B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5160/2017
Urteil vom 1. Februar 2018 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, handelnd durch Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsmaturitätsprüfung, kaufmännische Richtung.
B-5160/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Sommer 2017 absolvierte der Beschwerdeführer die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung. In der Folge stellte ihm die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK; nach- folgend: Prüfungskommission) im Namen und im Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt, datiert vom 5. September 2017, der abgelegten Berufsma- turitätsprüfung zu. Daraus geht hervor, dass seine Leistungen in den Fä- chern Mathematik (2.5), Finanz- und Rechnungswesen (3.5), Geschichte und Staatslehre (3.5), Ergänzungsfach Biologie (3.5), 1. Landessprache Deutsch (3.8) und Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht (3.5) mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb er die Prüfung nicht be- standen hat. B. Mit Eingabe vom 12. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Noten in den Fächern Biologie, Deutsch und Volkswirtschaft, Betriebswirt- schaft und Recht seien mindestens auf die Note 4 zu erhöhen, womit er die Berufsmaturitätsprüfungen bestanden habe. Zur Begründung führte er aus, gegen die Noten in den Fächern Mathema- tik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Geschichte habe er nichts einzu- wenden. In den anderen ungenügenden Fächern habe er mindestens die Note 4.0 verdient. Damit würde sich ein Notendurchschnitt von 4.09 erge- ben, womit er die Matura erfolgreich bestanden hätte. C. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2017 beantragte die Prüfungs- kommission die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, eine Erhöhung der Noten in den Fächern Biologie, Deutsch und Volks- wirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht sei weder möglich noch gerecht- fertigt. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer die Prüfung selbst dann nicht bestanden, wenn alle in seiner Beschwerde beanstandeten Noten als genügend beurteilt werden würden, da die Notenabweichungen von 4.0 nach unten nach wie vor mehr als 2.0 Notenpunkte betragen würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 stellte der zuständige In- struktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vor- instanz inklusive einer Kopie des Beilagenverzeichnisses und Kopien der
B-5160/2017 Seite 3 Stellungnahmen der Prüfungsexperten zu den beanstandeten Fächern zu. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Eine Stellung- nahme des Beschwerdeführers ging nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, der dem Beschwerdeführer mit Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegen- stand. Das Notenblatt wurde praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde einerseits gegen das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfungen und andererseits ficht er drei Einzelnoten an. Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung wird ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechts- folge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; vgl. dazu Urteil des BVGer B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der Beschwerdelegitimation ab. 1.3 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt sein (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/ Schindler
B-5160/2017 Seite 4 [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3). Die Geltendmachung bloss mittelbarer beziehungsweise ausschliesslich allgemeiner Interessen legitimiert nicht zur Beschwerdeführung. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen, wie beispielsweise der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils, bestehen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3c). Nach der Rechtsprechung besteht an der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse, wenn damit die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. Urteile des BVGer B- 385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 3.5 sowie A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird bejaht, wenn sie nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung nicht wiederholt werden muss (BVGE 2009/10 E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer vom 8. April 2014 E. 1.2.3). Nach Art. 20 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitäts- prüfungen vom 22. September 2009 (nachfolgend: Prüfungsreglement) ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ folgende Voraus- setzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote muss mindestens 4.0 betra- gen; b) es dürfen nicht mehr als drei Fachnoten unter 4.0 erteilt worden sein; c) die Notenabweichungen unter der Note 4.0 dürfen insgesamt nicht mehr als 2.0 Punkte betragen; und d) die IDPA genügend ist (Art. 20 i.V.m. Art. 16 Abs. 4 bis 6 des Prüfungsreglements). Art. 22 Abs. 2 des Prüfungs- reglements hält fest, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf ei- nen höchstens zwei Jahre nach ihrem Misserfolg liegenden Termin anmel- den, die Prüfung in den Fächern erlassen wird, in welchen sie das erste Mal mindestens die Note 4 erreicht haben. Die genügenden Noten aus der ersten Prüfung werden bei der zweiten angerechnet. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, gegen die Bewertung in den Fächern Mathematik (2.5), Finanz- und Rechnungswesen (3.5) so- wie Geschichte und Staatslehre (3.5) sei nichts einzuwenden. Er bean- trage einzig, dass die Bewertungen in den Fächern Ergänzungsfach Biolo- gie, 1. Landessprache: Deutsch sowie Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht mindestens auf die Note 4 angehoben werde. Damit habe er die Prüfung bestanden.
B-5160/2017 Seite 5 Soweit der Beschwerdeführer das Nichtbestehen der Prüfung durch die Gesamtbeurteilung anficht, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse. Durch die beantragten Anhebungen wären zwar die Voraussetzungen der Bestimmungen a), b) und d) von Art. 20 des Prüfungsreglements erfüllt; nicht erfüllt wäre aber die Voraussetzung der Bestimmung c). Die Noten- abweichungen unter der Note 4 in den Fächern Mathematik (2.5), Finanz- und Rechnungswesen (3.5) sowie Geschichte und Staatslehre (3.5) erge- ben zusammen 2.5 Punkte und damit mehr als die maximal erlaubte Ab- weichung von 2.0 Punkten. Aus diesem Grund fehlt es dem Beschwerde- führer an einem schutzwürdigen Interesse an der beantragten Änderung des Gesamtergebnisses der Prüfung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Einzelnoten in den Fächern Biologie (3.5), Deutsch (3.8) sowie Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht (3.5) anficht, ist ein schutzwürdiges Interesse dennoch zu bejahen. Das Prüfungsreglement hält fest, dass der Beschwerdeführer jene Fächer, in denen er eine Note von 4 und höher erreicht hat, bei einer allfälligen Wie- derholungsprüfung nicht mehr ablegen muss (Art. 22 Abs. 2 des Prüfungs- reglements). Da er die Prüfung erstmalig nicht bestanden hat, bestimmen die Noten nicht nur das Resultat der Gesamtprüfung, sondern legen gleich- falls den Umfang einer allfälligen Wiederholungsprüfung fest. Die Noten dienen also nicht nur der Begründung, sondern wirken sich direkt auf den Umfang einer zu wiederholenden Prüfung aus. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung die- ser drei Einzelnoten (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte- nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben
B-5160/2017 Seite 6 Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts- mittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leis- tungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtig- keiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Be- wertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleis- tungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer über- prüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemes- senheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert ein- zugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis ma- teriell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, a.a.O., S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem sol- chen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.).
B-5160/2017 Seite 7 2.3 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab. Voraussetzung ist, dass die Ex- perten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auf- fassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch PATRICIA EGLI, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt aber nur für die materielle Bewertung der Prü- fungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschrif- ten streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit um- fassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Be- wertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Be- weislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Unangemessenheit in der Beurteilung der Fächer Biologie, Deutsch sowie Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht. Seine Leistungen seien unterbewertet. Er habe in den genannten Fächern die Note 4 verdient. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Fach Biologie sei mindestens die Note 4 angebracht. Die schriftliche Arbeit habe er einer Biologielehrerin ge- geben und diese habe ihm mitgeteilt, dass die Arbeit gut geschrieben und informativ sei. Er könne deshalb nicht verstehen, dass er die Note 3.5 er- halten habe. Bei der mündlichen Prüfung sei er nervös gewesen und habe ein Blackout gehabt, weshalb er nicht alle Fragen habe beantworten kön- nen. Trotzdem sei seine Leistung besser als die Note 3.5 gewesen. Das Dossier im Fach Biologie wurde von den Experten mit der Note 4.5 bewertet. Die Arbeit wurde gemäss den Kriterien Formelles, Gliederung, Inhalt, Darstellung und Eigenständigkeit beurteilt und für einzelne Unterka- tegorien wurden jeweils begründet Punkte vergeben. Zur mündlichen Prü- fung führen die Experten in ihrer Stellungnahme aus, zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Kandidat trotz Vorbereitungszeit auf
B-5160/2017 Seite 8 die schriftlich gestellten Fragen keine sinnvollen und durchdachten Antwor- ten habe geben können. Er sei teilweise vage geblieben, er habe Frage- stellungen nicht verstanden, Fragen nur mit grosser Hilfeleistung beant- worten können oder einzelne Begriffe anstelle von ganzen Sätzen als Ant- wort gegeben. Auch im Vergleich mit den übrigen Kandidaten habe er für seine mündliche Prüfungsleistung keine bessere Note als eine 2.5 ver- dient. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erfüllt die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung seiner Rügen nicht. Zur schriftlichen Arbeit führt er einzig aus, er habe diese einer befreundeten Biologielehrerin gegeben und diese habe die Arbeit als gut und informativ bewertet. Der Beschwerdeführer führt jedoch nicht aus, mit welcher Punktzahl er warum in welchem Teilbereich seiner Arbeit nicht einverstanden ist. Die Prüfungs- experten begründen nachvollziehbar für jede einzelne Bewertungskatego- rie, warum er wie viele Punkte erhalten hat. Gleiches gilt für die Bewertung seiner mündlichen Prüfung. Prüfungsnervosität kann jedenfalls kein Grund für eine Verbesserung seiner Bewertung sein. Demgegenüber führen die Experten für jede Frage einzeln auf, welche Fehler der Beschwerdeführer bei der Beantwortung gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit, eine Stel- lungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und der Stellungnahme der Experten einzureichen, nicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass er keine substantiierten Rügen vorbringt, welche die Stellungnahme der Experten und die darin erfolgte Begründung der Bewertung der schriftli- chen Projektarbeit und der diesbezüglichen mündlichen Prüfung im Fach Biologie in Frage stellen würden. Die Bewertung im Fach Biologie mit der erteilten Note (3.5) ist nicht zu beanstanden. 3.3 Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf die Bewertung im Fach Deutsch aus, er fände die Note 4 angebracht. Seine Präsentation und die Diskussionsrunde seien sehr informativ gewesen. Hinzu komme, dass er unterbrochen worden sei, da die Zeit nicht mehr gereicht habe. Bei der Befragung habe er von sechs Fragen lediglich zwei nicht beantworten kön- nen, weil er sie nicht verstanden habe. Die Experten führen zum Prüfungsergebnis im Fach Deutsch aus, die Leis- tung des Beschwerdeführers im Aufsatz sei durchgehend mit „genügend“
B-5160/2017 Seite 9 bewertet worden. Eine Ausnahme bilde der Hauptteil, welcher mit „besser als genügend“ bewertet worden sei, sowie die Leistung im Bereich Recht- schreibung, welche klar „ungenügend“ gewesen sei. In der mündlichen Prüfung habe der Beschwerdeführer 33 von 60 Punkten erreicht. Während er im schwach gewichteten Bereich „Kommunikatives Verhalten“ 5 von 6 Punkten erreicht habe, sei er in den Bereichen „Sprache und Wortschatz“, „Gesprächsleitung und Reaktionen“ sowie „Gesprächsbeiträge“ knapp ge- nügend gewesen. Die beiden Bereiche „Referat“ und „Fachliche Kompe- tenzen“ seien hingegen klar ungenügend gewesen. So sei das Referat er- heblich zu kurz gewesen; der Hauptteil und der Schluss seien sehr unbe- friedigend ausgefallen. Die fachliche Kompetenz müsse als stark ungenü- gend bewertet werden, da er die zentrale Botschaft des ersten behandelten Buches nicht auf den Punkt habe bringen können. Beim zweiten Buch habe er den Inhalt nur ansatzweise gekannt. Auch hier substantiiert der Beschwerdeführer nicht näher, weshalb die Note unangemessen sei. Er bezieht sich in seinen Ausführungen offen- sichtlich auf die mündliche Prüfung. In seiner Kritik der Bewertung bleibt er jedoch oberflächlich. Inwieweit die Präsentation und Diskussion sehr infor- mativ gewesen seien und welche Fragen er richtig beantwortet habe, legt er nicht dar. Zudem vernachlässigt er die weiteren Bewertungskriterien. Die Prüfungsexperten hingegen führen nachvollziehbar aus, warum die Note der mündlichen Prüfung im Fach Deutsch ungenügend ausgefallen sei. Dem kann der Beschwerdeführer nichts entgegenhalten. Die Bewertung im Fach Deutsch mit der erteilten Note (3.8) ist nicht zu beanstanden. 3.4 Der Beschwerdeführer beansprucht auch im Fach Volkswirtschaft, Be- triebswirtschaft und Recht die Note 4. Bei der mündlichen Befragung habe er auf alle Fragen zufriedenstellende Antworten gegeben, die inhaltlich und fachlich aussagekräftig gewesen seien. Da er mit den Prüfungsthemen täg- lich zu tun habe, wisse er genau, welche Antworten die Prüfer hätten hören wollen. Die Prüfungsexperten bringen hierzu in ihrer Stellungnahme vor, es sei un- klar, ob der Beschwerdeführer die schriftliche oder die mündliche Prüfung meine und auf welche Teilfächer er sich beziehe. Die schriftliche Prüfung sei mit Teilnote 3, die mündliche mit Teilnote 4 bewertet worden, was eine Gesamtnote von 3.5 ergebe. Da der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seiner Beschwerdeausführungen dann die mündliche Prüfung im Teilfach
B-5160/2017 Seite 10 Volkswirtschaft nennt, nehme man vorab zu den mündlichen Prüfungen Stellung. So sei die mündliche Prüfung Betriebswirtschaft mit 4.5, der Teil Volkswirtschaft mit 4.0 und die Prüfung Recht mit 3.0 bewertet worden. Dies ergebe eine Gesamtnote von 4.0. In der schriftlichen Prüfung habe der Beschwerdeführer 49 von 120 möglichen Punkten erreicht, was der gerundeten Note 3 entspreche. Die Prüfungsexperten ergänzen ihre Aus- führungen mit detaillierten Angaben zu den einzelnen mündlichen Teilprü- fungen. Sie führen aus, welche Antworten des Beschwerdeführers korrekt waren, wo dieser falsche Angaben gemacht hat und welche Fragen er nicht beantworten konnte. Wiederum legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb die Bewertung im Fach Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht nicht an- gemessen sei. Aus seinen Ausführungen geht in der Tat nicht klar hervor, in welchem Teilbereich des Fachs er die Note als nicht gerechtfertigt findet. Alleine mit dem pauschalen Vorbringen, er habe auf alle Fragen zufrieden- stellende Antworten gegeben, kann er die recht detaillierten Ausführungen der Prüfungsexperten zu den einzelnen mündlichen Teilnoten nicht in Frage stellen. Dass er mit den Themen der mündlichen Prüfung vertraut sei, ändert nichts an den nachvollziehbaren Ausführungen der Prüfungsex- perten. Die Bewertung im Fach Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht mit der erteilten Noten (3.5) ist nicht zu beanstanden. 3.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Unangemessenheit als unbegründet, ein anderer Beschwerdegrund macht der Beschwerdeführer nicht geltend und lässt sich auch nicht annehmen. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 5. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
B-5160/2017 Seite 11 Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach end- gültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-5160/2017 Seite 12 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: 5. Februar 2018