Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-489/2017
Entscheidungsdatum
14.06.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-489/2017

Urteil vom 14. Juni 2017 Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen.

B-489/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 17. August 2014 ersuchte A._______ (Beschwerdeführer) die Zentral- stelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle, Vorinstanz) um Zulassung zum Zivildienst. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 liess die Vorinstanz den Beschwerde- führer zum Zivildienst zu und legte die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 131 Tage fest. Davon hat er bis anhin 51 Tage absol- viert. C. Mit Schreiben vom 25. August 2015 erinnerte das Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Regionalzentrum) den Beschwerdeführer an seine Einsatz- pflicht 2016 und forderte ihn auf, bis zum 15. Januar 2016 eine Einsatzver- einbarung einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer die Frist unbe- nutzt verstreichen liess, ermahnte ihn das Regionalzentrum, bis 4. Februar 2016 eine Einsatzvereinbarung nachzureichen, andernfalls werde ein ge- bührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen ergehen. D. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer sinnge- mäss ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, in dem er geltend machte, es sei ihm aus "gesundheitlichen und psychischen Grün- den" nicht möglich weiterhin Zivildienst zu leisten. E. Am 28. Januar 2016 ersuchte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer um Nachreichung weiterer Unterlagen, insbesondere um ein ausführliches Arztzeugnis, welches unter anderem auch Bezug zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nehmen sollte. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2016 ein Zeugnis von Dr. med. B.______ (nachfolgend: Hausärztin) ein, gemäss welchem der Be- schwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht im Stande sei, im Jahr 2016 Zivildienst zu leisten. Nach mehreren Nachfragen seitens des Regionalzentrums reichte der Be- schwerdeführer mit Mail vom 11. Mai 2016 einen ärztlichen Bericht von med. pract. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

B-489/2017 Seite 3 (nachfolgend: Fachärztin) vom 4. Mai 2016, ein. Die Fachärztin empfahl, den Beschwerdeführer vom Zivildienst zu suspendieren, da er an einer schweren sozialen Phobie leide und aktuell bei ihr in psychiatrisch-psycho- therapeutischer Behandlung sei. F. Mit Einschreiben vom 1. Juni 2016 bot das Regionalzentrum den Be- schwerdeführer für den 3. August 2016 zu einer vertrauensärztlichen Ab- klärung bei Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie (nachfolgend: Vertrauensarzt), auf. Dieser befand gemäss Gutachten vom 5. August 2016 unter anderem, dass der Beschwerdeführer an einer gering ausgeprägten Soziophobie leide, wobei aber die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und 100 Prozent betrage. Ein Einsatz im Zivildienst im Bereich von Archivierungsarbeiten oder administrativer Tätigkeiten oder anderen Büro- oder Logistikarbeiten sei durchaus möglich. G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab. H. Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. Ja- nuar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Zur Begründung führt er mit Ver- weis auf das ärztliche Zeugnis der Fachärztin vom 4. Mai 2016 einzig aus, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht Zivildienst leisten und sei überdies immer noch in Behandlung. I. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. J. Im Schreiben vom 22. März 2017 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die vertrauensärztliche Untersuchung und bemängelt, dass es anlässlich dieser Besprechung nur um grundsätzliche Fragen zur Arbeit und Umfeld gegangen sei und diese so gestellt worden seien, um das Gespräch in eine "gewünschte Richtung (zu Gunsten ZIVI) zu lenken".

B-489/2017 Seite 4 Am 8. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fach- ärztin vom 25. April 2017 ein, wonach er seit 1. März in psychiatrisch-psy- chotherapeutischer Behandlung sei. K. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmun- gen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG). 1.3 Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be- schwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 ZDG beginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht. 2.2 Am 17. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde sein Gesuch gutgeheissen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist

B-489/2017 Seite 5 erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10 ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch. 3. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 22. Dezember 2016, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medi- zinischen Gründen abgewiesen hat. 4. 4.1 Art. 11 ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst insbesondere bei voraussichtlicher dauernder Arbeitsunfähig- keit des Pflichtigen (Bst. a) oder wenn dieser gesundheitlich beeinträchtigt ist und für ihn im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Ein- satzmöglichkeit besteht (Bst. b). Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden sich in Art. 18 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) ZDV. Beide Vorschriften wurden per 1. Juli 2016 revidiert. Da die angefochtene Verfügung am 22. Dezember 2016 ergangen ist, sind die Bestimmungen ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. 4.2 Art. 18 ZDV bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und ge- sundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen Person. Dessen Abs. 1 lautet wie folgt: 1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründe- tes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Ent- lassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Die Absätze 2 bis 6 konkretisieren die vertrauensärztliche Beurteilung und die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens. Die revidierten Absätze 7 und 8 von Art. 18 ZDV lauten: 7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Per- son, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrau- ensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle.

B-489/2017 Seite 6 8 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeits- unfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaf- tem Verlauf oder periodischen Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Ver- trauensarzt bei. 5. 5.1 Die Hausärztin des Beschwerdeführers bestätigt in ihrem Zeugnis vom 4. Mai 2016, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht im Stande sei, im Jahr 2016 zum Zivildienst anzutreten. Da dieses ärztliche Zeugnis keine Aussagen zur allfälligen Zivildienstfähigkeit für das Jahr 2017 enthält, ist das Zeugnis für die aktuelle Einschätzung ohne Belang. 5.2 Weder macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst arbeitsunfähig gewesen, noch ergibt sich solches aus dem Bericht der Fachärztin, in welchem sie die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Zivildienst empfiehlt. Vielmehr führt der Beschwerdeführer im Ge- spräch mit dem Vertrauensarzt selber aus, dass er als Immobilienverwalter mit einem 100-Prozentpensum arbeite. Entsprechend hält der Vertrauens- arzt in seinem Gutachten vom 5. August 2016 fest, dass die Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei und 100 % betrage. 5.3 Da unbestrittenermassen auch keine Invalidität des Beschwerdefüh- rers vorliegt (vgl. Art. 18 Abs. 7 ZDV) bleibt unter dem Aspekt "Arbeitsunfä- higkeit" noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt (Art. 18 Abs. 8 ZDV). Die Fachärztin hält in ihrem kurzen Attest vom 4. Mai 2016 fest, der Be- schwerdeführer, welcher bei ihr in einer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung stehe, leide an einer schweren sozialen Phobie, wes- halb sie empfehle, ihn vom Zivildienst zu suspendieren. Zu einem Ausbruch der Angstsymptomatik sei es im Jahr 2011 beim Zivildiensteinsatz in einem Altersheim gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Vertrauensarztes, wo- nach der Bericht der Fachärztin auf unsorgfältig erhobenen Angaben be- ruht. So führte der Beschwerdeführer selber aus, er sei zum Zeitpunkt des

B-489/2017 Seite 7 Attests nicht in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Beratung gewe- sen. Auch wurde der erwähnte Zivildiensteinsatz im Altersheim nicht wie im fachärztlichen Bericht erwähnt, im Jahre 2011, sondern im Jahre 2014 ge- leistet. Weiter ist die Einschätzung des Schweregrads der klinischen Ein- schätzung durch die Fachärztin für den Vertrauensarzt nicht nachvollzieh- bar. Es könne beim Beschwerdeführer nicht von einer schweren sozialen Phobie gesprochen werden, zumal dieser sonst nicht in der Lage gewesen wäre, Vorträge zu halten. Auch scheinen die Ausführungen des Vertrau- ensarztes schlüssig, wenn er ausführt, der erwähnte Zivildiensteinsatz habe nicht aufgrund der fachärztlich festgestellten soziophoben Sympto- matik abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich viel- mehr von den Vorgesetzen eingeengt und kontrolliert gefühlt und sei dadurch durch den von ihm erlebten Erwartungsdruck verunsichert wor- den. Dies weise auf das Vorhandensein akzentuierter, selbstunsicherer Persönlichkeitszüge, bzw. auf einen neurotischen Grundkonflikt hin. Die selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers würden für sich gesehen keine psychiatrische Erkrankung darstellen. Gestützt darauf schliesst die Vorinstanz zu Recht, dass die Voraussetzun- gen für eine vorzeitige Entlassung gemäss Art. 18 Abs. 8 ZDV nicht vorlie- gen. Die geforderte schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder peri- odischem Auftreten, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt, wird weder vom Beschwerdeführer noch in den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen belegt, noch wird dies substantiiert geltend gemacht. An dieser Einschätzung ändert auch die am 8. Mai 2017 vom Beschwerdeführer ein- gereichte Bestätigung der Fachärztin vom 25. April 2017 nichts, zumal da- rin einzig steht, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit 1. März in einer psy- chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Weitere Angaben wie bei- spielsweise über den Grund der Therapie fehlen völlig. 5.4 Da beim Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt eine dauerhafte Ar- beitsunfähigkeit (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) verneint werden kann, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, und falls ja, ob eine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG). 5.5 Die Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des ZDG hält zu Bst. b Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f.; nachfolgend „Botschaft“): In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre

B-489/2017 Seite 8 Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahme- fällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1). 5.6 Der Vertrauensarzt hält in seinem Gutachten fest, dass beim Be- schwerdeführer trotz einer gering ausgeprägten Soziophobie und der ak- zentuierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren Anteilen eine Befä- higung zur Zivildienstleistung besteht. In Bezug auf das Arbeitsumfeld sei ein wohlwollender und geduldiger Vorgesetzter Voraussetzung, um dem Beschwerdeführer eine gewisse Einarbeitungszeit unter tolerierbarem Leistungsdruck zu ermöglichen. Infolge einer Tierphobie sei ein Einsatz, bei dem er mit Katzen und Hunden in Kontakt komme, nicht zumutbar. Der Vertrauensarzt stellt sich für den Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Be- reich von Archivierungsarbeiten oder administrativen Arbeiten vor. Auch seien andere Büro- oder Logistikarbeiten denkbar, in denen er selbständig arbeiten könne. Diese Einschätzung des Vertrauensarztes teilt das Bundesverwaltungsge- richt, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Befragung nicht kor- rekt abgelaufen wäre. Folglich bestehen für den Beschwerdeführer mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeiten, wes- halb kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG vorliegt. Dem Be- schwerdeführer ist es zumutbar, einen für ihn geeigneten Einsatzort zu fin- den. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 7. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigun- gen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung auszusprechen. 8. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht

B-489/2017 Seite 9 offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 81592; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

Versand: 15. Juni 2017

Zitate

Gesetze

7

VwVG

  • Art. 52 VwVG

ZDG

  • Art. 1 ZDG
  • Art. 10 ZDG
  • Art. 11 ZDG
  • Art. 65 ZDG
  • Art. 66 ZDG

ZDV

  • Art. 18 ZDV

Gerichtsentscheide

1
  • B-489/2017