B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5481/2015
Urteil vom 27. Februar 2017 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Hanna Marti Adji.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, handelnd durch die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsmaturitätsprüfung Sommersession 2015.
B-5481/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Sommer 2015 absolvierte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der technischen Richtung zum zweiten Mal. In der Folge stellte ihm die Eidgenössische Berufsmatu- ritätskommission (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen und im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innova- tion (SBFI) das Notenblatt der abgelegten repetierten Berufsmaturitätsprü- fung zu. Daraus geht hervor, dass seine Leistungen in den Fächern „Lan- dessprache (F)“, „Mathematik“ und „IDPA“ mit ungenügenden Noten be- wertet wurden, weshalb er die Prüfung nicht bestanden habe. Im Begleit- schreiben vom 3. September 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass der Be- schwerdeführer sich zu keiner weiteren Prüfung mehr anmelden könne. B. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 7. September 2015) sowie der er- gänzenden Eingabe vom 10. September 2015 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinn- gemäss, dass die Noten der Fächer „Mathematik“ und „IDPA“ zu korrigie- ren seien und seine Berufsmaturitätsprüfung als bestanden zu werten sei. Zur Begründung bringt er vor, dass er die meisten der gestellten Anforde- rungen für die interdisziplinäre Projektarbeit (nachfolgend: IDPA) erfüllt habe und die gesetzte Note unverhältnismässig und willkürlich sei. In Be- zug auf das Fach „Mathematik“ erklärt der Beschwerdeführer, er sei mit der Punktevergabe in der schriftlichen Mathematikprüfung für die Aufgaben 1, 3, 4 und 5 nicht einverstanden. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 beantragt die Prüfungskom- mission für das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die Abweisung der Beschwerde und reicht zu den beanstandeten Prüfungsbewertungen Stellungnahmen der jeweiligen Prüfungsexperten (nachfolgend: Experten) ein. Zur Begründung führt sie aus, eine Anhebung der Note der interdisziplinären Projektarbeit sei gemäss Bericht der verant- wortlichen Experten nicht möglich und nicht gerechtfertigt. Gemäss dem Reglement über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen sei eine genügende Note im Fach „IDPA“ jedoch eine der Voraussetzungen, um die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen zu bestehen. Im Fach Mathe- matik bestätigt die Vorinstanz eine Korrektur der in schriftlichen Prüfung vergebenen Punkte, womit sich neu eine Gesamtnote von 3,5 ergebe, und
B-5481/2015 Seite 3 erklärt, dass der Beschwerdeführer aber auch mit einer solchen Notenan- passung die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen nicht bestehe. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung inkl. Beilagen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Der Beschwerdeführer hat innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der auf dem Notenblatt mitgeteilte Prüfungsentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Be- rufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 73.32]). Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist das Staatssek- retariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vor- instanz). Das Notenblatt wurde vorliegend praxisgemäss durch die Prü- fungskommission, d.h. im Namen und Auftrag der Vorinstanz, ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2 betreffend die Zuständigkeit des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT), das per 1. Januar 2013 vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation abgelöst wurde, vgl. AS 2012 3631, 3635 f.). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese ist frist- und formge- recht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen lie- gen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsma- turitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Mit dem erfolgreichen Be- stehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person nach, dass sie die
B-5481/2015 Seite 4 Fachhochschulreife erlangt hat, d.h. dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von ange- messener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (Art. 9 des Reglements über die eidgenössischen Berufsma- turitätsprüfungen vom 22. September 2009 [verfügbar unter www.sbfi.ad- min.ch > Themen > Allgemeine Bildung > Maturität > Eidgenössische Be- rufsmaturitätsprüfung bis 2018, abgerufen am 27.2.2017]; nachfolgend: Prüfungsreglement; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über die eidgenössi- sche Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 [Berufsmaturitätsverordnung, BMV, SR 412.103.1]). Die Berufsmaturitätsprüfungen können in technischer, kaufmännischer oder gesundheitlicher und sozialer Richtung abgelegt werden und umfas- sen insgesamt neun Prüfungsfächer, wovon drei richtungsspezifisch sind. Zudem ist eine interdisziplinäre Projektarbeit zu verfassen und zu präsen- tieren (Art. 10 des Prüfungsreglements; zu den Prüfungsmodalitäten vgl. Art. 13 des Prüfungsreglements). Die Leistungen werden in allen Fächern mit halben Noten von 1 bis 6 be- wertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen genügende Leis- tungen und Noten von weniger als 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 des Prüfungsreglements). 3. Nach Art. 20 des Prüfungsreglements ist die Berufsmaturitätsprüfung be- standen, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote muss mindestens 4,0 betragen; b) es dürfen nicht mehr als drei Fachnoten unter 4,0 erteilt worden sein; c) die Notenabweichungen unter der Note 4,0 dürfen insgesamt nicht mehr als 2,0 Punkte betragen; und d) der gewichtete Durchschnitt der schriftlichen interdisziplinären Pro- jektarbeit und der diesbezüglichen mündlichen Prüfung muss mindestens 4,0 betragen (Art. 20 i.V.m. Art. 16 Abs. 4 bis 6 des Prüfungsreglements). Die vom Beschwerdeführer erzielte Gesamtnote beträgt gemäss Noten- blatt 4,0, wobei er in den Fächern „Landessprache F“, „Mathematik“ und „IDPA“ ungenügende Noten erzielt hat. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 20 Bst. a und b des Prüfungsreglements erfüllt. Hingegen liegt die Summe der Notenabweichungen von unter 4,0 in diesen drei Fächern bei insgesamt 3,5 Punkten. Die interdisziplinäre Projektarbeit des Be-
B-5481/2015 Seite 5 schwerdeführers wurde mit der Note 2,7 und damit als ungenügend bewer- tet. Dementsprechend erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen nach Art. 20 Bst. c und d des Prüfungsreglements als nicht erfüllt und qualifi- zierte die Berufsmaturitätsprüfung auf dem Notenblatt als nicht bestanden. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer nur die Bewertung seiner interdisziplinären Projektarbeit, d.h. der schriftlichen Projektarbeit und der diesbezüglichen mündlichen Prüfung, sowie seiner schriftlichen Mathema- tikprüfung. Die Bewertung der mündlichen Mathematikprüfung wie auch die Benotung im Fach „Landessprache (F)“ beanstandet er hingegen nicht. Damit der Beschwerdeführer seine Berufsmaturitätsprüfung bestanden hätte, müsste sowohl seine interdisziplinäre Projektarbeit, d.h. das Fach „IDPA“, mit einer genügenden Note bewertet werden (Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements), als auch die Note im Fach „Mathematik“ erhöht und auf mindestens 3,5 festgesetzt werden (Art. 20 Bst. c des Prüfungsregle- ments). 4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver- fügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zu- dem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Fak- toren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zu- verlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdefüh- renden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwer- deführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das
B-5481/2015 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistun- gen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entspre- chenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht ver- tretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder, dass die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E 5.1 m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechts- schutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011 S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rah- men der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Kor- rektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.H.). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor- gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei- nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.). Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwer- deführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch PATRICIA EGLI, a.a.O.
B-5481/2015 Seite 7 S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein ZIBUNG/HOFSTETTER in: Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 45 ff.). Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewer- tung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder An- wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erho- benen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E 3.3 m.H.). 5. Nachfolgend werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen be- handelt und die Stellungnahmen der Experten zu den einzelnen Prüfungs- fächern anhand der vorstehend dargelegten Grundsätze überprüft (vgl. E. 4). 5.1 Soweit die Experten in ihrer Stellungnahme im Einzelnen dargelegt ha- ben, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, wird der Be- schwerdeführer den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu be- haupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne jedoch diese Be- hauptung wenigstens in einer Replik näher zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E 5.1 m.H.; vgl. auch vorstehend E. 4). 5.2 Das Fach „IDPA“ setzt sich aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Präsentation mit anschliessender Befragung durch die Exper- ten zusammen. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt doppelt, die Note der Präsentation einfach. Die Fachnote „IDPA“ ist der Mittelwert aus den ge- wichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 5 des Prüfungsreglements). Die schriftliche interdisziplinäre Projektarbeit des Beschwerdeführers wurde mit der Note 3,0 und die diesbezügliche mündliche Prüfung mit der Note 2,0 bewertet, woraus die Fachnote „IDPA“ von 2,7 resultiert. 5.2.1 Der Beschwerdeführer erklärt, ihm seien keine Angaben oder Be- gründungen zur Notengebung im Fach „IDPA“ gegeben worden. Er rügt die Bewertung der interdisziplinären Projektarbeit als in seinen Augen willkür- lich und unverhältnismässig tief und begründet dies insbesondere damit,
B-5481/2015 Seite 8 dass seine diesjährige Projektarbeit – im Gegensatz zu seiner letzten Pro- jektarbeit, die mit der Note 2,5 bewertet worden sei, – die meisten der ge- stellten Anforderungen erfülle. Er führt dazu aus, er habe die mathemati- schen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte seiner Arbeit einbezogen und zudem alle zusätzlichen Anforderungen wie Layout, Tabellen, Quellen- angaben und Interview erfüllt. Die resultierende (Fach-)Note scheine un- verhältnismässig, selbst wenn er in der mündlichen Prüfung aufgrund ab- weichender Schwerpunktsetzung schlecht abgeschnitten haben sollte. 5.2.2 Die zuständigen Experten haben diese Rügen des Beschwerdefüh- rers in der anlässlich der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme behandelt. So erklären sie in Bezug auf die schriftliche Arbeit des Beschwerdeführers insbesondere, der Aufbau sei sehr wenig differenziert und es gebe nur ein Unterkapitel (3.2 Hypotheken in Österreich). Sie beanstanden, die einzel- nen Kapitel seien aneinandergereiht und wenig vernetzt (insb. Kapitel 8). Der Aufbau sei nur teilweise logisch und die Argumentation sei oft nicht nachvollziehbar. Die schriftliche Arbeit sei sprachlich ungenügend und weise viele Fehler auf. Das Arbeitsjournal wie auch Zitate fehlten. Zudem seien die Quellenangaben „Internetseiten“ ohne Datum und die Abbildun- gen ohne Titel und Nummerierung. In den einzelnen Kapiteln beanstanden die Experten beispielsweise, die darin enthaltenen Aussagen seien teilweise falsch und der Titel stimme nicht mit dem Inhalt des Kapitels überein (zu Kapitel 2), die Ausführungen zu den Hypotheken in Österreich passten nicht zum Aufbau und der Fra- gestellung und seien sehr nahe am Text „Wikipedia Hypothek“ (zu Kapitel 3). Für die Fragestellung wichtige Aspekte – wie die Beschreibung der Rechtslage in den USA oder die Erklärung der Liborhypothek – seien nicht behandelt worden und tiefergehende Erläuterungen, Herleitungen und Be- gründungen fehlten oft (zu den Kapiteln 3, 4, 5, 6 und 8). Die Grafiken auf den Seiten 7 und 8 passten nicht zum jeweiligen Kapitel (zu den Kapitel 5 und 6). In Bezug auf Kapitel 7 führen die Experten aus, mit der Auftragsbe- schreibung sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema der Schuldentilgung, insb. die Berechnung einer Annuität und ein Vergleich ei- nes Eigenheimerwerbs mit anderen Investitionen, gefordert gewesen. Die Arbeit des Beschwerdeführers erfülle keine dieser Anforderungen (zu Ka- pitel 7).
B-5481/2015 Seite 9 Das Interview in Kapitel 8 der schriftlichen Arbeit bewerten die Experten als gut, sie beanstanden aber, dass dieses nicht in die IDPA einbezogen werde. An der Umfrage bemängeln die Experten sodann, dass die Fragen sehr unterschiedlich formuliert und die gewonnen Ergebnisse nur in einer Grafik dargestellt und daher schwer zu erfassen seien. Insgesamt erachten die Experten die Arbeit als wenig logisch aufgebaut, sprachlich sehr schlecht und fehlerhaft, fachlich nur wenig korrekt, zu ober- flächlich und zu undifferenziert. Aufgrund der dargelegten Gründe halten sie an der Note 3,0 für die schriftliche interdisziplinäre Projektarbeit des Beschwerdeführers fest. An der mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers bemängeln die Exper- ten, es seien keine Vorbereitungshandlungen erkennbar gewesen und der Beschwerdeführer habe nicht einmal sein Dossier mitgebracht. Das Kurz- referat habe unpräzise und vielfach falsche Aussagen beinhaltet und der Beschwerdeführer habe keine Hilfsmittel benutzt. Die Experten erläutern, der Beschwerdeführer habe auf ihre Fragen mit weiteren völlig unklaren und inkompetenten Antworten reagiert, und zitie- ren einige der vom Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung gemachten Aussagen wie „am Standesamt wird geprüft, ob man Schulden habe und ob man kreditwürdig ist“. Zusammenfassend bestätigen die Experten die Note 2,0 mit der Begrün- dung, die mündliche Prüfung sei sowohl im Rahmen des Kurzreferates als auch im fragenden Prüfungsteil durch verwirrende und falsche Aussagen und durch eine sehr schlechte Rhetorik gekennzeichnet gewesen. 5.2.3 Die Experten haben somit ausführlich und Kapitel für Kapitel begrün- det, wie sie zu ihrer Benotung der schriftlichen Arbeit des Beschwerdefüh- rers gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausführungen zur mündlichen Prüfung sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf, weswegen sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die Vorinstanz hat sich der von den Ex- perten vertretenen Auffassung vollumfänglich angeschlossen. Demnach wurden die sehr allgemeinen Rügen des Beschwerdeführers von den Experten eingehend behandelt und die Benotung im Fach „IDPA“ nachvollziehbar und überzeugend begründet. Die Beanstandungen der Ex- perten stützen sich auch auf die in den Stoffplänen festgehaltenen Richt-
B-5481/2015 Seite 10 ziele, wo insbesondere vorgesehen ist, dass der Kandidat ein Journal er- stellt und für seine Präsentation technische Hilfsmittel verwendet (Ziff. 9.2 der Stoffpläne der Eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung in Techni- scher Richtung, gültig ab 2008 [verfügbar unter www.sbfi.admin.ch > The- men > Allgemeine Bildung > Maturität > Eidgenössische Berufsmaturitäts- prüfung bis 2018, abgerufen am 27.2.2017; nachfolgend: Stoffpläne]). 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit, eine Replik einzureichen, nicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass er keine substantiierten Rügen vorbringt, welche die Stellungnahme der Ex- perten und die darin erfolgte Begründung der Bewertung der Projektarbeit und der diesbezüglichen mündlichen Prüfung in Frage stellen würden. Somit sind die Bewertung der interdisziplinären Projektarbeit und der dies- bezüglichen mündlichen Prüfung und damit die erteilte Fachnote 2,7 nicht zu beanstanden. 5.3 Die Note des Fachs „Mathematik“ setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen, die je zu 50% für die Berechnung der Fachnote beitragen (Art. 16 Abs. 4 des Prüfungsreglements i.V.m. Ziff. 5.4 der Stoffpläne). Der Beschwerdeführer erhielt für seine Antworten in der schriftlichen Mathematikprüfung die folgenden Punkte: die Aufgaben 1, 3 und 4 wurden mit je 5 von 10 Punkten, die Aufgabe 2 mit 0 von 10 Punk- ten und die Aufgabe 5 mit 2 von 10 Punkten bewertet. Die so insgesamt erzielte Anzahl von 17 Punkten ergab die Note 3,0 für die schriftliche Prü- fung, woraus zusammen mit der Note 3,5 für die mündliche Prüfung die Fachnote „Mathematik“ von 3,3 resultierte. 5.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Prüfungsbewertung der schriftlichen Mathematikprüfung und rügt die Punktevergabe zu den Auf- gaben 1 und 3 bis 5. Bei der Aufgabe 1 erachtet er die Bewertung mit 5 von 10 Punkten dafür, dass er 2 der 3 Teilaufgaben richtig gelöst habe, als zu tief. In Bezug auf die Aufgabe 2 ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass einzig wegen eines Kommas ein Abzug von Punkten erfolgt sei. Zur Aufgabe 4 bringt er vor, er habe bei der Berechnung von C bloss einen Vorzeichenfehler gemacht und alle übrigen Teilschritte seien deshalb Folgefehler, weshalb sich ein Abzug von 5 Punkten nicht rechtfertige. Ebenso wertet der Beschwerdeführer den Punkteabzug für die fehlende Berechnung des Definitionsbereiches bei der Aufgabe 5 als zu streng.
B-5481/2015 Seite 11 5.3.2 Die Experten des Fachs Mathematik sind auf alle Vorbringen des Be- schwerdeführers eingegangen. Sie haben ihre beanstandeten bisherigen Bewertungen erneut überprüft und die daran vorgebrachte Kritik in Bezug auf die Lösungen zu den Aufgaben 1 und 5 für überzeugend befunden, weshalb sie eine Erhöhung der erzielten Punktzahl auf je 6 Punkte vorneh- men. Im Weiteren legen sie dar, weshalb sie die Rügen des Beschwerde- führers in Bezug auf die Bewertung der Aufgaben 3 und 4 als unbegründet erachten, und erklären, dass sie diesbezüglich an der bisherigen Bewer- tung festhalten. Die Vorinstanz hat sich diesen Ausführungen der Experten angeschlossen und in ihrer Vernehmlassung eingeräumt, dass die Bewertung der schriftli- chen Mathematikprüfung des Beschwerdeführers allenfalls um zwei Punkte erhöht und daraus resultierend die Fachnote 3,5 erteilt werden könne. Die Experten haben die Rügen des Beschwerdeführers folglich umfassend geprüft und die Bewertung der schriftlichen Mathematikprüfung nachvoll- ziehbar und überzeugend begründet. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet eine Replik einzureichen. Somit hat er nichts vorgebracht, was die Stellung- nahme der Experten des Fachs Mathematik und die darin erfolge Begrün- dung der Bewertung als offensichtlich unzutreffend widerlegen würde. Demnach ist die von den Experten vorgenommene Bewertung nicht zu be- anstanden. 5.3.3 Eine allfällige Erhöhung der Fachnote Mathematik von 3,3 auf 3,5 hat in der vorliegenden Konstellation, wie nachfolgend erläutert, keinen Ein- fluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, weshalb sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen (vgl. nachfolgend E. 5.4). Demgegenüber bleibt der Vorinstanz unbenommen, eine Korrektur der Fachnote Mathematik – als Bestandteil der Begründung – im Rahmen ei- ner Berichtigung des Notenblatts vorzunehmen. 5.4 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist im Fach „IDPA“ von der Note 2,7 auszugehen. Die Fachnote „IDPA“ ist demnach klar ungenü- gend, womit bereits die Voraussetzung gemäss Art. 20 Bst. d des Regle- ments nicht erfüllt ist. Dies hat zur Folge, dass die Berufsmaturitätsprüfung – wie von der Vorinstanz festgestellt – nicht bestanden ist.
B-5481/2015 Seite 12 Darüber hinaus wurde die Note 2,5 im Fach „Landessprache (F)“ vom Be- schwerdeführer nicht gerügt und selbst wenn, wie von der Vorinstanz be- stätigt, die Note im Fach „Mathematik“ auf 3,5 erhöht würde, so verbleiben Notenabweichungen unter der Note 4,0 von nach wie vor insgesamt über 3,0 Punkten. Damit ist eine weitere, für das Bestehen der Berufsmaturitäts- prüfung notwendige Voraussetzung, wonach die Summe der Notenabwei- chungen von 4,0 nach unten maximal 2,0 Punkte betragen darf, ebenfalls nicht erfüllt (Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements). 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegrün- det und ist abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 500.– festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer- den (Art. 83 Bst. t i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
B-5481/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Hanna Marti Adji
Versand: 1. März 2017