Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-5178/2012
Entscheidungsdatum
02.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5178/2012

U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Simon Krauter, Rechtsanwalt, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, Beschwerdeführer,

gegen

K., vertreten durch M., Beschwerdegegnerin,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Vorinstanz,

Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Erstinstanz.

Gegenstand

Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot.

B-5178/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Parzelle Nr. (...), Grundbuch L._______, entstand anlässlich der 1970-1987 durchgeführten Güterzusammenlegung. Im Grundbuch steht unter anderem folgende Anmerkung: "516 Bodenverbesserung Nr. 1080

  • Zerstückelungsverbot 19.03.1987 Beleg 87 09.12.2005 Beleg 824" Das Grundstück befindet sich vollständig in der Landwirtschaftszone. A.b K._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist Eigentümerin des Grundstücks. A.c A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gewerbes, bestehend aus 659,77 Aren Eigenland und 1'352,47 Aren Pachtland. Zum Pachtland gehören unter anderem zwei Teilflächen von insgesamt rund 305 Aren der Parzelle Nr. (...). Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2000 Pächter dieser beiden Teil- flächen. A.d Am 9. März 2010 wurde ein zwischen der Beschwerdegegnerin und F._______ (nachfolgend: Käufer) abgeschlossener Kaufvertrag über die Parzelle Nr. (...) öffentlich beurkundet. A.e Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 machte der Beschwerdeführer ein Vorkaufsrecht an den von ihm gepachteten Teilflächen der Parzelle Nr. (...), Grundbuch L., geltend. A.f Am 12. Dezember 2010 und mit Wirkung per 31. Dezember 2011 kündigten die Beschwerdegegnerin, vertreten durch M., und der Käufer des Grundstücks den Pachtvertrag des Beschwerdeführers wegen Selbstbewirtschaftung. Seit 1. Januar 2012 wird die Parzelle Nr. (...) durch den Käufer bewirtschaftet. A.g Am 12. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Landwirt- schaftsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Erstinstanz) um einen re- kursfähigen Entscheid zur Frage, ob im Zusammenhang mit der Aus-

B-5178/2012 Seite 3 übung des Vorkaufrechts des Pächters am Grundstück Nr. (...) das Zer- stückelungsverbot nach Art. 102 LwG gelte oder nicht. A.h Mit Verfügung vom 21. November 2011 entschied die Erstinstanz, die Aufteilung der Parzelle Nr. (...), Grundbuch L., in drei Teilflä- chen von ca. 135 Aren, ca. 164 Aren und ca. 170 Aren werde nicht bewil- ligt. Zur Begründung führte sie aus, die Anmerkung Nr. 1080 auf der Parzelle Nr. (...) gehe auf die in den Jahren 1970-1987 ausgeführte Güterzusam- menlegung (GZ) L. zurück. Die GZ L._______ sei seit mehr als 20 Jahren abgeschlossen. Deshalb sei nur noch das Zerstückelungsver- bot angemerkt, das unbefristet gelte. Die Aufteilung der Parzelle Nr. (...) in drei Teilparzellen könne keinem der in der Strukturverbesserungsverord- nung enthaltenen Ausnahmegründe zugeordnet werden. Für die bean- tragte Aufteilung könne daher keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Verfügung wurde auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt. A.i Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezem- ber 2011 Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, der Ent- scheid sei aufzuheben und die Aufteilung der Parzelle Nr. (...) in drei Teil- flächen mit ca. 135 Aren, ca. 164 Aren und ca. 170 Aren sei zu bewilligen. In Bezug auf die Begründung ersuchte er vorerst um eine Fristverlänge- rung. A.j Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 legte die Erstinstanz dar, sie habe sich entschieden, dem Beschwerdeführer den Entscheid vom 21./22. November 2011 zuzustellen, sei aber nicht sicher, ob er als Pächter überhaupt rekursberechtigt sei. Sie sei an der Klärung dieser Frage sehr interessiert. In der Sache ergänzte sie die Begründung ihrer Verfügung dahingehend, dass sie Ausnahmen vom Zerstückelungs- verbot dann bewillige, wenn nichtlandwirtschaftlich genutzte Gebäude von landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland getrennt werden sollten und dies bodenrechtlich bewilligt sei. Im vorliegenden Fall bestünde das Risi- ko, dass bei einer Bewilligung der Abtrennung von zwei Teilparzellen an- schliessend die Eigentümerin die Hausparzelle von der Restparzelle trenne, so dass trotz Zerstückelungsverbot vier Parzellen entstehen könn- ten.

B-5178/2012 Seite 4 A.k In seiner Replik vom 5. März 2012 führte der Beschwerdeführer zur Begründung aus, er sei vom angefochtenen Entscheid besonders be- rührt. Die Legitimation ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass der ange- fochtene Entscheid ihm eröffnet worden sei. Er sei zwar nicht Eigentümer der Parzelle, aber Pächter, womit er selber eine Feststellungsverfügung hätte erwirken können. Der ablehnende Entscheid würde bedeuten, dass er das Pächtervorkaufsrecht nicht ausüben könnte. In der Sache führte er aus, die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht seien unbestrittenermas- sen erfüllt; der Ausübung stehe somit einzig das landwirtschaftliche Zer- stückelungsverbot entgegen. Der in der Verordnung aufgeführte Ausnah- mekatalog sei nicht abschliessend. Eine Ausnahme müsse auch bewilligt werden können, wenn die Realteilung dazu diene, andere landwirtschaft- liche Gewerbe strukturell zu verbessern oder wenn keine vorkaufsberech- tigte Person innerhalb der Verwandtschaft das Gewerbe übernehmen wolle. Ein weiterer möglicher Ausnahmegrund müsse sein, wenn das Gewerbe seit mehr als sechs Jahren parzellenweise verpachtet worden sei. Andernfalls könne das Pächtervorkaufsrecht bei der Pacht von Teil- flächen nie ausgeübt werden. Dies könne nicht die Intention des Gesetz- gebers gewesen sei, als er dieses Vorkaufsrecht geschaffen habe. Inso- fern bestehe ein Zielkonflikt zwischen dem Pächtervorkaufsrecht und dem landwirtschaftlichen Zerstückelungsverbot. Der Beschwerdeführer sei auf die gepachteten Flächen angewiesen, die sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Gewerbe befänden und der strukturellen Verbesserung dieses Gewerbes dienen würden. Die Eigentümerin wolle das Grundstück an ei- ne Person verkaufen, die weder vorkaufs- noch zuweisungsberechtigt sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien daher erfüllt. A.l Mit Stellungnahme vom 29. März 2012 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, die Kollision zwischen dem Pächtervorkaufsrecht und dem landwirtschaft- lichen Zerstückelungsverbot sei dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst gewesen. In der Botschaft sei daher festgehalten worden, dass eine Auf- teilung ausgeschlossen sei, wenn damit das Zerstückelungsverbot ver- letzt würde. Andernfalls würden Grundstücke, welche in aufwendigen Gü- terzusammenlegungen arrondiert worden seien, wegen dem Vorkaufs- recht des Pächters wieder in kleinere Einheiten zerfallen. A.m Mit Entscheid vom 7. September 2012 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab. Zur Frage der Legitimation des Beschwerdeführers führte sie aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines

B-5178/2012 Seite 5 landwirtschaftlichen Gewerbes sei, sowie, dass die Pachtflächen im orts- üblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes lägen und die ge- setzliche Mindestpachtdauer abgelaufen sei. Damit seien die Vorausset- zungen für das Vorkaufsrecht des Pächters erfüllt. Weil der Beschwerde- führer das Vorkaufsrecht in Bezug auf die gepachteten Teilflächen nur geltend machen könne, wenn eine Zerstückelung der Parzelle Nr. (...) möglich sei, sei er vom Entscheid des Landwirtschaftsamtes als Dritter betroffen. Er sei vom angefochtenen Entscheid berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. In mate- rieller Hinsicht führte die Vorinstanz aus, der Gesetzgeber habe sich im Zielkonflikt zwischen dem Pächtervorkaufsrecht nach Art. 47 Abs. 2 BGBB und dem Zerstückelungsverbot nach Art. 102 Abs. 1 LwG und Art. 35 Abs. 3 SVV zugunsten des Letzteren ausgesprochen. Im vorlie- genden Fall bestehe keiner der in Art. 102 Abs. 3 LwG i.V.m. Art. 36 SVV genannten wichtigen Gründe für eine Ausnahme vom Zerstückelungsver- bot. B. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Aufteilung der Parzelle Nr. (...), Grundbuch L._______, in drei Teilflächen zu ca. 135 Aren, ca. 163,5 Aren und ca. 175 Aren zu bewilligen. Zur Begründung führt er aus, das Vorkaufsrecht sei zwischenzeitlich geltend gemacht worden. Das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt sei pen- dent und einstweilen sistiert. Im vorliegenden Verfahren sei einzig die Frage zu klären, ob im konkreten Fall eine Ausnahme vom Zerstücke- lungsverbot bewilligt werden könne. Es gehe darum, den Konflikt zwi- schen dem Zerstückelungsverbot und dem Pächtervorkaufsrecht im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung für den vorliegenden Einzelfall zu lösen. Es sei unbestritten, dass keiner der in der Verordnung genannten Ausnahmetatbestände erfüllt sei. Diese Aufzählung sei aller- dings nicht abschliessend. Ausnahmebestimmungen wie die in Frage stehende dienten dazu, bei unbefriedigenden Ergebnissen Härtefälle zu vermeiden und aus Billigkeitsgründen von der geltenden Ordnung abzu- weichen. Es sei zunächst zu klären, ob das Zerstückelungsverbot dem Pächtervorkaufsrecht tatsächlich vorgehe. Aufgrund der im angefochte- nen Entscheid zitierten Gesetzesmaterialien sei nicht auszuschliessen, dass das Zerstückelungsverbot im Grundsatz vorgehe. Es sei aber nicht sicher, ob dieser Vorrang für sämtliche denkbaren Konstellationen gelte. In analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. b und c BGBB müssten

B-5178/2012 Seite 6 Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligt werden können, bei- spielsweise, wenn die Zerstückelung dazu diene, andere landwirtschaftli- che Gewerbe strukturell zu verbessern. Eine Ausnahme müsse auch zu- gelassen werden, wenn der Pachtgegenstand zu einem seit mehr als sechs Jahren parzellenweise verpachteten Gewerbe gehöre. Der Be- schwerdeführer sei auf die Pachtflächen angewiesen; sie befänden sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Gewerbe und machten rund 15 % der Gesamtfläche seines Gewerbes aus. Auf der anderen Seite bestehe kein besonderes oder überwiegendes Interesse an einer Erhaltung der Parzel- le. Sie sei seit über 10 Jahren parzellenweise verpachtet worden und sol- le nun von einer Person erworben werden, welche weder vorkaufs- noch zuweisungsberechtigt sei und bereits über ein eigenes existenzsichern- des landwirtschaftliches Gewerbe verfüge. Auch liege die Güterzusam- menlegung L._______, in deren Rahmen die Parzelle geschaffen worden sei, schon mehr als 25 Jahre zurück. Zumindest mit Blick auf die geleiste- ten Bundesbeiträge könne daher kein überwiegendes öffentliches Inte- resse an der Aufrechterhaltung des Zerstückelungsverbotes mehr beste- hen. Im Ergebnis überwiege das Interesse des Beschwerdeführers, wes- halb eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot zu bewilligen sei. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 forderte die Instruktions- richterin die Beschwerdegegnerin auf, sich zur Frage der Ausübung von Parteirechten zu äussern. D. In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 präzisierte die Beschwer- degegnerin, sie habe nicht um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot ersucht, vielmehr habe sie von der Erstinstanz am 12. Mai 2011 einen rekursfähigen Entscheid zur Frage, ob das Zerstücke- lungsverbot nach Art. 102 LwG im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts des Beschwerdeführers gelte, verlangt. Der Beschwerde- führer habe das Vorkaufsrecht nach Art. 47 BGBB geltend gemacht, indes sei unklar, ob es wegen des im Grundbuch eingetragenen Zerstücke- lungsverbots überhaupt durchsetzbar sei. Der Entscheid der Vorinstanz sei daher in ihrem im Sinn. E. Die Erstinstanz liess sich am 3. Dezember 2012 vernehmen und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die vom Beschwerde- führer verlangte Parzellierung könnte letztlich dazu führen, dass die Par-

B-5178/2012 Seite 7 zelle Nr. (...) in vier Teilstücke aufgeteilt werde, was nicht im Sinne der Güterzusammenlegung wäre. Ein ordentliches Pachtverhältnis an einem landwirtschaftlichen Grundstück weise eine Periodizität von sechs Jahren auf, während das Zerstückelungsverbot unbegrenzt gültig sei. Letzteres habe daher übergeordneten Charakter und gehe dem Pächtervorkaufs- recht vor. Der Beschwerdeführer verwechsle sodann das Realteilungs- verbot mit dem Zerstückelungsverbot. Unter den beschriebenen Voraus- setzungen stelle ein Landwirtschaftsbetrieb kein landwirtschaftliches Ge- werbe mehr dar, mit der Folge, dass das Realteilungsverbot nicht mehr anwendbar sei. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2012 ersucht die Beschwerde- gegnerin um Abweisung der Beschwerde. Sie kritisiert, der Beschwerde- führer substantiiere nicht, inwieweit seine wirtschaftliche Existenz akut bedroht sei, wenn er das Vorkaufsrecht nicht ausüben könnte, weshalb die entsprechenden Ausführungen irrelevant seien. Sodann beziehe sich die im Gesetz genannte Frist von 20 Jahren lediglich auf die Zweckent- fremdung, nicht auf die Zerstückelung von Boden, der Gegenstand einer Güterzusammenlegung gewesen sei. Güterzusammenlegungen seien langwierige Prozesse. Daher und aufgrund der damit verbundenen Kos- ten bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass Grundstücke, die durch eine Güterzusammenlegung entstanden seien, nicht bereits nach 25 Jah- ren zerstückelt würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeent- scheid der Vorinstanz vom 7./10. September 2012. Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

B-5178/2012 Seite 8 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesge- setz dies entsprechend vorsieht (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Landwirtschaftsgesetz sieht eine entsprechende Anfechtungsmöglichkeit vor gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ergan- gen sind (vgl. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]). Ausgenommen sind lediglich kantonale Verfü- gungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wer- den. Die Vorinstanz ist die letzte kantonale Instanz (vgl. § 54 Abs. 1 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 [RB-Nr. 170.1]). Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Beschwerdeentscheid wur- de der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Erstin- stanz abgewiesen. In jener Verfügung hatte die Erstinstanz entschieden, eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG werde nicht bewilligt. Der angefochtene Beschwerdeentscheid erging somit in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und hat keine Subven- tionierung einer Strukturverbesserung zum Gegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Beschwer- deentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). 1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten- vorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen liegen vor. 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Im vorinstanzlichen Verfahren warf die Erstinstanz die Frage auf, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert sei, ihre Verfügung anzufechten. Diesen Einwand erhebt sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-

B-5178/2012 Seite 9 richt nicht mehr. Andererseits rügt die Beschwerdegegnerin im vorliegen- den Verfahren, sie habe im Verfahren vor der Vorinstanz gar kein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt, vielmehr habe sie ledig- lich einen rekursfähigen Entscheid verlangt zur Frage, ob das Zerstücke- lungsverbot nach Art. 102 LwG im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts des Beschwerdeführers gelte oder nicht. Diese Vorbringen geben Anlass, die Verfahren vor den Vorinstanzen nä- her zu betrachten. 2.1 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) ge- rügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c). Im vorliegenden Fall richteten sich die Verfahren vor der Vorinstanz und vor der Erstinstanz nach kantonalem Recht. Ob dieses richtig angewandt wurde oder nicht, überprüft das Bundesverwaltungsgericht nicht, da seine Kognition, wie dargelegt, auf allfällige Verletzungen von Bundesrecht be- schränkt ist. Es prüft in verfahrensmässiger Hinsicht lediglich – aber im- merhin – ob kantonales Verfahrensrecht in einer Art und Weise ange- wandt wurde, dass dadurch verfassungsmässige Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers verletzt oder materielles Bundesrecht vereitelt worden wären. 2.2 Am 12. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Erstinstanz um einen rekursfähigen Entscheid zur Frage, ob im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufrechts des Pächters am Grundstück Nr. (...) das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG gelte oder nicht. Bei diesem Gesuch handelte es sich um ein Feststellungsbegehren; die Beschwerdegegnerin benötigte eine entsprechende Feststellung, wie aus ihrem Gesuch klar hervorgeht, um sie als Vorentscheid der fachlich zu- ständigen Behörde im Zivilstreit mit dem Beschwerdeführer über das Pächtervorkaufsrecht zu verwenden. Für diesen Zweck wäre es aller- dings unabdingbar gewesen, dass die Erstinstanz den Beschwerdeführer in das Verfahren einbezogen hätte, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung einer Verfügung doch ausschliesslich auf die Parteien des Verfahrens und allfällige Beigeladene ("res iudicata ius facit nisi inter partes"; vgl. FRITZ

B-5178/2012 Seite 10 GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 323). Rich- tigerweise hätte der Beschwerdeführer daher bereits in das erstinstanzli- che Verfahren einbezogen und rechtliches Gehör erhalten müssen (vgl. Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin, wie sie zu Recht präzi- siert, vor der Erstinstanz eigentlich kein Gesuch um eine Ausnahmebewil- ligung gestellt hatte. Die Feststellungsverfügung, wie sie sie von der Erst- instanz beantragte, beinhaltete indessen notwendigerweise auch eine Aussage darüber, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben seien oder nicht bzw. ob die Erstinstanz in dieser Situation eine Ausnahme bewilligen würde. Interessiert an einer derartigen Ausnahme- bewilligung war aber naturgemäss nur der Beschwerdeführer, nicht die Beschwerdegegnerin. Bevor die Erstinstanz im Rahmen der bei ihr bean- tragten Feststellungsverfügung über diese Frage entscheiden durfte, hät- te sie daher unbedingt auch dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, seine Argumente für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung in das Verfahren einzubringen. 2.3 Dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht im erstinstanzlichen Verfah- ren keine Parteistellung gewährt wurde, darf natürlich nicht dazu führen, dass ihm die Beschwerdelegitimation vor der Rechtsmittelinstanz und damit die gerichtliche Beurteilung der ihn direkt betreffenden Verfügung (vgl. Art. 29a BV) verweigert würde. Das hat die Vorinstanz denn auch zu Recht nicht getan. 2.4 Eine andere Frage ist, ob die Verletzung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren in der im vorliegenden Fall erfolgten Weise im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte. Wie sich aus den Akten ergibt, liess sich die Erstinstanz nämlich bereits vernehmen, bevor der Beschwerdeführer seinen Rekurs begründet hatte. Sie machte dabei geltend, sie kenne die Argumente des Beschwerdeführers. Woher sie diese kennen sollte, ist aufgrund der Ak- ten aber nicht nachvollziehbar. In der Folge verzichtete die Erstinstanz auf eine Duplik, nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde be- gründet hatte. Ob die Vorinstanz unter diesen Umständen zulässigerwei- se davon ausgehen durfte, die Verletzung des Anspruchs des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör sei geheilt, ist fraglich, andererseits hat der Beschwerdeführer dies nicht konkret gerügt.

B-5178/2012 Seite 11 Die Frage kann im vorliegenden Fall aber letztlich ohnehin offen gelassen werden. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG vor dem Pächtervorkaufsrecht den Vorrang beanspruche. Der Kon- flikt zwischen dem Zerstückelungsverbot und dem Pächtervorkaufsrecht sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung für den vorlie- genden Einzelfall zu lösen. Es sei unbestritten, dass keiner der in der Verordnung genannten Ausnahmetatbestände erfüllt sei. Diese Aufzäh- lung sei allerdings nicht abschliessend. Ausnahmebestimmungen wie die in Frage stehende dienten dazu, bei unbefriedigenden Ergebnissen Här- tefälle zu vermeiden und aus Billigkeitsgründen von der geltenden Ord- nung abzuweichen. Aufgrund der im angefochtenen Entscheid zitierten Gesetzesmaterialien sei nicht auszuschliessen, dass das Zerstücke- lungsverbot dem Pächtervorkaufsrecht im Grundsatz vorgehe. Es sei aber nicht sicher, ob dieser Vorrang für sämtliche denkbaren Konstellatio- nen gelte. In analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. b und c des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11) müssten Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligt werden können, beispielsweise, wenn die Zerstückelung dazu diene, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern. Eine Ausnahme müsse auch zugelassen werden, wenn der Pachtgegenstand zu einem seit mehr als sechs Jahren parzellenweise verpachteten Ge- werbe gehöre. Der Beschwerdeführer sei auf die Pachtflächen angewie- sen; sie befänden sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Gewerbe und machten rund 15 % der Gesamtfläche seines Gewerbes aus. Auf der an- deren Seite bestehe kein besonderes oder überwiegendes Interesse an einer Erhaltung der Parzelle. Sie sei seit über 10 Jahren parzellenweise verpachtet worden und solle nun von einer Person erworben werden, welche weder vorkaufs- noch zuweisungsberechtigt sei und bereits über ein eigenes existenzsicherndes landwirtschaftliches Gewerbe verfüge. Auch liege die Güterzusammenlegung L._______, in deren Rahmen die Parzelle geschaffen worden sei, schon mehr als 25 Jahre zurück. Zumin- dest mit Blick auf die geleisteten Bundesbeiträge könne daher kein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Zerstücke- lungsverbotes mehr bestehen. Im Ergebnis überwiege das Interesse des Beschwerdeführers, weshalb eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot zu bewilligen sei.

B-5178/2012 Seite 12 3.1 Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Päch- ter am Pachtgegenstand ein Vorkaufsrecht, wenn die gesetzliche Min- destpachtdauer abgelaufen ist und er Eigentümer eines landwirtschaftli- chen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das gepachtete Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (vgl. Art. 47 Abs. 2 BGBB). Im vorliegenden Fall ist offenbar unbestritten, dass diese Voraussetzun- gen gegeben sind. 3.2 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäu- de, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirt- schaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden (Art. 102 Abs. 1 LwG). Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfrem- dungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vor- liegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zu- rückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Art. 102 Abs. 3 LwG). Gestützt auf seine allgemeine Zuständigkeit zum Erlass der erforderli- chen Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 177 Abs. 1 LwG) erliess der Bundesrat die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV, SR 913.1). Diese sieht vor, dass insbesondere rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen, Schutzzonen oder andere nichtlandwirtschaft- liche Nutzungszonen, rechtskräftige Baubewilligungen nach dem Raum- planungsgesetz, fehlender landwirtschaftlicher Bedarf für die Wiederher- stellung von Bauten und Anlagen, welche durch Feuer oder Naturereig- nisse zerstört worden sind, der Bedarf für Bauten des Bundes, für Bun- desbahnen oder für Nationalstrassen sowie agrarpolitisch erwünschte Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung mindestens 10 Jah- re zurückliegt, als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfrem- dungen und Zerstückelungen gelten (vgl. Art. 36 SVV). 3.3 Das Pächtervorkaufsrecht, um das es im vorliegenden Fall geht, wur- de mit der Änderung des Einleitungssatzes von Art. 47 Abs. 2 BGBB vom 20. Juni 2003 eingeführt. In der Botschaft begründete der Bundesrat die Änderung damit, dass in Fällen, in welchen der Eigentümer ein landwirt- schaftliches Grundstück verkaufe, das er verpachtet habe, sich der Ge- genstand des Kaufvertrags nicht notwendigerweise mit dem Pachtge-

B-5178/2012 Seite 13 genstand decke. So könne ein Eigentümer beispielsweise sein Grund- stück nur teilweise einem oder mehreren Pächtern verpachten und den Rest für die eigene Nutzung zurückbehalten. Indem im Gesetz festgehal- ten werde, dass dem Pächter ein Vorkaufsrecht am Pachtgegenstand zu- stehe, werde zum Ausdruck gebracht, dass ein Vorkaufsrecht des Päch- ters an einem Grundstück auch dann bestehe, wenn Pachtgegenstand und Kaufobjekt nicht übereinstimmten (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] [nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2007], BBl 2002 4938). Wie die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids zutreffend darlegte, war bereits damals erkannt worden, dass diese Regelung zu ei- nem Zielkonflikt mit dem Zerstückelungsverbot führen kann. Die Frage wurde denn auch in der Botschaft ausdrücklich thematisiert. So führte der Bundesrat aus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Teil ei- ner Parzelle bedinge, dass diese vorerst der Nutzungsgrenze entspre- chend aufgeteilt werden müsse, dass eine solche Aufteilung indes dann ausgeschlossen sei, wenn dadurch das Zerstückelungsverbot von Art. 58 Abs. 2 BGBB verletzt werde oder wenn ihr ein Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG entgegenstehe (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2007, BBl 2002 4938). Diese Frage gab in den parlamentarischen Beratungen des Natio- nal- und Ständerats keinen Anlass zur Diskussion (vgl. Amtliches Bulletin Ständerat, 11. Dezember 2012 und 5. Juni 2005; Amtliches Bulletin Nati- onalrat, 7. Mai 2003 und 12. Juni 2003). In historischer Hinsicht ist daher klar, wie der Zielkonflikt zwischen dem Zerstückelungsverbot und dem Pächtervorkaufsrecht zu lösen ist. 3.4 Argumente, warum dieser Zielkonflikt nach der systematischen oder nach der teleologischen Auslegungsmethode anders zu lösen sein sollte, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Pächtervorkaufsrecht gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB ist eine zivilrechtliche Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Grundei- gentümers im Hinblick darauf, wem er das in Frage stehende Grundstück bzw. das verpachtete Landstück verkaufen darf. Das Zerstückelungsver- bot von Art. 102 LwG dagegen ist eine öffentlich-rechtliche Verfügungs- beschränkung, welche dem Grundeigentümer daran hindert, von dem fraglichen Grundstück Teile abzuparzellieren. Es kann daher logisch nicht sein, dass die zivilrechtliche Verfügungsbeschränkung dazu führt, dass diese Abparzellierung ermöglicht und damit die Verfügungsmöglichkeit des Grundeigentümers in dieser Hinsicht erweitert wird.

B-5178/2012 Seite 14 3.5 Als Zwischenergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Vorin- stanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG dem Pächtervorkaufsrecht grundsätzlich vorgeht. 4. Der Beschwerdeführer rügt, selbst wenn das Pächtervorkaufsrecht nicht grundsätzlich den Vorrang beanspruchen kann, sei doch jeweils im Ein- zelfall zu prüfen, ob nicht die konkreten Umstände ein anderes Ergebnis bzw. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigten. 4.1 Art. 102 Abs. 3 LwG sieht vor, dass der Kanton Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen kann, wenn wichtige Gründe vorliegen. Art. 36 SVV sieht dazu eine nicht abschlies- sende Liste von Tatbeständen vor, die als wichtige Gründe in diesem Sinn gelten. Soweit einer dieser Gründe gegeben ist, besteht ein Rechtsan- spruch auf eine Ausnahmebewilligung; darüber hinaus begründet die "Kann-Vorschrift" indessen einen Ermessensspielraum der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde. 4.2 Wie bereits dargelegt, ist die Rüge der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine kantonale Rechtsmittelinstanz als Vorinstanz entschieden hat. Die Argumente des Beschwerdeführers, warum die Erstinstanz in seinem Fall zu Unrecht keine Ausnahme bewilligt habe, können daher nicht ge- hört werden, soweit er lediglich rügt, unter den konkreten Umständen des Einzelfalles wäre die Erteilung einer Bewilligung angemessener gewesen. Geprüft werden kann lediglich, ob die Erstinstanz das ihr zustehende Er- messen rechtsungleich, willkürlich oder in anderer Weise rechtswidrig ge- handhabt hat. 4.3 Unbestritten ist diesbezüglich, dass keine der in Art. 36 SVV genann- ten Voraussetzungen gegeben sind. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Erstinstanz habe entgegen ihrer üblichen Praxis und damit rechtsungleich entschieden. 4.4 Mit seinem Argument, die Güterzusammenlegung L._______, in de- ren Rahmen die Parzelle geschaffen worden sei, liege schon mehr als 25 Jahre zurück, weshalb mit Blick auf die geleisteten Bundesbeiträge kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Zer- stückelungsverbotes mehr bestehe, spricht der Beschwerdeführer indes-

B-5178/2012 Seite 15 sen sinngemäss die Frage der zeitlichen Geltung des Zerstückelungsver- bots im konkreten Einzelfall an. Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin vertreten diesbezüglich die Rechtsauffassung, die in Art. 102 Abs. 1 LwG genannte Frist von 20 Jahren beziehe sich lediglich auf das Zweckentfremdungsverbot; das Zerstückelungsverbot dagegen gelte unbefristet. 4.4.1 Der Wortlaut von Art. 102 Abs. 1 LwG ("Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszah- lung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht ent- fremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzu- sammenlegung war, nicht zerstückelt werden") ist bezüglich dieser Frage nicht ganz eindeutig. Einerseits enthält die Passage bezüglich des Zer- stückelungsverbots keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine bestimmte Dauer, andererseits impliziert das Komma einen inneren Zusammenhang zwischen den beiden Satzteilen. 4.4.2 In der Strukturverbesserungsverordnung wurde diese Formulierung abgeändert, indem die Passage bezüglich des Zerstückelungsverbots aus diesem Zusammenhang gerissen und als eigenständiger Absatz auf- geführt wird: "Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, darf nicht zerstückelt werden. Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbei- trages, das Zerstückelungsverbot ab dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grundstücken. Das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes." (Art. 35 Abs. 3 ff. SVV). Dieser Wortlaut impliziert nun tatsächlich, dass die Frist von 20 Jahren nur für das Zweckentfremdungsverbot und die Rückerstattungspflicht gilt, während das Zerstückelungsverbot unbefristet ist. Diese Auffassung wird denn auch in einschlägigen Wegleitungen und Weisungen vertreten (vgl. Schweizerische Vereinigung für ländliche Entwicklung suissemelio, Weg- leitung zur Rückforderung von Betriebshilfedarlehen und Investitionshil- fen, Ausgabe 2008, Ziff. 1.2.2; Weisungen und Erläuterungen des Bun- desamts für Landwirtschaft BLW vom 1. Januar 2009 zur Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft, S. 46).

B-5178/2012 Seite 16 In systematischer Hinsicht ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich beim Zerstückelungsverbot um eine Einschränkung der Eigentumsgaran- tie (Art. 26 BV) handelt. Für einen derartigen, relativ schweren Eingriff in das Eigentum ist eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn er- forderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Bei dieser Frage handelt es sich auch nicht um eine Ausführungsvorschrift, bezüglich derer der Verord- nungsgeber oder gar das Bundesamt sich auf eine Delegationsnorm stüt- zen könnten. Massgeblich kann daher allein die Formulierung im Geset- zestext, nicht diejenige in der Strukturverbesserungsverordnung oder in allfälligen Weisungen oder Wegleitungen sein. 4.4.3 In historischer Hinsicht ergibt sich aus der Botschaft zum alten Landwirtschaftsgesetz von 1951 nicht, dass das Zerstückelungsverbot befristet sei (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 19. Januar 1951 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes [nachfolgend: Botschaft LwG 1951], BBl 1951 I 238). In der Botschaft zum neuen Landwirtschaftsge- setz wird hingegen klar ausgeführt, dass aus Gründen der Praktikabilität die Dauer des Zweckentfremdungs- und des Zerstückelungsverbots auf 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages beschränkt wer- de (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Ag- rarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] [nachfolgend: Botschaft Ag- rarpolitik 2002], BBl 1996 IV 249). 4.4.4 Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Dauer des Zerstückelungsverbots auf 20 Jahre beschränkt sei (vgl. MARGRET HERRENSCHWANDER/CHRISTOPH BANDLI, in: Büsser et al. [Hrsg.], Das bäuerliche Bodenrecht: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerli- che Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl., Brugg 2011, N. 6 zu Art. 58 BGBB). 4.4.5 Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Zerstückelungsverbot um eine Einschränkung der Eigentumsgarantie, welche daher nicht nur eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erfordert, sondern auch einen diesbezüglich unzweideutigen Wortlaut. Zudem muss die Ein- schränkung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnis- mässig sein (vgl. statt vieler: BGE 130 I 360 E. 1.2). Das Zerstückelungs- verbot dient, genau wie das Zweckentfremdungsverbot, der langfristigen Sicherung der vom Bund mit Beiträgen geförderten Bodenverbesserun- gen. Die Ergebnisse der Güterzusammenlegung sollen der landwirt- schaftlichen Nutzung erhalten bleiben (vgl. Botschaft LwG 1951, BBl

B-5178/2012 Seite 17 1951 I 238; Botschaft Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 248). Es besteht in- sofern eine enge Verbindung zwischen dem Zweckentfremdungs- und dem Zerstückelungsverbot, wobei ersteres für den Sicherungszweck we- sentlich wichtiger ist. Dem Zerstückelungsverbot kommt im Vergleich nur sekundäre Bedeutung zu, denn aus Sicht der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung der Strukturverbesserung würde es wenig Sinn ma- chen, die Zerstückelung eines Grundstücks zu untersagen, für welches das Zweckentfremdungsverbot nach Ablauf der 20 Jahre dahin gefallen ist und das daher beispielsweise überbaut oder zur Kiesausbeutung ver- wendet wird. Eine unbefristete Gültigkeit des Zerstückelungsverbots er- schiene daher, angesichts der Schwere des Eingriffs ins Eigentumsrecht einerseits und dem beabsichtigten Sicherungszweck andererseits, sowie im Vergleich zur 20-jährigen Dauer des Zweckentfremdungsverbots, als offensichtlich unverhältnismässig. 4.4.6 Aus den dargelegten Gründen ergibt sich somit, dass bei der Ausle- gung des Wortlauts von Art. 102 Abs. 1 LwG der Auffassung zuzustimmen ist, wonach die Dauer von 20 Jahren auch für das Zerstückelungsverbot gilt. 4.5 Im vorliegenden Fall ist zwar unter den Parteien unbestritten, dass die Güterzusammenlegung L._______ im Jahr 1987 "abgeschlossen" wurde, weshalb die Dauer von 20 Jahren im Jahr 2010 höchstwahrscheinlich be- reits abgelaufen war. Wann genau die relevante Schlusszahlung des Bundes erfolgte, geht indessen aus den Akten nicht hervor. Da das Zer- stückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG im öffentlichen Interesse steht und die Parteien nicht darüber disponieren können, ist die Sache daher an die Erstinstanz zurückzuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt abkläre und alsdann erneut darüber ent- scheide, ob das Zerstückelungsverbot im vorliegenden Fall noch gilt und dem Pächtervorkaufsrecht entgegen steht oder nicht. 5. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene Be- schwerdeentscheid sowie die Verfügung der Erstinstanz sind aufzuheben und die Sache ist an die Erstinstanz zurückzuweisen, damit sie abkläre, wann die relevante Schlusszahlung des Bundes im Rahmen der Güterzu- sammenlegung L._______ erfolgte und anschliessend, unter Berücksich- tigung, dass das Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG 20 Jahre nach dieser Schlusszahlung abgelaufen ist, erneut über die Frage verfü-

B-5178/2012 Seite 18 ge, ob das Zerstückelungsverbot im vorliegenden Fall noch gilt und dem Pächtervorkaufsrecht entgegen steht oder nicht. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als überwie- gend obsiegend. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdegeg- nerin als überwiegend unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse handelt, doch ist der Streitwert nicht klar zu beziffern. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1'000.– festzulegen. 7. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfälli- ge weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Be- schwerdeführer war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, hat indessen keine Kostennote eingereicht, weshalb die ihm zuzusprechende Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des Departementes für Inneres und Volkswirt- schaft des Kantons Thurgau vom 7. September 2012 und die Verfügung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau vom 21. November 2011 werden aufgehoben und die Sache wird an die Erstinstanz zurückgewie- sen, damit sie abkläre, wann die relevante Schlusszahlung des Bundes im Rahmen der Güterzusammenlegung L._______ erfolgte, und an- schliessend im Sinne der Erwägungen erneut verfüge und die Frage be- antworte, ob das Zerstückelungsverbot auf der Parzelle Nr. (...), Grund- buch L._______, im vorliegenden Fall noch gilt und dem Pächtervorkaufs- recht entgegen steht oder nicht.

B-5178/2012 Seite 19 Im Kostenpunkt wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Neuregelung der Verfahrenskosten und zum Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mittels des beiliegenden Einzahlungsscheins zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Ref-Nr. 352/2011; Gerichtsurkunde) – das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Ge- richtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

B-5178/2012 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 6. September 2013

Zitate

Gesetze

19

BGBB

  • Art. 47 BGBB
  • Art. 58 BGBB
  • Art. 60 BGBB

BGG

  • Art. 42 BGG

BV

  • Art. 26 BV
  • Art. 29a BV
  • Art. 36 BV

i.V.m

  • Art. 31 i.V.m

LwG

  • Art. 102 LwG
  • Art. 177 LwG

SVV

  • Art. 35 SVV
  • Art. 36 SVV

VGKE

  • Art. 8 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

2