B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5741/2015
Urteil vom 17. Dezember 2015 Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
X._______, vertreten durch Hans-Jürg Schläppi, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Schweizerisch-Lichtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec), Auf der Mauer 11, Postfach, 8021 Zürich 1, Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Sanitärmeister.
B-5741/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 31. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Erstinstanz mitgeteilt, dass er die Höhere Fachprüfung für Sanitärmeister nicht bestan- den habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2014 Be- schwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (Vorinstanz). A.b Im März 2015 trat der Beschwerdeführer erneut zur Prüfung an und bestand diese. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie in Kenntnis davon sei, dass er die Prüfung 2015 bestanden habe und ohne Gegenbericht die Beschwerde als gegen- standslos abzuschreiben gedenke. Am 9. Juli 2015 orientierte der Be- schwerdeführer die Vorinstanz dahingehend, dass er weiterhin an der Be- schwerde festhalte. A.c Mit Verfügung vom 19. August 2015 schrieb die Vorinstanz die Be- schwerde vom 13. Mai 2014 als gegenstandslos geworden ab und aufer- legte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.–. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass kein aktuelles und prakti- sches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheides mehr ersichtlich sei. B. Mit Beschwerde vom 16. September 2015 wandte sich der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 19. August 2015 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, dass er, obwohl er die Prüfung mittlerweile bestanden habe, ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Be- schwerde habe, da er die Lohnerhöhung rund ein Jahr früher erhalten hätte. Ferner schlügen auch nichtmonetäre Posten zu Buche, welche sich aus dem erneuten Lernaufwand von rund 180 Stunden für die Prüfungs- wiederholung ergäben. C. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2015 beantragt der Schweizerisch- Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec) die Abweisung der Beschwerde, da seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsschutzinte- resse mehr bestehe.
B-5741/2015 Seite 3 D. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, aus der Bestätigung der Arbeitgeberin gehe lediglich hervor, dass dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.– mehr Lohn monatlich aus- bezahlt worden wäre, wenn er die Prüfung ein Jahr früher bestanden hätte. Daraus könne gerade nicht gefolgert werden, dass dem Beschwerdeführer auch bei vollständiger Gutheissung der Beschwerde rund ein Jahr früher Fr. 1000.– mehr Lohn ausbezahlt worden wäre, da eine rückwirkende Er- stattung der Lohnerhöhung der Arbeitgeberin wohl nicht in Frage komme, da sie diese Kosten ihren Kunden nicht verrechnet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2015 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Diese kann nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 33 lit. d und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.3] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegi- timiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderun- gen an Form und Inhalt der Beschwerdefrist wurden gewahrt (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig darüber zu befinden, ob die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass sie das Verfahren abgeschrieben hat, ohne materiell zu entscheiden. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erfolgte die Abschreibungsver- fügung hingegen zu Recht, so ist die Beschwerde abzuweisen.
B-5741/2015 Seite 4 3. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Dieses Interesse muss im Allgemeinen nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b mit Hinweisen). Ent- fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens, ist letzteres als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 4; BGE 118 Ib 1 E. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer hat, während das Verfahren mit Bezug auf seine erste Prüfung bei der Vorinstanz noch hängig war, die Höhere Fachprüfung für Sanitärmeister wiederholt und bestanden. Die Gutheissung seiner Be- schwerde hätte (im besten Falle) die Erteilung des Diploms zur Folge ge- habt.
Somit hat die Beschwerde keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Prü- fungssituation des Beschwerdeführers beziehungsweise die Diplomertei- lung mehr. Der Beschwerdeführer vertritt indessen die Ansicht, er habe weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Sachver- halts, weil er wegen des Nichtbestehens der Prüfung einen Lohnausfall in der Höhe von Fr. 1'000.– monatlich erlitten habe. Ferner schlügen auch die finanziellen Aufwendungen für das Wiederholen der Prüfung (Prüfungsge- bühr, Fahrkosten und sonstige Aufwendungen) sowie die Führung der vor- liegenden Beschwerde zu Buche. 3.3 Gemäss den Bestätigungen der Arbeitgeberin vom 29. Juli und 9. Sep- tember 2015 wäre die Lohnerhöhung von monatlich Fr. 1'000.– im Falle des Bestehens der Prüfung beim erstmaligen Versuch bereits ab April 2014 erfolgt.
Für den Beschwerdeführer würde dies konkret bedeuten, dass er im Falle eines positiven Entscheides nach dem erstmaligen Prüfungsversuch direkt bei seiner Arbeitgeberin eine rückwirkende Lohnerhöhung geltend machen könnte. 3.4 Der Beschwerdeführer müsste demnach keinen selbständigen Haft- pflichtprozess anstreben, um den überwiegenden Teil seiner finanziellen
B-5741/2015 Seite 5 Forderungen geltend zu machen, sondern könnte diese direkt bei der Ar- beitgeberin geltend machen. Somit hat er ein aktuelles praktisches Inte- resse an der materiellen Prüfung des abweisenden Entscheids der Erstin- stanz durch die Vorinstanz. 3.5 Streitgegenstand des Verfahrens ist nach dem Gesagten nicht nur die Frage, ob das Diplom erteilt werden kann, sondern es spielt unter diesen Umständen auch eine Rolle, wann das Diplom erteilt wurde. Zwar hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Entscheid der Vorinstanz abzuwarten, bevor er erneut zur Prüfung antritt. Dies kann aber, insbeson- dere bei einer langen Verfahrensdauer, nicht als zumutbar angesehen wer- den.
Aus diesen Gründen kann dem Beschwerdeführer das aktuelle praktische Interesse an dem Entscheid, ob er die Prüfung bereits im ersten Anlauf bestanden hätte, nicht abgesprochen werden. Somit ist auch der Streitge- genstand nicht weggefallen. 3.6 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Inte- resses daher zu Unrecht verneint und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. zum Ganzen: BVGE 2007/12). 4. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, über den Entscheid der Erstinstanz ma- teriell zu befinden. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung ist aufgrund der Akten und nach freiem richterlichem Ermessen zu bestimmen, da der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Vertretung keine Kostennote ein- gereicht hat (Art. 14 abs. 2 VGKE). Diese wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
B-5741/2015 Seite 6 Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der Beschwerde vom 13. Mai 2014 gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 31. März 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
B-5741/2015 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Dezember 2015