Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4946/2023
Entscheidungsdatum
04.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4946/2023

Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien

X._______, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Anja Josuran-Binder, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Vorinstanz.

Gegenstand

Erteilung eines schriftlichen Verweises.

B-4946/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer) wurde am [...] 2007 zum Wirtschaftsprüfer diplomiert. Am [...] 2009 verfügte die Eidgenössische Revisionsaufsichts- behörde (RAB, Vorinstanz) seine Zulassung als Revisionsexperte sowie den entsprechenden Registereintrag. Seit 1. Januar 2009 ist er bei der Z._______ AG mit Sitz in [...] und Zweigniederlassung in [...] tätig. Im [...] 2011 wurde er zum Senior Manager, im [...] 2017 zum Non-Equity Partner ernannt. B. Z._______ war gesetzliche Revisionsstelle der Q._______ AG mit Sitz in [...]. Bei diesem Mandat war der Beschwerdeführer verantwortlicher leiten- der Revisor für die Rechnungsprüfung der Geschäftsjahre 2018 und 2019. Für das Jahr 2019 war er zudem verantwortlicher leitender Sorgfaltspflicht- prüfer. Mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem sog. Verwaltungs- strafbot vom [...] 2020 verhängte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) gegen den vormaligen leitenden Sorgfaltspflichtprüfer der Q., Y., sowie den Beschwerdeführer als leitenden Revi- sor je eine bei einer Probezeit von 18 Monaten bedingt zu vollziehende Busse von Fr. 2’500.– wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Sinne des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes anlässlich der Sorgfalts- pflichtprüfung 2018, weil es in zehn Fällen unterlassen worden sei, «die Prüfungsfeststellungen in den Arbeitspapieren nachvollziehbar und schlüs- sig zu dokumentieren sowie die Prüfungsfeststellungen in den Arbeitspa- pieren mit entsprechend aussagekräftigen Dokumenten (Supporting Documents) zu belegen.» C. Seit 2019 ist Z._______ der R._______ AG. Ab Beginn dieses Mandats fungierte der Beschwerdeführer als leitender Revisor der Rechnungsprü- fung. In den Revisionsberichten vom [...] 2020 bzw. [...] 2021 zu den Jah- resrechnungen 2019 und 2020 von R._______ bestätigte er, dass die Prü- fung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards (PS) vorgenommen worden sei. D. Vom 23. August bis zum 8. Oktober 2021 führte die RAB bei Z._______ eine unternehmensbezogene und eine mandatsbezogene Rechnungsprü- fung (Firm Review bzw. File Review) durch. Im Überprüfungsbericht vom 14. April 2022 hielt sie fest, die Berichte der Revisionsstelle zu den

B-4946/2023 Seite 3 Einzelabschlüssen 2019 und 2020 von R._______ seien fehlerhaft, wes- halb sie eine ungenügende Prüfungsqualität (Rating 3) monierte. Dement- sprechend verfügte die RAB am Ende ihres Überprüfungsberichts mehrere Massnahmen gegenüber Z.. E. Durch Verfügung vom 14. August 2023 erteilte die RAB dem Beschwerde- führer einen schriftlichen Verweis und drohte ihm für den Fall einer erneu- ten Verletzung rechtlicher Pflichten den befristeten oder unbefristeten Ent- zug seiner Zulassung an. Gleichzeitig auferlegte sie ihm die Verfahrens- kosten von Fr. 9'500.–. Als Begründung führte sie zusammenfassend an, der Zulassungsträger habe bei der Revision der Jahresrechnungen 2019 und 2020 der R. gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen. Ers- tens habe er fehlerhafte Revisionsberichte verfasst. Zweitens bestünden zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 widersprüchliche Informationen, weil sich durch die Verwendung zweier unterschiedlicher Regelwerke zur Rechnungslegung im Lagebericht und in den Jahresrechnungen eine un- terschiedliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. der wirtschaftlichen Lage von R._______ ergebe. Drittens habe er es un- terlassen, kritisch genug zu prüfen, ob die Schuldscheindarlehen als Fi- nanzanlagen oder Forderungen gegenüber Kunden zu qualifizieren seien. Viertens habe er nicht ausreichend kritisch geprüft, ob das Verbot der Kre- ditvergabe durch R._______ verletzt sein könnte. Fünftens habe er die Ri- siken doloser Handlungen mit Blick auf die Jahresrechnung 2020 in unge- nügender Weise geprüft. Sechstens wirke sich seine rechtskräftige Verur- teilung durch die FMA wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Sinne des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes negativ auf seine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit in der Funktion als leitender Revisor aus. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Sep- tember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte (Zitat):

  1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Erteilung ei- nes schriftlichen Verweises sei zu verzichten;
  2. eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten der Vorinstanz.

B-4946/2023 Seite 4 Zur Begründung legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, er habe sich stets an die massgebenden Prüfungsstandards gehalten. Seinen Sorgfaltspflichten als leitender Revisor sei er damit vollumfänglich nachge- kommen, und die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit habe zu jedem Zeitpunkt bestanden. Auch aus dem Sachverhalt, der dem Verwaltungs- strafbot zugrundeliege, ergäben sich keine Sorgfaltspflichtverletzungen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könnten, wobei das Ver- waltungsstrafbot für das vorliegende Verfahren ohnehin unbeachtlich sei. Sodann stünde die Erteilung eines Verweises nicht im Einklang mit dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem verletze die Vorinstanz mit der Erteilung eines Verweises die verfassungsmässige Wirt- schaftsfreiheit und die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers sowie das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot. Ferner gehe es nicht an, dass die RAB ihre Meinungsdifferenzen mit Z._______ in Bezug auf ver- schiedene Auslegungs- und Interpretationsfragen sowie ihre Meinungsdif- ferenz gegenüber der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) in Bezug auf die Frage, ob das Geschäft von R._______ mit den Schuld- scheindarlehen mit dem Kreditvergabeverbot vereinbar sei, auf dem Bu- ckel des Beschwerdeführers austrage. Das Vorgehen der RAB sei unter diesem Gesichtspunkt auch als willkürlich und treuwidrig zu bewerten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 beantragte die RAB, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 31. Januar 2024 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Stand- punkt, mit Duplik vom 26. Februar 2024 die RAB den ihrigen. H. Mit Verfügung vom 29. April 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, ergänzende Unterlagen einzureichen, was dieser mit Begleitschreiben vom 26. Mai 2025 tat. Die RAB äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 7. November 2025, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2025 replizierte. Dazu reichte die RAB mit Da- tum vom 2. Dezember 2025 abschliessende Bemerkungen ein, und der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Stellungnahme vom 15. Dezem- ber 2025. I. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

B-4946/2023 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021; BVGE 2021 IV/1 E. 1 und 2007/6 E. 1 m.H.). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32, i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005, RAG, SR 221.302). 1.2 Als belasteter Adressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgemäss eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG); sie entspricht den gesetzlichen Anfor- derungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ebenso wurde der Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) fristgerecht bezahlt. Die Vertretung des Beschwerdeführers hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (vgl. Art. 11 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verstosse ge- gen Art. 18 RAG, weil ihm die Vorinstanz einen schriftlichen Verweis erteilt habe, obschon ihm keine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften vorge- worfen werden könne. Damit seien auch seine verfassungsmässige Wirt- schaftsfreiheit und seine persönliche Freiheit verletzt (Art. 27 und Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), und es sei gegen das Gebot der Rechtsgleich- heit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV verstossen worden.

B-4946/2023 Seite 6 2.3 Rügen von Grundrechtsverletzungen fallen bei der Anwendung von Bundesgesetzen ausser Betracht. Massgebend ist vielmehr das durch das Bundesgesetz bestimmte Verwaltungsrechtsverhältnis. Die Grundrechte bilden hier keinen unmittelbaren Prüfmassstab, ansonsten Art. 190 BV ver- letzt würde. Sie wirken hingegen als mittelbarer Prüfmassstab bei der grundrechtskonformen Auslegung des Gesetzesrechts (BGE 144 II 194 E. 4.4.2; Urteile des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3 m.H., 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 und 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 7.2 m.H., nicht publiziert in BGE 142 II 268; Urteil des BVGer B- 274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 10.3; PIERRE TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, N. 101). 2.4 Vorbehältlich des in E. 2.3 hiervor Dargelegten erhebt der Beschwer- deführer nach Art. 49 VwVG zulässige Rügen. 3. 3.1 Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwal- tungsakten mangels anderslautender übergangsrechtlicher Regelung auf- grund der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 263 E. 6 und 135 II 384 E. 2.3; anders im hier nicht relevanten Sozialversicherungsrecht). Massgebend ist im Grundsatz folg- lich das zum Zeitpunkt der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht (Urteil des BGer 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). Vorbehalten bleiben besondere Konstellationen des Vertrauens- schutzes sowie der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (vgl. BGE 139 II 263 E. 7 f.; Urteile des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 2.3.4 und B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 2.5 m.H.). 3.2 Die angefochtene Verfügung erging am 14. August 2023, als das RAG in der Fassung vom 1. Januar 2020 in Kraft stand. Seither wurde es zwei- mal revidiert, nämlich am 1. September 2023 und am 1. März 2024. Da diese Änderungen Art. 18 RAG aber nicht tangieren, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nach geltendem Recht (Fassung des RAG vom 1. März 2024). Entsprechendes gilt hinsichtlich der unten (E. 7.6) an- geführten bankenrechtlichen Bestimmungen. 4. Gemäss Art. 18 RAG erteilt die RAB einer natürlichen Person, die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig ist, einen schriftlichen Verweis, wenn diese die rechtlichen Pflichten verletzt. Bei wiederholten

B-4946/2023 Seite 7 oder groben Verstössen kann ihr die RAB die Ausübung ihrer Tätigkeit auf befristete oder unbefristete Dauer verbieten und ihr gegebenenfalls die Zu- lassung nach Art. 17 Abs. 1 RAG entziehen (Art. 18 RAG). 4.1 In Durchbrechung des Konzepts der Institutsaufsicht sieht Art. 18 RAG die Möglichkeit vor, natürlichen Personen, die für ein staatlich beaufsichtig- tes Revisionsunternehmen tätig sind und das Gesetz verletzen, direkt ei- nen schriftlichen Verweis zu erteilen. Art. 18 RAG zielt auf die Wiederher- stellung des ordnungsgemässen Zustandes und die Sanktionierung eines pflichtwidrigen Verhaltens ab (Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Ja- nuar 2015 E. 2.4 m.H.). Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften rechtlich durch das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Art. 7 Abs. 1 RAG; Art. 727b des Obligationenrechts vom 30. März 1911, OR, SR 220), faktisch jedoch durch natürliche Personen erbracht werden. Verantwortlich für die Einhaltung der dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen obliegenden Pflicht, die Qualität der Revisionsdienstleistungen sicherzu- stellen (Art. 12 Abs. 3 Bst. c RAG), ist die das Mandat leitende natürliche Person. Verletzungen entsprechender Vorschriften können ihr zugerechnet und ihr gegenüber sanktioniert werden (Art. 18 RAG). Eine solche Sanktion setzt weder einen natürlichen noch einen adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen ihrem Verhalten und einem Fehlverhalten eines Teammit- glieds voraus (Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.3 m.H.). 4.2 Das RAG spezifiziert die Rechtsnormen, bei deren Verletzung die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätigen natürlichen Personen sanktioniert werden, nicht. Gemeint sind jedoch zunächst einmal die Bestimmungen des OR, des RAG und der Revisionsaufsichtsverord- nung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3), welche für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften gelten (vgl. Ur- teil des BVGer B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 4.1; DANIEL C. PFIFF- NER, BSK Revisionsrecht, 2011, Art. 18 RAG N. 5). 4.3 Sodann bestimmt Art. 16a Abs. 1 RAG, dass sich die staatlich beauf- sichtigten Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienst- leistungen nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG an Standards zur Prüfung und zur Qualitätssicherung halten müssen. Gestützt auf Art. 16a Abs. 2 RAG be- zeichnet die RAB die anwendbaren national oder international anerkannten Standards; bestehen keine oder sind sie unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende ergänzen oder abändern.

B-4946/2023 Seite 8 4.4 Bei den genannten Standards handelt es sich weitestgehend um die in den helvetischen Sprachgebrauch und den hiesigen Rechtszustand trans- formierten «International Standards on Auditing» (ISA), die Schweizer «PS»; von ihrem Recht, eigene Standards zu erlassen, hat die RAB mit mehreren Rundschreiben Gebrauch gemacht (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. A., 2022, § 13 N. 47). 4.5 Eine Massnahme nach Art. 18 RAG kann beispielsweise in Frage kom- men, wenn der Mandatsleiter im Revisionsbericht falsche Angaben macht, die vorgeschriebenen Prüfstandards nicht einhält oder die Ausstandsregel von Art. 730a Abs. 2 OR missachtet (PFIFFNER, a.a.O., Art. 18 RAG N. 5). 5. 5.1 In Ziff. 1.6 der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, es sei zu überprüfen, ob der Zulassungsträger bei der Revision der Jahres- rechnungen 2019 und 2020 der R._______ die einschlägigen Sorgfalts- pflichten verletzt habe und ob er auch unter Berücksichtigung des gegen ihn ausgesprochenen liechtensteinischen Verwaltungsstrafbots vom [...] 2020 noch Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit biete bzw. ob Gründe vorlägen, die einen Verweis bzw. die Androhung des Entzugs der Zulas- sung rechtfertigen würden. Nachfolgend werden diese Beanstandungen einzeln analysiert. Eruiert werden muss dabei in erster Linie, ob der Be- schwerdeführer gegen die in Art. 18 RAG angesprochenen rechtlichen Pflichten verstiess. 5.2 Dazu wurde in der Beschwerdeschrift einleitend bemerkt, die Bean- standungen der Vorinstanz seien grösstenteils Ausfluss unterschiedlicher Ansichten der RAB und von Z._______ als Arbeitgeberin des Beschwerde- führers bezüglich Interpretationsfragen. Solche Differenzen zwischen der RAB und grossen Prüfgesellschaften seien nicht selten. Daraus dürfe aber nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung durch einen leitenden Revisor, der sich an die Vorgaben seiner Arbeitgeberin halte, geschlossen werden. Der Hauptpunkt der Beanstandungen – nämlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rechnungs- und Aufsichtsprüfung von R._______ die Einhaltung des Kreditvergabeverbots zu wenig überprüft habe – entspringe sogar ei- ner Meinungsverschiedenheit zwischen FINMA und RAB. Es gehe nicht an, dass diese Meinungsverschiedenheiten mit anderen Aufsichtsbehör- den auf dem Buckel der beaufsichtigten Privatpersonen austrage.

B-4946/2023 Seite 9 6. Fragen der Revision betreffen einerseits die ordnungsgemässe Buchhal- tung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie als Rechtsfragen grundsätz- lich frei zu überprüfen, wenngleich es zur Wahrung der Rechtssicherheit nicht ohne triftige Gründe von einer nachvollziehbaren Praxis der RAB, die von den massgeblichen Verkehrskreisen gelebt wird und im Einklang mit internationalen Standards steht, abweicht. Andererseits stellen sich fach- technische Fragen der Wirtschaftsprüfung, zu deren Beantwortung und Gewichtung die RAB aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist als das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen ihres Ermessens darf der ver- fügenden Behörde bei der Beurteilung ausgesprochener Fachfragen ein gewisser Spielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3 und 135 II 296 E. 4.4.3; Urteil des BVGer B-3334/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 4.1.1 m.H.). 7. Erstens legt die RAB dem Beschwerdeführer fehlerhafte Revisionsberichte betreffend die Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ zur Last. 7.1 Diesbezüglich erklärte sie in der angefochtenen Verfügung, entgegen den Vorgaben der PS machten die Revisionsberichte 2019 und 2020 keine klaren Angaben darüber, dass die Abschlüsse ein den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechendes Bild («true and fair view») vermittelten. Insbe- sondere werde in den Abschnitten «Verantwortung des Verwaltungsrats» und «Verantwortung der Revisionsstelle» kein Bezug auf die «Aufstellung eines Abschlusses durch die Einheit, der ein den tatsächlichen Verhältnis- sen entsprechendes Bild vermittelt» genommen (PS 701.27 und 701.32). Im Abschnitt «Prüfungsurteil» fehle die entsprechende Formulierung in Be- zug auf «die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Ab- schlusses durch die Einheit». Zudem enthielten die Berichte keine vollständige Zusammenfassung der bedeutenden Vorschriften zur Rechnungslegung, die verwendet worden seien. Der Zulassungsträger sei verpflichtet gewesen, bei der Prüfung sämtliche gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dem- entsprechend habe er die unternehmensinternen Musterberichte seines Arbeitgebers nicht unbesehen und ohne kritisches Hinterfragen verwenden dürfen. Auch wenn die angewandten Standards zur Rechnungslegung im

B-4946/2023 Seite 10 Anhang zur Jahresrechnung genannt seien, stelle die Abweichung einen Prüfmangel dar. 7.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, bei Z._______ handle es sich um eine der grössten Revisionsgesellschaften weltweit und um ein staatlich anerkanntes Revisionsunternehmen. Der lei- tende Revisor habe keinen Anlass, an der Qualität der zur Verfügung ge- stellten Berichtsvorlagen zu zweifeln. Zudem entsprächen die unterzeich- neten Revisionsberichte zwar nicht vollständig den PS; sie enthielten je- doch keine Falschaussagen. Es fehlten einzig wenige Präzisierungen, wel- che auch aus den Anhängen der betreffenden Jahresrechnungen hervor- gingen. Die massgebenden Rechnungslegungsvorschriften und die Hinweise auf die angewendete «true and fair view» seien aus dem Anhang zur Jahres- rechnung für jedermann ersichtlich. Die Leser der Revisionsberichte 2019 und 2020 würden durch den Wortlaut nicht in ihrem Urteil beeinträchtigt. Ferner seien die fehlenden technischen Präzisierungen für den durch- schnittlichen Berichtsleser kaum erkennbar. Beispielsweise seien sie dem Verwaltungsrat von R., in welchem ebenfalls erfahrene Wirt- schaftsprüfer Einsitz hätten, nicht aufgefallen. Sie hätten denn auch keinen Einfluss auf die Prüfung gehabt. Die fehlenden Zusatzanmerkungen seien nicht Ergebnis unzureichender Prüfungshandlungen, sondern eines unvoll- ständigen Berichtsmusters. Anders, als von der Vorinstanz dargestellt, müsse der Revisionsbericht keine vollständige Zusammenfassung der be- deutenden Rechnungslegungsnormen enthalten, sondern lediglich den Hinweis, dass die Jahresrechnung verschiedene Bestandteile umfasse. Die bedeutenden RechnungsIegungsmethoden seien Teil davon. Die Revisionsberichte 2019 und 2020 von R. stellten einen Stan- dardfall der Prüfung von Banken dar. Es habe keine besonderen Sachver- halte, die eine Abweichung vom Standardtext notwendig gemacht hätten, zu berücksichtigen gegeben. Angesichts der Berichtsvorlage von Z._______ für die Prüfung von Banken sowie der Standardsituation habe für den Beschwerdeführer kein Grund für Zweifel, die ihn dazu hätten ver- anlassen müssen, eine Z._______-interne Ansprechperson zu kontaktie- ren oder die Berichtsvorlage zu hinterfragen, bestanden. So sei mit den geringfügigen Abweichungen auch der Zweck der Revisionspflicht, den Schutz von Investoren, Minderheitsbeteiligten, Gläubigern sowie öffentli- chen Interessen sicherzustellen, nicht vereitelt worden. Wenn überhaupt, dann handle es sich um einen Mangel auf Unternehmensstufe, der nicht

B-4946/2023 Seite 11 dem Beschwerdeführer als Verstoss gegen seine Sorgfaltspflichten ange- lastet werden könne. 7.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die RAB, der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er behaupte, es sei lediglich auf die bedeutenden Rech- nungslegungsnormen hinzuweisen. Die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze richteten sich im vorliegenden Fall nicht einzig nach OR, sondern auch nach den Statuten, dem Bankengesetz vom 8. No- vember 1934 (BankG, SR 952.0) und der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV, SR 952.02), den Vorgaben der FINMA (Art. 37 ff. der Rech- nungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019, RelV-FINMA, SR 952.024.1, gültig ab 1. Januar 2020; FINMA-Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken – Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler, Finanzgruppen und -konglomerate», RVB, gültig vom

  1. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2020) sowie den PS der Treuhand-Kam- mer (seit 1. April 2015 EXPERTsuisse; PS-Ausgabe 2013, gültig vom 1. Ja- nuar 2013 bis zum 15. Dezember 2022; nachfolgend als «PS» bezeichnet). Die Ausnahme von PS 701.23-1 greife hier nicht, weil es sich nicht um eine einfache KMU-Jahresrechnung handle. 7.4 Replizierend betonte der Beschwerdeführer, er habe weder geltend ge- macht, die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze rich- teten sich vorliegend einzig nach OR, noch, dass die Ausnahme von PS 701.23-1 greife. Vielmehr habe er dargelegt, dass weder die PS eine de- taillierte Aufzählung der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze forder- ten, noch die Berichtsmuster von EXPERTsuisse eine solche vorsähen. Eine derartige Aufzählung entspreche darüber hinaus nicht der Praxis an- derer Revisionsgesellschaften. Die detaillierten Angaben zu den Buchführungs-, Bilanzierungs- und Be- wertungsgrundsätzen würden jedoch im Anhang zur Jahresrechnung auf- geführt. Dementsprechend enthalte Ziff. 2 des Anhangs zum Geschäftsbe- richt 2020 von R._______ die von der Vorinstanz geforderten Angaben. Im Übrigen richteten sich die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungs- grundsätze nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – nach den PS. Diese richten sich einzig an die Revisionsgesellschaften und nicht an die Ersteller der Jahresrechnungen. 7.5 Die RAB führte in ihrer Duplik aus, die Standards zur Rechnungslegung würden unterschieden in solche, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellten

B-4946/2023 Seite 12 («true and fair view») und solche, welche dies nicht voraussetzten. Dieser fundamentale Unterschied betreffe nicht nur das Zahlenmaterial, sondern auch die Offenlegung. Dieser Unterscheidung sei zwingend auch im Revi- sionsbericht Rechnung zu tragen (PS 701.23.d). Eine Rechnungslegung nach den Grundsätzen des OR vermittle keine solche «true and fair view». Die Vorgaben der FINMA für Banken (wie R.) ermöglichten die Veröffentlichung statutarischer Einzelabschlüsse mit zuverlässiger Darstel- lung bzw. nach «true and fair view» (Art. 37 ff. RelV-FINMA). Da beide Op- tionen möglich seien, müsse der Revisionsbericht eine klare Angabe ent- halten, welche(r) Standard(s) zur Rechnungslegung verwendet worden sei(en). Zu berücksichtigen sei weiter, dass EXPERTsuisse keine bran- chenspezifischen Musterberichte herausgegeben habe. Es liege daher in der persönlichen Verantwortung des leitenden Revisors, den von ihm zu unterzeichnenden Revisionsbericht an die konkreten Umstände des ge- prüften Unternehmens anzupassen. Sodann habe die RAB eine detaillierte Aufzählung diverser Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zu keinem Zeitpunkt verlangt. Entgegen den Vorgaben der PS (PS 701.23.d) machten die Revisionsberichte 2019 und 2020 von R. jedoch keine klare Angabe dazu, dass die Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelten. Zu- dem enthielten die Berichte keine vollständige Zusammenfassung der be- deutenden Rechnungslegungsnormen, die verwendet worden seien. Die spezialgesetzliche Regelung zu den Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen sei in den vom Beschwerdeführer verantworteten Revisionsberichten (ab dem Jahr 2019) nicht erwähnt worden. 7.6 R._______ untersteht dem BankG und verfügt über eine Bankenbewil- ligung der FINMA (siehe www.finma.ch, , <bewilligte Insti- tute, Personen und Produkte>). Art. 6 Abs. 1 BankG bestimmt, dass Ban- ken für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht verfassen, bestehend aus der Jahresrechnung (Bst. a), dem Lagebericht (Bst. b) und der Kon- zernrechnung (Bst. c). Laut den statutarischen Jahresrechnungen 2019 und 2020 veröffentlicht R._______ den Jahresabschluss nach den banken- rechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Art. 25-28 BankV; FINMA- Rundschreiben 2015/1 bzw. 2020/1 «Rechnungslegung Banken»). Ge- mäss Art. 25 Abs. 1 BankV erstellt die Bank eine Jahresrechnung, in der sie ihre wirtschaftliche Lage so wiedergibt, dass sich Dritte ein zuverlässi- ges Urteil bilden können (statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung, Bst. a) oder ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- des Bild nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vermittelt wird

B-4946/2023 Seite 13 (statutarischer Einzelabschluss True and Fair View, Bst. b). Ziff. 2 des An- hangs zur Jahresrechnung 2019 bzw. 2020 von R._______ hält jeweils fest, die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze richte- ten sich nach dem OR, dem BankG und der BankV, den statutarischen Bestimmungen sowie den Richtlinien der FINMA. Der statutarische Einzel- abschluss «True and Fair View» vermittle ein den tatsächlichen Verhältnis- sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Un- ternehmung in Übereinstimmung mit den für Banken, (Wertpapierhäuser; gemäss Ziff. 2 des Anhangs zur Jahresrechnung 2020), Effektenhändler, Finanzgruppen und -konglomerate anzuwendenden Rechnungslegungs- vorschriften. 7.7 PS 701 steht unter der Überschrift «ordentliche Revision: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Vermerks zum Abschluss». Er gilt für den zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der ordentlichen Re- vision nach Art. 728b Abs. 2 OR, wie ihn die Revisionsstelle der General- versammlung erstattet (PS 701, Einleitung, Ziff. 1). Er soll die Einheitlich- keit der Vermerke der Abschlussprüfer bei in Übereinstimmung mit den PS durchgeführten Abschlussprüfungen fördern. Diese Einheitlichkeit soll der Glaubwürdigkeit auf dem Markt durch leichtere Erkennbarkeit solcher Prü- fungen dienen. Ausserdem soll sie dazu beitragen, das Verständnis der Nutzer zu verbessern und ungewöhnliche Gegebenheiten zu erkennen, wenn solche auftreten (PS 701, Einleitung, Ziff. 4). Nach PS 701.23.d muss der Abschlussprüfer im einleitenden Absatz sei- nes Vermerks auf die Zusammenfassung der bedeutsamen Rechnungsle- gungsmethoden und andere erläuternde Informationen hinweisen. Die PS 701.26 und 701.27 verlangen, dass im Absatz über die Verantwortung des Managements für den Abschluss sowohl auf das massgebende Regelwerk als auch auf die «True and Fair View» hingewiesen wird. Gemäss PS 701.32 muss sodann im Absatz über die Verantwortung des Abschlussprü- fers auf «True and Fair View» hingewiesen werden. PS 701.35 gibt den Wortlaut des Prüfungsurteils wie folgt vor: Wenn der Abschlussprüfer ein nicht modifiziertes Prüfungsurteil zu einem Ab- schluss abgibt, der – in Ergänzung zu bzw. in Umsetzung von gesetzlichen, statutarischen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften – in Übereinstimmung mit einem Regelwerk zur sachgerechten Gesamtdarstellung aufgestellt ist, muss der Abschlussprüfer im Prüfungsurteil die folgende Formulierung ver- wenden: «Nach unserer Beurteilung vermittelt (der Abschluss) für das am (Da- tum) abgeschlossene Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in

B-4946/2023 Seite 14 Übereinstimmung mit (dem massgebenden Regelwerk der Rechnungslegung) und entspricht dem schweizerischen Gesetz (und den Statuten).» 7.8 Die einschlägigen Passagen aus den Berichten der Revisionsstelle zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ lauten folgender- massen: Verantwortung des Verwaltungsrates: Der Verwaltungsrat ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Auf- rechterhaltung eines internen Kontrollsystems mit Bezug auf die Aufstellung einer Jahresrechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich. Verantwortung der Revisionsstelle: Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahresrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Überein- stimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstan- dards vorgenommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu pla- nen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlan- gung von Prüfungsnachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurtei- lung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstel- lung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entspre- chenden Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rech- nungslegungsmethoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausrei- chende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden. Prüfungsurteil: Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. De- zember 2019 [2020] abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Ge- setz und den Statuten. 7.9 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Revisionsberichte 2019 und 2020 von R._______, die der Beschwerdeführer als leitender

B-4946/2023 Seite 15 Revisor unterzeichnete, im Lichte der PS unvollständig sind. Im Abschnitt über die Verantwortung des Verwaltungsrates fehlen jeweils die in PS 701.26 und 701.27 vorgesehenen Hinweise auf das massgebende Regel- werk und die «True and Fair View.» Letztere wird ausserdem weder im Passus über die Verantwortung des Abschlussprüfers (entsprechend PS 701.32) noch in dessen Prüfungsurteil (entsprechend PS 701.35) erwähnt. Dort fehlt wiederum ein Hinweis auf das massgebende Regelwerk der Rechnungslegung, wie ihn PS 701.35 vorschreibt. 7.10 Ob sich der Beschwerdeführer pflichtwidrig verhielt, beurteilt sich nach Massgabe der PS (Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 5.2.1; Art. 16a Abs. 1 RAG). Insofern konkretisieren diese die Sorg- faltspflichten des Revisors (vgl. Urteile des BVGer B-3334/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 4.1.2, B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 4.2.4 und B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 4.1; GERICKE / HÄUSERMANN / WALLER, in: BSK Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 755 N. 12; URS BERT- SCHINGER, in: BSK Revisionsrecht, 2011, Art. 755 OR N. 53; PS 200.A53). Davon abweichende Berichtsmuster des Arbeitgebers vermögen den Be- schwerdeführer nicht zu entlasten; sie haben keine selbständige Bedeu- tung (vgl. Urteil des BVGer B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 4.3). Das Gesetz statuiert denn auch keine entsprechende Ausnahme (Art. 16a RAG). Würden solche unternehmensinternen, von den PS abweichenden Vorlagen berücksichtigt, wären Einheitlichkeit, Aussagekraft und Verständ- lichkeit der Vermerke der Abschlussprüfer (vgl. oben E. 7.7) nicht mehr ge- währleistet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anhang zur Jahresrech- nung die im Revisionsbericht fehlenden Angaben enthält. Mit dem standardisierten Vermerk des Revisors können sich Leser in Kürze ein konzises Bild von seinem Prüfurteil machen. Müssen sie jedoch vermu- ten, dass dieses nicht vollständig sein könnte und sie etwa im Anhang zur Jahresrechnung ergänzende Informationen suchen sollten, leiden Verläss- lichkeit und Vergleichbarkeit des Prüfvermerks. Wenn die fehlenden Anga- ben, wie der Beschwerdeführer erklärt, für den durchschnittlichen Berichts- leser aber kaum erkennbar sind, wird sich dieser auch nicht veranlasst se- hen, nach weiteren Informationen zu forschen. Dadurch kann er einen un- vollständigen oder gar falschen Eindruck der Abschlussprüfung erhalten, etwa hinsichtlich der «True and Fair View». So ist es für Interessierte bei- spielsweise wichtig zu wissen, ob der Abschluss stille Reserven beinhaltet. Die standardisierte Berichterstattung ist vom Berufsstand denn auch beab- sichtigt. Sie soll die Glaubwürdigkeit erhöhen, indem Revisionen, die ge- mäss anerkannten Standards durchgeführt wurden, leichter erkennbar

B-4946/2023 Seite 16 sind. Ausserdem soll sie das Verständnis der Adressaten des Revisionsbe- richts und das Erkennen allfälliger ungewöhnlicher Gegebenheiten fördern (EBERLE / LENGAUER, in: ZK Obligationenrecht, 2016, Art. 728b N. 81). Dementsprechend sieht die Prüfungspraxis den Vorteil standardisierter Be- richtstexte darin, dass sich Abweichungen einfacher feststellen lassen (DA- NIEL C. PFIFFNER, BSK Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 728b N. 39; EBERLE / LENGAUER, a.a.O., Art. 728b N. 80). 7.11 Als Fazit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Vorwurf der RAB in pflichtwidriger Weise unvollständige Revisionsberichte zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ verfasste, wofür er als leitender Revisor die Verantwortung trägt. 8. Zweitens hält die RAB dem Beschwerdeführer einen Widerspruch zwi- schen den geprüften Jahresrechnungen 2019 und 2020 und den Lagebe- richten 2019 und 2020 entgegen. 8.1 Als Begründung führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, die Geschäftsberichte 2019 und 2020 von R._______ enthielten die gesetzli- chen Jahresrechnungen, die nach den Vorgaben des OR, der Statuten und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben der FINMA aufgestellt worden seien. Die in den sonstigen Informationen in den Kapiteln «R._______ in Kürze», «Vorwort», «Im Gespräch» und im «Lagebericht» angegebenen Zahlen seien nach der Konzernrichtlinie IFRS der T._______ und damit nach den Vorgaben der IFRS erstellt. Die Konzernrichtlinie IFRS sei eine schriftliche Anweisung oder ein Regelwerk, das von der Konzernleitung der T._______ erstellt werde und die Grundsätze und Verfahren zur Anwen- dung der IFRS in der gesamten Organisation festlege. Im Lagebericht finde sich eine Überleitung der wesentlichen Positionen in Bilanz- und Erfolgs- rechnung von der Konzernrichtlinie IFRS zu den spezialgesetzlichen Vor- gaben der FINMA (Geschäftsberichte 2019 und 2020, [...]). Die beiden unterschiedlichen Standards zur Rechnungslegung wirkten sich auch auf die Erläuterungen im Lagebericht (Kommentar zur Geschäftsent- wicklung) aus (siehe nachfolgende Tabelle). Beispielsweise werde im La- gebericht des Geschäftsberichts 2020 zur Geschäftsentwicklung ausge- führt, dass R._______ «im Geschäftsjahr 2020 ein Unternehmensergebnis (EBT) nach Konzernrichtlinie IFRS von [...]» erzielt habe, was gegenüber dem Vorjahr einer Abnahme um [...] gleichkomme. Eine Auswahl verschie- dener Kennzahlen zeige folgendes Bild (Angaben jeweils in MCHF):

B-4946/2023 Seite 17 2020 2019 Konzern- richtlinie IFRS Einzelab- schluss Konzern- richtlinie IFRS Einzelab- schluss Unternehmens- ergebnis EBT [...] [...] [...] [...] Kapitalquote (Leverage Ratio) [...] [...] [...] [...] Cost-Income-Ratio [...] [...] [...] [...] Delta Zinserfolg [...] [...] Delta Erfolg Handelsgeschäft [...] [...]

Aus der Verwendung zweier unterschiedlicher Standards zur Rechnungs- legung ergebe sich zwangsläufig eine sehr unterschiedliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. der wirtschaftlichen Lage von R.. Folglich wichen auch Kennzahlen und eine Vielzahl ande- rer Informationen voneinander ab, die mit den Beträgen oder anderen Pos- ten in den geprüften Jahresrechnungen 2019 und 2020 übereinstimmen, diese zusammenfassen oder detaillierter darstellen sollten. Insbesondere widerspreche die Darstellung der wirtschaftlichen Lage im Lagebericht in unzulässiger Weise derjenigen in den Jahresrechnungen von R.. Eine Bilanz oder Erfolgsrechnung nach IFRS sei im Geschäftsbericht von R._______ nicht vorhanden. Vielmehr müsse der Leser parallel zum Ge- schäftsbericht von R._______ denjenigen von T._______ konsultieren, um die Zahlen richtig einordnen zu können. Dem Leser sei es aber nicht zu- mutbar, den Geschäftsbericht nur dann irrtumsfrei zu verstehen, wenn er integral einen zweiten zu Rate ziehe. Eine Überleitung diene dazu, dass der Leser auf einen Blick erkennen könne, wie man von einer Zahl zu einer anderen komme. Dieser Anspruch werde nicht erfüllt, wenn der Leser an verschiedenen Stellen eines umfangreichen Geschäftsberichts diverse Zahlen finde und in einen stimmigen Kontext bringen müsse, um daraus die korrekte Kennzahl zu berechnen.

B-4946/2023 Seite 18 Der Zulassungsträger führe aus, dass die Richtlinie «Alternative Perfor- mancekennzahlen» der Schweizer Börse SIX («Richtlinie betr. Verwen- dung von alternativen Performancekennzahlen» der SIX Exchange Regu- lation AG, auch «Richtlinie Alternative Performancekennzahlen», RLAPM, vom 20. Juni 2019, in Kraft seit 2. Januar 2020, www.ser-ag.com,

, , ) die Darstellung alternativer Kenn- zahlen erlaube. Seine Ausführungen überzeugten nicht. Es bestehe weder die Pflicht noch das Recht zur Anwendung dieser Richtlinie, weil R._______ keine (börsenkotierte) Publikumsgesellschaft im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR sei (Art. 2 der Richtlinie). Der Zulassungsträger ver- suche, seine ungenügende Prüfarbeit mit unzulässigen Analogieschlüssen zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass hier keine alternativen Performance- kennzahlen im Sinne der Richtlinie vorlägen, sondern zwei unterschiedli- che Standards zur Rechnungslegung, die weder von R._______ noch vom Zulassungsträger sauber voneinander getrennt worden seien und daher zu einer widersprüchlichen Darstellung der wirtschaftlichen Lage im Lagebe- richt geführt hätten. Zusammenfassend bestünden zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ widersprüchliche Informationen, weil sich durch die Ver- wendung zweier unterschiedlicher Standards zur Rechnungslegung (einer- seits OR, Statuten und spezialgesetzliche Vorgaben der FINMA, anderer- seits IFRS) im Lagebericht und in den Jahresrechnungen eine wider- sprüchliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. der wirtschaftlichen Lage von R._______ ergebe. Der Zulassungsträger habe diese wesentlichen Unstimmigkeiten bzw. falschen Darstellungen von Tat- sachen (PS 720.5.b und 720.5.c) nicht bemängelt. Auch die Glaubwürdig- keit der Konzernberichterstattung werde durch die im Widerspruch zu den geprüften Jahresrechnungen stehenden Informationen beeinträchtigt, mit denen im Sinne einer Unstimmigkeit eine andere Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage dargestellt werde als in der geprüften Jahresrechnung (PS 720.5.b und 720.5.c). 8.2 Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift die Auffassung vertre- ten, es liege kein Verstoss gegen PS 720.4, 720.5.b und 720.5.c vor. PS 720 verfolge das Ziel, dass der Abschlussprüfer reagieren müsse, wenn die Glaubwürdigkeit des Abschlusses oder des Vermerks des Abschluss- prüfers beeinträchtigt werden könnte. Hierzu brauche es widersprüchliche oder falsche Darstellungen. Im Geschäftsbericht von R._______ bestehe jedoch weder ein Widerspruch noch eine falsche Darstellung. Der Lagebe- richt sei auf Basis eines anderen Rechnungslegungsstandards dargestellt;

B-4946/2023 Seite 19 auf diesen werde eindeutig verwiesen. Eine Überleitung zum geprüften Ab- schluss sei vorhanden. Es handle sich somit nicht um einen Widerspruch, sondern um eine alternative Präsentation, basierend auf einem internatio- nal anerkannten Rechnungslegungsstandard. Die nach IFRS dargestellten Informationen seien korrekt und durch das Z.-Team im Rahmen der Prüfung des «reporting package» beurteilt worden. Es sei somit aus- geschlossen, dass ein Leser des Geschäftsberichts zum Schluss kommen könnte, die Glaubwürdigkeit des Abschlusses oder des Vermerks des Ab- schlussprüfers sei beeinträchtigt. Die Behauptung der RAB unter Hinweis auf PS 720.5.b und 720.5.c, auch die Glaubwürdigkeit der Konzernbericht- erstattung sei beeinträchtigt worden, sei falsch; R. erstelle keine Konzernrechnung. Die von Z._______ geprüfte Konzernberichterstattung von R._______ an T._______ («reporting package») sei nur ein internes und kein öffentliches Dokument. Daher könne es gar nicht die Glaubwür- digkeit der Konzernberichterstattung gefährden. Wie von der RAB vorgebracht, sei es richtig, dass die SIX-Richtlinie betref- fend die Verwendung alternativer Performancekennzahlen im vorliegenden Zusammenhang nicht direkt zur Anwendung komme. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, warum kotierte Gesellschaften, bei denen die strengsten Anforderungen an die Offenlegung gestellt würden und die in diesem Zu- sammenhang die gleichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten hät- ten, ein Vorgehen anwenden dürften, das bei den übrigen Gesellschaften nicht zulässig wäre. Das angewandte Vorgehen müsse damit auch für R._______ zulässig sein. Eine alternative Performancekennzahl sei eine Finanzkennzahl, die vom Rechnungslegungsstandard abweiche. Genau dies sei bei R._______ der Fall. Es würden unter anderem Kenngrössen der Bilanz und der Erfolgsrechnung anders präsentiert, als dies der Rech- nungslegungsstandard vorgebe. Das Verbot eines Vorgehens nach der SIX-Richtlinie wäre überspitzt formalistisch und der Qualität der Revisions- dienstleistung in keiner Weise zuträglich. R._______ führe das Management-Accounting seit Gründung am [...] nach dem in der Schweiz anerkannten Rechnungslegungsstandard IFRS. Der T.- Konzern, als einziger Aktionär von R., führe seine Buchhaltung sowie sein internes und externes Reporting ebenfalls nach IFRS. Aus Gründen der Konsistenz innerhalb des Konzerns weise R._______ daher (als eigenes Segment) im Lagebericht die Kennzahlen nach IFRS aus. R._______ erstelle und publiziere eine vollständige, trans- parente Überleitung der Zahlen nach IFRS zu den testierten Zahlen nach den Rechnungslegungsvorschriften für Banken. Die nach IFRS

B-4946/2023 Seite 20 publizierten Kennzahlen würden zudem jeweils mit einem klaren Hinweis auf den zugrundeliegenden Rechnungslegungsstandard versehen. Eine wesentliche falsche Darstellung von Tatsachen aufgrund der unterschied- lichen Rechnungslegungsstandards sei daher ausgeschlossen. Zudem seien die sonstigen Informationen eindeutig vom geprüften Abschluss ab- gegrenzt, könnten vom Leser des Geschäftsberichtes nachvollzogen wer- den und stellten keinen Widerspruch zum geprüften Abschluss dar. Z._______ als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sei selber nicht mit der Beanstandung durch die Vorinstanz einverstanden und sehe im kon- kreten Vorgehen keinen Verstoss gegen einen relevanten Prüfungsstan- dard. Aus einer entsprechenden Differenz zwischen der Vorinstanz und ei- ner grossen Prüfgesellschaft dürfe nicht auf eine Verletzung einer Sorg- faltspflicht durch einen leitenden Revisor geschlossen werden. Der Be- schwerdeführer habe sich bei der Abschlussprüfung nach den Vorstellun- gen seiner Arbeitgeberin verhalten, was nicht zu beanstanden sei. Offen- sichtlich sei die frühere Revisionsstelle von R., S., in mehreren Jahren zum gleichen Ergebnis wie Z._______ gekommen. Seit [...] hätten neben dem aktuellen Prüfteam insgesamt zwei leitende Reviso- ren sowie zwei Mitunterzeichner die gleiche Beurteilung vollzogen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen der RAB keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers belegten, sondern eine abweichende Interpretation der massgebenden Anforderungen durch Z._______ (und S.) einerseits und die RAB andererseits aufzeig- ten. Dies dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. 8.3 In ihrer Vernehmlassung argumentierte die RAB unter Hinweis auf Art. 961c Abs. 1 und 3 OR, der Lagebericht dürfe der Darstellung der wirtschaft- lichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen. Weder das Gesetz noch die anwendbaren PS liessen einen Analogieschluss bzw. eine «alter- native Präsentation basierend auf einem international anerkannten Rech- nungsstandard» zu. Ausserdem lägen keine alternativen Performance- kennzahlen im Sinne der Richtlinie vor, sondern zwei unterschiedliche Standards zur Rechnungslegung, die weder durch R. noch durch den Beschwerdeführer klar getrennt abgebildet worden seien und daher zu einer widersprüchlichen Darstellung der wirtschaftlichen Lage im Lagebe- richt geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil er die we- sentlichen Unstimmigkeiten bzw. falschen Darstellungen von Tatsachen

B-4946/2023 Seite 21 (PS 720.5.b und 720.5.c) nicht bemängelt habe. Er könne nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die frühere Revisionsstelle zum gleichen Ergebnis wie Z._______ gekommen sei. Vielmehr sei er verpflichtet, sich eine ei- gene Meinung zu bilden und könne nicht einfach die Arbeit der vormaligen Revisionsstelle kopieren. Hier zeige sich erneut, dass seine kritische Grundhaltung ungenügend sei. 8.4 Gemäss Art. 961 Ziff. 3 OR müssen Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, einen Lagebericht verfassen. Dieser stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Ge- schäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen (Art. 961c Abs. 1 OR). Der Lagebericht muss na- mentlich über die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, die Durch- führung einer Risikobeurteilung, die Bestellungs- und Auftragslage, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, aussergewöhnliche Ereignisse so- wie die Zukunftsaussichten Aufschluss geben (Art. 961c Abs. 2 OR). Er darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen (Art. 961c Abs. 3 OR). Art. 961c OR normiert den Inhalt des Lageberichts eher rudimentär. In der Literatur wird unter Berücksichtigung von Art. 958 Abs. 1 OR ergänzt, die wirtschaftliche Lage müsse in einer für Aussenstehende verständlichen Form kommentiert und so dargestellt werden, dass sich Dritte ein zuver- lässiges Urteil bilden könnten (vgl. INAUEN / NEUHAUS, in: BSK Obligatio- nenrecht II, 6. A., 2024, Art. 961c N. 5; LORENZ LIPP, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A., 2024, Art. 961c OR N. 10; FRANK GERHARD, Der Lagebericht, ST 12/12 S. 973 ff., 973). GERHARD präzisiert, die in Art. 958c Abs. 1 OR statuierten Grundsätze ordnungsmässiger Rech- nungslegung seien auch bei der Erstellung des Lageberichts zu beachten. Massgebend seien insbesondere folgende Leitlinien und Prinzipien: Klar- heit, Verständlichkeit, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Wesentlichkeit, Vor- sicht, gleiche Massstäbe und Verrechnungsverbot (FRANK GERHARD, Der Lagebericht, ST 11/12 S. 901 ff., 902 f.). 8.5 Der Lagebericht ist zwar Teil des Geschäftsberichts, im Gegensatz zum erweiterten Anhang (Art. 961a OR) und zur Geldflussrechnung (Art. 961b OR) jedoch kein Bestandteil der Jahresrechnung und damit grundsätzlich auch nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle. Die Darstel- lung der wirtschaftlichen Lage darf jedoch, wie erwähnt, den Angaben in der Jahresrechnung nicht widersprechen (Art. 961c Abs. 3 OR). Daher hat

B-4946/2023 Seite 22 die Revisionsstelle den Lagebericht entsprechend PS 720 hinsichtlich all- fälliger wesentlicher Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Angaben in den übrigen Bestandteilen des Geschäftsberichts (Jahresrechnung, Konzern- rechnung, allenfalls Vergütungsbericht etc.) oder wesentlicher falscher Darstellungen von Tatsachen durchzusehen (vgl. INAUEN / NEUHAUS, a.a.O., Art. 961c OR N. 4; LIPP, a.a.O., Art. 961c OR N. 4 und N. 28; MEIER- HAYOZ / FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 13. A., 2023, § 8 N. 70). 8.6 Nach PS 720.1 trifft den Abschlussprüfer keine ausdrückliche Pflicht, festzustellen, ob sonstige Informationen ordnungsgemäss angegeben wur- den; er liest sie jedoch, weil die Glaubwürdigkeit des geprüften Abschlus- ses durch wesentliche Unstimmigkeiten zwischen diesem und den sonsti- gen Informationen leiden kann. Dabei besteht sein Ziel laut PS 720.4 darin, auf angemessene Weise zu reagieren, wenn sich in Dokumenten, die den geprüften Abschluss und den Vermerk des Abschlussprüfers umfassen, sonstige Informationen finden, welche die Glaubwürdigkeit des Abschlus- ses und des Vermerks beeinträchtigen könnten. PS 720.5 enthält entspre- chende Begriffsdefinitionen: PS 720.5.a Sonstige Informationen – finanzielle und nicht-finanzielle Informationen (mit Ausnahme des Abschlusses und des dazu erteilten Vermerks des Abschluss- prüfers), die entweder aufgrund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschrif- ten oder gewöhnlicherweise in einem Dokument enthalten sind, das den ge- prüften Abschluss und den dazu erteilten Vermerk des Abschlussprüfers ent- hält. PS 720.5.b Unstimmigkeit – sonstige Informationen, die im Widerspruch zu Informationen stehen, die im geprüften Abschluss enthalten sind. Eine wesentliche Unstim- migkeit kann Zweifel an den Prüfungsfeststellungen, die anhand der zuvor er- haltenen Prüfungsnachweise getroffen wurden und möglicherweise auch an der Grundlage für das Prüfungsurteil zum Abschluss aufkommen lassen. PS 720.5.c Falsche Darstellung von Tatsachen – falsch angegebene oder dargestellte sonstige Informationen, die nicht mit Sachverhalten zusammenhängen, die im geprüften Abschluss enthalten sind. Eine wesentliche falsche Darstellung von Tatsachen kann die Glaubwürdigkeit von Dokumenten beeinträchtigen, die den geprüften Abschluss enthalten. 8.7 Die Geschäftsberichte 2019 und 2020 von R._______ beinhalten ne- ben der statutarischen Jahresrechnung und dem Lagebericht eine

B-4946/2023 Seite 23 Einleitung sowie Ausführungen zur Corporate Governance. Unter dem Titel «Überleitungen IFRS zu Rechnungslegung Banken» findet sich im Lage- bericht 2020 folgende Erklärung (Zitat; analoge Passage im Geschäftsbe- richt 2019): [...] Demnach müssen die beiden Geschäftsberichte von R._______ – mit Aus- nahme der statutarischen Jahresrechnungen – im Lichte der IFRS-Ab- schlüsse (welche auch Teil der Geschäftsberichte sind) gelesen werden; alle Erläuterungen beziehen sich also auf die (nicht testierten) IFRS-Zah- len. Folglich bestehen Unstimmigkeiten im Sinne von PS 720.5.b, weil die sonstigen Angaben des Geschäftsberichts nicht auf dem gleichen Rech- nungslegungsstandard basieren wie die geprüfte statutarische Jahresrech- nung. Die Überleitung vom IFRS-Abschluss zur Rechnungslegung Banken gibt die Unterschiede zwischen den beiden Jahresrechnungen allerdings nur in groben Zügen wieder. Mithin stellt sich die Frage, ob eine derartige Überleitung in den sonstigen Angaben des Geschäftsberichts genügt, um die Unstimmigkeiten zwischen diesen und der geprüften Jahresrechnung aufzulösen oder sie als unwesentlich erscheinen zu lassen. Der Lagebericht steht in einer Art wechselseitiger Beziehung zur Jahres- rechnung, ergänzt er diese doch durch Gesichtspunkte, welche in ihr nicht zum Ausdruck kommen (Art. 961c Abs. 1 OR); er muss mit ihr konsistent sein (LIPP, a.a.O., Art. 961c OR N. 27). Weil er im vorliegenden Fall seiner buchhalterischen Grundlage nach aber nicht der geprüften Jahresrech- nung entspricht, wird seinem eigentlichen Zweck, der Darstellung des Ge- schäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens (Art. 961c Abs. 1 OR), nicht Genüge getan. Im Sinne der Rechnungslegung müssen Lagebericht und geprüfte Jahresrechnung als ein Ganzes betrach- tet werden, das einen breitgefächerten Einblick in die Geschäftstätigkeit gibt. Wenn es jedoch einer Überleitung bedarf, um die Jahresrechnung und den Lagebericht in Ergänzung zueinander richtig erfassen zu können, fehlt es jedenfalls aus der Perspektive des Durchschnittslesers an Klarheit, Transparenz und damit an Verständlichkeit (vgl. analog oben E. 7.7). Eine solche Überleitung bietet keine rasche, einfache Orientierung; vielmehr braucht es zusätzlichen Aufwand, um den Lagebericht anhand der Über- leitung mit der geprüften Jahresrechnung in Einklang zu bringen. 8.8 Hinweise auf die Möglichkeit einer «alternativen Präsentation» lassen sich Art. 961c OR oder den anwendbaren PS nicht entnehmen. Der Be- schwerdeführer plausibilisiert auch nicht, dass R._______ in den fraglichen

B-4946/2023 Seite 24 Geschäftsberichten zulässigerweise eine «alternative Präsentation» ange- wandt hätte. Bei der Richtlinie der SIX Exchange Regulation AG betreffend Verwendung alternativer Performancekennzahlen handelt es sich um finanzmarktrecht- liche Selbstregulierung (vgl. Art. 27 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, FinfraG, SR 958.1). Gemäss ihrem Art. 2 Abs. 1 findet die Richtlinie auf alle Emittenten Anwendung, deren Beteiligungsrechte an der SIX Swiss Exchange AG kotiert sind und deren Gesellschaftssitz in der Schweiz liegt. Nach ihrem Art. 4 Abs. 1 gilt die Richtlinie für Informationen, welche Emittenten periodisch oder ereignisbezogen zur Aufrechterhaltung der Kotierung veröffentlichen. Der Anwendungs- bzw. Geltungsbereich der Richtlinie erstreckt sich also mangels Kotierung bzw. Emittenteneigen- schaft im Sinne der Richtlinie nicht auf R._______. Insbesondere dienen die fraglichen Informationen derselben nicht der Aufrechterhaltung einer Kotierung. Ausserdem geht es hier nicht allein um alternative Performancekennzah- len, sondern um zwei unterschiedliche Rechnungslegungsstandards. Mit anderen Worten stellt sich die Abweichungsproblematik allgemein, nicht bloss hinsichtlich bestimmter Kennzahlen. Die Einschätzung des Arbeitge- bers oder diejenige einer früheren Revisionsgesellschaft kann den Be- schwerdeführer im Übrigen nicht entlasten (vgl. oben E. 4.1). 8.9 Inwiefern auch die Glaubwürdigkeit der Konzernberichterstattung be- einträchtigt worden und dem Beschwerdeführer eine dahingehende Sorg- faltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre, wurde nicht substantiiert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 8.10 Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beurteilung der RAB, der Beschwerdeführer hätte wesentliche Unstimmigkeiten aufgrund der Verwendung zweier unterschiedlicher Standards zur Rechnungslegung im Lagebericht und in den Jahresrechnungen bemängeln sollen, insge- samt als bundesrechtskonform. 9. Drittens beanstandet die RAB die Prüfungshandlungen des Beschwerde- führers hinsichtlich Schuldscheindarlehen und Kreditvergabeverbot. 9.1 In der angefochtenen Verfügung legte sie dar, der Zulassungsträger habe es als leitender Revisor unterlassen, kritisch genug zu prüfen, ob die Schuldscheindarlehen als Finanzanlagen oder Forderungen gegenüber

B-4946/2023 Seite 25 Kunden zu qualifizieren seien. Er vertrete die Auffassung, die Schuld- scheindarlehen seien Forderungen gegenüber Kunden (nach Rechnungs- legung FINMA). Dagegen würden die Schuldscheindarlehen nach IFRS unter den Finanzanlagen ausgewiesen. Diesem Widerspruch hätte der Zu- lassungsträger nachgehen müssen. Auch habe er nicht ausreichend kri- tisch geprüft, ob das gesetzliche Kreditvergabeverbot verletzt sein könnte bzw. ob das Kreditgeschäft mit Schuldscheindarlehen im Widerspruch zum FINMA-RS 2020/21 und [...] stehe. Letztlich könne allerdings offenbleiben, ob die Qualifikation als Finanzanlagen oder als Forderungen gegenüber Kunden in der Sache korrekt sei. Auch offenbare der Zulassungsträger eine mangelnde kritische Grundhal- tung, wenn er bei den strittigen Fragen im Wesentlichen auf die Einschät- zung durch das geprüfte Unternehmen und die Revisionsstelle der Vor- jahre abstelle. Sodann fehle eine konkrete Dokumentation der Antworten in Bezug auf die detaillierten Prüfungshandlungen gemäss PS, insbeson- dere zur Frage der Klassifikation der Schuldscheindarlehen bzw. der Ver- einbarkeit derselben mit [...]. Es sei daher davon auszugehen, dass der Zulassungsträger die Befragungen insbesondere zu den Ausführungen der FINMA sowie das Einholen weiterer Auskünfte unterlassen habe («not documented, not done»). 9.2 Dazu wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, das Geschäft von R._______ mit Schuldscheindarlehen sei von der FINMA mit der Bewilli- gung des Organisationsreglements konkret genehmigt und in der massge- benden Korrespondenz der FINMA aIs mit dem Kreditvergabeverbot ver- einbar qualifiziert worden, was nun auch durch eine unabhängige Prüfbe- auftragte bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei den Revisionsarbeiten auf die Rechtsauffassung der zuständigen Behörde ver- lassen, die sich auch mit seiner eigenen Auffassung und derjenigen seiner Arbeitgeberin gedeckt habe. Zudem habe er gewusst, dass alle relevanten Parteien – insbesondere die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat von R._______ sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden – über den Sachver- halt informiert seien. Auch in Bezug auf die bilanzielle Erfassung der Schuldscheindarlehen als Forderungen gegenüber Kunden sei er den Vor- gaben der dafür zuständigen FINMA gefolgt. Ausserdem stelle es keinen Widerspruch dar, dass die Schuldscheindarlehen nach IFRS anders zu qualifizieren seien. Dementsprechend habe sich für den leitenden Revisor in diesem Zusammenhang keine Handlungspflicht gemäss PS ergeben.

B-4946/2023 Seite 26 9.3 Die RAB erwiderte in ihrer Vernehmlassung, es treffe nicht zu, dass sie dem Beschwerdeführer vorwerfe, der Ausweis der Schuldscheindarlehen hätte nicht als Forderung gegenüber den Kunden, sondern als Finanzan- lage erfolgen sollen. Diese Frage habe sie bewusst und explizit offenge- lassen. Im ersten Fall wäre der Ausweis in der Jahresrechnung korrekt, aber die Vorgaben des [...] wären vermutlich nicht eingehalten. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer zwingend berücksichtigen müssen, dass die Vergabe von Krediten in Form von Schuldscheindarlehen möglicherweise gegen [...] verstosse und daher gesetzlich verboten sei. Im zweiten Fall wären die Vorgaben des [...] zum Kreditverbot eingehalten, doch wäre der Ausweis in der Jahresrechnung fehlerhaft. Dem Beschwerdeführer werde in der angefochtenen Verfügung somit nicht vorgeworfen, dass er nicht festgestellt und bemängelt habe, die Vorgaben des [...] seien nicht einge- halten. Er habe bei seinen Prüfungshandlungen jedoch nicht kritisch genug beurteilt, ob Schuldscheindarlehen als Finanzanlagen oder Forderungen gegenüber Kunden qualifiziert werden könnten. Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass über die Frage der Zulässig- keit der Schuldscheindarlehen unter [...] innerhalb von FINMA, UVEK und EFD seit mehreren Jahren kontrovers diskutiert worden sei. Dies hätte ihn zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen. Seine Schlussfolgerung, FINMA, UVEK und EFD seien damit einverstanden gewesen, weil sie keine Massnahmen dagegen ergriffen hätten, sei jedenfalls falsch. 9.4 Laut Beschwerdeschrift kam Z._______ im Rahmen der Annahme des Mandats von R._______ sowie der Erstjahresprüfung auf der Basis eines Schreibens der FINMA betreffend «Deep Dive Schuldscheindarlehen» an R._______ vom [...] 2017 zur Einschätzung, es lägen keine Anzeichen für einen Gesetzesverstoss vor. Zudem habe die FINMA am [...] 2019 in einem Schreiben betreffend Vereinbarkeit der Vergabe von Schuldscheindarlehen mit dem Kreditvergabeverbot unter anderem erklärt: «Zusammenfassend halten wir fest, dass das Geschäft mit Schuldscheindarlehen mit dem Kre- ditvergabeverbot insofern vereinbar ist, als auch das Erfordernis der ver- gleichsweisen besseren Handelbarkeit jeweils erfüllt bzw. begründet anzu- nehmen ist.» Basierend auf diesen beiden Schreiben sei Z._______ zum Schluss gelangt, dass gemäss schriftlicher Kommunikation der zuständi- gen Aufsichtsbehörde kein Gesetzesverstoss anzunehmen sei und in die- sem Zusammenhang für den Abschlussprüfer folglich keine Handlungs- pflicht gemäss PS bestehe. Im Schreiben vom [...] 2017 gebe die FINMA konkrete Anweisungen dazu, welche Aspekte R._______ hinsichtlich des Geschäfts mit den Schuldscheindarlehen besser zu beachten habe. Würde

B-4946/2023 Seite 27 sie von einer Unvereinbarkeit mit dem Kreditvergabeverbot ausgehen, wä- ren diese Anweisungen redundant. Im Schreiben der FINMA an R._______ vom [...] 2017 geht es – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht um die Zulässigkeit der Schuldscheindarlehen, sondern um Strategie und Steuerung des Ge- schäfts, Abwicklungsprozesse und Risikobewirtschaftung sowie um die Funktion der Risikokontrolle. Offengelassen wird dabei, ob es sich bei den Schuldscheindarlehen um ein Kapitalmarkt- oder ein Kreditgeschäft han- delt. Ferner wird eine Behandlung der Schuldscheindarlehen als Finanz- anlage im statutarischen Geschäftsabschluss befürwortet. Mit ihrem Schreiben an R._______ vom [...] 2019 testierte die FINMA sodann keine generelle Zulässigkeit der Schuldscheindarlehen, sondern knüpfte sie an das Kriterium der Handelbarkeit. Unter diesen Umständen hätte der Revi- sor bei der Prüfung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020 einen allfälligen Rechtsverstoss in Betracht ziehen und entsprechende Prüfungshandlun- gen gemäss PS 250 («Berücksichtigung der Auswirkungen von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften auf den Abschluss bei einer Abschluss- prüfung») veranlassen müssen. Insofern erweist sich der Standpunkt der RAB als zutreffend. In einem E-Mail an Z._______ vom [...] 2017 (Betreff: «Ihre Stellungnahme bzgl. Deep Dive Schuldscheindarlehen») führte die FINMA aus, sie halte an ihrer ursprünglichen Einschätzung fest, nach welcher Schuldscheindar- lehen im Abschluss gemäss den Rechnungslegungsvorschriften für Ban- ken als Forderungen gegenüber Kunden bzw. Banken zu bilanzieren seien. Die Schuldscheindarlehen gälten nicht als Wertpapiere oder Titel des Geld- markts. Zudem seien sie nicht kotiert, und sie seien illiquide. Aufgrund die- ser Merkmale erfüllten sie die Definition der Finanzanlagen gemäss FINMA-Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken; Rechnungsle- gungsvorschriften für Banken, Effektenhändler, Finanzgruppen und -kon- glomerate (RVB)» nicht. Der Beschwerdeführer erklärt, damit habe die FINMA die rechnungslegungstechnische Unsicherheit, wie die Schuld- scheindarlehen zu bilanzieren seien, beurteilt, wofür sie als Verfasserin der massgebenden Rechnungslegungsverordnung sowie des anwendbaren Rundschreibens auch zuständig sei. Z._______ habe denn auch keine an- derslautenden Informationen gehabt, welche die Beurteilung der FINMA hätten in Frage stellen müssen. Angesichts der klaren Aussage der FINMA im Mail vom [...] 2017, Schuld- scheindarlehen seien als Forderungen gegenüber Kunden zu bilanzieren,

B-4946/2023 Seite 28 darf dem Beschwerdeführer mit Blick auf das Vertrauensschutzprinzip nicht vorgeworfen werden, keine weiteren Prüfungshandlungen vollzogen zu ha- ben. Deshalb ist der Einschätzung der RAB in diesem Punkt zu widerspre- chen. 9.5 Den Vorwurf, es fehle eine konkrete Dokumentation der Antworten hin- sichtlich der detaillierten Prüfungshandlungen gemäss PS, insbesondere betreffend Klassifikation der Schuldscheindarlehen bzw. deren Vereinbar- keit mit [...] («not documented, not done»), weist der Beschwerdeführer zurück. 9.5.1 Er argumentiert, im Formular [...], sei eindeutig festgehalten, dass folgende Personen und Gremien befragt worden seien: der Verwaltungs- ratsausschuss Audit & Compliance (VRA AC) am 4. Dezember 2020 sowie am 19. Februar 2021, der Verwaltungsrat (VR) am 26. Februar 2021 und der Chief Financial Officer (CFO) am 17. Dezember 2020 sowie am 28. Januar 2021. Der in Ziff. 3.5 der angefochtenen Verfügung zitierte PS 230.8 verlange kein Wortprotokoll, sondern die Dokumentation (a) der Art, der zeitlichen Einteilung und des Umfangs der Prüfungshandlungen, (b) der Ergebnisse derselben und (c) der bedeutsamen Sachverhalte. Alle Aspekte seien im Formular [...] nachweislich festgehalten worden. Für einen sach- kundigen Dritten sei somit eindeutig nachvollziehbar, welche Prüfungs- handlungen durchgeführt worden seien, was deren Ergebnisse gewesen seien und welche Schlussfolgerungen der Prüfer daraus gezogen habe. 9.5.2 Art. 730c OR normiert Dokumentation und Aufbewahrung folgender- massen: 1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentie- ren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können. 2 Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften in effizienter Weise zu prüfen. Art. 10 der Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen vom 17. März 2008 (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB, SR 221.302.33) enthält insbeson- dere die folgenden Ausführungsbestimmungen: 1 Die Prüfungsdokumentation muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung ma- chen kann (Art. 730c OR).

B-4946/2023 Seite 29 [...] 4 Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prü- fungsstandards. PS 230 regelt die Prüfungsdokumentation; PS 230.8 lautet wie folgt: Der Abschlussprüfer hat die Prüfungsdokumentation so zu erstellen, dass sie ausreicht, um einen erfahrenen, zuvor nicht mit der Prüfung befassten Prüfer in die Lage zu versetzen, Folgendes zu verstehen: (a) Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen, die durch- geführt wurden, um die PS und massgebende gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen einzuhalten, (b) die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen und die erlangten Prüfungsnachweise sowie (c) bedeutsame Sachverhalte, die sich während der Prüfung ergeben, die dazu gezogenen Schlussfolgerungen und bedeutsame Beurteilungen nach pflichtgemässem Ermessen, die im Zusammenhang mit diesen Schlussfolgerungen getroffen wurden. PS 230.10 bestimmt: Der Abschlussprüfer hat Gespräche mit dem Management, den für die Über- wachung Verantwortlichen und anderen Personen über bedeutsame Sachver- halte zu dokumentieren. Dies schliesst die Thematik der besprochenen be- deutsamen Sachverhalte, das Datum und die Gesprächspartner ein. PS 250.29 sieht vor, dass der Abschlussprüfer festgestellte oder vermutete Verstösse gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften sowie die Ergeb- nisse von Gesprächen mit dem Management und erforderlichenfalls mit den für die Überwachung Verantwortlichen und Dritten ausserhalb der Ein- heit in die Prüfungsdokumentation aufzunehmen hat. 9.5.3 Unter Ziff. 1.2 («inquiries of senior management, and when appli- cable, those charged with governance») des Formulars [...] wurden keine «detaillierten Prüfungshandlungen gemäss PS, insbesondere zur Frage der Klassifikation der Schuldscheindarlehen bzw. der Vereinbarkeit dersel- ben mit [...]», ausdrücklich dokumentiert. Vielmehr finden sich dort nach den oben (E. 9.5.1) wiedergegebenen Befragungsdaten folgende Bemer- kungen: «We inquired of management and, if applicable, those charged with governance: «Whether the entity is in compliance with laws and regulations that have a direct or indirect effect on the financial statements.»

B-4946/2023 Seite 30 «About their knowledge or awareness of non-compliance with laws or regula- tions affecting the financial statements.» Dadurch wurde der Gegenstand der Gespräche mit dem Management zwar in allgemeiner Weise umschrieben, die bedeutsame Thematik der Klassifikation der Schuldscheindarlehen jedoch nicht explizit erwähnt. In- sofern lässt sich die Dokumentation unter dem Blickwinkel von PS 230.8.c und PS 230.10 als unvollständig qualifizieren. Letztlich ist dies aber eine Folge davon, dass im Kontext der Schuldscheindarlehen kein Rechts- verstoss in Betracht gezogen und keine Prüfungshandlungen gemäss PS 250 in die Wege geleitet wurden (vgl. oben E. 9.4). Dementsprechend hat der Vorwurf mangelhafter Dokumentation keine eigenständige Bedeutung. 9.6 Als Fazit kann festgehalten werden, dass sich die Beanstandungen der RAB betreffend die Prüfungshandlungen des Beschwerdeführers hinsicht- lich Schuldscheindarlehen und Kreditvergabeverbot teilweise bestätigen, teilweise nicht. 10. Viertens wirft die RAB dem Beschwerdeführer «ungenügende Prüfungs- handlungen zu Risiken doloser Handlungen im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2020» von R._______ vor. 10.1 Zur Begründung erklärte sie in der angefochtenen Verfügung, der Um- fang – einzig «geschlossene» Fragen – und der Zeitpunkt der Befragungen der für die Überwachung verantwortlichen Personen des geprüften Unter- nehmens hätten zu unzureichenden Prüfungshandlungen geführt. Insbe- sondere habe der Zulassungsträger das in der eigenen Einschätzung iden- tifizierte Risiko doloser Handlungen bei konzerninternen Transaktionen erst am Ende der Prüfung mit dem Management thematisiert (PS 240.40 ff.). Wäre dies bereits zu Beginn der Prüfung geschehen, hätten die dadurch gewonnenen Erkenntnisse in den weiteren Prüfungsarbeiten mög- licherweise berücksichtigt und allfällige weitere Prüfungshandlungen durchgeführt werden müssen. Zudem seien die zum «Journal Entry Testing» (JET) durchgeführten Prü- fungshandlungen nicht geeignet gewesen, eine mögliche Ausserkraftset- zung von Kontrollen durch das Management zu erkennen, da die dafür ausgewählten 17 Stichproben von [> 40 Mio.] «transaction line items» we- der repräsentativ noch nachvollziehbar seien (PS 240.32). Insbesondere habe es der Zulassungsträger unterlassen, auch qualifizierte Kriterien fest- zulegen, die vom Analyse-Tool «[...]» hätten analysiert werden können.

B-4946/2023 Seite 31 Folglich habe er die Angemessenheit von im Hauptbuch («General Led- ger») erfassten Journaleinträgen und von anderen bei der Abschlussauf- stellung vorgenommenen Anpassungen in unzureichender Weise geprüft. 10.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, weder die massgebenden PS noch die Z.-internen Vorgaben, welche welt- weit Anwendung fänden, verlangten, dass die durchgeführten Befragungen des Managements im Detail protokolliert würden. Gemäss «Z. _______ Global Audit Methodology» seien die Befragungen zu dolosen Handlungen im Formular [...] zu dokumentieren. Dieses erläutere die relevanten Frage- stellungen und Erkenntnisse, und es sei im vorliegenden Zusammenhang vom Prüfteam unter Leitung des Beschwerdeführers ordnungsgemäss ausgefüllt worden. Folglich habe das vom Beschwerdeführer geleitete Prüfteam das Risiko doloser Handlungen nachweislich an fünf verschiedenen Daten mit der Ge- schäftsleitung und dem Verwaltungsrat besprochen, wobei die Befragun- gen teilweise getrennt erfolgt seien. Dabei seien unter anderem auch das Risiko doloser Handlungen bei konzerninternen Transaktionen und die Ein- schätzung des Managements dazu, die Risiken gemäss Beispiel [...] und das entsprechende Vorgehen von R. sowie die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) betreffend «fraud» besprochen worden. Im Formular [...] seien die Schlussfolgerungen aus diesen Gesprächen ge- mäss den internen Vorgaben dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe ein Risiko identifiziert, eine angemessene Re- aktion mittels Prüfungshandlungen gezeigt und schliesslich keine Hinweise auf dolose Handlungen, die eine Kommunikation nach PS 240.40 ff. erfor- dert hätten, erhalten. Ergänzend habe das Prüfteam, in Übereinstimmung mit PS 240.A20, ein Verständnis von der Aufsicht durch den Verwaltungsrat erhalten, indem es an mehreren Sitzungen teilgenommen und die Proto- kolle durchgesehen habe. Die Behauptung der Vorinstanz, lediglich die gleichen und wenigen «geschlossenen» Fragen seien am Ende der Prü- fung gestellt worden, sei damit entschieden zurückzuweisen. Ferner vergleiche die Vorinstanz die in die Prüfsoftware «[...]» geladenen Buchungen (rund 45 Mio. Transaktionen) mit den von Z._______ ausge- wählten 17 Stichproben. Dieser Vergleich sei nicht zweckmässig. R._______ sei aufgrund ihrer Bedeutung [...] ein systemrelevantes Finan- zinstitut. Die Buchungen erfolgten fast ausschliesslich in automatisierter Form. Bei der Durchführung des JET werde auf manuelle Buchungen

B-4946/2023 Seite 32 fokussiert, während automatisierte Buchungen exkludiert würden, da bei diesen eine manuelle Übersteuerung durch das Management als unwahr- scheinlich eingestuft werden könne. Durch den Einsatz der Prüfsoftware «[...]» seien die Buchungen systematisch nach den massgebenden Krite- rien durchsucht und die Gründe für die Auswahl einer Buchung festgehal- ten worden. Es verstehe sich von selbst, dass eine vollständige Dokumen- tation und Begründung von [> 40 Mio.] Transaktionen weder zielführend noch zweckmässig wäre. Zudem würde das enorme Datenvolumen die Ar- chivierungsmöglichkeiten der Revisionsstelle bei weitem sprengen. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Gesagten auch in Bezug auf die Auswahl der Kriterien und die Verwendung des Analyse-Tools «[...]» nach den massgebenden PS verhalten, womit ihm keine Sorgfaltspflicht- verletzung vorgeworfen werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei diesem Punkt – wenn denn eine Differenz bestehen sollte – um eine solche zwischen RAB und Z._______ handle, deretwegen nicht auf eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch den Beschwerdefüh- rer, der sich bei der Prüfung an die Vorgaben seiner Arbeitgeberin gehalten habe, geschlossen werden dürfe. 10.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die RAB, zum Zeitpunkt der Risi- kobeurteilung am Anfang der Prüfung sei das Thema «Risiko aus dolosen Handlungen» mit einem Teil des Managements und des Verwaltungsrates von R._______ und einzig mit wenigen «geschlossenen» Fragen bespro- chen worden. Aus den Arbeitspapieren gehe hervor, dass das Risiko aus dolosen Handlungen bei konzerninternen Transaktionen erst am Ende der Prüfung mit den gleichen und wenigen «geschlossenen» Fragen themati- siert worden sei. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine wirksame und angemessene Prüfung, weil die meisten entscheidenden Prüfungshand- lungen in diesem Zeitpunkt bereits durchgeführt gewesen seien. Entschei- dend seien nicht die Gesprächsdaten, sondern der Inhalt der Gespräche. Dokumentiert seien nur die wenigen «geschlossenen» Fragen zum identi- fizierten Risiko doloser Handlungen bei konzerninternen Transaktionen am Ende der Prüfung. Was die fehlenden qualifizierten Kriterien angehe, so benötige ein Compu- ter für eine effiziente Arbeitsweise für ihn verständliche Vorgaben. Ein ho- her Betrag reiche z.B. nicht; Beträge über Fr. 10 Mio. wären ausreichend. Auch fehle in den Arbeitspapieren eine Dokumentation darüber, welche Kri- terien konkret angewendet worden seien. Da die Übersetzung in compu- terverständliche Sprache fehle, könne nicht nachvollzogen werden, wie die

B-4946/2023 Seite 33 17 Elemente aus der Grundpopulation von [> 40 Mio.] identifiziert worden seien. 10.4 PS 240 steht unter Überschrift «Verantwortung des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen». PS 240.11.a definiert den Begriff der dolosen Handlung wie folgt: eine absichtliche Handlung einer oder mehrerer Personen aus dem Kreis des Managements, der für die Überwachung Verantwortlichen, der Mitarbeiter oder Dritter, wobei durch Täuschung ein ungerechtfertigter oder rechtswidriger Vorteil erlangt werden soll Gemäss PS 240.12 muss der Abschlussprüfer – in Übereinstimmung mit PS 200 – während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung bei- behalten und sich der Möglichkeit bewusst sein, dass ungeachtet seiner bisherigen Erfahrung mit der Ehrlichkeit und Integrität des Managements der Einheit und der für die Überwachung Verantwortlichen wesentliche fal- sche Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen vorliegen können. PS 240.17 bestimmt, dass der Abschlussprüfer Befragungen des Manage- ments zu folgenden Aspekten durchführen muss (Zitat): (a) Beurteilung des Risikos durch das Management, dass der Abschluss aufgrund von dolosen Handlungen wesentliche falsche Darstellungen enthält, einschliesslich Art, Umfang und Häufigkeit solcher Beurteilun- gen; (b) Prozess des Managements zur Identifizierung der Risiken doloser Handlungen in der Einheit und zur Reaktion auf diese; hierzu gehören auch bestimmte vom Management identifizierte oder dem Management zur Kenntnis gebrachte Risiken doloser Handlungen sowie die Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben, bei de- nen wahrscheinlich ein Risiko doloser Handlungen besteht; (c) sofern gegeben, Berichterstattung des Managements an die für die Überwachung Verantwortlichen über die Prozesse zur Identifizierung der Risiken doloser Handlungen in der Einheit und zur Reaktion darauf; (d) sofern gegeben, Kommunikation des Managements über seine Ansich- ten zu Geschäftsgebaren und ethischem Verhalten gegenüber den Mit- arbeitern. Sodann muss er das Management sowie – soweit angemessen – weitere Personen innerhalb der Einheit befragen, um festzustellen, ob diese

B-4946/2023 Seite 34 Kenntnis von vorliegenden, vermuteten oder behaupteten dolosen Hand- lungen mit Auswirkungen auf die Einheit haben (PS 240.18). Nach PS 240.32.a muss der Abschlussprüfer – unabhängig davon, wie er die Risiken einer Ausserkraftsetzung von Kontrollen durch das Manage- ment beurteilt – Prüfungshandlungen planen und durchführen, um die An- gemessenheit von im Hauptbuch erfassten Journaleinträgen und von an- deren bei der Abschlussaufstellung vorgenommenen Anpassungen zu prü- fen. Bei der Planung und Durchführung der entsprechenden Prüfungs- handlungen muss der Abschlussprüfer (i) am Rechnungslegungsprozess beteiligte Personen über unange- messene oder ungewöhnliche Aktivitäten im Rahmen der Verarbei- tung von Journaleinträgen und anderen Anpassungen befragen, (ii) zum Ende eines Berichtszeitraums vorgenommene Journaleinträge und andere Anpassungen auswählen sowie (iii) die Notwendigkeit abwägen, Journaleinträge und andere Anpas- sungen aus dem gesamten Berichtszeitraum zu prüfen. 10.5 Mit Verfügung vom 9. September 2025 überliess das Bundesverwal- tungsgericht der RAB die vom Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 26. Mai 2025 eingereichten ergänzenden Unterlagen. Dabei ersuchte es die RAB insbesondere, sich zu Beschwerdebeilage 23 «2020 R._______ Fraud inquiries form [...]» zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 7. No- vember 2025 erklärte die RAB, die erwähnten Unterlagen seien im jeweili- gen Sachverhalt der «Comment Form» von Z._______ zur «File Review Financial Audit» betreffend R._______ aufgeführt. Es handle sich nicht um neue, vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachte Beweismittel, sondern um die Beweismittel, auf deren Grundlage die RAB die «Comment Form» verfasst habe. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 24. November 2025, das Prüfteam habe alle Erkenntnisse und Informationen zum identifizierten Risiko doloser Handlungen bei konzern- internen Transaktionen bereits zu Beginn der Prüfung und nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, erst an deren Ende eingeholt. Die betreffenden Besprechungsdaten listete er unter Hinweis auf die Beschwerdeschrift nochmals tabellarisch auf. In ihren Eingaben vom 2. bzw. 15. Dezember 2025 vertraten die Beteiligten wiederum konträre Ansichten zum Umgang mit dem Risiko doloser Handlungen bei der Prüfung der Jahresrechnung 2020.

B-4946/2023 Seite 35 Laut «2020 R._______ Fraud inquiries form [...]» wurde anlässlich der Zwi- schenrevision mit dem Management (CEO/CFO/Leiter Rechnungswesen), dem Vorsitzenden des Verwaltungsratsausschusses «Audit und Compli- ance», der internen Revision (Leiterin/Teamleiter) sowie mit zusätzlichen Personen, nämlich mit dem Leiter «Risk Control – Finanzielles IKS» und dem Leiter Rechtsberatung, gesprochen. Dabei wurde aufgezeigt, wie das Management «Fraud»-Risiken beurteilt und in welchem Austausch es mit der internen Revision und dem Verwaltungsrat steht. Insofern bestätigt sich die Feststellung in Ziff. 3.62 der angefochtenen Verfügung, zum Zeitpunkt der Durchführung der Risikobeurteilung sei das Thema «Risiko aus dolo- sen Handlungen» nur mit einem Teil des Managements und des Verwal- tungsrates von R._______ und einzig mittels weniger geschlossener Fra- gen behandelt worden, nicht. In diesem Kontext sind namentlich auch das Dokument «[...] Significant risk form – Fraud risk IC» über die konzernin- terne Leistungsverrechnung sowie zugehörige Belege anzuführen. Dem- zufolge hat die RAB keine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers nachgewiesen. 10.6 Hinsichtlich des JET hielt die RAB im «File Review Financial Audit Comment Form (Final)» fest (Zitat Fussnote 38 der Beschwerdebeilage 3): «Es wurden insgesamt [> 40 Mio.] Transaction line items in den [Analyse- Tool] hochgeladen [...]. Es wurden 17 Buchungen als auffällig identifiziert ([...]). "Allgemein wurden Transaktionen über SAD (CHF 2'250'000) ange- schaut." ([...]). Nach Angaben des Prüfungsteams wurden unter anderem die folgenden Kriterien herangezogen: i) hohe monetäre Beträge, ii) Ab- schlussbuchungen, iii) auffällige Buchungen (z.B. ohne Buchungstext oder auffälliger Buchungstext), iv) Buchung durch eine Person ausserhalb des Accounting Teams und v) Buchungen in Accounts mit vermehrt manuellen Buchungen. Ein Arbeitspapier, in dem diese Kriterien so konkretisiert wur- den, dass sie eine automatische Selektion im Analyse-Tool ermöglichen, besteht nicht. Es handelt sich um eine bewusste Auswahl, so dass ein Rückschluss auf Gesamtpopulation nicht möglich ist.» Zum JET bemerkte das Revisionsunternehmen (Z._______) in diesem «Comment Form» Folgendes: «Bezüglich der Prüfungshandlungen zu den manuellen Buchungen wurden wir bei der Auswahl vom Analyse-Tool «[...]» unterstützt, welches ein risikobasiertes Prüfvorgehen ermöglicht. Somit erfolgte eine zielführende Auswahl der Stichproben, welche neben den definierten Kriterien auch eine zufallsbasierte Komponente beinhal- tete. Ferner wurden im Rahmen der Abschlussprüfung bei vielen Positio- nen der Jahresrechnung Einzelfallprüfungen durchgeführt, welche

B-4946/2023 Seite 36 ebenfalls keine Hinweise auf dolose Handlungen ergaben. Wir anerkennen jedoch, dass die Dokumentation zur Herleitung der manuellen Buchungen für einen Dritten nachvollziehbarer dokumentiert werden sollte.» Beschwerdebeilage 27 «2020 R._______ JET [...]» beinhaltet die 17 oben erwähnten, von den Revisoren ausgewählten Buchungen sowie eine Ta- belle mit Nachweisen. Allerdings lässt sich nicht rekonstruieren, wie die einzelnen dieser Buchungen selektioniert und welche Prüfschritte genau ausgeführt wurden. In Beschwerdebeilage 26 «2020 R._______ JET [...]» sodann wurden die anlässlich des JET ausgeführten Arbeiten folgendermassen beschrieben (Zitat): Source Process Map Im Rahmen des JET wurden auf dem Source Process Map alle HB Buchungen

SAD (HB sind ausschliesslich manuelle SAP Buchungen) und zusätzliche Konten, welche auf manuelle Verbuchungen hindeuten (Achtung auf das Wort «Manuell» in der Headzeile), einer kritischen Durchsicht unterzogen und dabei auf die Gegenkonti geachtet und ob diese Gegenkonti plausibel sind. Spezi- fisch wurde darauf geachtet, ob einzelne Buchungen mit unpassenden Ge- genkonti oder «speziellem» Buchungstext in dem Journal vorhanden sind. Auch haben wir Abgrenzungsbuchungen und Rückstellung rund um das Jah- resende angeschaut. Fokussiert wurden auch Storno- und Korrekturbuchun- gen. Preparer Process Map Wir haben eine Übersicht erstellt für sämtliche Mitarbeiter der R._______ AG, welche manuelle Buchungen vorgenommen haben. Auf der Übersicht haben wir die Mitarbeiter mit Funktion (falls Leitung) und Abteilung versehen und eine Analyse über ihre bebuchten Accounts vorgenommen. Falls wir die bebuchten Konti der Mitarbeiter nicht in Verbindung mit ihrer Abteilung und Funktion set- zen konnten, haben wir stichprobenweise die einzelnen Bilanz und ER Konti, auf welchen der Mitarbeiter Buchungen vorgenommen hat, eingesehen. Dabei haben wir alle Buchungen nach Auffälligkeiten in der Betragshöhe oder nicht plausiblen Buchungen durchgesehen. Wir verweisen auf den «Preparer Pro- cess Map» für die detaillierten Ausführungen. Bei Leitungspositionen wurde stichprobenweise zusätzlich überprüft, ob um- satzsteigernde Buchungen in ER Konti (aufgrund eventueller Bonussteige- rung) vorgenommen wurden und falls ja, ob diese plausibel sind. Wie der Beschwerdeführer erläutert, werden mit dem Analyse-Tool sämtli- che Buchungen des Hauptbuches extrahiert und mittels einiger Standard- abfragen analysiert. Anhand der «Source Process Map» werden die Bu- chungen nach auslösendem Prozess (z.B. Anlagebuchhaltung)

B-4946/2023 Seite 37 aufbereitet. Beim «Preparer Process Map» erfolgt die Aufgliederung nach der auslösenden «ID», wobei dies eine Person oder ein System sein kann. Die im Zitat erwähnte Abkürzung «SAD» bedeutet «Summary of Audit Dif- ferences» und bezeichnet einen Schwellenwert der Prüfmethode (Fr. 2'250'000.-). Beträge unterhalb dieses Schwellenwerts werden nach Angaben des Beschwerdeführers als derart unwesentlich beurteilt, dass identifizierte Fehler ignoriert werden können und auch dem geprüften Un- ternehmen nicht zur Kenntnis gebracht werden müssen. PS 240.A43 beschreibt die Gegebenheiten, welche bei der Identifizierung und Auswahl zu prüfender Journaleinträge und anderer Anpassungen so- wie bei der Festlegung der angemessenen Vorgehensweise zur Prüfung des zugrundeliegenden Nachweises für ausgewählte Posten relevant sind, namentlich: [...] Die Merkmale manipulierter Journaleinträge oder anderer Anpassungen: Un- angemessene Journaleinträge oder andere Anpassungen weisen häufig ein- deutige Merkmale auf. Zu diesen Merkmalen gehören möglicherweise Ein- träge, die a) auf nicht zusammenhängenden, ungewöhnlichen oder selten ver- wendeten Konten erfolgt sind, b) von Personen vorgenommen wurden, die ty- pischerweise keine Journaleinträge vornehmen, c) zum Ende des Geschäfts- jahres oder als nachträgliche Abschlussbuchung aufgezeichnet wurden und wenige oder gar keine Erläuterungen oder Beschreibungen enthalten, d) vor oder während der Abschlussaufstellung vorgenommen wurden und keine Kon- tonummern enthalten oder e) runde Zahlen oder Zahlen mit denselben End- ziffern enthalten. [...] Aus den Akten kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sol- che Merkmale mindestens teilweise berücksichtigte, sein Vorgehen beim Identifizieren und bei der Auswahl zu prüfender Journaleinträge aber nicht genügend detailliert dokumentierte. Gemäss PS 240.A44 legt der Abschlussprüfer Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfung von Journaleinträgen und anderen Anpassungen nach pflichtgemässem Ermessen fest. Dabei hat er selbstredend die oben- genannten Merkmale zu berücksichtigen. Sein Vorgehen muss er doku- mentieren (Art. 730c Abs. 1 OR). Die entsprechenden Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen (Art. 730c Abs. 2 OR, Art. 10 Abs. 1 und 4 ASV-RAB; vgl. oben E. 9.5.2). Aufgrund der Dokumentation muss im Nachhinein rekon- struiert werden können, was zu den Schlussfolgerungen der Revision

B-4946/2023 Seite 38 führte (Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 4.2.2; Ur- teil des BVGer B-3334/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 4.1.3 m.H.; vgl. Urteil des BVGer B-7186/2017 vom 4. Februar 2019 E. 4.2.3). Insgesamt lässt sich vor diesem Hintergrund nicht in effizienter Weise nachvollziehen, aufgrund welcher Kriterien der Beschwerdeführer die be- treffenden Buchungen genau auswählte und wie das JET im Einzelnen vollzogen wurde. Die RAB durfte deshalb eine entsprechende Sorgfalts- pflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers konstatieren, ohne ihren Ermessensspielraum zu überschreiten. 11. Fünftens hat die RAB die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss liechtensteinischem Verwaltungsstrafbot vom 9. Juli 2020 zu seinem Nach- teil mitberücksichtigt. 11.1 In der angefochtenen Verfügung stellte sie fest, der Zulassungsträger habe im Rahmen der Sorgfaltspflichtkontrolle 2018 bei der Q._______ AG als leitender Revisor in zehn Fällen gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Die mangelhafte Dokumentation sei nicht nur dem leitenden Sorgfaltspflichtprüfer, sondern auch dem Beschwerdeführer als leitendem Revisor zuzurechnen. Die Sorgfaltspflichten des liechtensteinischen seien mit jenen des schweizerischen Rechts vergleichbar. Insofern sei ihre Ver- letzung für die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit relevant. 11.2 Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift argumentiert, in Liech- tenstein würden die Prüfungen gemäss Sorgfaltspflichtgesetz vom 11. De- zember 2008 (SPG, LGBl. 2009 Nr. 47) auf individueller Basis an Prüfge- sellschaften erteilt; sie stünden in keinem direkten Bezug zur gewählten aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft. Zum relevanten Zeitpunkt sei der Be- schwerdeführer bei der Q. _______ [Bank] AG leitender Prüfer für die or- dentliche Aufsichtsprüfung gewesen, jedoch nicht in der Rolle des leiten- den Prüfers bei der Sorgfaltspflichtkontrolle gemäss SPG. Anders als in der Schweiz habe die Funktion des leitenden Prüfers der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft keinerlei Bedeutung für die Sorgfaltspflichtkontrolle ge- mäss SPG. Z._______ habe diese Rolle explizit nicht dem Beschwerde- führer übertragen, weil er bis dahin noch keine Sorgfaltspflichtkontrollen gemäss SPG durchgeführt und sich folglich nicht in der Lage gesehen habe, dies mit der notwendigen Sorgfalt zu tun. Daher habe Z._______ diese Funktion Y._______ als liechtensteinischem Staatsbürger,

B-4946/2023 Seite 39 zugelassenem leitenden Prüfer und Mitarbeiter mit mehrjähriger Erfahrung in der Sorgfaltspflichtprüfung gemäss SPG übertragen. Mangels konkreter Praxis im Bereich der Sorgfaltspflichtprüfung gemäss SPG sei es dem Be- schwerdeführer daher nur beschränkt möglich gewesen, die festgestellten Schwachstellen zu identifizieren. Der leitende Prüfer sei für die Qualität verantwortlich. Der Co-Signing Partner trage nicht die gleiche Verantwor- tung, ansonsten die Rolle des leitenden Prüfers nicht notwendig wäre. Sodann könne die Aufsicht über die Revisionstätigkeit aufgrund des Terri- torialitätsprinzips nur innerhalb der eigenen nationalen Grenzen erfolgen. Ferner seien dem Beschwerdeführer die im Verwaltungsstrafbot festge- stellten Sorgfaltspflichtverletzungen in subjektiver Hinsicht ohnehin nicht vorwerfbar. Schliesslich sei er gestützt auf den dem Verwaltungsstrafbot zugrundeliegenden Sachverhalt bereits rechtskräftig zu einer Busse verur- teilt worden. Es wäre damit nicht verhältnismässig, wenn derselbe Sach- verhalt der RAB Anlass zu weiteren Sanktionen gäbe. 11.3 Die RAB vertrat in ihrer Vernehmlassung den Standpunkt, sie dürfe sich auch auf einen hoheitlichen Akt einer ausländischen Behörde abstüt- zen, wenn sich dieser bzw. der ihm zugrundeliegende Sachverhalt in ge- nügendem Masse auf die Schweiz auswirke. Daher könne sich der Be- schwerdeführer nicht auf das Territorialitätsprinzip berufen. Stossend wäre es auch im Vergleich zur Inlandtat, wenn sich eine zugelassene Person im Ausland strafbar mache, ohne dass dies für die Leumundsprüfung relevant wäre. 11.4 In der liechtensteinischen Verurteilung erblickte die RAB eine Beein- trächtigung der Gewähr des Beschwerdeführers für eine einwandfreie Prüf- tätigkeit auch in der Schweiz. Nach der Rechtsprechung durfte sie diese Schlussfolgerung im Rahmen ihres Ermessensspielraums bei der Sanktio- nierung des Beschwerdeführers mittels eines Verweises berücksichtigen (vgl Urteil des BVGer B-3069/2016 vom 29. März 2017 E. 7.4). Ausserdem erwog das Bundesverwaltungsgericht etwa in seinem Urteil B-3549/2017 vom 26. April 2018 (E. 3.2 a.E.), der Zulassungsentzug sei eine administ- rative Massnahme ohne strafrechtlichen Charakter (vgl. auch BGE 142 II 243 E. 3.4, wo ein Berufsverbot gemäss Art. 33 des Finanzmarktaufsichts- gesetzes vom 22. Juni 2007, FINMAG, SR 956.1, als administrative Mas- snahme qualifiziert wurde). Die Beurteilung der Frage, ob ein Revisor oder Revisionsexperte Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit biete, diene der Durchsetzung der Schutzziele des RAG. Als Gewährsperson habe der Beschwerdeführer die für die Zulassung vorausgesetzten Anforderungen

B-4946/2023 Seite 40 zu erfüllen und andernfalls die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Hierbei könne und dürfe es keine Rolle spielen, ob er für seine Verfehlun- gen auch strafrechtlich, zivilrechtlich oder in einem anderen Zusammen- hang verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei. Inso- fern greift das Prinzip «ne bis in idem» nicht (Urteil des BVGer B-3069/2016 vom 29. März 2017 E. 7.4). Entsprechend der im Ermessen der RAB liegenden Einschätzung vermag sich die liechtensteinische Verurteilung auf die ordnungsgemässe Erfüllung und die Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 RAG) durch den Beschwerdeführer in der Schweiz bzw. auf seinen Leumund (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Bst. a RAG) auszuwirken, weshalb das Territorialitätsprinzip nicht verletzt wurde (vgl. BVGE 2015/53 E. 4.3.5 und Urteil des BVGer B-3069/2016 vom 29. März 2017 E. 7.4). Im Übrigen widerspricht die Aussage des Beschwerdeführers, die von der FMA festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen seien ihm in subjektiver Hinsicht nicht vorwerfbar, dem Verwaltungsstrafbot (S. 11). Er relativiert zwar die Würdigung seines Verhaltens durch die FMA, legt aber nicht dar, inwiefern diese Rechtsnormen missachtet hätte. Ebensowenig behauptet er, das Verwaltungsstrafbot angefochten zu haben. Die vom Beschwerdeführer angesprochene «Absichtserklärung zur Zu- sammenarbeit bei der Aufsicht über Abschlussprüfer (Memorandum of Un- derstanding)» zwischen der FMA und der RAB vom März 2013 (einzuse- hen via www.rab-asr.ch, , ) schliess- lich regelt die behördliche Kooperation über die Landesgrenzen hinweg, nicht aber die sich hier stellende Frage der Berücksichtigung einer auslän- dischen Verurteilung. 12. Bezugnehmend auf PFIFFNER (a.a.O., Art. 18 RAG N. 8) erklärt der Be- schwerdeführer, grundsätzlich müsse ein Verweis der fehlbaren Person zu- nächst angedroht werden, da es sich um eine verwaltungsrechtliche Sank- tion handle. Art. 18 RAG knüpft die Erteilung eines schriftlichen Verweises gegenüber einer natürlichen Person an die Verletzung der rechtlichen Pflichten; eine vorgängige Androhung der Sanktion sieht er hingegen nicht vor. Gemäss zweitem Satz dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde die Ausübung der Tätigkeit bei wiederholten oder groben Verstössen befristet oder

B-4946/2023 Seite 41 unbefristet verbieten und gegebenenfalls die Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 RAG entziehen. Art. 17 Abs. 1 RAG lautet wie folgt: Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisions- unternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4‒6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Ver- weis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist. Mithin ist nach der gesetzlichen Regelung allenfalls ein Entzug der Zulas- sung, nicht aber ein Verweis vorher anzudrohen (vgl. Urteile des BVGer B- 3781/2018 vom 8. Juni 2020 E. 9.2.2.1, B-7186/2017 vom 4. Februar 2019 E. 6.2.2.1 und B-2780/2016 vom 19. April 2017 E. 7.1.2). 13. Überprüft werden muss schliesslich die Verhältnismässigkeit des verfügten Verweises. 13.1 In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Verweis ma- che dem Zulassungsträger klar, dass er seine beruflichen Verhaltenswei- sen in einigen wichtigen Punkten ändern müsse. Durch die Erteilung eines Verweises werde die Qualität von Revisionsdienstleistungen insgesamt er- höht, das Vertrauen in die Institution der Revision gestärkt und damit das angestrebte Ziel erreicht. Die Eignung der Massnahme sei somit gegeben. Auch die Erforderlichkeit der Massnahme, Personen, welche sich Sorg- faltspflichtverletzungen hätten zuschulden kommen lassen, einen Verweis zu erteilen bzw. den Entzug der Zulassung anzudrohen, sei zu bejahen. Wolle man den gesetzlichen Schutzzielen gerecht werden, dürften gesetz- lich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen nur von Personen erbracht werden, die das Revisionsrecht, allfällige spezialgesetzliche Bestimmun- gen und berufsrechtliche Vorgaben beachteten. Andernfalls würde das Ver- trauen in die Revision dahinfallen. Insbesondere stehe auch keine mildere Massnahme zur Verfügung: Das Gesetz schreibe für die (Aufrechterhal- tung der) Zulassung als Revisionsexperte einen unbescholtenen Leumund aIs dauernd einzuhaltende Zulassungsvoraussetzung vor. Aufgrund der Schwere der festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen und der Verurteilung durch die liechtensteinische FMA käme grundsätzlich auch der Entzug der Zulassung in Frage. Die gesetzlichen und berufsrecht- lichen Vorgaben zur Durchführung der jeweiligen ordentlichen Revision der Jahresrechnungen 2019 und 2020 von R._______ seien mehrfach und im Kernbereich der Revision verletzt worden. Mildernd wirke sich aus, dass

B-4946/2023 Seite 42 der Zulassungsträger in Bezug auf die Verurteilung durch die FMA nicht als leitender Sorgfaltspflichtprüfer tätig gewesen sei. Als leitender Revisor treffe ihn (nur) ein Mitverschulden. Die Gewähr des Zulassungsträgers für eine einwandfreie Prüftätigkeit sei zwar beeinträchtigt, aber insgesamt knapp nicht in einem Masse, in dem sie ihm gänzlich abgesprochen wer- den müsste. Auf die Erteilung eines befristeten Entzugs der Zulassung könne im Sinne eines Grenzfalles auch deshalb verzichtet werden, weil der interne Leistungsbeurteilungs- bzw. Disziplinierungsprozess der Arbeitge- berin des Zulassungsträgers soweit ersichtlich funktioniert habe und Z._______ aufgrund des Einzelfallratings der Aufsichtsbehörde dem Zulas- sungsträger gegenüber als disziplinarische Massnahme eine prozentuale Kürzung seiner variablen Lohnkomponente ausgesprochen habe. Aus die- sem Grund erscheine ein befristeter oder unbefristeter Entzug der Zulas- sung unverhältnismässig. Aus dem Umstand, dass Z._______ kein Verweis erteilt worden sei, könne der Zulassungsträger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen ihrer Überprüfung habe sich Z._______ verpflichtet, die festgestellten Mängel mit insgesamt sechs Massnahmen (zwei Firm- und vier File-Massnahmen) zu beheben. In diesem Zusammenhang sei zwischen den organisatori- schen Vorkehrungen der Arbeitgeberin und der persönlichen Gewähr des Zulassungsträgers für eine einwandfreie Prüftätigkeit zu unterscheiden. Um zu verhindern, dass sich die erwähnten Mängel wiederholten, sei es notwendig, dass sowohl Z._______ organisatorische Verbesserungen vor- nehme als auch der Zulassungsträger kritischer prüfe. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass ein schriftlicher Verweis Auswir- kungen auf das Verhältnis des Zulassungsträgers zu seiner Arbeitgeberin habe. Der Schutzzweck der Revision gehe jedoch allfälligen Befürchtun- gen hinsichtlich entsprechender Nachteile vor. Zudem sei der Einwand zu wenig substantiiert dargelegt. So habe der Zulassungsträger darauf ver- zichtet, darzulegen, mit weIchen Folgen er tatsächlich rechnen müsste und weshalb in schwerwiegender Weise in seine Rechte eingegriffen würde. Diesbezüglich ergänzte die RAB in ihrer Vernehmlassung, die Arbeitgebe- rin habe den Beschwerdeführer trotz Bonusabzug und Enforcement-Ver- fahren befördert. Eine Einschränkung der beruflichen Entwicklungsmög- lichkeiten sei vor diesem Hintergrund nicht substantiiert. 13.2 Der Beschwerdeführer hält dazu fest, die Erteilung eines Verweises an einen leitenden Revisor im Zusammenhang mit Beanstandungen, wel- che das Revisionsunternehmen als gesamtes beträfen, primär auf

B-4946/2023 Seite 43 Meinungsdifferenzen zwischen der Vorinstanz und der Prüfgesellschaft ba- sierten und damit nicht dem leitenden Revisor als Privatperson angelastet werden könnten, sei weder geeignet noch erforderlich und schon gar nicht zumutbar. Er werde sich weiterhin an den Vorgaben seiner Arbeitgeberin orientieren und die Abschlussprüfungen im Einklang mit den internen Richtlinien durchführen, unabhängig davon, ob ihm ein Verweis erteilt werde oder nicht. Die geeignete Massnahme, um die von der Vorinstanz basierend auf ihrer Meinungsdifferenz mit Z._______ gewünschten Ände- rungen in die Wege zu leiten, sei eine Anordnung auf Firmenstufe bzw. eine Übereinkunft mit der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dies in Zukunft gemäss den Vorstellungen der RAB gehandhabt werde. Das sei denn auch bereits geschehen. Auch wenn der Rügebrief nicht explizit gesetzlich vorgesehen sei, könne die RAB vor der Erteilung eines formellen Verweises im Sinne eines milde- ren Mittels einen Rügebrief an den Zulassungsträger richten. Die Erforder- lichkeit der Erteilung eines Verweises sei damit zu verneinen. Gemäss Be- urteilung der RAB reichten die beanstandeten Sachverhalte nicht einmal für eine Sanktionierung der Revisionsgesellschaft selbst, womit sie auch aus der Perspektive der RAB nicht besonders schwerwiegend sein könn- ten. Dem Beschwerdeführer könne vor diesem Hintergrund unter keinen Um- ständen vorgeworfen werden, er habe schuldhaft mehrfach die berufs- rechtlichen Vorgaben im Kernbereich verletzt. Selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden – was bestritten werde – seien sie einerseits insgesamt nicht schwerwiegend genug, um seinen guten Leumund in Frage zu stel- len. Andererseits sei der Beschwerdeführer durch die Lohneinbusse be- reits sanktioniert worden. 13.3 Bei der Frage, wie die sorgfaltsrechtliche Missachtung der gesetzli- chen Vorgaben im Einzelfall zu ahnden ist, steht der Aufsichtsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei hat sie den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu beachten. Ihre verwaltungsrechtliche Intervention soll einerseits dazu führen, dass der gesetzeskonforme Zustand wiederherge- stellt wird; andererseits soll sie die Missachtung der Sorgfaltspflichten zum Schutz des Publikums verwaltungsrechtlich in angemessener Weise sank- tionieren (vgl. Urteile des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 5.3 und des BVGer B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 5.1).

B-4946/2023 Seite 44 Das in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV verankerte Verhältnismässig- keitsprinzip verlangt, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles ge- eignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung aus- gewogen (verhältnismässig im engeren Sinn), der betroffenen Person also zumutbar, ist (vgl. Urteile des BVGer B-1640/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.3, B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 5.1 und B-3781/2018 vom 8. Juni 2020 E. 9.1, je m.H.). Wie die vorangegangenen Erwägungen zeigen, verletzte der Beschwerde- führer mehrmals Sorgfaltspflichten aus dem Kernbereich der Revision (vgl. Urteile des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 8.3 und des BVGer B-3334/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 4.10 f. m.H. sowie E. 5.6). Als mildeste Massnahme legt das Gesetz für solche Fälle den Verweis fest (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 und Art. 18 RAG sowie oben E. 4; vgl. Urteile des BVGer B-2458/2020 vom 7. März 2021 E. 5.2 f., B-3736/2012 vom 7. Ja- nuar 2014 E. 8.6 und B-3409/2016 vom 26. März 2018 E. 4.3.2). Dieser bedarf keiner Androhung (vgl. oben E. 12). Einen «Rügebrief», wie ihn der Beschwerdeführer ins Spiel gebracht hat, sieht das Gesetz denn auch nicht vor. Bundesgesetze aber sind für die rechtsanwendenden Behörden, na- mentlich für das Bundesverwaltungsgericht, massgebend (Art. 190 BV; vgl. Urteile des BVGer B-2458/2020 vom 7. März 2021 E. 5.1 und B-2780/2016 vom 19. April 2017 E. 7.1.2 m.H.). Ferner statuiert das Gesetz (Art. 18 RAG) die individuelle Verantwortlichkeit des Revisors, der für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig ist (vgl. oben E. 4.1). Ange- sichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht entlasten, indem er auf die Rechtsauffassung oder Massnahmen seiner Arbeitgeberin bzw. ihr gegenüber verweist. Nach der Rechtsprechung besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 RAG). Durch einen Verweis wird diese insgesamt erhöht, das Vertrauen in die Institution der Revision gestärkt und damit das soeben genannte öffent- liche Interesse verwirklicht. Daher ist die Eignung der Massnahme entspre- chend den Ausführungen der RAB gegeben (vgl. Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 8.4 f. m.H.). Gleiches gilt hinsicht- lich ihrer Erforderlichkeit, zumal die Äusserungen des Beschwerdeführers den Eindruck erwecken, er werde auch künftig keine kritischere, nötigen- falls von derjenigen seiner Arbeitgeberin abweichende, Haltung einnehmen (vgl. Urteil des BVGer B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 8.3 f.). Eine mildere Massnahme existiert nicht, und eine gewisse wirtschaftliche

B-4946/2023 Seite 45 Einbusse ist hinzunehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. No- vember 2023 E. 8.4.3; Urteile des BVGer B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 5.4 und B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 8.5). Demnach er- weist sich die Massnahme auch als zumutbar. Im Übrigen wurde der Be- schwerdeführer ungeachtet des Verweises befördert. Auch vermag die Sanktionierung durch die Arbeitgeberin an der Verhältnismässigkeit des vorliegenden Verweises nichts zu ändern, insbesondere angesichts meh- rerer Sorgfaltspflichtverletzungen aus dem Kernbereich der Revision. Un- ter diesen Umständen lässt sich zusammenfassen, dass die RAB ihren Er- messensspielraum gewahrt hat (vgl. Urteile des BGer 2C_487/2016 vom 23. November 2016 E. 2.5 und des BVGer B-2780/2016 vom 19. April 2017 E. 7.2 f.). Sie war nicht gehalten, aus Opportunitätsgründen auf eine Mas- snahme zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer B-3736/2012 vom 7. Januar 2014 E. 8.3), auch wenn sich einzelne Elemente ihrer Beurteilung bei der gerichtlichen Überprüfung nicht bestätigt haben (vgl. oben E. 8.9, 9.4 und 10.5). 13.4 Dementsprechend stützt sich der Verweis auf eine genügende ge- setzliche Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismäs- sig (vgl. Art. 36 BV; BGE 142 II 243 E. 3.4; Urteile des BVGer B-3781/2018 vom 8. Juni 2020 E. 9.3, B-7186/2017 vom 4. Februar 2019 E. 6.3 und B- 3069/2016 vom 29. März 2017 E. 14.4). 13.5 Aufgrund des Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der nicht begründeten Ziff. 4.12 der angefochtenen Verfügung, wonach jede einzelne Sorgfaltspflichtverletzung für sich allein einen schriftlichen Verweis rechtfertigen würde. 14. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 15. 15.1 Weil der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Sie werden unter Berück- sichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 5’000.– festgesetzt. 15.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

B-4946/2023 Seite 46 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zu ihrer Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss einbehalten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Ein Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2025 geht an die Vorinstanz. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in

B-4946/2023 Seite 47 einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 10. Februar 2026

B-4946/2023 Seite 48 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer – die Vorinstanz

Zitate

Gesetze

32

Gerichtsentscheide

28