Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4639/2021
Entscheidungsdatum
08.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4639/2021

Urteil vom 8. September 2022 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Marghitola, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung Ausbildungsabschluss.

B-4639/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...), deut- scher Staatsangehöriger, erwarb am 1. Juni 1983 im Ausbildungszentrum für Medizinberufe in B._______ [in der ehemaligen Föderativen Volksre- publik Jugoslawien] ein Diplom im Beruf Medizintechniker und legte am 6. Juli 1988 die Fachprüfung als Krankenpfleger/Medizintechniker ab. A.b In den neunziger Jahren absolvierte der Beschwerdeführer Aus- gleichsmassnahmen in Deutschland (einjähriges Anerkennungspraktikum und viermonatiger Anpassungslehrgang). Sein Ausbildungsabschluss wurde am 9. Oktober 1997 in Deutschland anerkannt. A.c Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wies das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) das Gesuch um Anerkennung des Beschwerdeführers als Pflegefachmann ab und teilte ihm mit, dass die Bedingungen für eine An- erkennung als Fachmann Gesundheit (FAGE) erfüllt seien. Unter anderem hielt es in dem Entscheid fest, dass er genügende Sprachkenntnisse einer schweizerischen Landessprache nachgewiesen habe. Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde die Anerkennung als FAGE ausgesprochen. B. Am 31. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer beim SRK (nachfolgend: Vorinstanz) erneut ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit sei- nes im Ausland erworbenen Abschlusses mit dem schweizerischen Ab- schluss als Pflegefachmann. Zur Begründung seines Gesuchs verwies er unter anderem auf seine in der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Ju- goslawien erworbenen Abschlusszeugnisse (Diplom des Ausbildungszent- rums für Medizinberufe in B._______ vom 1. Juni 1983 samt Bestätigung der Unterrichtsfächer des 3. und 4. Schuljahres [1981/82 und 1982/83] vom 13. April 2018; Urkunde der Prüfungskommission C._______ über die Fachprüfungen vom 6. Juli 1988 als Krankenpfleger/Medizintechniker) so- wie auf eine Urkunde D._______ vom 9. Oktober 1997 (über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" nach dem deut- schen Krankenpflegegesetz) und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des E._______ vom 11. Mai 2021 (über die Erlaubnis zur Führung der Be- rufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger").

B-4639/2021 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 22. September 2021 hat die Vorinstanz die Gleichwer- tigkeitsanerkennung mit dem Abschluss als Pflegefachmann von absolvier- ten Ausgleichsmassnahmen abhängig gemacht. Sie hat das Verfahren sis- tiert, bis Ausgleichsmassnahmen bereitstehen. Das Verfügungsdispositiv lautet:

  1. Damit die Anerkennung als Pflegefachmann vorgenommen werden kann, müssen Sie die Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolvieren.
  2. Sie reichen ein anerkanntes Sprachdiplom / Sprachzertifikat auf Niveau B2 ein.
  3. Das Verfahren wird sistiert, bis die Ausgleichsmassnahmen bereitstehen.
  4. Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beläuft sich insgesamt auf Fr. 1’000.– [...]. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sich der Ausbildungs- abschluss des Beschwerdeführers inhaltlich von demjenigen in der Schweiz unterscheide und Lücken in den Bereichen Pflegeprozess, Kom- munikationsprozess, Wissensmanagement und Organisationsprozess be- stünden. Die Berufserfahrung sei nicht geeignet, die festgestellten Lücken zu schliessen, könne aber in Teilen die kürzere Dauer der Praktika kom- pensieren. Die Lücken könnten durch Massnahmen ausgeglichen werden, welche voraussichtlich einen ähnlichen Umfang hätten wie die Ausbildung für Personen mit dem schweizerischen Abschluss als FAGE (zwei statt drei Jahre Vollzeitausbildung). Die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses sei ohne Ausgleichsmassnahmen nicht möglich, weshalb das Verfahren sistiert werde. Es stünden keine Ausgleichsmassnahmen zur Verfügung, weil jene erst aufgebaut werden müssten. D. Gegen die Verfügung vom 22. September 2021 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwal- tungsgericht erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und seine Ausbildung als Pflegefachmann sei ohne Ausgleichs- massnahmen sowie ohne Sprachzertifikat anzuerkennen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Seine Ausbildung sei mit jener in der Schweiz vergleichbar. Es handle sich um eine postsekundäre Ausbildung im Sinne von Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.

B-4639/2021 Seite 4 L 255/22 vom 30. September 2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG). Der Erwerb der Berufsausübungsbewilligung als Krankenpfleger in Deutschland führe zur automatischen Anerkennung in der Schweiz. Zudem sei die gleiche Ausbildung von zwei seiner ehemaligen Schulkollegen in der Schweiz anerkannt worden. Die Vorinstanz habe im Weiteren seine Fortbildungen und Berufserfahrungen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Anordnung von zweijährigen Ausbildungsmassnahmen, welche noch nicht einmal zur Verfügung stünden, sei unverhältnismässig und diskrimi- nierend. E. Mit Schreiben vom 22. November 2021 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass er eine Eignungsprüfung über die beruflichen Kenntnisse ablegen könne. Für die Anmeldung zur Eignungsprüfung müsse er einen Sprachnachweis auf Niveau B2 einreichen. Wenn er sich für die Eignungsprüfung anmelde, werde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz die – teilweise – Abweisung der Beschwerde. Anerkennungsgegenstand sei das jugoslawische Diplom, auf dem die Gleichwertigkeitsprüfung basiere. Die zusätzlichen Qualifikationen wie die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger in Deutschland sowie die darauf basierenden Aus- gleichsmassnahmen, die Berufserfahrung und die Weiterbildungen seien erst in einem zweiten Schritt bei der Festlegung der Ausgleichsmassnah- men zu berücksichtigen. Verglichen mit der heutigen Ausbildung zum Pfle- gefachmann weise seine Ausbildung unter anderem Lücken in den Berei- chen Pflegetheorie, Pflegeprozess und Pflegemanagement auf, welche auszugleichen seien. Die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass die absolvierten Weiterbildungen nicht ausreichten, die fehlenden theoreti- schen Kenntnisse zu kompensieren. Die Ausbildungsnachweise der von ihm erwähnten Klassenkollegen seien 1992 bzw. 2003 unter einer anderen Rechtslage anerkannt worden, weshalb keine Vergleichbarkeit zum vorlie- genden Fall bestehe. Hingegen erübrige sich der (in Dispositivziffer 2 ein- geforderte) Sprachnachweis, da bereits in einem vorangegangenen Ver- fahren genügende Sprachkenntnisse nachgewiesen worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. B). G. In der Replik vom 24. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen

B-4639/2021 Seite 5 Rechtsbegehren fest. Die deutsche Berufsausübungsbewilligung bzw. die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" führe bereits zur Anerkennung als Pflegefachmann. Zudem habe er eine Ausbildung auf Tertiärniveau absolviert. Die vierjährige Ausbildung mit der Fachprüfung vom 6. Juli 1988, welche er nach fünf Jahren Berufserfahrung absolviert habe, sei als postsekundäre Ausbildung im Sinn von Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG zu qualifizieren. Die deutschen Anpassungslehr- gänge, die zahlreichen Weiterbildungen und die 27 Jahre Berufserfahrung wirkten sich zudem ausgleichend aus. Ausgleichsmassnahmen im Umfang von zwei Jahren seien völlig unverhältnismässig. Es sei unzumutbar, ihn als knapp (...)-Jährigen auf noch nicht vorhandene, mehrjährige Aus- gleichsmassnahmen zu verweisen. H. Die Vorinstanz führt in der Duplik vom 30. März 2022 aus, dass trotz der langen Berufserfahrung des Beschwerdeführers wesentliche Lücken be- stünden und Ausgleichsmassnahmen notwendig seien. Durch die Berufs- erfahrung als Gesundheits- und Krankenpfleger in Deutschland habe er sich jene Kompetenzen aneignen können, für die das Wissen und die Kenntnisse seiner Ausbildung eine Grundlage bildeten. Er habe Hand- lungskompetenzen im Bereich der Durchführung der Pflegeplanung entwi- ckeln können, soweit es sich um bestehende Instrumente und Modelle ge- handelt habe. Da ihm aber die theoretischen Grundlagen in den Fächern Pflegetheorie, Pflegemodelle, Pflegeprozess, Pflegediagnostik und Profes- sionalisierung sowie Pflegeforschung nicht vermittelt worden seien, fehlten theoretische Grundlagen, um die Pflege in voller fachlicher Verantwortung zu gestalten, situativ, evidenz- und theoriebegründet sowie allenfalls rasch anzupassen, Assessments und Re-Assessments durchzuführen und ent- sprechende Pflegediagnosen auf evidenzbasierten Kriterien zu stellen. I. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 22. September 2021 stellt eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-

B-4639/2021 Seite 6 fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesver- waltungsgericht ist für die Beurteilung der Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Oktober 2021 (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte- nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Aus- bildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Aus- gleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese da- her sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Inso- fern ist der Vorinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu be- lassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge- prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durch- geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Es korrigiert nur unangemessene Entschei- dungen, überlässt aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemes- senen Lösungen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 131 II 680 E. 2.3.2; Urteile des BVGer B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 2.2, B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1 i.f. und 4.3, B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 5.1, B-655/2016 vom 30. Juni 2017 E. 9.2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154). 3. 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsbe- rufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG [SR 811.21]) wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach

B-4639/2021 Seite 7 Art. 12 Abs. 2 GesBG in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation fest- gelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang ent- haltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). 3.2 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]). Dieses hat unter anderem zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a FZA). Der Grundsatz der Nichtdis- kriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Vertragsparteien in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich rechtmäs- sig aufhalten (Art. 2 FZA; vgl. BGE 140 II 364 E. 6.1 – 6.3). Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklär- ten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG, welche mit dem Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. Sep- tember 2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerken- nung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2, B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3.1 und B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f.). 3.3 Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerken- nung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat reglemen- tiert ist (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Als regle- mentiert gilt eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung in einem Vertragsstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungs- vorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachwei- ses bzw. eines Diploms gebunden ist. Dazu gehört insbesondere die Aus- übung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Ti-

B-4639/2021 Seite 8 tels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen bestimmten Aus- bildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, der in ein- schlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und c der Richtlinie 2005/36/EG). 3.4 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifi- kation im Sinn von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in der Form von Diplomen, Prüfungszeug- nissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, welche gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt wurden. Einem Ausbil- dungsnachweis gleichgestellt ist nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Ausbildungsnach- weis bereits (nach innerstaatlichem Recht; Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfah- rung bescheinigt. Insofern unterliegen (von Staatsangehörigen eines Mit- gliedstaates erworbene) Drittstaatsdiplome nur dann den Anerkennungsre- geln der Richtlinie, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen der vorgängi- gen Anerkennung durch einen Mitgliedstaat sowie der nachgewiesenen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im entsprechenden Mitglied- staat erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.1 m.w.H.). 3.5 Für den Beruf der Pflegefachpersonen ("Krankenschwestern und Kran- kenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind"), hinsichtlich dessen die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, sieht die Richtlinie 2005/36/EG das sog. sektorale Anerkennungssys- tem vor (vgl. Kapitel III [Art. 21 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG ["Anerken- nung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung"]). Sofern Pflegefachpersonen im Besitz eines in Anhang V Ziff. 5.2.2 aufgelisteten Ausbildungsnachweises sind, erfolgt die Gleichwer- tigkeitsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich automa- tisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG). In An- hang V Ziff. 5.2.2 ist dabei für jeden Mitgliedstaat aufgeführt, welche Aus- bildungsnachweise für Pflegefachpersonen dem sektoralen Anerken- nungssystem unterstellt sind, welche (amtliche) Stelle diese ausstellt und wie die offizielle Berufsbezeichnung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.1 m.w.H.).

B-4639/2021 Seite 9 3.6 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht er- füllt, gelangen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungs- system gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. ASTRID EPINEY, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Im Rahmen des allgemeinen Anerkennungsregimes kann der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Be- hörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleich- wertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechen- den innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Hierzu hat der Antragsteller der Behörde die nötigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Danach bedingt die Anerkennung Folgendes: "Artikel 13 Anerkennungsbedingungen (1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen ab- hängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Auf- nahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwal- tungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitglied- staat fordert. (...)."

B-4639/2021 Seite 10 Die Berufsqualifikationsniveaus werden wie folgt zugeordnet: "Artikel 11 Qualifikationsniveaus Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nach- stehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitglied- staats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften be- nannt wurde, ausstellt i) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Dip- lom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spe- zifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäfti- gung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren; ii) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Se- kundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises be- scheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt. b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird, i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbil- dung im Sinne der von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Be- rufspraxis ergänzt wird; ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird. c) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss i) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postse- kundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbil- dung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Se- kundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls ne- ben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;

B-4639/2021 Seite 11 ii) oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines dem Ausbil- dungsniveau gemäss Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Be- rufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funk- tion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert wer- den, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Vo- raussetzungen des vorstehenden Satzes genügen. d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird. (...)." 3.7 Unterscheidet sich eine – in Anwendung von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich anzuerkennende – Ausbildung wesentlich von den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaates an den Erhalt des ent- sprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises, so kann der Auf- nahmemitgliedstaat vom Antragsteller Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können dabei eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbil- dungsinhalt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.3 m.w.H., B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 5.1 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). 3.8 Bezüglich der Wahlfreiheit bei Ausgleichsmassnahmen gilt nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG Folgendes: Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Abs. 2 kann der Aufnahmemitglied- staat in bestimmten Fällen entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. Dies gilt für die Fälle nach Art. 10 Bst. g der Richtlinie 2005/36/EG, nämlich für Migrantinnen und Migranten, die die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Dies betrifft Inhaberinnen und Inhaber von in einem Drittland ausgestellten Aus- bildungsnachweisen, sofern sie in dem betreffenden Beruf drei Jahre Be- rufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungs- nachweis nach Art. 2 Abs. 2 anerkannt hat, besitzen und dieser Mitglied- staat diese Berufserfahrung bescheinigt.

B-4639/2021 Seite 12 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die höchste Ausbildung im Pflegeberuf in der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossen. Nach der Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen habe er die Berufsausübungsbewilligung als Krankenpfleger in Deutschland er- worben und im vorinstanzlichen Verfahren den Berufstitel nachgewiesen. Er habe bereits im Jahr 1994 einen Deutschintensivkurs besucht und spre- che fliessend Hochdeutsch. Zudem sei die gleiche Ausbildung seiner Klas- senkollegen als Krankenpfleger in der Schweiz anerkannt worden, ohne zweijährige Ausgleichsmassnahmen absolvieren zu müssen. Er habe die Kompetenzen und Fähigkeiten als Pflegefachmann nachgewiesen. Seine Ausbildung sei in Deutschland anerkannt und die Berufsbezeichnung "Ge- sundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger" werde in der Richtlinie 2005/36/EG explizit aufgeführt. Dies habe eine automati- sche Anerkennung des deutschen Befähigungsnachweises zur Folge. Sein in Jugoslawien erworbenes Diplom sei als postsekundäre Ausbildung im Sinne von Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen. Die Vor- instanz habe bei der Prüfung der vierjährigen Ausbildung zu Unrecht Stun- den nicht angerechnet. Seine Ausbildung aus den Jahren 1979–1983 weise im Unterschied zur damaligen Ausbildung in der Schweiz keine Lü- cken auf. Das Vorgehen der Vorinstanz führe zu einer systematischen Be- nachteiligung von älteren Berufstätigen. Sie habe seine obligatorischen jährlichen Fortbildungen in Deutschland und auch die deutschen Aus- gleichsmassnahmen nicht berücksichtigt, mit dem Argument, dass das Krankenhaus F., das G. und die U._______-Universität zu wenig theoretische Inhalte vermittelt hätten. Dies widerspreche dem Zweck des FZA. Nach vierjähriger Ausbildung in Jugoslawien und 15-mo- natigen Ausgleichsmassnahmen in Deutschland sowie der Berufserfah- rung als Krankenpfleger sei die Anordnung von zweijährigen Ausgleichs- massnahmen, welche erst in einigen Jahren bereitstünden, unverhältnis- mässig. In der Replik vom 24. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. Bei der Berufsausübungsbewilligung handle es sich um einen Befähigungsnachweis nach Art. 9 FZA, um dessen Anerken- nung er ersucht habe. In der Richtlinie 2005/36/EG sei die automatische Anerkennung der deutschen Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kran- kenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger" vorgesehen, bei welcher kein Ermessen bestehe. Es sei nicht auf das jugoslawische Diplom abzu-

B-4639/2021 Seite 13 stellen. Nach der vierjährigen Medizinschule habe er eine Stelle als Medi- zintechniker/Krankenpfleger angetreten und am 6. Juli 1988 die Fachprü- fungen abgelegt. Diese seien mit den höheren Fachprüfungen in der Schweiz gleichzusetzen, welche nur von Pflegepersonal mit einem Ab- schluss auf Tertiärstufe absolviert werden könnten. Es handle sich um eine postsekundäre Ausbildung im Sinn von Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG. Die deutschen Anpassungslehrgänge, die zahlreichen Wei- terbildungen und die 27 Jahre Berufserfahrung wirkten sich zudem ausglei- chend aus. Ihm sei das Absolvieren einer Eignungsprüfung noch nicht an- geboten worden. Die Vorinstanz habe es in Verletzung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG unterlassen, existierende Ausgleichsmassnah- men anzuordnen. Es sei unzumutbar, ihn als knapp (...)-Jährigen auf zwei- jährige, noch nicht vorhandene Ausgleichsmassnahmen zu verweisen. 4.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, die Richtlinie 2005/36/EG ge- lange zur Anwendung. Würde das Anerkennungsgesuch des Beschwerde- führers auf der Grundlage eines Befähigungsnachweises, welcher dem Qualifikationsniveau a) zuzuordnen sei, geprüft, wäre das Gesuch auf- grund des Niveauunterschieds gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 1988 absolvierte Fach- prüfung sei dazu da, Absolventen der Mittelschule zu berechtigen, den Be- ruf auszuüben. Die höhere Fachprüfung in der Schweiz sei hingegen eine zusätzliche Qualifikation für Berufsleute. Der Mittelschulabschluss des Be- schwerdeführers könne in den "Upper secondary education"-Bereich ein- geordnet werden, weshalb die Fachprüfung nicht mit der höheren Fachprü- fung (HFP) in der Schweiz gleichzusetzen sei. Ausgleichsmassnahmen, welche im Hinblick auf eine ausländische Anerkennung absolviert worden seien, seien als Weiterbildung zu betrachten und bei der Festlegung der Ausgleichsmassnahmen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäs- sigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichti- gen. Der Beschwerdeführer übersehe, dass fehlende theoretische Kennt- nisse kaum durch Berufserfahrung erworben würden. Seine Ausbildung entspreche in etwa der Ausbildung zum Fachmann Gesundheit (FAGE). Eine Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger in Deutschland heisse nicht zwingend, dass das Ausbildungsniveau und der Kenntnisstand einer Pflegefachperson HF vorliegen würden, weil mit dem Beruf in Deutschland die gesamte Spannbreite der Tätigkeiten im Rahmen der Pflege abgedeckt werden müsse und auch der nationale Qualifikationsrah- men gemäss der International Standard Classification of Education (IS- CED) auf einer niedrigeren Stufe angesiedelt sei. Zahlreiche Aufgaben

B-4639/2021 Seite 14 dürften auch von einem FAGE, aber nur mit delegierter Kompetenz, aus- geübt werden. Dort weise die Ausbildung des Beschwerdeführers Lücken auf, welche – wie eine beigefügte Liste aufzeige – durch Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten, wenn auch nur eingeschränkt, "bezüglich Anwendung und Durchführung", "jedoch nur im Bereich der Altenpflege", und teilweise auch gar nicht. Die Differenz liege nicht in der Ausführung der Tätigkeit, sondern in der Kompetenz, die Tätigkeit zu gestalten, situativ, evidenz- und theoriebegründet, allenfalls rasch anzupassen und dafür die volle fachliche Verantwortung zu übernehmen. Im Unterschied zum Ausbil- dungsstand des Beschwerdeführers liege die Kompetenz von Pflegefach- frauen und -männern darin, diverse Pflegetheorien und Pflegemodelle zu kennen, deren Vor- und Nachteile abwägen zu können, empfohlene An- wendungsbereiche zu kennen und diese Kenntnisse in der Praxis, in der Gestaltung (nicht in der Durchführung/Anwendung) der Pflege anzuwen- den und dafür die Verantwortung zu übernehmen. Tertiäre Ausbildungen in der Schweiz befähigten dazu, Assessments und Re-Assessments durch- zuführen und entsprechend basierend auf evidenzbasierten Kriterien Pfle- gediagnosen zu stellen. Aus keinem der Arbeitszeugnisse des Beschwer- deführers gehe hervor, dass das Stellen von Pflegediagnosen oder das Auswählen und Anwenden von Pflegemodellen zu seinen Aufgaben gehört hätte. Es sei möglich, die delegierte Kompetenz professionell wahrzuneh- men. Mangels theoretischer Grundlagen sei es jedoch nicht möglich, auf- grund von Pflegediagnosen auf evidenzbasierten Kriterien adäquate Pfle- gemodelle zu wählen und diese mit dem Team (den zu beaufsichtigenden Mitarbeitenden) umzusetzen, notwendige Qualitätsstandards zu definie- ren, die volle Verantwortung für den Pflegeprozess zu übernehmen und diesen zu steuern. Da die fehlenden theoretischen Kenntnisse nicht im Rahmen der geltend gemachten Anerkennungspraktika bzw. Weiterbildun- gen vermittelt worden seien, bestünden die Lücken nach wie vor. Zur Bereitstellung von Ausgleichsmassnahmen führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung an, sie sei daran, eine Zusatzausbildung für Personen, welche einen Abschluss auf dem Niveau gemäss Art. 11 Bst. b der Richtli- nie 2005/36/EG hätten, zu konzipieren. Danach werde jedes einzelne Dos- sier analysiert, wobei die Berufserfahrung und Weiterbildungen berück- sichtigt würden. Die Ausgleichsmassnahmen würden danach differenziert ausfallen bezüglich der Elemente der Zusatzausbildung und der Dauer des Anpassungslehrgangs. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 22. November 2021 informiert worden, dass die Eignungsprüfung bereit- stehe und er sich anmelden könne. Mit der Duplik definiert die Vorinstanz

B-4639/2021 Seite 15 jene Bereiche, in denen der Beschwerdeführer Kenntnisse nachzuweisen habe. 5. Strittig ist, ob die Anerkennung in Deutschland bzw. die Erlaubnis, die Be- rufsbezeichnung "staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger" zu führen, in der Schweiz zur automatischen Anerkennung als Pflegefach- mann führt, oder ob die jugoslawischen Ausbildungsnachweise im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems zu prüfen sind. Im Weiteren ist strittig, auf welcher Qualifikationsstufe das jugoslawische Diplom vom

  1. Juni 1983 und die Fachprüfung vom 6. Juli 1988 einzuordnen sind. Um- stritten ist auch, ob dem Beschwerdeführer Ausgleichsmassnahmen aufer- legt werden können. Nicht mehr strittig ist hingegen, ob der Beschwerde- führer ein Sprachzertifikat auf Niveau B2 vorlegen muss, da sich die Vor- instanz in der Vernehmlassung mit der Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung einverstanden gezeigt hat. Schliesslich hat die Vorinstanz auch in der Frage der Anordnung zeitlich absehbarer Aus- gleichsmassnahmen ihren Standpunkt im Verlauf des Beschwerdeverfah- rens geändert. Trotz ihres Schreibens vom 22. November 2021, mit wel- chem sie eine Möglichkeit für die Anmeldung zur Eignungsprüfung zu schaffen gedachte, hat der Beschwerdeführer in der Replik noch die feh- lende Eignungsprüfung bemängelt. Sinngemäss rügt er den verweigerten Anspruch, diese Ausgleichsmassnahme unter Berücksichtigung seiner vor- handenen Kenntnisse und Erfahrungen nur in bestimmten Bereichen able- gen zu müssen. In der Duplik hat die Vorinstanz die Festlegung der Berei- che der vorhandenen bzw. noch fehlenden Kenntnisse vorgenommen, weshalb die Frage, wann sie Ausgleichsmassnahmen unter Prüfung der Verhältnismässigkeit bereitstellt, nicht mehr als offen zu betrachten ist. Ein- zugehen ist allerdings noch auf die Frage der Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Ausgleichsmassnahmen und die gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. 5.1 Beim Beruf Pflegefachmann/Pflegefachfrau handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, welche auf der Liste des Staatssek- retariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI aufgeführt ist (abruf- bar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Dip- lome > Anerkennung und zuständige Behörden > Zuständige Anerken- nungsstellen > Reglementierte Berufe und Merkblätter > Liste der regle- mentierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz; zuletzt abgefragt am 25. Au- gust 2022). Für den Beruf der Pflegefachfrau bzw. des Pflegefachmanns ist ein Bildungsabschluss als "Bachelor of Science in Pflege FH/UH" oder

B-4639/2021 Seite 16 als "dipl. Pflegefachfrau HF" bzw. "dipl. Pflegefachmann HF" erforderlich (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates (Deutschland) und schloss 1983 bzw. 1988 in einem Drittstaat (ehemalige Föderative Volksrepublik Jugoslawien) seine Krankenpflegeausbildung ab. Er verfügt über entsprechende jugoslawische Diplome. Diese wurden 1997 in Deutschland nach bestandener Ausgleichsmassnahme anerkannt, wo- mit er die Erlaubnis erhielt, (in Deutschland) die Berufsbezeichnung "staat- lich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger" zu führen. Der Be- schwerdeführer verfügt zudem unbestrittenermassen über mehr als drei Jahre Berufserfahrung in Deutschland. Demzufolge gelangen die Bestim- mungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung zur Anwendung (vgl. E. 3.4 hiervor). 5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass bereits die bescheinigte Aner- kennung in Deutschland und die erworbenen Berufserfahrungen geeignet seien, seine Qualifikation im Sinne der Richtlinie nachzuweisen. Er geht davon aus, dass die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfle- gerin/Gesundheits- und Krankenpfleger" eine automatische Anerkennung des deutschen Befähigungsnachweises zur Folge habe. Demgegenüber hat die Vorinstanz das Drittstaatsdiplom als Qualifikationsnachweis ge- prüft, Bildungslücken festgestellt und geprüft, inwieweit jene durch die gel- tend gemachten Anpassungsmassnahmen in Deutschland sowie die Be- rufspraxis und die Weiterbildungen gefüllt würden. 5.2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2006/35/EG sind "Berufsqua- lifikationen" die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, ei- nen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Bst. a Ziffer i und/oder Berufserfah- rung nachgewiesen werden. "Ausbildungsnachweise" sind gemäss Bst. c Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwie- gend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wer- den. Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2006/35/EG müssen die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benann- ten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert. Da- runter sind die von Art. 11 Bst. a–e der Richtlinie 2005/36/EG erfassten

B-4639/2021 Seite 17 Zeugnisse und Diplome zu verstehen, vorausgesetzt, sie wurden im Rah- men des Bildungssystems des ausstellenden Mitgliedsstaates erworben. Diese Einordnung lässt sich auch aus der systematischen Verknüpfung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ableiten: Würde die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat selbst unter den Begriff des Ausbildungsnachweises fallen, so wäre die Gleichstellungsregelung für Drittstaatsdiplome (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG), soweit sie ihrerseits an den drittstaatlichen Ausbildungsnachweis anknüpft, obsolet (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.1 m.w.H.). 5.2.2 Demnach stellt die durch einen Mitgliedstaat bescheinigte Anerken- nung eines Drittstaatsdiploms – wie vorliegend die in Deutschland verlie- hene Berufsausübungsbewilligung bzw. Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" zu führen – keine Berufsqualifikation im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG dar; dies gilt auch für einen in diesem Mitgliedstaat absolvierten Anpassungslehrgang (vgl. Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.1 m.w.H. und B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4). Soweit der Beschwerdeführer da- von ausgeht, die Berufserfahrungen reichten für den Nachweis der Quali- fikation aus, ist an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts festzuhalten, wonach die Berufserfahrung im Anerkennungs- verfahren keine Niveauunterschiede in der Ausbildung kompensieren kann (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.9.1; Urteile des BVGer B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4, B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 7.1 und B-4624/2009 vom 4. Oktober 2010 E. 7.7.3). In Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie wird zwar die Berufsqualifikation erwähnt, ihr kommt aber ausserhalb des – für den Beruf der Pflegefachpersonen nicht einschlägigen – Kapitels II (Art. 16 ff. der Richtlinie 2005/36/EG) als selbständiger Qualifikationsnachweis kaum praktische Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. Au- gust 2021 E. 3.3.3; FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnaissance des qualifica- tions professionnelles, Union européenne et Suisse – Union européenne, 2016, S. 94 f.). 5.2.3 Die Vorinstanz hat demnach die Ausbildungsnachweise aus der ehe- maligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (Diplom des Ausbildungs- zentrums für Medizinberufe in B._______ vom 1. Juni 1983 und Urkunde der Prüfungskommission über die Fachprüfungen vom 6. Juli 1988 als Krankenpfleger/Medizintechniker) zu Recht als Qualifikationsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG geprüft. Die Voraussetzungen für eine au- tomatische Anerkennung sind nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer

B-4639/2021 Seite 18 auch keinen deutschen Nachweis gemäss Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtli- nie 2005/36/EG vorgelegt hat. Wie erwähnt, ist in Anhang V Ziff. 5.2.2 für jeden Mitgliedstaat aufgeführt, welche Ausbildungsnachweise für Pflege- fachpersonen dem sektoralen Anerkennungssystem unterstellt sind, wel- che (amtliche) Stelle diese ausstellt und wie die offizielle Berufsbezeich- nung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (vgl. E. 3.5). Für Deutschland müsste als Ausbildungsnachweis ein "Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege" von der ausstellenden Stelle "staatlicher Prüfungs- ausschuss" mit der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfle- ger[in]" vorliegen. 5.3 Im Folgenden ist auf die strittige Frage einzugehen, auf welcher Bil- dungsstufe die Ausbildung des Beschwerdeführers (das Drittstaatsdiplom) einzuordnen ist. 5.3.1 Unbestritten ist, dass der schweizerische Bildungsabschluss "Pflege- fachmann" (Niveau Höhere Fachschule) auf der Tertiärstufe anzusiedeln ist. Der Beschwerdeführer bestreitet aber die Einordnung seines Bildungs- abschlusses "Krankenpfleger/Medizintechniker" auf Sekundarstufe II. Die Vorinstanz habe zu Unrecht Stunden seiner Ausbildung nicht angerechnet. Es habe sich um nicht relevante Differenzen gehandelt. Im Weiteren habe er nach der vierjährigen Ausbildung eine Stelle als Medizintechniker bzw. Krankenpfleger angetreten und nach fünf Jahren Berufserfahrung die spe- zialisierten Fachprüfungen absolviert, welche als postsekundäre Ausbil- dung im Sinne von Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG zu qualifizieren seien. 5.3.2 Die Vorinstanz prüfte in der angefochtenen Verfügung die Nachweise über die absolvierten Unterrichtsfächer und hielt fest, dass der Ausbil- dungsabschluss der Mittelschule für Medizin in B._______ als Ausbildung auf Sekundarstufe unter Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG einzuord- nen sei. Die Ausbildungsbestätigung bescheinige den Besuch pflegerele- vanter Fächer für die Dauer von zwei Jahren (1981 bis 1983) im Umfang von 1'688 berufsspezifischen Stunden, davon 945 Stunden theoretischen Unterrichts und 743 Stunden Praktika. Die Ausbildung sei damit um zwei Drittel kürzer als in der Schweiz (1’688 statt 5’400 Lernstunden). Im Ver- gleich zur schweizerischen Ausbildung fehlten 1’755 Stunden theoretische Ausbildung und 1’957 Stunden Praktika. Die Ausbildungsbestätigung ent- halte zwar neben allgemeinbildenden Fächern ([...] Sprache und Literatur, Grundverwaltung, Körperkultur usw.) und Fächern, welche in der Ausbil-

B-4639/2021 Seite 19 dung zum Pflegefachmann vorausgesetzt würden (Chemie, Physik, Biolo- gie), auch Fächer wie "Psychologie, Anatomie/Physiologie, Gesundheits- wesen, Gynäkologie mit Akkupunktur, Pathologie, Chirurgie und Innere Krankheit mit Sorgfalt". Es fehlten aber Inhalte, welche die Differenz zwi- schen einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II und einer höheren Ausbil- dung zum Pflegefachmann ausmachten (wie etwa Pflegetheorie, Pflege- prozess, Kommunikation und Beziehungsgestaltung sowie Berufsethik etc.). Aufgrund der über zwei Drittel kürzeren Ausbildung sei davon auszu- gehen, dass die Inhalte nicht im gleichen Masse vertieft und Kompetenzen nicht auf dem gleichen Qualifikationsniveau erworben worden seien. Im Weiteren hat die Vorinstanz in der Duplik auch die anschliessende staat- liche Prüfung, welche der Beschwerdeführer am 6. Juli 1988 abgelegt hat, als Fachprüfung für Absolventen der Mittelschule eingestuft. Der Be- schwerdeführer erfülle insgesamt nicht die Voraussetzungen für die Zulas- sung zu einer höheren Fachprüfung in der Schweiz, welche aus einem Ab- schluss auf Tertiärstufe als Diplom Pflegefachmann HF, einem Bachelor oder Master of Science oder gleichwertigem Abschluss der Diplompflege bestünden. 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer nach dem Besuch einer siebenjährigen Volksschule die strittige vierjäh- rige Ausbildung im Alter zwischen 14 und 18 Jahren in der Medizinschule in B._______ absolviert hat. Die Ansicht der Vorinstanz, es habe sich um eine Ausbildung auf Sekundarstufe gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der zeitliche Umfang und die unterrichteten Fächer einer berufsbildenden Mittelschule entsprochen ha- ben, da allgemeinbildende Fächer bzw. allgemeine Mittelschulfächer im Umfang von 1'120 Stunden besucht worden seien (Sprachen, Grundlagen der Selbstverwaltung von Marxismus und Sozialismus, Chemie, Physik, Bi- ologie etc.). Demgegenüber bemängelt der Beschwerdeführer pauschal, dass es sich bei den nicht angerechneten Unterrichtsstunden um nicht re- levante Differenzen gehandelt habe und seine Ausbildung zu Unrecht ab- gewertet worden sei. Bei den strittigen Stunden, welche nicht angerechnet wurden, handelt es sich um allgemeine Mittelschulfächer und damit – im Gegensatz zur An- sicht des Beschwerdeführers – um klar divergierende Ausbildungsinhalte im Vergleich zur Schweizerischen Ausbildung zum Pflegefachmann. Die Ansicht der Vorinstanz, dass die facheinschlägige Ausbildung im Drittstaat

B-4639/2021 Seite 20 im Vergleich zur Ausbildung zum Pflegefachmann um zwei Drittel kürzer war, ist daher begründet und nicht zu beanstanden. Zum Beschwerdevorbringen, dass auch spezialisierte Fachprüfungen ab- gelegt worden seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem vorgelegten Nachweis die Fachprüfung vom 6. Juli 1988 als Kranken- pfleger/Medizintechniker mit der Note befriedigend (3) bestanden hat. Kon- krete Prüfungsfächer sind nicht aufgeführt. Der Beschwerdeführer behaup- tet auch nicht, hierfür zusätzliche Kurse besucht zu haben, und weist nicht nach, dass bzw. inwiefern er durch zusätzliche Lernstunden sein theoreti- sches Wissen vertieft habe. Die Ansicht der Vorinstanz, dass die Prüfung nicht mit einer höheren Fachprüfung in der Schweiz vergleichbar ist, auf welche sich Absolventen im Umfang von 900–1’200 Lernstunden vorberei- ten, ist nicht zu beanstanden. 5.3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Drittstaatsdiplom den Nachweis eines be- ruflichen Mittelschulabschlusses bzw. einer Ausbildung auf der Sekundar- stufe II vorgelegt hat. 5.4 Im Folgenden ist auf die strittige Frage einzugehen, ob dem Beschwer- deführer Ausgleichsmassnahmen auferlegt werden können. 5.4.1 Die Behörde überprüft die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf de- ren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des ent- sprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises. Nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG dient derjenige schweizeri- sche Abschluss als Vergleichsobjekt, der in der Schweiz vorgeschrieben ist, um die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszuüben. Wenn sich wesentliche Unterschiede ergeben, kann der Aufnahmestaat vom An- tragsteller Ausgleichsmassnahmen verlangen. Wesentliche Unterschiede können eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsin- halt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 3.3 m.w.H., B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3, B-404/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 4.1.3 und A-368/2014 vom 6. Juni 2014 E. 5.2). Ein divergierender Ausbildungsinhalt besteht dann, wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist (Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG). Gemäss Art. 14 Abs. 4

B-4639/2021 Seite 21 der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Zwecke der Anwendung des Abs. 1 Bst. b unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden", jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Aus- übung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migran- ten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. Bei der An- wendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Auf- nahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpas- sungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitglied- staat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Un- terschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; zum Ganzen siehe Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). 5.4.2 Im (höheren) Berufsbildungsbereich (Tertiär-B-Bereich) sind die Bestimmungen des GesBG ausschlaggebend, soweit es den Gesundheits- beruf der Pflegefachpersonen einheitlich, d.h. ohne Differenzierung zwi- schen den Bildungsgängen, reglementiert, was für den Bereich der Aner- kennung ausländischer Abschlüsse zutrifft (vgl. Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.3.1 m.w.H.). Art. 3 GesBG umschreibt die allgemeinen Kompetenzen, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge – also insbe- sondere dem Bachelorstudiengang Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefach- frau HF/dipl. Pflegefachmann HF (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG) – erwerben müssen, und die Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. De- zember 2019 (GesBKV, SR 811.212) enthält die jeweiligen berufsspezifi- schen Kompetenzen. Nach Art. 2 GesBKV müssen Absolventinnen und Absolventen eines Ba- chelorstudiengangs in Pflege fähig sein, die Verantwortung für den Pflege- prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu überneh- men, mit deren Angehörigen zusammenzuarbeiten und den gesamten Pflegeprozess zu koordinieren (Bst. a), klinische Untersuchungen sowie Anamnesen durchzuführen und gestützt darauf den Pflegebedarf zu erhe- ben und Pflegediagnosen zu stellen (Bst. b), mit den zu behandelnden Per- sonen und ihren Angehörigen die Pflegeziele festzulegen und die pflegeri- schen Interventionen zu planen und durchzuführen (Bst. c) sowie die pfle- gerischen Interventionen auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkennt-

B-4639/2021 Seite 22 nisse im Fachgebiet abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qua- litätsstandards zu überprüfen (Bst. d); neben weiteren Kompetenzen (vgl. Bst. e–h) übernehmen sie auch fachlich die Verantwortung für den Pflege- prozess gegenüber Berufsgruppenangehörigen mit anderen Qualifikatio- nen, erkennen Forschungsbedarf, beantworten Forschungsfragen und för- dern die wirkungsvolle Umsetzung von Pflegeforschungserkenntnissen in die Praxis; sie geben ihr Wissen auch an andere (Pflegefachfrauen und -männer) weiter, welche sie bei der Umsetzung anleiten können und brin- gen ihr Wissen in interprofessionelle Teams ein (vgl. Bst. i–k). 5.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die theoreti- schen Inhalte, welche ihm in den Anpassungslehrgängen bzw. Weiterbil- dungen vermittelt worden seien, nicht ausreichend berücksichtigt, und ver- weist auf folgende Dokumente:

  • Zeugnis des Krankenhauses F._______ vom 7. Juni 1995
  • Zeugnis des G._______ vom 17. Juli 1997
  • Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpfle- ger vom 9. Oktober 1997
  • Zertifikat des H._______ vom 7. Oktober 1994 (Deutsch-Intensivkurs)
  • Teilnahmebestätigung von I._______ Fortbildungsteam Altenhilfe vom 21./22. Januar 1999
  • Bescheinigungen des J._______ vom 8. Juni 2000 und vom 19. Januar 2004 (Erste-Hilfe Lehrgang)
  • Zertifikat der K._______ vom 16. Januar 2003 (Produktpräsentation Wundthe- rapie)
  • Zertifikat der L._______ vom 1. April 2003 (Wundversorgung)
  • Zertifikat des Ambulanten Alten- und Krankenpflegedienstes M._______ vom
  1. Februar 2003 (Reanimation)
  • Bestätigung des N._______ vom 25. Januar 2005 (Infektionsschutz)
  • Teilnahmebescheinigungen des O._______ vom 25. Januar und 6. Mai 2010 (Akutes Sturzereignis), vom 3. Mai 2010 (Diabetes im Alter), vom 16. August 2010 (Schlucken) und vom 22. Dezember 2010 (Demenz)
  • Zertifikate und Teilnahmebestätigung der P._______ vom 21. März 2011, 8. April 2016 und 9. Oktober 2017 (Wundversorgung)
  • Zertifikat der Q._______ vom 4. Juli 2011
  • Dienstanweisung zur Einzelschulung (23.8.2011 von 8 bis 12.30) und Teilnah- mebescheinigung der R.________ vom 13. November 2013 (Kommunikation für Profis)
  • Teilnahmebescheinigung S._______ vom 5. November 2013

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  • Fortbildungsnachweise 2016 (recte: 2015) – 2018 des Altenzentrums T._______
  • Arbeitszeugnis Alterszentrum T._______ vom 30. Juni 2020 In der Replik bringt er konkret vor, die Vorinstanz habe die Weiterbildungen im Bereich der Wundversorgung, Wundtherapie, Wundmanagement und Kommunikation sowie Pflegedokumentation und Pflegeplanung nicht aus- reichend berücksichtigt bzw. falsch eingeschätzt. Die (kürzere) Dauer von zwei Tagen Weiterbildung im Bereich Pflegeplanung und -dokumentation sei damit auszugleichen, dass er 22 Jahre Berufserfahrung in dem Bereich vorweisen könne. Hinsichtlich der Arbeitszeugnisse hält er fest, er habe im Alterszentrum T._______ Aufgabenbereiche eines diplomierten Pflege- fachmanns übernommen, nämlich die Organisation und Durchführung der Behandlungspflege sowie die Pflegeplanung und -dokumentation, die An- leitung und Einweisung neuer Mitarbeiter, Schüler und Praktikanten sowie die Betreuung von Hinterbliebenen und die Mithilfe bei der Einleitung der Nachlassregelung. Auch in der Schweiz führe er Tätigkeiten aus, die nicht nur in den Aufgabenbereich von FAGE, sondern auch von diplomierten Pflegefachmännern fallen würden. Die Vorinstanz habe die grossen Über- schneidungen verkannt. 5.4.4 In der Duplik führt die Vorinstanz die Anpassungslehrgänge und die genannten Weiterbildungen des Beschwerdeführers auf (ohne diverse Weiterbildungen in der Dauer von 0.5 – 4.5 Stunden einzeln zu benennen). Die meisten Weiterbildungen hätten Themen wie Hygiene und Wundver- sorgung betroffen. Die Erste-Hilfe-Kurse bzw. Reanimation seien Bestand- teile der Grundausbildung und müssten in der Schweiz vom medizinischen Personal regelmässig wiederholt werden. Ein zentrales Thema behandle der Kurs in Pflegedokumentation und -planung, allerdings habe er nur zwei Tage gedauert. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zeugnisse und Bestäti- gungen stellt die Vorinstanz hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten ausbil- dungsbedingte Lücken in 22 Bereichen fest. In fünf Bereichen seien die Lücken aufgrund der Berufserfahrung bzw. durch Weiterbildungen vollstän- dig kompensiert worden. In weiteren Bereichen seien sie teilweise kom- pensiert worden, und zwar hinsichtlich der Anwendung und Durchführung der Aufgaben, nicht jedoch hinsichtlich der Planung in eigener Verantwor- tung. In weiteren Bereichen hat sie die aufgrund der Arbeitserfahrung er- worbenen theoretischen Kenntnisse teilweise – und zwar im Bereich der Altenpflege – als ausreichend anerkannt. In den übrigen Bereichen gelten die Lücken als teilweise kompensiert, und zwar hinsichtlich der Anwendung und Durchführung der Aufgaben, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Planung in

B-4639/2021 Seite 24 eigener Verantwortung. Konkret gehe es bei den Lücken um das Erstellen der standardisierten Pflegeplanung und der individuellen Pflegeplanung sowie um die Steuerung des Pflegeprozesses. 5.4.5 Nach Prüfung sämtlicher Vorbringen gelangt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen – wenn auch erst auf Beschwerdeebene – ausrei- chend und in nachvollziehbarer Weise geprüft hat. Ihr ist aufgrund ihres Fachwissens im Bereich der Pflege und der langjähren Erfahrung hinsicht- lich der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ein entsprechen- der Beurteilungsspielraum zuzugestehen (vgl. E. 2.2 hiervor). In Anbe- tracht der in Art. 2 GesBKV enthaltenen wesentlichen Inhalte der schwei- zerischen Ausbildung zum Pflegefachmann ist es nicht zu beanstanden, dass sie vom Beschwerdeführer den Nachweis jener Kenntnisse verlangt, die es ihm erlauben, auf evidenzbasierten Kriterien Pflegediagnosen zu stellen. Zu Recht setzt sie im Weiteren theoretische Kenntnisse im Bereich der Pflegetheorien und Pflegemodelle voraus, um aus verschiedenen Pfle- gemodellen auszuwählen bzw. pflegerische Interventionen entsprechend planen zu können sowie jene im Rahmen von Assessments bzw. Re-As- sessments zu evaluieren bzw. anzupassen und dafür die volle Verantwor- tung zu übernehmen. Bezüglich der mit Replik konkret gerügten, zu wenig berücksichtigten Weiterbildungen und Arbeitserfahrungen im Alterszent- rum T._______ hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer genannten Bereiche in der Duplik gewürdigt und bei der Festlegung der Ausgleichs- massnahmen insbesondere im Bereich der Altenpflege entsprechend be- rücksichtigt. Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nach- zuweisen, dass er sich in den anderen Bereichen das fehlende Fachwissen angeeignet habe (etwa Legen und Überwachen von Infusionen, Erstellen der individuellen Pflegeplanung und Steuerung, soweit nicht deren Anwen- dung und Durchführung betroffen sind, usw.). Der vorgenommene Ver- gleich der Vorinstanz liegt im Rahmen von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Nachweise dafür, dass die konkret festgestellten, fehlenden theoretischen Kenntnisse bzw. Bildungslücken durch Weiterbildung oder Berufserfahrung ausgeglichen worden wären. Soweit theoretische Kenntnisse betroffen sind, ist aufgrund der fachbehördlichen Einschätzung der Vorinstanz (vgl. E. 2.2) davon aus- zugehen, dass die Berufserfahrung nicht geeignet ist, die Bildungslücken des Beschwerdeführers auszugleichen (siehe auch Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 5.2; BERTHOUD, a.a.O., S. 312). Vorliegend ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und Nachweise seitens des Beschwerdeführers daher nicht ersichtlich, inwiefern seine praktische

B-4639/2021 Seite 25 Berufserfahrung im Bereich der Durchführung der pflegerischen Interven- tionen die fehlenden Kenntnisse im Bereich der Planung, wo es laut Vor- instanz insbesondere um die theoretische Kenntnis von verschiedenen Pflegemodellen sowie das Erlernen geeigneter Arbeitstechniken zur evi- denzbasierten Auswahl in eigener Verantwortung geht, kompensieren könnte. 5.4.6 Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen mit Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG vereinbar. 5.5 Im Folgenden ist auf die Frage einzugehen, wann, welche Ausgleichs- massnahmen bereitzustellen sind. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung von zweijährigen Aus- gleichsmassnahmen, welche noch nicht einmal zur Verfügung stünden. In der Replik bemängelt er, dass ihm auch das Ablegen der Eignungsprüfung nicht ermöglicht worden sei. 5.5.2 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung vor, sie habe keine zweijährigen Ausgleichsmassnahmen angeordnet. Die Dauer bzw. Verhält- nismässigkeit der Anordnung der Massnahmen prüfe sie, sobald jene zur Verfügung stünden. In der Duplik verweist sie darauf, sie habe dem Be- schwerdeführer (nach Erlass der angefochtenen Verfügung) die Anmel- dung zur Eignungsprüfung ermöglicht und stellt erstmals in einem Tätig- keitsvergleich Bereiche fest, in welchen individuelle Kenntnislücken be- stünden. 5.5.3 Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dass die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung keine konkreten Ausgleichsmassnahmen angeord- net hat, welche hätten absolviert werden können. Zwei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. nach Beschwerdeerhebung hat sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2021 grundsätz- lich die Möglichkeit eingeräumt, zur Eignungsprüfung anzutreten, ohne je- doch den Umfang der Ausgleichsmassnahmen zu definieren. Erst mit Dup- lik vom 30. März 2022 hat sie die relevanten Bereiche festgelegt, in wel- chen bestehende Bildungslücken ausgeglichen werden können (vgl. aus- führlich Duplik Ziff. 4 und 6). Damit hat sie immerhin auf den erhobenen Anspruch, (individuell abgestimmte) Ausgleichsmassnahmen unter Prü- fung der Verhältnismässigkeit bereitzustellen, reagiert. Dies entspricht zu- mindest teilweise dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der

B-4639/2021 Seite 26 angefochtenen Verfügung, und zwar soweit die Dispositivziffer 3 betroffen ist. 5.5.4 Im Übrigen hat die Vorinstanz mit der Schaffung der tatsächlichen Möglichkeit, die Eignungsprüfung in den von ihr festgestellten Bereichen abzulegen, den Rahmen der Richtlinie eingehalten. Vorliegend handelt es sich um die Anerkennung eines Drittstaatsdiploms (Diplom des Ausbil- dungszentrums für Medizinberufe in B._______ sowie Urkunde über die in der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgelegten Fach- prüfungen). Der Beschwerdeführer ist nach mehr als drei Jahren Berufs- praxis in einem Mitgliedstaat (Deutschland) in die Schweiz migriert. Die Vo- raussetzungen von Art. 10 Bst. g der Richtlinie 2005/36/EG sind erfüllt. Nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG muss in diesem Fall keine Wahlmöglichkeit zwischen den eventuell anzuwendenden Kompensations- massnahmen bestehen (vgl. E. 3.8 hiervor; siehe zum Ganzen BERNHARD ZAGLMAYER, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa, 2016, S. 184 Rz. 10.24 f.). Dass die Vorinstanz neben der Eignungsprüfung noch keine weiteren Ausgleichsmassnahmen bereitgestellt hat, ist daher ohne Belang. Die weitere Befassung mit der Frage der unverhältnismässigen Wartezeit, bis ein Anpassungslehrgang bereitsteht, erübrigt sich demnach. 5.5.5 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip (Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG) verletzt sein soll. Die von der Vorinstanz angeordneten Ausgleichsmassnahmen sind geeignet, da sie die festgestellten Ausbildungslücken des Beschwerdeführers zu füllen vermögen. Wie dargelegt, können seine Anpassungslehrgänge in Deutsch- land, seine Berufserfahrung und die Weiterbildungen diese Lücken nicht beheben. Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG sieht die Anord- nung von Ausgleichsmassnahmen im Fall eines wesentlichen Unter- schieds im Ausbildungsinhalt vor. Geringfügigere Ausgleichsmassnahmen könnten die festgestellten Ausbildungslücken nicht füllen. Die Anerken- nung des im Drittland erworbenen Abschlusses als Ausbildung zum Pfle- gefachmann wäre unter solchen Massnahmen auch nicht möglich. Die an- geordneten Ausgleichsmassnahmen sind daher erforderlich und zumutbar. 5.6 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsprin- zips, weil die Ausbildungsabschlüsse seiner ehemaligen Klassenkollegen ohne bzw. ohne zweijährige Ausgleichsmassnahmen anerkannt worden seien.

B-4639/2021 Seite 27 5.6.1 Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet einer- seits die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsa- chen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1 und 136 I 345 E. 5). Andererseits kann aber auch ein Erlass selber das Rechtsgleich- heitsgebot verletzen, wenn er nämlich Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.1). Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt wird, ungleich behandelt wird (vgl. BGE 139 I 292 E. 8.2.1). 5.6.2 Die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse der ehemaligen Schul- kollegen des Beschwerdeführers erfolgten gemäss der Vorinstanz in den Jahren 1999 bzw. 2003. Der Beschwerdeführer bringt in keiner Weise sub- stantiiert vor, inwiefern es sich dabei um vergleichbare Sachverhalte han- deln soll. Selbst wenn im Übrigen eine tatsächliche Ungleichbehandlung auszumachen wäre, läge aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Gesuchstellung vom 31. Mai 2021 keine Verletzung von Art. 8 BV vor. 5.7 Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anerkennung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer erworbenen Drittstaatsdiploms mit der schweizerischen Ausbildung zum Pflegefach- mann verweigert hat und davon abhängig macht, dass der Beschwerde- führer die von ihr zur Bedingung gemachten Ausgleichsmassnahmen er- folgreich absolviert. Hingegen hat die Vorinstanz mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu Unrecht den Erwerb des Sprachdiploms ver- langt und in der angefochtenen Verfügung auch Ausgleichsmassnahmen angeordnet, ohne in Dispositivziffer 3 die Eignungsprüfung zu ermöglichen. Ihre Ausführungen in der Vernehmlassung und in der Duplik sind als An- träge zu werten, die Beschwerde in diesen Punkten gutzuheissen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, so- weit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfü- gung beantragt wird.

B-4639/2021 Seite 28 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung ist namentlich dann angezeigt, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf- grund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung Fragen nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (vgl. Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 4.1 und B-4992/2015 vom 6. Sep- tember 2017 E. 3.5 m.w.H.). Soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung betroffen ist, hat die Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden soll. Die Beschwerde ist ebenfalls gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 3 betroffen ist. Die Vorinstanz hat auf Beschwerdeebene die tatsächliche Möglichkeit geschaffen, eine Eig- nungsprüfung in jenen individuell festgestellten Teilbereichen abzulegen, in welchen der Beschwerdeführer noch nicht die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat (vgl. E. 5.5.3). Das Verfügungsdispositiv wird entspre- chend geändert und der Beschwerdeführer kann sich für die Eignungsprü- fung anmelden, indem er das Anmeldeformular betreffend Ausgleichsmas- snahmen entsprechend ausfüllt (vgl. Schreiben vom 22. November 2021). Die im Eventualbegehren beantragte Rückweisung an die Vorinstanz erüb- rigt sich demnach. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Vorliegend dringt der Beschwerdeführer im Ergebnis mit der beantrag- ten Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 durch, während das Rechtsbe- gehren, welches auf die Aufhebung der Dispositivziffer 1 abzielt, abzuwei- sen ist. Dem Beschwerdeführer sind daher nach Massgabe seines Unter- liegens Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 350.– aufzuerlegen. Der Be- trag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Restbetrag in der Höhe von Fr. 650.– zurückzuerstatten.

B-4639/2021 Seite 29 7.3 Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die reduzierte Parteientschä- digung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichti- gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist sie auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

B-4639/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 22. Sep- tember 2021 werden aufgehoben. Die neue Dispositivziffer 2 lautet: "A._______ kann sich zur Eignungs- prüfung anmelden, indem er das Anmeldeformular betreffend Ausgleichs- massnahmen vom 22. November 2021 ausfüllt und an das SRK retour- niert." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 350.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 650.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'500.– zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

B-4639/2021 Seite 31 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern EDI.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 13. September 2022

Zitate

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

BV

  • Art. 8 BV

der

  • Art. 16 der

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  • Art. 1 FZA
  • Art. 2 FZA
  • Art. 9 FZA

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VGKE

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  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 48 VwVG
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