B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5284/2018
Urteil vom 14. Januar 2019 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, vertreten durch Markus Fischer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Vorinstanz.
Gegenstand
Diplomprüfung zur dipl. Zollexpertin HF.
B-5284/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Mai 2018 ihre schriftliche Diplom- arbeit im Rahmen des Qualifikationsverfahrens des Studiengangs zur dip- lomierten Zollexpertin HF ein. Mit Notenverfügung vom 15. August 2018 teilte ihr die Prüfungskommission der Vorinstanz mit, dass sie die Diplom- prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistung der Beschwerdefüh- rerin wurde wie folgt bewertet: Schriftliche Prüfung – Diplomarbeit 3 (2x) Mündliche Prüfung – Präsentation und Fachgespräch 3 (1x) Im Begleitschreiben wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit habe, die Prüfung einmal zu wiederholen. Zudem wurden ihr die ausgefüllten Beurteilungsbögen der Prüfungsexperten mitgeschickt. B. Mit Eingabe vom 14. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid der Prüfungskommission Studiengang Zollexperte/-in HF vom 15. August 2018 sei aufzuheben und die Prüfungskommission sei anzuweisen, ihre Diplom- arbeit durch ein anderes Expertenteam neu zu bewerten und die Note für die praktische Arbeit sowie die Gesamtnote – aufgrund einer erneuten mündlichen Prüfung – neu festzulegen. Weiter sei ihr – vorausgesetzt die Diplomarbeit werde im Rechtsmittelverfahren genügend bewertet – der eidgenössische Fachausweis HF Zoll auszustellen. Sie führte im Wesentlichen aus, ihre Leistung sei offensichtlich unterbewer- tet worden. Gemäss einer unabhängigen dritten Fachexpertenmeinung seien ihr zusätzliche Punkte zu erteilen und die Arbeit zumindest mit einer genügenden Note zu bewerten. Die Prüfungsexperten hätten die Punkte in einer nicht nachvollziehbaren Weise und unverhältnismässig streng erteilt. Zudem sei die Bewertung teilweise fehlerhaft. Schliesslich erwecke die kontinuierlich tiefe Punktevergabe zu jedem Beurteilungskriterium den Ein- druck, dass vorliegend eine gewollt ungenügende Note erteilt und die Leis- tung nicht objektiv-sachlich beurteilt worden sei. C. Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte die Vorinstanz die Vernehm- lassung ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne sowie die Verweigerung der Neubewertung
B-5284/2018 Seite 3 durch ein anderes Expertenteam. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, als die Beschwerde die Erteilung des Abschlussdiploms zum Gegenstand habe. Sie führte im Wesentlichen aus, sie bestätige die Leistungsbeurteilung der Diplomarbeit durch die beiden Prüfungsexperten vollumfänglich. Den Vor- wurf der willkürlichen Bewertung weise sie in aller Form zurück. Auch eine rechtsfehlerhafte Bewertung liege nicht vor. Die mündliche Prüfung er- wähne die Beschwerdeführerin an keiner Stelle, obwohl sie dort ebenfalls eine ungenügende Note erzielt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu entzie- hen, als sie die Erteilung des Abschlussdiploms zum Gegenstand habe. Die angefochtene Verfügung stellt in Bezug auf das Diplom eine negative Verfügung dar. Bei Negativverfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte; daher besteht kein Raum für den vorinstanzlichen Antrag (vgl. BGE 126 V 407 E. 3b S. 410). 3. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte- nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
B-5284/2018 Seite 4 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts- mittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leis- tungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtig- keiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Be- wertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleis- tungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer über- prüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemes- senheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert ein- zugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte An- haltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen ge- stellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtli- cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). 3.3 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundes- verwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch PATRICIA EGLI, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleis- tungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bun- desverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung be- treffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für
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allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Ur-
teile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 und B-6256/2009
vom 14. Juni 2010 E. 5.5).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidge-
nössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung
(Bst. a) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer hö-
heren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die HF Zoll wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen. Zulassung, Ablauf und Beurteilung der Dip-
lomprüfung sind im Reglement zur Diplomprüfung dipl. Zollexpertin/Zollex-
perte (nachfolgend: Prüfungsreglement) geregelt (Ziff. 3.12 und 4.12 des
Reglements zum Diplomlehrgang dipl. Zollexpertin/Zollexperte HF).
4.2 Die Diplomprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung (Diplomarbeit und
Reflexionsbericht), welche zweifach gewichtet wird, und eine mündliche
Prüfung (Präsentation der Diplomarbeit und Fachgespräch), die einfach
gewichtet wird. Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden,
welche die Prüfungskommission festlegt (Ziff. 1.3, 4 und 5 des Prüfungs-
reglements). Zwei Expertinnen/Experten beurteilen die Diplomarbeit und
einigen sich auf deren Bewertung. Sie nehmen die mündlichen Prüfungen
ab und beurteilen die Leistungen (Ziff. 3.71 des Prüfungsreglements).
4.3 Die Beurteilung der Diplomarbeit und deren Präsentation sowie das
Fachgespräch erfolgen durch Notenwerte. Die Leistungen werden mit No-
ten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Bewertungen genü-
gende und gute Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten
sind nicht zulässig. Die zu vergebende Gesamtnote entspricht schliesslich
dem auf eine Dezimalstelle gerundeten und gewichteten Mittel aus den No-
ten der einzelnen Prüfungsteile (Ziff. 6.1 des Prüfungsreglements).
4.4 Die Diplomprüfung gilt gemäss Ziff. 6.21 des Prüfungsreglements als
bestanden, wenn:
"a) Die Gesamtnote nicht unter 4.0 liegt;
B-5284/2018 Seite 6 Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung (Ziff. 3.91 und 6.23 des Prüfungs- reglements). 4.5 Wird die Diplomprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung einmal wie- derholt werden, wobei sich die Wiederholungsprüfung nur auf denjenigen Prüfungsteil bezieht, in dem eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Wird ein Prüfungsteil zum zweiten Mal nicht bestanden, gilt die gesamte Diplomprüfung als nicht bestanden. Es besteht danach keine Möglichkeit mehr, die HF mit Diplom abzuschliessen. Es wird lediglich ein Leistungs- ausweis ausgestellt. Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Diplomprüfung (Ziff. 6.3 des Prüfungsregle- ments). 5. Die Beschwerdeführerin beanstandet eine unangemessene Beurteilung ih- rer schriftlichen Diplomarbeit (Titel: „[...]“). Diese wurde von zwei Experten anhand von zehn Kriterien beurteilt. Die Beschwerdeführerin erreichte 35 von möglichen 80 Punkten. Für eine genügende Note in der schriftlichen Prüfung wären 44 Punkte nötig gewesen. Für das Bestehen der Diplom- prüfung insgesamt hätte die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Prü- fung die Note 4.5 und damit mindestens 51 Punkte benötigt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz haben zu den Bewertungen der Experten Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich diesbezüglich von einer Fachperson beraten lassen und reicht eine Bewertung dieser Fachperson ein (vgl. Beschwerdebeilage 6). 5.1 5.1.1 Zum Kriterium „Praktischer Nutzen“ führen die Experten aus, der An- satz des Vergleichs bisheriger Handelsbeziehungen sei gut gewählt, je- doch seien die Handelsdaten nur oberflächlich und nur für den Schweizer Handel ermittelt und knapp verglichen worden. Die Daten gäben Anhalts- punkte, müssten jedoch erneut aufgearbeitet werden (4 von 10 Punkte). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die erteilte Bewertung sei mit 4 von 10 Punkten zu tief. Es sei zutreffend, dass in gewissen Berei- chen Anpassung bzw. Vertiefungen angezeigt gewesen wären, doch sei eine Nutzung im Zollbereich genau vorgesehen und im Dispositiv sei ge- nau dargestellt, dass sich die Arbeit nur auf die Schweiz beziehe und nicht auf ein Abkommen (...).
B-5284/2018 Seite 7 5.1.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, der Datenanalyse fehle die wirtschaftliche Tiefe, was auch die Kandidatin erkannt habe. Auch sei der Bereich Kumulation von der Kandidatin zwar aufgegriffen, jedoch nicht vertieft worden. Insgesamt sei der Nutzen für die Praxis in der prä- sentierten Form nur gering. 5.1.4 Die Experten und die Vorinstanz führen in ihren Anmerkungen nach- vollziehbar aus, weshalb sie den praktischen Nutzen der Arbeit für gering halten. Aus der pauschalen Kritik, die Bewertung sei zu tief, kann die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2 5.2.1 Zu „Aufbau und Struktur der Arbeit/Roter Faden“ merken die Exper- ten an, der Aufbau folge einer logischen Abfolge. Der Gliederung und der zu umfangreichen Literaturrecherche werde eine falsche Bedeutung zuge- messen. Zudem entspreche die Gliederung nicht der Wegleitung (4 von 10 Punkte). 5.2.2 Darauf entgegnet die Beschwerdeführerin, die Arbeit folge einem ro- ten Faden und es sei eine logische Gliederung zu erkennen. Insgesamt sei es nicht verhältnismässig, dass derart marginale Kritikpunkte zu einem solch massiven Punkteabzug führen würden. Sie habe sich an die Weglei- tung gehalten, weshalb die Bewertung nicht nur unangemessen, sondern auch rechtsfehlerhaft sei. Das Kriterium sei deshalb mit 7 von 10 Punkten zu bewerten. 5.2.3 Die Vorinstanz nimmt zu diesem Punkt wie folgt Stellung: Die Rei- henfolge von Inhalts-, Abbildungs-, Tabellen-, und Abkürzungsverzeichnis entspreche nicht der Wegleitung. Es bleibe nicht genügend Raum für die Ausführungen der Diskussionen, der Schlüsse und des Fazits. Die unüber- sehbare falsche Gewichtung der einzelnen Ergebnisse mache es notwen- dig, diese nahezu vollständig zu überarbeiten. 5.2.4 Auch bezüglich des Kriteriums „Aufbau und Struktur/Roter Faden“ muss die Entgegnung der Beschwerdeführerin als pauschalisierend und unsubstantiiert bezeichnet werden. Inwieweit ihre Arbeit der Wegleitung entspreche, führt sie nicht näher aus. Die Experten sowie die Vorinstanz zeigen jedoch beispielhaft auf, in welchen Punkten die Diplomarbeit der Wegleitung nicht entspricht. So habe die Beschwerdeführerin das Inhalts- verzeichnis ohne Titel und erst nach dem Abbildungs-, Tabellen- und Ab- kürzungsverzeichnis angeführt. Damit entsprechen der Aufbau und die
B-5284/2018 Seite 8 Gliederung nicht der Wegleitung. Der Wegleitung entspreche auch nicht die falsch vorgenommene Gewichtung. Dabei handelt es sich zwar eher um eine Frage der Angemessenheit, doch hat die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Vorinstanz und der Experten nichts Stichhaltiges entge- genzuhalten (vgl. Wegleitung zum Verfassen einer Diplomarbeit für Absol- ventinnen und Absolventen der Höheren Fachschule Zollverwaltung, Punkt 6 und 6.7.4 [act. 3 der vorinstanzlichen Akten]). Eine rechtsfehlerhafte Be- wertung liegt nicht vor. Für eine Erhöhung der Punktzahl von 4 auf 7 Punkte gibt es keinen Grund. 5.3 5.3.1 Die Experten kritisieren an der „Zusammenfassung“, dass die Aus- gangslage nur knapp dargestellt werde und ein Überblick über die Zielset- zung fehle. Insgesamt sei die Zusammenfassung zu stark ergebnislastig (2 von 5 Punkte). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kritik sei teilweise nach- vollziehbar. Allerdings sei unverständlich, warum die Zusammenfassung als zu ergebnislastig beurteilt worden sei. Es entstehe der Eindruck, dass die Experten nicht korrekt und objektiv beurteilt hätten. Das Kriterium wäre mit mindestens 3 Punkten zu bewerten gewesen. 5.3.3 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Ausgangslage sei zu knapp dargelegt worden und ein Überblick über die Zielerreichung fehle. Die Methode werde im Text jeweils mit den damit erzielten Ergebnissen verbunden, womit eine starke Abhängigkeit zwischen der Methode und den Ergebnissen erzielt werde. Damit sei der Überblick über alle fünf geforder- ten Elemente kaum erkennbar. 5.3.4 Wiederum wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, aus wel- chen Gründen sie die Bewertung der Experten als nicht objektiv und nicht korrekt erachtet. Die Punktevergabe ist nicht zu beanstanden. 5.4 5.4.1 Zum Kriterium „Problem- und Fragestellung/Zielformulierung“ brin- gen die Prüfungsexperten vor, die wichtigen Punkte aus der Problemstel- lung seien nicht vertieft worden (Wirtschaftsvorteile, Aufwandschätzung und Risiken). Die Herleitung der gestellten Fragen sei zu wenig umfassend. Die Fragen seien teilweise derart offen formuliert, dass unklar bleibe, was konkret geklärt werden solle (4 von 10 Punkte).
B-5284/2018 Seite 9 5.4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, es sei nicht verständlich, dass weniger als die Hälfte der Punkte gegeben worden sei, auch wenn einige Kritikpunkte teilweise nachvollziehbar seien. Die Fragestellung und das Ziel der Arbeit seien mindestens „ansatzweise erkennbar“, was mit 6 Punk- ten zu bewerten gewesen wäre. 5.4.3 Die Vorinstanz bringt vor, wichtige Faktoren seien nicht weiter verfolgt oder nicht schlüssig abgegrenzt worden. Eine Ableitung der Fragen und Ziele erfolge nicht aus der Problemstellung. Auch liessen sich nicht alle Fragen und Ziele aus der Problemstellung herleiten. Die Problem- und Fra- gestellung sei unschlüssig formuliert. 5.4.4 Inwiefern die Beschwerdeführerin aus ihrer Begründung, die Frage- stellung und das Ziel der Arbeit seien ansatzweise erkennbar, eine Erhö- hung ihrer Punkte herleitet, ergibt sich nicht. Die Beschwerdeführerin ver- mag nicht substantiiert darzulegen, weshalb die Kritik der Experten nicht nachvollziehbar sei. Dies ist auch nicht ersichtlich. 5.5 5.5.1 Des Weiteren führen die Experten zum „Methodischen Vorgehen“ aus, die Methodenwahl wirke oberflächlich und wenig kreativ. Die durchge- führten Interviews seien nicht adressatengerecht und mit wenig Tiefgang. Auf repräsentative Stakeholder sei verzichtet worden. Schliesslich sei auf die Methodenwahl, mit einer Ausnahme, nicht weiter eingegangen worden (4 von 10 Punkte). 5.5.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, ihre Methodenwahl sei an- gemessen. Die Kritik der Experten wirke gesucht und sei nicht nachvoll- ziehbar. Richtigerweise seien 6 Punkte zu vergeben. 5.5.3 Die Vorinstanz ergänzt, die Auswahl der Methoden sei kaum begrün- det und nicht abgegrenzt worden. Andere Interviewpartner hätten beigezo- gen werden müssen, was unabdingbar sei. Dass dies aus Zeitgründen nicht gemacht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch die Umsetzung lasse zu wünschen übrig. 5.5.4 Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, sie habe angemessene Methoden angewandt, führt dies jedoch nicht weiter aus. Damit kann sie den nachvollziehbaren Ausführungen der Experten und der Vorinstanz nichts entgegensetzen. Auch hier muss die Bewertung der Experten als angemessen angesehen werden.
B-5284/2018 Seite 10 5.6 5.6.1 Zu den „Ergebnissen“ merken die Experten an, mit 32 (von 48) Seiten seien diese übertrieben detailliert und doch wenig aussagekräftig. Es fehle den Ergebnissen an Breite, Tiefe, Schärfe und Relevanz (4 von 10 Punkte). 5.6.2 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Kritik sei teil- weise berechtigt, jedoch sei die Vergabe von nur vier Punkten nicht nach- vollziehbar und ihre Leistung deutlich unterbewertet. 5.6.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung anhand von verschiede- nen Beispielen aus, warum die Ergebnisse übertrieben detailliert darge- stellt worden seien. 5.6.4 Wiederum kritisiert die Beschwerdeführerin pauschal die Punkte- vergabe der Experten, ohne substantiiert auszuführen, weshalb sie der Meinung ist, dass ihre Leistung deutlich unterbewertet worden sei. Dies, obwohl sie die Ausführungen der Experten, dass ihrer Arbeit Tiefe fehle und es Wiederholungen gebe, sogar bestätigt. 5.7 5.7.1 Die Experten führen zum Kriterium „Diskussion und Schlüsse“ aus, dass die Kandidatin die Ergebnisse erneut zusammentrage und nur an- satzweise neue Perspektiven aufzeige. Die Schlüsse seien in Bezug auf die Zielsetzung nicht aussagekräftig (3 von 10 Punkte). 5.7.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es seien eigene Schlussfolgerungen vorhanden und Ergebnisse würden aufgezeigt. Die Bewertung sei unverhältnismässig streng. 5.7.3 Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf Beispiele aus, dass die Dis- kussion und die Schlüsse wenig aussagekräftig seien und eine Abgren- zung zu den Ergebnissen nicht eingehalten worden sei. 5.7.4 Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, inwieweit eigene Schlussfolgerungen vorhanden seien und sie Ergebnisse aufzeige. Aus der pauschalen Behauptung, dass dies der Fall sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
B-5284/2018 Seite 11 5.8 5.8.1 Zur „Literatur“ führen die Experten aus, teilweise stelle die Kandidatin keine Bezüge zu Quellen her oder es bleibe unklar, ob es sich um eigene Schlüsse oder Zitate handle. Die Literaturrecherche sei in Bezug auf die Problemstellung teilweise nicht relevant und zu wenig differenziert (2 von 5 Punkte). 5.8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Zitatregeln nachweislich eingehalten habe sowie eine ausreichende Recherche und regelmässiger Literaturbezug vorhanden seien. Die Kritik sei nicht objektiv. Richtigerweise seien 4 Punkte zu erteilen. 5.8.3 Die Vorinstanz legt nochmals genau dar, wo keine Quellen angege- ben worden seien bzw. wo unklar sei, ob ein Zitat oder eine Schlussfolge- rung vorliege. Insgesamt sei der Literaturbezug kaum erkennbar. Die feh- lenden Quellen- und Zitat-Referenzierungen würden die Frage aufkommen lassen, ob es sich zumindest teilweise um ein Plagiat handle. 5.8.4 Wiederum führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwiefern die Kritik der Experten nicht objektiv sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Aus- führungen der Experten und der Vorinstanz zum Kriterium „ Literatur“ sind hingegen nachvollziehbar. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung ein- zeln aus, wo die Zitatregeln von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wurden und bestätigt somit die Kritik der Experten. Eine Erhöhung der Punktzahl der Beschwerdeführerin ist nicht angebracht. 5.9 5.9.1 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, die Diplomarbeit sei aus der Sicht der dritten Fachexpertenmeinung, welche sie eingeholt habe, als genügend zu beurteilen. Im Ergebnis sei das Erteilen einer ungenügen- den Note nicht vertretbar. Die Bewertung sei willkürlich. 5.9.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift keine wei- teren Ausführungen zur Person dieses dritten Experten, welcher ihre Arbeit gemäss eigener Aussage als genügend erachtet. Über die Person oder de- ren Qualifikationen ist nichts bekannt. Dies ist jedoch nicht entscheidend, zumal – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – die Beschwerdefüh- rerin an der Bewertung der Diplomarbeit den nachvollziehbaren Ausführun- gen der Experten und der Vorinstanz keine substantiierten Rügen entge- genhalten kann. Von einer willkürlichen Bewertung kann keine Rede sein.
B-5284/2018 Seite 12 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen ist, als die Bewertungen der Experten eher kurz ausgefallen sind und die Punktevergabe auf den ersten Blick vielleicht streng erscheinen mag. Die Vorinstanz hat jedoch in der Vernehmlassung basierend auf der Bewertung der beiden Experten für jedes einzelne Krite- rium genau dargelegt, weshalb und wie viele Punkte abgezogen wurden. Demgegenüber sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Be- schwerdeebene äusserst pauschal und grösstenteils ohne Substanz. Sub- stantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar wäre, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistun- gen offensichtlich unterbewertet worden wären, vermag sie nicht anzufüh- ren. Sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegrün- det. Für die beantragte Neubeurteilung ihrer Diplomarbeit sowie für eine erneute Durchführung der mündlichen Prüfung besteht daher kein Raum. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.
B-5284/2018 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: 17. Januar 2019