Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-478/2015
Entscheidungsdatum
11.11.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 07.09.2016 (8C_949/2015)

Abteilung II B-478/2015

Urteil vom 11. November 2015 Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Fanny Huber.

Parteien

A._______AG, vertreten durch Dr. iur. Christoph Mettler, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und/oder Dr. iur. Pandora Notter, Walder Wyss AG, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung betreffend kollektive Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG.

B-478/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in X._______ bezweckt laut Handelsregisterauszug die Unternehmensbera- tung in den Bereichen HR und Restrukturierungen. Sie führt (oder führte) im Auftrag diverser Kantone kollektive Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Ar- beitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) durch. A.b Die – durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend auch: Vorinstanz) geführte Ausgleichsstelle, welche Kontrollen der arbeits- marktlichen Massnahmen durchführt – nahm am 3. November 2011 bei der Beschwerdeführerin an ihrem Betriebsstandort in Y._______ ein Audit vor (Art. 83 Abs.1 und 3 AVIG i.V.m. Art. 84 der Verordnung über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung vom 31. August 1983 [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02]). Die Vorinstanz konstatierte dabei, dass die Beschwerdefüh- rerin ihrer Verpflichtung zur Transparenz gegenüber der Arbeitslosenversi- cherung als Auftraggeberin nicht genügend nachgekommen sei. Insbeson- dere sei der Vorinstanz keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, u.a. in die Lohnliste und in die Lohnabrechnungen, gewährt worden, weshalb sie nicht habe überprüfen können, ob die Ver- wendung der Subventionsgelder rechtskonform erfolgt sei (vgl. Be- schwerde, Beilage 7; Vernehmlassung vom 6. März 2015, Beilage 13). A.c Das am 30. November 2012 erfolgte Treffen zwischen Vertretern der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin in X._______ führte nicht zur Klä- rung der offenen Fragen bezüglich der Kostenstruktur der von der Be- schwerdeführerin durchgeführten arbeitsmarktlichen Massnahmen und die Beschwerdeführerin verweigerte der Vorinstanz weiterhin die Einsicht- nahme in ihre finanzrelevante Unterlagen. A.d Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Rechtsgutachten von Dr. iur C._______ und Prof. Dr. iur. D._______ ein, aus welchem hervorgehe, dass kollektive Bildungsmass- nahmen auch von gewinnorientierten privaten Institutionen durchgeführt werden und dass diese aus der Durchführung solcher Mass-nahmen einen

B-478/2015 Seite 3 Gewinn erzielen dürften, ohne ihn der Arbeitslosenversicherung abzulie- fern zu müssen (vgl. Beschwerde, Beilagen 17 und 21; Vernehmlassung vom 6. März 2015, Beilagen 20 und 25). A.e Am 2. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur Hans Rudolf Trüeb und Dr. iur. Pandora Notter vom 26. September 2013 zu, aus welchem u.a. hervorgehe, dass bei der Durchführung von mit staatlichen Mitteln finanzierten arbeitsmarkt- lichen Massnahmen eine Gewinnerzielung nicht zulässig sei (vgl. Ver- nehmlassung vom 6. März 2015, Beilagen 12 und 30 und 31; Beschwerde, Beilagen 28 und 32). A.f Am 25. Oktober 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung, in der u.a. die Zuläs- sigkeit der Gewinnerzielung bei der Durchführung von kollektiven Bildungs- massnahmen festgestellt werden sollte. Die Vorinstanz trat mangels Fest- stellungsinteresse mit Schreiben vom 5. Februar 2014 nicht auf das Ge- such ein (vgl. Vernehmlassung vom 6. März 2015, Beilagen 32 und 33; Beschwerde Beilagen 3 und 33). A.g Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 18. September 2014 die Beschwerde teilweise guthiess und die Streitsa- che zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies. Dies mit der Be- gründung, die Beschwerdeführerin habe zwar aufgrund des Wortlauts von Art. 88 AVIV damit rechnen müssen, die arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht gewinnorientiert durchführen zu können, weshalb darin kein schutz- würdiges Interesse erblickt werden könne. Letzteres bestehe jedoch inso- weit, als die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt werden müsse, ihre Buchhaltung und Rechnungslegung betreffend die bisherigen und künfti- gen Bildungsmassnahmen im Sinne des AVIG rechtskonform auszugestal- ten. Die Vorinstanz habe damit das Interesse der Beschwerdeführerin am Erlass einer Feststellungsverfügung zu Unrecht verneint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1203/2014 vom 18. September 2014, E. 2.4.4 ff.). B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, "dass: a) kollektive Bildungsmassnahmen im Sinne des AVIG von gewinn- orientierten, privaten Institutionen durchgeführt werden dürfen;

B-478/2015 Seite 4 b) diese Institutionen aus der Durchführung staatlich subventionier- ter kollektiver Bildungsmassnahmen keine Gewinne erzielen dür- fen, bzw. allfällig erzielte Gewinne dem Fonds der Arbeitslosen- versicherung abgeliefert werden müssen; c) die Beiträge gemäss Art. 59c bis Abs. 2 AVIG in Form von Kosten- beiträgen oder Pauschalbeiträgen geleistet werden können; und private Institutionen unabhängig von der Form der Beitragszah- lung eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der zuständi- gen Behörde hinsichtlich der effektiv entstandenen Kosten ge- mäss Art. 88 Abs. 1 AVIV haben." Zur Begründung brachte sie vor, gemäss Art. 59c bis Abs. 1 AVIG bestehe bezüglich beitragsberechtigten privaten Institutionen keine Einschränkung hinsichtlich deren Gewinnorientierung (angefochtener Entscheid, Ziff. 3 Bst. b). Die Frage der Organisationsform solcher privater Institutionen sei indessen von der Frage, ob diese aus den mit den Beiträgen subventio- nierten Tätigkeiten einen Gewinn erzielen dürften, zu trennen (angefochte- ner Entscheid, Ziff. 3 Bst. d): Nach Art. 59c bis Abs. 2 AVIG erstatte die Versicherung den Organisationen die "nachgewiesenen und notwendigen Kosten" zur Durchführung der ar- beitsmarktlichen Massnahmen. Daraus gehe klar hervor, dass die Bei- tragsberechtigung nur im Umfang der tatsächlich entstandenen und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Kosten bestehe. In Art. 88 Abs. 1 AVIV seien die anrechenbaren Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen abschliessend aufgeführt (angefochtener Ent- scheid, Ziff. 4 Bst. b ff.). Beiträge gemäss Art. 59c bis Abs. 2 AVIG seien des Weiteren als Abgeltun- gen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) zu qualifizieren. Der Veranstalter einer Bildungsmassnahme und Beitrags- empfänger müsse gemäss SuG für die Festsetzung des Kostenbeitrages Rechenschaft über seine Kosten bzw. Aufwendungen geben (z.B. über ef- fektive Lohnkosten), und um diesen Nachweis zu erbringen, seien private Institutionen buchführungspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Verordnung des Eidge- nössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen; WBF Verord- nung, SR 837.022.531; angefochtener Entscheid, Ziff. 5.1 Bst. a und Ziff. 5.2 Bst. a). Der Umfang der Auskunftspflicht richte sich nach Art. 11 Abs. 2 SuG, wonach der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderli- chen Auskünfte zu erteilen habe. Diese Pflicht bestehe gemäss Art. 11

B-478/2015 Seite 5 Abs. 3 SuG auch nach der Gewährung von Abgeltungen weiterhin. Es müssten deshalb alle subventionsberechtigten Tatsachen offen gelegt wer- den, insbesondere auch die Höhe der ausgefallenen Kosten für die sub- ventionsberechtigten Aufwendungen und ob mit den Subventionsbeiträgen ein Gewinn abgeschöpft worden sei. C. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie stellt folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 teilweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass a) kollektive Bildungsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) auch von gewinnorientierten privaten Institutionen durch- geführt werden dürfen; b) die eine solche kollektive Bildungsmassnahme durchführende ge- winnorientierte private Institution aus der Durchführung dieser Massnahme einen Gewinn erzielen darf; und c) die Vergütung der Durchführung von kollektiven Bildungsmass- nahmen im Sinne des AVIG ganz oder teilweise pauschal verein- bart werden darf, mit der Folge, dass im Umfang der pauschal vereinbarten Leistungsvergütungen im Hinblick auf die Anrechen- barkeitsprüfung einzig darzulegen ist, dass die kollektiven Bil- dungsmassnahmen im vereinbarten Umfang und mit der erforder- lichen Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt wurden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin als vorsorgliche Mass- nahme, "die Vorinstanz sei unverzüglich anzuweisen, die kantonalen Amts- stellen und Arbeitslosenkassen darüber zu informieren, dass die Ziffer 2 und Ziffer 4 Bst. b ihrer Weisung vom 22. Mai 2014 betreffend 'Anrechen- barkeit von Projektkosten bei der Durchführung von kollektiven Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen' [...] (nachfolgend: Weisung) während der Dauer des vorliegenden Verfahrens ihrer Wirkung suspendiert seien und diesen beiden Ziffern deshalb keine Folge geleistet werden dürfe."

B-478/2015 Seite 6 Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, es sei unbestritten, dass gewinnorientierte Anbieter Bildungsmassnahmen durchführen dürften, und solche würden definitionsgemäss nach Gewinn streben (vgl. Beschwerde S. 15 Rz. 43). Sodann gebe es im AVIG keine Bestimmung, die eine Gewinnerzielung verbiete (vgl. Beschwerde S. 14 Rz. 39, S. 16 Rz. 46). Seit der Gesetzesrevision des AVIG im Juli 2003 dürfe die Durchführung von Bildungsmassnahmen gemäss dem heutigen Art. 59c bis Abs. 2 AVIG (neu) auch Erwerbszwecken dienen (Beschwerde S. 17 Rz. 54). Am Beispiel des Einzelkaufmannes sei ersichtlich, dass ein buchhalterischer Gewinn zugleich ein Erwerbseinkommen darstellen könne, denn in seiner Buchhaltung werde kein "Lohn" aufgeführt. Damit sei erstellt, dass gemäss Art. 59c bis Abs. 2 AVIG einer Gewinnerzielung nicht entgegenstehe (vgl. Beschwerde S. 17 Rz. 54, wird näher ausgeführt). Mit Verweis auf das Rechtsgutachten Bucher/Kieser Rz. 44-57 f. macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Auskunftspflicht der Subventions- empfänger gehe gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 SuG nur soweit, wie dies für die Beurteilung des Gesuchs bzw. die Durchführung der notwendigen Kon- trollen erforderlich sei (vgl. Beschwerde S. 25 Rz. 78). Das Verlangen einer Aufschlüsselung von Positionen, für die eine Pauschalvergütung vereinbart worden ist, sei unnötig und deshalb unzulässig. (vgl. Beschwerde S. 25 Rz. 80 ff.). Denn Letztere würden sich dadurch auszeichnen, dass Beiträge nach bestimmten Leistungen bemessen würden, wobei die wesentlichen Leistungselemente nach im Voraus bestimmten Beiträgen entschädigt würden. Wie im Werkvertragsrecht sei die getroffene Preisabrede verbind- lich und unabänderlich, auch dann, wenn die Erstellungskosten höher oder tiefer ausfielen, als bei Vertragsschluss vorgesehen. Das Risiko eines Ver- lusts, aber vor allem auch die Möglichkeit eines Gewinns, sei damit bei Pauschalbeiträgen systemimmanent (vgl. Beschwerde S. 23 Rz. 74.). Bei Pauschalbeiträgen läge damit der Fokus nicht mehr auf der Ebene der Ab- rechnungskontrolle, sondern auf jener der Beitragszusicherung (vgl. Be- schwerde S. 25 Rz. 81). Bei Abschluss der Leistungsvereinbarung habe die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu beurteilen, ob das Angebot die Normkosten nicht überschreitet. Die Abrechnungskontrolle beschränke sich darauf, zu prüfen, ob die erbrachte Leistung dem vereinbarten Umfang entspreche, eine nachträgliche Überprüfung der Kosten sei demgegenüber nicht mehr erforderlich (vgl. Beschwerde S. 25 Rz. 81 f. und S. 29 Rz. 98). D. Mit Vernehmlassung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahme vom

B-478/2015 Seite 7 20. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz, vertreten durch die Rechtsan- wälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und Dr. iur. Pandora Notter, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und stellte den prozessualen Antrag, das Gesuch um vorsorgliche Massnahme sei abzuweisen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführe- rin. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. F. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 hält die Vorinstanz an ihrem mit Eingabe vom 20. Februar 2015 gestellten Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest und stellt den prozessualen Antrag, es sei kein weite- rer Schriftenwechsel durchzuführen. G. Mit unverlangter Eingabe vom 27. März 2015 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Vo- rinstanz erlassene Verfügung. Die Vorinstanz handelte dabei in ihrer Funk- tion als Ausgleichskasse (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 3 AVIG i.V.m. Art. 84 AVIV). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Anwendung, soweit das AVIG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Art. 101 AVIG sieht vor,

B-478/2015 Seite 8 dass gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie ge- gen Entscheide der Ausgleichsstelle in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 8C_1078/2009 vom 8. Juni 2010 E. 4 m.w.H sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer] B-4581/2010 vom 11. Oktober 2011 E. 1). 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin beantragt vorab, die Verfügung der Vo- rinstanz vom 19. Dezember 2014 sei teilweise aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass kollektive Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG auch von gewinnorientierten privaten Institutionen durchgeführt wer- den dürfen (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff.1 Bst. a). Die Vorinstanz bestreitet diesen Punkt nicht und hat diesem Begehren bereits mit der angefochte- nen Verfügung entsprochen, weshalb in diesem Punkt die Beschwerdefüh- rerin weder beschwert ist, noch über ein Feststellungsinteresse verfügt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff. 3. C sowie Vernehmlassung vom 20. Februar 2015, S. 20 Rz. 55). Insofern ist die Beschwerdeführerin einzig durch Bst. b und c der Verfügung vom 19. Dezember 2014 beschwert und der Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz sei teil- weise aufzuheben, so zu verstehenden, dass sie nur die Aufhebung von Dispositiv Bst. b und c der angefochtenen Verfügung und nur die Feststel- lung der Beschwerdeanträge Ziff. 1 Bst. b und c verlangt. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

B-478/2015 Seite 9 2. Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeits- marktliche Massnahmen zu Gunsten von Versicherten, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Damit soll gemäss Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Ar- beitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Bildungsmassnahmen, Beschäftigungs- massnahmen sowie speziellen Massnahmen, was seit der AVIG-Revision 2011 zusätzlich explizit in Art. 59 Abs. 1 bis AVIG ausgeführt wird (vgl. Urteil des BVGer B-4581/2010 vom 11. Oktober 2011 E. 2). 2.1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollek- tive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Sie können von Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Ein- richtungen der Sozialpartner, Kantonen, Gemeinden sowie anderen öffent- lichen und privaten Institutionen durchgeführt werden (Art. 59c bis Abs. 1 AVIG). Die Versicherung kann diesen Organisationen Beiträge an die Kos- ten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren (Art. 59c bis Abs. 1 AVIG). Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59c bis Abs. 2 AVIG). Die Kasse hat Beiträge zurückzufordern, die zu Unrecht für die Durchführung kollektiver arbeitsmarktlicher Mass- nahmen entrichtet wurden (Art. 59c bis Abs. 4 AVIG). 2.2 Zu beachten ist ebenfalls das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), welches für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanz- hilfen und Abgeltungen gilt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Demgemäss ist das dritte Kapitel (Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen, Art. 11 bis 40) anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinver- bindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, Dispositiv Bst. b der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass "die eine solche kollektive Bildungsmassnahme durchführende gewinnorientierte private In- stitution aus der Durchführung dieser Massnahme einen Gewinn erzielen darf." Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass "[gewinnorientierte, private] Institutionen aus der Durchführung

B-478/2015 Seite 10 staatlich subventionierter kollektiver Bildungsmassnahmen keine Gewinne erzielen dürfen, bzw. allfällig erzielte Gewinne dem Fonds der Arbeitslo- senversicherung abgeliefert werden müssen" (angefochtene Verfügung, Dispositiv Bst. b). 3.1 Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung und in der Ver- nehmlassung vom 20. Februar 2015 zur Begründung vor, aus dem Wort- laut von Art. 59c bis Abs. 2 AVIG gehe klar hervor, dass die Beitragsberech- tigung einerseits nur im Umfang der tatsächlich entstandenen Kosten be- stehe. Anderseits decke die Beitragsleistung nur Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung der durch die kantonale Amtsstelle be- auftragten Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 AVIG stehen und damit notwendig i.S.v Art. 59c bis Abs. 2 AVIG seien. In Art. 88 Abs. 1 AVIV seien die anrechenbaren Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Mas- snahmen abschliessend aufgeführt (angefochtene Verfügung, S. 4 f. Ziff. 4 b ff.). Eine Gewinnerzielung sei sodann bereits nach den früheren Bestim- mungen des AVIG nicht zulässig gewesen. Art. 63 aAVIG, welcher bis am 30. Juni 2003 in Kraft war, habe wie die heutige Regelung den Ersatz der "nachgewiesenen notwendigen" Kosten vorgesehen. Bis zur Teilrevision des AVIG vom 23. August 1998 seien gar nur 20-50 % der anrechenbaren Kosten vergütet worden (BBI 1989 III 401; vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 Ziff. 4 Bst. e; Vernehmlassung vom 20. Februar 2015, S. 20 Rz. 59 mit Verweis auf das Gutachten Trüeb/Notter, S. 9 Rz. 26). Auch eine teleologi- sche Auslegung führe nicht zu einem anderen Ergebnis. In Art. 59c bis AVIG werde der Begriff "Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen verwendet". "Beiträge" seien Abgeltungen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG, welche nur die Entschädigung der finanziellen Last und nicht die Erzielung eines Gewin- nes bezwecken würden, weshalb Beitragszahlungen nie höher ausfallen könnten als die effektiven Kosten (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Ziff. 4 g ff.; Vernehmlassung vom 20. Februar 2015, S. 22 Rz. 64 f.). Schliesslich ergebe sich aus dem Kreisschreiben der Vorinstanz über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen vom Januar 2012 (nachfolgend: Kreisschreiben) die ständige Praxis der Behörden. In Kapitel V Ziff. 4.1 werde festgehalten: "Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen dürfen keine Gewinne erzielen. Allfällige Erlöse sind mit den anrechenba- ren Kosten zu verrechnen" (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 f. Ziff. 4 Bst. k).

B-478/2015 Seite 11 3.2 3.2.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin hervor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es im AVIG keine Bestimmung, die eine Gewinnerzie- lung verbiete (vgl. Beschwerde S. 14 Rz. 39 ff.). Gemäss der vom 1. Ja- nuar 1983 bis am 30. Juni 2003 geltenden Fassung von Art. 62 Abs. 2 Bst. b aAVIG (Beiträge für Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen; An- spruchsvoraussetzungen; AS 1982 2184), habe die Durchführung von Bil- dungsmassnahmen nicht zu Erwerbszwecken dienen dürfen. Diese Ein- schränkung sei per 1. Juli 2003 aus dem Gesetz gestrichen worden. Seit- her dürfe die Durchführung von Bildungsmassnahmen zu Erwerbszwecken erfolgen. Dies sei ein "Indiz" für die Zulässigkeit der Gewinnerzielung, denn ein Lohn könne beispielsweise beim Einzelkaufmann buchhalterisch auch ein Gewinn darstellen (vgl. Beschwerde S. 17 Rz. 53 f. und Sachverhalt Bst. C). 3.2.2 Im Unterschied zu den Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 64a Abs. 1 Bst. a AVIG – welche nur von nichtgewinnorientierten Institutionen durchgeführt werden und die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurren- zieren dürfen – handle es sich sodann bei den kollektiven Bildungsmass- nahmen um Dienstleistungen wirtschaftlicher Art, welche von gewinnorien- tierten Anbietern veranstaltet werden dürfen und bei welchen die Anbieter untereinander in einem Wettbewerb stünden. Auch aus dieser gesetzlichen Unterscheidung gehe hervor, dass eine Gewinnerzielung bei der Durchfüh- rung von kollektiven Bildungsmassnahmen zulässig sei (vgl. Beschwerde S. 14 Rz. 38 ff.). 3.2.3 Diese Sichtweise der Beschwerdeführerin werde bestätigt durch die Antwort des Bundesrates vom 7. September 2011 auf die Interpellation Nr. 11.3570 von Josiane Aubert mit dem Titel "Arbeitsmarktliche Massnah- men. Welche Kontrollen führt das Seco durch?" am 15. Juni 2011. Ent- scheidend sei für den Bundesrat einzig, dass durch die Auftragsvergabe an eine gewinnorientierte Organisation keine Mehrkosten entstehen im Vergleich zur Auftragsvergabe an eine nicht gewinnorientierte Organisa- tion, was bedeute, dass die Gewinnerzielung durch Art. 59c bis Abs. 2 AVIG nicht untersagt sei (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 60 ff.). 3.2.4 Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich aus dem SuG "kein Gewinnverbot" ableiten lasse. Ein solches würde vielmehr zu einer Verteuerung von kollektiven Bildungsmassnahmen und damit zu ei- ner Verletzung des subventionsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsprinzips füh- ren (vgl. Beschwerde S. 29 Rz. 97).

B-478/2015 Seite 12 3.2.5 Schliesslich lasse sich aus der Weisung der Vorinstanz von 2014 und dem Kreisschreiben der Vorinstanz von 2012 keine ständige Praxis der Vo- rinstanz ableiten, wonach die Gewinnerzielung verboten wäre (vgl. Sach- verhalt Bst. C sowie E. 3.1). Blosse Verwaltungsweisungen seien für Ge- richte nicht verbindlich und hätten für private Anbieter keine bindende Rechtswirkung (vgl. Beschwerde S. 15 Rz. 45 f.). 4. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung, der anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs auf seinen Wortsinn hin zu untersuchen ist. Ist der Wortlaut nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist nament- lich auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, welche der Bestimmung im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (BGE 139 IV 282 E. 2.4.1; Urteil des BVGer A-3049/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.3 m.w.H.). 4.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aus dem Wort- laut von Art. 59c bis Abs. 1 und 2 AVIG i.V.m Art. 88 AVIV unmissverständlich ergibt, dass die Versicherung den Organisationen "Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen" gewährt und da- bei "die nachgewiesenen und notwendigen Kosten" erstattet (vgl. oben E. 2.1). Nach dem ab 1. Januar 2000 gültigen Wortlaut von Art. 88 AVIV gelten als anrechenbare Kosten die Besoldung der Kursleitung und der Lehrkräfte (Bst. a), die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien (Bst. b), die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung (Bst. c), die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten (Bst. d), die erforderlichen Transport- und Reisekosten der Kursleitung und der Lehrkräfte zum Kursort (Bst. e) sowie die erforderlichen Projektierungs- Kapital- und Raumkosten (Bst. f). Entgegen dem Vorbringen der Beschwer- deführerin kann aus diesen Bestimmungen in keiner Weise eine Erlaubnis zur Gewinnerzielung aus der Durchführung staatlich subventionierter kol- lektiver Bildungsmassnahmen abgeleitet werden. 4.2 Auch eine historische Auslegung von Art. 59c bis AVIG führt zu keinem anderen Ergebnis: Die Frage der Finanzierung von Auslagen im Zusammenhang mit Übungs- firmen richtet sich seit dem 1. August 2011 nach den Regelungen von Art. 59c bis AVIG, nachdem zuvor seit der AVIG-Revision 2003 die materiell

B-478/2015 Seite 13 gleichlautende Bestimmung von Art. 62 Abs. 1 aAVIG (AS 2003 1738) An- wendung fand (vgl. Urteil des BVGer B-4581/2010 vom 11. Oktober 2011 E. 2 sowie Urteil des BGer 8C_1078/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.1). 4.2.1 Zu Art. 59c bis AVIG führte der Bundesrat in der Botschaft zur Ände- rung des AVIG vom 3. September 2008 (BBI 2008 7757 f.) aus: "Im Sinne des Subventionsgesetztes werden den Organisationen von kol- lektiven AMM Abgeltungen für deren Leistungen bezahlt. In dem Sinne wird in Artikel 59c bis Absatz 1 die Grundlage für die direkte Gewährung von Leistun- gen an die Organisatoren von kollektiven AMM aus den nun zu streichenden Artikeln 61, 62 und 64b Absatz 1 übernommen. [...] Absatz 2 bildet auf Geset- zesstufe die Grundlage, AMM zu finanzieren. Die in Artikel 59 Absatz 1 bis de- finierten AMM dürfen nur soweit finanziert werden, als deren Kosten nachge- wiesen und notwendig sind [...]". 4.2.2 Im gleichen Sinne äusserte sich der Bundesrat schon in der Botschaft zum AVIG vom 28. Februar 2001 zu Art. 62 Abs. 1 (BBI 2000 2289 f.): "In Absatz 1 findet sich die gesetzliche Grundlage zur Erstattung der nachge- wiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung von Bildungsmassnah- men[...]. Die Entschädigung in Absatz 1 einzig auf nachgewiesene notwendige Kosten auszurichten, schafft den Anreiz für eine möglichst hohe Anzahl Kurs- tage [...]." 4.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann auch aus der Tatsache, dass die Durchführung von Bildungsmassnahmen seit der Ge- setzesrevision des AVIG im 2003 gemäss Art. 61 Abs. 2 aAVIG zu Erwerbs- zwecken dienen darf, nicht geschlossen werden, dass, weil mit der Sub- vention ein Lohn ausgerichtet, damit auch ein Gewinn erzielt werden darf (vgl. oben E. 3.2.1). Aus der Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 28. Februar 2001 (BBI 2000 2289 f.) geht klar hervor, dass es sich beim Er- werbseinkommen um einen Lohn handelt, welchen u.a. Veranstalter von Kollektivkursen als direktes Ergebnis ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten: "Aus systemmatischen Gründen wird Artikel 62 zu Artikel 61. Der Ausdruck 'keinen Erwerbszwecken' dienen in Artikel 62 Abs. 2 Buchstabe b wird gestri- chen, da diese Anforderung nie erfüllt werden kann. Grosse Veranstalter von Kollektivkursen und Übungsfirmen wie auch ihre Kursleiterinnen und Kursleiter leben von diesen Massnahmen. Die für ihre Tätigkeit ausgerichteten Löhne stellen ihr Erwerbseinkommen dar." 4.4 Auch der Versuch der Beschwerdeführerin mit Hilfe einer systemmati- schen Betrachtungsweise darzulegen, dass im Unterschied zu den Be-

B-478/2015 Seite 14 schäftigungsmassnahmen gemäss Art. 64a Abs. 1 Bst. a AVIG eine Ge- winnerzielung bei der Durchführung von subventionierten kollektiven Bil- dungsmassnahmen gemäss Art. 59c bis AVIG zulässig sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. oben 3.2.2). Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise und mit Verweis auf das Gutachten Trüeb/Notter S. 4 Rz. 13 f. festgehalten hat, betrifft die Unterscheidung der genannten Normen einzig den Kreis der Bei- tragsberechtigten. Gewinnorientierte Organisationen sind für die Durchfüh- rung kollektiver Bildungsmassnahmen gemäss Art. 59c bis AVIG beitragsbe- rechtigt, nicht aber für Massnahmen nach Art. 64a Abs. 1 Bst. a AVIG. Da- raus lässt sich hingegen nicht schliessen, dass bei der Durchführung kol- lektiver Bildungsmassnahmen eine Gewinnerzielung zulässig ist. 4.5 Gleich verhält es sich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Sichtweise werde durch die Antwort des Bundesrates vom 7. September 2011 auf die Interpellation von Josiane Aubert am 15. Juni 2011 bestätigt (vgl. oben E. 3.2.3). In der genannten Antwort hat der Bundesrat zur Frage der Kostenerstattung für Veranstalter von kollektiven Arbeitsmassnahmen gesagt: "Damit das in Artikel 59c bis Absatz 2 AVIG definierte Ziel [d.h. die Erstattung der nachgewiesenen und notwendigen Kosten] eingehalten werden kann, ist wichtig, dass der an einen gewinnorientierten Organisator gezahlte Subventionsbetrag nicht höher ausfällt als jener, der für Leistun- gen gleicher Art einem nichtgewinnorientierten Partner entrichtet wird." Wie im Gutachten Trüeb/Notter S. 16 Rz. 54 in zutreffender Weise ausgeführt wird, gibt der Bundesrat damit in seiner Antwort zu verstehen, dass sowohl gewinnorientierte wie nicht gewinnorientierte Anbieter gleich hohe Beträge erhalten sollen, die anhand der nachgewiesenen und notwendigen Kosten bestimmt und begrenzt werden. Damit entfällt die Möglichkeit einer Ge- winnspanne. 4.6 Wie aus E. 2.2 und 4.2.1 hervorgeht, handelt es sich bei den durch die Arbeitslosenversicherung ausgerichteten Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen um Abgeltungen in Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Da- nach sind Abgeltungen Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundes- verwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich dem Empfänger aus der Erfüllung öffentlichrechtlicher vom Bund über- tragener, oder bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben ergeben. Art. 14 SuG sieht vor, dass bei der Bemessung von Abgeltungen nur Aufwen- dungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind, angerechnet werden können. Entge- gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.2.4) führt da-

B-478/2015 Seite 15 mit auch eine Auslegung von Art. 59c bis AVIG im Lichte des SuG zum Er- gebnis, dass aus der Durchführung staatlich subventionierter kollektiver Bildungsmassnahmen kein Gewinn erzielt werden darf. 4.7 Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus der Weisung sowie dem Kreis- schreiben der Vorinstanz (vgl. oben E. 3.10 sowie E. 3.2.5). Beide stellen Verwaltungsverordnungen dar, welche als Erlass einer Fachbehörde grundsätzlich geeignet sind, für eine einheitliche und rechtsgleiche Verwal- tungspraxis zu sorgen. Sie sind daher jedenfalls insoweit zu berücksichti- gen, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massge- benden Bestimmungen des AVIG und der AVIV zulassen (vgl. Urteil des BVGer B-2470/2013 vom 20. November 2014 E. 5.1 ff. mit weiterem Hin- weis). 4.8 Aus den einschlägigen Gesetztesartikeln (Art. 59c bis AVIG, Art. 88 Abs. 1 AVIV, Art. 2, 3 und 9 ff. SuG), den Botschaften des Bundesrates zum AVIG und den angeführten Revisionen, der Antwort des Bundesrates vom 7. September 2011 auf die Interpellation Nr. 11.3570 von Josiane Aubert vom 15. Juni 2011 sowie den Verwaltungsverordnungen der Vorinstanz geht einheitlich hervor, dass mit den Subventionen für die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen kein Gewinn erzielt werden darf, bzw. allfällig erzielte Gewinne dem Fonds der Arbeitslosenversicherung abge- geben werden müssen. Damit vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer gegenteiligen Auffassung nicht durchzudringen. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, Dispositiv Bst. c der ange- fochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass " die Vergütung der Durchführung von kollektiven Bildungsmassnahmen im Sinne des AVIG ganz oder teilweise pauschal vereinbart werden darf, mit der Folge, dass im Umfang der pauschal vereinbarten Leistungsvergütun- gen im Hinblick auf die Anrechenbarkeitsprüfung einzig darzulegen ist, dass die kollektiven Bildungsmassnahmen im vereinbarten Umfang und mit der erforderlichen Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchge- führt wurden" (vgl. für die Begründung Sachverhalt Bst. C Abs. 4). Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht verfügt hat, dass "die Beiträge gemäss Art. 59c bis Abs. 2 AVIG in Form von Kostenbeiträgen oder Pauschalbeiträgen geleistet werden können; und private Institutionen unabhängig von der Form der Beitragszahlung eine umfassende Aus- kunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde hinsichtlich der effektiv

B-478/2015 Seite 16 entstandenen Kosten gemäss Art. 88 Abs. 1 AVIV haben" (vgl. für die Be- gründung Sachverhalt Bst. B Abs. 3). 5.1 Beitragszahlungen an die Veranstalter von Bildungsmassnahmen kön- nen in Form einer Verfügung oder im Rahmen einer Leistungsvereinbarung gewährt werden (Art. 81d Abs. 1 AVIV). Die Verfügung oder die Leistungs- vereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen (Art. 81d Abs. 2 AVIV). 5.2 Art. 10 Abs. 1 Bst. c SuG sieht vor, dass Abgeltungen global oder pau- schal festgesetzt werden, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kos- tengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können. 5.3 Als Zwischenresultat kann damit festgehalten werden, dass Beitrags- zahlungen an die Veranstalter von Bildungsmassnahmen gemäss Art. 59c bis Abs. 2 AVIG in Form von Kostenbeiträgen oder Pauschalbeiträ- gen geleistet werden können. In diesem Punkt sind sich die Parteien denn auch einig. Umstritten bleibt der Umfang der Auskunftspflicht gegenüber der Vorinstanz hinsichtlich der effektiv entstandenen Kosten (vgl. Sachver- halt Bst. B und C). 5.4 Die Vorinstanz in ihrer Funktion als Ausgleichsstelle (vgl. oben E. 1.1) sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert sowie bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird (Art. 59a Bst. b AVIG). Sie trifft die Vorkehren zur Anwendung von Art. 59a AVIG und kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen (Art. 83 Abs. 1 Bst. q AVIG und Art. 84 AVIG). Stellt die Aus- gleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amts- stelle die erforderlichen Weisungen (Art. 83a Abs. 1 AVIG). Die Vorinstanz ist demnach für die Revision und Einhaltung der hiergenannten im AVIG vorgesehenen Vorschriften zuständig. 5.5 Ein Gesuchsteller für Abgeltungen und Finanzhilfen untersteht – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt – gemäss Art. 11 SuG einer Auskunfts- pflicht (vgl. oben Sachverhalt Bst. B Abs. 3 sowie Vernehmlassung vom 20. Februar 2015, S. 26 Rz. 80). Er muss der zuständigen Behörde alle erfor- derlichen Auskünfte erteilen und hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren (Abs. 2). Diese Pflichten bestehen

B-478/2015 Seite 17 auch nach der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückfor- derungsansprüche abklären kann (Abs. 3). 5.6 Die Auskunftspflicht bezieht sich nach dem Gesagten auf alle subven- tionsrelevanten Tatsachen, d.h. es muss offen gelegt werden, inwiefern subventionsberechtigte Tätigkeiten durchgeführt und Aufwendungen getä- tigt wurden, wie hoch die Kosten für die subventionsberechtigten Aufwen- dungen waren, ob die Subventionsbeiträge zweckmässig verwendet wur- den und ob mit den Subventionsbeiträgen allenfalls ein Gewinn erzielt wurde. 5.7 Wie oben dargelegt (vgl. E. 4) dürfen mit der Beitragszahlung gemäss Art. 59c bis Abs. 2 AVIG unabhängig von der Beitragsform nur die nachge- wiesenen und notwendigen Kosten ersetzt werden. Den Veranstalter einer kollektiven Bildungsmassnahme trifft sowohl zum Zeitpunkt der Bemes- sung des Beitrags wie auch nach der Gewährung des Beitrags eine Aus- kunftsplicht über seine Kosten bzw. Aufwendungen gem. 88 AVIV. Um die- sen Nachweis erbringen zu können, sind private Institutionen buchfüh- rungspflichtig (Art. 5 Abs. 1; WBF Verordnung). 5.8 Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass private Insti- tutionen unabhängig von der Form der Beitragszahlung eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde hinsichtlich der ef- fektiv entstandenen Kosten gem. Art. 88 Abs. 1 AVIV haben. Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 3000.– festgesetzt und dem am 29. Januar 2015 geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe entnommen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE, Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverwahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 Rz. 14).

B-478/2015 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 426.4/2010/00842\COO.2101.104.7.667805; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Fanny Huber

B-478/2015 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. November 2015

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