B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4946/2023
Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Anja Josuran-Binder, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Vorinstanz.
Gegenstand
Erteilung eines schriftlichen Verweises.
B-4946/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer) wurde am [...] 2007 zum Wirtschaftsprüfer diplomiert. Am [...] 2009 verfügte die Eidgenössische Revisionsaufsichts- behörde (RAB, Vorinstanz) seine Zulassung als Revisionsexperte sowie den entsprechenden Registereintrag. Seit 1. Januar 2009 ist er bei der Z._______ AG mit Sitz in [...] und Zweigniederlassung in [...] tätig. Im [...] 2011 wurde er zum Senior Manager, im [...] 2017 zum Non-Equity Partner ernannt. B. Z._______ war gesetzliche Revisionsstelle der Q._______ AG mit Sitz in [...]. Bei diesem Mandat war der Beschwerdeführer verantwortlicher leiten- der Revisor für die Rechnungsprüfung der Geschäftsjahre 2018 und 2019. Für das Jahr 2019 war er zudem verantwortlicher leitender Sorgfaltspflicht- prüfer. Mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem sog. Verwaltungs- strafbot vom [...] 2020 verhängte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) gegen den vormaligen leitenden Sorgfaltspflichtprüfer der Q., Y., sowie den Beschwerdeführer als leitenden Revi- sor je eine bei einer Probezeit von 18 Monaten bedingt zu vollziehende Busse von Fr. 2’500.– wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Sinne des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes anlässlich der Sorgfalts- pflichtprüfung 2018, weil es in zehn Fällen unterlassen worden sei, «die Prüfungsfeststellungen in den Arbeitspapieren nachvollziehbar und schlüs- sig zu dokumentieren sowie die Prüfungsfeststellungen in den Arbeitspa- pieren mit entsprechend aussagekräftigen Dokumenten (Supporting Documents) zu belegen.» C. Seit 2019 ist Z._______ der R._______ AG. Ab Beginn dieses Mandats fungierte der Beschwerdeführer als leitender Revisor der Rechnungsprü- fung. In den Revisionsberichten vom [...] 2020 bzw. [...] 2021 zu den Jah- resrechnungen 2019 und 2020 von R._______ bestätigte er, dass die Prü- fung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards (PS) vorgenommen worden sei. D. Vom 23. August bis zum 8. Oktober 2021 führte die RAB bei Z._______ eine unternehmensbezogene und eine mandatsbezogene Rechnungsprü- fung (Firm Review bzw. File Review) durch. Im Überprüfungsbericht vom 14. April 2022 hielt sie fest, die Berichte der Revisionsstelle zu den
B-4946/2023 Seite 3 Einzelabschlüssen 2019 und 2020 von R._______ seien fehlerhaft, wes- halb sie eine ungenügende Prüfungsqualität (Rating 3) monierte. Dement- sprechend verfügte die RAB am Ende ihres Überprüfungsberichts mehrere Massnahmen gegenüber Z.. E. Durch Verfügung vom 14. August 2023 erteilte die RAB dem Beschwerde- führer einen schriftlichen Verweis und drohte ihm für den Fall einer erneu- ten Verletzung rechtlicher Pflichten den befristeten oder unbefristeten Ent- zug seiner Zulassung an. Gleichzeitig auferlegte sie ihm die Verfahrens- kosten von Fr. 9'500.–. Als Begründung führte sie zusammenfassend an, der Zulassungsträger habe bei der Revision der Jahresrechnungen 2019 und 2020 der R. gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen. Ers- tens habe er fehlerhafte Revisionsberichte verfasst. Zweitens bestünden zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 widersprüchliche Informationen, weil sich durch die Verwendung zweier unterschiedlicher Regelwerke zur Rechnungslegung im Lagebericht und in den Jahresrechnungen eine un- terschiedliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. der wirtschaftlichen Lage von R._______ ergebe. Drittens habe er es un- terlassen, kritisch genug zu prüfen, ob die Schuldscheindarlehen als Fi- nanzanlagen oder Forderungen gegenüber Kunden zu qualifizieren seien. Viertens habe er nicht ausreichend kritisch geprüft, ob das Verbot der Kre- ditvergabe durch R._______ verletzt sein könnte. Fünftens habe er die Ri- siken doloser Handlungen mit Blick auf die Jahresrechnung 2020 in unge- nügender Weise geprüft. Sechstens wirke sich seine rechtskräftige Verur- teilung durch die FMA wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Sinne des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes negativ auf seine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit in der Funktion als leitender Revisor aus. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Sep- tember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte (Zitat):
B-4946/2023 Seite 4 Zur Begründung legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, er habe sich stets an die massgebenden Prüfungsstandards gehalten. Seinen Sorgfaltspflichten als leitender Revisor sei er damit vollumfänglich nachge- kommen, und die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit habe zu jedem Zeitpunkt bestanden. Auch aus dem Sachverhalt, der dem Verwaltungs- strafbot zugrundeliege, ergäben sich keine Sorgfaltspflichtverletzungen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könnten, wobei das Ver- waltungsstrafbot für das vorliegende Verfahren ohnehin unbeachtlich sei. Sodann stünde die Erteilung eines Verweises nicht im Einklang mit dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem verletze die Vorinstanz mit der Erteilung eines Verweises die verfassungsmässige Wirt- schaftsfreiheit und die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers sowie das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot. Ferner gehe es nicht an, dass die RAB ihre Meinungsdifferenzen mit Z._______ in Bezug auf ver- schiedene Auslegungs- und Interpretationsfragen sowie ihre Meinungsdif- ferenz gegenüber der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) in Bezug auf die Frage, ob das Geschäft von R._______ mit den Schuld- scheindarlehen mit dem Kreditvergabeverbot vereinbar sei, auf dem Bu- ckel des Beschwerdeführers austrage. Das Vorgehen der RAB sei unter diesem Gesichtspunkt auch als willkürlich und treuwidrig zu bewerten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 beantragte die RAB, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 31. Januar 2024 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Stand- punkt, mit Duplik vom 26. Februar 2024 die RAB den ihrigen. H. Mit Verfügung vom 29. April 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, ergänzende Unterlagen einzureichen, was dieser mit Begleitschreiben vom 26. Mai 2025 tat. Die RAB äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 7. November 2025, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2025 replizierte. Dazu reichte die RAB mit Da- tum vom 2. Dezember 2025 abschliessende Bemerkungen ein, und der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Stellungnahme vom 15. Dezem- ber 2025. I. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
B-4946/2023 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021; BVGE 2021 IV/1 E. 1 und 2007/6 E. 1 m.H.). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32, i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005, RAG, SR 221.302). 1.2 Als belasteter Adressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgemäss eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG); sie entspricht den gesetzlichen Anfor- derungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ebenso wurde der Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) fristgerecht bezahlt. Die Vertretung des Beschwerdeführers hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (vgl. Art. 11 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verstosse ge- gen Art. 18 RAG, weil ihm die Vorinstanz einen schriftlichen Verweis erteilt habe, obschon ihm keine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften vorge- worfen werden könne. Damit seien auch seine verfassungsmässige Wirt- schaftsfreiheit und seine persönliche Freiheit verletzt (Art. 27 und Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), und es sei gegen das Gebot der Rechtsgleich- heit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV verstossen worden.
B-4946/2023 Seite 6 2.3 Rügen von Grundrechtsverletzungen fallen bei der Anwendung von Bundesgesetzen ausser Betracht. Massgebend ist vielmehr das durch das Bundesgesetz bestimmte Verwaltungsrechtsverhältnis. Die Grundrechte bilden hier keinen unmittelbaren Prüfmassstab, ansonsten Art. 190 BV ver- letzt würde. Sie wirken hingegen als mittelbarer Prüfmassstab bei der grundrechtskonformen Auslegung des Gesetzesrechts (BGE 144 II 194 E. 4.4.2; Urteile des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3 m.H., 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 und 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 7.2 m.H., nicht publiziert in BGE 142 II 268; Urteil des BVGer B- 274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 10.3; PIERRE TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, N. 101). 2.4 Vorbehältlich des in E. 2.3 hiervor Dargelegten erhebt der Beschwer- deführer nach Art. 49 VwVG zulässige Rügen. 3. 3.1 Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwal- tungsakten mangels anderslautender übergangsrechtlicher Regelung auf- grund der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 263 E. 6 und 135 II 384 E. 2.3; anders im hier nicht relevanten Sozialversicherungsrecht). Massgebend ist im Grundsatz folg- lich das zum Zeitpunkt der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht (Urteil des BGer 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). Vorbehalten bleiben besondere Konstellationen des Vertrauens- schutzes sowie der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (vgl. BGE 139 II 263 E. 7 f.; Urteile des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 2.3.4 und B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 2.5 m.H.). 3.2 Die angefochtene Verfügung erging am 14. August 2023, als das RAG in der Fassung vom 1. Januar 2020 in Kraft stand. Seither wurde es zwei- mal revidiert, nämlich am 1. September 2023 und am 1. März 2024. Da diese Änderungen Art. 18 RAG aber nicht tangieren, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nach geltendem Recht (Fassung des RAG vom 1. März 2024). Entsprechendes gilt hinsichtlich der unten (E. 7.6) an- geführten bankenrechtlichen Bestimmungen. 4. Gemäss Art. 18 RAG erteilt die RAB einer natürlichen Person, die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig ist, einen schriftlichen Verweis, wenn diese die rechtlichen Pflichten verletzt. Bei wiederholten
B-4946/2023 Seite 7 oder groben Verstössen kann ihr die RAB die Ausübung ihrer Tätigkeit auf befristete oder unbefristete Dauer verbieten und ihr gegebenenfalls die Zu- lassung nach Art. 17 Abs. 1 RAG entziehen (Art. 18 RAG). 4.1 In Durchbrechung des Konzepts der Institutsaufsicht sieht Art. 18 RAG die Möglichkeit vor, natürlichen Personen, die für ein staatlich beaufsichtig- tes Revisionsunternehmen tätig sind und das Gesetz verletzen, direkt ei- nen schriftlichen Verweis zu erteilen. Art. 18 RAG zielt auf die Wiederher- stellung des ordnungsgemässen Zustandes und die Sanktionierung eines pflichtwidrigen Verhaltens ab (Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Ja- nuar 2015 E. 2.4 m.H.). Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften rechtlich durch das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Art. 7 Abs. 1 RAG; Art. 727b des Obligationenrechts vom 30. März 1911, OR, SR 220), faktisch jedoch durch natürliche Personen erbracht werden. Verantwortlich für die Einhaltung der dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen obliegenden Pflicht, die Qualität der Revisionsdienstleistungen sicherzu- stellen (Art. 12 Abs. 3 Bst. c RAG), ist die das Mandat leitende natürliche Person. Verletzungen entsprechender Vorschriften können ihr zugerechnet und ihr gegenüber sanktioniert werden (Art. 18 RAG). Eine solche Sanktion setzt weder einen natürlichen noch einen adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen ihrem Verhalten und einem Fehlverhalten eines Teammit- glieds voraus (Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.3 m.H.). 4.2 Das RAG spezifiziert die Rechtsnormen, bei deren Verletzung die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätigen natürlichen Personen sanktioniert werden, nicht. Gemeint sind jedoch zunächst einmal die Bestimmungen des OR, des RAG und der Revisionsaufsichtsverord- nung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3), welche für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften gelten (vgl. Ur- teil des BVGer B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 4.1; DANIEL C. PFIFF- NER, BSK Revisionsrecht, 2011, Art. 18 RAG N. 5). 4.3 Sodann bestimmt Art. 16a Abs. 1 RAG, dass sich die staatlich beauf- sichtigten Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienst- leistungen nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG an Standards zur Prüfung und zur Qualitätssicherung halten müssen. Gestützt auf Art. 16a Abs. 2 RAG be- zeichnet die RAB die anwendbaren national oder international anerkannten Standards; bestehen keine oder sind sie unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende ergänzen oder abändern.
B-4946/2023 Seite 8 4.4 Bei den genannten Standards handelt es sich weitestgehend um die in den helvetischen Sprachgebrauch und den hiesigen Rechtszustand trans- formierten «International Standards on Auditing» (ISA), die Schweizer «PS»; von ihrem Recht, eigene Standards zu erlassen, hat die RAB mit mehreren Rundschreiben Gebrauch gemacht (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. A., 2022, § 13 N. 47). 4.5 Eine Massnahme nach Art. 18 RAG kann beispielsweise in Frage kom- men, wenn der Mandatsleiter im Revisionsbericht falsche Angaben macht, die vorgeschriebenen Prüfstandards nicht einhält oder die Ausstandsregel von Art. 730a Abs. 2 OR missachtet (PFIFFNER, a.a.O., Art. 18 RAG N. 5). 5. 5.1 In Ziff. 1.6 der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, es sei zu überprüfen, ob der Zulassungsträger bei der Revision der Jahres- rechnungen 2019 und 2020 der R._______ die einschlägigen Sorgfalts- pflichten verletzt habe und ob er auch unter Berücksichtigung des gegen ihn ausgesprochenen liechtensteinischen Verwaltungsstrafbots vom [...] 2020 noch Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit biete bzw. ob Gründe vorlägen, die einen Verweis bzw. die Androhung des Entzugs der Zulas- sung rechtfertigen würden. Nachfolgend werden diese Beanstandungen einzeln analysiert. Eruiert werden muss dabei in erster Linie, ob der Be- schwerdeführer gegen die in Art. 18 RAG angesprochenen rechtlichen Pflichten verstiess. 5.2 Dazu wurde in der Beschwerdeschrift einleitend bemerkt, die Bean- standungen der Vorinstanz seien grösstenteils Ausfluss unterschiedlicher Ansichten der RAB und von Z._______ als Arbeitgeberin des Beschwerde- führers bezüglich Interpretationsfragen. Solche Differenzen zwischen der RAB und grossen Prüfgesellschaften seien nicht selten. Daraus dürfe aber nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung durch einen leitenden Revisor, der sich an die Vorgaben seiner Arbeitgeberin halte, geschlossen werden. Der Hauptpunkt der Beanstandungen – nämlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rechnungs- und Aufsichtsprüfung von R._______ die Einhaltung des Kreditvergabeverbots zu wenig überprüft habe – entspringe sogar ei- ner Meinungsverschiedenheit zwischen FINMA und RAB. Es gehe nicht an, dass diese Meinungsverschiedenheiten mit anderen Aufsichtsbehör- den auf dem Buckel der beaufsichtigten Privatpersonen austrage.
B-4946/2023 Seite 9 6. Fragen der Revision betreffen einerseits die ordnungsgemässe Buchhal- tung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie als Rechtsfragen grundsätz- lich frei zu überprüfen, wenngleich es zur Wahrung der Rechtssicherheit nicht ohne triftige Gründe von einer nachvollziehbaren Praxis der RAB, die von den massgeblichen Verkehrskreisen gelebt wird und im Einklang mit internationalen Standards steht, abweicht. Andererseits stellen sich fach- technische Fragen der Wirtschaftsprüfung, zu deren Beantwortung und Gewichtung die RAB aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist als das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen ihres Ermessens darf der ver- fügenden Behörde bei der Beurteilung ausgesprochener Fachfragen ein gewisser Spielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3 und 135 II 296 E. 4.4.3; Urteil des BVGer B-3334/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 4.1.1 m.H.). 7. Erstens legt die RAB dem Beschwerdeführer fehlerhafte Revisionsberichte betreffend die Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ zur Last. 7.1 Diesbezüglich erklärte sie in der angefochtenen Verfügung, entgegen den Vorgaben der PS machten die Revisionsberichte 2019 und 2020 keine klaren Angaben darüber, dass die Abschlüsse ein den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechendes Bild («true and fair view») vermittelten. Insbe- sondere werde in den Abschnitten «Verantwortung des Verwaltungsrats» und «Verantwortung der Revisionsstelle» kein Bezug auf die «Aufstellung eines Abschlusses durch die Einheit, der ein den tatsächlichen Verhältnis- sen entsprechendes Bild vermittelt» genommen (PS 701.27 und 701.32). Im Abschnitt «Prüfungsurteil» fehle die entsprechende Formulierung in Be- zug auf «die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Ab- schlusses durch die Einheit». Zudem enthielten die Berichte keine vollständige Zusammenfassung der bedeutenden Vorschriften zur Rechnungslegung, die verwendet worden seien. Der Zulassungsträger sei verpflichtet gewesen, bei der Prüfung sämtliche gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dem- entsprechend habe er die unternehmensinternen Musterberichte seines Arbeitgebers nicht unbesehen und ohne kritisches Hinterfragen verwenden dürfen. Auch wenn die angewandten Standards zur Rechnungslegung im
B-4946/2023 Seite 10 Anhang zur Jahresrechnung genannt seien, stelle die Abweichung einen Prüfmangel dar. 7.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, bei Z._______ handle es sich um eine der grössten Revisionsgesellschaften weltweit und um ein staatlich anerkanntes Revisionsunternehmen. Der lei- tende Revisor habe keinen Anlass, an der Qualität der zur Verfügung ge- stellten Berichtsvorlagen zu zweifeln. Zudem entsprächen die unterzeich- neten Revisionsberichte zwar nicht vollständig den PS; sie enthielten je- doch keine Falschaussagen. Es fehlten einzig wenige Präzisierungen, wel- che auch aus den Anhängen der betreffenden Jahresrechnungen hervor- gingen. Die massgebenden Rechnungslegungsvorschriften und die Hinweise auf die angewendete «true and fair view» seien aus dem Anhang zur Jahres- rechnung für jedermann ersichtlich. Die Leser der Revisionsberichte 2019 und 2020 würden durch den Wortlaut nicht in ihrem Urteil beeinträchtigt. Ferner seien die fehlenden technischen Präzisierungen für den durch- schnittlichen Berichtsleser kaum erkennbar. Beispielsweise seien sie dem Verwaltungsrat von R., in welchem ebenfalls erfahrene Wirt- schaftsprüfer Einsitz hätten, nicht aufgefallen. Sie hätten denn auch keinen Einfluss auf die Prüfung gehabt. Die fehlenden Zusatzanmerkungen seien nicht Ergebnis unzureichender Prüfungshandlungen, sondern eines unvoll- ständigen Berichtsmusters. Anders, als von der Vorinstanz dargestellt, müsse der Revisionsbericht keine vollständige Zusammenfassung der be- deutenden Rechnungslegungsnormen enthalten, sondern lediglich den Hinweis, dass die Jahresrechnung verschiedene Bestandteile umfasse. Die bedeutenden RechnungsIegungsmethoden seien Teil davon. Die Revisionsberichte 2019 und 2020 von R. stellten einen Stan- dardfall der Prüfung von Banken dar. Es habe keine besonderen Sachver- halte, die eine Abweichung vom Standardtext notwendig gemacht hätten, zu berücksichtigen gegeben. Angesichts der Berichtsvorlage von Z._______ für die Prüfung von Banken sowie der Standardsituation habe für den Beschwerdeführer kein Grund für Zweifel, die ihn dazu hätten ver- anlassen müssen, eine Z._______-interne Ansprechperson zu kontaktie- ren oder die Berichtsvorlage zu hinterfragen, bestanden. So sei mit den geringfügigen Abweichungen auch der Zweck der Revisionspflicht, den Schutz von Investoren, Minderheitsbeteiligten, Gläubigern sowie öffentli- chen Interessen sicherzustellen, nicht vereitelt worden. Wenn überhaupt, dann handle es sich um einen Mangel auf Unternehmensstufe, der nicht
B-4946/2023 Seite 11 dem Beschwerdeführer als Verstoss gegen seine Sorgfaltspflichten ange- lastet werden könne. 7.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die RAB, der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er behaupte, es sei lediglich auf die bedeutenden Rech- nungslegungsnormen hinzuweisen. Die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze richteten sich im vorliegenden Fall nicht einzig nach OR, sondern auch nach den Statuten, dem Bankengesetz vom 8. No- vember 1934 (BankG, SR 952.0) und der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV, SR 952.02), den Vorgaben der FINMA (Art. 37 ff. der Rech- nungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019, RelV-FINMA, SR 952.024.1, gültig ab 1. Januar 2020; FINMA-Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken – Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler, Finanzgruppen und -konglomerate», RVB, gültig vom
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(«true and fair view») und solche, welche dies nicht voraussetzten. Dieser
fundamentale Unterschied betreffe nicht nur das Zahlenmaterial, sondern
auch die Offenlegung. Dieser Unterscheidung sei zwingend auch im Revi-
sionsbericht Rechnung zu tragen (PS 701.23.d). Eine Rechnungslegung
nach den Grundsätzen des OR vermittle keine solche «true and fair view».
Die Vorgaben der FINMA für Banken (wie R.) ermöglichten die
Veröffentlichung statutarischer Einzelabschlüsse mit zuverlässiger Darstel-
lung bzw. nach «true and fair view» (Art. 37 ff. RelV-FINMA). Da beide Op-
tionen möglich seien, müsse der Revisionsbericht eine klare Angabe ent-
halten, welche(r) Standard(s) zur Rechnungslegung verwendet worden
sei(en). Zu berücksichtigen sei weiter, dass EXPERTsuisse keine bran-
chenspezifischen Musterberichte herausgegeben habe. Es liege daher in
der persönlichen Verantwortung des leitenden Revisors, den von ihm zu
unterzeichnenden Revisionsbericht an die konkreten Umstände des ge-
prüften Unternehmens anzupassen.
Sodann habe die RAB eine detaillierte Aufzählung diverser Bilanzierungs-
und Bewertungsgrundsätze zu keinem Zeitpunkt verlangt. Entgegen den
Vorgaben der PS (PS 701.23.d) machten die Revisionsberichte 2019 und
2020 von R. jedoch keine klare Angabe dazu, dass die Abschlüsse
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelten. Zu-
dem enthielten die Berichte keine vollständige Zusammenfassung der be-
deutenden Rechnungslegungsnormen, die verwendet worden seien. Die
spezialgesetzliche Regelung zu den Buchführungs-, Bilanzierungs- und
Bewertungsgrundsätzen sei in den vom Beschwerdeführer verantworteten
Revisionsberichten (ab dem Jahr 2019) nicht erwähnt worden.
7.6 R._______ untersteht dem BankG und verfügt über eine Bankenbewil-
ligung der FINMA (siehe www.finma.ch,
B-4946/2023 Seite 13 (statutarischer Einzelabschluss True and Fair View, Bst. b). Ziff. 2 des An- hangs zur Jahresrechnung 2019 bzw. 2020 von R._______ hält jeweils fest, die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze richte- ten sich nach dem OR, dem BankG und der BankV, den statutarischen Bestimmungen sowie den Richtlinien der FINMA. Der statutarische Einzel- abschluss «True and Fair View» vermittle ein den tatsächlichen Verhältnis- sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Un- ternehmung in Übereinstimmung mit den für Banken, (Wertpapierhäuser; gemäss Ziff. 2 des Anhangs zur Jahresrechnung 2020), Effektenhändler, Finanzgruppen und -konglomerate anzuwendenden Rechnungslegungs- vorschriften. 7.7 PS 701 steht unter der Überschrift «ordentliche Revision: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Vermerks zum Abschluss». Er gilt für den zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der ordentlichen Re- vision nach Art. 728b Abs. 2 OR, wie ihn die Revisionsstelle der General- versammlung erstattet (PS 701, Einleitung, Ziff. 1). Er soll die Einheitlich- keit der Vermerke der Abschlussprüfer bei in Übereinstimmung mit den PS durchgeführten Abschlussprüfungen fördern. Diese Einheitlichkeit soll der Glaubwürdigkeit auf dem Markt durch leichtere Erkennbarkeit solcher Prü- fungen dienen. Ausserdem soll sie dazu beitragen, das Verständnis der Nutzer zu verbessern und ungewöhnliche Gegebenheiten zu erkennen, wenn solche auftreten (PS 701, Einleitung, Ziff. 4). Nach PS 701.23.d muss der Abschlussprüfer im einleitenden Absatz sei- nes Vermerks auf die Zusammenfassung der bedeutsamen Rechnungsle- gungsmethoden und andere erläuternde Informationen hinweisen. Die PS 701.26 und 701.27 verlangen, dass im Absatz über die Verantwortung des Managements für den Abschluss sowohl auf das massgebende Regelwerk als auch auf die «True and Fair View» hingewiesen wird. Gemäss PS 701.32 muss sodann im Absatz über die Verantwortung des Abschlussprü- fers auf «True and Fair View» hingewiesen werden. PS 701.35 gibt den Wortlaut des Prüfungsurteils wie folgt vor: Wenn der Abschlussprüfer ein nicht modifiziertes Prüfungsurteil zu einem Ab- schluss abgibt, der – in Ergänzung zu bzw. in Umsetzung von gesetzlichen, statutarischen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften – in Übereinstimmung mit einem Regelwerk zur sachgerechten Gesamtdarstellung aufgestellt ist, muss der Abschlussprüfer im Prüfungsurteil die folgende Formulierung ver- wenden: «Nach unserer Beurteilung vermittelt (der Abschluss) für das am (Da- tum) abgeschlossene Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in
B-4946/2023 Seite 14 Übereinstimmung mit (dem massgebenden Regelwerk der Rechnungslegung) und entspricht dem schweizerischen Gesetz (und den Statuten).» 7.8 Die einschlägigen Passagen aus den Berichten der Revisionsstelle zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ lauten folgender- massen: Verantwortung des Verwaltungsrates: Der Verwaltungsrat ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Auf- rechterhaltung eines internen Kontrollsystems mit Bezug auf die Aufstellung einer Jahresrechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich. Verantwortung der Revisionsstelle: Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahresrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Überein- stimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstan- dards vorgenommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu pla- nen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlan- gung von Prüfungsnachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurtei- lung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstel- lung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entspre- chenden Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rech- nungslegungsmethoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausrei- chende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden. Prüfungsurteil: Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. De- zember 2019 [2020] abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Ge- setz und den Statuten. 7.9 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Revisionsberichte 2019 und 2020 von R._______, die der Beschwerdeführer als leitender
B-4946/2023 Seite 15 Revisor unterzeichnete, im Lichte der PS unvollständig sind. Im Abschnitt über die Verantwortung des Verwaltungsrates fehlen jeweils die in PS 701.26 und 701.27 vorgesehenen Hinweise auf das massgebende Regel- werk und die «True and Fair View.» Letztere wird ausserdem weder im Passus über die Verantwortung des Abschlussprüfers (entsprechend PS 701.32) noch in dessen Prüfungsurteil (entsprechend PS 701.35) erwähnt. Dort fehlt wiederum ein Hinweis auf das massgebende Regelwerk der Rechnungslegung, wie ihn PS 701.35 vorschreibt. 7.10 Ob sich der Beschwerdeführer pflichtwidrig verhielt, beurteilt sich nach Massgabe der PS (Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 5.2.1; Art. 16a Abs. 1 RAG). Insofern konkretisieren diese die Sorg- faltspflichten des Revisors (vgl. Urteile des BVGer B-3334/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 4.1.2, B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 4.2.4 und B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 4.1; GERICKE / HÄUSERMANN / WALLER, in: BSK Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 755 N. 12; URS BERT- SCHINGER, in: BSK Revisionsrecht, 2011, Art. 755 OR N. 53; PS 200.A53). Davon abweichende Berichtsmuster des Arbeitgebers vermögen den Be- schwerdeführer nicht zu entlasten; sie haben keine selbständige Bedeu- tung (vgl. Urteil des BVGer B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 4.3). Das Gesetz statuiert denn auch keine entsprechende Ausnahme (Art. 16a RAG). Würden solche unternehmensinternen, von den PS abweichenden Vorlagen berücksichtigt, wären Einheitlichkeit, Aussagekraft und Verständ- lichkeit der Vermerke der Abschlussprüfer (vgl. oben E. 7.7) nicht mehr ge- währleistet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anhang zur Jahresrech- nung die im Revisionsbericht fehlenden Angaben enthält. Mit dem standardisierten Vermerk des Revisors können sich Leser in Kürze ein konzises Bild von seinem Prüfurteil machen. Müssen sie jedoch vermu- ten, dass dieses nicht vollständig sein könnte und sie etwa im Anhang zur Jahresrechnung ergänzende Informationen suchen sollten, leiden Verläss- lichkeit und Vergleichbarkeit des Prüfvermerks. Wenn die fehlenden Anga- ben, wie der Beschwerdeführer erklärt, für den durchschnittlichen Berichts- leser aber kaum erkennbar sind, wird sich dieser auch nicht veranlasst se- hen, nach weiteren Informationen zu forschen. Dadurch kann er einen un- vollständigen oder gar falschen Eindruck der Abschlussprüfung erhalten, etwa hinsichtlich der «True and Fair View». So ist es für Interessierte bei- spielsweise wichtig zu wissen, ob der Abschluss stille Reserven beinhaltet. Die standardisierte Berichterstattung ist vom Berufsstand denn auch beab- sichtigt. Sie soll die Glaubwürdigkeit erhöhen, indem Revisionen, die ge- mäss anerkannten Standards durchgeführt wurden, leichter erkennbar
B-4946/2023 Seite 16 sind. Ausserdem soll sie das Verständnis der Adressaten des Revisionsbe- richts und das Erkennen allfälliger ungewöhnlicher Gegebenheiten fördern (EBERLE / LENGAUER, in: ZK Obligationenrecht, 2016, Art. 728b N. 81). Dementsprechend sieht die Prüfungspraxis den Vorteil standardisierter Be- richtstexte darin, dass sich Abweichungen einfacher feststellen lassen (DA- NIEL C. PFIFFNER, BSK Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 728b N. 39; EBERLE / LENGAUER, a.a.O., Art. 728b N. 80). 7.11 Als Fazit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Vorwurf der RAB in pflichtwidriger Weise unvollständige Revisionsberichte zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ verfasste, wofür er als leitender Revisor die Verantwortung trägt. 8. Zweitens hält die RAB dem Beschwerdeführer einen Widerspruch zwi- schen den geprüften Jahresrechnungen 2019 und 2020 und den Lagebe- richten 2019 und 2020 entgegen. 8.1 Als Begründung führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, die Geschäftsberichte 2019 und 2020 von R._______ enthielten die gesetzli- chen Jahresrechnungen, die nach den Vorgaben des OR, der Statuten und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben der FINMA aufgestellt worden seien. Die in den sonstigen Informationen in den Kapiteln «R._______ in Kürze», «Vorwort», «Im Gespräch» und im «Lagebericht» angegebenen Zahlen seien nach der Konzernrichtlinie IFRS der T._______ und damit nach den Vorgaben der IFRS erstellt. Die Konzernrichtlinie IFRS sei eine schriftliche Anweisung oder ein Regelwerk, das von der Konzernleitung der T._______ erstellt werde und die Grundsätze und Verfahren zur Anwen- dung der IFRS in der gesamten Organisation festlege. Im Lagebericht finde sich eine Überleitung der wesentlichen Positionen in Bilanz- und Erfolgs- rechnung von der Konzernrichtlinie IFRS zu den spezialgesetzlichen Vor- gaben der FINMA (Geschäftsberichte 2019 und 2020, [...]). Die beiden unterschiedlichen Standards zur Rechnungslegung wirkten sich auch auf die Erläuterungen im Lagebericht (Kommentar zur Geschäftsent- wicklung) aus (siehe nachfolgende Tabelle). Beispielsweise werde im La- gebericht des Geschäftsberichts 2020 zur Geschäftsentwicklung ausge- führt, dass R._______ «im Geschäftsjahr 2020 ein Unternehmensergebnis (EBT) nach Konzernrichtlinie IFRS von [...]» erzielt habe, was gegenüber dem Vorjahr einer Abnahme um [...] gleichkomme. Eine Auswahl verschie- dener Kennzahlen zeige folgendes Bild (Angaben jeweils in MCHF):
B-4946/2023 Seite 17 2020 2019 Konzern- richtlinie IFRS Einzelab- schluss Konzern- richtlinie IFRS Einzelab- schluss Unternehmens- ergebnis EBT [...] [...] [...] [...] Kapitalquote (Leverage Ratio) [...] [...] [...] [...] Cost-Income-Ratio [...] [...] [...] [...] Delta Zinserfolg [...] [...] Delta Erfolg Handelsgeschäft [...] [...]
Aus der Verwendung zweier unterschiedlicher Standards zur Rechnungs- legung ergebe sich zwangsläufig eine sehr unterschiedliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. der wirtschaftlichen Lage von R.. Folglich wichen auch Kennzahlen und eine Vielzahl ande- rer Informationen voneinander ab, die mit den Beträgen oder anderen Pos- ten in den geprüften Jahresrechnungen 2019 und 2020 übereinstimmen, diese zusammenfassen oder detaillierter darstellen sollten. Insbesondere widerspreche die Darstellung der wirtschaftlichen Lage im Lagebericht in unzulässiger Weise derjenigen in den Jahresrechnungen von R.. Eine Bilanz oder Erfolgsrechnung nach IFRS sei im Geschäftsbericht von R._______ nicht vorhanden. Vielmehr müsse der Leser parallel zum Ge- schäftsbericht von R._______ denjenigen von T._______ konsultieren, um die Zahlen richtig einordnen zu können. Dem Leser sei es aber nicht zu- mutbar, den Geschäftsbericht nur dann irrtumsfrei zu verstehen, wenn er integral einen zweiten zu Rate ziehe. Eine Überleitung diene dazu, dass der Leser auf einen Blick erkennen könne, wie man von einer Zahl zu einer anderen komme. Dieser Anspruch werde nicht erfüllt, wenn der Leser an verschiedenen Stellen eines umfangreichen Geschäftsberichts diverse Zahlen finde und in einen stimmigen Kontext bringen müsse, um daraus die korrekte Kennzahl zu berechnen.
B-4946/2023 Seite 18 Der Zulassungsträger führe aus, dass die Richtlinie «Alternative Perfor- mancekennzahlen» der Schweizer Börse SIX («Richtlinie betr. Verwen- dung von alternativen Performancekennzahlen» der SIX Exchange Regu- lation AG, auch «Richtlinie Alternative Performancekennzahlen», RLAPM, vom 20. Juni 2019, in Kraft seit 2. Januar 2020, www.ser-ag.com,