B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5365/2017
Urteil vom 1. Februar 2018 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, handelnd durch Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsmaturitätsprüfung, gesundheitliche und soziale Richtung.
B-5365/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Sommer 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der gesundheitlichen und sozialen Richtung. In der Folge stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen und Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt, datiert vom 5. September 2017, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu. Daraus geht hervor, dass ihre Leistungen in den Fächern Mathematik (3.0) und IDPA (Interdisziplinäre Projektarbeit; 3.0) mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb sie die Prüfung nicht bestanden habe. B. Mit Eingabe vom 21. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA als genügend zu bewer- ten und das Notenblatt mit dieser Note neu zu berechnen und auszustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Prü- fung als bestanden gelte. Subeventualiter beantragte sie, es sei die Verfü- gung aufzuheben, die Note der IDPA zu annullieren und festzustellen, dass die Prüfung als teilweise bestanden gelte; die Vorinstanz sei anzuweisen, eine zeitnahe Wiederholung durch unbefangene Experten zu veranlassen, wobei die schriftliche Arbeit aktenkundig zu beurteilen und die mündliche Präsentation zu wiederholen sei. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, die Eröffnung der Note 3 in der IDPA habe dazu geführt, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Das Gesuch um Akteneinsicht habe die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass es sich um eine mündliche Prüfung handle, abgewiesen. Es würden jedoch keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der schriftlichen Arbeit um eine schriftliche Prüfung handle. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Sie verlange eine Neubewertung der schriftlichen Arbeit und eine Wiederholung der mündlichen Präsentation, da sich die Exami- natoren und Experten bei der Präsentation unprofessionell verhalten hät- ten. Ausserdem widerspreche das Prüfungsreglement der Verordnung. C. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2017 beantragte die Prüfungskom- mission die Abweisung der Beschwerde und reichte unter anderem die Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten der IDPA ein. Zur Begrün- dung führte sie aus, die Anhebung der Note sei gemäss dem Bericht der
B-5365/2017 Seite 3 Experten weder möglich noch gerechtfertigt. Die IDPA werde im Stoffplan als mündliche Prüfung klassiert. Bei mündlichen Prüfungen bestehe nur Anspruch auf Akteneinsicht, sofern eine Protokollierung vorgeschrieben sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Für das Bestehen der Prüfung sei das Prüfungsreglement massgebend. D. Mit den Zwischenverfügungen vom 31. Oktober 2017 und 13. November 2017 wurden der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagenverzeichnis, die Stellungnahme der Prüfungsexperten sowie die Bewertung ihres IDPA-Dossiers herausgegeben. Es wurde fest- gestellt, dass die Vorinstanz durch die Verweigerung der Herausgabe der Bewertung der schriftlichen Arbeit das Akteneinsichtsrecht verletzt hat. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. E. Mit undatierter Stellungnahme (eingegangen am 22. November 2017) brachte die Beschwerdeführerin vor, das Reglement über die Berufsmatu- ritätsprüfungen von 2009 verletze übergeordnetes Bundesrecht, wenn es in Art. 20 Bst. d eine genügende IDPA als zusätzliche Bestehenshürde auf- stelle. Der Artikel dürfe nicht angewendet werden, weshalb sie die Prüfung auch ohne die Anpassung von Noten bestanden habe. Weiter verletze die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die Ausbildung von August 2016 bis am
B-5365/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, wel- cher der Beschwerdeführerin mit Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegen- stand. Das Notenblatt wurde praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver- fügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einver- langten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Be- schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs- gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5 BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, nachfol- gend: BMV; SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturi- tät insbesondere den Aufbau des Unterrichts; die Anforderungen an die Bil- dungsgänge; die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung; die Berufs- maturitätsprüfung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1 BMV). Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Be- rufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsaus- bildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 BMV). Da im vorliegenden Fall bisheriges Recht gilt (E. 4.2), ist die Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (nachfolgend: BMV von 1998; AS 1999 1367) an- wendbar. Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, na- mentlich die Ausbildungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau und -verlauf und die Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1 BMV von 1998).
B-5365/2017 Seite 5 Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden (Art. 4 Abs. 1 BMV von 1998). Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 erworben hat, kann eine eidgenös- sische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32 BMV von 1998; vgl. MICHAEL BUCHSER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Rechtliche Regelung der Qualifikation der Ausweise und der Titel in der Berufsbildung, 2009, S. 69). 2.2 In Ausführung von Art. 32 der BMV von 1998 hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals Bundesamt für Be- rufsbildung und Technologie) das Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen erlassen, welches am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Prüfungsreglement). Für Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kennt- nisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufs- maturitätslehrganges nach Art. 4 der Verordnung über die Berufsmaturität erlangt haben, führt das Bundesamt externe Prüfungen durch (Art. 1 Prü- fungsreglement). Diese Prüfungen werden von der Prüfungskommission im Auftrag des SBFI durchgeführt (Art. 2 Prüfungsreglement). Die Prüfungen werden abgenommen für die Berufsmaturität in technischer, kaufmännischer und gesundheitlicher und sozialer Richtung (Art. 10 Abs. 1 Prüfungsreglement). Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine inter- disziplinäre Projektarbeit zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 3 Prüfungsreglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn: die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht; höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte be- trägt; und die IDPA genügend ist (Art. 20 Prüfungsreglement).
B-5365/2017 Seite 6 3. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte- nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oft Spezialgebiete zum Gegenstand. Die Gerichte verfügen in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse, kennen nicht alle massge- benden Faktoren der Bewertung und können sich kein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen machen. Eine freie und umfassende Überprüfung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Auch ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewisser- massen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständi- ger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Ergeben sich eindeutige Anhaltspunkte nicht aus den Akten, so muss der Beschwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen of- fensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kri- tisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rah- men der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Kor- rektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). Beim Entscheid über die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbeson- dere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete,
B-5365/2017 Seite 7 abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist nur dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgeben, in dem die genaue Punktever- teilung für jede Teilantwort klar definiert ist. Alsdann hat jeder Kandidat ent- sprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine rich- tige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.3 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab. Das setzt voraus, dass die Ex- perten im Rahmen der Vernehmlassung zu den Beschwerdevorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar erscheint (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch PATRICIA EGLI, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Die Zurückhaltung gilt für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Aus- legung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Ver- fahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungs- gericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufga- benstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfeh- ler obliegt der Beschwerdepartei (vgl. Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. November 2017 verwiesen werden. Darin wird ausgeführt, dass das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin nicht unter Verletzung der Ver- fahrensgarantien zustande gekommen ist, sondern das Akteneinsichts- recht im nachgelagerten Verfahren verwehrt wurde. Dies führt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Verletzung wurde durch die Zustellung der Bewertung des IDPA-Dossiers geheilt. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Prüfungen in Verlet- zung von Bundesrecht nach altem Recht durchgeführt worden seien. So stelle die BMV, welche seit dem 1. August 2009 in Kraft sei, in Art. 36 fest,
B-5365/2017 Seite 8 dass nur jene Kandidaten die Prüfungen nach altem Recht absolvieren müssten, welche ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen hät- ten. Sie habe ihre Prüfungen jedoch im Sommer 2017 absolviert. Nach Art. 36 Abs. 1 BMV (Übergangsbestimmungen) gilt für Berufsmatu- randinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht. Die Bestim- mung spricht explizit von der Berufsmaturitätsausbildung. Eine solche wird im Normalfall begleitend zur Berufslehre absolviert oder auch in Vollzeit- schulen oder Lehrwerkstätten (vgl. Art. 4 BMV von 1998). Die Beschwer- deführerin absolvierte jedoch keine solche Ausbildung, sondern eignete sich ihre Kenntnisse in anderer Weise als durch einen anerkannten Matu- ritätslehrgang an, bevor sie die Berufsmaturitätsprüfungen absolvierte (vgl. Art. 32 BMV von 1998). Dazu äussert sich die erwähnte Übergangs- bestimmung nicht. Eine übergangsrechtliche Regelung für die Berufsma- turität ausserhalb eines anerkannten Maturitätslehrganges ging offensicht- lich vergessen. Die Anwendung des neuen Rechts (BMV) auf den Sach- verhalt der Beschwerdeführerin macht keinen Sinn. Das neue Recht regelt den Fall, dass die Berufsmaturität auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs erworben wird, nicht mehr. Dies zeigt sich beispielhaft an Art. 22 BMV, der in Absatz 1 statuiert, dass die Abschlussprüfungen am Ende des Bildungsganges stattfinden. Der Ge- setzgeber ging hier wohl davon aus, dass das Prüfungsreglement von 2009 weiterhin Geltung hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass dieses erst mit Art. 27 der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturi- tätsprüfung (VEBMP; SR 412.103.11), welche am 1. Januar 2017 in Kraft trat, aufgehoben wurde. In den Übergangsbestimmungen dieser Verord- nung wird sodann festgelegt, dass das erste Qualifikationsverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Jahr 2019 durchgeführt wird (Art. 28 Abs. 3 VEBMP). Auch dies weist darauf hin, dass die Berufsmatu- ritätsprüfungen der Beschwerdeführerin nach wie vor nach dem Prüfungs- reglement durchgeführt werden sollten. Die von der Vorinstanz auf ihrer Homepage publizierte Frist, dass die Prüfung im Sommer 2018 zum letzten Mal nach dem Prüfungsreglement durchgeführt wird, ist somit korrekt. Den Kandidaten wurde dies im Übrigen auch entsprechend mitgeteilt und die einschlägigen Verordnungen und Reglemente wurden ihnen zugeschickt. Die Vorinstanz hat somit auf die Berufsmaturitätsprüfungen der Beschwer- deführerin richtigerweise das Prüfungsreglement angewendet.
B-5365/2017 Seite 9 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Prüfungsreglement ver- letze übergeordnetes Bundesrecht, wenn es in Art. 20 Bst. d die genü- gende IDPA als zusätzliche Bestehenshürde aufstelle. Art. 28 der BMV von 1998 regle bereits, wann die Matura bestanden sei und gemäss dieser Be- stimmung habe sie die Prüfung bestanden. Art. 32 der BMV von 1998 ver- leihe nicht die Kompetenz, die Bestehensnormen zu verändern. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich Art. 28 der BMV von 1998 le- diglich auf den Abschluss in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen bezieht (vgl. Titel des 2. Abschnitts des 5. Kapitels). Dies trifft auf sie jedoch nicht zu. Wer die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgan- ges nach Art. 4 (der BMV von 1998) erwirbt, kann ebenfalls eine eidgenös- sische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt dazu ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchfüh- rung (Art. 32 der BMV von 1998). Darauf gestützt erliess das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie das Prüfungsreglement. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin umfasst die Regelung über die Durchführung der Prüfungen auch die Regelung der Vorausset- zungen, unter denen die Prüfungen als bestanden gelten. Dies ergibt sich daraus, dass die BMV von 1998 diese Voraussetzungen nur für den Fall regelt, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Berufsmaturität durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges erworben werden. Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements schreibt als Voraussetzung für das Bestehen eine genügende IDPA vor. Eine solche kann die Beschwerdefüh- rerin nicht vorweisen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Nichtbestehen der Prüfungen ausgegangen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine unangemessene Beurtei- lung der IDPA. Die Arbeit sei neu zu beurteilen und die mündliche Präsen- tation mit unbefangenen Experten zu wiederholen. Die Prüfungsdurchfüh- rung sei unprofessionell gewesen. Die Examinatoren seien ihr ins Wort ge- fallen, hätten den Kopf geschüttelt, es habe abschätzigen Augenkontakt gegeben und sie habe keine Chance gehabt auszureden. Zudem habe sie erfahren, dass von neun ungenügenden Kandidaten sieben von der (Name der Schule) bei den gleichen Experten durchgefallen seien. Die ungenü- gende Bewertung im Fach Mathematik wird von der Beschwerdeführerin dagegen nicht beanstandet.
B-5365/2017 Seite 10 5.2 Die IDPA wurde von den Prüfungsexperten mit der Note 3.0 bewertet. Diese Bewertung setzt sich aus der Note 3.0 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.0 für die mündliche Präsentation zusammen. Die schriftliche Arbeit haben die Prüfungsexperten anhand der Kriterien Form, Aufbau und Struktur sowie Inhalt bewertet. Diese Kategorien sind wiederum in Unter- kategorien unterteilt, wobei die Prüfungsexperten auf dem Bewertungsbo- gen zu fast jeder Unterkategorie (positive und vor allem negative) Anmer- kungen gemacht haben. Zur mündlichen Prüfung führen die Prüfungsex- perten einzelne Punkte aus, welche zur ungenügenden Note geführt hät- ten. So habe die Beschwerdeführerin zu viel Zeit für die persönlichen Er- fahrungen und den Zusammenhang der Erstellung der Arbeit und der Quel- lenwahl verwendet. Sie habe ein handschriftliches Handout ohne Beschrif- tung mit Namen abgegeben, das Plakat sei nicht lesbar gewesen und sie sei darauf nicht eingegangen. Auf verschiedene Fragen habe sie keine be- friedigende Antwort geben können. Zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten unprofessionellen Prüfungsdurchführungen bringen die Prüfungsexperten vor, man habe die Beschwerdeführerin bei der Präsen- tation ihrer Arbeit nicht unterbrochen. Im anschliessenden Gespräch sei sie jeweils unterbrochen worden, wenn sie offensichtlich falsche Antworten ge- geben oder durch substanzlose Reden das Gespräch in die Länge gezo- gen habe. Diese Verzögerungstaktik habe sich bereits zu Beginn der Prä- sentation bemerkbar gemacht. Sie hätten versucht, die Beschwerdeführe- rin durch inhaltliche Fragen in die richtige Richtung zu steuern. Während der ganzen Prüfung hätten sie aber eine neutrale Haltung angenommen. Der Augenkontakt sei ein Mittel der nonverbalen Kommunikation zwischen den Experten, um einander anzuzeigen, wann der Partner mit einer Frage übernehmen solle. Dass die Arbeiten von Lernenden der (Name der Schule) bewusst schlechter bewertet worden seien, sei eine böswillige und ehrenrührige Unterstellung. 5.3 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Stellungnahme zu den Bewer- tungen der Prüfungsexperten zu den einzelnen Teilbereichen der schriftli- chen Arbeit jeweils einzeln Stellung und legt dar, warum sie mit den Äusse- rungen der Experten nicht einverstanden ist. Sie habe viel Zeit in die Re- cherche und das Schreiben der Arbeit gesteckt. Wie man an den anderen Noten sehe, besitze sie das Niveau der Berufsmaturität. Zur mündlichen Prüfung bringt sie vor, sie sei in keiner anderen Prüfung so geringschätzig und von oben herab behandelt worden. Sie sei besonders nervös gewesen und habe sich sehr grosse Mühe bei der Vorbereitung gegeben. Den Vor- trag habe sie frei gehalten. Bei den Fragen sei sie unterbrochen worden
B-5365/2017 Seite 11 und ihr seien definitiv abschätzige Blicke zugeworfen worden. Sie habe je- weils kurz und prägnant geantwortet. Es habe sie verunsichert, dass Fra- gen gekommen seien, welche nichts mit dem Thema zu tun gehabt hätten. Sie frage sich, ob die Experten ihr überhaupt zugehört hätten, da diese teilweise lügen und sich in Widersprüche verstricken würden. Die Experten seien voreingenommen gewesen und hätten willkürlich bewertet. Durch die nicht auf ihr Themengebiet bezogenen Fragen habe sie gar nicht zeigen können, was sie gewusst und gekonnt hätte. Insgesamt habe ihre Leistung mündlich sowie schriftlich einer genügenden Bewertung entsprochen. 5.4 Die Prüfungsexperten gehen in einer weiteren Stellungnahme zur schriftlichen Arbeit nochmals detailliert auf die Stellungnahme der Be- schwerdeführerin und die einzelnen Punkte der Bewertung ein. Unter an- derem führen sie nochmals auf, welche formellen und inhaltlichen Fehler der Beschwerdeführerin beim Verfassen der Arbeit unterlaufen seien und was sie hätte besser machen können. Sie kommen zum Schluss, dass die Arbeit weder formell noch sprachlich oder inhaltlich dem Maturitätsniveau entspreche. Zur mündlichen Präsentation führen sie aus, sie hätten die Be- schwerdeführerin freundlich begrüsst und sich stets neutral und professio- nell verhalten. Die Unterstellung der Beschwerdeführerin, sie hätten sie ge- ringschätzig und von oben herab behandelt und seien böswillig gewesen, werde entschieden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin gebe selber zu, nervös gewesen zu sein, was sich bei ihrer Präsentation stark in ihren Aussagen widergespiegelt habe. Sie hätten die Beschwerdeführerin bei klar falschen und nicht weiter ausgeführten Aussagen unterbrochen und ihr umformulierte Fragen gestellt, damit sie weiterhin die Chance gehabt hätte, eine richtige Antwort zu geben und ihr Wissen darzulegen. Es seien wich- tige Fragen im Zusammenhang mit ihrem Thema gestellt worden. Die Be- schwerdeführerin habe dies jedoch nicht verstanden und schätze die Fra- gen deshalb so ein, dass diese nicht zu ihrem Thema gehört hätten. Sie sei nicht in der Lage, inhaltliche Fehler einzusehen. Ihre Leistung habe kein Maturitätsniveau. 6. 6.1 Die Experten haben ausführlich und Kapitel für Kapitel begründet, wie sie zu ihrer Benotung der schriftlichen Arbeit gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausfüh- rungen zur mündlichen Prüfung sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf, weshalb sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die
B-5365/2017 Seite 12 Vorinstanz hat sich der von den Experten vertretenen Auffassung vollum- fänglich angeschlossen. Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar um- fangreich zu den Stellungnahmen der Experten, sie bleibt dabei jedoch stets oberflächlich. Ihre Vorbringen beschränken sich grösstenteils darauf, die Bewertung als falsch und unfair zu bezeichnen, ohne dies zu substan- tiieren oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die teilweise harten Vorwürfe an die Experten, diese hätten sie schikaniert, demoralisiert und abschätzig behandelt, kann sie nicht substantiiert darlegen. Davon ist an- gesichts der sachlichen Kritik der Experten an der Prüfungsleistung auch nicht auszugehen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt nicht. 6.2 Die Vorinstanz hat sich mit den Beschwerdevorbringen ausführlich aus- einandergesetzt. Die Stellungnahme ist einleuchtend begründet. Die Be- schwerdeführerin liefert keine überzeugenden Anhaltspunkte oder entspre- chende Beweismittel, die darauf hindeuten würden, dass die Bewertung der IDPA offensichtlich unterbewertet wurde. Die Bewertung sowohl der schriftlichen Projektarbeit als auch der mündlichen Prüfung im Fach IDPA und damit die erteilte Fachnote von 3.0 ist nicht zu beanstanden. 6.3 Demnach ist im Fach IDPA von der Note 3.0 auszugehen. Die Voraus- setzung nach Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements, wonach die IDPA ge- nügend sein muss, ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass die Be- schwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfungen – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – nicht bestanden hat. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det.
B-5365/2017 Seite 13 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-5365/2017 Seite 14 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: 5. Februar 2018