B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a ti v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.08.2021 (2C-729/2020)
Abteilung II B-5736/2018
Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
C._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bopp, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Unterlassungsanweisung, Publikation.
B-5736/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die X._______ AG in Liquidation ist seit dem 19. August 2015 im Han- delsregister des Kantons (...) eingetragen (bis Januar 2016 unter dem Na- men ...). Die Gesellschaft bezweckt unter anderem das "Veröffentlichen von Finanzinformationen über anerkannte lnformationsdienstleistungsun- ternehmen". A.b C._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber der C._______ GmbH. Er schloss am 29. Januar 2016 mit der X._______ AG einen "Arbeitsvertrag als SRO Verantwortlicher" und einen "Beratungsver- trag" ab. Gemäss letzterem umfasste sein Aufgabenbereich hauptsächlich die Unternehmensbewertung und Due Diligence mit anschliessender Kurs- meldung an ausserbörsliche Handelsplätze (Sekundärmarkt) für in- und ausländische Unternehmen. A.c Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. November 2017 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vorinstanz oder FINMA) F._______ und G., von der K. AG, Zürich, als Untersuchungsbeauftragte unter anderem bei der X._______ AG ein. Die Vorinstanz ordnete unter anderem die Sperrung sämtlicher Kontover- bindungen und Depots der X._______ AG an und wies die X._______ AG an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie die entsprechende Werbung zu unterlassen. A.d Am 17. November 2017 wurde C._______ von den Untersuchungsbe- auftragten befragt. A.e Die Untersuchungsbeauftragten reichten am 22. November 2017 ei- nen ersten Zwischenbericht ein. A.f Mit provisorischer Verfügung vom 21. Dezember 2017 bestätigte die Vorinstanz die superprovisorisch verfügten Massnahmen vom 2. Novem- ber 2017 unter anderem gegen die X._______ AG. A.g Die Untersuchungsbeauftragten unterbreiteten der Vorinstanz ihren Schlussbericht vom 4. Mai 2018 (im Folgenden: UB-Bericht). Die Vorinstanz stellte den Parteien den UB-Bericht am 9. Mai 2018 zur Stel- lungnahme zu. Gleichzeitig zeigte sie C._______ die Eröffnung eines ein- greifenden Verwaltungsverfahrens an.
B-5736/2018 Seite 3 A.h C._______ äusserte sich mit Stellungnahme vom 5. Juni 2018 zum UB-Bericht vom 4. Mai 2018 und reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 eine ergänzende Stellungnahme mit den von der Vorinstanz angeforderten Unterlagen ein. A.i Die X._______ AG äusserte sich mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 zum UB-Bericht vom 4. Mai 2018. B. Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass B., A., C._______ sowie die X._______ AG zusammen mit ausländischen Briefkastenfirmen gruppenweise ohne Bewilligung ge- werbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziffer 4). Die Vorinstanz untersagte C._______ die Ausübung jeglicher finanzmarkt- rechtlich bewilligungspflichtigen Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form. Sie wies ihn insbesondere an, den gewerbsmässigen Effektenhan- del sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen (Dispositiv-Ziffer 6). Auch machte sie ihn für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung auf Art. 48 FIN- MAG und die darin vorgesehene Strafdrohung (Dispositiv-Ziffer 7) sowie auf Art. 44 FINMAG aufmerksam, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht (Dispositiv-Ziffer 7). Ferner ordnete die Vorinstanz die Veröffentlichung von Ziffern 6 und 7 des Dispositivs betreffend C._______ für die Dauer von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft auf ihrer Internet- seite an (Dispositiv-Ziffer 8). Die Verfügung enthält verschiedene weitere Feststellungen und Anordnun- gen, die nicht C._______ betreffen. Weiter auferlegte die Vorinstanz die bis zum Erlass der Verfügung angefal- lenen Kosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 124'653.85 im Umfang von Fr. 64'000.– der X._______ AG, B., A. sowie C._______ in solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 24). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 83'000.– im Umfang von Fr. 44'000.– der X._______ AG, B., A. sowie C._______ in solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 25).
B-5736/2018 Seite 4 Zur Begründung legt die Vorinstanz dar, das Geschäftsmodell der X._______ AG und der mit ihr verbundenen Personen scheine darauf aus- gerichtet gewesen zu sein, das erstmalige Angebot von Penny-Stock Ak- tien auf dem Primärmarkt zu überhöhten Preisen zu fördern und zu unter- stützen. Die verfügbaren Dokumente liessen darauf schliessen, dass die Y._______ Ltd., vertreten durch A., und die X. AG über die eigenen Depots Aktien der Z._______ AG (im Folgenden: Z.- Aktien) vom Gründer der Gesellschaft, D., übernommen und diese anschliessend mit Hilfe von Vermittlern der Q._______ Broker an einen breiten Kreis von privaten Anlegern verkauft hätten. C._______ habe es A._______ ermöglicht, als "Berater" bei der X._______ AG einzusteigen und in Zusammenarbeit mit B._______ deren Marktauftritt und Organisa- tion mitzugestalten. C._______ seinerseits habe über sein Beratungsun- ternehmen Unternehmensbewertungen erstellt, welche den Beteiligten als willkommene Rechtfertigung für überhöhte Kursmeldungen durch die X._______ AG gedient hätten. Er habe darüber hinaus weitere Aufgaben übernommen und damit die Geschäftsstrategie der X._______ AG mass- geblich mitbeeinflusst, womit ihm bis zu seinem Rücktritt eine faktische Or- ganstellung zuerkannt werden müsse. Seinen Kontrollpflichten sei er aber nicht nachgekommen. A._______ und die Y._______ Ltd. hätten im Zu- sammenhang mit dem Verkauf von Z.-Aktien in den Räumlichkei- ten der X. AG Mitarbeiter beschäftigt, welche das gesamte Ver- tragswesen erledigt und damit zumindest zeitweise faktisch eine Zweignie- derlassung betrieben hätten. Die Y._______ Ltd. und A._______ hätten die X._______ AG für die erbrachten Dienstleistungen entschädigt und deren Tätigkeit finanziert. Insgesamt sei von einer überwiegenden Tätigkeit der X._______ AG sowie der mit ihr verbundenen Gesellschaften und Perso- nen im Finanzbereich und im Ergebnis mit Blick auf die umfangreichen Ver- käufe von Z.-Aktien von einer unterstellungspflichtigen Emissions- haustätigkeit auszugehen. Diese Tätigkeit sei gewerbsmässig erfolgt. Ohne die Mitwirkung von C. beim „Going Public" der Z._______ AG wäre es seinem Sohn A._______ kaum gelungen, innert weniger Mo- nate Aktien im vermeintlichen Gegenwert von 10 Mio. EUR an Privatanle- ger zu veräussern. Die Beteiligung von C._______ sei deshalb als schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren, auch wenn seine Rolle im Vergleich zu A._______ insgesamt als weniger be- deutend einzustufen sei.
B-5736/2018 Seite 5 C. Gegen diese Verfügung erhebt C._______ (im Folgenden: Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge:
B-5736/2018 Seite 6 D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Bei den Geschäftsaktivitäten der X._______ AG und ihren Geschäftspart- nern handle es sich nicht um seriöse Geschäfte, sondern um professionell organisierte Verkäufe von erstmals angebotenen Aktien mit geringem Nennwert zu stark überhöhten Preisen. Das Geschäftsmodell der X._______ AG – die Meldung von "Kursen", die Auslieferung von Aktien, der Support für Anleger und weitere Dienstleistungen im Hinblick auf das erstmalige öffentliche Angebot von Aktien an das Publikum ("Going Public") – habe einen wesentlichen Teil der vor- und nachgelagerten Verkaufsbe- mühungen abgedeckt, um gutgläubige Anleger telefonisch zum Erwerb derartiger Aktien zu bewegen. Für die formelle Übernahme und den Ver- kauf der Aktien seien von den Verantwortlichen gezielt ausländische Brief- kastenfirmen wie die Y._______ Ltd. dazwischengeschaltet worden, um eine Unterstellungspflicht in der Schweiz zu umgehen und gegenüber den Anlegern die wahren wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern. Der Be- schwerdeführer habe hierbei eine relevante Rolle wahrgenommen. E. Mit Replik vom 1. März 2019 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen und seiner Begründung fest. Er bestreitet sämtliche von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 aufge- stellten Behauptungen. F. Die Vorinstanz äussert sich mit Duplik vom 2. April 2019 und hält vollum- fänglich an ihren bisherigen Ausführungen und an den in ihrer Vernehm- lassung vom 18. Dezember 2018 gestellten Anträgen fest. G. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Stellungnahme vom 18. April 2019 sämtliche Vorbringen der Vorinstanz in deren Duplik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. August 2018 stellt eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
VwVG, die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bundes
erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von
der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktauf-
sichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vor-
instanzliche Verfügung zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen
im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat als
Verfügungsadressat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; BGE 136 II 304 E. 2.3.1;
Urteile des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 3; 2C_1055/2014
vom 2. Oktober 2015 E. 4.3 und 2C_324/2009 vom 9. November 2009
9. Dezember 2016 E. 1.2.3 und 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 1.2.3).
Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wor-
den und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungs-
verfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen
die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prin-
zipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer
derartigen Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz,
dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 ff.; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 777 f., S. 256).
B-5736/2018 Seite 8 Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt hat sich im We- sentlichen zwischen dem Jahr 2016 und dem 2. November 2017, dem Zeit- punkt der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten, ereignet. Damit sind grundsätzlich die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze anwendbar (vgl. Urteil des BVGer B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2), näm- lich insbesondere das FINMAG und das Börsen- und Effektenhandelsge- setz vom 24. März 1995 (aBEHG; in Kraft bis zum 31. Dezember 2019). Per 1. Januar 2016 wurde das BEHG zum Grossteil in das neue Finanz- marktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (FinfraG, SR 958.1) überführt. Die verbleibenden Bestimmungen zu den Effektenhändlern (neu als Wert- papierhäuser bezeichnet), deren Hauptkategorie die sogenannten Kun- denhändler bilden, wurden im Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FI- NIG, SR 954.1; in Kraft seit 1. Januar 2020) geregelt und das BEHG voll- ständig aufgehoben (vgl. Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanz- dienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG] [im Folgenden: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl 2015 8901, 9032 und 9043). Auch die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (aBEHV) wurde per
Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum
B-5736/2018 Seite 9 Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält die Vorinstanz von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger beziehungsweise Anleger einer- seits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung zu tra- gen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunk- tion im Einzelnen erfüllt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" an- heimgestellt (vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften zu wachen hat, ist die ihr übertragene Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich ge- hört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarkt- gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilli- gungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vor- instanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informati- onen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liqui- dation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2, je m.w.H.). 4. Die Vorinstanz erhebt in der angefochtenen Verfügung den Vorwurf, der Beschwerdeführer sei Teil einer Gruppe (im Folgenden: A.- Gruppe) gewesen, bestehend aus A., dem Beschwerdeführer und B._______ sowie der X._______ AG und mehreren mit A._______ in Ver- bindung gebrachten Offshore-Gesellschaften, die ohne Bewilligung ge- werbsmässig Effektenhandel betrieben und damit das Börsengesetz schwer verletzt habe. Das Geschäftsmodell dieser Gruppe sei darauf aus- gerichtet gewesen, das erstmalige Angebot von Penny-Stock Aktien auf dem Primärmarkt zu überhöhten Preisen zu fördern und zu unterstützen.
B-5736/2018 Seite 10 Die X._______ AG sei offiziell auf die Bewertung von Unternehmen spezi- alisiert gewesen, habe aber ihren Kunden für ein sogenanntes "Going Public" ein ganzes Paket von Dienstleistungen angeboten, welches neben administrativen Arbeiten beispielsweise auch die Erstellung von Börsen- prospekten oder die Übernahme von Treuhanddienstleistungen beinhaltet habe. Die erste Pilotkundin der X._______ AG sei die Z._______ AG ge- wesen. Deren Gründer, D., habe Z.-Aktien für einen sym- bolischen Preis an A._______ beziehungsweise dessen Y._______ Ltd. verkauft. Die Aktien seien auf Depots der Y._______ Ltd. und der X._______ AG bei zwei ausländischen Finanzinstituten eingebucht und dann mit Hilfe von Telefonvermittlern an eine Vielzahl von Anlegern ver- kauft worden. Von November 2016 bis circa Februar 2017 seien die Y._______ Ltd. gegenüber Anlegern als Vertragspartnerin und Q._______ Broker als Vermittlerin aufgetreten; von März 2017 bis September 2017 habe die Q._______ (Dubai) die Rolle der Vertragspartnerin übernommen. Gemäss den Angaben eines Anlegers gegenüber der FINMA hätten die Verkäufer der Q._______ Broker damit geworben, dass die Z._______ AG noch im Jahr 2017 an die Börse gehen würde. Die Z._______ AG habe Ende 2016 einen Emissionsprospekt publiziert und die (Neu-) Ausgabe von 4.9 Millionen Inhaberaktien zu Fr. 2.10 je Aktie zur Finanzierung ihrer Ge- schäftsaktivitäten angekündigt, obwohl keine Kapitalerhöhung stattgefun- den habe und folglich keine (neuen) Aktien zur Zeichnung hätten angebo- ten werden können. Gegenüber Investoren sei dennoch suggeriert worden, die Gelder aus den Aktienverkäufen würden hauptsächlich in die Gesell- schaft investiert. Ab November 2016 bis September 2017 hätten die Y._______ Ltd. und die Q._______ (Dubai) gestützt auf diese Vertriebs- struktur innert Jahresfrist von mehreren hundert Anlegern Gelder von zu- sammengerechnet 10.16 Mio. EUR für Z.-Aktien entgegenge- nommen. Der von der X. AG gemeldete Aktienkurs für Z.- Aktien sei in diesem Zeitraum um 300% auf über Fr. 6.– je Aktie angestie- gen, was sämtlichen Beteiligten bekannt gewesen sei, aber in keiner Weise den Geschäftsgang der Gesellschaft widerspiegelt habe. Im Ergebnis handle es sich um ein erstmaliges Angebot von (bestehenden) Effekten unter dem Deckmantel einer Eigenemission. Diverse Anleger hätten Z.-Aktien mit der versprochenen Aussicht auf einen baldigen Bör- sengang erworben, der indessen nicht bevorstehe. Mangels Investitionen in die Emittentin könnte der Anlegerschaden im zweistelligen Millionenbe- reich liegen. Die Verwendung der Gelder aus den Z.-Aktienver- käufen sei unklar, da ein Grossteil davon auf Treuhandkonten der Y. Ltd. und der Q._______ (Dubai) im Ausland übertragen worden sei.
B-5736/2018 Seite 11 Der Beschwerdeführer habe im Juni 2016 eine Unternehmensbewertung der Z._______ AG erstellt und einen (Kapital-) Wert der Gesellschaft von 21.58 Mio. Fr. (Fr. 2.15 je Aktie) ermittelt. A._______ und die Y._______ Ltd. hätten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Z.-Aktien in den Räumlichkeiten der X. AG Mitarbeiter beschäftigt, die das ge- samte Vertragswesen erledigt und damit zumindest zeitweise faktisch eine Zweigniederlassung der Y._______ Ltd. betrieben hätten. Die X._______ AG habe die Kundenbetreuung übernommen und während einer gewissen Zeit selbst Aktienzertifikate der Z._______ AG an Anleger ausgeliefert. Die arbeitsteilige Vorgehensweise, die personellen und wirtschaftlichen Ver- flechtungen zwischen der X._______ AG, der Y._______ Ltd. (später Q._______ [Dubai]), A., dem Beschwerdeführer sowie B. seien erstellt. Angesichts der umfangreichen Verkäufe von Z.-Ak- tien sei von einer unterstellungspflichtigen gewerbsmässig erfolgten Emis- sionshaustätigkeit der X. AG sowie der mit ihr verbundenen Ge- sellschaften und Personen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe eine faktische Organstellung bei der X._______ AG innegehabt. Er habe nicht lediglich eine beratende Funktion auf Mandatsbasis ohne Mitspracherechte gehabt, vielmehr sei er als "Com- pliance Officer" der X._______ AG geführt und mit entsprechenden Hand- lungs- und Vertretungsbefugnissen versehen gewesen und habe die Ge- schäftsstrategie der X._______ AG massgeblich mitbeeinflusst, insbeson- dere in der Anfangsphase. Als Ideengeber und Compliance Officer habe er dafür gesorgt, dass sein Sohn bei der X._______ AG einsteigen und diese für den illegalen Vertrieb von Aktien unter dem Deckmantel einer anerkann- ten SRO habe nutzen können. Der Beschwerdeführer habe mit der Z._______ AG die erste Pilotkundin an die X._______ AG vermittelt, unter anderem am Businessplan der X._______ AG mitgearbeitet und das Ge- schäftsmodell um die sogenannte "Vorbereitungsphase", welche Machbar- keitsstudien und Unternehmensbewertungen umfassten und von deren Er- stellung er profitiert habe, erweitert. Er habe bei der X._______ AG Com- pliance-Aufgaben übernommen, am Businessplan mitgearbeitet und Un- ternehmensbewertungen als Grundlage für "Kursmeldungen" erstellt. Zu- dem habe er eine Praktikantin der X._______ AG betreut und regelmässig an Sitzungen des Verwaltungsrats teilgenommen. Entgegen seinen Aus- führungen habe er damit die Geschäftsstrategie der X._______ AG mass- geblich mitbeeinflusst, womit ihm bis zu seinem Rücktritt eine faktische Or- ganstellung zuerkannt werden müsse. Seinen Kontrollpflichten sei er in- dessen nicht nachgekommen
B-5736/2018 Seite 12 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er bei der X._______ AG eine fak- tische Organstellung eingenommen habe und dass er Aktien verkauft habe. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass er als "Ideengeber" der X._______ AG gewirkt habe oder Teil der Organisation der X._______ AG gewesen sei. Er sei lediglich auf Mandatsbasis tätig gewesen. Seine Funktion habe sich auf jene des GwG-Verantwortlichen und Erbringers von Beratungsdienstleitungen beschränkt. Die Bezeichnung "Compliance Officer" sei gegenüber der Allgemeinheit nie verwendet worden. Er habe bei der X._______ AG weder über Entscheidungskompetenzen verfügt noch die Willensbildung der Gesellschaft mitbestimmt. Die operativen Ent- scheide seien B._______ und seinem Sohn A._______ überlassen gewe- sen. Er habe zwar gewusst, dass der Eigentümer der Z._______ AG, D., die Aktien zu einem grossen Teil an die Y. Ltd. über- tragen habe, nicht aber, dass die restlichen Aktien unter Zuhilfenahme aus- ländischer Gesellschaften unkontrolliert verkauft worden seien. Erst im Frühling 2017 habe er erfahren, dass Z.-Aktien durch internatio- nale Vermittler Anlegern in grösserem Stil telefonisch zum Kauf empfohlen worden seien. Vor allem A. und gegebenenfalls B._______ und L._______ hätten den Aktienvertrieb von Z.-Aktien entwickelt und betreut. Er habe sich deshalb sofort mit Schreiben vom 15. April 2017 an den Verwaltungsrat der Z. AG gewandt und aufgrund der aus sei- ner Sicht wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Kurssteigerung der Z.-Aktie eine Neubewertung des Unternehmens sowie einen Ver- kaufsstopp von zusätzlichen Aktien der Z. AG empfohlen und auch an den vereinbarten Pilotversuch mit einer geringen Anzahl von Aktien er- innert. Was letzteren angehe, hätten er und D._______ mit E-Mail vom 20. Juli 2016 eine in ihrer Ausgestaltung nicht dem Finanzmarktrecht unter- stellte Platzierung von Z.-Aktien bei einigen wenigen Anlegern be- sprochen. Gemäss den damaligen Informationen seines Sohnes hätten die Konditionen von Marketingberatern im sog. Private-Equity-Umfeld bei rund 50% gelegen. Der Beschwerdeführer sei stets davon ausgegangen, dass das Geld aus den Verkäufen in das Unternehmen investiert werde. Auch sei er davon überzeugt gewesen, dass am Anfang nur als Test einige we- nige Anleger angesprochen würden. Dagegen sei er nicht von einem mas- senweisen Verkauf und einer dubiosen Absicht dahinter ausgegangen. Er habe volles Vertrauen in seinen Sohn gehabt und sei daran interessiert gewesen, die Z. AG so rasch wie möglich an die Börse begleiten zu dürfen. Mit einem minimalen Einstieg von 2 Millionen Aktien und der Abgabe von zuerst 20% der Titel zu Fr. 2.– pro Stück hätten gesamthaft Fr. 800'000.– den Anlegern zum Kauf angeboten werden sollen, bei einem
B-5736/2018 Seite 13 durchschnittlichen Verkauf von Fr. 20'000.– pro Anleger wären dies 40 po- tentielle Investoren gewesen. Genau diese Menge sei in der Planung zwi- schen allen Beteiligten als sogenannter "Versuchstopf" vereinbart worden. 4.1 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 aBEHG i.V.m. Art. 17 ff. aBEHV). Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäu- ser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 aBEHV). Bei Emissionshäusern handelt es sich um Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2 aBEHV). Als Primärmarkt wird, in Abgrenzung zum Sekundärmarkt, der Markt bezeichnet, in dem Effekten erstmals begeben (emittiert) werden ("Emissionsmarkt"; BGE 136 II 43 E. 4.1; JEAN BAPTISTE ZUFFEREY, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Code des obligations II - Commentaire romand, 2. Aufl. 2017, vor Art. 1156 N. 4; CHRISTIAN BOVET/ANNE HÉRITIER LACHAT, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XV: Finanz- marktaufsicht, 2016, S. 95 f.; Urteil des BGer 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1). Während somit auf dem Primärmarkt neu emittierte Wertpapiere bei Anlegern platziert werden, fin- det der anschliessende börsliche und ausserbörsliche Handel dieser Pa- piere auf dem Sekundärmarkt statt (ANSGAR SCHOTT/PETER SESTER, in: Sester/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], Finanzmarktaufsicht und Fi- nanzmarktinfrastrukturen, 2018, § 22 Rz. 15). 4.2 Als bewilligungspflichtiges Emissionshaus gilt ein Akteur zum Vornhe- rein nur, wenn er hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist (Art. 2 Abs. 1 aBEHV). Seine geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich müssen ge- genüber allfälligen anderen Zwecken (industrieller oder gewerblicher Na- tur) aufgrund der Würdigung aller Umstände deutlich überwiegen (BGE 136 II 43 E. 4.1; ZUFFEREY, a.a.O., vor Art. 1156 N. 23; PHILIPPE A. HU- BER/PETER HSU, in: Basler Kommentar zum Börsengesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 2 Bst. d N. 25 ff.; BOVET/HÉRITIER LACHAT, a.a.O., S. 96 f.). Gewerbs- mässig handelt, wer das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbstän- dig und unabhängig betreibt. Die Aktivität muss darauf ausgerichtet sein, aus ihr regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1; FINMA- Rundschreiben 2008/5 Effektenhändler vom 20. November 2008 [im Fol- genden: FINMA-RS 2008/5] Rz. 11 ff.; HUBER/HSU, a.a.O., Art. 2 Bst. d N. 22), wobei die Realisation dieses Ziels nicht ausschlaggebend ist (BOVET/HÉRITIER LACHAT, a.a.O., S. 98). Das Angebot ist öffentlich, wenn
B-5736/2018 Seite 14 es sich an unbestimmt viele Personen richtet (d.h. insbesondere durch In- serate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird, FINMA-RS 2008/5 Rz. 14 f.). Auch die Einschaltung eines professio- nellen Vermittlers ist als öffentliche Werbung zu qualifizieren (Urteile des BVGer B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.1 und B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 7.4). 4.3 Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann praxisgemäss auch im Rah- men einer Gruppe ausgeübt werden (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1 m.w.H.; BENJAMIN BLOCH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fäl- len unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, SZW 2010, S. 161 ff.; OLIVIER HARI, Proportionnalité et surveillance consolidée: le cas de la mise en liqui- dation par la FINMA de sociétés - membres d'un groupe - déployant sans droit des activités soumises à autorisation, GesKR 2010, S. 88 ff.). Die Be- willigungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bezie- hungsweise die dahinterstehenden Personen für sich allein nicht alle Vo- raussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanz- marktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirt- schaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbe- trachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanz- marktaufsicht gerecht wird. Das Erfassen von bewilligungslos tätigen Inter- mediären im Rahmen einer Gruppe mit den entsprechenden aufsichts- rechtlichen Konsequenzen soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt sind als die- jenigen, die sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwerfen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.3). Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Be- teiligten gegen Aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschwei- gend – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2; BGE 136 II 43 E. 4.3, je m.w.H.). Ein blosses Parallelverhalten genügt nicht für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt. Umgekehrt ist nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht besteht, da die
B-5736/2018 Seite 15 von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzel- nen Gruppenmitglieder abhängt (vgl. Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2 m.w.H.). 4.4 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht hatten schon verschiedentlich Fälle zu beurteilen, in denen derartige Gruppen die Aktien einer oder mehrerer der Gruppengesellschaften öffentlich angeboten ha- ben. Typischerweise verfolgten die Gesellschaften, deren Aktien platziert wurden, keine reale Geschäftstätigkeit, sondern ihr einziger Zweck be- stand darin, dass ihre Aktien ein Verkaufsobjekt darstellten, das durch an- dere Gruppengesellschaften veräussert werden konnte. Die vorgängigen, gruppeninternen Erwerbsgeschäfte bezüglich dieser Aktien hatten keine reale, wirtschaftliche Bedeutung, sondern erschienen vielmehr als Vorbe- reitungshandlung im Hinblick auf das spätere öffentliche Angebot der Ak- tien an gutgläubige Dritte, insbesondere etwa, um durch hohe "Markt- preise" eine objektiv nicht vorhandene Werthaltigkeit vorzuspiegeln. Dem- entsprechend wurden der anschliessende Verkauf an Dritte jeweils als Pri- märmarktgeschäft und die Geschäftstätigkeit der Gruppe, soweit sie im Wesentlichen aus derartigen Platzierungen bestand, als bewilligungspflich- tige Emissionshaustätigkeit qualifiziert (BGE 136 II 43 E. 6.3; BGE 135 II 356 E. 4.3; Urteil 2C_898/2010 E. 2.3; Urteile des BVGer B-6250/2016, B-1592/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 4.3.6.2 [zur Publikation vorgese- hen]; B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 5.1.2; B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 4.7; B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 5.2 und B-7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.3). 4.5 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 4.5.1 Zwar waren weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn, A., je formal Organe der X. AG. A._______ war jedoch wirtschaftlich Berechtigter der U._______ Ltd., Südafrika, der gemäss Ak- tienregister vom 20. Juli 2017 zu jenem Zeitpunkt rund 49% der X._______ AG gehörten. Der Beschwerdeführer seinerseits unterzeichnete am 29. Ja- nuar 2016 einen "Arbeitsvertrag als SRO-Verantwortlicher" mit der X._______ AG sowie einen "Beratungsvertrag", gemäss welchem er als externer Mitarbeiter auf Honorar-/Stundenbasis Unternehmensbewertun- gen für die X._______ AG vornehmen sollte. Nach den Aussagen der X._______ AG gegenüber den Untersuchungsbeauftragten agierten A._______ und der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2016 bis Ja- nuar 2017 als effektive Geschäftsführer der X._______ AG. Allerdings stell- ten die Untersuchungsbeauftragten verschiedene E-Mails fest, aus denen
B-5736/2018 Seite 16 hervorgeht, dass A._______ auch nach dieser Zeit den Mitarbeiterinnen der X._______ AG Anweisungen im Zusammenhang mit der vorliegend re- levanten Tätigkeit der X._______ AG erteilte. 4.5.2 Die Z._______ AG ist seit dem 24. September 2013 im Handelsre- gister des Kantons (...) eingetragen und bezweckt die "Erbringung von (Be- ratungs- und Management-) Dienstleistungen im Gesundheitswesen". D., der Gründer und damalige Alleinaktionär der Z. AG, vereinbarte mit der Y._______ Ltd., Gibraltar, an der A._______ wirtschaft- lich berechtigt war, am 4. April 2016, dass D._______ der Y._______ Ltd. 2.5 Millionen der insgesamt 10 Millionen Inhaberaktien der Z._______ AG zum Nennwert von Fr. 0.01 pro Aktie übertrage und die Y._______ Ltd. sich als Gegenleistung zur Erbringung verschiedener Dienstleistungen zuguns- ten der Z._______ AG verpflichte, wobei die Y._______ Ltd. sich dazu auch geeigneter Dritter, insbesondere der X._______ AG, bedienen könne. Un- ter anderem waren folgende Dienstleistungen vereinbart: Optimierung der Website und des Marktauftritts der Z._______ AG, Sicherstellung vorbörs- licher Kursmeldungen durch die X._______ AG, Erstellung von Marketing- unterlagen, Organisation von Roadshows und Investorentreffen, Überprü- fung von Geldein- und ausgängen durch die X._______ AG, Erstellung ei- nes Bewertungsgutachtens und Verbriefung der Aktien. Weiter verpflich- tete sich die Y._______ Ltd. dazu, D._______ 30% des Kaufpreises aus dem Verkauf der ersten 500'000 dieser Aktien zu überweisen. Im Juni 2016 erstellte der Beschwerdeführer eine Unternehmensbewer- tung der Z._______ AG, welche dieser einen Unternehmenswert von 21.58 Mio. Fr. beziehungsweise Fr. 2.15 pro Aktie attestierte. A._______ überarbeitete den Webauftritt der Z._______ AG, wobei auch ein Emissi- onsprospekt aufgeschaltet wurde. In der Folge beauftragte A._______ die Q._______ Broker, Dublin, mit der Platzierung der Aktien. Wer wirtschaftlich hinter der Q._______ Broker stand, konnten die Untersuchungsbeauftragten nicht feststellen, doch fan- den sie auf der Dropbox der X._______ AG verschiedene Anleitungen für Verkaufsgespräche der Vermittler von Q._______ Broker. Mit dem "Treuhand-Dienstleistungsvertrag" vom 22./24. August 2016 ver- einbarten die X._______ AG und D., dass D. seine Z._______-Aktien selbst oder via Marketingexperten veräussern werde
B-5736/2018 Seite 17 und die X._______ AG mit der Zahlungsabwicklung und sonstigen Abwick- lungsmassnahmen und der Überwachung zustande gekommener Aktien- kaufverträge und Verträge mit den Marketingexperten beauftragt werde. D._______ verpflichtete sich zur Vergütung allfälliger (Bank-)Spesen; ein Honorar der X._______ AG für ihre Dienstleistungen war jedoch ausdrück- lich nicht vorgesehen. Andererseits fanden die Untersuchungsbeauftragten eine Abrechnungsliste bezüglich des Verkaufs von Z.-Aktien im Zeitraum vom 27. Oktober 2016 bis 17. Februar 2017, aus der die Namen der Anleger sowie die Zahl und der Stückpreis der von ihnen erworbenen Z.-Aktien hervorgeht. Aus dieser Abrechnung geht auch hervor, dass D._______ von den Verkäufen bis Ende 2016 jeweils 15% sowie der Beschwerdeführer und die X._______ AG zusammen 10% erhielten. Ab Januar 2017 betrug der Anteil von D._______ 10% und derjenige des Be- schwerdeführers und der X._______ AG zusammen 5%. Der Anteil des Beschwerdeführers und der X._______ AG wurde offenbar hälftig geteilt, so dass gemäss dieser Abrechnungsliste von den in jenem Zeitraum aus dem Verkauf von Z.-Aktien erwirtschafteten Bruttoeinnahmen von Fr. 2'689'533.08 ein Betrag von Fr. 94'567.16 an den Beschwerdeführer floss. Am 12. Januar 2017 schlossen die X. AG und die Y._______ Ltd. einen "Treuhand-Dienstleistungsvertrag", mit welchem die Y._______ Ltd. die X._______ AG mit der Verwaltung und Auslieferung der Z.-Ak- tien und der Begleitung der Korrespondenz und der Kommunikation mit sämtlichen Banken, Treuhändern, Anwälten, Aktionären und sonstigen Dienstleistern durch die X. AG sowie der Überprüfung sämtlicher Aktienkaufverträge auf Vollständigkeit beauftragte, wobei ihr Aufwand mit einer Pauschale von Fr. 2'500.– pro Monat sowie Fr. 100.– pro Aktienaus- lieferung entschädigt werden sollte. Mit "Dienstleistungsvertrag" vom 13. Februar 2017 zwischen den gleichen Parteien verpflichtete sich die X._______ AG, verschiedene Leistungen in Bezug auf die Organisation ei- nes Investorenanlasses für die Z._______ AG zu erbringen. Weiter fanden die Untersuchungsbeauftragten einen Vertrag zwischen der X._______ AG und der R._______ Bank, Deutschland, vom 10. Februar 2017. Gegenstand dieses Vertrags war die Übertragung von bis zu 1.500.000 Aktien der Z._______ AG an rund 90 Investoren. In diesem Ver- trag wird ausgeführt, die X._______ AG sei Aktionärin der Z._______ AG und habe die in Frage stehenden Aktien an Investoren veräussert. Einen Monat vorher hatte die R._______ Bank eine Vertragsbeziehung mit der
B-5736/2018 Seite 18 Y._______ Ltd. zum gleiche Zweck abgelehnt, weil sie bei ihren KYC-Re- cherchen die Unterlassungsanweisung der Vorinstanz gegenüber A._______ gefunden hatte. Bei jener Anfrage hatte die Y._______ Ltd. an- gegeben, Eigentümerin der zu übertragenden Aktien zu sein. Aktenkundig ist im Weiteren ein Vertrag zwischen der X._______ AG und der Q._______ Broker vom 13. Juni 2017 über die "Kontribution und Ver- arbeitung von Kursdaten der Z._______ AG über anerkannte Marktdaten- systeme", worin die X._______ AG sich verpflichtete, wöchentlich die ge- lieferten Kursdaten der Q._______ Broker in die "Verarbeitung von Kurs- daten über anerkannte Marktdatensysteme (VKM)" aufzunehmen. Die von der X._______ AG wöchentlich publizierten Kurse der Z.-Aktien stiegen im Zeitraum November 2016 bis September 2017 auf über Fr. 6.– je Aktie an. Verkauft wurden die Aktien dann zu einem Preis von umgerech- net Fr. 3.– bis 4.–. Gemäss den Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten erstellen die Mitarbeiter der X. AG aufgrund einer elektronischen Vorgabe An- legerverträge zwischen den von der Q._______ Broker geworbenen Inves- toren und der Y._______ Ltd. beziehungsweise der Q._______ (Dubai) als Verkäuferinnen und unterzeichneten diese namens der jeweiligen Verkäu- ferin. Nach der Unterzeichnung durch die jeweiligen Investoren und die Überweisung des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto eines deutschen Rechtsanwalts lieferte die X._______ AG die Aktienzertifikate der Z._______ AG an die Investoren aus. Im Zeitraum November 2016 bis September 2017 überwiesen so mehrere hundert Anleger insgesamt 10.16 Mio. EUR auf die Konten der Y._______ Ltd. beziehungsweise der Q._______ (Dubai). 4.6 Wie dargelegt, wird nach der Rechtsprechung insbesondere in Fällen von illegalem Effektenhandel ein gruppenweises Vorgehen typischerweise dann bejaht, wenn aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass die Beteiligten koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend – eine gemein- same Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt haben (vgl. E. 4.3 hiervor). Im vorliegenden Fall sind insbesondere wegen der bestimmenden Rolle von A._______ bei der Y._______ Ltd. und der X._______ AG sowie wegen der Backoffice-Tätigkeiten der Mitarbeitenden der X._______ AG, die sie nicht nur für und im Namen der X._______ AG, sondern auch im Namen der Z._______ AG, der Y._______ Ltd., der Q._______ (Dubai) so-
B-5736/2018 Seite 19 wie der Q._______ Broker erbrachten, die für eine Gruppe im aufsichts- rechtlichen Sinn typischen engen wirtschaftlichen, organisatorischen oder personellen Verflechtungen zu bejahen. Formal gesehen handelte es sich im vorliegenden Fall zwar um einen Ver- kauf von bereits drei Jahre vorher gezeichneten Aktien auf dem Sekundär- markt. Indessen wurde durch die von der X._______ AG publizierten Kurse eine objektiv nicht vorhandene Werthaltigkeit der Aktien vorgespiegelt, was es der Y._______ Ltd. beziehungsweise der Q._______ Broker ermög- lichte, die Aktien zu Phantasiepreisen an gutgläubige Dritte zu verkaufen. Diese Art der Platzierung ist nach der dargelegten Rechtsprechung als Platzierung auf dem Primärmarkt einzustufen (vgl. E. 4.4 hiervor). Weiter wurde mit der Q._______ Broker eine professionelle Vermittlerin eingesetzt, welche durch cold calls eine unbestimmte Anzahl von potenti- ellen Anlegern kontaktierte. Praxisgemäss ist diese Art der Werbung als öffentliches Angebot zu qualifizieren (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Einnahmen der gesamten Gruppe aus der Platzierung der Z.- Aktien im Zeitraum November 2016 bis September 2017 betrugen insge- samt 10.16 Mio. EUR. Ob die Y. Ltd., die Q._______ (Dubai) oder die Q._______ Broker auch aus anderen Tätigkeiten als aus dem Verkauf von Effekten Einnahmen erzielten, konnten die Untersuchungsbeauftrag- ten nicht feststellen, da diese Gesellschaften Sitz im Ausland haben und nicht in die Untersuchung einbezogen werden konnten, doch hat der Be- schwerdeführer dies auch gar nicht geltend gemacht. Nach den Feststel- lungen der Untersuchungsbeauftragten betrugen die monatlichen Gesamt- einnahmen der X._______ AG rund Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.–. Darin ent- halten war einerseits die Entschädigung der Y._______ Ltd. beziehungs- weise der Q._______ (Dubai) für die Backoffice-Tätigkeit der X._______ AG von anfänglich Fr. 2'500.–, die aufgrund des grossen Arbeitsaufwands später erhöht wurde, sowie vor allem die Gebühren, welche die X._______ AG von der Q._______ Broker und verschiedenen anderen Kunden für die wöchentlichen Kurspublikationen einnahm. All diese Einnahmen stammten somit aus Tätigkeiten, welche nach dem Gesagten als Unterstützungstä- tigkeiten im Gesamtkontext des Verkaufs von Aktien einzustufen sind. Alle diese juristischen Personen der A.-Gruppe waren somit haupt- sächlich im Finanzbereich tätig und ihre Aktivität war darauf ausgerichtet, regelmässige Erträge zu erzielen. Die in Frage stehende Platzierung von Aktien durch die A.-Gruppe erfolgte somit gewerbsmässig.
B-5736/2018 Seite 20 4.7 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen ist, dass die A._______ - Gruppe ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätig- keit ausgeübt hat. Zur prüfen ist indessen in der Folge, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht dieser Gruppe zugeordnet hat. 4.8 Laut dem "Arbeitsvertrag als SRO Verantwortlicher" sollte der Be- schwerdeführer als Kontrollorgan in die X._______ AG eintreten und die vorgegebenen Richtlinien intern und extern überprüfen und einhalten. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von den Mitarbeitern der X._______ AG "Compliance Officer" bezeichnet, wie das Protokoll der Verwaltungs- ratssitzung vom 15. Februar 2017 und der Internetauftritt zeigt. Auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnete sich in Schreiben der X._______ AG als "Compliance Officer", wie aus verschiedenen von ihm zwischen Okto- ber 2016 und Juni 2017 unterzeichneten Schreiben, insbesondere auch gegenüber Banken und der Vorinstanz, hervorgeht. In seiner Aufstellung vom 13. Juni 2017 verrechnete der Beschwerdeführer der X._______ AG gestützt auf den Mandatsvertrag 115 Beratertage für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2017, unter anderem für die Definition der Aufbau- und Ablauforganisation sowie die strategische und operative Planung im Businessplan, die Konzeption von Grund auf und ohne Angaben und Unterlagen seitens der X._______ AG, für die Definition des Marktauftritts, für interne Arbeiten sowie für die Teilnahme an Sitzun- gen, Bankenbesuche und die Strategieabstimmung. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am (...) De- zember 2016 gab der Beschwerdeführer an, nicht A._______ sei der "geis- tige Vater" der X._______ AG gewesen, sondern es sei "ein brainstorming zwischen Vater und Sohn" gewesen. Für die operative Umsetzung dieser Idee hätten B._______ als Verwaltungsrat und er selbst als Compliance, als assoziiertes Unternehmen, die Verantwortung getragen. Die verantwortungsvolle Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der X._______ AG und seine Nähe zu diesem Unternehmen ergibt sich weiter daraus, dass er anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. März 2016 als Vorsitzender im Namen des Verwaltungsrats die Sitzung leitete, an welcher der Präsident und Delegierte des Verwaltungs- rats sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt wurden, und dass er der X._______ AG während mehreren Monaten ein Bank-Konto seiner Ein- zelunternehmung zur Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeit zur Verfügung
B-5736/2018 Seite 21 stellte, wobei er die Verfügungsmacht über das Konto und damit über die darauf ein- und ausgehenden Gelder der X._______ AG behielt. 4.9 Ob der Beschwerdeführer faktisch und damit auch rechtlich als Organ der X._______ AG anzusehen war, kann indessen letztlich offenbleiben, da er nicht nur aufgrund einer allfälligen faktischen Organstellung bei der X._______ AG, sondern auch aus anderen Gründen als wesentlicher Ak- teur der Gruppe anzusehen ist: 4.10 Relevant in diesem Zusammenhang erscheint insbesondere die Kor- respondenz zwischen dem Beschwerdeführer und D.. Die X. AG hatte D._______ mit Schreiben vom 19. Juli 2016 drei ver- schiedene Offerten für die Vermittlung von "Marketingprofis" für die Platzie- rung seiner Aktienanteile unterbreitet. Gemäss dem Wortlaut dieser Offerte war bei Option "1. Expressmarketing" folgende Regelung vorgesehen:
B-5736/2018 Seite 22 fixiert. Somit verbleiben netto CHF 1.2 Mio. bei Dir. Wir würden uns mit unse- ren 20% auch gern an diesem Paket beteiligen. Dies als Solidaritätsakt und auch aus Überzeugung." Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Korrespondenz be- legt, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2016, vor Beginn der Plat- zierungen, konkret wusste, dass mindestens 2 Millionen der Z.- Aktien zu einem Preis von Fr. 2.– oder mehr pro Aktie verkauft werden soll- ten und dass dabei professionelle (Telefon-) Verkäufer zum Einsatz kom- men würden, die rund 70% der Bruttoerlöse aus den Aktienverkäufen ab- schöpfen würden. Die E-Mail des Beschwerdeführers indiziert weiter, dass er sich in diesem Zeitpunkt als wirtschaftlich mitberechtigt an den 2 Millio- nen Aktien der Z. AG, entsprechend einem Anteil von 20% am Ak- tienkapital, ansah, die D._______ gestützt auf den Vertrag vom 4. April 2016 der Y._______ Ltd. veräussert hatte. 4.11 Weiter fanden die Untersuchungsbeauftragten Abrechnungslisten be- züglich des Verkaufs von Z.-Aktien im Zeitraum vom 20. Novem- ber 2016 bis 19. Dezember 2016 sowie vom 27. Oktober 2016 bis 17. Feb- ruar 2017, aus denen die Namen der Anleger sowie die Zahl und der Stück- preis der von ihnen erworbenen Z.-Aktien hervorgeht. Aus diesen Abrechnungen geht hervor, dass die Marketingkosten bis Ende 2016 75% des Bruttoverkaufsertrags betrugen. Bezüglich der Verteilung des Nettoer- löses geht aus der einen dieser Abrechnungen hervor, dass D._______ von den Verkäufen bis Ende 2016 jeweils 15% sowie der Beschwerdefüh- rer und die X._______ AG zusammen 10% erhielten. Ab Januar 2017 be- trug der Anteil von D._______ 10% und derjenige des Beschwerdeführers und der X._______ AG zusammen 5%, was auf Marketingkosten von 85% in dieser Phase hindeutet. Der Anteil des Beschwerdeführers und der X._______ AG wurde offenbar hälftig geteilt, so dass gemäss dieser Ab- rechnungsliste von den im Zeitraum vom 27. Oktober 2016 bis 17. Februar 2017 aus dem Verkauf von Z.-Aktien erwirtschafteten Bruttoein- nahmen von Fr. 2'689'533.08 ein Betrag von Fr. 94'567.16 an den Be- schwerdeführer floss. 4.12 Aktenkundig ist zum anderen eine E-Mail von A. vom 1. März 2017 zuhanden des Beschwerdeführers und D._______, in welcher er aus- führte: "Zu der Abrechnung nehme ich wie folgt Stellung:
B-5736/2018 Seite 23 D.: Gemäss Deiner Abrechnung vom Sonntag, 27.02.2017 bekommst Du noch einen Restbetrag von CHF 263'668.37. Ich akzeptiere die Abrech- nung. Bitte sende mir den entsprechenden Vertrag zu für die Auszahlung. Die restlichen 49'055 Aktien kannst Du nach Erhalt des Guthabens übertragen. C.: Gemäss dem Gespräch mit Dir, willst Du 25% von dem, was der D._______ bekommt. Du hast aber nicht 500'000 Aktien eingelegt, sondern 250'000 Aktien. Also der Betrag von D._______ geteilt durch 2. Korrigier mich, wenn ich einen Denkfehler mache. Davon 25% = 166'489.80. Bereits erhalten: 50'156.65. Restbetrag: 116'333.15. Die restlichen 20'439 (25%) Aktien kannst Du nach Erhalt des Guthabens übertragen. Bitte sende mir den entsprechen- den Vertrag zur Auszahlung." Diese E-Mail zeigt, dass der Beschwerdeführer im internen Verhältnis als Eigentümer eines Teils der verkauften Z.-Aktien angesehen und ihm bei der Verteilung der darauf entfallende Anteil am Nettoerlös zugeteilt wurde. Wann, von wem und zu welchem Preis der Beschwerdeführer diese Z.-Aktien erworben hatte, ergibt sich aus den Akten nicht und wird von ihm auch nicht erklärt. 4.13 Aus diesen E-Mails und Abrechnungen ergibt sich somit, dass der Be- schwerdeführer bei der Anbahnung und Durchführung der Verkäufe der Z.-Aktien die wesentliche Kontaktperson zwischen der X. AG und A._______ einerseits und D._______ andererseits war, sowie, dass er bei der internen Verteilung der Nettoerlöse einen erheblichen Anteil erhielt. Sowohl der Vergleich des im internen Verhältnis vorgängig bezahl- ten Preises von Fr. 0.01 pro Aktie mit den durch die X._______ AG publi- zierten Kursen und den gestützt darauf von gutgläubigen Dritten bezahlten Preisen wie auch die bezahlten Verkaufsprovisionen von 70%, 75%, und ab Januar 2017 offenbar sogar 85%, zeigen klar, dass ein eklatantes Miss- verhältnis zwischen den erzielten Verkaufspreisen und dem inneren Wert der Z.-Aktien bestand. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist darin eines der entschei- denden Tatbestandsmerkmale zu sehen, welche zu einer Qualifikation der- artiger Verkäufe von Aktien als Platzierung auf dem Primärmarkt führen (vgl. E. 4.4. hiervor). Aus den dargelegten Belegen ergibt sich somit eindeutig, dass der Be- schwerdeführer – entgegen seiner eigenen Behauptungen – von diesen entscheidenden Sachverhaltsumständen nicht nur von Anfang an Kenntnis hatte, sondern dass er die in Frage stehenden Verkaufsaktivitäten aktiv mitinitiierte und am Gewinn aus dem Verkauf der Z.-Aktien in nicht unerheblichem Ausmass partizipierte.
B-5736/2018 Seite 24 4.14 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon aus- gegangen ist, der Beschwerdeführer sei Teil der A.-Gruppe, die ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Emissionshaustätigkeit ausgeübt und damit das Börsengesetz schwer verletzt habe. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter die ihn betreffende Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung (Ziff. 6 und 7 des Dispositivs) für die Dauer von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft auf der Internetseite der Vorinstanz. Er macht geltend, er habe sich keine schwere Verletzung aufsichtsrechtli- cher Bestimmungen zu Schulden kommen lassen, weshalb die Mass- nahme absolut unverhältnismässig sei. Er sei 62 Jahre alt und geniesse einen hervorragenden Ruf. Er sei weder vorbestraft, noch weise er Betrei- bungsregistereinträge auf. Er habe weder eine finanzmarktrechtliche Aus- bildung noch sei er mit finanzmarktrechtlich unterstellungspflichtigen Tätig- keiten in Berührung gekommen, ausgenommen mit Fragen der Geldwä- schereiprävention. Seine Involvierung mit der erfolgten Beratung der X. AG in finanzmarktnahen Tätigkeiten sei die bisher einzige in seinem Leben gewesen und werde es auch bleiben. Bereits das vorlie- gende Verfahren habe auf ihn eine äussert abschreckende Wirkung. Der gute Ruf sei für ihn sein Ein und Alles. Die Publikation würde einen schwe- ren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sein berufliches Fortkom- men darstellen, die in keinem Verhältnis zu einer möglichen Beeinträchti- gung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, mithin des Publikums und von Anlegern, stünde. Daher sei sie offensichtlich unverhältnismässig. Die Vorinstanz legt ihrerseits dar, der Beschwerdeführer habe insbeson- dere in der Anfangsphase bei der X._______ AG eine wichtige Rolle über- nommen und als Ideengeber und Compliance Officer dafür gesorgt, dass sein Sohn bei der X._______ AG habe einsteigen und diese für den illega- len Vertrieb von Aktien unter dem Deckmantel einer anerkannten SRO habe nutzen können. Der Beschwerdeführer habe die Geschäftsstrategie der X._______ AG massgeblich mitbeeinflusst, womit ihm bis zu seinem Rücktritt eine faktische Organstellung zuerkannt werden müsse. Seinen Kontrollpflichten sei er indessen nicht nachgekommen. Auch wenn der Be- schwerdeführer nicht selbst ins operative Geschäft involviert gewesen sein wolle, so habe er von den Aktivitäten und der Rolle der X._______ AG bei der Vertragsabwicklung von Z._______-Aktien Kenntnis gehabt, welche er jedoch nie überprüft habe und wogegen er auch nie eingeschritten sei. Die
B-5736/2018 Seite 25 Unternehmensbewertungen hätten den Beteiligten als willkommene Recht- fertigung für überhöhte Kursmeldungen gedient; ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers beim "Going Public" der Z._______ AG wäre es sei- nem Sohn A._______ denn auch kaum gelungen, innert weniger Monate Aktien im vermeintlichen Gegenwert von über 10 Mio. EUR an Privatanle- ger zu veräussern. Es handle sich um eine kontinuierliche beziehungs- weise wiederholte Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten in erhebli- chem Umfang. Die Beteiligung des Beschwerdeführers im dargestellten Umfang sei als schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmun- gen zu qualifizieren, auch wenn seine Rolle im Vergleich zu A._______ ins- gesamt als weniger bedeutend einzustufen sei. 5.1 Das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung und der entsprechenden Werbung gilt bereits von Gesetzes wegen. Soweit die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer eine ent- sprechende Unterlassungsanweisung verfügt hat, wird ihm lediglich in Er- innerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich daher dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, son- dern lediglich um eine Warnung beziehungsweise Ermahnung. Das Bun- desgericht erachtet eine derartige Unterlassungsanweisung gegenüber na- türlichen Personen oder gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich derer rechtskräftig festgestellt worden ist, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungs- pflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser ille- galen Aktivität (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.). Die Anforderungen an die An- ordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (Urteile des BVGer B-2723/2011 vom 24. April 2012 E. 7; B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 5.3). 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die entsprechende Unterlas- sungsanweisung indessen – offensichtlich versehentlich – unpräzise for- muliert, indem sie den Beschwerdeführer unter anderem angewiesen hat, "jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jegli- cher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Wer- bung in irgendeiner Form zu unterlassen...", ohne dabei zu präzisieren, dass damit nur eine ohne Bewilligung erfolgende Ausübung bewilligungs- pflichtiger Tätigkeiten gemeint ist. Diese Formulierung ist daher zu korrigie- ren (vgl. Urteil des BGer 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1 [zur Pub- likation vorgesehen]).
B-5736/2018 Seite 26 5.3 In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 FINMAG kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personenda- ten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen, wenn eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die Ver- öffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34 Abs. 2 FIN- MAG). Die Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG ist eine verwaltungs- rechtliche Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und ge- neralpräventive Wirkung. Sie stellt einen wesentlichen Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Eine derartige verwaltungsrechtli- che Massnahme setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismäs- sig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanz- marktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht (Urteile des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1 sowie 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Die Regelungszwecke des Fi- nanzmarktgesetzes – die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanz- märkte (Funktionsschutz) einerseits und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (Individual- schutz) – müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen dar- aus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (Ur- teile des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2; 2C_894/2014 E. 8.1, m.w.H.). 5.4 Der weitaus häufigste Anwendungsfall in der Praxis ist die Publikation rechtskräftig verfügter Unterlassungsanweisungen gegenüber Personen, welche ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt ha- ben (URS ZULAUF/DAVID WYSS/ KATHRIN TANNER/MICHEL KÄHR/CLAUDIA M. FRITSCHE/PATRIC EYMANN/ FRITZ AMMANN, Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 234). Dabei wird nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung bei einer unerlaubten Vornahme einer bewilligungspflichtigen Tätig- keit regelmässig bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung ausgegangen, die zum Schutz des Publikums eine Veröffentlichung grundsätzlich rechtfertigt, sofern eine Wiederholungsge- fahr nicht ausgeschlossen werden kann (Urteile des BGer 2C_92/2019 E. 6.1, 2C_30/2011 E. 5.2.2 und 2C_122/2014 E. 6.1). Die Umstände des Einzelfalles, wie etwa eine bloss untergeordnete Implikation oder beson- dere Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird ("tätige Reue") sind in Anwendung des Opportunitätsprinzips und der Verhältnismässigkeit
B-5736/2018 Seite 27 zu berücksichtigen und könnten einer Publikation allenfalls entgegenste- hen (vgl. Urteile des BGer 2C_92/2019 vom E. 6.1; 2C_359/2012 vom
B-5736/2018 Seite 28 der Aktien und dem verlangten und erzielten Verkaufspreis bewusst war und daher für ihn vorhersehbar war, dass eine grosse Zahl von Anlegern in erheblichem Umfang geschädigt werden würde. Die Verkäufe der Z.-Aktie fanden im Zeitraum vom November 2016 bis zum Sep- tember 2017 statt. Es handelte sich damit nicht um eine einmalige, punk- tuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz bereits im Jahr 2015 gegenüber A. eine Unterlassungsanweisung veröffentlicht hatte und er offen- bar im Februar 2017 wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug verurteilt wurde. Sein Vater, der Beschwerdeführer, hätte daher jeden An- lass gehabt, in Bezug auf eine mögliche Illegalität der in Frage stehenden Verkaufsaktivitäten besonders sensibilisiert zu sein. 5.7 Zwar wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers nicht so schwer wie dasjenige von A., der als der Hauptverantwortliche der A.-Gruppe anzusehen ist. Die Vorinstanz hat dies berücksichtigt, indem sie die Dauer der Publikation der Unterlassungsanweisung gegen- über dem Beschwerdeführer auf ihrer Webseite auf drei Jahre begrenzt und damit eine kürzere Dauer als bei A._______ vorgesehen, womit sie der im Vergleich zu A._______ insgesamt weniger bedeutenden Rolle des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. Von einer bloss untergeordneten Implikation des Beschwerdeführers kann indessen, wie dargelegt, keine Rede sein. Auch liegen keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ("tätige Reue") vor, die darauf hinweisen würden, dass es künftig zu keiner weite- ren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird. 5.8 Angesichts der dargelegten Umstände überwiegt das öffentliche Inte- resse an einem effektiven Schutz potentieller zukünftiger Anleger die pri- vaten Interessen des Beschwerdeführers klar. Die verfügte Publikations- dauer von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erscheint nicht als unverhältnismässig lang und ist daher nicht zu bean- standen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die angefochtene Verfügung sei auch insofern aufzuheben, als die Vorinstanz ihm den auf die A._______-Gruppe entfallenden Anteil der Kosten der Untersuchungsbe- auftragten und deren Verfahrenskostenanteil solidarisch mitauferlegt hat (Ziffern 24 und 25).
B-5736/2018 Seite 29 Zu den Kosten der Untersuchungsbeauftragten führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die bis zum Erlass der Verfügung angefal- lenen Gesamtkosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 124'653.85 seien angesichts der vorgefundenen Verhältnisse sowie der Komplexität der Beteiligungs- und Organisationsstrukturen verhältnismäs- sig. Aufgrund der beurteilten Sachverhalte, welche teils nicht sämtlichen Parteien zugerechnet werden könnten, rechtfertige es sich, soweit möglich eine entsprechende Kostenausscheidung vorzunehmen. Dementspre- chend entfielen Fr. 64'000.– auf die A.-Gruppe, bestehend aus der X. AG, B., A. und dem Beschwerdeführer, je in solidarischer Haftung. Auch die Verfahrenskosten seien entsprechend auf- zuteilen, so dass Fr. 44'000.– auf die A._______-Gruppe entfielen. 6.1 Die Kosten eines von der Vorinstanz eingesetzten Untersuchungsbe- auftragten tragen grundsätzlich die Beaufsichtigten (Art. 36 Abs. 4 FIN- MAG), und zwar auch dann, wenn sich der Anfangsverdacht der FINMA als unbegründet herausstellen sollte (BGE 132 II 382 E. 5; Urteil des BGer 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.5). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG) und findet auch auf Finanzintermediäre Anwendung, die in Verletzung finanz- marktrechtlicher Bestimmungen bewilligungslos tätig waren (BGE 137 II 284 E. 4.2.2). Die Vorinstanz erhebt zudem Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Gebührenpflich- tig ist auch hier, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA-Gebüh- ren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV, SR 956.122]). Die solidarische Auferlegung der Untersuchungskosten an die juristischen und natürlichen Personen, denen eine wesentliche Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit zukommt, entspricht ständiger Praxis des Bun- desgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BGer 2C_91/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.6.2; Urteile des BVGer B‑6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3 und B‑3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 8.7 m.w.H.). Dasselbe gilt für die Verfahrenskosten (vgl. Urteile des BVGer B-3902/2013 vom 12. August 2014 E. 6.1 f.; B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 6; B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 8.2; B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Von der solidarischen Kostenverteilung kann dann abgewichen werden, wenn eine Partei nur
B-5736/2018 Seite 30 eine geringe Rolle im Verfahren gespielt hat (Urteil des BVGer B-6749/2014 E. 4.1.3). Die interne Aufteilung ist eine Frage des Regresses (BGE 135 II 356 E. 6.2.1). 6.2 Da nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer eine wesentliche Mit- verantwortung für die unbewilligte Emissionshaustätigkeit der A.- Gruppe vorzuwerfen ist, ist die solidarische Auferlegung der für das En- forcementverfahren gegen die A.-Gruppe entstandenen Verfah- rens- und Untersuchungskosten nicht zu beanstanden. 6.3 Betragsmässig hat der Beschwerdeführer die auferlegten Kosten nicht gerügt. 6.4 Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbe- gründet. 7. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit im Wesentlichen als unbe- gründet. Zu korrigieren ist die angefochtene Verfügung lediglich insofern, als die Unterlassungsanweisung in Dispositiv Ziffer 6 dahingehend zu prä- zisieren ist, dass damit nur eine ohne Bewilligung erfolgende Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten gemeint ist. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise ob- siegend, weshalb ihm entsprechend reduzierte Verfahrenskosten aufzuer- legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrens- kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre- tung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Im vorliegenden Fall ist die teilweise Gutheissung indessen auf einen Grund zurückzuführen, den der Beschwerdeführer selbst weder erkannt
B-5736/2018 Seite 31 noch gerügt hat, weshalb auch nicht gesagt werden könnte, dass ihm dies- bezüglich notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihm Parteikostenersatz zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2018 wird, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, wie folgt präzisiert: "C._______, geb. (...), von (...), in (...), wird angewiesen, jegliche finanz- marktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeg- licher Bezeichnung, selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Wer- bung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird er angewie- sen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Wer- bung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen." Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– aufer- legt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbe- zahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zur Bezahlung dieser Verfahrens- kosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwer- deführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Juli 2020