Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-5772/2015
Entscheidungsdatum
20.09.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.04.2018 (2C_929/2017)

Abteilung II B-5772/2015

Urteil vom 20. September 2017 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

X._______, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Marcel Furrer und MLaw Reto Bernhard, Anwaltskanzlei & Notariat Furrer, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand

Schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr (Verfügung vom 14. August 2015).

B-5772/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz oder FINMA) fest, dass die im De- visenhandel tätige Y._______ GmbH mit Sitz in Q._______ aufsichtsrecht- liche Bestimmungen schwer verletzt hat, entzog ihr die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit im Sinne des Geldwä- schereigesetzes und ordnete ihre Auflösung sowie Liquidation an. Eben- falls stellte sie fest, dass Z._______ (Gesellschafter mit Stammanteil von Fr. 8'000.– und operativ tätiger Geschäftsführer) sowie X._______ (Gesell- schafter mit Stammanteil von Fr. 12'000.– und Vorsitzender der Geschäfts- führung) in ihrer Funktion als Organe der Y._______ GmbH aufsichtsrecht- liche Bestimmungen schwer verletzt haben (Dispositiv-Ziffer 2). Sie ver- fügte ein Berufsverbot für Z._______ von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 10) sowie ein Berufsverbot für X._______ von einem Jahr (Dispositiv- Ziffern 12) und untersagte ihnen, während dieser Dauer in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten tätig zu sein. Für den Fall der Widerhandlung wies die Vorinstanz auf Art. 48 des Finanzmarkt- aufsichtsgesetzes und die darin vorgesehene Strafdrohung hin (Dispositiv- Ziffern 11 und 13). Zudem auferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 41'000.– solidarisch der Y._______ GmbH, Z._______ und X._______ (Dispositiv-Ziffer 15). Die Vorinstanz begründete das X._______ auferlegte Berufsverbot im We- sentlichen mit der schweren Verletzung der aufsichtsrechtlichen Auskunfts- und Meldepflicht. Er habe es unterlassen, die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung von Z._______ wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie den anschliessenden Vollzug der Freiheitsstrafe zu melden, und er habe dies- bezüglich wissentlich falsche Angaben gemacht (angefochtene Verfügung, Rz. 27 ff., 57 ff.). B. Mit Eingabe vom 17. September 2015 liess X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt, die Dispositiv-Ziffern 12 und 13 der Verfügung vom 14. Au- gust 2015 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) seien aufzuheben so- wie die auferlegten Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 angemessen her- abzusetzen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die ob- jektiven Voraussetzungen eines Berufsverbots seien nicht erfüllt. Er habe

B-5772/2015 Seite 3 aufsichtsrechtliche Bestimmungen im Sinne einer einmaligen, versehentli- chen Verletzung der Meldepflicht, nur leicht verletzt. Zudem stelle das Be- rufsverbot eine unverhältnismässig scharfe Massnahme dar, wobei die Vorinstanz keine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen habe. Ausserdem bestreitet er die aus seiner Sicht exorbitante Höhe der von der Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten. C. In der Vernehmlassung vom 2. November 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Insbesondere hält sie daran fest, dass ein wiederholter Verstoss gegen die Auskunfts- und Meldepflicht vorliege und der Beschwerdeführer die relevanten Sachverhalte gezielt verschwiegen habe. Weiter sei das einjährige Berufsverbot angesichts der Schwere und Dauer der Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften verhältnismäs- sig. Die öffentlichen Interessen am adäquaten Schutz des Publikums wür- den die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Die Ver- fahrenskosten entsprächen dem tatsächlichen Aufwand sowie der Trag- weite und Schwierigkeit der Sache, womit sie dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip Rechnung trügen. D. Mit Replik vom 7. Dezember 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Kernargumenten fest. E. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik und verwies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie die eingereichte Vernehmlassung. F. F.a Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 reichte die Vorinstanz den rechts- kräftigen Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 8. Juli 2016 (nachfolgend: Strafbescheid) gegen den Beschwerdefüh- rer zu den Akten. Das EFD sprach den Beschwerdeführer im Strafbescheid des mehrfach begangenen Erteilens falscher Auskünfte nach Art. 45 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes schuldig. F.b Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 räumte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zum Strafbescheid im

B-5772/2015 Seite 4 Hinblick auf den vorliegend zu fällenden Entscheid Stellung zu nehmen und setzte ihm dazu eine Frist bis zum 30. März 2017. Die Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen und sah da- von ab, eine Stellungnahme einzureichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfü- gung und durch sie auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und In- halt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren zunächst, ob die vom Beschwerdeführer zugestandene Verletzung der Meldepflicht als schwer einzustufen ist und die objektiven Voraussetzungen des Berufsverbots so- mit erfüllt sind. 2.1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen fest, kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei von ihr Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 Abs. 1 FINMAG). Dieses Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausge- sprochen werden (Art. 33 Abs. 2 FINMAG). Die Massnahme kann, den Grundsatz der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a FINMAG) durchbrechend, Per- sonen auferlegt werden, welche die schwere Verletzung des Aufsichts- rechts durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft bewirkt haben (BGE 142 II 243 E. 2.2).

B-5772/2015 Seite 5 2.2 Die Vorinstanz begründet das Berufsverbot mit der Missachtung der Meldepflicht (Art. 29 FINMAG) im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung von Z._______ wegen gewerbsmässigen Betrugs und seinem Eintritt in den Strafvollzug. Der Beschwerdeführer habe als Organ und Ge- währsträger der beaufsichtigten Y._______ GmbH einen aufsichtsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt verschwiegen. Statt seiner Meldepflicht nachzu- kommen, habe er anlässlich der GwG-Prüfung für das Geschäftsjahr 2013 sogar falsche Angaben gemacht, indem er wider besseres Wissen schrift- lich bestätigt habe, dass keine hängigen oder abgeschlossenen Verfahren gegen ihn oder Z._______ bestünden. Er habe der FINMA über eine lange Zeitdauer, trotz mehreren Gelegenheiten zur Meldung, gezielt verschwie- gen, dass Z._______ rechtskräftig verurteilt worden war und den Vollzug der Freiheitsstrafe habe antreten müssen. Somit lägen wiederholte Verstösse gegen die Auskunfts- und Meldepflicht vor. Dieses Verhalten stelle eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen dar. Der Beschwerdeführer sei in hohem Mass mitverantwortlich dafür, dass die Y._______ GmbH aufsichtsrechtliche Bestimmungen und die Gewährser- fordernisse nach Geldwäschereigesetz schwer verletzt habe (angefoch- tene Verfügung, S. 17; Vernehmlassung, S. 3). 2.3 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die strafrechtliche Verurtei- lung bzw. den Strafvollzug von Z._______ hätte melden müssen (Be- schwerde, S. 4). Doch macht er im Wesentlichen geltend, aufsichtsrechtli- che Bestimmungen nur leicht verletzt zu haben, da es sich um eine einma- lige, versehentliche Pflichtverletzung (einmalige Nachlässigkeit) handle und keine wiederholten bzw. gezielten Falschangaben vorlägen. Die wäh- rend eines längeren Zeitraums unterlassene Meldung stelle eine einzige Unterlassungshandlung und einen einmaligen Verstoss gegen die Aus- kunfts- und Meldepflicht dar, handle es sich doch um ein und denselben Lebenssachverhalt (Beschwerde, S. 4 ff.). Zudem habe er gutgläubig in der Auffassung gehandelt, der Vorinstanz sei die Verurteilung von Z._______ bereits seit längerem bekannt gewesen. Da er die Y._______ GmbH lediglich treuhänderisch begleitet habe, aber nicht operativ tätig gewesen sei, habe er keine Veranlassung zur Meldung gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass Z._______ seiner Meldepflicht selbst nachgekommen sei. Dass der FINMA das Strafverfahren bereits seit 2007 bekannt gewesen sei, ergebe sich aus den Akten. Weiter sei das Ver- fahren gegen Z._______ anlässlich der GwG-Prüfungen der Geschäfts- jahre 2012 und 2013 nie thematisiert worden. Die Verantwortlichen der

B-5772/2015 Seite 6 Vorinstanz hätten sich nie direkt und aktiv nach dem Strafverfahren erkun- digt, was sie zufolge Kenntnis vom Verfahren aber ohne weiteres hätten tun können. Auch die unzutreffende schriftliche Bestätigung habe er auf- grund der irrigen Annahme abgegeben, der Strafvollzug sei bereits be- kannt, doch habe er keinesfalls mit böswilliger Absicht gehandelt (Replik, S. 3 ff.). 2.4 Der Ausdruck "schwere Verletzungʺ aufsichtsrechtlicher Bestimmun- gen bildet einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und An- wendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richterli- chen Kognition zu überprüfen ist (vgl. Urteile des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.3.1 und B-5121/2011 vom 31. Mai 2012 E. 8.1.1). Nach konstanter Praxis auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht aber Zu- rückhaltung bei der Prüfung, ob die Verletzung schwer ist, und räumt dies- bezüglich der Vorinstanz als zuständiger Fachbehörde einen gewissen fachtechnischen Beurteilungsspielraum ein (BVGE 2013/59 E. 9.3.6 m.H.; Urteil B-5121/2011 E. 8.1.1). 2.4.1 Hinsichtlich der Anforderungen an die Schwere der Verletzung auf- sichtsrechtlicher Bestimmungen ist das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG grundsätzlich mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 FINMAG vergleichbar (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H.; BVGE 2012/10 E. 8.1.2). Zu letzterer hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sie im Einzelfall verhältnismässig sein muss und eine Verletzung von einer gewissen Schwere voraussetzt, wofür eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten nicht ausreicht (Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 und 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2). 2.4.2 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass Z._______ am [...] vom Kriminalgericht des Kantons F._______ wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Vorakten, p. 2 060 - 105). Am [...] bestätigte das Obergericht F._______ dieses Urteil, wobei es das Straf- mass geringfügig auf 3 Jahre, 5 Monate und 15 Tage reduzierte (Vorakten, p. 1 356-386). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesge- richt mit Urteil vom 30. März 2012 ab (Vorakten, p. 1 348 - 355). Am 13. Mai 2013 trat Z._______ seine Freiheitsstrafe an und befand sich bis am 20. Januar 2015 in der Strafanstalt U.______ in D._______ sowie an- schliessend im erleichterten Strafvollzug (angefochtene Verfügung, S. 4 m.H.). Weder die Y._______ GmbH noch ihre Organe setzten die FINMA

B-5772/2015 Seite 7 über die Verurteilung bzw. die Urteile der Rechtsmittelinstanzen in Kennt- nis, obgleich ein mehrmaliger Schriftverkehr zwischen Gesellschaft und FINMA erfolgte (Vorakten, p. 1 196 ff., angefochtene Verfügung, Rz. 19). Der Beschwerdeführer liess die Urteile und auch den Strafvollzug in schrift- lichen Korrespondenzen zwischen ihm und der FINMA betreffend Wechsel der GwG-Prüfgesellschaft im Januar 2014 und betreffend Aufsichtsabgabe im Juli 2014 unerwähnt (Vorakten, p. 6 006, 1 295, 1 343). Wie die zu Han- den der FINMA erstellten GwG-Prüfberichte der Prüfgesellschaften doku- mentieren, wurden nach der rechtskräftigen Verurteilung drei GwG-Prüfun- gen für die Perioden 2011, 2012 und 2013 je im Folgejahr durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer und Z._______ es unterliessen, über die Strafe zu informieren (Vorakten, p. 1 208, 1 261, 1 340; angefoch- tene Verfügung, Rz. 21). In Übereinstimmung mit der Verfügung vom 4. Ap- ril 2008 (Bewilligung der Y._______ GmbH zur Tätigkeit als Finanzinterme- diärin; Vorakten, p. 1 059) nahm der Beschwerdeführer bei der Y._______ GmbH die interne Funktion der Geldwäschereifachstelle wahr. An der GwG-Prüfung vom 12. Juni 2014 (Periode 2013) in den Geschäfts- räumlichkeiten der Y._______ GmbH war seitens der Gesellschaft einzig der Beschwerdeführer anwesend (Vorakten, p. 2 040). Wie im Bericht der Prüfgesellschaft vom 14. Juli 2014 festgehalten, bestätigte er anlässlich der Prüfung im Widerspruch zum Vorstehenden, dass keine hängigen oder abgeschlossenen Verfahren gegen Z._______ bestünden, die mit dessen finanzintermediären Berufs- oder Geschäftstätigkeit zusammenhängen, und bekräftigte schriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aus- künfte (Vorakten, p. 1 316, 1 301). Die Abwesenheit seines Geschäftspart- ners begründete er mit anderen Tätigkeiten (Vorakten, p. 2 039), ver- schwieg aber, dass dieser sich im Strafvollzug befand (angefochtene Ver- fügung, Rz. 22), obwohl er von der rechtskräftigen Verurteilung und vom Eintritt in den Strafvollzug nachweislich wusste (Vorakten, p. 2 051, p. 6 007). 2.4.3 Für die Schwere der Verletzung des Aufsichtsrechts spricht in dieser Konstellation zunächst die Bedeutung der missachteten Pflichten. Die Aus- kunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 29 FINMAG dient dazu, dass die Be- hörde ihre Aufsichtsfunktion in voller Kenntnis der Tatsachen wahrnehmen kann. Der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informatio- nen ermöglicht im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Ge- setzesverletzungen und sonstigen Missständen. Es handelt sich daher um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Bedeutung (Urteil des BVGer B-4639/2014 vom 23. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; TRUFFER, in:

B-5772/2015 Seite 8 Basler Kommentar Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 29 N. 1, 17 m.H.). 2.4.4 Gegen einen nur untergeordneten oder geringfügigen Verstoss ge- gen das Aufsichtsrecht spricht auch die aufsichtsrechtliche Bedeutung der verschwiegenen Tatsachen. Der Geschäftspartner des Beschwerdeführers wurde wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs im Zusammenhang mit einer in den Jahren 1999 bis 2001 ausgeübten Tätigkeit als Vermögensverwalter verurteilt, welche derjenigen der als Devisen-Vermögensverwalterin tätigen Y._______ GmbH sehr ähn- lich war. Er hatte über eine Einzelfirma sowie eine Aktiengesellschaft Kun- dengelder entgegengenommen, um diese im Devisenhandel einzusetzen. Dabei erzielte er zusammen mit einem Mittäter Verluste in Millionenhöhe und verheimlichte sie den Kunden, welchen Kontoauszüge und Perfor- mance-Listen mit fiktiven Gewinnzahlen zugestellt wurden (angefochtene Verfügung, Rz. 9 f., 38 m.H.; Urteil des BGer 6B_716/2011 vom 30. März 2012 Bst. A). Z._______ war zudem (einziger) operativ tätiger Geschäfts- führer der Y._______ GmbH und betrieb auch den risikobehafteten Devi- senhandel für die Kunden (angefochtene Verfügung, Rz. 39). Zudem wirkte sich der im Mai 2013 erfolgte Eintritt in den Strafvollzug nachweislich auf die operative Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aus. Sie wurde fast voll- ständig eingestellt, ohne dass alle Kunden über den Strafvollzug informiert wurden (angefochtene Verfügung, Rz. 15, 38). Die rechtskräftige Verurteilung und die Durchführung des Strafvollzugs wa- ren somit für die Aufsichtsbehörde von offensichtlicher Relevanz. Die ver- schwiegenen Umstände waren insbesondere in hohem Mass bedeutsam für die Frage der Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit und somit für die nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) erforderlichen Voraussetzungen der Bewilligung der Y._______ GmbH als Finanzintermediärin, welche ihr die Vorinstanz schliesslich entzog. Entsprechend schwer wiegt, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung und den Vollzug nicht meldete bzw. dar- über falsche Auskünfte erteilte. 2.4.5 Was die unterlassene Meldung betrifft, mag sie zwar, wie der Be- schwerdeführer vorbringt, fortdauernd denselben zusammenhängenden Sachverhaltskomplex (Strafverfahren bzw. -vollzug) betreffen. Dennoch liegt eine wiederholte bzw. kontinuierliche Pflichtverletzung vor, da sich

B-5772/2015 Seite 9 dem Beschwerdeführer mehrere konkrete Gelegenheiten zur Meldung des aufsichtsrechtlich dauerhaft relevanten Sachverhalts boten. Insbesondere wurde die Meldung in mehreren Schreiben an die FINMA und anlässlich mehrerer GwG-Prüfungen unterlassen (vorne, E. 2.4.2). Zudem ist die Un- terlassung nicht isoliert zu betrachten, sondern fallen die zusätzlich und aktiv begangenen Falschangaben im Rahmen der Prüfung vom 12. Juni 2014 sowohl zum Vorliegen von Verfahren als auch zur Abwesenheit von Z._______ ins Gewicht. Ebenfalls erfolgte der Eintritt in den Strafvollzug zeitlich gestaffelt zur strafrechtlichen Verurteilung und lässt sich als neue relevante Tatsache betrachten. Somit ist nicht von einem nur punktuellen bzw. einmaligen Verstoss gegen das Aufsichtsrecht auszugehen. 2.4.6 Auch die Art und Weise der Pflichtverletzung, namentlich der Grad des vorwerfbaren Verschuldens, trägt massgeblich zur Schwere der Ver- letzung der Auskunftspflicht bei. So hat der Beschwerdeführer die falschen Angaben gegenüber der FINMA bzw. der beauftragten GwG-Prüfgesell- schaft mit klarem Vorsatz vorgenommen und bestätigt, dass keine hängi- gen oder abgeschlossenen Verfahren gegen Z._______ bestünden. Wider besseres Wissen hat er darüber hinaus die Abwesenheit seines Geschäfts- partners mit anderen Tätigkeiten statt mit dem Strafvollzug begründet. Ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt somit nicht nur eine versehentliche oder fahrlässige, sondern eine willentlich und wissentlich begangene Pflichtverletzung vor, um Tatsachen gezielt zu unterdrücken. 2.4.7 Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben subjektiv davon ausgegangen sein mag, der Vorinstanz sei die strafrechtliche Verurteilung bereits bekannt, vermag die Schwere seiner Pflichtverletzung nicht ent- scheidend zu mindern. Zwar ist ihm zu Gute zu halten, dass das laufende Strafverfahren gegen Z._______ der damaligen Kontrollstelle für die Be- kämpfung der Geldwäscherei im Verfahren betreffend die im Dezember 2007 beantragte Bewilligung der Y._______ GmbH als direkt unterstellte Finanzintermediärin (DUFI) in der Tat zur Kenntnis gelangte. Die Gesell- schaft reichte im Verfahren ein Schreiben des zuständigen kantonalen Un- tersuchungsrichters bezüglich Wiederholungsgefahr bei Z._______ ein (angefochtene Verfügung, Rz. 11, Vorakten, p. 1 019 f.). Zum einen war das Verfahren jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Zum andern konnte der Beschwerdeführer ob des Verhaltens der FINMA bzw. der Prüfgesellschaft im Kontext der späteren GwG-Prüfungen, namentlich aufgrund der Erkundigung nach hängigen oder abgeschlossenen Verfah- ren, nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihnen die Jahre später erfolgte rechtskräftige Verurteilung (März 2012) und der Strafvollzug

B-5772/2015 Seite 10 (Mai 2013) bereits bekannt waren oder diese Umstände aufsichtsrechtlich unbedeutend waren. Vor allem aber ändert sich nichts daran, dass der Be- schwerdeführer gleichwohl, obschon im Rahmen der GwG-Prüfung aus- drücklich thematisiert, bewusst falsche Auskünfte hinsichtlich hängiger oder abgeschlossener Verfahren seines Geschäftspartners und zu dessen Abwesenheit erteilt hat. Dieses Verhalten lässt die Verletzung des Auf- sichtsrechts ungeachtet des Kenntnisstands der Behörden als schwer er- scheinen, zumal es sich bei der Auskunfts- und Meldepflicht wie erwähnt um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Bedeutung handelt (E. 2.4.3). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer nicht danach erkun- digt, ob die Prüfgesellschaft bzw. Vorinstanz von der strafrechtlichen Ver- urteilung wussten, was ihm ohne weiteres möglich und nach dem Ausge- führten auch naheliegend gewesen wäre. Ebenfalls erscheint angesichts der Umstände unglaubhaft, dass der Be- schwerdeführer tatsächlich von einer Erfüllung der Meldepflicht durch sei- nen Geschäftspartner ausging, ohne von ihm oder den Behörden davon erfahren zu haben, zumal ihm als Organ und Verantwortlichem der GwG- Fachstelle der Gesellschaft die entsprechenden Prüfungen und Prüfungs- berichte bekannt waren bzw. sein mussten. Zudem hat er, wie selbst ein- geräumt (Replik, Rz. 11), nicht überprüft, ob Z._______ seiner Meldepflicht nachgekommen ist. 2.4.8 Ferner überzeugt nach dem Ausgeführten nicht, dass sich der Be- schwerdeführer mangels operativer Tätigkeit zu keiner Meldung veranlasst gesehen habe. Zwar war der Beschwerdeführer, im Unterschied zu Z._______, nicht operativ in den Bereichen der Akquisition, Kundenpflege und Devisen-Vermögensverwaltung tätig. Das Wissen um Strafe und Voll- zug war aber ebenso wenig wie die Gewährleistung der Auskunfts- und Meldepflicht von einer operativen Tätigkeit abhängig. Der Beschwerdefüh- rer verantwortete nicht nur das Controlling und die Finanzen der Gesell- schaft. Er nahm, neben seiner Funktion als (formell) vorsitzender Ge- schäftsführer, verfügungsgemäss die Aufgabe der Geldwäschereifach- stelle wahr und kontrollierte gemäss GwG-Prüfberichten regelmässig die Aktivitäten und Transaktionen seines Geschäftspartners (angefochtene Verfügung, Rz. 7; Vorakten, p. 1 203, 256). Dies lässt den Schluss zu, dass ihm als erfahrenem Treuhänder Aufgaben im Zusammenhang mit der Ein- haltung rechtlicher Vorgaben zufielen und ihm aufgrund seines beruflichen Hintergrunds (vgl. E. 3.5.1) bewusst war, dass die Verurteilung seines Ge-

B-5772/2015 Seite 11 schäftspartners die Bewilligung der Y._______ GmbH gefährdete. Die Stel- lung des Beschwerdeführers in der Gesellschaft spricht somit nicht gegen eine hinreichende Schwere der Pflichtverletzung. 2.5 Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten als schwer eingestuft hat. 3. Weiter ist zu prüfen, ob das dem Beschwerdeführer auferlegte Berufsver- bot von einem Jahr vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. 3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente. Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Sie muss zudem im Hinblick auf das im öf- fentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein, hat also zu unter- bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den an- gestrebten Erfolg ausreicht. Sie ist ferner nur zumutbar, wenn das öffentli- che Interesse an der Massnahme ihre konkreten Folgen für die privaten Interessen der Betroffenen im Sinne eines vernünftigen Verhältnisses zwi- schen Zweck und Wirkung rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.1 m.H.). Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG stellt eine erhebliche Einschrän- kung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Betroffenen dar und muss als solche - auch in Bezug auf die Dauer - den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) wahren. Im Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung ist das Verschulden des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Re- gelungszwecke des FINMAG – die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger und Anleger (Individualschutz) andererseits – müssen die Sanktion rechtfertigen und die Nachteile des Betroffenen im wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrecht- lichen Verletzung überwiegen (BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H. Urteile des BVGer B-3759/2014 vom 11. Mai 2015 E. 5.5 und B-2991/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5.2; vgl. Urteil des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezem- ber 2014 E. 3.3.2 m.H.). 3.2 Die Vorinstanz führt aus, das Berufsverbot sei erforderlich, da eine mil- dere Massnahme der Schwere des Fehlverhaltens nicht gerecht würde. Die Massnahme sei auch zumutbar, zumal lediglich Tätigkeiten in leitender

B-5772/2015 Seite 12 Stellung und nur im Aufsichtsbereich der FINMA verboten würden. Ange- sichts der „Schwere und Systematik“ der Pflichtverletzung erweise sich auch die einjährige Dauer des Verbots als angemessen (angefochtene Ver- fügung, Rz. 58 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle zwar nicht an der Eignung, aber an der Erforderlichkeit der Massnahme. Er sei nur in sehr beschränktem Ausmass für die Y._______ GmbH, hauptberuflich jedoch als Mandatsleiter Treuhand bei der C._______ AG tätig gewesen. Zufolge teilweiser Früh- pensionierung arbeite er nur noch im Umfang von 30 % auf Mandatsbasis für die C._______ AG. Er habe keine weitere leitende Stellung bei einem beaufsichtigten Finanzintermediär inne und aufgrund seines Alters derzeit nicht die Absicht, eine solche Stellung einzunehmen. Zum Schutz der Fi- nanzmärkte und der Anleger sei eine mildere Massnahme daher ausrei- chend. Zum Beispiel könne durch eine Feststellungsverfügung oder die Veröffentlichung der Endverfügung im Sinne einer Aufrüttelung ebenso ver- hindert werden, dass er während eines Jahres eine Tätigkeit in leitender Stellung im Aufsichtsbereich wahrnehme. Ausserdem habe die Vorinstanz keine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen. Von ihm gehe nur eine marginale „Gefahr“ für die Sicher- heit und den Schutz der Finanzmärkte aus. Aufgrund seines Alters habe er sich mehrheitlich aus dem aktiven Berufsleben zurückgezogen. Die Tätig- keit für die Y._______ GmbH sei zudem in den letzten 15 Jahren sein ein- ziges GwG-relevante Mandat gewesen. Er habe nie die Absicht gehabt, seine Aktivitäten im Finanzmarkt bzw. im Aufsichtsbereich auszubauen. Dennoch habe er ein hohes persönliches Interesse, nicht auf das Ende seiner Laufbahn mit einem Berufsverbot belegt zu werden, da er als pro- fessioneller und erfahrener Treuhänder einen guten Ruf geniesse. Zudem drohe ihm aufgrund des Berufsverbots, bei der C._______ AG nicht mehr im Mandatsverhältnis Kunden betreuen zu können, was eine schwerwie- gende finanzielle Einkommenseinbusse bedeute. Die öffentlichen Interes- sen überwögen somit seine privaten Interessen nicht. 3.4 Zu beurteilen ist somit zunächst, ob das verfügte Berufsverbot erfor- derlich ist oder aber von ihm abzusehen ist, weil eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. 3.4.1 Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG bezweckt, die Funktionsfä- higkeit der Finanzmärkte sicherzustellen und den Schutz der Gläubigerin- nen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten zu

B-5772/2015 Seite 13 gewährleisten. Ihm kommt somit vorrangig ein präventives Ziel zu. Dies schliesst jedoch repressive Aspekte des Berufsverbots nicht aus, das so- wohl künftige Rechtsverletzungen des Pflichtigen als auch solche anderer Akteure im Finanzmarktbereich verhindern will (BVGE 2013/59 E. 9.3.3 mit Hinweisen). Diese abschreckende Wirkung würde geschwächt, könnten die Akteure des Finanzmarkts davon ausgehen, sich einem Berufsverbot durch Aufgabe der Berufstätigkeit entziehen zu können (vgl. FELIX UHL- MANN, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, SZW 2011 S. 448), und sie würde durch eine Feststellungsverfügung (Art. 32 FINMAG) in der Regel nicht erreicht. Dem Charakter der Massnahme entsprechend kann ein Be- rufsverbot auch ausgesprochen werden, wenn der Betroffene nicht mehr im betreffenden Bereich der Finanzmarktaufsicht tätig werden möchte (BVGE a.a.O.). Mit Blick auf den im öffentlichen Interesse angestrebten Zweck der Sank- tion entfällt die Erforderlichkeit des Berufsverbots somit nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer keine leitende Stellung bei einem beaufsichtigten Finanzintermediär mehr innehaben oder anstreben mag. 3.4.2 Im Weiteren weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin, dass er nur in einem beschränkten Umfang im Aufsichtsbereich bzw. für die Y._______ GmbH tätig war und, im Unterscheid zu Z., nicht operativ agierte. Auch handelt es sich bei der Y. GmbH um eine kleine Gesellschaft mit einem überschaubaren Kundenkreis und ebensol- chen Volumen verwalteten Vermögens (angefochtene Verfügung, Rz. 7 m.H.). In diesem Sinne ist die vorliegende Verletzung der Meldepflicht – im Vergleich zu Gesellschaften bzw. Organen mit grösserem Wirkungskreis - von eingeschränkter Tragweite für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und den Schutz des Publikums vor beruflichem Fehlverhalten. Dennoch legen die aufsichtsrechtliche Tragweite der verletzten Bestim- mung und das Verschulden des Beschwerdeführers nahe, dass ein Berufs- verbot für die Wahrung der Regelungszwecke des FINMAG erforderlich ist. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Auskunfts- und Meldepflicht ge- mäss Art. 29 FINMAG um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Be- deutung (E. 2.4.3) und hat der Beschwerdeführer die Verletzung gezielt be- gangen, indem er wider besseres Wissen das Fehlen abgeschlossener Strafverfahren gegen seinen Geschäftspartner bestätigte und dessen Ab- wesenheit (Strafvollzug) wahrheitswidrig begründete (vorne, E. 2.4.6). Wer auf diese Weise die Verletzung einer für die Erfüllung der Aufsichtsfunktion

B-5772/2015 Seite 14 grundlegende Pflicht bewirkt und eine geldwäschereirechtlich sehr bedeut- same Tatsache (E. 2.4.4) bewusst verschweigt, gefährdet den Schutz der betroffenen Anleger auf dem Finanzmarkt erheblich. Im Lichte des Ver- schuldens des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Berufsverbot von einer angemessenen Dauer als notwendig erachtet hat. Somit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes mit Recht annehmen, dass angesichts der Schwere der Verletzung des Auf- sichtsrechts eine mildere Massnahme, insbesondere eine Feststellungs- verfügung gemäss Art. 32 FINMAG, zur Wahrung der öffentlichen Interes- sen nicht genügen würde. Überdies hat die Vorinstanz dem (vergleichsweise) beschränkten Umfang der aufsichtsrechtlich relevanten Tätigkeit des Beschwerdeführers in zeitli- cher Hinsicht Rechnung getragen, indem das einjährige Berufsverbot im unteren Bereich des gesetzlich zulässigen Rahmens von fünf Jahren liegt (vgl. Art. 33 Abs. 2 FINMAG). Wie die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Aufsichtsbereich begrenzt war und womöglich auch in Zukunft sein wird, ist das Berufsverbot zudem in sachlicher Hinsicht auf leitende Tätigkeiten im durch die FINMA beaufsichtigten Bereich beschränkt. Dem Beschwer- deführer steht es somit weiterhin offen, in einem nicht beaufsichtigen Be- reich, oder, in untergeordneter Position, im Aufsichtsbereich tätig zu sein. Demgemäss geht die Massnahme weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht über das Notwendige hinaus. 3.4.3 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters [...] im beaufsichtigten Bereich tätig werden könnte. Aufgrund der gezielten Art und Weise der Pflichtverletzung ist die Gefahr einer Wiederholung im Rah- men einer allfällig neuen aufsichtsrelevanten Tätigkeit als erheblich einzu- stufen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung des EFD wegen Erteilens falscher Auskünfte nach Art. 45 FINMAG falsche Angaben ge- macht hat und verschwiegen hat, dass er wegen Urkundenfälschung ver- urteilt sowie im Schweizerischen Strafregister verzeichnet ist. Dies lässt sich dem rechtskräftigen Strafbescheid vom 8. Juli 2016 (Ziff. 6 u. 14) ent- nehmen, zu welchem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Stellung bezogen hat. Demnach kann nicht angenommen werden, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung der finanzmarktrechtlichen

B-5772/2015 Seite 15 Meldepflicht kommen wird (vgl. Urteil des BVGer B-1024/2013 vom 6. Ja- nuar 2014 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2) und ein Berufsverbot deshalb entbehrlich wäre. 3.4.4 Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die als milderes Mittel geltend gemachte Veröffentlichung der Endverfügung mit der Fest- stellung, wonach der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat (Dispositiv-Ziffer 2), nicht weniger als das Berufsverbot die privaten Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigen dürfte. Als solche führt er insbesondere seinen guten Ruf als professioneller und er- fahrener Treuhänder sowie den drohenden Verlust der Kundenbetreuung auf Mandatsbasis und entsprechende Einkommenseinbussen ins Feld. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Publikation der Endverfügung bzw. die Information der Öffentlichkeit seine Reputation stärker beeinträch- tigen würde als das vorliegend gemäss angefochtener Verfügung nicht zu publizierende Berufsverbot (vgl. Art. 34 FINMAG). Was zudem die Betreu- ung von Kunden lediglich auf Mandatsbasis wie bisher für die C._______ AG oder andere Gesellschaften angeht, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ihm diese Tätigkeit durch das Berufsverbot, das sich auf Tätigkeiten in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten beschränkt, verwehrt oder mehr als durch eine Veröffentlichung der Endverfügung erschwert würde. Letztere stellt somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine mildere Massnahme dar. 3.4.5 Das Berufsverbot von einem Jahr erweist sich demnach als zur Wah- rung der öffentlichen Interessen erforderlich. 3.5 3.5.1 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Massnahme (Interessenabwä- gung) ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Berufsverbot von einem Jahr eine erhebliche Einschränkung der grundrechtlich geschützten Inte- ressen des Beschwerdeführers darstellt. Andererseits bringt der Beschwer- deführer vor, dass er keine Tätigkeit im Aufsichtsbereich der FINMA mehr ausübe und auch keine solche beabsichtige. Der im Jahr [...] geborene Beschwerdeführer hat [Angaben zu Monat und Jahr] das ordentliche Ren- tenalter erreicht. Nach eigenen Angaben neigt sich seine Laufbahn bzw. sein aktives Berufsleben dem Ende zu. Wie erwähnt ist das Berufsverbot zudem sachlich auf leitende Stellungen im Aufsichtsbereich und zeitlich auf

B-5772/2015 Seite 16 ein Jahr beschränkt, weshalb der Beschwerdeführer seine durch Ausbil- dung [...] und langjährige Berufserfahrung [...] erworbenen Kenntnisse bei Bedarf auch in anderen Wirtschaftsbereichen einsetzen könnte. Auch die Fortführung der Kundenbetreuung auf Mandatsbasis im Treuhandbereich scheint durch das Berufsverbot nicht ausgeschlossen. Das berufliche bzw. wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers ist daher durch das verfügte Berufsverbot nur unwesentlich beschränkt. Auch der gute Ruf als Treuhänder wird zumindest insofern nicht beeinträchtigt, als das Berufs- verbot nicht publiziert wird. 3.5.2 Demgegenüber sind die mit dem Berufsverbot verfolgten öffentlichen Interessen als gewichtig einzustufen. Sofern der Beschwerdeführer tat- sächlich keine leitende Tätigkeit im Aufsichtsbereich mehr antritt, hält sich die von ihm ausgehende Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Finanz- markts und den Individualschutz der Marktteilnehmer zwar in engen Gren- zen. Dafür besteht aber zum einen keine Gewähr. Zum andern ist die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht auf das Instrument der Auf- sichts- und Meldepflicht angewiesen, während der Beschwerdeführer diese für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und den Anlegerschutz bedeutsamen Pflichten kontinuierlich und mit bewussten Falschangaben missachtet hat. Mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers ist die verfügte Sanktion, insbesondere im Lichte der repressiven bzw. ab- schreckenden Elemente des Berufsverbots und dem damit verbundenen Schutz des Publikums vor beruflichem Fehlverhalten, vertretbar (vgl. E. 3.4.1). Diesen Schutz weniger zu gewichten, rechtfertigt sich nicht dadurch, dass Akteure des Finanzmarkts ihre Tätigkeit im Aufsichtsbereich aufgeben bzw. ihre beschränkt überprüfbare Absicht dazu kundtun. Die öf- fentlichen Interessen am Berufsverbot überwiegen somit die Nachteile des Beschwerdeführers im wirtschaftlichen Fortkommen, welches wie ausge- führt nur geringfügig beeinträchtigt wird. Insgesamt erweist sich das auf ein Jahr beschränkte Berufsverbot als zumutbar. 3.6 Demgemäss steht das dem Beschwerdeführer auferlegte Berufsverbot im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten seien angemessen herabzusetzen. 4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer, der Y._______ GmbH und Z._______ Verfahrenskosten von Fr. 41'000.– solidarisch auferlegt. Deren

B-5772/2015 Seite 17 Höhe hat sie gestützt auf Art. 8 Abs. 3 der FINMA-Gebühren- und Abgabe- verordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) festge- setzt, wonach sich die Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für welche im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz fest- gelegt ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person bemisst (angefochtene Verfügung, S. 18). 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine grund- sätzliche Gebührenpflicht (zusammen mit Z._______ und der Gesellschaft) möge gegeben sein. Die exorbitante Höhe der Verfahrenskosten entspre- che jedoch nicht dem entstandenen Aufwand. Sie seien angesichts des überschaubaren Aufwands der Vorinstanz mit zwei kurzen Schriftenwech- seln, zwei Einvernahmen und der Verfahrensdauer von knapp zwölf Mona- ten nicht nachvollziehbar. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprin- zip seien nicht eingehalten worden. Mutmasslich seien die Kosten weit über dem kostendeckenden Ansatz veranschlagt oder verfahrensfremde Aufwandspositionen abgerechnet worden. Die Kosten seien von der Vo- rinstanz nie belegt bzw. ausgewiesen worden. Sie stünden in keinem Ver- hältnis zum einfachen Verfahren betreffend den ʺKleinstbetriebʺ. 4.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Verfahrenskosten seien nach dem effektiven Zeitaufwand festgesetzt worden, weshalb das Kostende- ckungsprinzip nicht verletzt sei. Die Kosten bezögen sich entgegen dem Beschwerdeführer auf das gesamte Enforcementverfahren und nicht ledig- lich auf wenige Schreiben und zwei Einvernahmen. Sie entsprächen dem tatsächlichen Aufwand und der Tragweite und Schwierigkeit der Sache, womit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Äquivalenz- prinzip Rechnung trügen. 4.4 4.4.1 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Ge- bühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa m.w.H.; Urteil des BVGer B-3895/2013 vom 18. August 2014 E. 5.2.2). Aus Art. 15 Abs. 1 FINMAG geht hervor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird im Anwen- dungsbereich der FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen (vgl. Urteile des BVGer B-6958/2015 vom 19. Dezember

B-5772/2015 Seite 18 2016 E. 8.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7 und B-3592/2015 vom 19. September 2016 E. 3.3.2). Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Allgemeinen Ge- bührenverordnung vom 8. September 2004 [AllGebV, SR 172.041]) und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (Urteil B-6958/2015 E. 8.4.2 mit Hinweisen). 4.4.2 Der Aufwand der Vorinstanz ist durch ihre Leistungsübersicht belegt (Vorakten, p. 7 001 ff.). Diese ist auch im Aktenverzeichnis (S. 5) erwähnt, welches dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2015 zu- gestellt wurde. Die angefallenen Leistungen sind darin nachvollziehbar und detailliert aufgelistet. Entgegen dem Beschwerdeführer geht aus der Leis- tungsübersicht auch hervor, zu welchem Zeitpunkt die Leistungen angefal- len sind. Sie bezieht sich zu Recht auf das gesamte Enforcementverfahren gegen die Y._______ GmbH, Z._______ und den Beschwerdeführer. Ne- ben den vom Beschwerdeführer ausgewählten Aufgaben (Beschwerde, Rz. 18) beinhaltet die Abrechnung namentlich auch die Vorbereitung der beiden Einvernahmen von ihm sowie Z._______, das erforderliche Akten- studium und die Redaktion der Endverfügung. Hingegen ergeben sich aufgrund der Leistungsübersicht keine Anhalts- punkte dafür, dass nicht effektiv angefallener Zeitaufwand oder verfahrens- fremde Leistungen in die auferlegten Kosten einbezogen worden wären. Diese vermutungsweise geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers finden in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil hat die Vorinstanz, wie am Ende der Leistungsübersicht vermerkt, angefallene Leistungen von Fr. 29'068.05 von der Kostenauflage ausgenommen. Demnach bestehen keine Anzeichen für eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. 4.5 4.5.1 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung ste- hen muss (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1; Urteil B-3592/2015 E. 3.2.3). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inan-

B-5772/2015 Seite 19 spruchnahme des betreffenden Verwaltungszweigs. Anders als das Kos- tendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Ge- samtheit der Erträge und Kosten im betreffenden Verwaltungszweig, son- dern auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Wird die Gebühr nach dem Kostenaufwand für die konkrete Verwaltungshand- lung bemessen, so darf nicht unbesehen der effektive, sondern höchstens der objektiv erforderliche Aufwand berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BVGer B-6958/2015 E. 8.4.3; B-3895/2013 E. 5.2.3; B-2786/2009 E. 2.8). 4.5.2 Gemäss Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten aus Äquivalenzgründen bereits im Umfang von Fr. 29'068.05 reduziert. Der verbleibende Kostenbetrag von Fr. 41'000.– steht nicht im Missverhältnis zum objektiv erforderlichen Aufwand. Der veranschlagte Zeitaufwand er- scheint für die ausgeführten Arbeiten, insbesondere für die Auseinander- setzung mit den Akten, die Vorbereitung und Durchführung der Einvernah- men sowie die Erstellung der Endverfügung von 21 Seiten vertretbar. Er bewegt sich zwar eher im oberen, aber in einem dem Schwierigkeitsgrad der Sache noch entsprechenden und vernünftigen Bereich. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, welche der gemäss Leistungsüber- sicht dargestellten Positionen aus seiner Sicht ungerechtfertigt sind. Der Stundenansatz für die Gebühren der Vorinstanz beträgt je nach Funk- tionsstufe der ausführenden Person und Bedeutung der Sache für die ge- bührenpflichtige Person 100 bis 500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV). Entsprechend sind die gemäss Leistungsreport der Vorinstanz je nach Funktionsstufe veranschlagten Ansätze von Fr. 140.–, Fr. 285.– bzw. Fr. 295.– und Fr. 315.– nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit der Verordnung und sind als angemessen einzustufen. 4.5.3 Demnach gebietet das Äquivalenzprinzip keine Herabsetzung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten. 4.6 In seiner Replik (S. 6) führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, die Vorinstanz dürfe nicht sämtliche gegenüber der Y._______ GmbH erbrach- ten Dienstleistungen auf den Beschwerdeführer abwälzen. Die Gesell- schaft habe, insbesondere für die arbeitsintensiven Dienstleistungen ge- mäss Register 1 der Vorakten, bereits Gebühren von gesamthaft Fr. 10'686.– in den Jahren 2008 bis 2014 bezahlt. Die Vorinstanz versuche, Kosten doppelt in Rechnung zu stellen, die zufolge des Konkurses der Ge- sellschaft nicht mehr einbringlich seien.

B-5772/2015 Seite 20 Aufgrund der Akten steht allerdings fest, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Abgaben und Gebühren, welche von der Y._______ GmbH in den Jahren 2008 bis 2014 an die Vorinstanz geleistet worden sein mögen, von vornherein nicht das vorliegende Aufsichtsverfahren betreffen (kön- nen). Wie aus der Leistungsübersicht der Vorinstanz (S. 1) hervorgeht, wurden die ersten Arbeiten für das im Dezember 2014 eröffnete En- forcementverfahren erst Ende November 2014 geleistet. Mit den zuvor ent- richteten Beträgen müssen demzufolge andere Pflichten als die Leistung der vorliegend zu beurteilenden Verfahrenskosten erfüllt worden sein. Die gemäss Register 1 des Aktenverzeichnisses aufgelisteten Handlungen der Vorinstanz fanden überwiegend vor Eröffnung des Enforcementverfahrens statt und stehen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit den abgerechneten Untersuchungshandlungen des vorliegend betroffenen Aufsichtsverfahrens. Anders als der Beschwerdeführer vorträgt, trifft es somit offensichtlich nicht zu, dass die Y._______ GmbH einen Teil des Aufwandes der Vorinstanz für das Aufsichtsverfahren bereits abgegolten hat. 4.7 Demgemäss hält die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 41'000.– vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip stand und steht auch im Ein- klang mit der massgebenden Verordnung (FINMA-GebV). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden im vorliegenden Verfahren unter Be- rücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE). 6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch der Vo- rinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-5772/2015 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. September 2017

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  • Art. 100 BGG

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  • Art. 36 BV

FINMA

  • Art. 6 FINMA
  • Art. 8 FINMA

FINMAG

  • Art. 3 FINMAG
  • Art. 15 FINMAG
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  • Art. 33 FINMAG
  • Art. 34 FINMAG
  • Art. 45 FINMAG

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  • Art. 44 VwVG
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