B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4774/2019
Urteil vom 24. August 2021 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Davide Loss, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung.
B-4774/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 20. Oktober 2016 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) ein erstes Gesuch um finanzielle Unterstützung für ihr Projekt "B.-Telefon" ein. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfol- gend: Vorinstanz) das Gesuch ab. A.b Am 27. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Skizze für ihr Projekt "B.-Telefon" (nachfolgend: Projekt) bei der Vorinstanz ein. A.c Mit E-Mail vom 9. April 2019 teilte ihr die Vorinstanz mit, gemäss den Informationen der Skizze scheine es sich um das gleiche Projekt zu han- deln, das Gegenstand des Gesuchs im Jahr 2016 gewesen sei. Ein Bedarf für dieses Projekt sei weiterhin nicht vorhanden. Sie schätze daher die Chancen als sehr gering ein, dass ein allfälliges formelles Gesuch unter- stützt würde. A.d In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 25. April 2019 ein for- melles Gesuch bei der Vorinstanz ein und ersuchte um eine Finanzhilfe in der Höhe von CHF 200'000.- für ihr Projekt. A.e Am 7. Mai 2019 stellte die Vorinstanz Rückfragen bei der Beschwer- deführerin, die ihr mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2019 beantwortet wurden. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um finanzielle Unterstützung für das Projekt ab. Sie be- gründete ihren Entscheid damit, dass es dem Vorhaben der Beschwerde- führerin an einer zweckmässigen Organisation, dem Einbezug aller rele- vanten Partner sowie der Vernetzung, Koordination und der gesamtschwei- zerischen Verankerung mangle. Ebenfalls fehle ein direkter Bezug zu eid- genössisch anerkannten Berufen und ein Projektcharakter mit geplanter Nachhaltigkeit. Damit fehle es dem Vorhaben an grundlegenden Voraus- setzungen für die allfällige Gewährung von Bundesbeiträgen. C. Mit Beschwerde vom 16. September 2019 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz vom
B-4774/2019 Seite 3 17. Juli 2019 sei aufzuheben. Es sei ihr ein Beitrag in der Höhe von CHF 200'000.- für das Projekt zuzusprechen. Eventualiter sei die Angele- genheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begrün- dung rügt sie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie einen Missbrauch des Ermessens durch die Vorinstanz. D. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 26. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. F. Mit Duplik vom 27. März 2020 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. G. Am 4. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Triplik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist Be- schwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung, worunter auch die Vorinstanz fällt (Art. 31 und 33 Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]; Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung des schweizerischen Rechts und damit prozessfähig. Sie ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit ihren Begehren nicht durchgedrungen. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
B-4774/2019 Seite 4 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss dem Berufsbildungsgesetz beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung (Art. 52 Abs. 1 BBG). Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Art. 53 BBG. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind (Art. 52 Abs. 2 BBG). Den Rest seines Beitrags leistet der Bund gemäss Art. 52 Abs. 3 BBG an Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54 BBG), Kantone und Dritte für besondere Leis- tungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG), Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56 BBG) und an Personen, die Kurse absolviert haben, die auf eidgenössi- sche Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbe- reiten (Art. 56a BBG). Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten unter anderem die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a BBG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Bst. b BBG), Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Bst. g BBG) und Massnahmen zur Förderung der Koordina- tion, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3 BBG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Bst. h BBG). Beiträge für Leistun- gen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden (Art. 55 Abs. 2 BBG). Der Bundesrat kann weitere Leis- tungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können (Art. 55 Abs. 3 BBG). Er legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest (Art. 55 Abs. 4 BBG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat festgelegt, dass die Beiträge an Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse höchstens 60 % und ausnahmsweise 80 % des Aufwandes de- cken (Art. 64 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. No- vember 2003 [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Die Beiträge
B-4774/2019 Seite 5 bemessen sich nach dem Grad des Interesses, die Möglichkeit zur Eigen- leistung der Gesuchstellenden und der Dringlichkeit der Massnahme (Art. 64 Abs. 2 Bst. a-c BBV). Das SBFI erlässt Richtlinien über die Ge- suchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Art. 54–56 BBG. Es unterbreitet die Gesuche der eidgenössischen Be- rufsbildungskommission (EBBK) zur Beurteilung (Art. 66 Abs. 1 und 2 BBV). Die Vorinstanz erliess gestützt auf diese Delegationsnorm die Richtlinie über die Gewährung von Bundesbeiträgen an Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätssicherung nach Artikel 54 BBG und für be- sondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 BBG. Für den vorliegenden Fall interessiert aus intertemporalrechtlichen Gründen (vgl. Art. 36 Bst. a SuG) nicht die aktuelle Fassung vom 1. Mai 2021, sondern die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebende Version vom
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts durch die Vorinstanz. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Gesuchs der Be- schwerdeführerin unter anderem damit, dass es dem Vorhaben der Be- schwerdeführerin am Einbezug aller relevanten Partner sowie der Vernet- zung, Koordination und der gesamtschweizerischen Verankerung mangle. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, ihre Erwägungen aus der Verfügung vom 16. Januar 2017 zu kopieren, und die aktuellen Umstände nicht geprüft. Sie hätte vor Erlass der Verfügung diverse weitere Sachverhaltsabklärungen treffen und die Vorbringen der Beschwerdeführerin prüfen müssen. Sie habe aber ihr Gesuch ohne de- taillierte Prüfung direkt abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz auf allen Ebenen bestens vernetzt. In ihrer Beschwerde erwähnt sie ausdrücklich fünf Mitglieder ihres Förder- netzwerks und in ihrer Replik weitere vier Stellen, worunter drei aus dem Kanton C._______ sowie Gewerkschaften. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen nachvollziehbar darzulegen und beispielsweise mit Dokumen- ten zu belegen, wie sie mit den Akteuren im Bereich der Berufsbildung ver-
B-4774/2019 Seite 6 netzt sei und wie sie mit ihnen und mit kantonalen Stellen zusammenar- beite. In der Beschwerdeschrift werde neu auf 28 Institutionen hingewie- sen, zu denen die Beschwerdeführerin Kontakt habe, aber auch hier fän- den sich keine Ausführungen über Art und Umfang der Zusammenarbeit. Die geltend gemachte finanzielle Unterstützung durch die kantonalen Lot- teriefonds in den Kantonen D., E., F._______ entsprä- chen in keiner Art und Weise der in Art. 1 BBG stipulierten Verbundpartner- schaft von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt im Berufs- bildungsbereich. 3.2 Im Verwaltungsverfahren stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungs- grundsatz wird jedoch zum einen faktisch durch die objektive Beweislast eingeschränkt und zum anderen rechtlich dadurch gemildert, dass den Par- teien Mitwirkungspflichten insbesondere dann obliegen, wenn sie ein Ver- fahren durch ihr eigenes Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; BGE 128 II 139 E. 2b; CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Zurich/Bâle/Genève 2008, Rz. 136 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 456 ff.). Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel ent- hält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 988 ff.; GRISEL, a.a.O., Rz. 169, 177 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 459 ff.). Den Mitwirkungspflichten der Parteien steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Die Behör- den haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungs- pflichten bestehen und welche Beweismittel sie beizubringen haben (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 459 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 30 Rz. 23 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 994 ff., 998 ff.). 3.3 Im vorliegenden Fall enthält das Gesuchsformular die Rubrik "Projekt- partner". Die Vorinstanz hatte bereits das erste Gesuch der Beschwerde- führerin aus dem Jahr 2016 unter anderem mit der Begründung abgelehnt, es fehle der Einbezug der relevanten Partner; die Beschwerdeführerin sei
B-4774/2019 Seite 7 nicht mit den anderen Akteuren im Bereich Grundkompetenzen, den Kan- tonen und der Interessengemeinschaft Grundkompetenzen, koordiniert und vernetzt. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Gesuch vom 25. April 2019 in der Rubrik "Projektpartner" folgende Partner auf: Mittelschul- und Berufsbil- dungsamt Kanton C., Schweizerisches Arbeiterhilfswerk SAH C., Fördernetzwerk Gewerkschaft G., Gewerkschaft H., Verband Dyslexie Schweiz, Akroteach und Integrationsfach- stelle C.. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich nicht damit begnügen dürfen, in Bezug auf diesen Punkt auf die von der Beschwerdeführerin selbst gelieferten, klaren Angaben abzu- stellen, sondern sie hätte weitere Massnahmen zur Sachverhaltsabklärung treffen müssen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter den Missbrauch des Ermessens durch die Vorinstanz. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Gesuchs der Be- schwerdeführerin damit, dass es dem Vorhaben der Beschwerdeführerin an einer zweckmässigen Organisation, dem Einbezug aller relevanten Partner sowie der Vernetzung, Koordination und der gesamtschweizeri- schen Verankerung mangle. Ebenfalls fehle ein direkter Bezug zu eidge- nössisch anerkannten Berufen und ein Projektcharakter mit geplanter Nachhaltigkeit. Damit fehle es dem Vorhaben an grundlegenden Voraus- setzungen für die allfällige Gewährung von Bundesbeiträgen. Die Einrich- tung eines kostenlosen Beratungstelefons, das Personen beraten solle, um das für sie geeignete Angebot zu finden, könne am ehesten als Projekt zur Entwicklung der Berufsbildung nach Art. 54 BBG angesehen werden. Als Fördertatbestand gestützt auf Art. 55 BBG könnte sich allenfalls eine Leis- tung im Bereich der Information und Dokumentation anbieten. Die Be- schwerdeführerin beschäftige sich mit dem Thema der "Grund und Nach- holbildung für Jugendliche und Erwachsene" und sei auch im Bereich der Leseförderung und der lllettrismusbekämpfung aktiv. Allerdings seien ihre Aktivitäten nicht mit denjenigen anderer Akteure im Bereich der Grundkom- petenzen koordiniert und vernetzt. Ebenso wenig existiere gemäss den der Vorinstanz vorliegenden Informationen eine umfassende Zusammenarbeit mit den Kantonen. So sei im Projekt lediglich im Kanton C. eine
B-4774/2019 Seite 8 kantonale Stelle als Partnerin genannt, deren Interesse am Vorhaben wie auch eine erfolgte Zusicherung über eine finanzielle Beteiligung aber nicht näher ausgeführt und belegt werden. Damit sei das Kriterium, mit den ent- sprechenden Partnern vernetzt zu sein und alle relevanten Institutionen eingebunden zu haben, nicht erfüllt. Der Dachverband Lesen und Schrei- ben betreibe seit einiger Zeit in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Interkantonalen Konferenz für Weiterbildung bereits ein Beratungstelefon und führe ein Verzeichnis über Kurse im Bereich Grundkompetenzen. Die Vorinstanz unterstütze diese Leistung im Rahmen einer Leistungsverein- barung gestützt auf das Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG; SR 419.1). Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Bund den Aufbau eines parallelen Angebots mitfinanzieren sollte. Auch im Be- reich der beruflichen Grundbildung sei ein Mehrwert gegenüber bereits be- stehenden Leistungen kantonaler Stellen nicht ersichtlich, da die Be- schwerdeführerin an kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnzentren weitervermitteln würde. Das von der Beschwerdeführerin geplante Vorha- ben könne langfristig nur dank Fundraising und mit einer konstanten Un- terstützung der öffentlichen Hand weitergeführt werden. Es fehle daher die nachhaltige Verankerung in einer selbsttragenden Struktur, die für ein Ent- wicklungsprojekt nötig sei. Selbst wenn die Schaffung eines kostenlosen Beratungstelefons unter den Fördertatbestand der Information und Doku- mentation fallen sollte, entspreche es nicht dem Sinn dieser Bestimmung, dass der Bund Beratungsangebote, welche grundsätzlich in den Zustän- digkeitsbereich der Kantone fielen, finanziell unterstützen müsste. In jedem Fall müssten ein besonderes öffentliches Interesse und ein ausgewiesener Bedarf bestehen, was vorliegend nicht nachgewiesen sei. Auch die EBBK habe empfohlen, das Projekt nicht zu unterstützen. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich in der Begrün- dung ihres Entscheids auf die Wiedergabe der Verfügung vom 16. Januar 2017 beschränkt. Die konkreten Umstände des Einzelfalles habe sie nicht abgeklärt und nicht in den Entscheid einbezogen. Sie gehe fehl in der An- nahme, dass es sich beim Beratungstelefon der Beschwerdeführerin um eine Leistung im Bereich der Information und Dokumentation handle. Das B._______-Telefon sei ein kostenloses Beratungstelefon, welches sich an Personen mit oder ohne Migrationshintergrund richte, die einen Mangel in den Grundkompetenzen oder in der beruflichen Grundbildung aufwiesen. Die Vorinstanz hätte sich daher nicht auf Art. 55 Abs. 1 Bst. b BBG, sondern auf Art. 55 Abs. 1 Bst. g BBG stützen müssen, der Beiträge für Massnah- men zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs vor- sehe. Im Gegensatz zum Beratungstelefon des Dachverbands Lesen und
B-4774/2019 Seite 9 Schreiben biete die Beschwerdeführerin keine eigenen Kurse an und sei somit anbieterunabhängig. Wenn die Vorinstanz im Bereich Grundkompe- tenzen weiterhin nur den Dachverband Lesen und Schreiben unterstütze und andere Anbieter, die keine parallelen Angebote anböten, vollständig vom Bildungsmarkt ausschliesse, verhelfe sie dem Dachverband Lesen und Schreiben zu einer monopolistischen Stellung, was gegen das Rechts- gleichheits- und Willkürverbot verstosse. Das B.-Telefon sei eine niederschwellige Informationsinstanz für alle, die nicht wüssten, wohin sie sich mit ihrem Anliegen zum Thema Berufsabschluss hinwenden sollten. Es sei ein Gewinn für alle kantonalen Stellen, wenn Personen den Kontakt zu ihnen und ihren Angeboten fänden, die dies aus eigener Kraft sonst nicht gefunden hätten. Das B.-Telefon trage damit dazu bei, dass die Transparenz im Weiterbildungsmarkt erhöht werde und stelle insofern einen Mehrwert für die Gesellschaft dar. Es gebe im Bereich Berufsbildung eine unübersichtliche Anzahl von Angeboten mit regionalen Unterschieden und es sei für die Nachfragenden und selbst für begleitende Fachstellen und Beratungsinstanzen schwierig, sich in diesem Angebotsdschungel zu- recht zu finden. Es brauche daher eine Koordination dieser Angebote. Im Gegensatz dazu sei der Dachverband Lesen und Schreiben eine Kursan- bieterin, die sich an funktionale Analphabetinnen und Analphabeten richte. Von einem parallelen Angebot könne somit nicht die Rede sein. Alle Anrufe des B.-Telefons würden in eine Statistik aufgenommen. Damit könnten Angebotslücken identifiziert und aufgezeigt werden, wie gross die Nachfrage nach entsprechenden Bildungsangeboten ist. Auf der Grund- lage dieser Statistik könnten Bund und Kantone die Bildungsangebote in- haltlich wie auch regional aufeinander abstimmen. Das B.-Telefon leiste damit einen grossen Beitrag an die Transparenz des Weiterbildungs- markts und der Angebote im Bereich der Nachholbildung. Es erfülle des- halb den Fördertatbestand von Art. 32 BBG insgesamt, insbesondere aber den Tatbestand von Art. 32 Abs. 3 BBG. Insofern handle es um ein Ange- bot, das die bisherigen ergänze und wofür ein ausgewiesenes Bedürfnis bestehe. Das B.-Telefon erfasse Personen, die sonst den Weg zu einem Berufsabschluss nicht oder nur sehr schwer finden könnten und trage damit zur Entwicklung des Gesamtsystems der Berufsbildung bei, mit dem Ziel, die Zahl der Personen ohne anerkannten Abschluss in der beruf- lichen Grundbildung zu senken. Die Vorinstanz habe beanstandet, dass das Projekt der Beschwerdeführerin langfristig wohl nur dank Fundraising und mit einer konstanten Unterstützung der öffentlichen Hand weitergeführt werden könne. Diese Ausführungen seien nicht stichhaltig. Das B.-Telefon berate unentgeltlich hilfesuchende Personen, welche Fragen zu den Grundkompetenzen hätten. Es biete keine eigenen Kurse
B-4774/2019 Seite 10 an und generiere daher keine Einnahmen. Insofern sei immanent, dass das Projekt nicht kostendeckend sei und nebst Fundraising längerfristig auf öf- fentliche Gelder angewiesen sei. Neben dem Kanton C._______ hätten weitere Kantone Beiträge an das Projekt gesprochen. Weitere Leistungs- aufträge und Beiträge von privaten Stiftungen, Organisationen der Arbeits- welt und weitere interessierten Institutionen würden angestrebt. Damit sei die mittel- und längerfristige Finanzierung des Projekts sichergestellt. In Bezug auf die Höhe der Finanzierung des Projektes sei dieses als Aus- nahme von der 60%-Regel zu betrachten, weil die operative Stiftungsarbeit bereits ehrenamtlich getätigt werde. Die Beschwerdeführerin selbst könne daher nicht mehr als die ausgeführten Eigenleistungen von 23% zusichern. Die Vorinstanz bestreitet diese Vorwürfe. Sie lege grossen Wert auf die Vernetzung mit relevanten Akteuren und Verbundpartnern, die vorliegend nicht genügend sei. Das Gesuch der Beschwerdeführerin erwähne Ju- gendliche und Erwachsene mit oder ohne Migrationshintergrund als Ziel- gruppe. Die Beratung und Weitervermittlung von Personen mit Bildungslü- cken, mit Migrationshintergrund, mit lückenhaften Deutschkenntnissen oder schulischem Nachholbedarf könne nicht gestützt auf Fördertatbe- stände des Berufsbildungsgesetzes finanziert werden. Es fehlt diesbezüg- lich neben der rechtlichen Grundlage auch der erforderliche Bezug zu eid- genössisch anerkannten Berufen. Fördermassnahmen zugunsten von Per- sonen mit einem Migrationshintergrund müssten gestützt auf das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gesprochen werden, solche für Personen mit Lücken im Be- reich der Grundkompetenzen dagegen gestützt auf Art. 12 WeBiG. Ferner liege die Zuständigkeit für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung so- wie für Weiterbildungsangebote bei den Kantonen. Gemäss dieser Kom- petenzordnung engagiere sich die Vorinstanz zusammen mit den Verbund- partnern aktiv im Handlungsschwerpunkt "Berufsabschluss für Erwach- sene", wobei der Vorinstanz vor allem Aufgaben im Bereich der Entwick- lung und der strategischen Steuerung zukämen. Die konkreten Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten erfolgten durch die kantonalen Berufsinforma- tionszentren. Seit dem Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes unter- stütze das SBFI zudem, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der In- terkantonalen Konferenz für Weiterbildung, das Beratungstelefon sowie ein Verzeichnis über Kurse im Bereich Grundkompetenzen des Dachverbands Lesen und Schreiben. Diese Datenbank werde direkt von den kantonalen Berufsinformationszentren erstellt und laufend aktualisiert. Alle schweiz- weit verfügbaren Kursangebote im Bereich der Grundkompetenzen seien
B-4774/2019 Seite 11 darin referenziert. Der Aufbau und Betrieb eines parallelen Angebots, das zudem ratsuchende Personen bloss an kantonale Stellen oder bereits be- stehende private Initiativen weiterleite, würde den Grundsätzen der Kos- tengünstigkeit und Zweckmässigkeit widersprechen. Zudem fehle der Nachweis eines bestehenden Bedarfs durch die Beschwerdeführerin. 4.3 Beiträge nach Art. 55 BBG sind Finanzhilfen i.S.v. von Art. 3 SuG. 4.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung werden Finanzhilfen grundsätzlich unterteilt in Ermessens- und Anspruchssubventionen (FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel/Genf/München 2006, S. 43 ff. mit Hinweisen; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Le- galitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 173 ff.). Anspruchs- subventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszu- sprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenom- men, wenn die Voraussetzungen eines Beitrags in einem Erlass erschöp- fend umschrieben sind und der Entscheid über die Ausrichtung des Bei- trags nicht im Ermessen der Verwaltung liegt (BGE 118 V 16 E. 3a; 116 Ib 309 E. 1b, je mit Hinweis). Verbleibt der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen, so ent- fällt der Anspruchscharakter einer Subvention dadurch nicht (BGE 110 Ib 297 E. 1). Dagegen ist es bei Ermessenssubventionen dem Entschliessungsermes- sen der vollziehenden Behörde anheimgestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (in diesem Sinn: BENJAMIN SCHIND- LER, Verwaltungsermessen, Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 70). Das "ob" der Subventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzun- gen sind nicht abschliessend, aber in der Regel dennoch – wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen – weitgehend geregelt (SCHAE- RER, a.a.O., S. 178). Selbst wenn einer Behörde in einem konkreten Fall Ermessen zusteht, heisst das nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei ist; sie hat immer nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln und ist an das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot gebunden (BGE 122 I 267 E. 3b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409 ff.; SCHINDLER, a.a.O., Rz. 431; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26 Rz. 11). Eine Bestimmung, die als "Kann-Vorschrift" formuliert ist, weist eher auf eine
B-4774/2019 Seite 12 Ermessenssubvention hin (BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinweis; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 408; MÖLLER, a.a.O., S. 43 f.). 4.3.2 In Bezug auf die Gewährung von Beiträgen für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG) weisen diesbezüglich mehrere Ele- mente auf ein sehr grosses Ermessen, wenn nicht gar ein eigentliches Ent- schliessungsermessen der Vorinstanz hin: So werden derartige Beiträge nur dann gewährt, wenn entsprechende fi- nanzielle Mittel noch vorhanden sind beziehungsweise der bewilligte Kredit noch nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 52 Art. 3 Bst. b BBG). Weil wegen der beschränkten finanziellen Mittel möglicherweise nicht alle Projekte berück- sichtigt werden können, welche grundsätzlich die Anforderungen erfüllen würden, hat die Behörde die an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG, Urteile des BVGer B-4572/2012 vom 17. März 2015 E. 3.4; B-3548/2008 vom 26. Mai 2009 E. 4). Wenn, wie im vorliegen- den Fall, weder das Gesetz noch die Verordnung sich zu den Kriterien für diese Priorisierung äussern, steht der verfügenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu, um diese Kriterien selbst festzulegen. Vor allem aber impliziert der Begriff der "besonderen Leistungen im öffent- lichen Interesse" ein erhebliches technisches Ermessen der verfügenden Behörde bei der Auslegung dieses unbestimmten Begriffes und bei der Be- urteilung der Subventionswürdigkeit des jeweils in Frage stehenden Pro- jekts. 4.3.3 Der verfügenden Behörde steht selbst bei Anspruchssubventionen bezüglich der Frage der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum zu und sie ist auch bei Ermessenssubventionen an die Verfassung und das Willkürverbot, das Gebot der Rechtsgleichheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Daher kann die Frage, ob es sich bei den vorliegend beantragten Beiträgen für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse um eine Ermessens- oder um eine Anspruchs- subvention handelt, letztlich offengelassen werden, so wie das Bundesver- waltungsgericht das bisher bei allen Bundesbeiträgen nach Art. 52 ff. BBG getan hat (vgl. Urteile des BVGer B-8207/2010 vom 22. März 2011 E. 2; B-5075/2007 vom 16. April 2008 E. 4.2). 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Vorhaben zu Un- recht unter dem Bereich der Information und Dokumentation (Art. 55 Abs. 1
B-4774/2019 Seite 13 Bst. b BBG) und nicht als Massnahme zur Förderung des Verbleibs im Be- ruf und des Wiedereinstiegs (Art. 55 Abs. 1 Bst. g BBG) oder als Mass- nahme zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 55 Abs. 1 Bst. h BBG) eingestuft. Richtig ist, dass die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Ver- fügung Überlegungen angestellt hat, unter welchen Fördertatbestand das Vorhaben am ehesten fallen könnte, und dabei die Art. 54 BBG oder Art. 55 Abs. 1 Bst. b BBG genannt hat. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Ge- such lediglich "Art. 55" angeführt. Entscheidend für die Abweisung des Gesuchs waren indessen Überlegun- gen der Vorinstanz zu Fragen, die sich in gleicher Weise in Bezug auf alle Fördertatbestände von Art. 55 BBG, und damit auch in Bezug auf eine För- derung nach Art. 55 Abs. 1 Bst. g BBG oder Art. 55 Abs. 1 Bst. h BBG stellen. 4.5 Eines der Hauptargumente der Vorinstanz ist, dass sie kein ausrei- chendes öffentliches Interesse darin sieht, neben den kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnzentren und dem Beratungstelefon des Dachver- bands Lesen und Schreiben, das sie in Zusammenarbeit mit den Kantonen gestützt auf das WeBiG subventioniere, den Aufbau eines parallelen Ange- bots durch die Beschwerdeführerin mitzufinanzieren. Dies auch deshalb, weil das Projekt der Beschwerdeführerin, anders als das Beratungstelefon des Dachverbands Lesen und Schreiben, ungenügend vernetzt sei. Wie dargelegt, kommt der Vorinstanz ein grosses technisches Ermessen bezüglich der Beurteilung zu, wie gross das öffentliche Interesse an einem Projekt ist. Im vorliegenden Fall hat sie entsprechend dem Antrag der EBBK, der vom Bundesrat eingesetzten Fachkommission aus Vertretern von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt, entschieden und sie hat nachvollziehbar begründet, warum kein genügendes öffentliches In- teresse am Aufbau eines zweiten, sehr ähnlichen, aber schlechter vernetz- ten Projekts bestehe. Die Argumente der Beschwerdeführerin sind dagegen nicht geeignet, die- sen Entscheid der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen: Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe mit 28 von insgesamt 30 kursanbietenden Institutionen im Bereich Grundkompetenzen, die in der "Interessengemeinschaft Grundkompetenzen" zusammengeschlossen
B-4774/2019 Seite 14 seien, Kontakt gehabt, und alle entsprechenden Akteure und deren Kon- takte seien in der relevanten Datenbank der Beschwerdeführerin regis- triert, stellt offensichtlich noch keine "Vernetzung" oder "Einbindung in das Projekt" im Sinne von Ziff. 3.4 der Richtlinie 2018 dar. Insofern ist auch unter Berücksichtigung der neuen Behauptungen im Rechtsmittelverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien nicht mit denjenigen anderer Ak- teure im Bereich der Grundkompetenzen koordiniert und vernetzt und es bestehe, ausser mit dem Kanton C._______, keine umfassende Zusam- menarbeit mit den Kantonen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz kei- neswegs verpflichtet, aus Gründen der Rechtsgleichheit alle Gesuchsteller, die zu einem späteren Zeitpunkt ein vergleichbares Projekt lancieren möchten, in gleicher Weise auch noch zu subventionieren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass die Sub- ventionierung eines einzigen derartigen Projekts die wirtschaftlichste, und damit dem öffentlichen Interesse am besten entsprechende Einsetzung der zu Verfügung stehenden Mittel darstelle. Nicht zu beanstanden ist auch, dass sie diesbezüglich dem Projekt des Dachverbands Lesen und Schrei- ben den Vorzug gegeben hat vor demjenigen der Beschwerdeführerin, wel- ches weit weniger gut vernetzt ist. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie im Umstand, dass der Dachverband Lesen und Schreiben neben seinem Beratungstelefon auch Kurse für funktionale An- alphabetinnen und Analphabeten anbietet, ein Argument gegen die Quali- tät seines Beratungstelefons oder gegen dessen Vergleichbarkeit mit dem- jenigen der Beschwerdeführerin sieht. 4.6 Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz zu widerlegen, dass kein ausreichendes öffent- liches Interesse vorhanden sei, das Projekt zu unterstützen. Fehlt es an einem derartigen Interesse, so ist die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, ohne dass auf die weiteren Argumente
B-4774/2019 Seite 15 der Vorinstanz und die diesbezüglich erhobenen Rügen der Beschwerde- führerin eingegangen werden müsste. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Ob dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden kann, hängt davon ab, ob der in Frage stehende Beitrag als Anspruchs- oder Ermessenssubvention einge- stuft wird, da gemäss Art. 83 Bst. k BGG die Beschwerde vor Bundesge- richt gegen Entscheide bezüglich Subventionen, auf die kein Anspruch be- steht, nicht zulässig ist. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend offengelassen werden, da für die Beantwortung dieser Frage nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, sondern das Bundesgericht, das gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde zu entscheiden hätte. Diese Überlegungen führen zu der offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt ist.
B-4774/2019 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
B-4774/2019 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. August 2021