B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5075/2025
Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Fanny Paucker.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge nach Absolvieren der eidg. Berufsprüfung (Medizinische Praxiskoordination klinischer Richtung mit eidg. Fachausweis).
B-5075/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wurde A.______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) das Resultat (Nichtbestehen) der Prüfung als Medizini- sche Praxiskoordinatorin klinischer Richtung mit eidg. Fachausweis eröff- net (Zustellung am 24. Dezember 2022). Am 13. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Staatssekreta- riat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge an die Kosten von vier Kursen ein. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, dass dieses mehr als zwei Jahre nach Eröffnung der Prü- fungsverfügung am 24. Dezember 2022 erfolgt sei, weshalb die Beitrags- voraussetzungen gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV nicht erfüllt seien. C. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2025 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine noch- malige Prüfung ihres Gesuchs. Sie begründet die Überschreitung der zwei- jährigen Frist damit, dass ein wichtiger weiterer (fünfter) Kurs („Medizini- sche Praxiskoordinatorin klinischer Richtung“, Nr. 68416) nicht von der Ausbildungsstätte Feusi Bildungszentrum AG (nachfolgend: Ausbildungs- stätte) auf der Meldeliste des SBFI registriert gewesen sei. Die Abklärun- gen mit der Ausbildungsstätte, ob das SBFI diesen (fünften) Kurs auf der Meldeliste nachregistrieren würde, hätten sich in die Länge gezogen und seien erfolglos geblieben. Daher habe die Beschwerdeführerin ihr Gesuch (betreffend vier andere Kurse [Nr. 998, 1252, 13584 und 56012]) nicht in- nerhalb der zweijährigen Frist stellen können. D. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2025 an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin im Onlineportal der Vorinstanz Belege für den Kurs Nr. 56012 eingereicht habe, welcher eben- falls nicht auf der Meldeliste des SBFI aufgeführt gewesen sei, könnten die lang andauernden Abklärungen nicht ursächlich für das verspätete Gesuch um Bundesbeiträge gewesen sein. Daher hätte die Beschwerdeführerin die Kursbelege unabhängig vom fünften Kurs Nr. 68416, welcher weder in der
B-5075/2025 Seite 3 angefochtenen Verfügung noch in den Vorakten genannt sei, innerhalb der Zweijahresfrist einreichen können. E. Auf weitere Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit erforder- lich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG, sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Be- schwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert, da sie durch Nichtgewährung der Kursbeiträge auch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an der Abänderung oder Aufhebung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eid- genössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfun- gen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die fi- nanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGer B-2129/2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.). 2.1 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Be- rufsbildungsverordnung [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-2616/2024 E. 2.1; B-574/2022 E. 2.3). Unter anderem muss eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von
B-5075/2025 Seite 4 der Absolventin bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen, wel- che nicht bereits im Rahmen eines anderen Kostengesuchs eingereicht wurde (Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV), und das Gesuch muss innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nicht- bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). 2.2 2.2.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwir- kungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den An- spruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absol- viert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurs- kosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstüt- zung zu erhalten (Urteile des BVGer B-1469/2024 E. 2.2; B-6055/2023 E. 2.2; B-1130/2023 E. 3.2). 2.2.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Ge- setz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsver- ordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formel- len Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie bzw. eines ganzen Verfahrens weitgehend über- lässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verord- nung geschützt wurde). 2.2.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbstän- dige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen.
B-5075/2025 Seite 5 Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verord- nung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Be- hörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; Urteile des BVGer B-2129/2025 E. 2.2; B-2616/2024 E. 2.2.2; B-6055/2023 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.). 2.2.4 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln. Ent- sprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-2129/2025 E. 2.3; B-2616/2024 E. 2.3; B-6055/2023 E. 2.3; B-1130/2023 E. 4.1). 2.2.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass die Dauer der Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge diskutiert und schliesslich auf zwei Jahre festgesetzt wurde (EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR WIRTSCHAFT, BILDUNG, FORSCHUNG WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Be- rufsbildung, Erläuternder Bericht, Februar 2017, S. 18; Ergebnisbericht, September 2017, S. 16 f., 21). Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wort- laut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteile des BVGer B-1469/2024 E. 2.4; B-2616/2024 E. 2.4; B-6055/2023 E. 2.4; B-1130/2023 E. 4.2). Diese Be- fristung ist mit dem Gesetzeszweck – insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen – vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröff- nung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig und verhindert oder er- schwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Beitragsansprüche nicht übermässig. Die zweijährige Frist erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und geset- zeskonform (Urteile des BVGer B-1469/2024 E. 2.4; B-6055/2023 E. 2.4 m.H.; B-1130/2023 E. 4.3). 2.3 Nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BBV richtet das SBFI Beiträge aus, wenn der absolvierte vorbereitende Kurs im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war. Das SBFI führt nach Art. 66g Abs. 1 BBV eine Liste der vorbereitenden Kurse, welche es jährlich nachführt. Diese Liste ist Bestandteil der Verordnung. Sie ist in
B-5075/2025 Seite 6 elektronischer Form zugänglich. Nach Art. 66g Abs. 2 Bst. b BBV müssen Anbieter, die ihre Kurse auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet finden möchten, Gewähr dafür bieten, die auferlegten Pflichten (Art. 66i BBV) zu erfüllen. Nach Art. 66g Abs. 6 BBV muss ein auf der Liste ver- zeichneter Kurs jährlich vom Kursanbieter bestätigt werden, um im Folge- jahr auf der Liste zu erscheinen. 2.4 Aus den Verordnungsmaterialien geht hervor, dass die Formulierung „im Jahr des Kursbeginns“ in Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BBV bewusst gewählt wurde, da man die Kursabsolventen nicht dafür bestrafen wollte, wenn ein mehrjähriger Kurs zum Zeitpunkt, in dem er abgeschlossen wird, nicht mehr auf der Meldeliste des SBFI aufgeführt ist. Ebenfalls stand die Formulierung „zum Zeitpunkt der Anmeldung“ zur Diskussion (EIDGENÖS- SISCHES DEPARTEMENT FÜR WIRTSCHAFT, BILDUNG, FORSCHUNG WBF, Ver- nehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Ergebnisbericht, 2017, S. 15, 18, 20). 3. 3.1 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin weder den Zustellungs- zeitpunkt der Eröffnungsverfügung am 24. Dezember 2022 noch den Um- stand, dass sie ihr Gesuch um Beiträge an die Kurskosten erst am 13. Feb- ruar 2025, also nach Ablauf der zweijährigen Frist gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV, gestellt hat. Ebenso wenig bestreitet sie, dass die Nachregist- rierung des (fünften) Kurses Nr. 68416 auf der Meldeliste des SBFI nicht möglich war. Die Beschwerdeführerin argumentiert vielmehr, dass die Abklärungen zwi- schen der Ausbildungsstätte und dem SBFI zur Nachmigration des (fünf- ten) Kurses Nr. 68416 auf die SBFI-Meldeliste wertvolle Zeit in Anspruch genommen habe und sich in die Länge gezogen hätten, weshalb sie die zweijährige Frist (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV) nicht habe einhalten können. Sie habe daher ihr Gesuch um Beiträge beim SBFI für vier andere Kurse oder Module (Nr. 998, 1252, 13584 und 56012), welche sie an anderen Ausbildungsstätten besucht habe, nicht rechtzeitig (d.h. bis zum 23. De- zember 2024) stellen können. Die Beschwerdeführerin beruft sich hierbei sinngemäss auf Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. E. 4.1 ff.) und beantragt die er- neute Prüfung ihres Gesuchs zu diesen vier Kursen. Das SBFI hatte bereits vor Beginn des vorliegenden Verfahrens gegenüber der Ausbildungsstätte in einem Mailwechsel (vgl. E-Mail vom
B-5075/2025 Seite 7 22. Januar 2025) ausgeführt, Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BBV sehe vor, dass der absolvierte vorbereitende Kurs bereits im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) hätte stehen müssen, was beim Kurs Nr. 68416 nicht der Fall gewesen sei. Eine Nachmigration dieses Kurses erachtete das SBFI als nicht möglich. Denn die Kursanbieter seien dafür verantwortlich, dass die Kurse für die entsprechenden Berufs- nummern rechtzeitig auf der Meldeliste aufgeführt seien, damit die Kursab- solvierenden nach abgelegter eidgenössischer Prüfung von den Bundes- beiträgen profitieren könnten. Die Beschwerdeführerin hat diesen Mailwechsel, welcher vom 17. Januar 2025 bis zum 11. Februar 2025 dauerte, ihrem Beschwerdeschreiben bei- gelegt. Ebenfalls finden sich hier auch E-Mails vom 2. und 4. Juni 2025, in welchen die Beschwerdeführerin die Ausbildungsstätte um Rat zum weite- ren Vorgehen nach Erlass der angefochtenen Verfügung des SBFI vom 23. Mai 2025 fragte. 3.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuches in der ange- fochtenen Verfügung damit, dass seit Eröffnung der Prüfungsverfügung am 24. Dezember 2022 mehr als zwei Jahre (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV) bis zur Einreichung des Gesuches am 13. Februar 2025 verstrichen seien. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2025 hat die Vorinstanz ergänzt, dass der (fünfte) Kurs Nr. 68416 gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei, da die Beschwerdeführerin keine Belege zu die- sem Kurs im Onlineportal des SBFI eingereicht habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin für den (vierten) Kurs Nr. 56012 die Belege hochladen können, obwohl dieser Kurs ebenfalls nicht auf der Meldeliste des SBFI aufgeführt gewesen sei. Daher habe der fehlende Eintrag des (fünften) Kurses Nr. 68416 auf der Meldeliste des SBFI die Beschwerdeführerin nicht daran hindern können, die Gesuche der anderen drei bzw. vier Kurse (Nr. 998, 1252 und 13584 bzw. 56012) rechtzeitig einzureichen. Zusammenfassend legt die Vorinstanz dar, dass die zweijährige Frist oh- nehin grosszügig angelegt sei. Das Gesuch hätte ohne „Verlinkung“ der Kurse Nr. 68416 und 56012 zur Meldeliste rechtzeitig eingereicht werden können. 4. 4.1 Mit ihrem Vorbringen, sie habe erst abklären müssen, ob die zustän- dige Ausbildungsstätte den Kurs Nr. 68416 auf die Kurs-Meldeliste des
B-5075/2025 Seite 8 SBFI hätte nachmigrieren können, macht die Beschwerdeführerin sinnge- mäss Umstände im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend. Sie sei unver- schuldeterweise durch diese Abklärungen davon abgehalten worden, in- nert der vorgegebenen Frist (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV) zu handeln. 4.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller, der in unverschuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt. Es reicht aus, wenn ausdrücklich oder sinngemäss gesagt wird, warum nicht rechtzeitig gehandelt wurde (Urteil des BVGer B-1130/2023 E. 3.3 m.H.). Eine explizite Berufung auf die Gesetzesnorm zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist zur Annahme eines entsprechenden Gesuchs nicht notwendig (Urteil des BVGer B-1130/2021 E. 5.2.2). Die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ist allerdings nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren, d.h. wenn die Partei auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen (vgl. Ur- teile des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 m.H.; Urteil des BVGer B-1130/2023 E.3.3.1). Eine Partei handelt nicht schuldhaft, wenn ein Hindernis nicht vorhersehbar war (Urteil des BVGer B-1130/2023 E.3.3.1; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG OFK-Kommentar, 2022, Art. 24 VwVG N 2 m.H. auf Urteil des BGer 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 145 II 201). 4.3 Die Frage, ob der Verzögerungsgrund (Kurs Nr. 68416) überhaupt Ge- genstand der angefochtenen Verfügung war, kann in casu offen gelassen werden, da vorliegend die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG oh- nehin nicht erfüllt sind. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2025 (d.h. zwei Tage nach Eintreffen der E-Mail der Ausbildungsstätte am 11. Februar 2025 mit dem Inhalt der abschlägigen Antwort des SBFI zur Nachmigration des Kurses) ihr Gesuch um Beiträge gestellt hat, können die von der Beschwerdeführerin veranlassten Abklärungen zwischen Aus- bildungsstätte und SBFI zur Nachmigration des fünften Kurses (Nr. 68416) nicht kausal für das Nichteinhalten der zweijährigen Frist (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV) gewesen sein. Die älteste E-Mail, welche die Beschwerdefüh- rerin ihrer Beschwerdeschrift beigelegt hat, trägt das Datum vom 17. Ja- nuar 2025. Die Frist zur Einreichung des Gesuches um Beiträge an die Kurskosten ist jedoch schon am 23. Dezember 2024 verstrichen, da die
B-5075/2025 Seite 9 Prüfungsverfügung bereits am 24. Dezember 2022 eröffnet wurde. Auch nennt die Beschwerdeführerin keine Gründe, warum sie nicht bereits innert der zweijährigen Frist Abklärungen zur Nachmigration des Kurses (Nr. 68416) getroffen hat. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anhand des vierten ebenfalls nicht auf der Meldeliste aufgeführten Kurses (Nr. 56012) nach- vollziehbar aufgezeigt, dass das Einreichen des Gesuchs um Kurskosten der ersten drei Kurse auch technisch im Onlineportal möglich gewesen war. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abklärungen zur Nachmigra- tion des Kurses (Nr. 68416) die Beschwerdeführerin nicht unverschuldeter- weise gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG gehindert haben können, binnen der zweijährigen Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV ihr Gesuch um Kursbei- träge bis zum 23. Dezember 2024 einzureichen. Daher hat die Beschwer- deführerin mit der Einreichung ihres Gesuchs am 13. Februar 2025 die zweijährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verpasst. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 300.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung dieser Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vor- instanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte
B-5075/2025 Seite 10 Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwerdeführerin bei einer An- fechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelas- sen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christian Winiger Fanny Paucker
B-5075/2025 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Februar 2026
B-5075/2025 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)