Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4855/2011
Entscheidungsdatum
04.09.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4855/2011, B-882/2012

U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch Comité de protection des travailleurs fronta- liers européens, rue de la Gare 37, FR-68190 Ensisheim, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente und berufliche Massnahmen.

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene Franzose A._______ (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) hat in der Zeit von Anfang März 1998 bis Ende März 2007 in der Schweiz als Lastwagenfahrer gearbeitet (Grenzgänger) und hierbei wäh- rend 109 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung entrichtet. Zuletzt arbeitete er beim Be- trieb Y._______ in Q.. Mit Gesuch vom 18. April 2007 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland IVSTA zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Zuständigkeitshalber übergab diese die An- meldung der Sozialversicherungsanstalt X.. Nach der Durchfüh- rung des Erstgesprächs Frühintegration vom 23. Mai 2007 sowie der Zu- sendung erster Unterlagen und Arztberichte durch den Beschwerdeführer kündigte die Sozialversicherungsanstalt X._______ die Durchführung ei- ner ärztlichen Untersuchung an. In der Folge teilte der Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 telefonisch mit, er verzichte auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung und werde sich in Frankreich zum Leis- tungsbezug anmelden. Der schriftliche Leistungsrückzug erfolgte per 21. Juni 2007. B. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 liess sich der Beschwerdeführer, nun- mehr vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Inva- lidenversicherung anmelden, unter Beilegung des Formulars "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene" vom 4. Juni 2009. Am 30. März 2011 erfolgte eine rheumatologische Untersuchung des Be- schwerdeführers durch Dr. med. S._______ des regionalen ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD). Mit zwei Vorbescheiden je vom 2. Juni 2011 lehnte die Sozialversiche- rungsanstalt X._______ die beiden Gesuche des Beschwerdeführers so- wohl um Invalidenrente als auch um Kostengutsprache für Berufsbera- tung ab, da die Abklärungen der Invalidenversicherung ergeben hätten, dass ein Gesundheitsschaden bestehe, der aus versicherungsmedizini- scher Sicht nur vorübergehenden Charakters ohne dauerhafte Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Es sei sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit mit durchschnittlicher Rückenbelastungen voll- umfänglich zumutbar. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 erhob der Be-

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 3 schwerdeführer Einwand gegen den ersten Vorbescheid betreffend die Abweisung seines Gesuchs um Invalidenrente. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) den zweiten Vorbescheid betreffend die Abwei- sung des Gesuchs um berufliche Massnahmen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinn- gemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung von beruflichen Massnahmen. Zur Begründung macht er geltend, sein Zustand habe sich verschlechtert, weshalb er aus ge- sundheitlichen Gründen die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben könne. Er stützt sich hierbei auf die beigelegten Arztzeugnisse von Dr. med. N._______ vom 26. August 2011, Dr. med. C._______ vom 11. August 2011 sowie von G., Kinesiologietherapeutin, vom 30. Au- gust 2011. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes- tätigen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt X. vom 30. September 2011, wel- che gleichfalls die Abweisung der Beschwerde verlangt und zur Begrün- dung auf die Akten sowie die Begründung im Vorbescheid vom 2. Juni 2011 sowie in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011 verweist. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu überweisen sowie eine Replik einzureichen. Am 8. November 2011 ging der eingeforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundes- verwaltungsgerichts ein. F. Mit Replik vom 14. November 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei (nicht datierte) Arztzettel des Psychiaters Dr. med. O._______ ein. G. Mit ihrer Duplik vom 30. Dezember 2011 hält die Vorinstanz an der Ver- nehmlassung vom 5. Oktober 2011 fest.

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 bestätigte die Vorinstanz den ersten Vorbescheid vom 2. Juni 2011 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. B) und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invali- denrente ab. I. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 Beschwerde bei der Vorinstanz, welche diese zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwies. Sinngemäss beantragt der Be- schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung macht er geltend, sein Zustand habe sich verschlechtert, wobei er ankündigte, er werde zu einem späteren Zeitpunkt diesbezüglich medizinische Unterlagen einrei- chen. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 stellte das Bundesverwal- tungsgericht auf Grund der identischen Parteien eine Vereinigung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Invalidenren- te (Verfahrensnummer B-882/2012) mit dem Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 betreffend die Ab- weisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (Verfahrensnummer B-4855/2011) in Aussicht und forderte die Parteien zur diesbezüglichen Stellungnahme auf. K. Im Schreiben vom 15. März 2012 erklärt der Beschwerdeführer, er könne keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Gleichzeitig reichte er dem Bundesverwaltungsgericht die angekündigten, nachfolgenden Arztberich- te ein:  Arztbericht von Dr. med. J., Kardiologe, vom 6. Februar 2012,  Arztbericht von Dr. med. O., Rheumatologin, vom 9. März 2012  Arztbericht von Dr. med. M._______, Radiologe, vom 22. Februar 2012.

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 5 L. Mit Schreiben vom 16. März 2012 teilen die Vorinstanz sowie die Sozial- versicherungsanstalt X._______ mit, sie hätten gegen eine Vereinigung der beiden Verfahren nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer erhob ebenfalls keinen Einwand gegen die in Aussicht gestellte Verfahrensver- einigung. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 vereinigte das Bundesverwal- tungsgericht die Verfahren betreffend Invalidenrente (Verfahrensnummer B-882/2012) sowie berufliche Massnahmen (Verfahrensnummer B-4855/2011) und ordnete die Fortführung des Verfahrens unter der Ver- fahrensnummer B-4855/2011 an. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit, es sei kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Im Streit liegen zwei Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) vom 20. Juli 2011 respektive vom 19. Januar 2012. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der beiden Verfügungen vom 20. Juli 2011 respektive 19. Januar 2012 berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 6 meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwer- delegitimiert ist. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich- te Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist – einzutreten. 2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig- keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemali- ge Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohn- sitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheits- schaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Ver- fügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt als Grenzgänger beim Betrieb Y._______ in Q._______ im Kanton X._______ erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der An- meldung, in Z._______ (Frankreich). Er macht einen Gesundheitsscha- den geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zu- rückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umstän- den war die Sozialversicherungsanstalt X._______ für die Entgegennah- me und Prüfung der Anmeldung zuständig und die Vorinstanz für den Er- lass der angefochtenen Verfügung. 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Juli 2011 betreffend das Gesuch um berufliche Massnahmen und 19. Januar 2012 betreffend das Gesuch um Invalidenrente) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich dieje- nigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol- gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 7 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsan- spruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan- ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan- gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesge- richt 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde da- gegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen- den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent- steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 einge- reicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. No- vember 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif- ten Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spä- testens jedoch bei Erlass der angefochtenen Verfügungen in Kraft stan- den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (IVG ab dem

  1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV- Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das neue Recht, da vorliegend zwar der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, sich der Beschwerdeführer aber erst nach dem 31. De- zember 2008 bei der zuständigen IV-Stelle angemeldet hat. (Nota bene:

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 8 Die erste Anmeldung vom 20. April 2007 hat der Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 zurückgezogen und kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.) Noch keine Anwendung findet hinsichtlich der Verfügung vom 20. Juli 2011 betreffend das Gesuch um berufliche Massnahmen das am 1. Ja- nuar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 3.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3.3 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Ver- ordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die glei- chen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwend- bar). Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun- gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden- rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 9 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus- schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson- dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). 3.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer zu Recht den Anspruch auf Gewährung von beruflichen Massnahmen respektive einer Invalidenrente verneint hat. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der Dauer von 109 Monaten Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, womit er zwei- felsohne die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer or-

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 10 dentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebe- nenfalls ab wann und in welchem Umfang er invalid im Sinne des Geset- zes (geworden) ist respektive die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen erfüllt. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfä- hig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfä- hig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c). 4.2.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro- zent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem In- validitätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (Art. 28 Abs. 1 ter aIVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 11 als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1 ter

aIVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem In- validitätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in ei- nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. 4.2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG). 4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In- valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar- beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi- zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 12 der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be- rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 4.4 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi- cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange- stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi- cherte anrechnen zu lassen. 4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 13 5. Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente respektive Kos- tengutsprache für berufliche Massnahmen zu prüfen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheits- schadens stets als Lastwagenfahrer gearbeitet hat. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 hat ihm seine bisherige Arbeitgeberin Y._______ das Ar- beitsverhältnis per Ende März 2007 gekündigt. Die Vorinstanz geht in den beiden angefochtenen Verfügungen davon aus, sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar. Der Beschwerdeführer hält dem im Beschwerdeverfahren entgegen, auf Grund seiner gesund- heitlichen Einschränkungen sei er nicht mehr in der Lage, die ange- stammte Tätigkeit auszuüben respektive allgemein einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sind deshalb im Nachfolgenden die dem Beschwerde- führer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Einschränkungen wieder- zugeben und es ist vorab die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer abzuklä- ren. 6. In den vorinstanzlichen Akten liegen verschiedene Arztberichte, die sich zum Gesundheitszustand sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers äussern. So hat Dr. med. C., Neurochirurg des chirurgischen Wirbelsäulenzentrums in S. den Beschwerdeführer nach dessen Arbeitsverlust stets behandelt und in regelmässigen Abständen in den Ak- ten liegende medizinische Beurteilungen abgegeben. Im Weiteren sind je zwei Berichte des (früheren) Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B., sowie der Kinesiologietherapeutin G. in den Vorakten enthalten. Gegen Ende des vorinstanzlichen Verfahrens sowie im Beschwerdeverfahren wurden alsdann mehrere handschriftliche (so- wie nur schlecht entzifferbare) Schreiben des Psychiaters Dr. med. O._______ zu den Verfahrensakten hinzugefügt. Im vorinstanzlichen Ver- fahren haben sich in der Folge drei RAD-Ärzte, Dr. med. L., Dr. med. H. und Dr. med. S., mit der Angelegenheit befasst. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich mit seiner Beschwerdeschrift vom 1. September 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zwei bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Arztberichte und einen Bericht der Hausärztin Dr. med. N., welche seine Betreuung nach der Pen- sionierung von Dr. med. B._______ übernommen hatte, ein. Mit der Ein-

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 14 gabe vom 15. März 2012 legte er drei weitere Berichte des Kardiologen Dr. med. J., der Rheumatologin Dr. med. C. und des Radiologen Dr. med. M._______ ins Recht. 6.1 Der Neurochirurg Dr. med. C._______ des chirurgischen Wirbelsäu- lenzentrums (...) erklärte bereits in zwei Schreiben vom 14. September und 9. November 2006, der Beschwerdeführer weise eine Tendenz zum Hinken auf, sein Achillesreflex sei praktisch inexistent und es bestehe ei- ne globale Verringerung der Empfindlichkeit der tieferen Gliedmassen bis zur Hüftwurzel. Auf der oberen Hälfte des Rückens habe er eine Skoliose entdeckt. In einem späteren Schreiben vom 19. Mai 2009 hielt er fest, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome während der letz- ten drei Jahre, in denen er diesen behandelt habe, annähernd unverän- dert bestanden hätten. So stelle er die stete Ungelenkigkeit der unteren Gliedmassen rechts fest, was dem Gehen einen Anschein von Hinken gebe. Auch der neurologische Zustand sei unverändert seit der Untersu- chung im Jahr 2006, insbesondere sei der Achillesreflex inexistent. Neu entdeckte er im Kreuz eine doppelte Diskopathie des Typs Modic 2 auf der Höhe L4-L5 und L5-S1. Im Arztbericht zu Handen der Sozialversiche- rungsanstalt X._______ (Rapport médical pour adultes) vom 29. August 2009 stellte er insbesondere die Unfähigkeit der unteren Gliedmassen bei unbekannter Ursache fest und folgerte daraus für den Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim Gehen. In den Schreiben vom 11. August 2011 sowie vom 29. November 2011 ergänzte er, der Funktionsausfall der unteren Gliedmassen sei nach wie vor klinisch ausgewiesen, was sich in einem Hinken zeige. Die klinische Untersuchung habe ausserdem eine spastische Steifheit der unteren rechten Gliedmassen ohne Amyotrophie mit einer globalen Hypoästhesie der gesamten unteren Gliedmassen aufgezeigt, welche bis zur Wurzel der Hüfte aufsteige. Der Beschwerdeführer weise schliesslich eine Insta- bilität der statischen Monopedalen der rechten Seite auf, weshalb er sich nur mit Mühe auf der rechten Fussspitze und auf den Fersen zu halten vermöge. Seiner Ansicht nach sei diese Problematik offensichtlich mit seiner früheren Tätigkeit als Chauffeur inkompatibel. Insgesamt bestehe eine Verschlechterungstendenz. Im Arztbericht zu Handen der Sozialversicherungsanstalt X._______ (Rapport médical pour adultes) vom 25. November 2011 bescheinigte Dr. med. C._______ dem Beschwerdeführer auf Grund einer bereits seit dem Jahr 2006 bestehenden funktionellen Unfähigkeit der unteren

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 15 Gliedmassen für die Zeit ab Januar 2007 eine 100 %-ige Arbeitsunfähig- keit für seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer. Auch hier wies er auf die Verschlechterungstendenz hin und gab an, die Arbeitsfähigkeit könne mit medizinischen Massnahmen nicht erhöht werden. Die Restar- beitsfähigkeit könne in einem anderen Beruf besser genutzt werden, wo- bei alle Arbeiten, die ohne wichtige Fortbewegung zu Fuss oder im Auto und ohne schwere oder wiederholte Körperhaltung auskämen, vollzeitig zumutbar seien, was aber seiner Ansicht nach mit einer Einkommensre- duktion verbunden wäre. 6.2 Dr. med. B._______ gab im Arztbericht zu Handen der Sozialversi- cherungsanstalt X._______ (Rapport médical pour adultes) vom 9. Mai 2007 an, der Beschwerdeführer sei auf Grund schmerzhafter Irritationen der unteren Gelenken zu einem Orthopäden gegangen. Im Juli 2006 ha- be er festgestellt, dass er den Wagen nicht mehr habe bremsen können wegen mangelnder Kraft. Dr. med. B._______ habe eine Skoliose oben am Rücken mit einem wichtigen Ungleichgewicht im Schulterblatt diag- nostiziert, wobei die rechte Schulter tiefer als die linke liege. Das Becken sei demgegenüber relativ ausgeglichen. Links am Rücken habe der Pati- ent ca. einen Zentimeter breiten Buckel. Im Arztbericht vom 4. November 2009 diagnostizierte Dr. med. B._______ eine Lumboischialgie rechts bei Sondylarthrose L5/S1 und Nervenkom- pression. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine vollzeitige Arbeits- unfähigkeit vom 18. Juli 2006 bis 31. Januar 2010 als Langstrecken- Lastwagenfahrer. Auf Grund der Schmerzen beim Sitzen und einer Sen- sibilitätsstörung sei das Autofahren von über 10 Kilometern unmöglich. 6.3 Auch Dr. med. N._______ bestätigte in ihrem Schreiben vom 26. Au- gust 2011, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers schliesse die Ausübung seiner früheren Berufstätigkeit aus. 6.4 Frau G., Kinesiologietherapeutin, sprach im Schreiben vom 28. Mai 2009 von andauernden invalidisierenden Schmerzen im Bein des Beschwerdeführers und bestätigte im Schreiben vom 30. August 2011, der Beschwerdeführer unterziehe sich seit dem 18. September 2006 so- wie ohne Unterbruch einer Kinesiologietherapie. 6.5 Den in den vorinstanzlichen Akten liegenden respektive durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (teilweise nochmals) einge- reichten Berichten des Psychiaters Dr. med. O. ist zu entneh-

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 16 men, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. März 2011 wöchentliche psychiatrische Sitzungen besuchte. Dr. med. O._______ erklärte in sei- nem Arztbericht zu Handen der Sozialversicherungsanstalt X._______ (Rapport médical pour adultes) vom 14. Mai 2011, der Beschwerdeführer nehme phychotrope Substanzen und beklage subjektiv Schlafstörung sowie Asthenie. Er äusserte sich hierbei nicht zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und stellte ebenfalls keine Diagnosen mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit stellte er eine ängstliche Störung und eine Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD-10 F 43.9) fest. In mehreren weiteren, nicht datierten Arztzetteln stellte Dr. med. O._______ Ängstlichkeit, Erschöpfung und Schlaflosigkeit fest und ver- schrieb dem Beschwerdeführer die Einnahme von psychotropen Stoffen. Er stellte hierbei ausserdem fest, der Beschwerdeführer könne seine be- rufliche Tätigkeit aktuell nicht ausüben. 6.6 Dr. med. L._______ des RAD der Vorinstanz führte das Erstgespräch Frühintegration vom 23. Mai 2007 durch und erklärte nach einer rheuma- tologischen Untersuchung, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im unteren Rücken mit lateraler Ausstrahlung ins rechte Bein beklagt. Bei Spontanbewegung könne er indessen auf dem rechten Bein stehen, was also wenig schmerzauslösend sei. Nach einer Rückenuntersuchung im Stehen bemerkte er, es falle die bereits bekannte hochthrokale linkskon- vexe Skoliose mit Schulterhochstand links auf. Die Kiblerfalte sei tieflum- bal relativ homogen, der Spinetest negativ. Die Linksneigung sei zu zwei Dritteln eingeschränkt unter bandförmiger Schmerzangabe über dem oberen Sakrum, die Rechtsneigung sei zu einem Drittel eingeschränkt mit gleicher Schmerzangabe, welche auch bei Anteflexion bestehe. Die Ret- roflexion mit Rotation (gemäss dem Foramentest) sei, nebst den schon angegebenen Schmerzen im Sakrumbereich, unauffällig für spondyloge- ne oder ischialgische Ausstrahlungen. Die Rückenuntersuchung im Liegen habe eine diffuse vertebrale und pa- ravertebrale Schmerzangabe bei geringstem Druck mit der Handfläche auf die Proc. Spinosi aufgezeigt. Die Kraftmessung der unteren Extremi- tät zeige, dass der Ischios rechts spontan beweglich sei, bei Widerstand hingegen eine fluktuierende Schwäche mit Heben und Senken des Un- terschenkels aufweise. Die Muskelspannung sei jedoch normal. Links be- stünden keine Befunde. Die Kraft im Myotom L5 sei beidseits regelrecht und symmetrisch, für S1 bestehe eine leichte Schwäche der rechten Sei-

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 17 te gegenüber der linken. Die Reflexe seien – ausser der vorbekannte, auf der rechten Seite fehlende Achillessehnereflex– mittellebhaft und sym- metrisch. Subjektiv bestehe ein vermindertes Vibrationsempfinden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. L._______ wie folgt: Mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit sei auf Grund der leichten Schwäche der Fussbeugen die Tätigkeit als Lastwagenfahrer zu mindestens 20 % ein- geschränkt. Subjektiv sei die Arbeit als Lastwagenfahrer erst wieder zu- mutbar, wenn die Schmerzen gelindert seien. 6.7 In der rheumatologischen Untersuchung vom 30. März 2011 stellte RAD-Arzt Dr. med. H._______ fest, dass rechtsbetont ein leichter Intensi- onstremor bestehe, den zu definieren er nicht genauer vermöge. Die Wir- belsäule weise einen Schulterhochstand links sowie eine linkskonvexe Torsionsskoliose mit einem leichtem Rippenbuckel links auf, gleichfalls wie eine leichte Einschränkung der Halswirbelsäulenrotation nach links. Es bestehe ein prolabierendes Abdomen bei schwacher Bauchmuskula- tur, ebenfalls seien die lumbalen Rückenstrecker etwas hyperton. Die Druckdolenz der Muskelansätze habe sich als vom Brustraum bis beid- seitig über das Becken hinaus diffus und interspinal herausgestellt. Die lumbale Seitneigung sei eingeschränkt sowie nach ventraler Neigung bis hin über den Patellärbereich zögerlich. Die Gelenke seien oben frei be- weglich. Der Faustschluss zeige sich vollständig und nach mehreren Auf- forderungen kräftig, der Zehen- und Fersengang zögerlich, jedoch intakt. Beidseitig bestünden symmetrische ischiocrurale Verkürzungen. In neuro- logischer Hinsicht hielt er eine Sensibilitätsverminderung auf der ganzen rechten Seite sowie ein rechtsbetonter Intensionstremor fest, bei nach wie vor unverändert fehlendem rechten Achillessehnereflex. Insgesamt diagnostizierte er ein panvertebrales Syndrom bei leichter linkskonvexer Torsiosskoliose thorakal und sowie ein Lumbospondylogen bei tieflumba- len degenerativen Veränderungen. Der auf der rechten Seite fehlende Achillessehnenreflexes könne auf eine frühere Läsion dieser Wurzel deu- ten. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, eine sitzende Tätigkeit ohne schwere Rückenbelastung sei dem Beschwerdeführer anam- nestisch vollzeitig zumutbar. Für Schwächen und Sensibilitätsstörungen fehle ein Korrelat. Zur Frage der Fahrertätigkeit, welcher der Beschwer- deführer seit 2006 nicht mehr nachgehe, könne er nicht Stellung nehmen. In angepasster Tätigkeit mit durchschnittlicher Rückenbelastung bestehe jedenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Berufliche Mass- nahmen seien vollzeitig zumutbar, jedoch bestünden Co-Faktoren aus dem sozialen Bereich.

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 18 6.8 Dr. med. S._______ des RAD der Vorinstanz stellte bezugnehmend auf die vorangehend erwähnte Untersuchung vom 30. März 2011 fest, die bisherige Arbeit sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in vollem Pensum zumutbar. Die durch den Hausarzt Dr. med. B._______ festgestellte Arbeitsunfähigkeit sei demgegenüber nicht nachvollziehbar. Für beklagte Schwächen und Sensibilitätsstörungen fehle trotz der dies- bezüglich erfolgten Verlaufsuntersuchung ein Korrelat. Auch die aktuelle Untersuchung zeige keine gesundheitlichen Einschränkungen ausser dem vorbekannten fehlenden Achillessehnenreflex auf der rechten Seite. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer also vollzeitig ar- beitsfähig. Demgegenüber besuche der Beschwerdeführer seit März 2011 eine Psychotherapie, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht wei- tere Abklärungen notwendig seien. Dr. med. S._______ schlug infolge- dessen die Einholung eines Arztberichts des in Frankreich praktizieren- den Psychiaters vor. Nach der erfolgten Einholung des psychiatrischen Berichts von Dr. med. O._______ (vgl. vorangehend Erwägung 7.4) folgerte er in seiner Stel- lungnahme vom 1. Juni 2011, es bestünde nach wie vor keine relevante Einschränkung Arbeitsfähigkeit, namentlich nicht aus psychiatrischer Sicht. Der Beschwerdeführer sei entsprechend in einer angepassten Tä- tigkeit voll arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer bereits aufgegebenen Fahrtätigkeit als Chauffeur könne er nicht Stellung nehmen. Berufliche Massnahmen seien – trotz vorlie- gender sozialer Co-Faktoren – zumutbar. 6.9 Die mit der Replik des Beschwerdeführers vom 15. März 2012 neu eingereichten Arztberichte von Dr. J., Kardiologe, vom 6. Februar 2012, von Dr. O., Rheumatologin, vom 9. März 2012 sowie von Dr. med. M., Radiologe, vom 22. Februar 2012 (vgl. vorange- hend Sachverhalt Bst. K) wurden offenbar erst nach Erlass der beiden angefochtenen Verfügungen vom 20. Juli 2011 respektive 19. Januar 2012 erstellt. Damit ergingen sie ausserhalb des vom Bundesverwal- tungsgericht zu beurteilenden Zeitrahmens (vgl. vorangehend Erwägung 3.1). Die erwähnten Arztberichte können damit im vorliegenden Verfahren nur insofern berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf den zu beur- teilenden Zeitrahmen, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen endigt, erlauben. Im Arztbericht von Dr. med. J., Kardiologe, vom 6. Februar 2012 ist erstmals die Rede von Schmerzen in der Brust. Gemäss jenem Arztbe-

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 19 richt beklage sich der Beschwerdeführer zwar schon seit über einem Jahr (und damit bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügungen) über ent- sprechende Schmerzen, diese sind indessen im erwähnten Arztbericht erstmals schriftlich dokumentiert. Im Übrigen bestätigte Dr. med. J._______ keine erkennbaren Herzkrankheiten. Der Beschwerdeführer hätte damit den Arztbericht in einem allfälligen Revisionsverfahren zur Mitberücksichtigung einzureichen. Im Arztbericht vom 9. März 2012 stellte die Rheumatologin Dr. med. O._______ fest, der Beschwerdeführer leide seit 2006 chronisch an einer Lumbalgie sowie einer Lumboischialgie auf der rechten Seite, bei fehlen- dem rechten Achillesreflex. Die Rückenschmerzen würden sich verstärkt zeigen, wenn der Beschwerdeführer während einer langen Zeit sitzen oder stehen müsse. Im Weiteren habe sie einen Bandscheibenvorfall L3- L4, eine schwere Diskopathie (Bandscheibenerkrankung) L4-L5 und L5- S1 mit Entzündungszeichen des Typs Modic 2 sowie einen angeborenen verengten Lendenkanal entdeckt. Zusammenfassend stellte Dr. med. O._______ ein chronisches, degeneratives Lendenleiden mit Bandschei- benschaden L3-L4, eine schwere Diskarthrose L4-L5 und L5-S1, ohne Kompressionszeichen sowie eine angeborene Arthrose fest. Die Rücken- problematik und die Diskopathie wurden bereits durch Dr. med. C._______ festgestellt, weshalb der erwähnte Arztbericht von Dr. med. O._______ diesbezüglich zur Bestätigung jenes Befundes im vorliegen- den Verfahren verwertet werden darf. Gemäss Arztbericht vom 22. Februar 2012 untersuchte der Radiologe Dr. med. M._______ den Beschwerdeführer auf Grund der bereits seit dem Jahre 2006 bekannten Bandscheibenerkrankung und stellte eine Diskushernie im L3-L4 ohne radikuläres sichtbares Leiden fest, gleichfalls wie Entzündungsphänomene des Typs Modic 2. Abgesehen von der be- reits als vorbekannt angeführten Diskopathie (Bandscheibenerkrankung) erzielte Dr. med. M._______ damit zwei neue, in den vorinstanzlichen Ak- ten noch nicht dokumentierte Untersuchungsergebnisse, welche aus die- sem Grund im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kön- nen. Der Beschwerdeführer sei auch diesbezüglich auf ein allfälliges Re- visionsverfahren verwiesen. 6.10 Zusammenfassend stimmen die vorliegenden Medizinalakten darin überein, dass der Beschwerdeführer auf der linken Seite an einem Schul- tertiefstand und einem Rückenbuckel sowie auf der rechten Seite an ei- ner ganzheitlichen Sensibilitätsverminderung und einer statischen Instabi-

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 20 lität des rechten Fusses leidet. Die mit den IV-Akten befassten RAD-Ärzte anerkannten ausserdem übereinstimmend, dass der Achillesreflex (auch genannt Achillessehnereflex) des Beschwerdeführers auf der rechten Sei- te gänzlich fehlt. Demgegenüber bestätigt RAD-Arzt Dr. med. S._______ weder die durch die RAD-Ärzte Dr. med. H._______ und Dr. med. L._______ festgestellte thorakale (Torsions-) Skoliose noch den durch Dr. med. H._______ festgestellten Intensionstremor auf der rechten Seite. Ebenfalls fehlt hinsichtlich der durch Dr. med. C._______ mehrfach er- wähnten sowie in der Folge von Dr. med. O._______ bestätigten (schwe- ren) Diskopathie sowohl eine Bejahung als auch eine Widerlegung durch alle drei mit der Angelegenheit befassten RAD-Ärzte. Damit sind die RAD-Arzt Berichte diesbezüglich als unvollständig zu qualifizieren. Schliesslich liegen bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen Einschränkungen widersprüchliche Angaben in den Medizi- nalakten vor und die diesbezügliche Verneinung von Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. med. S._______ erscheint nachvollziehbar. 7. Wie bereits vorangehend dargelegt, stellte sich die Vorinstanz in den bei- den angefochtenen Verfügungen betreffend berufliche Massnahmen so- wie betreffend Invalidenrente auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (siehe vorangehend unter Sachverhalt Bst. B und H). Diesen Befund stützte sich laut der Vorinstanz auf die Abklärungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf den rheumatologischen RAD- Bericht von Dr. med. H._______ vom 30. März 2011. Die Vorinstanz ver- kennt jedoch hierbei, dass sich Dr. med. H._______ in seinem Untersu- chungsbericht vom 30. März 2011 zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in der angestammten Tätigkeit gar nicht geäussert hat. Es fehlt diesbezüglich auch eine Stellungnahme des ebenfalls mit der Angelegenheit befassten Vertrauensarztes ihres RAD, Dr. med. S.. Vielmehr hielten beide RAD-Ärzte fest, sie könnten zur Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner früheren Berufstätigkeit nicht Stellung nehmen, da er jene heute nicht mehr ausübe. Der dritte, mit der Angelegenheit befasste RAD-Arzt Dr. med. L. bescheinig- te dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hinsicht- lich seiner angestammten Tätigkeit von zumindest 20 %. Damit sind die Feststellungen der Vorinstanz in den beiden angefochtenen Verfügungen

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 21 aktenwidrig und die Verfügungen vom 20. Juli 2011 respektive vom 19. Januar 2012 sind bereits aus diesem Grunde aufzuheben. 8. Für die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sprechen indessen auch weitere Gründe: Wie bereits dargelegt, stufte RAD-Arzt Dr. med. L._______ im Jahre 2007 den Beschwerdeführer für seine frühere Tätig- keit als Lastwagenfahrer zu 20 % arbeitsunfähig ein. Gleichfalls sprachen sich sämtliche, den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, namentlich der Neurochirurg Dr. med. C., der Allgemeinpraktiker Dr. med. B. sowie die Hausärztin Dr. med. N._______ und – zumindest in seinen neuesten Arztberichten – der Psychiater Dr. med. O._______ zu Gunsten einer vollen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der bisherigen Tätig- keit aus. Die vorangehende medizinische Sachverhaltsrekapitulation zeigt deutlich auf, dass zumindest der auf der rechten Seite fehlende Achillesreflex (auch genannt: Achillessehnereflex), die asymmetrischen Schultern (Schulterhochstand links) sowie der leichte Rippenbuckel links durch die vorliegenden Medizinalakten widerspruchsfrei belegt sind und durch die RAD-Ärzte der Vorinstanz anerkannt werden. Gemäss einer Internetrecherche ist die Achillessehne die dickste und stärkste Sehne des Menschen und liegt ganz hinten im Fersenbein. Sie überträgt die Kraft des Musculus triceps surae, der aus dem Musculus gastrocnemius und dem Musculus soleus. Damit ermöglicht die Achilles- sehne vor allem die kraftvolle Plantarflexion (Beugung des Fußes in Rich- tung der Fußsohle), aber auch die Inversion (Supination, Auswärtskan- tung) des Fußes (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Achillessehne, be- sucht am 17. Juli 2012). Der Achillessehnenreflex (Plantarflexion des Fu- ßes nach Schlag auf die leicht vorgestreckte Sehne) ist der Kennreflex für das Segment S1 bis S2 (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Achilles- sehnenreflex, besucht am 17. Juli 2012). Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass ein fehlender Achillessehnenreflex die Reaktion der Fussbeugefunktion beeinträchtigt. Gerade das gewöhnlich mit dem rechten Fuss betätigte Bremspedal sollte – besonders in Notfällen – rasch und reflexartig betätigt werden. Eine verzögerte Notbremsung kann ohne Weiteres zu schweren Unfällen führen, namentlich im Falle von Lastwagen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung zeitweise gefähr- liche Ladung mitführen.

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 22 Die Vorinstanz hätte damit nicht auf die Einholung einer medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisheri- gen Tätigkeit als Lastwagenfahrer verzichten dürfen. Hierbei hätte sie insbesondere auf die Frage einer allfälligen Fahruntauglichkeit im Sinne der Kriterien der schweizerischen Strassenverkehrsordnung (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] hinweisen müssen. Ist der Beschwerdeführer nämlich aus gesundheitlichen Gründen als fahruntauglich einzustufen (vgl. hierzu S. 6 der rheumatologischen RAD-Untersuchung vom 30. März 2011, wo- nach der der Beschwerdeführer nach Angaben privat auf die Nutzung ei- nes Personenwagens verzichtet), so muss seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer gleichfalls als unzumutbar qualifiziert werden. Daran ändert auch das Vorliegen einer allfälligen (Rest-) Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nichts. Bei klarer Unzumutbarkeit der bisherigen Tä- tigkeit hätte die Vorinstanz eine dem Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbare Verweisungstätigkeit fest- legen sowie in der Folge einen Einkommensvergleich vornehmen müs- sen. Gegebenenfalls hätte sie ausserdem allfällige, zur Ausübung dieser adaptierten Tätigkeit erforderliche berufliche Massnahmen prüfen müs- sen. 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz damit in den angefochtenen Verfü- gungen zu Unrecht eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit festgestellt. Sie konnte sich für diese Aussage weder auf einen der von ihr konsultierten Vertrauensärzte ihres RAD be- rufen noch ist sie mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt – soweit widerspruchsfrei, vollständig und nachvollziehbar geklärt – belegt. Nach- dem die Vorinstanz nach dem Gesagten weder die Zumutbarkeit der bis- herigen Tätigkeit mit Blick auf die strassenverkehrsgesetzlichen Vorgaben noch einer adaptierten Tätigkeit geprüft oder eine solche für den Be- schwerdeführer fallkonkret umschrieben hat, fehlt vorliegend eine voll- ständige Feststellung sowie Würdigung des rechtserheblichen Sachver- halts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Beschwerde ist da- her gutzuheissen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe- dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 23 che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund be- sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtli- che Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachver- halts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei- sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend wurden die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde- führers nicht abschliessend geklärt. Ebenfalls fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine medizinische Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit respektive zu seiner Fahr- tauglichkeit sowie – für den Fall der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätig- keit – die allfällige Umschreibung einer dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbaren adaptierten Berufstätigkeit. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies auch unter dem Ge- sichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug ge- wahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochtenen Verfügun- gen vom 20. Juli 2011 und 19. Januar 2012 sind daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die dem Be- schwerdeführer noch zumutbaren beruflichen Tätigkeiten sowie dessen allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen abkläre. Die Vorinstanz hat zu diesem Zweck vorerst die bis anhin noch nicht vollständig geklär- ten Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers (vgl. vorangehend Erwägung 6.3) ihrem RAD zu unterbreiten. Im Zweifelsfall ist diesbezüg- lich ein vollständiges, widerspruchsfreies und nachvollziehbares Gutach- ten, das in Kenntnis der Anamnese – das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Vorakten – erstellt wird und insbesondere die geklagten Leiden mitberücksichtigt, in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten respektive die einzuholende RAD-ärztliche Stellungnahme hat die dem Beschwerdefüh- rer mit Blick auf sämtliche gesundheitlichen Beschwerden zumutbaren körperlichen Anstrengungen in nachvollziehbarer Weise festzulegen und sich insbesondere zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit, seiner Fahrtauglichkeit im Sinne der schweizeri- schen Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit zu äussern. Im Falle der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit ist durch die Verwaltung, allenfalls unter Beizug eines Berufsberaters (vgl. ein- gangs Erwägung 4.3), eine dem Beschwerdeführer zumutbare Verwei-

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 24 sungstätigkeit zu umschreiben. Schliesslich sind allfällige, zur Ausübung dieser adaptierten Tätigkeit erforderliche berufliche Massnahmen zu prü- fen. Falls keine zumutbare Verweisungstätigkeit umschrieben werden kann, ist dem Beschwerdeführer auf Grund der allfälligen Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge- richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen, so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz wer- den ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 . Der durch eine gemeinnützige Organisation vertretene Beschwer- deführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da er keine Kostennote ein- gereicht hat, ist die ihm zuzusprechende Parteientschädigung nach Er- messen und auf Grund der Akten auf Fr. 500.-- (inklusive Auslagen sowie für beide Beschwerdeverfahren) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügungen vom 20. Juli 2011 und 19. Januar 2012 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägun- gen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge- bende Zahlungsstelle zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherung BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Marion Sutter

B-4855/2011, B-882/2012 Seite 26 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 5. September 2012

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