B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5470/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, _______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, _______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-5470/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am '' 1957 geborene X. lebt in Serbien und ist ser- bischer Staatsangehöriger, verheiratet sowie Vater von sieben Kindern. Der gelernte Lastwagenchauffeur war in den Jahren 1986 bis 2002 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt seit August 1993 als Chauffeur bei der A._______ AG, '', in einem 100%igen Pensum. In dieser Zeit leistete er Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 14 S. 1 und IV-act. 15). Am 20. Februar 2002 hatte er bei der A. AG seinen letzten effektiven Arbeitstag (IV-act. 7 S. 1). Ab dem 21. Februar 2002 war X._______ wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (ärztliche Zeugnisse von Dr. med. B., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 12. April 2002 [IV-act. 18 S. 2] und 17. Mai 2002 [IV-act. 18 S. 1] zuhanden der Krankentaggeldversiche- rung Winterthur Versicherungen). In der Folge wurde X. wegen Verhalten, das zu Klagen Anlass gab, aus der Schweiz ausgewiesen (IV-act. 16 S. 2 und IV-act. 43 S. 10). Das Arbeitsverhältnis mit der A._______ AG endete per 30. November 2002 (IV-act. 100; vgl. IV-act. 7 S. 2). In seiner Heimat Serbien, wohin X._______ zurückgekehrt war, nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf (IV-act. 7 S. 4, IV-act. 14, IV-act. 82 S. 1 und 4, IV-act. 99 S. 8 und 28 sowie IV-act. 100). B. Nachdem X._______ bereits am 4. August 2004 beim serbischen Versi- cherungsträger Leistungen beantragt hatte (IV-act. 17 S. 1), meldete sich der Versicherte am 16. Dezember 2004 über den heimatlichen Versiche- rungsträger wegen einer seit dem Jahr 1996 vorhandenen Diskushernie zum Bezug einer Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversiche- rung an (Formular YU/CH 4 vom 16. Dezember 2004, IV-act. 1). Die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte darauf Auskünfte des Ver- sicherten (Versichertenfragebogen vom 31. Januar 2006, IV-act. 7 S. 4-5) und des letzten schweizerischen Arbeitgebers (Fragebogen für Arbeitge- bende vom 6. Februar 2006, IV-act. 7 S. 1-3) sowie medizinische Unter- lagen (IV-act. 16) ein. Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2006 stellte die IVSTA dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht (IV-act. 29). Nachdem er hiergegen am 3. November 2006 (IV-act.
B-5470/2012 Seite 3 28) und 20. November 2006 (IV-act. 30) Einwand erhoben hatte, verfügte die IVSTA am 23. April 2007 wie angekündigt (IV-act. 45). C. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil C-3062/2007 vom 23. November 2009 (IV-act. 61) insoweit gut, als es die Verfügung vom 23. April 2007 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung zurückwies. D. Die IVSTA holte daraufhin weitere Auskünfte des Versicherten (Versicher- tenfragebogen vom 30. August 2010, IV-act. 82 S. 1-2; IV-act. 82 S. 3-4) ein und liess den Versicherten im Zentrum C._______ (nachfolgend: C.) in D. interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 13. Januar 2011, IV-act. 99). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 teilte die IVSTA einen voraussichtlichen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Februar 2007 mit (IV-act. 119). Der Versicherte erhob dagegen am 18. Januar 2012 (IV-act. 121) und 31. Januar 2012 (IV-act. 124) Einwand. Dennoch bejahte die IVSTA mit Verfügung vom 14. September 2012 wie angekündigt nur einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. Februar 2007 (IV-act. 149). Als Begründung führte die IVSTA an, dass es sich um eine Gesundheits- beeinträchtigung handle, die seit dem 21. Februar 2002 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit dem 28. Oktober 2010 eine solche von 50 % verursache. Leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten hät- ten jedoch ausgeübt werden können. Die Arbeitsunfähigkeit bei der Aus- übung einer dieser Tätigkeiten sei 0 % ab dem 21. Februar 2002 und 40 % ab dem 1. Februar 2007. Die Erwerbseinbusse betrage 22 % ab dem 21. Februar 2002 und 56 % ab dem 1. Februar 2007 sowie 50 % ab dem 28. Oktober 2010 (IV-act. 144). E. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2012 beantragt X._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. G. Reljic, vor dem Bun- desverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügung vom 14. Septem- ber 2012 und – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Zuspre- chung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003 oder die erneute Abklärung der Sache.
B-5470/2012 Seite 4 Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass ab dem 1. Dezember 2003 die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente erfüllt seien. Dr. med. E._______ sei nur aufgrund eines kurzen Gesprächs nicht in der Lage gewesen, den psychischen Zu- stand zu beurteilen. Dr. med. F._______ gebe in seiner RAD-Stellung- nahme vom 10. Mai 2012 etwas ganz anderes als die serbischen Psychi- ater an. Was die körperlichen Beschwerden und ihren Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit anbelange, könnten die C.-Beurteilung und die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G. auch nicht akzeptiert werden. F. Am 5. November 2012 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert einen medizinischen Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie, vom 8. Oktober 2012 nachgereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung ihres Antrags führt die Vor- instanz aus, dass sich der IV-ärztliche Dienst gestützt auf die Feststellun- gen des interdisziplinären Gutachtens vom 13. Januar 2011 (IV-act. 99) ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der geklagten Leiden habe bilden können (IV-act. 103, 113 und 137) und sich vorbehaltlos den ar- beitsmedizinischen Schlussfolgerungen angeschlossen habe. In psychiat- rischer Hinsicht habe der Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in Gesamtwürdigung sämtlicher neu vorliegender psychiatrischer Berichte aus Serbien die gutachterlichen Feststellungen des C. bekräftigt (IV-act. 143). Somit weise der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Rückenleiden als Lastwagenchauffeur seit dem Jahr 2002 vorüberge- hend eine ganze Arbeitsunfähigkeit auf, nicht jedoch in leichteren Verwei- sungstätigkeiten. Seit Februar 2007 seien leichtere Verweisungstätigkei- ten noch zu 60 % ausübbar. Insofern habe der im Anschluss durchgeführ- te Einkommensvergleich (IV-act. 114) ab Februar 2007 eine rentenbe- gründende Erwerbseinbusse von 57 % und folglich seither einen An- spruch auf eine halbe Invalidenrente ergeben. H. Mit Replik vom 23. April 2013 bekräftigt der Beschwerdeführer unter Bei- lage weiterer medizinischer Unterlagen seinen Antrag. Der Beschwerde- führer begründet dies damit, dass aus der medizinischen Dokumentation hervorgehe, dass es sich um eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit
B-5470/2012 Seite 5 bzw. Erwerbseinbusse handle. Die Beurteilungen der C._______- Spezialärzte könnten vor allem in Bezug auf die psychischen Leiden nicht akzeptiert werden. I. In der Duplik vom 16. Oktober 2013 bestätigt auch die Vorinstanz ihren Antrag. Zur Begründung verweist sie auf die neu eingeholte RAD- Stellungnahme vom 3. Oktober 2013. Gleichzeitig reichte sie die RAD- Stellungnahmen vom 12. Juni 2013 und 13. September 2013 zu den Ak- ten. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 ist diese vorinstanzliche Einga- be dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi- cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig.
B-5470/2012 Seite 6 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Än- derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerde- frist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt. Zudem ist der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Leistung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003 strei- tig und zu prüfen. Dabei ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 3. 3.1 3.1.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie- ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Ser- bien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Ab- kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die Schweiz handelt zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hin- sichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. www.zas.admin.ch > International > Bilaterale Abkommen; zuletzt be- sucht am 18. Juni 2014). Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Abkommen findet weiterhin das vorstehend erwähnte bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (im Folgen- den: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. Urteil des Bun-
B-5470/2012 Seite 7 desgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). 3.1.2 Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann- ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Ver- fahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Rentenleistun- gen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ- ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi- gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 14. September 2012) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2 sowie 121 V 362 E. 1b, je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Be- urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein all- fälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
B-5470/2012 Seite 8 der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 3.3 3.3.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 14. September 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 21. Februar 2002 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) bis 14. September 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend ent- sprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 1992 (3. IV- Revision; AS 1991 2116 und AS 2377), am 1. Januar 2004 (4. IV- Revision; AS 2003 3837 und AS 2003 3859) und am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmen- paket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderun- gen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. 3.3.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange- ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV- Revision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die ent- sprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein- getreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember
B-5470/2012 Seite 9 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2). 3.3.3 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität (Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali- denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011 sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geän- dert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen ver- wiesen wird. 4. 4.1 4.1.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt nach Art. 13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehal- ten haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit auslän- dischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseiti- gen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen). 4.1.2 Gemäss Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens erhalten schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die aufgrund der in Art. 1 dieses Abkommens genannten Gesetzgebungen Leistungen bean- spruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten
B-5470/2012 Seite 10 wohnen; vorbehalten werden die Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls. In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist kei- ne relevante Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz vorbehalten (vgl. E. 3.1.2 hiervor). 4.1.3 Laut Art. 8 Bst. e des vorliegend anwendbaren Sozialversiche- rungsabkommens (hierzu vorstehend E. 3.1.1) werden ordentliche Invali- denrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugosla- wischen Staatsangehörigen jedoch nur gewährt, solange sie ihren Wohn- sitz in der Schweiz haben. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer, der serbischer Staatsbürger ist, in Serbien, womit ihm im Falle einer weniger als hälftigen Invalidität keine Invalidenrente gewährt werden kann. 4.2 4.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig- keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich- keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkei- ten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftli- chen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirt- schaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
B-5470/2012 Seite 11 4.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems abgestützte fachärztliche (psychiatrische) Diagno- se voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisieren- den Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). So ist zu beachten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen be- stehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturel- len Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Ver- stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 232/04 vom 10. Januar 2005 E. 5). 4.2.3 Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie- tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer- ten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist von der Vermutung auszugehen, dass mit zumutbarer Willensanstren- gung trotz Schmerzen eine leidensangepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann. Diese Rechtsprechung kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn zwar gewisse somatische Befunde erhoben wurden, diese die ge- klagten Schmerzen jedoch nur zu einem kleineren Teil erklären können (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2009 vom 27. No- vember 2009 E. 4.2). 4.3 4.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
B-5470/2012 Seite 12 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer- den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren- tenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Än- derungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu be- rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 4.3.2 Der Invaliditätsgrad ist jedoch durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstel- lung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätz- ten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist ins- besondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Um- fang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.1 mit Hinweis). 4.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge- ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, aber nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
B-5470/2012 Seite 13 chende Regelung vorsehen. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Euro- päischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, da Serbien nicht Mitglied der EU ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Vorschrift von Art. 29 Abs. 4 IVG eine besonde- re Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Auf die einschränkende Bestimmung gemäss Art. 8 Bst. e des vorerwähn- ten Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugosla- wien wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). 4.5 Die Rente wird erst vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung bzw. Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung). Die Entstehung der Rente tritt nach geltendem Recht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ein (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da vorliegend die IV-Anmeldung am 16. Dezember 2004 erfolgte, gilt in casu diesbezüglich jedoch das vor der 5. IV-Revision einschlägig gewesene alte Recht. Gemäss dem damaligen Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. dem damaligen Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (geltend bis am 31. Dezember 2007) galt für die Entstehung der Rente Folgendes: Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des An- spruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate aus- gerichtet (vgl. BGE 138 V 475 E. 1 und 2.1.1). 4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar- beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
B-5470/2012 Seite 14 4.7 4.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. 4.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.7.3 Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der Verwal- tung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi- gen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vor- zunehmen ist. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Be- weiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. No- vember 2007 E. 4.1, mit Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). 4.7.4 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
B-5470/2012 Seite 15 Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 4.7.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab- nahme weiterer Beweise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdi- gung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversiche- rung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen). 5. 5.1 Vorliegend erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug am 16. De- zember 2004 (Sachverhalt Bst. B). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zu prüfen ist folglich ausschliesslich der Rentenanspruch für die Zeit frühestens ab dem 1. Dezember 2003, welche sich aus der Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss damaligem Recht er- gibt (zum gesetzlichen Beginn des Rentenanspruchs in E. 4.5 hiervor). 5.2 5.2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das zuhanden der Vorinstanz erstellte interdisziplinäre C.-Gutachten vom 13. Januar 2011 (IV-act. 99). Darin hielten Dr. E., Facharzt für Psychiatrie, Dr. I., Facharzt für Rheumatologie, und Dr. J., Facharzt für Neurologie, zusammen- fassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 27 f.): "- chronisches Lumbovertebral-Syndrom mit anamnestisch möglicher neuro- gener Claudicatio radicularis der Wurzel L5 links sowie (whs. altem) leichtgradigem sensomotorischem Ausfallsyndrom dieses Segments
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B-5470/2012 Seite 17 tigkeit bekannt sein sollte. Aus medizinischer Sicht könne gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, repetitiv schwerere Lasten zu heben oder zu tragen. Er sei auch nicht in der Lage, in ungüns- tigen Körperhaltungen zu arbeiten und längere Zeit zu sitzen. Grundsätz- lich sei jede Zwangshaltung des Körpers ungünstig. Somit komme die Tä- tigkeit als Lastwagenchauffeur nur noch bedingt in Frage, im Umfang von ungefähr vier Stunden täglich entsprechend einem Arbeitspensum von 50 % und mit der Auflage, dass der Beschwerdeführer nicht zum Be- und Entladen des Lastwagens von schweren Lasten herangezogen werde. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur müsse überdies beachtet werden, dass der Beschwerdeführer über Schwindel- phänomene klage und Attacken von Bewusstlosigkeiten berichte. Falls dies zutreffe, sei er als Lastwagenchauffeur vollständig arbeitsunfähig. Ohne Durchführungen weiterer Massnahmen kämen lediglich rücken- adaptierte Tätigkeiten, nicht in repetitiven Zwangshaltungen sowie ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten, in Frage (S. 31). Des Weiteren sollten Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und auf Gerüsten wegen der berichteten Schwindel- und Bewusstlosigkeitsattacken vermie- den werden (S. 31-32). Bei einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwer- deführer aktuell im Umfang von 60 % arbeitsfähig. Dies entspreche einem Arbeitspensum von ungefähr sechs Stunden täglich mit etwas vermehrten Pausen, so dass eine Leistungsfähigkeit von 60 % resultiere. Diese An- gabe gelte seit wahrscheinlich längerer Zeit. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei wahrscheinlich in den letzten Jahren aufgetre- ten, ungefähr im Jahre 2007. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwer- deführer nicht dauernd arbeitsunfähig. Bei Exazerbation der depressiven Störung sei aber für Wochen bis Monate eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit gegeben, zuletzt im Januar/Februar 2010 (S. 32). Auch nach Durchführung der medizinischen Massnahmen werde sich die oben be- schriebene Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit kaum ändern (S. 33). 5.2.2 Der Beschwerdeführer wurde von den C.-Experten allseitig klinisch untersucht und eingehend in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dr. K., Facharzt für All- gemeine Medizin, ebenfalls am C._______ tätig, untersuchte und beur- teilte den Beschwerdeführer zudem aus allgemeinmedizinischer Sicht (vgl. S. 12-13). Dr. K._______ hat das Gutachten zwar nicht unterschrie- ben (S. 35). Da in allgemeinmedizinischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar bis und mit Gutachtenszeitpunkt nie dauerhaft einge- schränkt war, ist dieser Mangel indes nicht schwerwiegend. Den Gutach-
B-5470/2012 Seite 18 tern waren die Vorakten bekannt. Die Experten stützten sich auf sie in der Diagnosestellung ab. Sowohl Dr. K._______ als auch die unterzeichnen- den Dr. E., Dr. I. und Dr. J._______ berücksichtigten zudem die geklagten Beschwerden. Als solche waren vom Beschwerde- führer insbesondere rezidivierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide untere Extremitäten, Schwindel, schwindelbedingte Stürze, Zu- rückgezogenheit, Nervosität, Konzentrationsstörungen und ein Druck auf den Kopf genannt worden (S. 11). Die Experten setzten sich mit den Be- schwerdeangaben sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers detail- liert auseinander, nahmen Kenntnis von seinen Klagen und würdigten sie. Dem Rheumatologen Dr. I._______ fiel dabei ein leichtes Schonhinken links, ein Absinken des linken Fusses bei der Fersengang-Prüfung, die Positivität des Lasègue-Phänomens links, eine deutlich herabgesetzte Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit sowie eine Streckhaltung im Liegen auf (S. 14-17). Der Neurologe Dr. J._______ stellte ebenfalls ein positives Lasègue-Zeichen links fest. Ferner bemerkte Dr. J., dass die Di- agnose einer radikulären Claudicatio in erster Linie auf anamnestischen Angaben mit entsprechenden Beschwerden bei längerem Stehen oder Gehen und Besserung im Sitzen gründet (S. 20-21). Die aktuellen MRI- Bilder gäben eine Erklärung für das Lumbovertebral-Syndrom. Sie zeig- ten aber keine Wurzelkompression L5 links, so dass die leichtgradige sensomotorische Ausfallsymptomatik als alt bzw. residuell und eine neu- rogene Claudicatio als nur "möglich" zu werten sei, durch die Bildgebung nicht belegbar. Den vom Beschwerdeführer geklagten Schwindel und die geschilderten vier Bewusstlosigkeiten aus aufrechter Position konnte Dr. J. neurologisch nicht sicher klassifizieren bzw. zuordnen (S. 22). In Bezug auf das rezidivierende zervikovertebrale Syndrom konn- ten die Gutachter keine Änderung seit dem Jahr 2002 feststellen (S. 30). Den übrigen somatischen Befunden – insbesondere der Hypertonie und der Adipositas – massen die C.-Experten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung zu (S. 30). Den Schlussfolgerungen der C.-Gutachter in somatischer Hinsicht kann entsprechend insge- samt gefolgt werden. Der Psychiater Dr. E._______ bemerkte, dass es nach der Strafuntersu- chung zu einer Anpassungsstörung mit somatoformen Symptomen ge- kommen sei. Die Ausweisung aus der Schweiz, die Trennung von den Kindern und deren Abwendung von ihm stelle eine erhebliche Belastung für den Beschwerdeführer dar. Die Ursache für diese sehr schwierigen psychosozialen Umstände externalisiere er aber (S. 26). Die depressive
B-5470/2012 Seite 19 Störung stehe ganz eindeutig in Zusammenhang mit der schwierigen so- zialen Situation (S. 27). Dr. E._______ fiel zudem auf, dass die antide- pressive und anxiolytische Behandlung offensichtlich nicht konsequent, sondern nur salutarisch und bei Bedarf durchgeführt werde (S. 26). In ih- rer polydisziplinären Gesamtbeurteilung werteten dies die C.- Gutachter als ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend depressiv sei (S. 30). Die Einschätzung Dr. E.s, wonach psychiatrischerseits die Arbeitsfähigkeit nicht respektive höchs- tens interkurrent bei depressiven Exazerbationen (letztmals im Janu- ar/Februar 2010) beeinträchtigt (gewesen) sei, ist im Gesamtzusammen- hang der medizinischen Akten nachvollziehbar und schlüssig. Was die behauptete kurze Untersuchungsdauer betrifft (Sachverhalt Bst. E), ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinwei- sen), was vorliegend zutrifft. Das Gutachten der C.-Experten Dr. E., Dr. I._______ und Dr. J._______ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die C.-Expertise entspricht insgesamt den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Sie enthält jedoch keine ausdrückliche Äusserung dazu, seit welchem Monat des Jahres 2007 wahrscheinlich von der attestierten Ar- beitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen ist. 5.3 5.3.1 Dr. F., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Rhone, führte in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2012 (IV-act. 143) als Diag- nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, gemäss ICD-10 F33.0 an. Der Beschwerdeführer könne seit je eine leidensangepasste Tätigkeit ver- richten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine funktionelle Ein- schränkung. Der RAD-Psychiater stellte mit dieser Einschätzung somit uneinge- schränkt auf die psychiatrisch relevanten Aussagen der C._______-
B-5470/2012 Seite 20 Experten ab, welche sich als nachvollziehbar erwiesen haben und über- zeugen (E. 5.2.2 vorstehend). 5.3.2 Dr. G., Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, schrieb in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2011 (IV-act. 113), der Be- schwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ini- tial ab dem 21. Februar 2002 vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies gelte je nach Arbeitsplatz, abhängig davon, ob manuelles Ein-/Abladen notwendig seien und ob der Beschwerdeführer Psycho- pharmaka einnehme. Ab dem Datum der C.-Begutachtung im Oktober 2010 – sie fand vom 25. bis am 28. Oktober 2010 statt (IV-act. 99 S. 1) – sei weiterhin sicher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Hier resultiere die Einschränkung vor allem aus der Minderbelastbarkeit des Rückens. Die Bemerkung betreffend Psychopharmaka gelte aber weiter. In rückenadaptierten Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 zu 0 % arbeitsunfähig und seit Februar 2007 zu 40 % arbeitsunfähig. Dies sei begründbar mit einer psychischen Verschlechte- rung und Schwindel. 5.3.3 Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der regionale ärztliche Dienst (RAD) – bzw. der interne Dienst der Vorinstanz – für die Beurteilung der medizi- nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" sel- ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem- ber 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Ein reiner Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und ge- genwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Un- tersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstan- de ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lücken- loses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat sich ein Aktengutachten des RAD auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
B-5470/2012 Seite 21 5.3.4 Vorliegend konnte sich Dr. G., welcher selbst Facharzt für Allgemeine Medizin ist, aufgrund der bereits vorhandenen medizinischen Dokumentation ein umfassendes, genaues Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Eine eigene Untersuchung war deshalb nicht erforderlich. Bei seiner aktengestützten Beurteilung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers setzte sich Dr. G. einläss- lich mit der C.-Expertise auseinander. Den im C.- Gutachten fehlenden konkreten Zeitpunkt, seit welchem Monat des Jah- res 2007 wahrscheinlich von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in leidens- angepassten Tätigkeiten auszugehen ist, legte Dr. G._______ aufgrund der ihm vorliegenden Akten auf Februar 2007 fest (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Diese Datierung Dr. G.s leuchtet ein. Im Übrigen stützte er sich bei seiner Festlegung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die C.-Beurteilung. Somit ist die Einschätzung Dr. G.s nachvollziehbar, überzeugend und schlüssig, wonach der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur ab dem 21. Februar 2002 vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und seit Oktober 2010 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist, während in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Februar 2007 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. 5.4 Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung (14. September 2012) erstellten medizinischen Akten vermögen die Einschätzung Dr. G.s nicht in Zweifel zu ziehen. 5.4.1 Die Stellungnahme vom 27. Februar 2013 (IV-act. 168) von RAD- Psychiater Dr. F. wie auch der ärztliche Bericht von Dr. H. vom 8. Oktober 2012, auf welchen sich der RAD-Psychi- ater stützte, enthalten beide keine Angaben dazu, ob und wie weit sich die von Dr. H._______ attestierte psychisch bedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, also vor dem 14. September 2012, aus- wirkte. Zudem wurde der Bericht von Dr. H._______ erst nach Verfü- gungserlass erstellt und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reicht. Die im Bericht bescheinigte gegenwärtig schwere Episode der vor- bestehenden Depression bezieht sich gemäss dem Wortlaut der Diagno- se auf den zum Berichtszeitpunkt 8. Oktober 2012 aktuellen Gesund- heitszustand und fällt damit nicht in die Zeit vor Verfügungserlass. Dass die darin erwähnte schwere Episode als solche bereits vor diesem Zeit- punkt eingetreten und dauerhafter Natur wäre, geht aus dem Bericht
B-5470/2012 Seite 22 Dr. H.s nicht hervor. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die erwähnte Episode bloss eine vorübergehende, unmittelbare psychische Reaktion des Beschwerdeführers auf die angefochtene Verfügung dar- stellt. Denn Dr. H. schrieb im Übrigen nur von "einer gewissen Verschlechterung des psychischen Wohlbefindens". Die Feststellung des RAD-Psychiaters, wonach die Verschlechterung nach dem 6. Februar 2012, spätestens aber am 8. Oktober 2012 eingetreten sei, nimmt offen- sichtlich auf diese Feststellung Dr. H.s einer bloss gewissen Ver- schlechterung Bezug. Eine wesentliche Verschlechterung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieb Dr. H. nicht. Damit ist sein Bericht im vorliegenden Verfahren von vornherein grundsätzlich unbeachtlich und hat der RAD-Psychiater Dr. F._______ in seiner Stel- lungnahme zu Recht die Einschätzung Dr. G.s nicht abgeändert. 5.4.2 Somatischerseits hielt Dr. med. L., Facharzt FMH für Phy- sikalische Medizin und Rehabilitation und Arzt des RAD Rhone, in seiner Stellungnahme vom 13. September 2013 fest, es gebe im Jahre 2012 keine Verschlechterung der diagnostizierten Gesundheitsprobleme seit dem Gutachten von 2011. Im Jahre 2012 sei eine beidseitige Gonarthrose eine neue Diagnose. Klinisch sei anlässlich der Flexion dieses Gelenks nur ein Knistern hörbar. Das Gelenkknistern lasse an erster Stelle an ein femoropatellares Syndrom denken, das zusätzliche funktionelle Ein- schränkungen rechtfertige (keine kauernde oder kniende Position). Es rechtfertige aber keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur- Auslieferer oder in einer angepassten Tätigkeit gemäss der Beurteilung der medizinischen Experten von 2011. Die Einschätzung Dr. L.s bezieht sich auf einen (undatierten) ärztlichen Bericht von Dr. M., Neurologin und Abteilungsleiterin, Dr. N., Physiater, Dr. O., Physiater, beide Leiter der Physiatrie, und Dr. P., Physiaterin und Direktorin, über den stati- onären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. bis am 14. November 2012 – also nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung – im Spezial- spital für progressive Muskel- und neuromuskuläre Krankheiten in Q. (Serbien), welche sich selbst nicht über die verbleibende Ar- beitsfähigkeit äusserten. Da RAD-Arzt Dr. L._______ den Beschwerde- führer selber nie untersuchte, handelt es sich bei dessen Stellungnahme um eine reine Aktenbeurteilung. Die vorhandene medizinische Dokumen- tation vermittelte dem RAD-Arzt, welcher als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation für die Beurteilung des von Dr. M._______,
B-5470/2012 Seite 23 Dr. N., Dr. O. und Dr. P._______ geschilderten Gesund- heitszustands fachlich qualifiziert ist, jedoch ein umfassendes, genaues Bild der physischen Leiden des Beschwerdeführers. Die vorliegenden medizinischen Akten enthalten keine Angaben, welche die vom RAD-Arzt vorgenommene Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen vermöchten. Die Einschätzung des RAD-Arztes, dass sich kei- ne zusätzliche Beeinträchtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit recht- fertigen lasse, ist nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. 5.4.3 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 er- gänzte der RAD-Psychiater Dr. F._______ die von den C.- Gutachtern genannten Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit der von RAD-Arzt Dr. L. angeführten bilateralen Gonarthrose. In der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei ab dem Jahr 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit ab 2007 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Es sei eine Arbeitszeit von fünf Stunden täglich mit vermehrten Pausen und wechselnder Arbeits- position zumutbar. Das Heben von Gewichten sei, nicht häufig, bis maxi- mal 10 kg möglich. Schwere und gefährliche Arbeiten könne der Be- schwerdeführer nicht verrichten. Bei dieser Einschätzung des RAD-Psychiaters handelt es sich im We- sentlichen um eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung, welche sich aus der Zusammenschau der Ergebnisse der Beurteilung der C.- Experten (E. 5.2 hiervor) und der darauffolgenden Stellungnahmen von Dr. G. (E. 5.3.2 und 5.3.4 vorstehend), von Dr. F._______ (E. 5.3.1) und von Dr. L._______ (E. 5.4.2 hiervor) ergibt. In somatischer Hinsicht stützte sich der RAD-Psychiater – zu Recht (vgl. E. 5.4.2 vorste- hend) – auch auf die Stellungnahme Dr. L.s vom 13. September 2013. Dass Dr. F. dabei die zusätzliche funktionelle Einschrän- kung infolge des Knieleidens nicht erwähnte, fällt insofern nicht ins Ge- wicht, als gemäss plausibler Einschätzung von Dr. L._______ daraus kei- ne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer gemäss dem C.-Gutachten angepassten Tätigkeit resultiert. 5.5 Die übrigen medizinischen Unterlagen deutlich früheren Datums ver- mögen die Beurteilungen der C.-Gutachter, des RAD- Psychiaters Dr. F._______ und des Arztes des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. G._______, ebenfalls nicht zu erschüttern.
B-5470/2012 Seite 24 5.5.1 Der ärztliche Bericht von Dr. B._______ vom 6. Juli 2002 (IV-act. 32), der medizinische Bericht von Dr. R., Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 13. August 2002 (IV-act. 16 S. 1-4) und das psychiatrische Gutachten von S., Arzt des Psychiatrie-Teams T._______ des Kantonsspitals U., vom 24. September 2002 (IV-act. 16 S. 9-16) wurden rund zwei Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug, dem 16. Dezember 2004, erstellt. Da diese ärztlichen Unterlagen inhaltlich im Wesentlichen mit den medizini- schen Dokumenten übereinstimmen, die nach dieser Anmeldung in Kenntnis und in Berücksichtigung der früheren medizinischen Unterlagen erstellt wurden, weichen diese Berichte von Dr. B., Dr. R._______ und S._______ nicht vom Ergebnis der Beurteilungen durch die C.-Experten, Dr. F. und Dr. G.________ ab. 5.5.2 Dr. V., Chirurg, nannte in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2004 (IV-act. 17) zuhanden des serbischen Versicherungsträ- gers die Diagnosen Diskushernie L3/4, L4/5 und L5/S1, chronisches Lumbalsyndrom, Osteochondrose C6/7, Radikulopathie L5-S1 bilateral PP rechts und eine arterielle Hypertension. Ab dem Untersuchungstag, dem 4. Oktober 2004, bestehe ein völliger Verlust der Arbeitsfähigkeit. Die Invalidität betrage 80 %. Ursache der Invalidität sei Krankheit (S. 2). Welche der vom serbischen Chirurgen angegebenen Diagnosen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und wie sie dies tun, kann seinem Bericht nicht entnommen werden. Dr. V. begründete den von ihm be- scheinigten völligen Verlust der Arbeitsfähigkeit nicht näher, insbesondere nicht mit objektiven Befunden. Zudem setzte sich Dr. V._______ nicht mit der Frage auseinander, ob es allenfalls leidensangepasste Tätigkeiten gäbe, welche weiterhin zumutbar (gewesen) wären. Die Einschätzung der 80%igen Invalidität hinwiederum bezieht sich auf die gesetzliche Situation in Serbien, welche nicht ohne Weiteres auf die schweizerische Rechtsla- ge übertragen werden kann. Nach dieser sind Einschätzungen der Medi- ziner lediglich insoweit beachtlich, als sie sich zur massgebenden funkti- onellen Leistungsfähigkeit der Versicherten äussern (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis
IVG). Im Übrigen wurde der Bericht bereits im Oktober 2004 geschrieben, so dass er später erstellte überzeugende fachärztliche Berichte von vorn- herein nur schwerlich in Zweifel zu ziehen vermöchte. Auf die Aussagen von Dr. V._______ kann daher nicht abgestellt werden. 5.5.3 Dr. B._______ schrieb in seinem Bericht vom 1. Oktober 2005 (IV- act. 16 S. 5-6) zuhanden der Vorinstanz, dass er den Beschwerdeführer
B-5470/2012 Seite 25 vor drei Jahren zum letzten Mal gesehen habe und keine Angaben zum derzeitigen Zustand machen könne. Ob der Beschwerdeführer inzwi- schen einer Arbeit nachgehen könnte, konnte Dr. B._______ nicht beur- teilen. Da vorliegend der relevante Zeitraum erst im Februar 2005 beginnt und der Bericht Dr. B.s dem übrigen Inhalt nach wesentlich den ärztlichen Unterlagen entspricht, die nach der Anmeldung zum Leistungs- bezug in Kenntnis und in Berücksichtigung der früheren medizinischen Berichte erstellt wurden, ist der genannte Bericht von Dr. B. je- doch ohnehin nicht massgeblich. 5.5.4 Nichts anderes ergibt sich betreffend einen handschriftlichen Bericht vom 1. Mai 2007 (IV-act. 51 S. 1-2; Unterschrift nicht lesbar), welcher pauschal eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Welches Leiden sie verur- sacht, seit wann und in welchem Umfang sie besteht, ob sie sich allein auf die bisherige Tätigkeit oder auf sämtliche Tätigkeiten bezieht und ob es allenfalls leidensangepasste Arbeiten gäbe, geht aus dem Bericht in- dessen nicht hervor. Ferner kann diesem Bericht nicht schlüssig ent- nommen werden, von wem er erstellt worden ist. Die darin enthaltene Un- terschrift ist unleserlich. Im Übrigen stammt dieser Bericht aus dem Jahr 2007 und war somit im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2) bereits mehr als fünf Jahre alt. Der Bericht bildet damit allein schon in zeitlicher Hinsicht keine rechtsgenügliche Ent- scheidungsgrundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 981/06 vom 18. Januar 2008 E. 5.3). 5.5.5 Die übrigen in den Akten enthaltenen Arztberichte, welche den vor- liegend relevanten Zeitraum (Anfang August 2003 [E. 5.1 hiervor] bis Mit- te September 2012) betreffen, insbesondere die ärztlichen Berichte von Dr. Y., Spezialist in Neuropsychiatrie, vom 14. September 2010 (IV-act. 84 bzw. 89 S. 1), Dr. H. vom 8. Oktober 2010 (IV-act. 88), 26. Oktober 2010 (IV-act. 90), 6. Februar 2012 (IV-act. 130 bzw. 131 S. 1), 4. Februar 2013 sowie 15. April 2013 und die weiteren im Be- schwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte, genügen den eingangs beschriebenen Anforderungen an einen umfassenden ärztlichen Bericht offensichtlich nicht. Denn diese Arztberichte, soweit sie überhaupt leserlich sind, enthalten keinerlei konkrete Angaben zu den Auswirkungen der diagnostizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in der bisheri- gen und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diese Berichte sind daher wenn überhaupt nur sehr beschränkt beweis-aussagekräftig und vermö- gen die nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen der C._______-Experten, des Arztes des medizinischen Dienstes der Vor-
B-5470/2012 Seite 26 instanz, Dr. G., des RAD-Arztes Dr. L. und des RAD- Psychiaters Dr. F._______ somit nicht zu erschüttern. Der RAD-Psychiater Dr. F._______ hielt mithin in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 in Bezug auf die vom Beschwerdeführer nachträg- lich zu den Akten gereichten Arztberichte von Dr. H._______ vom 4. Feb- ruar 2013 und 15. April 2013 zu Recht am Ergebnis der psychiatrischen C.-Beurteilung bzw. seiner RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2013 (E. 5.4.1 hiervor) fest. 5.6 Unter diesen Umständen konnte und kann im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Falles auf das Einholen von weiteren Berichten entspre- chend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte verzichtet werden und ist der entsprechenden Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung (siehe E. 4.7.5 hiervor) abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeitraum seit dem 1. Dezember 2003 in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagen- chauffeur vorübergehend – mit unbestimmter Dauer – noch zu 100 % ar- beitsunfähig gewesen und seit Oktober 2010 dauerhaft weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen seit Februar 2007 zu 40 % arbeitsunfähig. Als leidensangepasste Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer dabei seit dem Jahr 2002 leichtere, rücken- adaptierte Tätigkeiten ohne repetitive Zwangshaltung und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie – ab Februar 2007 – ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten zumutbar. Zudem hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 auch kauernde und kniende Positionen zu vermeiden (vgl. E. 5.4.2 vorstehend). Behinderungsange- passt sind dem Beschwerdeführer also all jene Tätigkeiten möglich, wel- che das C.-Gutachten und, gestützt auf dieses, der Arzt des me- dizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. G., sowie Dr. L. als zumutbar erachten (vgl. hierzu vorstehend E. 5.2.1, E. 5.3.2 und E. 5.4.2). 7. 7.1 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abge- klärt. Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung. Diese hat nach der all- gemeinen Methode des Einkommensvergleichs anhand der konkreten Vergleichseinkommen zu erfolgen (siehe vorstehend E. 4.3.1), was im
B-5470/2012 Seite 27 Übrigen von keiner Seite bestritten wird. Die von der Vorinstanz zur Inva- liditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe IV-act. 114) führten zu einem Invaliditätsgrad von rund 22 % ab dem 21. Februar 2002, 56 % ab dem 1. Februar 2007 und 50 % ab dem 28. Oktober 2010 (IV-act. 144). 7.2 7.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persön- lichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde. Unbeachtlich ist dabei, was die versicherte Person bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Ein- kommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Ein- tritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen. 7.2.2 Massgebend ist daher, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 301). 7.2.3 Die Vorinstanz berücksichtigte aufgrund der Angaben der ehemali- gen Arbeitgeberin A._______ AG (IV-act. 7 S. 1-2) für die Tätigkeit als Chauffeur in der Schweiz ein monatliches Valideneinkommen von rund Fr. 5'440.60 (IV-act. 114 in Verbindung mit IV-act. 109 S. 1). Das Vorge- hen der Vorinstanz erweist sich diesbezüglich – abgesehen davon, dass sie den Lohn nur aufs Jahr 2008 (vgl. IV-act. 109 S. 1) und nicht auf die Jahre 2003, 2007 und 2010 nieder- bzw. hochrechnete – als korrekt und ist unbestritten. In den Jahren 2003, 2007 und 2010 ist somit von folgen- den monatlichen Valideneinkommen auszugehen:
B-5470/2012 Seite 28 Angepasst an die Nominallohnentwicklung rückwirkend bis ins Jahr 2003 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Abschnitt J,K, 1993: 100, 2003: 117.3, 2008: 128.1) ergibt sich ausgehend vom monatlichen Verdienst im Jahre 2008 ein Mo- natsverdienst im Jahre 2003 von gerundet Fr. 4'981.90 (Fr. 5'440.60 : 128.1 x 117.3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung rückwirkend bis ins Jahr 2007 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, T1.1.93, Ab- schnitt J,K, 1993: 100, 2007: 124.9, 2008: 128.1) ergibt sich ausge- hend vom monatlichen Verdienst im Jahre 2008 ein Monatsverdienst im Jahre 2007 von gerundet Fr. 5'304.70 (Fr. 5'440.60 : 128.1 x 124.9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, T1.1.93, Abschnitt J,K, 1993: 100, 2008: 128.1, 2010: 131.9) ergibt sich ausgehend vom mo- natlichen Verdienst im Jahre 2008 ein Monatsverdienst im Jahre 2010 von gerundet Fr. 5'602.– (Fr. 5'440.60 : 128.1 x 131.9). 7.3 Sodann hat die Vorinstanz zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittswert der Löhne in den Branchen "andere öffentliche und persönliche Dienste", "Gross- und Zwischenhandel", "Detailhandel und Reparatur von Haushaltgeräten" sowie "Informatik, Forschung und Entwicklung, Lieferdienst für Unternehmen" abgestellt (IV-act. 114 in Ver- bindung mit IV-act. 109 S. 2). Ausgehend davon, dass dem Beschwerde- führer eine leichte repetitive Tätigkeit zumutbar ist (vgl. IV-act. 109 S. 2), hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % ab dem Jahr 2002 und 15 % ab Februar 2007 ein Invalidenein- kommen von rund Fr. 4'261.75 (ab dem Jahr 2002) und Fr. 2'415.– (ab Februar 2007) ermittelt (IV-act. 114). Das Invalideneinkommen ab Okto- ber 2010 legte die Vorinstanz hingegen mittels eines Prozentvergleichs auf 50 % des entsprechenden Validenlohnes fest (IV-act. 114). 7.3.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne he- rangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkom- mens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des
B-5470/2012 Seite 29 Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durch- schnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeits- platzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c/cc). 7.3.2 Entsprechend ist vorliegend zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 und 2007 nicht auf einige spezifische Wirtschaftsbereiche, sondern auf den Zentralwert der Tabelle TA1 der LSE abzustellen. Dieser Wert belief sich für die mit einfachen und repetitiven Tätigkei- ten beschäftigten Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) im Jahre 2002 auf monatlich brutto Fr. 4'557.– bei einer wöchentli- chen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (vgl. www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit und Erwerb > Publikationen > Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, S. 43, Tabelle TA1, Wirt- schaftszweige total, abgerufen am 28. Oktober 2014). Unter Umrech- nung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Ar- beitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2003 (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; vgl. www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit und Erwerb > Er- werbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der be- triebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2013, Abschnitte A-S [Abteilungen 01-96] Total, abgerufen am 28. Oktober 2014) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2002 auf 2003 (Wert Total Männer 2002: 110.9, 2003: 112.3; www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > detail- lierte Daten > schweizerischer Lohnindex nach Branche 1993-2010, Tabelle 1.1.93, Total, abgerufen am 28. Oktober 2014) resultiert dem- nach als Zwischenergebnis ein monatliches hypothetisches Invaliden- einkommen im Jahre 2003 von rund Fr. 4'810.65 (Fr. 4'557.– : 40 x 41.7 : 110.9 x 112.3) bei einem zumutbaren 100%igen Pensum. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Jahre 2007 ist vom entsprechenden Wert der LSE 2006 (S. 25) auszugehen, nämlich monatlich brutto Fr. 4'732.– bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentli- che Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2007 und unter Berück- sichtigung der Nominallohnentwicklung von 2006 auf 2007 (Wert Total
B-5470/2012 Seite 30 Männer 2006: 101.2, 2007: 102.8; www.bfs.admin.ch > Themen > Ar- beit, Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex nach Branche 2005-2010, Tabelle 1.1.05, Total, abgerufen am 28. Oktober 2014) ergibt sich damit als Zwi- schenergebnis ein monatliches hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 5'011.10 (Fr. 4'732.– : 40 x 41.7 : 101.2 x 102.8). Es be- trägt bei einem zumutbaren Pensum von 60 % rund Fr. 3'006.65. 7.3.3 Ferner gilt es bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu be- rücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, – wie dies auch beim Beschwerdeführer der Fall ist – im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech- nen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen per- sönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (lei- densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begren- zen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 sowie 126 V 75 E. 5b/bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). Die Frage nach der Höhe des Abzugs vom Tabellen- lohn stellt eine Ermessensfrage dar. Die Korrekturbefugnis des Gerichts ist daher insofern beschränkt, als es sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 75 E. 6). 7.3.4 Vorliegend nahm die Vorinstanz einen Tabellenlohnabzug von 10 % ab dem Jahr 2002 und 15 % ab Februar 2007 vor (IV-act. 114). Sie be- gründete diese leidensbedingten Abzüge pauschal mit den persönlichen und beruflichen Umständen insgesamt, insbesondere dem Alter des Be- schwerdeführers (IV-act. 114). Beim fortgeschrittenen Lebensalter handelt es sich freilich um keinen grundsätzlich lohnsenkenden Faktor. Vielmehr müssen allfällige lohnsenkende Auswirkungen im konkreten Fall ausge- wiesen sein (AHI 1999 237). Eine versicherte Person kann allerdings nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn er- zielen, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Per-
B-5470/2012 Seite 31 sonen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Im privaten Sektor nimmt indessen die Bedeutung der Dienstjahre ab, je niedriger das An- forderungsprofil ist (AHI 1999 177 zu LSE 1994). In casu wird der Be- schwerdeführer für die Ausübung einer einfachen und repetitiven Verwei- sungstätigkeit eine Arbeitsstelle in einem neuen Betrieb antreten müssen. Seit dem Jahr 2003 – vorliegend beginnt der Rentenanspruch erst in die- sem Jahr (vgl. E. 5.1 hiervor) – ist der Beschwerdeführer dabei funktionell auch in leichten Tätigkeiten eingeschränkt, indem er seither nur rücken- adaptierte Tätigkeiten ohne repetitive Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten darf (E. 6 vorstehend). Es ist zwar anzunehmen, dass mit den durch die Vorinstanz bezeichneten einfachen und repetitiven Tätigkeiten diese funktionellen Einschränkungen grundsätzlich bereits be- rücksichtigt sind. Eine (lohnmässige) Benachteiligung auf dem Arbeits- markt auf Grund dieser Einschränkungen kann indes nicht gänzlich aus- geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits rund 55.5 Jahre alt war, stets als Chauffeur tätig war und zuletzt während über 9 Jahren bei derselben Arbeitgeberin gearbeitet hat. Aus diesen Gründen ist die Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn angezeigt. Nachdem der Abzug vom Tabellenlohn in der Regel nicht unter 10 % zu liegen kommen soll, ist dem Beschwerdeführer ein Abzug von 10 % ab dem Jahr 2003 von den vorangehend ermittelten Tabellenlöhnen zu ge- währen. Ab Februar 2007 ist ein Leidensabzug von 15 % vertretbar, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auch keine Arbeiten an ge- fährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten mehr ausüben darf. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt im Jahre 2003 bei einem Ab- zug von 10 % rund Fr. 4'329.60 (Fr. 4'810.65 x 0.9) und im Jahre 2007 bei einem Abzug von 15 % rund Fr. 2'555.65 (Fr. 3'006.65 x 0.85). 7.4 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 4'981.90 (E. 7.2.3 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 4'329.60 (vorstehend E. 7.3.3) ergibt sich somit im Jahre 2003 eine Invalidität von rund 13.09 % ([Fr. 4'981.90 - Fr. 4'329.60] x 100 : Fr. 4'981.90). Im Jahre 2007 beträgt sie hingegen aufgrund des Valideneinkommens von rund Fr. 5'304.70 (E. 7.2.3 vorstehend) und dem Invalideneinkommen von rund Fr. 2'555.65 (E. 7.3.3 hiervor) gerundet 51.82 % ([Fr. 5'304.70 - Fr. 2'555.65] x 100 : Fr. 5'304.70). 7.5 Was den nachfolgenden Zeitraum anbelangt, kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ab dem Oktober 2010 zu 50 % wie- der in seinem angestammten Beruf als (Lastwagen-)Chauffeur tätig sein
B-5470/2012 Seite 32 könnte. Damit kann bei der Bestimmung des Invalidenlohnes vom dies- bezüglich im Jahre 2010 als Validenlohn erzielbaren Lohn (zu diesem vorstehend in E. 7.2.3) ausgegangen werden. Basieren sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen auf derselben Basis, kann ein Prozentver- gleich (E. 4.3.2 vorstehend; dazu näher in BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis) vorgenommen werden. Dieser ergibt bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als (Lastwagen-)Chauffeur den von der Vorinstanz errechneten Invaliditätsgrad von 50 %. Bei einem zulässigen Prozentvergleich erfolgt kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht keinen solchen vorgenom- men. 8. Demnach hat die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003 im Er- gebnis zu Recht verneint und nur einen Anspruch auf eine halbe Invali- denrente rückwirkend ab dem 1. Februar 2007 bejaht. 9. Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2012 ist somit recht- mässig, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah- renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam- mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG so- wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
B-5470/2012 Seite 33 10.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt; der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
B-5470/2012 Seite 34 enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Dezember 2014