Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4895/2023
Entscheidungsdatum
19.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4895/2023

Urteil vom 19. April 2024 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

X._______AG, vertreten durch Daniel Bachmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Marc Gugger und/oder Aline Nussbaumer, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.

B-4895/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______AG, [Angaben zum Sitz] (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin), bezweckt im In- und Ausland die Fabrikation von und den Handel mit sowie den Import und Export von Rohmaterialien, Kunststoffen und Be- darfsartikeln für Industrie und Gewerbe, insbesondere auf dem Gebiet Kle- bebänder, Selbstklebe-Etiketten, Verpackungsfolien, Dichtstoffe, Do-it und Gartenartikeln. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum März 2020 bis März 2021 Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 1'642'319.90. A.a Am 4. Oktober 2022 führte die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslo- senversicherung beauftragte Treuhandstelle eine Arbeitgeberkontrolle im Betrieb der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei stellte sie fest, dass die Einträge in der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle teilweise nicht mit anderen betrieblichen Unterlagen, insbesondere mit den Log-Da- ten der verwendeten Unternehmenssoftware (Microsoft Dynamics AX 2012, ein Enterprise-Resource-Planning [ERP]-System), überein- stimmten. A.b Mit Revisionsverfügung vom 22. Februar 2023 kam das Staatssekre- tariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2020 bis März 2021 Versiche- rungsleistungen in der Höhe von Fr. 540'481.10 unrechtmässig bezogen habe. Diese seien innert 90 Tagen der zuständigen Arbeitslosenkasse zu- rückzuerstatten. A.c Mit Einsprache vom 21. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Revisionsverfügung. Gleichzeitig beantragte sie Akten- einsicht sowie eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Ein- sprachebegründung. Mit Schreiben vom 31. März 2023 wurden der Be- schwerdeführerin die Akten zugestellt und eine Nachfrist für die Einrei- chung einer Einspracheergänzung angesetzt. Die Beschwerdeführerin er- gänzte ihre Einsprache am 28. April 2023 innert Frist. Am 22. Juni 2023 reichte sie auf Aufforderung hin weitere Unterlagen ein. B. Mit Entscheid vom 18. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut, hob die Verfügung vom 22. Februar 2023 auf und verfügte neu (Dispositiv-Ziff. 1). Sie bezifferte die Rückforde-

B-4895/2023 Seite 3 rung neu auf Fr. 230'785.90 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezoge- nen Versicherungsleistungen seien innert 90 Tagen der kantonalen Ar- beitslosenkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 13. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin da- gegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Ein- spracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als er eine Rückerstattung von 765 Stunden der Büromitarbeitenden beziehungsweise von Fr. 30'327.80 bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen übersteige. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, sollte der Beschwerde nicht ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen. D. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in die- sem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abwei- chend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG).

B-4895/2023 Seite 4 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf (allfällige) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich als gegenstandslos. Gemäss Art. 52 Abs. 4 ATSG kann der Versicherungsträger in seinem Ein- spracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Ge- genstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rücker- stattung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. auch Art. 54 Abs. 1 Bst. b und c ATSG zur Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Einsprache- entscheiden). Der Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheent- scheid betreffend die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leis- tungen kommt mithin aufschiebende Wirkung zu. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung in der Revisionsverfügung vom 22. Februar 2023 mit der fehlenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsaus- falls im Bezugszeitraum März 2020 bis März 2021. Sie aberkennt erstens die Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende, die mit dem ERP-Sys- tem Microsoft Dynamics AX 2012 arbeiten, aufgrund von festgestellten Wi- dersprüchen zwischen den Log-Daten des Systems (Login, Logout) und der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle, aus denen hervorgehe, dass für Mit- arbeitende und Tage Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht worden sei, an welchen diese eingeloggt gewesen seien und somit gearbeitet hät- ten. Auch seien die ausgewiesenen Online-Zeiten der Mitarbeitenden im ERP-System viel höher gewesen als die in der Arbeitszeitkontrolle ausge- wiesene Arbeitszeit. Zweitens aberkennt die Vorinstanz Kurzarbeitsent- schädigung für Arbeitnehmende in den Abrechnungsperioden April bis No- vember 2020 und Februar bis März 2021, aus deren Arbeitszeitkontrolle lediglich pauschale Ausfallstunden von täglich 50 % oder 100 % der Soll- stunden ersichtlich seien. Es fehlten Einträge zu den effektiv gearbeiteten Stunden, allfälligen Mehrstunden sowie Absenzen. Die geltend gemachten Arbeitsausfälle dieser Arbeitnehmenden seien aufgrund fehlender rechts-

B-4895/2023 Seite 5 genügender Arbeitszeitkontrolle nicht überprüfbar und Plausibilisierungs- versuche anhand anderer betrieblicher Unterlagen nicht möglich. Drittens qualifiziert die Vorinstanz als Folge der genannten Beanstandungen den Arbeitsausfall in den Abrechnungsperioden Juli, August und Oktober 2020 in der Betriebsabteilung Industrie als nicht anrechenbar, weil er weniger als 10 % der Arbeitsstunden ausmache, die von den Arbeitnehmenden der Be- triebsabteilung normalerweise insgesamt geleistet würden. Gestützt darauf berechnet die Vorinstanz den Umfang der an die Beschwerdeführerin aus- zurichtenden Kurzarbeitsentschädigung für den Bezugszeitraum neu und aberkennt in der Revisionsverfügung insgesamt Fr. 540'481.10. 2.2 Im Einspracheverfahren, in dem die Beschwerdeführerin unter ande- rem die Funktionsweise des ERP-Systems insbesondere bezüglich der Log-Daten und der Online-Zeit eingehend erläutert und beanstandet hat, dass die ERP-Online-Zeiten fälschlicherweise als Arbeitszeiten betrachtet worden seien, reduzierte die Vorinstanz die Rückforderungssumme und beziffert sie nun neu auf Fr. 230'785.90. Die Anspruchsaberkennung wurde auf jene Tage reduziert, an denen in vollem Umfang Kurzarbeit geltend ge- macht wurde, die Mitarbeitenden aber während der üblichen Arbeitszeit im ERP-System eingeloggt gewesen waren. Da aus dem ERP-System grund- sätzlich ersichtlich sei, wann sich ein Mitarbeiter erstmals eingeloggt habe, lasse dies während der üblichen Arbeitszeit auf dessen Arbeitsbeginn schliessen, im Unterschied zu ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten lie- genden Logins, bei denen es sich um die Verarbeitung vorprogrammierter (Stapel-) Aufträge handle. Für solche Tage stehe fest, dass die Mitarbei- tenden entgegen den Einträgen in der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle in unüberprüfbarem Ausmass gearbeitet hätten. Weiterhin aberkennt die Vor- instanz den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung der Kadermitarbeiten- den (vollumfänglich) und der Mitarbeitenden im Aussendienst für Tage, an denen sie auswärts tätig waren (Kundenbesuche). Für das administrativ tätige Personal im Verkaufsinnendienst und im Produktmanagement ver- zichtet die Vorinstanz auf eine Gesamtaberkennung infolge Unüberprüfbar- keit, da es plausibel erscheine, dass die geltend gemachten pauschalen Arbeitsausfälle den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten; es liege zumindest im Bereich des Möglichen, dass diese Mitarbeitenden ge- mäss betrieblichen Vorgaben immer die gleichen Arbeitszeiten aufweisen würden. Soweit jedoch Unstimmigkeiten bestünden, die auf eine Diskre- panz zwischen der Arbeitszeiterfassung und den Log-Daten des ERP-Sys- tems zurückzuführen seien, seien dennoch Korrekturen vorzunehmen.

B-4895/2023 Seite 6 2.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt die Rückforderung im letztgenann- ten Punkt betreffend das administrativ tätige Personal wegen Widersprü- chen der Log-Daten des ERP-Systems mit der betrieblichen Arbeitszeit- kontrolle in der Höhe von Fr. 30'327.80. Gemäss ihren Angaben handelt es sich dabei um 765 aberkannte Stunden von Büromitarbeitenden. Sie ficht den Einspracheentscheid diesbezüglich nicht an. Ihre Beschwerde richtet sich nur insoweit gegen die verfügte Rückerstattung, als sie die geltend gemachten Ausfallstunden von Mitarbeitenden mit flexiblem Arbeitszeitmo- dell im Kader und im Aussendienst umfasst. Streitwert bildet somit der Fr. 30'327.80 übersteigende Betrag, mithin Fr. 200'458.10. Die Beschwer- deführerin macht geltend, die rechtsgenügliche Bestimmbarkeit des Ar- beitsausfalls sei bei Mitarbeitenden mit flexibler Arbeitszeit erfüllt, plausibel und kontrollierbar. Alle deklarierten Kurzarbeitszeiten seien anzuerkennen. Die Aberkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für diese Mitarbeitenden sei unrechtmässig, weil sachverhaltswidrig und unlogisch, und erfolge aufgrund genereller Interpretationen. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine unrichtige Anwendung von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG (unten E. 3) und eine Verletzung des Prinzips des Vertrauensschutzes (un- ten E. 4). Schliesslich bringt sie vor, der angefochtene Einspracheent- scheid sei unangemessen (unten E. 5). 3. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsver- hältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüberge- hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Ar- beitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig (Art. 46 Abs. 1 der Arbeitslosenversiche- rungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht (Art. 46 Abs. 2 AVIV). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und un- vermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeits- stunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normaler- weise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG; Art. 48a AVIV). Als

B-4895/2023 Seite 7 Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zu- sammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Ar- beitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kon- trollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 3.2 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betrieb- liche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1). Die Beweis- last hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3 in fine). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zu- verlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers fest- stellen zu können (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des BVGer B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 5.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Arbeitsausfälle von Kader- mitarbeitenden und Mitarbeitenden im Aussendienst seien bestimm- und kontrollierbar. Kleine Unstimmigkeiten in der Arbeitszeitkontrolle seien zwar vorhanden, aber unbeachtlich. Die betriebliche elektronische Zeiter- fassung werde fortlaufend, tagesgenau erstellt und gebe detailliert Aus- kunft über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Daten seien nicht veränderbar und bildeten Basis für die Lohnabrechnungen und -zahlungen. Letztere seien von den Mitarbeitenden nie beanstandet worden, weshalb die Daten nicht fehlerhaft sein könnten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitarbeitenden darauf hingewiesen, dass Kurzarbeit nur für halbe Tag und für ganze Tage angeordnet werden könne. Im Zeiterfassungssystem habe dies mit der Absenzart "Kurzarbeit" erfasst werden müssen. Die Mitarbei- tenden im Kader und im Aussendienst arbeiteten in einem flexiblen Arbeits- zeitmodell bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden, wobei sie, wenn möglich, die Bürozeiten einhalten müssten. Ein Anspruch auf Über- stunden- und Überzeitkompensation beziehungsweise Entschädigung be- stehe nicht. Mehr- oder Minderstunden seien nicht relevant. Es sei uner- heblich, ob zehn oder mehr Stunden gearbeitet werde, abgerechnet wür- den 8.5 Stunden. Während der Geltung der notrechtlichen Verordnungen hätten vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitsentschädigung auch keine Mehrstunden abgebaut werden müssen. Kadermitarbeitende müss- ten nicht stempeln und hätten viele externe Termine. Aus den Einträgen im

B-4895/2023 Seite 8 Zeiterfassungssystem, im Outlook-Kalender sowie aus den daraus resul- tierenden Lohnabrechnungen ergebe sich die jeweilige Arbeits- bezie- hungsweise Kurzarbeitszeit. Mitarbeitende im Aussendienst arbeiteten in der ganzen Schweiz ohne eigenen Arbeitsplatz im Betrieb. Sie bestimmten ihre Einsätze selber. Die Kunden hätten übrigens teilweise aufgrund der geltenden Massnahmen während der Covid-19-Pandemie gar nicht be- sucht werden dürfen. Es sei daher falsch, im Rahmen des Einspracheent- scheids Korrekturen gestützt auf Spesenbelege vorzunehmen. Die Arbeits- zeiten der Aussendienstmitarbeitenden seien im Zeiterfassungssystem korrekt erfasst und anhand der Tätigkeitsrapporte und Spesenabrechnun- gen überprüfbar. Die gesetzlichen Anforderungen seien daher erfüllt. Im Rahmen der Covid-Massnahmen und -Verordnungen sei ohnehin nur ein vereinfachter Arbeitszeitaufschrieb, zumindest für Kaderleute, einzuhalten gewesen. Die Hinweise in den behördlichen Dokumenten und Unterlagen seien zu allgemein gehalten, um als Grundlage für eine Rückforderung zu dienen. 3.4 Die Vorinstanz führt aus, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall für gewisse Kaderangestellte und für Aussendienstmitarbeitende mangels rechtsgenügender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle im Sinne der Arbeitslo- senversicherungsgesetzgebung teilweise unbestimm- und unkontrollierbar sei. Der blosse Hinweis auf fixe Arbeitszeiten von 8.5 Stunden pro Tag, die gemäss dem Reglement "Flexible Arbeitszeit" unabhängig von gegebenen- falls weniger oder mehr gearbeiteten Stunden einzuhalten gewesen seien, die Weisung der Arbeitgeberin, im Umfang von jeweils 50 % oder 100 % Kurzarbeit zu machen, und der entsprechende Eintrag in der Arbeitszeiter- fassung vermöchten den gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderun- gen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht zu genügen. Während der Covid-19-Pandemie hätten sich die Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht geändert. Mit Blick auf den vorliegend zu beurtei- lenden Sachverhalt sei einzig relevant, dass damals, im Unterschied zum geltenden Recht, vor Eintritt eines anrechenbaren Arbeitsausfalls geleis- tete Mehrstunden nicht vom Arbeitsausfall hätten abgezogen werden müs- sen. Während einer Abrechnungsperiode gearbeitete Mehrstunden hinge- gen hätten wie üblich berücksichtigt und erfasst werden müssen. Die Ar- beitszeit gelte nicht als verkürzt, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehr- stunden die normale Arbeitszeit erreiche. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Weisung des SECO ändere daran nichts. Diese beziehe sich auf das Arbeitsgesetz und nicht auf arbeitslosenversicherungsrechtli- chen Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle. Bei Kader- und Aussendienstmitarbeitenden sei kaum davon auszugehen, dass sie

B-4895/2023 Seite 9 über mehrere Monate hinweg exakt 8:30 oder 4:15 Stunden pro Tag gear- beitet hätten. Wenn zehn Stunden pro Tag gearbeitet werde und nur 8.5 er- fasst würden, entspreche weder die Arbeitszeiterfassung noch der geltend gemachte Arbeitsausfall den Tatsachen. Die Behauptung, dass die Aus- sendienstmitarbeitenden während der Pandemie keine Kundenbesuche hätten machen können, widerspreche den eingereichten Tätigkeitsrappor- ten und Spesenrechnungen, aus denen verschiedene Reisetage (bezeich- net mit "R") hervorgingen. Aber auch diese könnten kaum immer exakt 4.25 oder 8.5 Stunden gedauert haben, zumal unterschiedlich lange Fahr- und Aufenthaltszeiten bei Kunden zu verzeichnen gewesen seien. Bei Ka- dermitarbeitenden erscheine es aufgrund der für solche Stellen naturge- mäss verlangten zeitlichen Flexibilität grundsätzlich unglaubwürdig, dass sie jeden Tag immer genau gleich lang arbeiteten. 3.5 3.5.1 Die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich regelmäs- sig einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich aufgrund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems im Sinne des Erfor- dernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung, feststellen (Urteile des BGer 8C_441/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 5.2, 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 5.1.2 [zur Publikation vorgesehen] und 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1). Dem Erfordernis der rechtsgenüglichen betriebli- chen Arbeitszeitkontrolle wird ausschliesslich mit einer täglich fortlaufen- den, zeitgleichen Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan (Urteil des EVG C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4). Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend kontrol- lierbar, wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit überprüfbar ist (Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2; Urteil des EVG C 260/00 vom 22. August 2001 E. 2a). 3.5.2 Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung versteht man ein System, bei welchem die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmer in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten fortlaufend festgehalten werden (Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). Die gearbeiteten Stunden können elektronisch, mechanisch oder von Hand erfasst werden (Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2). Wesentlich ist allein, dass die Dokumentierung ausreichend de- tailliert ist und zeitgleich erfolgt (Urteil des EVG C 269/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.1). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge

B-4895/2023 Seite 10 nicht beliebig nachträglich abgeändert werden können, ohne dass dies ver- merkt wird (Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). 3.5.3 Entscheidend ist sodann die jederzeitige Kontrollierbarkeit: Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeit- punkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Ar- beitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Nachträg- lich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können; andernfalls würde die vom Gesetz auferlegte Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt werden (Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.3; vgl. auch Urteil des BGer 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 5.1.1 f. und E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). 3.5.4 Eine Arbeitszeitkontrolle kann im Zusammenhang mit der Prüfung ei- nes Arbeitsausfalls nur beweistauglich sein, wenn sie, abgesehen von ein- zelnen Fehlern, die immer vorkommen können, keine Unstimmigkeiten auf- weist (Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2). Dabei handelt es sich um eine ähnliche Situation wie bei der Pflicht zur Buchfüh- rung und Rechnungslegung nach Art. 957 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2). Bei systematisch auftretenden Fehlern in der Arbeitszeit- kontrolle gilt der Arbeitszeitausfall als nicht erstellt und die Antragstellenden haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.2). Vom Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeits- ausfalls anhand einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist während der Co- vid-19-Pandemie nicht abgewichen worden; es galten dieselben Anforde- rungen an die Arbeitszeiterfassung (Urteil des BGer 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 3.1.2; BVGE 2021 V/2 E. 4.10). 3.5.5 Im Sozialversicherungsverfahren liegt die Beweislast für die an- spruchsbegründenden Tatsachen, vorliegend für die geltend gemachten Arbeitsausfälle, bei der Leistungsansprecherin (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/MARKUS WYSSLING, in: Bernhard Waldmann/ Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, Art. 12 N 230). Zwar muss die Be- hörde bei begründeten Zweifeln beispielswiese am korrekten Einsatz einer

B-4895/2023 Seite 11 grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Arbeitgebe- rin die Gelegenheit geben, die Zweifel zu entkräften. Indessen liegt es nicht an der Behörde, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemeldete Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Um- kehr der Beweislast bedeuten (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.1). 3.5.6 Im Sozialversicherungsrecht ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht beziehungsweise die Behörde hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des BVGer B-2310/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4 betreffend Schlechtwetterentschädigung). Nach dem Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichts- punkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Mög- lichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). 3.6 3.6.1 Es ist unbestritten, dass eine betriebliche (elektronische) Arbeitszeit- kontrolle im Betrieb der Beschwerdeführerin besteht. Die Vorinstanz stellt die grundsätzliche Tauglichkeit dieses Zeiterfassungssystems, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht in Frage, sondern aberkennt die Kurzarbeitsentschädigung, soweit die Erfassungen in der Arbeitszeitkon- trolle nicht mit den Log-Daten des ERP-Systems (während der üblichen Arbeitszeiten) übereinstimmen und daher nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang gearbeitet wurde oder nicht (vor- liegend nicht zu prüfen, oben E. 2.3), und soweit für Kader- und Aussen- dienstmitarbeitende (bei Letzteren für Tage, an denen sie auswärts tätig waren) lediglich pauschal für einen halben oder ganzen Arbeitstag eine Ab- senz wegen Kurzarbeit gebucht worden ist (nachfolgend). 3.6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für Arbeit- nehmende im Kader und im Aussendienst über mehrere Monate bezie- hungsweise Abrechnungsperioden hinweg einen pauschalen Arbeitsaus- fall im Umfang von konstant 100 % oder 50 % der (minimalen) Sollzeit gel- tend gemacht hat (8.5 oder 4.25 Stunden). Diese Mitarbeitenden müssen

B-4895/2023 Seite 12 ihre Arbeitszeit nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht stempeln. Es gilt das Reglement "Flexible Arbeitszeit". Dieses sieht vor, dass Mitarbei- tende mit flexiblem Arbeitszeitmodell "mindestens" die betriebliche wö- chentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden erfüllen müssen, wobei die tägli- che Höchstarbeitszeit 12.5 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeits- zeit 45 Stunden beträgt (Ziff. 3.3 des Reglements). Daneben gelten festge- legte Büroöffnungs- und Blockzeiten, wobei die definierten Blockzeiten von sämtlichen Mitarbeitenden einzuhalten sind (Ziff. 1.2 des Reglements). Die Mitarbeitenden mit flexiblem Arbeitszeitmodell haben gemäss Ziffer 3.1 des Reglements keinen Anspruch auf Überstunden- und Überzeitkompensa- tion beziehungsweise Entschädigung. 3.6.3 Die Zeiterfassung der Kadermitarbeitenden in den von Kurzarbeit be- troffenen Abteilungen zeigt im Bezugszeitraum die pauschalen konstanten Abwesenheiten wegen Kurzarbeit im Umfang von 8.5 oder 4.25 Stunden sowie die Ferienbezüge und daneben vereinzelt Homeoffice-Zeiten und krankheitsbedingte Abwesenheiten. Gleiches gilt für die Aussendienstmit- arbeitenden (Verkaufsberater). Andere Abwesenheiten sind nicht ersicht- lich (unten E. 3.7). Auch allfällige Mehrstunden sind nicht ausgewiesen (un- ten E. 3.6.6). Diese Angaben sind jedoch für eine genügende betriebliche Arbeitszeitkontrolle notwendig (Urteil des BGer 8C_731/2011 vom 24. Ja- nuar 2012 E. 3.4). 3.6.4 Entsprechend der pauschalen Erfassung der Kurzarbeit ist bei den betroffenen Mitarbeitenden auch die geleistete Arbeitszeit pauschal erfasst (0 oder 4.25 Stunden). Gemäss Rechtsprechung ist aber der blosse Hin- weis auf fixe Arbeitszeiten beziehungsweise Blockzeiten, die einzuhalten gewesen waren und auch eingehalten worden seien, nicht ausreichend, da es in der Situation der Kurzarbeit geradezu wahrscheinlich ist, dass an ein- zelnen Tagen weniger oder mehr gearbeitet wird, um Restarbeiten zu ver- hindern (Urteile des BVGer B-2334/2022 vom 27. September 2023 E. 4.3 [noch nicht rechtskräftig] und B-5990/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.5.1). Auch bei fixen Arbeitszeiten muss daher die effektiv gearbeitete Zeit erfasst werden, um glaubhaft darzulegen, inwiefern ein Arbeitsausfall vorhanden ist (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1). Es genügt auch nicht, wenn die Arbeitgeberin lediglich eine An- und Abwesenheitskontrolle führt; vielmehr bedarf es An- gaben über die täglich geleistete Arbeitszeit (Urteil des BVGer B-6200/2011 vom 13. Februar 2012 E. 2.2). Bei ausnahmslos stets gleich langer Arbeits- dauer sind ohnehin Zweifel angebracht, ob die angegebene Arbeitszeit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entspricht (Urteil des BVGer B-3996/2013 vom 27. Mai 2014 E. 7.3 in fine). Ferner kann bei flexiblen

B-4895/2023 Seite 13 Arbeitsverhältnissen ein anrechenbarer Arbeitsausfall zwar nicht einfach verneint werden, jedoch müsste die effektive Arbeitsauslastung durch die betriebliche Arbeitszeitkontrolle lückenlos dokumentiert werden, damit eine Berechnung des Arbeitsausfalls möglich wird (Urteil des BVGer B-6200/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.3 betreffend schwankende Pen- sen ohne vereinbarte Arbeitszeit). 3.6.5 Dass die betroffenen Mitarbeitenden tatsächlich über einen längeren Zeitraum einen Arbeitsausfall im identischen Umfang zu verzeichnen hat- ten, erscheint insbesondere auch in Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitarbeitenden entsprechend instruiert hatte, zweifelhaft (vgl. die schriftliche Information der Beschwerdeführerin an ihre Mitarbeitenden, wonach Kurzarbeit nur für ganze Tage [Sollzeit 8.5 Stun- den] und in Ausnahmefällen für halbe Tage [Sollzeit 4.25 Stunden] ange- ordnet werden könne). Eine Plausibilisierung dieser pauschalen Angaben des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls und der geleisteten Arbeitszeit in der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle anhand von Outlookkalender-Ein- trägen, Lohnabrechnungen, Spesenabrechnungen und Tätigkeitsrappor- ten – wie dies die Beschwerdeführerin anbietet – führt sodann nicht weiter, weil dadurch entweder die bereits zweifelhaften pauschalen Angaben be- stätigt werden oder aber Diskrepanzen zur Arbeitszeiterfassung ersichtlich werden, die wiederum Zweifel an den Angaben in der Arbeitszeiterfassung begründen könnten. Spesenabrechnungen der Aussendienstmitarbeiten- den hat die Vorinstanz überdies bereits im Einspracheverfahren berück- sichtigt und im Umfang, als Reisetätigkeiten an Tagen ausgewiesen wur- den, an den wirtschaftliche bedingte Arbeitsausfälle geltend gemacht wur- den, den geltend gemachten Arbeitsausfall als unkontrollierbar qualifiziert und den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entsprechend aberkannt. 3.6.6 Die Beschwerdeführerin begründet die pauschale Erfassung des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls und der geleisteten Arbeitszeit da- mit, dass es bei diesen Mitarbeitenden gemäss dem anwendbaren Regle- ment "Flexible Arbeitszeit" keine Mehr- und Minderstunden gebe. Dies ent- bindet die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht da- von, während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung die arbeitslosen- versicherungsrechtlichen Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeit- kontrolle auch für diese Mitarbeitenden einzuhalten. Es trifft zwar zu, dass im Unterschied zum geltenden Recht während der Geltung der der COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020 (SR 837.033; in Kraft gewesen bis zum 31. März 2022) Art. 46 Abs. 4 und 5 AVIV zeitweise aufgehoben waren (AS 2022 39), das heisst vor Eintritt

B-4895/2023 Seite 14 eines anrechenbaren Arbeitsausfalls geleistete Mehrstunden nicht vom Ar- beitsausfall abgezogen werden mussten. Während der Abrechnungsperi- ode geleistete Mehrstunden mussten jedoch wie üblich berücksichtigt und erfasst werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 AVIV, wonach die Arbeitszeit nur als ver- kürzt gilt, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht). 3.6.7 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde während der Covid-19-Pandemie das Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls anhand einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht aufge- hoben (oben E. 3.5.4). Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie für Kadermitarbeitende lediglich eine vereinfachte Arbeitszeitkontrolle habe führen müssen, was bereits in einer Weisung des SECO aus dem Jahr 2013 vorgesehen sei. Es handelt sich dabei um die Weisung des SECO gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11), die sich an die Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes richtet und den Vollzug von Art. 46 ArG und Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1, SR 822.111) regelt, weshalb die Weisung für die Kurzarbeitsentschädigung nach der Arbeitslosenversiche- rungsgesetzgebung nicht einschlägig ist. Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträch- tigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz, ander- seits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten, deren Einhaltung geprüft wird. Dabei hat das SECO mit der genannten Weisung für bestimmte Ka- tegorien von Arbeitnehmenden unter bestimmten Voraussetzungen Verein- fachungen bei der Dokumentation der Arbeitszeiten vorgesehen (Ziff. 2.B der Weisung). Die Zielsetzung des Arbeitsgesetzes unterscheidet sich aber wesentlich von derjenigen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, das – soweit vorliegend interessierend – den versicherten Personen einen ange- messenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit garantieren will (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AVIG). Die Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung verlangt einen gewissen Detaillierungsgrad der betrieblichen Arbeitszeit- kontrolle (oben E. 3.5.1 f. und unten E. 3.7; vgl. Urteile des BVGer B-4070/2021 vom 17. Oktober 2023 E. 4.5.1 f. zu Aufzeichnungen von Fahrtenschreibern und B-4138/2021 vom 11. Dezember 2023 E. 3.6.4 zu Aufstellungen über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten i.S. der Chauffeurver- ordnung [noch nicht rechtskräftig]).

B-4895/2023 Seite 15 3.6.8 Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass die Kurzarbeits- entschädigung auf Basis der tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen ent- standenen unvermeidbaren Arbeitsausfälle erfolgt und nicht aufgrund der durch die Arbeitgeberin in einem bestimmten Umfang angeordneten Aus- fallstunden. Die Versicherungsleistung kann entsprechend nicht pauschal bezogen werden, auch wenn während der Geltung der COVID-19-Verord- nung Arbeitslosenversicherung ein summarisches Abrechnungsverfahren angewandt wurde, bei dem die Entschädigung zur Beschleunigung der Ab- wicklung jeweils für den Gesamtbetrieb und als Pauschale ausgerichtet wurde (Art. 8i COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; BVGE 2021 V/2 E 3.7). 3.7 Die Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung verpflichtet, den Arbeitsausfall im Rahmen einer überprüfbaren, namentlich die – tatsächlich entstandenen – wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden deklarierenden Arbeitszeitkontrolle zu erfassen, worauf die Arbeitgeber in zahlreichen Informationsquellen (Hinwies auf dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit"; Hinweis auf Bewilligungsverfügung der kantonalen Amtsstelle; Info-Service-Broschüre "Kurzarbeitsentschädigung", Ziff. 6 und 7; vgl. auch AVIG-Praxis KAE, Rz. B34-36), über welche die Beschwerdeführerin verfügte, aufmerksam gemacht werden (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.2). Dass diese Hinweise zu allgemein gefasst seien, wie die Be- schwerdeführerin vorbringt, trifft nicht zu (Voranmeldung: "Zudem nehme ich zur Kenntnis, dass ich für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmen- den eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle [z.B. Stempelkarten, Stunden- rapporte] führen muss. Diese beinhaltet die täglich geleisteten Arbeitsstun- den inkl. allfälliger Mehrstunden und die wirtschaftlich bedingten Ausfall- stunden sowie sämtliche übrige Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärabwesenheiten"; Bewilligungsverfügung: "Für von Kurz- arbeit betroffene Arbeitnehmende muss eine manipulationssichere betrieb- liche Arbeitszeitkontrolle [z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte] geführt werden, die täglich über die geleisteten Arbeitsstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über alle übrigen Absenzen wie z.B. Fe- rien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst Auskunft gibt."; fast identischer, zusätzlich um das Beispiel eines elektronischen Zeiterfassungssystems er- gänzter Text in der Info-Service-Broschüre "Kurzarbeitsentschädigung", Ziff. 7; Titel zu Rz. B34 der AVIG-Praxis KAE: "Kein Anspruch bei fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle"; Urteil des BVGer B-3764/2023 vom 3. April 2024 E. 4.6 [noch nicht rechtkräftig]). Entgegen der Ansicht der Be-

B-4895/2023 Seite 16 schwerdeführerin fordert die Vorinstanz die Kurzarbeitsentschädigung so- dann nicht aufgrund der genannten Hinweise zurück, die der Information für die Rechtsuchenden dienen (Urteil des BVGer B-2334/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4 in fine [noch nicht rechtskräftig]; vgl. auch Urteil des EVG C 437/99 vom 11. September 2000 E. 3), sondern gestützt auf das Gesetz (unten E. 6). 3.8 Soweit sich die Beschwerdeführerin zu einzelnen Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid äussert, beispielsweise zum Ablauf der Arbeitgeberkontrolle, dessen Darstellung sie als aktenwidrig qualifiziert (wofür keine Anhaltspunkte bestehen), oder zur Erstellung des Prüfproto- kolls durch die beauftragte Treuhandstelle und dem Formular "geprüfte Un- terlagen", bleibt unklar, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will. Sie legt damit lediglich ihre eigene Sichtweise dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder der an- gefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 3.9 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass aufgrund der pauschalen Erfassungen Zweifel bestehen, ob der geltend gemachte und durch die Arbeitslosenversicherung entschä- digte Arbeitsausfall der betroffenen Kader- und Aussendienstmitarbeiten- den tatsächlich im deklarierten Umfang bestanden hatte. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass der gegen- über der Arbeitslosenkasse ausgewiesene Arbeitsausfall beziehungsweise die Arbeitszeit – soweit vorliegend zu beurteilen – nicht bestimm- und kon- trollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1 AVIV ist. In diesem Umfang wurde der Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigung somit gesetzeswidrig und damit zu Unrecht ausgerichtet. 3.10 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Beweisabnahmepflicht korreliert mit dem Recht des Betroffenen, Be- weisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Be- weis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen. Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen

B-4895/2023 Seite 17 der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Be- weisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (antizipierte Beweiswürdigung). Es liegt keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abge- nommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3). Die zahlreichen von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Zeu- gen- und Parteibefragung, Beweisaussagen, Einholung von schriftlichen Auskünften und Vornahme von Augenscheinen sind in antizipierter Beweis- würdigung abzuweisen, da daraus keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit den vorliegend zu beur- teilenden pauschalen Erfassungen der wirtschaftlich bedingten Ausfall- stunden und der Arbeitszeit von Kadermitarbeitenden und Mitarbeitenden im Aussendienst im Bezugszeitraum zu erwarten sind. 4. 4.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht ei- ner Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli- che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrau- ensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betref- fenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts- erteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1).

B-4895/2023 Seite 18 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Leiter Rechtsdienst der kantonalen Amtsstelle sei eine differenzierte, betriebsangepasste Ab- rechnungspraxis vereinbart und stets ohne Beanstandungen genehmigt worden. Aufgrund der regelmässigen Behördenkontakte und der stets ak- zeptierten Voranmeldungen und aus dem Umstand, dass die Arbeitslosen- kasse keinerlei Beanstandungen gemacht habe, habe die Beschwerdefüh- rerin davon ausgehen dürfen, dass die mit jedem Antrag bei der Arbeitslo- senkasse eingereichte Arbeitszeiterfassung auch auf einer ausreichenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle basiere. In diesem Vertrauen sei die Be- schwerdeführerin zu schützen. 4.3 Die Vorinstanz erklärt, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Berechti- gung für die Leistungen vor der jeweiligen Auszahlung zu prüfen, sei nicht extensiv zu verstehen. Dies gelte insbesondere für die Prüfung der kontrol- lierbaren Arbeitszeiten, denn diesbezüglich lasse sich die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen grundsätzlich nur gestützt auf eine detaillierte Dokumentation des Unternehmens beziehungsweise durch Einblick in das Arbeitszeiterfassungssystem der Arbeitsgeberin beurteilen, was vertiefter Abklärungen bedürfe. Es sei aber Aufgabe der Vorinstanz, vertiefte Abklä- rungen vorzunehmen. Die (allenfalls zu Unrecht) erfolgte Auszahlung be- gründe keine Zusicherung für kommende Abrechnungsperioden. 4.4 Es ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse keine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vorzuneh- men hat (Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anspruchsvorausset- zungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschä- digungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG) und ist nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Anzumerken ist jedoch, dass die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle nicht "gewichtiger" ist (als die zeitlich nachgelagerte Prüfung durch die zu- ständige Arbeitslosenkasse), wird doch ebenfalls nicht deren "Zustim- mung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch "Einspruch" das Verfah- ren hemmt. Dieser Umstand weist darauf hin, dass im Normalfall keine Ein- wendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Anlass zu ergän- zenden Abklärungen können aber auch, wie vorliegend, erst die durch die

B-4895/2023 Seite 19 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträglich angeordneten Arbeitgeberkontrollen bilden. Die Rechtfertigung, dass der Arbeitgeberin wiederholt über eine längere Zeitdauer vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädi- gungen ausbezahlt worden sind, löst vor diesem Hintergrund keinen Ver- trauensschutz aus und steht einer Rückforderung von Leistungsbetreffnis- sen nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Weder die kantonalen Kassen noch die kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, regelmässige und systematische Kontrollen bei der Einreichung des Leistungsgesuchs oder bei der Auszah- lung durchzuführen (denn es darf keine Verzögerung bei der Auszahlung von Leistungen zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmenden und Angestell- ten geben). Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber da- rauf hinzuweisen, dass die erstellten Abrechnungen den gesetzlichen Vor- aussetzungen des Leistungsanspruchs nicht genügen (Urteil des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6). Es liegt daher weder ein Fall von Vertrauensschutz vor noch hat die Vorinstanz gegen das Verbot wider- sprüchlichen Verhaltens verstossen. 4.5 Die Vereinbarung einer bestimmten Abrechnungspraxis mit der kanto- nalen Amtsstelle kann in Bezug auf die Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung keine Vertrauensgrundlage bilden. Hingegen könnten Auskünfte, wie sie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht – ihre betriebliche Arbeitszeitkontrolle sei als ausreichend qualifiziert worden – grundsätzlich allenfalls eine taugliche Vertrauensgrundlage bil- den (Urteil des BVGer B-4138/2021 vom 11. Dezember 2023 E. 4.5 [noch nicht rechtskräftig]). Allerdings müsste die Kasse auf konkrete Anfrage hin der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt haben, dass das verwen- dete beziehungsweise zur Verwendung vorgesehene Kontrollsystem den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV genügen würde (Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezem- ber 2012 E. 5.2.2 in fine; Urteil des BVGer B-2334/2022 vom 27. Septem- ber 2023 E. 6.2 in fine [noch nicht rechtskräftig]), was vorliegend jedoch weder behauptet noch dargetan wird. 5. 5.1 Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass eine staatliche Massnah- me geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (BGE 146 II 335 E. 6.2.2).

B-4895/2023 Seite 20 5.2 Ein Entscheid ist ungemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermes- sens- und Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (BGE 129 I 139 E. 4.1.1; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 431). Der Begriff der Angemessenheit bezeichnet den Handlungs- und Kontrollmassstab innerhalb des Ermes- sens der Verwaltung (BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 49 N 35). Handelt die Verwaltungsbehörde unangemessen, begeht sie einen Ermes- sensfehler. Sie übt das Ermessen in unzweckmässiger Weise aus und trifft keine dem Sachverhalt adäquate Lösung (vgl. BGE 126 V 75 E. 6; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1048). Sieht das Gesetz ausnahmsweise eine richterliche Angemes- senheitskontrolle vor, ist die gerichtliche Überprüfung eines Verwaltungs- entscheids zwar auch im Bereich des der anordnenden Behörde zustehen- den Ermessens- und Beurteilungsspielraums zulässig, doch kann aus ei- ner Abänderung ihrer Verfügung dabei nicht automatisch auf deren Wider- rechtlichkeit geschlossen werden (BGE 129 I 139 E. 4.1.1). 5.3 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rah- men des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V 365 E. 1.2). Die Grenze zwischen Unangemessenheit und Ermessensmissbrauch – insbesondere in der Form des Verstosses gegen das Verhältnismässig- keitsprinzip – ist im Einzelfall jedoch schwer zu ziehen (KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1048 in fine). 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einspracheentscheid er- weise sich in Beachtung der besonderen Lage aufgrund der Covid-19-Pan- demie und in konkreter Beurteilung der betrieblichen Massnahmen seitens der Beschwerdeführerin als unangemessen. Sie erklärt zudem, sie rüge einen Ermessensmissbrauch, indem die Aberkennung der Anspruchsbe- rechtigung aufgrund genereller Interpretationen erfolge. Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu.

B-4895/2023 Seite 21 5.5 Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b Abs. 1 AVIV sowie die zugehö- rige Rechtsprechung lassen kaum Spielraum für behördliches Ermessen, so dass die Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Durchführung dieser Bestimmungen von vornherein eingeschränkt er- scheint. Sobald die Arbeitszeit – wie im vorliegenden Fall – über einen be- stimmten Zeitraum nicht als hinreichend kontrollierbar angesehen wird, kommt die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung selbst teilweise grundsätzlich nicht in Betracht (Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 6.4). Die Rückforderung kann daher gestützt auf den Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz weder reduziert noch kann darauf verzichtet werden. Wenn Versicherungsleistungen unrechtmässig bezogen wurden, sind sie zurückzuerstatten (unten E. 6.1). Ein Erlass der Rückforderung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen und erst dann in Betracht, wenn über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 und 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV, SR 830.11]). Es kann gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch nicht von der verordnungsweise festgelegten betrieblichen Arbeitszeitkontrolle abge- wichen werden (Urteil des BVGer B-4138/2021 vom 11. Dezember 2023 E. 5.3 [noch nicht rechtskräftig]), zumal während der Covid-19-Pandemie vom Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls an- hand einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht abgewichen worden ist (oben E. 3.5.4). Ferner liegt kein Ermessensmissbrauch vor, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwä- gungen leiten liess oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt hätte. Der Einspracheentscheid erscheint schliesslich nicht als unangemessen, weil kaum behördliches Ermessen besteht, das gegebenenfalls unzweckmäs- sig gehandhabt worden wäre. 6. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Dazu bedarf es, dass die Bedingungen für eine prozessu- ale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient letztlich der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass

B-4895/2023 Seite 22 die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandes- kraft der Verfügung ist damit durch den Gesetzgeber abstrakt und verbind- lich vorgenommen worden (Urteil des BGer 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.1). Der Gesetzgeber hat dem Interesse an einer richtigen Geset- zesanwendung gegenüber dem Interesse am Bestand einer Verfügung von vornherein das grössere Gewicht zugeordnet. Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nicht (BGE 149 V 91 E. 7.7). Vorbe- halten bleiben die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG. 6.2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO ge- führt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie und die von ihr beauftragten Treu- handstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahl- ten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 83a AVIG ["Revision und Arbeitge- berkontrolle"] und Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im An- schluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Revision der Auszahlungen stellt ein systematisch durch- geführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen aus- gerichtetes Wiedererwägungsverfahren (mit den dabei geltenden Grund- sätzen: zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Leistungsver- fügung, Berichtigung von erheblicher Bedeutung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) dar, wobei nicht die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegenheit zurückkommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortliche Instanz in Form der Aus- gleichsstelle (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5). 6.3 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leis- tungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des BGer 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Es geht also um die Konstel- lation, in der die Leistung von Anfang an zu Unrecht zugesprochen wurde,

B-4895/2023 Seite 23 jedenfalls sofern sich aufgrund der nachträglich korrekten Rechtsanwen- dung ergibt, dass die Leistung nicht geschuldet gewesen wäre. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Be- ginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31 Oktober 2023 E. 3.1). Der zeitliche Eintritt der Wirkung der Wiedererwägung ist beim Tatbestand des unrechtmässigen Leistungsbezugs in Art. 25 Abs. 1 ATSG geregelt, indem eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen ist (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N 78). 6.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend ver- standener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmun- gen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2). Die Unrichtigkeit der Leistungszusprache im Umfang von Fr. 230'785.90 für den Zeitraum März 2020 bis März 2021 ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (oben E. 2.3) sowie der mangelnden Bestimmbarkeit beziehungsweise Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und der Arbeitszeit nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG der Kader- und Aussendienstmitarbeitenden (oben E. 3.9). Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (condition de fond; vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1.2), deren Nichterfüllung, wie vorliegend, die Unrichtigkeit der Leis- tungszusprache begründet (Urteil des BVGer B-1806/2021 vom 22. Feb- ruar 2022 E. 6.7). Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags, von erheblicher Bedeutung. Das wiedererwägungsweise Zurück- kommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. Juli 2023 gegen die Rückforderungsverfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 230'785.90 bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

B-4895/2023 Seite 24 8. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweige- rung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensaus- gang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwen- dung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Es ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-4895/2023 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

B-4895/2023 Seite 26 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 29. April 2024

B-4895/2023 Seite 27 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons Y._______

Zitate

Gesetze

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ArG

  • Art. 46 ArG

ATSG

  • Art. 25 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 54 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

AVIG

  • Art. 1 AVIG
  • Art. 1a AVIG
  • Art. 31 AVIG
  • Art. 32 AVIG
  • Art. 36 AVIG
  • Art. 39 AVIG
  • Art. 83 AVIG
  • Art. 83a AVIG
  • Art. 95 AVIG
  • Art. 100 AVIG
  • Art. 101 AVIG

AVIV

  • Art. 46 AVIV
  • Art. 46b AVIV
  • Art. 48a AVIV
  • Art. 110 AVIV
  • Art. 111 AVIV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 5 BV

COVID

  • Art. 8i COVID

VGG

  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 2 VGKE
  • Art. 4 VGKE
  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 11 VwVG
  • Art. 33 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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