B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 11.03.2020 (2C_192/2019)
Abteilung II B-488/2018
Urteil vom 17. Januar 2019 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. François M. Bianchi, Rechtsanwalt, und Dr. Sandro Abegglen, Fürsprecher, Niederer Kraft & Frey AG, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsverbot.
B-488/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Gegenstand des von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 4. Oktober 2016 eröffneten En- forcementverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist die Beurteilung sei- ner Tätigkeit als General Counsel (nachfolgend: GC) der X.Bank betreffend die Geschäftsbeziehung mit dem malaysischen Geschäftsmann Z.. Das Enforcementverfahren steht im Zusammenhang mit Ge- schäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der mutmasslichen Kor- ruptionsaffäre rund um den malaysischen Staatsfond 1 Malaysia Develop- ment Berhad (nachfolgend: 1MDB). Im Rahmen des Verfahrens gegen die X.Bank im Kontext des Falls 1MDB ist die Vorinstanz auf Anhalts- punkte gestossen, wonach der Beschwerdeführer für die Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die X.Bank verantwort- lich sein könnte. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor der Vo- rinstanz umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015, wobei die vorliegend relevanten Transaktionen von Z. alle im Jahr 2013 stattgefunden haben. Die X.Bank ist (Angaben zur Bank). Während der gesamten Zeit- spanne war als CEO (Chief Executive Officer) B. und als Stv. CEO/COO (Chief Operating Officer) C. tätig. Die Eigentüme- rin Y._______ entsandte nach Übernahme der Bank 2009 verschiedene Vertreter in den VR, darunter insbesondere D._______, der im Untersu- chungszeitraum vom 20. Dezember 2011 bis 22. Mai 2013 auch Verwal- tungsratspräsident (nachfolgend: VRP) war. Die Bank hatte (Angaben zur Bank). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz gegen- über der X._______Bank fest, dass sie aufsichtsrechtliche Pflichten (insb. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei) schwer verletzt habe. Der Beschwerdeführer leitete im Untersuchungszeitraum als GC der X._______Bank die Abteilung Legal & Compliance weltweit. Die Legal- Gruppe (nachfolgend: Legal) hatte im Untersuchungszeitraum drei Mitar- beiter (...), welche vom Beschwerdeführer direkt geführt wurden. Die Com- pliance-Gruppe (nachfolgend: Compliance) hatte an den verschiedenen Standorten insgesamt bis zu 20 Mitarbeiter und wurde von der Global Head Compliance geführt, welche ihrerseits an den Beschwerdeführer rappor- tierte. Bei seinem Eintritt im Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer als
B-488/2018 Seite 3 GC dem COO C._______ unterstellt. Im Januar 2012 wurde der Be- schwerdeführer zum Managing Director befördert und zusätzlich zur Funk- tion als GC zum Stellvertreter des COO ernannt. Per 1. Juli 2014 wechsel- ten die Unterstellung des Beschwerdeführers und auch seine Stellvertre- ter-Funktion zum CFO (Chief Financial Officer). Der Beschwerdeführer war als GC nicht Mitglied der Geschäftsleitung (nachfolgend: GL). Er nahm aber als dauernder Gast ohne Stimmrecht an den wöchentlichen GL-Sit- zungen teil. Am 11. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Eröffnung des von der Vorinstanz gegen ihn geführten Enforcement- verfahrens von der Arbeit freigestellt und das Arbeitsverhältnis des Be- schwerdeführers mit der X.Bank endete am 28. Februar 2018. Am 21. und 25. März 2013 gingen bei der X.Bank über die Konten von Z. insgesamt USD 1.265 Mia. ein. Davon flossen umgehend wieder USD 1.068 Mia. von der Bank ab. Aufgrund der Komplexität und der zeitlichen Dringlichkeit dieser sog. „März-Transaktionen“ von Z. waren im Zeitraum vom 18. März 2013 bis zum 25. März 2013 verschie- dene Personen innerhalb der Bank auf Stufe GL, von der Business-Seite (sprich Kundenberater) sowie von Legal & Compliance intensiv damit be- fasst. Auch nach März 2013 wurden bis November 2013 nochmals erhebliche Transaktionen über die Konten von Z._______ bei der Bank abgewickelt. Einerseits erfolgte am 26. August 2013 eine Einzahlung von USD 620 Mio. und andererseits wurden bis November 2013 ca. USD 816 Mio. auf andere Konten überwiesen. Die Konten von Z._______ waren in der Zweigniederlassung Singapur der X.Bank gebucht. Die Geschäftsbeziehung mit Z. wurde im Dezember 2013 aus ökonomischen Gründen von der Bank geschlossen. In der Schweiz hat die X.Bank betreffend der Geschäftsbeziehungen von Z. keine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) erstattet. A.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 entschied die Vorinstanz in Dis- positiv-Ziff. 1, dem Beschwerdeführer werde die Tätigkeit in leitender Stel- lung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jah- ren ab Rechtskraft dieser Verfügung verboten. In Dispositiv-Ziff. 2 weist die Vorinstanz den Beschwerdeführer für den Fall der Widerhandlung gegen
B-488/2018 Seite 4 Dispositiv-Ziff. 1 auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) und die darin vorgesehene Strafdro- hung hin. In Dispositiv-Ziff. 3 werden dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten in Höhe von Fr. 30‘000.– auferlegt. Die Vorinstanz begründet das Berufsverbot im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse und wiederholte Verletzungen von Aufsichtsrecht bzw. für solche Verletzungen durch die X.Bank verantwortlich gewesen sei, insbesondere die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0). Nach Meinung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer als GC und Gewährsträger eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der Compli- ance bei der X.Bank inne gehabt. Die entsprechende Verantwor- tung habe er hinsichtlich gewisser Konten von Z. nicht wahrge- nommen, was dazu geführt habe, dass 2013 mutmasslich kriminelle Gel- der in Höhe von insgesamt USD 1.8 Mia. über die Konten von Z. bei der X._______Bank abgewickelt werden konnten. Dies obwohl der Be- schwerdeführer von „klaren“ Alarmsignalen und Verdachtsmomenten für Geldwäscherei gewusst habe. Zugunsten des Beschwerdeführers sei aber festzuhalten, dass ihm letztlich nicht die Entscheidbefugnis zugekommen sei. Insbesondere seien auch der CEO sowie andere, vorgesetzte Mitglie- der der Geschäftsleitung als Entscheidträger eng in die Transaktionen in- volviert gewesen und hätten Druck ausgeübt. Zu beachten sei auch, dass sowohl er als auch die X.Bank vom eigenen VRP D., zu welchem sie damals vollstes Vertrauen gehabt hätten, gezielt getäuscht geworden seien. B. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge: „1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der FINMA vom
B-488/2018 Seite 5 auch aus diesem Grund keine Anwendung finde. Die behauptete Melde- pflichtverletzung sei zudem entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Verletzung von Aufsichtsrecht zu qualifizieren, sondern die Meldepflicht stelle eine rein strafrechtliche Pflicht dar. Ebenfalls sei die Feststellung ei- ner Gewährsverletzung durch die Vorinstanz rechtswidrig. Schliesslich sei ein Berufsverbot von zwei Jahren unzulässig bzw. unverhältnismässig. Ins- besondere habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Tatsache nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Einleitung des En- forcementverfahrens einem faktischen Berufsverbot unterliege, weil ihn aufgrund des Verfahrens niemand anstellen würde. Im Übrigen habe die Vorinstanz eine Meldepflichtverletzung der X._______Bank erstmals mit der angefochtenen Verfügung vorgebracht und nicht etwa schon im anderthalb Jahre vorher eröffneten Enforcement- verfahren gegen die Bank selber. C. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2018 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers und verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung.
In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung enthält die Vernehmlassung weitere Ausführungen zur Anwendbarkeit des GwG, zum Vorliegen eines begründeten Verdachts gemäss Art. 9 GwG und zur Gewährsstellung des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei es irrelevant, dass die FINMA die Mel- depflichtverletzung in der Verfügung vom 7. Oktober 2016 gegenüber der Bank selber nicht spezifisch gerügt habe. In der damaligen Verfügung ge- genüber der Bank selber habe die FINMA festgehalten, dass die GwG- Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit Z._______ so- wie die darüber abgewickelten Transaktionen in schwerwiegender Weise verletzt worden seien. Im Rahmen des Verfahrens gegen den Beschwer- deführer habe die Vorinstanz aufgrund eines in Singapur geführten Straf- verfahrens neue, erhebliche Beweisunterlagen zu den Akten genommen, insbesondere Telefonaufzeichnungen des Niederlassungsleiters Singapur. Diese hätten den Aspekt der Meldepflichtverletzung in den Fokus gerückt, da daraus das Vorliegen eines begründeten Verdachts insbesondere beim Beschwerdeführer hervorsteche.
D.
B-488/2018 Seite 6 Am 26. März 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht einen bereits in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag des Beschwerdeführers gut- geheissen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzogen, nachdem die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Februar 2018 auf einen ex- pliziten Antrag zu dieser Frage verzichtet hatte.
E. Mit Replik vom 24. April 2018 hält der Beschwerdeführer in der Hauptsache an seinen Rechtsbegehren fest und nimmt zur Vernehmlassung der Vo- rinstanz Stellung. Er betont in der Replik, dass sein individuelles Fehlver- halten nicht kausal eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen bewirkt habe.
F. Mit Duplik vom 14. Juni 2018 hält die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und Kernargumenten fest. Weitere Ausführungen betreffen erneut die An- wendbarkeit des GwG, das Vorliegen eines begründeten Verdachts, die Verhältnismässigkeit und die Kausalität.
G. Auf entsprechende Aufforderung hin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 mit, dass er einen weiteren Schriftenwechsel verlange und reichte am 10. Juli 2018 eine Triplik ein. Er hält an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Quadruplik und hält vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung und an ihren bisherigen Stellungnahmen fest.
I. Der Schriftenwechsel wurde von Amtes wegen unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und/oder Parteieingaben mit Verfügung vom 24. Juli 2018 ab- geschlossen. J. Mit Eingabe vom 13. September 2018 reichte der Beschwerdeführer die Kostennote ein, welche der Vorinstanz am 18. September 2018 zur Kennt- nis zugestellt wurde.
B-488/2018 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch sie be- sonders berührt. Solange das Berufsverbot nicht ganz oder zumindest für einen wesentlichen Teil der Berufsverbotsdauer absolviert ist, hat der Be- schwerdeführer zudem ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wor- den und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu- treten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 VwVG) und prüft grundsätzlich uneingeschränkt, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). Dabei würdigt es die Beweise nach freier Überzeugung (sog. freie Beweiswürdigung; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 4.3). In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich in Bezug auf die Geschäftsbezie- hung mit Z._______ und auf die Organisation und Struktur der Bank im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 im Wesentlichen was folgt.
B-488/2018 Seite 8 2.1 Organisation und Struktur der Bank Die Organisation der Legal & Compliance-Funktion der Bank war in der bankinternen Weisung LECO 22 festgelegt. Die Abteilung Legal & Compli- ance war im Untersuchungszeitraum in eine Compliance-Gruppe und eine Legal-Gruppe unterteilt und wurde vom GC geführt (LECO 22, Ziffer 3). Soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig hatte die Abteilung ein uneingeschränktes Informationsrecht (LECO 22, Ziffer 5.1). Compliance fungierte innerhalb der Bank als Geldwäschereifachstelle und war somit für die Einhaltung der Geldwäscherei-Vorschriften sowie die entsprechende Beratung verantwortlich (LECO 22, Ziffer 2.2). Die zentralen Pflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung waren im Untersuchungszeitraum in der Geldwäschereiweisung LECO 02 sowie den entsprechenden Anhängen dazu festgelegt. Demgemäss war die GL für die Umsetzung der Geldwäscherei-Prävention verantwortlich, wobei sie von Compliance unterstützt wurde (LECO 02, Ziffer 3.1). Compliance als Geldwäschereifachstelle war u.a. zuständig für die Überwachung der Ein- haltung der Weisung, die Evaluation von durch die Transaktionsüberwa- chung ausgelösten Nachrichten, die Einhaltung der festgelegten Regeln im Rahmen von zusätzlichen Abklärungen und die Information der GL im Zu- sammenhang mit Beziehungen zu „politisch exponierten Personen“ (nach- folgend: PEP; LECO 02, Ziffer 3.2). In Fällen der Unklarheit über die Klassifikation eines Kunden als PEP hatte der Kundenberater mit Unterstützung von Compliance die notwendigen, zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen und einen Antrag auf Aufnahme der Geschäftsbeziehung bei der GL zu stellen. Die Entscheidung über die Aufnahme lag letztlich bei der GL, welche zudem jährlich über die Fortfüh- rung der Beziehung entscheiden musste (LECO 02, Ziffer 4.1.3.3.2). Die laufende Überwachung von PEP-Beziehungen lag primär in der Verantwor- tung des Kundenberaters, seines Linienvorgesetzten sowie von Compli- ance (LECO 02, Ziffer 4.1.3.3.3). Gemäss der Weisung galten als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken insbesondere Kunden, die ein Vermögen von mehr als Fr. 50 Mio. ein- brachten (LECO 02, Ziffer 4.1.3.2). Als Transaktionen mit erhöhten Risiken wurden u.a. Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten von über Fr. 750‘000.– eingestuft (LECO 02, Anhang 3). Der Kundenberater war grundsätzlich dafür verantwortlich, die zusätzlichen Abklärungen bei Ge-
B-488/2018 Seite 9 schäftsbeziehungen sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken vorzuneh- men und zu dokumentieren, wobei Compliance unterstützend mitwirkte (LECO 02, Ziffer 5.1-5.2). Die Entscheidung über die Annahme einer Ge- schäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion aufgrund der Plau- sibilitätsprüfung lag grundsätzlich beim Kundenberater, wobei der Linien- vorgesetzte und Compliance beizuziehen waren (LECO 02, Ziffer 5.3 ff.). Bei Verdacht auf Geldwäscherei war jeder Mitarbeiter verpflichtet, umge- hend Compliance zu informieren. Eine Meldung an die Behörden konnte nur durch Compliance erstattet werden, wobei vorgängig die GL zu konsul- tieren war. Bestand kein ausreichend begründeter Verdacht, aber verblie- ben dennoch Zweifel, hatte Compliance der GL einen Vorschlag zu unter- breiten, ob eine freiwillige Meldung erstattet werden sollte (LECO 02, Zif- fer 7.1). In einem Zusatzbericht der Prüfgesellschaft vom Juni 2015 wurden die Or- ganisation und Überwachungsprozesse im Bereich Geldwäscherei-Prä- vention grundsätzlich als angemessen beurteilt. 2.2 Z._______ Laut unbestrittener Sachverhalts-Angaben der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung wurde Z._______ bei B., dem damaligen CEO der X.Bank, im Januar 2012 als Vertreter der Ehefrau des Premi- erministers von Malaysia sowie von deren Sohn durch D., dem damaligen VRP der X.Bank, eingeführt. Z. ist malaysi- scher Staatsangehöriger und wurde von den Bankmitarbeitern als erfolg- reicher Geschäftsmann wahrgenommen, der sein Vermögen (...) selber er- wirtschaftet hatte, Geschäfte in Malaysia vermitteln konnte und über ein Netzwerk (...) verfügte (vgl. Vorakten, 1 p. 049 [Untersuchungsbericht]). Er eröffnete schliesslich Ende November 2012 je ein Konto für vier BVI-Ge- sellschaften: E.Corp., F.Ltd., G.Ltd. und H.. Gemäss der Know-your-Customer-Dokumentation (nachfol- gend: KYC) wurden bei der Bank Vermögenseingänge über USD 60 Mio. auf den Konten von Z. erwartet. Die Geschäftsbeziehungen zu Z. wurden von der Bank als Beziehung zu einem „High-Risk Kun- den“ gemäss interner Weisung klassifiziert (vgl. E. 2.1). Ferner standen die Geschäftsbeziehungen der Bank mit Z. in engem Zusammenhang mit R._______ und S., weiteren Kunden der Bank, die ebenfalls vom damaligen VRP D. als Kunden eingeführt wurden. Betreut wurden die Geschäftsbeziehungen mit den drei Kunden durch dieselbe
B-488/2018 Seite 10 Kundenberaterin. Dieser wurde erklärt, dass die Kunden Z., R. und S._______ in die geschäftlichen Tätigkeiten im Zusam- menhang mit einem Joint Venture zwischen 1MDB und Y._______ invol- viert seien. Die Kunden würden eine Gruppe bilden und seien dem VRP gut bekannt. Über die genaue Involvierung dieser Kundengruppe mit 1MDB/Y._______ herrschten innerhalb der Bank aber unterschiedliche Auffassungen. 2.2.1 „März-Transaktionen“ Die März-Transaktionen wurden von Z._______ am 18. März 2013 per Email an die Kundenberaterin und den CEO der X.Bank B. sowie diverse Mitarbeiter bei der K.Bank angekündigt. Z. teilte mit, dass die K._______Bank ihn bei der Kapitalbeschaf- fung für Investitionen oder Darlehen unterstützen würde. Zu diesem Zweck würden seine vier Sitzgesellschaften (E._______Corp., F._______Ltd., G.Ltd. und H.) mit drei Offshore-Fonds (O._______BV, P._______BV und Q._______Ltd.) private Darlehensvereinbarungen ein- gehen. Die Aufteilung und der Umfang der unter den Darlehensvereinba- rungen zu erhaltenden Gelder wurden in der Folge mehrmals angepasst. Schliesslich gingen am 21. und 25. März 2013 auf den Konten E._______Corp. und F.Ltd. von Z. bei der X._______Bank insgesamt USD 1.265 Mia. ein. Dieses Geld kam von den bereits erwähnten drei Offshore-Fonds. Das Geld wurde anschliessend zwischen E._______Corp., F._______Ltd. und G._______Ltd. intern um- verteilt und von dort an Dritte weitertransferiert. Am 21. März 2013 und 25. März 2013 wurden insgesamt USD 681 Mio. an das Konto (...) bei der N._______Bank in Kuala Lumpur transferiert. Ebenfalls am 25. März 2013 wurden USD 378 Mio. an die Offshore-Gesellschaft U._______Ltd. über- wiesen. Zudem wurden USD 9.2 Mio. an eine Kunstgalerie in New York transferiert. Hinsichtlich der Herkunft der Mittel lagen der Bank – wie bereits erwähnt – im Wesentlichen die verschiedenen Darlehensvereinbarungen zwischen den vier Sitzgesellschaften und den drei Offshore-Fonds vor. Zudem kon- taktierte X._______Bank auch die K._______Bank, um mehr Informatio- nen über die drei Offshore-Fonds zu erhalten. Die K._______Bank über- sandte daraufhin die Prospekte sowie die Weblinks der drei Offshore- Fonds. Zudem erwähnte sie in ihrer Antwort, dass es sich um ordentlich
B-488/2018 Seite 11 regulierte Fonds mit einer breiten Investorenbasis handle. Zusätzliche In- ternetabklärungen der X.Bank zu den Offshore-Fonds blieben er- gebnislos. Hinsichtlich der Überweisungen auf das Konto an das Konto (...) bei der N.Bank lag der X.Bank ein sog. „Mudharabah Agree- ment“ vom 18. März 2013 zwischen E.Corp. (Darlehensgeberin) und M. (Darlehensnehmerin), eine Tochtergesellschaft des 1MDB, vor. Gemäss der Vereinbarung waren der Darlehensnehmerin M. die Investitionsentscheidungen frei überlassen. Die einzige Bedingung war die Einhaltung von Sharia-Recht. Sicherheiten für E.Corp. waren keine vorgesehen. Gemäss Telefonaufzeichnungen wurde die Vereinba- rung in einem Telefonat zwischen B. und dem CEO der M. (im Beisein des Beschwerdeführers und weiteren wichtigen Funktionsträgern der Bank) besprochen. Zur Begründung der Überweisung über USD 9.2 Mio. für den Kauf von drei Kunstobjekten an eine Kunstgalerie in New York lag der Bank zunächst nur die entsprechende Rechnung vor. Compliance Zürich und Singapur tätig- ten daher weitere Internetabklärungen. Compliance Singapur entdeckte verschiedene Verdachtsmomente und empfahl eine Meldung an die Behör- den zu machen. Auf Veranlassung von Z. bestätigte die Galerie anschliessend den Kauf per Email. Zudem rief der Beschwerdeführer bei der Galerie in New York direkt an, welche den Kauf nochmals bestätigte. Der Niederlassungsleiter Singapur teilte daraufhin Compliance Singapur mit, dass nach Rücksprache mit dem CEO, dem GC, dem COO sowie wei- teren Personen keine Meldung gemacht werde. Z._______ begründete die geplante Überweisung über USD 378 Mio. an U._______Ltd. mit einer Investition in ein Bauprojekt in New York. Zur Plau- sibilisierung reichte er der Bank einen Darlehensvertrag zwischen F._______Ltd. und U.Ltd. und die Finanzzahlen sowie die Schät- zung einer US-Beratungsfirma zum Bauprojekt ein. Zudem bestätigte der damalige VRP der X.Bank per Email, dass ihm das Bauprojekt und die involvierten Gesellschaften bekannt seien, da Y. mit die- sen zusammenarbeiten würde. Diese Information bestätigte er auch an- lässlich einer telefonischen Rückfrage des CEO B. (im Beisein des Beschwerdeführers und weiteren wichtigen Funktionsträgern der Bank). In Bezug auf die Involvierung des Beschwerdeführers an den März-Trans- aktionen ist in sachverhaltlicher Hinsicht noch das Folgende festzuhalten:
B-488/2018 Seite 12 Aus verschiedenen Telefonaufzeichnung ergibt sich, dass der damalige CEO B._______ nach Wahrnehmung der Angestellten zumindest zweit- weise Druck ausübte, dass die Transaktionen rasch genehmigt würden. Gemäss verschiedenen Aussagen gegenüber der Untersuchungsbeauf- tragten wurde solcher Druck auch von Seiten des damaligen VRP der X.Bank ausgeübt. Der Beschwerdeführer war intensiv in die Ab- klärungen der März-Transaktionen eingebunden. Er koordinierte auch die Zusammenarbeit mit dem Niederlassungsleiter Singapur, mit welchem er in diesen Tagen regelmässigen, telefonischen Kontakt hatte. Gegenüber der Untersuchungsbeauftragten sagte der Beschwerdeführer u.a., dass er die Drehscheibe gewesen sei und geschaut habe, dass die Bank die not- wendigen Informationen erhalten würde sowie die entsprechenden Com- pliance-Prozesse in Zürich und Singapur umgesetzt würden (vgl. Beilage 6 zum Untersuchungsbericht). Der damalige CEO B. sagte gegen- über der FINMA aus, dass die Transaktionen von einem Kernteam, vorwie- gend bestehend aus Personen von Legal & Compliance, abgeklärt worden seien. Die Hauptaufgaben seien auf den Beschwerdeführer als GC, die Global Head Compliance, den Niederlassungsleiter Singapur sowie den COO C., an welchen die Niederlassung Singapur damals rappor- tierte, verteilt gewesen. Das Business-Team, u.a. die Kundenberaterin, sei ebenfalls massgeblich involviert gewesen. Compliance Singapur stellte in Bezug auf die geplanten Transaktionen von Z. von Anbeginn kritische Fragen und brachte starke Vorbehalte dagegen vor. Der Niederlassungsleiter Singapur und der Beschwerdefüh- rer diskutierten am 21. März 2013 die geplanten Transaktionen telefonisch. Sie waren sich einig, dass noch diverse wichtige Fragen offen waren und Dokumente ausstanden, so in Bezug auf Herkunft und Verwendung der Gelder und auf die Frage, weshalb die Transaktionen überhaupt über die X._______Bank laufen mussten und nicht direkt von der K._______Bank aus vorgenommen werden konnten. Wenig später hielt der Niederlas- sungsleiter Singapur gegenüber dem Beschwerdeführer (mit Kopie an die GL sowie an die Kundenberaterin) in einer Email im Wesentlichen diesel- ben Fragen und Bedenken namens der Zweigniederlassung Singapur fest. Am selben Tag äusserte der Niederlassungsleiter Singapur gegenüber dem Beschwerdeführer seine Vorbehalte gegen die Transaktionen noch weitaus deutlicher: Die ganze Transaktion „[würde] zum Himmel nach Geldwäscherei [stinken]“ und für lediglich Fr. 120‘000.– Gebühren sollte die Bank diese Transaktion nicht durchführen. Der Beschwerdeführer pflichtete der Einschätzung des Niederlassungsleiters am Telefon bei.
B-488/2018 Seite 13 In der Folge fanden am 21. März 2013 sowohl in Zürich als auch in Singa- pur weitere Abklärungen statt. Der CEO der X.Bank leitete die of- fenen Fragen und Bedenken der Zweigniederlassung Singapur an den da- maligen VRP der X.Bank weiter. Dieser gab verschiedene Erklä- rungen dazu ab. Allerdings ist unklar, warum der damalige VRP die ent- sprechenden Fragen beantworten konnte. Der Beschwerdeführer sagte dazu, dass er nicht wisse, woher der damalige VRP der X.Bank die entsprechenden Angaben hatte. Man sei davon ausgegangen, dass Z. und der damalige VRP sich gut gekannt hätten und Letzterer auch die Transaktion kennen würde. Die Erklärungen des damaligen VRP wurden von Compliance Singapur in Bezug auf die Herkunft der Mittel als unzureichend eingestuft. Nach Rücksprache des Niederlassungsleiters Singapur mit dem Beschwerdeführer und dem COO C. wurde je- doch entschieden, keine Meldung zu machen. Der Beschwerdeführer entwarf daraufhin zusätzlich einen Fragekatalog an Z.. Die Erklärungen welche Z._______ abgab, waren insgesamt jedoch wenig aussagekräftig und blieben grösstenteils unbelegt. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer stellte der Niederlassungsleiter Singapur daher nochmals weitere Fragen an Z._______ zur Herkunft und Verwendung der Mittel. Zudem wurde adressiert, dass der Hintergrund ei- ner geplanten Überweisung von insgesamt USD 50 Mio. an zwei Bera- tungsfirmen ebenfalls unklar sei. Auffällig sei diesbezüglich auch, dass die beiden Beratungsverträge praktisch deckungsgleich und für die beiden un- terschiedlichen Firmen von derselben Person unterzeichnet wären. Die Zahlungen an die Beratungsfirmen wurden dann schlussendlich nicht aus- geführt. Der CEO B._______ telefonierte zudem erneut mit R., um sich die geplanten Transaktionen auf den Konten von Z. erklären zu las- sen. Im Verfahren gegen die Bank blieb offen, warum B._______ diesbe- züglich wiederholt mit R._______ sprach und warum dieser präzise über die Transaktionen auf den Konten von Z._______ Auskunft geben konnte, obwohl er gar keine formelle Rolle (z.B. Vollmacht) in diesem Zusammen- hang hatte. Untersuchungen im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Niederlassungsleiter Singapur haben inzwischen aber hervorgebracht, dass Z._______ in Bezug auf die Konten bei der X.Bank lediglich ein Strohmann von R. war. Die Anweisungen für die Transaktionen auf den Konten von Z._______ wurden von der Email-Adresse z._______@gmail.com erteilt. Der CEO B._______ hat anlässlich eines
B-488/2018 Seite 14 Telefonats vom 21. März 2013 dem Beschwerdeführer und dem Niederlas- sungsleiter Singapur mitgeteilt, dass es zwei Z._______ geben würde, wo- bei R._______ die Email-Adresse z.______@gmail.com verwende. Der Beschwerdeführer sagte dazu, dass er im März 2013 hätte wissen müssen oder können, dass R._______ das Email-Konto z._______@gmail.com benutzt habe. Er hätte damals aber die Bedeutung der Aussagen von B._______ nicht erkannt bzw. verarbeitet, da aus verschiedenen Gründen (u.a. weil er beide Personen derselben Gruppe zugeordnet habe) die Auf- merksamkeit für das Verhältnis von Z._______ zu R._______ gefehlt habe. Telefonaufzeichnungen belegen weiter, dass der Beschwerdeführer und der Niederlassungsleiter Singapur am 25. März 2013 betreffend die Ver- wendung der Mittel weiterhin erhebliche Zweifel an den noch pendenten Transaktionen hatten und diese u.a. als „dubios“ bezeichneten. In der Folge fanden am 25. März 2013 sowohl in Zürich als auch in Singapur er- neute Abklärungen statt. B._______ telefonierte im Beisein des Beschwer- deführers und weiteren wichtigen Funktionsträgern der Bank mit dem da- maligen VRP D., um sich über die unzureichende Dokumentation der Transaktionen zu beklagen. Er bezeichnete die erhaltene Dokumenta- tion (abgesehen von der M. -Transaktion) als absolut lächerlich bzw. als Witz. Daraufhin rief der CEO B._______ im Beisein des Beschwer- deführers und weiteren wichtigen Funktionsträgern der Bank R._______ an. Er bezeichnete anlässlich dieses Telefonats die erhaltene Dokumenta- tion erneut als Witz. Er wies darauf hin, dass wenn eine andere der invol- vierten Banken nur beiläufig die Dokumentation anschauen würde, die Transaktionen gemeldet werden würden und sie dann ein grosses Problem hätten. Beispielhaft erwähnte der CEO B._______ die beiden Beratungs- verträge mit zwei unterschiedlichen Firmen, welche blosse Kopien vonei- nander seien. Er meinte, dass man in diesem Zusammenhang professio- neller vorgehen müsse. 2.2.2 Transaktionen nach März 2013 Nach März 2013 wurden bis November 2013 nochmals erhebliche Trans- aktionen über die Konten von Z._______ bei der X._______Bank abgewi- ckelt. Einerseits erfolgte am 26. August 2013 eine Überweisung von USD 620 Mio. vom Konto (...) bei der N._______Bank an E._______Corp. An- dererseits wurden folgende Beträge von den Sitzgesellschaften (E._______Corp., F._______Ltd., G.Ltd. und H.) über- wiesen: am 30. August 2013 ca. USD 396 Mio. an die drei bereits erwähn- ten Offshore-Fonds (O._______BV, P._______BV und Q._______Ltd.),
B-488/2018 Seite 15 zwischen Juni 2013 und September 2013 insgesamt ca. USD 138 Mio. an das Auktionshaus (...) und USD 117 Mio. an die Offshore-Gesellschaft L._______ Ltd., im Juli 2013 USD 22.5 Mio. an die Offshore-Gesellschaft V._______ Ltd. sowie Anfang November 2013 USD 140.5 Mio. an U.Ltd. Gemäss Angaben von Z. sei die Überweisung vom 26. August 2013 vom Konto (...) bei der N.Bank in Höhe von USD 620 Mio. eine vorzeitige Rückzahlung des im März 2013 überwiesenen Kapitals un- ter dem „Mudharabah Agreement“ durch M.. Ein Teil des Betrags (USD 382 Mio.) werde zur Rückzahlung an die drei Offshore-Fonds (O.BV, P.BV und Q.Ltd.) verwendet, der übrige Teil werde investiert. Zur Begründung der Überweisung an das Auktionshaus (...) wurden der Bank entsprechende Rechnungen für den Kauf von Kunstwerken vorgelegt und die Bank tätigte vereinzelte weitere Abklärungen betreffend die Durch- führung dieser Kunstkäufe. Die Überweisungen an L. Ltd. bzw. V. Ltd. begründete Z. damit, dass er jeweils wirtschaftlich berechtigt sei und belegte das in Bezug auf L._______ Ltd. mit einer „Dec- laration of Ownership“. Gemäss seinen Angaben sollten über die beiden Gesellschaften in Rohstoffe (Gold, Silber, Edelmetalle) bzw. im Luxussek- tor investiert werden. Die neuerliche Überweisung an U.Ltd. wurde mit demselben Bauprojekt in New York begründet wie im März 2013. Zur Plausibilisierung reichte Z. erneut einen Darlehensvertrag zwi- schen F._______Ltd. und U.Ltd. ein. Die Bank tätigte zudem wei- tere Abklärungen hinsichtlich der Existenz des genannten Bauprojekts und D. bestätigte erneut per Email das Projekt. In Bezug auf die Involvierung des Beschwerdeführers an den weiteren Transaktionen nach März 2013 ist in sachverhaltlicher Hinsicht noch das Folgende festzuhalten: Im Zusammenhang mit dem Konto (...) bei der N._______Bank erklärte der Beschwerdeführer am 27. August 2013 ge- genüber der Global Head Compliance der X._______Bank: „Aber bitte Er- gebnis mit mir vorbesprechen. Wir haben vor 6 Monaten A gesagt, jetzt muss man auch B sagen – irgendwie.“ Diese antwortete: „Machen wir, ir- gend wie...“. Als Compliance Zürich gleichentags eine Einschätzung von Compliance Singapur einforderte, erklärte der Beschwerdeführer gegen- über dem Niederlassungsleiter Singapur: „FYI (head office is watching you)“. Compliance Singapur sendete daraufhin am 28. August 2013 eine
B-488/2018 Seite 16 Liste mit kritischen Fragen zur Transaktion an die zuständige Kundenbera- terin. Diese wendete sich daraufhin umgehend an den Beschwerdeführer mit der Bitte, die Compliance-Fragen an Z._______ zu minimieren, da man ja wisse, dass „der Kunde speziell“ sei. Am Folgetag insistierte der Nieder- lassungsleiter Singapur jedoch darauf, dass kritische Fragen gestellt wer- den müssten. Am 30. August 2013 bestätigte der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit den involvierten Parteien, dass die Zahlung von insge- samt ca. 396 Mio. an die drei Offshore-Fonds (O.BV, P.BV und Q.Ltd.) ausgeführt werden könne. Der Kunde müsse die zusätzlich von Compliance Singapur und Zürich angeforderten Dokumente nachliefern. Im Zusammenhang mit den weiteren Transaktionen nach März 2013 stellte Compliance Singapur am 3. Juni 2013 erneut kritische Frage hinsichtlich der geplanten Überweisungen an das Auktionshaus (...) und L. Ltd. Der Beschwerdeführer kommentierte diese Fragen gegenüber dem Niederlassungsleiter Singapur wie folgt: „In your Court (wie EDLE sagen würde). Und es braucht wohl etwas management attention Deinerseits....“. In der Folge gab Compliance Singapur die Zahlungen frei. Als Compliance Singapur am 22. August 2013 anfragte, ob sie eine unab- hängige Risikoeinschätzung über Z. einholen könnte, wurde dies vom Beschwerdeführer mit den Worten „Nein, über (...) [Niederlassungs- leiter Singapur] ausreden“ abgewiesen. Als ihn die Global Head Compli- ance der X.Bank am nächsten Tag informierte, dass nun kein sol- cher Report eingeholt wird, kommentierte er dies mit: „Geht ja!“. Am 4. September 2013 kontaktierte Compliance Singapur erneut die Kun- denberaterin in Zürich und wies auf verschiedene offene Fragen hin, u.a. hinsichtlich der erneuten Überweisungen an das Auktionshaus (...) und L. Ltd. Die Kundenberaterin wies darauf hin, dass die Antworten des Kunden ihres Erachtens ausreichend seien. Der Beschwerdeführer war über diesen Austausch informiert. Nachdem zumindest ein Teil der Fra- gen für Compliance Singapur zufriedenstellend geklärt werden konnte, kommentierte dies der Beschwerdeführer mit: „Geht ja auf einmal!?“. Im April 2013 fand eine reguläre „onsite inspection“ der Finanzmarktauf- sichtsbehörde in Singapur („Monetary Authority of Singapore“, nachfol- gend: MAS) in der dortigen Niederlassung statt. Die MAS stellte bereits im Mai 2013 Fragen betreffend die Kundenbeziehungen mit Z.. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert und reagierte damit, dass sie
B-488/2018 Seite 17 da „ein Auge drauf behalten“ müssten. Er fragte zudem den Niederlas- sungsleiter Singapur, wie sie die Fragen der MAS „am besten abfedern“ könnten. Mitte August 2013 lagen anschliessend erste Ergebnisse der In- spektion vor, worüber der Beschwerdeführer informiert wurde. Die MAS kri- tisierte darin die KYC für die Geschäftsbeziehungen mit Z._______ als un- zureichend. 3. 3.1 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im Untersuchungszeitraum (1. Ja- nuar 2011 bis 31. Dezember 2015) ergaben sich die Pflichten für Banken bei der Bekämpfung von Geldwäscherei (2. Kapitel des GwG) aus der GwG-Fassung, die bis 31. Dezember 2015 in Kraft war und der alten Ver- ordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA; AS 2010 6295), die ebenfalls bis 31. Dezember 2015 in Kraft war. 3.2 Zum räumlichen Anwendungsbereich des GwG hielt das Bundesge- richt fest: Das Geldwäschereigesetz äussert sich zu seinem räumlichen Geltungsbe- reich nicht. Wegen seiner verwaltungsrechtlichen Natur ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Territorialitätsprinzip unterliegt. Da Gegenstand der Regelung und Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Unterstel- lungspflicht die Tätigkeit der Finanzintermediation bildet und mit dem Ge- setz zum Schutz des schweizerischen Finanzplatzes deren einwandfreie Abwicklung sichergestellt werden soll, erfasst es die Ausübung entspre- chender Aktivitäten in der Schweiz. Entscheidend ist nicht, wo der Finanz- intermediär seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wo sein Geschäftspartner do- miziliert ist oder wo sich die fraglichen Vermögenswerte befinden, sondern wo der Finanzintermediär die vom Geldwäschereigesetz erfasste Tätigkeit ausübt. Bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen muss dieser Ort im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände bestimmt werden. Da- für ist jeweils mit Blick auf den Gesetzeszweck (Verhinderung der Umge- hung der aufsichtsrechtlichen Kontrolle und Schutz des Finanzplatzes) zu prüfen, ob die ausgeübte Finanzintermediation einen hinreichend engen Bezug zur Schweiz hat, der es rechtfertigt, sie der hiesigen Geldwäscherei- gesetzgebung zu unterstellen. Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn sie
B-488/2018 Seite 18 überwiegend hier ausgeübt wird, auch wenn gewisse operationelle oder Backoffice-Aktivitäten im Ausland erfolgen. In diesem Sinn sah bereits Zif- fer 6 des EBK-RS 98/1 vor, dass die ihr unterstellten Finanzintermediäre ausländische Zweigniederlassungen nicht dazu missbrauchen durften, die Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei zu um- gehen. Hierin liegt keine Verletzung der ausländischen Souveränität, ist die Schweiz doch befugt, die Folgen einer Geschäftstätigkeit, die auf ihrem Territorium ausgeübt wird, von diesem ausgeht oder sich auf dieses in re- levanter Weise auswirkt, im Rahmen ihrer schutzwürdigen Interessen zu regeln, auch wenn die entsprechende Aktivität (formell) einer im Ausland inkorporierten Gesellschaft zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 5.2, in: EBK Bulletin 49/2006, S. 62 f., m.w.H.). Die Vorinstanz hält fest, dass die Konten von Z._______ zwar in Singapur gebucht waren, jedoch von einer Kundenberaterin in Zürich betreut wurden (sog. „shared relationship“). Gemäss den internen Weisungen sei die Schweizer Kundenberaterin primär für die laufende Überwachung der Ge- schäftsbeziehung verantwortlich gewesen. Der Hauptsitz in der Schweiz sowie die Führungsspitze der Bank, insbesondere auch der Beschwerde- führer, seien zudem eng und laufend in die Geschäftsbeziehung involviert gewesen und hätten bei den grossen Transaktionen eine bestimmende Einflussnahme ausgeübt. Insgesamt bestehe somit hinsichtlich der Konten von Z._______ ein hinreichend enger Bezug zur Schweiz, womit diese dem GwG unterstellt seien. Die Ausführungen der Vorinstanz sind unter Berücksichtigung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zudem ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, dass die Be- schwerde auch bei Anwendung des GwG zu schützen ist bzw. mit Blick auf die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht von der Beurteilung des räum- lichen Anwendungsbereichs des GwG abhängt. Die vom Beschwerdefüh- rer gegen die Anwendbarkeit des GwG vorgebrachten Einwände sind da- her mangels Relevanz nicht weiter zu prüfen und auf die in diesem Zusam- menhang beantragten Zeugenbefragungen ist aus dem gleichen Grund zu verzichten. 4. 4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei persönlich für diverse und wiederholte Verletzungen von Aufsichtsrecht bzw. für solche
B-488/2018 Seite 19 Verletzungen durch die X.Bank verantwortlich. Konkret hätte sich der Beschwerdeführer erstens zumindest aus Sicht von Compliance im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Handlungspflicht gegen die Durchführung der Transaktionen von Z. aussprechen und eine Meldung im Sinne von Art. 9 GwG an die Behörden veranlassen müssen. Dabei handle es sich um eine äusserst schwerwiegende Verletzung von Aufsichtsrecht in einem zentralen Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei. Zweitens habe der Beschwerdeführer als GC und Gewährsträger der X._______Bank die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer verletzt. Die Vorinstanz verweist zur näheren Begründung ihrer Auffassung auf di- verse Pflichten, welche Finanzintermediäre gemäss GwG einzuhalten ha- ben. Explizit spricht sie die Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG), die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG), be- sondere Abklärungspflichten bei ungewöhnlichen Transaktionen oder bei Verdachtsmomenten (Art. 6 GwG) und die Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG) an. Darüber hinaus betont sie, wie bereits erwähnt, die in Art. 9 GwG statuierte Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS. Dem- nach würden die besonderen Abklärungen den Ausgangspunkt einer allfäl- ligen Meldung an die Behörden bilden, wenn ein Finanzintermediär den Verdacht habe, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer straf- baren Handlung stünden. Würden die Ergebnisse der besonderen Abklä- rungen die Vermutung, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten, nicht entkräften, so bestehe ein begründeter Verdacht. Bei ei- nem begründeten Verdacht greife die Meldepflicht an MROS. Seien im Ein- zelfall Abklärungen nicht durchführbar, könne der Finanzintermediär gleich- wohl eine Meldung erstatten (Melderecht; Art. 29 Abs. 1 aGwV-FINMA).
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass für Mitarbeiter einer Bank, zu deren Aufgaben die Bekämpfung der Geldwäscherei gehöre, eine auf- sichtsrechtliche Handlungspflicht bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen bestehe. Dies gelte insbesondere für Personen mit leitender Stellung im Compliance-Bereich. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht sei von diesen Perso- nen zu erwarten, dass sie sich – wo notwendig zur Geldwäscherei-Präven- tion – auch gegen internen Widerstand einer (für die Bank allenfalls öko- nomisch interessanten) Transaktion widersetzen würden. In diesem Zu- sammenhang bestehe für sie eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den zu- ständigen Behörden (Meldepflicht). Besonders hohe Sorgfaltspflichten würden dabei bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhtem Risiko bestehen.
B-488/2018 Seite 20 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, jedenfalls ihm könne keine Verlet- zung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG vorgeworfen werden. Er führt im Wesentlichen aus, dass kein begründeter Verdacht auf Herkunft der Vermögenswerte aus Verbrechen bestanden habe. Der Beschwerde- führer – oder auch anderes Personal der Bank – hätten nie einen Zweifel an der legalen Herkunft der Gelder geäussert. Geäusserte Zweifel hätten sich nur auf den Verwendungszweck bezogen. Ferner sei die effektive Be- gründetheit des Verdachts nicht erstellt. Von Sorgfalts- und Meldepflicht- verletzungen könne nur gesprochen werden, wenn die Einschätzungen, zu denen die (angeblich) pflichtwidrig handelnden Personen kamen, sich tat- sächlich als falsch erweisen würden. Es sei denn auch kein Fall bekannt, in dem jemand wegen einer Meldepflichtverletzung verurteilt worden wäre, wenn die Vermögenswerte effektiv nicht aus einem Verbrechen herrührten (und auch kein anderer Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 GwG erfüllt gewesen sei). Überdies habe die Vorinstanz eine Meldepflichtverletzung erstmals mit der angefochtenen Verfügung vorgebracht und nicht etwa schon im an- derthalb Jahre vorher eröffneten Enforcementverfahren gegen die Bank selber. In ihrer Vernehmlassung habe die Vorinstanz diesen Punkt als irre- levant bezeichnet und damit begründet, dass sie im Rahmen des Verfah- rens gegen den Beschwerdeführer neue, erhebliche Beweisunterlagen zu den Akten genommen habe, so insbesondere Telefonaufzeichnungen des Niederlassungsleiters Singapur, welche den Aspekt der Meldepflichtverlet- zung in den Fokus gerückt hätten, da daraus das Vorliegen eines begrün- deten Verdachts insbesondere beim Beschwerdeführer hervorsteche. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, unter anderem ergebe sich zwar aus den Telefonaten, dass er und andere Personen, insbesondere der Nie- derlassungsleiter Singapur, effektiv zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Verdacht hegten. Dies sei aber irrelevant, weil es darauf ankomme, ob ob- jektiv Grund für einen begründeten Verdacht bestanden habe. Zudem wür- den die Aufzeichnungen zeigen, dass zwar anfänglich ein Verdacht vor- handen gewesen sei, sich dieser aber nach Abklärungen wieder legte. Dass Gelder krimineller Herkunft gewesen sein sollten oder ein Verdacht darauf bestand, sei auch von der MAS in ihrem Bericht nicht festgestellt worden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer dokumentationsmässig hinsichtlich der „source of funds“ sicher gefühlt. Im Übrigen könne eine Meldepflichtverletzung nicht als Verletzung von Auf- sichtsrecht qualifiziert werden, sondern die Meldepflicht stellte eine rein strafrechtliche Pflicht dar. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz
B-488/2018 Seite 21 vorgeworfenen Gewährsverletzung bestreitet der Beschwerdeführer ferner seine Gewährsstellung. 4.3 Das FINMAG legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente der FINMA fest (Art. 1 FINMAG). Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanz- marktgesetzen und dem FINMAG aus und ist für deren Vollzug zuständig (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 FINMAG). Die X._______Bank untersteht als Bewilligungsinhaberin der Aufsicht der FINMA (Art. 3 Bst. a FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Gemäss Art. 33 FINMAG kann die FINMA, wenn sie eine schwere Verlet- zung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen feststellt, der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Be- aufsichtigten untersagen (Abs. 1). Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden (Abs. 2). Das Aufsichtsin- strument des Berufsverbots durchbricht den Grundsatz der Institutsaufsicht (Art. 3 Bst. a FINMAG), ohne den bei der Beaufsichtigten tätigen Personen neue Pflichten zu statuieren. Adressat der im konkreten Fall verletzten auf- sichtsrechtlichen Bestimmung ist die beaufsichtigte Bank (PETER CH. HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜHMANN, in: Basler Kommentar Börsenge- setz / Finanzmarktaufsichtgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 33 N 12). Die Frage nach der Verantwortlichkeit der natürlichen Person kann also nicht unab- hängig von der Pflicht- bzw. Aufsichtsrechtsverletzung der Beaufsichtigten – vorliegend der X._______Bank – beurteilt werden. Die Pflicht, deren schwere Verletzung die Auferlegung eines Berufsverbots für eine natürli- che Person rechtfertigt – vorliegend kommt wie bereits angedeutet die Mel- depflicht nach Art. 9 GwG in Frage – trifft die Beaufsichtigte und nicht die natürliche Person (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Insoweit handelt es sich um eine Vorfrage, die ein präjudizielles Rechtsverhältnis eines Dritten betrifft. Die Vorfragethematik beurteilt sich allerdings nach dem Gegenstand des streitigen Rechtsverhältnisses, das auf eine sachverhaltliche Grundlage gestellt und durch den Tatbestand umrissen wird. Der aufsichtsrechtliche Tatbestand des Berufsverbots ist erfüllt, wenn eine Person durch ihr indivi- duelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung auf- sichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Beaufsichtigte bewirkt (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.2). Schuldhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Betroffenen eine individuelle Verantwortlichkeit nachgewiesen werden kann; mithin muss das Verhalten ihm persönlich zurechenbar sein (vgl. CHRISTOPH KUHN, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, Zürich/Ba- sel/Genf 2014, S. 27; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 13). Die
B-488/2018 Seite 22 schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet ein Tatbe- standsmerkmal (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Hinsichtlich der Anforderungen an die Schwere der Verletzung aufsichts- rechtlicher Bestimmungen ist das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG grundsätzlich mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 FINMAG vergleichbar (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H.; BVGE 2012/10 E. 8.1.2). Zu letzterer hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sie im Einzelfall verhältnismässig sein muss und eine Verletzung von einer gewissen Schwere voraussetzt, wofür eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten nicht ausreicht (vgl. Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 und 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1). Im Übrigen handelt es sich beim Ausdruck „schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen“ in Art. 33 Abs. 1 FINMAG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richter- lichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis und Doktrin ist indes Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen nähersteht oder über spezifi- sche Fachkenntnisse verfügt. Das Gericht hat nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint. Bei der Frage, ob die Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen schwer ist, ist der FINMA daher ein gewisser fachtechnischer Beurteilungsspielraum ein- zuräumen (vgl. statt vieler BVGE 2013/59 E. 9.3.6). In Fällen, in welchen gestützt auf eine rückblickende Beurteilung eine die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen wesentlich einschränkende und zumin- dest teilweise repressive Sanktion ausgesprochen wird – was bei der Auf- erlegung eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG regelmässig der Fall ist –, kommt dem Legalitätsprinzip und dem daraus fliessenden Gebot der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4 zur Qualifikation des Berufsverbots als admi- nistrative Massnahme trotz repressiver Elemente; zum Berufsverbot als retrospektive Massnahme vgl. GUILLAUME BRAIDI, L'interdiction d'exercer selon l'art. 33 LFINMA: étendue, délimitations et qualification, SZW 2013, S. 210). An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Be- aufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. Sanktion für die potentiell durch ein
B-488/2018 Seite 23 Berufsverbot betroffenen Personen voraussehbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 6.4; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 14). Art. 33 FINMAG ist ein generell-abstrakter Rechtssatz in einem Gesetz im formellen Sinn, der hinreichend bestimmt ist (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1). Die Bestimmtheit in persönlicher Hinsicht ergibt sich aus der Tätigkeit im Aufsichtsbereich der FINMA (vgl. hierzu MELANIE GOTTINI/HANS CASPAR VON DER CRONE, Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, in: SZW 2016, S. 640 ff., 644), wobei das finanz- marktrechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis zu einen beaufsichtigten Institut ausgesprochen werden kann (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.2). Die Bestimmtheit in sachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Finanzmarktgesetzen (vorliegend Art. 1 Abs. 1 Bst. f FINMAG i.V.m. Art. 9 GwG). Die Bestimmtheit hinsichtlich der Rechtsfolge des Berufsverbots ergibt sich einerseits aus der organisatorischen Unterstellung bei einem beaufsichtigten Institut (Tätigkeit in leitender Stellung: Gewährsperson und Funktion unterhalb der Gewährsschwelle, wenn die Person "wesentliche Verantwortung" trägt, vgl. HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 20) und andererseits aus dem angegebenen Zeitrahmen (vgl. Urteil des BVGer B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 3.3). 4.4 Gestützt auf das bisher Gesagte ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz der Bank bzw. dem Beschwerdeführer zu Recht eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Pflichten im Sinne von Art. 33 FINMAG vorwirft. Dabei ist zu beachten, dass aufsichtsrechtlich nur pflichtwidrig nicht vorgenom- mene Handlungen für den Erlass eines Berufsverbots relevant sein kön- nen. Eine schwere Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Pflicht kann dem- nach durch eine Unterlassung nur begründet bzw. bewirkt werden, wenn ein Beaufsichtigter eine Handlung, welche durch das Aufsichtsrecht gebo- ten ist, unterlässt. Dabei ist detailliert aufzuzeigen, aus welcher aufsichts- rechtlichen Bestimmung die Pflicht zur Vornahme welcher Handlung fliesst und inwiefern die Verfahrenspartei diese spezifische Handlung trotz beste- hender rechtlicher Handlungspflicht unterlassen hat (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3092/2016 vom 25. April 2018 E. 3.4). 4.5 Zu prüfen ist somit der Hauptvorwurf der Vorinstanz, nämlich ob die Bank bzw. der Beschwerdeführer sich gegen die Durchführung der Trans- aktionen von Z._______ hätte aussprechen und eine Meldung im Sinne von Art. 9 GwG an die Behörden hätte veranlassen müssen, mithin ob
B-488/2018 Seite 24 diese Unterlassung, wovon die Vorinstanz ausgeht, eine schwere Verlet- zung von Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 33 FINMAG bewirkte. Davon wäre auszugehen, wenn sich der Vorwurf der Meldepflichtverletzung ge- genüber der Bank bestätigt, der Beschwerdeführer es pflichtwidrig und schuldhaft unterliess, eine Meldung gemäss Art. 9 GwG an MROS zumin- dest unmissverständlich vorzuschlagen und diese Unterlassung die Mel- depflichtverletzung durch die Bank massgeblich mitbewirkte. 4.5.1 Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient namentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305 bis des Strafge- setzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) und der Sicherstel- lung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). In Ergänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäschereigesetz verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorgfalts- und Ver- haltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämpfung der Geld- wäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention, der Risikover- minderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhal- tung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (vgl. Botschaft zur Umset- zung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI] vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6269, 6276 [nachfolgend: Botschaft GAFI]; RALPH WYSS, in: GwG, Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 1 N. 2, 5). Die Geldwäschereigesetzgebung zielt insbesondere auch darauf, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrecht- lich zu belangen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996 [Geldwäschereigesetz, GwG], BBl 1996 III 1102, 1116 [nachfolgend: Botschaft GwG]; BGE 134 III 529 E. 4.2). Dem Geldwäschereigesetz liegt somit eine umfassende Ziel- setzung zu Grunde, welche über den Zweck und das Instrumentarium des Strafgesetzbuches hinausreicht (vgl. Botschaft GwG, BBl 1996 III 1102, 1113). Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei MROS (Art. 23 GwG) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den be- gründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG). Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen "herrühren" sind insbesondere Vermögenswerte, die durch ein Verbrechen erlangt wurden (vgl. WERNER DE CAPITANI, in: Kommentar, Einziehung, Organisiertes Ver- brechen, Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 6 N. 152). Als Verbrechen gel- ten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
B-488/2018 Seite 25 drei Jahren bedroht sind (vgl. BGE 126 IV 255 E. 3a). Als begründet ist ein Verdacht anzusehen, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf eine verbrecherische Herkunft der Vermö- genswerte hindeuten (vgl. Botschaft GwG, BBl 1996 III 1102, 1130). Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, in dem das Wissen eintritt bzw. der Verdacht sich erhärtet hat, dass Vermö- genswerte mit deliktischem Umfeld in die Geschäftsbeziehung involviert sind (vgl. THELESKLAF, in: GwG, Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 9 N. 15). 4.5.2 Im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG kommt es nach dem Gesagten darauf an, ob objektiv Grund für einen begründeten Verdacht bestanden hat, wonach Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Vorliegend waren verschiedene Verdachtsmomente auszumachen: Die Transaktionen waren trotz ihrer markanten Höhe ohne nennenswerte Vor- laufzeit und unter Zeitdruck abzuwickeln. Zudem wurde die Höhe der An- lagebeträge im Rahmen der März-Transaktionen mehrmals angepasst, ohne dafür nachvollziehbare Gründe anzuführen. So wurden gemäss KYC- Dokumentation bei der Bank Vermögenseingänge von nur USD 60 Mio. auf den Konten von Z._______ erwartet. Dass bereits im März 2013 letztlich insgesamt ungefähr USD 1.265 Mia. über die Konten von Z._______ ab- gewickelt wurden, hätte verdächtig sein sollen. Auch dass keine genaue Kenntnis darüber bestand, wie die Kunden Z., R. und S._______ im Joint Venture zwischen 1 MDB und Y._______ involviert wa- ren, hätte schon bei der Eröffnung der Kundenbeziehung Skepsis hervor- rufen müssen. Das Wissen um die nahezu identischen Verträge mit zwei Beratungsfirmen lieferte ausserdem einen Hinweis darauf, dass die Ver- wendung der Gelder unrechtmässig sein könnte, weshalb mit Blick auf diese beiden praktisch identischen Verträge auch der Schluss im Bereich des Möglichen liegt, dass mit einer solchen Transaktion Vermögenswerte von erheblichem Umfang gewaschen werden sollen. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die undurchsichtigen Rollen von Z._______ und R._______ und die Begebenheit um die Emailadresse z._______@gmail.com. Demnach konnte bereits am 21. März 2013 davon ausgegangen werden, dass sich R._______ als Z._______ ausgegeben hatte, was für sich alleine schon einen begründeten Verdacht rechtfertigen würde.
B-488/2018 Seite 26 Die einzelnen Überweisungen der März-Transaktionen an das Konto (...) bei der N.Bank, U.Ltd. und die Kunstgalerie wurden zwar anhand von Telefonaten, Bestätigungen und weiteren beigebrachten Do- kumenten plausibilisiert. Es fällt jedoch auf, dass zwischen den Transakti- onen kein geschäftlicher oder anderer Zusammenhang besteht. Die Über- weisungen wurden nicht miteinander in Verbindung gebracht bzw. gegen- übergestellt und der Frage, inwiefern ein solch breit gefächertes Geschäfts- gebaren plausibel ist, nicht nachgegangen. Weil zudem nicht klar war, auf- grund welcher wirtschaftlichen Überlegungen die drei Offshore-Fonds über USD 1 Mia. an die Sitzgesellschaften einer Privatperson ohne irgendwel- che Sicherheiten auslehnten und die weiteren Investitionsentscheidungen dieser überliessen, bestand objektiv ein Grund für einen begründeten Ver- dacht, dass die involvierten Vermögenswerte ausserhalb des rechtmässi- gen Wirtschafskreislaufs stehen könnten und möglicherweise aus einem Verbrechen herrührten. Zudem fallen vorliegend eingestandene, subjektive Zweifel der Beteiligten in Bezug auf den Verwendungszweck der in die Geschäftsbeziehung invol- vierten Vermögenswerte ins Gewicht. Solche subjektiven Zweifel in Bezug auf den Verwendungszweck können objektiv einen begründeten Verdacht auslösen, wonach die Herkunft der Vermögenswerte (ebenfalls) unrecht- mässig sein könnte. Spätestens als sich die subjektiven Zweifel der Betei- ligten in Bezug auf den Verwendungszweck der involvierten Vermögens- werte verdichteten, konkret beim Telefonat vom 25. März 2013 zwischen dem CEO B. mit R. im Beisein des Beschwerdeführers (vgl. Telefonaufzeichnung vom 25. März 2013, 17:47 [SGT]), musste in casu hinsichtlich der möglichen verbrecherischen Herkunft der Vermö- genswerte objektiv von einem begründeten Verdacht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG ausgegangen werden. Beim besagten Telefonat wies der CEO B._______ darauf hin, dass wenn eine andere der involvierten Ban- ken nur beiläufig die Dokumentation anschauen würde, die Transaktionen gemeldet würden und sie dann ein grosses Problem hätten („if anybody just looks at it remotely, this is going to be all over the place“). Die in der Folge getätigten weiteren Abklärungen hinsichtlich der Überweisung an die Kunstgalerie in New York in Höhe von USD 9.2 Mio. und an U._______Ltd. über USD 378 Mio. ergaben höchstens in Bezug auf diese zwei Transakti- onsschritte eine gewisse Sicherheit, was die rechtmässige Verwendung der Gelder anbelangt. In Bezug auf die rechtmässige Herkunft der Vermö- genswerte konnte damit jedoch keine zusätzlichen Erkenntnisse gewon- nen werden.
B-488/2018 Seite 27 Auch die Transaktionen nach März 2013 blieben verdächtig. Die Überwei- sungen an die beiden Gesellschaften L._______ Ltd. bzw. V._______ Ltd., die in Rohstoffe bzw. im Luxussektor investierten, wurden zwar dahinge- hend plausibilisiert als dass Z._______ angab, er sei jeweils wirtschaftlich Berechtigter. Allerdings lag in Bezug auf V._______ Ltd. nicht wie bei L._______ Ltd. eine „Declaration of Ownership“ vor. Auch in Bezug auf die Transaktionen nach März 2013 wurde der Frage nicht nachgegangen, in- wiefern solche Überweisungen überhaupt in das Kundenprofil von Z._______ bzw. in die Anlagepolitik passen könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, unter Einbezug der geschilderten Verdachtsmomente und der subjektiven Zweifel hinsichtlich der Verwen- dung der Vermögenswerte, sind die bis und mit zum erwähnten Telefonat vom 25. März 2013 vorhandenen Informationen ausreichend, um von ei- nem begründeten Verdacht ausgehen zu müssen, dass die Vermögens- werte aus einer verbrecherischen Herkunft stammen könnten. Die nach dem 25. März 2013 erfolgten Transaktionen lieferten zudem weitere An- haltspunkte, die auf einen begründeten Verdacht schliessen lassen muss- ten. Daraus folgt, dass der Vorwurf der Vorinstanz, zumindest gegenüber der Bank, sie hätte sich gegen die Durchführung der Transaktionen von Z._______ aussprechen und eine Meldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG an die Behörden veranlassen müssen, grundsätzlich vertretbar ist. Weil es sich vorliegend um mehrere Transaktionen von er- heblichem Umfang handelt, ist zudem nicht von einer einmaligen, punktu- ellen und untergeordneten Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten aus- zugehen. Der Meldepflicht nach Art. 9 GwG für die Realisierung der mit dem GwG verfolgten öffentlichen Interessen kommt eine zentrale Bedeu- tung zu (vgl. E. 4.5.1); die Meldepflicht nach Art. 9 GwG stellt die Schnitt- stelle zwischen den Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre und den Massnahmen der Strafverfolgungsbehörde dar (vgl. MICHAEL REINLE, Die Meldepflicht im Geldwäschereigesetz, 2007, N 238). Der Vorinstanz, wel- che die Aufsicht unter anderem über das GwG und das FINMAG ausübt und für deren Vollzug zuständig ist, ist vorliegend ein Beurteilungsspiel- raum einzuräumen (vgl. E. 4.3). Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Verlet- zung der aufsichtsrechtlichen Pflicht als schwer eingestuft hat. 4.5.3 Zur Rolle des Beschwerdeführers fällt unter anderem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Involvierung in den März-Trans- aktionen am 19. März 2013 regelmässig Kontakt mit dem Niederlassungs- leiter Singapur hatte und von seinen starken Vorbehalten wusste. So waren
B-488/2018 Seite 28 sie sich noch am 21. März 2013 einig, dass in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Gelder und auf die Frage, weshalb die Transaktionen überhaupt über die X.Bank laufen mussten, Fragen offen seien. Am selben Tag äusserte sich der Niederlassungsleiter Singapur gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend, dass die ganze Transaktion zum Himmel nach Geldwäscherei stinken würde. In der Folge fanden weitere Abklärungen statt. Insbesondere der damalige VRP der X.Bank, der die Bank und den Beschwerdeführer bewusst täuschte, schaltete sich ein und gab verschiedene Erklärungen ab. Der Beschwerdeführer selber entwarf zudem einen Fragekatalog an Z., gleich wie auch der Nie- derlassungsleiter Singapur nochmals Fragen stellte. In der Folge wurden die beiden Zahlungen an die Beratungsfirmen mit praktisch deckungsglei- chen Verträgen nicht ausgeführt (vgl. E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer war nach dem Gesagten insgesamt über die Verdachtsmomente im Bilde, die objektiv auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte hindeute- ten. Mit Bezug auf die Transaktionen nach März 2013 äusserte sich der Be- schwerdeführer wie folgt: „Wir haben vor 6 Monaten A gesagt, jetzt muss man auch B sagen – irgendwie“. Er bestätigte ferner, dass eine Zahlung von insgesamt ca. 396 Mio. an die drei Offshore-Fonds ausgeführt werden könne und der Kunde die zusätzlich angeforderten Dokumente lediglich nachzuliefern habe. Im Zusammenhang mit weiteren Transaktionen nach März 2013 setzte der Beschwerdeführer den Niederlassungsleiter Singa- pur unter Druck. Als dieser erneut kritische Fragen hinsichtlich der Über- weisung an das Auktionshaus (...) und L. Ltd. stellen wollte, hielt der Beschwerdeführer fest: „In your Court (wie EDLE sagen würde). Und es braucht wohl etwas management attention Deinerseits...“. Ebenfalls war der Beschwerdeführer gegen das Einholen einer Risikoeinschätzung von Z._______ und zeigte sich erfreut, als sich die zuvor kritisch einge- stellte Compliance Singapur nach Einschalten der Kundenberaterin mit der Beantwortung verschiedener Fragen hinsichtlich der genannten Transakti- onen an L._______ Ltd. und das Auktionshaus (...) zufrieden zeigte. Ins- gesamt entsteht hinsichtlich der Transaktionen nach März 2013 der Ein- druck, dass der Beschwerdeführer, nachdem die März-Transaktionen ab- gewickelt waren, auch die weiteren Transaktionen genehmigen wollte. Wei- ter bleibt festzustellen, dass die angeführten zum Teil zweideutigen Aussa- gen des Beschwerdeführers gegenüber ihm hierarchisch untergeordneten Mitarbeitern der Bank und nicht gegenüber GL-Mitgliedern fielen, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.5.1 in fine).
B-488/2018 Seite 29 Der Beschwerdeführer führte als GC die Abteilung Legal & Compliance. Compliance fungierte innerhalb der Bank als Geldwäschereifachstelle und hatte nach vorgängiger Konsultation mit der GL eine allfällige Meldung an MROS zu erstatten (vgl. E. 2.1 in fine / LECO 02, Ziff. 7.1). Aufgrund dieser Position und der starken Involvierung des Beschwerdeführers an den Transaktionen von Z._______ im Jahr 2013 wäre es unter an ihm gelegen, konsequent auf eine Meldung an die MROS hin zu arbeiten. Spätestens nach dem Telefonat vom 25. März 2013 zwischen dem CEO B._______ mit R._______ im Beisein des Beschwerdeführers, als der CEO B._______ darauf hinwies, dass wenn eine andere der involvierten Banken nur beiläu- fig die Dokumentation anschauen würde, die Transaktionen gemeldet wür- den und sie dann ein grosses Problem hätten, wäre vom Beschwerdefüh- rer zuhanden der GL bzw. des CEO der Vorschlag einer Meldung an MROS zu erwarten gewesen. In diesem Zeitpunkt musste nämlich hinsichtlich der möglichen verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte der Geschäfts- beziehung der X.Bank mit Z. – wie aus E. 4.5.2 hervor- geht – objektiv von einem begründeten Verdacht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG ausgegangen werden. Eine Meldung an MROS erfolgte jedoch auch nach dem besagten Telefonat vom 25. März 2013 nicht bzw. der Beschwerdeführer hat der GL auch in jenem Zeitpunkt nicht nachweis- lich vorgeschlagen, eine solche Meldung zu machen. In dieser Unterlas- sung des Beschwerdeführers kann ein individuelles Fehlverhalten gesehen werden, das kausal und schuldhaft die schwere Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG durch die X._______Bank mitbewirkt hat. Inso- fern ist der Beschwerdeführer als GC und Leiter der Abteilung Legal & Compliance mitverantwortlich an der schweren Verletzung aufsichtsrecht- licher Bestimmungen durch die X._______Bank. 4.5.4 Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG muss ein Finanzintermediär un- verzüglich Meldung erstatten, wenn er den begründeten Verdacht hat, dass die in eine Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die Meldepflicht knüpft nach grammatikalischer In- terpretation unter anderem an das Bestehen eines begründeten Verdachts an, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten. Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG verweist mit der Verwendung des Begriffs des "Verbrechens" einzig auf Art. 10 Abs. 2 StGB. Verbrechen sind nach dieser Bestimmung Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Gestützt auf die grammatikalische Auslegung von Art. 9
B-488/2018 Seite 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG genügt somit der begründete Verdacht, dass die Vermögenswerte aus einer Tat herrühren, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, um eine Meldepflicht des Finanzinterme- diärs auszulösen. Dass Vermögenswerte effektiv aus einem Verbrechen herrührten ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG nicht vorausgesetzt. Diese Auslegung führt auch insofern zu einem ver- nünftigen, praktikablen Ergebnis, als dass ein Finanzintermediär vor einer Meldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG nicht abklären kann, ob die Vermögenswerte aus Vortaten im Sinne von Art. 305 bis StGB (Ver- brechen oder qualifizierte Steuervergehen) stammen. Diese detaillierten Abklärungen sind dem Finanzintermediär regelmässig nicht möglich, ha- ben doch nur die MROS und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu Informationen, die eine verlässliche Subsumtion unter einen be- stimmten Tatbestand ermöglichen (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 12; DE CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 52a). Somit muss entgegen des Einwands des Beschwerdeführers die effektive Begründetheit des Verdachts, also dass die Vermögenswerte aus Vortaten im Sinne von Art. 305 bis StGB stammen, für die Bejahung einer Meldepflicht nicht erstellt sein. Mit ande- ren Worten hängt die Anwendung der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG nicht davon ab, ob Vermögenswerte tatsächlich aus Vortaten im Sinne von Art. 305 bis StGB stammen oder nicht. Nach dem Gesagten erübrigen sich daher Weiterungen zur effektiven Begründetheit des Verdachts. Das Geldwäschereigesetz leistet – wie bereits erwähnt – einen Beitrag zur direkten Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB), dient darüber hinaus jedoch weiter der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (vgl. Botschaft GAFI, BBl 2007 6269, 6276; Botschaft GwG, BBl 1996 III 1102, 1116). Die in Art. 9 GwG verankerte Mel- depflicht der Finanzintermediäre stellt die zentrale Bestimmung zur Errei- chung dieser Ziele dar (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 3). Art. 9 GwG liegt somit eine umfassendere Zwecksetzung als Art. 305 bis StGB zu Grunde und geht über die Strafnorm hinaus. Es handelt sich um eine auf- sichtsrechtliche Pflicht (vgl. Urteil des BGer 2A.62/2007 vom 30. November 2007 E. 3.1), was sich auch aus der systematischen Stellung von Art. 9 GwG im Abschnitt „Pflichten bei Geldwäschereiverdacht“ ergibt, und stellt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trotz Berührungs- punkte nicht eine rein strafrechtliche Pflicht dar.
B-488/2018 Seite 31 Der Beschwerdeführer wendet mit Verweis auf die Telefonaufzeichnung vom 25. März 2013, 16:31, ferner ein, er habe sich „dokumentationsmäs- sig“ hinsichtlich der „source of funds“ sicher gefühlt. Dieser Hinweis vermag in Bezug auf die Dokumentationspflicht gemäss Art. 7 GwG von Bedeutung sein. Jedoch reicht eine saubere formelle Dokumentation nicht aus, um ei- nen begründeten Verdacht gemäss Art. 9 GwG auf die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte ausschliessen zu können bzw. von der Mel- depflicht befreit zu werden. 4.6 Die zweite Begründungslinie der Vorinstanz für eine schwere Verlet- zung von Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 33 FINMAG besteht im Vorwurf, dass die Bank bzw. der Beschwerdeführer die aufsichtsrechtlichen Anfor- derungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verletzt habe. Die Gewährsverletzung begründet die Vorinstanz wiederum mit der Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei. Andere Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Pflich- ten, die eine Gewährsverletzung nach sich ziehen könnten, macht die Vor- instanz nicht geltend. Die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, konkret von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG, wurde bejaht (vgl. E. 4.5.3 in fine). In Bezug auf den von Art. 33 FINMAG vorausgesetzten Tatbestand spielt es daher keine entscheidende Rolle mehr, ob mit der Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei eine Gewährsver- letzung verbunden ist bzw. ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Ge- währsstellung hatte. Ebenso muss die Frage nicht beantwortet werden, ob das Gewährserfordernis angesichts der hohen Anforderungen an das Le- galitätsprinzip und an die Bestimmtheit der aufsichtsrechtlichen Hand- lungspflicht (vgl. E. 4.3 f.) überhaupt eine hinreichende Grundlage für eine schwere Verletzung bilden könnte, das ein Berufsverbot rechtfertigt (vgl. PHILIPP HABERBECK, Stellt das Gewährserfordernis gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c Bank eine aufsichtsrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 33 FIN- MAG [Berufsverbot] dar?, Jusletter vom 8. Februar 2016; HSU/BA- HAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 11). 4.7 Zusammenfassend bleibt es dabei, dass sich die Bank gegen die Transaktion hätte stellen müssen und zu einer Meldung an die MROS ver- pflichtet gewesen wäre. Spätestens nach dem bereits erwähnten Telefonat vom 25. März 2013 als die Problematik der Geschäftsbeziehung mit Z._______ angesprochen wurde, musste objektiv von einem begründeten Verdacht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG ausgegangen werden. In der Folge hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Position als GC und
B-488/2018 Seite 32 Leiter der Abteilung Legal & Compliance gegenüber der GL oder dem CEO B._______ unmissverständlich eine Meldung an MROS zumindest vor- schlagen müssen. In dieser Unterlassung des Beschwerdeführers kann wie erwähnt ein individuelles Fehlverhalten gesehen werden, das kausal und schuldhaft die schwere Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG durch die X._______Bank mitbewirkt hat. Insofern ist der Beschwerdefüh- rer mitverantwortlich an der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Best- immungen durch die X._______Bank. Damit ist in Bezug auf den Be- schwerdeführer der von Art. 33 FINMAG vorausgesetzte Tatbestand erfüllt. 5. Es bleibt zu prüfen, ob das dem Beschwerdeführer auferlegte zweijährige Berufsverbot vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Hier- für wird insbesondere der Grad des Verschuldens des Beschwerdeführers an der Mitbewirkung der in E. 4 ff. bestätigten schweren Meldepflichtverlet- zung der Bank zu beurteilen sein. 5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente. Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Sie muss zudem im Hinblick auf das im öf- fentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein, hat also zu unter- bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den an- gestrebten Erfolg ausreicht. Sie ist ferner nur zumutbar (Verhältnismässig- keit im engeren Sinne), wenn das öffentliche Interesse an der Massnahme ihre konkreten Folgen für die privaten Interessen der Betroffenen im Sinne eines vernünftigen Verhältnisses zwischen Zweck und Wirkung rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.1 m.H.). 5.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz dafür, die promi- nente und weltweit bekannte Rolle der X._______Bank rund um die mut- massliche Korruptionsaffäre um 1MDB, für welche der Beschwerdeführer massgeblich verantwortlich sei, habe der Reputation des Schweizer Ban- kengewerbes grossen Schaden zugefügt und den bedeutenden Anstren- gungen der Schweiz in diesem Bereich einen Rückschlag erteilt. Zuguns- ten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass ihm letztlich nicht die Entscheidbefugnis zugekommen sei. Insbesondere seien auch der CEO sowie andere, vorgesetzte GL-Mitglieder als Entscheidträger eng in die Transaktionen involviert gewesen und hätten Druck ausgeübt. Zu beachten sei auch, dass sowohl er als auch die Bank vom eigenen VRP, zu welchem sie damals vollstes Vertrauen gehabt hätten, gezielt getäuscht geworden seien.
B-488/2018 Seite 33 Der Beschwerdeführer stehe noch im Berufsleben und beabsichtige, wie- der im beaufsichtigten Finanzbereich zu arbeiten. Mit Blick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, der Anleger und Gläubiger sowie des Schädigungspotentials, welches vom Beschwerdeführer ausgehe, sei ein Berufsverbot von zwei Jahren angesichts seiner persönlichen Verant- wortlichkeit für die schweren Verletzungen von Aufsichtsrecht verhältnis- mässig. In der Duplik vom 14. Juni 2018 führt die Vorinstanz aus, die Schwere der Verletzung von Aufsichtsrecht sowie das Verschulden des Beschwerdefüh- rers hätten aus Sicht der FINMA durchaus auch ein längeres Berufsverbot rechtfertigen können. Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Dauer des Berufsverbots entlastende Faktoren berücksichtigt. Darunter falle auch, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kooperativ gewesen sei sowie sein bisheriges Verhalten. Diesbezüglich sei insbesondere zu be- achten, dass sich das verfügte Berufsverbot mit zwei Jahren am unteren Rand der Maximaldauer von 5 Jahren befinde, welche die FINMA in ande- ren Fällen auch bereits angeordnet habe. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet vorwiegend die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne des Berufsverbots. Er rügt unter anderem, seine Beteili- gung an den getroffenen Kollektiventscheidungen der X._______Bank sei von untergeordneter Natur gewesen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er absichtlich durch den damaligen VRP in die Irre geführt worden sei. Die Vorgesetzten hätten einen gewissen Druck ausgeübt, dass die Transaktio- nen rasch genehmigt würden. Ausserdem habe die Vorinstanz das bereits während der Verfahrensdauer fortdauernde faktische Berufsverbot nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe zudem Reputationsüberlegungen als sachfremdes Element in der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt, wonach die mutmassliche Korruptionsaffäre um 1MDB der Reputation des Schweizer Bankengewer- bes grossen Schaden zugefügt habe. 5.4 Der Funktionsschutz der Finanzmärkte und der Schutz der Marktteil- nehmer stehen bei Art. 33 FINMAG nach der gesetzgeberischen Konzep- tion Ziel im Vordergrund (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenös- sische Finanzmarktaufsicht [nachfolgend: Botschaft FINMAG], BBl 2006 2829 ff., 2882). Der Norm kommt damit vorrangig ein präventives Ziel zu. Dies schliesst jedoch gewisse repressive Aspekte des Berufsverbots nicht
B-488/2018 Seite 34 aus, das sowohl künftige Rechtsverletzungen des Pflichtigen als auch sol- che anderer Akteure im Finanzmarktbereich verhindern will (Botschaft FIN- MAG, BBl 2006 2882; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 6). Diesem Charakter der Massnahme entsprechend kann ein Berufsverbot auch aus- gesprochen werden, wenn der Betroffene nicht mehr im betreffenden Be- reich der Finanzmarktaufsicht tätig werden möchte (vgl. BVGE 2013/ 59 E. 9.3.3 m.H.). Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG um ein zentrales Instrument, um die für die Geldwäscherei verantwortli- chen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (vgl. E. 4.5.1). Es steht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Unterlassen die schwere Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG durch die X._______Bank mitbewirkt hat (vgl. E. 4.7). Damit wurden die Funktions- fähigkeit der Finanzmärkte sowie der Schutz der Gläubiger und Anleger auf dem Finanzmarkt gefährdet. Die Massnahme, dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von der Vorinstanz Be- aufsichtigten grundsätzlich zu untersagen, erscheint daher geeignet, eine weitere Beteiligung des Beschwerdeführers an Gefährdungen des Finanz- markts zu verhindern. Der Beschwerdeführer führte als GC wie bereits erwähnt die Abteilung Le- gal & Compliance. Compliance fungierte innerhalb der Bank als Geldwä- schereifachstelle. Im Lichte dieser Verantwortlichkeit des Beschwerdefüh- rers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Berufsverbot als not- wendig erachtet hat. Die Vorinstanz durfte angesichts des zutreffenden Vorwurfs – dass der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung von Auf- sichtsrecht durch die X._______Bank mitbewirkt habe –, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums mit Recht annehmen, dass eine mildere Mass- nahme, insbesondere eine Feststellungsverfügung gemäss Art. 32 FIN- MAG, zur Wahrung der öffentlichen Interessen nicht genügen würde. Mit Blick auf das präventive Ziel eines Berufsverbots ist zu berücksichtigen, dass eine blosse Feststellungsverfügung, die mit einem Berufsverbot auch gegenüber anderen Akteuren im Finanzmarktbereich angestrebte abschre- ckende Wirkung nicht erreichen würde. Mit Blick auf den im öffentlichen Interesse angestrebten repressiven Zweck der Sanktion ist die Erforder- lichkeit des Berufsverbots ebenfalls zu bejahen. 5.5 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Massnahme ist daran zu erin- nern, dass das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG eine erhebliche Ein- schränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Betroffenen mit sich
B-488/2018 Seite 35 bringt. Die Regelungszwecke des FINMAG – die Sicherstellung der Funk- tionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits und die Ge- währleistung des Schutzes der Gläubiger und Anleger (Individualschutz) andererseits – müssen die Sanktion rechtfertigen und die Nachteile des Betroffenen im wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob ein Berufsver- bot in nachvollziehbarer Weise dem Verschulden des Betroffenen, der Schwere der Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften und einem adäquaten Schutz des Publikums Rechnung trägt. Daneben ist auch das bisherige Verhalten des von einem Berufsverbot Betroffenen und seine Ko- operationsbereitschaft im laufenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H.; Urteil des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2 m.H.). 5.5.1 Zunächst ist der für die Verhältnismässigkeitsprüfung relevante Grad des Verschuldens des Beschwerdeführers an der Mitbewirkung der in E. 4 ff. bestätigten schweren Meldepflichtverletzung der Bank zu bestim- men. Mit dem Ergebnis in E. 4.7, dass der Beschwerdeführer kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht bei der X._______Bank mitbewirkt hat bzw. dafür mitverantwortlich war, wurde über sein Verschulden noch keine differenzierte Aussage getroffen. Die Vorinstanz hält in dieser Hinsicht wie bereits erwähnt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mit Blick auf das Verschulden fest, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse und wiederholte Verletzungen von Aufsichtsrecht bzw. für solche Verletzungen durch die X._______Bank verantwortlich gewesen sei. Nach Meinung der Vorinstanz habe der Be- schwerdeführer als GC und Gewährsträger eine zentrale Rolle bei der Ein- haltung der Compliance bei der X.Bank inne gehabt. Die entspre- chende Verantwortung habe er hinsichtlich gewisser Konten von Z. nicht wahrgenommen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei aber festzuhalten, dass ihm letztlich nicht die Entscheidbefugnis zugekom- men sei. Insbesondere seien auch der CEO sowie andere, vorgesetzte Mit- glieder der Geschäftsleitung als Entscheidträger eng in die Transaktionen involviert gewesen und hätten Druck ausgeübt. Zu beachten sei außerdem, dass sowohl er als auch die X.Bank vom eigenen VRP D., zu welchem sie damals vollstes Vertrauen gehabt hätten, ge- zielt getäuscht geworden seien.
B-488/2018 Seite 36 Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen wie bereits erwähnt auf den Standpunkt, seine Beteiligung an den Kollektiventscheidungen der X.Bank sei nur von untergeordneter Natur gewesen. Sein Ver- schulden sei daher höchstens leicht. Der Beschwerdeführer war als GC Leiter der Compliance der X.Bank. Die Aufgaben von Compliance waren u.a. die Einhaltung der Geldwäscherei-vorschriften und die entsprechende Beratung. Compli- ance hatte überdies – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1) – ein uneinge- schränktes Informationsrecht. Der Beschwerdeführer hatte damit organisa- torisch und (wie gesehen auch) faktisch grosse Möglichkeiten, den Ent- scheid der GL betreffend einer Meldung an MROS zu beeinflussen. Eine Meldung hat er letzten Endes nicht vorgenommen bzw. auch der GL nicht vorgeschlagen, eine Meldung zu machen. Sein Unterlassen belastet den Beschwerdeführer. Er ist nicht schuldlos daran, dass die X.Bank die Geschäftsbeziehung mit Z. MROS nicht als verdächtig gemel- det hat. Trotzdem kann dem Beschwerdeführer keine Untätigkeit vorgeworfen wer- den, sondern er hat von seinen ihm als GC zur Verfügung stehenden Mög- lichkeiten Gebrauch gemacht. So hat der Beschwerdeführer bei verschie- denen Verdachtsmomenten jeweils weitere Abklärungen vorgenommen, um eine Plausibilisierung der Transaktionen von Z. herbeizufüh- ren. Er hat sich teilweise aktiv in die Abklärungen eingeschaltet und bei- spielsweise einen Fragekatalog an Z. entworfen. Der Beschwer- deführer winkte die Transaktionen aus Sicht von Compliance nicht einfach durch. Er nahm sich heikler Punkte an, beispielsweise dass in Bezug auf Herkunft und Verwendung der Gelder noch Fragen bestünden und auch nicht klar sei, weshalb die Transaktionen überhaupt über die X.Bank laufen müsse (Telefonat des Niederlassungsleiters Singa- pur mit dem Beschwerdeführer vom 21. März 2013). Ebenfalls ist es nach- vollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auf Aussagen des damaligen VRP verlassen hatte, beispielsweise dass das Bauprojekt in New York seine Richtigkeit habe, weil er davon ausgegangen ist, dass sich Z. und der damalige VRP der X.Bank gut gekannt hätten und Letzterer die Transaktion kennen würde. Plausibel ist auch, dass dem Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit für das Verhältnis von Z. zu R._______ gefehlt hat, weil er davon ausging, dass beide Personen derselben Gruppe zuzuordnen seien (vgl. E. 2.2 in fine).
B-488/2018 Seite 37 Die sachverhaltlichen Ausführungen zur Organisation und Struktur der Bank (vgl. E. 2.1) entlasten den Beschwerdeführer ebenfalls, weil sich da- raus ergibt, dass Compliance über weite Strecken keine Entscheidbefugnis hatte, sondern vielmehr als eine Art Stabsstelle agierte. Aus der Organisa- tion und Struktur der X.Bank ergibt sich weiter, dass für die Um- setzung der Geldwäscherei-Prävention die GL verantwortlich war (LECO 02 Ziffer 3.1). Daneben war auch der jeweilige Kundenberater in die Geld- wäscherei-Prävention eingebunden, jedoch gleich wie Compliance ohne Entscheidbefugnis. Dem Kundenberater kam jedoch in Bezug auf Ge- schäftsbeziehung mit erhöhten Risiken eine relative grosse Verantwortung zu. So hatte der Kundenberater zum Beispiel mit Unterstützung von Com- pliance einen Antrag an die GL betreffend Aufnahme eines PEP-Kunden zu stellen. Die Überwachung einer PEP-Kundenbeziehung oder eines „High-Risk Kunden“ erfolgte ebenfalls durch den Kundenberater, seinen Li- nienvorgesetzten und Compliance (vgl. LECO 02, Ziff. 3.2, 4.1.3.3.2, 4.1.3.3.3 und 5.1 ff.). Daraus kann zumindest geschlossen werden, dass Compliance keine alleinige Verantwortlichkeit in Bezug auf die Überwa- chung riskanter Geschäftsbeziehungen hatte. Ferner war bei Verdacht auf Geldwäscherei jeder Mitarbeiter verpflichtet, umgehend Compliance zu in- formieren. Die Meldung an die Behörden hatte durch Compliance zu erfol- gen. Allerdings war auch in dieser Frage, ob eine Meldung an die Behörde gemacht werden muss, vorgängig die GL zu konsultieren. Bestand kein ausreichend begründeter Verdacht, aber verblieben dennoch Zweifel, hatte Compliance wiederum nur ein Vorschlagsrecht, ob eine freiwillige Meldung erstattet werden sollte. Die Entscheidung oblag auch in dieser Hinsicht der GL. Die grundsätzliche Angemessenheit der Entscheidbefugnis der GL hin- sichtlich Meldungen an die Behörden ergibt sich aus einem Zusatzbericht der Prüfgesellschaft von Juni 2015, in dem die Organisation und Überwa- chungsprozesse im Bereich Geldwäscherei-Prävention der X.Bank positiv beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer war in keinem Zeitpunkt Mitglied der GL. Er hatte keine Entscheidbefugnis in Bezug auf eine Meldung an MROS. Der Be- schwerdeführer unterstand im relevanten Zeitraum im Jahre 2013 zudem dem COO C.. Gemäss Ausführungen des CEO B. seien dem COO C._______ im Zusammenhang mit den Transaktionen von Z._______ ebenfalls Hauptaufgaben übertragen gewesen. Aus dem in E. 2.2 dargestellten Sachverhalt ergibt sich darüber hinaus, dass von der GL neben dem COO C._______ insbesondere auch der CEO B._______ von Anfang an eng in die Transaktionen von Z._______ eingebunden war. Die wesentlichen Verdachtsmomente, die auf einen begründeten Verdacht auf
B-488/2018 Seite 38 unrechtmässige Herkunft der Gelder hindeuten, waren nicht nur dem Be- schwerdeführer, sondern auch den Entscheidträgern für die Geldwäsche- rei-Prävention, namentlich dem CEO und dem COO der X.Bank, bekannt. Diese direkte Involvierung der GL der X.Bank über den CEO und den COO in die Geschäftsbeziehung mit Z. vermindern die Verantwortlichkeit bzw. das Verschulden des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten nicht ergibt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, dass er absichtlich Informationen vorent- halten oder seine Vorgesetzten bewusst getäuscht hätte. Damit bestätigt sich die Annahme, dass die GL bzw. der CEO und COO in Kenntnis der möglicherweise geldwäschereirechtlich heiklen Punkte agierten. Es lag da- mit primär am CEO und COO bzw. an der GL und nicht am Beschwerde- führer, sich für oder gegen eine Meldung an MROS zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund ist es zumindest nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer keine Meldung an MROS vorgeschlagen hat. Er durfte da- von ausgehen, dass ein entsprechender Vorschlag nicht umgesetzt würde, weil insbesondere der CEO B. über die Transaktionen von Z._______ ohnehin schon im Bilde war und nachdrücklich deren erfolgrei- chen Abschluss befürwortete. Diese Annahme wird durch zu den Akten ge- hörenden Telefonaufzeichnungen (über 100 Audiodateien mit einer Länge zwischen wenigen Sekunden bis rund 45 Minuten) gestützt, die ebenfalls den Gesamteindruck vermitteln, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der CEO B._______ die treibende Kraft war, welche die Transaktionen von Z._______ durchführen wollte. Dieser auch von der Vorinstanz eingestan- dene Druck der Vorgesetzten auf den Beschwerdeführer zeigte sich auch in den Transaktionen nach März 2013. Es entstand wie bereits erwähnt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, nachdem die März-Transaktionen abgewickelt waren, auch die weiteren Transaktionen genehmigen wollte (vgl. E. 4.5.3). Seine zum Teil zweideutigen Aussagen (z.B. „wir haben vor 6 Monaten A gesagt, jetzt muss man auch B sagen – irgendwie“) fielen jedoch nicht gegenüber Entscheidträgern, sondern ihm hierarchisch unter- geordneten Mitarbeitern. In Bezug auf die Frage, ob die X._______Bank eine Meldung an MROS macht oder nicht, waren die zweideutigen Aussa- gen daher nicht massgeblich und hatten keinen Einfluss auf diesen Ent- scheid. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer für die Aufsichtsrechtsver- letzung der X.Bank nicht massgeblich sondern wie bereits er- wähnt lediglich mitverantwortlich (vgl. E. 4.7). Er hat mit Blick auf die Ge- schäftsbeziehung von Z. abgesehen von einer Meldung an MROS
B-488/2018 Seite 39 bzw. einem entsprechenden Vorschlag an die GL getan, was von ihm als GC zu erwarten gewesen war, insbesondere weitere Abklärungen zur Plau- sibilisierung getroffen. Im Zusammenhang mit dem Unterlassen der Mel- dung bzw. eines entsprechenden Vorschlags kann ihm aufgrund des Drucks der Vorgesetzten, der Täuschung durch den VRP der X.Bank und der Tatsache, dass die Entscheidträger selber zu je- der Zeit über die möglicherweise geldwäschereirechtlich heiklen Punkte im Bilde waren, nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden. Es ist vor diesem Hintergrund sogar fraglich, wenn auch letztlich nicht ausschlagge- bend, ob ein unmissverständlicher Vorschlag des Beschwerdeführers zur Meldung an MROS von der GL, insbesondere vom CEO B., über- haupt Rechnung getragen worden wäre. Vielmehr vermitteln die Sachver- haltselemente, insbesondere die diversen Telefonaufzeichnungen, den Gesamteindruck, dass die Transaktionen mit Z._______ von der Führungs- spitze der X._______Bank (GL und VRP) ungeachtet der erkannten allfäl- ligen geldwäschereirechtlichen Hindernisse durchgeführt werden sollten. Den Beschwerdeführer trifft damit höchstens ein Mit- aber kein alleiniges Verschulden. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in Bezug auf die nicht erfolgte Meldung an die Behörde nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG nur ein, im Vergleich zu den eigentlichen Entscheidträgern, als leicht zu qualifizierendes Mitverschulden vorzuwerfen. 5.5.2 Die Vorinstanz erwähnt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung ferner das Schädigungspotential, welches vom Beschwerdeführer ausgehe, weil er weiterhin im von der FINMA beaufsichtigten Bereich ar- beiten wolle. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wieder beab- sichtigt, im beaufsichtigten Finanzbereich zu arbeiten, kann jedoch nicht per se ein Schädigungspotential abgeleitet werden. Insbesondere auch deshalb nicht, weil aus den vorangegangenen Ausführungen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer kein schweres Verschulden trifft. Er wurde, was auch die Vorinstanz wie bereits erwähnt bestätigt, von seinen Vorge- setzten unter Druck gesetzt bzw. vom damaligen VRP der X._______Bank sogar getäuscht. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb dieser besonderen Konstellation in Zukunft gesetzeskonform verhält. Andere Hinweise, woraus sich ein Schädigungs- potential des Beschwerdeführers ergeben könnte, werden von der Vo- rinstanz nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Für das Gericht ist daher nicht erkennbar, worin ein Schädigungspotential des Beschwer- deführers liegen könnte, das ein Berufsverbot rechtfertigen würde. Das öf- fentliche Interesse an einem adäquaten Schutz vor dem Beschwerdeführer ist insgesamt als gering einzustufen.
B-488/2018 Seite 40 5.5.3 Die Schwere der durch den Beschwerdeführer mitbewirkten Auf- sichtsrechtsverletzung ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung neben seinem Verschulden (vgl. E. 5.5.1) und des adäquaten Schutzes des Publikums (vgl. E. 5.5.2) ebenfalls zu berücksichtigen, so wie dies die Vorinstanz in der Duplik vom 14. Juni 2018 unter Verweis auf das Urteil des BVGer B-3625/2014 explizit erläutert hat. In E. 4 ff. hat das Bundesverwal- tungsgericht die schwere Meldepflichtverletzung der Bank bereits bestätigt. Die von der Vorinstanz angeführten Reputationsüberlegungen vermögen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung die Schwere der Aufsichtsrechtsverletzung der Bank durchaus zu akzentuieren. Mildernd ist jedoch beim Sanktionsentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer zu be- rücksichtigen, dass gemäss angefochtener Verfügung nur die Geschäfts- beziehung von Z._______ Anlass zur Meldung gegeben hätte, im Rahmen derer der Beschwerdeführer vom VRP der X._______Bank getäuscht und von den Vorgesetzten unter Druck gesetzt wurde. Andere Geschäftsbezie- hungen oder Sachverhaltskomplexe werden nicht bemängelt. Im Übrigen begründet die Vorinstanz die behauptete und im vorliegenden Verfahren nicht beantwortete Frage (vgl. E. 4.6) der Gewährsverletzung durch den Beschwerdeführer nur mit der bereits berücksichtigten Verlet- zung von Art. 9 GwG. Andere Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Pflich- ten, die eine Gewährverletzung nach sich ziehen könnten, werden nicht geltend gemacht. Mit anderen Worten legt die Vorinstanz der behaupteten Gewährsverletzung ein schon berücksichtigter Sachverhalt zu Grunde. Dieser Sachverhalt umfasst insbesondere die Funktion des Beschwerde- führers innerhalb der X._______Bank als GC und damit Leiter der Abtei- lung Legal & Compliance, unabhängig davon, ob damit eine Gewährstel- lung einhergeht oder nicht. Damit würde auch die bundesverwaltungsge- richtliche Bestätigung der vorinstanzlich behaupteten Gewährsverletzung, die ausschliesslich auf der ohnehin berücksichtigten Verletzung von Art. 9 GwG beruht, die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berück- sichtigende Schwere der Verletzung nicht wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermögen. 5.5.4 Nach eigenen Angaben nimmt der Beschwerdeführer seit 10 Jahren Aufgaben im Bereich Legal & Compliance wahr. Soweit ersichtlich sind, abgesehen von seiner Mitwirkung im Rahmen der Geschäftsbeziehung der X.Bank mit Z., keine aufsichtsrechtlich relevante Vor- kommnisse aus der Vergangenheit bekannt. Zudem zeigte er sich im vor- liegenden Verfahren kooperativ. Im Rahmen der Festlegung der Berufsver-
B-488/2018 Seite 41 botsdauer von zwei Jahren in der angefochtenen Verfügung hat die Vo- rinstanz diese beiden Punkte, die grundsätzlich als neutral bewertet wer- den könnten, noch nicht explizit angeführt, sondern erst in der Duplik vom 14. Juni 2018. Es ist somit zumindest unklar, wie und ob die Vorinstanz das korrekte und kooperative Verhalten des Beschwerdeführers bei der Festle- gung der Berufsverbotsdauer in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat. 5.5.5 Die im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit vorzunehmende Inte- ressenabwägung führt nach dem Gesagten zu folgendem Ergebnis: Auf der einen Seite hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 4 ff. die schwere Meldepflichtverletzung gemäss Art. 9 GwG bestätigt. Auf der anderen Seite ist das Berufsverbot für den Beschwerdeführer ein- schneidend. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – wie er auch selber geltend macht – in Zukunft weiterhin im von der FINMA beaufsich- tigten Bereich tätig sein möchte. Mildernd zu berücksichtigten ist zudem, dass ausserhalb der besonderen Konstellation – Täuschung durch den VRP und Druck der Vorgesetzten die Transaktionen einer spezifischen Ge- schäftsbeziehung durchzuführen – ein Fehlverhalten des Beschwerdefüh- rers nicht ersichtlich ist. Es fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass die Vor- instanz das behauptete Schädigungspotential des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar begründen konnte. Es fehlt ein Indiz, dass vom Be- schwerdeführer eine Gefahr für den Finanzmarkt ausgeht, zumal er sich bisher mit Blick auf das Aufsichtsrecht soweit ersichtlich korrekt verhalten hat und auch im vorliegenden Verfahren kooperativ war. Schliesslich ist der Grad des Verschuldens des Beschwerdeführers an der Mitbewirkung der schweren Meldepflichtverletzung zu berücksichtigen. Es wurde zuvor auf- gezeigt, dass lediglich ein leichtes Mitverschulden des Beschwerdeführers vorliegt. Insgesamt erscheint das Aufrechterhalten des formellen Berufsverbots we- der in präventiver Hinsicht noch als repressive Sanktion gerechtfertigt. So- mit ist ein Berufsverbot aufgrund der im vorliegenden Einzelfall mangels Schädigungspotentials fehlenden Gefährdung von Anlegerinteressen und angesichts des leichten Mitverschuldens des Beschwerdeführers nicht zu- mutbar. Das Berufsverbot gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Ver- fügung ist aufzuheben.
B-488/2018 Seite 42 Ob und wie weit sich der Umstand, wonach die schwere Meldepflichtver- letzung durch die Bank - wie die Vorinstanz selbst einräumt - allein bzw. vorab aufgrund der nachträglich beigezogenen Unterlagen über den Tele- fonverkehr und nicht im Verfahren gegen die Bank selbst zur Beurteilung gelangte, für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung und deren sachverhaltliche Grundlage als nachteilig ausgewirkt hat, muss nicht mehr näher geprüft werden. 6. Mit der Strafandrohung in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung im Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziff. 1, wonach mit Busse bis zu Fr. 100‘000.- bestraft wird, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung ergangene rechtskräftige Verfügung oder einem Ent- scheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet (Art. 48 FINMAG), wurde der Beschwerdeführer lediglich gewarnt bzw. ermahnt. Es handelt sich dabei – ähnlich der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf das Unter- lassungsgebot bzw. das Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafdro- hung – nicht um eine eigenständige Massnahme (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1, m.w.H.). Mit der Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist auch Dispositiv-Ziff. 2 aufzuheben und die Beschwerde in dieser Hinsicht ebenfalls gutzuheissen. 7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Verfahrenskosten auf Fr. 30'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispo- sitiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Sie weist darauf hin, dass sich die Verfahrenskosten nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sa- che für die kostenpflichtige Person bemessen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die vollumfängli- che Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3. Eine über das bisher Gesagte hin- ausgehende Begründung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 15 FINMAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 3 der FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) die Verfahrenskosten auf Fr. 30'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Gebühren- pflichtig für Verfügungen der Vorinstanz ist, wer die Verfügung veranlasst
B-488/2018 Seite 43 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA-GebV i.V.m. Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Veranlas- sen in diesem Sinn ist nicht gleichbedeutend mit einem Verfahrensausgang zu Ungunsten der Verfügungsadressaten. Auch Aufsichtsverfahren, die im Ergebnis einzustellen sind, weil sich ergibt, dass die Beaufsichtigten nicht gegen Aufsichtsbestimmungen verstossen haben, können zu einer Kosten- pflicht der Betroffenen führen, sofern diese aber jedenfalls Anlass zum Auf- sichtsverfahren gegeben haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. b; vgl. Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 10.2). Unter Berücksichtigung des in den vorstehenden Erwägungen Gesagten war ein Anfangsverdacht vorhanden, der ein Verfahren vor der Vorinstanz rechtfertigte. Dass die Frage des räumlichen Anwendungsbereichs des GwG im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht abschliessend geklärt wurde, ändert daran nichts. Zum einen hat die Vorinstanz die Anwendbar- keit des GwG zumindest nachvollziehbar begründet, was für ein Anfangs- verdacht ausreicht. Zum anderen hat sich bei Anwendbarkeit des GwG der Vorwurf der Vorinstanz bestätigt, dass eine schwere Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG vorliegt, die der Beschwerdeführer durch sein Un- terlassen kausal und schuldhaft mitbewirkt hat. Dies gilt grundsätzlich un- abhängig davon, dass sich das von der Vorinstanz darauf gestützte Berufs- verbot des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unverhältnismässig erwies. Eine Reduktion der vorinstanzlichen Verfah- renskosten ist somit nicht angezeigt und die Beschwerde insoweit abzu- weisen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispo- sitiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. In Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde ab- zuweisen. 9. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf das Berufsverbot obsiegt. Die Ab- weisung der Beschwerde hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskos- ten ist mit Blick auf die Kostenregelung von untergeordneter Natur. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführer als überwiegend obsiegend zu betrachten, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auf- erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Daher sind vorliegend keine Verfahrenskos- ten zu erheben.
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Als obsiegende Partei ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE; Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 FINMAG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (Art. 10 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, wobei das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote bzw. falls keine eingereicht wird, auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundes- behörden (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13. September 2018 eine Kos- tennote eingereicht und fordert bei einem Stundenaufwand von 579,3 Std. eine Parteientschädigung von Fr. 203‘960.05 (inkl. MWST). Dabei beträgt der geltend gemachte Stundenansatz aufgrund unterschiedlicher Stunden- ansätze der beteiligten Anwälte für 233,8 Std. Fr. 250.–, für 272,9 Std. Fr. 300.– und für 122,6 Std. Fr. 400.–. Für die Beschwerde wurde Fr. 61‘520.– (exkl. MWST), für die Replik Fr. 113‘910.– (exkl. MWST) und für die Triplik 13‘930.– (exkl. MWST) veranschlagt. Aus der detaillierten Kostennote ist ersichtlich, dass jeweils drei Personen an der Erstellung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht beteiligt waren. Ausserdem ergibt sich aus den relativ detaillierten Beschreibungen der verrechneten Tätigkeiten, dass ein nicht unerheblicher Teil der verrech- neten Leistungen aus der internen Zusammenarbeit der beteiligten Perso- nen entstanden ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass ebenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Ausführungen sowohl in der Beschwerde als auch zum Teil wiederholend in der Replik und Triplik für den vorliegenden Ent- scheid mangels Relevanz nicht heranzuziehen waren. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand, auch unter Berücksichtigung der um- fassenden Rechtsschriften und der notwendigen Analyse der Akten, und im Vergleich zu ähnlich gelagerten oder erheblich komplexeren Fällen, die das BVGer zu beurteilen hatte, als deutlich zu hoch. Der Umfang der ge- samten Akten und die Qualität der eingereichten Rechtsschriften lassen
B-488/2018 Seite 45 einen notwendigen Aufwand von 150 Std. als angemessen erscheinen. Der im Verhältnis zu den geltend gemachten Stundenansätzen gewichtete durchschnittliche Stundensatz beträgt vorliegend gerundet Fr. 327.– (Fr. 189‘380.– [Total des geltend gemachten Honorars ohne MWST] / 579,3 Std [Total der geltend gemachten Stunden]). Dementsprechend ist die Kostennote auf 150 Std. zu einem Stundenansatz von Fr. 327.– zu kür- zen, was insgesamt Fr. 49‘050.– ergibt. Der Beschwerdeführer hat gerun- dete 3,5 % seines geltend gemachten Honorars bis 31. Dezember 2017 zu einem MWST-Satz von 8% und 96,5% ab 1. Januar 2018 zu einem MWST- Satz von 7,7% erbracht. Diese Aufteilung ist auf das reduzierte Honorar von Fr. 49‘050.– zu übernehmen, womit die Parteientschädigung inkl. MWST Fr. 52‘832.– (Fr. 49‘050.– + Fr. 137.35 [MWST-Ansatz 8 %] + Fr. 3‘644.65 [MWST-Ansatz 7,7 %]) beträgt.
B-488/2018 Seite 46 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2017 werden aufgehoben. Die Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfü- gung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2017 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– wird ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 52‘832.– zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überwei- sen.
B-488/2018 Seite 47 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Januar 2019