B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-5003/2015
Urteil vom 11. Februar 2016 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______, vertreten durch Maître Markus Jungo, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
Schweizer Bergführerverband (SBV), Erstinstanz,
Gegenstand
Berufsprüfung für Bergführer.
B-5003/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte (...) das Modul Winter II der Schweizer Bergführerausbildung ab. Am (...) eröffnete ihm das Aus- bildungssekretariat des Schweizer Bergführerverbandes (nachfolgend: SBV oder Erstinstanz), dass er das Modul Winter II der Schweizer Berg- führerausbildung (...) nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom (...) teilte ihm die Qualitätssicherungskommission QSK des SBV mit, dass er die Schweizer Bergführerausbildung SBV nicht abschliessen könne, weil er das Modul Winter II zum dritten Mal nicht bestanden habe. Auch sein Aspi- rantenstatus erlösche nach den abgelaufenen 5 Gültigkeitsjahren per Ende 2015. Mit Eingabe vom (...) erhob der Beschwerdeführer bei der Rekurskommis- sion des SBV Beschwerde gegen den Modulbeschluss der Erstinstanz vom (...) und beantragte, der angefochtene Modulbeschluss sei aufzuheben und die Prüfung sei für bestanden zu erklären, eventualiter sei der Be- schwerdeführer unter Verlängerung der Aspirantenfrist zur Wiederholung des Modulkurses Winter II zuzulassen. In der Folge überwies die Rekurskommission des SBV die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). B. Mit Beschwerdeentscheid vom 16. Juli 2015 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 17. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Be- schwerdeentscheid vom 16. Juli 2015 und der Modulbeschluss vom (...) bezüglich des Moduls Winter II der Schweizer Bergführerausbildung (...) seien aufzuheben und die Prüfung Modul Winter II sei für bestanden zu erklären. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Verlängerung der Aspirantenfrist zur Wiederholung des Modulkurses Winter II der Schweizer Bergführerausbildung zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt er vollständige Akteneinsicht, einschliesslich in die Handakten der Experten, anschliessend sei ihm eine Frist von dreissig Tagen zur Ergänzung der Be- schwerdebegründung anzusetzen. Ferner seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und die Beschwerde sei prioritär zu behandeln.
B-5003/2015 Seite 3 Zur Begründung rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine un- vollständige Feststellung des Sachverhalts, eine willkürliche Unterbeno- tung der Prüfung um mindestens 0.5 Punkte und insbesondere eine will- kürliche Unterbenotung bei den Untermodulen Führungsqualitäten und Tourenführung. D. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragt die Erstinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie äussert sich generell zur Ausbildung als Bergführer, zum Modul Winter II als Teil der Berufsab- schlussprüfung und nimmt zu den Risiken einer Bergführerausbildung so- wie zur Einteilung und Benotung des Beschwerdeführers im Speziellen Stellung. E. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie nimmt zur beantragten Aufhebung des Modulbeschlusses, zur Akteneinsicht sowie zur "Unterbenotung" der Leis- tungen des Beschwerdeführers Stellung. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten- stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. Juli 2015 stellt eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vor- liegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesge- setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]; Art. 24 des Reglementes über die Erteilung des eidgenössi- schen Fachausweises als Bergführer oder Bergführerin vom 16. Septem- ber 2002).
B-5003/2015 Seite 4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes sowie der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung ge- rügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungs- gericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prü- fungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmit- telbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuver- lässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführen- den Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zu- dem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber an- deren Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwer- deführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwal- tungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistun- gen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vor- instanzlichen Organe und Experten ab, nicht zuletzt solange sie im Rah- men der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von der- jenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch- tend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1 je mit weiteren Hinweisen;
B-5003/2015 Seite 5 kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerde- führer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die ent- sprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prü- fungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Experten falsch oder unvoll- ständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung be- gehen würde (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 2008/14 E. 3.3). Dabei gilt ein Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungs- verfahrensgesetzes, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Prüfungs- ergebnis dadurch in kausaler Weise ungünstig beeinflusst worden ist (Art. 49 Bst. a VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentli- chen Recht Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Be- reich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen, der aus ihr Rechte ableiten will. 3. Mit der Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Bergführer wird bestätigt, dass der Inhaber des Fachausweises über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Aufgaben eines Bergführers übernehmen zu können (Art. 2 des Reglementes vom 16. September 2002). Der Abschluss der Ausbildung als Bergführer wird mit einer Berufsprüfung nach modula- rem System abgeschlossen. Zur Abschlussprüfung wird unter anderen zu- gelassen, wer über die erforderlichen Modulabschlüsse verfügt (Art. 8 Abs.
B-5003/2015 Seite 6 1 Bst. a, Art. 16 des Reglementes vom 16. September 2002 und Art. 17 der Wegleitung zum Reglement über die Erteilung des eidgenössischen Fach- ausweises als Bergführer oder Bergführerin vom 1. Dezember 2004). Für jedes absolvierte Modul wird ein Zeugnis vom Ausbildungssekretariat des SBV erstellt, worauf ersichtlich ist, ob dieses Modul bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 23 der Wegleitung). Die Leistungen der Teilnehmer in den Modulen werden mit ganzen Noten bewertet und die Durchschnitte der Unterpositionsnoten und Positionsnoten der Klassenlehrer und Experten sowie die endgültige Expertenschlussnote werden auf Zehntel gerundet (Art. 22 Abs. 1 der Wegleitung). Als Notenwerte gelten die Noten 6 bis 1. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen (Art. 19 Abs. 1 des Reglementes vom 16. September 2002). Erreicht ein Teilnehmer die im Modulbeschrieb geforderten Minimalanforderungen nicht, muss das ge- samte Modul wiederholt werden. Es sind maximal 2 Wiederholungen pro Modul möglich (Art. 24 Abs. 1 und 4 der Wegleitung). Das vorliegend in Frage stehende Modul Winter II dauert gesamthaft 10 Tage. Die Gesamtnote wird am Modulende berechnet. Sie besteht aus den fünf Unterpositionsnoten der jeweils zwei Experten der ersten und zwei Ex- perten der zweiten Woche. Insgesamt sind es 20 Unterpositionsnoten. Die ersten drei Positionen – Führungsqualität, Tourenvorbereitung und -füh- rung, Seilhandhabung und Sicherungstechnik – erhalten den Gewich- tungsfaktor 2. Die restlichen zwei Positionen – Lawinendienst, Verhalten bei winterlichen Verhältnissen und Skitechnik – erhalten den Gewichtungs- faktor 1. Diese Positionsnoten werden zusammengezählt und mit dem je- weiligen Faktor multipliziert. Die sich ergebende Summe 2 wird zusammen- gezählt zum Total, das durch das Produkt der addierten Faktoren (8) und der Anzahl Experten (4), also durch 32 geteilt wird. Die resultierende Mo- dulnote wird auf Zehntel gerundet. 4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör geltend. Er habe vorinstanzlich Akteneinsicht verlangt, insbe- sondere in die Handakten der für den Modulbeschluss zuständigen SBV- Experten. Seinem Antrag sei im vorinstanzlichen Verfahren weder entspro- chen worden, noch sei er im angefochtenen Entscheid behandelt worden. Daher wiederhole er diesen Antrag im vorliegenden Verfahren und ver- lange, dass auch die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen seien.
B-5003/2015 Seite 7 Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, dass die Handakten der Ex- perten nach ständiger Praxis nicht der Akteneinsicht unterlägen. Weitere Anträge auf Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert. Die Erstinstanz vertritt die Ansicht, dass insbesondere die Handnotizen der Experten kaum zu einer Klärung beitragen würden. Sie habe daher ver- sucht, durch eine sinnvolle Zusammenfassung dieser Notizen die Ereig- nisse nachvollziehbar wiederzugeben und dies im Rahmen des vorinstanz- lichen Verfahrens in ihrer Duplik niedergeschrieben. 4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; STEPHAN C. BRUNNER, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, 2008, Art. 26 N 1 ff. S. 384 ff.; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 26 N 9 ff. S. 534 f.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführen- den Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu er- stellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N 10 ff., 21 ff. S. 387 ff.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 57 ff., 66 ff. S. 554 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn Geheimhaltungsgründe bestehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG; BRUNNER, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N 1 ff. S. 571 ff.). 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesver- waltungsgerichts und nach der Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnun- gen der Examinatoren im Hinblick auf die Bewertung und anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehö- ren, nicht der Akteneinsicht bzw. sie sind vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.2; BGE 125 II 473 E. 4a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl., 2010, N 1691a S. 388; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 63 S. 556-557; a.M. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 874 ff.; BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N. 38 S. 394). Handakten haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt
B-5003/2015 Seite 8 lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung eines Ent- scheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge- hör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 228- 230). Es handelt sich dabei nicht um eine Einschränkung, sondern um eine Abgrenzung des Geltungsbereichs des Akteneinsichtsrechts, weshalb es gar nicht zu einer Interessenabwägung zwischen Einsichtsinteressen und Geheimhaltungsinteressen kommt (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 63 S. 556-557 mit weiteren Hinweisen). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Ur- teile des BVGer B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7 und 11; B-6256/2009 E. 4.1; B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Vorinstanzen keine Einsicht in die Hand- akten der Experten gewährt hätten, erweist sich daher als unbegründet. 4.4 Aus dem gleichen Grund ist auch sein im vorliegenden Verfahren er- neut gestellter Antrag auf Einsicht in diese Handakten abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Unterbenotung seiner Prü- fungsleistung in den Untermodulen Führungsqualität und Tourenführung. Ihm sei ein ängstliches und verhaltenes Verhalten vorgeworfen worden. Dies sei aber unbestrittenermassen die direkte Folge des Lawinennieder- gangs gewesen, für den die Prüfungsexperten verantwortlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Er macht geltend, dass die Vorinstanz hätte festhalten müssen, dass die Erstinstanz die alleinige Verantwortung für den Lawinenniedergang und für seine Fol- gen trage. Es sei unbestritten, dass er infolge dieses Lawinenniedergangs während der zweiten Woche des Modulkurses psychisch und physisch be- einträchtigt gewesen sei, was von der Erstinstanz anerkannt werde. Damit sei es nicht zulässig gewesen, die Folgen dieses Ereignisses bei der No- tengebung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz argumentiere, er hätte ja den Modulkurs abbrechen können, so sei dage- gen anzumerken, dass er über die Folgen eines Abbruchs nicht informiert worden sei. Insbesondere habe er nicht gewusst, ob er in diesem Falle den
B-5003/2015 Seite 9 Modulkurs hätte wiederholen können oder ob er als nicht bestanden ge- wertet worden wäre. Nach dem Lawinenniedergang sei er auch gar nicht in der Lage gewesen, einen rational begründeten Entscheid zu fällen. Demgegenüber vertreten die Vorinstanz und die Erstinstanz die Auffas- sung, es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer durch den Lawi- nenniedergang mental beeinträchtigt gewesen sei. Ein Bergführer müsse allerdings genügend belastbar sein, um auch nach derartigen Vorkomm- nissen seine Gäste noch richtig führen zu können. Vor allem aber wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Examinatoren mitzuteilen, dass er sich nicht mehr fähig fühle, das Modul fortzuführen. Die Experten hätten den Beschwerdeführer sofort nach dem Lawinenabgang und auch an den folgenden Tagen gefragt, ob er in der Lage sei, den Kurs fortzufüh- ren. Er habe dies stets bejaht, nie irgendwelche Vorbehalte angebracht und weiterhin vorbehaltlos am Modul teilgenommen. Hätte er verletzungsbe- dingt aufgeben müssen, so hätte die Qualitätssicherungskommission ein Gesuch um Fortsetzung der Ausbildung sicher gutgeheissen. Da der Be- schwerdeführer aber bestätigt habe, er sei fähig, das Modul weiterzufüh- ren, seien seine Leistungen zu Recht nach dem normalen Bewertungs- massstab bewertet worden. Die Erstinstanz bestreitet, dass dem Beschwerdeführer selbst keine Mit- verantwortung an dem Lawinenniedergang zukomme. Dass ein solches Erlebnis Verunsicherung auslöse, sei verständlich. Ein Bergführer müsse aber lernen, damit umzugehen, denn als Führungsperson in den Bergen finde man sich immer wieder in erhöhten Stresssituationen. Die ungenü- genden Leistungen des Beschwerdeführers am darauffolgenden Tag könn- ten auch kaum auf dieses Ereignis zurückgeführt werden. Die vom Be- schwerdeführer angesprochene Ängstlichkeit, Unentschlossenheit oder Verhaltenheit am nächsten Tag seien nicht der hauptsächliche Grund für die ungenügenden Noten gewesen. Vielmehr seien dort klare Mankos be- züglich der ineffizienten Routenwahl, bei der Seilhandhabung, in der Ein- schätzung zum Harscheisengebrauch, bei der Risikoeinschätzung durch unnötigen Aufenthalt unter Séraczonen und bei der Kondition massgebend gewesen. 5.1 Es ist Sache des jeweiligen Prüfungskandidaten, anlässlich der Prü- fung zu zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die erforderliche Kompetenz verfügt, und im Rechtsmittelverfahren zu beweisen, dass er diese Prüfungsleistung erbracht und seine Leistung unterbewertet wurde.
B-5003/2015 Seite 10 Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei der die Prüfungsexa- minatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnun- gen darlegen, ist dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des BVGer B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Mit der Behauptung allein, seine Leistung sei unterbewertet wor- den, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht, bzw. nicht substanti- iert bestritten, dass er eine ungenügende Prüfungsleistung erbracht hat. Seine Rügen zielen vielmehr darauf hin, dass seine Prüfungsleistung, wie- wohl objektiv ungenügend, als genügend hätte bewertet werden sollen, weil er die Auffassung vertritt, dass die Gründe für seine schlechte Leistung in einem wesentlichen Punkt durch die Prüfungsexaminatoren zu vertreten gewesen seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Verfahrensfehler im Prü- fungsablauf, d.h. Umstände, die nicht der Prüfungskandidat zu vertreten hat und die zu seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung ver- hindern, können nur dazu führen, dass der Prüfungskandidat den betroffe- nen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund hierfür besteht darin, dass für die Er- teilung eines Diploms oder Fachausweises in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat erforderlich ist. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb ein gültiges und nachweislich ge- nügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1 mit weiteren Hin- weisen). Auch im vorliegenden Fall kann daher lediglich geprüft werden, ob der Be- schwerdeführer aufgrund der von ihm angeführten Vorkommnisse An- spruch auf eine gebührenfreie Wiederholung des betroffenen Moduls hat. Eine Höherbenotung ist dagegen grundsätzlich nicht möglich.
B-5003/2015 Seite 11 5.2 Die Wegleitung sieht dies zwar nicht ausdrücklich vor, doch ist selbst- verständlich davon auszugehen, dass – wie bei allen Prüfungen – auch bei der vorliegend in Frage stehenden Modulprüfung die Möglichkeit bestan- den hätte, die Prüfung abzubrechen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls gesundheitlich derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass die Prüfung deswegen nicht mehr regulär zu Ende geführt werden konnte (vgl. auch Art. 11 Abs. 2-3 des Reglements). Grundsätzlich sind derartige Gründe indessen sofort vorzubringen und der Prüfungskandidat hat den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten wird es grundsätzlich nicht als zulässig er- achtet, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend ge- macht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derartiges verspätetes Vorbringen verstösst gegen Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (vgl. BGE 119 IA 221 E. 5a in fine mit weiteren Hinweisen; Urteile des BGer 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.2.3). 5.3 Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob der Beschwerde- führer aufgrund seiner Verletzung und der psychischen Beeinträchtigung durch den Lawinenniedergang tatsächlich derart beeinträchtigt war, dass er die Prüfung nicht mehr unter regulären Bedingungen fortsetzen konnte. Unbestritten ist, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, direkt nach dem La- winenniedergang, am gleichen Abend oder am nächsten Morgen den Ex- perten zu melden, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Prüfung nicht mehr fortsetzen könne. Die Examinatoren machen geltend, dass sie sich diesbezüglich ausdrücklich mehrmals und an verschiedenen Tagen erkun- digt hätten, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, er sei über die Folgen eines Abbruchs nicht informiert worden, insbesondere habe er nicht gewusst, ob er in die- sem Fall den Modulkurs hätte wiederholen können oder ob dieser als nicht bestanden gewertet worden wäre. Er macht indessen nicht geltend, er sei von den Examinatoren dahingehend informiert worden, dass ein derartiger Abbruch als nicht bestandener Prüfungsversuch gewertet würde, vielmehr muss aus den diesbezüglich übereinstimmenden Darstellungen geschlos- sen werden, dass diese Frage zwischen dem Beschwerdeführer und den Prüfungsexperten gar nie aufgeworfen wurde. Unter diesen Umständen
B-5003/2015 Seite 12 kann der Beschwerdeführer aus seiner rechtlichen Fehleinschätzung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf die Nachfragen der Prü- fungsexperten erklärte, er könne die Prüfung fortführen. Unter diesen Um- ständen hat er sein Recht verwirkt, nachträglich geltend zu machen, er sei aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen. 5.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Frage, wer den Lawinenniedergang zu verantworten hatte, als nicht entscheidrelevant einstufte und diesbezüglich keine Sach- verhaltsabklärungen vornahm. 6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 800.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter- gezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
B-5003/2015 Seite 13 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 16. Februar 2016