B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 06.08.2025 (2C-368/2023)
Abteilung II B-4750/2019
Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Benno P. Hafner und/oder Mirjam Holdener De Simone, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsverbot.
B-4750/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die BSI Bank (Singapore) Ltd., Singapur (im Folgenden: BSI Singa- pur), war eine rechtlich selbständige, 100%ige Tochtergesellschaft der BSI SA, Lugano (im Folgenden: BSI, BSI SA oder Bank). Die BSI SA war die Konzernobergesellschaft der BSI-Gruppe und verfügte über eine Bankli- zenz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vorinstanz). A.b A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war vom 1. März 2010 an Geschäftsleiter (CEO) der BSI Singapur. Ab 2012 war er auch Mitglied der Geschäftsleitung (Group Executive Board) der BSI SA beziehungs- weise der BSI-Gruppe und als Generaldirektor der BSI SA im Handelsre- gister eingetragen. Der Beschwerdeführer vertrat in der Geschäftsleitung der BSI die BSI Asia, eine von vier Geschäftsregionen der BSI, und wurde in dieser Funktion als "CEO Asia" bezeichnet. Das Arbeitsverhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und der BSI wurde mit Vereinbarung vom 4. März 2016 beendet. A.c Der 1Malaysia Development Berhad (im Folgenden: 1MDB) ist ein ma- laysischer Staatsfonds, der im Untersuchungszeitraum dem malaysischen Finanzministerium unterstand. Verwaltungsratspräsident des 1MDB war der damalige Finanzminister und spätere Premierminister Malaysias, Najib Razak. Im Nachhinein wurde in diversen strafrechtlichen Verfahren in meh- reren Ländern der Vorwurf erhoben, dass verschiedene Personen in den Jahren 2009 bis 2013 in betrügerischer Weise Mittel des 1MDB im Umfang von rund 4.5 Mrd. USD veruntreut hätten. Die BSI SA unterhielt zwischen Ende 2011 und 2015 vier Kontobeziehun- gen, an denen der 1MDB wirtschaftlich berechtigt war, ein Konto, an dem ein Staatsfonds aus dem Emirat Abu Dhabi wirtschaftlich berechtigt war sowie ein Konto, an dem die beiden Staatsfonds gemeinsam wirtschaftlich berechtigt waren. Eines dieser Konten war bei der BSI Singapur, die übri- gen bei der BSI SA in Lugano gebucht. In den Jahren 2011 bis 2015 erfolg- ten Transaktionen über diese Konten in der Höhe von über 12 Mrd. Fr. A.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 warnte die Vorinstanz die BSI vor erheblichen Risiken, inklusive Korruptions- und Geldwäschereirisiken im Zusammenhang mit den Transaktionen für diese Staatsfonds-Kunden, und
B-4750/2019 Seite 3 ordnete eine Sonderprüfung durch die C._______ SA, die ordentliche Prüf- gesellschaft der BSI, an. Die C._______ SA erstattete diesen Bericht am 20. Dezember 2013. A.e Am 14. Februar 2014 informierte der Verwaltungsrat der BSI SA die Vorinstanz, dass die BSI sich für die Beibehaltung des Geschäfts mit den Staatsfonds-Kunden entschieden, aber künftig regelmässige Risikoanaly- sen und Risikorapporte bezüglich dieser Geschäftsbeziehungen vorgese- hen habe. A.f Der Verwaltungsrat der BSI entschied am 29. Januar 2015, die Ge- schäftsbeziehungen mit den malaysischen Staatsfonds zu beenden. A.g Am 16. Oktober 2015 eröffnete die Vorinstanz ein Enforcementverfah- ren gegenüber der BSI SA. A.h In der Folge beauftragte die BSI SA die Anwaltskanzleien D._______ und E._______ LLC mit je einer Untersuchung des Compliance-Prozesses bezüglich der geldwäschereirechtlichen Bestimmungen bei den Geschäfts- beziehungen mit den Staatsfonds und dem malaysischen Unternehmer Low Taek Jho (im Folgenden: Jho Low) sowie zu den Compliance- und Ri- sikomanagementprozessen innerhalb der BSI Singapur. Die Untersuchun- gen stellten schwere Mängel im Bereich der Geldwäschereibekämpfung fest, insbesondere innerhalb der BSI Singapur. In Lugano und in Singapur seien Transaktionen durchgeführt worden, die aufgrund der elementarsten Geldwäschereiregeln nicht hätten akzeptiert oder ausgeführt werden dür- fen. Die erhaltenen Dokumente seien nicht kritisch analysiert worden und gewisse Transaktionen hätten sich durch keinerlei Dokumente unterstützen oder erklären lassen. A.i Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die BSI SA im Zusammenhang mit ihren Geschäftsbeziehungen mit den asiati- schen Staatsfonds und Jho Low (Korruptionsfall 1MDB) sowie mit brasilia- nischen Kunden (Fall Petrobras) ihre geldwäschereirechtlichen Pflichten schwer verletzt habe. Die BSI focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Juni 2016 an. Mit Urteil B-3930/2016 vom 25. November 2019 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. In seinen Erwägungen folgte das Bundesverwaltungsgericht dem
B-4750/2019 Seite 4 Vorwurf der Vorinstanz, die BSI SA habe ihre geldwäschereirechtlichen Pflichten schwer verletzt. A.j Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer mit, dass sie gegen ihn ein Enforcementverfahren eröffnet habe. In der Folge stellte sie ihm die vorläufigen Verfahrensakten zu und lud ihn zur Stellungnahme zu den Berichten der Anwaltskanzleien D._______ und E._______ LLC sowie zur schriftlichen Beantwortung von Fragen ein. A.k Mit Eingabe vom 30. November 2016 beantragte der Beschwerdefüh- rer sinngemäss, es sei festzustellen, dass die schweizerische Banken- und Geldwäschereigesetzgebung auf ihn selbst in seiner Funktion als CEO der BSI Singapur nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. De- zember 2016 und 26. Januar 2017 mit, dass es hinsichtlich des Feststel- lungsgesuchs an einem Feststellungsinteresse fehle und sie die Frage ihrer Zuständigkeit im Rahmen der verfahrensabschliessenden Verfügung beur- teilen werde. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Feststellungsgesuch fest. Mit Rechtsverweigerungs-, eventualiter Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwal- tungsgericht und beantragte eine anfechtbare Feststellungsverfügung und eine Sistierung des Enforcementverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil B-1290/2017 vom 22. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat. A.l Am 10. August 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in ihn betreffende Dokumente aus Abklärungen zu den Verantwort- lichkeiten weiterer Personen. Am 27./28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer persönlich einver- nommen. Am 11. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stel- lungnahme ein.
B-4750/2019 Seite 5 Am 3. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den pro- visorischen Sachverhalt zu. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 17. De- zember 2018 Stellung und beantragte die Einstellung des Enforcementver- fahrens. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 das Er- gebnis einer weiteren Edition bei der BSI zu, wozu der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2019 Stellung nahm. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer erneut zu Do- kumenten, die bei der BSI SA ediert worden waren, Stellung. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 untersagte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von ihr Beaufsichtigten für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Dispositiv-Ziff. 1), wies den Beschwerdeführer für den Fall der Widerhandlung auf Art. 48 FINMAG und die darin vorgesehene Strafandrohung hin (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 30'000.– (Dispositiv-Ziff. 3). In der Begründung warf die Vorinstanz der BSI SA und der BSI-Gruppe schwere Verfehlungen im Bereich der GwG-Sorgfaltspflichten und dem Ri- sikomanagement vor. Die BSI SA habe auch das Organisations- und Ge- währserfordernis schwer verletzt. Der Beschwerdeführer und der Group Head Legal & Compliance hätten bei den in Lugano gebuchten Geschäfts- beziehungen mit den Staatsfonds und Personen aus dem Umfeld von Jho Low die Genehmigung für die Kontoeröffnung ab 2012 erteilt. Bei diesen Kunden sei der geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichtprozess jeweils am Betreuungsort in Singapur initiiert, der Entscheid über die Kontoeröffnung dann im Client Accept Committee CAC (im Folgenden auch: CAC) disku- tiert und eine Empfehlung der Abteilung KYC Risk (ab 2013 Compliance Competence Center) (im Folgenden: KYC Risk/Compliance Competence Center) in Lugano abgegeben worden. De facto habe die Bewilligung und Überprüfung dieser Hochrisikokunden damit in der Verantwortung des Be- schwerdeführers und des Group Head Legal & Compliance gelegen. Der Beschwerdeführer sei auch für völlig unzureichende Risikoeinschätzungen und Reportings verantwortlich gewesen, mit der Folge, dass die effektiven Rechts- und Compliance-Risiken nicht einmal nach der Intervention der Vorinstanz im Oktober 2013 erfasst und begrenzt worden seien. Der Be- schwerdeführer habe daher in entscheidendem Mass zu verantworten, dass die erheblichen Rechts-, Compliance- und Reputationsrisiken der BSI
B-4750/2019 Seite 6 im Zusammenhang mit den Staatsfonds und Jho Low weder angemessen erfasst noch begrenzt worden seien. Er habe die aufsichtsrechtswidrige Weiterführung dieser Geschäftsbeziehungen der BSI mindestens bis April 2015 kausal bewirkt und sei insbesondere für die noch 2014 stattfindenden schweren GwG-Verletzungen sowie die Verletzung des Organisations- und Gewährserfordernisses durch die BSI in massgeblichem Ausmass verant- wortlich. C. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 sei vollständig auf- zuheben und das Enforcementverfahren gegen ihn sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung rügt er vorab eine Verletzung seiner Verfahrensrechte und von verfassungsrechtlichen Garantien. Er erachtet auch die Argumentation der Vorinstanz zum räumlichen Anwendungsbereich als falsch. Seine Tä- tigkeit sei nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz gefallen, da er nicht für die Einhaltung des schweizerischen Rechts verantwortlich gewe- sen sei. Nicht die BSI Singapur und ihre Organe, sondern die BSI SA und deren Organe hätten die Pflicht gehabt dafür zu sorgen, dass Gruppenge- sellschaften im Ausland die wesentlichen Prinzipien der schweizerischen Geldwäschereigesetzgebung einhielten. Er sei nur als Mitglied des Group Executive Boards ein Organ der BSI Group gewesen, doch werfe ihm die Vorinstanz diesbezüglich nichts vor. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer teilweise die rechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Vorinstanz stütze. Bei der GwV-FINMA (zitiert in E. 2) handle es sich lediglich um eine Voll- ziehungsverordnung, die keine Pflichten auferlegen dürfe, die über die im Geldwäschereigesetz enthaltenen hinausgingen. Das Geldwäschereige- setz habe aber in der massgeblichen Zeit keine Sonderbestimmung für po- litisch exponierte Personen enthalten. Bei der Aufnahme der Geschäftsbe- ziehungen zu den Staatsfonds habe es keine Hinweise auf Korruption ge- geben. Die Gelder hätten zweifellos aus legalen Quellen gestammt. Der malaysische Staatsbürger Jho Low sei der Drahtzieher des 1MDB-Korrup- tionsskandals gewesen. Auf seine Anweisung sei eine Reihe von Schein- firmen in Offshore-Zentren gegründet worden, die teilweise Namen und Or- gane gehabt hätten, die identisch mit jenen von grossen Firmen im Nahen Osten gewesen seien. Auf diese Weise seien so gut wie unbemerkt Millio- nenbeträge illegal aus dem Staatsfonds geflossen. Aus dem Umfeld von Jho Low, seinen Familienmitgliedern und weiteren Personen seien rund
B-4750/2019 Seite 7 140 Konten eröffnet worden, der Grossteil aber beim Hauptsitz der BSI SA in Lugano, nicht bei der BSI Singapur. Einzig das Konto der Brazen Sky, einer Tochtergesellschaft des 1MDB, sei bei der BSI Singapur gebucht ge- wesen. Bei der BSI Singapur seien offensichtlich kriminelle Mitarbeiter be- schäftigt worden, die es Personen wie Jho Low und ihm nahestehenden Personen als deren Helfer ermöglicht hätten, über solche Strukturen Gel- der gegen Entgegennahme von "Bestechungsgeldern" zu veruntreuen und zu waschen. Die BSI Gruppe sei nicht das einzige Opfer des 1MDB Skan- dals, vielmehr seien praktisch alle grösseren im Pazifischen Raum tätigen Banken Opfer des riesigen Finanzskandals in Asien geworden. Es möge zutreffen, dass die BSI als eine von vielen Drehscheiben in der 1MDB- Affäre benutzt worden sei, doch rechtfertige dies nicht, den Beschwerde- führer in seiner Funktion als CEO der BSI Singapur ohne eindeutige Be- weise für "schwerwiegende, systematische Verletzungen von grundlegen- den Bestimmungen zur Geldwäscherei-Prävention sowie im Risikoma- nagement" verantwortlich zu machen. Der Beschwerdeführer sei weder von der Monetary Authority Singapore (MAS) sanktioniert noch vom Com- mercial Affairs Departement (CAD) beziehungsweise der Staatsanwalt- schaft zur Anklage überwiesen worden. Die Vorinstanz mache ihn zu Un- recht für die Bewilligung von PEP/AP3-Kontoeröffnungen verantwortlich. Die Aussage, dass unter dem Terminus "CEO Region" der Beschwerde- führer gemeint gewesen sei, sei falsch. Er habe lediglich – je nach Zähl- weise – vier respektive fünf Ausnahmebewilligungen erteilt. Es sei nicht um Kontoeröffnungen gegangen, sondern um die Bewilligung zur Fortsetzung des Kontoeröffnungsverfahrens trotz fehlender Dokumente. Die Vorinstanz versuche auch zu Unrecht, ihm alle verantwortungsrelevanten Tatsachen des KYC (Know Your Customer) im Zusammenhang mit den Kontoeröff- nungen und Transaktionen über seine Funktion als "CEO Region" zuzu- schieben. Ihm seien indessen weder als "CEO Asia" beziehungsweise als CEO der BSI Singapur noch als Mitglied des Group Executive Boards ir- gendwelche Pflichten zugekommen. Er habe nur sehr beschränkte Einsicht in die KYC-Profile und Reports gehabt, da diese in Lugano, der Booking Center Unit, aufbewahrt worden seien. Zur Rolle von Jho Low und den mit ihm beziehungsweise den Staatsfonds verbundenen Einzelpersonen habe es damals keine Hinweise gegeben. Die BSI Singapur und der Beschwer- deführer hätten nur gewusst, dass Jho Low der Introducer der Staatsfonds- Klienten gewesen sei, aber nicht, dass Jho Low in die ganzen Staatsfonds- Transaktionen involviert gewesen sei. Auch die C._______ SA habe an- lässlich der Sonderprüfung im Dezember 2013 und der Zusatzprüfung im November 2014 keinen weiteren Zusammenhang zwischen Jho Low und
B-4750/2019 Seite 8 den Staatsfonds erkannt. Sie habe nie vor Geldwäscherei- oder Korrupti- onsrisiken gewarnt, sondern festgehalten, dass sie bei der Due Diligence keine kritischen Aspekte entdeckt habe und die KYC-Aspekte grundsätz- lich als adäquat dokumentiert erachte. Die Vorinstanz habe der BSI SA oder dem Beschwerdeführer nach Erhalt des Sonderberichts keine weiter- gehenden Pflichten oder Ultimaten auferlegt. Sie verfalle in unzulässige Rückschau. Unzutreffend sei weiter der Vorwurf, die BSI SA habe das Or- ganisations- und Gewährserfordernis schwer verletzt. Was die Reports an- gehe, so habe der Beschwerdeführer diese nur mitunterzeichnet, nicht selbst erstellt. Er habe keinen Anlass gehabt, am Inhalt der Reports zu zweifeln. Es könne ihm daher keine schwere Aufsichtsrechtsverletzung zu Last gelegt werden. Falls die angeblichen Aufsichtsrechtsverletzungen als gegeben erachtet würden, seien sie nicht ihm zuzurechnen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die obersten Führungspersonen jede Fehlleistung des Unternehmens zu verantworten hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Geschäftsleitung gehört habe, reiche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dafür nicht aus. D. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das von ihr gegen den Beschwerdeführer verhängte Berufsverbot von vier Jahren sei notwendig und verhältnismässig. Die BSI SA habe im Zusam- menhang mit ihren Geschäftsbeziehungen im Umfeld des malaysischen Staatsfonds 1MDB sowie von Jho Low ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten schwer verletzt. Der Beschwerdeführer sei dafür in entscheidendem Masse verantwortlich gewesen, insbesondere, indem er die Aufnahme von ent- sprechenden Beziehungen mehrfach bewilligt und als für das Asienge- schäft der BSI verantwortliches Geschäftsleitungsmitglied mehrfach un- haltbare Risikoeinschätzungen verantwortet habe, obwohl ihm die wesent- lichen mit diesen Geschäftsbeziehungen verbundenen Risiken und Ver- dachtsmomente bekannt gewesen seien. E. Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 6. März 2020 eine "streng vertrauliche Eingabe" ein und stellt in diesem Zusammenhang verschie- dene prozessuale Anträge, unter anderem, dass die Eingabe im vorliegen- den Verfahren zuzulassen und bei der Entscheidung des Gerichts ange- messen zu berücksichtigen sei, der Vorinstanz aber die Einsicht in diese
B-4750/2019 Seite 9 Eingabe sowie in drei zugehörige Beilagen in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a-c VwVG zu verweigern sei. F. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2020 Gelegenheit, sich zu äussern, ob die Eingabe der Vorinstanz zugestellt werden könne oder ob sie aus dem Recht zu weisen sei. G. Mit Replik vom 6. März 2020 erneuert der Beschwerdeführer seinen An- trag, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und hält an seinen Ausführungen in der Beschwerde vollum- fänglich fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stelle er weitere Beweisan- träge. H. Mit Stellungnahme vom 24. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer, es sei seine Eingabe vom 6. März 2020 samt Beilagen der Vorinstanz zu- zustellen unter dem Hinweis darauf, dass darin streng vertrauliche Infor- mationen enthalten seien, die Dritten nicht zugänglich zu machen seien. I. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 19. Mai 2020 an der angefochtenen Ver- fügung und ihrer Vernehmlassung fest. J. Am 10. November 2020, 16. Februar 2021, 15. September 2021, 7. April 2022 und 25. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer weitere Einga- ben. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist.
B-4750/2019 Seite 10 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die ihn be- treffenden Feststellungen und Anordnungen besonders berührt. Formell ist er daher offensichtlich zur Beschwerde legitimiert. 1.2.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine weite- ren beruflichen Pläne ist widersprüchlich. Einerseits macht er geltend, auf- grund seines fortgeschrittenen Alters wolle er gar nicht mehr beruflich tätig sein, andererseits relativiert er diese Aussage insofern, als er präzisiert, dass er dies jedenfalls nicht in dem von der Vorinstanz beaufsichtigten Be- reich tun wolle, da sich seine berufliche Erfahrung weitgehend auf Asien beschränke und er eine allfällige weitere berufliche Tätigkeit in Asien ver- folgen müsste. Wie es damit verhält, kann indessen offenbleiben. Voraussetzung für den Erlass eines Berufsverbots ist, dass die Vorinstanz dem Betreffenden vorwirft, dass er durch sein individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch ein beaufsichtigtes Institut bewirkt hat (vgl. E. 5 hienach). Selbst wenn das Berufsverbot selbst sich daher aufgrund der konkreten Umstände – beispielsweise aus Altersgründen oder durch den freiwilligen Verzicht auf eine künftige Tätigkeit in leitender Stellung – nicht mehr praktisch auswirken sollte, beinhaltet es daher immer die Feststellung eines derartigen Fehlverhaltens durch die Vorinstanz und ist insofern ge- eignet, die Reputation des Adressaten massiv zu beeinträchtigen. Bereits
B-4750/2019 Seite 11 aus diesem Grund allein ist ein Adressat einer derartigen Verfügung legiti- miert, dagegen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 1; BVGE 2013/56 E. 1.3.2 f.; BVGE 2013/59 nicht publizierte E. 1.2; BVGE 2009/9 E. 1.2). 1.2.3 Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerdeführung legiti- miert. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Erfolgt eine Änderung der gesetzlichen Grundlage und fehlen entspre- chende Übergangsbestimmungen im betreffenden Erlass, so ist das an- wendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zu bestimmen. Demnach sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des recht- lich zu würdigenden und zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 137 V 105 E. 5.3.1; BGE 130 V 445 E. 1.2.1; zum Finanz- marktrecht ausdrücklich Urteil des BGer 2C_29/2016 vom 3. November 2016 E. 3.2). Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hat sich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt im Wesentlichen im Zeitraum von Ende 2011 bis April 2015, als die umstrittenen Beziehun- gen zu den Staatsfonds beendet wurden, ereignet. Massgeblich sind somit die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR, 952.0), die alte Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (aBankV [AS 1972 821]; in Kraft bis zum 1. Januar 2015) und die neue Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV, SR 952.02; in Kraft seit 1. Januar 2015). Die Pflichten für Banken bei der Bekämpfung von Geldwäscherei (2. Kapitel des Geldwäschereigesetzes vom 10. Okto- ber 1997 [GwG, SR 955.0]) ergaben sich aus den GwG-Fassungen, die bis zum 1. Januar 2016 in Kraft waren, sowie aus der Geldwäschereiverord- nung-FINMA vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA; AS 2010 6295; in Kraft vom 1. Januar 2011 bis am 1. Januar 2016). Wird nur eine neue Be- stimmung zitiert, hat sich ihr Wortlaut gegenüber der früheren Bestimmung nicht verändert.
B-4750/2019 Seite 12 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Bezug auf seine Tätigkeit als CEO der BSI Singapur sei nicht die schweizerische Banken- und Geldwä- schereigesetzgebung, sondern das singapurische Recht anwendbar. Dies- bezüglich sei die Vorinstanz daher nicht zuständig, über eine allfällige Sanktion ihm gegenüber zu entscheiden. Gemäss den anwendbaren Re- gularien der Bank seien die BSI Singapur und deren Mitarbeiter für die Ein- haltung des singapurischen Rechts verantwortlich gewesen, während die BSI SA und deren Mitarbeiter für die Einhaltung des schweizerischen Rechts, inklusive der auf die Gruppe anwendbaren Normen, zuständig ge- wesen seien. Alle Geschäftsbeziehungen, die an einem Ort gebucht, je- doch mehrheitlich durch einen Relationship Manager einer anderen Toch- tergesellschaft oder Filiale betreut worden seien – sogenannte Cross Entity Booking-Konten – hätten in einem "double approval"-Verfahren bewilligt werden müssen, welches die Einhaltung sowohl der singapurischen als auch der schweizerischen Vorschriften habe gewährleisten sollen. Bei ge- wissen der Beziehungen sei gemäss einer gruppeninternen Weisung un- abhängig vom Buchungsort immer das KYC Risk/Compliance Competence Center am Hauptsitz der BSI in Lugano abschliessend für die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen zuständig gewesen. Das Bewilligungs- verfahren innerhalb der BSI Singapur habe dagegen ausschliesslich die Einhaltung des singapurischen Rechts gewährleisten sollen. Daher sei die Vorinstanz nicht zuständig, seine Tätigkeit als CEO der BSI Singapur be- ziehungsweise im Client Accept Committee in Bezug auf die Cross Entity Booking-Beziehungen zu beurteilen. Der Sachverhalt sei daher nur inso- weit relevant, als ihm daraus Verletzungen schweizerischen Aufsichts- rechts vorzuwerfen seien beziehungsweise er für schweizerische Auf- sichtsrechtsverletzungen der BSI SA verantwortlich sei. Dabei seien seine Verantwortlichkeiten sowie die faktisch ausgeübte Rolle und Funktion und die entsprechenden Handlungen und Unterlassungen in Bezug auf die BSI SA ausschlaggebend. Die Vorinstanz legt ihrerseits dar, die BSI SA habe im verfahrensgegen- ständlichen Zeitraum als schweizerische Bank der hiesigen Bankengesetz- gebung sowie dem schweizerischen Geldwäschereigesetz und damit der Aufsicht durch die FINMA unterstanden, sowohl als Einzelinstitut als auch als Gruppe einschliesslich ihrer ausländischen Tochtergesellschaften wie der BSI Singapur. Die BSI Singapur sei als Einzelinstitut von der Monetary Authority of Singapore (MAS) überwacht worden. Die Durchsetzung von singapurischem Aufsichtsrecht liege als solche nicht in der Zuständigkeit
B-4750/2019 Seite 13 der Vorinstanz und allfällige Verletzungen von singapurischem Aufsichts- recht seien folglich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dagegen sei die FINMA zur Durchsetzung der schweizerischen Finanz- marktgesetze bezüglich der BSI SA und ihrer Organe zuständig, soweit Fragen der Gruppenaufsicht betroffen seien oder wenn es um Vorgänge beim schweizerischen Einzelinstitut gehe. Der Beschwerdeführer habe seine Geschäftsleitungsfunktion als Vertreter der Business Region Asien innegehabt und dort als Leiter der Tochtergesellschaft gearbeitet. Er sei ein Geschäftsleitungsmitglied einer Schweizer Bank gewesen und habe unter anderem die Zustimmung zur Eröffnung von Geschäftsbeziehungen in der Schweiz erteilt, Transaktionen von Schweizer Konten autorisiert, und im Rahmen des Risikomanagements auf Ebene der Schweizer Bank Risiko- Reportings, Risikoeinschätzungen und Präsentationen verantwortet, die die schweren Aufsichtsrechtsverletzungen der schweizerischen BSI SA in entscheidendem Masse bewirkt hätten. Teile des Sachverhalts betreffend Vorgänge, die sich in Singapur abgespielt hätten, seien für die Beurteilung der Verletzung von schweizerischem Aufsichtsrecht ebenfalls von Bedeu- tung. Wesentlich sei, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner effektiven Handlungen und Unterlassungen im Rahmen seines konkreten Verantwor- tungs- und Tätigkeitsbereichs die Aufsichtsrechtsverletzung der BSI SA zu verantworten habe. Nicht beurteilt werden müssten Handlungen ohne di- rekten Bezug zu einem schweizerischen Einzelinstitut beziehungsweise zur schweizerischen Gruppenaufsicht. 3.1 Die Vorinstanz übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen aus (Art. 6 FINMAG). Zu letzteren zählen insbesondere das Bankengesetz und das Geldwäschereigesetz (Art. 1 Abs. 1 Bst. d und f FINMAG). Das Geldwäschereigesetz selbst äussert sich nicht zu seinem räumlichen Geltungsbereich. Wegen seiner verwaltungsrechtlichen Natur ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Territorialitätsprinzip unterliegt. Entschei- dend ist nicht, wo der Finanzintermediär seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wo sein Geschäftspartner domiziliert ist oder wo sich die fraglichen Vermö- genswerte befinden, sondern wo der Finanzintermediär die vom Geldwä- schereigesetz erfasste Tätigkeit ausübt (Urteil des BGer 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 5.2, in: EBK Bulletin 49/2006 S. 36 ff.). Selbst wenn das Geldwäschereigesetz indessen örtlich nicht direkt an- wendbar wäre, ist die Zuständigkeit der Vorinstanz aufsichtsrechtlich ge- stützt auf das Gebot der konsolidierten Überwachung gegeben (vgl. Urteil 2A.91/2005 E. 6.1). Der Gruppenaufsicht durch die Vorinstanz unterstehen
B-4750/2019 Seite 14 sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften einer Finanz- gruppe (Art. 14 aBankV; Art. 23 Abs. 1 BankV). Die Finanzgruppe muss so organisiert sein, dass sie insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann (Art. 3f Abs. 2 BankG, Art. 24 Abs. 1 Bst. a-d BankV bzw. Art. 14a Abs. 1 Bst. a-d aBankV; BENEDIKT MAURENBRE- CHER/STEFAN KRAMER, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3f N. 19). Was die geldwäschereirechtlichen Pflichten betrifft, so präzisiert die aGwV-FINMA, dass ein Finanzintermediär dafür sorgen muss, dass auch seine Zweigniederlassungen oder im Finanzbereich täti- gen Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung befolgen, darunter die besonderen Abklä- rungspflichten bei erhöhten Risiken (Art. 5 Abs. 1 Bst. e aGwV-FINMA). Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen; er hat für den Zugang zu den hierzu erforderlichen Informationen zu sorgen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 aGwV-FINMA). Die Gefahr, durch eine Mitwirkung an ungewöhnlichen Transaktionen auf Wunsch eines Kunden in straf- und haftungsrechtlich relevante Sachver- halte involviert zu werden, bildet ein Rechts- und Reputationsrisiko, wel- ches in diesem Sinn durch geeignete Massnahmen zu erfassen, zu be- grenzen und zu überwachen ist. Die mit Geldwäscherei verbundenen Risi- ken haben über nationale Grenzen hinaus Auswirkung auf alle rechtlich miteinander verbundenen Einheiten, weshalb ihre Überwachung sowohl einzeln wie auf einer gruppenkonsolidierten Basis zu erfolgen hat (vgl. Ur- teil 2A.91/2005 E. 6.2.3 m.H.). Im Rahmen der konsolidierten Aufsicht über schweizerische, international tätige Finanzgruppen gilt der Grundsatz, dass die Behörde des Gastlandes (Host Regulator) für die Überwachung der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Niederlassungen zuständig ist, während die Behörde des Mutterlandes (Home Regulator) die allgemeine Verantwortung für die Beaufsichtigung der weltweit konsolidierten Geschäfte der international tätigen Finanz- gruppe trägt. Regelmässig ist daher mehr als eine Aufsichtsbehörde für eine Niederlassung im Ausland zuständig (MARKUS AFFOLTER, Aufsicht über international tätige Finanzgruppen: Konsequenzen für die Bank, in: Emmenegger [Hrsg.], Cross-Border Banking, Schweizerische Bankrechts- tagung 2009, S. 136 f.).
B-4750/2019 Seite 15 Will eine schweizerische, international tätige Finanzgruppe den Anforde- rungen genügen können, welche aus der konsolidierten Aufsicht resultie- ren, bedingt dies zwingend, dass die gesamte Finanzgruppe von der obers- ten schweizerischen Leitungseinheit (Konzernmutter) geführt wird. Das Er- fordernis der Organisationshoheit setzt eine entsprechende Ausgestaltung von Organisationsreglementen voraus, mit dem Ziel, dass die Governance Regeln bei den Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im Aus- land eine einheitliche Führung aus der Konzernmutter nicht vereiteln. Auf der operativen Ebene muss durch ein gruppenweit geltendes Weisungs- wesen sichergestellt werden, dass ein angemessenes internes Kontroll- system betrieben wird und die Steuerung und Überwachung der mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken für die gesamte Finanzgruppe nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die grundlegenden Prinzipien der aGwV-FINMA sind gruppenweit einzuhalten und Rechts- und Reputations- risiken sind global zu überwachen. Spielraum für lokale Regelungen be- steht nur insofern, als den Mindestanforderungen des Lead Regulators (FINMA) Genüge getan wird (vgl. AFFOLTER, a.a.O., S. 138 f.). Die konso- lidierte Aufsicht beinhaltet insofern eine Unterwerfung der gesamten schweizerischen, international tätigen Finanzgruppe unter ein umfassen- des Regelwerk der FINMA als des Lead Regulators. Die Regelwerke der lokal zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden kommen für die aus- ländischen Niederlassungen einer solchen Finanzgruppe zusätzlich zur Anwendung (AFFOLTER, a.a.O., S. 147). 3.2 Im vorliegenden Fall ist daher zu Recht unbestritten, dass die Vor- instanz zur Durchsetzung der schweizerischen Finanzmarktgesetze be- züglich der BSI SA und ihrer Organe zuständig ist, soweit es um Vorgänge beim schweizerischen Einzelinstitut geht oder Fragen der Gruppenaufsicht betroffen sind. Da und soweit es im vorliegenden Verfahren um die Frage geht, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner effektiven Handlun- gen und Unterlassungen im Rahmen seines konkreten Verantwortungs- und Tätigkeitsbereichs allfällige Aufsichtsrechtsverletzungen der BSI SA zu verantworten hat (vgl. E. 5 ff. hienach), ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie zuständig ist zur Beurteilung dieser Frage und ge- gebenenfalls zur Verfügung einer entsprechenden Sanktion. 4. Der Beschwerdeführer rügt vorab verschiedene Verletzungen seiner Ver- fahrensrechte und verfassungsrechtlicher Garantien.
B-4750/2019 Seite 16 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt. Sie habe insgesamt 14'500 Seiten Akten zur Ver- fügung gestellt. Auf die relevanten Stellen sei lediglich in Form von Register und Paginas verwiesen worden, sodass weder ersichtlich sei, auf welches Dokument verwiesen werde, noch welche Seite gemeint sei. Auch seien die Verweise mehrheitlich sehr unpräzise erfolgt, unter Angabe von ff. Zu- dem seien die Akten teilweise geschwärzt zur Verfügung gestellt worden, obwohl dieselben Dokumente früher ungeschwärzt, aber nicht paginiert, zur Verfügung gestanden hätten. Die paginierten Seiten hätten unge- schwärzt zur Verfügung gestellt werden müssen. Weiter habe der Be- schwerdeführer festgestellt, dass die Vorinstanz im Aktenverzeichnis unter 14-N: "Fund subscriptions" nur noch 23 Seiten akturiert habe, wogegen ihm ursprünglich (in elektronischer Form) 266 Seiten zur Verfügung gestellt worden seien. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz ihm effektiv verun- möglicht, den Inhalt der für den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung relevanten Akten zur Kenntnis zu nehmen und so die Sachdarstellung der Vorinstanz zu überprüfen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch so vage dargestellt, dass gar nicht ersichtlich sei, was ihm überhaupt vorge- worfen werde. Sie habe sich weitgehend darauf beschränkt, die "Large Transactions" aufzuzählen und anschliessend – zumindest in weiten Zügen wahrheitswidrig - zu behaupten, der Beschwerdeführer habe die Kontoer- öffnungen und Transaktionen jeweils bewilligt. Es sei insbesondere nicht erkennbar, welche Pflichtverletzungen dem Beschwerdeführer im Einzel- nen vorgeworfen würden. Die relevanten Akten könnten daher nicht identi- fiziert werden. Angesichts von über 14'500 Seiten könnten mit zumutbarem Zeitaufwand nicht alle Akten eingesehen werden. Die Vorinstanz erachtet diese Rügen als nicht begründet. Ein wesentlicher Teil der Akten aus dem Verfahren gegen die BSI SA seien ihm schon am 22. August 2016 in elektronischer Form zugestellt worden. Sie habe diese Akten in einem späteren Zeitpunkt ausgedruckt und paginiert. Habe der Beschwerdeführer Akten als unleserlich bezeichnet, so habe sie ihm diese noch einmal in leserlicher Form zugestellt. Auch die Kundenliste sei ihm ebenfalls in gut leserlicher Form am 22. August 2016 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Gelegenheit und genügend Zeit gehabt, sämtliche Akten zu studieren und dazu Stellung zu nehmen. Er habe auch zum provisorischen Sachverhalt und zu etwaigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen Stellung nehmen und seine abschliessenden Beweis- und anderweitigen Anträge stellen können. Daraufhin neu edierte Dokumente seien dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Stellungnahme zugestellt wor- den.
B-4750/2019 Seite 17 4.1.1 Der Akteneinsicht unterliegen Eingaben von Parteien und Vernehm- lassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke so- wie Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Das Ak- teneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Dabei handelt es sich um Aktenstücke und Unterlagen, die zur jeweiligen Sache gehören. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich nur auf die jeweilige Sache und nicht darüber hinaus (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 5.1 - 5.4 und 2C_63/2011 vom 20. Ok- tober 2011 E. 3.2.3) und erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, auch wenn die Aus- übung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu be- einflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2). Der Grundsatz der Akteneinsicht lässt Ausnahmen zu. Die Verweigerung ist allein aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsin- teressen zulässig (Art. 27 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) und die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf diejenigen Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Das Einsichts- recht darf indessen nicht mit der Begründung verweigert werden, die frag- lichen Akten seien für die Verfügung nicht erheblich, weil mit Bezug auf die Geltendmachung des rechtlichen Gehörs die Beurteilung der Erheblichkeit beziehungsweise Relevanz der Akten der Partei überlassen werden muss (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_560/2008 vom 6. April 2009 E. 2.2). 4.1.2 Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und den im Rechtsmittelverfahren eingereichten Stellungnahmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht gewährt hat. Dass die Sichtung dieser Akten angesichts von deren Masse und Struktur überaus mühsam ist, kann das Bundesverwal- tungsgericht aus eigener Erfahrung bestätigen, ändert aber nichts daran, dass dem Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise Zugang zu sämt- lichen Akten des Verfahrens gewährt wurde. Seine Rüge erweist sich daher als nicht begründet. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern, als die Vorinstanz sich nicht gebührend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. So habe sie in der Begrün- dung ihrer Verfügung an keiner Stelle ausgeführt, weshalb sie in Bezug auf
B-4750/2019 Seite 18 die detailliert belegte Darstellung der Kompetenzen für die Bewilligung der Kontoeröffnungen und Transaktionen des Beschwerdeführers in dessen zweiter Stellungnahme nicht eingegangen sei. Über 90% von dieser Stel- lungnahme habe sie nicht beachtet. Die Sachdarstellung des Beschwerde- führers sei für das vorliegende Verfahren indes zentral. Dies stelle eine krasse Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. Weiter enthalte die an- gefochtene Verfügung zwar allgemeine Ausführungen zu den aufsichts- rechtlichen Bestimmungen sowie Ausführungen, wonach das Verfahren gegen die Bank ergeben habe, dass aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt worden seien. Sie enthalte aber keine tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt der schweren Aufsichtsrechtsverletzung. Der Sachverhalt sei insoweit unvollständig festgestellt. Auch darin liege eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe es versäumt, die Tatbestandsmerkmale von Art. 33 FINMAG mit Be- zug auf seine Person einzeln festzustellen und zu begründen. Es genüge nicht, anzunehmen, dass die obersten Führungspersonen jede Fehlleis- tung des Unternehmens zu verantworten hätten, wie dies die Vorinstanz fehlerhaft durch die ganze Verfügung hindurch festhalte. Vielmehr müsste die Vorinstanz gestützt auf die internen Reglemente nachweisen, dass die in Frage stehende Pflicht aufgrund einer bestehenden Ermächtigung dem Beschwerdeführer individuell zugeordnet werden könne, ihn ein Verschul- den treffe und seine Verhaltensweise für die im Raum stehende schwere aufsichtsrechtliche Verletzung kausal gewesen sei. Dies habe die Vor- instanz indessen nicht getan, wodurch sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die angefochtene Verfügung setze sich ausführlich auch mit seinen Stellungnahmen auseinander. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente habe er zu einem wesentlichen Teil sinngemäss oder explizit bereits im Verfah- ren geltend gemacht, was bestätige, dass er sich bereits im Verlauf des Verfahrens zu den relevanten Fragen habe äussern können. Der Be- schwerdeführer habe viele Argumente bereits in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 vorgebracht, und sie seien in der angefochtenen Verfügung implizit oder explizit evaluiert worden. Es werde denn auch in der Sachverhaltsdarstellung mehrfach explizit auf die Aussagen des Be- schwerdeführers Bezug genommen. Der grösste Teil der Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers im Enforcementverfahren habe aber darin gelegen, dass diese auf ihre Stichhaltigkeit überprüft und die provi- sorischen Sachverhaltsschilderungen gegebenenfalls geändert oder präzi- siert worden seien. Wo sich die provisorische Sachverhaltsdarstellung aber
B-4750/2019 Seite 19 als zutreffend erwiesen habe, sei keine Änderung angebracht worden. Die Grundlagen der Aussagen seien aber durch Verweis auf die entsprechen- den Dokumente belegt worden. 4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person tatsächlich entgegenzunehmen, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen hat (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, einen Entscheid zu begrün- den. Die Begründung braucht jedoch nicht auf jede Einwendung im Detail einzugehen, sondern kann sich auf die für die Behörde wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und andere Vorbringen implizit verwerfen, so- fern aus den ausdrücklich genannten Gründen hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (BGE 146 II 335 E. 5.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 124 II 146 E. 2.a; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 21; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Va- llender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV Rz. 49 m.H.). Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs kann nach ständiger Rechtsprechung geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2 und BGE 133 I 201 E. 2.2). 4.2.2 Die Vorinstanz hat sich sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung eingehend mit den Argumenten des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt, auch wenn sie diese nicht in extenso wiedergegeben, sondern zusammengefasst hat. Die Begründung des an- gefochtenen Entscheids ermöglichte es dem Beschwerdeführer offensicht- lich, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, und er hatte auch Gelegenheit, in einem zweiten Schriftenwechsel zu den ergän- zenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
B-4750/2019 Seite 20 4.2.3 Selbst wenn die Vorinstanz somit ihrer Begründungspflicht in ihrer Verfügung punktuell verletzt haben sollte, wäre diese Verletzung damit im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt. 4.2.4 Ob die Vorinstanz diejenigen Behauptungen des Beschwerdeführers, zu denen sie nicht noch detaillierter Stellung genommen hat, allenfalls zu Unrecht als irrelevant eingestuft hat, und ob sie in ihrer Begründung genü- gend dargetan hat, wofür der Beschwerdeführer intern verantwortlich ge- wesen war und was er im konkreten Fall gewusst oder nicht gewusst, getan oder nicht getan hatte, sind Fragen, die nicht im Kontext des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung zu thematisieren sein werden. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht sämtliche von ihm verlangten Editionen durchgeführt. Indem sie ver- schiedentlich darauf verzichtet habe, diverse ihn entlastende Dokumente edieren zu lassen, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. 4.3.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Beweisabnahmepflicht korreliert mit dem Recht des Betroffenen, Be- weisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Be- weise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom- mener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Über- zeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4.3.2 Ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht in antizipierter Be- weiswürdigung von der Abnahme von gewissen, vom Beschwerdeführer beantragten Beweisen abgesehen hat oder nicht, ist keine Frage des recht- lichen Gehörs, sondern wird im Rahmen der materiellen Prüfung zu the- matisieren sein (vgl. E. 11 hienach).
B-4750/2019 Seite 21 4.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers verletzt, erweist sich daher als nicht begründet. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe gegen den Un- tersuchungsgrundsatz verstossen, denn sie wäre verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die Zuständigkeiten innerhalb der BSI Group abzuklä- ren. Sie habe dies jedoch weder im Rahmen der Erstellung des Sachver- halts noch aufgrund seiner zahlreichen Rügen selber abgeklärt. Sie sei auch nicht auf seine Darstellung eingegangen. Insbesondere sei unver- ständlich, weshalb die Vorinstanz insbesondere die Zuständigkeit gemäss den Regularien zur Geldwäschereibekämpfung und Cross Entity Bookings für nicht erwähnenswert halte. Auch stelle die Vorinstanz teilweise falsche Behauptungen zum Sachverhalt auf, wie beispielsweise, der Beschwerde- führer sei "CEO Region" für die Schweiz. Sie habe auch den Inhalt der Aktenstücke, auf die sie verweise, in verschiedener Hinsicht nicht korrekt wiedergegeben. Die Vorinstanz bestreitet diese Vorwürfe. Der Beschwerdeführer war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwalt- lich vertreten und hatte umfassend Gelegenheit darzulegen, auf welche bankinternen Regeln für welche umstrittene Frage seiner Auffassung nach abzustellen sei. Dass der Sachverhalt diesbezüglich in wesentlichen Punk- ten immer noch nicht abgeklärt sei, macht er nicht geltend, vielmehr ergibt sich aus seiner Argumentation, dass er lediglich bezüglich der Sachver- haltswürdigung eine andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz. Wie es sich diesbezüglich verhält, wird daher im Rahmen der materiellen Prüfung zu thematisieren sein. 4.6 Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei nicht Partei im Verfahren der Vorinstanz gegen die BSI SA gewesen, obwohl auch das Geschäft der BSI Singapur zum Gegenstand jenes Verfahrens gehört habe. Diese Tren- nung der Verfahren verstosse gegen das Fairnessprinzip. Er habe keine Kenntnis über die Behauptungen der BSI SA in jenem Verfahren und könne zu allfälligen Vorwürfen gegen ihn nicht Stellung nehmen. Die Vorinstanz wendet ein, es bestehe kein Anspruch auf Beizug von ein- zelnen oder sämtlichen Akten des Verfahrens gegen die BSI SA. Es sei kein Untersuchungsbericht im Verfahren gegen das Institut erstellt worden, der dann den separaten nachgelagerten Individualverfahren zugrunde ge- legt worden wäre. Der Sachverhalt im vorliegenden Enforcementverfahren
B-4750/2019 Seite 22 gegen den Beschwerdeführer sei vielmehr unter anderem auf der Basis der Kontoeröffnungs- beziehungsweise der Know Your Customer-Doku- mentation und transaktionsbezogener Dokumente eigenständig erstellt und die Aufsichtsrechtsverletzungen der BSI SA eigenständig nachgewie- sen worden. 4.7 Führt die Vorinstanz ein sogenanntes Gesamtverfahren durch, mit ei- nem Hauptverfahren gegen die betroffene Bank und weiteren Verfahren gegen einzelne Mitarbeiter im Nachgang, so handelt es sich dabei jeweils um Einzelverfahren mit getrennter Parteistellung, getrennter Aktenführung, aber gemeinsamer Untersuchung, weshalb keine vollständige Verfahrens- abwicklung in den Einzelverfahren mehr erfolgt. Das Hauptverfahren wirkt sich auf die nachgelagerten Verfahren aus. Die Auswirkungen betreffen die Parteistellung (Parteien haben keine Parteistellung in den anderen Verfah- ren), die Aktenführung (Aktenübernahme und Akteneinsicht aufgrund einer Drittstellung), die Untersuchung (Mitwirkung an der Beweiserhebung ist be- schränkt), die Beweiserhebung (Beweisselektion), die Eröffnung der Verfü- gung und die Möglichkeit zur Rechtsmittelergreifung (Rechtsschutz). Trotz dieser Auswirkungen ist die Durchführung eines Gesamtverfahrens durch die gesetzliche Verfahrensordnung gedeckt, soweit die verfahrensrechtli- chen Garantien eingehalten werden (BVGE 2018 IV/5 E. 5.1.3). Die feh- lenden Mitwirkungsrechte des einzelnen Mitarbeiters im Verfahren gegen die Bank werden dadurch kompensiert, dass dem Mitarbeiter die materielle Rechtskraft des Urteils gegen die Bank nicht entgegengehalten werden kann und die Pflichtverletzung der Bank in seinem Verfahren vorfrageweise zu prüfen ist (Urteil des BGer 2C_747/2021 E. 5). 4.8 Auch im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteirechte im Enforcementverfahren gegen die BSI SA und daher auch keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in jene Akten. Soweit die Vorinstanz indessen Akten aus jenem Verfahren in das En- forcementverfahren gegen den Beschwerdeführer übernommen hat, hat der Beschwerdeführer darin bereits Einsicht erhalten (vgl. E. 4.1 hievor). 5. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist ein Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung, das die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine der- artige Sanktion gegeben seien.
B-4750/2019 Seite 23 5.1 Die Vorinstanz übt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den Finanz- marktgesetzen und dem FINMAG aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FINMAG). In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann sie Perso- nen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch ein beauf- sichtigtes Institut bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem beaufsichtigten Institut untersagen (Art. 33 FINMAG). 5.2 Die Vorinstanz beanstandet schwere Verfehlungen der BSI SA und der BSI-Gruppe im Bereich der GwG-Sorgfaltspflichten und des Risikomana- gements und wirft dem Beschwerdeführer vor, dafür massgeblich mitver- antwortlich zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet eine derartige Verantwortung. Die umstrittene und im Folgenden zu behandelnde Hauptfrage des vorlie- genden Verfahrens ist daher, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vorwirft, er habe durch sein individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die BSI SA beziehungsweise die BSI-Gruppe bewirkt. 6. Die Voraussetzung der "schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und An- wendung das Gericht grundsätzlich frei überprüft (Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 5.1). In Fällen, in welchen gestützt auf eine rückblickende Beurteilung eine die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen wesentlich einschränkende und zumindest teilweise repressive Sanktion ausgesprochen wird – was bei der Auferlegung eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG regelmässig der Fall ist –, kommt dem Legalitätsprinzip und dem daraus fliessenden Gebot der Voraussehbarkeit staatlichen Han- delns eine zentrale Bedeutung zu. An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergeben- den Pflichten für die Beaufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme beziehungsweise Sanktion für die potentiell durch eine derartige Sanktion betroffenen Per- sonen voraussehbar ist (Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Januar
B-4750/2019 Seite 24 2015 E. 3.3; BVGE 2018 IV/4 E. 3.4.3). Wie bereits die gesetzliche Formu- lierung "schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" ("viola- tion grave du droit de la surveillance", "grave violazione delle disposizioni legali in materia di vigilanza") klar zum Ausdruck bringt, muss es sich dabei um rechtliche Bestimmungen handeln, also um Anordnungen in einem Ge- setz im formellen Sinn oder in einer Verordnung aus dem Bereich der Fi- nanzmarktaufsicht. Mit der Voraussetzung der schweren Verletzung auf- sichtsrechtlicher Bestimmungen verankerte der Gesetzgeber den Grund- satz der Verhältnismässigkeit und das Opportunitätsprinzip. Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von nur marginaler Bedeutung sollen indessen nicht mit spezifischen aufsichtsrechtlichen Massnahmen sanktio- niert werden können (Urteil 2C_192/2019 E. 4.5; Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3.2). 7. Die Vorinstanz beanstandet schwere Verfehlungen der BSI im Bereich der GwG-Sorgfaltspflichten. Die BSI habe zwischen Ende 2011 und 2015 Kon- ten und Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen Staatsfonds bezie- hungsweise Tochtergesellschaften von Staatsfonds eröffnet, nämlich mit der SRC International (Malaysia) Limited (im Folgenden: SRCI), der 1MDB Global Investments Limited (im Folgenden: 1MDB Global), der Aabar-SRC Strategic Resources Limited (im Folgenden: Aabar-SRC), der Brazen Sky Limited (im Folgenden: Brazen Sky), der Aabar Investments PJS Limited (im Folgenden: Aabar BVI) sowie der Devonshire Funds Limited (im Fol- genden: Devonshire). Als wirtschaftlich berechtigt an vier dieser Konten seien 1MDB angegeben gewesen, bei einem Konto Aabar Investments PJS, ein Staatsfonds aus dem Emirat Abu Dhabi, sowie bei einem weiteren Konto beide Staatsfonds zusammen. Weiter habe die BSI Geschäftsbezie- hungen mit dem malaysische Unternehmer Low Taek Jho beziehungs- weise mit von diesem kontrollierten Unternehmen und mit Personen aus dessen Umfeld eröffnet. Bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehungen mit den Staatsfonds und mit Jho Low seien die Hintergründe der Konteneröff- nungen und der dabei in Aussicht gestellten Transaktionen nicht angemes- sen abgeklärt worden. Aus der GwG-Dokumentation gehe hervor, dass die Bewilligungen für die Eröffnung dieser Geschäftsbeziehungen durch den Beschwerdeführer und den Group Head Legal & Compliance zusammen erteilt worden seien. Über diese Konten seien während mehreren Jahren weitgehend nicht hinterfragte und teilweise vom Beschwerdeführer direkt autorisierte Transaktionen gelaufen. Die Überweisungen seien teilweise an Konten gegangen, die von natürlichen Personen aus dem Umfeld der
B-4750/2019 Seite 25 Staatsfonds kontrolliert worden seien, sowie an die intransparente so ge- nannte "Fiduciary Fund Structure". Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Vor- instanz mache ihn zu Unrecht für die Bewilligung dieser Kontoeröffnungen verantwortlich. Er sei für die Kontoeröffnungen bei der BSI SA in Lugano nie verantwortlich gewesen, weder für politisch exponierte Personen (im Folgenden auch: PEP) noch für Beziehungen zu Hochrisikokunden und Kunden mit DD3-Status, auch nicht zusammen mit dem Group Head Legal & Compliance. Die Vorinstanz leite allein aus den von ihm erteilten Aus- nahmebewilligungen eine solche Befugnis ab. Gestützt auf die bankinter- nen Reglemente lasse sich aber nicht erschliessen, dass mit dem darin erwähnten "CEO Region" er als "CEO Asia" gemeint sei. Auch nach den Cross Entity Booking (CEB)-Relationships Principles seien ihm als Mitglied des Group Executive Boards und als "CEO Asia" keine Pflichten in Bezug auf die Bewilligung von Kunden mit DD3-Status oder PEP-Beziehungen zugekommen. Das Bewilligungsverfahren sei von der BSI SA als Booking Center Unit und von der BSI Singapur als Group Internal Relationship Ma- nager durchgeführt worden. Für die BSI Singapur habe das Client Accept Committee entschieden und für die BSI SA der "CEO Region" zusammen mit dem Group Head Legal & Compliance. Der Beschwerdeführer sei aber nie "CEO Region" Schweiz gewesen. Das Operational Risk and Compli- ance Committe (ORCC) habe die Bewilligung für Beziehungen zu PEP und Hochrisikokunden lediglich delegiert und sei immer noch zur Aufsicht ver- pflichtet gewesen. Es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz behaupte, dass die Zuständigkeit des Beschwerdeführers und des Group Head Legal & Compliance für die Bewilligung von Staatsfonds-/Jho Low-Geschäftsbe- ziehungen bei der BSI SA in Lugano sich via Delegation durch das Opera- tional Risk and Compliance Committe ergeben habe und die Delegation in der Anti Money Laundering-Weisung selbst erfolgt und damit permanent gewesen sei. Das Operational Risk and Compliance Committe habe die Befugnis zur Genehmigung von Geschäftsbeziehungen zu Hochrisikokun- den und Kunden mit DD3-Status delegiert, doch sei es sowohl nach dem Reglement als auch in der Praxis stets um "approval" gefragt worden und habe diese auch erteilt. Der Beschwerdeführer bestreite zwar nicht, dass er (zusammen mit dem Group Head Legal & Compliance) gewisse Konto- eröffnungen von Staatsfonds und PEPs sowie gewisse Transaktionen be- willigt habe. Bei diesen, teilweise dringenden Kontoeröffnungen habe es sich aber nicht um eigentliche Kontoeröffnungsbewilligungen, sondern le- diglich um Ausnahmebewilligungen gehandelt, die erforderlich gewesen seien, weil nicht alle relevanten Dokumente vorhanden gewesen seien. Für
B-4750/2019 Seite 26 jede dieser Ausnahmebewilligungen sei eine positive Einschätzung von KYC Risk/Compliance Competence Center und Local Compliance vorge- legen. Es seien daher sowohl Abklärungen gemacht als auch deren Ergeb- nis plausibilisiert worden, und er selbst habe weitere Abklärungen verlangt, wenn Zweifel aufgekommen seien. 7.1 Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient na- mentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305 bis des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (vgl. Art. 1 GwG). In Ergänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäscherei- gesetz verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen, und helfen, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (Botschaft vom 17. Juni 1996 zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor [im Folgenden: Botschaft GwG], BBl 1996 III 1101, 1102 und 1116). Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorg- falts- und Verhaltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämp- fung der Geldwäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI], BBl 2007 6269, 6276; CHRISTOPH K. GRABER, in: Graber/Oberholzer, Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N. 1; RALPH WYSS, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel/Ordolli [Hrsg.], GwG Kommen- tar, 3. Aufl. 2019, Art. 1 N. 2). Der Finanzintermediär hat den Vertragspartner zu identifizieren (vgl. Art. 3 GwG) und den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (vgl. Art. 4 GwG). Weiter muss er die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn sie ungewöhn- lich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG), oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögens- werte aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG stellt dabei keinen zusätzlichen Tatbestand dar, sondern lediglich die Hervorhebung von besonders ungewöhnlichen Ge- schäften im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG (vgl. WERNER DE CAPITANI, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 6 N. 5, S. 844). Als Anhaltspunkte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG haben bereits schwache Verdachtsmo- mente zu gelten (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 156 ff.; MICHAEL REINLE,
B-4750/2019 Seite 27 Die Meldepflicht im Geldwäschereigesetz, 2007, Rz. 417 ff.; GRABER, a.a.O., Art. 6 N. 7). Die Vorinstanz hat im Anhang ihrer Verordnung eine Liste von "allgemeinen Anhaltspunkten", "einzelnen Anhaltspunkten" sowie von "besonders ver- dächtigen Anhaltspunkten" aufgestellt (vgl. Anhang aGwV-FINMA, Ziff. II, III und IV). Zu den allgemeinen Anhaltspunkten für Geldwäscherei zählen beispielsweise Transaktionen eines Kunden, deren Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, deren wirtschaftlicher Zweck nicht er- kennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen, oder Transaktionen, die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanz- intermediärs über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbezie- hung nicht vereinbaren lassen (Anhang aGwV-FINMA, Ziff. II A3 und A7). Unter den einzelnen Anhaltspunkten wird beispielsweise das treuhänderi- sche Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Gesellschaften, in deren Tätigkeit die Bank keinen Einblick nehmen kann, aufgeführt (Anhang aGwV-FINMA, Ziff. III A32). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die von der Vorinstanz erarbeitete Liste von allgemeinen und einzelnen Anhaltspunkten auch Ge- schäftsvorfälle und Kundenverhalten aufliste, welche bei unzähligen Ge- schäftsbeziehungen vorkämen und dort nichts mit Geldwäsche zu tun hät- ten. Es sei daher umstritten, wie wertvoll die einzelnen Anhaltspunkte für die Verdachtsgewinnung wirklich seien. Es müssten daher noch zusätzli- che, besondere Auffälligkeiten hinzukommen oder mehrere Anhaltspunkte zusammenfallen, welche die Rechtmässigkeit nicht als offensichtlich er- scheinen liessen, damit überhaupt eine Handlungspflicht der Bank ent- stehe (vgl. REINLE, a.a.O., Rz. 418 ff.; DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 28 S. 852). Lediglich in Bezug auf die als "besonders verdächtig" aufgeführten Anhaltspunkte wird teilweise die Meinung geäussert, in derartigen Situati- onen seien ausnahmsweise in jedem Fall Abklärungen zu treffen (REINLE, a.a.O., Rz. 422). Der Umfang und die Tiefe der durchzuführenden Abklärungen, einschliess- lich der Anforderungen an die Dokumentation, bestimmen sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner beziehungsweise Kunde in Be-zug auf ver- brecherische Vortaten und Geldwäscherei darstellt (DETLEV MICHAEL BASSE, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Geldwäschereigesetz [GwG], 2017, Art. 6 N. 12). Die aGwV-FINMA spricht von "Transaktionen mit erhöhten Risiken" (Art. 13 aGwV-FINMA) oder "Geschäftsbeziehungen mit erhöhten
B-4750/2019 Seite 28 Risiken" (Art. 12 aGwV-FINMA). Geschäftsbeziehungen mit politisch expo- nierten Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöh- tem Risiko (vgl. Art. 12 Abs. 3 aGwV-FINMA). Die begriffliche Kumulation von Hintergrund und Zweck in Art. 6 Abs. 2 GwG bezweckt, dass der Fi- nanzintermediär die Geschäftsbeziehung oder Transaktion letztlich ver- steht und somit ihre Bedeutung im Lichte der Sorgfaltspflichten und der Geldwäschereibekämpfung erkennen kann (WYSS, a.a.O., Art. 6 N. 22). Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken trifft der Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen, je nach den Umständen namentlich bezüglich der Herkunft der eingebrach- ten Vermögenswerte, bezüglich des Verwendungszwecks abgezogener Vermögenswerte und bezüglich der Hintergründe und der Plausibilität grös- serer Zahlungseingänge (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, c und d aGwV-FINMA). Ferner muss der Finanzintermediär Belege über die getätigten Transaktio- nen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen so er- stellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können (vgl. Art. 7 Abs. 1 GwG). Eine Dokumentationspflicht besteht bei erkennbarer Rechtmässigkeit nach dem Wortlaut von Art. 7 GwG nicht. Die Rechtmässigkeit muss aber so deutlich erkennbar sein, dass im Zeitpunkt der Beurteilung eine zusätzliche Abklärung als offensichtlich sinnlos erscheinen muss. Gefordert ist eine Plausibilitätsprüfung (WYSS, a.a.O., Art. 6 N. 29 f.). In engem Zusammenhang mit der Abklärungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG steht die Meldepflicht des Finanzintermediärs gemäss Art. 9 GwG. Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 GwG unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den be- gründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG). Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen "herrühren" sind insbesondere Vermögenswerte, die durch ein Verbrechen erlangt wurden (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 152 S. 885). Als Verbrechen gelten ge- mäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Als begründet ist ein Verdacht anzusehen, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte hindeuten (vgl. Botschaft GwG, BBl 1996 III 1101, 1130). Im Zweifel ist immer eine Mel- dung zu erstatten (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 43 ff. S. 1000 f.; DANIEL
B-4750/2019 Seite 29 THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel/Ordolli [Hrsg.], GwG Kommen- tar 2019, Art. 9 N. 9 f.). Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, in dem das Wissen eintritt beziehungsweise der Verdacht sich erhärtet hat, dass Vermögenswerte mit deliktischem Umfeld in die Geschäftsbeziehung involviert sein könnten (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 17). Der Finanzintermediär hat dabei auch dafür zu sorgen, dass seine Zweigniederlassungen im Ausland die Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten, darunter die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. e aGwV-FINMA). Bezüglich der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken schreibt Art. 17 aGwV-FINMA vor, dass diese der Zustimmung einer vorge- setzten Person oder Stelle oder der Geschäftsführung bedarf. Gemäss Art. 18 aGwV-FINMA entscheidet das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder über die Aufnahme von Ge- schäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen und alljährlich über deren Weiterführung (Art. 18 Abs. 1 Bst. a aGwV-FINMA) und die Anord- nung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken und ihrer Überwachung und Auswertung (Art. 18 Abs. 1 Bst. b aGwV-FINMA). Die gesetzliche Grundlage für Art. 17 und Art. 18 aGwV- FINMA ergibt sich ansatzweise aus Art. 8 GwG sowie aus der Gesamtheit der GwG-Bestimmungen, namentlich der Meldepflicht. Diese setzt eine klar identifizierbare Verantwortlichkeit bei den Finanzintermediären voraus. Dass Kontrollen auf einer höchsten Hierarchieebene durchgeführt werden sollen, ist geradezu selbstverständlich; gleiches gilt für die Aufnahme und Weiterführung von Beziehungen mit politisch exponierten Personen (Urteil des BVGer B-2200/2014 vom 20. August 2015 E. 8.5). 7.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist nicht bestritten, dass der Beschwerde- führer Bewilligungen im Zusammenhang mit gewissen Kontoeröffnungen erteilt hat, konkret anlässlich der Eröffnung von Konten der Aabar BVI, der 1MDB Global, der Devonshire, der Brazen Sky und von zwei Gesellschaf- ten, an denen Jho Low wirtschaftlich berechtigt war. Die Erteilung von Be- willigungen durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ist auch aufgrund der GwG-Dokumentation der Bank sowie insbesondere durch E-Mails belegt. 7.2.1 Der Beschwerdeführer argumentiert indessen, er sei bankintern für die in Frage stehenden Entscheide gar nicht zuständig gewesen. Ausser bezüglich Brazen Sky habe es sich um Cross Entity Bookings gehandelt, also Geschäftsbeziehungen, welche in Lugano gebucht, aber in Singapur
B-4750/2019 Seite 30 betreut wurden. In Bezug auf diese Geschäftsbeziehungen sei unter dem in den bankinternen Reglementen aufgeführten "CEO Region" jeweils der CEO der Region Schweiz zu verstehen gewesen, da die Kundenbeziehun- gen in Lugano gebucht gewesen seien. Aus den massgeblichen bankinternen Weisungen selbst ergibt sich nicht ausdrücklich, wer in diesen Fällen als "CEO Region" anzusehen war. Ab- gesehen von seiner eigenen Argumentation führt der Beschwerdeführer keine Belegstellen an, welche seine Interpretation stützen würden. Wel- ches die Interpretation der Bank selbst war, geht aus dem bankinternen Rapport "GIA Audit Report on LTJ" vom 30. September 2015 hervor: Darin wird klar ausgeführt, dass bei diesen Cross Entity Bookings unter dem "CEO Region" im Sinn dieser bankinternen Reglemente der "CEO Asia" zu verstehen war. "CEO Asia" aber war unbestrittenermassen der Beschwer- deführer. Vor allem aber ist unbestritten und durch den aktenkundigen E-Mail-Ver- kehr belegt, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Bewilli- gungen effektiv erteilt hat. Dies zeigt, dass sowohl die Mitarbeiter, welche den Beschwerdeführer um die Bewilligungen angingen, wie auch der Be- schwerdeführer selbst, der diese erteilt hat, davon ausgingen, dass er als "CEO Asia" der für diese Entscheidungen zuständige "CEO Region" sei. Der Beschwerdeführer war ab 2012 CEO für die BSI Singapur und als "CEO Asia" Mitglied der Geschäftsleitung (Group Executive Board) der BSI SA beziehungsweise der BSI-Gruppe. Er war deshalb auch von Januar 2012 bis März 2016 als Generaldirektor der BSI SA im Handelsregister ein- getragen. Er hatte damit Geschäftsleitungsfunktionen sowohl innerhalb der BSI Singapur als auch in der BSI SA und der BSI-Gruppe. Wie bereits dargelegt, muss ein Finanzintermediär dafür sorgen, dass auch seine Zweigniederlassungen oder im Finanzbereich tätigen Gruppenge- sellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien des GwG und der GwV-FINMA befolgen, darunter die besonderen Abklärungspflichten bei er- höhten Risiken (Art. 5 Abs. 1 Bst. e aGwV-FINMA). Aufgrund seiner Organ- stellung sowohl innerhalb der BSI-Gruppe als auch in der BSI Singapur war der Beschwerdeführer daher wesentlich (mit-)verantwortlich dafür, dass die BSI Singapur als Gruppengesellschaft der BSI-Gruppe die grundlegenden Prinzipien der GwV-FINMA befolgte. Soweit er daher über Informationen verfügte, welche ein erhöhtes Risiko oder gar einen konkreten Verdacht auf Geldwäscherei nahelegten, war er daher verpflichtet, dafür zu sorgen,
B-4750/2019 Seite 31 dass die vom Gesetz und den Verordnungen verlangten Massnahmen, ins- besondere weitere Abklärungen zur allfälligen Ausräumung der Verdachts- momente oder eine Meldung, ergriffen wurden. Diese Pflicht traf ihn insbe- sondere aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der BSI Singapur in Bezug auf diejenigen Geschäftsbeziehungen, welche von den Mitarbeitern der BSI Singapur betreut wurden, selbst wenn das betreffende Konto for- mell in Lugano geführt wurde. Insofern ist der Beschwerdeführer bereits allein aufgrund seiner Eigenschaft und Verantwortung als Mitglied der Ge- schäftsführung der BSI SA als verantwortlich anzusehen für alle Ent- scheide, an denen er effektiv mitgewirkt hat, unabhängig davon, ob die bankinternen Reglemente ihn diesbezüglich als zuständig bezeichneten oder nicht. 7.2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, er habe die in Frage ste- henden Kontobewilligungen sowie die Entscheide bezüglich der Transak- tionen nicht allein, sondern zusammen mit dem Group Head Legal & Com- pliance getroffen. In der Regel seien es mehrstufige Entscheidzuständig- keiten gewesen seien, bei denen entweder in letzter Instanz das Client Accept Committee entschieden habe oder bei denen zwei Personen ent- schieden hätten, wovon der andere, der Group Head Legal & Compliance, für die Compliance-Fragen zuständig gewesen sei. Er habe sich daher auf die vorgängigen Abklärungen und Einschätzungen der zuständigen Com- pliance-Mitarbeiter verlassen dürfen, da diese, und nicht er, für die Compli- ance-relevanten Abklärungen zuständig gewesen seien, und er habe da- von ausgehen dürfen, dass die spezifisch geldwäschereirechtlichen Fra- gen genügend abgeklärt und behandelt worden seien. Individuelle Zurechenbarkeit in einer arbeitsteiligen Organisation bedeutet, dass sich die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Verantwortungsbereich einer bestimmten Person ereignet haben muss, wobei für eine aufsichtsrechtliche Massnahme kumulativ oder alternativ drei Vorwürfe rechtsgenügend zutreffen müssen: (1) eine aktive Aufsichts- rechtsverletzung, (2) die Kenntnis der Aufsichtsrechtsverletzung und pflichtwidriges Nichteinschreiten dagegen oder (3) eine pflichtwidrige Un- kenntnis der Aufsichtsrechtsverletzung. Die Sanktion des Berufsverbots soll nicht mit dem Hinweis auf die interne Aufgabenteilung ausgehebelt werden können (vgl. Urteil 2C_747/2021 E. 13.2; Urteil 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die in Frage stehenden Bewilligungen und Zustimmungen (mit Ausnahme der Bewilligung vom
B-4750/2019 Seite 32 23. Oktober 2012, vgl. E. 7.7 hienach) deswegen angefragt wurde, weil ge- mäss den bankinternen Regeln zur Umsetzung der Geldwäschereigesetz- gebung in der betreffenden Situation eine Bewilligung oder Zustimmung erforderlich war und die Mitarbeiter, die ihn anfragten, ihn als dafür zustän- dig erachteten. Wenn der Beschwerdeführer daher geltend machen will, er habe sich bei seinen Bewilligungen oder Zustimmungen auf die vorgängi- gen Abklärungen der Compliance-Mitarbeiter oder anderer Sachbearbeiter verlassen dürfen, da diese, und nicht er, für die Compliance-relevanten Ab- klärungen zuständig gewesen seien, so blendet er dabei aus, dass auch seine eigene Bewilligung oder Zustimmung allein im Kontext der Umset- zung der Geldwäschereigesetzgebung erfolgte und daher ausschliesslich die Beantwortung derartiger Fragen und die Verantwortung für die entspre- chenden Entscheide zum Gegenstand hatte. Von einer Art thematischer Arbeitsteilung im Kontext dieser Bewilligungen, wie der Beschwerdeführer sie offenbar sinngemäss geltend machen will, kann daher keine Rede sein. Die Delegation der Abklärungsaufgaben an Compliance-Mitarbeiter oder andere Sachbearbeiter relativiert daher die Verantwortung des Beschwer- deführers für die von ihm erteilten Bewilligungen und Zustimmungen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es offensichtlich nicht der Sinn von mehrstufigen Entscheidprozessen oder vom Erfordernis von doppelten Zustimmungen, dass sich ein zustimmender Entscheidträger seiner Verantwortung entziehen kann, indem er die Verantwortung bei den jeweils anderen Akteuren zu verorten sucht. Vielmehr ist auch die Verant- wortung innerhalb eines Entscheidgremiums als relevante Verantwortung im Sinne von Art. 33 FINMAG anzusehen (vgl. Urteil 2C_747/2021 E. 13.3.2 ff.; Urteil 2C_192/2019 E. 5.4.1). Die Verantwortung des Beschwerdeführers für von ihm unter Missachtung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltsplichten erteilte Bewilligungen und Zustimmungen wird daher auch nicht dadurch relativiert, dass allenfalls an- dere Personen ihrerseits in ihrem Tätigkeitsgebiet diese Sorgfaltspflichten grob verletzt haben. Ob verschiedene ehemalige Mitarbeiter der BSI Sin- gapur zwischenzeitlich wegen Urkundenfälschung, Betrugs oder Verstös- sen gegen die in Singapur geltenden geldwäschereirechtlichen Bestim- mungen angeklagt oder verurteilt wurden, wäre nur dann relevant, wenn diese Mitarbeiter den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Entschei- dungen konkret mit wahrheitswidrigen Informationen oder gefälschten Be- legen getäuscht hätten. Dass beziehungsweise in Bezug auf welche Si- tuation dies konkret der Fall gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer in-
B-4750/2019 Seite 33 dessen nicht substantiiert behauptet. Massgeblich für die Sachverhaltsfest- stellung und -würdigung im vorinstanzlichen sowie in diesem Beschwerde- verfahren sind primär die aus dem System der Bank edierten E-Mail-Ket- ten, welche sowohl die dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wie auch seine Antworten enthalten. Offensichtlich haltlos ist denn auch die Argumentation des Beschwerdefüh- rers, soweit er sinngemäss geltend zu machen sucht, seine Verantwortung werde dadurch relativiert, dass die C._______ SA, die von der Vorinstanz mit der Sonderprüfung beauftragte ordentliche Prüfgesellschaft der BSI, die in Frage stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen nicht erkannt und the- matisiert habe oder dass die Vorinstanz den Sonderprüfungsbericht nicht selbst sofort als mangelhaft erkannt und eine weitere Prüfung durch eine andere Prüfgesellschaft in Auftrag gegeben habe. 7.2.3 Wer genau aufgrund der innerbetrieblichen Zuständigkeitsordnung für welche Aufgabe zuständig war, ist lediglich in Bezug auf Konstellationen relevant, bei denen der Beschwerdeführer den in Frage stehenden bank- internen Bewilligungsentscheid nicht selbst – allein oder zusammen mit an- deren Entscheidungsträgern – traf und auch nicht faktisch über die Infor- mation verfügte, dass die Bank hier ihren geldwäschereirechtlichen Pflich- ten nicht nachkam. Nur in Bezug auf derartige Situationen stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bankinternen Zustän- digkeit der Vorwurf zu machen sei, dass er, wenn er die ihm obliegenden Aufgaben korrekt wahrgenommen hätte, diese Information erlangt und in der Folge die aufgrund der Geldwäschereigesetzgebung verlangte Mass- nahme hätte ergreifen müssen. Wo er dagegen die in Frage stehenden Aufgabe effektiv wahrgenommen hat, insbesondere, indem er Bewilligun- gen, um die er angefragt wurde, erteilte, oder aus anderen Gründen konk- ret wusste, dass die Bank hier ihren geldwäschereirechtlichen Pflichten nicht nachkam, oder gar über Informationen verfügte, welche einen kon- kreten Verdacht auf Geldwäscherei nahelegten, ergab sich bereits auf- grund seiner Organstellung innerhalb der BSI die Verpflichtung des Be- schwerdeführers, für die Umsetzung der von der Geldwäschereigesetzge- bung geforderten Massnahmen zu sorgen. Als Geschäftsführer der BSI Singapur galt diese Verantwortung insbesondere in Bezug auf all diejeni- gen Geschäftsbeziehungen, welche von Mitarbeitern der BSI Singapur be- treut wurden.
B-4750/2019 Seite 34 7.2.4 Der Beschwerdeführer argumentiert auch verschiedentlich, er habe keine eigentlichen Kontoeröffnungs- oder Transaktionsbewilligungen er- teilt, sondern "lediglich" Ausnahmebewilligungen. Es ist unbestritten, dass Ausnahmebewilligungen gemäss den bankinter- nen Regeln dann eingeholt werden mussten, wenn die Eröffnung einer Ge- schäftsbeziehung oder die Durchführung einer Transaktion eigentlich (noch) nicht zulässig war, weil die Bank ihren Sorgfaltspflichten nicht voll- ständig nachkommen konnte, insbesondere, weil (noch) nicht alle erforder- lichen Belege vorlagen, um Geschäftsbeziehung oder Transaktion zu plau- sibilisieren. Offensichtlich ist eine derartige Beurteilung umso schwieriger, je weniger die relevanten Hintergründe bekannt und belegt sind. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei von geringerer Tragweite als die Bewilligung einer normalen Kontoeröffnung oder Transaktion, ist daher offensichtlich unzutreffend: Im Gegenteil wurde mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung ein grösseres geldwäscherei- rechtliches Risiko für die Bank in Kauf genommen, weshalb gemäss der bankinternen Zuständigkeitsordnung ja auch Entscheidungsträger einer höheren Hierarchiestufe zuständig waren. Aus dem Umstand, dass es sich bei gewissen der in Frage stehenden Bewilligungen um Ausnahmebewilli- gungen handelte, kann der Beschwerdeführer daher nichts ableiten, was seine Verantwortung relativieren würde. Ebenso wenig kann der Be- schwerdeführer sich von seiner Verantwortung entlasten, wenn er geltend macht, er habe die Ausnahmebewilligungen erteilt unter der Bedingung, dass die fehlenden Dokumente innert 30 oder spätestens 90 Tagen vom Kunden nachgeliefert würden, wenn er sich dann in der Folge nicht darum kümmerte zu kontrollieren, ob die Dokumente eingereicht worden waren oder nicht und ob damit die Kontoeröffnung oder Transaktion hinreichend plausibilisiert werden konnte. Das er dies nicht tat, ist unbestritten. 7.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Geschäftsbeziehungen mit den Staatsfonds aus Malaysia und aus Abu Dhabi beziehungsweise mit deren Tochtergesellschaften angesichts der Höhe der in Frage stehenden Vermögenswerte als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken einzu- stufen waren, bei denen die Bank zu zusätzlichen Abklärungen verpflichtet war, unter anderem mit Bezug auf die Herkunft der eingebrachten Vermö- genswerte, den Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte sowie die Hintergründe und Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (vgl. Art. 14
B-4750/2019 Seite 35 Abs. 2 Bst. b, c und d aGwV-FINMA). Die BSI hatte diese Geschäftsbezie- hungen insofern korrekt eingestuft; umstritten ist lediglich, ob die zusätzli- che Abklärungen rechtsgenüglich durchgeführt wurden. Alle sechs in Frage stehenden Kunden (im Folgenden: Staatsfonds, Staatsfonds-Kunden oder Tochtergesellschaften) waren nach dem Kennt- nisstand der Bank auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaf- ten, an denen entweder der malaysische Staatsfonds 1MDB oder die In- ternational Petroleum Investment Company (IPIC), ein Staatsfonds aus Abu Dhabi, oder, in einem Fall, beide Staatsfonds zusammen wirtschaftlich berechtigt waren. Bereits der Umstand an sich, dass Staatsfonds aus Malaysia beziehungs- weise aus Abu Dhabi Tochtergesellschaften auf den British Virgin Islands, also ausserhalb der Jurisdiktion des eigenen Staates, gründeten – oder angeblich gegründet hatten –, um grosse Geldbeträge, welche in malaysi- sche Infrastrukturprojekte investiert werden sollten, dorthin zu verschieben, war offensichtlich nicht plausibel. Auch dass diese Tochtergesellschaften in der Folge mit einer kleinen schweizerischen, auf das Vermögensverwal- tungsgeschäft spezialisierten Bank Private-Banking-Geschäftsbeziehun- gen aufnahmen, um diese Transaktionen durchzuführen, war sehr unge- wöhnlich und hätte Fragen aufwerfen müssen. Plausible Erklärungen für einen legalen Zweck, den die Staatsfonds mit der Gründung derartiger Tochtergesellschaften und deren Geschäftsbeziehungen mit der BSI ver- folgen könnten, lagen der Bank nicht vor und waren objektiv auch nicht ersichtlich. Bereits dieser Umstand allein sprach an sich in geldwäscherei- rechtlicher Hinsicht gegen die Eröffnung dieser Konten, verlangte aber je- denfalls nach einer besonders sorgfältigen Prüfung vor jeder späteren Transaktion, insbesondere bei Mittelzuflüssen von den Staatsfonds an die Tochtergesellschaften auf den British Virgin Islands und bei Mittelabflüssen von diesen Tochtergesellschaften. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Bank in geldwä- schereirechtlicher Hinsicht verpflichtet war, bei solchen Kunden und derart grossen erwarteten Mitteln bereits bei der Konteneröffnung besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Herkunft der Mittel und der geltend gemachte Zweck der Kontenbeziehung plausibel seien. Nicht logisch ist lediglich, dass die Vorinstanz der Bank und dem Be- schwerdeführer in Bezug auf einen Teil dieser Konten vorwirft, bei den Kon-
B-4750/2019 Seite 36 toeröffnungen seien unklare oder gar widersprüchliche Angaben vorgele- gen, weil die – erst zu einem späteren Zeitpunkt – in Auftrag gegebenen Transaktionen nicht den bei der Kontoeröffnung angegebenen Zweckbe- stimmung entsprachen. Derartige Widersprüche musste der Beschwerde- führer nicht bereits anlässlich der Kontoeröffnung erkennen. 7.4 Was die Eröffnung von drei Konten, an denen Jho Low wirtschaftlich berechtigt war, darunter des Kontos der Gobi Resources (Coal) Ltd, betrifft, so bestreitet der Beschwerdeführer zwar, dass er die Bewilligung erteilt habe. Die Bewilligung durch ihn ist indessen durch eine E-Mail belegt. Ein Mitarbeiter der BSI SA in Lugano ersuchte ihn und den Group Head Legal & Compliance mit einer E-Mail unter dem Betreff "PEP Approval – LTJ" um ihre Zustimmung im Hinblick auf die Eröffnung von drei Konten, darunter der Gobi Resources (Coal) Ltd. Der einzige wirtschaftlich Berechtigte die- ser Konten sei Jho Low. Der Beschwerdeführer erteilte gleichentags, am
B-4750/2019 Seite 37 pflichtgemässem Vorgehen hätte wissen oder erfahren müssen, da sich diese Information in den Unterlagen des Kontos der SRCI und nicht in den Unterlagen des zu bewilligenden Kontos befanden. Allerdings hätte auch ohne diese Information bereits der Umstand, dass die SRCI gemäss dem Kaufvertrag verpflichtet war, der Gobi Resources (Coal) Ltd den Kaufpreis von 19.5 Mio. USD bis spätestens am 11. Januar 2012 zu überweisen, die Frage aufwerfen müssen, warum es erst im Februar 2012 zu einer Zahlung der – nicht mit dem Kaufpreis übereinstimmenden – Summe von 4.5 Mio. USD kommen sollte. Vor allem aber hätte der Beschwerdeführer den Gesamtkontext berück- sichtigen müssen: Wie bereits dargelegt, war bereits die Gründung von Tochtergesellschaften auf den British Virgin Islands, also ausserhalb der Jurisdiktion des eigenen Staates, durch den Staatsfonds 1MDB, um grosse Geldbeträge, welche in nationale Infrastrukturprojekte investiert werden sollten, dorthin zu verschieben, offensichtlich nicht plausibel (vgl. E. 7.3 hievor). Das naheliegendste Risiko, das aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung bei einer derartigen Konstellation zu erwarten war, ist, dass in der Folge Gelder an Entscheidungsträger des Staatsfonds oder ihnen nahestehende Personen abfliessen könnten. Typischerweise werden für derartige Operationen als Tarnung der Enddestinatäre Offshore-Briefkas- tenfirmen und Verträge über fingierte Dienstleistungen oder über den Kauf von Gegenständen mit faktisch nicht bestehender Werthaltigkeit verwen- det. Im vorliegenden Fall hatte der beigebrachte Kaufvertrag eine der Bank völlig unbekannte, nicht kotierte Offshore-Gesellschaft zum Gegenstand, und auch die Verkäuferin selbst war eine nur kurze Zeit vorher auf den British Virgin Islands gegründete Gesellschaft. Die besondere Nähe von Jho Low, dem an der Verkäuferin wirtschaftlich Berechtigten, zu den ma- laysischen Staatsfonds und zum innersten Kreis des malaysischen Premi- erministers war der Bank – und dem Beschwerdeführer –, wie dargelegt, bekannt. Angesichts dieser Umstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Herkunft der in Aussicht gestellten Mittel nicht als genügend plausibilisiert ansehen durfte. 7.5 Das Konto der Brazen Sky wurde im September 2012 bei der BSI Sin- gapur eröffnet. Die Bewilligung dazu wurde unter anderem durch den Be- schwerdeführer am 10. September 2012 erteilt. Die Brazen Sky war eine der auf den British Virgin Island domizilierten Tochtergesellschaften des
B-4750/2019 Seite 38 1MDB. Gemäss den Unterlagen, welche dem internen Kontoeröffnungsan- trag beilagen, hatte 1MDB kurz vorher eine andere Tochtergesellschaft auf den British Virgin Islands, 1MDB International Holdings Ltd, für rund 2.2 Mrd. USD verkauft, und zwar an eine Gesellschaft, welche einen Umbrella- Anlagefonds verwaltete, in den die Brazen Sky in der Folge diesen Ver- kaufserlös investieren sollte. Dabei sollte die Brazen Sky in sechs auf den Cayman lslands domizilierte Sub-Anlagefonds ("segregated portfolio funds") investieren, welche zusammen eine auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft halten sollten, die ihrerseits wiederum 100% der Anteile der 1MDB International Holdings Ltd halten sollte, also jener Toch- tergesellschaft des 1MDB, deren Veräusserungserlös gemäss dem angeb- lichen Kontozweck durch die Brazen Sky investiert werden sollte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Wert der 1MDB International Holdings Ltd seien Ölförderschiffe zugrunde gelegen, welche der 1MDB möglicherweise künftig verkaufen wolle. In Malaysia hätten voraussichtlich Anfang 2013 Wahlen stattfinden sollen, und der 1MDB habe befürchtet, dass seine kurzfristigen illiquiden Anlagen in dieser Zeit erhöhter politischer Unsicherheit besonders anfällig für relativ niedrige Bewertungen und schlechtere Verkaufsbedingungen sein könnten. Um sicherzustellen, dass er den maximalen Wert aus dem zukünftigen Verkauf der Vermögenswerte ziehe, habe der 1MDB das Eigentum an den Schiffen in eine treuhänderi- sche Struktur übertragen wollen, um sich von den Vermögenswerten zu "disassozieren" und für Aussenstehende die Zuordnung zu erschweren. Aus dieser Argumentation des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Wahlen bereits Anfangs des folgenden Jahres stattfinden sollten, so dass die geltend gemachte Zeitspanne "erhöhter politischer Unsicherheit" nur wenige Monate dauerte. In den Unterlagen zum bankinternen Kontoeröff- nungsantrag befanden sich indessen auch zwei Presseartikel, aus denen hervorgeht, dass eine politische Untersuchung der Investition des 1MDB in die 1MDB International Holdings Ltd hängig war. Wenn der 1MDB unter diesen Umständen eine – sehr kostspielige – Umstrukturierung vornahm, um "für Aussenstehende die Zuordnung zu erschweren", ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Bank ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflich- ten offensichtlich verletzte, wenn sie diese bei der Kontoeröffnung angege- bene Mittelverwendung als plausibel einstufte. 7.6 Bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung und des Kontos für die Aabar BVI wurde der erwartete Mittelzufluss damit erklärt, dass die einzu- bringenden Vermögenswerte aus dem Erlös einer Anleiheemission der
B-4750/2019 Seite 39 1MDB-Tochtergesellschaft 1MDB Energy Ltd stammen sollten. Rund einen Monat später ging auf dem Konto eine Zahlung der 577 Mio. USD von der 1MDB Energy Ltd ein. Für die Plausibilisierung dieses Mittelzuflusses ver- wies die Kundin auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung ("Collaboration Agreement for Credit Enhancement") vom 21. Mai 2012. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Bank sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Mittelzufluss damit genügend plausibilisiert gewesen sei. Vielmehr hätte geklärt werden müssen, weshalb rund ein Drittel des Emissionsvolumens von einem Staatsfonds an eine Drittpartei überwiesen werden sollte und ob diese Zahlungen oder die zugrundelie- genden Verträge oder zumindest die Aabar BVI als Empfängerin in den Emissionsdokumenten vorgesehen gewesen wäre, zumal die International Petroleum Investment Company (IPIC), ein Staatsfonds aus dem Emirat Abu Dhabi, welche die den Überweisungen zugrundeliegenden Garantien geleistet haben sollte, gar nicht Vertragspartei der Zusammenarbeitsver- einbarung gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verstehe diese Zu- sammenarbeitsvereinbarung nicht. Es gebe einen plausiblen Grund für die Transaktion von rund einem Drittel des Emissionsvolumens und den Um- stand, dass diese Gegebenheiten nicht in den Emissionsdokumenten er- wähnt worden seien. Gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung habe Aabar BVI der 1MDB Energy Ltd eine Garantie im Umfang von 1.75 Mrd. USD für die ganze Laufzeit von 10 Jahren bereitgestellt und zudem die halbjährlichen Couponzahlungen auf den 1.75 Mrd. USD garantiert, wodurch die Kreditwürdigkeit der Emittentin erheblich verbessert worden sei. Diese habe sich für 10 Jahre verpflichtet, jährlich 2.8% Zins auf den garantierten Betrag (2.798 Mrd. USD) als "credit enhancement and under- writing contribution" zu bezahlen. Der Betrag von 557 Mio. USD sei auf der letzten Seite des Zusammenarbeitsvertrags aufgeführt gewesen und habe die Entschädigung für die Garantiestellung, welche der Emittentin eine günstigere Kreditaufnahme ermöglicht habe, und die Übernahmeverpflich- tung dargestellt. Dass dieser Betrag über die ganze Vertragszeit von zehn Jahren fast ein Drittel des ganzen Emissionsvolumens ausgemacht habe, sei nicht aussergewöhnlich. Der Hinweis, dass das Offering Circular weder diese Zahlung noch die Zusammenarbeitsvereinbarung erwähne, sei ver- fehlt, weil weder die BSI SA noch die BSI Singapur das Offering Circular verfasst hätten. Dies habe vielmehr die mit der Emission beauftragte In- vestmentbank Goldman Sachs getan. Deren allfällige Unterlassung könne
B-4750/2019 Seite 40 nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Die Zusammenar- beitsvereinbarung sei sodann erst am 21. März abgeschlossen worden, wogegen das Offering Circular vom 18. März 2012 datiere, weshalb der Vorwurf, das Offering Circular habe die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht erwähnt, verfehlt sei. Es sei damals niemandem klar gewesen, dass es sich bei der Aabar BVI nicht um eine Tochtergesellschaft der Aabar In- vestments PJS, Abu Dhabi, sondern um ein privates Vehikel von deren Ma- nagern gehandelt habe. Es versteht sich von selbst, dass angesichts der Höhe des in Frage ste- henden Mittelzuflusses von 577 Mio. USD eine sorgfältige Prüfung der an- geführten Dokumente und weiteren Umstände zwingend erforderlich war. Bereits ein Vergleich des Textes der Anleiheemission der 1MDB Energy Ltd vom 18. Mai 2012 mit dem Text der Zusammenarbeitsvereinbarung hätte unschwer erkennen lassen, dass dieser Zahlungseingang nicht plausibel war: Gemäss dem Text der Anleiheemission bezweckte 1MDB Energy Ltd mit der Anleihe, den indirekten Erwerb des malaysischen Energieunterneh- mens Tanjong zu finanzieren. Von der Bruttosumme des aufgenommenen Fremdkapitals von 1’750 Mio. USD sollte nach Abzug von “certain commis- sions, fees and expenses” ein Nettoergebnis von ungefähr 1'553.8 Mio. USD verbleiben, das entsprechend investiert werden sollte. Für eine Zah- lung von 577 Mio. USD beziehungsweise rund einem Drittel des aufgenom- menen Fremdkapitals als abdiskontierte Sofortentschädigung für die Soli- dargarantie der IPIC war in dieser Rechnung offensichtlich kein Raum. Selbst wenn aber eine abdiskontierte Sofortentschädigung für die Solidar- garantie der IPIC in dieser Höhe wirtschaftlich nachvollziehbar gewesen wäre, wäre völlig unerklärt geblieben, warum diese Entschädigung nicht an die IPIC hätte gehen sollen, welche diese Solidargarantie stellte, sondern an die Aabar BVI. Gemäss der Anleiheemission der 1MDB Energy Ltd hatte die Aabar BVI weder Rechte noch Pflichten. In der angeführten Zusam- menarbeitsvereinbarung hatte die Aabar BVI sich lediglich verpflichtet, bei der IPIC darauf hinzuwirken, dass diese zusammen mit dem 1MDB die An- leihe garantiere. Auch der Umstand, dass die Zusammenarbeitsvereinba- rung, und damit auch die Verpflichtung der Aabar BVI, das Datum des Schlusstages der Emission tragen und damit zu einem Zeitpunkt vereinbart worden sein sollen, nachdem die IPIC ihr Garantieversprechen bereits öf- fentlich abgegeben hatte, spricht gegen die Plausibilität dieser Vereinba- rung. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Bank die ihr ob- liegenden geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten grob verletzt hat,
B-4750/2019 Seite 41 wenn sie angesichts dieser Unterlagen den in Frage stehenden Mittelzu- fluss auf das Konto der Aabar BVI als plausibel einstufte. Da der Beschwer- deführer die Kontoeröffnung, anlässlich derer dieser Mittelzufluss in Aus- sicht gestellt wurde, bewilligte, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz ihn für diese Pflichtverletzung als mitverantwortlich erachtet. 7.7 Die Vorinstanz beanstandet, dass sich im Rahmen einer zweiten Anlei- heemission der 1MDB Energy Ltd vom Oktober 2012 über wiederum 1.75 Mrd. USD die wesentlichen Aspekte der Zahlungsvorgänge vom Mai 2012 wiederholt hätten. Eine Direktentschädigung von rund 790 Mio. USD, was rund 45% des Emissionsvolumens von 1.75 Mrd. USD ausgemacht habe, sei am 19. Oktober 2012 auf der Basis einer weiteren Zusammenarbeits- vereinbarung auf das Konto der Aabar BVI überwiesen worden. Gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt die Vorinstanz indessen keinen konkreten Vorwurf im Zusammenhang mit dieser Überweisung. Die Vorinstanz kritisiert indessen, die Bank habe kurze Zeit nach dem Ein- gang dieser beiden Zahlungen vom Konto der Aabar BVI weitere Transak- tionen ausgeführt, die in geldwäschereirechtlicher Hinsicht als unzulässig einzustufen seien. So seien zwischen Juni und Dezember 2012 insgesamt 238 Mio. USD vom Konto der Aabar BVI auf das Konto der Red Granite Capital Limited (im Folgenden: Red Granite) bei der BSI Singapur überwie- sen worden. Die Red Granite sei eine Domizilgesellschaft mit Sitz auf den BVI und ihr wirtschaftlich Berechtigter der Stiefsohn des damaligen Premi- erministers von Malaysia, G._______, gewesen. Als Zahlungsgrund sei ein Darlehensvertrag betreffend eine Filmproduktion angegeben worden. Vom gleichen Konto der Aabar BVI seien im Mai, Juni, Oktober und Dezember 2012 insgesamt rund 637 Mio. USD auf ein Konto der Blackstone Asia Real Estate Partners Limited, BVI (im Folgenden: Blackstone) bei einer Dritt- bank überwiesen worden. Grundlage der Überweisungen seien soge- nannte Mudharabah-Verträge gewesen. Bei den Mudharabah-Verträgen habe es sich um Arrangements nach islamischen Vertragsprinzipien ge- handelt. Die Aabar BVI habe sich darin zur Bereitstellung des Investitions- kapitals verpflichtet, welches von der Blackstone ohne weitere Spezifizie- rung investiert werden sollte. Weder seien eine über den Verweis auf Ver- träge hinausgehende Plausibilisierung dieser Transaktionen beziehungs- weise deren Rechtmässigkeit noch ein eigentlicher Investitionszweck do- kumentiert. Weiter habe die BSI vom Konto der Aabar BVI via eine soge- nannte "Fiduciary Fund Structure" Überweisungen an Offshore-Anlage-
B-4750/2019 Seite 42 fonds getätigt. Insgesamt seien 455 Mio. USD an zwei Anlagefonds über- wiesen worden. Von dort seien die Gelder wiederum zu Blackstone weiter- geleitet worden. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zwar nicht vor, alle diese Transaktionen bewilligt oder auch nur konkret gekannt zu haben. Bezüglich der Transaktionen vom 23. Oktober 2012 sei er aber konkret um die Bewil- ligung angefragt worden, weil die Instruktionen von einer unautorisierten Person eingegangen seien und die Unterschriften mit der Methode "copy paste" hineinkopiert worden seien. Trotz dieser zusätzlichen Verdachtsmo- mente habe er seine Zustimmung zur Durchführung gegeben. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei weder für die Überwa- chung noch für die Plausibilisierung von laufenden Zahlungen zuständig gewesen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Zahlungen an Red Granite hät- ten ein offensichtliches Geldwäscherei- und Korruptionsrisiko gehabt, weil der wirtschaftlich Berechtigte, G._______, Stiefsohn des malaysischen Premierministers gewesen sei, sei unbegründet. Der vorab eingereichte Darlehensvertrag habe einen plausiblen Hintergrund, die Finanzierung ei- nes Films, belegt. Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe trotz Ver- dachtsmomenten (kopierte Unterschrift und Instruktionen von unautorisier- ten Personen) seine Zustimmung gegeben, sei falsch. Zur Verifizierung sei ein telefonischer Rückruf gemacht worden, ein Standardverfahren bei der- artigen Transaktionen, und damit die Zahlung plausibilisiert und von den zuständigen Personen für gut befunden worden. 7.7.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die Überweisung von 238 Mio. USD als Darlehen für die Produktion eines Filmes von einem Staats- fonds an eine private Gesellschaft, die keine Beziehung zum betreffenden Staat aufwies, als in geldwäschereirechtlicher Hinsicht nicht plausibel ein- stuft. Wird dabei auch berücksichtigt, dass der wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft, der Red Granite, der Stiefsohn des Premierministers von Malaysia war und Aabar BVI unmittelbar vorher erhebliche Mittel von der Tochtergesellschaft eines malaysischen Staatsfonds überwiesen erhal- ten hatte, so musste diese Transaktion nicht nur als unplausibel, sondern als offensichtlich verdächtig eingestuft werden. 7.7.2 Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die eingereich- ten Mudharabah-Verträge, welche die Bereitstellung von Investitionskapital durch die Aabar BVI an die Blackstone, eine auf den British Virgin Islands
B-4750/2019 Seite 43 domizilierte Gesellschaft, vorsahen, ohne weitere Spezifizierung des In- vestitionszwecks im Vertrag oder irgendeine Sicherstellung, keine hinrei- chende Grundlage darstellen konnten, um Transaktionen eines Staats- fonds in der Höhe von rund 75 Mio. USD als in geldwäschereirechtlicher Hinsicht plausibel erscheinen zu lassen. 7.7.3 Aufgrund des Auftrags vom 23. Oktober 2012 wurden auch insge- samt 360 Mio. USD vom Konto der Aabar BVI an zwei Offshore-Anlage- fonds überwiesen. Der BSI war bekannt, dass es sich dabei um eine Inves- tition im Kontext einer treuhänderischen Fondstruktur handelte und die An- lagefonds die erhaltenen Mittel in Schuldverschreibungen der Blackstone investieren sollten. Wie bereits dargelegt wurde (E. 7.7.1 f. hievor) und noch darzulegen ist (vgl. E. 7.7.4 und E. 7.8.7 hienach), war eine derartige Anlage im Kontext von Investitionen eines Staatsfonds höchst unplausibel. 7.7.4 Es ist unbestritten, dass diese Überweisungsaufträge vom 23. Okto- ber 2012 in der Form eines offensichtlich gefälschten Faxes eintrafen, der von einer nicht autorisierten Person gesendet worden war. Der Absender war der malaysische Geschäftsmann Tan Kim Loong (im Folgenden: Eric Tan), welcher seinerseits ein PEP-Kunde der Bank und als Geschäfts- partner und enger Freund von Jho Low bekannt war. Der Beschwerdefüh- rer hatte auch nachweislich Kenntnis von einem externen Untersuchungs- bericht über Eric Tan, der verschiedene, in geldwäschereirechtlicher Hin- sicht verdächtige Umstände aufführte, wie, dass weder die Vermögensan- gaben von Eric Tan noch seine Geschäftstätigkeit hätten plausibilisiert wer- den können, dass die von ihm angegebene Wohnadresse nicht existiere und dass malaysische Gewährsleute die Auffassung vertreten hätten, dass er wahrscheinlich eine Strohmannfunktion ausübe. Aus der bankinternen Transkription der telefonischen Rückrufe des Kun- denberaters bei den kollektiv zeichnungsberechtigten Kontaktpersonen der Aabar BVI ergibt sich, dass zumindest eine dieser Personen, deren Unter- schrift auf dem verdächtigen Überweisungsauftrag verwendet worden war, anlässlich des Rückrufs keine Kenntnis von diesen Transaktionen bezie- hungsweise über die zugrundeliegenden Geschäfte hatte und seinerseits den Kundenberater diesbezüglich um Informationen ersuchte. Angesichts eines Transaktionsvolumens von über einer halben Mrd. USD waren dieser Umstand wie auch der gefälschte Fax offensichtlich unplau- sible, wenn nicht gar verdächtige Umstände.
B-4750/2019 Seite 44 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diese damals bereits vor- liegende Transkription des Rückrufs nicht konsultierte, bevor er wenige Mi- nuten nach der Anfrage seine Zustimmung zur Ausführung jenes Auftrags gab ("Approved. Am happy with the call back the original to be delivered in 3 weeks time. Let's not forget we deal with pretty reliable parties. Cheers. A._______"). Zwar wurde der Beschwerdeführer im Fall dieser Transaktionen nicht ge- stützt auf seine bankinterne Zuständigkeit zur Beurteilung geldwäscherei- rechtlicher Risiken um einen Entscheid angegangen, sondern im Hinblick auf das zivilrechtliche Haftungsrisiko der Bank. Indessen war die dem Be- schwerdeführer in der E-Mail-Anfrage vorgetragene Information, ein Staatsfonds habe die Instruktion für ein Transaktionsvolumen von rund ei- ner halben Mrd. USD per E-Mail und via eine nicht verfügungsberechtigte Person in Auftrag gegeben, derart unplausibel, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der BSI Singapur und Vorgesetzter der betreffenden Kundenbetreuer angesichts der Bedeutung der Transaktion dieser Sache auch aus geldwäschereirechtlicher Sicht hätte nachgehen müssen. Hätte er dies getan und das Transkript der telefonischen Rückfrage sowie die Instruktionen und die angefügten Verträge konsultiert, so hätte er auch Kenntnis der übrigen dargelegten Verdachtsmomente erlangt. Das Nicht- wissen um einen Teil dieser Umstände kann ihn daher nicht von seiner Verantwortung entlasten. 7.7.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 23. No- vember 2012, anlässlich der jährlichen Überprüfung der Geschäftsbezie- hung zur Red Granite, Kenntnis von der Überweisung vom 23. Oktober 2012 und deren Begründung erhielt. Die Transaktion war nämlich bankin- tern blockiert worden, weil der Darlehensvertrag keine Originalunterschrift trug. Als Geschäftsführer der BSI Singapur, deren Kundenbetreuer für diese Transaktionen (mit)verantwortlich waren, hätte er daher spätestens in diesem Zeitpunkt auf diesen verdächtigen Umstand reagieren und die sich in geldwäschereirechtlicher Hinsicht aufdrängenden Massnahmen in die Wege leiten müssen. Dies tat er aber nicht, sondern er bewilligte statt- dessen als Mitglied des Client Accept Committee die Schliessung des SIRON-Alarms und die Durchführung der Transaktion. 7.7.6 Angesichts der dargelegten, dem Beschwerdeführer bekannten ver- dächtigen Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihm
B-4750/2019 Seite 45 vorwirft, er sei verantwortlich dafür, dass die Bank anlässlich dieser Trans- aktionen aufgrund des Auftrags der Aabar BVI vom 23. Oktober 2012 ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten grob verletzt habe. 7.8 Im Fall der 1MDB Global und der Devonshire wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Zustimmung zu den Kontoeröffnun- gen erteilt, obwohl aus den Unterlagen hervorgegangen sei, dass geplant gewesen sei, dass die erwarteten Mittel des wirtschaftlich berechtigten ma- laysischen Staatsfonds 1MDB mit Hilfe dieser Unternehmen und Konten in eine intransparente treuhänderische Fondsstruktur ("Fiduciary Fund Struc- ture") fliessen sollten. Am 19. März 2013 seien rund 2.7 Mrd. USD aus dem Erlös einer weiteren Anleiheemission auf das Konto der 1MDB Global ge- flossen, welche gemäss Anlageprospekt für ein Joint Venture zwischen den Staatsfonds von Abu Dhabi und Malaysia verwendet werden sollten. Aus den Kontounterlagen von Devonshire sei indessen hervorgegangen, dass geplant gewesen sei, dass 1MDB Global 0.5 bis 1 Mrd. USD in den Anla- gefonds Devonshire investieren werde. Dieser Anlagefonds habe die vom Staatsfonds erhaltenen Mittel in Schuldverschreibungen investiert, wobei er als reines Durchlaufgefäss fungiert habe, ohne dass eine kollektive Ka- pitalanlage vorgelegen hätte oder Investmententscheide an einen Portfoli- omanager delegiert worden wären. Aus den Unterlagen sei auch hervorge- gangen, dass Eric Tan, dem Mitarbeiter von Jho Low, eine entscheidende Rolle bei den Investments zukommen sollte. Der Beschwerdeführer und weitere seiner Mitarbeiter hätten an einer vor der Geschäftsführung am 5. März 2013 gehaltenen Präsentation ausgeführt, diese treuhänderische Fondsstruktur bezwecke eine Trennung von Investor und Asset ("[Investor] wishes to disassociate itself from the assets"), da in Zeiten politischer Un- sicherheit eine Abwertung der Vermögenswerte von Staatsfonds drohen würde ("perceived sovereign risk discount"). Mit der wirtschaftlichen Plau- sibilität dieser Begründung und der treuhänderischen Fondsstruktur insge- samt habe sich weder die Präsentation noch die GwG-Dokumentation aus- einandergesetzt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei den Kontoeröff- nungen der 1MDB Global und der Devonshire in Lugano habe er keine Kompetenz und Verantwortung gehabt und die Zahlungen seien in Lugano ausgeführt, geprüft und plausibilisiert worden. Er sei entgegen dem ord- nungsgemässen Eröffnungsprozess lediglich zur Bewilligung angefragt worden, weil gewisse Dokumente noch ausstehend gewesen seien. Es habe sich insofern nur um Ausnahmebewilligungen gehandelt, nicht um
B-4750/2019 Seite 46 Kontobewilligungen. Mit diesen Ausnahmebewilligungen habe der Konto- eröffnungsprozess fortgesetzt werden können, obwohl noch nicht alle er- forderlichen Dokumente vorgelegen hätten. Die effektiven Kontoeröffnun- gen für 1MDB Global und Devonshire hätten dann einige Tage später statt- gefunden. Die Kontoeröffnung mit der 1MDB Global sei zudem bereits auf dem Level des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der BSI SA be- willigt worden. Seine eigene Ausnahmebewilligung habe daher nicht mehr kausal für eine Verletzung von Aufsichtsrecht sein können. Weiter argu- mentiert der Beschwerdeführer, der Vorwurf, er hätte das angeblich zuneh- mende Korruptionsrisiko aufgrund der Involvierung von Eric Tan sehen müssen, sei nicht stichhaltig. Er habe keine Kenntnis der Kontoeröffnungs- unterlagen gehabt, da die Kontobeziehung für Devonshire einzig in Lugano eröffnet worden sei. Erst im Nachhinein sei klargeworden, um was für ein Anlagevehikel es sich gehandelt habe. Die Vorinstanz habe indessen die treuhänderische Fondstruktur missverstanden: Die Staatsfonds-Kunden hätten nicht in Schuldverschreibungen, sondern in die Anlagefonds inves- tiert und die Anlagefonds hätten in die "Borrower Companies" investiert und als Sicherheit Schuldverschreibungen ("Promissary Notes") erhalten. Im Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen habe niemand Zweifel an der recht- mässigen Herkunft der Vermögenswerte der Staatsfonds gehabt oder ha- ben müssen und auch die von Goldman Sachs präsentierte treuhänderi- sche Fondstruktur sei nicht in Frage gestellt worden. Weder die Vorinstanz, noch die Monetary Authority Singapore (MAS), noch die Prüfgesellschaft der BSI SA hätten Ende 2013 beziehungsweise Anfang 2014 diese Struktur in Frage gestellt. Auch habe die BSI in diesem Zusammenhang lediglich die Rolle einer Depotbank gehabt und sei daher nicht verpflichtet gewesen, die "underlying investments" zu kennen oder gar auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen. Dies werde auch durch das eingereichte Rechtsgutachten von Prof. Peter V. Kunz bestätigt. Gemäss den damals in Kraft stehenden recht- lichen Bestimmungen hätten sich die geldwäschereirechtlichen Abklä- rungspflichten der Bank bei einer derartigen reinen Depot-Beziehung auf den Bereich "wirtschaftliche Berechtigung betreffend Fondsanteile" be- schränkt und der Umfang der einzuholenden Informationen auf die kon- krete Geschäftsbeziehung, also auf "execution only". Die BSI Singapur habe sich auf die Identifizierung geeigneter treuhänderischer Strukturen und die Vermittlung des Staatsfonds-Kunden an diese Anbieter beschränkt und eine Due Diligence-Prüfung der ausgewählten Fonds ohne Prüfung der Investmenteignung durchgeführt. Sie habe lediglich die Zeichnungs- transaktionen zum Erwerb von Fondsanteilen auf Rechnung der Staats-
B-4750/2019 Seite 47 fonds-Kunden durchgeführt, aber die Kunden weder in Bezug auf die zu- grundeliegenden Anlagen noch bezüglich der Strukturierung dieser Anla- gen beraten. 7.8.1 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kontoeröffnung mit der 1MDB Global sei im Zeitpunkt seiner Ausnahmebewilligung bereits auf dem Level der Geschäftsleitung der BSI SA bewilligt gewesen, ist akten- widrig. Aus dem betreffenden E-Mail-Verlauf ergibt sich zwar, dass die Kun- denberaterin in ihrem E-Mail ausgeführt hatte, der Generalsekretär habe sie informiert, dass die Geschäftsleitung die Kontoeröffnung bereits bewil- ligt habe. Diese Behauptung wurde indessen in der Folge durch den Ge- neralsekretär selbst berichtigt, bevor der Beschwerdeführer – in Kenntnis dieser Berichtigung – seine Zustimmung erteilte. 7.8.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei für die in Frage stehenden Bewilligungen nicht zuständig gewesen beziehungsweise es habe sich nur um Ausnahmebewilligungen gehandelt, ist auf E. 7.2.4 hievor zu verweisen. 7.8.3 Haltlos ist weiter die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen gehabt: Da er nachweislich diese Bewilligungen erteilt hatte, wäre er auch dafür verantwortlich gewe- sen, sich diese Kenntnis vorgängig zu verschaffen (vgl. E. 7.2.1 ff. hievor). Der Beschwerdeführer macht nicht konkret geltend, er habe dies versucht, doch sei ihm die Einsicht verweigert oder er sei mit unzutreffenden Anga- ben irregeführt worden. Vielmehr lassen die massgeblichen E-Mails nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an weite- ren Informationen hatte, die ihm erlaubt hätten, die Plausibilität in geldwä- schereirechtlicher Hinsicht zu prüfen, bevor er seine Zustimmung erteilte. 7.8.4 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz in Bezug auf ihren Vorwurf, die Kontounterlagen der 1MDB Global und diejenigen der Devonshire hät- ten sich gegenseitig widersprochen. Es trifft zwar zu, dass die Finanzierung des Joint Venture zwischen den Staatsfonds von Abu Dhabi und Malaysia in den Kontounterlagen der 1MDB Global genannt war. Dies war allerdings nicht als ausschliesslicher Kontozweck angegeben. Auch die Herkunft der Mittel war nicht mit jener Anleiheemission begründet worden, aus der dann ein paar Tage später das Konto alimentiert wurde, sondern es wurde in allgemeiner Art auf den 1MDB verwiesen und die Höhe der erwarteten Mit- tel war wesentlich höher angegeben als der Betrag der Anleiheemission. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daher den Vorwurf macht, er
B-4750/2019 Seite 48 hätte bereits aus diesem Widerspruch erkennen müssen, dass der bereits anlässlich der Kontoeröffnung geplante Transfer der Mittel zur Devonshire nicht plausibel war, kann ihr daher nicht gefolgt werden. 7.8.5 Der Beschwerdeführer war indessen unbestrittenermassen bereits vor diesen Konteneröffnungen über die in Frage stehende treuhänderische Fondstruktur detailliert im Bild, zumal die BSI Singapur beim Aufbau dieser Struktur ebenfalls eine gewisse Rolle gespielt hatte. Die BSI Singapur hatte dem betroffenen malaysischen Staatsfonds-Kunden jeweils eine Liste von geeigneten treuhänderischen Fonds, insbesondere Offshore-Anlagefonds, und deren Manager vorgeschlagen, aus denen der Staatsfonds dann seine Wahl traf. In der Folge zeichnete der Staatsfonds Anteile eines segregier- ten Portfolios dieser Anlagefonds. Die vom Staatsfonds erhaltenen Mittel investierte der Anlagefonds in Schuldverschreibungen ("Promissory No- tes"). Diese Schuldverschreibungen wurden von Schuldnergesellschaften in Offshore-Destinationen emittiert, welche der Staatsfonds wiederum selbst ausgesucht hatte. Die Schuldnergesellschaften sollten schliesslich die so erhaltenen Mittel in verschiedene – wiederum vom Staatsfonds aus- gewählte – Investments anlegen. Die Anlagefonds erhoben von den Staatsfonds Gebühren von jährlich 1%, wenn die Investition durch 1MDB Global erfolgte, beziehungsweise 2%, wenn sie durch SRCI oder Aabar BVI erfolgte. Der grösste Teil dieser Gebühren floss als Retrozessionen zurück an die BSI Singapur. 7.8.6 Aktenmässig belegt ist die Kenntnis des Beschwerdeführers über diese treuhänderische Fondsstruktur spätestens durch die Präsentation vom 5. März 2013 vor der Geschäftsleitung der BSI durch die Mitarbeiter der BSI Singapur und in Anwesenheit des Beschwerdeführers. Der Be- schwerdeführer macht indessen nicht geltend, dass er davon erst anläss- lich dieser Präsentation erfahren hat. Angesichts dessen, dass die BSI Sin- gapur, wie dargelegt, den Staatsfonds behilflich gewesen war, diese Struk- tur aufzustellen, und sie aufgrund der entsprechenden Beziehung zu den Anlagefonds in der Folge Retrozessionen in zweistelliger Millionenhöhe er- hielt, wäre es auch kaum glaubhaft, dass der CEO der BSI Singapur keine Kenntnis über die Herkunft dieser Erträge gehabt hätte. 7.8.7 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Anlagefonds inso- fern als reines Durchlaufgefäss fungierten, ohne dass eine kollektive Kapi- talanlage vorlag oder Investmententscheide an einen Portfolio-Manager delegiert worden wären. Weiter fällt auf, dass die Anlagefonds weder direkt
B-4750/2019 Seite 49 noch indirekt Anteile an den offiziell interessierenden Infrastrukturunterneh- men erwerben sollten, sondern lediglich Schuldverschreibungen von auf den British Virgin Islands domizilierten Offshore-Gesellschaften, welche in Aussicht stellten, ihrerseits die Anteile an den Infrastrukturunternehmen zu erwerben. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Erklärung, diese treu- händerische Struktur bezwecke eine Trennung von Investor und Asset, weil in Zeiten politischer Unsicherheit eine Abwertung der Vermögenswerte von Staatsfonds drohe, nicht plausibel war (vgl. E. 7.5 hievor). Zweck des ma- laysischen Staatsfonds 1MDB war die Investition in strategische Entwick- lungsprojekte, insbesondere bezüglich Energie, Tourismus, Wohnungsbau und Medien, nicht der kurzfristige Handel mit Aktien. Warum eine allfällige vorübergehende Veränderung des Börsenkurses bei langfristigen Investiti- onen in derartige Infrastrukturanlagen für den Staatsfonds relevant sein sollte und welches legitime Interesse er an der Verheimlichung seiner Be- teiligungen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Offensichtlich war auch das Risiko eines Wertverlustes bei einer Investition in eine Schuldverschrei- bung einer Offshore-Gesellschaft, verglichen mit einer direkten oder indi- rekten Investition in ein Infrastrukturunternehmen in Malaysia selbst, un- gleich grösser. Ein weiterer Hinweis auf eine in geldwäschereirechtlicher Hinsicht nicht plausible Anlage war ferner die unübliche Höhe der Retro- zessionen, welche die Anlagefonds an die Bank zahlten. Eine komplizierte treuhänderische Konstruktion, die nach dem Kenntnis- stand der Bank einzig die wahren Eigentumsverhältnisse verstecken sollte, unter Eingehung derart offensichtlicher Kosten und Risiken, musste daher im Kontext der malaysischen Staatsfonds als geldwäschereirechtlich nicht nur unplausibel, sondern als verdächtig eingestuft werden. 7.8.8 Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass die C._______ SA, die von der Vorinstanz mit der Sonderprüfung beauftragte ordentliche Prüfgesellschaft der BSI, diese treuhänderische Fondsstruktur nicht als unplausibel oder gar verdächtig eingestuft, sondern unter den Um- ständen als normal ("all the more common for this kind of operation", "usual for this kind of client") beurteilt hatte. Nach dem Gesagten kann diesem Urteil offensichtlich nicht gefolgt werden, zumal die Prüfgesellschaft sich in der Begründung ihrer Beurteilung mit den dargelegten unplausiblen Ge- sichtspunkten nicht auseinandersetzt. Vor allem aber datiert dieser Prüfbe- richt vom 20. Dezember 2013, also zeitlich lange nach der in Frage ste- henden Bewilligung durch den Beschwerdeführer. Die Frage, ob der Be- schwerdeführer dabei auf diese Beurteilung hätte abstellen dürfen, kann sich daher nicht stellen.
B-4750/2019 Seite 50 7.8.9 In den Kontounterlagen der Devonshire war zusätzlich die Informa- tion enthalten, dass die Schuldnergesellschaften in den Offshore-Destina- tionen, welche die Schuldverschreibungen ausstellen sollten, sich im Ei- gentum von Eric Tan befinden und von diesem kontrolliert werden würden ("The target investment holding coy who will be investing into underlying investments within sectors such as Energy, Hospitality, Real Estate and Media will be controlled and owned by the Newco’s trusted investment no- minee - Mr Tan Kim Loong"). Diese Information ist zwar nur in den Konto- unterlagen der Devonshire, nicht aber in denjenigen der Präsentation vom 5. März 2013 enthalten. Da der Beschwerdeführer nachweislich die in Frage stehende Bewilligung erteilt hat, war er auch dafür verantwortlich, sich vorgängig Kenntnis von den vorhandenen Kontounterlagen zu ver- schaffen (vgl. E. 7.2.1 ff. hievor). Auch ohne Kenntnis der Involvierung von Eric Tan, über den der Bank und dem Beschwerdeführer verdächtige Um- stände bekannt waren (vgl. E. 7.7.4 hievor), lagen dem Beschwerdeführer indessen, wie dargelegt, genügend Informationen über die geplante Anlage vor, um diese als in geldwäschereirechtlicher Hinsicht verdächtig erschei- nen zu lassen. 7.8.10 Ob die Bank in zivilrechtlicher Hinsicht verpflichtet gewesen wäre, die Staatsfonds-Kunden bei der Wahl ihrer Investitionen zu beraten, ist in Bezug auf die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten der Bank nicht relevant. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die entsprechenden Ausführungen in dem von ihm eingereichten Rechtsgutachten ist daher nicht weiter einzugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschränkten sich die geldwäschereirechtlichen Abklärungspflichten der Bank gemäss den im massgeblichen Zeitpunkt in Kraft stehenden rechtlichen Bestimmungen bei einer reinen Depot-Beziehung nicht lediglich auf den Bereich "wirtschaftli- che Berechtigung betreffend Fondsanteile". Vielmehr präzisiert Art. 14 aGwV-FINMA, dass bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit er- höhten Risiken – worunter die Geschäftsbeziehungen mit den Staatsfonds im vorliegenden Fall unbestrittenermassen zu subsumieren waren (vgl. E. 7.3 hievor) – der Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zu- sätzliche Abklärungen zu treffen hat, und zwar je nach den Umständen na- mentlich bezüglich der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, be- züglich des Verwendungszwecks abgezogener Vermögenswerte und be- züglich der Hintergründe und der Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, c und d aGwV-FINMA). Warum diese Bestimmung auf eine Depotbeziehung keine Anwendung finden sollte, ist
B-4750/2019 Seite 51 unerfindlich. Vor allem aber geht die Argumentation des Beschwerdefüh- rers bezüglich des Umfangs der der Bank obliegenden geldwäscherei- rechtlichen Pflichten am Kern des Problems vorbei: Die der Bank vorge- worfene Pflichtverletzung basiert nicht auf einer abstrakten Vorstellung, welche Abklärungen getätigt werden müssten. Vielmehr wurde das fragli- che Konto eröffnet, obwohl die Bank – und der Beschwerdeführer – nach- weislich Kenntnis hatte von Sachverhaltsumständen, welche den Verwen- dungszweck der eingebrachten erheblichen, aus öffentlichen Mitteln stam- menden Vermögenswerte in geldwäschereirechtlicher Hinsicht nicht nur als nicht plausibel, sondern geradezu als verdächtig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer und das von ihm eingereichte Rechtsgutachten blenden diesen wesentlichen Sachverhaltsumstand aus. 7.9 Die Vorinstanz kritisiert weiter, der Beschwerdeführer habe am 26. Juni 2013 seine Zustimmung – unter Vorbehalt einer angemessenen Dokumen- tierung ("if we have the loan agreement or other credible documentation") – zur Zahlung von rund 121 Mio. USD vom Konto der 1MDB Global als "Pre Payment" einer Kreditfazibilität an eine malaysische Bank erteilt. Eine Plausibilisierung der Zahlung unter Berücksichtigung der Anleiheemission und des angegebenen Kontozwecks sei nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe sich um eine in Lugano ge- prüfte, plausibilisierte und ausgeführte Zahlung gehandelt. Es sei ihm nicht mehr erklärlich, weshalb er um Zustimmung gebeten worden sei, denn er sei dafür nicht zuständig gewesen. Er habe die Zustimmung nur gegeben unter der Bedingung, dass ein Darlehensvertrag oder ein anderes glaub- würdiges Dokument vorliege. Zu prüfen, ob dies der Fall gewesen sei, habe nicht in seiner Verantwortung gelegen. Zudem habe noch eine weitere Plausibilisierung durch einen "Call Back" stattgefunden. 7.9.1 Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerde- führer per E-Mail um seine Zustimmung zu dieser Zahlung angefragt wurde und diese erteilte, wobei er den Vorbehalt anbrachte, dass eine angemes- sene Dokumentierung vorhanden sei ("if we have the loan agreement or other credible documentation"). Unbestritten ist, dass die Bank in der Folge die Transaktion durchführte, obwohl lediglich eine Rechnung der Zahlungs- empfängerin, aber kein Kreditvertrag und auch kein vergleichbarer Beleg vorlagen. Es ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer nichts un- ternahm, um zu kontrollieren, in welcher Weise die Transaktion plausibili- siert worden wäre. Zwar ergibt sich aus den Unterlagen, dass ein telefoni- scher Rückruf ("call back") beim Kunden durchgeführt wurde, doch ist nicht
B-4750/2019 Seite 52 nachvollziehbar, inwiefern dieser in geldwäschereirechtlicher Hinsicht zur Plausibilisierung der Überweisung hätte beitragen können. 7.9.2 Warum der Beschwerdeführer um diese Zustimmung angefragt wurde und ob die betreffenden Bankmitarbeiter diesbezüglich zu Recht von seiner Zuständigkeit zu diesem Entscheid ausgegangen sind, kann offen- bleiben, da der Beschwerdeführer seine Zuständigkeit nicht bestritt, son- dern die ersuchte Zustimmung effektiv erteilte (vgl. E. 7.9.1 hievor). 7.9.3 Es ist offensichtlich nicht der Sinn des Entscheides durch eine hierar- chisch höherrangige Person, dass diese, statt sich zuerst zu vergewissern, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, ihre Bewilligung er- teilt unter einer auslegungsbedürftigen Bedingung, deren Einhaltung sie nicht näher prüft. Mit der Bewilligung unter dem obgenannten Vorbehalt ("if we have the loan agreement or other credible documentation") delegierte der Beschwerdeführer seinen Entscheid zwar an die Kundenbetreuer zu- rück; die Verantwortung dafür verblieb aber bei ihm. Dass er sich weder vergewisserte noch dafür interessierte, aufgrund welcher Dokumente die Transaktion in der Folge ausgeführt wurde, entlastet ihn nicht. 7.9.4 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer daher zu Recht vor, dafür verantwortlich zu sein, dass die Bank am 26. Juni 2013 eine Überweisung von rund 121 Mio. USD vornahm, ohne dass die geldwäschereirechtliche Plausibilität diese Transaktion vorgängig in geeigneter Form abgeklärt wor- den wäre. 7.10 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Vorwürfe der Vorinstanz an den Beschwerdeführer, er sei kausal und schuldhaft ver- antwortlich für verschiedene schwere Verletzungen von GwG-Sorgfalts- pflichten durch die Bank anlässlich der Eröffnung von Konten dieser Staatsfonds-Kunden und von Jho Low sowie in Bezug auf die Durchfüh- rung einzelner Transaktion, grossmehrheitlich als begründet erscheinen. 8. Die Vorinstanz erhebt den Vorwurf, die Bank habe das Organisations- und Gewährserfordernis schwer verletzt. Es seien grossvolumige Zahlungen an Offshore-Gesellschaften ohne Kenntnis des wirtschaftlichen Empfän- gers und des Investitionszwecks erfolgt. Solche Zahlungen hätten sich mit Blick auf das Geldwäschereirisiko und die damit verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken – wenn überhaupt – nur rechtfertigen lassen, wenn die
B-4750/2019 Seite 53 Legitimität der Investitionen klar erkennbar sei und keine unwiderlegten An- haltspunkte für ein illegitimes Verhalten vorgelegen hätten. Dies sei bei den Staatsfonds-Kunden und Jho Low nicht der Fall gewesen; deren Verhalten sei undurchsichtig und unter Wirtschaftlichkeitsaspekten kaum nachvoll- ziehbar gewesen. Hätte die BSI SA eine korrekte Risikoeinschätzung vor- genommen, so hätte dies den Abbruch der Geschäftsbeziehungen zur Folge haben müssen. Die BSI SA habe aber jahrelang, und auch noch nach der Intervention der Vorinstanz Ende 2013, weder eine informierte Risikoeinschätzung vorgenommen noch die massgebenden Risikofaktoren hinreichend abgeklärt. Dies sei mit dem Erfordernis einer angemessenen Verwaltungsorganisation und dem Gewährserfordernis nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Geschäftsleitungsfunktion ein Gewährsträger gewesen und habe als CEO der BSI Singapur innerhalb der BSI SA eine zentrale Verantwortung für die Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu den Staatsfonds und Jho Low gehabt. Ab 2014 sei er auch Sender und Mitunterzeichner der Quarterly und Monthly Reports mit den Reportings und Risikoeinschätzungen zu den Staats- fonds-Kunden gewesen. Auch hätten er und sein Team Präsentationen vor wichtigen Sitzungen der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats gehal- ten, und er habe auch gegenüber der Vorinstanz zu Risikofragen betreffend das Staatsfonds-Geschäft der BSI Stellung genommen. Der Beschwerde- führer habe die grosse Anzahl der Konten von Jho Low, konsolidierte Dar- stellungen des entsprechenden Beziehungsgeflechts und entsprechende Transaktionen im Umfeld der Staatsfonds gekannt. Es sei unverständlich, weshalb die von ihm unterzeichneten und versandten Risiko-Reportings und -einschätzungen sich überhaupt nicht, und schon gar nicht kritisch, mit der Frage der Beziehungen zwischen den Staatsfonds und Jho Low und den mit diesen verbundenen Einzelpersonen befasst hätten. Der Verschlei- erungszweck der Transaktionen und die wiederholte Weigerung der Staatsfonds-Kunden, über die Verwendung der Gelder auf den BSI-Konten konkrete Auskünfte zu erteilen, sei nicht in den Kontext möglicher Korrup- tion und Geldwäscherei eingeordnet worden und die im Reporting erwähn- ten Presseartikel betreffend Jho Low und den 1MDB seien unkritisch kom- mentiert worden. Selbst an der Sitzung des Verwaltungsrats vom 5. Feb- ruar 2014 und der Präsentation anlässlich der Diskussion um den Exit-Ent- scheid im Januar 2015 habe er ihm selbst bekannte Verdachtsmomente und Risikofaktoren betreffend das Zusammenwirken der Staatsfonds-Kun- den mit natürlichen Personen und BSI-Kunden aus deren Umfeld nicht an- gesprochen. Er habe daher eine Hauptverantwortung dafür getragen, dass
B-4750/2019 Seite 54 die BSI weder eine informierte und adäquate Risikoeinschätzung zur Staatsfonds-Kundschaft vorgenommen habe noch ein genügendes Repor- ting etabliert habe, sondern mindestens bis April 2015 weiterhin grossvolu- mige und mit Geldwäscherei- und Korruptionsrisiken verbundene Transak- tionen durchgeführt habe, deren Hintergründe sie nicht gekannt habe und die sie trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht plausibilisiert habe. Der Beschwerdeführer dagegen stellt sich auf den Standpunkt, die BSI SA und die BSI Group seien den Anforderungen des Bankengesetzes entspre- chend organisiert gewesen. Er selbst sei nicht für die Erfassung von Risi- ken verantwortlich gewesen, insbesondere nicht im Rahmen der Gruppen- aufsicht oder des Einzelinstituts BSI SA, und habe auch keine Organstel- lung bei der BSI SA innegehabt, sondern nur bei der BSI Group. Für das Reporting und die Risikoeinschätzungen seien KYC Risk/Compliance Competence Center als gruppenweite Fachstelle zur Geldwäschereibe- kämpfung verantwortlich gewesen. Daher könne er nicht in entscheiden- dem Mass zu verantworten haben, dass in Bereichen, für die er nicht zu- ständig gewesen sei, Pflichtverletzungen begangen worden seien. Er be- streite auch, dass im Jahr 2014 offenkundige Korruptions- und Geldwä- schereirisiken bestanden hätten. Ferner sei er weder für die Plausibilisie- rung der Kontoeröffnungen in Lugano noch für Transaktionen in Lugano verantwortlich gewesen und habe keine oder sehr beschränkte Einsicht in die KYC-Profile und -Reports gehabt habe, da diese in Lugano bei der BSI aufbewahrt worden seien. Das Client Accept Committee sei das oberste Bewilligungsorgan für die BSI Singapur gewesen. Dessen Diskussionen hätten keinen Bezug zur Gruppenaufsicht oder zum Einzelinstitut BSI SA gehabt. Der Beschwerdeführer habe im damaligen Zeitpunkt keine An- haltspunkte für die Rolle von Jho Low und andere mit ihm beziehungsweise den Staatsfonds verbundene Einzelpersonen gehabt. Abgesehen davon, dass Jho Low die Staatsfondsklienten eingeführt habe, habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass Jho Low in die ganzen Staatsfonds-Transak- tionen involviert gewesen sei. Auch C._______ SA, die von der Vorinstanz eingesetzte Prüfgesellschaft, habe noch 2014 keinen weiteren Zusammen- hang zwischen Jho Low und den Staatsfonds erkannt. Aus damaliger Per- spektive sei der "Verschleierungszweck" nicht erkennbar gewesen, wes- halb nicht habe realisiert werden können, dass die Staatsfonds sich des- halb geweigert hätten, Auskünfte über die Investitionen zu geben. Es sei treuwidrig, dass die Vorinstanz heute schwere Pflichtverletzungen mo- niere, wenn sie damals das Ergebnis der Sonderprüfung akzeptiert habe. Kriminelle Machenschaften seien weder für ihn selbst noch für die BSI SA, die BSI Singapur oder die zahlreichen anderen involvierten Schweizer und
B-4750/2019 Seite 55 ausländischen Banken und Prüfgesellschaften erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer dürfe daher nicht für diese kriminellen Machenschaften verantwortlich gemacht werden. Als nur einer von drei Unterzeichnenden sei er zudem nicht zuständig gewesen zu prüfen, ob der Bericht vom 2. Juli 2014 an die Vorinstanz wirklich sämtliche Transaktionen und Risiken bein- haltet habe. 8.1 Banken und Finanzgruppen müssen über eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation verfügen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG und Art. 3f Abs. 2 BankG). Dazu gehört die Regelung der Grund- züge des Risikomanagements sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Bewilligung risikobehafteter Geschäfte in einem Reglement oder in- ternen Richtlinien. Die Bank und die Finanzgruppen müssen dabei jeder- zeit im Stande sein, ihre Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu über- wachen (Art. 12 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV). Zu diesen Risiken zählen insbesondere die Rechts- und Reputationsrisiken. Finanzgruppen sind sodann verpflichtet, gruppenweit auch bei grenzüberschreitenden Geschäften ein adäquates Risikomanagement zu betreiben. Als Finanzintermediäre müssen sie auch ihre Rechts- und Reputationsrisiken im Bereich der Geldwäschereibe- kämpfung global erfassen, begrenzen und überwachen (Art. 6 aGwV- Finma i.V.m. Art. 8 GwG; vgl. Urteil 2C_747/2021 E. 14.2.2). 8.2 Die Vorinstanz hatte die BSI bereits im Rahmen ihres Assessments für das Jahr 2013 und mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 ausdrücklich vor erheblichen Risiken, inklusive Korruptions- und Geldwäschereirisiken, im Zusammenhang mit den Transaktionen für die Staatsfonds-Kunden ge- warnt: “Queste tipologie di operazioni comportano un elevato grado di rischio opera- tivo, prudenziale, finanziario, legale, di riciclaggio di denaro, di compliance, di manipolazione di mercato, di corruzione, di concentrazione. Tali transazioni esulano totalmente dal core business principale della Banca, possono destare una elevata aspettativa da parte del cliente su fattori con alto grado di impre- dicibilità e per rapporto ad altre transazioni simili hanno una redditività 'out of the market'. Allo stato attuale la FINMA non può essere certa che una Due Diligence ed un Risk Assessment adeguati siano stati effettivamente eseguiti né tantomeno dell’adeguatezza della struttura organizzativa dedicata a questa attività." In der Folge ordnete die Vorinstanz eine Sonderprüfung durch die ordentli- che Prüfgesellschaft der Bank an. Die Bank ihrerseits beschloss unter an- derem, ab März 2014 quartalsweise Rapporte an die Geschäftsleitung und
B-4750/2019 Seite 56 den Verwaltungsrat einzuführen, welche eine fortlaufende Einschätzung der möglichen Risiken enthalten sollten, sowie monatliche Nachführungen dieser Einschätzungen. 8.3 Diese Rapporte wurden in der Folge durch den Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter verfasst und durch den Beschwerdeführer versandt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist daher mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung dafür trug, dass diese Rapporte wahrheitsgemäss und vollständig waren in Bezug auf die fortlaufende Einschätzung der möglichen Risiken für die Bank. 8.4 Bereits vor dem Versand der ersten Rapporte, anlässlich der ausseror- dentlichen Sitzung des Verwaltungsrats vom 5. Februar 2014, präsentierte der Beschwerdeführer eine Übersicht über die Kundenbeziehungen mit den Staatsfonds. 8.4.1 Es ist unbestritten, dass diese Präsentation zwar den Stand der ver- walteten Mittel zu Ende des Kalenderjahrs für jeden Staatsfonds enthielt, aber keine Informationen über die im Verlauf des Jahres erfolgten Trans- aktionen. 8.4.2 Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diese Präsentation kriti- siert. Die für die Staatsfonds durchgeführten Transaktionen betrugen mit- unter ein Vielfaches der am Jahresende bei der BSI gebuchten Mittel. Für eine korrekte Risikoeinschätzung wären Informationen über diese Trans- aktionen offensichtlich wesentlich gewesen, und zwar nicht nur die Anzahl, die Beträge und der jeweilige Zeitpunkt der erfolgten Transaktionen, son- dern vor allem auch die jeweilige Gegenpartei, der geltend gemachte Zweck und die Erkenntnisse der Bank im Hinblick auf die Plausibilisierung der Transaktionen. Diesbezüglich fällt auf, dass die Präsentation nur sehr wenige Informationen über die bereits dargelegten, dem Beschwerdeführer bekannten und in geldwäschereirechtlicher Hinsicht verdächtigen Anhalts- punkte enthält. So wurde weder die treuhänderische Fondsstruktur, in wel- che ein grosser Teil der Mittel geflossen war (vgl. E. 7.8 hievor) konkret dargelegt, noch die offensichtlich auf Korruption hindeutende Zahlung an Red Granite (vgl. E. 7.7.1 hievor). Im Kontext einer Sitzung, welche dem Verwaltungsrat ermöglichen sollte, die mit diesen Geschäftsbeziehungen verbundenen Risiken korrekt zu erkennen und einzuschätzen, um gestützt
B-4750/2019 Seite 57 darauf einen Entscheid über die Weiterführung dieser Geschäftsbeziehun- gen und, im Fall einer Weiterführung, über die erforderlichen Massnahmen zur Risikokontrolle zu fällen, wären diese Informationen wichtig, möglich- erweise sogar entscheidend gewesen. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt nachweislich über diese Informationen verfügte, hätte er auch deren Relevanz erkennen müssen, wenn die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten der Bank in seinen Überlegungen eine Rolle gespielt hät- ten. 8.4.3 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch bezüglich ihres Vor- wurfes, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Präsentation auch die Konten von Jho Low und den mit ihm verbundenen Personen sowie die Transaktionen zwischen den Staatsfonds und diesen Kunden hätte darle- gen müssen. Die Vorinstanz ist den Nachweis schuldig geblieben, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt konkret wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Personen in die Transaktionen der Staatsfonds involviert waren. Eine Ausnahme ist diesbezüglich lediglich die erwähnte, offensichtlich verdächtige Zahlung eines Staatsfonds an Red Granite, doch ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer wusste oder wissen musste, dass Jho Low selbst etwas mit dieser Transaktion zu tun hatte. 8.4.4 Unter anderem gestützt auf diese Präsentation des Beschwerdefüh- rers entschied sich der Verwaltungsrat in der Folge, auf Antrag der Ge- schäftsleitung, am 5. Februar 2014 für die Beibehaltung der Geschäfte mit den Staatsfonds-Kunden. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Präsen- tation des Beschwerdeführers und deren dargelegte Mängel für diesen Entscheid adäquat kausal waren, ist nicht zu beanstanden. 8.4.5 Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass die treuhänderische Fondsstruktur bereits vorher, anlässlich der Sitzung vom 5. März 2013, vorgestellt worden war. Die Sitzung vom 5. März 2013 war indessen lediglich eine Sitzung der Geschäftsführung, nicht des Verwal- tungsrats. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz, wie dargelegt, die Bank im Herbst 2013 ausdrücklich vor den Risiken dieser Geschäfte gewarnt hatte. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass der Verwaltungsrat an der Sit- zung vom 5. Februar 2014 aufgrund dieser kurz vorher erfolgten Warnung anders auf eine vollständige und wahrheitsgemässe Information über die treuhänderische Fondsstruktur reagiert hätte als die Geschäftsleitung dies ein Jahr vorher getan hatte.
B-4750/2019 Seite 58 Dass die treuhänderische Fondsstruktur bereits anlässlich der Sitzung vom 5. März 2013 der Geschäftsleitung vorgestellt worden war, spricht daher nicht gegen die Annahme, dass das Fehlen dieser Information am 5. Feb- ruar 2014 adäquat kausal war für den Entscheid des Verwaltungsrats vom gleichen Tag, die Geschäftsbeziehungen vorderhand weiterzuführen. 8.5 Sachverhaltlich zutreffend ist auch der Vorwurf der Vorinstanz, in den folgenden Quartalsreporten sei nicht auf die verdächtigen Umstände im Zusammenhang mit im Mai und Juni 2014 erfolgten Transaktionen über das Konto der Aabar BVI hingewiesen worden. Im Mai und Juni 2014 überwies eine Tochtergesellschaft des 1MDB rund 175 Mio. USD an die Aabar BVI, gestützt auf einen Vertrag für den Erwerb von Call-Optionen, den die Tochtergesellschaft des 1MDB der Aabar BVI in den bereits erwähnten Verträgen im Zusammenhang mit den Anlei- heemissionen im Jahr 2012 eingeräumt hatte. Am Folgetag überwies die Aabar BVI rund 155 Mio. USD und im Juni weitere rund 19 Mio. USD ge- stützt auf Mudharabah-Verträge an die Affinity Equity International Partners Ltd. (im Folgenden: Affinity). Die Affinity überwies in der Folge rund 149.5 Mio. USD auf ein Konto, dessen wirtschaftlich Berechtigter Jho Low war. Wie bereits dargelegt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der- artige Transaktionen in geldwäschereirechtlicher Hinsicht nicht als plausi- bel angesehen werden durften (vgl. E. 7.6 und E. 7.8 hievor). Die Vorinstanz legt zwar nicht dar, dass der Beschwerdeführer selbst kon- krete Kenntnis von den Umständen dieser Transaktionen hatte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Bank diese Quartalsrapporte angeordnet hatte, damit die Geschäftsleitung die Risiken, auf welche die Vorinstanz sie aufmerksam gemacht hatte, besser einschätzen könne. Der Beschwerde- führer war mit der Aufgabe betraut worden, dafür die entsprechenden In- formationen zu sammeln und aufzubereiten. Aufgrund dieser Verantwor- tung durfte er sich nicht einfach damit zufriedengeben, die Zusammenfas- sungen durch andere Personen ungeprüft zu übernehmen, sondern er wäre verpflichtet gewesen, sich die relevanten Informationen für die in Frage stehende Risikoeinschätzung zu beschaffen. Dies insbesondere deshalb, weil, wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführer selbst bereits Kenntnis hatte von konkreten geldwäschereirechtlich verdächtigen Um- ständen (vgl. E. 7.7.1, E. 7.7.4, E. 7.7.5, E. 7.8.7 hievor) und daher nicht darauf vertrauen durfte, dass weitere Transaktionen dieser Kunden geld- wäschereirechtlich unbedenklich sein würden oder seine Mitarbeiter allfäl- lige Problempunkte erkennen und ihm melden würden.
B-4750/2019 Seite 59 8.6 Im Quartalsreport für das 2. Quartal 2014 wurde weiter ein Zeitungsar- tikel mit dem Titel "Jho Low controls 1MDB: they do what he says" zitiert und dazu Stellung genommen. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, "Both Taek Jho Low and 1MDB are our clients who maintain separate ac- counts for their separate investments. Mr Low was the informal introducer of our Sovereign Wealth Business. No retrocessions have been paid to him by BSI for the recommendation of our services. As Jho is a high profile figure due to his personal wealth and his close relations with key members and entities in Malaysia and Middle East (public information), he has attracted much media attention. This is documented in the KYC documentation we have on Jho as a client of the bank. In addition, much of his background is publicly documented. Jho is a deal maker and has a very good sense of seeking out investment opportunities. When he identifies a new investment opportunity, he would usu- ally put in 10% equity and then invite other potential co-investors (eg. Middle East SWFs, Malaysia SWFs, Mudabala, etc) to see if they would like to parti- cipate in the venture. Any profits are shared on a profit-sharing basis. Jho comes from a very wealthy family in his own right - the Low family has been long in business in Malaysia since the time of his late grandfather, B._______ does not control 1 MDB. All transactions of Jho’s are conducted on an arms- length basis. He does not have any position in 1 MDB or has ever received any compensation from the Government of Malaysia. He has no official role in the Government of Malaysia or any entities related to the Government of Ma- laysia." In den Akten befindet sich eine detaillierte Darstellung der "relationship chart on LOW and the related parties". Diese Darstellung war vom Client Accept Committee der BSI Singapur anlässlich seiner Sitzung vom 13. Au- gust 2012 verlangt und dann anlässlich der Sitzung vom 15. November 2012 vorgelegt worden. Gegenstand dieser Sitzung war die jährliche Wie- derbewilligung dieser PEP-Kunden sowie die Eröffnung von zwei neuen Konten. In dieser detaillierten Darstellung wurde innerhalb der "Low Taek Jho Relationship" differenziert nach der eigentlichen "Low Family", den "Malaysia Links", welche unter anderem den 1MDB, den CEO von SRCI, sowie G._______ und Eric Tan auflisteten, und den "Middle-east Links", welche unter anderem den Staatsfonds IPIC sowie den Präsidenten von Aabar und die Ehefrau des CEOs von Aabar enthielten. Eric Tan wurde dabei als Geschäftspartner und enger Freund von Jho Low bezeichnet. Bei zwei anderen Personen wurde dagegen präzisiert, dass es sich dabei um einen Geschäftspartner oder um ein Mitglied des Freundeskreises von Jho Low handle, dass sie aber nicht mit ihm verbunden seien. Diese Differen- zierungen sowie der Umstand, dass das Client Accept Committee diese Darstellung offenbar verlangte, weil es sie als relevante Information ein- stufte, zeigt, dass den Mitgliedern des Client Accept Committee bewusst war, dass es sich bei diesem Beziehungsgeflecht teilweise um derart enge
B-4750/2019 Seite 60 Beziehungen handelte, dass sie in geldwäschereirechtlicher Hinsicht eine möglicherweise relevante Intensität aufwiesen. Die BSI Singapur ging denn auch von Anfang an davon aus, dass der Einfluss von Jho Low auf den Premierminister – und damit auf 1MDB – derart gross war, dass Jho Low deswegen als PEP einzustufen sei. Der Beschwerdeführer als CEO der BSI Singapur hatte (als ranghöchster Teilnehmer) an diesen Sitzungen teilgenommen und kannte daher diese Darstellungen. Der Vergleich der Stellungnahme im Quartalsrapport für das 2. Quartal 2014 mit diesen Unterlagen zeigt, dass die wichtige Information, dass Jho Low eine derart enge Beziehung zur Familie des Premierministers und zum 1MDB pflegte, dass er deswegen als PEP eingestuft worden war, fehlte. Stattdessen drängt sich der Eindruck auf, dass in der Stellungnahme ver- sucht wurde, die Beziehung als völlig unabhängig darzustellen, obwohl dem Management der BSI Singapur, wie dargelegt, effektiv bewusst war, dass dies nicht der Fall war. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer als Versender dieses Quartalsrapports für eine wesentliche und wis- sentliche Falschinformation des Verwaltungsrats zur Frage des Verhältnis- ses zwischen Jho Low und dem 1MDB verantwortlich war. 8.7 Die Vorwürfe der Vorinstanz in Bezug auf weitere unrichtige Darstellun- gen durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Sitzung des Verwal- tungsrats vom 29. Januar 2015 und anlässlich seiner Präsentation an die- ser Sitzung brauchen dagegen nicht weiter geprüft zu werden, da der Ver- waltungsrat trotz dieser Mängel in der Risikodarstellung und entsprechend dem vom Beschwerdeführer dargelegten Antrag der Geschäftsführung be- schloss, das Geschäft mit den Staatsfonds-Kunden umgehend zu been- den. 8.8 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer vorwirft, er habe aufgrund der dargelegten Verletzungen seiner Sorgfaltspflichten anlässlich der Präsentation am 5. Februar 2014 und bei der Verfassung der Quartalsrapporte eine massgebliche Verant- wortung dafür getragen, dass die BSI über keine informierte und adäquate Risikoeinschätzung der Staatsfonds-Kundschaft verfügt habe, auf welche die leitenden Organe der Bank sich für ihre Entscheidungen hätten stützen können. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, diese inadäquate Risikoeinschätzung sei aufgrund der Umstände derart
B-4750/2019 Seite 61 erheblich gewesen, dass darin eine schwere Verletzung des Organisa- tionserfordernisses durch die Bank zu sehen sei, wofür der Beschwerde- führer nach dem Gesagten in relevantem Ausmass mitverantwortlich sei. 9. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe auch im an sie gerichteten Antwortschreiben vom 2. Juli 2014 zu Risikofragen betref- fend das Staatsfonds-Geschäft der BSI unwahre Aussagen gemacht. 9.1 Von der Vorinstanz beaufsichtigte Institute müssen dieser alle Aus- künfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Auf- gaben benötigt. Sie müssen der Vorinstanz zudem unverzüglich Vorkomm- nisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Art. 29 FINMAG). Die Erteilung wahrheitswidriger Auskünfte, sei es vor- sätzlich oder fahrlässig, ist sogar strafbar (vgl. Art. 45 FINMAG). 9.2 Die Vorinstanz hatte der Bank am 13. Juni 2014 einen Bericht der Bu- siness Times geschickt, der sich kritisch zu den Investitionen der Brazen Sky äusserte, und die Bank um eine Stellungnahme dazu ersucht. Brazen Sky war, wie bereits dargelegt, eine Tochtergesellschaft des 1MDB, die seit September 2012 Kundin der BSI Singapur war und die vom 1MDB erhaltenen, erheblichen Mittel in eine komplizierte, wirtschaftlich unsinnige treuhänderische Fondstruktur investierte, welche in geldwäschereirechtli- cher Hinsicht Zweifel an der Legalität des damit verfolgten Zweckes auf- drängte (vgl. E. 7.5 hievor). Dessen ungeachtet enthält das in der Folge an die Vorinstanz gerichtete Schreiben unter anderem die Passage: "The Bank has executed the required due diligence activities in relation to the client and its investments customized by BSI Singapore. They cover mainly the following areas: the fund’s legal structure, the background to the fund, counterparties involved in managing the fund, organization in the areas of risk management and compliance, financial review. These are essentially legal due diligence checks and not investment due diligence checks. Due to the involvement of 1MDB in the political framework, our experience suggests us that articles of this nature are politically motivated, being used by the opposi- tion to create mistrust in the activities of the government. During the discussion with representatives of 1MDB they affirmed that the negative press is largely driven by government opposition, and put forward that the allegations/criti- cisms are and will be refuted through investment performance in the coming years. They assured us of the confidence expressed by the Malaysian Minister
B-4750/2019 Seite 62 of Finance in their actions and emphasized the involvement of external audi- tors. Deloitte, who ensure that the company's internal controls, processes, guidelines and policies are adequate, effective and in compliance with govern- mental requirements, industry standards and company policies." Angesichts der der BSI Singapur bekannten, verdächtigen Fondstruktur war die sinngemässe Behauptung, die kritische Berichterstattung sei allein politisch motiviert, klar irreführend. 9.3 Weiter ergibt sich aus der Aktennotiz des Treffens vom 10. Juni 2014 zwischen Vertretern von 1MDB und Mitarbeitern der Bank, darunter dem Beschwerdeführer, dass der CFO von 1MDB seinem Tischnachbarn beim Abendessen erklärt hatte, gewisse Investitionen von 1MDB seien sehr sen- sitiv und vertraulich, weshalb sie auch der externen Revisorin nicht bekannt seien: ("...that some of the investments are very sensitive and strategic at the G2G level, and those may be very confidential to be shared with anyone. Deloitte (auditors of IMDB) may not be formally privy to some of these investments too...") Die Versicherung im Schreiben vom 2. Juli 2014 gegenüber der Vorinstanz, wonach die Qualität der externen Revisorin für die korrekte Bewertung der Investitionen garantiere, erfolgte somit wider besseres eigenes Wissen der Bank und des Beschwerdeführers. 9.4 Dass ein Staatsfonds einen Teil seiner Investitionen vor seiner externen Revisorin verheimlicht, ist geldwäschereirechtlicher Hinsicht offensichtlich alarmierend. Dieser Umstand sowie der verdächtige Verwendungszweck der Mittel der Brazen Sky waren somit aufsichtsrechtlich relevante Infor- mationen, welche die Vorinstanz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu umge- henden Aufsichtsmassnahmen veranlasst hätte, wenn sie diese erfahren hätte. Der Beschwerdeführer als einer der beiden Unterzeichner dieses Schreibens an die Vorinstanz war somit (mit)verantwortlich für eine wahr- heitswidrige Auskunft der BSI gegenüber der Aufsichtsbehörde in Bezug auf einen Punkt, der für die Aufsicht über die Bank relevant war. 10. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei aus diesen Gründen nicht nur für die erwähnten schweren Verletzungen der GwG-Sorgfalts- pflichten und der Organisationsanforderungen durch die Bank in massge- blichem Ausmass verantwortlich, sondern auch für eine Verletzung des Ge- währserfordernisses durch die BSI.
B-4750/2019 Seite 63 10.1 Das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) ist eine zentrale Norm des Finanzmarkt- be- ziehungsweise Bankenrechts, die nicht nur auf den Schutz der Bankgläu- biger (Individualschutz), sondern insbesondere auch auf die Vertrauens- würdigkeit der Banken und des Finanzplatzes Schweiz insgesamt zielt (CHRISTIAN BOVET/ANNE HÉRITIER LACHAT, in: Christian Bovet [Hrsg.], Fi- nanzmarktaufsicht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XV, 2016, Rz. 366; zur gegenseitigen Abhängigkeit von Individual- und Funktionsschutz vgl. u.a. DIETER ZOBL/CHRISTOPH BLÖCHLINGER, Risiken, Ziele und Massnahmen in der schweizerischen Kapitalmarktgesetzge- bung, in: Weber/Zobl [Hrsg.], Risikomanagement durch Recht im Banken- und Versicherungsbereich, 2006, S. 29 ff.). Es handelt sich um einen un- bestimmten Rechtsbegriff, der von der Gerichtspraxis bereits ver- schiedentlich konkretisiert wurde. Eine einwandfreie Geschäftstätigkeit er- fordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsver- kehr. Unter korrektem Verhalten im Geschäftsverkehr wird in der Praxis in erster Linie die Beachtung der Rechtsordnung, das heisst der Gesetze und der Verordnungen, namentlich im Banken- und im Börsenrecht, aber auch im Zivil- und Strafrecht, sowie der Statuten und des internen Regelwerkes der Bank beziehungsweise des Effektenhändlers verstanden. Nicht mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit zu vereinbaren ist nach der Rechtsprechung zudem, wenn das Geschäftsgebaren gegen Standesre- geln oder vertragliche Vereinbarungen mit Kunden sowie gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten diesen gegenüber verstösst (vgl. Urteil des BGer 2A.261/2004 vom 27. Mai 2004 E. 1; Urteile des BVGer B-5756/2014 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.2 [in BVGE 2017 IV/7 nicht publizierte Erwägung]; B-19/2012 vom 27. November 2013 E. 3.1 [in BVGE 2013/59 nicht publi- zierte Erwägung]; BEAT KLEINER/RENATE SCHWOB, in: Bodmer/Kleiner/Lutz [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, 23. Nachliefe- rung 2015, Art. 3 N. 191 ff.; CHRISTOPH WINZELER, in: Watter/Vogt/Bau- er/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 N. 16 ff. und 25). 10.2 Die Gewährsvoraussetzungen unterscheiden sich somit wesentlich von den Voraussetzungen, um ein Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG zu verfügen: Während das Gesetz für ein Berufsverbot ausdrücklich eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht verlangt, beeinträchtigen bereits wesentlich leichtere Rechtsverletzungen, oder gar Verstösse gegen Re- geln, die nicht als eigentliche Rechtsnormen einzustufen sind, die Gewähr (vgl. URS ZULAUF, Gewähr im Gericht - Die von den Schweizer Finanz-
B-4750/2019 Seite 64 marktgesetzen geforderte "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätig- keit" und das "Berufsverbot" im Lichte der jüngeren Rechtsprechung, FINMA-Bulletin 2/2013 S. 19). Aufgrund des Legalitätsprinzips sind bei der Prüfung, ob die Voraussetzun- gen für ein Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG gegeben sind, an die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten hohe Anforderungen zu stellen. Dem Gewährserfordernis an sich als einem un- bestimmten Rechtsbegriff geht diese Klarheit und Bestimmtheit ab. 10.3 Wird einem Gewährsträger daher vorgeworfen, dass er durch sein in- dividuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch ein beaufsichtigtes Institut be- wirkt hat, so steht damit zwar gleichzeitig auch ein Verstoss gegen die Ge- währsvorschriften im Raum. Es liegt indessen Idealkonkurrenz vor, so dass der Verstoss gegen die Gewährsvorschriften weder einen zusätzlichen Er- kenntnisgewinn bringt in Bezug auf die Frage, ob der Verstoss als schwer einzustufen ist oder nicht (Urteile des BVGer B-1576/2019 vom 29. Novem- ber 2021 E. 9.10; B-7186/2018 vom 29. Juli 2021 E. 7; B-1048/2018 vom 19. Mai 2020 E. 7.2; B-5668/2017 vom 28. April 2020 E. 7.2), noch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung eine Rolle spielt (Urteil B-7186/2018 E. 9.2). 10.4 Auf den Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei auch für eine Verletzung des Gewährserfordernisses durch die BSI verantwortlich, ist daher nicht weiter einzugehen. 11. Der Beschwerdeführer stellt eine Reihe von Beweisanträgen. So beantragt er, es seien die noch nicht bei den Akten liegenden CAC-Protokolle der Jahre 2010-2015 zu edieren. Weiter sei der Bericht eines externen Con- sultants aus dem Jahr 2013 zu Fragen der Nicht-Unterstellung der BSI Sin- gapur unter die dortigen Regeln betreffend Corporate Finance-Beratung sowie die Weisung "Kontoeröffnungen und notwendige Basisdokumentati- onen" zu edieren. Sodann beantragt der Beschwerdeführer in seiner Rep- lik, es seien die Akten des Verfahrens B-3930/2016 der Vorinstanz gegen die BSI SA beizuziehen. Er beantragt ferner die Einvernahme seiner selbst sowie von diversen ehemaligen Mitarbeitern und Gewährsträgern der BSI beziehungsweise der BSI Singapur als Zeugen (...). Er beantragt weiter die Edition seiner elektronischen Agenda für die Jahre 2010-2016, des Schrei-
B-4750/2019 Seite 65 bens der FINMA vom 16. Oktober 2015 betreffend Eröffnung des En- forcementverfahrens gegen die BSI SA, des Antwortschreibens der Bun- desanwaltschaft vom 23. Juli 2015 auf die Anzeige an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), sämtlicher Versionen der ORCC-Regulation ab Januar 2012 bis März 2016, sämtlicher Versionen des Cross Entity Booking Agreements zwischen der BSI Singapur und der BSI seit 2010, sämtlicher Versionen der Regulation der BSI SA "Opening of Business Relationships with clients PB – Basic documentation" respektive der Weisung "Kontoer- öffnungen und notwendige Basisdokumentation" ("Apertura di relazioni d'affari clientela PB – Documentazione di base obligatoria"), der schriftli- chen Beurteilungen des Riskmanagements der BSI Singapur sowie der beiden Compliance Abteilungen der BSI Singapur und der BSI SA betref- fend den Voicelog sowie des Berichts der Inspektion der Monetary Autho- rity Singapore (MAS) über die BSI Singapur vom 12. August 2015. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung dieser Beweisanträge, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Ein Teil der zur Edition beantragten Do- kumente befinde sich ohnehin bereits in den Vorakten, in welche der Be- schwerdeführer Einsicht erhalten habe. 11.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Beweisabnahmepflicht korreliert mit dem Recht des Betroffenen, Be- weisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung auf Grund der bereits abgenommenen Beweise bereits gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 11.2 Der Beschwerdeführer konnte alle seine Argumente in seinen schrift- lichen Eingaben ins Verfahren einbringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Einvernahme seiner selbst einen weiteren Erkenntnisge- winn bringen könnte.
B-4750/2019 Seite 66 11.3 Bezüglich der von ihm beantragen Einvernahme von Zeugen und der beantragten Edition weiterer Dokumente wäre es Sache des Beschwerde- führers gewesen, darzulegen, welchen konkreten, von ihm behaupteten Sachverhalt er mit diesen Beweismitteln belegen will. Das Bundesverwal- tungsgericht hat in den vorausgehenden Erwägungen im Einzelnen ausge- führt, welchen Sachverhalt es für die vorgeworfenen Handlungen und Un- terlassungen als rechtserheblich erachtet und gestützt auf welche Akten- stellen es diesbezüglich welche Sachverhaltsumstände als nachgewiesen beurteilt, soweit sie nicht ohnehin unbestritten sind. Keiner der Beweisan- träge des Beschwerdeführers wird indessen damit begründet, dass er mit dem entsprechenden Beweismittel einen dieser Sachverhaltsumstände wi- derlegen oder daran erhebliche Zweifel wecken möchte. Entsprechende Sachbehauptungen hat er weder vorgebracht noch substantiiert, und es gibt, der Natur der in Frage stehenden Vorwürfe entsprechend, auch kei- nen Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer selbst diesbezüg- lich den relevanten Sachverhalt nicht kennen könnte und deshalb Einsicht in weitere, noch nicht zu den Vorakten gehörende Akten benötigen würde, bevor er entsprechende, ihn entlastende Sachbehauptungen vorbringen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, wie in den vorangegangenen Er- wägungen dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die geldwä- schereirechtlichen Sorgfaltspflichten der Bank und seine eigene diesbe- zügliche Verantwortung von unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus- geht und seine Beweisanträge daher ausschliesslich irrelevante Fragen betreffen. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher ausgeschlossen werden, dass die von ihm angeführten Beweismittel geeignet wären, den Entscheid im vorliegenden Fall zu beeinflussen. 11.4 Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers wird daher nicht statt- gegeben, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass auch die Vorinstanz diese Beweise nicht abgenommen hat, soweit der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzli- chen Verfahren entsprechende Anträge gestellt hat. 12. Als Zwischenergebnis ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft verantwortlich ist für schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die BSI SA, nämlich von geldwäschereirechtlichen
B-4750/2019 Seite 67 Sorgfaltspflichten und von den Verpflichtungen, ein adäquates Risikoma- nagement zu betreiben und der Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich rele- vante Vorkommnisse unverzüglich und wahrheitsgemäss zu melden. Die Voraussetzungen für die Verfügung eines Berufsverbots im Sinn von Art. 33 FINMAG sind daher erfüllt. 13. Der Beschwerdeführer rügt, das von der Vorinstanz angeordnete Berufs- verbot für vier Jahre sei unverhältnismässig. Ein Berufsverbot sei aufgrund seiner persönlichen Situation weder geeignet noch erforderlich. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters wolle er gar nicht mehr beruflich tätig sein, jedenfalls nicht in dem von der Vorinstanz beaufsichtigten Bereich. Seine berufliche Erfahrung beschränke sich weitgehend auf Asien. Wenn er wei- terhin beruflich tätig sein wollte, müsste er dies dort tun. Auch sei davon auszugehen, dass er sich künftig gesetzeskonform verhalten würde. Er sei denn auch im vorinstanzlichen Verfahren sehr kooperativ gewesen. Ein öf- fentliches Interesse an einem Schutz vor ihm bestehe daher nicht. Für ihn selbst wäre ein Berufsverbot dagegen sehr einschneidend und rufschädi- gend. Es habe auch bereits eine lange faktische Vorwirkung gehabt, näm- lich seit der Eröffnung des Enforcementverfahrens. Ein Angebot einer an- deren Bank, ab Januar 2017 als Chairman Asia tätig zu sein, sei infolge der Eröffnung des Enforcementverfahrens wieder zurückgezogen worden. Seit Juni 2016 habe er faktisch nicht mehr seinen Beruf ausüben können. Er habe das verhängte Berufsverbot daher bereits "abgesessen". Zudem sei ihm durch die Behörden von Singapur der Schweizer Pass vor fast vier Jahren entzogen worden, obwohl keine Anklage gegen ihn erhoben wor- den sei. Er sei daher faktisch bereits sanktioniert und werde in seiner per- sönlichen Freiheit enorm eingeschränkt. Die strafrechtliche Natur des Be- rufsverbots sei umstritten, weshalb in Analogie zum Strafprozessrecht auch im vorliegenden Verfahren das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu beachten sei. Ein Berufsverbot sei daher weder in präventiver Hinsicht noch als repressive Sanktion gerechtfertigt. Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beschwerde- führer sei persönlich verantwortlich für äusserst schwerwiegende, syste- matische Verletzungen von grundlegenden Bestimmungen zur Geldwä- schereiprävention sowie im Risikomanagement. Die Rolle der BSI als Drehscheibe in der 1MDB-Affäre habe der Reputation des Schweizer Bankgewerbes grossen Schaden zugefügt. Der Beschwerdeführer habe seine Verantwortung als Geschäftsleitungsmitglied und Gewährsträger
B-4750/2019 Seite 68 nicht wahrgenommen. Dies habe dazu geführt, dass mutmasslich krimi- nelle Gelder in der Höhe von mehreren Milliarden USD über Konten bei der BSI hätten abgewickelt werden können. Obwohl der Beschwerdeführer von den klaren Alarmsignalen und Verdachtsmomenten Kenntnis gehabt habe, habe er es unterlassen, die höchst ungewöhnlichen Geschäftsbeziehun- gen kritisch zu hinterfragen, und sich stattdessen stets um deren rasche Eröffnung, Abwicklung und Weiterführung bemüht. Er habe damit nicht nur der BSI, sondern dem Ansehen des gesamten Finanzplatzes Schweiz er- heblich geschadet. Sein individuelles Fehlverhalten sei als erheblich ein- zustufen. Bei schwerwiegenden Aufsichtsrechtsverletzungen könnten die Elemente des repressiven Charakters des Berufsverbots sowie der Gene- ralprävention höher gewichtet werden als der Aspekt der Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen durch die konkrete Einzelperson (Individual- prävention). 13.1 Ein Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG stellt eine erhebliche Be- schränkung der Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen dar. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten (Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3). Mit der Voraussetzung der schweren Verletzung aufsichts- rechtlicher Bestimmungen verankerte der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Opportunitätsprinzip bereits in der massge- blichen Gesetzesbestimmung selbst. Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen marginaler Bedeutung sollten nicht mit spezifischen auf- sichtsrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden können (Urteile 2C_192/2019 E. 4.5 und 2C_571/2018 E. 5.3.2). 13.2 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Regelungszweck des Gesetzes und den Nachteilen im wirt- schaftlichen Fortkommen des Betroffenen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat dabei auch die persönliche und berufliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Abwägung dieser Aspekte kommt der Vorinstanz technisches Ermessen zu, bei dessen Überprüfung sich die Rechtsmitte- linstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer B-7186/2018 E. 9.1; B-3626/2017 vom 27. November 2019 E. 6.2). 13.3 Die Frage, ob ein Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG strafrechtli- cher Natur ist oder nicht, wurde zwar in der älteren Literatur aufgeworfen, aber seither entschieden und in ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts bestätigt in dem Sinn, dass es als verwaltungsrechtliche Sanktion und nicht als eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
B-4750/2019 Seite 69 einzustufen ist (BGE 142 II 243 E. 3.2-3.4; Urteile 2C_747/2021 E. 4.2; 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1; 2C_771/2019 vom 14. Septem- ber 2020 E. 5; 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 7.1; 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4 je m.H.). Aus Sicht der Rechtsprechung ist diese Frage daher nicht umstritten, wie der Beschwerdeführer geltend macht. 13.4 Dass ein Berufsverbot gemäss Art. 33 als verwaltungsrechtliche Sank- tion einzustufen ist, bedeutet nicht, dass es nur aus spezialpräventiven Gründen verfügt werden dürfte. Vielmehr ist der Zweck dieser verwaltungs- rechtlichen Sanktion primär ein generalpräventiver (Urteil B-1576/2019 E. 10.4; PETER CH. HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜHMANN, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 33 N. 6; CHRISTOPH KUHN, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, 2014, S. 40). Dies ist bereits daran ersichtlich, dass die Vorinstanz zu rein spezialpräventiven Zwecken gar kein Berufsverbot aussprechen müsste, da sie der betroffenen Person die Tätigkeit in einer leitenden Stellung auch aufgrund einer Gewährsprüfung untersagen könnte (Urteil B-1576/2019 E. 10.4; vgl. CHRISTOPH KUHN, in: Zulauf/Wyss [Hrsg.], Finanzmarkten- forcement, 3. Aufl. 2022, S. 370). Das finanzmarktrechtliche Berufsverbot kann denn auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden (BGE 142 II 243 E. 2.2). 13.5 Wie dargelegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Bank verant- wortlich ist (vgl. E. 7.10 hievor). Die Vorinstanz argumentiert, die prominente und weltweit bekannte Rolle der Bank in der mutmasslichen Korruptionsaffäre um 1MDB, bei der es sich um einen der grössten bekanntgewordenen Geldwäschereifälle handle, habe dem Ansehen des gesamten Finanzplatzes Schweiz erheblich ge- schadet. Es ist nachvollziehbar, wenn sie diesem Umstand in generalprä- ventiver Hinsicht erhebliches Gewicht zumisst. 13.6 Wie vorliegend dargelegt, folgt das Bundesverwaltungsgericht den Überlegungen der Vorinstanz in Bezug auf das dem Beschwerdeführer vor- geworfene Verhalten oder Unterlassen und dessen rechtliche Würdigung nicht in allen Punkten (vgl. E. 7.3 und E. 7.4 hievor). Angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht andererseits bestätigten Vorwürfe erscheint
B-4750/2019 Seite 70 diese Differenz indessen als vergleichsweise derart unbedeutend, dass auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid über die Dauer des Berufsverbots zu verzichten ist. 13.7 Die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine weite- ren beruflichen Pläne ist widersprüchlich. Einerseits macht er geltend, auf- grund seines fortgeschrittenen Alters wolle er gar nicht mehr beruflich tätig sein, andererseits relativiert er diese Aussage insofern, als er präzisiert, dass er dies jedenfalls nicht in dem von der Vorinstanz beaufsichtigten Be- reich tun wolle, da sich seine berufliche Erfahrung weitgehend auf Asien beschränke und er eine allfällige weitere berufliche Tätigkeit in Asien ver- folgen müsste. Wie es sich damit verhält, kann indessen offengelassen werden. Praxisgemäss ist es nicht erforderlich, dass die Vorinstanz nach- weisen oder auch nur plausibel machen müsste, dass der Beschwerdefüh- rer konkret beabsichtige, in den nächsten Jahren eine Gewährsposition an- zustreben. 13.8 Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters ist indessen davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer durch das verfügte Berufsverbot in seiner Wirtschaftsfreiheit weniger stark eingeschränkt ist, als es ein jüngerer Be- rufsmann aus der Finanzbranche wäre. 13.9 Die "faktische Vorwirkung" eines von der Vorinstanz verfügten Berufs- verbots ist eine Folge der von Gesetzes wegen vorgesehenen aufschie- benden Wirkung eines Rechtsmittelverfahrens und wird in der Lehre "als normale Begleitungsumstände jedes gerichtlichen Überprüfungsverfahrens eines aufsichtsrechtlichen Berufsverbotes" aufgefasst (URS BERTSCHIN- GER, Das Finanzmarktaufsichtsrecht vom vierten Quartal 2017 bis ins vierte Quartal 2018, SZW 2018, S. 719; vgl. auch LUKAS MÜLLER/JULIA HAAS/NA- TALIE V. STAUBER, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Perso- nen, GesKR 3/2019, S. 403 f.). Ein Beschwerdeführer hat es selbst in der Hand, vor dem Bundesverwaltungsgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beantragen, um so zu verhindern, dass sich die faktische Vor- wirkung mit der eigentlichen Dauer des Berufsverbots nach der Rechtskraft des Urteils kumuliert (Urteil 2C_192/2019 E. 5.4.2; Urteile des BVGer B-6229/2019 vom 30. April 2021 E. 14.4.1; B-4672/2017 vom 27. Februar 2020 E. 4.2; Zwischenentscheid des BVGer B-488/2018 vom 28. März 2018 E. 4.1). Hat ein Beschwerdeführer keinen derartigen Entzug bean- tragt, so berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht daher praxisgemäss diese faktische Vorwirkung nicht als Grund für eine Reduktion der verfügten Dauer des Berufsverbots.
B-4750/2019 Seite 71 13.10 Unerfindlich ist weiter, warum der Entzug seines Passes durch die Behörden von Singapur bei der Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz berücksichtigt werden müsste. Dieser Entzug war keine Sank- tion, sondern eine vorsorgliche Massnahme, und diese Massnahme wurde weder durch die Vorinstanz verfügt noch ist ein faktischer Zusammenhang mit ihrem Enforcementverfahren behauptet oder ersichtlich. Die Behörden von Singapur prüfen einen allfälligen Verstoss gegen Singapurer Recht, während das vorliegende Verfahren eine Verletzung von Schweizer Auf- sichtsrecht zum Gegenstand hat. Die beiden Verfahren sind daher vonei- nander unabhängig. Es wird Sache der Behörden von Singapur sein zu prüfen, ob sie die faktischen Auswirkungen des von ihnen vorsorglich ver- fügten Passentzuges in ihrem Verfahren allenfalls berücksichtigen wollen. Warum das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) in analoger Weise zu Anwendung kommen und zu einer Reduktion des von der Vorinstanz ver- fügten Berufsverbots führen sollte, ist daher unerfindlich. Im Übrigen ist auf die Ausführungen zur faktischen Vorwirkung eines Berufsverbots zu ver- weisen (vgl. E. 13.9 hievor). 13.11 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, es sei davon auszuge- hen, dass er sich künftig gesetzeskonform verhalten würde. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Sanktionen in Unterstellungsfällen, ist von einer derartigen Annahme nicht bereits deshalb auszugehen, weil ein Beschwerdeführer dies beteuert und nicht bereits während der Dauer des Verfahrens weitere Rechtsverletzungen festgestellt wurden. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen (Urteil 2C_92/2019 E. 6.3). Auf diese Praxis ist auch in Verfahren bezüglich eines Berufsverbots analogie- weise abzustellen. Im vorliegenden Fall sind keine derartigen besonderen Umstände ersicht- lich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Rechtsmittelver- fahren immer wieder betont, dass er für die Einhaltung der geldwäscherei- rechtlichen Sorgfaltspflichten durch die Bank nicht verantwortlich gewesen sei (vgl. E. 7 hievor). Zwar ist ein Beaufsichtigter in einem Enforcementver- fahren der Vorinstanz beziehungsweise ein Beschwerdeführer im Rechts- mittelverfahren grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör seinen Standpunkt möglichst zu verteidigen. Diesem
B-4750/2019 Seite 72 Grundsatz ist gebührend Rechnung zu tragen und entsprechende Argu- mente, sofern sie lediglich gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden, sind entsprechend einzustufen und nur mit Zurückhaltung als Ausdruck mangelnder Einsicht zu werten. Im vorliegenden Fall fallen indessen doch eine ungewöhnliche, überdurch- schnittliche Vehemenz und filibusterhaft häufige Wiederholungen dieser Bestreitungen auf. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Zeit als CEO der BSI Singapur und seine Äusserungen in den ak- tenkundigen E-Mail-Ketten drängen den Eindruck auf, dass ein Bewusst- sein der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten der Bank und seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung dieser Pflichten in seinem Den- ken keinerlei Raum einnahm. Angesichts dieser Umstände fällt es daher schwer, konkrete Anhaltspunkte zu erkennen dafür, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung zwischen- zeitlich geändert hätte und sich künftig gesetzeskonform verhalten würde. 13.12 Zusammenfassend ist daher, auch unter Berücksichtigung der Diffe- renzen zwischen der Auffassung der Vorinstanz und derjenigen des Bun- desverwaltungsgerichts bei der Sachverhaltswürdigung, nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz von einer besonders schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ausgeht, die nicht zuletzt auch aus ge- neralpräventiven Gründen ein Berufsverbot von vier Jahren rechtfertige. 14. Wird die angefochtene Verfügung in ihrem Hauptpunkt bestätigt, so ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die auf eine Pauschale von Fr. 30'000.– reduzierten Kosten des ihn betref- fenden Enforcementverfahrens auferlegt hat. 15. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 16. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien und ist abhängig davon, ob es sich um eine Streitigkeit mit oder ohne Vermögens- interesse handelt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 ff. des Reglements vom
B-4750/2019 Seite 73 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesgericht geht in einem kürzlich ergangenen Urteil davon aus, dass bei der Anfechtung eines Berufsverbots gemäss Art. 33 FINMAG die wirtschaftlichen Interessen nicht im Vordergrund stünden, weshalb von ei- ner Streitigkeit ohne Vermögensinteresse auszugehen sei (vgl. Urteil 2C_747/2021 E. 17.2). Im gleichen Urteil führt das Bundesgericht aus, nachdem Art. 63 Abs. 4 bis VwVG – anders als Art. 65 Abs. 5 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – keine Erhöhung der Höchstbeträge aus besonderen Gründen vorsehe, dürfe die Spruchge- bühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch bei Mutwilligkeit oder einem ausserordentlichen Aufwand nicht mehr als Fr. 5'000.– betra- gen (Urteil 2C_747/2021 E. 17.3). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 5'000.– festzulegen. 17. Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
B-4750/2019 Seite 74 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 20'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstat- tet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
B-4750/2019 Seite 75 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Mai 2023
B-4750/2019 Seite 76 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. G01098057; Gerichtsurkunde)