B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5621/2018
Urteil vom 19. Juni 2019 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Eva Kälin.
Parteien
A._______ Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK, c/o Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ergänzungsprüfung «Passerelle» 2018.
B-5621/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Sommer 2018 die Ergänzungsprüfung «Passerelle» für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den uni- versitären Hochschulen (nachfolgend: «Passerelle»-Prüfung) ab. B. Mit Verfügung vom 3. September 2018 teilte die Schweizerische Maturi- tätskommission (SMK) (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass sie im Rahmen des ersten Prüfungsversuchs der «Passerelle»- Prüfung die folgenden Noten erzielt habe: Fach: schriftlich mündlich Endnote Erste Landessprache Deutsch 3.0 4.5 4.0 Zweite Landessprache oder Englisch Englisch 4.0 4.5 4.5 Mathematik 2.0 4.0 3.0 Bereich Naturwissenschaften 4.0 Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften 3.5 Total 19.0
C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
B-5621/2018 Seite 3 D. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 28. Oktober 2018 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. Der Instruktionsrichter hiess dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 gut. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 verweist die Vorinstanz ohne förmlichen Antrag insbesondere auf die Prüfungsbogen der Be- schwerdeführerin in den Fächern Biologie und Geografie mit Stellungnah- men der jeweils korrigierenden Experten, den Prüfungsbogen der Be- schwerdeführerin im Fach schriftliche Mathematik sowie Stellungnahmen der Experten der mündlichen Mathematikprüfung inklusive eines nachträg- lich erstellten Prüfungsprotokolls. F. Innert der mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 angesetzten Frist bis zum 25. Januar 2019 ging keine Replik ein. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug ge- nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend das Ergebnis von «Passerelle»-Prüfungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 29 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Ver- ordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 [SR 413.12], welche durch den Verweis in Art. 12 Bst. a der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamt- schweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [SR 413.14; nachfolgend: VO-EP] anwendbar ist). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31 f. i.V.m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
B-5621/2018 Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG); Eingabefrist und -form sind ge- wahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge ein- zutreten. 2. 2.1 Nach Art. 49 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann mit der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes- recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung ge- rügt werden. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich – ebenso wie das Bun- desgericht (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467 E. 3.1 m.w.H.) – in ständi- ger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilun- gen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen oftmals Spezi- algebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfas- sende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidieren- den in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1, 4.3, 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1, B-5616/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2, je m.w.H.). 2.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die korrigierenden Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder
B-5621/2018 Seite 5 nicht. Den korrigierenden Experten kommt hierbei grundsätzlich ein gros- ser Beurteilungsspielraum bei Überlegungen und Berechnungen hinsicht- lich der Gewichtung der verschiedenen Aufgaben zu, sowohl betreffend de- ren vollständige Korrektheit als auch die Frage, wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsge- richt geht mithin davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erst- bezie- hungsweise Vorinstanz zu setzen. Solange konkrete Hinweise auf Befan- genheit fehlen und die Beurteilung nicht als offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollstän- dig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Per- son beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbeson- dere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5616/2017 vom 12. März 2018 E. 3.3, B-1188/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.2, je m.w.H.). 2.4 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerde- führer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte oder entspre- chende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret- bar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung, die eigene Lösung sei korrekt beziehungsweise die Auffassung der Experten falsch oder unvoll- ständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Ur- teil des BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1 m.w.H.). 2.5 Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsab- lauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsver- weigerung beginge (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 m.w.H., 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-6252/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3, B-1188/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.3). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Auf- gabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Be- weislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der Beschwerdeführerin (Ur- teile des BVGer B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 6.2, je m.w.H.).
B-5621/2018 Seite 6 3. 3.1 Mit der «Passerelle»-Prüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweize- risch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschul- reife erlangen (Art. 2 Abs. 1 VO-EO). Die bestandene «Passerelle»-Prü- fung gilt zusammen mit einem dieser Zeugnisse als Abschluss, der einer schweizerischen oder einer schweizerisch anerkannten gymnasialen Ma- turität gleichwertig ist. Als solcher berechtigt er zur Zulassung an die Eid- genössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110) und zu den Eidgenössischen Medizinalprü- fungen nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) (Art. 2 Abs. 2 VO-EP). Für die Zulassung zu kantonalen Uni- versitäten gilt das kantonale Recht (Art. 2 Abs. 3 VO-EP). 3.2 Gemäss Art. 7 VO-EP haben die Kandidatinnen und Kandidaten in den unter Sachverhalt Bst. B aufgeführten Fächern Ergänzungsprüfungen ab- zulegen. Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 ste- hen für ungenügende Leistungen (Art. 10 Abs. 1 VO-EP). In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel (Art. 10 Abs. 2 VO-EP). Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern, wobei alle Noten das gleiche Gewicht haben (Art. 10 Abs. 3 und 4 VO-EP). 3.3 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat min- destens 20 Punkte erreicht, nicht mehr als zwei Noten unter 4 und keine Note unter 2 hat (Art. 11 Abs. 1 VO-EP). Die Prüfung kann einmal wieder- holt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindes- tens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden (Art. 13 VO-EP). 3.4 Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VO-EP hat die Vorinstanz die «Richtlinien 2012 Ergänzungsprüfung Passerelle ‘Berufsmaturität/Fachmaturität – uni- versitäre Hochschule’» betreffend «Prüfungsinhalte und -verfahren» (nach- folgend: SMK-Richtlinien) erlassen. Ziff. 5 SMK-Richtlinien («Prüfungsbe- reiche») enthält für jedes Prüfungsfach jeweils die zu vermittelnden Bil- dungsziele, Vorschriften zum Prüfungsverfahren, das Prüfungsprogramm sowie die Bewertungskriterien.
B-5621/2018 Seite 7 3.5 Die im vorliegenden Verfahren relevante Biologieprüfung wird neben den Fächern Chemie und Physik als Teil der Prüfung im Bereich Naturwis- senschaften geprüft. Die in diesen Fächern erzielten Noten tragen je einen Drittel zur Gesamtnote für den Bereich Naturwissenschaften bei (Ziff. 5.4.2 SMK-Richtlinien). Die streitige Geografieprüfung wird neben dem Fach Ge- schichte als zweistündige Teilprüfung der insgesamt vierstündigen Prüfung im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften geprüft (Ziff. 5.5.2 SMK- Richtlinien). Gemäss Ziff. 5.3.2 SMK-Richtlinien findet die Prüfung im Fach Mathematik in schriftlicher und mündlicher Form statt. Die mündliche Prü- fung dauert 15 Minuten. Es gibt keine Vorbereitungszeit. 4. Die Beschwerdeführerin erreichte gemäss Notenblatt eine totale Punktzahl von 19.0 Punkten. Da sie die Gesamtpunktzahl von 20 Punkten nicht er- reichte, hat sie die Prüfung nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Bewertung der mündlichen Mathe- matikprüfung mit mindestens 4.5 (statt 4.0), der Biologieprüfung mit 5.8 (statt 5.2) und der Geografieprüfung mit mindestens 4.2 (statt 3.9). Sie macht geltend, die Erhöhung der Noten dieser Prüfungsteile würde dazu führen, dass sie die Prüfung bestanden hätte. Eine Erhöhung der Note der mündlichen Mathematikprüfung auf 4.5 hätte zur Folge, dass sich die Gesamtnote in Mathematik (welche sich aus dem Durchschnitt der Note 4.0 der mündlichen Prüfung und der Note 2.0 der schriftlichen Prüfung zusammensetzt) von 3.0 auf 3.5 erhöhen würde. Eine Erhöhung der Note der Biologieprüfung auf mindestens 5.8 hätte gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz (zusammen mit den Noten in den Fächern Chemie und Physik von je 3.4 [recte: in einem Fach betrug die Note wohl 3.6]) die Erhöhung der Gesamtnote im Fach Naturwissenschaften auf 4.5 zur Folge. Die beantragten Erhöhungen beider Noten würden zu einer Ge- samtpunktzahl von 20 Punkten führen und hätten somit das Bestehen der «Passerelle»-Prüfung zur Folge. Inwiefern die beantragte Erhöhung der Note im Fach Geografie sich auf die Gesamtpunktzahl auswirken würde, ist aufgrund der Beschwerde und der Vorakten nicht ersichtlich. 5. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Korrektur verschiedener Aufgaben der Biologie- sowie der Geogra- fieprüfung keine konstruktive Kritik geäussert, beziehungsweise werde
B-5621/2018 Seite 8 durch die Korrektur nicht klar, warum ihre Antwort falsch oder was für den Erhalt der vollen Punktzahl zu ergänzen gewesen sei. 5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG gewährleisteten An- spruch auf rechtliches Gehör ergibt sich insbesondere die Pflicht der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum sie in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann (BGE 142 II 49 E. 9.2, 137 II 226 E. 3.2 m.w.H., 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts und des Bundesgerichts kommt eine Prüfungskommis- sion ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen beziehungsweise Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genü- gen vermochten. In zeitlicher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht, vorerst darauf beschränken, die Noten der ein- zelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie im Rechts- mittelverfahren die ausführlichere Begründung nachliefert und der Be- troffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stel- lung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2, 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-4383/2016 vom 18. Septem- ber 2018 E. 5.1, je m.w.H.). 5.2 Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kannte die Beschwerdefüh- rerin lediglich das Notenblatt sowie die aus der Prüfungskorrektur ersicht- lichen Gründe für das Nichtbestehen ihrer «Passerelle»-Prüfung. Ihr An- trag auf eine nähere Begründung ihrer Noten in den Fächern Biologie und Geografie ist somit grundsätzlich gerechtfertigt. Es liegt aber in der Natur von Prüfungsverfahren, dass der Entscheid über das Bestehen der Prü- fung vorerst einzig mit den erteilten Noten begründet wird. Inzwischen hat die Vorinstanz praxisgemäss die Noten der im Streit liegenden Prüfungen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren näher begründet. Hierzu hat sie ausführliche Stellungnahmen der korrigierenden Experten eingereicht. In diesen setzen sich die Experten detailliert mit jeder einzelnen Rüge der Beschwerdeführerin und den Vorbringen ihrer Parteigutachten auseinan- der. Die Experten begründen, wie sie die beanstandeten Aufgaben bewer- tet haben und warum sie der Beschwerdeführerin für ihre Antwort jeweils nicht die verlangte Punktzahl vergeben haben, beziehungsweise welche Lösungen für das Erreichen der vollen Punktzahl erwartet gewesen wären (vgl. ausführlicher hierzu E. 7.1 ff.). Sofern die Beschwerdeführerin rügt, es
B-5621/2018 Seite 9 sei nicht klar, was ein in der Korrektur unterstrichenes Wort bedeute, erklä- ren die Experten auch diese Korrektur. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, zu den Ausführungen der Experten mittels einer Replik Stellung zu nehmen, wobei sie diese Ge- legenheit nicht wahrgenommen hat (vgl. E. 7.4 hiernach). Mit den Stellung- nahmen der Experten liegt eine hinreichende Begründung der Vorinstanz für die Benotung der beanstandeten Prüfungen vor. Durch das beschrie- bene Vorgehen hat die Vorinstanz dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung genüge getan. Es liegt somit keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor. 6. 6.1 In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihrer Note der mündlichen Mathematikprüfung auf mindestens 4.5. 6.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe unzulässigen Stoff geprüft, ist das Thema Kapital und Fi- nanzwesen, wie sie zu Recht ausführt, zwar nicht explizit in Ziff. 5.3.4 der SMK-Richtlinien («Mathematik-Programm») enthalten. Darüber hinaus be- antwortet der Examinator die Frage, ob er die Kenntnis der Zinseszinsfor- mel verlangt habe, nur sehr unbestimmt, pauschal und ohne konkreten Be- zug zum reglementierten Prüfungsstoff, mithin unbefriedigend. Denn er führt in seiner Stellungnahme aus, auf Stufe der Beschwerdeführerin dürfe davon ausgegangen werden, dass die Zinseszinsformel bekannt sei. Er gibt zudem an, die Beschwerdeführerin habe einzig die Auflösung der «ge- gebenen» Gleichung erbringen sollen. Dies steht im Widerspruch zum Prü- fungsprotokoll, wonach vorerst offenbar nach der Zinseszinsformel gefragt wurde und welches die Bemerkung «kennt Zinseszinsformel nicht» enthält. 6.1.2 Vorliegend ist aber unumstritten, dass der Examinator nicht das Thema Kapital und Finanzwesen an sich prüfte, sondern anhand der Zin- seszinsformel in das Thema Wachstum einstieg und insbesondere expo- nentielle Funktionen prüfte. So hätte die Beschwerdeführerin nach Aus- sage der Experten unter anderem die Zinseszinsformel nach dem Expo- nenten n auflösen und logarithmieren sollen. Das Verwenden von Expo- nential- und Logarithmusfunktionen stellt gemäss Ziff. 5.3.4 der SMK- Richtlinien explizit Prüfungsstoff dar. Zudem ist eines der Bildungsziele der mündlichen Mathematikprüfung gemäss Ziff. 5.3.1 der SMK-Richtlinien die Fähigkeit, bekannte mathematische Methoden auf verschiedene Gebiete anzuwenden. Selbst wenn der prüfende Experte nach der Zinseszinsfor- mel fragte, gab er der Beschwerdeführerin diese Formel schliesslich an.
B-5621/2018 Seite 10 Somit wurden anhand der gegebenen Zinseszinsformel die gemäss SMK- Richtlinien für die Prüfung vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft. Auch die anderen geprüften Themen Wahrscheinlichkeitsrech- nung und Logarithmus stellen gemäss SMK-Richtlinien Prüfungsstoff dar, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestreitet. 6.1.3 An der Mathematikprüfung wurden demzufolge – mit Ausnahme der soeben gewürdigten Einstiegsfrage nach der Zinseszinsformel – aus- schliesslich Themen und Fähigkeiten geprüft, welche gemäss SMK-Richt- linien Prüfungsstoff darstellen. Ohnehin hätte – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 6.2.5) – eine allfällige Anhebung der Note auf eine 4.5 nicht gereicht, um die «Passerelle»-Prüfung zu bestehen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. 6.2 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der mündlichen Mathematikprüfung, die Vorinstanz habe einen «schwerwie- genden Verfahrensfehler» begangen, indem sie ein Thema geprüft habe, welches nicht als Prüfungsstoff in den SMK-Richtlinien enthalten sei. Einzig vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nachstehend zu prüfen, ob – trotz ergebnisweise materiell zulässiger Fragestellung (oben E. 6.1.3) – ein rechtserheblicher Verfahrensfehler vorliegt. 6.2.1 Aus der Beschwerdeschrift und den Stellungnahmen der beiden an der mündlichen Mathematikprüfung anwesenden Experten ergibt sich gleichermassen, dass an der Prüfung die drei Themen Wachstum, Wahr- scheinlichkeitsrechnen und Logarithmusgleichungen geprüft wurden. Im Zusammenhang mit dem Thema Wachstum fragten die Experten die Be- schwerdeführerin wie erwähnt (E. 6.1.1) nach der Zinseszinsformel. Als letztere diese Formel nicht wiedergeben konnte, gab der Examinator ihr diese an. Die Beschwerdeführerin konnte auch weitere Fragen im Zusam- menhang mit der Zinseszinsformel nicht beantworten. Die Prüfung des ers- ten Themenkomplexes beanspruchte ungefähr die Hälfte der Zeit der ge- samten Prüfung. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Prüfung der Zinseszins- formel sei verfahrenswidrig, da das Thema Kapital und Finanzwesen nicht in den SMK-Richtlinien enthalten sei. Es sei auch verfahrenswidrig, den Einstieg in das Thema exponentielles Wachstum mit dem Thema Kapital und Finanzwesen zu vollziehen, welches nicht ansatzweise in den SMK- Richtlinien enthalten sei, und so lange zu gestalten. Durch die Prüfung der Zinseszinsformel sei sie «so verunsichert und in Schock versetzt worden», dass sie sich kaum auf die weiteren Themen habe konzentrieren und ihre
B-5621/2018 Seite 11 diesbezüglichen Antworten qualitativ besser hätten ausfallen können. Zu- dem sei bei dem ersten Thema viel Zeit verlorengegangen und die beiden anderen Themen nur kurz behandelt worden. 6.2.3 Demgegenüber führen die Experten in ihren Stellungnahmen wie er- wähnt aus, auf Stufe der Beschwerdeführerin dürfe davon ausgegangen werden, dass die Zinseszinsformel bekannt sei. Sie hätten nicht nach de- ren Herleitung oder Begründung gefragt, sondern einzig nach der Auflö- sung der gegebenen Gleichung nach dem Exponenten n. Beide Experten erachten eine Erhöhung der Note von 4 auf 4.5 als nicht angebracht. 6.2.4 Mängel im Prüfungsablauf stellen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst ha- ben (Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b m.H.; Urteile des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 6.3, B-1098/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.2.3, je m.w.H.). Es kann jedoch nicht jede geringfügige Störung oder Unterbre- chung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung eines Prü- fungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss eine Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allge- meinen Erfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder wesentlich zu er- schweren (Urteile des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 6.3, B-1098/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.2.3, je m.w.H.). Das Versagen in einem Prüfungsteil muss kausal für das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten «Passerelle»-Prüfung sein (Urteil des BVGer B-6006/2013 vom 27. Oktober 2014 E. 4.3.3; vgl. ferner Urteil des BVGer A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5 m.w.H.). Hat ein Verfahrensfehler das Prüfungs- ergebnis ungünstig beeinflusst, hat dies in der Regel nicht die Erhöhung der Note zur Folge, sondern darf die Beschwerdeführerin den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen (BVGE 2010/21 E. 8.1, 2008/26 E. 6.1, je m.w.H.; Urteile des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2, B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 7.2, je m.w.H.). 6.2.5 Vorliegend ist nicht von einer schwerwiegenden Störung der mündli- chen Mathematikprüfung auszugehen. Denn die Beschwerdeführerin hat beim zweiten Thema (Wahrscheinlichkeitsrechnung) gemäss Stellungnah- men der Experten und Prüfungsprotokoll eine solide Leistung erbracht. Ab- gesehen davon hätte die geltend gemachte Störung des Prüfungsablaufs kausal für das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten «Passerelle»-
B-5621/2018 Seite 12 Prüfung sein müssen (vgl. E. 6.2.4 hiervor). Da sich – wie nachfolgend ge- zeigt wird (E. 7) – die Rügen der Beschwerdeführerin in den Fächern Bio- logie und Geografie als unbegründet erweisen, hätte diese die «Pas- serelle»-Prüfung nur bestanden, wenn sie an der mündlichen Mathematik- prüfung die Note 5.5 erzielt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dies angesichts der stark ungenügenden Note 2 der schriftlichen Mathe- matikprüfung und der Stellungnahmen der Experten, wonach die Leistung der Beschwerdeführerin an der mündlichen Mathematikprüfung eher unge- nügend war und sie die Note 4 sehr wohlwollend vergeben haben, als we- nig wahrscheinlich. So scheint auch die Beschwerdeführerin selber nicht davon auszugehen, dass sie eine 5.5 hätte erreichen können, da sie ledig- lich die Erhöhung der Note auf mindestens 4.5 fordert. 6.2.6 Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass der Einstieg in das Thema nicht ungebührend viel Zeit beanspruchte, konnten bei einer totalen Prüfungsdauer von 15 Minuten doch offenbar alle drei Teile geprüft werden. Ebenfalls war die Frage nach der Zinseszinsformel gemäss Prüfungspro- tokoll nur eine von insgesamt sieben Aufgaben, welche der Experte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Thema Wachstum ge- stellt hat. Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der mündlichen Mathematikprüfung sowohl in ma- terieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht als unbegründet. 7. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde dar, bei welchen Aufgaben der Biologie- sowie Geografieprüfung und wa- rum ihr zusätzliche Punkte zu erteilen seien. Dabei beruft sie sich auf die Ausführungen von zwei Parteigutachtern, welche als Ärzte die streitigen Fragen ihrer Biologieprüfung beurteilt hätten. 7.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich im Hinblick auf die in E. 2 dargelegten Grundsätze für eine Gutheissung der Beschwerde als unbehilflich. Anlässlich der Vernehmlassung der Vorinstanz haben sich die korrigierenden Experten in ihren Stellungnahmen mit jeder einzelnen Rüge der Beschwerdeführerin und den Vorbringen ihrer Parteigutachter eingehend und gewissenhaft auseinandergesetzt (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Sie legen namentlich dar, inwiefern die erteilten Punkte bei den jeweiligen Aufgaben für die Antworten der Beschwerdeführerin als angemessen zu erachten seien. Sie erklären zudem ausführlich, aus welchem Grund sie
B-5621/2018 Seite 13 ihr nicht die geforderte Punktzahl vergeben haben und welche Antwort für die volle Punktzahl erwartet wurde. Die Experten weisen schliesslich auf Fehler der Beschwerdeführerin hin und benennen Stichworte, Abläufe und Zusammenhänge, welche diese nicht erwähnt, zu oberflächlich abgehan- delt oder unzutreffend, unpräzise oder unvollständig wiedergegeben hat. Nach dieser detaillierten Überprüfung haben die korrigierenden Experten ihre Bewertung im Fach Geografie bestätigt und im Fach Biologie um 0.5 Punkte von 38.5 auf 39 Punkte angepasst, was eine Notenerhöhung von 5.2 auf 5.3 zur Folge hat. Diese Anpassung hat aber keine Auswirkung auf das Bestehen der «Passerelle»-Prüfung, da sich die Gesamtnote der Be- schwerdeführerin im Bereich Naturwissenschaften und somit auch das To- tal der von der Beschwerdeführerin erzielten Punkte von 19.0 nicht ändern. 7.2 Die Bewertung der strittigen Prüfungen durch die Vorinstanz erscheint aufgrund der Vorbringen der Experten in allen Punkten als nachvollziehbar und einleuchtend. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn die Experten der Beschwerdeführerin nicht für jede Teilantwort voraussetzungslos Punkte erteilen. Vielmehr bedarf es für die Erteilung von zusätzlichen Punkten entsprechender Antworten, die inhaltlich korrekt, vollständig und präzis sind und genügend Bezug auf die betreffende Fragestellung neh- men. Dies gebietet bereits der Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber anderen Kandidierenden (oben E. 2.2). Von einer willkürlichen Beurteilung der Prüfung kann vorliegend keine Rede sein. 7.3 Demgegenüber gelingt es der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht, aufzuzeigen, dass ihre Prüfungen und auch die einzelnen Prüfungs- antworten offensichtlich zu tief bewertet, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Ausführungen der Experten materiell nicht vertretbar wä- ren. Dasselbe gilt für die Parteigutachten, deren Beweiswert ohnehin inso- fern zu relativieren ist, als aus den im Rahmen des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege eingereichten Unterlagen eine persönliche Nähe zu ei- nem der Parteigutachter hervorgeht, da die Beschwerdeführerin mit ihm zusammenlebt. Darüber hinaus ist nicht aktenkundig, ob die Parteigutach- ter über einschlägiges Fachwissen verfügen, da Angaben zu ihrer Ausbil- dung und Erfahrung fehlen. 7.4 Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kannte die Beschwerdefüh- rerin, abgesehen von den Noten und den aus der Prüfungskorrektur er- sichtlichen Bemerkungen, die nähere Begründung für das Nichtbestehen ihrer «Passerelle»-Prüfung noch nicht. Die Vorinstanz kam ihrer Pflicht zur
B-5621/2018 Seite 14 näheren Begründung der Noten praxisgemäss im vorliegenden Rechtsmit- telverfahren nach, indem sie die einzelnen Stellungnahmen der korrigie- renden Experten einreichte (vgl. E. 5.2 hiervor). Nachdem die Experten sich ausführlich mit jeder einzelnen Rüge der Beschwerdeführerin sowie den Vorbringen der Parteigutachter auseinandergesetzt haben, hätte die Beschwerdeführerin nicht nur die Möglichkeit, sondern im eigenen Inte- resse allen Anlass gehabt, in einer Replik die Ausführungen der korrigie- renden Experten durch substantiierte und belegte Entgegenhaltungen in Frage zu stellen. Trotz Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hat sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen und ist damit nicht auf die Begrün- dung der Experten eingegangen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, an der nachvollziehbaren und einleuchtenden Begründung der Experten zu zweifeln und ist deshalb auf deren Meinung abzustellen. Wie in E. 2.3 hiervor ausgeführt, setzt das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht über dasjenige der Vor- oder Erstinstanz. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2018 als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Im vorliegenden Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 65 Abs. 1 VwVG; vgl. Sachverhalt Bst. D). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenfalls hat die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist demzufolge endgültig.
B-5621/2018 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Eva Kälin
Versand: 26. Juni 2019