B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5769/2017
Urteil vom 21. Januar 2019 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Unterlassungsanweisung und Publikation.
B-5769/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. März 2017 setzte die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; nachfolgend auch: Vorinstanz) beim Verein L._______ (heute: L._______ in Liquidation), der M.AG (heute: M.AG in Liquidation) sowie der N.AG (heute: N.AG in Liquidation) wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen eine Un- tersuchungsbeauftragte mit Organstellung ein. Gleichzeitig ordnete die Vo- rinstanz unter anderem die Sperrung sämtlicher Konten an und entzog ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 reichte die Untersuchungsbeauftragte der FINMA ihren Un- tersuchungsbericht ein. A.b Die Geschäftstätigkeit von L., M.AG und N.AG steht im Zusammenhang mit dem sog. „E-Coins-System“ (nachfolgend: ECS). Das ECS wurde zunächst durch X. in Eigen- regie betrieben, bevor L. am 8. August 2016 gegründet und das ECS auf diesen Verein übertragen wurde. L. betreibt das ECS im Aussenverhältnis. Im Innenverhältnis er- bringen M.AG und N.AG für L. Dienstleistungen. Zwischen L. und M.AG sowie L. und N.AG bestehen Auftragsverhältnisse, wobei M.AG L. insbesondere im Bereich Zahlungsverkehr und Administration unterstützt und N.AG Aufgaben im IT-Bereich übernimmt. Beim ECS handelt es sich um ein IT-basiertes und dezentrales Währungs- system. L. stellt eine Internetplattform zur Verfügung, mittels wel- cher Privatpersonen oder Unternehmen E-Coins (nachfolgend: EC) erwer- ben, verkaufen und transferieren können. Nach dem Herunterladen einer Applikation muss der Nutzer seine Grunddaten angeben, welche im An- schluss von L. verifiziert werden. Dem Nutzer werden gleichzeitig die folgenden Dokumente zur Kenntnis gebracht: „E-Coins-Ordnung“, „Sta- tuten der L.“, „Geschichte und wirtschaftlicher Aufbau der L.“ sowie das Schreiben „Bestätigung, welche von jedem E-Coins Nutzer verlangt werden“ (vgl. Vorakten, 8 p. 023 [Untersuchungsbericht]). Umgehend nach der Installation der Applikation kann der Nutzer Geld auf ein auf M._______AG, oder ausnahmsweise auf N._______AG, lautendes
B-5769/2017 Seite 3 Bankkonto einzahlen. L._______ selber verfügt über keine Kontobeziehun- gen. Im Gegenwert der erfolgten Einzahlung wird dem Nutzer durch L._______ ein entsprechender EUR-Betrag auf seiner virtuellen „Cash Wallet“ gutgeschrieben. Die zugunsten der „Cash Wallet“ einbezahlten Gel- der können ausschliesslich für den Erwerb von EC verwendet werden. Sofern der Nutzer über ein EUR-Guthaben in seiner „Cash Wallet“ verfügt, kann er die von anderen Nutzern im System angebotenen EC kaufen. Ein Anbieter von EC stellt selber im System den Kurs auf – unabhängig vom durch L._______ errechneten Referenzkurs – und der interessierte Nutzer kann die EC zum angebotenen Kurs mittels Click erwerben. Kauft ein Nut- zer von einem Anbieter EC, dann wird der Kaufpreis dem Anbieter auf sei- nem EUR-Konto in der „Cash Wallet“ gutgeschrieben. Der Verkäufer kann in der Folge wählen, ob er eine Auszahlung seines EUR-Guthabens wünscht oder den Betrag in seiner „Cash Wallet“ belassen will. Im Falle einer Auszahlung belastet L._______ dem Nutzer die Auszahlungsgebühr von 6 %. Eine zweite Möglichkeit besteht darin, dass die Mitglieder unter- einander EC „over the counter“ verkaufen und der Erwerber den Kaufpreis direkt auf ein Bankkonto des Anbieters überweist. Der Anbieter transferiert im Gegenzug via ECS die vereinbarte Summe EC an den Erwerber, wobei die Gegenleistung, d.h. der vereinbarte Kaufpreis, für L._______ nicht er- sichtlich ist. Die Nutzung des ECS setzt zwingend eine Passivmitgliedschaft bei L._______ voraus. Sofern ein Mitglied den Austritt aus dem Verein erklärt, wird ihm seitens L._______ eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innerhalb dieser er seine EC verkaufen muss. Erfolgt innert Frist kein Verkauf, so werden die EC in seiner „Cash Wallet“ zum mittleren Tageskurs am Tag der ersten Mitteilung des Austritts abzüglich 15 % liquidiert. Der Kurs bestimmt sich grundsätzlich aufgrund dreier Algorithmen, wobei Angebot und Nach- frage sowie die Angebotsmenge gewichtet werden. Eine zahlenmässige Begrenzung für die Ausgabe von EC besteht indessen nicht. Das nach der Liquidation verbleibende EUR-Guthaben wird dem berechtigten Nutzer nach Abzug der Auszahlungsgebühr von 6 % auf ein von ihm angegebenes Bankkonto transferiert. Ferner sichert L._______ im Fall einer Liquidation des ECS den Rückkauf sämtlicher EC-Guthaben zu, wobei sich der Rück- kaufswert anteilmässig aus dem Verkaufs- resp. Liquidationserlös des sog. E-Coins-Value Basket (nachfolgend: ECVB) errechnet.
B-5769/2017 Seite 4 A.c Mit Schreiben der FINMA vom 1. Juni 2017 wurde A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer 2), X._______ und Y._______ im Zusammenhang mit dem genannten Untersuchungsbericht die Eröffnung eines gegen sie persönlich gerichte- ten Enforcementverfahrens mitgeteilt und ihnen der Untersuchungsbericht zur Stellungnahme zugestellt. B. Mit Verfügung vom 8. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass L., M.AG und N.AG gemeinsam als Gruppe (nachfolgend: EC-Gruppe, vgl. E. 3) ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 1). Dispositiv-Ziff. 2 enthält die Feststellung, wonach L., M.AG und N.AG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllen würden und somit die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen sei. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass auch Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X. und Y. aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 3 [„Unterstellungspflichtige Tätigkeit“]). Die Vorinstanz ordnete die Auflösung und Liquidation von L., M.AG und N.AG an, stellte deren Geschäftstätigkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein, setzte eine Konkursliquidatorin ein, entzog den bisherigen Organen die Vertretungsbefugnis, veranlasste die Publikation der Liquidation auf ihrer Internetseite und im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB), wies die Handelsregisterämter an, die entsprechenden Einträge vorzunehmen und auferlegte L., M.AG und N.AG die Kosten der Liquidation (Dispositiv- Ziff. 4-10 [„Liquidation und Konkurseröffnung“]). Sie wies Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X. und X. unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 48 des Finanz- marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1; Disposi- tiv-Ziff. 12) an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entspre- chende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wur- den Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X. und X.
B-5769/2017 Seite 5 angewiesen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinla- gen sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen (Dispositiv-Ziff. 11). Sodann ordnete die Vorinstanz die Veröffentlichung von Ziff. 11 und 12 des Dispositivs betreffend Be- schwerdeführer 2 und X._______ für fünf Jahre, betreffend Beschwerde- führer 1 für drei Jahre und betreffend Y._______ für zwei Jahre auf ihrer Internetseite an (Dispositiv-Ziff. 13 [„Unterlassungsanweisung und Veröf- fentlichung“]). Des Weiteren ordnete die Vorinstanz die Fortführung der Sperrung sämtli- cher Kontoverbindungen und Depots, die auf L._______, M.AG und N.AG lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind, an und erklärte diese Anordnung für sofort vollstreckbar (Dispositiv- Ziff. 14 und 15 [„Allgemeines“]). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die bis zum Erlass der Verfügung vom 8. September 2017 angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 9. März 2017 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten so- wie die Verfahrenskosten L., M.AG, N.AG, Be- schwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X. und Y. unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. 16 und 17 [„Kosten“]). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, L., M.AG und N.AG hätten mit dem Betrieb des ECS als Gruppe in qualifiziertem Umfang Gelder von Dritten entgegengenommen, welche einer (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung unterliegen würden. Die Verantwortlichen hät- ten das ECS und EC aktiv beworben. Mangels Anwendbarkeit eines Aus- nahmetatbestandes sei die Tätigkeit der Gruppe als gewerbsmässige Ent- gegennahme von Publikumseinlagen zu qualifizieren. Gleichermassen ver- antwortlich für die Tätigkeit der Gruppe seien Beschwerdeführer 1, Be- schwerdeführer 2, X. und Y.. In Bezug auf Beschwerde- führer 1 und 2 hielt die Vorinstanz fest, sie hätten sich verantwortlich für die operative Tätigkeit der Gruppe gezeigt. Beschwerdeführer 1 sei zu jenem Zeitpunkt Alleinaktionär von M._______AG und N.AG sowie Or- gan von L., M._______AG und N._______AG gewesen. Er habe zudem angegeben, er habe Entscheidungskompetenz bei M._______AG und N._______AG. Beschwerdeführer 2 habe ausgeführt, dass er hinsicht- lich des Projekts „E-Coins“ der Berater von Beschwerdeführer 1 sei. Inner- halb von N.AG habe er die Koordination übernommen und die F., eine Tochtergesellschaft von N._______AG mit Sitz in Belgrad (SRB), organisiert, die im Bereich der Softwareentwicklung tägig sei. Die
B-5769/2017 Seite 6 Vorinstanz kam zum Schluss, Beschwerdeführer 2 habe eine faktische Or- ganstellung im Gruppengefüge. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht bestehe gemäss Ansicht der Vorinstanz die Gefahr, dass Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, X._______ und Y._______ die von ihnen ausgebübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in an- derer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft er- neut wiederaufnehmen könnten und dadurch weitere Anleger geschädigt würden. Wie Abklärungen ergeben hätten, seien zumindest X._______ und Beschwerdeführer 2 je mit einem zur ECS-Tätigkeit nahezu identischen Geschäftsmodell bereits wieder aktiv. Während Y._______ das Projekt „V- Units“ initiiert habe, sei Beschwerdeführer 2 unter dem Label „V-Coins“ tä- tig. Beide würden versuchen, bestehende EC-Nutzer zu einem Umtausch der EC-Guthaben in das von ihnen angebotene Äquivalent zu bewegen. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass obwohl mit den neuen Projekten der Schweizer Markt avisiert werde, für den Betrieb der Handels- plattformen neu ausländische Rechtsträger gewählt worden seien. Der Verdacht liege nahe, dass die Verantwortlichen erneut in unerlaubter Weise eine finanzmarktrechtliche Tätigkeit ausüben wollen. Das Potential der Ver- antwortlichen, erneut unerlaubt tätig zu werden, müsse vorliegend als hoch eingestuft werden. Daneben erwog die Vorinstanz unter anderem, dass EC nach der Darstel- lung der Verantwortlichen und Ziff. 7 der EC-Ordnung eine dezentrale und vollständig transparente Kryptowährung sei, welche im Gegensatz zu den meisten anderen Kryptowährungen durch tangible Werte wie Edelmetalle unterlegt sei. Die Hinterlegung dieser Werte erfolge im Rahmen des ECVB, wobei dieser ausschliesslich durch den Verkauf von neu generierten EC (originäre Ausgabe) gespiesen werde. Gemäss Beschrieb sollen insge- samt 80 % des Ausgabewertes neuer EC in Form von tangiblen Werten wie Edelmetalle (hauptsächlich Silber und Gold) und stabilen Währungen (hauptsächlich EUR, USD und CHF) im ECVB hinterlegt werden. Die im ECVB hinterlegten Werte sollen dabei durch eine dezentrale, unabhängige Institution gehalten werden. Ziel des ECVB sei es, den Substanzwert resp. die Deckung der sich im Markt befindlichen EC sicherzustellen. Die verblei- benden 20 % des Ausgabewertes neuer EC sollen indessen einem Admi- nistrativkonto gutgeschrieben werden. Das so geäufnete Guthaben sei für den Unterhalt und die (Weiter-) Entwicklung des IT-Systems sowie für ad- ministrative Zwecke – namentlich auch für die von M._______AG und N._______AG erbrachten Dienstleistungen – reserviert.
B-5769/2017 Seite 7 Im Rahmen der Untersuchung, so die Vorinstanz weiter, habe die Untersu- chungsbeauftragte festgestellt, dass die Verantwortlichen des ECS einen Grossteil der EC sich selber und nahestehenden Personen auf sog. „Nostro-Accounts“ zugeteilt hätten. Die Zuteilung sei aus unterschied- lichsten Gründen (Entschädigung, Geschenk, Testzwecke etc.) erfolgt. Die genauen Vergabekriterien seien unklar. Es befänden sich fast 2/3 der aus- gegebenen EC (...) auf den „Nostro-Accounts“. Damit würden sich also le- diglich etwa (...) Mio. EC von insgesamt (...) Mio. EC auf Drittkonten und damit bei Nutzern ohne direkte Beziehung zu den Verantwortlichen des ECS befinden. Diese (...) EC hätten, basierend auf dem letzten gültigen im ECS kommunizierten Kurswert von Fr. 1.679 pro EC, einen Wert von EUR (...). Der Deckungsgrad des ECVB belaufe sich somit im Verhältnis zu den insgesamt an Dritte ausgegebenen EC, ausgehend von einem geltend ge- machten ECVB-Wert von Fr. (...) Mio., auf 17 %. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung ferner, dass L._______, M._______AG und N._______AG überschuldet seien. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass eine Überprüfung der IT-Umgebung durch die Untersuchungsbeauftragte ergeben habe, dass in die Preisbil- dung seitens der Verantwortlichen eingegriffen und der EC-Kurs beliebig manipuliert werden könne. Es würden Verdachtsmomente bestehen, dass es sich beim ECS mutmasslich um ein schneeballähnliches System han- deln könnte, bei welchem EC-Nutzern kontinuierlich Kurssteigerungen suggeriert würden und mittels der „Ausgabe“ neuer EC Einnahmen zu- gunsten der EC-Gruppe und der dahinterstehenden Verantwortlichen ge- neriert würden. C. C.a Gegen diese Verfügung haben Beschwerdeführer 1 und 2 am 10. Ok- tober 2017 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit den fol- genden Rechtsbegehren erhoben: „1. Es seien die Ziffern 3 (Unterstellungspflichtige Tätigkeit) sowie 11., 12. und 13. (Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung) der Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2017, soweit sie die Be- schwerdeführer betreffen, vollumfänglich aufzuheben; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin.“ Zur Begründung führen sie aus, es werde als haltlose und unbegründete Unterstellung bestritten, dass die Beschwerdeführer die bisherige
B-5769/2017 Seite 8 Geschäftstätigkeit von ECS über andere Kanäle weiterführten. Es bestehe daher aus aufsichtsrechtlicher Sicht auch keine Gefahr, dass die Be- schwerdeführer die von ihnen ausgeführte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form erneut wieder aufnehmen könnten. Gleichermassen falsch sei daher auch die Unterstellung der Vorinstanz, wonach das Potential der Beschwerdeführer, erneut unerlaubt tätig zu werden, als hoch eingestuft werden müsse. Die Beschwerdeführer hätten ihrer Ansicht nach weder vor- sätzlich noch fahrlässig und schon gar nicht in schwerer Weise Aufsichts- recht verletzt. Es sei zu keinem Zeitpunkt deren Absicht gewesen, gegen Aufsichtsrecht zu verstossen oder allfällige Verstösse (stillschweigend) hin- zunehmen. Der freiwillige Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisa- tion habe kurz bevor gestanden. Die Beschwerdeführer hätten sich als juristische Laien in guten Treuen auf die entsprechenden Abklärungen und Aussagen von Rechtsanwalt X._______ verlassen dürfen, wonach die Tä- tigkeit des ECS und die durch ihn gewählte Rechtsform als Verein keiner aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflicht unterstehe und/oder gegen die fi- nanzmarktrechtliche Gesetzgebung verstosse. Vor diesem Hintergrund er- weise sich die durch die Vorinstanz verfügte Unterlassungsanweisung (mit nachfolgender Publikation), welche für die Beschwerdeführer im Übrigen mit verheerenden Folgen verbunden sei und ihr wirtschaftliches Fortkom- men in unangemessener Weise beeinträchtigen würde, als unbegründet und damit widerrechtlich. Daneben legen die Beschwerdeführer im Rahmen von „Vorbemerkungen“ Wert auf die Feststellung, dass L._______, M._______AG und N.AG entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht überschuldet ge- wesen seien. Ebenfalls entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Be- schwerdeführer der Auffassung, dass L. den ECVB mit den erfor- derlichen 80 % an Sach- bzw. Geldwerten hinterlegt habe. Zu diesen bei- den Punkten hätten sich die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2017 zum Schlussbericht der eingesetzten Untersuchungsbeauf- tragten im Detail geäussert. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keiner Silbe mit der Sachverhaltsdarstellung und den dort vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. In diesem Zusam- menhang werfen die Beschwerdeführer im Rahmen der „Vorbemerkungen“ auch die Frage auf, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage sich die Vo- rinstanz das Recht herausnehme, zu bestimmen bzw. festzulegen, wo die Grenze zwischen einer Kryptowährung und einer Scheinkryptowährung zu ziehen sei, und ob für erstere eine sog. Blockchain wirklich notwendig sei. D.
B-5769/2017 Seite 9 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 reichte die Vorinstanz die gesamten Akten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Zur Begründung verweist sie sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 8. September 2017.
E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführern die Ge- legenheit eingeräumt, diejenigen Akten zu bezeichnen, von denen eine Kopie gewünscht werde. Im Übrigen wurde unter Vorbehalt allfälliger In- struktionen und/oder Parteieingaben der Schriftenwechsel geschlossen.
F. Im Rahmen einer Ergänzung zur Beschwerdebegründung vom 26. Februar 2018 halten die Beschwerdeführer fest, in den Akten der Vorinstanz be- finde sich ein Dokument, welches offenbar aus Facebook stamme und als einziger Nachweis für die Behauptung der Vorinstanz diene, wonach Be- schwerdeführer 2 „Gründer und Verwalter des Projekts V-Coins“ sei. Das besagte Facebook-Konto sei von einer Drittperson anonym eröffnet wor- den und diene augenscheinlich der Verunglimpfung des Beschwerdefüh- rers 2. Bezeichnenderweise sei der fragliche Facebook-Eintrag in der Zwischenzeit auf Intervention verschiedener Parteien gelöscht worden. G. Mit Schreiben vom 21. März 2018, das den Beschwerdeführern zugestellt wurde, verzichtet die Vorinstanz auf eine ergänzende Vernehmlassung. H. Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2017 stellt eine Ver- fügung i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
B-5769/2017 Seite 10 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt auch die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2.1 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind sie durch die ihnen selbst gegenüber angeordneten Massnahmen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Dispositiv-Ziff. 11-13 der angefochtenen Verfügung). 1.2.2 Die in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verfügt in Bezug auf die Publikation gemäss Dispositiv-Ziff. 13 der ange- fochtenen Verfügung über keinen eigenständigen Dispositivcharakter. Der fehlende Dispositivcharakter ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidia- rität gegenüber Leistungen und Gestaltung. Die Anordnung der Publikation gemäss Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung für die Dauer von drei bzw. fünf Jahren ist rechtsgestaltend. Neben weiteren wichtigen Aspekten, wie beispielsweise die Einschätzung einer Wiederholungsge- fahr, stellt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen die Hauptvoraussetzung für die Publikation der Verfügung dar (Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Feststellung einer solchen Verletzung ist das Ergebnis der Prüfung der materiellrechtlichen Vorfrage, ob eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorliegt und als solche Teil bzw. Gegenstand der Begründung. Demnach ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerer gegen Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfü- gung, soweit also die blosse Feststellung betroffen ist, nicht einzutreten. Im Ergebnis ändert sich damit faktisch aber wenig. Denn anlässlich der Über- prüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen wird sich das Gericht ohnehin vorfrageweise mit der festgestellten schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auseinandersetzen müssen, bildet
B-5769/2017 Seite 11 eine solche doch die Begründungsgrundlage der angeordneten und bean- standeten Massnahmen (vgl. Urteil des BVGer B-4354/2016 vom 30. No- vember 2017 E. 1.2.1.2 und E. 1.2.2.2 m.w.H.). 1.2.3 Dispositiv-Ziff. 1, die Feststellung, dass L._______, M._______AG und N._______AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmäs- sig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt hätten, fechten die Be- schwerdeführer, die ausschliesslich im eigenen Namen Beschwerde füh- ren, nicht an. Unangefochten bleiben ebenfalls die Kostenregelung (Dispo- sitiv-Ziff. 16 und 17) sowie die weiteren die juristischen Personen berüh- renden Dispositiv-Ziff. 2, 4 - 10 und 14 - 15 (betreffend die Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung, Liquida- tion und Konkurs sowie Kontosperrung und sofortige Vollstreckbarkeit). Im Rahmen von „Vorbemerkungen“ betonen die Beschwerdeführer, dass sie ganz bewusst auf eine Beschwerde gegen die genannten Dispositiv-Ziffern der angefochtenen Verfügung verzichten würden. Dies nicht, weil sie eine solche als aussichtslos erachten würden, sondern weil das ECS und das damit verbundene Geschäftsmodell durch das Eingreifen der Vorinstanz mit deren superprovisorischer Verfügung vom 9. März 2017 gestoppt wor- den und eine Weiterführung des ECS faktisch nicht mehr möglich gewesen sei. 1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wor- den und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im Um- fang des Gesagten (E. 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) einzutreten. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, richtet sie sich gegen die Dispositiv-Ziff. 11 - 13 der angefochtenen Verfügung (Unterlassungsanweisung und Ver- öffentlichung). 2. 2.1 Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen. Zu ihrem Auf- gabenbereich gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewil- ligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verlet- zung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass
B-5769/2017 Seite 12 eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen In- formationen einzuholen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und 132 II 382 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen). 2.2 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entge- genzunehmen oder sich öffentlich dazu zu empfehlen (Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG; SR 952.0]). Dieses Ver- bot gilt auch für natürliche und juristische Personen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer virtuellen Währung ausüben (vgl. LUKAS MÜL- LER/MILENA REUTLINGER, PHILIPPE J.A. KAISER, Entwicklungen in der Regu- lierung von virtuellen Währungen in der Schweiz und der Europäischen Union, in: Zeitschrift für Europarecht, 3/2018, S. 80 ff., 90 f.). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht die Ent- gegennahme von Publikumseinlagen darin, dass das Unternehmen Ver- pflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungs- schuldner der entsprechenden Leistung wird (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2; 132 II 382 E. 6.3.1). Damit misst das Bundesgericht der Rückzahlungsver- pflichtung für die empfangene Leistung (vgl. Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 7.1 und 7.4.3) bzw. dem unbedingten Anspruch auf Rückleistung der getätigten Investition (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.3) eine entscheidende Bedeu- tung für die Erfüllung des Einlagebegriffs bei. Die Rückzahlungssumme muss dabei nicht zwingend mit der zuerst überwiesenen Summe überein- stimmen; oft unterscheiden sich die Summen aufgrund aufgelaufener Zin- sen, Kursschwankungen oder anderen Gewinnen oder Verlusten (vgl. Ur- teil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 5.3 m.w.H). Die Defini- tion als Einlage verlangt weder, dass die gesamte Summe zurückbezahlt werden muss, noch dass die Rückzahlung sofort ohne Zwischentransak- tion erfolgen muss (vgl. Urteile des BGer 2A.218/1999 und 2A.219/1999 vom 5. Januar 2000 E. 3b/bb sowie Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 5.3).
Die Vorinstanz begründet die den Beschwerdeführern vorgeworfene Ver- letzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen mit ihrem Beitrag an der uner- laubten Tätigkeit von L._______, M._______AG und N._______AG. Die
B-5769/2017 Seite 13 Feststellung, dass L._______, M._______AG und N.AG gemein- sam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen ent- gegengenommen haben, ist – wie bereits erwähnt – nicht angefochten. Vorfrageweise ist zunächst trotzdem zu prüfen, ob die Vorinstanz L., M._______AG und N.AG zu Recht vorwirft, sie hätten gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinla- gen entgegengenommen. 3.1 Verschiedene natürliche und juristische Personen sind in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit aufsichtsrechtlich dann als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Ver- flechtung besteht, dass die Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit behan- delt werden muss (vgl. BGE 136 II 43 E. 3 und E 4.3; Urteile des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.2 und E. 3.3 sowie 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 2.2; Urteil des BVGer B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 3.1). Von einer Gruppe in diesem Sinn ist dann auszugehen, wenn die finanziellen und personellen Verflechtungen zwi- schen zwei oder mehreren Gesellschaften oder zwischen natürlichen und juristischen Personen derart intensiv sind, dass nur eine gesamthafte Be- trachtungsweise den fak-tischen Gegebenheiten gerecht wird und Geset- zesumgehungen verhindern kann (vgl. Urteil des BGer 2C_749/2008 vom 16. Juni 2009 E. 3.2 sowie Urteil des BVGer B-2474/2007 vom 4. Dezem- ber 2007 E. 3.2). Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn davon – in Bezug auf einzelne Mitglieder betrachtet – nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteil des BVGer B-561/2014 vom 19. September 2017 E. 3.2.3). 3.2 In Bezug auf die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumsein- lagen führte die Vorinstanz aus, L., M._______AG und N._______AG hätten im Zusammenhang mit dem Betrieb des ECS als Gruppe in den Jahren 2016/2017 von mehreren Hundert Nutzern Gelder im Umfang von mindestens Fr. (...) entgegengenommen, wobei sie hierfür über Internetpräsenz, Broschüren, Veranstaltungen und den Einsatz eige- ner Telefonverkäufer aktiv Werbung betrieben hätten. Die von den EC-Nut- zern einbezahlten Gelder seien diesen auf virtuellen Konten innerhalb ihrer „Cash Wallets“ gutgeschrieben worden. Die Zuweisungen seien lediglich buchhalterisch erfolgt, d.h. die Gelder seien realiter auf den Bankkonten
B-5769/2017 Seite 14 der M.AG und N.AG verblieben. Mit den zugewiesenen EUR-Guthaben hätten die Nutzer EC erwerben können, welche dann ebenfalls in ihren „Cash Wallets“ als EC-Guthaben verbucht worden seien. Aus Sicht der Nutzer hätten diese je über ein EUR- und ein EC-Guthaben verfügt. Für beide Guthaben bestehe zulasten der EC-Gruppe eine Rück- zahlungsverpflichtung, wobei sich die Nutzer ihr geäufnetes EUR-Gutha- ben jederzeit würden auszahlen lassen können. In Bezug auf die EC-Gut- haben bestehe für die in der EC-Ordnung definierten Fälle, dass (i) ein Mit- glied aus dem Verein L. austrete oder (ii) der Verein als Ganzes liquidiert werde, eine bedingte Rückzahlungsverpflichtung. Trete ein Nutzer aus dem Verein aus und werde das EC-Guthaben vorher nicht verkauft, würden die EC zwangsweise von L. zum aktuell gültigen Tages- kurs unter Abzug von 15 % in EUR „getauscht“ und unter Abzug einer Aus- zahlungsgebühr von 6 % auf ein Bankkonto des Nutzers überwiesen. Fer- ner sichere L._______ im Fall der Liquidation des ECS den Rückkauf der EC-Guthaben zu. Der Rückkaufswert ergebe sich diesfalls (anteilmässig) aus dem Verkaufserlös des ECVB. Zusammengefasst hätten L._______, M.AG und N.AG mit dem Betrieb des ECS als Gruppe in qualifiziertem Umfang Gelder von Dritten entgegengenommen, welche ei- ner (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung unterliegen würden. Die Vorinstanz prüfte ebenfalls den Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV, wonach Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden, keine Einlagen darstellen. Sie verneinte die Anwendung des Ausnahmetatbestands auf das ECS-Geschäftsmodell, weil EC ihrer Auffassung nach nicht als Sache qualifizieren würden und keine Besitzübertragung stattfinde. EC würden von L. als Kryptowährung angepriesen. Per Definition seien Kryp- towährungen virtuelle Währungen, die mit Hilfe von Verschlüsselungstech- nologie (Kryptographie) geschaffen und gesichert würden. Unter einer vir- tuellen Währung verstehe man ein System aus Werteinheiten, welche di- gital geschaffen und als Zahlungs- oder Tauschmittel eingesetzt würden. Sachqualität könne bei Kryptowährungen unter Umständen dann vorlie- gen, wenn die einzelnen Coins mittels Blockchain bzw. Distributed Ledger unabänderlich, abgrenzbar und beherrschbar seien. L. gebe zwar verschiedentlich an, zur Prägung der „virtuellen Münzen“ Blockchain-Tech- nologie zu verwenden und damit eine eindeutige Zuordnung der EC zu er- reichen. Ein Nachweis hierfür hätten die Verantwortlichen jedoch nicht bei- bringen können. Im Gegenteil habe der von der Untersuchungsbeauftrag- ten beigezogene IT-Experte festgestellt, dass die Systemadministratoren
B-5769/2017 Seite 15 sowohl den Algorithmus als auch die Nutzer-Guthaben jederzeit beeinflus- sen könnten. Mit der von L._______ verwendeten Technologie könne somit weder eine genügende Individualisierung der EC erreicht, noch könnten die von der EC-Gruppe intern zugewiesenen EC von den Nutzern unab- hängig beherrscht werden. EC seien demnach lediglich als buchhalteri- sche Abgrenzung ohne weitergehende Verkörperung zu verstehen. Die Nutzer könnten nicht jederzeit ohne Mitwirkung von L._______ über ihr EC- Guthaben verfügen, weshalb sie daran lediglich obligatorisch berechtigt seien. Im Konkursfall bestehe zugunsten der Nutzer kein Aussonderungs- recht. 3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Vorinstanz, L._______, M._______AG und N.AG hätten gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenge- nommen, aufgrund der Akten erstellt und begründet ist, was sich im Ein- zelnen aus dem Entscheid im Parallelverfahren B-6413/2017 ergibt und was von den Beschwerdeführern im Wesentlichen auch nicht bestritten wird. 4. Die Vorinstanz wirft sodann den Beschwerdeführern persönlich vor, sie hät- ten aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit von L., M._______AG und N._______AG ebenfalls ohne Bewilli- gung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen (Dispositiv- Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung).
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, Beschwer- deführer 1, Beschwerdeführer 2, X._______ und Y._______ seien verant- wortlich für die Tätigkeit der EC-Gruppe. In Bezug auf Beschwerdeführer 2 hielt die Vorinstanz fest, er habe im Hintergrund agiert und ihm komme eine faktische Organstellung im Gruppengefüge zu. Zudem habe er innerhalb von N.AG die Koordination übernommen. Zum Beschwerdeführer 1 führte die Vorinstanz aus, dass er Organ von L., M._______AG und N._______AG sei. Zudem habe er gemäss eigenen Aussagen Ent- scheidungskompetenz bei M._______AG und N._______AG. 4.2 Unter dem Titel „Materielles“ der Beschwerde und in der Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 26. Februar 2018 führen die Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen aus, die Behauptung der Vorinstanz, dass sie die bis- herige Geschäftstätigkeit des ECS über andere Kanäle weiterführen wür- den, sei haltlos, unbegründet und falsch. Zudem hätten sie als juristische
B-5769/2017 Seite 16 Laien in guten Treuen auf die Aussage von Rechtsanwalt X._______ ab- stellen dürfen, wonach das ECS-Geschäftsmodell keine finanzmarktrecht- lich relevanten Bewilligungen benötige und dieses insbesondere keine un- erlaubte Vornahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Sinne der fi- nanzmarktrechtlichen Gesetzgebung darstelle. Zudem nahmen die Be- schwerdeführer im Rahmen der „Vorbemerkungen“ kurz zur Überschul- dung von L._______, M._______AG und N.AG, zum Deckungs- grad des ECVB und zur Frage, ob eine Kryptowährung oder eine Schein- kryptowährung vorliegt, Stellung. 4.3 Nach der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person eine wesent- liche, individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit, die eine oder eine Gruppe von juristischen Personen ausgeübt hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form involviert erscheint. Auch Personen, welche keine prioritäre Rolle innehatten, können in diesem Sinn als we- sentlich mitverantwortlich angesehen werden, sofern sie bei einer der in Frage stehenden juristischen Personen Organstellung hatten und um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wussten oder wissen mussten (vgl. Urteil des BVGer B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4 m.w.H.). 4.4 Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer für die Tätigkeit der EC-Gruppe sind nicht bestritten. Insbesondere bestreiten die Beschwerdeführer ihre von der Vorinstanz vor- gehaltene (faktische) Organstellung im Gruppengefüge bzw. bei den ein- zelnen Entitäten nicht. Die Beschwerdeführer sind damit massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der EC-Gruppe beteiligt und in die entsprechenden Aktivitäten involviert. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten als juristische Laien in guten Treuen auf die Aussage von Rechtsanwalt X. abstellen dürfen, wonach das ECS-Geschäfts- modell keine finanzmarktrechtlich relevanten Bewilligungen benötige und dieses insbesondere keine unerlaubte Vornahme einer bewilligungspflich- tigen Tätigkeit im Sinne der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung dar- stelle, vermag ihre (faktische) Organstellung im Gruppengefüge nicht auf- zuheben. Die damit verbundene Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der EC- Gruppe begründet eine individuelle Zurechenbarkeit. Sie hatten in einer Gesamtsicht die Pflicht, sich über laufende Geschäfte zu informieren, falls notwendig zusätzliche Informationen oder ergänzende Auskünfte einzuho- len und Massnahmen zur Korrektur von Fehlentwicklungen oder Unregel- mässigkeiten zu ergreifen.
B-5769/2017 Seite 17 Die von den Beschwerdeführern angesprochene und umstrittene Weiter- führung der Geschäftstätigkeit des ECS über andere Kanäle ist im Zusam- menhang mit dem massgeblichen Beitrag der Beschwerdeführer an der festgestellten unerlaubten Tätigkeit der EC-Gruppe ohne Relevanz. Es be- trifft eine zeitlich nachgelagerte Periode, die erst für die Einschätzung der Wiederholungsgefahr einer unerlaubten Tätigkeit im Hinblick auf die Veröf- fentlichung der Unterlassungsanweisung eine Rolle spielt (vgl. E. 5.4 ff.). Die im Rahmen der „Vorbemerkungen“ von den Beschwerdeführern ange- sprochenen Themenkreise (Überschuldung, Deckungsgrad und Kryp- towährung oder Scheinkryptowährung) sind mit Blick auf die Beurteilung der Frage des massgeblichen Beitrags der Beschwerdeführer an der uner- laubten Tätigkeit der EC-Gruppe ebenfalls ohne Relevanz. Ohnehin fehlt eine eigentliche Substantiierung dieser lediglich im Rahmen von „Vorbe- merkungen“ vorgebrachten Punkte. Die Beschwerdeführer legen insbe- sondere nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung mit Blick auf diese Vorbringen unvollständig oder unrichtig sein soll. 4.5 Zusammenfassend ist die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwer- deführer hätten aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der EC-Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumsein- lagen entgegengenommen, nicht zu beanstanden. 5. Zu prüfen sind weiter die vom Aufhebungsantrag umfassten Dispositiv-Ziff. 11 - 13 der angefochtenen Verfügung betreffend Unterlassungsanweisung, Werbeverbot und deren Publikation auf der Webseite der Vorinstanz für die Dauer von drei bzw. fünf Jahren.
5.1 Mit dem Verbot, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätig- keit sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form, insbesondere die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung, zu unterlassen, wurde den Be- schwerdeführern lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine eigen- ständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw. Ermah- nung. Das Bundesgericht erachtet ein derartiges Werbeverbot gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich welcher rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als
B-5769/2017 Seite 18 reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 7). Man könnte sich sogar fragen, ob der Unterlassungsanweisung gemäss Dispositiv-Ziff. 11 und 12 der angefochtenen Verfügung überhaupt Verfügungsqualität zugemessen werden kann (vgl. Urteil des BVGer B-3684/2015 vom 25. Januar 2017 E. 2.1). Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein ausreichen- der Grund, um (u.a.) gegenüber den Beschwerdeführern als (faktische) Organe im Gruppengefüge bzw. bei den einzelnen Entitäten förmlich in Dispositiv-Ziff. 11 und 12 der angefochtenen Verfügung auf das Unterlas- sungsgebot bzw. das Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafdrohung hinzuweisen. 5.2 Daneben ist die in Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung fest- gehaltene Publikation der Dispositiv-Ziff. 11 und 12 zu beurteilen. Die Vorinstanz brachte zur Begründung der Veröffentlichung in der ange- fochtenen Verfügung im Wesentlichen vor, der Schutz potentieller künftiger Anleger, die vor dem Adressaten des Verbots gewarnt werden sollten, stehe im Vordergrund. Die Regelungszwecke des FINMAG – die Sicher- stellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einer- seits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, Anleger und Versicherten (Individualschutz) andererseits – würden die Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung rechtfertigen und die dem Betroffenen dar- aus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommens mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht bestehe gemäss Ansicht der Vorinstanz die Ge- fahr, dass die Beschwerdeführer die von ihnen ausgebübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft erneut wiederaufnehmen könnten und dadurch wei- tere Anleger geschädigt würden. Wie Abklärungen ergeben hätten, sei zu- mindest Beschwerdeführer 2 mit einem zur ECS-Tätigkeit nahezu identi- schen „V-Coins-Geschäftsmodell“ bereits wieder aktiv. Darüber hinaus liess sich die Vorinstanz zur Begründung der Veröffentlichung in der Be- schwerdeantwort vom 29. Dezember 2017 nicht vernehmen und verzich- tete mit Schreiben vom 21. März 2018 auf weitere Äusserungen. Die Beschwerdeführer bringen vor, es bestehe aus aufsichtsrechtlicher Sicht keine Gefahr, dass sie ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem ECS
B-5769/2017 Seite 19 auf dem Finanzmarkt in anderer Form erneut wieder aufnehmen könnten. Gleichermassen falsch sei daher auch die Unterstellung der Vorinstanz, wonach das Potential der Beschwerdeführer erneut unerlaubt tätig zu wer- den, als hoch eingestuft werden müsse. Darüber hinaus sei die Unterlas- sungsanweisung mit nachfolgender Publikation für die Beschwerdeführer mit verheerenden Folgen verbunden und ihr wirtschaftliches Fortkommen würde in unangemessener Weise beeinträchtigt. Die Beschwerdeführer bezeichnen insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, dass sie die bisherige Geschäftstätigkeit von ECS über andere Kanäle weiterführen würden, als haltlos und unbegründet. Die Beschwer- deführer betonen, dass sie mit der Errichtung des „V-Coins-Geschäftsmo- dells“ nichts bzw. nur sehr am Rande zu tun hätten. Sie führen dazu Fol- gendes aus: Als Folge des durch die Vorinstanz eingeleiteten Verfahrens hätten die Be- schwerdeführer die K._______AG übernommen. Bei der K._______AG handle es sich im Wesentlichen um die Nachfolge- bzw. Auffanggesell- schaft von N._______AG. Die K._______AG führe soweit möglich und rechtlich zulässig die Tätigkeiten von N._______AG, welche nicht mit dem ECS-Geschäft im Zusammenhang stünden, weiter. Die Verantwortlichen der K._______AG seien von diversen Investoren, welche sich für das dem ECS zu Grunde liegende Geschäftsmodell interessierten, kontaktiert wor- den. Ein Investor aus den USA habe Gefallen am ursprünglichen Ge- schäftsmodell gefunden und habe beabsichtigt, dieses unter der Bezeich- nung „V-Coins“ neu aus den USA heraus zu betreiben. In diesem Zusam- menhang hätte dieser Investor die Verantwortlichen der K._______AG um Unterstützung beim Aufbau des „V-Coins-Geschäftsmodells“ gebeten. Zum Zweck des Betriebs des „V-Coins-Geschäftsmodells“ sei in den USA durch den besagten Investor am 27. Juli 2017 die P._______Inc., mit Sitz in Texas, gegründet worden. Deren Tochtergesellschaft Q._______LP, mit Sitz in Edinburgh, diene dabei als Handelsplattform für das künftige „V-Coins-Geschäft“. Es sei zutreffend, dass die Domain „q._______LP.com“ ursprünglich auf die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 eingetragen worden sei. Dies sei jedoch unerheblich, da die Domain und alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Zuge der Über- nahme der Q._______LP auf P._______Inc. übertragen worden seien. Q._______LP habe mit der K._______AG einen Dienstleistungsvertrag („Service Agreement“) abgeschlossen. Die K._______AG unterstütze
B-5769/2017 Seite 20 Q.LP dabei beim Transfer von Know-how und im Zusammenhang mit Programmierungs- und IT-Fragen. Dies sei auch der Hintergrund dafür, weshalb F. (vgl. E. B) als Programmierstelle von V-Coins angege- ben werde. Die K._______AG sei weder organisatorisch noch personell mit P._______Inc. bzw. Q._______LP verbunden. Die Vorinstanz erwähne in der angefochtenen Verfügung diese Sachver- haltselemente mit keinem Wort. Vielmehr verweise die Vorinstanz auf den Facebook-Account von „V-Coins“, auf dem der Beschwerdeführer 2 als Gründer und Verwalter des Projekts „V-Coins“ genannt werde. Diese Sach- verhaltsfeststellung sei krass wahrheitswidrig und irreführend. Soweit den Beschwerdeführern bekannt, verfüge P._______Inc. über keinen Face- book-Account. Der fragliche und wahrheitswidrige Facebook-Eintrag sei denn auch nicht vom Beschwerdeführer 2 verfasst, sondern von einem un- bekannten Dritten, welcher weder mit dem Beschwerdeführer 2 noch mit „V-Coins“ im Zusammenhang stehe. Bezeichnenderweise sei der fragliche Facebook-Eintrag in der Zwischenzeit gelöscht worden. In der Ergänzung der Beschwerdebegründung führen die Beschwerdefüh- rer weiter aus, der fragliche Facebook-Eintrag diene der Verunglimpfung des Beschwerdeführers 2. Verschiedene Parteien, insbesondere auch Q._______LP hätten interveniert, um die Löschung des Eintrags zu be- werkstelligen. 5.3 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft un- ter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form ver- öffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34 FINMAG). Wie das Bundesgericht bereits in mehreren Urteilen festgestellt hat, stellt es einen wesentlichen Eingriff in die allgemeinen und die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, wenn – wie hier – mit der Unter- lassungsanweisung bzw. dem Werbeverbot gleichzeitig gestützt auf Art. 34 FINMAG auch dessen Veröffentlichung angeordnet wird ("naming and sha- ming"). Eine derartige verwaltungsrechtliche Massnahme setzt eine Verlet- zung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punk- tuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten ge- nügt nicht. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes – die Sicher-
B-5769/2017 Seite 21 stellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einer- seits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (Individualschutz) – müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der auf- sichtsrechtlichen Verletzung überwiegen. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 34 FINMAG in erster Linie eine Grundlage bildet, um Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben beaufsichtigter Betriebe zu sanktionie- ren. In den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen von illegalen gewerbsmässigen Entgegennahmen von Publikumseinlagen wurde daher erkannt, dass bei derartigen Tatbeständen regelmässig bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung auszugehen sei. Eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen würden, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen werde ("tätige Reue"), könnten dagegen der Publikation dennoch entgegenstehen (vgl. Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 und 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1 sowie Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 7.2.2). 5.4 5.4.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass schon die uner- laubte Entgegennahme von Publikumseinlagen alleine nicht nur einen un- tergeordneten Verstoss gegen das Finanzmarktrecht darstellt, sondern eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht. Die EC-Gruppe hat in den Jahren 2016/2017 von mehreren Hundert Nutzern unerlaubt Publikumsein- lagen im Umfang von mindestens Fr. (...) entgegengenommen. Es handelt sich nicht um eine einmalige, punktuelle, untergeordnete Verletzung, son- dern um eine kontinuierliche und mehrfache Verletzung finanzmarktrecht- licher Vorschriften, die insgesamt schwer wiegt. Aufgrund ihrer (faktischen) Organstellung ist den Beschwerdeführern eine massgebliche Mitbeteili- gung vorzuwerfen (vgl. E. 4 ff.). Unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Beurteilung äusserte die Vorinstanz zudem den Verdacht, dass im Rahmen der Aktivitäten rund um die EC-Gruppe möglicherweise auch Vermögensdelikte begangen worden seien. Sie hält fest, dass der Ursprung des Projekts in der Erschaffung von (...) Mio. EC durch die EC-Gruppe liege, die im Anschluss zu einem will- kürlichen Preis in Umlauf gesetzt worden seien. Insbesondere der Vorwurf
B-5769/2017 Seite 22 wiegt schwer, wonach eine Überprüfung der IT-Umgebung durch die Un- tersuchungsbeauftragte ergeben habe, dass in die Preisbildung seitens der Beschwerdeführer, die über Administratorenrechte verfügen würden, ein- gegriffen und der EC-Kurs manipuliert werden könne. Ein in einem Zeit- raum von rund einem Jahr erfolgter markanter Kursanstieg von anfänglich EUR 0.10 auf EUR 1.67, eine Steigerung um mehr als 1'600 %, deute ge- mäss Vorinstanz auch darauf hin, dass in die Preisbildung tatsächlich ein- gegriffen worden sei. Darüber hinaus hätten sich die Verantwortlichen der EC-Gruppe in gesteigertem Mass selber EC auf ihren sog. „Nostro-Ac- counts“ gutschreiben lassen, für welche keine substanzielle Einzahlungen resp. Gegenleistung erfolgt seien. Von insgesamt (...) Mio. EC seien der- zeit nur ein Drittel an unabhängige Dritte zugewiesen. Vor diesem Hinter- grund, so die Vorinstanz, bestünden Verdachtsmomente, dass es sich beim Projekt E-Coins mutmasslich um ein schneeballähnliches System handeln könnte, bei welchem den EC-Nutzern kontinuierlich Kurssteige- rungen suggeriert und mittels der „Ausgabe“ neuer EC Einnahmen zuguns- ten der EC-Gruppe und der dahinterstehenden Verantwortlichen generiert würden. Unabhängig davon, ob tatsächlich – wie dies die Vorinstanz vermutet – Vermögensdelikte begangen worden sind oder ein schneeballähnliches System besteht, sind aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Funktionalität des ECS-Systems zumindest Unsicherheiten vorhan- den. Die Beschwerdeführer schaffen diese Unsicherheiten in Bezug auf die Funktionalität des ECS-Geschäftsmodells im vorliegenden Verfahren nicht aus der Welt und nehmen zum Vorwurf der Vorinstanz keine Stellung. Ein Geschäftsmodell bei dem wie im ECS ein Referenzkurs für eine virtuelle Währung besteht, dieser Kurs jedoch nicht ausschliesslich nach objektiven Kriterien bestimmt wird, sondern von den Verantwortlichen beeinflusst wer- den kann, erscheint (auch wirtschaftlich) nicht vernünftig. Es wird einem möglichen Missbrauch Vorschub geleistet. Zudem sind vorliegend wie be- reits erwähnt nur ein Drittel der im Umlauf befindlichen EC an unabhängige Dritte zugewiesen, weshalb die Verantwortlichen des ECS, welche den Grossteil der EC auf sich vereinen, im besonderen Mass von allfälligen Kurssteigerungen profitieren würden. Die Beschwerdeführer führen überdies selber aus, dass ein Investor aus den USA Gefallen am ECS-Geschäftsmodell gefunden habe und beabsich- tige, dieses unter der Bezeichnung „V-Coins“ neu aus den USA heraus zu betreiben. In diesem Zusammenhang habe dieser Investor die
B-5769/2017 Seite 23 K._______AG, welche nach eigenen Angaben von den Beschwerdefüh- rern übernommen worden ist, um Unterstützung beim Aufbau des „V- Coins-Geschäftsmodells“ gebeten. Die Beschwerdeführer betonen, sie seien nicht bzw. nur am Rande beim V-Coins-Geschäftsmodell beteiligt. Sie würden im Rahmen eines Service-Agreements Unterstützung in Bezug auf den Transfer von Know-how und im Zusammenhang mit Programmie- rungs- und IT-Fragen bieten. Aufgrund der Existenz der Projekte „V-Coins“ und „V-Units“ (vgl. zu Letzte- rem E. B), welche die Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestreiten, scheinen Bestrebungen zu existieren, das ECS-Geschäftsmodell weiterzu- führen. Der bestätigte Beitrag der Beschwerdeführer an „V-Coins“, auch wenn sich dieser „nur“ indirekt über die K.AG auf den Transfer von Know-How bezieht und im Zusammenhang mit Programmierungs- und IT-Fragen besteht, deutet das Risiko der Wiederholungsgefahr an. Von einer tätigen Reue der Beschwerdeführer ist nicht auszugehen. Es kann der Vorinstanz in ihrer Einschätzung beigepflichtet werden, wonach die Be- schwerdeführer die von ihnen ausgeübte Tätigkeit möglicherweise in an- derer Form und im Namen einer anderen Gesellschaft wiederaufnehmen und damit weitere Anleger schädigen könnten. Es sind keine Umstände ersichtlich und solche werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht, welche die Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit in Zukunft aus- zuschliessen vermögen. Im Gegenteil zeigen sich die Beschwerdeführer zum einen insofern uneinsichtig, als sie trotz einer ausgewiesenen Erfah- rung im Finanzmarkt bzw. in der Projektfinanzierung in der Beschwerde vorbringen, sie hätten in guten Treuen auf die Abklärungen und Aussagen von Rechtsanwalt X. verlassen dürfen, wonach die Tätigkeit des ECS und die gewählte Rechtsform als Verein keiner aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflicht unterstehe und/oder gegen die finanzmarktrechtliche Gesetzgebung verstosse. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Grossteil der EC nicht an unabhängige Dritte zugewiesen ist und dass die Beschwerdeführer Systemadministratoren des ECS sind und den Kurs grundsätzlich hätten manipulieren können. Spielraum für weitere aufsichts- rechtliche Verletzungen durch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem dem ECS ähnlichen Geschäftsmodell ist nach dem Gesagten vorhanden. Von der von den Beschwerdeführern offerierten Parteibefragung sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_712/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 2.2 m.H.).
B-5769/2017 Seite 24 5.4.2 Die unerlaubte Tätigkeit im dargestellten Umfang ist insgesamt als schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizie- ren. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse, potentielle Anleger vor unerlaubtem Tätigwerden durch den Beschwerde- führer 1 zu warnen und damit weitere Schädigungen zu verhindern, folglich schwerer wiegt, als der Eingriff in die allgemeinen und die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Die von der Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 verfügte, auf drei Jahre befristete Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung, erweist sich als verhältnismässig und damit als gerechtfertigt. 5.4.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 verfügte die Vorinstanz eine auf fünf Jahre befristete Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung. Eine eigentliche Begründung für die um zwei Jahre längere Dauer der Ver- öffentlichung lässt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht direkt ent- nehmen. Mittelbar weist die Vorinstanz auf eine angeblich über die im Rah- men der K._______AG hinausgehende Beteiligung des Beschwerdefüh- rers 2 am Projekt „V-Coins“ hin. Insbesondere erwähnt sie, dass die Do- main „q.LP.com“ gemäss einer früheren Abfrage bei www.whos.com auf K., die Ehefrau des Beschwerdeführers 2, ein- getragen worden sei und dass auf dem Facebook-Account von „V-Coins“, der Beschwerdeführer 2 als Gründer und Verwalter des Projekts „V-Coins“ genannt werde. Die Beschwerdeführer halten in dieser Hinsicht – wie bereits erwähnt – fest, P.______Inc. verfüge über keinen Facebook-Account. Der fragliche und wahrheitswidrige Facebook-Eintrag sei denn auch nicht vom Be- schwerdeführer 2 verfasst worden, sondern von einem unbekannten Drit- ten, welcher weder mit dem Beschwerdeführer 2 noch mit „V-Coins“ im Zusammenhang stehe. Zudem sei unerheblich, dass die Domain „q._______LP.com“ ursprünglich auf die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 eingetragen gewesen sei. Die Domain und alle damit zusammenhängen- den Rechten und Pflichten seien im Zuge der Übernahme der Q._______LP auf P._______Inc. übertragen worden. In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung der Domain „q._______LP.com“ auf die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 ist den Beschwerdeführern inso- fern Recht zu geben, als dass damit nicht auf eine wesentliche über die bereits im Zusammenhang mit der K._______AG eingestandene Beteili- gung des Beschwerdeführers 2 an „V-Coins“ zu schliessen ist. Eine Ver-
B-5769/2017 Seite 25 längerung der Dauer der Veröffentlichung rechtfertigt sich daher aus die- sem Grund nicht. Dennoch ist zu bemerken, dass die ursprüngliche Regist- rierung der Domain der Gesellschaft, welche die Handelsplattform von „V-Coins“ betreibt, auf die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 die Einschät- zung eher bestärkt, wonach das Potential vorhanden ist, dass die Be- schwerdeführer erneut unerlaubt tätig werden könnten. Die Erläuterung der Beschwerdeführer, dass nicht der Beschwerdefüh- rer 2, sondern unbekannte Dritte für den Facebook-Eintrag verantwortlich gewesen seien, fällt knapp aus. Insbesondere belegen sie ihre in der er- gänzenden Beschwerdebegründung gemachten Ausführungen nicht, wo- nach verschiedene Parteien sich um die Löschung des Eintrags bemüht hätten. Auf der anderen Seite verfügt die Vorinstanz über keine über den einzelnen Eintrag auf Facebook hinausgehenden, stichhaltigen Beweise, dass der Beschwerdeführer 2 tatsächlich Gründer und Verwalter des Pro- jekts „V-Coins“ ist. In Bezug auf den Facebook-Eintrag ist daher ebenfalls den Beschwerdeführern zu folgen. Weitere Umstände, die eine im Vergleich zum Beschwerdeführer 1 verlän- gerte Veröffentlichungsdauer rechtfertigen würden, bringt die Vorinstanz nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insgesamt ist die unerlaubte Tätigkeit im dargestellten Umfang als schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse, potentielle An- leger vor unerlaubtem Tätigwerden durch den Beschwerdeführer 2 zu war- nen und damit weitere Schädigungen zu verhindern, folglich schwerer wiegt, als der Eingriff in die allgemeinen und die wirtschaftlichen Persön- lichkeitsrechte des Betroffenen. Die von der Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 verfügte, auf fünf Jahre befristete Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung, ist jedoch unverhältnismässig und – entspre- chend der für den Beschwerdeführer 1 geltenden Veröffentlichungsdauer – auf drei Jahre zu kürzen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde im Wesentlichen als un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Teilweise gut- zuheissen ist die Beschwerde lediglich betreffend Beschwerdeführer 2 in Bezug auf die Dauer der Veröffentlichung der Dispositiv-Ziff. 11 und 12 ge-
B-5769/2017 Seite 26 mäss Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung. Die Veröffentli- chungsdauer betreffend Beschwerdeführer 2 ist um zwei Jahre auf insge- samt drei Jahre zu kürzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer als teil- weise obsiegend, weshalb ihnen nur reduzierte Verfahrenskosten aufzuer- legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfah- renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich um eine Streitig- keit mit Vermögensinteresse handelt, auch wenn der Streitwert nicht klar zu beziffern ist. Die von den Beschwerdeführern zu tragende und aufgrund ihres teilweisen Obsiegens um einen Viertel reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.– festzulegen. Dieser Betrag ist dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von je Fr. 750.– wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 8. Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung für ihnen erwachsene not- wendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE; Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 FINMAG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfäl- lige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Die Be- schwerdeführer liessen sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich ver- treten, reichten aber keine detaillierte Kostennote ein. Die Parteientschädi- gung ist deshalb aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts des vorliegenden Aufwands der Streitsache und aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde erscheint es angemessen, den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. MWST) zuzusprechen. Die Parteientschädigung hat die Vorinstanz
B-5769/2017 Seite 27 den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu ent- richten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE). 9. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge- zogen werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
B-5769/2017 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheis- sen und Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung wird dahingehend abgeändert, als die Dauer der Veröffentlichung betreffend Beschwerdefüh- rer 2 auf drei Jahre festgelegt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen. 2. Die Verfahrenskosten von je Fr. 2'250.– werden den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt und dem von ihnen einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– entnommen. Der Restbetrag von je Fr. 750.– wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 500.– zugesprochen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
B-5769/2017 Seite 29 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); – Konkursliquidatorin der N._______in Liq. ([...]; auszugsweise; Ein- schreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Januar 2019