B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4636/2022
Urteil vom 22. März 2024 Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Martin Wilhelm.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizer Blasmusikverband SBV, Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich (gemäss Art. 11 COVID-19-Gesetz).
B-4636/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte mit Ge- such vom 26. Mai 2022 Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich in der Höhe von Fr. 10'000.–. Sie machte geltend, aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie habe sie drei im Ja- nuar 2022 geplante Unterhaltungs- bzw. Jahreskonzerte absagen müssen, wodurch ihr ein finanzieller Schaden von Fr. 10'000.– entstanden sei. B. Mit Verfügung vom 9. September 2022 lehnte der Schweizer Blasmusik- verband SBV (im Folgenden: Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin ab. Zur Begründung erwog er im Wesentlichen, die geplanten Kon- zerte wären mit Einschränkungen durchführbar gewesen, weshalb es an einem Kausalzusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen und der Absage der Konzerte mangle. C. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zusprache der be- antragten Finanzhilfe in der Höhe von Fr. 10'000.– respektive eventualiter nach Ermessen des Gerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Vorinstanz. Sie führt im Wesentlichen aus, die geltenden behörd- lichen Massnahmen hätten einen Probebetrieb sowie die Durchführung der geplanten Konzerte faktisch verunmöglicht. D. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aus ihrer Sicht hätte die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum Proben und Konzerte durchführen dürfen und für einen allfälligen aufgrund der Einschränkungen dabei erlittenen Verlust eine Finanzhilfe beantragen können. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 führt die Beschwerdeführerin ihre Sicht- weise weiter aus und hält an ihren Ausführungen fest. F. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 nimmt die Vorinstanz Stellung zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin.
B-4636/2022 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Vorinstanz richtete im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich aus (Art. 11 Abs. 7 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 [SR 818.102], in Kraft vom 26. September 2020 [AS 2020 3835] bis zum 31. Dezember 2022 [AS 2021 878] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. d und Art. 15 ff. der Covid-19-Kulturverordnung vom 14. Oktober 2020, in Kraft vom 26. September 2020 [AS 2020 4147] bis zum 31. Dezember 2022 [AS 2021 905]). Sie entschied über die Zusprache der Finanzhilfen als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (Art. 17 Abs. 2 Covid-19-Kulturverord- nung). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen entsprechende Verfügungen der Vorinstanz (Art. 20 Bst. a Covid-19-Kulturverordnung i.V.m. Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 5 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. Urteil B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nach deren unbestrittener Darstellung am 13. September 2022 zugestellt (Rz. 2 der Beschwerde), womit die Be- schwerdefrist von 30 Tagen eingehalten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die An- forderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe von der Vorinstanz keine Gele- genheit erhalten, sich nochmals zu ihrem Gesuch, welches wenig Platz zur ausführlichen und stichhaltigen Argumentation gelassen habe, zu äussern beziehungsweise eine aus Sicht der Vorinstanz ausreichende Begründung nachzuliefern (Rz. 19 der Beschwerde). 2.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
B-4636/2022 Seite 4 und Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä- rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Ein- zelnen eingreift. Als solches beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren auf Erlass eines Entscheides, der in ihre Rechtsstellung eingreift, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbe- sondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 30 Abs. 1 VwVG), erhebliche Beweise beizubringen, Ein- sicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 Abs. 1 VwVG), mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23. Ja- nuar 2019 E. 2.2). 2.3 Das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende und in Art. 30 Abs. 1 VwVG kodi- fizierte Recht auf vorgängige Anhörung bezieht sich in erster Linie auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (Urteile des BVGer B-5437/2020 vom 20. Juli 2022 E. 7.1.1; B-745/2021 vom 22. Juni 2022 E. 6.4.2; B-4014/2013 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2.2). Die Behörde darf sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen, zu denen sich der von der Verfügung Betroffene nicht vorgängig äussern und dies- bezüglich Beweis führen konnte (Urteil des BVGer D-6374/2006 vom 11. Februar 2008 E. 3.3). Grundsätzlich kein Recht auf vorgängige Anhö- rung besteht in Bezug auf die Rechtsanwendung, wozu auch die Beweis- würdigung gehört (Urteil des BVGer D-4840/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 4.3.2). 2.4 Werden Verwaltungsverfahren durch Gesuch eingeleitet, übernimmt in erster Linie die Gesuchseinreichung selbst die Funktion des rechtlichen Gehörs (Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 5.2; vgl. auch BGE 111 Ia 101 E. 2b; Urteil des BGer 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2.2). Entsprechend kommt der gesuchstellenden Partei kein Anspruch zu, nochmals zu dem im Gesuch Dargelegten angehört zu werden (vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1011). Von ihr darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie in ihrer Eingabe die wesentlichen Aspekte aufzeigt (Urteil des BVGer A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 5.3).
B-4636/2022 Seite 5 2.5 Die Beschwerdeführerin hatte im vorliegenden Fall Gelegenheit, sich im Rahmen ihres Gesuchs zu äussern. Dass die Vorinstanz hierzu ein For- mular zur Verfügung stellte, dass zu gewissen Punkten nur sehr knappe Ausführungen zuliess, hätte die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, allfällige weitere als nötig erachtete Ausführungen als Beilage einzureichen und im Gesuchsformular darauf zu verweisen. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf Tatsachen abgestützt hätte, zu denen sich die Beschwerde- führerin nicht bereits in ihrem Gesuch hätte äussern können, ist ausserdem nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin damit ge- wahrt wurde. 3. 3.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für den fi- nanziellen Schaden auszurichten ist, den sie durch die Absage der drei geplanten Konzerte erlitt, obwohl sie auf eine Durchführung mit Einschrän- kungen sowie auf eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt verzich- tete. 3.2 Nach Art. 11 Abs. 7 Covid-19-Gesetz erhielten Kulturvereine im Laien- bereich auf Gesuch von den Dachverbänden, die vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt waren, eine Entschädigung für den mit der reduzierten Durchführung von Veranstaltungen verbundenen finanziel- len Schaden. Die Entschädigung betrug höchstens Fr. 10'000.– pro Kultur- verein. Wie die Covid-19-Kulturverordnung weiter ausführte, deckten die Finanzhilfen den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen entstand (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung). Die Finanzhilfen wurden bis zum 30. Juni 2022 ausgerichtet (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). Er- satzfähig waren nur Schäden, die durch staatliche Massnahmen verur- sacht wurden (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Kulturverordnung) und nicht durch andere Entschädigungen gedeckt waren (Art. 16 Abs. 1 Bst. b Co- vid-19-Kulturverordnung). Die Entschädigung deckte höchstens 80 Pro- zent des finanziellen Schadens (Art. 16 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung) und war auf Fr. 10'000.– pro Kulturverein und Kalenderjahr beschränkt (Art. 16 Abs. 3 Covid-19 Kulturverordnung). Ein allenfalls entgangener Ge- winn wurde nicht entschädigt (Art. 16 Abs. 4 Covid-19-Kulturverordnung).
B-4636/2022 Seite 6 3.3 Wer Finanzhilfen nach Art. 11 Covid-19-Gesetz respektive der Covid- 19-Kulturverordnung beantragte, war verpflichtet, alle zumutbaren Mass- nahmen zur Schadensminderung beziehungsweise zur Deckung der un- mittelbaren Lebenshaltungskosten zu ergreifen (Art. 18 Abs. 1 Covid-19- Kulturverordnung). Zudem mussten die Gesuchstellerinnen und Gesuch- steller den Schaden und die Kausalität glaubhaft machen und – soweit möglich und zumutbar – den Schaden durch Dokumente nachweisen (Art. 18 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). 3.4 Die Voraussetzung der Kausalität wird in Art. 11 Abs. 7 Covid-19- Gesetz indes nicht ausdrücklich genannt. Der Bestimmung hält jedoch fest, dass es sich bei den Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich um eine Entschädigung für einen finanziellen Schaden handelt, was einen Kausalzusammenhang mit einem schädigenden Ereignis impliziert. So- dann statuiert Art. 11 Abs. 7 Covid-19-Gesetz, dass der mit der reduzierten Durchführung von Veranstaltungen verbundene Schaden ersetzt wird. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Schaden kausale Folge der redu- zierten Durchführung von Veranstaltungen sein muss. Art. 1 Abs. 1 Covid- 19-Gesetz ist sodann zu entnehmen, dass das Gesetz dem Bundesrat Be- fugnisse zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden verleiht. Angesprochen sind damit einerseits epidemiologi- sche Primärmassnahmen zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 und der von diesem verursachten Krankheit Covid-19 und andererseits Sekun- därmassnahmen zur Bewältigung der Folgen der Primärmassnahmen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Behörden (vgl. die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 12. August 2020 [nachfolgend: Botschaft Covid-19-Gesetz], BBl 2020 6563, 6571 f.). Die Finanzhilfen im Kulturbereich nach Art. 11 Covid-19-Gesetz sind dabei als Sekundärmassnahmen einzustufen. Sie sollen die wirtschaftlichen Fol- gen abfedern, die sich aus den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ergeben haben, und so dazu beitragen, eine nach- haltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und die kulturelle Vielfalt der Schweiz zu erhalten (vgl. Botschaft Covid-19-Gesetz, BBl 2020 6563, 6606 f.). Entsprechend wollte der Gesetzgeber mit den Fi- nanzhilfen im Kulturbereich nach Art. 11 Covid-19-Gesetz keine finanziel- len Anreize setzen, um das gesellschaftliche Leben über die einschränken- den Massnahmen hinaus zu drosseln.
B-4636/2022 Seite 7 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber nur insoweit Entschädigungen vorsehen wollte, als die Absage, Verschiebung oder ein- geschränkte Durchführung von Veranstaltungen gezwungenermassen auf- grund der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie erfolgte. Der Verordnungsgeber und mit ihm die Vorinstanz haben des- halb nicht den Rahmen des Gesetzes verlassen, indem sie einen Kausal- zusammenhang zwischen den staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und dem durch die Kulturvereine im Laienbereich erlittenen finanziellen Schaden verlangten. Im Übrigen führt die Beschwer- deführerin selbst aus, nach allgemeinem Rechtsverständnis in der Schweiz habe zwischen einer schädigenden Ursache und dem eingetretenen Scha- den ein adäquater Kausalzusammenhang zu bestehen (Rz. 18 der Be- schwerde). 3.5 Die in Art. 18 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung statuierte Schaden- minderungspflicht ist im Gesetz ebenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Auch diesbezüglich ist aber darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber nur insoweit Entschädigungen vorsehen wollte, als die Absage, Verschie- bung oder eingeschränkte Durchführung von Veranstaltungen gezwun- genermassen aufgrund der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erfolgte (vgl. E. 3.4 hiervor). Dies impliziert, dass die Kulturvereine im Laienbereich nur Entschädigungen erhalten sollten, so- weit sie nicht in der geplanten Form durchführbare Veranstaltungen im Rahmen des Möglichen entweder in reduzierter oder alternativer Form stattfinden liessen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht ist zudem – im Sinne einer Obliegenheit – in verschiedensten Rechtsgebieten anerkannt, darunter im Haftpflichtrecht (Urteil des BGer 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4; vgl. auch ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 44 OR N 48; CLAUDIA MATTHÄUS, Schadenminderungspflichten im Haftpflicht- und Sozialrecht Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, Baden- Baden 2008, S. 137) sowie im Sozialversicherungsrecht (Urteil des BGer 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 2.1). Sie findet ihre Stütze im Grund- satz von Treu und Glauben (BREHM, a.a.O., Art. 44 OR N 48), aus dem sich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Schädiger und Geschä- digtem ableiten lässt (MATTHÄUS, a.a.O., S. 151; allgemein PETER LEH- MANN/HEINRICH HONSELL, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 2 ZGB N 11). Da der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV res- pektive Art. 2 Abs. 1 ZGB auch Private in ihrem Handeln gegenüber dem Staat bindet (Urteil des BVGer B-5052/2010 vom 29. November 2011
B-4636/2022 Seite 8 E. 3.3.3), ergibt sich eine Schadenminderungspflicht auch in öffentlich- rechtlichen Rechtsbeziehungen wie etwa im öffentlichen Dienstrecht (Urteil des BVGer A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.2). Nach dem Dargelegten haben der Verordnungsgeber und die Vorinstanz den Rahmen des Gesetzes auch insofern eingehalten, als sie eine Scha- denminderungspflicht der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller voraus- setzten. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Bestehen einer Schadens- minderungspflicht im Übrigen auch nicht. 3.6 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Zusprache einer Finanzhilfe für Kulturvereine im Laienbereich nach Art. 11 Abs. 7 Covid-19- Gesetz einen Kausalzusammenhang voraussetzte zwischen den Mass- nahmen des Bundes zur Bekämpfung der Epidemie und dem geltend ge- machten Schaden. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller musste ausserdem zumutbare Massnahmen zur Schadenminderung ergreifen. 4. 4.1 Ein Ereignis gilt als rechtlich relevante Ursache eines Erfolges, wenn es natürlich und adäquat kausal für diesen war. Ein natürlicher Kausalzu- sammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1). 4.2 Nach Art. 18 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung haben die Gesuchstel- lerinnen und Gesuchsteller den Schaden und die Kausalität glaubhaft zu machen. Daraus folgt, dass das Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ausreichend ist (Urteil des BVGer B-1427/2022 vom 5. April 2023 E. 5.1.3). Nach diesem gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Rich- tigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart ge- wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünf- tigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). 4.3 Der Vorstand der Beschwerdeführerin entschied am 7. Dezember 2021, die geplanten Jahreskonzerte vom 8., 14. und 15. Januar 2022 zu verschieben (Rz. 24 der Beschwerde; E-Mail der Aktuarin der Beschwer- deführerin an die Mitglieder des Vereins vom 7. Dezember 2021, Be- schwerdebeilage 9). Zu diesem Zeitpunkt musste die Beschwerdeführerin den Zugang zu ihren Proben nach Art. 20 Bst. d Ziff. 1 der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [AS 2021 379, in Kraft vom
B-4636/2022 Seite 9 26. Juni 2021 bis zum 17. Februar 2022] auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat beschränken und Kontaktdaten erheben, soweit keine Maske getragen wurde (Art. 20 Bst. d Ziff. 3 Covid-19-Verord- nung besondere Lage, Stand gemäss AS 2021 813). Sodann entschied die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2021, den bereits seit August lau- fenden Probebetrieb einzustellen (Rz. 25 der Beschwerde; E-Mail der Ak- tuarin Beschwerdeführerin an die Mitglieder des Vereins vom 12. Dezem- ber 2021, Beschwerdebeilage 10). An diesem Tag hatte der Bundesrat wei- tergehende Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in die Konsultation geschickt. Diese umfassten für kulturelle Aktivitäten eine Be- schränkung auf geimpfte und genesene Personen mit einer zusätzlichen Testpflicht für Aktivitäten wie Blasmusikproben, bei denen keine Maske ge- tragen werden kann, sowie für Veranstaltungen in Innenräumen wie Kon- zerten eine Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen bei gleichzeitiger Masken- oder Testpflicht (Medienmitteilung des Bundesrates vom 10. Dezember 2021, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumenta- tion/medienmitteilungen.msg-id-86417.html, zuletzt abgerufen am 20.03.2024). Die entsprechenden Vorschriften traten am 20. Dezember 2021 in Kraft (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. i i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand gemäss AS 2021 882). Auftretende Personen blieben von der Maskenpflicht aus- genommen (Art. 6 Abs. 2 Bst. e Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand gemäss AS 2021 379). 4.4 Wichtigster Grund für die Absagen war nach insofern übereinstimmen- der Darstellung von Beschwerdeführerin und Vorinstanz, dass die Be- schwerdeführerin angesichts der einschränkenden Massnahmen von einer nicht ausreichenden Teilnahme ihrer aktiven Mitglieder an den Proben und Konzerten ausging. Es ist daher nicht ersichtlich und wird von der Vor- instanz auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre drei Jah- reskonzerte auch dann abgesagt hätte, wenn der Probebetrieb im Dezem- ber 2021 und Januar 2022 sowie die Konzerte vom 8., 14. und 15. Januar 2022 keinen einschränkenden Massnahmen unterlegen hätten. Zumal das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. E. 4.2 hiervor), ist entsprechend von einem natürlichen Kausalzusammenhang auszugehen zwischen den im fraglichen Zeitraum in Kraft stehenden Mass- nahmen nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage und der Absage der drei Jahreskonzerte. 4.5 Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
B-4636/2022 Seite 10 Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesent- lich begünstigt erscheint. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unter- brochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Die hinzutretende andere Ursache kann in ei- nem schweren Selbstverschulden oder in einem schweren Drittverschul- den bestehen (Urteil des BGer 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1; BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.3.3). Auch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht fällt als Selbstverschulden in Betracht. Nicht jede Verletzung der Schadenminderungspflicht kann aber bereits als gro- bes Selbstverschulden gewertet werden (vgl. Urteil des BGer 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5; siehe auch BGE 116 II 519 E. 4b; MATTHÄUS, a.a.O., S. 143 f.). 4.6 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusam- menhangs mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe auf die Durch- führung ihrer Jahreskonzerte nicht aufgrund der behördlichen Vorgaben, sondern aus freien Stücken verzichtet. Namentlich habe es der Verein aus Rücksicht auf seine Mitglieder, die den Massnahmen der Behörden zur Be- wältigung der Covid-19-Epidemie äusserst kritisch eingestellt gewesen seien, sowie im Sinne eines Beitrags an die Eindämmung der Epidemie vorgezogen, seinen Probebetrieb ab dem 12. Dezember 2021 einzustellen und als Konsequenz die geplanten Jahreskonzerte abzusagen (S. 3 der Vernehmlassung). 4.7 Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, ein Grossteil ihrer Musikan- tinnen und Musikanten habe «der ganzen Pandemie äusserst kritisch ge- genüber[ge]standen» (Rz. 28 der Beschwerde), womit wohl gemeint ist, dass diese die Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie äus- serst kritisch beurteilten. Die Beschwerdeführerin sieht dadurch aber den adäquaten Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Unter den gelten- den Vorschriften hätten die Proben von den Musizierenden nicht oder nur reduziert besucht werden können. Die Massnahmen des Bundes hätten damit eine seriöse Vorbereitung auf ihre Jahreskonzerte sowie deren ge- winnbringende Durchführung verunmöglicht und in ein faktisches Verbot gemündet (Rz. 29 ff. der Beschwerde). 4.8 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie ein fak- tisches Verbot ihrer Konzerte respektive der nötigen Proben annimmt.
B-4636/2022 Seite 11 Beides wäre im fraglichen Zeitraum unter Einhaltung der geltenden Mass- nahmen erlaubt gewesen. Keine der Massnahmen hätte Blasmusikproben oder Blasmusikkonzerte verunmöglicht, konnte doch unter Erhebung der Kontaktdaten respektive ab dem 20. Dezember 2021 unter einer Testpflicht auf den Einsatz von Masken bei Blasmusikproben verzichtet werden und waren auftretende Personen von der Maskenpflicht ausgenommen (vgl. E. 4.3 hiervor). Dies schliesst das Vorliegen eines adäquaten Kausalzu- sammenhangs zwischen den Massnahmen des Bundes zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie und dem durch die Beschwerdeführerin erlittenen finanziellen Schaden aber nicht aus. Die teilweise massnahmenskeptische Haltung der aktiven Mitglieder der Beschwerdeführerin ist zwar zweifellos als Mitursache des finanziellen Schadens zu sehen. Es erscheint aber nicht gänzlich unvernünftig oder aussergewöhnlich, dass ein Teil der aktiven Mit- glieder der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer freiwilligen und ehren- amtlichen Tätigkeit die mit einer weiteren Teilnahme an den Proben sowie an den Konzerten verbundene Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats respektive ab dem 20. Dezember 2021 eines Impf- oder Genesungszertifikats sowie eines Testzertifikats (vgl. E. 4.3 hiervor) und die damit verbundenen Einschränkungen nicht auf sich nehmen wollte. Ebenso wenig erscheint es gänzlich unvernünftig oder aussergewöhnlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts der ihr bekannten Haltung ihrer Mitglieder von der Undurchführbarkeit der Konzerte ausging. Somit kann nicht gesagt werden, dass die massnahmenskeptische Haltung der aktiven Mitglieder der Beschwerdeführerin die Massnahmen des Bundes zur Be- kämpfung der Covid-19-Epidemie als Ursache des finanziellen Schadens geradezu verdrängt hätten. 4.9 Daraus folgt, dass damit die Voraussetzung der Kausalität im vorlie- genden Fall zu bejahen ist. 5. 5.1 Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich setzten nach Art. 18 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller alle zumutbaren Massnahmen zur Schadenminderung ergriffen. Eine weitere Konkretisierung des Umfangs der Schadenersatz- pflicht lässt sich der Covid-19-Kulturverordnung nicht entnehmen. Ebenso finden sich in den Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung des Bun- desamts für Kultur (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attach- ments/69686.pdf, zuletzt abgerufen am 20.03.2024) keine Ausführungen dazu.
B-4636/2022 Seite 12 5.2 Die Begrenzung der Schadenminderungspflicht auf zumutbare Mass- nahmen entspricht dem Gebot von Treu und Glauben, in dem die Scha- denminderungspflicht gründet. Angesichts der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme von Schädiger und Geschädigtem können dabei nicht al- lein die Interessen des Schädigers oder des Geschädigten für die Zumut- barkeit möglicher Schadenminderungsmassnahmen sein (MATTHÄUS, a.a.O., S. 152; vgl. E. 3.5 hiervor). 5.3 Nach Darstellung der Vorinstanz wäre eine Verschiebung der Konzerte möglich und im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Beschwerde- führerin geboten gewesen. Die Beschwerdeführerin hat die Verschiebung der Konzerte selbst erwogen und ihren Mitgliedern gegenüber angekündigt (E-Mail der Aktuarin der Beschwerdeführerin an die Mitglieder des Vereins vom 7. Dezember 2021, Beschwerdebeilage 9). Wieso sie letztlich darauf verzichtete, geht aus ihren Ausführungen sowie den von ihr eingereichten Dokumenten nicht abschliessend hervor. In ihrer Beschwerdeschrift führt sie aber immerhin aus, es sei zum Zeitpunkt der Absage der im Januar geplanten Jahreskonzerte absehbar gewesen, dass angesichts der Zahl der Vereine in ihrer Standortgemeinde sowie in den Nachbardörfern nach Aufhebung der behördlichen Massnahmen eine «Flut an Veranstaltungen auf die hiesige Gesellschaft zukommen würde» (Rz. 22 der Beschwerde). 5.4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben nach Art. 18 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung den Schaden und die Kausalität glaubhaft zu machen. Dies entspricht der allgemeinen Beweislastregel nach Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be- weisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt (vgl. Urteil des BVGer B-1427/2022 vom 5. April 2023 E. 5.1.3). Nicht ausdrücklich zugewiesen wird in der Covid-19-Verordnung die Be- weislast für die Möglichkeit der Schadenminderung. Nach der allgemeinen Beweislastregel liegt diese somit beim Entschädigungspflichtigen (vgl. Ur- teile des BGer 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015 E. 5; 6B_170/2010 vom
B-4636/2022 Seite 13 am 20.03.2024). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es der Beschwer- deführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar gewe- sen, die nachzuholenden Konzerte zu planen und insbesondere Schritte zur Buchung der nötigen Räumlichkeiten zu unternehmen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht indes nicht hervor, dass sie entsprechende Schritte unternommen hätte und diese erfolglos geblieben wären. Damit ist von einer Verletzung ihrer Schadenminderungs- pflicht auszugehen. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerde- führerin nichts zu ändern. Soweit aufgrund der grossen Zahl von zu wie- derholenden Veranstaltungen keine Räumlichkeiten verfügbar gewesen wären oder das Publikumsinteresse zu gering gewesen wäre, um die Jah- reskonzerte wirtschaftlich erfolgreich zu veranstalten, hätte die Beschwer- deführerin auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Finanzhilfe nach Art. 11 Abs. 7 Covid-19-Gesetz beantragen können. Die Finanzhilfen wurden im Zeitpunkt der Absage der Proben und der Jahreskonzerte der Beschwer- deführerin zeitlich unbeschränkt ausgerichtet (vgl. Art. 15 Covid-19-Kultur- verordnung, Stand gemäss AS 2020 5799) und erst per 1. Mai 2022 auf den 30. Juni 2022 befristet (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung, Stand gemäss AS 2022 245). 6. 6.1 Im Unterschied zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusam- menhangs aufgrund von grobem Fremd- oder Selbstverschulden hat eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Allgemeinen nur eine Reduk- tion des zu ersetzenden Schadens um jenen Teil zur Folge, der bei Einhal- tung der zumutbaren Massnahmen zur Schadenminderung vermieden worden wäre (MATTHÄUS, a.a.O., S. 142 und 145; vgl. auch E. 4.5 hiervor). 6.2 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin einen entgange- nen Gewinn von Fr. 10'000.– als Schaden geltend, wobei sie zur Begrün- dung in erster Linie auf eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben res- pektive des resultierenden Reingewinns im Zusammenhang mit ihren Jah- reskonzerten von 2017 bis 2020 verweist (als Teil von Beilage 3 zum Ge- such der Beschwerdeführerin enthalten in der Beschwerdebeilage 6). 6.3 Nach Art. 16 Abs. 4 Covid-19-Kulturverordnung wurde ein allenfalls entgangener Gewinn nicht entschädigt, wobei aus der Bestimmung nicht eindeutig hervorgeht, ob sich dies auf einzelne Veranstaltungen oder auf die Jahresrechnung des jeweiligen Vereins bezieht. Gemäss einem vom
B-4636/2022 Seite 14 Bundesamt für Kultur verfassten Dokument mit dem Titel «Allgemeine Grundsätze zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Kulturvereine im Laienbe- reich nach der Covid-19-Kulturverordnung» vom 15. Oktober 2020 konnten entgangene budgetierte Einnahmen aus Kollekten, Eintritten oder Engage- ments für Auftritte geltend gemacht werden, nicht jedoch der Ausfall von Subventionen oder Sponsoringbeiträgen (Vernehmlassungsbeilage 3, S. 2). Wie sich dies hier im Einzelnen verhält, kann jedoch offenbleiben. Ange- sichts der Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht kann die Beschwer- deführerin den Schaden, den sie durch die gänzliche Nichtdurchführung der Veranstaltungen erlitten hat, nicht geltend machen. Dass sie auch bei Beachtung ihrer Schadenminderungspflicht einen Verlust in der geltend ge- machten Höhe erlitten hätte, erscheint keineswegs überwiegend wahr- scheinlich. Damit ist kein unvermeidbarer finanzieller Schaden in der Höhe von Fr. 10'000.– erstellt, der der Beschwerdeführerin zu ersetzen wäre. 6.4 Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin an, bis zur Absage der Jahres- konzerte 2022 respektive der nötigen Proben bereits Ausgaben von Fr. 2'530.35 getätigt zu haben. Aus einem Auszug des Buchhaltungskontos 4000 («Ausgaben Jahreskonzert») der Beschwerdeführerin (als Teil von Beilage 3 zum Gesuch der Beschwerdeführerin enthalten in der Beschwer- debeilage 6) geht hervor, dass es sich dabei um Kosten für Notenmaterial sowie vor dem Entscheid zur Verschiebung der Konzerte vom 7. Dezember 2021 durchgeführte Proben handelte. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Ausgaben nicht verge- bens getätigt hätte, wenn sie die abgesagten Jahreskonzerte nachgeholt hätte (vgl. S. 4 der Vernehmlassung). Sind somit ebenfalls nicht zu erset- zen. 6.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin damit zu Recht abgewiesen. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind
B-4636/2022 Seite 15 angesichts des Streitwerts von Fr. 10'000.– auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 VGKE). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9. Gegen das vorliegende Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur offen, sofern es sich bei den Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich im Sinne von Art. 11 Abs. 7 Covid-19-Gesetz um eine Anspruchssubvention handelt (Art. 83 Bst. k BGG). Nach Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung besteht gerade kein Anspruch auf die Finanzhilfen nach Art. 11 Abs. 7 des Covid-19-Gesetzes. Ob diese allenfalls dennoch als Anspruchssubventionen einzustufen sind, hat das Bundesgericht offengelassen (BGE 147 I 333 E. 1.7.1; Urteil des BGer 2C_245/2023 vom 5. Mai 2023 E. 5.3; vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 11; B-1427/2022 vom 5. April 2023 E. 8; B-4052/2021 vom 13. Juni 2022 E. 17).
B-4636/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Martin Wilhelm
B-4636/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. März 2024
B-4636/2022 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. A-5188; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)