B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5256/2019
Urteil vom 23. Juli 2020 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Lukas Müller.
Parteien
X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.
B-5256/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") absolvierte im Sommer 2019 zum zweiten Mal die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung gemäss der noch bis 2019 anwendbaren Prü- fungsordnung. Mit Schreiben vom 5. September 2019 stellte die Eidgenös- sische Berufsmaturitätskommission EBMK (im Folgenden: "Prüfungskom- mission") der Beschwerdeführerin das Notenblatt der abgelegten Berufs- maturitätsprüfung zu und teilte ihr mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Fä- chern "Mathematik" (Note 2.5), "Finanz- und Rechnungswesen" (Note 3.5), "1. Landessprache (D[eutsch])" (im Folgenden: "Deutsch"; Note 3.5), "2. Landessprache (F[ranzösisch])" (im Folgenden: "Französisch"; Note 3.0) und "3. Landessprache (E[nglisch])" (im Folgenden: "Englisch"; Note 3.0) ungenügend war und einen Notendurchschnitt von insgesamt 3.8 er- zielte. Für ihre interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) erhielt die Beschwer- deführerin die Note 5.0. B. B.a Am 8. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin gegen die Notenver- fügung vom 5. September 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungs- gericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik seien mindestens auf die Note 4 zu erhöhen, womit sie die Berufsmaturitätsprüfungen bestanden habe. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die mündliche Prüfung im Fach "Deutsch" sei – ihrem subjektiven Empfinden nach – in jedem Fall genügend. Im Fach "Französisch" sei die mündliche Prüfung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, weil sie während ih- rer mündlichen Prüfung entgegen den Bestimmungen im Leitfaden von den Fachexperten unterbrochen wurde. In der schriftlichen Prüfung desselben Fachs sei ihre Konzentration aufgrund von Unterbrechungen durch die Prüfungsleitung erschwert worden. In der mündlichen Prüfung im Fach "Englisch" sei ihre Präsentation aufgrund fehlender Präsentationsinstru- mente nicht möglich gewesen und die Benotung daher nicht nachvollzieh- bar. Die schriftliche Prüfung im Fach "Mathematik" sei wegen des Begriffs "Knoten" bei der Aufgabe 3 (a) und dessen fehlender Erklärung durch die
B-5256/2019 Seite 3 Prüfungsaufsicht falsch berechnet worden. Abschliessend ersucht die Be- schwerdeführerin sinngemäss um Überprüfung des angefochtenen Prü- fungsentscheids. B.b Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2019 hält die Be- schwerdeführerin an ihren Rügen gegen die Notenvergabe in den Fächern "Deutsch", "Französisch", "Englisch" und "Mathematik" fest. Die Beschwer- deführerin bekräftigt, dass die erwähnten Fächer als genügend zu benoten seien. Erneut bittet die Beschwerdeführerin implizit um Überprüfung und Richtigstellung des angefochtenen Prüfungsentscheids. C. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 beantragt das Staatssekre- tariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: "SBFI") die Abweisung der Beschwerde. Das SBFI reichte zusammen mit der Vernehmlassung unter anderem die schriftliche Prüfung inkl. Bewertungsraster sowie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Prüfung im Fach "Deutsch", im Fach "Französisch" die schrift- liche Prüfung sowie das Bewertungsraster der mündlichen Prüfung und die Stellungnahme des Examinierenden, im Fach "Englisch" das Verlaufspro- tokoll sowie die Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten dieses Fachs, im Fach "Mathematik" die schriftliche Prüfung und Notenskala ein. D. D.a Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 hat das Bundesver- waltungsgericht der Vorinstanz die ergänzende Beschwerdeschrift der Be- schwerdeführerin vom 15. Dezember 2019 inklusive Beilagen zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Ver- nehmlassung einzureichen. D.b Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 hat die Vorinstanz auf eine ergän- zende Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen in der Vernehm- lassung vom 17. Dezember 2019 verwiesen. D.c Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2020 hat das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019 inklusive Beilagenverzeichnis sowie Kopien der Beilagen zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Gelegenheit zur Replik ge- boten.
B-5256/2019 Seite 4 D.d Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung erbeten und einen Antrag auf Aktenedition gestellt. D.e Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2020 hat das Bundesverwal- tungsgericht das Fristverlängerungsgesuch genehmigt und am 12. Februar 2020 die Vorinstanz ersucht, weitere Unterlagen einzureichen, sowie Ge- legenheit eingeräumt, zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Ja- nuar 2020 schriftlich Stellung zu nehmen. D.f Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 hat die Vorinstanz die in der In- struktionsverfügung vom 12. Februar 2020 ersuchten Dokumente einge- reicht und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. D.g Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2020 hat das Bundesver- waltungsgericht der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 inklusive Beilagenverzeichnis sowie Kopien der Beilagen zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Frist zur Einreichung der Replik verlängert. D.h Mit Replik vom 10. März 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und deren Begründung fest und stellt zudem den Antrag auf Akteneinsicht in sämtliche Prüfungen inklusive Lösungen. D.i Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2020 hat das Bundesverwal- tungsgericht die Replik der Beschwerdeführerin vom 10. März 2020 zur Kenntnis gebracht und die Vorinstanz gleichzeitig darum ersucht, eine Duplik zu den neuen Vorbringen in der Replik, welche eine Beurteilung der Korrektheit der erteilten Punkte und Noten abschliessend erlauben sollten, einzureichen. D.j Mit Duplik vom 18. Mai 2020 hält die Vorinstanz an ihrem Rechtsbe- gehren und dessen Begründungen fest. Zugleich hat sie ergänzende Stel- lungnahmen in den Fächern "Französisch" (mündlich) und "Englisch" (mündlich) nachgereicht. Bezüglich der Akteneinsicht stellt sich die Vor- instanz auf den Standpunkt, diese sei erstmalig bereits an der Einsicht- nahme am 16. September 2019 in den Räumlichkeiten der SBFI gewährt worden und zum anderen sei der Beschwerdeführerin im Verlauf des Be- schwerdeverfahrens schriftlich Akteneinsicht gewährt worden. D.k Am 19. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik zugestellt und der Schriftenwechsel, unter Vorbehalt unaufgeforderter Parteieinga- ben und/oder allfälliger weiterer Instruktionen, abgeschlossen.
B-5256/2019 Seite 5 E. Auf die vorgenannten und weiteren Vorbringen der Parteien und einge- reichten Akten wird, soweit urteilserheblich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, welcher der Beschwerde- führerin mit dem Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegenstand. Dieser stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, in dessen Namen und Auftrag die Prüfungskommission das Noten- blatt praxisgemäss ausgestellt hat (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Das Bun- desverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs- gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Gestützt auf die Norm des Art. 25 Abs. 5 BBG, wonach der Bundes- rat die Berufsmaturität regelt, hat dieser die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen, welche diejenige vom 30. November 1998 ersetzt (vgl. Art. 35 BMV) und am 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt insbesondere die Berufsmaturi- tätsprüfung (Art. 1 BMV). Ihre Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturandinnen und -maturanden, die ihre Berufsmaturitätsaus- bildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt.
B-5256/2019 Seite 6 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung nach bisherigem Recht fand letztmals 2019 statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 BMV). 2.2 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenös- sisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufs- maturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfah- ren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, das heisst, dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähig- keit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom 22. September 2009; vgl. Art. 2 BMV 1998 sowie Art. 3 BMV). 2.3 Die Prüfungen für die Berufsmaturität der kaufmännischen Richtung umfassen, neben den Grundlagenfächern, zusätzlich das Fach "Finanz- und Rechnungswesen", zwei Ergänzungsfächer gemäss Stoffplan und eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA; Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c und Abs. 3 des Prüfungsreglements). Die Leistungen werden in allen Fächern mit ganzen oder halben Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchstmögliche und die Note 1 für die tiefstmögliche Bewertung stehen. Noten ab 4 bezeichnen genü- gende Leistungen, Noten von weniger als 4 stehen für ungenügende Leis- tungen (Art. 16 des Prüfungsreglements). Bei Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, wird sowohl für die schriftliche als auch für die mündliche Prüfung eine Note erteilt. Die Fachnote wird als Mittelwert aus den beiden Noten auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 4 des Prü- fungsreglements). Gemäss Art. 20 des Prüfungsreglements ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ: a) die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht, b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind, c) die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte be- trägt und d) die IDPA genügend ist. 3. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
B-5256/2019 Seite 7 des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N 43 zu Art. 49). 3.3 Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen je- weils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.w.H.). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor- gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei- nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rah- men der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der be- schwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Ex- perten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 7.4, B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.3, je mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je mit Hinweisen). Zudem hat die Rechtsmittel- behörde, was die materiellen Vorbringen anbelangt, auf Rügen bezüglich
B-5256/2019 Seite 8 der Bewertung von Prüfungsleistungen nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeu- gende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-1962/2017 vom 22. November 2018 E. 4.1; kritisch dazu: PATRI- CIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwick- lungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit Hinweisen, wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leis- tungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behaup- tung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungs- kommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvoll- ständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (eben genanntes Urteil B-1962/2017 E. 4.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-5676/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1). Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewer- tung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder An- wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erho- benen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Dabei nehmen all jene Einwände auf Ver- fahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgaben- stellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 mit Hinweisen). Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG, und rechtfertigt die Gutheissung der Beschwerde, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, VPB 45.43 E. 3; Urteil des BVGer B-2209/2006 vom 28. März 2007 E. 3). Weiter ist zu beachten, dass auch die Anerkennung eines Verfahrensfehlers nicht dazu führt, eine Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges Prüfungsresultat ist die grundsätzliche Voraus- setzung für die Erteilung des entsprechenden Fachausweises oder Dip- loms. Läge ein Verfahrensfehler vor, der das Prüfungsergebnis möglicher- weise ungünstig beeinflusst hat, so könnte dies in der Regel nur zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die nochmalige Ablegung der Prüfung –
B-5256/2019 Seite 9 oder eines Teils der Prüfung – ermöglicht würde (Urteil des BVGer B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 4). 4. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde einerseits gegen das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfungen und ficht andererseits fünf Einzelnoten ("Deutsch" [mündlich: Note 4.0], "Englisch" [mündlich: Note 3.0], "Mathematik" [Note: 2.5], "Französisch" [mündlich: Note 2.5, schriftlich: Note 3.5]) an. Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung wird ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechts- folge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; vgl. dazu Urteil des BVGer B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was für eine ausnahmsweise di- rekte Anfechtbarkeit von Einzelnoten sprechen könnte. Soweit die Noten- anhebung für einzelne Noten und nicht das Prüfungsergebnis als Ganzes Gegenstand der Rechtsbegehren bildet, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte "genügende Be- notung" für verschiedene schriftliche und mündliche Prüfungen einzuge- hen, womit sinngemäss sowohl Mängel im Prüfungsablauf als auch teil- weise die Bewertung von Prüfungsleistungen gerügt wird. Die Beschwer- deführerin macht wie erwähnt insbesondere geltend, ihre Prüfungsergeb- nisse der eidgenössischen Maturitätsprüfung im Fach Französisch, Deutsch, Englisch und Mathematik seien unterbewertet. 5.1 Das Fach "Deutsch" wurde mit der Endnote 3.5 bewertet. Diese Be- wertung setzt sich aus der Note 3.0 für die schriftliche Arbeit und der Note 4.0 für die mündliche Präsentation zusammen. In der mündlichen Prüfung im Fach "Deutsch" bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Präsen- tation gemäss Leitfaden gehalten zu haben. In ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon aus, dass sie in der mündli- chen Prüfung im Fach "Deutsch" die Note 3.0 erhalten habe. Gemäss dem Verlaufsprotokoll der mündlichen Prüfung dieses Fachs wurde die Prüfung
B-5256/2019 Seite 10 aber mit der Gesamtnote 4.0 bewertet. Die ungenügende Bewertung in der schriftlichen Prüfung dieses Fachs wird von der Beschwerdeführerin dem- gegenüber nicht beanstandet. 5.2 Ausgelöst durch die Abklärungen im Rahmen der Beschwerde haben die Fachexperten festgestellt, dass bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung im Fach "Deutsch" die Punktzahl falsch zusammengezählt bzw. ein Bewertungskriterium ohne Koeffizient zusammengerechnet wurde. Die Anpassung der Punkte führte dazu, dass die korrekte Note für die mündli- che Prüfung von 4.0 auf 4.5 angehoben wurde. Was unter Berücksichti- gung der Note 3.0 für die schriftliche Note im Fach "Deutsch" eine Anhe- bung der Gesamtnote um 0.3 Punkte bzw. die Fachnote 3.8 im Fach "Deutsch" zur Folge hat. Die Anhebung der mündlichen Note führt gemäss der Bestimmung über die Notenfestsetzung (vgl. E. 2.3) nicht zu einer ge- nügenden Gesamtleistung in diesem Fach. 5.3 Das Fach "Englisch" wurde mit der Endnote 3.0 bewertet. Diese Be- wertung setzt sich aus der Note 3.0 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.0 für die mündliche Präsentation zusammen. In der mündlichen Prüfung im Fach "Englisch" beanstandet die Beschwerdeführerin die feh- lenden Präsentationsinstrumente, welche ihr an der Prüfung nicht zur Ver- fügung gestellt worden seien. Ohne diese sogenannten "Visualizer" seien die Präsentationsfolien gemäss der Beschwerdeführerin für die Fachexper- ten kaum ersichtlich gewesen und die Prüfungsbewertung daher nicht nachvollziehbar. Die ungenügende Bewertung in der schriftlichen Prüfung dieses Fachs wird von der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht sub- stantiiert beanstandet. 5.3.1 Die von der Vorinstanz eingereichten Beilagen zur schriftlichen Prü- fung im Fach "Englisch" enthalten neben der eigentlichen Aufgabenstel- lung auch die Antworten der Beschwerdeführerin, die entsprechend bewer- tet wurden (vgl. Aktenbeilagen 5-7 zur Eingabe der Vorinstanz vom 19. Februar 2020). Aus diesen Unterlagen kann ohne weiteres eruiert wer- den, dass und warum die Antworten der Beschwerdeführerin teilweise feh- lerhaft waren. Darüber hinaus fehlten einige Antworten, und dort, wo Text- und Sprachkenntnisse verlangt wurden (indem die Beschwerdeführerin Texte zu verfassen hatte) bzw. die Formulierungsfähigkeit geprüft wurde, keine Musterlösungen möglich bzw. nicht zu erwarten waren. Der Be- schwerdeführerin war es daher möglich aufzuzeigen, ob und inwiefern die Bewertung nicht nachvollziehbar war. In Conclusio, ist die Bewertung nach-
B-5256/2019 Seite 11 vollziehbar und es lag an der Beschwerdeführerin konkrete Rügen vorzu- bringen, was sie nicht getan hat, weshalb auf den schriftlichen Teil dieses Fachs ohnehin nicht einzugehen ist. 5.3.2 Die Bewertung der mündlichen Präsentation erfolgte in einzelnen Ka- tegorien, welche jeweils einzeln mit Punkten versehen bzw. bewertet wur- den. Zur mündlichen Prüfung führen die Prüfungsexperten sodann ein- zelne Punkte aus, welche zur ungenügenden Note geführt hätten. So habe die Beschwerdeführerin ihren Vortrag abgelesen, und zwar in einem Masse, dass ihr den Augenkontakt zum Publikum nicht ermöglicht hat. Bei "Discussion Management", in welchem es um die Leitung der Diskussion auf verbaler Ebene geht, habe die Beschwerdeführerin weder die Diskus- sion geleitet noch ist sie auf die Antworten ihrer Mitkandidatinnen und Mit- kandidaten eingegangen. Generell sei die abgelegte mündliche Prüfung strukturell, inhaltlich und sprachlich sehr schwach gewesen. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fehlenden Präsentationsinstru- mente bringen die Prüfungsexperten vor, dass die Form des Materials wie auch der Umgang mit diesem kein bewertetes Kriterium darstelle und die Visualisierung (visual aids) gemäss Bewertungsblatt ohnehin keine beson- deren Mängel aufweist. Zudem werden die Visualisierungen zusammen mit allfälligen zusätzlichen Dokumentationen und dem Fachwissen bewertet, welche zusammen mit maximal 6 von insgesamt 60 Punkten erreicht wer- den können. Die Prüfungsexperten führen zudem aus, dass der Punkte- verlust in diesem Abschnitt nicht auf die Visualisierung zurückzuführen sei, sondern dieser im inhaltlichen Bereich stattfand, weil Argumentation (pro & cons) gefehlt haben. 5.3.3 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Experten ausführlich Kapitel für Kapitel begründet haben, wie sie zu ihrer Benotung der mündlichen Englischprüfung gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausführungen sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf, weshalb sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die Vorinstanz hat sich der von den Experten vertretenen Auffassung vollumfänglich angeschlossen. Die Be- schwerdeführerin äussert sich zwar zu den Stellungnahmen der Experten, sie bleibt dabei jedoch stets oberflächlich. Ihre Vorbringen beschränken sich grösstenteils darauf, die Bewertung als falsch zu bezeichnen, ohne dies zu substantiieren oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie lediglich ihre ei- gene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt deshalb nicht.
B-5256/2019 Seite 12 5.3.4 Die Vorinstanz hat sich mit den Beschwerdevorbringen ausführlich auseinandergesetzt und ihre Stellungnahmen sind einleuchtend begrün- det. Die Beschwerdeführerin liefert demgegenüber keine überzeugenden Anhaltspunkte oder entsprechenden Beweismittel, die darauf hindeuten würden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin offensichtlich unterbe- wertet wurde. Die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach "Englisch" und damit die erteilte Note von 3.0 sind daher nicht zu beanstanden. Dem- nach ist im Fach "Englisch" von der Note 3.0 auszugehen. 5.4 Das Fach "Mathematik" wurde mit der Endnote 2.5 bewertet. Diese Be- wertung setzt sich einzig aus der Note 2.5 für die schriftliche Arbeit zusam- men. Im Fach "Mathematik" beanstandet die Beschwerdeführerin den Be- griff "Knoten", welcher in der Fragestellung zur Berechnung der Aufgabe 3 (a) verwendet wurde. Sie habe den Begriff "Knoten" nicht verstanden und hatte während der Prüfung eine Aufsichtsperson nach dessen Bedeutung gefragt, von dieser aber keine Antwort erhalten, weshalb ihr nicht möglich gewesen sei, die Aufgabe 3 (a) zu lösen. 5.4.1 Die Vorinstanz bringt hierzu in ihrer Vernehmlassung vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer sorgfältigen Lektüre der Prüfungsaufgabe habe erkennen müssen, dass es sich bei "Knoten" um die Geschwindigkeit auf Gewässern handelt ("Ein Boot erreicht flussabwärts eine Geschwindig- keit von 19 Knoten, bei [gleicher Strömung] kommt es flussaufwärts nur auf 7 Knoten. Berechnen Sie die Eigengeschwindigkeit des Bootes und die Geschwindigkeit der Strömung."). Laut den Experten hätte die Aufgabe auch gelöst werden können, "ohne zu wissen was Knoten sind und bedeu- ten" (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019, S. 6). Darüber hinaus bringen die Experten mit Verweis auf "die Anweisungen an die Aufsichtsführenden" vor, dass Aufsichtspersonen unter keinen Umstän- den Fragen zu den gestellten Aufgaben beantworten oder Erläuterungen abgeben dürften, weil dies zu einer rechtsungleichen Behandlung gegen- über anderen Kandidierenden, zu Missverständnissen und nachträglichen Reklamationen oder gar zu Rekursen führen könnte (vgl. Aktenbeilage 21 zur Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 [Anweisungen an die Auf- sichtsführenden, eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung, Ziffer 8, Prü- fungsaufgaben]). Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die gerügte Aufgabe im Fach "Mathematik" klar formuliert war und keiner Erörterung bedurfte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die vorliegend anwendbaren An- weisungen an Aufsichtsführende die Pflicht, keine Fragen während der
B-5256/2019 Seite 13 Prüfung zu beantworten, vorsehen. Ziffer 8 der Anweisungen an die Auf- sichtsführenden verlangt zudem, dass die Prüfungsfragen klar formuliert sind. Es ist daher von Amtes festzustellen, ob es sich bei Aufgabe 3 (a) der schriftlichen Prüfung im Fach "Mathematik" um eine klar formulierte Prü- fungsfrage handelt. 5.4.2 Der Begriff "Knoten" bezeichnet eine Masseinheit für die Geschwin- digkeit bei Schiffen oder Luftfahrzeugen, das auf der Längeneinheit See- meile oder nautische Meile beruht. Ein Knoten entspricht einer Seemeile oder exakt 1852 Metern pro Stunde. In casu, wurde der Begriff "Knoten" verwendet, um die Geschwindigkeit eines Bootes zu beschreiben. Der Vor- instanz ist darin zuzustimmen, dass bei sorgfältiger Lektüre der Prüfungs- aufgabe 3 (a) erkennbar ist, dass es sich bei Knoten um eine Masseinheit für die Geschwindigkeit auf Gewässern handelt und dass die Aufgabe so- gar lösbar war, ohne zu wissen, welches Verhältnis zwischen Knoten und Kilometer pro Stunde gilt. Die Verwendung des Begriffs "Knoten" wurde in diesem Zusammenhang fachmännisch benutzt, weshalb davon ausgegan- gen werden kann, dass die Aufgabe 3 (a) der schriftlichen Prüfung im Fach "Mathematik" klar formuliert war. Die Ausführungen zur Beantwortung von Fragen durch Aufsichtspersonen sind ebenfalls richtig und zeigen auf, weshalb die Frage der Beschwerde- führerin während der Prüfung nicht hätte beantwortet werden dürfen. Die Vorinstanz hat sich der Begründung der Experten zu Recht angeschlossen. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Stellungnahme zu den Vorbringen der Vorinstanz zur Teilaufgabe 3 (a) der schriftlichen Prüfung im Fach "Ma- thematik" keine Stellung, warum sie mit den Äusserungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Ihre Vorbringen beschränken sich vielmehr gröss- tenteils darauf, den Begriff "Knoten" als unverständlich zu bezeichnen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie lediglich ihre ei- gene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt deshalb nicht. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Fach "Mathematik" und damit die erteilte Fachnote sind daher nicht zu beanstanden. Demnach ist im Fach "Mathematik" von der Note 2.5 auszugehen. 5.5 Im Allgemeinen ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur näheren Begründung der Noten praxisgemäss erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nachkam, indem sie die Stellungnahmen der korri- gierenden Experten einreichte. Nachdem die Experten sich für das Fach "Deutsch", "Französisch", "Englisch" (mündlich) und "Mathematik" ausführ-
B-5256/2019 Seite 14 lich mit den einzelnen Beanstandungen der Beschwerdeführerin auseinan- dergesetzt haben, hätte diese nicht nur die Möglichkeit, sondern im eige- nen Interesse allen Anlass gehabt, in einer Stellungnahme die Ausführun- gen der korrigierenden Experten durch substantiierte und belegte Entge- genhaltungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat zwar auf Ein- ladung des Bundesverwaltungsgerichts hin eine erste Stellungnahme einge- reicht, ist jedoch – namentlich mit Bezug auf die Bewertung der oben ge- nannten Fächer – nicht substantiiert auf die Begründung der Experten ein- gegangen, sondern hat es bei pauschalen Behauptungen belassen. Insbe- sondere hält sie in ihrer Stellungnahme nicht fest, bei welchen Teilkriterien der Prüfungsbewertung sie aus welchen Gründen besser hätte bewertet werden sollen, so dass sie die betreffende Prüfung bestanden hätte. Inso- fern ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin nur insoweit materiell einzu- gehen, wie sich die Beschwerdeführerin substantiiert mit der Begründung der Leistungsbeurteilung der Prüfungsexperten auseinandersetzt. 6. Bezüglich der mündlichen Prüfung im Fach "Französisch" argumentiert die Beschwerdeführerin, dass sie alle formalen Anforderungen gemäss Leitfa- den und Stoffplan erfüllt habe. Die Durchführung ihrer Präsentation wurde durch das stetige Eingreifen der Examinatoren erschwert. Den Vorwurf der Examinatoren, dass sie während der gesamten Präsentation von ihrem vorbereiteten Text abgelesen habe, weist die Beschwerdeführerin zurück. Sie sei stets von den Examinatoren unterbrochen worden, weswegen sie die von ihr vorbereiteten Inhalte nicht abschliessend habe präsentieren können. Ihre Leistung in der mündlichen Prüfung entspreche nicht der Note 2.5 und sei unberechtigt. Betreffend die schriftliche Prüfung im Fach "Französisch" beanstandet die Beschwerdeführerin die ständigen Unterbrechungen, die durch die verse- hentlich falsch abgespielte Audiodatei, entstanden seien. Die Prüfungs- durchführung sei unprofessionell gewesen. Im Prüfungszimmer seien Ab- klärungen aufgrund der Audiodatei vorgenommen worden, so dass sich die Beschwerdeführerin kaum habe konzentrieren können. Auf das Fach "Französisch" ist jedoch nicht mehr einzugehen, weil eine Notenanhebung nicht zum Bestehen der Prüfung in seiner Gesamtheit füh- ren würde und weil die Beschwerdeführerin die Prüfung zum zweiten Mal abgelegt hat (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 des Prüfungsreglements). Denn die Beschwerdeführerin erfüllt nach den bisherigen Erwägungen das Erforder- nis für das Bestehen der Prüfung gemäss Art. 20 Bst. b, wonach höchstens
B-5256/2019 Seite 15 drei Fachnoten ungenügend sein dürfen, nicht. Sie weist ohne das Fach "Französisch" bereits in mehr als drei Fächer ("Deutsch", "Englisch", "Ma- thematik", "Finanz- und Rechnungswesen") ungenügende Noten auf. Eine eingehende Beurteilung hinsichtlich des verbleibenden Fachs "Franzö- sisch" erübrigt sich somit. Abgesehen davon bestünde ohnehin kein An- lass, an der nachvollziehbaren und einleuchtenden Begründung der Exper- ten zu zweifeln, weshalb auf deren Meinung abzustellen wäre. 7. Selbst im Fall, dass die Beschwerdeführerin nur drei oder weniger unge- nügende Noten hätte, müssten die ungenügenden Noten insgesamt um 2.5 Punkte höher ausfallen, damit die Berufsmaturitätsprüfung als bestan- den gälte. Nach der Prüfung der gerügten Fächer verbleiben in den Fä- chern "Deutsch" (mündlich: Note: 4.5), "Englisch" (mündlich: Note: 3.0) und "Mathematik" (Note: 2.5), sowie die Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin nicht beanstandeten Teilprüfungen in den Fächern "Deutsch" (schriftlich: Note: 3.0), "Englisch" (schriftlich: Note: 3.0) und im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" (Note: 3.5) in der Summe der End- note und ihrer Notenabweichung von 4.0 nach unten bereits 3.5 Noten- punkte ("Englisch" [Note: 3.0], "Mathematik" [Note: 2.5], "Finanz- und Rechnungswesen" [Note: 3.5], "Deutsch" [Note: 3.5]). Daraus folgt, dass Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements auch nicht erfüllt ist. Somit würde die Beschwerdeführerin die Prüfung auch aufgrund von Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements selbst dann nicht bestehen, wenn sie in dem beanstandeten Fach "Französisch" (mündlich und schriftlich) eine genügende Note erhielte. Folglich sind die Rügen betreffend die Män- gel im Prüfungsablauf im Fach "Französisch" (E. 6) sowie die Bewertung im Fach "Französisch" (schriftlich und mündlich) auch aus diesem Grund nicht weiter zu überprüfen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die eidgenössischen Be- rufsmaturitätsprüfungen – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – nicht bestanden hat. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.
B-5256/2019 Seite 16 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer- den (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig.
B-5256/2019 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Lukas Müller
Versand: 29. Juli 2020