B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.01.2025 (2C_689/2022)
Abteilung II B-5146/2021
Urteil vom 25. Juli 2022 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass einer Verfügung über Realakte.
B-5146/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vor- instanz) stellte in ihrem Jahresbericht 2017 fest, dass bei den Spitalzusatz- versicherungen die Kosten der Spitäler und Ärzte zum Teil intransparent seien und Zusatzversicherungsleistungen zu wenig klar von Leistungen aus der Grundversicherung abgegrenzt würden, und forderte die Kranken- zusatzversicherer auf, ihre Verträge und Abrechnungen mit Leistungser- bringern so zu gestalten, dass nur echte Mehrleistungen, die ausserhalb der obligatorischen Grundversicherung erbracht würden, in der Kranken- zusatzversicherung verrechnet würden (FINMA-Jahresbericht 2017 S. 52). In ihrem Jahresbericht 2019 kündigte die Vorinstanz an, dass sie ab 2020 mit Vor-Ort-Kontrollen bei den Beaufsichtigten prüfen werde, ob diese sich bei der Abrechnung mit medizinischen Leistungserbringern an diese Prin- zipien hielten, und führte in der Folge derartige Kontrollen bei mehreren Krankenzusatzversicherungsunternehmen durch. A.b Am 17. Dezember 2020 publizierte die Vorinstanz eine Medienmittei- lung mit dem Titel "Krankenzusatzversicherer: FINMA sieht umfassenden Handlungsbedarf bei Leistungsabrechnungen" (im Folgenden: Medienmit- teilung). Darin führte die Vorinstanz aus, sie habe aufgrund ihrer jüngsten Analysen festgestellt, dass Rechnungen im Bereich der Krankenzusatzver- sicherung häufig intransparent seien und zum Teil unbegründet hoch oder ungerechtfertigt schienen. Sie erwarte von den Versicherern ein wirksame- res Controlling, um solchen Missständen zu begegnen. Zudem fordere sie die Versicherer auf, die Verträge mit den Leistungserbringern zu überprü- fen und wo nötig zu verbessern. Nur unter diesen Voraussetzungen werde sie neue Spitalzusatzversicherungsprodukte genehmigen. Die Vorinstanz führte aus, viele Verträge zwischen Krankenzusatzversicherern und Leis- tungserbringern – Ärztinnen und Ärzten sowie Spitälern – sorgten nicht für die nötige Kostentransparenz. In vielen Leistungsabrechnungen sei nicht ersichtlich, welche Mehrleistungen der Zusatzversicherung in Ergänzung zur definierten Fallkostenpauschale aus der Obligatorischen Krankenpfle- geversicherung (im Folgenden auch: OKP) in Rechnung gestellt würden. Diese Konstellation könne insgesamt zu Fehlanreizen führen und biete Spielraum für eine zu grosszügige Kostenüberwälzung auf die Krankenzu- satzversicherer, die diese Kosten in die Prämienkalkulation einberechne- ten und dann an die Kundinnen und Kunden weitergäben. Die Vorinstanz hielt fest:
B-5146/2021 Seite 3 "●Die Versicherer müssen dafür sorgen, dass die Leistungserbringer transpa- rente und nachvollziehbare Abrechnungen erstellen. ●Die Versicherer dürfen nur für Leistungen aufkommen, die wegen Mehrleis- tungen gerechtfertigt sind, die also über die in der OKP gedeckten Leistungen hinausgehen und preislich begründbar sind. Dafür sollen sie für vergleichbare Leistungen z. B. Quervergleiche mit anderen Leistungserbringern anstellen. ●Die Versicherer sollen wo nötig die Verträge mit den Leistungserbringern an- passen oder neue Verträge abschliessen, um diesen Kriterien Rechnung tra- gen zu können. ●Die Versicherer haben, soweit nicht bereits geschehen, ein wirksames Con- trolling aufzubauen, das sicherstellt, dass die erwähnten Anforderungen um- gesetzt und permanent eingehalten werden." Die Vorinstanz führte weiter aus, die Aufsicht über die Leistungsabrech- nung, deren Controlling und Transparenz, werde in den kommenden Jah- ren ein Schwerpunkt bIeiben. Sie werde nur noch neue Produkte genehmi- gen, bei denen die oben erwähnten Kriterien eingehalten seien. Zudem werde sie der Grössenordnung der zu hoch verrechneten Beträge nachge- hen und der Frage, was diese für die Tarife bedeuteten. B. Am 17. Juni 2021 ersuchten die X._______ AG und Y._______ (im Folgen- den: Beschwerdeführende) die Vorinstanz um den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung im Sinne von Art. 25a VwVG und stellten die folgenden An- träge: "1. Es sei der Widerruf der Medienmitteilung der FINMA vom 17. Dezember 2020 sowie deren Entfernung aus dem Internet und anderen Publikationsor- ganen anzuordnen. 2. Es sei eine Berichtigung der Medienmitteilung der FINMA vom 17. Dezem- ber 2020 zu publizieren worin klarzustellen ist, dass die FINMA nicht berechtigt ist, das Verhältnis zwischen Krankenzusatzversicherern und Leistungserbrin- ger zu regeln bzw. nicht befugt ist, Vorgaben bezüglich Abrechnungsmodali- täten, Preisbildung und Tarifgestaltung betreffend Mehrleistungen zu erlassen, insbesondere zu den verrechenbaren Leistungen und Tarifen. 3. Es sei festzustellen, dass die in der Medienmitteilung der FINMA vom 17. Dezember 2020 enthaltenen Empfehlungen gegenüber den Krankenzu- satzversicherern widerrechtlich sind, da die FINMA nicht ermächtigt ist, das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Spitalzusatzversicherer zu regeln bzw. Vorgaben bezüglich der Abrechnung, der Preise sowie der Tarife von
B-5146/2021 Seite 4 Mehrleistungen im Spitalzusatzversicherungsbereich zu machen. Insbeson- dere sei die Widerrechtlichkeit der folgenden Aussagen auf Seite 3 der Medi- enmitteilung vom 17. Dezember 2020 festzustellen: "Die Versicherer müssen dafür sorgen, dass die Leistungserbringer trans- parente und nachvollziehbare Abrechnungen erstellen." "Die Versicherer dürfen nur für Leistungen aufkommen, die wegen Mehr- leistungen gerechtfertigt sind, die also über die in der OKP gedeckten Leis- tungen hinausgehen und preislich begründbar sind. Dafür sollen sie für vergleichbare Leistungen z. B. Quervergleiche mit anderen Leistungser- bringern anstellen." "Die Versicherer sollen wo nötig die Verträge mit den Leistungserbringern anpassen oder neue Verträge abschliessen, um diesen Kriterien Rech- nung tragen zu können." Zur Begründung führten sie aus, die Medienmitteilung sei als Realakt zu qualifizieren. Sie sei in mehrfacher Hinsicht widerrechtlich. Die Beschwer- deführenden hätten ein schutzwürdiges Interesse an deren Widerruf und an einer Berichtigung. C. Mit Gesuch vom 21. September 2021 um vorsorgliche Massnamen bean- tragten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe unverzüglich mit- zuteilen, dass bis zur Klärung der Rechtsmässigkeit der Medienmitteilung keine Kündigungen und Anpassungen der bestehenden Tarifverträge so- wie Neuabschlüsse gemäss der in der Medienmitteilung vom 17. Dezem- ber 2020 enthaltenen Anweisungen erfolgen dürften. D. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 auf das Begehren der Beschwerdeführenden nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begründung führte sie aus, die Medienmitteilung gebe die Erwartungen und Empfehlungen der Vorinstanz gegenüber den von ihr beaufsichtigten Krankenzusatzversicherern wieder. Die Beschwerdeführenden bezie- hungsweise deren Mitglieder seien in ihren Rechten und Pflichten durch die Medienmitteilung nicht berührt. Es fehle an einem natürlichen Kausal- zusammenhang zwischen der Vertragsänderung und der Medienmittei- lung. Die Krankenzusatzversicherer hätten schon vor Erlass der Medien- mitteilung begonnen, bestehende Verträge mit Leistungserbringern anzu- passen. Die Tarifanpassungen seien damit nicht primär auf die Medienmit-
B-5146/2021 Seite 5 teilung zurückzuführen, sondern Ausdruck einer bereits seit längerem ein- getretenen Entwicklung zu mehr Transparenz in der Leistungsabrechnung. Zudem seien die Beschwerdeführenden nicht direkt Adressaten der Medi- enmitteilung, vielmehr richteten sich die bekundeten Erwartungen primär und allgemein an die Krankenzusatzversicherer. Als Vertragspartner der Krankenzusatzversicherer seien die Beschwerdeführenden blosse Drittbe- troffene der Medienmitteilung. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Ein- bussen der Beschwerdeführenden seien typische Reflexwirkungen der an- gepassten vertraglichen Beziehung mit den Krankenzusatzversicherern. Es lägen daher nur mittelbare vermögensrechtliche Konsequenzen vor, die kein schutzwürdiges Interesse bei Drittbetroffenen zu begründen vermöch- ten. Die Beschwerdeführenden seien daher nicht im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG (zitiert in E. 1.2) legitimiert, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Sodann fehle es an der Widerrechtlichkeit der Medienmit- teilung. Mit der Publikation der streitigen Medienmitteilung habe die Vor- instanz ihre Befugnis zur Berichterstattung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 FIN- MAG (zitiert in E.1.1) wahrgenommen und die Öffentlichkeit über ihre Pra- xis informiert. Ihre Aussagen stützten sich auf mehrere Vor-Ort-Kontrollen und die daraus gezogenen Erkenntnisse dürfe sie mit der Öffentlichkeit tei- len, ansonsten sie über ihre behördliche Auffassung nicht informieren könnte. Sie handle damit nicht rechtswidrig. E. Dagegen erheben die Beschwerdeführenden am 24. November 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen die folgenden An- träge: "1. Die Verfügung der FINMA vom 22. Oktober 2021 (GG01339349) sei auf- zuheben. 2. Die FINMA sei zu verpflichten, ihre Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 ("Krankenzusatzversicherer: FINMA sieht umfassenden Handlungsbe- darf bei Leistungsabrechnungen") zu widerrufen. 3. Die FINMA sei zu verpflichten, eine Berichtigung ihrer Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 zu publizieren, worin klarzustellen ist, dass die FINMA nicht berechtigt ist, das Verhältnis zwischen Krankenzusatzversicherern und Leistungserbringern zu regeln bzw. nicht befugt ist, Vorgaben bezüglich Ab- rechnungsmodalitäten, Preisbildung und Tarifgestaltung betreffend Mehrleis- tungen zu erlassen, insbesondere zu den verrechenbaren Leistungen und Ta- rifen.
B-5146/2021 Seite 6 4. Es sei festzustellen, dass die in der Medienmitteilung der FINMA vom 17. Dezember 2020 enthaltenen Empfehlungen gegenüber den Krankenzu- satzversicherern widerrechtlich sind, da die FINMA nicht ermächtigt ist, das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Spitalzusatzversicherer zu regeln bzw. Vorgaben bezüglich der Abrechnung, der Preise sowie der Tarife von Mehrleistungen im Spitalzusatzversicherungsbereich zu machen. Insbeson- dere sei die Widerrechtlichkeit der folgenden Aussagen auf Seite 3 der Me- dienmitteilung vom 17. Dezember 2020 festzustellen: 'Die Versicherer müssen dafür sorgen, dass die Leistungserbringer trans- parente und nachvollziehbare Abrechnungen erstellen.' 'Die Versicherer dürfen nur für Leistungen aufkommen, die wegen Mehrleis- tungen gerechtfertigt sind, die also über die in der OKP gedeckten Leistun- gen hinausgehen und preislich begründbar sind. Dafür sollen sie für ver- gleichbare Leistungen z.B. Quervergleiche mit anderen Leistungserbringern anstellen.' 'Die Versicherer sollen wo nötig die Verträge mit den Leistungserbringern anpassen oder neue Verträge abschliessen, um diesen Kriterien Rechnung tragen zu können.' 5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begründung an die FINMA als Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der FINMA (inkl. MwSt.)." sowie die folgenden superprovisorischen/vorsorglichen Anträge: "1. Superprovisorisch sei die FINMA zu verpflichten, sämtliche Krankenzusatz- versicherer in geeigneter Form darüber zu informieren, dass beim Bundesver- waltungsgericht ein Verfahren bezüglich der Frage der Rechtsmässigkeit der auf Seite 3 der Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 enthaltenen Anwei- sungen hängig ist und bis zur Klärung dieser Rechtsfrage keine Kündigungen oder Anpassungen von bestehenden Tarifverträgen aufgrund dieser Anwei- sungen erfolgen dürfen. 2. Eventualiter sei diese Massnahme vorsorglich anzuordnen." Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, es gebe keine Anzeichen für "Missstände systematischer Natur". Die Vorinstanz könne in der angefochtenen Verfügung nicht nachweisen, dass anlässlich der fünf Vor-Ort-Kontrollen habe festgestellt werden können, dass der Markt im Zu- satzversicherungsbereich nicht mehr funktioniere und die dortigen Preise nicht das Ergebnis eines wirksamen Wettbewerbs seien.
B-5146/2021 Seite 7 Die Zusatzversicherer würden die in der Medienmitteilung genannten For- derungen der Vorinstanz konsequent gegenüber den stationären Leis- tungserbringern umsetzen. Eine Flut von Kündigungen und Anpassungen von Tarifverträgen mit dem Ziel der Preissenkung sei die unmittelbare Folge aus dieser Medienmitteilung. Eine konkret genannte Krankenzusatz- versicherung habe der von der Beschwerdeführerin 1 betriebenen X._______ Klinik am 19. Juni 2020 eine Offerte unterbreitet, die verglichen mit den bisherigen Versicherungsleistungen teilweise Preisreduktionen von mehr als 50% vorsehe. Es sei unausweichlich, dass weitere Zusatzversi- cherer folgen würden. Auch wenn die Vorinstanz die in der Medienmittei- lung enthaltenen Forderungen als unverbindliche Empfehlungen darge- stellt habe, handle es sich bei den Sätzen "die Versicherer müssen dafür sorgen, dass die Leistungserbringer transparente und nachvollziehbare Abrechnungen erstellen. Die Versicherer dürfen nur für Leistungen auf- kommen, die wegen Mehrleistungen gerechtfertigt sind" (Medienmitteilung S. 3) um Forderungen, welche die Vorinstanz bei Nichteinhaltung durch die Krankenzusatzversicherer mit entsprechenden "Sanktionen" durchsetze. Die Medienmitteilung sei damit ursächlich für die vielen Kündigungen und Anpassungen von Tarifverträgen. Zudem seien die Beschwerdeführenden Adressaten der Medienmitteilung. Die in der Medienmitteilung enthaltene Forderung, wonach die Versicherer dafür sorgen müssten, dass die Leis- tungserbringer transparente und nachvollziehbare Abrechnungen erstell- ten, verlange dies nicht von den Zusatzversicherern, sondern von den sta- tionären Leistungserbringern. Die Medienmitteilung greife damit erheblich in die Vertragsautonomie und Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführen- den ein. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführenden nicht berührt seien, sei daher unzutreffend. Die Beschwerdeführenden seien demnach als Adressatinnen besonders be- rührt. Sie hätten nicht nur eine potentielle Rechtsverletzung glaubhaft ge- macht, sondern belegt, dass die Medienmitteilung direkt und unmittelbar in ihre Vertragsautonomie und Wirtschaftsfreiheit eingreife und ihnen dadurch erhebliche nicht wiedergutzumachende Nachteile erwüchsen. Weil die Me- dienmitteilung weiterhin auf dem Internet sei und von den Krankenzusatz- versicherern auf Druck der Vorinstanz weiterhin umgesetzt werde, bestehe ein praktisches und aktuelles Interesse der Beschwerdeführenden am Wi- derruf und der Berichtigung der Medienmitteilung. Die den Beschwerdefüh- renden aus der Medienmitteilung erwachsenen Nachteile seien nicht bloss "Reflexwirkungen". Sodann sei die Medienmitteilung widerrechtlich. Die in der Medienmittei- lung enthaltenen Forderungen gegenüber den Leistungserbringern und
B-5146/2021 Seite 8 Krankenzusatzversicherern stünden in Widerspruch zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, in der die Vorinstanz selber einräume, dass die Zusatzversicherer und Leistungserbringer die angebotenen Leis- tungen und auch die Tarife im Rahmen des Gesetzes nach eigenem Gut- dünkten festlegen könnten. Aus den Materialien zum Versicherungsauf- sichtsgesetz gehe hervor, dass der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass die Vorinstanz die Tarife der Krankenzusatzversicherer auf ihre Ange- messenheit prüfen dürfe. Weil weder der Bund noch die Vorinstanz die Be- fugnis hätten, Tarife und Preise und weitere Kriterien im Zusatzversiche- rungsbereich zu regulieren, seien die in der Medienmitteilung enthaltenen Forderungen der Vorinstanz somit rechtswidrig. Durch die in der Medien- mitteilung enthaltenen Anordnungen, wie die Abrechnungen im Zusatzver- sicherungsbereich zu erfolgen hätten, welche Mehrleistungen vergütet würden und welche Vorgaben bei den Tarifverträgen mit den Zusatzversi- cherern zu beachten seien, werde die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerde- führerin 1 und der Mitglieder der Beschwerdeführerin 2 beschränkt. Es fehle eine den Anforderungen nach Art. 36 BV genügende gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit des Ein- griffs. Indem die Vorinstanz für die Behandlung des Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mehr als vier Monate gebraucht und das Ge- such um vorsorgliche Massnahmen über einen Monat ignoriert habe, verstosse die angefochtene Verfügung zudem gegen das Rechtsverzöge- rungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsverbot. Auch habe die Vo- rinstanz mit ihrem unzulässigen Nichteintretensentscheid die Rechtsweg- garantie verletzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2021 gab die Instruktionsrich- terin dem Antrag der Beschwerdeführenden auf superprovisorische vor- sorgliche Massnahmen nicht statt. G. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2021, die Anträge der Beschwerdeführenden auf vorsorgliche Massnahmen seien abzuweisen. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 wies die Instruktionsrich- terin den Antrag der Beschwerdeführenden auf vorsorgliche Massnahmen ab.
B-5146/2021 Seite 9 I. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. J. Mit Replik vom 28. Februar 2022 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Zur Begründung führen sie aus, die in der Beschwerdeschrift umschrie- bene Situation habe sich in der Zwischenzeit erheblich verschärft, denn der Direktor des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV habe ange- kündigt, dass alle Spitalzusatzversicherungsverträge bis Ende 2024 ange- passt würden. Der SVV habe mit den führenden Krankenzusatzversiche- rern ein Branchen-Framework "Mehrleistungen VVG" erlassen, welches 11 Grundsätze beinhalte, die von SVV-Mitgliedern in den Verhandlungen mit den Leistungserbringern gemeinsam befolgt werden müssten. Der Begriff Mehrleistungen werde konkret umschrieben und es würden Instruktionen zu deren Abrechnung gegeben. Die aktuellen Tarifangebote der Versiche- rer lägen teilweise bis zu 40% unter dem heutigen Niveau. Es sei daher weiterhin dringlich, dass vorsorgliche Massnahmen angeordnet würden, um weitere nicht wiedergutzumachende Schäden zu verhindern. Auch wenn Entwicklungen nach mehr Transparenz bereits in einem früheren Zeitpunkt eingesetzt hätten, sei dies nicht erheblich. Erst die Medienmittei- lung beziehungsweise die Aussage der Vorinstanz, es sei klar, dass sie nur noch neue Produkte genehmigen werde, bei denen die von ihr erwähnten Kriterien eingehalten seien, habe die Krankenzusatzversicherer dazu be- wogen, den in der Medienmitteilung enthaltenen Forderungen nachzukom- men. Es gebe im Versicherungsvertragsgesetz keine Bestimmung, die den Leis- tungserbringern im VVG-Bereich und den Krankenzusatzversicherern Vor- gaben bezüglich der Abrechnung mache oder den Umfang und die Höhe der Leistungen reguliere. Die Behauptung der Vorinstanz, aus den Bestim- mungen des Krankenversicherungsgesetzes und der Krankenversiche- rungsverordnung lasse sich ableiten, dass Leistungserbringer auch im Be- reich der Zusatzversicherungen verpflichtet seien, ihre Leistungen trans- parent abzurechnen, sei unzutreffend. Das Krankenversicherungsgesetz regle bloss die obligatorische Krankenpflegeversicherung, nicht den Zu- satzversicherungsbereich. Es sei auch unzutreffend, dass das Feststel- lungsbegehren der Beschwerdeführenden auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage abziele. Der praktische Nutzen der Beschwerdeführenden
B-5146/2021 Seite 10 liege in der Wiederherstellung ihrer Wirtschaftsfreiheit im Zusatzversiche- rungsbereich und der Verhinderung weiterer Schäden. Sie hätten daher ein persönliches Interesse an ihrem Feststellungsbegehren. K. Mit Stellungnahme vom 29. April 2022 bemängeln die Beschwerdeführen- den, dass bislang keine weitere verfahrensleitende Verfügung ergangen sei und weisen erneut darauf hin, dass ohne Anordnung von vorsorglichen Massnahmen erhebliche nicht wiedergutzumachende Nachteile für sie ent- stünden, da laufend weitere Zusatzversicherer die bestehenden Tarifver- träge kündigten beziehungsweise an die Vorgaben der Vorinstanz anpass- ten. Akzeptierten die Beschwerdeführenden die Vertragsanpassungen, er- litten sie erhebliche Umsatzeinbussen. Wehrten sie sich dagegen, komme es zu einem vertragslosen Zustand und sie verlören Privilegien wie die Kostengutsprache oder die Direktzahlung, was wiederum zum Verlust di- verser Patienten führe. Demzufolge bestehe Dringlichkeit, und es seien von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. L. Die Vorinstanz legt mit Duplik vom 10. Mai 2022 dar, dass sie an ihrem Nichteintretensentscheid vollumfänglich festhalte. Unzutreffend sei, dass sie keine Einwände gegen den erneuten Antrag der Beschwerdeführenden auf vorsorgliche Massnahmen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Recht dem Antrag der Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 20201 nicht stattgegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwie- fern sich die Umstände seither derart geändert haben sollten, dass sich die Anordnung vorsorglicher Massnahmen aufdränge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vor- instanz vom 22. Oktober 2021, mit der diese auf das Gesuch der Be- schwerdeführenden um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 25a VwVG nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu- ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vor- instanz (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
B-5146/2021 Seite 11 1.2 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti- miert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Eine Vereinigung ist nur legitimiert, soweit sie als juristische Person die Interessen ihrer Mitglieder vertritt und diese in der Mehrzahl selber zur Be- schwerde legitimiert wären (BGE 128 I 327 nicht publizierte E. 1.2 des Ur- teils 1P.91/2002 vom 26. August 2002; BGE 125 I 369 E. 1a). Der Be- schwerdeführer 2 bezweckt nach den Statuten, die Interessen seiner Mit- glieder zu wahren (vgl. Statuten Y._______, gültig ab [...], Art. 3). Die Beschwerdeführerenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Beurtei- lung der Frage, ob die Vorinstanz ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG zu Recht nicht materiell behandelt hat. Der Streitgegenstand kann in oberer Instanz grundsätzlich nur noch einge- schränkt, aber nicht mehr ausgeweitet werden. Mit einer Beschwerde ge- gen einen Nichteintretensentscheid kann daher im Prinzip nur das Nicht- eintreten beanstandet und nicht eine materielle Beurteilung verlangt wer- den (BGE 135 II 38 E. 1.2). Begründet eine Vorinstanz einen Nichteintre- tensentscheid indessen mit materiellen Argumenten, ist praxisgemäss da- von auszugehen, es handle sich um einen materiellen Entscheid, und der Streitgegenstand erweitert sich entsprechend (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2; Urteil des BVGer B-5405/2015 vom 1. Februar 2017 E. 1). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen mit formellen Argumenten be- gründet. Zwar hat die Vorinstanz zusätzlich noch auf zwei Seiten ausgeführt, warum das Gesuch auch abzulehnen wäre, wenn darauf eingetreten würde. Es erscheint allerdings als sehr fraglich, ob eine derartige reine Eventual- oder Subsidiärbegründung, die keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden hat, an der Qualifikation der vorliegend angefochtenen Verfügung als Nichtein- tretensentscheid etwas ändern könnte. Soweit die Beschwerdeführenden daher, über den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den impliziten Antrag auf Rückweisung
B-5146/2021 Seite 12 zur materiellen Beurteilung ihres Gesuches hinaus, auch verschiedene materielle Rechtsbegehren stellen, erscheint es daher als fraglich, ob da- rauf überhaupt eingetreten werden könnte. 1.3 Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vor- instanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe Art. 22 FINMAG erstmals in der angefochtenen Verfügung erwähnt und während des gesamten Verfahrens nicht zu erkennen gegeben, dass sie einen Nichteintretensentscheid in Erwägung ziehe. Vor Erlass einer Verfü- gung sei den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids zu äussern. Vorliegend sei es für die Be- schwerdeführenden nicht voraussehbar gewesen, dass die Vorinstanz be- absichtigt habe, einen Nichteintretensentscheid zu fällen beziehungsweise ihr Verhalten mit Art. 22 FINMAG zu begründen. Die Vorinstanz bestreitet, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt zu haben. Von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden dürfe erwartet werden, dass sie ein allfälliges Nichteintreten bei einem Ge- such um Erlass einer Verfügung über Realakte als reelle Möglichkeit hätten in Betracht ziehen müssen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdefüh- renden blosse Drittbetroffene seien, die nicht von der Vorinstanz beaufsich- tigt würden. Die Beschwerdeführenden hätten bereits in ihrem Gesuch vor der Vorinstanz ihre Legitimation über mehrere Seiten hinweg zu begründen versucht. Zudem habe die Vorinstanz sie anlässlich des in der Folge durch- geführten Gesprächs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie auch die Eintretensvoraussetzungen prüfen werde. Ebenso wenig könne es als "überraschende Rechtsanwendung" qualifiziert werden, dass die FINMA jede Medienmitteilung auf Art. 22 FINMAG abstütze. 2.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) lässt sich kein genereller Anspruch der Verfahrensbeteiligten ableiten, sich vor Erlass eines Entscheids zu dessen Begründung äussern zu können. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Behörde ihren
B-5146/2021 Seite 13 Entscheid mit einer rechtlichen Würdigung zu begründen beabsichtigt, die für den Betroffenen völlig überraschend gekommen wäre (BGE 126 I 19 E. 2c/aa). 2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die Beschwerdeführenden nicht von der Vorinstanz beaufsichtigt, weshalb sich von Anfang an die Frage aufdrängen musste, inwiefern sie vom Aufsichtshandeln der Vor- instanz direkt und unmittelbar betroffen sein und daher Anspruch auf eine Verfügung der Vorinstanz haben könnten. Auch war es mehr als nahelie- gend, dass die Vorinstanz sich bei einer allfälligen materiellen Prüfung ei- nes Gesuchs um Widerruf einer Medienmitteilung auf die gesetzliche Grundlage ihrer Medienmitteilungen (Art. 22 FINMAG) abstützen könnte. Soweit die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden diese rechtlichen Überlegungen als für sie "nicht voraussehbar" bezeichnen und daraus ei- nen Anspruch auf eine zusätzliche Einladung zu einer weiteren Stellung- nahme vor dem Entscheid über das von ihnen selbst gestellte Gesuch ab- leiten wollen, ist ihre Rüge offensichtlich unbegründet. 3. Wie bereits in ihrem Gesuch vom 17. Juni 2021 um Erlass einer Verfügung verlangen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde formal einen Wi- derruf der Medienmitteilung sowie eine "Berichtigung" der Medienmittei- lung. Diesbezüglich beantragen sie, es sei klarzustellen, dass die Vor- instanz nicht berechtigt sei, das Verhältnis zwischen Krankenzusatzversi- cherern und Leistungserbringern zu regeln, und festzustellen, dass die in der Medienmitteilung enthaltenen Empfehlungen gegenüber den Kranken- zusatzversicherern widerrechtlich seien. Sie beziehen sich dabei insbeson- dere auf folgende Empfehlungen der Vorinstanz. "Die Versicherer müssen dafür sorgen, dass die Leistungserbringer trans- parente und nachvollziehbare Abrechnungen erstellen." "Die Versicherer dürfen nur für Leistungen aufkommen, die wegen Mehr- leistungen gerechtfertigt sind, die also über die in der OKP gedeckten Leis- tungen hinausgehen und preislich begründbar sind. Dafür sollen sie für vergleichbare Leistungen z.B. Quervergleiche mit anderen Leistungser- bringern anstellen." "Die Versicherer sollen wo nötig die Verträge mit den Leistungserbringern anpassen oder neue Verträge abschliessen, um diesen Kriterien Rech- nung tragen zu können."
B-5146/2021 Seite 14 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, in ihrer Medienmitteilung fordere die Vorinstanz die Krankenzusatzversicherer auf, dafür zu sorgen, dass die Leistungserbringer transparente und nachvollziehbare Abrech- nungen erstellten, und die Versicherer dürften nur für Leistungen aufkom- men, die wegen Mehrleistungen gerechtfertigt seien, unter der Androhung, dass sie neue Produkte nur noch genehmigen werde, wenn dabei diese Kriterien eingehalten würden. Aufgrund dieser Androhung setzten die Zu- satzversicherer die in der Medienmitteilung genannten Forderungen der Vorinstanz konsequent gegenüber den stationären Leistungserbringern um. Unmittelbare Folge sei eine Flut von Kündigungen und Anpassungen von Tarifverträgen mit dem Ziel der Preissenkung. Als stationäre Leistungs- erbringer hätten die Beschwerdeführenden ein aktuelles schützenswertes Interesse am Widerruf und der Berichtigung sowie an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Medienmitteilung, da diese ihnen vorschreibe, wie sie die Preise ("preislich begründbar") und Abrechnungen ("transparent und nachvollziehbar") von Mehrleistungen zu gestalten hätten. Die Kran- kenversicherer würden unter Androhung von Sanktionen (Nichtgenehmi- gung neuer Produkte) gezwungen, die in der Medienmitteilung aufgestell- ten Kriterien umzusetzen. Die aktuellen Tarifangebote der Versicherer lä- gen teilweise bis zu 40% unter dem heutigen Niveau. Diese Nachteile könnten mit zahlreichen Beweisen belegt werden. So habe eine konkret genannte Krankenzusatzversicherung einer von der Beschwerdeführerin 1 betriebenen Klinik eine Offerte unterbreitet, die verglichen mit den bisheri- gen Versicherungsleistungen teilweise Preisreduktionen von mehr als 50% vorsehe. Es sei unausweichlich, dass weitere Zusatzversicherer folgen würden. Die in der Medienmitteilung enthaltene Forderung, wonach die Versicherer dafür sorgen müssten, dass die Leistungserbringer transpa- rente und nachvollziehbare Abrechnungen erstellten, verlange dies nicht von den Zusatzversicherern, sondern von den stationären Leistungserbrin- gern. Die Medienmitteilung greife damit erheblich in die Vertragsautonomie und Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden ein. Sie hätten daher ein praktisches und aktuelles Interesse am Widerruf und an der Berichtigung der Medienmitteilung. 3.2 Demgegenüber ist die Vorinstanz der Meinung, dass es im Rahmen der Vertragsautonomie und Wirtschaftsfreiheit den Krankenzusatzversi- cherern freistehe, durch Vertragsanpassungen die Tarife weiter zu senken, ebenso, wie es den Leistungserbringern freistehe, solche Vertragsanpas- sungen zu akzeptieren oder nicht. Ob eine Partei für sich vorteilhafte Be- dingungen aushandeln könne, sei letztlich eine Frage der privatrechtlichen
B-5146/2021 Seite 15 Verhandlungsmacht zwischen den Vertragsparteien. Die Vorinstanz be- streitet sodann, dass die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Inte- resse nachweisen könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihnen ein ei- genständiger und unmittelbarer Nachteil aus der Medienmitteilung entstan- den sein solle. Die Vorinstanz greife nicht direkt in das Rechtsverhältnis zwischen Krankenzusatzversicherer und Leistungserbringer ein, sondern verlange primär mehr Transparenz, damit die Krankenzusatzversicherer den Mehrwert der von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen überprüfen könnten. Mehr Transparenz bei der Leistungsabrechnung allein habe keine direkte wirtschaftliche Einbusse bei den Leistungserbringern zur Folge. Zu finanziellen Einbussen komme es nur dann, wenn entweder der Leistungserbringer infolge mehr Transparenz bisher in Rechnung ge- stellte Kosten nun erst gar nicht mehr abrechne oder der Krankenzusatz- versicherer diese aus dem Grund ablehne, weil diese nicht mit den tatsäch- lichen Mehrleistungen begründbar seien. Somit seien die geltend gemach- ten wirtschaftlichen Einbussen der Gesuchsteller typische Reflexwirkung der angepassten vertraglichen Beziehung mit den Krankenzusatzversiche- rern. Es lägen daher nur mittelbare vermögensrechtliche Konsequenzen vor, welche kein schutzwürdiges Interesse bei Drittbetroffenen zu begrün- den vermöchten. 3.3 Es ist unbestritten, dass die in Frage stehende Medienmitteilung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2020 ein Realakt ist (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.4.3; Urteile des BVGer B-80/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2; B-105/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2; B-108/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2; B-116/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2; B-121/2019 vom
B-5146/2021 Seite 16 Wie eine bereits ein halbes Jahr vorher versandte und publizierte Medien- mitteilung überhaupt "widerrufen" werden könnte, wie die Beschwerdefüh- renden verlangen, ist allerdings schwer vorstellbar. Auch die von den Be- schwerdeführenden verwendete Bezeichnung als "Berichtigung" um- schreibt ihr Anliegen nicht korrekt, bestreiten sie doch gar nicht, dass die Vorinstanz in der Medienmitteilung das Ergebnis ihrer Abklärungen und ihre Absicht zutreffend dargelegt hat. Vielmehr geht es den Beschwerde- führenden darum, eine ausdrückliche und publizierte Feststellung zu erwir- ken, wonach die Rechtsauffassung der Vorinstanz, sie sei kompetent, um über die Genehmigung von neuen Produkten der Krankenzusatzversiche- rer zu entscheiden und dabei die in der Medienmitteilung aufgeführten Kri- terien als Voraussetzungen für eine Genehmigung zu behandeln, unzutref- fend und rechtswidrig sei. Den Beschwerdeführenden ist zwar zu folgen, dass sich in der Tat aus der Medienmitteilung ergibt, dass die Vorinstanz diese Rechtsauffassung vertritt, allerdings lediglich implizit. Es erscheint daher als sehr fraglich, ob die Rechtsbegehren der Beschwer- deführenden überhaupt vom möglichen Gegenstand einer Verfügung über einen Realakt gedeckt sind. Diese Fragen können indessen offengelassen werden (vgl. E. 3.6 hiernach). 3.5 Art. 25a Abs. 1 VwVG sieht vor, dass, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen kann, dass sie a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, ein- stellt oder widerruft, b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (vgl. BGE 146 V 38 E. 4.3). Diese Bestimmung räumt der betroffenen Person das Recht auf ein eigen- ständiges, nachgeschaltetes Verwaltungsverfahren ein, das in eine Verfü- gung über den beanstandeten Realakt mündet (Art. 25a Abs. 2 VwVG; BGE 136 V 156 E. 4.2). Art. 25a VwVG betrifft jene Fälle, in denen behörd- liches Verhalten nicht auf die Regelung von Rechten oder Pflichten gerich- tet ist – dies ist Sache der Verfügung nach Art. 5 VwVG –, aber dennoch Rechte oder Pflichten berührt. Mit Art. 25a VwVG sollen einer Behörde zu- gerechnete und wahrnehmbare Handlungen, welche widerrechtlich sein können, einer Überprüfung auf Rechtskonformität zugeführt werden. Bei den Handlungen handelt es sich um Realakte, wie die Überschrift von Art. 25a VwVG nahelegt. Realakte grenzen sich von Rechtsakten ab. Ab- grenzungskriterium bildet der Erfolg, den der Verwaltungsträger mit seiner
B-5146/2021 Seite 17 Handlung unmittelbar anstrebt. Danach heissen zur Bewirkung eines Rechtserfolgs bestimmte Verwaltungshandlungen Rechtsakte, zur Bewir- kung eines blossen Taterfolgs bestimmte Handlungen Realakte. Realakte zielen auf unmittelbare Gestaltung der Faktenlage (vgl. BGE 146 V 38 E. 4.3.1 m.H.). Art. 25a VwVG definiert das streitlagenspezifische Rechtsschutzinteresse über ein akt- und ein subjektbezogenes Kriterium. Zum einen muss der Realakt "Rechte oder Pflichten berühren", zum anderen die gesuchstel- lende Person ein "schutzwürdiges Interesse" an einer Verfügung über den Realakt haben. Obwohl die genannten Kriterien mit der Bestimmung des Rechtsschutzinteresses die gleiche Stossrichtung haben, werden sie in- nerhalb von Art. 25a VwVG klar getrennt (zum Ganzen: BGE 146 I 145 E. 4.4; BGE 144 II 233 E. 7.1; BGE 140 II 315 E. 4.1, je m.H.). Ist die ge- suchstellende Person durch den Realakt in ihren Rechten oder ihren Pflich- ten berührt, gründet das schutzwürdige Interesse im Berührtsein in der Rechtsstellung. Die beiden Kriterien des "schutzwürdigen Interesses" und des "Berührtseins in Rechten oder Pflichten" fallen dann weitgehend inei- nander (BGE 140 II 315 E. 4.3 m.H.). 3.5.1 Das Erfordernis des Berührtseins in Rechten und Pflichten setzt nach herrschender Auffassung einen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre der betroffenen Person voraus (vgl. BGE 144 II 233 E. 7.3.1; BGE 140 II 315 E. 4.3 und E. 4.5 je m.H.). In diesem Sinne schützenswerte Rechtspo- sitionen ergeben sich vor allem aus Grundrechten; einzubeziehen sind aber auch rechtlich geschützte Interessen aus anderen Rechtstiteln (BGE 144 II 233 E. 7.3.1; BGE 140 II 315 E. 4.3 m.w.H.). Ein eigentlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die gesuchstellende Person darzulegen vermag, dass ein von einem Realakt ausgehender Reflex grundrechtsrelevant ist, mithin den Grad ei- nes Eingriffs annehmen könnte (BGE 146 I 145 E. 4.4; BGE 140 II 315 E. 4.8). Wie dargelegt, machen die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend, die Medienmitteilung greife erheblich in die Vertragsautonomie und damit in ihre Wirtschaftsfreiheit ein. Die Vorinstanz fordere darin die Krankenzu- satzversicherer auf, dafür zu sorgen, dass die Leistungserbringer transpa- rente und nachvollziehbare Abrechnungen erstellten, und die Versicherer dürften nur für Leistungen aufkommen, die wegen Mehrleistungen gerecht- fertigt seien, unter der Androhung, dass die Vorinstanz neue Produkte nur noch genehmigen werde, wenn dabei diese Kriterien eingehalten würden.
B-5146/2021 Seite 18 Aufgrund dieser Androhung setzten die Zusatzversicherer die in der Medi- enmitteilung genannten Forderungen der Vorinstanz konsequent gegen- über den stationären Leistungserbringern um. Unmittelbare Folge sei eine Flut von Kündigungen und Anpassungen von Tarifverträgen mit dem Ziel der Preissenkung. Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirt- schaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftli- chen Beruf frei zu wählen. Juristische Personen des Privatrechts sind ebenfalls Träger der Wirtschaftsfreiheit. Dies gilt für inländische juristische Personen uneingeschränkt (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KEL- LER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 656; RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI/FELIX UHLMANN, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, S. 69). Die Be- schwerdeführerin 1 ist als juristische Person mit Sitz in der Schweiz Träge- rin der Wirtschaftsfreiheit. Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um einen im Handelsregister eingetragenen Verein und damit um eine juristi- sche Person (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZGB) mit Sitz in der Schweiz. Beide Be- schwerdeführende können sich demnach grundsätzlich auf die Wirt- schaftsfreiheit berufen. Die Wirtschaftsfreiheit schliesst auch ein, dass man bei der Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit seinen Vertragspartner frei auswählt und den Inhalt des Vertrags frei von staatlichem Zwang aushandelt. Einschrän- kungen der Vertragsfreiheit sind daher nur soweit haltbar, als sie mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sind (BGE 113 Ia 126 E. 8c; Urteil des BVGer B-1242/2016 vom 20. Juni 2017 E. 3.1). Eine Garantie, dass der frei ausgewählte Vertragspartner auch bereit ist, einen Vertrag mit dem vom betreffenden Grundrechtsträger gewünschten Inhalt abzuschliessen, beinhaltet die Wirtschaftsfreiheit allerdings nicht. Soweit die Beschwerdeführenden daher geltend machen, aufgrund der Sanktionsandrohung der Vorinstanz kündigten die Krankenzusatzversiche- rer ihre Verträge mit den stationären Leistungserbringern und drängten auf Anpassungen mit dem Ziel der Preissenkung, wodurch sie in ihrer Wirt- schaftsfreiheit berührt seien, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. 3.5.2 Das "schutzwürdige Interesse" im Sinne von Art. 25a VwVG ist grund- sätzlich gleich zu verstehen wie beim Parteibegriff (Art. 6 VwVG) und der
B-5146/2021 Seite 19 Beschwerdebefugnis (Art. 48 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 89 Abs. 1 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es muss demnach eine besondere Nähe der gesuchstellenden Person zum Realakt vorliegen, wobei das schutzwürdige Interesse rechtlicher oder tatsächli- cher Natur sein kann, soweit die gesuchstellende Person an der Rechts- klärung mittels Verfügung über den Realakt einen praktischen Nutzen hat (BGE 140 II 315 E. 4.2; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_455/2011 vom 12. März 2012 E. 4.4). Gegenstand der vorliegend in Frage stehenden Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 ist eine Information der Vorinstanz zu ihrer aktuellen Aufsichtstätigkeit im Bereich der Krankenzusatzversicherung. Versicherungsunternehmen, welche in der Schweiz Krankenzusatzversi- cherungen anbieten, unterstehen der Aufsicht der Vorinstanz (Art. 1 Abs. 1 Bst. g FINMAG und Art. 1, Art. 2 und Art. 46 des Versicherungsaufsichts- gesetzes vom 17. Dezember 2004 [VAG, SR 961.01]), nicht aber Leis- tungserbringer wie die Beschwerdeführenden, welche mit diesen Kranken- zusatzversicherern vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung der versicherten Leistungen abschliessen. Die Vorinstanz hat daher keine Kompetenz, gegenüber derartigen Leistungserbringern Verfügungen zu er- lassen. In der in Frage stehenden Medienmitteilung wird eine Verfügungs- kompetenz der Vorinstanz gegenüber den Leistungserbringern auch gar nicht behauptet, weder ausdrücklich noch implizit. Richtig ist, dass die Vorinstanz in ihrer Medienmitteilung über bestimmte Kriterien informiert, welche sie künftig bei gewissen aufsichtsrechtlichen Verfügungen gegenüber den ihr unterstellten Krankenzusatzversicherun- gen berücksichtigen will. Die Argumentation der Beschwerdeführenden ist daher insoweit teilweise nachvollziehbar, als die Vorinstanz damit implizit zum Ausdruck bringt, dass sie sich als kompetent erachtet, um über die Genehmigung von neuen Produkten der Krankenzusatzversicherer zu ent- scheiden und dabei die von ihr aufgeführten Kriterien als Voraussetzungen für eine Genehmigung zu behandeln. Es ist diese Rechtsauffassung der Vorinstanz, welche von den Beschwerdeführenden als unzutreffend gerügt wird und welche Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens ist. Würde die Vorinstanz diese Rechtsauffassung zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gegenüber einem beaufsichtigten Krankenzusatz- versicherer machen – so wie sie dies beispielsweise in Bezug auf eine an- dere Rechtsfrage in jenem Fall getan hat, der Gegenstand der Urteile des
B-5146/2021 Seite 20 Bundesverwaltungsgerichts B-1242/2016 vom 20. Juni 2017 und des Bun- desgerichts 2C_717/2017 vom 25. November 2019 bildete – oder implizit in einer Gestaltungsverfügung zum Ausdruck bringen, indem sie einem neuen Krankenzusatzversicherungsprodukt, das ihrer Meinung nach die aufgeführten Kriterien nicht erfüllt, die Genehmigung versagen würde, so könnte der betreffende Krankenzusatzversicherer als formeller und mate- rieller Adressat eine derartige Verfügung anfechten und die in Frage ste- hende Rechtsauffassung der Vorinstanz gerichtlich überprüfen lassen. Die Beschwerdeführenden dagegen, die selbst nicht Adressaten einer der- artigen Verfügung wären, sondern lediglich Vertragspartner oder potentiel- ler Vertragspartner des adressierten Krankenzusatzversicherers, könnten die Verfügung nicht anfechten. Nach ständiger Rechtsprechung gelten Dritte nämlich nur dann als "besonders berührt" und daher zur Beschwerde legitimiert, wenn sie eine besondere beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen (BGE 139 II 279 E. 2.2; BGE 135 II 172 E. 2.1 m.H.; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsprozess, 2000, Rz. 525, BERNHARD WALDMANN, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 89 BGG, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1155). Der Be- schwerdeführer muss durch den angefochtenen Akt persönlich und unmit- telbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Be- ziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Verwaltungs- oder Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Vertragliche Rückwirkungen oder Folgen der dem Adressaten durch die Verfügung auferlegten Anordnungen begründen in der Regel kein unmittelbares, sondern nur ein mittelbares Interesse des vertraglich gebundenen Dritten zur Streitsache, weshalb der Vertrags- partner nicht zur Drittbeschwerde legitimiert ist (BGE 131 II 587 E. 2.2 und 3; BGE 130 V 560 E. 3.5; RENÉ WIEDERKEHR/STEFAN EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 291). Als Vertragspartner oder potentielle Vertragspartner des adressierten Krankenzusatzversicherers könnten die Beschwerdeführenden eine derar- tige Feststellungs- oder Gestaltungsverfügung der Vorinstanz daher nicht anfechten, da ihr Interesse als ein nur mittelbares oder indirektes Interesse einzustufen wäre und sie daher zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert wären.
B-5146/2021 Seite 21 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die in Frage stehende Rechtsauf- fassung nicht in einer Verfügung geäussert, weder ausdrücklich in der Form einer Feststellungsverfügung noch implizit in einer Gestaltungsverfü- gung zur Frage der Genehmigung eines neuen Krankenzusatzversiche- rungsprodukts, sondern lediglich implizit in ihrer Medienmitteilung zum Ausdruck gebracht. Wie bereits dargelegt, ist das "schutzwürdige Inte- resse" im Sinne von Art. 25a VwVG indessen grundsätzlich gleich zu ver- stehen wie bei der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG oder Art. 89 Abs. 1 BGG. Da die Beschwerdeführenden die in Frage ste- hende Rechtsauffassung der Vorinstanz, wenn diese von der Vorinstanz zum Gegenstand einer Feststellungs- oder Gestaltungsverfügung gemacht würde, mangels Beschwerdelegitimation nicht anfechten könnten, ist ihnen auch das erforderliche schutzwürdige Interesse an einer Rechtsklärung mittels Verfügung über den vorliegend umstrittenen Realakt abzusprechen. 3.5.3 Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Be- schwerdeführenden durch die Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 nicht in ihren Rechten oder Pflichten berührt wurden und dass sie auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über diesen Realakt hat- ten. 3.6 Wie dargelegt, ist fraglich, ob die Rechtsbegehren der Beschwerdefüh- renden überhaupt vom möglichen Gegenstand einer Verfügung über einen Realakt gedeckt sind, ergibt sich die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wel- che die Beschwerdeführenden als rechtswidrig einstufen, doch nicht direkt, sondern lediglich implizit aus der Medienmitteilung. Insofern stellt sich die Frage, ob die verlangte "Klarstellung" und "Feststellung" zu dieser Rechts- frage allenfalls eher als eigenständiges Begehren um eine Feststellungs- verfügung denn als Verfügung über einen Realakt einzustufen ist. Auch diese Frage kann aber im Ergebnis offenbleiben. 3.6.1 Ein Anspruch darauf, dass eine Behörde auf Gesuch hin eine Fest- stellungsverfügung trifft, setzt voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 25 VwVG erfüllt sind. So muss das Gesuch eine Feststellung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten betreffen, die Behörde muss in der Sache zuständig sein und der Gesuchsteller muss ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 25 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus systematischen Gründen wird das schutzwürdige Interesse im Sinn dieser Bestimmung gleich ausgelegt wie dasjenige zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG oder Art. 89
B-5146/2021 Seite 22 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 139 V 143 E. 3; ISABELLE HÄNER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 17 f.; BEATRICE WEBER- DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG. Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 25 N. 14). 3.6.2 Im vorliegenden Fall ist, wie bereits dargelegt, das Interesse der Be- schwerdeführenden an der Klärung der in Frage stehenden Rechtsfrage als ein lediglich mittelbares und indirektes und damit nicht als schutzwürdi- ges Interesse im Sinn von Art. 48 VwVG oder Art. 89 Abs. 1 BGG einzustu- fen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erlass einer Feststel- lungsverfügung waren daher nicht erfüllt. Ob das Begehren der Beschwer- deführenden ganz oder teilweise als Gesuch um eine Feststellungsverfü- gung im Sinn von Art. 25 VwVG einzustufen ist, kann daher offengelassen werden. 3.7 Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdefüh- renden nicht eingetreten. 4. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz auch eine Rechtsverzö- gerung und -verweigerung vor. Die Vorinstanz habe das Gesuch der Be- schwerdeführenden vom 17. Juni 2021 um Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung fast einen Monat unbeantwortet gelassen. Auf das Gesuch der Be- schwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen vom 21. September 2021 sei erst am 19. Oktober 2021 und nach Rückfrage eine Reaktion er- folgt. Im Ergebnis habe die Vorinstanz für die Behandlung des Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mehr als vier Monate gebraucht. In einem vergleichbaren Fall habe die Swissmedic innerhalb von 10 Tagen eine anfechtbare Verfügung erhalten. Die Fristerstreckung für die Be- schwerdeführenden von wenigen Tagen sei nicht ursächlich für die mas- sive Verfahrensverzögerung. Die Vorinstanz bestreitet dies und wendet ein, die Beschwerdeführenden hätten selber eine Fristerstreckung beantragt, welche ihnen gewährt wor- den seien. 4.1 Dass die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Soweit die
B-5146/2021 Seite 23 Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorwer- fen, ist ihre Rüge daher unbegründet. 4.2 Was ihre Rüge bezüglich der vorinstanzlichen Verfahrensdauer betrifft, so bringen die Beschwerdeführenden diese nicht in einer Rechtsverzöge- rungsbeschwerde vor, sondern erst in ihrer Beschwerde gegen den Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Frage der vorinstanzlichen Verfahrensdauer für das Ergebnis des vor- liegenden Rechtsmittelverfahrens relevant sein sollte, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. 5. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die ihnen in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– seien nicht ver- hältnismässig. 5.1 Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Der Bundesrat hat mit Erlass der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) von seiner Verordnungskompetenz Ge- brauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 Bst. a festgehalten, dass gebühren- pflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst. Damit soll der Aufwand der Vor- instanz möglichst kostendeckend und verursachergerecht erfasst und ei- ner Person zugeordnet werden (vgl. Erläuterungsbericht der Eidgenössi- schen Finanzverwaltung EFV vom 15. Oktober 2008 zur FINMA-Gebüh- renverordnung, S. 1 f. und 4). Für die Bemessung der Gebühren der Vor- instanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vor- instanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV). Für Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). 5.2 Die Beschwerdeführenden bemängeln, Art. 15 FINMAG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 3 FINMAG-GebV seien nicht ein- schlägig. Es handle sich nicht um ein Aufsichtsverfahren, und die Be- schwerdeführenden seien keine Beaufsichtigten der Vorinstanz. Es habe keine durch die Vorinstanz erbrachte "Dienstleistung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 FINMAG vorgelegen. Fraglich sei mit Blick auf Art. 6 FINMA-GebV,
B-5146/2021 Seite 24 ob nicht die Allgemeine Gebührenverordnung (AllGebV; zitiert in E. 5.2.3) zur Anwendung hätte gelangen müssen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Allg- GebV könne auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung bestehe. Die Vorinstanz erklärt, sie stütze ihre Verfügung auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA-GebV, denn die Beschwerdeführenden hätten durch ihr Gesuch un- bestrittenermassen eine Verfügung veranlasst. Dass sich diese Bestim- mung nur auf Aufsichtsverfügungen beschränken sollte, lasse sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte noch der systematischen Einordnung noch dem Sinn und Zweck dieser Norm entnehmen. Art. 5 Abs. 1 Bst. b FINMA-GebV habe keine eigenständige Bedeutung, da im sub- sidiär geltenden Art. 2 Abs. 1 AllgGebV ebenfalls festgehalten werde, dass derjenige eine Gebühr zu bezahlen habe, der eine Verfügung veranlasst habe. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden mehrmals explizit auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihres Gesuchs hingewiesen, weil an- dernfalls mit einer kostenpflichtigen Verfügung zu rechnen sei. 5.2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 FINMA-GebV ist gebührenpflichtig, wer eine Ver- fügung veranlasst (Bst. a), ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b), eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Die drei Buchstaben listen alternative Tat- bestände auf, nicht kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden haben eine Verfügung ausdrücklich ver- langt und fallen damit unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA- GebV. 5.2.3 Gemäss der von den Beschwerdeführenden als anwendbar behaup- teten allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV, SR 172.041.1) kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht (Art. 3 Abs. 1 Bst. a AllgGebV). Ob diese Verord- nung auch auf Verfügungen der Vorinstanz Anwendung findet, für welche die FINMA-GebV eine konkrete Regelung enthält, kann vorliegend offen- gelassen werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern ein überwiegendes öf- fentliches Interesse an einer Nichteintretensverfügung bestehen sollte. 5.2.4 Die Erhebung einer Gebühr gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA- GebV ist daher nicht zu beanstanden.
B-5146/2021 Seite 25 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen auch die Höhe der Gebühr von Fr. 15'000.- als unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe sich mit den sich stellenden Fragen nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Die Verfahrensak- ten bestünden lediglich aus dem Schriftenwechsel und drei Jahresberich- ten der Vorinstanz aus den Jahren 2017, 2019 und 2020. Mangels entspre- chender Anhaltspunkte in den Vorakten gingen die Beschwerdeführenden davon aus, dass die Vorinstanz keine weiteren Sitzungen oder Abklärun- gen getätigt habe. Angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden seien die Verfahrenskosten unver- hältnismässig hoch, umso mehr, als es sich bei der angefochtenen Verfü- gung um einen Nichteintretensentscheid handle. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Höhe der Gebühr, weder in der ange- fochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung. 5.3.1 Für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, sind die Kri- terien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache mass- geblich (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Be- deutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.– bis Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV). 5.3.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Ge- bühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad aus- gegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im kon- kreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt und die Gebühr diese Selbst- kosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-7096/2013 vom 16. November 2015 E. 10.2; B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7). 5.3.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr im Einzelfall nicht in einem of- fensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung
B-5146/2021 Seite 26 stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Anders als das Kostendeckungsprin- zip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Wird die Gebühr nach dem Kostenaufwand für die konkrete Verwaltungshandlung bemessen, so darf nicht einfach der effektive, sondern höchstens der ob- jektiv erforderliche Aufwand berücksichtigt werden (Urteil des BVGer B-6958/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 8.4.3 m.H.). 5.3.4 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall darauf verzichtet, den übli- chen Auszug aus ihrer internen Kostenaufstellung einzureichen, aus wel- chem jeweils der Aufwand in Stunden und die angewendeten Stunden- sätze detailliert ersichtlich sind, und auch in ihrer Vernehmlassung nicht begründet, warum sie die Verfahrenskosten auf Fr. 15'000.- festgesetzt hat. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht nur mit sehr um- fangreichen und komplexen Rechtsschriften der Beschwerdeführenden konfrontiert war. Sie führte auch ein mündliches Gespräch von über einer Stunde Dauer mit ihnen, an dem drei Mitarbeiter der Vorinstanz teilnahmen und von dem nachher ein Protokoll erstellt wurde. Die angefochtene Ver- fügung erscheint mit 15 Seiten nicht als sehr lang, ist aber sorgfältig und qualitativ hochstehend begründet. Der vorliegende Fall warf für die Vor- instanz ungewohnte, anspruchsvolle Verfahrensfragen auf, für deren Be- antwortung sie kaum auf ihre bisherige Praxis zurückgreifen konnte, son- dern vertiefte Recherchen in Literatur und Gerichtspraxis anstellen musste, was aus der Begründung ersichtlich wird. Verschiedene Umstände deuten auch darauf hin, dass die Vorinstanz möglicherweise unter dem Eindruck der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht von Anfang an klar er- kannte, dass auf das Gesuch nicht einzutreten war, was den Aufwand er- höht haben dürfte. Auch wenn aus diesem Grund, im Nachhinein betrach- tet, nicht der gesamte Aufwand als objektiv notwendig erscheint, liegt die Verantwortung für den darauf zurückzuführenden zusätzlichen Aufwand primär bei den Beschwerdeführenden, welche ihn durch ihre Argumenta- tion verursacht haben. Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- für einen Nichteintretensentscheid er- scheinen zwar als relativ hoch; im vorliegenden Fall ist aber aufgrund der
B-5146/2021 Seite 27 Akten anzunehmen, dass der effektive Aufwand und die internen Kosten der Vorinstanz mindestens diesen Betrag erreichten, ohne dass der Vor- instanz der Vorwurf zu machen ist, sie habe übertriebenen, objektiv nicht erforderlichen Aufwand betrieben. 5.4 Die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 15'000.– hält daher vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip stand. Die Rüge, die Verfahrens- kosten seien unverhältnismässig hoch, erweist sich als unbegründet. 6. Im Ergebnis erweist die Beschwerde sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr. 5'000.– auferlegt. Diese Beträge werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe ent- nommen.
B-5146/2021 Seite 28 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
B-5146/2021 Seite 29
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. August 2022
B-5146/2021 Seite 30 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)