B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-573/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.
Parteien
A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
EIT.swiss Kommission für Qualitätssicherheit, Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit 2023.
B-573/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Juni 2023 die Be- rufsprüfung Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit ab. Am 9. Juni 2023 teilte die EIT.swiss Kommission für Qualitätssicherheit (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Gemäss Prüfungszeugnis erzielte der Beschwerdeführer im (mündlichen) Prüfungsteil "Messaufgabe/Elektrotechnik" eine ungenügende Note (Note 3.5) und damit insgesamt eine ungenügende Schlussnote 3.9. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss dessen Aufhe- bung und die Bewertung seiner Prüfung als bestanden. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C. Am 26. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Erstinstanz vom 9. Juni 2023 betreffend Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik – Messaufgabe Elektrotechnik G1' und der Be- schwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 seien aufzuheben und damit die ungenügende Note im Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotech- nik – Messaufgabe Elektrotechnik G1'. 2. Der Beschwerdeführer sei gebührenfrei zu einer weiteren Wiederholung des Prüfungsteils 'Messaufgabe/Elektrotechnik – Messaufgabe Elektrotechnik G1' zuzulassen. 3. Eventualiter seien die Verfügung der Erstinstanz vom 9. Juni 2023 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 betreffend Prü- fungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik-Messaufgabe Elektrotechnik G1' auf- zuheben und die Sache zum neuen Entscheid über das Bestehen dieses Prü- fungsteils an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anordnung, den Prü- fungsverlauf nachvollziehbar darzustellen und dem Beschwerdeführer Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben. Dazu habe die Vorinstanz bei der Erst- instanz zum Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik – Messaufgabe Elekt- rotechnik G1' zu erheben, welche Prüfungsfragen gestellt wurden, wie diese
B-573/2024 Seite 3 vom Beschwerdeführer beantwortet wurden, mit welchen Punktzahlen die Ant- worten bewertet wurden und welches die korrekten und von den Experten er- warteten Antworten gewesen wären. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz" Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Erstinstanz habe den negativen Prüfungsentscheid nicht hinreichend begründet. Dadurch werde es ihm verwehrt, die Bewertung sachgerecht anzufechten. D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 verzichtete die Erstinstanz auf eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde. E. Am 9. April 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie be- antragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. G. Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10 i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er, unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes, grundsätzlich zur Beschwerde le- gitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021 i.V.m. Art. 37 VGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvorausset- zungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
B-573/2024 Seite 4 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Erstin- stanz beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Anfechtungs- objekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann einzig die Verfü- gung der Vorinstanz sein. Diese ersetzt den Entscheid der Erstinstanz (De- volutiveffekt), der inhaltlich als mitangefochten gilt (BGE 134 II 142 E. 1.4). 2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er be- anstandet in erster Linie, der negative Prüfungsentscheid sei unzureichend begründet. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanzen hätten nicht dargelegt, – welche Prüfungsfragen gestellt worden seien, – wie diese von ihm beantwortet worden seien, – mit welchen Punktzahlen die Antworten bewertet worden seien, sowie – welches die korrekten und von den Experten erwarteten Antworten ge- wesen wären. Die knappe Zusammenfassung der Bewertung auf Seite 2 des Prüfungs- zeugnisses erhelle diese Aspekte in keiner Art und Weise. Der Prüfungs- verlauf und die Notengebung seien demzufolge auch in den Grundzügen nicht nachvollziehbar. Die Aussagen in der "Zusammenfassung" der Be- wertung seien selektiv, einseitig, oberflächlich und pauschal. Er sei deshalb nicht in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten und nachzuwei- sen, dass seine Prüfungsleistung unterbewertet worden sei. 2.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Rügen des Beschwerdeführers zum Prü- fungsverlauf seien materiell unsubstantiiert. Vielmehr sei die Zusammen- fassung der Bewertung, die dem Beschwerdeführer mit dem Prüfungsent- scheid übergeben worden sei, rechtsgenüglich. 2.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Partei erken- nen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2, m.H.).
B-573/2024 Seite 5 Bei Prüfungsentscheiden ist die Begründungspflicht gewahrt, wenn die Prüfungsbehörde kurz darlegt, welche Lösungen oder Problemanalysen sie erwartet hat und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht ge- nügt haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Es genügt, wenn die Prüfungsbehörde sich hierbei auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.1). 2.4 Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit dem Prüfungszeugnis je ein Bewertungsblatt über den als ungenügend bewerteten mündlichen Prüfungsteil Messaufgabe/Elektrotechnik G1 und G2 zugestellt. Dieses lautet wie folgt: Messaufgabe Elektrotechnik G1 Prüfungsele- ment Zusammenfassung der Bewertung Note nicht ge- wichtet Ge- wich- tung Noten- wert 01.01 Ar- beitsvorbe- reitung
01.02 An- wendungen
01.03 Män- gelbericht -"Abnahmekontrolle" wurde nie als mögli- che Kontrollart erwähnt
0.30 1.20
B-573/2024 Seite 6 02.01 Schutzmas- snahmen
02.02 An- wendungen
02.03 Mes- sung vertieft (...)
03.02 ET Aufgabe 2 CosPhi:
B-573/2024 Seite 7
Messaufgabe Elektrotechnik G2 01.01 Doku- mente
01.02 Ar- beitssicher- heit
01.03 Mass- nahmen bei Mängeln Kennt die Zuständigkeiten nur bedingt. Vorgabe der Kontrollperiode grosse Unsi- cherheiten. Kann akkreditierte Kontrollstel- len nicht im Detail erklären. Beispiele für verschiedene Kontrollperioden schwach. PSA lückenhaftes Wissen. Messgeräte-Si- cherheit kaum Wissen abrufbar (...). Ein- satz der Messgeräte Anwendung abrufbar, aber Hintergrundwissen dazu fehlt. Wis- sens-Link zu SUVA Kampagnen nicht ab- rufbar.
Gefährdungen werden nicht adäquat er- kannt. Mängelbehebungsfristen und deren Herleitung sehr lückenhaftes Wissen. 3.00
0.30 0.90 02.01 Schutzmas- snahmen
02.02 Vor- gehen / Ab- lauf von Kontrollen
Kennt die verschiedenen Schutzmassnah- men und kann Teile davon prüfen, jedoch fehlt bei tieferem Nachfragen die grund- sätzliche Herleitung und Erklärung. Grund- lagen Messgeräte (Kalibrierung, Sicher- heit, usw) fehlendes Wissen. Basis-, Fehler-, Zusatzschutz kann zuge- wiesen und erklärt werden. Systematik erkennbar, auch nach Störung des erlernten Prozesses. Prüft alle Schutz- massnahmen vollständig.
4.00 0.50 2.00
B-573/2024 Seite 8 02.03 Grundmes- sung vertieft (...) IDiff:
03.02 ET Aufgabe 2
IK an 48V DC Quelle:
Serieschaltung:
Es geht aus dem Bewertungsblatt hervor, welche Aufgaben im betreffen- den Prüfungsteil zu lösen waren. Damit ist der Verlauf der mündlichen Prü- fung hinreichend nachvollziehbar. Zudem lässt sich dem Bewertungsblatt entnehmen, welche Aufgaben der Beschwerdeführer ungenügend erfüllt hat und welche er bestanden hat. Für ungenügende Bewertungen werden jeweils Gründe genannt. Diese erscheinen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – sachbezogen, differenziert und hinreichend konkret. Der Beschwerdeführer war daher aufgrund des Bewertungsblatts sehr wohl in der Lage, sich ein Bild über die wesentlichen Gründe für den nega- tiven Prüfungsbescheid zu machen. Dieser war somit hinreichend begrün- det, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung insoweit unbegründet ist. 3. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es sei sein Recht auf Aktenein- sicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.
B-573/2024 Seite 9 3.1 Er führt zur Begründung aus, es existierten keine Dokumente, die den Prüfungsverlauf erhellen könnten. Denn die "unter Verschluss gehaltenen" Notizen der Experten enthielten gemäss telefonischer Auskunft der Erstin- stanz vom 9. Januar 2024 keine Auflistung mit richtigen oder falschen Ant- worten. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss vorbringt, dass die Erstinstanz einer Protokollführungspflicht nicht nachgekommen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Prüfungsordnung über die Berufsprü- fungen Elektroprojektleiter/in Installation und Sicherheit bzw. Planung vom 11. Juni 2020 (nachfolgend: Prüfungsordnung) erstellen die Prüfenden No- tizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf (Ziff. 4.4.3). Die Prüfungsordnung statuiert demnach keine eigentliche Protokollierungs- pflicht. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich keine Protokollierungspflicht bei mündlichen Prüfungen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Im Übrigen objektiviert die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Prüfungspersonen – wie vorliegend erfolgt – die Leistungsbe- urteilung. In solchen Fällen besteht deshalb erst recht keine verfassungs- rechtlich gebotene Protokollierungspflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1). 3.3 Nach der Prüfungsordnung erstellen die Prüfenden Notizen zum Prü- fungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf (Ziff. 4.4.3). Die Frage der Ein- sicht in diese Notizen regelt die Prüfungsordnung nicht. 3.4 Wie gesehen (E. 2.4), wurde der Verlauf der mündlichen Prüfung in den Bewertungsblättern festgehalten. In diese konnte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Einsicht nehmen. Er spricht zwar von "Notizen", wel- che die Erstinstanz "unter Verschluss" halte. Auf Anfrage der Instruktions- richterin hat die Erstinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2024 allerdings mitgeteilt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, die direkt mit dem Fall in Verbindung stünden. Auch stellt der Beschwerdefüh- rer keinen Beweisantrag, weil von diesen Notizen kein hinreichender Auf- schluss über den Verlauf der Prüfung zu erwarten sei. Inwiefern sein Ak- teneinsichtsrecht verletzt sein könnte, ist daher nicht ersichtlich.
B-573/2024 Seite 10 4. Der Beschwerdeführer bringt sodann auch inhaltliche Kritik an der Bewer- tung seiner Prüfungsleistung vor. 4.1 Konkret beanstandet er die Aussagen des Bewertungsblatts als selek- tiv, einseitig, oberflächlich und pauschal. Er verweist auf die darin enthal- tene Aussage, wonach er sein Messgerät nicht kenne. Es sei für ihn auf- grund seiner sechsjährigen Berufspraxis nicht nachvollziehbar, dass seine Leistung als ungenügend bewertet worden sei. 4.2 Obschon das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich volle Kognition hat (Art. 49 VwVG), überprüft es die materielle Bewertung von Prüfungs- leistungen mit Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurtei- lung der Prüfungsbehörde ab. Auf die Rüge, die Bewertung sei unange- messen, ist nur einzugehen, wenn der Beschwerdeführer substantiiert auf- zeigt, dass das Ergebnis nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderun- gen gestellt wurden oder eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2 und 2.4). 4.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Entscheid der Prüfungs- behörde offenkundig fehlerhaft oder sonstwie materiell nicht vertretbar sein könnte. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer auch nicht stichhal- tig geltend. Die im Bewertungsblatt zur Begründung der ungenügenden Note gemachten Ausführungen erscheinen vielmehr sachbezogen, diffe- renziert und nachvollziehbar. 5. Der Beschwerdeführer kann die Prüfung nach drei Versuchen kein weite- res Mal wiederholen (Ziff. 6.5.1 der Prüfungsordnung). Er weist zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Entscheid seine Berufswahlfreiheit in- soweit einschränkt, als er seine Karriere im betreffenden Beruf nicht wie gewünscht fortsetzen kann. Dass seine Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt sei, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dar. Eine entsprechende Verletzung ist auch nicht erkennbar, zumal der negative Prüfungsentscheid – wie aufgezeigt – hin- reichend begründet ist und in der Sache keinesfalls als willkürlich erscheint. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Bemessung richtet sich
B-573/2024 Seite 11 nach dem gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG erlassenen Reglement des Bundesverwaltungsgerichts über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Danach bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Im Lichte dieser Kriterien werden die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) kön- nen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits- bewertungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Ausschlussbestim- mung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Ent- scheide ab, die auf einer Bewertung der Fähigkeiten eines Kandidierenden beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfun- gen, wie insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat- tet.
B-573/2024 Seite 12 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Robert Weyeneth
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. t BGG fällt. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Oktober 2024
B-573/2024 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)