Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-57/2023
Entscheidungsdatum
26.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-57/2023

Urteil vom 26. April 2023 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Abteilung Arbeitssicherheit Lausanne, vertreten durch die Rechtsabteilung, Vorinstanz.

Gegenstand

Prüfung Sicherheitsingenieur EKAS.

B-57/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit E-Mail vom 23. März 2022 bestätigte die Suva (nachfolgend: Vor- instanz), Bereich Ausbildung, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Teilnahme am zwischen dem 10. Mai und dem 24. August 2022 statt- findenden Lehrgang zum Sicherheitsingenieur EKAS (Eidgenössische Ko- ordinationskommission für Arbeitssicherheit). Die Teilnehmer wurden gleichzeitig aufgefordert, dem Kursleiter (und späteren Prüfungsleiter) bis zum 26. April 2022 eine Disposition für die zu verfassende Abschlussarbeit (Inhalt: Kurze Beschreibung des Betriebs, Gefahrenportfolio, Risikobeur- teilung, Fehlerbaum) einzureichen. Es wurde in Aussicht gestellt, die Dis- position während des ersten Kursblocks im Mai mit der Kursleitung bespre- chen zu können. A.b Mit E-Mail vom 15. April 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Kurs- leiter eine Disposition ein. Mit E-Mail vom 21. April 2022 teilte der Kursleiter dem Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass sich das vorgeschlagene Thema für eine Abschlussarbeit aus seiner Sicht nicht eigne und schlug ein mögliches anderes Thema vor unter Verweis darauf, die Angelegenheit im Mai zu besprechen. A.c Mit E-Mail vom 8. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Kurs- leiter einen erneuten Themenvorschlag für die Abschlussarbeit ein. A.d Am 10. Mai 2022 begann der Lehrgang. Die Teilnehmenden wurden dabei unter anderem über die Terminplanung und den Inhalt der Abschluss- arbeit informiert. Der Abgabetermin der Abschlussarbeit wurde auf den 17. Oktober 2022 festgelegt und das Abschlussgespräch – bestehend aus einer Präsentation und anschliessender Fragerunde durch die Fachexper- ten und den Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiter – auf den Zeitraum vom 19. bis zum 22. Dezember 2022. A.e Nachdem das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Thema eben- falls für ungeeignet erachtet wurde, schlug er dem Kursleiter mit E-Mail vom 22. Juni 2022 unter Beilage einer Disposition ein neues Thema für die Abschlussarbeit vor. Mit E-Mail vom 23. Juni 2022 stufte der Kursleiter das Thema erneut als ungeeignet für eine durchzuführende Risikobeurteilung ein. Er machte ein Gesprächsangebot für die darauf folgende Kurswoche.

B-57/2023 Seite 3 A.f Am Kurstag vom 30. Juni 2022 wurden die Teilnehmenden erneut über die Terminplanung für die Erarbeitung der Abschlussarbeit informiert. Am Kurstag vom 24. August 2022 informierte der Kursleiter noch einmal über die Termine für die Abschlussarbeit, deren Inhalt sowie die angewandten Bewertungs- beziehungsweise Beurteilungskriterien. A.g Inzwischen konnte der Beschwerdeführer ein geeignetes Thema für seine Abschlussarbeit finden. Mit E-Mail vom 20. August 2022 führte er ge- genüber dem ihm zugeteilten Fachexperten aus, dass er leider, aufgrund zweier Spitalbesuche und einem noch anstehenden Spitalbesuch nicht so weit sei wie geplant und lediglich einen ersten kleinsten Entwurf vorlegen könne. Er berichtete von einem Besuch vor Ort und Besprechungen mit der beteiligten Gemeinde. Schliesslich stellte er dem Fachexperten eine Frage in diesem Zusammenhang (vgl. E. 4.3.3). A.h Mit E-Mail vom 28. August 2022 führte der Fachexperte aus, dass er etwas alarmiert sei. Der Abgabetermin sei bereits in sieben Wochen und der Beschwerdeführer habe praktisch noch nichts. Der Fachexperte er- klärte, dass und weshalb er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht systematisch vorgegangen sei und dass dies zum Scheitern der Ab- schlussarbeit führen könne. Er gab dem Beschwerdeführer konkrete Emp- fehlungen zum weiteren inhaltlichen Vorgehen. Ferner führte er aus, die Frage des Beschwerdeführers nicht ganz verstanden zu haben. Vermutlich wolle er ihn fragen, ob er das Thema nun für die Abschlussarbeit verwen- den könne. Es bleibe aus zeitlichen Gründen keine Alternative, als das Thema nun zu verwenden und zu bearbeiten. Schliesslich wies er den Be- schwerdeführer darauf hin, dass er sich an den Kursleiter wenden solle, falls er aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit dem Abgabetermin habe. A.i Mit E-Mail vom 7. September 2022 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer unter Darlegung seiner gesundheitlichen Situation beim Kursleiter, ob er ihm den Entwurf der Abschlussarbeit bereits in der folgenden Woche zustellen könne, damit dieser ihn bis Ende der folgenden Woche auf Voll- ständigkeit prüfe (Lernerfolgskontrolle in Form einer Vollständigkeitsprü- fung durch den Kursleiter). A.j Mit E-Mail vom 15. September 2022 erklärte der Kursleiter, die Lern- kontrolle durchgeführt zu haben, zählte die fehlenden Elemente aus der Aufgabenstellung auf und führte aus, die Arbeit sei somit abgelehnt. Er bat

B-57/2023 Seite 4 den Beschwerdeführer, mit ihm Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vor- gehen zu besprechen. A.k Mit E-Mail vom 19. September 2022 an den Kursleiter führte der Be- schwerdeführer aus, er habe einen anstehenden Operationstermin auf den 11. Oktober 2022 verschieben können, so dass noch Zeit bleibe, die noch nicht vollständigen Angaben ergänzend nachzureichen. Anschliessend er- klärte der Kursleiter dem Beschwerdeführer telefonisch den Unterschied zwischen der Vollständigkeitsprüfung und der materiellen Bewertung der Abschlussarbeit. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine angepasste Version seiner Abschlussarbeit ein. A.l Mit E-Mail vom 29. September 2022 erklärte der Kursleiter, die Ele- mente der Aufgabenstellung lägen nun vor, weshalb die Abschlussarbeit formell angenommen werde. Eine positive Lernkontrolle bedeute aber nicht, dass der Beschwerdeführer bestanden habe. Die Abschlussarbeit werde nun von drei Experten korrigiert. A.m Am 19. Dezember 2022 fand das Abschlussgespräch mit dem Be- schwerdeführer statt, an welchem er seine Abschlussarbeit dem Kursleiter und den beiden Fachexperten präsentierte. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer unter Beilage des Notenblatts mit, dass er die Prüfung zum Sicherheitsingenieur EKAS nicht bestanden habe. Die Abschlussarbeit mit dem Titel "Alleinarbeit von Gemeinde-Mitarbeiter" und dem Untertitel "Am Beispiel der Gemeinde X._______: Kontrolle und Wasserprobeentnahme an einem Trinkwasserquellbrunnen" wurde mit der Note 3.5 bewertet. Gleichzeitig wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, die Abschlussarbeit innerhalb eines Jahres nach Präsentation zu ver- bessern und erneut einzureichen, wobei es ihm freistehe, der Kursleitung ein neues Thema für die Abschlussarbeit vorzuschlagen. B.b Mit E-Mail vom 28. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Mit E-Mail vom 3. Januar 2023 stellte ihm die Vorinstanz den durch die Fachexperten ausgefüllten Beur- teilungsbogen betreffend seine Abschlussarbeit zu.

B-57/2023 Seite 5 C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Prüfungsverfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt sinngemäss deren Aufhebung unter Neubeurteilung seiner Ab- schlussarbeit. D. D.a Am 30. Januar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer zur Nachprü- fung vom 7. Juni 2023 an unter Wiederholung der Abschlussarbeit zu ei- nem neuen Thema. D.b Am 24. Februar 2023 fand eine Prüfungsbesprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Prüfungsleiter statt. E. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Ziff. 24 des Reg- lements Nr. 6057 der Eidgenössische Koordinationskommission für Ar- beitssicherheit EKAS für die Prüfung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 24. März 2011 [nachfolgend: Prüfungsregle- ment]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Über- prüfung des Ergebnisses seiner Abschlussarbeit und damit der Prüfung zum Sicherheitsingenieur EKAS, da vorliegend der Entscheid über das Be- stehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

B-57/2023 Seite 6 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent- scheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen be- ziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). 2.2 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleis- tungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den ent- sprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von ob- jektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich un- angemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundes- verwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Kor- rekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). 2.3 Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend be- einflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).

B-57/2023 Seite 7 2.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten (hier die Fachexperten), deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission (hier der Vorinstanz) Stel- lung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Mei- nung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der be- schwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) und auf Art. 40 des Arbeits- gesetzes vom 1. März 1964 (ArG, SR 822.11) erliess der Bundesrat die Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Ar- beitssicherheit vom 25. November 1996 (SR 822.116). Die Verordnung re- gelt unter anderem die Anforderungen an die Weiterbildung der Spezialis- ten (Art. 2 ff.). Gestützt darauf erliess die Eidgenössische Koordinations- kommission für Arbeitssicherheit EKAS (vgl. Art. 85 UVG) das Prüfungs- reglement (vgl. Art. 9 Abs. 2 Eignungsverordnung). 3.2 Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten unter anderem Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure, die: 1. ein techni- sches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizerischen Univer- sität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schweizerischen höhe- ren Lehranstalt besitzen, 2. mindestens zwei Jahre Berufspraxis nachwei- sen, und 3. eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Art. 5 erworben haben (Art. 1 Abs. 1 Bst. c Eignungsverordnung; vgl. auch Art. 11d Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV, SR 832.30]). Die Weiterbildung der Sicherheit- singenieurinnen und -ingenieure dauert mindestens 35 Tage, einschliess- lich einer praxisbezogenen, ingenieurmässigen Arbeit von mindestens fünf Tagen Dauer und der Abschlussprüfung (Art. 5 Abs. 1 Eignungsverord- nung). Der Inhalt der Weiterbildung ist in Anhang 3 Eignungsverordnung festgelegt. Über die bestandene Prüfung wird der Spezialistin und dem

B-57/2023 Seite 8 Spezialisten der Arbeitssicherheit ein Ausweis ausgestellt (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Eignungsverordnung). 3.3 Bei der Suva (vgl. Art. 61 UVG) können nach erfolgreichem Besuch der entsprechenden EKAS-Lehrgänge und nach Erfüllen der Voraussetzungen für die Diplomierung Diplome als Sicherheitsingenieurin/Sicherheitsingeni- eur erlangt werden (Ziff. 1.1 Prüfungsreglement). Die Prüfung wird im Auf- trag der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS von der Suva ausgestaltet, organisiert und durchgeführt (Ziff. 1.3 Prüfungsreglement). Zur Prüfung wird zugelassen, wer a. über ein techni- sches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizerischen Univer- sität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schweizerischen Fach- hochschule (Ausbildungsniveau Tertiär A) verfügt, und b 1. ein Diplom als Sicherheitsfachmann oder Sicherheitsfachfrau gemäss Eignungsverord- nung erworben hat, oder 2. den eidgenössischen Fachausweis als Spezi- alistin oder Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erworben hat, und c. die Weiterbildung für Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure von mindestens zehn Tagen Dauer absolviert (Ziff. 13.1 Prüfungsreglement). Ziff. 14 des Prüfungsreglements regelt den Gegenstand und die Bewertung der Prüfung: Die Kandidatin oder der Kan- didat hat eine praxisbezogene, ingenieurmässige Arbeit im Sinne von Art. 5 der Eignungsverordnung abzugeben und zu präsentieren. Sie oder er schlägt der Kursleitung ein geeignetes Thema vor. Für die Erarbeitung der Abschlussarbeit sind mindestens fünf Tage aufzuwenden. Die Arbeit und deren Präsentation werden von der Prüfungsleitung sowie von zwei Fach- expertinnen oder Fachexperten bewertet. Die Diplomprüfung als Sicher- heitsingenieurin/Sicherheitsingenieur hat bestanden, wer mindestens die Note 4 erzielt, wobei Leistungen mit ganzen und halben Noten beurteilt werden (vgl. Ziff. 19.1 Prüfungsreglement). Die zuständige Leitung Ausbil- dung der Suva entscheidet auf Antrag des Prüfungsteams über das Beste- hen oder Nichtbestehen der Prüfungen (Ziff. 4 Bst. e Prüfungsreglement). Die erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten erhalten ein Diplom als Spezialistin beziehungsweise Spezialist der Arbeitssicherheit mit der Zu- satzbezeichnung "Sicherheitsingenieurin EKAS" beziehungsweise "Si- cherheitsingenieur EKAS". Das Diplom wird im Auftrag der EKAS von der Suva ausgestellt und von der Leitung Ausbildung und dem Präsidenten der EKAS unterzeichnet (Ziff. 15 Prüfungsreglement). Eine ungenügende Ab- schlussarbeit (Note unter 4) kann innerhalb eines Jahres nach der Präsen- tation verbessert und erneut eingereicht werden. Es steht der Kandidatin und dem Kandidaten frei, der Kursleitung ein neues Thema für die Ab- schlussarbeit vorzuschlagen (Ziff. 16 Prüfungsreglement).

B-57/2023 Seite 9 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätte berücksichtigt werden sol- len, dass er die Abschlussarbeit aus gesundheitlichen Gründen bereits am 22. September 2022, knapp einen Monat vor Abgabetermin, eingereicht habe und "für die nachfolgende Zeit die volle Arbeitsfähigkeit nicht gege- ben" gewesen sei. Er sei erst ab am 7. Dezember 2022 wieder 100 % ar- beitsfähig gewesen. Dies habe ihm einen nochmaligen Kundenbesuch vor der mündlichen Prüfung verunmöglicht und ihn auch sonst in der Ausarbei- tung der schriftlichen Arbeit eingeschränkt. An der Prüfung selber habe ihn keiner nach seinem Gesundheitszustand gefragt, obwohl er erwähnt habe, erst seit zehn Tagen wieder voll arbeitsfähig zu sein. 4.1.2 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der zuständige Fachexperte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. Au- gust 2022 mitgeteilt habe, dass er sich an den Kursleiter wenden müsse, sollte er aus gesundheitlichen Gründen den Abgabetermin nicht einhalten können. 4.1.3 Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtige Gründe ein Prüfungselement nicht absolviert, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wichtige Gründe sind insbesondere Krankheit, Unfall, Militär, Todesfall im engsten Familienkreis. Wer wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen kann, muss ein Arztzeugnis vorlegen (Ziff. 18 Prüfungsreglement). Aufgrund eines begründeten Gesuchs kann die Kursleitung Termine än- dern, und wer einen Termin nicht einhalten kann, muss dies der Kursleitung umgehend mitteilen (Ziff. 4 Prüfungsprogramm 2022). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich von der Prüfung hätte abmelden können, sofern er krankheitshalber die Abschlussarbeit nicht hätte ausfertigen und/oder die mündliche Präsentation nicht hätte halten können. Aus den Akten ergibt sich, dass der zuständige Fachexperte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. August 2022, weil der Beschwerdeführer zwei Spitalbe- suche in seiner vorangehenden E-Mail erwähnt hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er sich an den Kurs- beziehungsweise Prüfungs- leiter wenden solle, sollte er aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit dem Abgabetermin haben. Der Beschwerdeführer war demnach über die Möglichkeiten im Krankheitsfall ausreichend informiert gewesen. Aus den Akten sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Be-

B-57/2023 Seite 10 schwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, allfällige Prüfungs- verhinderungsgründe rechtzeitig der Prüfungsleitung zu melden. Solches macht er denn auch nicht geltend. 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass auf- grund der gesundheitlichen Umstände gegebenenfalls Prüfungserleichte- rungen oder ein Nachteilsausgleich hätten gewährt werden müssen, ist festzuhalten, dass er kein entsprechendes Gesuch an die Prüfungsleitung gestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er be- reits einen Monat vor Abgabetermin die Abschlussarbeit eingereicht hatte, eine mildere beziehungsweise wohlwollendere Beurteilung verlangt, ist diese Besserstellung alleine schon aus Gründen der Rechtsgleichheit mit anderen Prüfungskandidaten unzulässig. Es fehlte denn auch eine ent- sprechende reglementarische Grundlage. Der Umstand, dass sich an der Präsentation der Abschlussarbeit niemand nach seinem Gesundheitszu- stand erkundigt hatte, ist sodann unerheblich. Es wäre der spät möglichste Zeitpunkt gewesen, sich aus gesundheitlichen Gründen von der Prüfung zurückzuziehen beziehungsweise die Prüfungsleitung entsprechend zu in- formieren. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die Vorgaben für die Abschlussarbeit auf Sicherheitsbeauftragte in der Industrie abgestimmt gewesen seien und nicht für externe Berater, Ar- beitsinspektoren oder andere Durchführungsorgane gepasst hätten. Viele beanstandete Punkte seien kein Eigenverschulden, sondern diesem Um- stand geschuldet. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass externe Berater weder Termine im Betrieb bestimmen könnten noch Durchführungsgewalt hätten. Sie seien vielmehr Gast beim Kunden, andernfalls drohe ein Verlust des Ansehens oder gar des Mandats. Beispielsweise habe die Exekutive der beratenen Gemeinde während seiner Abschlussarbeit gar nie getagt, sodass allfällige Unterschriften nicht hätten eingeholt werden können. 4.2.2 Die Vorinstanz erklärt, die Durchführungsorgane würden in der Kurs- ausschreibung explizit genannt. In der Vergangenheit hätten auch immer wieder Berater am Lehrgang teilgenommen. Vor Kursbeginn habe die Kursleitung die Abschlussarbeit thematisiert und eine Disposition verlangt, worin ersichtlich gewesen sei, dass die Arbeit in einem Betrieb gemacht werden müsse. Natürlich sei man Gast beim Kunden. Am Resultat einer Risikobeurteilung sollte aber die Tatsache, dass man Auftragnehmer des

B-57/2023 Seite 11 Kunden sei, nichts ändern. Der externe Berater sei zuallererst der Sicher- heit verpflichtet und erst dann seinem Auftraggeber, was auch in Art. 11g Abs. 3 VUV zum Ausdruck komme, wonach wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer be- stehe und der Arbeitgeber sich weigere, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, die Spezialisten der Arbeitssicherheit das zuständige Durchfüh- rungsorgan unverzüglich benachrichtigen müssten. 4.2.3 Die Weiterbildung zum Sicherheitsingenieur EKAS richtet sich ge- mäss Ausschreibung an Fachleute aus Naturwissenschaft, dem Ingenieur- wesen sowie den Durchführungsorganen, mithin auch an den Beschwer- deführer als externer Berater. Durchführungsorgane sind die kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes, die eidgenössischen Durch- führungsorgane des Arbeitsgesetzes, die Suva und Fachorganisationen (Art. 47-51 VUV; zu den Fachorganisationen vgl. Art. 85 Abs. 3 UVG). Der Beschwerdeführer erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen (Ziff. 13.1 Prü- fungsreglement). Die Anforderungen an die Abschlussarbeit, die sich aus Art. 5 Eignungsverordnung, Ziff. 14 Prüfungsreglement, dem Prüfungspro- gramm 2022 sowie den von der Kursleitung abgegebene Informationen er- geben (Kursunterlagen; Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" vom 21. Juli 2014, inkl. Beurteilungskriterien; Merkblatt "Vorschlag zum Inhaltsverzeichnis für die Abschlussarbeit Sicherheitsinge- nieure", inkl. neun Seiten detaillierter Ausführungen zu einzelnen verlang- ten Kapiteln; Musterformular für die dem zugeteilten Fachexperten einzu- reichende Disposition), waren dem Beschwerdeführer bekannt. Die Ab- schlussarbeit muss sich mit einem realen, das heisst mit einem angewand- ten oder geplanten Arbeitsprozess in einem Betrieb befassen, wobei die Arbeit als individuelle Arbeit ausgeführt werden muss und dabei Personen einbezogen werden müssen, die im Prozess involviert sind (Ziff. 3 Prü- fungsprogramm 2022 und Ziff. 2 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsin- genieur Abschlussarbeit"). Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerde- führer die Abschlussarbeit in der Funktion als externer Berater (hier für eine Gemeinde) erstellt hat, für die Ausfertigung der Abschlussarbeit einen ne- gativen beurteilungsrelevanten Einfluss gehabt hätte, geht aus seinen Aus- führungen nicht hervor. Er weist lediglich auf einen erhöhten administrati- ven Aufwand hin (keine profunden Kenntnisse aller bereits bestehenden relevanten Unterlagen und Abläufe, terminliche Schwierigkeiten), der hin- zunehmen ist. Es kann im Gegenteil erwartet werden, dass diesen abseh- baren administrativen Schwierigkeiten mit einer vorausschauenden Pla- nung begegnet wird. Ansonsten hätte es dem Beschwerdeführer freige- standen, die Prüfungsleitung und den Fachexperten auf solche Hürden

B-57/2023 Seite 12 zeitnah hinzuweisen. Dass im Kapitel zur Wirksamkeit der vorgeschlage- nen Massnahmen als Muster "die Geschäftsleitung der Firma xy" und "die Führung der Firma xy" genannt wird, die mit ihrer Unterschrift bestätigen müssten, sich der beschriebenen Gefährdungen bewusst zu sein und die Restrisiken zu kennen, und der Beschwerdeführer diese Vorlage auf eine Gemeinde als Auftraggeberin adaptieren müsste, ist nicht zu beanstanden. An der fraglichen Stelle hat denn auch der Gemeindeschreiber unterzeich- net. Eine fehlende Unterschrift der Gemeindeexekutive wurde vom Prü- fungsteam überdies nicht beanstandet. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Abschlussarbeitsthema sei in der Beurteilung als "lapidar" bezeichnet worden. Er habe den zuständigen Fachexperten mit E-Mail vom 20. August 2022 aber darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner bisherigen Erkenntnisse davon ausgehe, dass das Problem nicht gross genug sei, um eine vollständige Abschlussarbeit er- stellen zu können. Der Fachexperte habe ihn jedoch angewiesen, das The- ma aus zeitlichen Gründen "durchzuziehen". Dabei hätte es für ein anderes Thema gereicht, da ja sowieso nur fünf bis zehn Tage für die Abschlussar- beit vorgesehen seien. Es seien vorher bereits zwei Themenvorschläge abgelehnt worden, die ihm als dipl. Ingenieur und externem Berater von Gemeinden nähergestanden hätten als das nun bearbeitete Thema. 4.3.2 Die Vorinstanz erklärt, nicht das Thema der Abschlussarbeit sei als lapidar beurteilt worden, sondern die vorgeschlagene Lösung mit der wich- tigsten Massnahme (Entnehmen einer Wasserprobe mit Teleskopstange und Becher, statt selbst in den Schacht zu steigen). Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer dem Fachexperten mitgeteilt habe, er be- fürchte, dass nun gewählte Thema für eine Abschlussarbeit nicht genüge. Der Beschwerdeführer sei im Gegenteil der Ansicht gewesen, dass die Auf- gabe als Abschlussarbeit ausreichend sei. 4.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde nicht das Thema der Abschlussarbeit, sondern die "letztlich vorgeschlagenen Lösung des Prob- lems Absturz" in den Brunnenschacht als "lapidar" bezeichnet. Das Thema der Abschlussarbeit wird der Kursleitung durch die Kursteilnehmenden in Form einer Disposition vorgeschlagen; diese wird von der Kursleitung zur weiteren Bearbeitung freigegeben (Ziff. 3 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Si- cherheitsingenieur, Abschlussarbeit"). Daher ist nicht zu beanstanden, dass zwei Themenvorschläge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden

B-57/2023 Seite 13 und auch nicht, dass der zuständige Fachexperte mit E-Mail vom 20. Au- gust 2022 anlässlich der Einreichung des dritten Themenvorschlags durch den Beschwerdeführer ausführte, es bleibe aus seiner Sicht keine Zeit mehr, am Thema etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht, wie er behauptet, gegenüber dem Fachexperten ausgeführt, dass das Thema für eine Abschlussarbeit nicht ausreiche, sondern vielmehr er- klärt, dass er so viele Erkenntnisse gewonnen habe "dass wir nun entschei- den können, ob dies genügt oder noch weitere Aktivitäten im Rahmen der Diplomarbeit notwendig sind. [...] Da die aufgeführten Gefahren durchaus in die Breite mit Massnahmen diskutiert werden können und konkrete Mas- snahmen mit finanzieller Betrachtung zur Unterschrift vorgeschlagen wer- den können, reicht dies aus meiner Sicht für die Diplomarbeit dies sauber und detailliert zu erörtern. Sehen Sie das anders?" 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Kursleiter habe ihm vor Abgabe der Abschlussarbeit gesagt, dass das Problem mit der vorgeschlagenen Tele- skopstangenlösung noch nicht genüge; durch das Arbeiten an der Absturz- kante des Brunnenschachts sei das System noch nicht sicher genug. Nun stehe im Beurteilungsbogen, dass der Absturz bei einem Brunnenschacht sehr pessimistisch sei. Das sei genau das Gegenteil der früheren Aussage. Es scheine, dass das Expertenteam sich nicht in allen Punkten einig ge- wesen sei und die Bewertung teilweise zufällig erfolgt sei. 4.4.2 Gemäss Ziff. 3.1 des Prüfungsprogramms 2022 und Ziff. 2 des Merk- blatts "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" kann der Kandidat mit dem zugewiesenen Fachexperten und mit der Kursleitung Rücksprache hinsichtlich der Abschlussarbeit nehmen. Das Prüfungsteam bestehend aus der Prüfungsleitung (i.d.R. eine Kursleiterin oder ein Kurs- leiter) und den Fachexpertinnen und -experten (Ziff. 5 Prüfungsreglement) ist nicht gebunden durch Aussagen der Fachexperten oder der Kursleitung, die im Rahmen der Ausbildung geäussert werden. Die Beurteilung der Ar- beit durch das Prüfungsteam am Prüfungstag bleibt in jedem Fall vorbe- halten und ist verbindlich. Dies Rüge erweist sich daher als unbegründet. Darüber hinaus ist im Beurteilungsbogen beim Beurteilungskriterium "Ist die Zuteilung des Schadenausmasses (S) angebracht?" festgehalten, dass der Tod durch Absturz bei einem Brunnen eher pessimistisch sei. Als pes- simistisch wurde somit und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die mögliche Folge eines Sturzes bezeichnet. Daraus ergeben sich

B-57/2023 Seite 14 schliesslich keine Anhaltspunkte für eine zufällige Bewertung oder eine all- fällige Uneinigkeit im Prüfungsteam. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass viele beanstandete Punkte nicht auf Unwissen zurückzuführen seien, sondern auf die Tatsache, dass die Abschlussarbeit auf fünf bis zehn Arbeitstage angesetzt gewesen sei. In dieser Zeit seien die bemängelten Punkte nicht umsetzbar gewesen, wenn man nicht schon im eigenen Betreib mit allen Unterlagen und Kennt- nissen der Abläufe sowie ständigem direkten Zugang zu den involvierten Personen gestanden habe. 4.5.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der ausserordentliche Umfang der Abschlussarbeit des Beschwerdeführers von 134 Seiten darauf schliessen lasse, dass ihm genügend Zeit für die Lösung der Aufgabe zur Verfügung gestanden habe. 4.5.3 Der zeitliche Aufwand für die praxisorientierte Abschlussarbeit be- trägt mindestens fünf, in der Regel jedoch ca. zehn Tage (Art. 5 Eignungs- verordnung, Ziff. 14.2 Prüfungsreglement, Ziff. 1 Merkblatt "EKAS-Lehr- gang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit"), wobei der Abgabetermin durch die Kursleitung vorgegeben und während der Weiterbildung bekannt gegeben wird (Ziff. 3.1 Prüfungsprogramm 2022). Vorliegend wurde der Abgabetermin bereits zu Beginn des Lehrgangs angekündigt zusammen mit dem Termin für die Einreichung der Disposition. Den Prüfungskandida- ten werden darüber hinaus keine zeitlichen Vorgaben gemacht, weshalb es dem Beschwerdeführer unbenommen war, auch mehr als zehn Tage in die Abschlussarbeit zu investieren. Er hat denn auch seinen anstehenden Operationstermin gemäss eigenen Angaben um zwei Wochen verschoben, nachdem er vom Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiter Gelegenheit erhal- ten hatte, die als unvollständig qualifizierte Abschlussarbeit zu ergänzen, damit sie formell angenommen werden konnte. Soweit sich der Beschwer- deführer auf die Beurteilung durch die Fachexperten bezieht, ist anzumer- ken, dass die rechtlichen Grundlagen nicht vorsehen, dass eine Abschluss- arbeit nach deren Beurteilung und Benotung durch den Prüfungskandida- ten noch korrigiert werden könnte.

B-57/2023 Seite 15 4.6 4.6.1 Aus dem Notenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer in kei- nem Teil der schriftlichen Abschlussarbeit eine genügende Note erreicht: Gesamteindruck, Dokumentation Note 3.5 (Gewichtung 10 %); Gefahren- Portfolio Note 2.5 (Gewichtung 20 %); Risikobeurteilung Note 3 (Gewich- tung 30 %); Risikominderung, Massnahmenplan Note 3.5 (Gewichtung 20 %). Die Präsentation der Arbeit wurde mit der Note 4 bewertet (Gewich- tung 20 %). Dies ergibt unter Berücksichtigung der Gewichtung eine Ge- samtnote von 3.25, gerundet 3.5. 4.6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Unterbewertung seiner Abschluss- arbeit. Er bringt zahlreiche Einwände gegen einzelne Aspekte der Beurtei- lung der zwei Fachexperten und des Kurs- beziehungsweise Prüfungslei- ters, die das Prüfungsteam bilden, vor. Er erklärt zudem, dass er mit den- jenigen Aspekten, zu denen er keine Stellung nehme, nicht zwangsläufig einverstanden sei, "aber bei jenen fehlen die Beweismittel oder das Ergeb- nis spielt bei der Benotung keine wesentliche Rolle", beispielsweise die mündliche Aussage des Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiters, dass die Darstellung nicht bewertet werde und man in der Verwendung der Vorlagen frei sei. 4.6.3 Die Vorinstanz führt aus, nach freiem und sachkundigem Urteil der Fachexperten habe der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden (Note 3.5). Diese verfügten über langjährige Erfahrung in der Beurteilung von Abschlussarbeiten. Der Ablauf der Beurteilung sei gleich wie in den vergangenen Jahren erfolgt. Selbst bei "gutheissen" der einzelnen Einwän- de des Beschwerdeführers würde dies zu keiner besseren Note führen, da er die Methode Gefahrenportfolio und Risikobeurteilung nicht verstanden habe. 4.6.4 Nach Angaben der Vorinstanz erstellt der Prüfungskandidat im Rah- men seiner Abschlussarbeit ein Gefahrenportfolio innerhalb der Grenzen des analysierten Prozesses. Mit dem Gefahrenportfolio werden Gefähr- dungen systematisch ermittelt, den Schritten eines Arbeitsprozesses fol- gend. Es geht darum, Gefährdungen zu erkennen, einzuteilen und für diese Gefährdungen Regeln zu evaluieren und zu bewerten (vgl. Suva, Kennen Sie das Gefahrenpotenzial im Betrieb?, Das Gefahren-Portfolio verschafft einen Überblick, S. 4, abrufbar unter www.suva.ch/66105.d, besucht am 12. April 2023). Dies hat nach Angaben der Vorinstanz nach der Methode

B-57/2023 Seite 16 Suva 66105 zu erfolgen, die Teil der vorangehenden Ausbildung zum Si- cherheitsexperten gewesen sei und die gemäss Kursunterlagen im Lehr- gang Sicherheitsingenieur erneut thematisiert wurde. Ihre Anwendung bringt jene Arbeitsschritte in den betrieblichen Abläufen ans Tageslicht, die allenfalls mit einer Risikobeurteilung methodisch vertieft analysiert werden müssen. Die Risikobeurteilung basiert auf dem Gefahrenportfolio. Sie ist die Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewer- tung umfasst (Suva, Risiken beurteilen und mindern, Methode Suva für Ar- beitsabläufe, Schulungsunterlagen, Anleitung zur Risikobeurteilung und Risikominderung für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure, S. 5 und S. 9, abrufbar unter www.suva.ch/66099.d, besucht am 12. April 2023). Die Risikoanalyse von drei bis fünf Tätigkeiten (die vom Kandidaten und dem zuständigen Fachexperten als kritisch eingeschätzt werden) hat gemäss Angaben der Vorinstanz nach der Methode Suva 66099 zu erfol- gen, die im Rahmen des Lehrgangs unterrichtet wurde (vgl. das Programm des Lehrgangs, Modul C). Schliesslich ist ein Fehlerbaum nach der unter- richteten Methode aufzuzeichnen, der aufzeigt, dass alle Massnahmen er- griffen werden, um das gefürchtete Ereignis zu verhindern und es sind die vorgeschlagenen Massnahmen aufzulisten, um den analysierten Arbeits- prozess sicher zu machen. 4.6.5 Der Beurteilungsbogen ist anhand vorgängig bekannt gegebener Be- urteilungskriterien auf zehn Seiten detailliert ausgefüllt und die vorgenom- menen Bewertungen nachvollziehbar dargestellt. Im Rahmen der Ver- nehmlassung der Vorinstanz haben die Fachexperten zudem zu jedem ein- zelnen Einwand des Beschwerdeführers Stellung genommen. Aus diesen Ausführungen und dem Beurteilungsbogen geht hervor, dass der zentrale Gesichtspunkt für die ungenügende Bewertung der Abschlussarbeit des Beschwerdeführers darin besteht, dass er den Unterschied zwischen Ge- fahrenportfolio und Risikobeurteilung offenkundig nicht verstanden hat und teilweise vermischt. Beispielweise vermerkt das Prüfungsteam auf dem Beurteilungsbogen, dass Gefahrenportfolio und Risikobeurteilung in der Arbeit "wild durcheinander" seien (z.B. sei das Herzstück des Gefahren- portfolios als Unterkapitel der Risikobeurteilung ausgestaltet). Unter dem Beurteilungskriterium "Ist die Feinheit der Teilprozesse geeignet?" wird ausgeführt, dass der Unterschied zwischen Gefährdungsermittlung und Ri- sikobeurteilung dem Kandidaten nicht geläufig zu sein scheine. So beziehe sich das Gefahreninventar auf die Systemgrenzen und Teilprozesse der Risikobeurteilung. Unter dem Beurteilungskriterium "Sind die Gefährdun- gen ausreichend umschrieben?" wird festgestellt, dass die Arbeit ein Ge-

B-57/2023 Seite 17 fahreninventar beinhaltet und der Beschwerdeführer daneben ein Gefah- renportfolio erwähne, das aber nicht in der Arbeit erscheine. Später wird vermerkt (S. 4), dass nicht klar sei, ob der Kandidat das Gefahrenportfolio, von dem er spreche, selber erstellt habe oder nicht. Dies ist nach den Vor- gaben für die Abschlussarbeit jedoch zu deklarieren. Beim Beurteilungskri- terium "Sind Erkenntnisse und angemessene Massnahmen aus Gefahren- Portfolio abgeleitet?" lautet die Beurteilung: "Nein. Es findet keine Unter- scheidung zwischen GP und Risikobeurteilung statt, d.h. das GP hat keine eigenen Massnahmen". Unter "Wird die Notwendigkeit zur Risikobeurtei- lung ausreichend begründet?" hält das Prüfungsteam anhand in Bezug auf Kapitel 7.3 der Abschlussarbeit fest, dass der Beschwerdeführer eigentlich nicht verstanden habe, wie mit dem Instrument des Gefahrenportfolios er- mittelt werden könne, ob es eine Risikobeurteilung brauche. Der Unter- schied zwischen Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung scheine ihm nicht geläufig zu sein. Die nicht abschliessend aufgezählten Beurtei- lungen zum Hauptkritikpunkt des Prüfungsteams lassen sich anhand der Abschlussarbeit nachvollziehen und erscheinen daher nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen, sodass kein Anlass besteht, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. 4.6.6 Der Beschwerdeführer bringt gegen den Hauptkritikpunkt des Prü- fungsteams soweit ersichtlich nichts vor. Das Gefahrenportfolio und die nachfolgende Risikobeurteilung bilden aber die zentralen Elemente der Ab- schlussarbeit (vgl. E. 4.6.4 und bereits die Musterdisposition, das Merkblatt "Vorschlag zum Inhaltsverzeichnis für die Abschlussarbeit Sicherheitsinge- nieure" inkl. Anhänge, Ziff. 2 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingeni- eur, Abschlussarbeit" sowie die Kursunterlagen und die SUVA Schulungs- unterlagen "Risiken beurteilen und mindern, Methode Suva für Arbeitsab- läufe, Anleitung zur Risikobeurteilung und Risikominderung für Sicherheits- fachleute und Sicherheitsingenieure"). In Ziff. 2 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" werden die Teilaufgaben ausdrück- lich aufgelistet, aus denen die Abschlussarbeit bestehen soll: Beschrei- bung des Betriebs, Gefahrenportfolio eines Arbeitsprozesses zur Begrün- dung der Risikobeurteilung, Dokumentation Risikomatrix zur Risikobeurtei- lung, Risikobeurteilung eines eingegrenzten Teilprozesses, Fehlerbaum zu einer Gefährdung, Beschreibung Verlauf eines Risikos zu einer kritischen Gefährdung, Massnahmenplan. Selbst wenn daher sämtliche Einwände des Beschwerdeführers im Einzelnen geprüft und für stichhaltig befunden würden, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Abschlussarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet wird, weil der Beschwerdeführer

B-57/2023 Seite 18 die zentralen Elemente, die im Rahmen der Abschlussarbeit geprüft wer- den, nicht in genügendem Masse anwenden kann. Dies erweist sich als hinreichende Begründung für eine ungenügende Prüfungsleistung. Ange- sichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine eingehende Prüfung der ein- zelnen Einwände des Beschwerdeführers, die sich auf verschiedene Ele- mente der vorgenommenen Beurteilung im Beurteilungsbogen beziehen. 5. Der Prüfungsentscheid vom 23. Dezember 2022 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

B-57/2023 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern EDI.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

B-57/2023 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 27. April 2023

B-57/2023 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

21

BGG

Eignungsverordnung

  • Art. 1 Eignungsverordnung
  • Art. 2 Eignungsverordnung
  • Art. 5 Eignungsverordnung
  • Art. 9 Eignungsverordnung

UVG

VGKE

VUV

VwVG

Gerichtsentscheide

9