B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 07.08.2023 (2C_867/2022)
Abteilung II B-4980/2021
Urteil vom 20. September 2022 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______, vertreten durch Frédéric Hübsch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin, Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2021.
B-4980/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Au- gust 2021 die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin. Mit Verfügung vom 29. September 2021 teilte ihm die Prüfungskommission Humanmedi- zin (nachfolgend: Prüfungskommission oder Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer erreichte in der Mul- tiple Choice-Prüfung (MC-Prüfung bzw. Einzelprüfung 1) bei einer Beste- hensgrenze von 154 Punkten (54 % der möglichen Punkte) 150.5 von 285 möglichen Punkten (52.8 % der möglichen Punkte). Die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung) bestand er. A.b Mit E-Mail vom 10. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und erkundigte sich, ob B., der die schriftliche Anwaltsprüfung bestanden habe und in nächster Zeit die mündliche Prüfung absolvieren werde, ihn begleiten dürfe. Mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte ihm die Medizinalberufekom- mission (MEBEKO) die Anfrage, teilte den voraussichtlichen Termin mit und wies darauf hin, dass gemäss ihren Vorgaben lediglich ein bevollmächtigter Anwalt als Begleitperson gestattet sei. Der Beschwerdeführer ersuchte an- schliessend um einen früheren Einsichtstermin, was die MEBEKO mit E-Mail vom 11. November 2021 ablehnte. Mit E-Mail vom 12. November 2021 ersuchte B., unter Einreichung einer entsprechenden Voll- macht, ihn als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Einsichtster- min zuzulassen. A.c Die Akteneinsicht fand am 15. November 2021 statt. Mit E-Mail vom gleichen Tag an B._______ wies die MEBEKO auf ihre Vorgaben hin und hielt fest, dass die Akteneinsicht dementsprechend durchgeführt worden sei. B. Mit Eingabe vom 15. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Prüfungsverfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt: "1. Die Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin vom 29. Septem- ber 2021 sei aufzuheben, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Einzel- prüfung 1: MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und auf das Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jah- res 2021 beziehe.
B-4980/2021 Seite 3 2. Es sei festzustellen, dass A._______ die Einzelprüfung 1: MC-Prüfung (MC- Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und somit auch die eidgenössische Prü- fung in Humanmedizin des Jahres 2021 bestanden habe. 3. Es sei festzustellen, dass die Nichtzulassung des Rechtsvertreters von A., B., zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen am 15. November 2021 9:00 Uhr Bundesrecht verletzt. Es sei A._______ deshalb ein neuer Termin zur gemeinsamen Einsichtnahme mit seinem Rechtsvertre- ter, B._______, in die Prüfungsunterlagen anzusetzen. 4. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine Kopie der aus der MC-Prüfung gestrichenen bzw. nicht bewerteten Prüfungsfragen dem Prüfungskandidaten inklusive Begründung, wieso die entsprechenden Fragen gestrichen wurden, zukommen zu lassen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenseite."
C. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie reichte die Prüfungsunterlagen der MC-Prüfung in zwei Bänden ein. D. Mit Verfügung vom 1. März 2022 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme ein und ersuchte ihn, schriftlich zu erklären, ob er am Antrag 3 seiner Beschwerdeschrift vom 15. November 2021 festhalte oder nicht und die Akteneinsichtnahme ge- gebenenfalls vor Bundesverwaltungsgericht wahrnehmen wolle, und, ob er am Antrag 4 seiner Beschwerdeschrift vom 15. November 2021 festhalte oder nicht. E. Mit Stellungnahme vom 18. März 2022 modifizierte der Beschwerdeführer den Antrag 3 seiner Beschwerdeschrift vom 15. November 2021 wie folgt: "3. Es sei festzustellen, dass die Nichtzulassung des Rechtsvertreters von A., B., zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen am 15. November 2021 9:00 Uhr Bundesrecht verletzt. Es sei A._______ deshalb ein neuer Termin zur gemeinsamen Einsichtnahme mit seinem Rechtsvertre- ter, B., in die Prüfungsunterlagen anzusetzen, sei es bei der Vor- instanz oder direkt vor Bundesverwaltungsgericht. Eventualiter sei dem Rechtsvertreter, B., allein Einsicht zu gewähren, falls eine erneute Einsichtnahme von A._______ als nicht angemessen erachtet werden sollte."
B-4980/2021 Seite 4 Antrag 4 seiner Beschwerdeschrift vom 15. November 2021 modifizierte er wie folgt: "4. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine Kopie der aus der MC-Prüfung gestrichenen Prüfungsfragen Teilprüfung 1 Frage 2 und Frage 45 und Teilprü- fung 2 Frage 95 dem Prüfungskandidaten zukommen zu lassen." Zudem stellte er nachfolgendes Editionsbegehren: "Es sind die statistischen Rohdaten der Prüfung in angemessener Form dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen. Zudem sind die geforderten statis- tischen Daten (Punkt 3.3, 3.4, 3.7, 3.10 und 3.14) gemäss den gestellten Fra- gen zu erstellen und dem Beschwerdeführer in der verlangten Form zugäng- lich zu machen. Allenfalls ist bei Weigerung ein unabhängiges Gutachten zu den aufgeworfenen Fragen zu erstellen."
F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Akteneinsichtsbegehren gemäss dem mit Stellungnahme vom 18. März 2022 modifizierten Rechtsbegehren 3 insoweit gut, als der Be- schwerdeführer beantragte, es sei ihm ein neuer Termin zur gemeinsamen Akteneinsichtnahme mit seinem Rechtsvertreter am Bundesverwaltungs- gericht anzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in Band 1 (Le- sebelege und Nachkontrolle Teilprüfungen 1 und 2) und Band 2 (Fragen- hefte Teilprüfungen 1 und 2) der Prüfungsunterlagen unter den üblichen Modalitäten gewährt und eine Frist von 20 Tagen, beginnend am auf die Akteneinsicht folgenden Tag, eingeräumt, um eine allfällige ergänzende Beschwerdeschrift einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der gemäss Ziff. 2.3 der Eingabe vom 18. März 2022 modifizierte Antrag 4 der Beschwerdeschrift wurde abgewiesen. Der Editionsantrag des Be- schwerdeführers gemäss Ziff. 3.20 seiner Eingabe vom 18. März 2022 wurde ebenfalls abgewiesen. G. Die Akteneinsichtnahme fand am 4. April 2022 am Sitz des Bundesverwal- tungsgerichts unter den mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 fest- gelegten Modalitäten statt. H. Mit Beschwerdeergänzung vom 9. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren 1 und 2 unverändert fest und begründet diese. I. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2022 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest.
B-4980/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 und 20 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der univer- sitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinte- resse an der Überprüfung seines Gesamtergebnisses der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2021, da der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Be- schwerdeführer erklärt, die angefochtene Verfügung, die vom 29. Septem- ber 2021 datiert, am 14. Oktober 2021 in Empfang genommen zu haben. In den Akten liegt kein Zustellnachweis. Die Vorinstanz behauptet aber auch nicht, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit (modifiziertem) Rechtsbegeh- ren 3, es sei festzustellen, dass die Nichtzulassung des Rechtsvertreters zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen Bundesrecht verletzt. Es sei ein neuer Termin zur gemeinsamen Einsichtnahme mit seinem Rechtsver- treter anzusetzen. Soweit er den Antrag stellt, es sei eine Bundesrechts- verletzung festzustellen (Satz 1), fehlt es am schutzwürdigen Interesse an einer Feststellung. Ein Feststellungsinteresse besteht nur, wenn der fragli- che Nachteil nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsurteil beseitigt werden kann (zur Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5). Die Verletzung von verfahrensrechtlichen Be- stimmungen des Bundesrechts kann aber durch die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beseitigt werden, weshalb – darüber hinaus – kein selbständiges Interesse an einem Feststellungsurteil besteht und auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. Soweit der Be- schwerdeführer beantragt, es sei ein neuer Termin zur gemeinsamen Ein- sichtnahme mit seinem Rechtsvertreter anzusetzen (Satz 2), richtet sich sein Rechtsbegehren nicht gegen eine Anordnung in der angefochtenen
B-4980/2021 Seite 6 Verfügung. Das vorinstanzliche Verfahren ist abgeschlossen. Die Vor- instanz hat über die Ansetzung eines Termins nicht entschieden, so dass diese nicht zum Streitgegenstand gemacht werden kann. Insoweit ist das Rechtsbegehren unzulässig. Allerdings lassen sich Anträge auch zum Ver- fahrensgang vor Bundesverwaltungsgericht stellen. Das Rechtsbegehren wurde entsprechend als prozessualer Antrag im Beschwerdeverfahren ent- gegengenommen, mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 gutgeheis- sen und die Akteneinsicht durchgeführt. 1.3 Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten, als die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Einzel- prüfung 1 sowie auf das Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2021 bezieht und die Feststellung des Beste- hens der Prüfung beantragt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent- scheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen be- ziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). 2.2 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleis- tungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den ent- sprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/ 10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben lei- ten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bun- desverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die
B-4980/2021 Seite 7 Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). 2.3 Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend be- einflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). 2.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als ge- rechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangen- heit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend er- scheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei be- antwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2). 3. 3.1 Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit der eid- genössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Medizinalberu- fegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 Prü- fungsverordnung MedBG). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Art. 5 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG).
B-4980/2021 Seite 8 3.2 Art. 9 der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 (SR 811.113.32) sieht zur vorliegend in Frage stehenden schriftlichen Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC-Prüfung) vor, dass eine Einzelprüfung mindes- tens 120 Fragen enthalten muss, wobei in einer Teilprüfung jeweils höchs- tens 150 Fragen gestellt werden dürfen. Es sind ausschliesslich wissen- schaftlich erprobte und bewährte Fragetypen zu verwenden (Art. 8 Prü- fungsformenverordnung). 3.3 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Me- dizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission a. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und b. Richtlinien über die Details der Durch- führung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG). Gestützt darauf hat die MEBEKO auf Vorschlag der Prüfungs- kommission Humanmedizin am 24. Februar 2021 die für das Prüfungs- jahr 2021 geltenden Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin erlas- sen (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO). Gemäss Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO erfolgt die Auswertung der MC-Prüfung durch das Institut für Me- dizinische Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (nachfol- gend: IML). Fragen, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten einen offen- sichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen, werden bei der Bewer- tung nicht berücksichtigt. Über die Elimination einzelner Fragen entschei- det der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission aufgrund der Vorschläge des IML und von Fachexpertinnen und -experten (Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO sei betreffend die Eliminierung von Prüfungsfragen, die das Niveau überstie- gen, in qualifizierter Weise mangelhaft, weil das Prüfungsresultat aller Kan- didaten verzerrt werde, indem das Bestehen nicht mehr von der Leistung abhänge, sondern von der Entscheidung darüber, welche Aufgaben im Nachhinein als zu schwierig für die Prüfung erachtet würden. Eine richtig beantwortete Frage, die weit über dem Niveau der Prüfung liege, sei immer dazu geeignet, aufzuzeigen, dass das geforderte minimale Ausbildungsni-
B-4980/2021 Seite 9 veau überschritten sei. Sobald ein Kandidat eine zu schwierige Frage be- antworte, dürfe sie nicht mehr eliminiert werden. Die Regelung in Ziff. 5.1.1 sei rechtswidrig, weil sie in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Prüfung stehe. Es sei der Prüfungskommission unbenommen, eine solche Frage künftig nicht mehr zu verwenden; ein nachträglicher Ausschluss sei dage- gen unzulässig. 3.4.2 Die Vorgaben MEBEKO stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage, welche die Vorgaben betreffend Inhalt, Form und Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung an die MEBEKO delegiert (Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG; vgl. E. 3.3). Der Inhalt der vom Beschwerde- führer beanstandeten Regelung ist damit von der übergeordneten Bestim- mung gedeckt. In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Stu- dierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten so- wie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufs benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Ferner wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Die grundsätzlichen Zielsetzungen der Ausbildung sind in Art. 3 ff. MedBG festgelegt, die berufsspezifischen Ausbildungsziele in Art. 8 MedBG. Inso- fern ist die Regelung von Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO betreffend den nachträglichen Ausschluss von Prüfungsfragen aufgrund einer wesentli- chen Diskrepanz zum Niveau der Ausbildungsstufe nicht widersprüchlich zu Sinn und Zweck der Prüfung, sondern stellt vielmehr ein taugliches Mit- tel – neben den weiteren in Ziff. 5.1.1 vorgesehenen – dar, diesen innerhalb einer bestimmten Prüfung sicherzustellen. 3.5 3.5.1 Zum nachträglichen Ausschluss von Prüfungsfragen hat das Bundes- verwaltungsgericht festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Aus- schluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil einerseits Kandidaten, welche diese Fragen korrekt beantwortet hätten, durch den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden würden und sich andererseits die Gesamtleistung von Kandidaten möglicherweise verbes- sere, wenn eine Frage eliminiert werde, die sie falsch beantwortet hätten (Urteil des BVGer B-5721/2019 vom 28. Januar 2021 E. 5.3.1 m.H.). Sol- che sachlichen Gründe, namentlich das Vorliegen eines offensichtlichen
B-4980/2021 Seite 10 inhaltlichen oder formalen Mangels, eine wesentliche Diskrepanz zum Exa- mensniveau sowie eine Unvereinbarkeit mit dem anvisierten Ziel der zu- verlässigen Leistungsdifferenzierung, hat die MEBEKO in Ziff. 5.1.1 ihrer Vorgaben normiert. Zur Frage, ob ein – die Elimination rechtfertigender – inhaltlicher oder formaler Mangel vorliegt, hat das Bundesverwaltungsge- richt ausgeführt, dass diese Frage nur in Anbetracht der jeweiligen Aufga- benstellung beurteilt werden könne. Ein solcher Mangel ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die konkrete Aufgabenstellung missverständlich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist (Urteil des BVGer B-5721/2019 vom 28. Januar 2021 E. 5.3.2 m.H.). In diesem Zusammen- hang sind Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklä- rung gehalten, konkret zu benennen, welcher Mangel ihres Erachtens ge- geben ist und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffälligkeit bei der Auswertung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (BVGE 2010/21 E. 7.3.2). 3.5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den nachträglichen Ausschluss von Prüfungsfrage 45 der Teilprüfung 1 und von Prüfungsfrage 95 der Teil- prüfung 2 aus der Prüfungsbewertung. Der Ausschluss entbehre jeglicher sachlichen Legitimation und sei willkürlich. Der Beschwerdeführer habe beide Aufgaben zu lösen vermocht, weshalb sie nicht unlösbar gewesen seien. In der Vorlesung an der Universität X._______ sei (Angaben zur Prüfungsfrage) in ähnlichem Kontext besprochen worden (Prüfungs- frage 45). In Prüfungsfrage 95 habe (Angaben zur Prüfungsfrage) ge- schlossen werden müssen, dass (Angaben zur Prüfungsfrage). Alle übri- gen Antwortmöglichkeiten hätten ausgeschlossen werden können. Der Be- schwerdeführer macht geltend, er hätte die Prüfung unter Berücksichtigung dieser Prüfungsfragen bestanden, denn er habe diese beiden schwierigs- ten Fragen richtig beantwortet und es könne ausgeschlossen werden, dass dies zufällig erfolgt sei (Wahrscheinlichkeit unter 5 %). Die gesamte Prü- fungsauswertung sei unter Einschluss der beiden Fragen für alle Prüfungs- kandidaten erneut durchzuführen und die Bestehensgrenze aufgrund die- ser Daten neu festzulegen und zu begründen. Dabei sei die Bestehens- grenze trotz zwei zusätzlicher Prüfungsfragen nach unten anzupassen (um mind. 2 auf 152 Punkte), ansonsten diese dem erhöhten Schwierigkeits- grad der Prüfung nicht gerecht werde. Alternativ könne dem Beschwerde- führer die doppelte oder dreifache Punktzahl für beide Fragen angerechnet werden. 3.5.3 Die Vorinstanz erklärt, insgesamt seien 15 Prüfungsfragen eliminiert worden. Der Beschwerdeführer habe davon lediglich 4 korrekt und 11
B-4980/2021 Seite 11 falsch beantwortet. Wären diese 15 Fragen nicht eliminiert worden, hätte er 154.5 statt 150.5 Punkte (51.5 %) erreicht bei maximal möglichen 300 Punkten. Damit läge er noch deutlicher unter der Bestehensgrenze als bei der jetzigen Bewertung. Die streitbetroffenen Prüfungsfragen seien eli- miniert worden, weil sie das Niveau der Ausbildungsstufe überschritten hät- ten. Zu Aufgabe 45 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass die Frage so nicht gelehrt würde. Die Voraussetzungen für deren Ausschluss gemäss Ziff. 5.1.1 der Vorgaben seien erfüllt. 3.5.4 Die Vorinstanz ist ihrer Pflicht, konkret zu benennen, welcher Mangel ihres Erachtens gegeben ist, nachgekommen. Sie verfügt im Übrigen über ein Ermessen, ob, aus welchem Grund und in welchem Umfang sie Prü- fungsfragen nicht bewertet. Für den Ausschluss der streitbetroffenen Fra- gen bestand ein sachlicher Grund. Dieser wurde festgestellt, indem die Schwierigkeit jeder Prüfungsfrage ermittelt wurde. Der fragliche Wert ergibt sich nach Angaben der Vorinstanz aus der Anzahl Kandidaten, welche die Frage korrekt beantworteten, im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Kandida- ten (Schwierigkeitsgrad von 100, wenn alle Kandidaten die Frage korrekt beantworten; 0, wenn niemand die Frage korrekt beantwortet). Der Aus- schluss der streitbetroffenen Prüfungsfragen aus der Bewertung erfolgte somit nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass die Fragen über dem Niveau der Prüfung gelegen hätten, indem er ausführt, er habe die schwierigsten Fragen der Prüfung richtig beantwortet, auch wenn es ihm leicht gefallen sei. Es ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer die streitbetroffenen Prüfungsfragen korrekt beantwortete, was ihm bei Einbezug in die Bewertung zwei zusätzliche Punkte verschafft, jedoch auch zur Folge gehabt hätte, dass die Bestehensgrenze hätte an- gehoben werden müssen. Die Vorinstanz führt hierzu aus, für eine Gleich- behandlung aller Kandidaten müssten alle das Recht erhalten, individuell zwei ausgeschlossene Fragen in die Bewertung einbezogen zu erhalten, die sie korrekt beantwortet hätten. Sämtliche Kandidierenden würden somit zwei Bonuspunkte erhalten und die Bestehensgrenze müsste angehoben werden, was dazu führte, dass dieselben Kandidierenden die Prüfungen bestehen beziehungsweise nicht bestehen würden. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Prüfungser- gebnisse anderer Kandidaten bereits in Rechtskraft erwachsen seien und aus Gründen des Vertrauensschutzes im Nachhinein nicht deren Prüfungs- verfügungen widerrufen werden könnten. Der Einbezug von Prüfungsfra- gen beim Beschwerdeführer bleibe damit ohne Auswirkungen auf die Situ- ation der übrigen Kandidaten. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn die unbestrittenermassen rechtsgleich vollzogene Streichung der
B-4980/2021 Seite 12 streitbetroffenen Prüfungsfragen aus der Prüfungsbewertung erweist sich als rechtmässig, da die Voraussetzungen für einen Ausschluss erfüllt sind. Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte Editions- begehren auf Offenlegung der Schwierigkeitsgrade aller 300 Prüfungsfra- gen ist daher abzuweisen. 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das in der Prüfung verwendete statistische Verfahren, das als Korrekturfaktor sogenannte Ankerfragen verwende, stosse offensichtlich an seine Grenzen. Ein angemessenes sta- tistisches Verfahren müsse die beiden eliminierten Prüfungsfragen, die der Beschwerdeführer korrekt beantwortet habe, mit einem höheren Gewicht einbeziehen. Der Umstand, dass allen Fragen das gleiche Gewicht zu- komme, erscheine nicht sachgerecht und willkürlich, da der Schwierigkeits- grad der einzelnen Prüfungsfragen nicht berücksichtigt werde. 3.6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Bewertung der Prüfung erfolge nach den Vorgaben der MEBEKO und werde seit 2012 nach denselben Methoden durchgeführt. Die Verankerung der Prüfungsfragen bilde dabei eine Grund- lage für die Festlegung der Bestehensgrenze durch die Prüfungskommis- sion. Diese sei nach den Vorgaben der MEBEKO korrekt festgelegt wor- den. Allen Prüfungsfragen komme das gleiche Gewicht zu. Eine nachträg- liche Anpassung der Bestehensgrenze zugunsten einzelner Kandidaten würde eine Ungleichbehandlung zwischen den Kandidaten bedeuten. 3.6.3 Ziff. 5.1.2 der gestützt auf Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG erlas- senen Vorgaben MEBEKO legt fest, dass jede korrekt beantwortete Frage mit einem Punkt bewertet wird, wobei es für nicht oder falsch beantwortete Fragen keine Punktabzüge gibt und allen Fragen das gleiche Gewicht zu- kommt. Die Punktzahlen der beiden Teilprüfungen werden zu einer Ge- samtsumme addiert, die für das Bestehen der Einzelprüfung ausschlagge- bend ist. Die Bestehensvoraussetzung wurde 2011 bei der erstmaligen Durchführung von der Prüfungskommission auf der Grundlage zweier in- haltsbezogener Verfahren festgelegt. Die Verfahren werden in regelmässi- gen Abständen wiederholt. Seit 2012 dient zusätzlich zu den genannten Verfahren als Grundlage für die Festlegung der Bestehensgrenze der Aus- gleich des Schwierigkeitsgrads (sog. Verankerung). Zum Vergleich des Schwierigkeitsgrads der aktuellen Prüfung mit demjenigen der Prüfungen seit 2011 werden mindestens 20 % messtechnisch bewährte Fragen frühe-
B-4980/2021 Seite 13 rer Prüfungen erneut verwendet. Nach Auswertung der Prüfung unterbrei- tet das IML der Prüfungskommission die Ergebnisse aus den inhaltsbezo- genen Verfahren und der Verankerung. Die Prüfungskommission entschei- det über die definitive Bestehensvoraussetzung. Inwiefern das ange- wandte statistische Verfahren rechtswidrig sein sollte, substantiiert der Be- schwerdeführer nicht. Die Vorgaben MEBEKO sind auch bezüglich Aus- und Bewertung der Prüfung von der Delegationsbestimmung gedeckt. Dass bestimmen Prüfungsfragen ein höheres Gewicht zukommt, ist in den Vorgaben MEBEKO nicht vorgesehen. 3.7 3.7.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei im Ergebnis ein Widerspruch, dass Kandidaten, welche die Prüfung bestanden hätten, die zwei ausge- schlossenen Prüfungsfragen im Gegensatz zu ihm falsch beantwortet hät- ten. Er bringe offensichtlich die notwendigen Qualifikationen für den Arzt- beruf mit. Insbesondere im Vergleich zu Kandidaten, welche die Prüfung knapp bestanden hätten, sei sein Nichtbestehen eine nicht mit sachlichen Gründen zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, da er knapp nicht be- standen habe. Es müsse angemessen berücksichtigt werden, dass er zwei der drei schwierigsten Fragen richtig beantwortet habe, die klar über dem Niveau der Prüfung lägen, ansonsten eine willkürliche Benachteiligung vor- liege. Das Prüfungsresultat stehe in offensichtlichem Widerspruch zu sei- ner tatsächlichen Prüfungsleistung. 3.7.2 Die Vorinstanz erklärt, alle erfolgreichen Kandidaten hätte zwischen 154 und 262.5 Punkte erreicht (im Mittel 206 Punkte, 37 % mehr als der Beschwerdeführer mit 150.5 Punkten). Auch die schwächsten Kandidaten hätten einzelne schwierige Fragen korrekt beantworten können. Umso wichtiger sei es, Bestehensentscheidungen nicht auf Basis einzelner Fra- gen zu treffen. Der Entscheid werde auf der Basis von Prüfungsfragen ge- troffen, die dem Niveau der Ausbildungsstufe entsprächen. Schwierige Fra- gen könnten auch per Zufall richtig beantwortet werden. Bei Multiple Choice-Fragen könne sogar blindes Raten eine gewisse Trefferwahr- scheinlichkeit aufweisen. Einzelne Zufälle liessen aber nicht auf die gene- rellen fachlichen Kenntnisse der Kandidaten schliessen. Über das Beste- hen würden nicht zwei einzelne mehr oder weniger willkürlich herausge- suchte Fragen entscheiden, vielmehr brauche es von der gesamten Anzahl Fragen einen gewissen Anteil richtiger Antworten.
B-4980/2021 Seite 14 3.7.3 Da der Ausschluss der beiden streitbetroffenen Prüfungsfragen aus der Prüfungsbewertung rechtmässig ist, besteht auch keine Ungleichbe- handlung des Beschwerdeführers gegenüber Kandidaten, welche die Prü- fung bestanden haben. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die bei- den Prüfungsfragen zufällig korrekt beantwortet hat oder nicht (zur Anfäl- ligkeit von Multiple Choice-Prüfungen durch zufälliges Auswählen der Ant- wort vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 7.2.1). Eine individuelle Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerde- führer zwei Prüfungsfragen, die über dem Ausbildungsniveau lagen, kor- rekt beantwortete hat, ist in den anwendbaren Rechtsgrundlagen sodann nicht vorgesehen. 3.8 Der gemäss Ziff. 2.3 der Eingabe vom 18. März 2022 modifizierte An- trag 4 der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz zu verpflichten sei, eine Kopie bestimmter der aus der MC-Prüfung gestrichenen Prüfungsfra- gen dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen, wurde bereits mit Zwi- schenverfügung vom 23. März 2022 abgewiesen. Gleiches gilt für das Edi- tionsbegehren bezüglich statistischer Rohdaten der Prüfung gemäss Ziff. 3.20 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2022. Der Be- schwerdeführer verlangt in seiner Beschwerdeergänzung vom 9. Mai 2022 unter Verweis auf seine Eingabe vom 18. März 2022 erneut bestimmte sta- tistische Daten der Prüfung. Diesbezüglich ist auf das in der Zwischenver- fügung vom 23. März 2022 Ausgeführte zu verweisen und es besteht vor- liegend kein Anlass, auf die damalige Beurteilung zurückzukommen. Die entsprechenden neuerlichen Anträge sind ebenfalls abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Falschbewertung seiner Antworten zu den Prüfungsfragen 13 und 105 von Teilprüfung 1 und der Prüfungs- frage 58 von Teilprüfung 2. Er habe jeweils richtige Antworten gegeben, diese seien aber als falsch gewertet worden. Selbst wenn diese Bewer- tungsrügen begründet wären, würde der Beschwerdeführer die Bestehens- grenze von 154 Punkten (wenn auch lediglich um 0.5 Punkte [150.5 + 3 = 153.5]) nicht erreichen, da jede korrekt beantwortete Frage mit einem Punkt bewertet wird (Ziff. 5.1.2 Vorgaben MEBEKO), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers substantiiert Stellung genom- men und detailliert begründet hat, weshalb seine Antworten als falsch ge- wertet wurden, sowie erklärt hat, welches stattdessen die korrekten Ant-
B-4980/2021 Seite 15 worten waren (vgl. hierzu Urteil des BVGer B-6834/2014 vom 24. Septem- ber 2015 E. 6.2). Somit bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommenen Bewertungen offensichtlich unhaltbar sind. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, würden seine Antworten nicht als korrekt gewertet werden, müssten die Prüfungsfragen 13 und 105 von Teilprüfung 1 und die Prüfungsfrage 58 von Teilprüfung 2 aus der Bewer- tung ausgeschlossen werden, da sie nicht genügend präzis formuliert ge- wesen seien. Die Vorinstanz hat im Rahmen des Schriftenwechsels erklärt, welche Prüfungsfragen sie aus welchem Grund gestützt auf Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO von der Bewertung ausgeschlossen hat. In Bezug auf die streitbetroffenen Prüfungsfragen bestand offensichtlich kein Anlass, aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommen- tare von Kandidaten auf einen inhaltlichen oder formalen Mangel zu schliessen. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. 5. Der Prüfungsentscheid vom 29. September 2021 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu-
B-4980/2021 Seite 16 ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).
B-4980/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-4980/2021 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. September 2022
B-4980/2021 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)