Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-5109/2024
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5109/2024

Urteil vom 24. Oktober 2024 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiberin Daniela Steffen.

Parteien

X._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Reto Luthiger und/oder Diana Lafita, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Sperrung von Vermögenswerten).

B-5109/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. März 2024 ordnete die Eid- genössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) ge- genüber X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und der A._______ GmbH vorsorgliche Massnahmen an. Im Einzelnen wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer und die A._______ GmbH an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, insbesondere den gewerbsmässigen Effektenhandel, sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung zu unterlassen (Dispositiv-Ziff. 1). Sie setzte eine Untersuchungsbeauftragte ein, legte de- ren Auftrag fest und ermächtigte diese, alleine für die A._______ GmbH zu handeln sowie angemessene Kostenvorschüsse von ihr zu verlangen, und auferlegte ihr deren Kosten (Dispositiv-Ziff. 2-8 und 14-16). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer sowie die A._______ GmbH und ihre Organe, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen und Un- terlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Ausserdem untersagte sie ihnen, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten für die A._______ GmbH weitere Rechtshandlungen vorzunehmen, sowie relevante Unterla- gen und Dateien jeglicher Art zu verändern, zu vernichten oder vernichten zu lassen (Dispositiv-Ziff. 9). Die Anordnungen ergingen unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 45 (Erteilen falscher Auskünfte) und 48 (Missachten von Verfügungen) des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (zit. in E. 1.1; Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Das zuständige Handelsregisteramt wurde angewiesen, die entsprechenden Einträge vorzunehmen (Disposi- tiv-Ziff. 11). Die Vorinstanz ordnete die Sperrung von Konto- und Depotver- bindungen an, die auf die A._______ GmbH lauten oder an denen sie wirt- schaftlich berechtigt ist (Dispositiv-Ziff. 12). Ebenso ordnete sie die Sper- rung der beiden Konto- und Depotbeziehungen des Beschwerdeführers bei der [Bank ...] an (Dispositiv-Ziff. 13). Die Verfahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen (Dispositiv-Ziff. 17). Die Dispositiv-Ziff. 1 bis 9, 11 bis 15 sowie 17 bis 18 der Verfügung wurden für sofort vollstreckbar erklärt und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzo- gen (Dispositiv-Ziff. 18). Schliesslich wurden der Beschwerdeführer und die A._______ GmbH eingeladen, innert 20 Tagen seit Eröffnung der Ver- fügung zu den superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 19).

B-5109/2024 Seite 3 A.b Der Beschwerdeführer nahm am 15. April 2024 zu dieser Verfügung Stellung. A.c Ausserdem erhob er am 24. April 2024 gegen die superprovisorische Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2548/2024). A.d Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen bezüg- lich seines Wertschriftendepots bei der [Bank ...], eventualiter beantragte er den Ersatz der superprovisorischen Massnahmen bezüglich dieses Wertschriftendepots "durch eine provisorische Massnahme und Ersatz der Sperrung dieses Depots durch eine Massnahme, welche die Verfügungs- macht des Beschwerdeführers bezüglich Veräusserungen an Personen gemäss Art. 65 Abs. 2 und 3 Finanzinstitutsverordnung nicht beschränkt (institutionelle Anleger)". A.e Am 23. Mai 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, worauf das Verfahren B-2548/2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2024 abgeschrieben wurde. B. Mit provisorischer Verfügung vom 16. Juli 2024 wies die Vorinstanz die An- träge des Beschwerdeführers ab (Dispositiv-Ziff. 1), bestätigte die super- provisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen gemäss Dispositiv- Ziff. 1-19 der Verfügung vom 12. März 2024 (Dispositiv-Ziff. 2), schlug die Kosten der Verfügung zur Hauptsache (Dispositiv-Ziff. 3) und erklärte die sofortige Vollstreckbarkeit der Ziffern 1, 2 und 4 (Dispositiv-Ziff. 4). C. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt: "1. Es sei die provisorische Massnahme gemäss Ziff. 13 der superprovisori- schen Verfügung der FINMA vom 12. März 2024 in Sachen [A._______ GmbH] und [Beschwerdeführer], bestätigt durch Ziff. 2 des Verfügungsdis- positivs der FINMA vom 16. Juli 2024 in gleicher Angelegenheit betr. die Sperrung der Konto- und Depotbeziehungen des Beschwerdeführers bei der [Bank ...] (Konto-Nr. [...], IBAN [...] sowie Depot Nr. [...] (das Depot und zusammen, die Konten) aufzuheben. 2. Eventualiter zum Rechtsbegehren Nr. 1: Es sei die provisorische Mass- nahme betr. die Sperrung des Aktiendepots bei der [Bank ...] ([...]) darauf

B-5109/2024 Seite 4 zu reduzieren, dass die Verfügungsmacht des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit dem Aktiendepot bei der [Bank ...] ([...]) nur bezüglich der Veräusserungen an Personen, welche nicht unter Art. 65 Abs. 2 und 3 Finanzinstitutsverordnung subsumiert werden können (insb. Institutionelle Investoren mit professioneller Tresorerie), beschränkt wird." In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde sei wiederherzustellen. D. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2024 beantragte die Vorinstanz unter Einreichung der Vorakten die Abweisung des Gesuchs um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde in der Sache. G. Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird in den Erwägungen eingegan- gen, soweit sie relevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch- ten wird. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Ver- fügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2024, mit welcher die Vorinstanz die in ihrer superprovisorischen Verfügung vom 12. März 2024 angeordneten

B-5109/2024 Seite 5 Massnahmen bestätigte. Gemäss den Beschwerdebegehren angefochten ist indessen lediglich die von der Vorinstanz angeordnete Sperrung der bei- den Konto- und Depotbeziehungen des Beschwerdeführers (Dispositiv-Zif- fer 13 der superprovisorischen Verfügung i.V.m. Dispositiv-Ziffer 2 der an- gefochtenen Zwischenverfügung). Die übrigen vorsorglichen Massnahmen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten und sind daher nicht Gegen- stand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. 1.3 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen kann Beschwerde geführt werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver- fahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 1.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der verfügten Sper- rung der Konten könne er nicht über das Bankdepot verfügen, insbeson- dere über die darin befindlichen Aktien der B._______ AG. Dies verursache ihm einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Möglichkeit der Veräusserung dieser Aktien damit verunmöglicht werde. Konkret gehe es um den Verkauf der B._______ AG an interessierte institutionelle Investo- ren, die am Kauf der B._______ Gruppe interessiert seien. Die Möglichkeit des "Exits" durch den Verkauf aller Aktien könne eine einmalige Opportu- nität für ihn sein und eventuell nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Sperrung der Konten verursache ihm einen nicht wiedergutzumachen- den Nachteil, da er unter Umständen nicht in der Lage sein werde, auf einer glaubwürdigen Basis Gespräche mit potenziell interessierten Käufern zu führen. Die Vorinstanz argumentiert dagegen, es liege kein nicht wieder gutzuma- chender Nachteil vor. Gemäss Rechtsprechung beinhaltet die im Rahmen einer provisorischen Zwischenverfügung angeordnete Konto- und Depotsperre regelmässig ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 137 II 284 E. 4.2.7, Urteil des BGer 2A.320/2001 vom 5. Dezember 2001 E. 1.b). Aus welchen Gründen dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, wird von der Vorinstanz nicht substantiiert und ist für das Gericht nicht ersicht- lich.

B-5109/2024 Seite 6 Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG sind daher gegeben; die Beschwerde gegen die verfügte Konten- und Depotsperrung ist zuläs- sig. 1.3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, im vorliegenden Fall sei auch die Voraussetzung erfüllt, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort ei- nen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdefüh- rer nicht die Aufhebung der gesamten vorsorglichen Massnahmen, insbe- sondere der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten an sich, ange- fochten hat, sondern lediglich die verfügte Konten- und Depotsperrung. Da die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht kumulativ erfüllt sein müssen und die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wie dargelegt, vorliegend ge- geben ist, ist diese Frage indessen nicht weiter relevant. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Sperrung seiner ei- genen Konten und Wertschriftendepots offensichtlich besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zu Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.5 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe am 15. April 2024 zur superprovisorischen Ver- fügung vom 12. März 2024 Stellung genommen, die Vorinstanz sei in der provisorischen Verfügung vom 16. Juli 2024 allerdings nicht auf seine Stel- lungnahme eingegangen und habe die eingereichten Beweise und Argu- mente nicht beachtet. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu diesem Vorwurf. 2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in

B-5109/2024 Seite 7 seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernst- haft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 32 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Es ist indes nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2, 136 I 184 E. 2.2.1). 2.2 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm belegte ope- rative Gruppenleitungstätigkeit sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich in- dessen, dass die Vorinstanz diese Frage als nicht entscheidrelevant ein- stufte und offenliess, weil sie den Rechtsstandpunkt vertrat, aufgrund der Gruppenbetrachtung würde es auch ausreichen, dass die A._______ GmbH einer Haupttätigkeit im Finanzbereich nachgehen würde. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht dazu ge- äussert, dass im Vertrag mit der D._______ GmbH festgehalten worden sei, dass die Aktien nur an Anleger hätten verkauft werden dürfen, die durch ihn vorgeschlagen worden seien, und tatsächlich auch nur an Freunde und Bekannte verkauft worden seien. In der Begründung der an- gefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass üblicherweise nicht dann auf die Tätigkeit von Vermittlern zurückgegriffen werde, wenn der Käuferkreis begrenzt und namentlich nur aus Familie und Bekannten be- stehe, sondern vielmehr dann, wenn mit einem Angebot eine unbestimmte Anzahl von Personen angesprochen werden solle. Damit brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie die Behauptung des Beschwerdeführers zwar sehr wohl zur Kenntnis genommen hatte, aber als unglaubwürdig einstufte. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in ihrer Begründung nicht dargelegt, welche Anleger- und Gläubigerinteressen betroffen sein sollten. Weder eine rechtliche Grundlage noch der Einbezug der vorge- brachten Informationen seitens des Beschwerdeführers seien bei dieser Behauptung berücksichtigt worden. In der Begründung ihrer Verfügung

B-5109/2024 Seite 8 führte die Vorinstanz aus, das Interesse am Schutz der Anleger und Gläu- biger sowie am Schutz des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz über- wiege das Interesse des Beschwerdeführers an der vollständigen oder teil- weisen Aufhebung der Depotsperre. Da die Umstände und Hintergründe betreffend der sich im entsprechenden Depot befindlichen Aktien gerade Gegenstand des Verfahrens seien und die diesbezüglichen Verhältnisse auch aufgrund der Vorgehensweise und Aussagen der Parteien weiterhin nicht vollständig klar erschienen, könne auch die eventualiter beantragte teilweise Aufhebung der Depotsperre nicht gewährt werden. Auch mit die- ser Formulierung bringt die Vorinstanz – etwas verklausuliert, aber durch- aus verständlich – zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer als nicht genügend vertrauenswürdig einstuft, um eine weitere Veräusserung von B._______ AG-Aktien lediglich durch Bedingungen einzuschränken. Diese Ausführungen der Vorinstanz erfolgten anlässlich der Begründung einer vorsorglichen Massnahme im Kontext einer Untersuchung wegen Ver- dachts auf eine illegale Effektenhändlertätigkeit; angesichts dieses Kontex- tes ist nicht nachvollziehbar, was am Verweis auf das Interesse der Anleger und Gläubiger sowie auf den Schutz des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz unklar sein sollte. 2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen zu wenig auseinandergesetzt und ihre Verfügung ungenügend begründet, erweist sich daher als unbegründet. 3. Die FINMA übt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den Finanzmarkt- gesetzen, namentlich dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FINMAG). Die Finanzmarktauf- sicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versi- cherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Der Fi- nanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarkt- gesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, und die kol- lektiven Kapitalanlagen (Art. 3 FINMAG). Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört auch die Abklärung der finanz- marktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzinterme- diären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind. Sie ist

B-5109/2024 Seite 9 berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungs- pflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E. 3.1; 135 II 356 E. 3.1). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Per- son damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen auf- sichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeord- nete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauf- tragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Unter- suchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Geset- zesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhalts- punkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kon- trolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2; 126 II 111 E. 4c; Urteil des BGer 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 2a). Wenn hinreichend konkrete An- haltspunkte dafür vorliegen, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstä- tigkeit ausgeübt werden könnte, ist die FINMA befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die FINMA im Rahmen der allgemeinen Verwal- tungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässig- keitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der ban- ken- und finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarktes anderer- seits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz; BGE 126 II 111 E. 3b; 121 II 147 E. 3a). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Ein- zelfall wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheim- gestellt (BGE 131 II 306 E. 3.1.2, 3.4.1). 4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Voraussetzungen für eine Un- tersuchung durch die Vorinstanz seien gar nicht gegeben gewesen. 4.1 Die Vorinstanz legt in der Begründung ihrer superprovisorischen Verfü- gung folgenden Sachverhalt dar: 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe mit Aktienkaufvertrag vom 31. Juli 2020 von der E._______ GmbH 4'000 Inhaberaktien (d.h. 100% der Inhaberak- tien) der F._______ SA zu einem Nennwert von je CHF 250.– erworben,

B-5109/2024 Seite 10 wobei der Kaufpreis CHF 1'070'000.– betragen habe. Die F._______ SA habe dann am 28. September 2020 ihren Sitz nach Zug verlegt, am 10. No- vember 2020 den Zweck geändert und eine Änderung der Stückelung der Aktien vorgenommen (neu: 40 Mio. Namenaktien zu einem Nennwert von je CHF 0.025) und sei schliesslich am 19. Januar 2021 in die Firma B._______ AG umfirmiert worden. Auf das Bankdepot des Beschwerdefüh- rers seien am 25. Februar 2021 38'275'000 der Aktien der B._______ AG, das heisst rund 95% aller Aktien, eingeliefert worden. Ab April 2021 bis April 2023 habe der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung respektive den verfügbaren Unterlagen insgesamt 29'433'750 Aktien der B._______ an die G._______ AG (1'000'000 Aktien), die A._______ GmbH (720'000 Aktien), die H._______ GmbH (D) (4'533'750 Aktien), I._______ (500'000 Aktien), die J._______ (NL) (16'600'000 Aktien), weitere Personen (1'020'000 Aktien) sowie auf sein Depot bei einer Bank im Ausland (5'000'000 Aktien) transferiert. Der Beschwerdeführer habe selbst angege- ben, seine B.-Aktien auch unter Zuhilfenahme von Aktienvermitt- lern verkauft zu haben, wozu er einen "Dienstleistungsvertrag" mit der D. GmbH (nunmehr "in Liquidation") sowie einen "Aktienverkaufs- kommissionsvertrag" mit der G._______ AG abgeschlossen habe. Laut An- gabe des Beschwerdeführers seien gewisse Aktienverkäufe auch über die H._______ GmbH (Deutschland) abgewickelt worden, wobei jene Gesell- schaft die B.-Aktien nur treuhänderisch gehalten habe und nicht als Vermittlerin aufgetreten sei. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Be- schwerdeführer habe im Zeitraum von Mai 2021 bis Mai 2023 insgesamt mutmasslich ca. EUR 2'710'000.– und ca. CHF 2 Mio. im Zusammenhang mit dem Verkauf der B.-Aktien eingenommen, wobei er den Ver- kaufserlös teils direkt von den Anlegern auf sein Konto überwiesen erhalten habe oder aber teils von Dritten – wie beispielsweise der G._______ AG, der H._______ GmbH und der A._______ GmbH. Zwischen dem 2. No- vember 2021 und 10. Februar 2023 seien insgesamt rund CHF 1.7 Mio. als Aktionärsdarlehen vom Beschwerdeführer an die B._______ AG und EUR 40'000.– darlehensweise an deren Tochtergesellschaft C._______ über- wiesen worden. Die A._______ GmbH habe ihrerseits zwischen Juni 2022 und April 2023 wiederum insgesamt 269'193 Aktien an neun Personen aus- geliefert. Weder der Beschwerdeführer noch die A._______ GmbH würden über eine Bewilligung der FINMA beziehungsweise über einen Anschluss an eine Selbstregulationsorganisation verfügen. Die Angaben des Be- schwerdeführers, die verfügbaren Verträge sowie Bankunterlagen bezie- hungsweise Zahlungsflüsse würden darauf hindeuten, dass der Beschwer- deführer und die A._______ GmbH mit dem Verkauf der B._______-Aktien auf die Erwirtschaftung regelmässiger Erträge abgezielt hätten, welche

B-5109/2024 Seite 11 sich – über einen längeren Zeitraum – denn auch realisiert hätten, was den Verdacht einer gewerbsmässigen Tätigkeit nahelege. Die Tätigkeit im Fi- nanzbereich des Beschwerdeführers (und der A._______ GmbH) scheine allfällige andere Aktivitäten industrieller oder gewerblicher Natur deutlich zu überwiegen, zumal für die Abwicklung der Aktienverkäufe ein erhebli- cher Aufwand betrieben worden sei. Zwischen dem Beschwerdeführer, der A._______ GmbH sowie deren Geschäftsführer K._______ bestünden di- verse wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verflechtungen, weshalb gestützt auf die derzeitigen Informationen mit Blick auf die festge- stellten Verkäufe und den Vertrieb der B.-Aktien sowie die Zah- lungsflüsse aufsichtsrechtlich von einem arbeitsteiligen, koordinierten Ver- halten auszugehen sei. 4.1.2 In der superprovisorischen Verfügung hielt die Vorinstanz des Weite- ren fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 7. Feb- ruar 2023 ihr gegenüber angegeben, ihm seien keine weiteren Personen bekannt, die B.-Aktien verkaufen würden; jedoch habe er zwi- schen Januar 2022 und Februar 2023 rund CHF 1.4 Mio. an Verkaufserlö- sen von der A._______ GmbH erhalten und in seiner Stellungnahme vom Mai 2023 bestätigt, Verkaufserlöse von der A._______ GmbH erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom Mai 2023 zudem angegeben, es seien seit seiner Stellungnahme vom 7. Feb- ruar 2023 keine Aktienverkäufe durch ihn erfolgt. Der Vorinstanz liege aber ein Aktienkaufvortrag zwischen ihm und der A._______ GmbH vor – datiert vom 18. April 2023 –, und der Kaufpreis in Höhe von CHF 31'250.– für 250'000 B.-Aktien sei am 11. Mai 2023 auf das Konto des Be- schwerdeführers bei der [Bank ...] eingegangen. 4.1.3 In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Vorinstanz, der Be- schwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2024 erklärt, er habe seit den FINMA-Befragungen vom Dezember 2022 und April 2023 freiwillig und vorsorglich aufgehört, durch Drittparteien Aktien zu veräus- sern, seiner Stellungnahme vom 15. April 2024 sei aber wiederum zu ent- nehmen, er habe selbst und durch von ihm eingesetzte Personen zwischen März 2021 und März 2024 Aktien der B. AG verkauft. 4.1.4 Aufgrund dieser sachverhaltlichen Feststellungen kommt die Vor- instanz zum Schluss, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Be- schwerdeführer und die A._______ GmbH als Gruppe ohne Bewilligung eine Tätigkeit als Wertpapierhaus ausgeübt hätten beziehungsweise wei- terhin ausübten und dass der Beschwerdeführer die Auskunftspflicht

B-5109/2024 Seite 12 verletzt habe, indem er der Vorinstanz im Rahmen der Vorabklärungen teil- weise falsche Auskünfte erteilt habe. Es bestehe daher weiterhin ein ver- tiefter Abklärungsbedarf. 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt dagegen den Standpunkt, er übe keine bewilligungspflichtige Tätigkeit aus. Die vier kumulativ erforderlichen Vor- aussetzungen für eine Unterstellungspflicht (Platzierung auf dem Primär- markt, öffentliches Angebot, Gewerbsmässigkeit und hauptsächliche Tätig- keit im Finanzbereich) seien vorliegend nicht gegeben. Er habe kein öffent- liches Angebot von Aktien an einen unbeschränkten Personenkreis unter- breitet, da er die Aktien lediglich an seine Freunde und Bekannten verkauft habe und beim einzigen Vermittlervertrag vereinbart worden sei, dass die Aktien ausschliesslich an von ihm vorgeschlagene Personen verkauft wür- den, welche seine Bekannten und Freunde seien. Als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der B._______ AG sei er operativ, in der Bergbauindustrie, und somit nicht im Finanzbereich tätig. Als Geschäftsführer und Grossakti- onär der B._______ AG könne er auch keine unabhängige gewerbsmäs- sige Tätigkeit als Wertpapierhaus ausüben. Ein gewerbsmässig tätiges Wertpapierhaus sei unabhängig und würde daher nicht die Aktien der ei- genen selbstverwalteten Gesellschaft verkaufen, sondern vielmehr Aktien von verschiedenen Gesellschaften fest übernehmen und platzieren, es würde grundsätzlich nicht Grossaktionär dieser Gesellschaft bleiben, nicht in der Leitung und Tätigkeit der Gesellschaften vollständig involviert wer- den, im Markt für die Platzierungstätigkeit wahrgenommen werden, und für die Platzierungstätigkeit von Kunden Gebühren erhalten. Dies zeige, dass der vorliegende Fall nicht jener Fall sei, an welchen der Gesetzgeber ge- dacht habe. Die Vorinstanz interpretiere den Wortlaut des Gesetzes nicht nur zu extensiv, sondern ohne das Gesamtbild und die wirtschaftlichen Zu- sammenhänge des Falles zu berücksichtigen und ohne den Schutzzweck in Betracht zu ziehen. Ein Wertpapierhaus agiere gewerbsmässig für Dritte und sei daher unabhängig von den unterschiedlichen Gesellschaften oder Kunden, dessen Aktien es platziere, und werde auch so im Markt wahrge- nommen. Ein Wertpapierhaus erfülle einen Auftrag eines Kunden. Die Vor- instanz habe sich nicht einmal mit dieser Frage auseinandergesetzt. Be- reits aus diesem Grund sei ihr Vorwurf unzutreffend. 4.3 Da der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung der gesamten vorsorg- lichen Massnahmen, insbesondere nicht die Einsetzung der Untersu- chungsbeauftragten an sich, angefochten hat, sondern lediglich die Aufhe- bung der verfügten Konten- und Depotsperrung beantragt, ist die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchung durch die Vorinstanz

B-5109/2024 Seite 13 gegeben sind, für den vorliegenden Fall lediglich – aber immerhin – inso- fern relevant, als davon auch die Zulässigkeit der angefochtenen Konten- und Depotsperrung abhängt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3 hievor), setzt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz nicht voraus, dass eine illegale Tätigkeit bereits nachgewiesen ist, sondern le- diglich, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, und dass die getroffenen Anordnungen als nötig und verhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 137 II 284 E. 4.2.1) 4.4 Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt (Art. 41 Bst. a des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute [Finanzinsti- tutsgesetz, FINIG, SR 954.1]). Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf die Tätigkeit als Wertpapierhaus nur ausüben, wenn er über eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz oder als Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) verfügt. Unter die bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus fällt auch, gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben wer- den, zu übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anzubieten (Art. 12 Bst. a FINIG). "Hauptsächlich" im Sinne von Art. 12 FINIG bedeu- tet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich allfällige Tätigkei- ten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen (BGE 136 II 43 E. 4.1, hier noch nach altem Recht, vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV, AS 1997 85 ff, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019, i.V.m. Art. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG, AS 1997 68 ff., in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 12 FINIG ist gegeben, wenn das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1, nach altem Recht Art. 3 Abs. 2 BEHV). Als öffentliches Angebot im Sinne von Art. 12 FINIG gilt ein "an das Publikum gerichtetes Angebot" (Art. 14 der Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute [Finanzin- stitutsverordnung, FINIV, SR 954.11] i.V.m. Art. 3 Bst. g und h des Bundes- gesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen [Finanz- dienstleistungsgesetz, FIDLEG, SR 950.1]; zum Ganzen Urteile des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1; 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

B-5109/2024 Seite 14 4.4.1 Die Veräusserung eines Aktienmantels ist einer Liquidation mit an- schliessender Neugründung gleichgestellt, mit der Folge, dass der unmit- telbar nachher begonnene Vertrieb dieser Aktien an gutgläubige Dritte als Platzierung auf dem Primärmarkt zu qualifizieren ist (Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.7). Der Beschwerdeführer hat die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, er habe einen Aktienmantel erworben und kurz nach der Sitzverlegung, Zweckänderung und Änderung der Firmenbezeichnung in B._______ AG mit der Platzierung der Aktien bei Dritten begonnen, nicht substantiiert be- stritten. Mit seiner Argumentation, er verkaufe einzig die Aktien der eigenen Gesell- schaft, vermag der Beschwerdeführer daher die Einschätzung der Vor- instanz, es lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Platzierung auf dem Pri- märmarkt vor, nicht zu widerlegen. 4.4.2 Hauptsächlich im Finanzbereich tätig zu sein bedeutet, dass die Tä- tigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industri- eller oder gewerblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund einer Wür- digung sämtlicher Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aktivitäten, der erzielte Umsatz und Gewinn sowie das involvierte Personal zu berücksich- tigen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Mai 2021 und Mai 2023 mut- masslich ca. EUR 2'710'000.– und ca. CHF 2 Mio. im Zusammenhang mit dem Verkauf der B.-Aktien eingenommen haben. Als Einnahmen aus der geltend gemachten operativen Tätigkeit bei der B. AG machte er für das Jahr 2021 CHF 445'333 brutto beziehungsweise CHF 120'000 brutto für das Jahr 2022 geltend. Weiter reichte er im Rechts- mittelverfahren verschiedene Belege über Flugreisen, Studien und Präsen- tationen ein, aus denen hervorgehen soll, dass er als Hauptaktionär und Leiter der B._______ AG die Projekte der B.-Gruppe strategisch leite. Die Aussagekraft dieser teilweise erstmals im vorliegenden Rechts- mittelverfahren eingereichten Unterlagen ist indessen eher zweifelhaft, je- denfalls in Bezug auf die Frage der effektiv durch den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit. Letztlich lässt sich diese Frage aber nur gestützt auf wesentlich mehr und beweiskräftigere Informationen über die B. AG selbst, insbesondere auch gestützt auf deren Bilanzen,

B-5109/2024 Seite 15 Erfolgsrechnungen und weitere Buchhaltungsunterlagen beantworten. Diese Unterlagen liegen der Vorinstanz aber offenbar bisher nicht oder nur teilweise vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen Punkt noch als abklärungsbedürftig erachtet. 4.4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass nur gewerbsmässig als Wertpapierhaus handle, wer unabhängig sei und Aktien von verschiedenen Gesellschaften fest übernehme und platziere, nicht aber, wer die Aktien der eigenen selbstverwalteten Gesellschaft verkaufe. Es spreche daher grund- sätzlich gegen diese Qualifizierung, wenn er Grossaktionär der Gesell- schaft bleibe und in die Leitung und Tätigkeit involviert sei. Gewerbsmässig handle, wer im Markt für die Platzierungstätigkeit wahrgenommen werde und für die Platzierungstätigkeit von Kunden Gebühren erhalte. Ein Wert- papierhaus nach Art. 12 FINIG agiere gewerbsmässig für Dritte und sei daher unabhängig von den unterschiedlichen Gesellschaften oder Kunden, deren Aktien es platziere. Gewerbsmässigkeit im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaft- liche Tätigkeit vorliegt (Art. 3 FINIG). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist daher darauf abzustellen, ob die Aktivität darauf ausgerichtet ist, aus ihr regelmässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43 E. 4.1). Gemäss den an sich unbestrittenen Sachdarstellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer 2020 den in Frage stehenden Aktienmantel für ei- nen Kaufpreis von CHF 1'070'000.– erworben. Allein im Zeitraum von Mai 2021 bis Mai 2023 erzielte er mit dem Verkauf von Aktien der B._______ AG rund EUR 2'710'000.– und CHF 2 Mio. Nach der Zusam- menstellung des Beschwerdeführers selbst betrugen die Erlöse über CHF 5 Mio., allerdings über eine Zeitspanne von rund drei Jahren. Der Be- schwerdeführer erzielte somit durch den Verkauf dieser Aktien Nettoer- träge von durchschnittlich über CHF 1.4 Mio. pro Jahr. Nach eigenen An- gaben besitzt er immer noch ungefähr einen Drittel der Aktien und, wie die- ses Verfahren zeigt, beabsichtigt er auch, diese Verkaufstätigkeit fortzufüh- ren. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass die in Frage stehende Tätigkeit gewerbsmässig sein könnte.

B-5109/2024 Seite 16 4.4.4 Das Angebot ist öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Perso- nen richtet (d.h. insbesondere wenn es durch Inserate, Prospekte, Rund- schreiben oder elektronische Medien verbreitet wird). Auch die Einschal- tung eines professionellen Vermittlers ist praxisgemäss als öffentliche Wer- bung zu qualifizieren (Urteile des BVGer B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.1 und B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 7.4). Dass der Beschwerdeführer mindestens einen Vermittler beauftragt hat, ist unbestritten und ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen gegenüber der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer behauptet aber, im Vermittlervertrag sei vereinbart worden, dass die Aktien ausschliesslich an von ihm vorgeschla- gene Personen verkauft würden, welche seine Bekannte und Freunde ge- wesen seien. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, die Website der B._______ AG sei durch ein Login und ein Passwort geschützt. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz gelte der Passwortschutz der Website als Indiz, dass es sich nicht um ein öffentliches Angebot handle. Die Einschaltung eines Vermittlers, obwohl die potentiellen Käufer bereits feststehen, ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht plausibel. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz bezüglich der Frage, wie die potentiellen Anleger ausgewählt und angesprochen wurden, nicht einfach auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen will, sondern weiteren Abklärungsbedarf sieht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn sie auch Belege wie das Aktienbuch der B._______ AG einsehen will. Dessen Herausgabe hat der Beschwerdeführer aber offenbar bisher verweigert, was ebenfalls Fragen aufwirft. Auch der Passwortschutz der Website beweist allein nicht, dass mit dieser Website keine öffentliche Werbung gemacht wurde, solange nicht erstellt ist, wer auf welche Weise das Passwort für die Website erhält und welche Informationen dann auf der Website zu finden sind. Auch diese Informatio- nen liegen der Vorinstanz offenbar bisher nicht vor. Wenn die Vorinstanz daher aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage kon- krete Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerdeführer die Aktien der B._______ AG öffentlich angeboten haben könnte, ist das daher nicht zu beanstanden. 4.5 Im Ergebnis ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz konkrete An- haltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung eine

B-5109/2024 Seite 17 bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpapierhaus ausgeübt haben könnte. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Konten- und Depotsperrung sei un- angemessen beziehungsweise unverhältnismässig. Er vertritt den Stand- punkt, die Vorinstanz habe ihm bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 und vom 14. April 2023 je einen Fragebogen zugestellt, welche beide durch ihn ausführlich beantwortet worden seien. Zu keinem Zeitpunkt in dieser langen Zeitspanne bis März 2024, in welcher die Vorinstanz bereits über den wesentlichen Teil, der ihr heute vorliegenden Informationen ver- fügt habe, habe sie ein Verbot bezüglich der Veräusserung von Aktien durch den Beschwerdeführer ausgesprochen oder irgendwelche andere aktive Handlungen ihm gegenüber vorgenommen. Erst am 12. März 2024, also 15 Monate später, habe sie superprovisorisch verfügt, dass eine Un- tersuchungsbeauftragte eingesetzt werde und die Konten gesperrt würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers hätte es bei Weitem gereicht, wenn die Vorinstanz ein Verbot beziehungsweise eine Unterlassungsanweisung ausgesprochen hätte, "dass der Beschwerdeführer Aktien in der Art ver- äussert, wie es die [Vorinstanz] für bewilligungspflichtig erachtet". Eine Kontosperrung sei dafür nicht nötig, zumal die Vorinstanz die Konteninfor- mationen jederzeit verlangen und prüfen könne, ob das Verbot eingehalten werde. Damit würde auch objektiv gesehen absolut kein Anreiz für den Be- schwerdeführer bestehen, diesem Verbot zu widersprechen. Er habe bis- her auch keine Anordnung der Vorinstanz verletzt, sodass auch keine reale Gefahr bestehe, dass eine solche Anordnung nicht eingehalten würde. Die komplette Sperrung des Aktiendepots sowie das Verbot, über die Aktien zu verfügen, seien unangemessen, weil ihm dies nicht erlauben würde, seine Aktien beispielsweise an institutionelle Investoren mit professioneller Tre- sorerie zu veräussern. Eine solche Veräusserung wäre überhaupt nicht durch Art. 12 FINIG tangiert. Dies könne ihm insbesondere auch einen all- fälligen Exit aus seiner Beteiligung an der B._______ AG, der gegenwärtig mit einem institutionellen Investor besprochen werde, verunmöglichen, was auch die anderen Aktionäre und die B._______ seIbst negativ beein- trächtigen könne. Die Sperrung der Konten und Depots sei daher unange- messen und unverhältnismässig. 5.1 Wie dargelegt (E. 3 hievor), ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen, sofern hinreichend konkrete Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit

B-5109/2024 Seite 18 ausgeübt werden könnte (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Bei der Wahl der ge- eigneten Massnahmen kommt der Vorinstanz ein relativ weiter Ermessens- spielraum zu (BGE 139 II 279 E. 4.2; 131 II 306 E. 3.4.1). Sie hat dabei im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechts- gleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der banken- und finanzmarktrechtlichen Gesetz- gebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lau- terkeit des Kapitalmarktes andererseits, Rechnung zu tragen (BGE 126 II 111 E. 3b; 121 II 147 E. 3a). Die finanzmarktrechtliche Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten muss wegen der damit einhergehenden Kon- sequenzen verhältnismässig sein. Die Vorinstanz hat im Rahmen der mit ihren Anordnungen verbundenen Interessenabwägungen der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen im Resultat allenfalls tatsächlich keiner unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und die vorsorglichen Massnahmen sie in materiell ungerechtfertigter Weise massiv beeinträchtigen können, weshalb sie je- weils rasch auf erste Resultate der Abklärungen reagieren muss (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). 5.2 Wie bereits dargelegt, ist es im vorliegenden Fall nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerde- führer ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Wertpa- pierhaus ausgeübt haben könnte. Ob sich dieser Verdacht bestätigen wird oder nicht, ist zurzeit noch nicht geklärt. Offensichtlich ist indessen, dass der Beschwerdeführer die Auffas- sung vertritt, dass er nichts Illegales getan habe. Das Verbot, ohne Bewil- ligung durch die Vorinstanz gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, zu übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anzubieten, gilt bereits von Gesetzes wegen. Solange der Beschwerdefüh- rer die Auffassung vertritt, dass er mit seiner Tätigkeit die relevanten Tat- bestandsmerkmale nicht erfüllt, weil er insbesondere die in Frage stehen- den Aktien nicht öffentlich angeboten und nicht auf dem Primärmarkt plat- ziert habe, ist daher nicht davon auszugehen, dass ein entsprechendes zusätzliches Verbot der Vorinstanz ihn zuverlässig davon abhalten würde, weiter Aktien der B._______ AG bei nicht institutionellen Anlegern zu plat- zieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Depot- und Kontensperre so formuliert hat, dass deren Umsetzung durch die De- potbank erfolgt und nicht von einer juristischen Auslegung durch den Be- schwerdeführer abhängig ist.

B-5109/2024 Seite 19 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz ihm seit dem 13. De- zember 2022 mehrmals schriftliche Fragen gestellt und erst am 12. März 2024, also 15 Monate später, eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt und weitere vorsorgliche Massnahmen getroffen habe. Entgegen seiner Auffassung zeigt gerade dieser Ablauf, dass die Vorinstanz sich bemüht hat, zuerst mit milderen, nicht eingreifenden Massnahmen den Sachverhalt abzuklären, und erst, als sie feststellte, dass die Auskünfte lückenhaft oder widersprüchlich waren, dass die verlangten Belege teilweise verweigert wurden und dass er trotz seinen Zusicherungen weiterhin Aktien verkaufte zu eingreifenderen Massnahmen griff. Das vom Beschwerdeführer kriti- sierte Vorgehen der Vorinstanz zeigt daher gerade die Verhältnismässig- keit der von ihr verfügten Massnahmen. Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Depot- und Kontensperre auch darum als unverhältnismässig, weil er hofft, seine Beteiligung an der B._______ AG an einen institutionellen Investor verkaufen zu können. Er legt indessen nicht offen, mit welchem institutionellen Investor er Verhand- lungen führt. Entsprechend ist das Gericht nicht in der Lage, dieses Vor- bringen im Rahmen der Interessenabwägung zu gewichten beziehungs- weise allenfalls im Sinne des gestellten Eventualbegehrens eine entspre- chend beschränkte Veräusserung zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer ist indessen unbenommen, der Vorinstanz einen entsprechenden Kaufver- trag vorzulegen, damit diese die Untersuchungsbeauftragte anweise, ihn zu vollziehen. Allerdings ist zu erwarten, dass die Vorinstanz sich vorgän- gig vergewissern würde, dass es sich wirklich um einen Kauf für diesen Investor selbst handelt und nicht um einen Kauf auf Rechnung anderer, nicht qualifizierter Anleger. Nach den Beobachtungen des Bundesverwaltungsgerichts anhand der beim Gericht angefochtenen Verfügungen haben bewilligungspflichtige, aber ohne Bewilligung ausgeübte Effektenhändlertätigkeiten typischer- weise die Platzierung von objektiv wertlosen oder nahezu wertlosen Aktien zum Gegenstand, so dass die betroffenen Anleger erheblich geschädigt wurden. Die von der Vorinstanz praxisgemäss verfügte Konten- und De- potsperre während laufendem Verfahren dient insofern der Verhinderung weiterer derartiger Schäden. Auch im vorliegenden Verfahren fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Aktienmantel, den er nachher in die B._______ AG umfirmiert hat, im Sommer 2020 für CHF 1.070 Mio. gekauft hat und dass er in den folgenden Jahren zwei Drittel der Aktien mit einer Rendite von durchschnittlich weit über 700% verkauft hat. Wenn die Vor- instanz daher eine Depot- und Kontensperrung verfügt hat, um den

B-5109/2024 Seite 20 weiteren Verkauf dieser Aktien und damit eine mögliche Schädigung von Anlegern vorsorglich zu unterbinden, erscheint dies daher nicht als unver- hältnismässige Vorsichtsmassnahme. Da es sich bei der Vermögenssperre um eine provisorische Massnahme handelt, ist diese in zeitlicher Hinsicht bis zum Abschluss des vorinstanzli- chen Verfahrens beschränkt. Dabei kann der Beschwerdeführer aktiv dazu beitragen, die Dauer der verfügten provisorischen Massnahmen zu verkür- zen, indem er der Vorinstanz die erforderlichen und von ihr einverlangten Unterlagen zeitnah zur Verfügung stellt, damit diese den Sachverhalt mög- lichst rasch abklären und den Verdacht auf eine illegale Tätigkeit gegebe- nenfalls ausräumen kann. 5.3 Die vorliegend angefochtene vorsorgliche Sperrung der Konten und Depots des Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als unverhältnis- mässig. 6. Im Ergebnis ist die Verfügung der Vorinstanz, soweit sie vorliegend über- haupt angefochten ist, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist sowohl im Haupt- wie auch im Eventualbe- gehren abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-5109/2024 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Daniela Steffen

B-5109/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 24. Oktober 2024

B-5109/2024 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

21

BEHV

  • Art. 3 BEHV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29 BV

des

  • Art. 1 des

Finanzinstitutsverordnung

  • Art. 65 Finanzinstitutsverordnung

FINIG

  • Art. 3 FINIG
  • Art. 12 FINIG

FINMAG

  • Art. 1 FINMAG
  • Art. 3 FINMAG
  • Art. 4 FINMAG
  • Art. 6 FINMAG
  • Art. 36 FINMAG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 35 VwVG
  • Art. 46 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

18