B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4596/2019
Urteil vom 5. Juni 2023 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien
CA Auto Finance Suisse SA (vormals: FCA Capital Suisse SA), vertreten durch Klaus Neff, Rechtsanwalt, VISCHER AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO, Vorinstanz.
Gegenstand
Untersuchung 22-0446 betreffend Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 und 1 KG (Verfügung vom 26. Juni 2019).
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Sachverhalt: ........................................................................................... 5
B-4596/2019 Seite 3 5.3 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ......................................... 100 5.4 Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen ................................... 109 5.4.1 Allgemeines .............................................................. 109 5.4.2 Vorbringen zur Marktabgrenzung und den Marktverhältnissen ................................................... 110 5.4.3 Marktabgrenzung ...................................................... 114 5.4.4 Marktverhältnisse ..................................................... 125 5.4.5 Beweisanträge sowie Beweispflicht .......................... 130 5.5 Fazit ..................................................................................... 132 6. Unzulässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 KG ..................... 133 6.1 Allgemeines ......................................................................... 133 6.2 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ................................................ 134 6.3 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ...................................................... 143 6.4 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs .................... 144 6.5 Rechtfertigung aus Effizienzgründen.................................... 145 6.6 Fazit ..................................................................................... 147 7. Massnahmen ............................................................................... 147 8. Sanktionierung ............................................................................ 147 9. Sanktionsbemessung ................................................................. 149 9.1 Allgemeines ......................................................................... 149 9.2 Basisbetrag .......................................................................... 150 9.3 Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses ....... 157 9.4 Berücksichtigung der Dauer des Verstosses ........................ 163 9.5 Erschwerende Umstände ..................................................... 164 9.6 Mildernde Umstände ............................................................ 165 9.7 Konkreter Sanktionsbetrag ................................................... 173 9.8 Maximalsanktion .................................................................. 173
B-4596/2019 Seite 4 9.9 Verhältnismässigkeitsprüfung .............................................. 174 10. Fazit ............................................................................................. 174 11. Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht ........................................................ 175
B-4596/2019 Seite 5 Sachverhalt: A. A.a Die Mercedes-Benz Financial Services Schweiz AG (nachfolgend: MBFS) erstattete am 27. November 2013 eine Selbstanzeige beim Sekre- tariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat). Diese in Form einer mündlichen Protokollaussage eingereichte Selbstanzeige wurde am 19. Dezember 2013, 28. Januar 2014 und 4. März 2014 ergänzt. A.b Am 10. März 2014 eröffnete das Sekretariat gegen nachfolgende Lea- sing- und Finanzierungsunternehmen von Fahrzeugherstellern bzw. Im- porteuren (sog. Captives) eine Untersuchung gemäss Art. 27 des Bundes- gesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251), da aufgrund der Selbstan- zeige der MBFS Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5 KG insbesondere im Bereich des Leasings von Fahrzeugen vorla- gen:
B-4596/2019 Seite 6 A.d Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen erstatteten auch A. _______, B. _______, C. _______ Selbstanzeige. Die vorgesehenen Einvernahmen wurden deshalb als mündliche Protokollaussagen im Rahmen von Selbst- anzeigen durchgeführt bzw. fortgesetzt. Sie wurden später durch weitere Protokollerklärungen, Aussagen und Beilagen ergänzt. A.e Im Verlauf der Untersuchung wurden sodann zusätzliche Untersu- chungsmassnahmen durchgeführt. Insbesondere wurden die Untersu- chungsadressatinnen und die auf dem Markt als sogenannte "Non-Capti- ves" tätigen Leasingunternehmen am 31. August 2015 mittels Fragebogen befragt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 und 11. Juli 2017 wurden von den Captives und Non-Captives die erzielten Umsätze im Zeitraum von 2011 bis 2013 erfragt. Der Schweizerische Leasingverband erhielt mit Schreiben vom 14. Februar 2017 einen Fragebogen in Bezug auf Marktda- ten und am 24. Februar 2017 wurde ein Fragebogen an die D. _______ versandt. Das Einzelunternehmen D. _______ ist darauf spezialisiert, den Automobilmarkt hinsichtlich Promotions- und Preisaktivitäten einzelner Hersteller zu beobachten und monatlich aus Internet-Recherchen, Werbe- beobachtungen und Händlerrecherchen stammende Informationen zu er- heben. B. B.a Ab dem 22. Februar 2018 nahm das Sekretariat mit allen neun Unter- suchungsadressatinnen Gespräche über eine einvernehmliche Regelung auf. Bis zum 6. Dezember 2018 konnte das Sekretariat mit sieben Captives (MBFS, AMAG Leasing, BMW Finanzdienstleistungen, RCI, Multilease, Opel Finance und PFSU) eine einvernehmliche Regelung i.S.v. Art. 29 KG (nachfolgend: EVR) abschliessen. Am 14. bzw. 17. Dezember 2018 schloss das Sekretariat auch mit CA Auto Finance eine EVR ab. Damit hat- ten mit Ausnahme der Ford Credit alle Untersuchungsadressatinnen eine EVR unterzeichnet. B.b Die zwischen CA Auto Finance und dem Sekretariat abgeschlossene EVR enthält verschiedene Vorbemerkungen sowie die eigentliche Verein- barung. B.c Unter dem Titel "Vereinbarung" verpflichtete sich CA Auto Finance, sich nicht mit anderen Anbietern von Fahrzeug-Leasing auf dem Leasing- markt Schweiz über Zinssätze, Gebühren, Händlerkommissionen, Rest- wert- und Auflösetabellen sowie Penetrationsraten im Sinne von Art. 5
B-4596/2019 Seite 7 Abs. 3 Bst. a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG in einer unzulässigen Weise aus- zutauschen. B.d Gemäss den Vorbemerkungen erfolgte die EVR im übereinstimmen- den Interesse der Beteiligten, das Untersuchungsverfahren zu vereinfa- chen, zu verkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) – zu einem förmlichen Ab- schluss zu bringen (Bst. a). Zur Erreichung dieser Zielsetzung würden die Sachverhaltsermittlungen und die rechtliche Würdigung soweit wie möglich reduziert. Entsprechend könne die Begründungsdichte und -tiefe der Ver- fügung der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne EVR teilweise vermin- dert werden (Bst. b). Weiter wurde in den Vorbemerkungen festgehalten, der Wille und die Bereitschaft zum Abschluss der EVR werde vom Sekre- tariat als kooperatives Verhalten gewürdigt und im Rahmen des Antrages als sanktionsmindernder Umstand berücksichtigt. Das Sekretariat beab- sichtige, für CA Auto Finance eine Sanktion in der Grössenordnung von Fr. 3'536'985.– bis Fr. 5'305'478.– zu beantragen, wobei die definitive Fest- legung der Sanktionshöhe im Ermessen der WEKO liege und in der ver- fahrensabschliessenden Verfügung erfolge (Bst. d). Bei Nichtgenehmi- gung der EVR durch die WEKO werde die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt und die Untersuchungsadressatin sei diesfalls nicht an die EVR gebunden (Bst. e). Gemäss Bst. f der Vorbemerkungen hielt die Untersuchungsadressatin fest, "dass sich im Falle einer Genehmi- gung dieser EVR durch die WEKO und bei Nichtüberschreiten des bean- tragten Sanktionsrahmens gemäss lit. d) sowie bei Beachtung von lit. c) im Sinne von lit. a) die Ergreifung von Rechtsmittel erübrigt", auch wenn sie mit Abschluss der EVR den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Wettbewerbsbehörden nicht anerkenne. Sodann würden bei diesem Ver- fahrensausgang die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten der Par- teien gehen (Bst. g). B.e Zusätzlich zur EVR unterzeichnete CA Auto Finance am 14. Dezember 2018 eine Sachverhaltsanerkennung. Sie bestätigte darin, mit den anderen Untersuchungsadressatinnen zwischen Juli 2006 und März 2014 im Rah- men der Captive-Meetings und bilateral Informationen ausgetauscht zu ha- ben. Der Austausch habe detaillierte, unternehmensspezifische, nicht öf- fentliche, aktuelle oder zukunftsbezogene Informationen umfasst, wobei das Ergebnis der ausgetauschten Informationen nicht allgemein zugäng- lich gemacht worden sei. Es seien Informationen zu folgenden Themen ausgetauscht worden:
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B-4596/2019 Seite 9 'Die Verfügungsadressatinnen verpflichten sich, sich nicht mit ande- ren Anbietern von Fahrzeug-Leasing auf dem Leasingmarkt Schweiz über
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B-4596/2019 Seite 11 D.f Das Verfahren gegen Ford Credit, mit welcher das Sekretariat keine EVR abschloss, wurde nach Abbruch der Verhandlungen über eine EVR ordentlich weitergeführt. E. E.a Am 10. September 2019 reichte CA Auto Finance eine als "Be- schwerde/Klage" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin machte sie einerseits klageweise Ansprüche aus der EVR gegen die WEKO geltend. Sie verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass das Bundesverwaltungsgericht feststelle, dass die Sanktions- und Genehmigungsverfügung zu umfangreich und deren tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu detailliert seien (Rechtsbegehren 1.2). Zudem sei die WEKO anzuweisen, die EVR als Teil einer nicht mehr als fünf Seiten umfassenden Genehmigungsverfügung zu genehmigen, deren Begrün- dung – wie in Bst. b der Vorbemerkungen zur EVR vorgesehen – lediglich eine Zusammenfassung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalte, wobei ihre Kürzungsanträge zu berücksichtigen seien (Rechtsbe- gehren 1.3). E.b Andererseits verlangte CA Auto Finance beschwerdeweise, die Sank- tions- und Genehmigungsverfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1.1) bzw. eventualiter vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren 2). Sub- eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung aufzuheben und CA Auto Finance eine Busse aufzuerlegen, die gestützt auf einen Basisbetrag von 3 Prozent des relevanten Umsatzes berechnet werde (Rechtsbegehren 3). E.c Daneben stellte CA Auto Finance den Verfahrensantrag, die WEKO sei anzuweisen, die Sanktions- und Genehmigungsverfügung vorerst nicht zu veröffentlichen. E.d Zur Begründung führte CA Auto Finance aus, das Sekretariat habe im Widerspruch zur Vereinbarung in der EVR einen zu umfangreichen Antrag erstellt. Ihr Anliegen um Kürzung der Genehmigungsverfügung sei nicht berücksichtigt worden, obwohl sie in ihrer Stellungnahme einen entspre- chenden Antrag gestellt habe. Da das Sekretariat ihren Verpflichtungen ge- mäss EVR nicht nachgekommen sei und die WEKO diesen Umstand auch nicht korrigiert habe, sehe sie sich nicht mehr verpflichtet, ihren Teil der Vereinbarung zu erfüllen. Insbesondere sei sie nicht mehr zur Bezahlung der Sanktion bereit, die sie beim Abschluss der EVR akzeptiert habe.
B-4596/2019 Seite 12 E.e Zu den klageweise gestellten Begehren brachte CA Auto Finance zu- sammengefasst vor, EVR nach Art. 29 KG seien öffentlich-rechtliche Ver- träge der WEKO und damit Verträge des Bundes. Sie fordere die ordnungs- gemässe Erfüllung von Bst. b der Vorbemerkungen zur EVR, nämlich den Erlass einer kurzen Genehmigungsverfügung, die lediglich die Zusammen- fassung der Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerun- gen enthalte. Das Hauptziel ihres Rechtsmittels sei es, die Veröffentlichung einer zu umfangreichen und detaillierten Verfügung zu verhindern. Durch eine zu umfangreiche und detaillierte Verfügung drohten ihr erhebliche Nachteile in Form von negativer Publizität und der Begünstigung von Zivil- klagen. E.f Zur Begründung des beschwerdeweise gestellten Eventualantrages machte CA Auto Finance geltend, Captives stünden weder im aktuellen noch im potenziellem Wettbewerb miteinander. Dies ergäbe sich aus der wirtschaftlichen Logik und dem Aufbau des Geschäftsmodells der Capti- ves. Zudem sei es äusserst unwahrscheinlich, dass sich Captives in ab- sehbarer Zeit konkurrieren könnten. Eine abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG sei aber nur unter aktuellen Wettbewerbern möglich. Eine solche könne somit in casu nicht vorliegen. Des Weiteren seien auch die anderen Elemente der rechtswidrigen horizontalen Preisabrede nicht erfüllt. CA Auto Finance habe sich nicht bewusst und gewollt mit anderen Captives zum Zweck abgestimmt, den Wettbewerb zu beschränken. Auch habe der Informationsaustausch zwischen ihr und anderen Captives keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt. Der Informationsaustausch habe hauptsächlich öffentlich zugängliche Informationen umfasst. Zudem habe CA Auto Finance ihr Marktverhalten gar nicht angepasst bzw. eine solche Anpassung sei nicht nachgewiesen worden. Schliesslich habe die WEKO ebenfalls nicht belegt, dass die behauptete abgestimmte Verhal- tensweise eine Wettbewerbsabrede bezweckt oder bewirkt habe. E.g Selbst wenn der untersuchte Informationsaustausch als Wettbewerbs- abrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren wäre, müsste das Vorliegen einer unzulässigen Preisabsprache i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ebenfalls noch nachgewiesen werden, da sich eine solche nicht bereits daraus er- gebe, dass der Informationsaustausch Zinssätze betroffen habe. Entschei- dend sei die Wirkung der Preisabrede. Die angefochtene Verfügung er- wähne eine mögliche Auswirkung der behaupteten Preisabrede aber nicht.
B-4596/2019 Seite 13 E.h Zum subeventualiter gestellten Rechtsbegehren betreffend Herabset- zung der Sanktion führte CA Auto Finance im Wesentlichen aus, der vor- liegende Informationsaustausch habe anders als im Fall Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen nicht der Preisfestsetzung oder -erhöhung gedient, sondern lediglich der Information anderer Captives über die jüngs- ten Marktentwicklungen. Deshalb sei der vorliegende Informationsaus- tausch eher mit dem Informationsaustausch im Fall ASCOPA vergleichbar, der von der WEKO nicht als Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG qua- lifiziert worden sei, da die Parteien des Informationsaustausches nicht da- rauf abgezielt hätten, sich auf ein bestimmtes Preisniveau zu einigen. Zu- mindest sei zu berücksichtigen, dass sich der vorliegende Informationsaus- tausch wie auch jener im Fall ASCOPA grundlegend von einer harten Preisabrede unterscheide. E.i Den von CA Auto Finance gestellten Verfahrensantrag (vgl. Bst. E.c oben) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. F. F.a Mit Verfügung vom 28. November 2019 trennte das Bundesverwal- tungsgericht aufgrund der verschiedenen Verfahrensvorschriften das Klage- vom Beschwerdeverfahren ab. Es führte das Klageverfahren fortan unter der Verfahrensnummer B-6759/2019 weiter. Das Beschwerdeverfah- ren (B-4596/2019) wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 sistiert. F.b Mit Verfügung vom 26. August 2020 wurde die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens aufgehoben und die WEKO um Einreichung einer Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Vorakten ersucht. G. G.a Im Klageverfahren B-6759/2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2020 auf die Klage der CA Auto Finance nicht ein. G.b Es kam zum Schluss, dass die Streitigkeit über den Inhalt und den Umfang der Veröffentlichung der Genehmigungs- bzw. Sanktionsverfü- gung von Gesetzes wegen in die Verfügungskompetenz der WEKO falle (Art. 29 f. KG; Art. 25 und 25a VwVG, Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [DSG, SR 235.1] i.V.m. Art. 18 Abs. 3 KG), welche eine Behörde i.S.v. Art. 33 VGG darstelle. Dementsprechend
B-4596/2019 Seite 14 habe die Kammer für Teilverfügungen der WEKO bereits mit Erlass der Genehmigungs- bzw. Sanktionsverfügung über deren Inhalt und Umfang entschieden und den Kürzungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben. Zudem habe CA Auto Finance grundsätzlich die Möglichkeit, allfällige Kürzungs-, Schwärzungs- oder Nichtveröffentlichungsanträge im Zusammenhang mit der durch die WEKO noch zu erlassenden Publikati- onsverfügung vorzubringen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts nach Art. 35 Bst. a VGG sei aufgrund des Grundsatzes der Subsidi- arität des Klageverfahrens (Art. 36 VGG) somit nicht gegeben. Im Übrigen könne CA Auto Finance auch mangels selbständiger Funktion der EVR ihre Begehren nicht auf dem Weg einer Klage durchsetzen, sondern es sei – bei gegebenen Voraussetzungen – Beschwerde gegen die Genehmi- gungs- bzw. Sanktionsverfügung bzw. gegen eine allfällige nachgelagerte Publikationsverfügung zu führen. G.c Dieses Urteil ist am 16. November 2020 in Rechtskraft erwachsen. H. H.a Im Beschwerdeverfahren reichte die WEKO (nachfolgend: Vorinstanz) am 12. Oktober 2020 die Vernehmlassung ein und stellte folgende Anträge: "1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Dispositiv Ziffern 1-3 der Teilverfügung vom 26. Juni 2019 seien zu bestätigen. – Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin –" H.b Zur Begründung ihres Hauptantrages bringt die Vorinstanz im Wesent- lichen vor, CA Auto Finance (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe kein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Es fehle an der materiellen Beschwerdelegitimation. Denn die Argumente der Beschwer- deführerin in der Beschwerde ständen im Widerspruch zu den Argumen- ten, welche sie im Klageverfahren vorgebracht habe. Zudem stelle die Be- schwerde ein venire contra factum proprium dar. Die Beschwerdeführerin könne nur durch die Sanktion und die verfügten Massnahmen beschwert sein. Einer Sanktion in diesem Sanktionsrahmen und den verfügten Mass- nahmen habe sie aber mit Unterzeichnung der EVR zugestimmt. Durch die Begründung des Urteils könne sie nicht beschwert sein. Wenn eine Verfü- gungsadressatin das zugesprochen bekommen habe, was sie mit der Un- terzeichnung einer EVR akzeptiert habe und sie sich mit einer Beschwerde
B-4596/2019 Seite 15 offensichtlich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich verhalte, bestehe kein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung. H.c Zum Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde wies die Vorinstanz vorab darauf hin, dass die angefochtene Teilverfügung im Rah- men eines EVR-Verfahrens ergangen sei. Die Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche Würdigung seien daher summarisch erfolgt und die Begrün- dungsdichte und -tiefe entsprechend reduziert worden. Sie habe sich auf die unzulässige Preisabrede betreffend Standard- und Sonderzinssätze fo- kussiert und auf die Würdigung der Verhaltensweisen betreffend weiterer Wettbewerbsparameter verzichtet. Es liege in der Natur einer EVR, dass auf weitere Ermittlungsschritte verzichtet und auch die Begründungsdichte und -tiefe reduziert werden könne. Unter Berücksichtigung der Besonder- heiten eines EVR-Verfahrens sei sie ihrer Begründungspflicht nachgekom- men. H.d Im Übrigen bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass zwischen den Captives ein regelmässiger Austausch über Standard- und Sonderzins- sätze stattgefunden habe. Vielmehr mache sie geltend, dieses Verhalten stelle keine unzulässige Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG dar. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwände habe die Beschwerdeführerin weitestgehend bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren erhoben. Die Teilverfügung habe das Vorliegen eines Konkurrenzver- hältnisses zwischen den Captives genügend belegt. Zudem gehe auch aus internen Dokumenten der Verfügungsadressatinnen hervor, dass sich Cap- tives sehr wohl als Wettbewerber betrachteten. Die Geltendmachung von legitimate business reasons sei eine reine Schutzbehauptung. Auch der Einwand, die Vorinstanz habe die Tatbestandsvoraussetzungen einer ab- gestimmten Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG (abgestimmte Verhal- tensweise [ein Mindestmass an Koordination]; Marktverhalten; Kausalzu- sammenhang zwischen der Abstimmung und dem Verhalten) nicht ausrei- chend begründet, gehe fehl. Es handle sich nicht um einen Austausch von öffentlichen Informationen bzw. um ein zulässiges Parallelverhalten. Da der Austausch auch zukünftige Zinssätze betroffen habe und wegen der hohen Frequenz und des Detaillierungsgrades des Informationsaustausches sei nachgewiesen, dass dieser einen Einfluss auf die Strategie der Verfü- gungsadressatinnen gehabt und damit eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt habe. In jedem Fall sei der Informationsaustausch objektiv geeig- net, eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG zu verursa- chen. Da wesentliche Preisbestandteile ausgetauscht worden seien, sei
B-4596/2019 Seite 16 auch genügend begründet, dass der vorliegende Informationsaustausch eine Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG darstelle. H.e Zur von der Beschwerdeführerin subeventualiter beantragten Herab- setzung der Sanktion hält die Vorinstanz schliesslich fest, die Festlegung des Basisbetrages auf 5% sei begründet. Darin sei keine falsche Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz zu sehen. Aufgrund des lückenlosen Monitorings der Entwicklung der Zinssätze über Monate und Jahre unter- scheide sich der vorliegende Fall auch vom Fall ASCOPA. I. I.a Mit Replik vom 18. Dezember 2020 stellte die Beschwerdeführerin fol- gende angepassten Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2019 vollum- fänglich aufzuheben; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend sei Dispositiv Ziff. 2 der Verfü- gung der Vorinstanz vom 26. Juni 2019 aufzuheben und der Be- schwerdeführerin eine Busse aufzuerlegen, die gestützt auf einen Basisbetrag von 3 Prozent des relevanten Umsatzes berechnet wird; 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge." I.b Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, die Eintretens- voraussetzungen – namentlich die Voraussetzungen der materiellen Be- schwer – seien erfüllt, womit das Bundesverwaltungsgericht auf die Be- schwerde einzutreten habe. Des Weiteren hielt sie daran fest, dass zwi- schen den Captives kein wettbewerbsrechtlich relevantes Konkurrenzver- hältnis bestehe und es sich beim untersuchten Informationsaustausch um keine wettbewerbsbeschränkende Preisabrede handle. Sie wies insbeson- dere auf einen Entscheid des Tribunale Amministrativo Regionale per il La- zio vom 24. November 2020 hin, mit welchem ein von der Vorinstanz zur Unterstützung der in der Verfügung vertretenen Sichtweise angeführter Entscheid der italienischen Wettbewerbsbehörde vollständig kassiert wurde. Die Beschwerdeführerin rügte zudem, die Vorinstanz habe die Un- tersuchungsmaxime verletzt. Die angefochtene Verfügung genüge auch den Anforderungen an die Beweis- und Begründungspflicht nicht. I.c Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 3. März 2021 an ihren mit Vernehm- lassung vom 12. Oktober 2020 gestellten Anträgen und Ausführungen voll- umfänglich fest.
B-4596/2019 Seite 17 I.d Am 18. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre abschliessende Stellungnahme ein und hielt an den in der Replik vom 18. Dezember 2021 angepassten Rechtsbegehren ebenfalls fest. J. J.a Nachdem das Bundesgericht die Begründung des Urteils 2C_149/2018 vom 4. Februar 2021 i.S. Pfizer (Sanktionsverfügung: Hors-Liste Medika- mente [Preisempfehlungen]; BGE 147 II 72) publiziert hatte, erhielten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz Gelegenheit, ihre bisherige Argu- mentation unter Berücksichtigung dieses Urteils zu ergänzen bzw. anzu- passen. J.b Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2021 im Wesentlichen geltend, das Bundesgericht bestätige ihren Rechtsstand- punkt im fraglichen Entscheid vollumfänglich. J.c Die Vorinstanz nahm ihrerseits mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Stellung und führte aus, unter Berücksichtigung der Gemeinsamkeiten sowie der Unterschiede der beiden Fälle ergebe sich, dass die Erwägungen in BGE 147 II 72 ihre kartellrechtliche Analyse im vorliegenden Fall bestätige; dies sowohl in Bezug auf die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen einer abgestimmten Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sowie hinsichtlich der Unzulässigkeitsprüfung gemäss Art. 5 KG. Ebenso verdeutliche die Rechtssache Pfizer, dass die Vorinstanz in casu den Untersuchungsgrund- satz gewahrt habe. J.d Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 wurde die Vorinstanz ersucht, zur Berechnung der der Beschwerdeführerin auferlegten Sanktion detaillierter Stellung zu nehmen und schrittweise aufzuzeigen, wie sie den Sanktions- betrag ermittelt hat. Mit gleicher Verfügung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für die Jahre 2011 bis 2013 verschiedene Angaben zu den offiziell vertriebenen, neu zugelassenen und über den offiziellen Kanal im- portierten Neuwagen des Fiat-Chrysler-Konzerns zu machen sowie anzu- geben und zu belegen, für wie viele dieser Neuwagen des Fiat-Chrylser- Konzerns durch die Beschwerdeführerin ein neuer Finanzierungsvertrag abgeschlossen bzw. für wie viele andere (nicht vom Fiat-Chrysler-Konzern stammende) Neuwagen durch die Beschwerdeführerin ein neuer Finanzie- rungsvertrag abgeschlossen worden war. Weiter wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, zu verschiedenen Umsätzen des Fiat-Chrysler-Kon- zerns und ihr selbst für die Jahre 2011-2013 belegte Angaben zu machen.
B-4596/2019 Seite 18 J.e Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 6. Juli 2021 zur Sanktionsbe- rechnung Stellung. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 16. August 2021 Unterlagen und Erläuterungen ein. J.f Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Entscheidkopie mit, der Consiglio dello Stato der Republik Italien habe am 13. Januar 2022 die Beschwerde der italienischen Wettbe- werbsbehörde AGCM gegen den Entscheid des Tribunale Amministrativo Regionale per iI Lazio vom 24. November 2020 vollumfänglich abgewie- sen. Die Vorinstanz nahm schliesslich mit Eingabe vom 2. März 2022 zu dieser unaufgefordert eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin Stel- lung. J.g Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
B-4596/2019 Seite 19 1.1.4 Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vor- liegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Beschwerdelegitimation 1.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Die ˮFCA Capital Suisse SAˮ mit Sitz in Schlieren wurde während hängigem Beschwerdeverfahren mit Statuten- änderungen vom 3. April 2023 umfirmiert und trägt heute die Firmenbe- zeichnung ˮCA Auto Finance Suisse SAˮ (vgl. amtliche Publikation der Mu- tation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 17. April 2023, Nr. 73, S. 97; Handelsregistereintrag der CA Auto Finance, CHE- 106.002.558, www.zefix.ch [letztmals abgerufen am 05.06.2023]). Es han- delt sich aber nach wie vor um dieselbe juristische Person, womit die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel nicht geprüft werden müssen (vgl. BVGE 2014/10 E. 3.1). Die Bezeichnung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Urteil ist jedoch von Amtes wegen entsprechend anzupas- sen. 1.2.3 Unter den Parteien umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin auch ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. 1.2.4 Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, dass es der Be- schwerdeführerin an der materiellen Beschwerdelegitimation fehle, wes- halb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Die Argumente der Be- schwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde ständen im Wider- spruch zu den Argumenten, welche die Beschwerdeführerin in derselben Sache im Klageverfahren vorgebracht habe. So habe die Beschwerdefüh- rerin im Klageverfahren geltend gemacht, die Begründung der Teilverfü- gung sei zu lang, im Beschwerdeverfahren rüge sie hingegen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht in genügendem Ausmass
B-4596/2019 Seite 20 nachgekommen. Würden Argumente vorgebracht, die sich eindeutig dia- metral zueinander verhielten, könne kein schutzwürdiges Interesse gege- ben sein. 1.2.4.1 Sodann stelle die Beschwerde ein venire contra factum proprium dar. Die Beschwerdeführerin habe eine EVR unterzeichnet und von einer Sanktionsreduktion und einer rascheren Verfahrenserledigung profitiert. Zudem sei die Begründungsdichte und -tiefe der Teilverfügung reduziert worden, indem der Fokus auf den Austausch der Standard- und Sonder- zinssätze gelegt worden sei. Da die Beschwerdeführerin die EVR in Kennt- nis der Sanktionsspanne und der vereinbarten Massnahmen zur Beseiti- gung von Wettbewerbsbeschränkungen unterschrieben habe, verhalte sie sich widersprüchlich, rechtsmissbräuchlich und treuwidrig. 1.2.4.2 Die Beschwerdeführerin scheine ihre Legitimation sodann aus der Behauptung abzuleiten, dass die Vorinstanz eine zu lange statt nur eine summarische Begründung für die angefochtene Verfügung verfasst habe. Durch die Begründung eines Urteils könne eine Partei aber nicht beschwert sein. Die Beschwer ergebe sich durch die Sanktion und die verfügten Massnahmen. Dem Sanktionsrahmen und den Massnahmen habe die Be- schwerdeführerin mit Unterzeichnung der EVR jedoch zugestimmt. 1.2.4.3 Schliesslich habe das Bundesgericht im Urteil 2C_524/2018 vom 8. Mai 2019 i.S. VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013 ausdrücklich fest- gehalten, dass das Verfahren der einvernehmlichen Regelung nicht darauf angelegt sei, gerichtlich zu beurteilen, ob eine bestimmte Verhaltensweise kartellrechtlich zulässig sei oder nicht. Es könne somit kein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung bestehen, wenn eine Verfügungsadressatin das zugesprochen bekommen habe, was sie mit der Unterzeichnung einer EVR akzeptiert habe und sie sich mit einer Beschwerde somit offensichtlich wi- dersprüchlich und rechtsmissbräuchlich verhalte. 1.2.5 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, an der Auf- hebung der verfügten Zahlungspflichten in Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 26. Juni 2019 durchaus ein schutzwürdiges Interesse zu haben. Sie sei mit einem Sanktionsbetrag von Fr. 4'421'232.– belegt und zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet worden. Unter Berück- sichtigung der in Dispositiv-Ziffer 3 verfügten solidarischen Haftung handle es sich um einen möglichen Gesamtbetrag von Fr. 5'443'703.–, um den ihr Vermögen verringert werde.
B-4596/2019 Seite 21 1.2.5.1 Ebenso habe sie auch ein praktisches und rechtliches Interesse, dass in Dispositiv-Ziffer 2 nicht festgehalten werde, sie sei "an einer ge- mäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Preisabrede" beteiligt gewesen. Diese rechtliche Qualifikation treffe nicht zu und sei im internati- onalen Kontext wirtschaftlich sehr schädlich. Ausserdem sei sie im Dispo- sitiv unnötig, unüblich und rechtlich nicht zulässig. Das Dispositiv einer Ver- fügung habe nur die Rechte und Pflichten der Verfügungsadressatin fest- zuhalten. Reine Feststellungen und die Angabe von Gesetzesbestimmun- gen gehörten nur in das Dispositiv, wenn dies für die erfüllungsgemässe Umsetzung der verfügten Rechte und Pflichten unabdingbar sei, was vor- liegend nicht zutreffe. 1.2.5.2 Im Übrigen überzeuge die Argumentation der Vorinstanz nicht. Es bestehe kein Widerspruch zwischen den beschwerde- und klageweise vor- gebrachten Argumenten. Die klageweise vorgebrachten Rechtsbegehren hätten auf die vertragskonforme Erfüllung der mit der EVR eingegangenen Pflichten gezielt. Sei eine vertragskonforme Durchsetzung dieser Pflichten wie vorliegend aus prozessualen Gründen oder wegen verschiedener Auf- fassungen über deren Inhalte nicht möglich, bestehe keine EVR. Mangels Konsens sei gar keine EVR zustande gekommen bzw. hätte eine solche nicht genehmigt werden dürfen. Damit sei die Frage, ob die Beschwerde- führerin durch die Begründung der angefochtenen Verfügung materiell be- schwert sein könne, unerheblich. Ohnehin sei aber bei einer Begründung innerhalb des Dispositivs ein schutzwürdiges Interesse gegeben. Zudem gehe es im von der Vorinstanz erwähnten Bundesgerichtsurteil 2C_524/2018 anders als vorliegend um die Beschwerdelegitimation eines Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdelegitimation von EVR-Parteien selbst sei vom Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit bejaht wor- den. Die Einreichung einer Beschwerde wäre nur systemwidrig, wenn bei der EVR tatsächlich Konsens beständen hätte bzw. wenn die EVR ver- tragskonform umgesetzt worden wäre. 1.2.6 Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik aus, selbst wenn die Vorausset- zungen von Art. 48 VwVG erfüllt wären, läge ein rechtsmissbräuchlich er- hobenes Rechtsmittel vor, auf welches nicht einzutreten sei. Denn auch ein bestehendes Beschwerderecht könne missbraucht werden. Dass ein Rechtsmittel rechtsmissbräuchlich eingelegt werde, dürfe zwar nicht leicht- hin angenommen werden. Vorliegend sei aber aufgrund der Verfahrensart (EVR-Verfahren) und den Umständen des Einzelfalls ein Rechtsmiss- brauch zu bejahen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Abschlus-
B-4596/2019 Seite 22 ses einer EVR eine Sanktionsreduktion von 15% erhalten sowie eine wei- tere Reduktion von 20% aufgrund einer besonders guten Kooperation für eine unterzeichnete Sachverhaltsanerkennung. Schliesslich betont die Vorinstanz ganz allgemein, ein Eintreten auf die vor- liegende Beschwerde könne bedeuten, dass Verfügungsadressatinnen erstinstanzliche EVR-Verfahren durchlaufen, um von sämtlichen Vorteilen eines EVR-Verfahrens zu profitieren, aber anschliessend rechtsmiss- bräuchlich eine Beschwerde einreichen mit der pauschalen Begründung, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt. In Fällen, in welchen sich die ausgesprochene Sanktion im zuvor kommunizierten Sanktionsrahmen be- wege und die verfügten Massnahmen den vereinbarten entsprächen, gebe es aufgrund von rechtsmissbräuchlichem Verhalten keinen Raum für eine Beschwerde. Entsprechend begründe die verfügte Sanktion nicht per se ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. 1.2.7 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Be- schwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Das Rechtsschutzinteresse besteht im prak- tischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar verbessert wird. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, son- dern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 und 141 II 14 E. 4.4; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefoch- tene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2 und 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1). Der materielle (primäre) Verfügungsadressat erfüllt diese Anforderungen in der Regel ohne Weiteres, wenn er eine ihn direkt belastende Verfügung anficht (MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 10). 1.2.8 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung mit einem Sanktionsbetrag von Fr. 4'421'232.– belastet (Dispo- sitiv-Ziff. 2). Zudem wurden ihr Verfahrenskosten von Fr. 127'809.– aufer- legt, wobei sie auch für die den übrigen Verfahrensadressatinnen auferleg- ten Verfahrenskosten von total Fr. 894'663.– solidarisch haftet (Dispositiv-
B-4596/2019 Seite 23 Ziff. 3). An der Aufhebung und der Änderung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 hat die Beschwerdeführerin somit an sich ein praktisches und schutzwür- diges Interesse (vgl. Urteil des BGer 2C_934/2020 vom 23. September 2021 E. 1.2). 1.2.9 Zu prüfen bleibt, ob dieses praktische und schutzwürdige Interesse infolge rechtsmissbräuchlichen und widersprüchlichen Verhaltens – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – dennoch keinen Rechtsschutz ver- dient. 1.2.10 Rechtsmissbräuchlich handeln können sowohl Private als auch Be- hörden (Urteil des BGer A-2434/2013 vom 9. September 2013 E. 7.3). Denn auch Private sind im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 717). 1.2.10.1 Privaten kommt jedoch gleichzeitig eine grundrechtlich fundierte Entscheidungsfreiheit zu, die auch beinhaltet, von einmal eingenommenen Standpunkten wieder abrücken zu dürfen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln (Urteil des BGer 1A.130/2000 vom 16. November 2000 E. 3.b; Urteil des BVGer B-5903/2014 vom 30. Oktober 2017 E.1.3.3). Staatliche Behörden dürfen sich somit nicht in gleichem Masse auf das Verhalten Privater verlassen wie umgekehrt. Die Bindung Privater an ihr Vorverhalten darf daher nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Es bedarf regelmässig als verbindlich zu verstehende Zusicherungen oder Erklärungen, wobei Staat und Privater in einer intensiven, individualisierten Beziehung zueinander stehen und die Folgehandlung zum Vorverhalten klar widersprüchlich sein muss. Die Zusicherung oder Erklärung muss einen zulässigen Gegenstand betreffen, d.h. sie darf nicht gegen zwingendes Recht verstossen, denn dieses steht nicht zur Disposition der Einzelnen und der Behörde. In Ver- fahren, welche die Behörde eingeleitet haben, sind die Anforderungen an die Kooperation der Privaten zudem herabgesetzt. Es hat eine Interessen- abwägung hinsichtlich der Anwendung richtigen Rechts, aber auch hin- sichtlich allfälliger Folgebetätigungen der Behörde oder Dritter stattzufin- den (Urteil B-5903/2014 E.1.3.3; SCHINDLER, in: Ehrenzeller/Schind- ler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 5 BV; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 717; GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentli- chen Recht, 2005, S. 194 ff., insb. 201 und 207 f.).
B-4596/2019 Seite 24 1.2.10.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt ein Rechtsmissbrauch namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirkli- chung von Interessen verwendet wird, die dieses Institut nicht schützen will, oder wenn das Interesse an der Rechtsausübung entweder fehlt oder nur von geringer Schutzwürdigkeit ist und dessen Ausübung als Schikane erscheint (BGE 134 I 65 E. 5, 131 I 166 E. 6.1; Urteil des BVGer A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 1.3.2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 722 ff.). Die Erhebung einer Beschwerde kann unter besonde- ren Umständen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, dies darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (Urteile des BVGer A-3339/2015 E. 1.3.2.3 und A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.3). 1.2.11 In der Lehre wird teilweise die Meinung vertreten, dass im Kartell- recht das Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde nach Abschluss ei- ner EVR zweifelhaft sei. Nachfolgend ist deshalb auf die in diesem Zusam- menhang vertretenen verschiedenen Lehrmeinungen und die entspre- chende Rechtsprechung einzugehen. 1.2.11.1 Nach ZIRLICK/TAGMANN unterliegt die Verfügung der WEKO über die Genehmigung bzw. die Nichtgenehmigung der EVR dann der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wenn die WEKO die EVR entgegen dem Antrag des Sekretariats nicht genehmigt oder wenn das Un- ternehmen mit der ihm auferlegten Sanktion nicht einverstanden ist. Letz- teres könne insbesondere dann der Fall sein, wenn die WEKO bezüglich Sanktionsbemessung oder -höhe von dem abweiche, was das Unterneh- men gestützt auf die Verhandlungen mit dem Sekretariat habe erwarten dürfen und müssen. Ebenso sei eine Beschwerde denkbar, wenn sich zeige, dass die Behörde die Unzulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung nicht nachweisen (könne), sondern die Verurteilung nur auf das vermeint- liche Geständnis der Partei abstütze. Aus Behördensicht seien Beschwer- den gegen eine Genehmigungsverfügung grundsätzlich treuwidrig, da die Wettbewerbsbehörden gerade wegen der EVR mit Wissen und Willen der Verfügungsadressaten die Sachverhaltsermittlungen und den Umfang der Begründung der Verfügung reduziert hätten. Deshalb habe das Gericht sorgfältig zu prüfen, ob es am Rechtsschutzinteresse fehle bzw. wider- sprüchliches Verhalten vorliege und somit auf eine solche Beschwerde ein- zutreten sei (TAGMANN/ZIRLICK, in: Amstutz/Reinert, Basler Kommentar zum Kartellgesetz, 2. Aufl. 2021, Art. 29 N. 117 f. m.H. [nachfolgend zit.: {AUTOR}, BSK KG]; ähnlich SAMUEL HOWALD, Einvernehmliche Regelungen bei sanktionsbedrohten Verhaltensweisen im schweizerischen Kartellrecht, in sic! 2012, S. 704 ff., S. 707 f.).
B-4596/2019 Seite 25 1.2.11.2 Weiter wird in der Lehre die Meinung vertreten, es liege dann of- fensichtlich ein nicht schutzwürdiges widersprüchliches Verhalten vor, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Verpflichtung richte, der das be- troffene Unternehmen im Rahmen der EVR explizit zugestimmt habe (CARLA BEURET, Die einvernehmliche Regelung im schweizerischen Kar- tellrecht, Unter rechtsvergleichender Berücksichtigung entsprechender In- strumente im europäischen Kartellrecht, Diss. 2016, S. 70 f.; MICHAEL TSCHUDIN, Die verhandelte Strafe, einvernehmliche Regelung neben kar- tellrechtlicher Sanktion, in: AJP 2013 S. 1017 ff., S. 1025; JÜRG BORER, Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 29; STEFAN BILGER, Das Ver- waltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, Diss. 2002, S. 349 f.). 1.2.11.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich bereits mehrfach mit Fällen zu beschäftigen, bei welchen ein Unternehmen trotz genehmigter EVR ein Rechtsmittel gegen die Genehmigungsverfügung eingelegt hat. In der Untersuchung Publigroupe rügte Publigroupe vor dem Bundesverwal- tungsgericht, ein Verfahren werde mit einer EVR endgültig abgeschlossen, entsprechend seien weitere Feststellungen oder Anordnungen bezüglich des beurteilten Verhaltens nicht zulässig, was durch das Gericht anders beurteilt wurde (Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010, Pub- ligroupe, E. 7.4). In der Untersuchung Baubeschläge für Fenster und Fens- tertüren hat ein Unternehmen, mit dem das Sekretariat eine EVR abge- schlossen hatte, die Verfügung u.a. deshalb angefochten, weil diese von der Vorinstanz nur mit 3 Prozent anstatt der vom Sekretariat beantragten 10 Prozent Sanktionsreduktion honoriert worden war (Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014, Baubeschläge Siegenia-Aubi, auf- gehoben mit Urteil des BGer 2C_1016/2014 vom 9. Oktober 2017). Auch in der Untersuchung Flügel und Klaviere hat ein Unternehmen, das mit dem Sekretariat eine EVR abgeschlossen hatte, gegen die Verfügung der Vor- instanz u.a. deshalb eine Beschwerde eingereicht, weil sie mit der Bemes- sung der Sanktion nicht einverstanden war (Urteil des BVGer B-823/2016 vom 2. April 2020, Flügel und Klaviere). In allen drei Fällen ist das Bundes- verwaltungsgericht auf die Beschwerde eingetreten. Es hat die materielle Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden jeweils ohne zusätzli- che Begründung bejaht. 1.2.11.4 Im Urteil 2C_524/2018 vom 8. Mai 2019 i.S. VPVW Stammtische / Projekt Repo 2013 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem eine kartellrechtliche Untersuchung gegen mehrere an einer angeb- lich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmen eröffnet
B-4596/2019 Seite 26 wurde und eines davon einer EVR zugestimmt hatte. Es stellte sich die Frage, ob die anderen beteiligten Unternehmen legitimiert sind, die Verfü- gung anzufechten, mit der die EVR genehmigt worden ist (Beschwerdele- gitimation bei einer sog. Drittbeschwerde). Das Bundesgericht erwog, bei der EVR gehe es darum, wie eine als unzulässig diagnostizierte Wettbe- werbsbeschränkung beseitigt bzw. wie der rechtmässige Zustand wieder- hergestellt werden könne. Dabei sei nur das zukünftige Verhalten des be- treffenden Unternehmens Regelungsgegenstand. Gegenstand sei somit nicht die Frage, ob ein früheres Verhalten zulässig sei, sondern, wie eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zukünftig zu beseitigen sei. Fak- tisch verzichte ein Unternehmen, das einer EVR zustimme in der Regel darauf, den Vorwurf des unzulässigen Verhaltens gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Verfahren der einvernehmlichen Regelung sei nicht darauf ausgelegt, gerichtlich zu beurteilen, ob eine bestimmte Verhaltensweise kartellrechtlich zulässig sei. Würde einem Dritten die Legitimation zur An- fechtung der Genehmigungsverfügung zuerkannt mit der Begründung, es liege gar kein unzulässiges Verhalten vor, so müsste in diesem Verfahren systemwidrig die Rechtmässigkeit des Verhaltens beurteilt werden. Im Er- gebnis bestätigte das Bundesgericht, dass es der Beschwerdeführerin am besonderen Berührtsein und dem schutzwürdigen Interesse fehle. 1.2.12 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Rechts- schutzinteresse an der Erhebung einer Beschwerde gegen die Genehmi- gungsverfügung einer EVR dann bejaht werden kann, wenn die Vorinstanz die EVR nicht bzw. nicht vollumfänglich genehmigt oder sich die von ihr ausgesprochene Sanktion nicht innerhalb dem Sanktionsrahmen bewegt, den das Sekretariat in der EVR in Aussicht gestellt hat. Ebenso ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen, soweit Beschwerdean- träge Punkte betreffen, die keinen Eingang in die genehmigte EVR gefun- den haben. Zur Frage, ob ein Rechtschutzinteresse gegeben ist, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Verpflichtung richtet, der das betroffene Un- ternehmen im Rahmen der EVR ausdrücklich zugestimmt hat, hat sich die Gerichtspraxis bisher noch nicht explizit geäussert. In der Lehre wird mehr- heitlich davon ausgegangen, dass in diesen Fällen regelmässig ein nicht schutzwürdiges widersprüchliches Verhalten vorliege. Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht aber immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine Beschwerde rechts- missbräuchlich erhoben wurde. Diese Prüfung ist bezüglich der vorliegend strittigen Beschwerde nachfolgend vorzunehmen.
B-4596/2019 Seite 27 1.2.12.1 Mit der angefochtenen Genehmigungs- bzw. Sanktionsverfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2019 wurde die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete EVR genehmigt und die in den Vorbemerkungen zur EVR genannte Grössenordnung der bei der Vorinstanz zu beantragenden Sank- tion nicht überschritten. Ebenfalls hielt bereits die unterzeichnete EVR fest, dass die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten der Parteien gehen würden, wobei die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Höhe der bis da- hin aufgelaufenen Verfahrenskosten hatte. Insofern weicht weder die Höhe der Sanktion gemäss Dispositiv-Ziff. 2, noch die Höhe der auferlegten Ver- fahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 3 von dem ab, was die Beschwerde- führerin gestützt auf die Verhandlungen mit dem Sekretariat hat erwarten dürfen oder müssen. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich Massnah- men, Sanktion und Verfahrenskosten grundsätzlich das erhalten hat, was mit der EVR vereinbart war. 1.2.12.2 Zu beachten ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin nach Un- terzeichnung der EVR und vor Erlass der angefochtenen Teilverfügung mit Stellungnahme vom 11. April 2019 dem Sekretariat und der Vorinstanz mit- geteilt hat, den Antrag des Sekretariats an die Vorinstanz vom 6. April 2019 als deutlich zu lang und detailliert zu halten und mit der rechtlichen Würdi- gung nicht einverstanden zu sein. Sie berief sich dabei insbesondere auf Bst. b der Vorbemerkungen der EVR, wonach die Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung der Vorinstanz gegenüber einer Verfügung ohne EVR teilweise reduziert werden könne. Sie beantragte, die Verfügung sei bezüg- lich Sachverhalt und rechtlicher Würdigung im Vergleich zum Antrag erheb- lich zu kürzen und in der Verfügung sei ausdrücklich festzuhalten, dass sie die rechtlichen Erwägungen der Verfügung nicht anerkenne. Weiter stellte sie in Aussicht, den Rückzug von der EVR und die Anfechtung der Verfü- gung in Erwägung ziehen, sollte die Verfügung der Vorinstanz gleich aus- fallen wie der Antrag. Zudem fand bereits am 14. März 2019 auf Wunsch der Beschwerdeführerin ein Treffen zwischen dem Sekretariat und der Be- schwerdeführerin statt, anlässlich welchem sie ihre Bedenken hinsichtlich der Länge des Antrages und der zu erlassenden Verfügung darlegte (vgl. Vorinstanz, act. 507 f.). Offensichtlich war für die Beschwerdeführerin die Aussicht auf eine kurze und weniger detailliert begründete Genehmi- gungs- bzw. Sanktionsverfügung ein wichtiger Bestandteil der Vereinba- rung und kausal für die Zustimmung zur EVR (vgl. Vorinstanz, act. 513 Rz. 10). 1.2.12.3 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Massnahmen, Sanktion und Verfahrenskosten zwar das erhalten hat, was
B-4596/2019 Seite 28 mit der EVR vereinbart war. Sie hat jedoch auch rechtzeitig und unmiss- verständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einer Verfügung in der Länge und im Detaillierungsgrad des Antrages angesichts von Bst. b der Vorbemerkungen der EVR nicht einverstanden sei und diesfalls eine An- fechtung der Verfügung in Betracht ziehe. 1.2.12.4 Vorliegend wurde bei der Beschwerdeführerin die berechtigte Er- wartung erweckt, dass negative Publizität durch eine kurze Genehmi- gungsverfügung vermieden werden könne. Namentlich aufgrund dieser Er- wartung erklärte sie sich mit der EVR und den darin festgehaltenen Mass- nahmen und einer Sanktion im aufgezeigten Sanktionsrahmen einverstan- den. Da sie in dieser Erwartung letztlich aber getäuscht wurde, kann der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall das an sich aktuelle und schutz- würdige Rechtsschutzinteresse nicht aufgrund eines widersprüchlichen oder missbräuchlichen Verhaltens bzw. eines venire contra factum proprium abgesprochen werden. 1.2.12.5 Die Bejahung der Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichts 2C_524/2018 vom 8. Mai 2019 i.S. VPVW Stammtische / Projekt Repo 2013, weil sich die beiden Fälle in wesentlichen Punkten unterscheiden. Einerseits ist vorliegend die Beschwerdelegitimation einer EVR-Partei selbst zu prüfen, während Gegenstand des Bundesgerichtsurteils 2C_524/2018 wie bereits erwähnt die Beschwerdelegitimation eines Dritt- beschwerdeführers war. Andererseits wurde im dem Urteil 2C_524/2018 zugrundeliegenden Fall auf die Auferlegung einer Sanktion verzichtet, so dass Regelungsgegenstand nur die Frage war, wie eine als unzulässig di- agnostizierte Wettbewerbsbeschränkung zu beseitigen ist. Die Unzulässig- keit eines früheren Verhaltens war somit nicht zu prüfen. Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit einer Sanktion belegt, weil ein unrechtmässiges Verhalten festgestellt worden ist. Entsprechend war vorliegend auch die Rechtmässigkeit des früheren Verhaltens zu beurteilen. 1.2.12.6 Schliesslich geht auch das Argument der Vorinstanz, die Begrün- dungen der Beschwerdeführerin im Klage- und Beschwerdeverfahren seien widersprüchlich, weshalb kein schutzwürdiges Interesse gegeben sein könne, fehl. Ist die Rechtslage – wie vorliegend – unklar und wider- sprüchlich, verstösst es nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand in einem Verfahren gegensätzliche Positionen einnimmt, um
B-4596/2019 Seite 29 seine Rechte unabhängig vom Ausgang einzelner Rechtsstandpunkte op- timal zu wahren (BGE 125 III 257 E. 2a; Urteil des BGer 1A.130/2000 vom 16. November 2000 E. 3.b; Urteil B-5903/2014 E.1.3.3). Dass in Bst. f der Vorbemerkungen der EVR festgehalten wurde, "dass sich im Falle einer Genehmigung dieser EVR durch die WEKO und bei Nichtüberschreiten des beantragten Sanktionsrahmens [...] die Ergreifung von Rechtsmittel erübrigt", ändert daran nichts. Diese Vorbemerkung ist nur im Sinne einer Kenntnisnahme oder eines allgemeinen Hinweises zu verstehen und nicht als Rechtsmittelverzicht. So oder so ist es nicht möglich, auf ein Rechts- mittel zu verzichten, noch bevor die Verfügung der WEKO ergangen ist (ZIRLICK/TAGMANN, BSK KG, Art. 29 N. 39 und 39c; HOWALD, a.a.O., S. 708; TSCHUDIN, a.a.O., S. 1025, vgl. zum Ganzen: BEURET, Die einver- nehmliche Regelung, S. 69 ff.). 1.2.12.7 Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die materielle Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin wurde mit der angefochtenen Geneh- migungs- und Sanktionsverfügung mit einer Sanktion belastet und ihr wur- den Verfahrenskosten auferlegt. Entsprechend hat sie an der Aufhebung und der Änderung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfü- gung ein praktisches und schutzwürdiges Interesse, das nicht infolge wi- dersprüchlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entfällt. 1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen 1.3.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Zudem erfüllt die Beschwerdeschrift die gesetzlichen Anforderungen an In- halt und Form (Art. 52 VwVG) und die Vertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG). 1.3.2 Der Kostenverschluss wurde ebenfalls fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind somit auch erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
B-4596/2019 Seite 30 2. Zweck und Geltungsbereich des Kartellgesetzes 2.1 Das KG bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswir- kungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu ver- hindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen markt- wirtschaftlichen Ordnung zu fördern (Art. 1 KG). 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 KG gilt das Gesetz für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammen- schlüssen beteiligen. Als Unternehmen gelten nach Art. 2 Abs. 1 bis KG sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform. Das KG beansprucht Geltung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz und fin- det auf alle Sachverhalte Anwendung, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst wurden (Art. 2 Abs. 2 KG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen im Sinne des KG. Die Vorinstanz wirft ihr die Beteiligung an einer Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 KG vor. Demnach soll sie zusammen mit weiteren Leasing- und Fi- nanzierungsunternehmen von Fahrzeugherstellern bzw. -importeuren im Rahmen von regelmässigen Treffen sowie in elektronischer Form sensible und preisrelevante Informationen ausgetauscht haben. Das vorgeworfene Verhalten sowie die sich daraus ergebenden Folgen beziehen sich auf die Schweiz. Der persönliche, sachliche und örtliche Geltungsbereich des KG nach Art. 2 KG ist demzufolge gegeben. 2.4 Dem KG vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbeson- dere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a KG), und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfül- lung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG). Ebenso nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswir- kungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach dem Kartellgesetz (Art. 3 Abs. 2 KG). 2.5 Vorbehaltene Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG sind vorlie- gend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin untersteht zwar dem Bun- desgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG,
B-4596/2019 Seite 31 SR 221.214.1) und als Finanzintermediärin im Sinne des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) auch der Finanzmarktaufsicht. Diese beiden Erlasse enthalten jedoch keine Bestim- mungen, die den Wettbewerb im Bereich Leasing und Fahrzeugfinanzie- rung ausschliessen würden. Überdies ergeben sich die vorliegenden Wett- bewerbswirkungen auch nicht aus der Gesetzgebung über das geistige Ei- gentum, womit auch ein Vorbehalt nach Art. 3 Abs. 2 KG nicht zu diskutie- ren ist. 3. Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens 3.1 Vorbringen der Parteien 3.1.1 Aufgrund des Abschlusses der EVR hat die Vorinstanz die Begrün- dungsdichte und -tiefe in der Genehmigungs- bzw. Sanktionsverfügung vom 29. Juni 2009 reduziert. Die Sachverhaltsdarstellung und die rechtli- che Würdigung erfolgten summarisch. Mit der 46-seitigen Verfügung zielte die Vorinstanz "auf den Erlass einer sogenannten Kurzverfügung [ab]" (vgl. E. 27 der angefochtenen Verfügung). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt deshalb, die Vorinstanz verletze mit der angefochtenen Verfügung "systematisch" ihre Beweis- und Begründungs- pflicht. Zudem genüge die Verfügung auch den Anforderungen an die Un- tersuchungsmaxime nicht. 3.1.3 Namentlich in Bezug auf den Nachweis des Wettbewerbsverhältnis- ses zwischen den Captives, d.h. der Marktabgrenzung, sei die Vorinstanz ihrer Beweis- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. Auch die Be- weisführung und Begründung hinsichtlich des Nachweises einer abge- stimmten Verhaltensweise sei ungenügend. Des Weiteren verletze die Vor- instanz ihre Pflichten aus der Untersuchungsmaxime und ihre Begrün- dungs- und Beweispflicht hinsichtlich des Nachweises der bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung und des Nachweises einer Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 KG. Die Ausführungen der Vorinstanz seien weder überzeugend noch nachvollziehbar. Sie stütze sich ausschliesslich auf unbelegte Behauptungen. 3.1.4 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin kritisiere generell ihre Argumentationsweise. Ihre Argumentationslogik und die Vor- gehensweise in der angefochtenen Verfügung entspreche jedoch der Pra-
B-4596/2019 Seite 32 xis und dem Rechtsverständnis der EU-Kommission. Zwar gelte im Kartell- rechtsverfahren die Untersuchungsmaxime, im wettbewerbsrechtlichen Kontext seien jedoch keine überspannten Anforderungen an das Beweis- mass zu stellen. Die Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte könne eine strikte Beweisführung ausschliessen. Mit Blick auf die Zielsetzung des Kar- tellgesetzes dürften die Anforderungen an den Nachweis der verschiede- nen Zusammenhänge nicht übertrieben werden. 3.1.5 Vor diesem Hintergrund sei die Praxis der Vorinstanz, die Sachver- haltsausführungen und die rechtlichen Erwägungen bei EVR-Verfahren ab- schliessenden Verfügungen gekürzt darzustellen, zu schützen. Dies er- gebe sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_524/2018 vom 8. Mai 2019 i.S. VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013 (E. 2.5.2). Des Weiteren anerkenne auch das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorinstanz die entscheidrelevanten Tatsachen abzuklären, bei der Auswahl der zu untersuchenden Fakten aber auch den Grundsatz der Prozessbe- schleunigung zu beachten habe (Urteil des BVGer B-3332/2012 vom 13. November 2015, BMW, E. 3.7.3). Dieser Grundsatz sei bei EVR-Ver- fahren umso mehr zu berücksichtigen. 3.1.6 Die Vorinstanz habe vor Abschluss der EVR umfangreiche Ermittlun- gen durchgeführt. Die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Be- weismittel, die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren würden in aus- reichender Weise belegen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den anderen Verfügungsadressatinnen an einem Informationsaustausch teilgenommen habe, der als Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren sei. Sie habe sich in der angefochtenen Verfügung auf die unzulässige Preisabrede betreffend Standard- und Son- derzinssätze fokussiert. 3.2 Untersuchungsgrundsatz, Beweispflicht und erforderliches Be- weismass 3.2.1 Sowohl im Kartellverwaltungsverfahren als auch im Beschwerdever- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG bzw. Art. 37 VGG; Urteil des BVGer B-7756/2015 vom 16. August 2022, VPVW Stammti- sche/Projekt Repo 2013, E. 5.1.3 m.H.). Im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes sind von der Vorinstanz die rechtserheblichen Tatsachen ab- zuklären, also jene faktischen Entscheidgrundlagen, die für die Regelung
B-4596/2019 Seite 33 des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind. Die behördliche Untersuchungspflicht wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Par- teien (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 40 KG; BGE 143 II 425 E. 5.1; 129 II 18, Buchpreisbindung, E. 7.1; Urteile des BVGer B-5685/2012 vom 17. De- zember 2015, Altimum, E. 4.5.1; B-7633/2009 vom 14. September 2015, ADSL II, E. 185 ff., KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 22 und 88). Zusätzliche Tatsachen, die erst aufgrund ei- ner abweichenden Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen fallrele- vant werden, sind von diesen darzulegen und manifestieren keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016, Hallenstadion, Rz. 17 m.H.). Zudem ist das Ausmass der Untersuchung von vornherein auf sol- che Aspekte beschränkt, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind und deren Abklärung vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil B-7756/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 5.1.3 m.H.). 3.2.1.1 Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erschei- nen. Hierfür massgebliches Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. In diesem Sinne müssen angebotene Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen (BGE 144 II 194, BMW, E. 4.4.2; antizipierte Beweiswürdigung). 3.2.1.2 Die erhobenen Beweismittel sind nach dem im Kartellverwaltungs- verfahren ebenfalls anwendbaren Grundsatz der freien Beweiswürdigung von den Wettbewerbsbehörden frei, ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007, Sammelrevers, E. 10.4; Urteile des BVGer B-710/2014 vom 16. November 2022, Luftfracht, E. 9.1.2; B-7756/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 6.2; B-5685/2012, Altimum, E. 4.5.2). Soweit eine Sanktion gemäss Art. 49a KG in Frage kommt, sind aufgrund des strafrechtsähnlichen Charakters dieser Massnahme grundsätzlich die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK so- wie Art. 30 bzw. 32 BV zu beachten. Sachverhaltsmässige Unklarheiten sind daher aufgrund der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV zu Gunsten der sanktionsbedrohten Parteien zu werten (vgl. BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 2.2.2 und E. 8.3.1; Urteil B-7756/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 6.2).
B-4596/2019 Seite 34 3.2.2 Für die Prüfung der Beweislage entscheidend ist die Frage, welches Beweismass erfüllt sein muss, um einen rechtserheblichen Sachumstand als bewiesen erachten zu können. 3.2.2.1 Generell qualifiziert die Praxis den Überzeugungsbeweis als Re- gelbeweis. Danach ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objek- tiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung über- zeugt ist. Es wird keine absolute Gewissheit vorausgesetzt. Die Verwirkli- chung der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit festzustehen; vielmehr ist es ausreichend, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz, anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird ins- besondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend be- trachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Davon zu unterscheiden ist die Glaub- haftmachung. Eine Tatsache gilt als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.2 f.; Urteile des BVGer B-710/2014, Luftfracht, E. 9.1.2; B-7756/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 6.3.1 f.; B-831/2011 vom 18. Dezem- ber 2018, SIX, E. 1217 f.; B-771/2012 vom 25. Juni 2018, Cellere, E. 6.4.4.1 f.; B-7633/2009, ADSL II, E. 155 ff.). 3.2.2.2 Dabei kann das erforderliche Beweismass nicht nur direkt, sondern auch indirekt gestützt auf Indizien erbracht werden. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3, m.w.H.; Urteile des BVGer B-710/2014, Luftfracht, E. 9.1.4; B-7756/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 6.3.3; B-807/2012 vom 25. Juni
B-4596/2019 Seite 35 2018, Erne, E. 8.4.4.6; Entscheid der REKO/WEF FB/2002-1 vom 22. De- zember 2004 E. 8.1, Betosan AG et al. [veröffentlicht in: RPW 2005/1 S. 183 ff.]). 3.2.3 Im Kartellverfahren gilt im Allgemeinen, dass der ordentliche Über- zeugungsbeweis zu erbringen ist, soweit für den Nachweis einer rechtser- heblichen Tatsache keine ökonomische Analyse erforderlich ist, d.h. bei "gewöhnlichen" Lebenssachverhalten ohne multiple Wirkungszusammen- hänge (Urteile B-710/2014, Luftfracht, E. 9.1.3; B-831/2011, SIX, E. 1219; B-771/2012, Cellere, E. 6.4.4.4; B-7633/2009, ADSL II, E. 80). 3.2.3.1 Demgegenüber hat das Bundesgericht hinsichtlich der Feststellung einer Marktbeherrschung und -abgrenzung im Kartellverfahren klargestellt, dass bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten ein Nachweis auf der Grundlage der Gewissheit in ausreichender Weise nicht herbeigeführt wer- den kann und demzufolge auch nicht erforderlich ist (BGE 139 I 72, Pub- ligroupe, E. 8.3.2 und 9.2.3.5). Diese Einschätzung gilt nicht nur in Bezug auf die Feststellung der Marktbeherrschung oder der Marktabgrenzung, sondern letztlich für alle Tatbestandsmerkmale eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, soweit im Einzelfall multiple Wirkungszusammenhänge beste- hen und daher eine entsprechende Wettbewerbskomplexität gegeben ist. In diesen Fällen ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit ausreichend (Urteile B-831/2011, SIX, E. 1219; B-771/2012, Cellere, E. 6.4.4.4; B-7633/2009, ADSL II, E. 80). 3.2.3.2 Um "gewöhnliche" Lebenssachverhalte ohne multiple Wirkungszu- sammenhänge handelt es sich beispielsweise bei der Frage, welche Infor- mationen die Captives ausgetauscht haben. Im Gegensatz dazu gestaltet sich die Beurteilung von möglichen Auswirkungen kartellrechtlicher Sach- verhalte auf den Wettbewerb der Natur der Sache nach komplexer. Neben der objektiven Datenlage stehen hier wirtschaftliche Analysen und Hypo- thesen im Zentrum der Betrachtung. Auch das Vorliegen allfälliger Effizi- enzgründe (Art. 5 Abs. 2 KG) kann nur unter Berücksichtigung wirtschaftli- cher Überlegungen und Annahmen beurteilt werden. Da ökonomische Er- kenntnisse immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind, muss es genügen, dass die von Art. 5 Abs. 1 KG geforderten Auswirkungen einer Abrede auf den Wettbewerb wie auch allfällige Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (Urteile 2A.430/2006, Sammelrevers, E. 10.4; B-710/2014, Luftfracht, E. 9.1.3; B-7756/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 6.3.2;
B-4596/2019 Seite 36 B-807/2012, Erne, E. 8.4.4.5). Des Weiteren gilt für den Nachweis des na- türlichen Kausalzusammenhangs oder bei hypothetischen Kausalzusam- menhängen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Ur- teile B-831/2011, SIX, E. 1218; B-7633/2009, ADSL II, E. 155, m.H.). 3.2.4 Im Folgenden zu prüfen ist, ob bei Vorliegen einer EVR das gleiche Beweismass erfüllt sein muss oder ob die Anforderungen an das Beweis- mass aus prozessökonomischen Gründen herabgesetzt sind. Denn ein Hauptziel der EVR besteht wie erwähnt darin, ein Verfahren möglichst effi- zient durchführen und abschliessen zu können. Sowohl auf Seiten der Wettbewerbsbehörden als auch auf Seiten der Unternehmen sollen finan- zielle und personelle Ressourcen eingespart werden können (BEURET, in: Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schraner/Spühler [Hrsg.], DIKE-Kom- mentar KG, 2018, Art. 29 N. 4 [nachfolgend zit.: {AUTOR}, DIKE-KG]). 3.2.4.1 Nach dem prozessualen Gehalt des in Art. 5 Abs. 1 BV enthaltenen Legalitätsprinzips sind die Behörden verpflichtet, Gesetzesverstösse zu verfolgen und zu ahnden (Verfolgungszwang; BEURET, DIKE-KG, Art. 29 N. 43 und Art. 26 N. 58). Dies hat gerade bei Verdacht auf schwerwiegende Kartellrechtsverstösse nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG und Art. 7 KG zu gelten, bei welchen eine Sanktion droht (Urteil B-2977/2007, Publigroupe, E. 7.4.3; ZIRLICK/TAGMANN, BSK KG, Art. 27 N. 15; TSCHUDIN, a.a.O., S. 1019; CARLA BEURET, Die einvernehmliche Regelung im Kartellrecht – Aktuelle Fragen und Entwicklungen, in: Hochreutener/Stoffel/Amstutz, 9. Tagung zum Wettbewerbsrecht, Grundlegende Fragen, 2018, S. 8 f.). Für Opportunitätsüberlegungen bleibt in solchen Fällen kein Raum (Urteil B-2977/2007, Publigroupe, E. 7.4.3). Zwar ist im KG der Verfolgungszwang – anders als beispielswiese in Art. 7 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) – nicht explizit verankert. Er ergibt sich jedoch implizit aus Art. 27 Abs. 1 KG und Art. 49a Abs. 1 KG (BEURET, DIKE-KG, Art. 29 N. 43; BEURET, Die einvernehmliche Regelung im Kartellrecht, in: Jusletter vom 27. März 2017, S. 7). 3.2.4.2 Die Vorinstanz hat über die Sanktionierung und die damit zusam- menhängenden Fragen stets hoheitlich und von Amtes wegen zu entschei- den, und zwar grundsätzlich unabhängig von einem allfälligen Abschluss einer EVR (ZIRLICK/TAGMANN, BSK KG, Art. 29 N. 32). Denn Gegenstand von EVR sind nur die Massnahmen zur Beseitigung einer durch das Sek- retariat als unzulässig erachteten Wettbewerbsbeschränkung, d.h. das zu- künftige Verhalten des Unternehmens (Urteil des BGer 2C_484/2010 vom
B-4596/2019 Seite 37 29. Juni 2012, Publigroupe, E. 6.2.1 [nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72]; BEURET, DIKE-KG, Art. 29 N. 34). Eine EVR über das in der Vergangenheit liegende Verhalten bzw. über dessen rechtliche Würdigung ist nicht möglich. Über die Sanktion bzw. den Sanktionsanspruch des Staa- tes kann im Schweizerischen Kartellrecht nicht verhandelt werden (Urteil B-2977/2007, Publigroupe, E. 7.4.2; BEURET, DIKE-KG, Art. 29 N. 36 und 43; ZIRLICK/TAGMANN, BSK KG, Art. 29 N. 29 und 32). 3.2.4.3 Entsprechend muss die Vorinstanz bei sanktionsbedrohten Sach- verhalten – wenn das Sekretariat mit einem Unternehmen eine EVR abge- schlossen hat – neben der Genehmigung der EVR auch über eine allfällige Sanktionierung befinden. Da Art. 49a Abs. 1 KG für eine Sanktionierung voraussetzt, dass das Unternehmen an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, hat sie sich deshalb auch über die Zulässigkeit einer Wettbewerbs- beschränkung auszusprechen. Dies erfordert eine genaue Abklärung des relevanten Sachverhalts und eine Entscheidung über die rechtliche Quali- fikation des untersuchten Verhaltens (TSCHUDIN, a.a.O. S. 1019; ZIR- LICK/TAGMANN, BSK KG, Art. 29 N. 55). Folglich kann im Zusammenhang mit dem Abschluss einer EVR bei sanktionsbedrohten Sachverhalten nicht aus prozessökonomischen Gründen von einem reduzierten Beweismass ausgegangen werden (vgl. auch BEURET, Die einvernehmliche Regelung, S. 306; ZIRLICK/TAGMANN, BSK KG, Art. 29 N. 59a). Ob es sich bei nicht sanktionsbedrohten Sachverhalten allenfalls anders verhält, braucht hier nicht entschieden zu werden. 3.2.4.4 Ähnliches ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Beweismass bei Vorliegen einer Selbstanzeige. Demnach genügen die Beschuldigungen eines Selbstanzeigers für sich allein nicht als massgebender oder gar als hinrei- chender Beweis für einen Wettbewerbsverstoss, wenn die belasteten Dritt- unternehmen die Beschuldigungen bestreiten. Vielmehr sind die Behaup- tungen des Selbstanzeigers stets durch weitere Beweismittel zu ergänzen und zu untermauern. Im Schweizerischen Kartellrecht dürfen bei Vorliegen einer Selbstanzeige die Anforderungen an das Beweismass im Zusam- menhang mit belasteten Dritten nicht aus prozessökonomischen Gründen herabgesetzt werden. Dem Untersuchungsgrundsatz ist auch im Fall einer Selbstanzeige in vollem Umfang Geltung und Nachachtung zu verschaffen. Der Sachverhalt ist für jede einzelne Verfahrenspartei separat zu erstellen und abzuklären. Entsprechend muss der Kartellrechtsverstoss jeder Ver- fahrenspartei einzeln zur Last gelegt werden (Urteile des BVGer
B-4596/2019 Seite 38 B-807/2012, Erne, E. 8.5.4 ff.; B-771/2012, Cellere, E. 6.5.4 ff.; B-8399/2010, Siegenia-Aubi, E. 4.4 ff., insb. E. 4.4.34 f., aufgehoben mit Urteil 2C_1016/2014). 3.2.4.5 Zwar setzt die einvernehmliche Regelung im Gegensatz zur Selbst- anzeige kein Geständnis voraus. Es ist aber denkbar, dass eine an einer EVR interessierte Partei den Sachverhalt freiwillig eingesteht, den Sach- verhalt und die rechtliche Beurteilung zumindest nicht bestreitet oder – wie vorliegend – eine zusätzliche Sachverhaltsanerkennung unterzeichnet. In einem solchen Fall dürfen die Wettbewerbsbehörden für den Beweis des Kartellverstosses nicht bloss auf das Geständnis bzw. die Sachverhaltsan- erkennung zurückgreifen. Ein Geständnis bzw. eine Sachverhaltsanerken- nung ist vielmehr auf seine bzw. ihre Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen, in dem es bzw. sie durch weitere Beweismittel ergänzt und untermauert wird. Das Geständnis bzw. eine Sachverhaltsanerkennung kann folglich nur als eines von mehreren Beweismitteln herangezogen werden, um den Nach- weis eines Kartellrechtsverstosses zu erbringen (vgl. zum Ganzen: BEU- RET, Die einvernehmliche Regelung, S. 133 ff.). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Beweismass bei Selbstanzeigen haben damit vorliegend – insbesondere hinsichtlich der von der Beschwerdefüh- rerin unterzeichneten Sachverhaltsanerkennung (s. Bst. B.e oben) – ana- log zu gelten. 3.2.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei EVR-Verfahren im Zu- sammenhang mit sanktionsbedrohten Sachverhalten das auch sonst in Kartellverfahren erforderliche Beweismass erfüllt sein muss, damit ein rechtserheblicher Sachumstand als bewiesen erachtet werden kann. 3.2.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweispflicht haben einen engen Bezug zur rechtlichen Würdigung des der Beschwerdeführerin von der Vor- instanz vorgeworfenen Verhaltens. So gehen zahlreiche von der Be- schwerdeführerin vermisste Untersuchungshandlungen auf eine andere Rechtsauffassung der Vorinstanz zurück oder erweisen sich aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Beweisergebnisses unter Umständen als nicht (mehr) nötig. Im Einzelnen werden die Vorbringen der Beschwerde- führerin zur angeblichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweispflicht deshalb im Rahmen der materiellen Beurteilung in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein (vgl. in diesem Sinne bereits die BVGE 2011/32, Terminierung Mobilfunk, E. 1.1.2; Urteile des BVGer B-7920/2015 vom 16. August 2022 i.S. VPVW Stammtische/Projekt Repo
B-4596/2019 Seite 39 2013, E. 5.1.6; B-581/2012 vom 16. September 2016, Nikon, E. 5.5; B-771/2012, Cellere, E. 5.3; B-831/2011, SIX, E. 206). 3.2.6 Im Allgemeinen ist allerdings bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz mit den Hausdurchsuchungen bei acht Untersu- chungsadressatinnen bzw. den dabei beschlagnahmten Dokumenten, mit den Selbstanzeigen und den mit diesen eingereichten Beweismitteln, den Stellungnahmen auf Fragebögen und den Einvernahmen grundsätzlich umfangreiche Beweismassnahmen vorgenommen hat. 3.3 Begründungspflicht 3.3.1 Wie bereits erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin sodann, die Vor- instanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (s. E. 3.1.2 f. oben). 3.3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV geregelten Anspruch auf rechtliches Gehör leitet die Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfü- gungen und Entscheide zu begründen. Das rechtliche Gehör als persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht erfordert, dass die Behörde die Vor- bringen einer Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, wa- rum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begrün- dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 V 496 E. 5.1; 129 I 232 E. 3.2, je m.w.H.; Urteil des BGer 1C_33/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S 885 ff.; STEINMANN, St. Galler Kommentar, N. 49 zu Art. 29 BV; WALD- MANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Rz. 102 f. zu Art. 29 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 141 V 557 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). 3.3.2.1 Der Umfang der Begründungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Allgemein werden an die Begründung
B-4596/2019 Seite 40 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umso strengere Anforde- rungen gestellt je weiter der eingeräumte Ermessensspielraum der Be- hörde und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3.; IZUMI/KRIMMER, DIKE-KG, Art. 30 N 30). Angesichts der grossen Anzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und der Komplexität kartellrechtlicher Sachverhalte bzw. der damit zusammenhängenden rechtlichen und öko- nomischen Fragen sind an die Begründung in Kartellverwaltungsverfahren grundsätzlich erhöhte Anforderungen zu stellen (IZUMI/KRIMMER, DIKE-KG, Art. 30 N. 30). 3.3.2.2 Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht kann jedoch geheilt werden, wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ih- res Entscheides eine genügende Begründung nachliefert (LORENZ KNEU- BÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214 m.H.). Dem Anspruch auf Begründung wird somit Genüge getan, wenn die Behörde die Begründung im Rechtsmittelverfahren ergänzt und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 5 m.w.H.; Zwischenentscheid des BVGer B-3302/2019 vom 24. September 2019 E. 6.2 m.w.H.). 3.3.3 Wie erwähnt besteht das Ziel einer EVR insbesondere darin, ein Ver- fahren möglichst effizient durchführen und abschliessen zu können (s. E. 3.2.4 oben). Zudem erklären sich die EVR-Parteien in den Rahmen- bedingungen zur EVR in der Regel mit einer Reduktion der Begründungs- dichte und -tiefe ausdrücklich einverstanden (s. Bst. B.d). 3.3.3.1 Dem Sinn und Zweck von EVR-Verfahren folgend liegt es in dessen Natur, dass die Genehmigungs- bzw. Sanktionsverfügung der Vorinstanz kürzer ausfällt als in Untersuchungen ohne EVR. Dabei sollte die Darstel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung in der Verfügung möglichst kurz und einfach, trotzdem aber vollständig er- folgen (BEURET, DIKE-KG, Art. 29 N. 67). Die Begründung ist jedoch so abzufassen, dass sich das betroffene Unternehmen von der Angelegenheit ein Bild machen und die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Die Über- legungen, die für die Behörde entscheidend waren, sind zumindest kurz zu nennen, wobei eine Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte genügt (vgl. E. 3.3.2 oben).
B-4596/2019 Seite 41 3.3.3.2 Ergreift ein Unternehmen ein Rechtsmittel gegen die Sanktions- bzw. Genehmigungsverfügung, so hat die Vorinstanz im Rechtsmittelver- fahren im Rahmen des Schriftenwechsels den Sachverhalt vollständig dar- zustellen und eine ausführliche Begründung nachzuliefern, so dass die an- gefochtene Verfügung zusammen mit der Vernehmlassung und den weite- ren Eingaben der Vorinstanz den oben erwähnten erhöhten Anforderungen an die Begründung in Kartellverwaltungsverfahren gerecht wird (s. E. 3.3.2.1). 3.3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2019 den Sachverhalt zusammengefasst kurz dargestellt (s. Bst. D.b). Des Weiteren legt sie dar, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt seien. Sie be- gründet, weshalb eine Abstimmung (ein Mindestmass an Koordination) ge- geben sei und machte Ausführungen zum Marktverhalten. Der Kausalzu- sammenhang könne bei einem langandauernden, systematischen Infor- mationsaustausch vermutet werden. Zusätzlich führt die Vorinstanz aus, inwiefern dieser vorliegend auch belegt werden könne. Weiter begründet sie mit Verweis auf die europäische Praxis und Rechtsprechung, dass der vorliegende Informationsaustausch eine Wettbewerbsbeschränkung be- zweckt habe. Sie stellt zudem klar, dass sie davon ausgehe, dass alle Ver- fügungsadressatinnen auf derselben Marktstufe tätig seien. 3.3.4.1 Die Vorinstanz begründet weiter, dass der Informationsaustausch als Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG zu qualifizieren sei, da der Zinssatz einen Finanzierungspreis darstelle. In einer Eventualbegründung legt sie dar, dass das Vorliegen einer Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG selbst dann bejaht werden müsste, wenn ein Zinssatz nur einen Preisbestandteil darstelle. Des Weiteren führt sie aus, inwiefern vorliegend Aussen- und In- nenwettbewerb bestehen geblieben sei, womit die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wurde. In diesem Zusammenhang grenzt sie vorab den relevanten Markt ab und setzt sich insbesondere mit dem Einwand auseinander, die Captives würden in keinem horizontalen Wettbewerbsverhältnis zueinanderstehen. Die Vorinstanz folgert mit Ver- weis auf BGE 143 II 297 i.S. Gaba, dass eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. a i.V.m. Abs. 1 KG vorliege, und legt dar, dass diese nicht aus Effizienzgründen gerechtfertigt gewesen sei (Art. 5 Abs. 2 KG). 3.3.4.2 Es zeigt sich, dass die Begründung in der angefochtenen Verfü- gung zwar über weite Strecken allgemein gehalten wird und eingehende
B-4596/2019 Seite 42 Ausführungen hinsichtlich der einzelnen acht Verfügungsadressatinnen fehlen. Zudem fokussierte sich die Vorinstanz auf die Würdigung des Infor- mationsaustausches zu Standard- und Sonderzinssätzen. Die Vorinstanz geht aber betreffend das Vorliegen einer unzulässigen Wettbewerbsabrede auf alle wichtigen Prüfungspunkte kurz ein und die Unternehmen können sich vom vorgeworfenen Sachverhalt ein genügendes Bild machen. Die spezifischen Begründungen für die einzelnen Untersuchungsadressatin- nen und damit insbesondere für die Beschwerdeführerin bewegen sich zwar am unteren Rande dessen, was den Anforderungen an die Begrün- dungspflicht noch gerecht werden kann. Wie die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 10. September 2019 aufzeigt, blieb diesbezüglich eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung aber dennoch möglich. Die Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das Vorliegen ei- ner unzulässigen Wettbewerbsabrede erfüllt die oben erwähnten vermin- derten Anforderungen an die Begründungstiefe und -dichte einer in einem EVR-Verfahren abzuschliessenden Genehmigungsverfügung deshalb ge- rade noch. 3.3.4.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020, in ihrer Duplik vom 18. April 2021 sowie in ihren Stel- lungnahmen vom 18. Mai 2021, 6. Juli 2021 und 2. März 2022 zu zahlrei- chen Punkten eine dichtere und tiefere Begründung nachgeliefert. Nament- lich hinsichtlich des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Captives (vgl. Vernehmlassung Rz. 19 ff., Duplik Rz. 34 ff.), dem Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise (vgl. Vernehmlassung Rz. 26 ff., Duplik Rz. 48 ff., Stellungnahme vom 18. Mai 2021 Rz. 14 ff.), dem Nachweis ei- ner bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsabrede (vgl. Vernehmlassung Rz. 34 ff., Duplik Rz. 55 f., Stellungnahme vom 18. Mai 2021 Rz. 25 ff.) sowie dem Nachweis einer Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 KG (vgl. Ver- nehmlassung Rz. 38 ff., Stellungnahme vom 18. Mai 2021 Rz. 28 ff.) hat sie ihre Begründung ergänzt. Die Beschwerdeführerin konnte zu diesen Eingaben der Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung neh- men (s. Bst. I und J oben). Selbst wenn vorliegend von einem Verstoss gegen die Begründungspflicht hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässi- gen Wettbewerbsabrede auszugehen wäre, so wäre dieser im vorliegen- den Beschwerdeverfahren somit geheilt worden. 3.3.4.4 Sodann nennt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für die Sanktionierung. Sie begründet hinsichtlich der Be- messung der Sanktion, weshalb sie unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses einen Basisbetrag von 5% (des Umsatzes des
B-4596/2019 Seite 43 betreffenden Unternehmens in den letzten drei Geschäftsjahren vor Been- digung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung) als angemessen er- achte. Weiter führt sie aus, der Basisbetrag werde in Abhängigkeit der in- dividuellen Dauer der Teilnahme der Verfügungsadressatinnen um 62.5- 77.5% erhöht und für den Abschluss der EVR werde eine Sanktionsreduk- tion von je 15% gewährt. Schliesslich enthält die angefochtene Verfügung eine kurze Begründung zu den Verfahrenskosten. 3.3.4.5 In Bezug auf die Sanktionsbemessung hat es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch unterlassen, zu sämtlichen relevanten Parametern die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid gestützt hat. Die Berechnung der der Beschwerdeführerin auferlegten Sanktion kann aufgrund der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begründung nicht nachvollzogen werden. Namentlich blieb unerwähnt, von welchen Umsatzzahlen und wel- chem relevanten Markt bei der Berechnung des Basissanktionsbetrages ausgegangen wurde. Ebenso hat die Vorinstanz es unterlassen, sämtliche zur Anwendung gebrachten Sanktionsmilderungsgründe zu nennen. So hat die Vorinstanz nicht ausgeführt, dass die Sanktion der Beschwerdefüh- rerin infolge Unterzeichnung einer Sachverhaltsanerkennung um weitere 20% reduziert wurde. 3.3.4.6 Wie erwähnt (s. E. 3.2.4.2 oben), ist die Sanktion nicht von der EVR umfasst. Entsprechend muss die Begründung der Sanktionsbemessung auch in einer Genehmigungsverfügung so abgefasst sein, dass auf alle re- levanten Parameter kurz eingegangen wird und die Berechnung der aufer- legten Sanktion nachvollzogen werden kann. Die angefochtene Verfügung erfüllt diese Anforderungen an die Begründung hinsichtlich der Sanktions- bemessung nicht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich somit ihre Begrün- dungspflicht verletzt. 3.3.4.7 Allerdings hat die Vorinstanz auch in Bezug auf die Sanktionsbe- messung im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere Begründungsele- mente nachgeliefert (vgl. Vernehmlassung Rz. 43 ff., Duplik Rz. 68 ff., Stel- lungnahme vom 6. Juli 2021). Sie hat dabei darlegt und begründet, von welchen Umsatzzahlen sie bei der Berechnung des Basisbetrages ausge- gangen ist. Ebenso hat sie ausgeführt, dass und weshalb sie die Sanktion um weitere 20% gemindert hat. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte, die für sie bei der Sanktionsbemessung entscheidend wa- ren, genannt. Die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nachgelie-
B-4596/2019 Seite 44 ferte, zwar eher kurz gehaltene Begründung zur Sanktionsberechnung ver- mag die Verletzung der Begründungspflicht somit heilen, zumal die Be- schwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren zur ergänzten Begründung der Vorinstanz Stellung nehmen konnte. 4. Aufgrund der Vorakten erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vorrangig auf die Darlegung und Würdigung der Verhaltensweisen betreffend Standard- und Sonderzinssätze fokussiert. Nach Auffassung des Gerichts sind die vorge- worfenen Verhaltensweisen jedoch im Gesamtkontext zu sehen. Die ein- zelnen Elemente des Informationsaustausches stehen miteinander in Ver- bindung und beeinflussen sich gegenseitig. Dies wird letztlich auch aus der angefochtenen Verfügung deutlich, zumal auch die Vorinstanz – trotz Fo- kus auf die Standard- und Sonderzinssätze – in ihren Erwägungen wieder- holt auf den Informationsaustausch als Ganzes bzw. auf den Austausch zu weiteren Elementen (Penetrationsraten, Gebühren, Amortisationstabellen, etc.) Bezug genommen hat. Demzufolge wird nachfolgend der erwiesene Sachverhalt betreffend den Informationsaustausch als Ganzes dargestellt. Es wird auf den Informationsaustausch zu den Elementen Penetrationsra- ten, Gebühren, Amortisationstabellen etc. gleichermassen eingegangen wie auf den Informationsaustausch zu den Standard- und Sonderzinssät- zen. Vorab erfolgen für ein besseres Verständnis allgemeine Ausführungen zum (Automobil-)Leasing und zu den in diesem Bereich tätigen Unternehmen. 4.1 (Automobil-)Leasing im Allgemeinen 4.1.1 Der Begriff "Leasing" stammt vom englischen Wort to lease (überlas- sen, vermieten) und wurde Ende der Fünfzigerjahre aus den USA über- nommen (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonde- rer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 3720). Das Leasing war zunächst eine Idee der Absatzförderung. Einige Hersteller begannen damit, ihre Produkte nicht nur zu verkaufen, sondern auch zu vermieten (HEINRICH HONSELL, Schwei- zerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 10. Aufl. 2017, S. 459). Die wirtschaftliche Funktion des Leasinggeschäfts ist namentlich in der Mög- lichkeit zu sehen, ein individualisiertes, wirtschaftliches Gut zu gebrauchen und zu nutzen, ohne sofort einen grossen Geldbetrag zum Erwerb dessel- ben einsetzen zu müssen (CORNELIA STENGEL, Anwendungsbereich des
B-4596/2019 Seite 45 Konsumkreditgesetzes, Kredit und Leasing, Kredit- und Kundenkarten so- wie Überziehungskredite für Konsumenten, Diss. 2014, Rz. 194; zur wirt- schaftlichen Funktion des Leasings vgl. auch THOMAS W. MERRILL, The Economics of Leasing, Journal of Legal Analysis, 2020, Volume 12, S. 221- 272). 4.1.2 Ein Leasingvertrag liegt vor, wenn die Leasinggeberin dem Leasing- nehmer gegen ein in Teilbeträgen zu bezahlendes Entgelt eine bewegliche oder unbewegliche Sache (Leasingobjekt) zur freien Nutzung und Verwen- dung für einen bestimmten Zeitraum überlässt, wobei der Leasingnehmer die Gefahr trägt und für die Erhaltung aufzukommen hat. Das formale Ei- gentum verbleibt bei der Leasinggeberin (Urteil des BGer 4A_404/2008 E. 4.1; AMSTUTZ/MORIN, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, Einl. vor Art. 184 ff. N. 59; CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 3722; JÖRG SCHMID/HUBERT STÖCKLI/FRÉDÉRIC KRAUSKOPF, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2021, Rz. 2527). Dieses in Teilbeträgen zu bezahlende Entgelt für die Ge- brauchsüberlassung eines Leasingobjektes wird umgangssprachlich und in der Literatur entweder als Leasingzins (im weiteren Sinn) oder als Lea- singrate bezeichnet. Im vorliegenden Urteil wird hierfür nachfolgend nur noch der Begriff Leasingrate verwendet. Der Begriff Leasingzins wird aus- schliesslich im engeren Sinn für den Preis für die Zurverfügungstellung des notwendigen Kapitals gebraucht (s. E. 4.1.13 unten). 4.1.3 Der Leasingvertrag kommt in verschiedenen Formen vor. Bei der Un- terteilung dieser Formen wird insbesondere an der Zahl der beteiligten Par- teien angeknüpft. 4.1.4 Beim direkten Leasing, dem sog. Hersteller- oder Händlerleasing, fi- nanziert der Hersteller oder Lieferant das Leasing, womit er selber die Rolle des Leasinggebers übernimmt. Es handelt sich somit um ein Zweiparteien- geschäft (HUGUENIN, a.a.O., Rz. 3729; RETO ARPAGAUS, Das Schweizeri- sche Bankgeschäft, 8. Aufl. 2021, Rz. 1308). 4.1.5 Beim indirekten Leasing besteht dagegen ein Dreipersonenverhältnis (SCHMID/ STÖCKLI/KRAUSKOPF, a.a.O., Rz. 2528; HONSELL, a.a.O., S. 462). Der Kunde bzw. Leasingnehmer wählt bei einem Händler bzw. Lieferanten (Dritter) das Leasingobjekt aus (HUGUENIN, a.a.O., Rz. 3730). Ergibt sich dann, dass der Kunde den Gegenstand nicht kaufen, sondern leasen will, so wird eine Leasinggesellschaft eingeschaltet, die in aller Regel bereits in laufendem Geschäftskontakt mit dem Verkäufer steht (HONSELL, a.a.O.,
B-4596/2019 Seite 46 S. 462). Zwischen dem Kunden und der Finanzierungsgesellschaft wird ein Leasingvertrag über das Leasingobjekt abgeschlossen, wonach die Finan- zierungsgesellschaft das Leasingobjekt dem Kunden gegen Entgelt zum Gebrauch überlässt (vgl. HUGUENIN, a.a.O., Rz. 3730). Die Leasinggeberin erwirbt daraufhin das vom Leasingnehmer gewählte Leasingobjekt gemäss den Anweisungen des Leasingnehmers beim Händler bzw. Lieferanten (Dritter; STENGEL, a.a.O., Rz. 192). Dieser Erwerb des Leasingobjektes durch die Leasinggesellschaft ist nicht Teil des Leasingvertrages zwischen der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer, sondern ein eigener Vertrag zwischen Leasinggesellschaft und Händler bzw. Lieferant (PETER SCHATZ, Das Leasing von Automobilen, AJP 2006,1042 ff., 1042). Der Er- werbsvertrag zwischen der Leasinggeberin und dem Händler ist mit dem eigentlichen Leasingvertrag zwischen der Leasinggeberin und dem Lea- singnehmer jedoch gekoppelt, da die Leasinggeberin das Eigentum am be- zeichneten Leasingobjekt einzig deshalb erwirbt, um dem Leasingnehmer – in Erfüllung ihrer leasingvertraglichen Verpflichtung – den vollen Nutzen und Gebrauch daran zu ermöglichen (STENGEL, a.a.O., Rz. 192). Die Über- gabe des Leasingobjektes erfolgt in der Regel direkt vom Händler bzw. Lie- feranten an den Kunden. Die Finanzierungsgesellschaft erwirbt das Eigen- tum mittels Stellvertretung (Art. 923 OR; vgl. HUGUENIN, a.a.O., Rz. 3728 und 3730). 4.1.6 Der Begriff „Leasingvertrag“ bezeichnet somit nur den Vertrag zwi- schen Leasinggeberin und Leasingnehmer, während das gesamte Drei- ecksverhältnis zwischen Leasinggeberin, Leasingnehmer und Händler bzw. Lieferant als „Leasinggeschäft“ oder „Leasing“ bezeichnet wird. Das Leasinggeschäft umfasst die gesamte Transaktion – von der Auswahl und dem Kauf des Leasingobjektes und dessen Auslieferung an den Leasing- nehmer bis zur Beendigung des Leasingvertrags (STENGEL, a.a.O., Rz. 193).
B-4596/2019 Seite 47 4.1.7 Beim Automobilleasing besteht in der Regel ein solches Dreiperso- nenverhältnis, das wie folgt grafisch dargestellt werden kann: Die Leasinggeberin, unabhängig ob es sich dabei um eine Captive oder eine Non-Captive handelt, profitiert somit von den Einnahmen aus dem Leasingvertrag. Captive Leasinggeberinnen profitieren aufgrund ihrer noch genauer aufzuzeigenden Verbundenheit mit einer Hersteller- bzw. Impor- teurgesellschaft (s. E. 4.2 unten) insbesondere im Neuwagengeschäft zu- sätzlich dadurch, dass die verbundene Hersteller- bzw. Importeurgesell- schaft einen Fahrzeugverkauf realisiert. 4.1.8 Weiter zu beachten ist, dass Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die bei vorzei- tiger Auflösung eine Erhöhung der vereinbarten Leasingraten vorsehen, als Konsumkreditverträge gelten (Art. 1 Abs. 2 Bst. a KKG). Auf solche Lea- singverträge und damit auch auf einen namhaften Teil der Automobillea- singverträge findet das KKG in eingeschränkter Form Anwendung (Art. 8 Abs. 1 KKG). Art. 8 Abs. 1 KKG listet die anwendbaren Bestimmungen auf. Demnach gelten für Leasingverträge i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Bst. a KKG zahlrei- che zwingende Bestimmungen hinsichtlich Formvorschriften, Mindestinhalt des Vertrages, Notwendigkeit einer Restwerttabelle, etc. (vgl. insbeson- dere Art. 11 KKG). Nicht unterstellt sind dem KKG Verträge über Kredite und Leasingverträge i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Bst. a KKG von weniger als 500 Franken oder mehr als 80'000 Franken (Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG; Urteil des BGer 4A_398/2018 vom 25. Februar 2009 E. 5.2; HUGUENIN, a.a.O., Rz. 3744c) sowie Verträge, bei denen das Leasingobjekt (Fahrzeug) dem geschäftlichen Gebrauch des Leasingnehmers dient.
B-4596/2019 Seite 48 4.1.9 Die beim Automobilleasing vom Leasingnehmer zu entrichtende mo- natliche Leasingrate für die Nutzung des Fahrzeuges während der Lea- singdauer setzt sich aus einer Amortisations- und einer Zinskomponente zusammen. Mit der Amortisation wird die Wertverminderung abgegolten, die das Fahrzeug während des Leasings erfährt. Mit den Zinskosten wird die Leasinggeberin für die Zurverfügungstellung des notwendigen Kapitals entschädigt. Die Berechnung dieser Elemente lässt sich (leicht vereinfacht) wie folgt darstellen (vgl. AMAG Leasing, Endlich das Wunschauto fahren, Ihr Guide zum mühelosen Leasing, S. 12; www.amag-group.blog/wp-con- tent/uploads/2019/01/AMAG_Leasing_Guide_148x210mm_4f_d_low.pdf [letztmals abgerufen am 05.06.2023]): 4.1.10 Beim Nettopreis handelt es sich um den mit dem Fahrzeughändler ausgehandelten und vereinbarten Preis für das Fahrzeug. 4.1.11 Die Höhe der Amortisation ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nettopreis des Fahrzeuges und dem Restwert des Fahrzeuges bei Ablauf der Leasingdauer. Der Restwert ist vertraglich vereinbart und stellt ein kalkulatorischer Wert dar. Er ist abhängig von der Leasingdauer und damit vom Alter des Autos bei Ablauf der Vertragsdauer sowie von der ver- traglich vereinbarten Kilometerleistung. 4.1.12 Durch eine Anzahlung bzw. eine sog. "erste grosse Leasingrate" kann der Finanzierungsbetrag des Leasingfahrzeuges reduziert werden. Die Anzahlung wird vom Nettopreis in Abzug gebracht, womit die monatli- che Leasingrate kleiner wird, da die Leasinggesellschaft weniger Geld zur Verfügung stellen muss (vgl. AMAG Leasing, Endlich das Wunschauto fah- ren, Ihr Guide zum mühelosen Leasing, S. 12). 4.1.13 Mit den Zinskosten werden sodann die Zurverfügungstellung des notwendigen Kapitals durch die Leasinggeberin und die durch sie erbrach- ten Dienstleistungen entschädigt. 4.1.14 Das KKG sieht vor, dass die mit der üblichen Abwicklung des Lea- singvertrages verbundenen Kosten bereits im effektiven Jahreszinssatz
B-4596/2019 Seite 49 enthalten sein müssen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 KKG), womit in diesem Zusammenhang keine weiteren Gebühren erhoben werden dürfen. Hinge- gen kann die Leasinggeberin für Kosten, welche bei Nichterfüllung einer im Vertrag aufgeführten Verpflichtung entstehen, Gebühren erheben (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. a KKG). Ebenso können bei verspäteter Bezahlung der Leasingraten Verzugszinsen auf die ausstehenden Beträge in Rech- nung gestellt werden (HANS GIGER, Berner Kommentar, Der Konsumkredit, 2007, S. 504 f.). 4.1.15 Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Leasingdauer ist das Fahr- zeug zurückzugeben. Je nach Vertragsausgestaltung hat der Leasingneh- mer in diesem Zeitpunkt aber auch die Möglichkeit den Leasingvertrag zu verlängern, das Leasingobjekt zu kaufen oder einen neuen Leasingvertrag einzugehen (HUGUENIN, a.a.O., Rz. 3727). Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt an den Fahrzeughändler bzw. an die vom Leasinggeber bezeich- nete Garage. Es wird ein Rückgabeprotokoll erstellt. Der Leasingnehmer hat eine allfällige übermässige Abnutzung des Fahrzeuges (Überschreiten der vereinbarten Kilometerzahl, Schäden, etc.) finanziell auszugleichen (vgl. beispielhaft CA Auto Finance, Allgemeine Vertragsbedingungen [AVB] Typ Leasing [Version 2023_1], Rn. N, www.ca-autofinance.ch/wp-con- tent/uploads/sites/14/2023/03/AVB_Leasing_2023_1.pdf [letztmals abge- rufen am 05.06.2023]; AMAG Leasing, Endlich das Wunschauto fahren, Ihr Guide zum mühelosen Leasing, S. 11). 4.1.16 Bei Leasingverträgen über Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich des KKG fallen, kann der Leasingnehmer den Leasingvertrag zudem vor- zeitig kündigen, wobei das KKG eine Frist von mindestens 30 Tagen auf das Ende einer dreimonatigen Leasingdauer vorsieht (Art. 17 Abs. 3 KKG). Bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages muss die Leasing- nehmerin der Leasinggeberin die Differenz zwischen dem aktuellen Buch- wert des Fahrzeuges und der bereits geleisteten Amortisation entschädi- gen. Denn die Amortisation des Wertverlustes des Fahrzeuges erfolgt bei einem Leasingvertrag mit Bezahlung von konstanten Leasingraten, der tat- sächliche Wertverlust eines Fahrzeuges ist aber zu Beginn der Leasing- dauer in aller Regel grösser und flacht im Verlauf der Leasingdauer ab. Hierzu muss der Leasingvertrag eine nach anerkannten Grundsätzen er- stellte Tabelle enthalten, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den be- reits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat (Art. 11 Abs. 2 Bst. g KKG; sog.
B-4596/2019 Seite 50 Auflösetabelle). Diese Auflösetabellen werden durch die Leasinggeberin definiert. 4.2 Im Bereich Automobilleasing tätige Unternehmen 4.2.1 Im Bereich des Leasings von Fahrzeugen (PKW und leichte Nutz- fahrzeuge) sind verschiedene Finanzierungsgesellschaften, namentlich Non-Captives und Captives tätig. Non-Captives sind unabhängige Finan- zinstitute, die Finanzierungsmöglichkeiten für Fahrzeuge sämtlicher Auto- mobilmarken anbieten. Im Untersuchungszeitraum waren dies in der Schweiz Cembra Money Bank AG, EFL Autoleasing AG, BANK-Now AG und Cashgate AG. Bei den Captives handelt es sich dagegen um herstel- ler- bzw. importeurgebundene Finanzinstitute, die i.d.R. mit einer Auto- marke oder -gruppe (konzernmässig) verbunden sind. Im Untersuchungs- zeitraum waren die in Bst. A.b oben genannten Untersuchungsadressatin- nen in der Schweiz als Captives tätig. Ihre Haupttätigkeit besteht in der Bereitstellung von Finanzierungsmöglichkeiten für Erzeugnisse ihrer Gruppe, bzw. für Produkte, die durch sie importiert werden. Die Captives bzw. ihre Leasing- und Finanzierungsangebote dienen namentlich der Ab- satzförderung von Fahrzeugen der mit ihr verbundenen Automarke(n) (s. E. 4.1.1 oben; vgl. Vorinstanz, act. 2602 Rz. 324 ff., act. 2503 S. 2). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin war im Untersuchungszeitraum als Captive für Fahrzeuge der Fiat-Gruppe tätig. Erst mit Statutenänderung vom 3. Ap- ril 2023 hat sie ihren Gesellschaftszweck angepasst (vgl. amtliche Publika- tion der Mutation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 17. April 2023, Nr. 73, S. 97). Mit entsprechender Medienmitteilung vom 4. April 2023 gab sie bekannt, zukünftig nicht mehr als Captive tätig zu sein (www.ca-autofinance.ch/wp-content/uploads/sites/14/2023/04/CA-Auto- Bank_Press-release_DE_Switzerland.pdf). Für den vorliegend zu beurtei- lenden Sachverhalt sind allerdings die Verhältnisse im Untersuchungszeit- raum relevant. In den nachfolgenden Erwägungen wird deshalb aus- schliesslich auf den Gesellschaftszweck und die Verbundenheit der Be- schwerdeführerin mit anderen Unternehmen während des Untersuchungs- zeitraums Bezug genommen. 4.2.3 Neben den Captives und Non-Captives sind noch weitere Akteure, insbesondere die Fahrzeughändler, direkt oder indirekt in das Automobil- leasing involviert. Fahrzeughändler sind entweder unabhängig tätig oder haben mit einer oder mehreren Automobilmarken bzw. der jeweiligen Her-
B-4596/2019 Seite 51 steller- oder Importeurgesellschaft für den Vertrieb der jeweiligen Fahr- zeuge Händlerverträge abgeschlossen (vgl. Urteil B-3332/2012, BMW, Bst. A.a). Dass die Händler im Bereich Leasing ebenfalls eine wichtige Rolle spielen, wird bereits aus dem oben dargestellten Dreipersonenver- hältnis beim Leasinggeschäft ersichtlich (s. E. 4.1.7). Zudem gingen die Finanzierungsgesellschaften gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst nicht aktiv auf Kundenakquise (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2020, Rz. 55). Der Kunde bzw. Leasingnehmer nahm bei der Suche nach einem Fahrzeug in der Regel zunächst Kontakt zu ei- nem oder mehreren Fahrzeughändlern auf. Ergab sich, dass er das Fahr- zeug leasen wollte, vermittelte der Fahrzeughändler den Kontakt zu einem oder mehreren Finanzierungsgesellschaften. Direkte Ansprechperson des Endkunden blieb regelmässig der Händler, namentlich auch für das Lea- singangebot. Der Händler profitierte nicht nur insofern vom Abschluss ei- nes Leasinggeschäfts, als es dadurch mit der Leasinggeberin zu einem Verkaufsgeschäft über das fragliche Fahrzeug kam, sondern er erhielt bei einem erfolgreichen Abschluss eines Leasingvertrages von der Leasingge- berin auch eine Kommission bzw. Provision, welche i.d.R. aus einem ge- wissen Prozentsatz des Finanzierungswertes bestand (vgl. Vorinstanz, act. 2001 Rz. 84 ff.). Insgesamt übernahm der Händler beim Abschluss des Leasingvertrages zwischen Leasinggeberin und Leasingnehmer eine wich- tige Vermittlerrolle (s. E. 4.1.5 oben). 4.2.4 Des Weiteren folgt aus der Erwägung 4.2.1 f., dass auch die Herstel- ler- bzw. Importeurgesellschaften der jeweiligen Automobilmarken im Lea- singgeschäft in gewisser Hinsicht eine Rolle spielen. So dienen die Lea- sing- und Finanzierungsangebote der Captives, wie erwähnt, der Absatz- förderung von Fahrzeugen der jeweils mit ihnen verbundenen Auto- marke(n) (s. E. 4.2.1 oben). Ausserdem sind die Captives mit den Herstel- ler- bzw. Importeurgesellschaften (konzernmässig) verbunden. 4.2.5 Schliesslich besteht auch zwischen den Händlern und den Hersteller- bzw. Importeurgesellschaften durch die teilweise bestehenden Händlerver- träge eine laufende Vertragsbeziehung (s. E. 4.2.1 f. oben). 4.2.6 Nachfolgend wird der als erwiesen zu betrachtende Sachverhalt ge- stützt auf die dem Gericht eingereichten Vorakten detailliert dargestellt.
B-4596/2019 Seite 52 4.3 Captive-Meetings 4.3.1 Die in Bst. A.b oben genannten Untersuchungsadressatinnen trafen sich im Untersuchungszeitraum anlässlich von Captive-Meetings. Das erste Meeting fand am 5. Juli 2006 in Schlieren in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin statt. Ausser E. _______ (entschuldigt) nahmen daran A. _______, B. _______, F. _______, G. _______, C. _______ und H. _______ teil. 4.3.2 Die Teilnehmer der soeben erwähnten Captives einigten sich darauf, dass "die Meetings jeweils im Frühling (im Februar vor dem Autosalon), im Sommer (erste Hälfte Juli vor Ferienbeginn) und im Herbst (Oktober) statt- finden, und zwar in Rotation unter den teilnehmenden Gesellschaften". Ge- mäss Beschlussprotokoll sollte das Meeting ein periodisches Treffen der Captives für den Erfahrungsaustausch und die Bearbeitung spezieller so- wie allgemeiner Problemfälle sein (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 16 ff.). 4.3.3 Weiter wurde festgehalten, dass "man sich einig [ist], dass dieser Kreis der Teilnehmer beibehalten wird (inkl. den entschuldigten Personen)" (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 16 ff.). I. _______ wurde erst im Februar 2012 zugelassen (vgl. Vorinstanz, act. 2301 S. 5 Rz. 165 ff., act. 2703 S. 4 f. und Beilage 20). 4.3.4 Die Captive-Meetings wurden bis zum 21. Januar 2014 insgesamt vierundzwanzigmal organisiert und fanden wie folgt statt: 2006 05.07.2006 03.11.2006 2007 28.02.2007 20.06.2007 31.10.2007 2008 27.02.2008 24.06.2008 22.10.2008 2009 19.02.2009 11.06.2009 23.09.2009 2010 25.02.2010 24.06.2010 21.10.2010 2011 24.02.2011 16.06.2011 26.10.2011 2012 23.02.2012 21.06.2012 25.10.2012 2013 28.02.2013 19.06.2013 24.10.2013 2014 21.01.2014
4.3.5 Die Beschwerdeführerin nahm mit Ausnahme der Meetings vom 23. September 2009 und 16. Juni 2011 an allen Captive-Meetings teil (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 16 ff.). Auch bei den letzten beiden Meetings vom 24. Oktober 2013 und 21. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme im Vorfeld bestätigt bzw. zu besprechende Themen gemel- det (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 87 ff.).
B-4596/2019 Seite 53 4.3.6 Teilnehmer an den Treffen waren für die Beschwerdeführerin in der Regel J. _______ (General Manager) und/oder K. _______ (Sales & Mar- keting Manager). Ab 23. Februar 2012 nahm infolge der Pensionierung von J. _______ an dessen Stelle L. _______ (CEO) teil. In der Anfangszeit wa- ren für die Beschwerdeführerin teilweise auch M. _______ und N. _______ anwesend (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 16 ff.). 4.3.7 Zu allen oben erwähnten Captive-Meetings, welche vor dem 21. Juni 2012 stattfanden, liegen Protokolle vor, wobei es sich teilweise nur um kurze Beschlussprotokolle handelt (vgl. Vorinstanz, act. 2803 Beilage 1; vgl. auch act. 1201 Beilage 20). G. _______ kündigte vor dem Meeting vom 21. Juni 2012 an, aufgrund konzerninterner Regelungen bei den Traktan- den "Feedback Workshop Leasing-Verträge" und "Restwertpolitik Impor- teur>- Bank – Bank >Importeur" das Meeting verlassen zu müssen. Aus diesem Grund ersuchte G. _______ um die Möglichkeit, zu Beginn des Captive-Meetings eine Präsentation mit dem Titel "Anforderungen bzgl. An- titrust" zu halten. In dieser Präsentation wurden unter anderem alle preis- bezogenen Themen als "Tabu-Themen" kategorisiert (vgl. Vorinstanz, act. 2803 S. 89 ff.). Nachdem G. _______ das Meeting vorzeitig verlassen hatte, einigten sich die übrigen Teilnehmer darauf, in Zukunft auf die Erstel- lung von Protokollen der Meetings zu verzichten (vgl. Vorinstanz, act. 2908 S. 6 Rz. 187; act. 2801 S. 5 Rz. 145 ff.). 4.3.8 Zu den Captive-Meetings, welche nach dem 21. Juni 2012 stattfan- den, finden sich in den Vorakten deshalb keine Protokolle mehr, wohl aber Programme, E-Maileinladungen und/oder handschriftliche Notizen (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 77 ff., 3023, 3032). 4.3.9 Neben den Captive-Meetings wurden auch mehrfach Workshops or- ganisiert, an welchen einzelne Themen vertieft behandelt wurden. So gab es einen Workshop zum Thema "Restwert/Restwerttabellen/Auflösungsta- bellen", mehrere Workshops zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen und zum eCode 178. Mit dem eCode 178 kann bei einem Fahrzeug auf elektronischer Basis vermerkt werden, dass ein Halterwechsel verboten ist, um zu verhindern, dass geleaste Fahrzeuge unbefugter Weise verkauft werden. 4.3.10 Zudem fand am 24. Mai 2013 ein Workshop zum Thema "Vertrags- gestaltung" statt, dessen Ziel und Inhalt gemäss der Einladung ein Erfah- rungsaustausch zu folgenden Themen war: Das Vertragswerk, kritische
B-4596/2019 Seite 54 Punkte im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, mit dem Geldwä- schereigesetz und dem Konsumkreditgesetz etc., sowie die Identifikation von Vertragselementen, die innerhalb der Branche vereinheitlicht werden sollten (vgl. Vorinstanz, act. 2703 Beilage 25 [S. 68]). Im Nachgang wurden zwischen den Teilnehmenden des Workshops, darunter auch die Be- schwerdeführerin, per E-Mail Musterverträge ausgetauscht (vgl. Vor- instanz, act. 1201 Beilagen 24a-e [S. 80 ff.]). 4.4 An den Captive-Meetings ausgetauschte Informationen Die an den Captive-Meetings diskutierten Themen waren vielfältig. Mehr- fach Besprechungsgegenstand waren Themen wie die Fahrzeugversiche- rung, der Lohnausweis im Zusammenhang mit an Verkäufer bezahlte Pro- visionen, ZEK-Einträge, das Projekt Code178, schwarze Listen, GwG-Re- gelungen, etc. Ebenso Inhalt der Meetings waren die Zinssätze (generell und bezüglich der Automessen), Restwert- bzw. Auflösetabellen, Gebüh- ren und Saläre. Der Austausch über diese Themen ist nachfolgend detail- lierter darzustellen. 4.4.1 Austausch über Zinssätze im Allgemeinen 4.4.1.1 Dem Protokoll zum Captive-Meeting vom 24. Juni 2008 kann ent- nommen werden, dass sich die Teilnehmenden vor dem Hintergrund des damals angeblich ansteigenden Zinsniveaus über die Zinssätze aus- tauschten. So wurde Folgendes festgehalten (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 41): "Verschiedenes - Die Situation auf dem Zinsmarkt tangiert jeden. Die Zinsen werden demnächst von jedem Captive angepasst. Erhöhungen zwischen 0.2% - 0,5% werden stattfinden. Ein angepasster Benchmark wird stattfinden. FIDIS engagiert sich, die Informationen zu sammeln und diese zur Verfügung zu stellen." 4.4.1.2 Auch aus der für das Captive-Meeting vom 20. Oktober 2008 er- stellten Traktandenliste geht hervor, dass von der Beschwerdeführerin eine Diskussion betreffend "Zins + Spread" bzw. von H. _______ eine Diskus- sion betreffend "aktuelle Situation im Markt und Zinsentwicklung (Kunden- tarife)" angeregt wurde (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 45).
B-4596/2019 Seite 55 4.4.2 Austausch über Zinssätze bezüglich Automessen 4.4.2.1 Bereits oben erwähnt wurde, dass die Captives anlässlich des ers- ten Captive-Meetings vereinbart hatten, dass "die Meetings jeweils im Frühling (im Februar vor dem Autosalon), im Sommer (erste Hälfte Juli vor Ferienbeginn) und im Herbst (Oktober) stattfinden". Nachfolgender Ver- gleich der Daten der Automesse Zürich mit den Daten der Captive-Mee- tings zeigt, dass bis und mit 2013 die Meetings jeweils wenige Tage bzw. wenige Wochen vor der Auto Zürich stattfanden:
4.4.2.2 Den Protokollen kann entnommen werden, dass die Zinssätze für die Automesse Zürich in den Jahren 2007, 2009 und 2011 besprochen wur- den (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 33, 53 und 69). Für die Jahre 2007 und 2011 sind zusätzlich handschriftliche Notizen eines Teilnehmenden betref- fend den Austausch der Zinssätze verfügbar (vgl. Vorinstanz. act. 3044 und 3022). 4.4.2.3 Das gleiche Bild ergibt sich beim Vergleich der Daten des Autosa- lons Genf mit den Daten der Captive-Meetings:
Jahr Auto Zürich Captive-Meeting 2006 09. - 12.11.2006 03.11.2006 2007 01. - 04.11.2007 31.10.2007 2008 13. - 16.11.2008 22.10.2008 2009 05. - 08.11.2009 23.09.2009 2010 11. - 14.11.2010 21.10.2010 2011 03. - 06.11.2011 26.10.2011 2012 08. - 11.11.2012 25.10.2012 2013 31.10. - 03.11.2013 24.10.2013 Jahr Automobilsalon Captive-Meeting 2006 02. - 12.03.2006 2007 08. - 18.03.2007 28.02.2007 2008 06. - 16.03.2008 27.02.2008 2009 05. - 15.03.2009 19.02.2009 2010 04. - 14.03.2010 25.02.2010 2011 03. - 13.03.2011 24.02.2011 2012 08. - 18.03.2012 23.02.2012 2013 07. - 17.03.2013 28.02.2013 2014 06. - 16.03.2014 21.01.2014
B-4596/2019 Seite 56 4.4.2.4 Aus den Protokollen ergibt sich, dass an den Captive-Meetings vom 19. Februar 2009, 24. Februar 2011 und 23. Februar 2012 die Zinssätze in Bezug auf den darauffolgenden Genfer Autosalon besprochen wurden (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 47, 66 und 72). Handschriftliche Notizen le- gen zudem nahe, dass Gleiches auch an den Meetings vom 27. Februar 2008 und 25. Februar 2010 der Fall war (vgl. Vorinstanz, act. 3045 und 3021). 4.4.3 Austausch über Restwert- bzw. Auflösetabellen 4.4.3.1 Bereits erwähnt wurde, dass Art. 11 Abs. 2 Bst. g KKG das Vorhan- densein einer nach anerkannten Grundsätzen erstellten Restwerttabelle vorsieht. Art. 11 Abs. 2 Bst. g KKG wurde mit Urteil des Bundesgerichts 4A.404/2008 vom 18. Dezember 2008 präzisiert. Das Bundesgericht hielt darin fest, es sei unzulässig, Nachforderungen an die vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages zu knüpfen, welche sich wirtschaftlich nicht mehr als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung rechtfertigen liessen. Die Auflöseta- belle dürfe keine versteckten Strafklauseln für die vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages enthalten und nicht zu einer ungerechtfertigten Be- reicherung des Leasinggebers führen. Unter anderem vor dem Hintergrund dieses Entscheides kam es an den Captive-Meetings wiederholt zum Aus- tausch über Restwert- bzw. Auflösetabellen. 4.4.3.2 So gab es zunächst am Captive-Meeting vom 28. Februar 2007 ei- nen Austausch über die Auflösetabellen. Es wurde über die Veröffentli- chung einer Diplomarbeit-Studie zur Höhe der Restwerte in der Schweiz informiert, verbunden mit der Empfehlung sich auf die Veröffentlichung der Studie vorzubereiten. Weiter wurde eine allfällige einheitliche Restwertta- belle diskutiert, wobei beschlossen wurde, dass eine solche nicht erforder- lich werde (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 23 ff., 26). 4.4.3.3 Für das Captive-Meeting vom 19. Februar 2009 war das Thema "Bundesgerichtsentscheid RW-Tabelle in AVB / Wie weiter?" traktandiert (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 45). J. _______ und K. _______ baten die Meetingteilnehmer im Vorfeld: "bitte bringt eure Leasingverträge mit den RW-Tabellen mit" (vgl. Vorinstanz, act. 1201 Beilage 36g). Die Kündigungs- tabellen wurden gemäss dem erstellten Beschlussprotokoll "zur Info in der Datei des Teamspaces abgelegt" (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 47). 4.4.3.4 Zudem waren die Auflösetabellen auch an folgenden Meetings trak- tandiert bzw. wurden thematisiert:
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B-4596/2019 Seite 58 einer Notiz vom 31. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin in Hinblick auf das kommende Captive-Meeting fest: "Fragen wieviel die Mitbewerber verlangen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung" (vgl. Vorinstanz, act. 3072). 4.4.4.2 Die Gebühren bei vorzeitiger Vertragsauflösung waren im Weiteren auch an folgenden Captive-Meetings traktandiert:
B-4596/2019 Seite 59 4.4.5 Festlegung für Gebühren für eine Mehrwertsteuerrückerstattung 4.4.5.1 Aufgrund des Inkrafttretens des neuen Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) auf den 1. Januar 2010 bat F. _______ die Bundesverwaltung um eine Stellungnahme betreffend die Behandlung der vor dem Inkrafttre- ten des neuen Gesetzes abgeschlossenen Leasingverträge. Denn es wurde mit dem neuen MWSTG (2010) im Rahmen der Aufhebung der Mar- genbesteuerung bei Leasingfahrzeugen ein fiktiver Steuerabzug bei der Rücknahme der Fahrzeuge durch den Händler bei Ablauf der Leasing- dauer eingeführt. Gemäss der Stellungnahme waren die Captives berech- tigt, nicht aber verpflichtet, die Rückerstattung eines Teils der bezahlten Mehrwertsteuer zu verlangen. 4.4.5.2 Dieses Thema floss in das Captive-Meeting vom 25. Februar 2010 ein. Im Protokoll wurde festgehalten, die anwesenden Captives könnten insgesamt rund [...] Fr. an Vorsteuern zurückfordern. Ziel sei ein gemein- sames Vorgehen und Auftreten. F. _______, B. _______ und A. _______ hätten die grössten Forderungen, weshalb diese Gesellschaften ein Mee- ting zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens abhalten würden (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 55). Dieses Meeting fand am 7. Mai 2010 in Form einer Telefonkonferenz statt (vgl. Vorinstanz, act. 2503 Beilage 23 [S. 348]). 4.4.5.3 Am darauffolgenden Captive-Meeting vom 24. Juni 2010 wurde ge- mäss Protokoll was folgt festgehalten (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 59): "Mit Ausnahme von Fidis planen alle LG's, ein Ruling zu erwirken wo nicht bereits geschehen. Man einigt sich, dass nach einem Abzug von einem Rückbehalt von CHF [...] ein Überschuss dem Kunden gutge- schrieben werden soll. Unklar ist noch, ob der Rückbehalt mehrwertsteu- erpflichtig ist. LG's die noch kein Ruling erwirkt haben, werden diese Frage mit in den Antrag einbauen.". 4.4.5.4 Offensichtlich bestand zumindest teilweise der Wunsch, den Zeit- punkt der vorzunehmenden Rückerstattung gemeinsam festzulegen (vgl. Vorinstanz, act. 2503 Beilage 28 [S. 363]). Anlässlich des Meetings vom 21. Oktober 2010 einigten sich die Captives, dass eine Rückzahlung frühestens im Frühjahr 2011 erfolgen solle, damit allfällige Rückstände aus der Mehrwertsteuererhöhung verrechnet werden könnten (vgl. Vorinstanz,
B-4596/2019 Seite 60 act. 1201 S. 63 f.). Ob die Captives zu einem späteren Zeitpunkt noch ei- nen Beschluss über das finale Vorgehen fällten – wie im Protokoll des Mee- tings vom 21. Oktober 2010 angekündigt –, ist aus den Akten nicht ersicht- lich (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 63 f.). 4.4.5.5 Die Beschwerdeführerin war gemäss Protokoll bei der Beschluss- fassung anwesend, beteiligte sich jedoch an der Festlegung der Gebühren bei Mehrwertsteuerrückerstattung bzw. an der Koordinierung der Vorge- hensweise zur Gebührenrückerstattung nicht und verzichtete insbeson- dere auf die Einholung eines Rulings. 4.4.6 Austausch über Lohnentwicklung, Lohnhöhe und Lohnbestand- teile 4.4.6.1 Auch die Lohnentwicklung, die Lohnhöhe und Lohnbestandteile wurden an den Captive-Meetings wiederholt besprochen. Am 28. Februar 2007 wurde die Durchführung eines Lohn-Benchmarks beschlossen und am 20. Juni 2007 haben sich die Teilnehmer über die Struktur der zu erhe- benden Daten geeignet. Die Captives wurden aufgefordert, die hierfür her- unterzuladende Datei auszufüllen (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 26 und 30 f.). Schliesslich wurde am 27. Februar 2008 der Salär-Benchmark diskutiert (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 36 f.). 4.4.6.2 Besprechungsgegenstand des Meetings vom 25. Februar 2010 war unter anderem wiederum das Salär. Dabei gaben einige Captives, darunter auch die Beschwerdeführerin, Zeitpunkt und Umfang der bevorstehenden Lohnmassnahmen bekannt. Ebenso wurde beschlossen "eine Umfrage zu den Salären von einigen wenigen, klar definierten Jobs" zu machen (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 56). Dieser Salärvergleich war in der Folge auch an den Sitzungen vom 24. Juni 2010 und 21. Oktober 2010 Thema (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 60 und 63). Schliesslich stellte K. _______ den Teilnehmenden am 26. Oktober 2010 das anonymisierte Resultat der Salärumfrage per E-Mail zu (vgl. Vorinstanz, act. 2803 S. 116). 4.5 Monatlicher Austausch über Standard- und Sonderzinssätze 4.5.1 Anlässlich des ersten Captive-Meetings vom 5. Juli 2006 einigten sich die Captives, den monatlichen Benchmark der Zinssätze und Promo- tionen fortzuführen. So wurde im Protokoll festgehalten (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 16 ff.):
B-4596/2019 Seite 61 "Monatlicher Benchmark der Zinssätze und Promotionen Alle Teilnehmer sind mit der Weiterführung des monatlichen Surveys durch die Fiat Finance einverstanden. Die Kontaktpersonen der Gesellschaften, gemäss Anhang, werden monatlich durch die Fiat Finance konsultiert. Der Benchmark wird anschliessend mit den möglichen Zusatzangaben der weiteren Gesellschaften/Banken an die Kontaktpersonen und Meeting- Teilnehmer per E-Mail zugestellt." 4.5.2 Dieser Austausch fand bis im März 2014 monatlich statt, d.h. insge- samt 93 Mal (vgl. Vorinstanz, act. 3105-3114, 3038-3040). 4.5.3 Gemäss Zeugenaussage von L. _______ "kam die Idee von Fiat Cre- dit, die heutige FIDIS. Weil das Headquarter aus Turin sehr viel Infos von FIDIS wollte. Sie wollten wissen, wie steht die Gesellschaft zum Wettbe- werb im Lande" (vgl. Vorinstanz, act. 2908 Rz. 88 ff.). 4.5.4 Der Austausch umfasste Standard- und Sonderzinssätze. Die Stan- dardkonditionen wurden mit dem sogenannten Leasing-Survey ausge- tauscht. Diese Excel-Tabelle wurde in der Regel monatlich erstellt und stellte eine Zusammenstellung der laufenden Standard-Leasing-Angebote der Captives sowie weiterer Anbieter dar. Er enthielt insbesondere Anga- ben zum nominalen und effektiven Zins, zur Laufdauer des Leasings und zu Kommissionen. Der Leasing-Survey enthielt neben dem Blatt "Leasing- Survey" die Blätter "Finanzierungs-Survey (Retail)", das Finanzierungs- zinssätze aufführte, und "PK-Survey (Personal Loan)", das Zinssätze für persönliche Kredite aufführte. 4.5.5 Die aktuellen Sonderzinssätze wurden im sogenannten Benchmark ausgetauscht. Er enthielt namentlich Angaben zum Leasingsatz, zu einer allfälligen Minimalanzahlung, zur Laufzeit des Leasings und zum Zeitraum des entsprechenden Angebotes. Der Benchmark wurde in der Regel eben- falls monatlich erstellt. 4.5.6 Die Beschwerdeführerin übernahm die Administration und Durchfüh- rung dieses monatlichen Austausches. Sie forderte die Captives in der Re- gel gegen Ende des Vormonates auf, ihre Standard- und Sonderzinssätze für den Survey und den Benchmark für den Folgemonat einzureichen und stellte hierzu Excel-Dateien zur Verfügung. Nach Erhalt der Daten ergänzte die Beschwerdeführerin diese und versandte die in Excel-Dateien zusam- mengestellten Daten wiederum per E-Mail (vgl. Vorinstanz, act. 3025 und 3082).
B-4596/2019 Seite 62 4.5.7 Insbesondere der Benchmark wies jeweils zahlreiche Positionen aus und umfasste mehrere Seiten. Im Survey waren neben den Standardzins- sätzen der Captives auch die Zinssätze verschiedener Non-Captives ent- halten (z.B. [...]; vgl. Vorinstanz, act. 2901 und 2903). Veränderungen von Zinssätzen wurden farblich hervorgehoben. 4.5.8 Mit den Leasing-Surveys wurden, wie bereits erwähnt (E. 4.5.4 oben), monatlich auch Informationen zu Kommissionen respektive Provisi- onen, welche den Fahrzeughändlern für den Abschluss eines Leasingver- trags ausgerichtet wurden, ausgetauscht (vgl. Vorinstanz, act. 2903). Bei diesen Kommissionen bzw. Provisionen handelt es sich um eine Entschä- digung für die Vermarktungsdienstleistungen der Vertragshändler bzw. der unabhängigen Garagisten. Sie bestand i.d.R. aus einem bestimmten Pro- zentwert der Leasingsumme (vgl. Vorinstanz, act. 2903 und act. 2802 Rz. 247 f.). 4.6 Halbjährlicher Austausch von Vertragszahlen und Penetrationsra- ten 4.6.1 Aus dem Beschlussprotokoll des ersten Captive-Meetings vom 5. Juli 2006 geht des Weiteren hervor, dass sich die Captives auch auf einen halb- jährlichen Austausch von Vertragszahlen und Penetrationsraten einigten (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 16 ff.): "3. Halbjährlicher Benchmark mit Penetration, Anzahl Verträge etc. Aus konzernpolitischen Gründen ist es nicht allen Gesellschaften möglich, die diversen diskutierten möglichen Daten bekannt zu geben. Die Fiat Fi- nance erstellt in den nächsten Tagen eine Maske als Vorschlag. Die Fiat Finance dankt im Voraus für das Feedback, falls Änderungen/Ergänzun- gen gewünscht werden. Die Zusammenstellung des geplanten halbjährli- chen Benchmarks wird allen Gesellschaften, die sich auch daran beteili- gen, durch die Fiat Finance an die Meeting-Teilnehmer zugestellt. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass diese Daten durch die Meeting-Teilnehmer vertraulich im Management behandelt und nicht an Drittpersonen, auch nicht an eigene Sachbearbeiter, weitergegeben werden." 4.6.2 Dieser Austausch wurde wiederum von der Beschwerdeführerin ad- ministriert und durchgeführt. Sie erstellte basierend auf den erhaltenen In- formationen i.d.R. zweimal jährlich eine Tabelle mit der Bezeichnung "Fi- nancing Market Benchmarking", welche die folgenden Angaben enthielt (vgl. Vorinstanz, act. 2905):
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B-4596/2019 Seite 64 4.7.4 Im Weiteren erkundigte sich F. _______ mit Teamspace-Nachricht vom 10. März 2009 beispielsweise, ob und unter welchen Bedingungen die anderen Captives Leasing ohne Restwert anbieten würden. Diese Anfrage wurde von fünf Captives, unter anderem auch von der Beschwerdeführerin, beantwortet (vgl. Vorinstanz, act. 2803 S. 83 f.). 4.7.5 Mit E-Mail vom 16. April 2012 bat F. _______ um nähere Angaben zu den Auflösetabellen der Captives bzw. um Zustellung einer Beispielsta- belle, um sich "einen Überblick zu verschaffen, ob wir allenfalls zu aggres- siv (überfreundlich gegenüber den Kunden) sind". Am Folgetag teilte F. _______per E-Mail mit, durch die erhaltenen Rückmeldungen seien wei- tere Fragen aufgetaucht und bot an, eine Auswertung zum Thema zu ma- chen. Der E-Mail war deshalb eine Excel-Tabelle zur Vervollständigung durch die anderen Captives angefügt. Beide Nachrichten gingen auch an die Beschwerdeführerin (vgl. Vorinstanz, act. 2803 S. 181 ff.). 4.7.6 Mit E-Mail vom 13. Dezember 2012 wollte die Beschwerdeführerin von den anderen Captives wissen, ob diese im Jahr 2013 beabsichtigen, ihre Restwerte zu erhöhen oder zu senken (vgl. Vorinstanz, act. 3014). Die Beschwerdeführerin erhielt von fünf Captives eine Rückmeldung, wobei entweder mitgeteilt wurde, dass die Restwerte unverändert blieben (vgl. Vorinstanz, act. 3015) bzw. eine Anpassung nicht vorgesehen sei (vgl. Vorinstanz act. 3017), die Wahrscheinlichkeit einer Erhöhung sehr ge- ring sei (vgl. Vorinstanz, act. 3016), wann die nächste Überprüfung anstehe (vgl. Vorinstanz, act. 3018) oder dass die Frage nicht beantwortet werden könne (vgl. Vorinstanz, act. 3014). 4.7.7 Schliesslich fand mehrfach auch ein multilateraler Austausch zu den Gebühren statt. So sandte B. _______ am 16. Januar 2009 über Teamspace eine Nachricht an die anderen Captives, wonach sich diese durch Ausfüllen einer Mustertabelle freiwillig an einer Umfrage "Gebühren- übersicht pro Captive" beteiligen könnten. Die Mustertabelle sah die An- gabe von Art der Gebühr, Häufigkeit und Betrag vor (vgl. Vorinstanz, act. 2503 S. 7 und Beilage 16 [S. 327 f.]). Die Ergebnisse der Umfrage wurden den vier teilnehmenden Captives (B. _______, A. _______, G. _______ und F. _______) mit E-Mail vom 16. Februar 2009 zur Verfü- gung gestellt (vgl. Vorinstanz, act. 2503 Beilage 18 [S. 333 f.]). Am 29. April 2010 fragte B. _______ die Beschwerdeführerin und H. _______ um Zu- stellung der separaten Aufstellung der Gebühren – sofern eine solche vor- handen sei – bzw. um Angabe, welche Gebühren von ihnen verlangt wer- den. Beide Captives beantworteten die Anfrage mit Angabe ihrer Gebühren
B-4596/2019 Seite 65 und deren Höhe. Ebenso teilten beide ihr Interesse am entsprechenden Benchmark mit. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Interesse mit der Möglichkeit, ihre Gebühren gegebenenfalls anpassen zu können und auch H. _______ gab an, die Gebühren ergänzen bzw. anpassen zu müssen (vgl. Vorinstanz, act. 3019 und 3010). Kurz darauf stellte B. _______ die nahezu identische Anfrage auch F. _______, E. _______ und C. _______ zu (E-Mail vom 11. Mai 2010), welche von E. _______ und C. _______ unter Angabe ihrer Gebühren und deren Höhe beantwortet wurde (vgl. Vor- instanz, act. 3076 und 3079). 4.8 Fazit zum erwiesenen Sachverhalt und Aufbau der materiellen Prüfung 4.8.1 Diese in den vorangehenden Erwägungen erwähnten Verhaltenswei- sen und Handlungen der Beschwerdeführerin und der übrigen Captives werden von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Sie be- stätigte diese Verhaltensweisen im Übrigen auch bereits mit Unterzeich- nung der Sachverhaltsanerkennung vom 14. Dezember 2018 (s. Bst. B.e oben). 4.8.2 Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, wie diese Informati- onsaustausche zu würdigen sind bzw. ob sie als unzulässige Wettbewerbs- abrede zu qualifizieren sind. In Erwägung 5 wird deshalb untersucht, ob die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt sind. Die Erwägung 6 hat so- dann die Prüfung von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG zum Gegenstand. 5. Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG 5.1 Allgemeines Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich er- zwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander ab- gestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiede- ner Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder be- wirken. Vier Elemente zeichnen diese Legaldefinition aus: (1) Verhaltens- koordination als Oberbegriff, der die Vereinbarung und die aufeinander ab- gestimmte Verhaltensweise umfasst, (2) Unternehmen auf gleicher Markt- stufe oder auf verschiedenen Marktstufen, (3) Wettbewerbsbeschränkung sowie (4) Bezwecken oder Bewirken (BGE 147 II 72, Hors Liste Medika- mente Pfizer nachfolgend: Pfizer II, E. 3.1; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE- KG, Art. 4 Abs. 1 N. 19).
B-4596/2019 Seite 66 Nachfolgend wird geprüft, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin und der anderen Captives, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung angenommen, eine abgestimmte Verhaltensweise darstellt. 5.2 Abgestimmte Verhaltensweise 5.2.1 Allgemeines 5.2.1.1 Art. 4 Abs. 1 KG nennt, wie erwähnt, zwei Kategorien von Abreden, die Vereinbarungen und die abgestimmten Verhaltensweisen. Sie sind die Mittel der Verhaltenskoordination. Der in Art. 4 Abs. 1 KG enthaltene Ab- redebegriff ist sehr weit gefasst. Es ist nicht von Relevanz, in welcher Form die Verhaltenskoordination stattgefunden hat (Urteil des BVGer B-141/2012 vom 12. Dezember 2022, Estée Lauder, E. 4.4.3.1.3; BANGER- TER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N. 28). Eine Verhaltensweise fällt dann unter Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG, wenn es sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der betreffenden Unternehmen handelt. Abreden laufen dem Selbständigkeitspostulat zuwider und sind deshalb geeignet, zwischen den beteiligten Unternehmen die Ungewissheit über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschliessen. Die Verhaltensko- ordination lässt somit die praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.2, 129 II 18, Buchpreisbindung, E. 6.3). 5.2.1.2 Von der kartellrechtlich relevanten Verhaltenskoordination abzu- grenzen ist das erlaubte Parallelverhalten, bei welchem sich das Verhalten der Wettbewerber autonom gestaltet (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4.2.1; 129 II 18, Buchpreisbindung, E. 6.3; Urteil des BGer 2C_147/2018 vom 7. Oktober 2021, Bayer [Schweiz] AG, E. 3.4.2.1 in fine; BANGERTER/ZIR- LICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N. 61). 5.2.1.3 Eine Vereinbarung setzt eine übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR zwischen mindestens zwei Parteien voraus, wobei die Willensäusserung ausdrücklich oder stillschweigend er- folgen kann. Vom Begriff der Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG werden aber auch rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen erfasst (sog. Gent- lemen's Agreements oder Frühstückskartelle). Entsprechend geht die Ver- einbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG über den obligationenrechtlichen Vertrag auf austauschvertraglicher und gesellschaftsvertraglicher Basis hinaus. Entscheidend ist ausschliesslich der Bindungswille. Der Bindungswille grenzt die Vereinbarungen von den abgestimmten Verhaltensweisen und
B-4596/2019 Seite 67 von Verhaltensweisen, die keine Abrede bilden, ab (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.3; Urteil B-7756/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 8.3.1; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 38 f.; REINERT, BSK KG, Art. 4 Abs. 1 N. 52, 58 und 67 f.). 5.2.1.4 Die abgestimmte Verhaltensweise stellt neben der Vereinbarung eine eigenständige kartellrechtsrelevante Verhaltensweise dar (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4). Sie bleibt immer im Vorfeld einer Vereinbarung. Es handelt sich nicht um eine rechtlich fixierte, sondern lediglich um eine tat- sächliche Zusammenarbeit der Unternehmen, mit dem Ziel, die Unsicher- heit darüber, welche Haltung die anderen Marktteilnehmer einnehmen wer- den, zu verringern (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4.1). 5.2.1.5 Für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise müssen drei Elemente erfüllt sein: (1) eine Abstimmung bzw. Koordinierung, (2) die darauf gestützte Verhaltensweise, das heisst das Marktverhalten des Un- ternehmens bzw. der Abstimmungserfolg und (3) der Kausalzusammen- hang zwischen der Abstimmung und dem Verhalten (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4.1 m.w.H.; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 53; AM- STUTZ/CARRON/REINERT, in: Vincent Martenet / Christian Bovet / Pierre Ter- cier [Hrsg.], Droit de la concurrence, Commentaire, 2. Aufl., 2013, Art. 4 Abs. 1 N. 35 [nachfolgend zit.: {AUTOR}, Commentaire romand]; REINERT, BSK KG, Art. 4 Abs. 1 N. 70 ff.). 5.2.1.6 In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarung und der aufeinander ab- gestimmten Verhaltensweise stimmt Art. 4 Abs. 1 KG mit Art. 101 Abs. 1 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union (unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, AEUV, ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff.) überein. Insofern kann die Rechtspre- chung und die Literatur dazu auch für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 KG herangezogen werden (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.1; 129 II 18, Buch- preisbindung, E. 6.3; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 N. 7). 5.2.2 Abstimmung 5.2.2.1 Das erste Elemente der abgestimmten Verhaltensweise bildet so- mit die Abstimmung bzw. Koordinierung. Sowohl bei der illegitimen abge- stimmten Verhaltensweise als auch bei der legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten) beruht das Verhal-
B-4596/2019 Seite 68 ten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen. Der Un- terschied zwischen der illegitimen abgestimmten Verhaltensweise und dem legitimen Parallelverhalten besteht darin, dass bewusstes Parallelverhal- ten unter normalen Marktbedingungen auf Informationen beruht, die durch blosse Beobachtung des Verhaltens der Marktteilnehmer gewonnen wer- den können. Deren Kenntnis ist normalerweise Voraussetzung dafür, dass den Unternehmen wettbewerbliches, d.h. an den Marktverhältnissen orien- tiertes Verhalten überhaupt möglich ist. Unternehmen, die sich zu ihren Wettbewerbern parallel verhalten, agieren selbständig, passen ihr Verhal- ten zulässigerweise "mit wachem Sinn" an das festgestellte oder erwartete Verhalten ihrer Wettberber an. Eine Verhaltensabstimmung beruht dage- gen auf der Verwertung von Informationen, die unter normalen Marktbedin- gungen nicht ohne weiteres zugänglich, sondern nur aufgrund eines be- wussten Informationsaustausches unter den Marktteilnehmern verfügbar sind (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4.2.2). 5.2.2.2 Die Abstimmung ist keine Willensübereinstimmung. Sie stellt nicht auf einen auf Konsens gerichteten Austausch von Willensbekundungen ab. Trotzdem ist eine minimale Kommunikation, eine gegenseitige Fühlungs- nahme notwendig. Neben einem bi- oder multilateralen Informationsaus- tausch, kommt auch ein einseitiges Informationsverhalten eines Unterneh- mens in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass Wettbe- werber ihr Marktverhalten entsprechend anpassen. Ein gemeinsamer Plan ist nicht notwendig, auch wenn der aufeinander bezogenen Abstimmung durchaus eine gewisse Planmässigkeit jedes einzelnen Unternehmens in- härent ist (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4.2.3; 129 II 18, Buchpreisbindung, E. 6.3). 5.2.2.3 Aus dem vorne erstellten Sachverhalt (s. E. 4 oben) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin und die anderen Captives anlässlich des ersten Captive-Meetings vom 5. Juli 2006 einig waren, sich zukünftig peri- odisch für den Erfahrungsaustausch und die Bearbeitung von Problemfäl- len zu treffen. Dabei einigten sie sich unter anderem darauf, den bereits bestehenden Informationsaustausch hinsichtlich Zinssätze und Promotio- nen fortzuführen und dessen Organisation zu formalisieren (s. E. 4.3.1 ff. oben). In der Folge fanden bi- und multilaterale Austausche über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren statt. Die Beschwerdeführerin und die übrigen Captives haben sich monatlich über die Zinssätze ausge- tauscht. Insgesamt wurden 93 Tabellen mit Standard- und Sonderzinssät- zen (sowie Provisionen) erstellt und versendet (s. E. 4.5 oben). Weiter fand ebenfalls mittels Zustellung von Tabellen i.d.R. halbjährlich ein Austausch
B-4596/2019 Seite 69 von Vertragszahlen und Penetrationsraten statt (s. E. 4.6 oben). Zudem gab es in diesem Zeitraum 24 Captive-Meetings, welche systematisch or- ganisiert wurden (s. E. 4.3.4 oben). Besprechungsgegenstand an den Meetings waren u.a. die Zinssätze (generell sowie bezüglich der jeweils bevorstehenden Automessen), Restwert- bzw. Auflösetabellen und Gebüh- ren (s. E. 4.4 oben). Schliesslich fand auch ein bi- und multilateraler Aus- tausch über Provisionen, interne Verrechnungszinssätze, Restwerte und Gebühren per E-Mail und Team-Space statt (s. E. 4.7 oben). 5.2.2.4 Die Beschwerdeführerin und die anderen Captives haben somit un- bestritten mittels direkter Kommunikation unter sich Informationen ausge- tauscht. 5.2.2.5 Zu prüfen ist weiter, ob diese ausgetauschten Informationen objek- tiv geeignet waren, die Unsicherheit bezüglich des Verhaltens anderer Marktteilnehmer zu beseitigen oder die anderen Marktteilnehmer über das eigene Verhalten ins Bild zu setzen. Es ist mithin zu untersuchen, ob der Informationsaustausch Informationen beinhaltet hat, welche die zukünftige Marktstrategie der Captives betrafen bzw. Rückschlüsse darauf zuliessen (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4.2.2). Denn durch den Austausch von Infor- mationen lassen sich nicht in jedem Fall Unsicherheiten beseitigen. Erst wenn bestimmte Marktbedingungen gegeben sind und die Wettbewerber eine konkrete Art des Informationsaustauschs wählen bzw. dieser be- stimmte Eigenschaften hat, entfaltet der Austausch entsprechende Wirkun- gen (ANDREAS D. BLATTMANN, Der Informationsaustausch zwischen Wett- bewerbern: eine kartellrechtliche Beurteilung, Diss. 2012, S. 286; vgl. REINERT, BSK KG, Art. 4 Abs. 1 N. 130 und 133). Dabei ist nicht nur der Inhalt der Informationen im engeren Sinn relevant. Eine gegenseitige Abstimmung kann – ohne dass dafür eine Vereinbarung notwendig wäre – auch einfacher erzielt werden, je häufiger die Informationsaustausche er- folgen und je detaillierter, je aggregierter und aktueller die ausgetauschten Informationen sind (RAFFAEL GÜBELI, Unterschiede in der Qualifikation von horizontalen und vertikalen abgestimmten Verhaltensweisen in der Praxis, sic! 2018, S. 229–241, 231 m.w.H.). Diese Prüfung weist eine gewisse Nähe zur Frage auf, ob ein Informationsaustausch geeignet ist, eine Wett- bewerbsbeschränkung zu bewirken. Sie ist allerdings vom Inhalt her weni- ger weitgehend. In beiden Fällen ist danach zu fragen, ob Unsicherheiten hinsichtlich des Marktverhaltens der Konkurrenten beseitigt werden kön- nen. Beim Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ist jedoch zudem zu prüfen, ob eine Information auch geeignet ist eine Wettbewerbsbeschrän-
B-4596/2019 Seite 70 kung herbeizuführen. Es hat damit zusätzlich eine Beurteilung des mögli- chen Einflusses auf den Wettbewerb zu erfolgen (BLATTMANN, a.a.O., S. 316). 5.2.2.6 Aufgrund dieser Nähe der beiden Fragen können für die nachfol- gende Prüfung, ob eine Abstimmung vorliegt, die von der Praxis zur Prü- fung des Bewirkens einer Wettbewerbsbeschränkung entwickelten greifba- ren Beurteilungskriterien herangezogen werden. Dabei werden das Wesen des Informationsaustausches und die Art und Qualität der ausgetauschten Informationen anhand folgender Merkmale betrachtet: (i) strategische Re- levanz der ausgetauschten Informationen bzw. Inhalt und Art der Informa- tion, (ii) Marktabdeckung des Informationsaustausches, (iii) Aggregations- niveau der ausgetauschten Informationen, (iv) Aktualität bzw. Alter der Da- ten, sowie (v) Frequenz bzw. Häufigkeit des Austausches. Von Bedeutung ist weiter, ob die ausgetauschten Informationen (vi) und das Resultat des Informationsaustausches (vii) öffentlich zugänglich sind (Leitlinien zur An- wendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABI. C 11 vom 14. Januar 2011, Rz. 75 [im Folgenden: EU-Horizontalleitli- nien], Rz. 86-94; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 159 ff.; REINERT, BSK KG, Art. 4 Abs. 1 N. 134; MEINHARDT/STEBLER/BREMER, BSK KG, Art. 6 Abs. 1 lit. a und b 1. HS N. 145 und 153; BLATTMANN, a.a.O., S. 288 ff.). 5.2.2.7 Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Informationen ausge- tauscht wurden. Relevant ist einzig, dass die Fühlungsnahme geeignet war, entweder das Marktverhalten eines Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen über das eigene Verhalten ins Bild zu setzen (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 5.2.2; RAFFAEL GÜBELI, Informationsaustausch unter Kon- kurrenten als Wettbewerbsabrede?, AJP 2017, S. 50 ff., 54). 5.2.2.8 Die Vorinstanz erwog, die ausgetauschten Informationen seien fir- menspezifisch gewesen und hätten das Preisverhalten betroffen. Der De- taillierungsgrad sei sehr hoch gewesen. Zudem hätten die Daten teilweise ebenfalls zukünftiges Preisverhalten enthalten, da auch Austausche über zukünftige Zinssätze stattgefunden hätten. Auch die Menge und die Fre- quenz der ausgetauschten Informationen (monatlich) sowie deren Merk- male hätten einen Einfluss auf die Strategie der Unternehmen haben müs- sen. Die Vorinstanz stellte die Charakteristika der ausgetauschten Informa- tionen wie folgt tabellarisch dar:
B-4596/2019 Seite 71 Qu.alifikation der ausge- tauschten Information Inhalt der Information Aggregations- niveau Aktualität der Information Frequenz des Austausches Zugriff auf Information Standard- und Sonderzinssätze Preis teilweise vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig (Gültigkeits- dauer) Hohe Frequenz (monatlich) nicht öffentlich Zinssätze Automessen Preis vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig regelmässig (vor den Automessen) nicht öffentlich Penetrationsraten Verkaufs- zahlen / Ergebnisse vertraulich individualisiert historisch und gegenwärtig ad hoc (einmal jährlich) nicht öffentlich Vertrags- gebühren Preis- bestandteil weniger vertraulich Individualisiert gegenwärtig ad hoc, punktuell nicht öffentlich Restwert- tabellen Preis- bestandteil teilweise vertraulich individualisiert gegenwärtig und zukünftig ad hoc, punktuell nicht öffentlich Kommissionen Preis- bestandteil vertraulich Individualisiert gegenwärtig und zukünftig Hohe Frequenz (monatlich) nicht öffentlich 5.2.2.9 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Beschwerde- verfahren auf den Standpunkt, die Qualifikation der ausgetauschten Infor- mationen als "nicht öffentliche, nicht aggregierte und geheime Informatio- nen" sei unzutreffend. Ein Grossteil der unter den Captives ausgetausch- ten Informationen sei öffentlich gewesen. Zudem seien Standard- und Son- derzinssätze nicht individualisierte, aktuelle oder zukünftige und vertrauli- che Preise, sondern eine von vielen Variablen bei der Berechnung der mo- natlichen Leasingraten. Auch die Vertragsgebühren, die Restwerttabellen der Fahrzeuge und die zwischen den Captives ausgetauschten Provisio- nen seien keine individualisierten Ad-hoc-Informationen, sondern öffent- lich, leicht zugänglich und nicht vertraulich. In der im EVR-Verfahren unter- zeichneten Sachverhaltsanerkennung vom 14. Dezember 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin allerdings noch ausdrücklich, dass "der Austausch [...] detaillierte, unternehmensspezifische, nicht öffentliche, aktuelle oder zukunftsbezogene Informationen umfasst [habe], wobei das Ergebnis der ausgetauschten Informationen nicht allgemein zugänglich gemacht worden sei" (s. Bst. B.e oben). 5.2.2.10 Nachfolgend sind deshalb die von der Beschwerdeführerin und den anderen Captives praktizierten Informationsaustausche bzw. die aus- getauschten Informationen anhand der oben genannten Kriterien genauer zu überprüfen.
B-4596/2019 Seite 72 (i) strategische Relevanz der ausgetauschten Informationen bzw. Inhalt und Art der Information 5.2.2.11 Damit eine Wettbewerbsabrede bzw. abgestimmte Verhaltens- weise vorliegt, muss sie sich auf die Beeinflussung eines Wettbewerbspa- rameters beziehen. Ein Wettbewerbsparameter stellt ein Faktor dar, dem die Marktgegenseite für den Geschäftsabschluss Bedeutung zumisst. In der Regel werden die folgenden Marktfaktoren als Wettbewerbsparameter bezeichnet: Preis, Menge, Art und Qualität des Produktes (bzw. einer Leis- tung), Beratung, Marketing, Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen, Bezugsquellen oder Vertriebskanäle (Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 4.5.3.2; BLATTMANN, a.a.O., S. 289). Strategisch am wichtigsten sind im Allgemeinen Preis- und Mengeninformationen, gefolgt von Informationen über die Kosten und die Nachfrage (EU-Horizontalleitlinien, Rz. 86). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der direkte Austausch über Wettbewerbspa- rameter zu einer abgestimmten Verhaltensweise führen kann, sondern auch Informationen über Nicht-Wettbewerbsparameter lassen sich oftmals auf solche zurückführen, weil eine Wechselwirkung besteht (BLATTMANN, a.a.O., S. 289). 5.2.2.12 Werden vertrauliche, firmenspezifische bzw. strategische Daten ausgetauscht, kann dies die Entscheidungsfreiheit der Parteien einschrän- ken, indem der Austausch deren Wettbewerbsanreize reduziert (EU-Hori- zontalleitlinien, Rz. 86; MEINHARDT/STEBLER/BREMER, BSK KG, Art. 6 Abs. 1 lit. a und b 1. HS N. 145 1. Lemma). Die Bedeutung, welche den Daten aus strategischer Perspektive zukommt, hängt aber auch vom Ag- gregationsniveau, der Aktualität der Daten sowie der Marktcharakteristika und der Häufigkeit des Informationsaustausches ab (EU-Horizontalleitli- nien, Rz. 86). Ein heikler Austausch sensibler Informationen liegt vor, wenn die ausgetauschten Informationen Geschäftsgeheimnisse darstellen oder üblicherweise als vertraulich einzustufen sind (vgl. Verfügung der WEKO vom 31. Oktober 2011 i.S. ASCOPA [veröffentlicht in: RPW 2011/4, S. 529 ff.], Rz. 391; Sekretariat der WEKO, Beratung i.S. Benchmarking Hypothe- karzinsmargen [veröffentlicht in: RPW 2011/4, 517 ff.]; Bekanntmachung der WEKO i.S. Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Ver- sicherungsbereich [veröffentlicht in: RPW 2007/1, S. 137 ff.], Rz. 37, 167 und 213; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 159). 5.2.2.13 Der Zinssatz und der Restwert stellen wesentliche Variablen bei der Berechnung der Leasingrate des Endkunden dar (s. E. 4.1.9 oben).
B-4596/2019 Seite 73 5.2.2.14 Die monatlich ausgetauschten Tabellen mit aktuellen Standard- und Sonderzinssätzen enthielten damit unternehmensspezifische Preisin- formationen. Zudem fand vor besonderen Ereignissen (Automessen; s. E. 4.4.2 oben) oder bei besonderen äusseren Umständen (z.B. anstei- gendes Zinsniveau; s. E. 4.4.1.1 oben) ein weiterer Austausch statt, was die strategische Bedeutung des Informationsaustausches über Zinssätze unterstreicht. 5.2.2.15 Auch bezüglich der Restwerte tauschten die Captives nicht nur die aktuellen Restwerttabellen – und damit Preisinformationen – aus, sondern sie kontaktierten sich auch zu strategischen Fragen (Leasing ohne Rest- wert s. E. 4.7.4 oben; Restwerttabelle bei Leasing über Fr. 80'000.– s. E. 4.4.3.7 oben; Auswirkungen der Frankenstärke s. E. 4.4.3.5 oben). 5.2.2.16 Des Weiteren stellen auch Vertragsgebühren unternehmensspe- zifische Preisinformationen dar. Soweit Captives bekannt gaben, dass sie Änderungen der Gebühren in Erwägung ziehen (s. E. 4.7.7 oben), gaben sie zudem strategische Absichten bekannt. Bei den ebenso vom Informati- onsaustausch betroffenen Kommissionen respektive Provisionen (s. E. 4.5.8 oben) handelt es sich um eine Entschädigung der Captives an die Vertragshändler bzw. an die unabhängigen Garagisten für deren Ver- marktungsdienstleistungen. Die Händlerkommission bzw. deren Höhe stellt damit ein Kostenfaktor der Leasingraten dar. 5.2.2.17 Der i.d.R. halbjährliche Austausch von Vertragszahlen und Penet- rationsraten beinhaltete vertrauliche Verkaufszahlen bzw. Ergebnisse. Die Vertraulichkeit ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Vereinbarung an- lässlich des 1. Captive-Meetings, dass diese Daten durch die Meeting-Teil- nehmer vertraulich im Management behandelt werden. Zudem wurde der Austausch dieser Daten von gewissen Captives offensichtlich als heikel eingestuft. So war es aus konzernpolitischen Gründen nicht allen Captives möglich, diese Daten bekannt zu geben (s. E. 4.6.1 oben; vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 16). (ii) Marktabdeckung des Informationsaustausches 5.2.2.18 Zum Merkmal der Marktabdeckung des Informationsaustausches ist im Allgemeinen festzuhalten, dass das Risiko wettbewerbsbeschrän- kender Wirkungen eines Informationsaustausches steigt, wenn die daran beteiligten Unternehmen einen hinreichend grossen Teil des relevanten
B-4596/2019 Seite 74 Marktes abdecken. Umgekehrt können Wettbewerber, die nicht am Aus- tausch teilnehmen, den wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen des Austausches entgegenwirken. Was ein „hinreichend großer Teil des rele- vanten Markts“ ist, lässt sich nicht theoretisch festlegen, sondern hängt von den konkreten Fakten jedes Einzelfalls und der Art des jeweiligen Informa- tionsaustauschs ab (EU-Horizontalleitlinien, Rz. 87 f.; MEINHARDT/STREB- LER/BREMER, BSK KG, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b 1. HS N. 145 2. Lemma). 5.2.2.19 Unabhängig von der letztlich vorgenommenen Marktabgrenzung steht fest, dass sämtliche in der Schweiz tätigen Captives am Informations- austausch beteiligt waren. Diesen neun Captives standen nur eine relativ kleine Anzahl von Non-Captives gegenüber (Cembra Money Bank AG, EFL Autoleasing AG, BANK-Now AG und Cashgate AG). Gemäss der Erhebung des Schweizerischen Leasingverbandes für das Berichtsjahr 2015 erzielen markengebundene Leasingunternehmen, d.h. Captives, im Bereich des Automobilleasings ungefähr zwei Drittel der Umsätze (Vorinstanz, act. 319 Beilage 1). Der vorliegende Informationsaustausch deckte damit einen Grossteil des von den Verhaltensweisen betroffenen Marktes ab (zur Marktabgrenzung, s. E. 5.4.3 unten). (iii) Aggregationsniveau der ausgetauschten Informationen 5.2.2.20 Hinreichend aggregierte Daten lassen nur mit Schwierigkeit Rück- schlüsse auf individuelle unternehmensspezifische Daten zu (Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 6.4.1.3.1; EU-Horizontalleitlinien, Rz. 89; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 160; MEINHARDT/STREB- LER/BREMER, BSK KG, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b 1. HS N. 153 2. Lemma; BLATTMANN, a.a.O., S. 225, 292 und 296). Solche Daten müssen anonym sein und es darf keine Möglichkeit – auch nicht ausserhalb des Informati- onsaustausches – bestehen, dass Rückschlüsse auf den Urheber der Da- ten gemacht werden können (Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 6.4.1.3.1; FLORIAN WAGNER-VON PAPP, Marktinformationsverfahren: Grenzen der Information im Wettbewerb, Diss. 2004, S. 237 ff., 244; WAG- NER-VON PAPP, Wie "identifizierend" dürfen Marktinformationsverfahren sein, WuW 2005/7-8, S. 732 ff., 734); EU-Horizontalleitlinien, Rz. 89). 5.2.2.21 In den Bekanntmachungen der WEKO für den Versicherungsbe- reich wird festgehalten, je detaillierter die ausgetauschten Informationen seien, desto einfacher sei es, das Verhalten der anderen Unternehmen auf dem Markt zu antizipieren und das eigene Verhalten dementsprechend an- zupassen (Bekanntmachung der WEKO i.S. Praxis der schweizerischen
B-4596/2019 Seite 75 Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich [veröffentlicht in: RPW 2007/1, S. 137 ff.], Rz. 37 2. Lemma). 5.2.2.22 Vorliegend waren alle ausgetauschten Informationen nicht anony- misiert. Die Zuordnung der Daten zu den einzelnen Captives (und Non- Captives) war jederzeit ohne weiteres möglich. Insbesondere hinsichtlich der monatlich erstellten Tabellen mit den aktuellen Standard- und Sonder- zinssätzen hat die Beschwerdeführerin von den anderen Captives detail- lierte und individuelle Informationen erhalten und diese in den Tabellen auf die einzelnen Unternehmen aufgeschlüsselt einander gegenübergestellt. Gleiches gilt betreffend die ausgetauschten Tabellen mit Verkaufszahlen und Penetrationsraten. Entsprechend ist entgegen dem Vorbringen der Be- schwerdeführerin mit der Vorinstanz von individualisierten bzw. nicht ag- gregierten Daten auszugehen. (iv) Aktualität bzw. Alter der Daten 5.2.2.23 Der Austausch prognostischer und aktueller Daten ist in der Ten- denz bedenklicher als der Austausch vergangener Daten (Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 6.4.1.2.1; AMSTUTZ/CARRON/ REINERT, Com- mentaire romand, Art. 4 Abs.1 KG N. 94; MEINHARDT/STREBLER/BREMER, BSK KG, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b 1. HS N. 145 4. Lemma und N. 153 3. Lemma; relativierend REINERT, BSK KG, Art. 4 Abs. 1 N. 155). 5.2.2.24 In der Regel wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist der Austausch historischer Daten (EU-Horizontalleitlinien, Rz. 90; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 161; MEINHARDT/STREBLER/BREMER, BSK KG, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b 1. HS N. 145 4. Lemma und N. 153 3. Lemma). Nach Blattmann kann der Austausch historischer Daten aber dennoch das zwischenzeitlich vergangene Verhalten nachvollziehbarer machen und Aussagen über das zukünftige Verhalten zulassen (BLATTMANN, a.a.O., S. 295). Es gibt keine festgelegte Schwelle, ab der Daten zu historischen Daten werden und alt genug sind, um kein Wettbewerbsrisiko darzustellen. Dies ist vielmehr abhängig von den Merkmalen des relevanten Marktes, dem Datentyp, der Aggregation und der Häufigkeit des Austausches (EU- Horizontalleitlinien, Rz. 90; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 161; MEINHARDT/STREBLER/BREMER, BSK KG, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b
B-4596/2019 Seite 76 5.2.2.25 Vorliegend tauschten die Captives mit den monatlich erstellten Ta- bellen zu den Zinssätzen gegen Ende des Vormonates bzw. zu Beginn des Folgemonats die jeweils im Folgemonat gültigen Zinssätze aus (s. E. 4.5.6 oben; vgl. Vorinstanz, act. 3038 und 2907 Rz. 81 ff.). Es liegt diesbezüglich also mindestens ein Austausch von aktuellen Informationen vor. Aufgrund der Häufigkeit dieses Austausches (s. E. 4.5.2 oben) wurde ein konstantes, aktuelles Monitoring der im Vergleich zu den Vormonaten vollzogenen Än- derungen ermöglicht. Zudem enthielten die Tabellen auch Angaben über die Gültigkeitsdauer der Zinsangebote (s. E. 4.5.5 oben; vgl. Vorinstanz, act. 3039). Informationen über eine Geltungsdauer von Promotionen ent- halten eine Zukunftskomponente, da sie anzeigen, bis zu welchem Zeit- punkt ein gewisser Zinssatz angewandt wird. 5.2.2.26 Mit den monatlichen Leasing-Surveys wurden ausserdem die ge- gen Ende des Vormonates bzw. zu Beginn des Folgemonates jeweils gül- tigen Kommissionen für die Fahrzeughändler ausgetauscht (s. E. 4.5.8 oben). Entsprechend handelte es sich ebenfalls mindestens um einen Aus- tausch von aktuellen Informationen, wobei wiederum ein lückenloses Mo- nitoring von Veränderungen der Höhe der an die Händler auszurichtenden bzw. ausgerichteten Kommissionen möglich war. 5.2.2.27 Zudem fand auch ein Austausch über die Zinssätze wenige Tage bzw. Wochen vor den Automessen statt (s. E. 4.4.2 oben). Einige Captives machten geltend, nur aktuelle und (öffentlich) bereits bekannte Aktions- zinssätze ausgetauscht zu haben. Neue, speziell für die Messen geplante Zinsaktionen seien im Zeitpunkt des Meetings noch gar nicht bekannt ge- wesen, da diese sehr kurzfristig von den mit ihnen verbundenen Unterneh- men geplant worden seien (vgl. Vorinstanz, act. 2502 Rz. 323-342, act. 2602 Rz. 285-292, act. 2501 Rz. 146-158, act. 2102 Rz. 56-67). Ein etwas anderes Bild ergeben hingegen die Aussagen von K. _______, ehe- maliger Marketing und Sales Manager der Beschwerdeführerin. So gab er am 11. März 2014 im Rahmen einer Befragung an, es sei in Hinblick auf die Automessen an den Meetings darüber gesprochen worden, wer was plane. Weiter führte er aus: "wenn man die Promos weiss, vom Importeur, dann wird das ausgetauscht bzw. darüber gesprochen." Es handle sich da- bei um die Sonderkonditionen, die auch im Fernsehen, in der Zeitung oder im Internet publiziert würden, wobei die Publikation teilweise 2-3 Wochen, teilweise erst wenige Tage vor der Automesse erfolge (vgl. Vorinstanz, act. 2001 Rz. 491-513). Diese Aussage legt nahe, dass nicht nur aktuelle bzw. bereits laufende Sonderzinssätze, sondern auch zukünftige – und teil- weise auch noch nicht öffentlich publizierte – Aktionen an den Captive-
B-4596/2019 Seite 77 Meetings bekannt gegeben wurden. Wären ausschliesslich die allgemei- nen, bereits laufenden und bekannten Sonderzinssätze kommuniziert wor- den, würde der doch teilweise detaillierte Austausch an den Meetings über die Zinsangebote vor den Automessen angesichts der monatlich ausge- tauschten Tabellen über die (Sonder-)zinssätze wenig Sinn ergeben. Hin- zukommt, dass Besprechungsgegenstand gemäss den Protokollen und Traktandenlisten explizit "Aktionen/Sonderaktionen Auto Zürich", "Automo- bilsalon-Konditionen", "Salon Konditionen" oder "Zinsen Automobilsalon" waren (vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 54, 65, 67, 71, 74). Schliesslich zeigt auch ein Vergleich der im Protokoll des Captives-Meetings vom 23. Feb- ruar 2012 unter "Zinsen Automobilsalon" notierten Zinssätze mit den (Son- der-)Zinssätzen im Leasing Survey und Benchmark für Februar 2012, dass ein Teil der am 23. Februar 2012 am Meeting kommunizierten Zinssätze (noch) nicht im Leasing Survey und Benchmark von Februar 2012 aufge- führt waren (namentlich die Angaben zu Fidis betr. Aktion 5,9% bei Fiat, 3.9% bei Jeep, 3.0% bei neuem Panda; vgl. Vorinstanz, act. 1201 S. 74, act. 2704 S. 104-125, s. auch act. 2704 S. 128 ff. [Leasing Survey und Benchmark für Februar 2012]). 5.2.2.28 Überdies sind auch Informationen über das Ausbleiben von Spe- zialangeboten zukunftsbezogen. Im Protokoll zum Captive-Meeting vom 23. September 2009 wurde beispielsweise festgehalten, dass die Captives mit grosser Wahrscheinlichkeit an der „Auto Zürich" keine Spezialkonditio- nen anbieten werden (vgl. Vorinstanz, act. 2803 S. 45). 5.2.2.29 Schliesslich wurden auch vor dem Hintergrund des angeblich an- steigenden Zinsniveaus zukunftsbezogene Informationen ausgetauscht. So wurde an einem Captive-Meeting bekannt gegeben, dass die Zinsen demnächst von allen Captives erhöht würden, wobei die Anpassung zwi- schen 0.2% und 0.5% liege (s. E. 4.4.1.1 oben). 5.2.2.30 Der Austausch über Restwerte und Gebühren betraf – wie die Be- schwerdeführerin zutreffend vorbringt – zwar mehrheitlich aktuelle Daten. In gewissen Fällen handelte es sich aber auch hier um zukunftsbezogene Informationen. So beispielsweise beim Austausch über die Entwicklung der Restwerte im Zusammenhang mit der Euroschwäche am Meeting vom 26. Oktober 2011 (s. E. 4.4.3.5 oben) oder als sich die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2012 per E-Mail bei den anderen Captives erkundigte, ob diese im Jahr 2013 beabsichtigen, ihre Restwerte zu erhöhen oder zu senken, worauf sie von fünf Captives eine Rückmeldung erhielt (s. E. 4.7.6 oben).
B-4596/2019 Seite 78 5.2.2.31 Hinsichtlich der Gebühren kann als Beispiel für zukunftsorientierte Informationen der Protokolleintrag vom 24. Juni 2008 genannt werden, als festgehalten wurde, dass das Lastschriftverfahren bei allen kostenlos sei, die Beschwerdeführerin allerdings eine Rechnungsstellung bei Kunden mit Einzahlungsscheinen prüfe (s. E. 4.4.4.5 oben). Als zukunftsorientierte In- formation ist auch der multilaterale Austausch über Teamspace von an- fangs 2019 zu qualifizieren, als die Beschwerdeführerin und H. _______ angaben, ihre Gebühren gegebenenfalls ebenfalls anpassen bzw. ergän- zen zu wollen (s. E. 4.7.7 oben). 5.2.2.32 Die Vertragszahlen und Penetrationsraten wurden in der Regel wenige Monate nach Ende der vom Austausch betroffenen Periode in Ta- bellen bereitgestellt (vgl. z.B. Vorinstanz, act. 3060). Es handelt sich somit um historische bzw. höchstens um aktuelle Daten. Dabei ist allerdings an- zumerken, dass Vertragszahlen und Penetrationsraten gar nicht ˮim Vorn- hereinˮ ausgetauscht werden können, da sie gerade das Produkt des Ver- haltens der Captives im Markt darstellen. Aufgrund des wiederholten Aus- tausches war ebenfalls ein Monitoring von Veränderungen möglich. 5.2.2.33 Im Ergebnis wurden sowohl hinsichtlich der Zinssätze als auch der Restwerte, Gebühren und Provisionen zumindest aktuelle Informatio- nen ausgetauscht. Teilweise handelte es sich zudem um zukunftsbezo- gene Informationen. Bereits der Austausch von aktuellen Informationen ist nach dem in E. 5.2.2.23 Gesagten problematisch. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass vorliegend aufgrund der hohen Frequenz des Austausches zumindest hinsichtlich der Zinssätze und Provisionen ein lückenloses Mo- nitoring von Veränderungen möglich wurde. Ausserdem war der Informati- onsaustausch zu den Zinssätzen sehr detailliert. (v) Frequenz bzw. Häufigkeit des Austauschs 5.2.2.34 Ein häufiger Informationsaustausch ermöglicht eine bessere Kenntnis über den Markt, über das Verhalten der Konkurrenten und über die Abweichungen vom Verhalten der Konkurrenten (EU-Horizontalleitli- nien, Rz. 91; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 162; BLATT- MANN, S. 299, WAGNER-VON PAPP, Marktinformationsverfahren, S. 253 f.; MEINHARDT/STEBLER/BREMER, BSK KG, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b KG 1. HS N. 153 4. Lemma; relativierend REINERT, BSK KG, Art.4 Abs. 1 KG N. 157). Je häufiger Daten ausgetauscht werden, desto einfacher und schneller können Unternehmen ihre Geschäftsstrategien an die Konkurrenz anpas- sen. Ein häufiger Informationsaustausch vereinfacht es, Vorstösse von
B-4596/2019 Seite 79 Wettbewerbern zu erkennen und darauf zu reagieren. Allerdings kommt es auch auf die konkreten Marktverhältnisse an. Auf einem Markt mit üblicher- weise langen Vertragslaufzeiten können bereits seltenere Austausche be- denklich sein (EU-Horizontalleitlinien, Rz. 91; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE- KG, Art. 4 Abs. 1 N. 162; vgl. zum Ganzen auch Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 6.4.1.1.1;). 5.2.2.35 Die Beurteilung der Häufigkeit bzw. Frequenz des Informations- austausches ist von den Parteien grundsätzlich unbestritten. Während über sieben Jahren wurden monatlich Tabellen mit den aktuellen Standard- und Sonderzinssätzen sowie Provisionen bereitgestellt (s. E. 4.5.2 oben), wobei die Beschwerdeführerin an allen 93 Austauschen aktiv beteiligt war (s. E. 4.5.6 oben). Zusätzlich fanden an den Captive-Meetings Austausche zu Zinssätzen statt (s. E. 4.4.1 und 4.4.2 oben). Sonderzinssätze gelten in der Regel während mehreren Wochen, Standardzinssätze werden seltener angepasst. Die Häufigkeit des Informationsaustausches betreffend Zins- sätze erweist sich somit als sehr hoch. Der Austausch erfolgte überdies über einen langen Zeitraum. Dies gilt ebenso für die monatlich mit dem Leasing-Survey ausgetauschten Provisionen an die Fahrzeughändler. 5.2.2.36 Nicht mit der gleichen Frequenz ausgetauscht wurden Informatio- nen zu den Restwerten und Gebühren (vgl. Vorinstanz, act. 2301 Rz. 82). Restwerte und Gebühren werden allerdings auch weniger häufig ange- passt. Zudem fanden die Austausche zu den Restwerten und Gebühren insbesondere dann statt, wenn Änderungen anstanden, Probleme abseh- bar waren und es wichtig war, die Standpunkte der Konkurrenz zu kennen (s. E. 4.4.2.4 f., 4.7.4 ff. oben). 5.2.2.37 Die Vertragszahlen und Penetrationsraten wurden mittels Tabel- len während mehreren Jahren i.d.R. halbjährlich ausgetauscht (s. E. 4.6 oben). Vor diesem Hintergrund kann auch die Frequenz des Informations- austausches zu den Restwerten, Gebühren, Verkaufszahlen und Penetra- tionsraten nicht als selten qualifiziert werden. (vi) Öffentlichkeit der ausgetauschten Informationen 5.2.2.38 Der Austausch echter öffentlicher Informationen dürfte kaum prob- lematisch sein. Echte öffentliche Informationen sind Informationen, zu de- nen alle Marktteilnehmer (im Hinblick auf die Zugangskosten) gleichermas- sen leicht Zugang haben. Für nicht am Austauschsystem beteiligte Markt-
B-4596/2019 Seite 80 teilnehmer darf es nicht teurer sein, sich diese Informationen zu beschaf- fen, als für die am Informationsaustausch beteiligten Unternehmen. Ent- sprechend handelt es sich nicht um echte öffentliche Daten, wenn die mit der Beschaffung der Daten verbundenen Kosten so hoch sind, dass sie Marktteilnehmer davon abhalten, sich diese Informationen zu beschaffen (EU-Horizontalleitlinien, Rz. 92; MEINHARDT/STEBLER/BREMER, BSK KG, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b 1. HS N. 145 6. Lemma; BLATTMANN, a.a.O., S. 298; relativierend REINERT, BSK KG, Art. 4 Abs. 1 N. 148). 5.2.2.39 Auch wenn es möglich ist, die Informationen auf dem Markt (z.B. von Kunden) zu erhalten, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es sich um Marktdaten handelt, die für Wettbewerber ohne weiteres zugäng- lich sind. Selbst wenn die Informationen öffentlich zugänglich sind (z.B. von Regulierungsbehörden veröffentlichte Informationen), kann ein zusätzli- cher Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbern den Wettbe- werb beschränken, wenn dadurch die Ungewissheit auf dem Markt verrin- gert wird. Die über den Informationsaustausch erhaltene marginale Zusatz- information kann diesfalls den Ausschlag geben, dass es zu einem Kollu- sionsergebnis kommt (EU-Horizontalleitlinien, Rz. 92 f.). 5.2.2.40 Im Internet und durch die Werbetätigkeit der Captives waren die ausgetauschten aktuellen Zinssätze mehrheitlich öffentlich verfügbar. Ob auch die Angaben über die Gültigkeitsdauer der Angebote generell öffent- lich verfügbar waren, kann offengelassen werden (vgl. Vorinstanz act. 2402, S. 7 f., Rz. 212 ff. und Rz. 255 f.). Denn wie erwähnt ist nicht entscheidend, ob Informationen überhaupt öffentlich verfügbar sind, son- dern ob es sich um echte öffentliche Informationen im vorerwähnten Sinne handelt. Bereits die grosse Menge an ausgetauschtem Datenmaterial deu- tet darauf hin, dass die Erhebung der Daten aus öffentlich verfügbaren Quellen mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre. Das Zusam- mentragen der Informationen verursacht Kosten, welche sich die Captives durch den Informationsaustausch aufteilten. Darüber hinaus hätten die Da- ten noch monatlich aufbereitet werden müssen, damit ein gleiches oder ähnliches Monitoring möglich gewesen wäre. Die Durchführung von Preis- Monitorings stellt eine zeit- und ressourcenaufwändige Tätigkeit dar. Die Captives sparten sich diesen Aufwand, indem sie den übrigen Captives ihre eigenen Konditionen offenbarten und im Gegenzug deren Informatio- nen in aufgearbeiteter Form erhielten. Die Vorinstanz hat die ausgetausch- ten Informationen zu den Zinssätzen im Lichte der Kriterien der Horizontal- leitlinien deshalb zurecht als nicht echte öffentliche Informationen einge- stuft.
B-4596/2019 Seite 81 5.2.2.41 Dies wird im Übrigen auch von D. _______ bestätigt. Das Unter- nehmen gab bei einer Befragung durch die Vorinstanz an, eine mit dem Informationsaustausch vergleichbare Gegenüberstellung hätte "nicht wirk- lich" anhand öffentlich zugänglicher Daten erstellt werden können. Denn die beim Informationsaustausch verwendeten Daten würden weit über die Tiefe an Informationen hinausgehen, die auf Basis von Internet-Recher- chen erhoben werden könnten. Es wäre ein Zugang zu deutlich umfangrei- cheren Daten erforderlich, beispielsweise zu Daten von Banken oder über Garagisten (vgl. Vorinstanz, act. 317 S. 3). D. _______ bestätigte damit nicht nur den grossen Umfang der ausgetauschten Informationen, sondern auch, dass zumindest ein Teil der Daten nicht allen Marktteilnehmern ohne individuelle Befragung Dritter öffentlich zugänglich war. 5.2.2.42 Auch bei den mit den Leasing-Surveys ausgetauschten Provisio- nen an die Fahrzeughändler handelte es sich nicht um echte öffentliche Informationen. Diese Informationen waren nicht im Internet oder aus ande- ren an die Endkunden gerichtete Werbemassnahmen ersichtlich. Sie konn- ten nur durch Befragung verschiedener Fahrzeughändler erhoben werden. Mehrere Captives bestätigten sodann an den Einvernahmen, dass die Kommissionen nicht öffentlich waren (vgl. Vorinstanz, act. 2101 Rz. 58 ff., act. 2502 Rz. 186 ff., implizit auch act. 2001 Rz. 84 ff.). 5.2.2.43 Betreffend Restwerte wurden ebenfalls zumindest teilweise ver- trauliche Daten ausgetauscht. So lag der Beschwerdeführerin beispiels- weise ein Dokument von A. _______ mit dem Titel "Interne Restwert-Tarife" und dem Vermerk "nur für den internen Gebrauch" vor (vgl. Vorinstanz act. 3073 S. 5 ff.). Weiter handelt es sich auch bei den bereits erwähnten strategischen und teilweise zukunftsorientierten Austauschen (z.B. Auswir- kungen die Frankenstärke [s. E. 4.4.3.5 und 5.2.2.30 oben]) um vertrauli- che und nicht öffentliche Informationen. Gleiches gilt schliesslich für die Gebühren. Die ausgetauschten Informationen betrafen nicht nur aktuelle Gebühren, welche allenfalls im Internet und den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen publiziert waren, sondern auch die Absicht allfälliger Ände- rungen (s. E. 4.7.7 und 5.2.2.30 oben). 5.2.2.44 Die mit den Tabellen "Financing Market Benchmarking" ausge- tauschten Verkaufszahlen und Penetrationsraten enthielten zumindest teil- weise Daten, die nicht öffentlich zugänglich waren, was an den Einvernah- men von mehreren Captives bestätigt wurde (vgl. Vorinstanz, act. 2802 Rz. 312 f., act. 2709 Rz. 337 f., act. 2908 Rz. 433 ff., act. 2602 f. Rz. 242- 255; act. 2103 Rz. 315-328). Es handelte sich um vertrauliche Daten, was
B-4596/2019 Seite 82 sich im Übrigen bereits in der ausdrücklichen Vereinbarung der Captives, diese Daten vertraulich im Management der am Austausch beteiligten Cap- tives zu behandeln, zeigt (s. E. 4.6.1 oben). 5.2.2.45 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die zu den Zinssätzen ausge- tauschten Informationen keine echten öffentlichen Daten darstellen. Bei den Informationen zu den Restwerten und Gebühren handelt es sich nur teilweise um öffentliche Daten, einige sind als vertraulich und nicht öffent- lich zu qualifizieren. Sodann waren auch die Daten zu den Provisionen der Fahrzeughändler sowie die im "Financing Market Benchmarking" enthalte- nen Informationen nicht öffentlich zugänglich. (vii) Öffentlichkeit des Resultats des Informationsaustausches 5.2.2.46 Der Austausch von Informationen einzig unter den Wettbewerbern unter Ausschluss der Marktgegenseite ist kartellrechtlich bedenklicher, als wenn die übrigen Marktteilnehmer, namentlich die Nachfrager, ebenso von der gesteigerten Transparenz profitieren. Dies gilt umso mehr, wenn nicht alle, sondern nur ein kleiner Kreis der Wettbewerber Informationen aus- tauscht, was zu einer Informationsasymmetrie führt. Die Verfügbarkeit der Informationen und der Kreis der Empfänger sind damit entscheidende Kri- terien (BLATTMANN, a.a.O., S. 297). 5.2.2.47 Ein Informationsaustausch gilt dann als öffentlich, wenn der Zu- gang zum Resultat der ausgetauschten Informationen allen Marktteilneh- mern zu denselben Bedingungen offensteht (EU-Horizontalleitlinien, Rz. 94). Es kann legitim sein, in einem Marktinformationssystem den Zu- gang zu ausgewerteten Daten auf die Unternehmen zu beschränken, die ihre Daten zur Verfügung gestellt haben, solange der Zugang zum System offen ausgestaltet ist (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 163). 5.2.2.48 Vorliegend nahmen grundsätzlich nur die neun Captives an den Informationsaustauschen teil. Beim monatlichen Austausch der Standard- zinssätze mittels Tabellen waren auch einzelne Non-Captives beteiligt. Die Ergebnisse des Informationsaustausches bezüglich Zinssätze, Provisio- nen, Restwerten und Gebühren wurden nur ihnen zugänglich gemacht. Hinsichtlich dem halbjährlichen Benchmark von Verkaufszahlen und Pe- netrationsraten wurde am ersten Captive-Meeting wie erwähnt "ausdrück- lich vereinbart, dass diese Daten durch die Meeting-Teilnehmer vertraulich
B-4596/2019 Seite 83 im Management behandelt und nicht an Drittpersonen, auch nicht an ei- gene Sachbearbeiter, weitergegeben werden" (vgl. Vorinstanz, act. 2803, Beilage 1). 5.2.2.49 Zudem war der Zugang zum Informationsaustauschsystem der Captives auch nicht offen ausgestaltet. Dies zeigt die sehr zögerliche Zu- lassung der Teilnahme von I. _______ an den Captive-Meetings, welche erst im Februar 2012 erfolgte (vgl. Vorinstanz act. 2301, S. 5 Rz. 165 ff. und act. 2703, S. 4). Knapp vier Jahre zuvor wurde am 7. Captive-Meeting vom 24. Juni 2008 noch festgehalten, dass "[I. _______] in der Captive- runde weiterhin nicht erwünscht ist" (vgl. Vorinstanz act. 2803 Beilage 1). Ansonsten blieb der Kreis der teilnehmenden Captives während der gan- zen Dauer der gleiche. 5.2.2.50 Der Zugang zum Resultat des Informationsaustausches ist somit mit der Vorinstanz als nicht öffentlich zu qualifizieren. Fazit zum Wesen des Informationsaustausches 5.2.2.51 Die ausgetauschten Informationen waren unternehmensspezi- fisch, aggregiert und betrafen das Preisverhalten bzw. Kostenfaktoren und Volumina. Es handelte sich nicht um (echte) öffentliche Informationen. Die Daten waren aktuell bzw. teilweise zukunftsbezogen. Der Umfang und De- taillierungsgrad der ausgetauschten Informationen erweist sich als sehr gross. Die Informationen wurden in einer hohen Frequenz ausgetauscht und der Zugang zum Resultat des Austausches stand nur den Teilnehmen- den offen. Der Informationsaustausch ermöglichte hinsichtlich der Zins- sätze und Provisionen ein lückenloses Monitoring. Dies wurde zusätzlich vereinfacht, indem in den Tabellen Änderungen farblich hervorgehoben wurden. Zudem erfolgten Austausche von Informationen vor dem Hinter- grund besonderer Ereignisse oder bei besonderen äusseren Umständen und betrafen strategische Entscheidungen (Automessen [s. 4.4.2 oben], ansteigendes Zinsniveau [s. E. 4.4.1.1 oben], Frankenstärke [s. E. 4.4.3.5 oben], Leasings ohne Restwert [s. E. 4.7.4 oben], Restwerttabelle bei Lea- sing über Fr. 80'000.– [s. E. 4.4.3.7 oben]). 5.2.2.52 Der Informationsaustausch und die Art der ausgetauschten Infor- mationen waren somit geeignet, das Marktverhalten der Beschwerdefüh- rerin und der anderen Captives zu beeinflussen und verminderten zugleich die normalerweise bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Reaktio- nen anderer Marktteilnehmer auf das eigene Verhalten.
B-4596/2019 Seite 84 5.2.2.53 Ob der Informationsaustausch die Unsicherheit hinsichtlich des Marktverhaltens der Wettbewerber verringert und das Geschäftsverhalten erleichtert hat, hängt aber nicht nur vom Wesen des Informationsaustau- sches ab, sondern auch von den Wettbewerbsbedingungen (Marktstruktur; BLATTMANN, a.a.O., S. 304 f.). Wettbewerbsbedingungen und Marktstruktur 5.2.2.54 Die Marktstruktur ist für die rechtliche und ökonomische Beurtei- lung eines Informationsaustauschs von erheblicher Bedeutung (BLATT- MANN, a.a.O., S. 300). Auf hinreichend transparenten, konzentrierten, nicht- komplexen, stabilen und symmetrischen Märkten ist es eher wahrschein- lich, dass Unternehmen ein Kollusionsergebnis erzielen. Sind die Produkte auf dem vom Informationsaustausch betroffenen Markt homogen, können Wettbewerbsparameter aufgrund von Informationsaustauschverfahren ein- facher koordiniert werden als in Märkten mit differenzierten Produkten. Eine wichtige Rolle spielt auch die Marktkonzentration. Je konzentrierter ein Markt ist, desto grösser ist die Gefahr einer Verhaltensabstimmung. Das Wettbewerbsereignis eines Informationsaustausches hängt allerdings nicht nur von den ursprünglichen Eigenschaften des Marktes ab, auf dem dieser Austausch erfolgt, sondern auch davon, wie die Art der ausge- tauschten Informationen diese Eigenschaften verändern kann (EU-Hori- zontalleitlinien, Rz. 77 ff.; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 164 ff.; BLATTMANN, a.a.O., S. 300 ff.). 5.2.2.55 Diese Bedingungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Je mehr von ihnen allerdings erfüllt sind, desto problematischer wird der Informati- onsaustausch, da Unsicherheiten einfacher beseitigt werden können (EU- Horizontalleitlinien, Rz. 77 ff.; BLATTMANN, a.a.O., S. 300 f.). 5.2.2.56 Die Vorinstanz erwog, die Dienstleistungen im Bereich des Lea- sings seien als weitgehend homogen zu qualifizieren. Die detaillierten Vor- gaben im KKG betreffend Form und Inhalt von Leasingverträgen würden zu einer Standardisierung dieser Finanzdienstleistung führen. Auch hin- sichtlich weiterer Elemente, wie typische Laufzeiten von Leasingverträgen und weiteren Vertragsbedingungen seien die Dienstleistungen der einzel- nen Anbieter weitestgehend vergleichbar. Die Koordination zwischen Marktteilnehmern durch den Informationsaustausch werde dadurch stark erleichtert. Zudem sei die Anzahl der im Bereich Autoleasing tätigen Ak-
B-4596/2019 Seite 85 teure mit den neun Captives und wenigen Non-Captives sehr überschau- bar. Am vorliegenden Informationsaustausch hätte sich der Grossteil der in diesem Bereich tätigen Marktteilnehmer beteiligt. 5.2.2.57 Die Beschwerdeführerin rügt hingegen, die Erwägungen der Vorinstanz zur Homogenität und Standardisierung der Finanzierungs- dienstleistungen im Bereich Konsumentenkredite sowie zur Anzahl im Be- reich Autoleasing tätigen Akteure seien rein spekulativ. 5.2.2.58 Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur Homogenität der Dienstleistungen der Captives spekulativ sein sollten, ist nicht ersichtlich. Das KKG enthält für das Automobilleasing zahlreiche zwingende Bestim- mungen hinsichtlich Formvorschriften, Mindestinhalt des Vertrages, Not- wendigkeit einer Restwerttabelle, etc. (s. E. 4.1.4 oben). Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Rz. 42) selbst aus, dass sämtliche Captives denselben rechtlichen und regulatorischen Rahmenbe- dingungen, etwa zum Schutz der Konsumenten, unterlägen. Die Kreditbe- rechnung und die Einschätzung von Risiken bei der Kreditvergabe seien im gesamten Finanzsektor ähnlich. Ausserdem boten alle Captives Stan- dard- und Sonderzinssätze an und auch andere Vertragselemente, wie zum Beispiel die von der Vorinstanz erwähnten typischen Vertragslaufzei- ten, waren bei allen Anbietern vergleichbar. Damit betrieben die Captives ihr Finanzierungsgeschäft grundsätzlich auf dieselbe Art. Darüber hinaus waren ihre Dienstleistungen insofern homogen und standardisiert, als dass sie den gleichen rechtlichen Vorgaben unterlagen. Hingegen unterschie- den sich ihre Dienstleistungen insoweit, als dass sich jede Captive auf die Finanzierung von Neuwagen seines Mutterkonzerns bzw. der mit ihr ver- bundenen Fahrzeugmarken fokussierte. 5.2.2.59 Im Ergebnis hat die Vorinstanz aber zurecht erwogen, dass die Produkte weitestgehend homogen und standardisiert sind. Sowohl die EU- Horizontalleitlinien als auch die Schweizerische Lehre gehen davon aus, dass Kollusionsergebnisse bei Homogenität der Produkte wahrscheinlicher sind (EU-Horizontalleitlinien, Rz. 80; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 165). 5.2.2.60 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz zwar, soweit sie die An- zahl der im Bereich Automobilleasing tätigen Akteure als sehr überschau- bar bezeichnet und deshalb Kollusionsergebnisse als wahrscheinlicher er- achtet. Denn mit neun Captives und vier Non-Captives, d.h. insgesamt 13 Akteuren, ist die Anzahl der im Markt tätigen Leasinganbietern vielmehr als
B-4596/2019 Seite 86 eher hoch zu beurteilen. Somit würde vorliegend die Anzahl Akteure – iso- liert betrachtet – Kollusionsergebnisse eher unwahrscheinlicher erschei- nen lassen. Werden jedoch die Herkunft und die Vorgeschichte der Capti- ves in die Analyse miteinbezogen, ergibt sich ein anderes Bild. Denn die Herkunft und Vorgeschichte sowie der Umstand, dass jede Captive – na- mentlich zufolge der (Konzern-)Verbundenheit mit einem Hersteller bzw. Importeur – "seinen natürlichen Platz im Markt" bereits gefunden hatte und dieser "Platz" den anderen Captives auch bekannt war, lassen das Gelin- gen einer erfolgreichen Koordination trotz der eher hohen Zahl von im Markt tätigen Akteuren als wahrscheinlich erachten. Hinzu kommt, dass es im Untersuchungszeitraum zu keinen wesentlichen Markteintritten und - austritten bei den Captives gekommen ist, welche geeignet gewesen wä- ren, ein bestehendes Kollusionsergebnis aus dem Gleichgewicht zu brin- gen. Schliesslich sind auch keine Hinweise ersichtlich, wonach beispiels- weise die Frankenstärke oder das Tiefzinsumfeld zu wesentlichen Verän- derungen der Marktstruktur geführt hätten. Vielmehr wurde speziell bei sol- chen exogenen Ereignissen die Zusammenarbeit gesucht und der Informa- tionsaustausch unter den Captives entsprechend intensiviert. 5.2.2.61 Diese wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen erleichterten die Koordinierung. Insgesamt lag eine relativ günstige Markstruktur vor, um ein Kollusionsergebnis zu erzielen bzw. ein kollusives Marktergebnis zu stützen. Zudem führte vorliegend der sehr umfangreiche und regelmässige Informationsaustausch zu einer Erhöhung der Markttransparenz. Wie er- wähnt, ermöglichte der monatliche Austausch der Zinssätze und Provisio- nen ein lückenloses Monitoring der Veränderungen. Ausserdem konnten sich die Captives durch den Austausch zu Refinanzierungszinsen, Löhnen sowie zu Verkaufszahlen und Penetrationsraten auch ein Bild über die Kos- tenstruktur der anderen Captives machen. 5.2.2.62 Schliesslich ist ein gemeinsamer Plan der Teilnehmenden wie er- wähnt (s. E. 5.2.2.2 oben) nicht erforderlich. Ebenso ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Captives Informationen ausgetauscht haben. Rele- vant ist einzig, dass die Fühlungsnahme geeignet war, entweder das Markt- verhalten eines Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen über das eigene Verhalten ins Bild zu setzen (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 5.2.2; RAF- FAEL GÜBELI, Informationsaustausch unter Konkurrenten als Wettbewerbs- abrede?, AJP 2017, S. 50 ff., 54). Insbesondere schliesst auch das Verfol- gen eines mitunter zulässigen Zwecks im Rahmen von Captive-Meetings einen unzulässigen Informationsaustausch in keiner Weise aus. Aus die-
B-4596/2019 Seite 87 sen Gründen erweisen sich die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführe- rin, sie habe sich nicht bewusst und gewollt mit anderen Captives abge- stimmt zum Zweck, den Wettbewerb zu beschränken, und der Informati- onsaustausch sei auch nicht darauf ausgerichtet gewesen, ein abgestimm- tes Preismodell zu entwickeln oder eine entsprechende abgestimmte Ver- haltensweise zu bewirken, als nicht stichhaltig. 5.2.2.63 Soweit die Beschwerdeführerin zudem rügt, die Captives würden miteinander gar nicht im Wettbewerb stehen, weshalb eine Abstimmung nicht möglich sei, kann auf E. 5.4 unten verwiesen werden. An jener Stelle wird sich das Gericht eingehend mit der wiederholt vorgebrachten Rüge des Fehlens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Captives aus- einandersetzen. 5.2.2.64 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Informationsaustausch und die Art der ausgetauschten Informationen geeignet waren, das Marktver- halten der Beschwerdeführerin und der anderen Captives zu beeinflussen und die anderen Captives über das eigene Verhalten ins Bild zu setzen. Die Marktstruktur erleichterte zudem eine Koordinierung. Das geforderte Mindestmass an Kommunikation, eine sogenannte Fühlungsnahme, ist mit der Vorinstanz als offensichtlich erfüllt zu betrachten. Eine Abstimmung der Beschwerdeführerin mit den übrigen Captives ist somit zu bejahen. 5.2.3 Marktverhalten bzw. Abstimmungserfolg 5.2.3.1 Während bei der Vereinbarung für die Qualifikation als Abrede ein bestimmtes, konkretes Verhalten Inhalt der erklärten Willensübereinstim- mung der Parteien ist und deren Umsetzung nicht vorausgesetzt ist, bedarf es bei der Verhaltensabstimmung einer Konkretisierung der Verständi- gung. Diese Konkretisierung liegt nicht schon in der Abstimmung, sondern im anschliessenden Marktverhalten der Parteien (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4.5; MICHAEL KLING/STEFAN THOMAS, Kartellrecht, 2. Aufl. 2016, § 5 Rz. 72). Das zweite Element der aufeinander abgestimmten Verhaltens- weisen bildet somit die Umsetzung der Abstimmung, d.h. der Abstim- mungserfolg. 5.2.3.2 Das Bundesgericht erwog in BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4.3 dazu Folgendes: "Der Abstimmungserfolg muss sich in der Regel in einem mehr oder weniger sichtbaren, tatsächlichen Marktverhalten zeigen. Dieses muss daher von der
B-4596/2019 Seite 88 aufeinander bezogenen Abstimmung beeinflusst sein. Neben dem be- obachtbaren Verhalten auf dem Markt können auch innerbetriebliche Mass- nahmen die Umsetzung belegen." 5.2.3.3 Wesentlich ist, dass das Marktverhalten nicht mehr selbstständig erfolgt, sondern mithilfe der Abstimmung die dem freien Wettbewerb imma- nenten Unsicherheiten und Risiken umgangen werden. Auch innerbetrieb- liche Massnahmen können die Umsetzung belegen, etwa wenn sich auf- zeigen lässt, dass die Abstimmung einen Einfluss auf das spätere Markt- verhalten hatte, weil sie zu einer Verminderung der strategischen Unsicher- heit über das Marktverhalten der Wettbewerber geführt hat (BANGER- TER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 58; abweichend: REINERT, BSK KG, Art. 4 Abs. 1 N. 161; vgl. auch Urteil B-7756/2015, VPVW Stammti- sche/Projekt Repo 2013, E. 8.3.2). 5.2.3.4 An die Konkretisierung der Verständigung bzw. den Nachweis des Marktverhaltens sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Zusam- menspiel zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg muss aber ein ge- wisses qualitatives Mass erreichen, damit von einer aufeinander abge- stimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstan- den werden kann (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4.3). 5.2.3.5 Beim Informationsaustausch ist in der Regel erforderlich, dass der Empfänger der wettbewerbssensitiven Informationen (wie z.B. Preise) sein Verhalten an seine Mitwettbewerber angleicht (Urteil B-710/2014, Luft- fracht, E. 10.2.4). Allerdings ist es nicht erforderlich, dass das Marktverhal- ten genau parallel erfolgt (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 58). Namentlich bei Austauschen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, wird teilweise davon ausgegangen, dass ein Parallelverhalten nicht mehr nachgewiesen werden müsse (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Juni 2009 C-8/08, T-Mobile Netherlands, ECLI:EU:C:2009:343, Rz. 29; Verfü- gung der WEKO vom 10. Mai 2010 i.S. Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen [veröffentlicht in: RPW 2012/3, S. 615 ff.], Rz. 62 ff, 185 ff. und 235 ff.; PASCHKE, in: Säcker/Meier-Bock/Bien/Montag [Hrsg.], Münche- ner Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Band 1 Europäisches Wettbe- werbsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 101 AEUV Rz. 165; RAPHAEL BRÜTSCH, Pa- rallelverhalten im Oligopol als Problem des schweizerischen Wettbewerbs-
B-4596/2019 Seite 89 rechts, Bern 2003, 183 f.; DIRK SCHROEDER, Informationsaustausch zwi- schen Wettbewerbern, WuW 7 und 8/2009, 718 ff., 720; ULRICH EDELMANN, Informationsaustausch im Kartellrecht, Wien 2015, S. 75). 5.2.3.6 Zu beachten ist, dass das Marktverhalten der Erfolg der Abstim- mung darstellt und damit noch nicht nichts über eine Wettbewerbsbe- schränkung i.S.v. Art. 4 Abs.1 KG aussagt, auch wenn jenes in gewissen Fällen schwierig von dieser abzugrenzen ist (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.4.3; Urteile des EUGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls, Slg. 1999 I- 4287 Rn. 165; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999 I 4125 Rn. 124). 5.2.3.7 Die Vorinstanz erwog zum Marktverhalten, die Zinssätze der Verfü- gungsadressatinnen hätten sich im Allgemeinen am Verlauf des generellen Zinsumfeldes orientiert, sich jedoch nicht durch vollständige Gleichförmig- keit ausgezeichnet. Zudem verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen zum Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktver- halten, wo sie erwog, die sehr detaillierten Daten aus dem Informations- austausch seien von den Verfügungsadressatinnen als wertvolles Arbeits- instrument betrachtet worden. Die Informationen hätten beispielsweise für Marktanalysen und -berichte Verwendung gefunden. Auch seien die mit dem Austausch gesammelten Informationen nicht nur in den Händen der- jenigen Personen geblieben, die an den Meetings teilgenommen hätten, sondern intern weitergeleitet worden. Sie seien in die strategische Ent- scheidfindung eingeflossen und diverse Verfügungsadressatinnen hätten bestätigt, dass sie ihre Preisstrategie auch kurzfristig hätten anpassen kön- nen. Das errichtete Marktinformationssystem habe ein lückenloses Moni- toring ermöglicht. Entsprechend hätten die Captives bei der Festlegung ih- res Marktverhaltens nicht vom Wissen absehen können, das sie im Rah- men des regelmässigen Informationsaustausches erworben hätten. 5.2.3.8 Die Beschwerdeführerin rügt, eine Anpassung ihres Marktverhal- tens sei nicht nachgewiesen. Die blosse Kenntnis von bestimmten Kom- munikationselementen, die theoretisch dazu beitragen könnten, das zu- künftige Marktverhalten von Wettbewerbern zu antizipieren, sei für den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise nicht ausreichend. Auch dürfe die Anpassung des Marktverhaltens nicht aus dem Kausalzusam- menhang abgeleitet werden. Darin sei ein unzulässiger Zirkelschluss zu sehen. Im Weiteren sei auch eine kurzfristige Anpassung der Preisstrategie nicht möglich gewesen sei. Ohnehin reiche aber die blosse Möglichkeit der Anpassung nicht aus, es sei eine tatsächliche Anpassung erforderlich. Eine
B-4596/2019 Seite 90 ökonomische Analyse der relevanten Leasingraten, welche die Captives im Untersuchungszeitraum angeboten hätten, würde die heterogene Vertei- lung der Standard- und Sonderzinssätze zeigen. Daraus ergebe sich, dass kein Zusammenhang zwischen dem Informationsaustausch und allfälligen kurzfristigen Preisänderungen bestehe. Als Hintergrund eines möglichen kurzfristigen Anstieges oder Rückganges der Leasingraten seien Änderun- gen der allgemeinen Marktbedingungen denkbar. 5.2.3.9 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise müsse der Nach- weis erbracht werden, dass die Parteien ihr jeweiliges Verhalten bewusst und gewollt an das Verhalten ihrer Wettbewerber angepasst hätten. Die Rechtsprechung besage zwar, dass keine tatsächliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs nachgewiesen werden müsse, wenn eine von einem Ver- mutungstatbestand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG erfasste Verhaltensweise zu be- urteilen sei. Eine Beweiserleichterung hinsichtlich einer Verhaltensanpas- sung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG ergebe sich daraus aber nicht. Auch das Bun- desverwaltungsgericht insistiere im Urteil B-3618/2013 vom 24. November 2016 i.S. Hallenstadion (E. 329), die Anpassung des Marktverhaltens sei vom Aspekt des Eintritts der tatsächlichen Auswirkungen auf dem Markt zu unterscheiden und müsse in Bezug auf das Vorliegen einer Wettbewerbs- beschränkung separat geprüft werden. Deshalb scheide die blosse An- nahme bzw. Vermutung einer Verhaltungsanpassung im Markt aus. 5.2.3.10 Eine von ihr vorgenommene rudimentäre Überprüfung des Markt- verhaltens der Captives anhand der ausgetauschten Informationen ergebe keine Verhaltensabstimmung oder andere Korrelation zwischen den Cap- tives. Die durchschnittliche Abweichung zwischen den Zinssätzen der Cap- tives sei grösser als die Abweichung zwischen den Zinssätzen der Capti- ves und der Non-Captives. Zudem sei bei den in den Monaten der Auto- messen ausgetauschten Zinssätzen eine höhere durchschnittliche Abwei- chung feststellbar als bei den in den anderen Monaten ausgetauschten Zinssätzen. Bei den von den Captives eingesetzten Sonderzinssätzen sei eine noch grössere durchschnittliche Abweichung erkennbar. Weiter sei zwar eine gewisse Korrelation zwischen den Standardzinssätzen der Cap- tives festzustellen, die individuellen Korrelationen würden aber erheblich variieren. Die beobachtete Korrelation zwischen den Sonderzinssätzen sei schwach. Diese Feststellungen sprächen gegen eine Verhaltensabstim- mung.
B-4596/2019 Seite 91 5.2.3.11 Gemäss ihrer eigenen Überprüfung habe auch die vom Sekreta- riat durchgeführte Hausdurchsuchung zu keiner Veränderung ihres Ge- schäfts geführt. Dies deute darauf hin, dass ihre Verhaltensweise auch vor der Hausdurchsuchung nicht von einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beeinflusst gewesen sei. In diesem Zusammenhang beantragt die Be- schwerdeführerin deshalb auch ein vom Gericht zu veranlassendes öko- nomisches Gutachten sowie die Befragung des Geschäftsführers der Be- schwerdeführerin als Zeugen. 5.2.3.12 Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, gemäss BGE 147 II 72 i.S. Pfizer II sei für die Umsetzung der Abstimmung bzw. den Abstim- mungserfolg der "Grad der Befolgung" entscheidend. Daraus folge, dass zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals Marktverhalten die tatsächlichen Auswirkungen der Abstimmung aufzuzeigen seien. 5.2.3.13 Bereits oben wurde festgehalten (s. E. 5.2.3.2 f.f.), dass es nicht erforderlich ist, dass da Marktverhalten genau parallel erfolgt. An den Nachweis des Marktverhaltens sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Verhaltensweise am Markt muss durch die Fühlungsnahme nur beein- flusst worden sein. Massgeblich ist damit, ob das Verhalten irgendeine in- haltlich nicht näher bestimmte Wirkung auf das Marktverhalten der betei- ligten Unternehmen hatte (vgl. MESTMÄCKER/SCHWEITZER, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2014, § 10 N. 45). Die Rügen der Beschwerdeführerin, eine Anpassung ihres Marktverhaltens sei nicht nachgewiesen, da eine ökonomische Analyse eine heterogene Verteilung der Standard- und Son- derzinssätze aufzeige, gehen somit an der Sache vorbei. 5.2.3.14 Ebenso geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie aus BGE 147 II 72 i.S. Pfizer II ableitet, vorliegend müsse ein Befolgungsgrad nachge- wiesen bzw. ein damit vergleichbarer Nachweis erbracht werden, damit das Tatbestandselement des Marktverhaltens erfüllt sei. In BGE 147 II 72 i.S. Pfizer II war der Befolgungsgrad zu prüfen, da eine einseitige und als "un- verbindlich" bezeichnete Preisempfehlung zu beurteilen war. Diese Recht- sprechung kann für die Beurteilung eines multilateralen Informationsaus- tausches jedoch nicht ohne Weiteres übernommen werden. Bei einem mul- tilateralen Informationsaustausch fehlt es an der potenziellen Handlungs- anweisung im vertikalen Verhältnis. Eine Prüfung des Befolgungsgrades ist damit nicht vorzunehmen. 5.2.3.15 Das eigentliche Marktverhalten der Captives besteht im Kauf ei- nes vom Leasingnehmer gewählten Fahrzeuges und der anschliessenden
B-4596/2019 Seite 92 Gebrauchsüberlassung dieses Fahrzeugs an den Leasingnehmer. Dies bedingt die Festlegung der Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung, d.h. der Leasingraten. In diesem Zusammenhang werden laufend Leasing- zinssätze festgelegt und angepasst sowie Sonderzinssätze angeboten. Im Weiteren sind hierfür Restwerte bzw. Restwertempfehlungen und Gebüh- ren zu bestimmen. Anpassungen werden einerseits aus äusseren Anläs- sen, wie Gesetzesänderungen oder Wechselkursschwankungen vorge- nommen, anderseits aus internen strategischen Überlegungen. Es ist of- fensichtlich und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin solche Hand- lungen im relevanten Zeitraum vorgenommen hat. 5.2.3.16 Im Untersuchungszeitraum hat sie diese Handlungen aber auch vor dem Hintergrund des oben dargelegten Informationsaustausches aus- geführt. Denn alle vorerwähnten Parameter (Standard- und Sonderzins- sätze, Restwerte, Gebühren) waren nachweislich vom Informationsaus- tausch betroffen. Zudem war der Umfang der ausgetauschten Daten, deren Detaillierungsgrad sowie die Frequenz des Austausches hoch (s. E. 5.2.2.51 oben). Der praktizierte Informationsaustausch ermöglichte den Captives ein lückenloses Monitoring bezüglich der Entwicklung der Zinssätze und Provisionen. Ausserdem erfolgten Austausche von Informa- tionen vor dem Hintergrund besonderer Ereignisse und bei besonderen äusseren Umständen. 5.2.3.17 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Captives die untereinan- der ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhal- tens zwangsläufig mitberücksichtigt haben mussten. Aufgrund des Infor- mationsaustausches waren die Captives insbesondere in der Lage, auf aufwändige Informationsbeschaffungen zu verzichten. Sie konnten ihre Reaktionsmöglichkeiten verbessern und ihre Strategie aufgrund neu er- kannter Tendenzen festlegen. Diese Feststellung hat für die Beschwerde- führerin, welche den monatlichen Austausch über Standard- und Sonder- zinssätze sowie den halbjährlichen Austausch von Verkaufszahlen und Pe- netrationsraten administrierte, in besonderem Masse zu gelten. Dass die Captives daneben auch auf die allgemeinen Marktbedingungen und insbe- sondere die Finanzierungskosten reagierten, wie dies seitens der Be- schwerdeführerin vorgebracht wird, schliesst diese Feststellung nicht aus. 5.2.3.18 Darüber hinaus sind die ausgetauschten Informationen von den Captives aber auch tatsächlich im internen Meinungsbildungsprozess be- rücksichtigt worden und – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten –
B-4596/2019 Seite 93 in die strategische Entscheidfindung eingeflossen. Die Bedeutung, die die Captives den Informationen zugemessen hatten, variierte zwar. An den Einvernahmen gaben aber mehrere Captives an, die Informationen der mo- natlich zugestellten Tabellen mit den Standard- und Sonderzinssätzen für die Marktbeobachtung verwendet zu haben. Das Interesse an den Infor- mationen sei teilweise durch die Muttergesellschaft hervorgerufen worden (vgl. Vorinstanz, act. 2401 Rz. 74 ff., act. 2402 Rz. 227 ff., act. 2001 Rz. 455 ff., act. 2908 Rz. 88 ff., act. 2802 Rz. 181 ff.). 5.2.3.19 Die Informationen dienten der Marktbeobachtung, dem Marketing und "als Hilfsmittel, um beim Hersteller Geld zu erhalten" (vgl. Vorinstanz, act. 2401 Rz. 233 f.). Auch beschlagnahmte Dokumente und E-Mails bele- gen, dass die zwischen den Captives ausgetauschten Informationen unter- nehmensintern zirkulierten und zur Erstellung von internen Berichten ver- wendet wurden (vgl. Vorinstanz, act. 3026-3028, act. 3065 und act. 3086 S. 1). Die Captives verwendeten die auf der Basis der ausgetauschten In- formationen erstellten Dokumente für die Durchführung interner Marktana- lysen (vgl. Vorinstanz, act. 3011). Solche Marktberichte und -analysen flies- sen nach der allgemeinen Lebenserfahrung in die strategische Entscheid- findung eines Unternehmens ein. In internen E-Mails wurde das Ergebnis des Informationsaustausches teilweise als stärkendes Argument für interne Vorschläge, namentlich auch für die Anpassung der Zinsen, genannt (vgl. Vorinstanz, act. 3055 und 3041). Bei B. _______ beispielsweise führte die Zustellung des Benchmarks und des Leasing-Surveys bzw. die Kennt- nisnahme der darin enthaltenen Informationen im April 2008 dazu, dass der damalige CFO gestützt darauf die Erhöhung des Leasingzinssatzes zu beantragen beabsichtigte (vgl. Vorinstanz, act. 3078). 5.2.3.20 Das Verhalten auf dem Markt wurde aber auch durch die Kenntnis der Restwerttabellen der Konkurrenten beeinflusst (vgl. z.B. Vorinstanz, act. 3081). Am Meeting vom 21. Oktober 2010 erfragte die Beschwerde- führerin die Bereitschaft der Captives, ihre Restwerttabellen zu Vergleichs- zwecken zur Verfügung zu stellen (vgl. Vorinstanz, act. 3100 S. 16 f.). We- nige Monate später, im Februar 2011, wurde bei der Beschwerdeführerin intern ein Vorschlag zur Senkung der Restwerte für Autos der gehobenen Fahrzeugkategorien unterbreitet, in dessen Zusammenhang Restwertta- bellen von drei anderen Captives zum Vergleich herangezogen wurden (vgl. Vorinstanz, act. 3073, S. 1, 5, 7 und 8). Auch die Anfrage der Be- schwerdeführerin vom 13. Dezember 2012, ob die anderen Captives im Folgejahr beabsichtigen, ihre Restwerte anzupassen (s. E. 4.7.6 oben), kann nur vor dem Hintergrund erfolgt sein, Unsicherheiten auf dem Markt
B-4596/2019 Seite 94 zu beseitigen und das eigene Marktverhalten gegebenenfalls anzupassen. Gleiches gilt hinsichtlich der Anfrage von F. _______ um nähere Angaben zu den Auflösetabellen der Captives bzw. um Zustellung einer Beispielsta- belle. Diese Umfrage erfolgte gar mit dem erklärten Ziel herauszufinden, ob deren aktuelle Auflösetabelle "zu aggressiv (überfreundlich gegenüber den Kunden)" ist (s. E. 4.7.5 oben). 5.2.3.21 Schliesslich wurde das Marktverhalten auch durch den Informati- onsaustausch betreffend die Gebühren beeinflusst. Wie bereits oben er- wähnt (s. E. 4.7.7), erfragte B. _______ bei den anderen Captives im April bzw. Mai 2010 deren Gebühren und Gebührenhöhe. Sodann erarbeitete B. _______ ein 21-seitiges Fachkonzept zu den Gebühren, welches eine Analyse mit einem umfassenden Vergleich der eigenen aktuellen Gebüh- ren mit denjenigen der anderen Captives und Non-Captives enthielt. Die darin enthaltenen Zahlen decken sich mit den von den anderen Captives anlässlich der Umfrage gemeldeten. Das Fachkonzept kam zum Schluss, dass sich B. _______ bei praktisch allen Gebühren unter dem Marktdurch- schnitt bewege bzw. im Vergleich zu den anderen Captives gewisse Ge- bühren noch nicht erhebe. Deshalb sah das Konzept vor, neu Gebühren für Kontoauszüge, Adressnachforschungen, Steuernachweise, etc. einzu- führen, und zwar im Verlauf des Oktobers 2010 (vgl. Vorinstanz, act. 1211 S. 32 ff.; vgl. auch act. 3076 f. und 3079 f.). 5.2.3.22 Zudem tauschten sich die Captives am Meeting vom 24. Juni 2008 zur Höhe der Gebühren bei Vertragsumschreibungen und den ent- sprechenden Bedingungen aus ("Vertragsumschreibungen/Verrechnun- gen [[...]]"; vgl. Vorinstanz, act. 2803 S. 35 f.). C. _______, die Initiatorin dieses Austausches, erhob zu diesem Zeitpunkt noch keine Gebühren für die Vertragsumschreibung, führte jedoch im unmittelbaren Nachgang per
B-4596/2019 Seite 95 ehemals tätig gewesen bei G. _______ und der Beschwerdeführerin, führte auf die Frage, ob diese Informationen Einfluss auf strategische Entscheide gehabt hätten, aus: "Strategisch, das ist ein grosses Wort. Es hat mir aber schon gedient, z.B. in Bezug auf Promos/gestützte Angebote" (vgl. Vor- instanz, act. 2908 f. Rz. 453 ff.). 5.2.3.24 Hinsichtlich der Kommissionen fällt auf, dass diese bei allen Cap- tives (und Non-Captives) i.d.R. bei [...] % lagen (vgl. Vorinstanz, act. 3051, vgl. auch act. 2001 Rz. 84 ff.). An den Einvernahmen und in den Unterneh- menserklärungen wurden unterschiedliche Gründe hierfür genannt, na- mentlich eine Intervention des Konsumentenschützers und eine Empfeh- lung des Schweizerischen Leasing Verbandes SLV (vgl. Vorinstanz, act. 2908 Rz. 216 ff., act. 2908 Rz. 216 ff., act.1202 Rz. 28). Der SLV gab jedoch in Beantwortung eines Auskunftsbegehrens an, weder direkt via Empfehlungen noch indirekt via Plattform an der Festlegung der Höhe der Kommissionen beteiligt gewesen zu sein. Die Empfehlungen des SLV zu den Vermittlungsprovisionen seien 2004 aufgehoben worden (vgl. Vor- instanz, act. 319). 5.2.3.25 Aus den oben exemplarisch aufgezeigten Beweisen und Erwä- gungen geht hervor, dass der Informationsaustausch auch tatsächlich ei- nen Einfluss auf das Marktverhalten der Beschwerdeführerin und der an- deren Captives hatte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt nicht nur eine blosse Kenntnis von bestimmten Kommunikationsele- menten vor, die theoretisch dazu beitragen können, das künftige Marktver- halten von Wettbewerbern zu antizipieren. Vielmehr wurden die Informati- onen intern weitergeleitet, für Marktberichte und -analysen sowie als Argu- mentarium verwendet. Gestützt darauf wurden Verhaltensanpassungen in Erwägung gezogen und umgesetzt. Die ausgetauschten Informationen flossen damit in das Marktverhalten, namentlich auch in die strategische Entscheidfindung, mit ein. 5.2.3.26 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird damit nicht nur die blosse Möglichkeit der Anpassung des Marktverhaltens nach- gewiesen, sondern es wurden tatsächliche Verhaltensanpassungen darge- legt. 5.2.3.27 Die Möglichkeit der Anpassung des Marktverhaltens ist allerdings im Kontext der oben bestätigten Feststellung (s. E. 5.2.3.17), wonach Cap- tives die untereinander ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens zwangsläufig nicht unberücksichtigt lassen konnten,
B-4596/2019 Seite 96 miteinzubeziehen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammen- hang geltend macht, eine kurzfristige Anpassung der Preisstrategie sei nicht möglich, geht sie allerdings in mehrfacher Hinsicht fehl. Einerseits verkennt sie, dass es nicht nur um kurzfristige Anpassungen des Marktver- haltens geht, sondern um irgendwelche Wirkungen des Informationsaus- tausches auf das Marktverhalten. Andererseits zeigen die oben beispielhaft dargelegten Verhaltensanpassungen, dass kurzfristige Anpassungen von Preiselementen durchaus möglich waren und auch vorgenommen wurden, insbesondere auch bei der Beschwerdeführerin selbst (s. E. 5.2.3.20 ff. oben). Im Übrigen lässt sich beispielsweise auch aus der E-Mail vom 7. Februar 2011 schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich Restwerttabellen relativ kurzfristig Anpassungen realisierbar waren (vgl. Vorinstanz, act. 3073). Sodann bestätigten mehrere Captives an den Einvernahmen bzw. in den Unternehmenserklärungen, dass sie auch hin- sichtlich der Zinssätze kurzfristig ihre Strategie – zumindest punktuell – an- passen konnten (vgl. Vorinstanz, act. 2102 Rz. 68 ff., act. 2402 Rz. 168 ff., act. 2802 Rz. 188 ff., act. 2804 S. 12 Rz. 46). 5.2.3.28 Die Vorinstanz hat bei der Darlegung, dass das Tatbestandsele- ment des Marktverhaltens erfüllt ist, zwar auf die Erwägungen zum Kau- salzusammenhang verwiesen. Ihre Erwägungen dort betrafen jedoch zu- mindest teilweise auch die Feststellung eines Marktverhaltens, namentlich wenn sie zutreffend ausführte, die ausgetauschten Informationen seien in- tern weitergeleitet und für Marktberichte und -analysen verwendet worden. Sie seien in die strategische Entscheidfindung eingeflossen und von ihrem Wissen hätte bei der Festlegung des Marktverhaltens nicht abgesehen werden können. Damit wird in der angefochtenen Verfügung – wie auch im vorliegenden Beschwerdeentscheid – das Marktverhalten nicht aus dem Kausalzusammenhang abgeleitet. Ein Zirkelschluss, wie es von der Be- schwerdeführerin geltend gemacht wird, ist nicht zu erkennen. 5.2.3.29 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die im März 2014 durchgeführte Hausdurchsuchung habe zu keinen Veränderungen ihres Geschäfts geführt, was darauf schliessen lasse, dass ihr Marktverhalten auch zuvor nicht vom Informationsaustausch beeinflusst gewesen sei. Sie verkennt dabei jedoch, dass aus dem späteren Verlauf unter anderen tat- sächlichen Gegebenheiten kaum aussagekräftige Schlüsse für frühere Pe- rioden gezogen werden können (Urteil des BVGer B-2597/2017 vom 19. Januar 2022, Kommerzialisierung von elektronischen Medikamenten- informationen Vifor Pharma nachfolgend: Vifor, E. 13.7.17). Ausserdem wurde oben bereits nachgewiesen, dass der Informationsaustausch das
B-4596/2019 Seite 97 Marktverhalten der Beschwerdeführerin und der anderen Captives im Un- tersuchungszeitraum effektiv beeinflusst hat und die Informationen ver- wendet wurden (vgl. E. 5.2.3.18). Die Beweisanträge der Beschwerdefüh- rerin, ein ökonomisches Gutachten hierzu einzuholen sowie den Ge- schäftsführer der Beschwerdeführerin zu befragen, sind deshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung abzuweisen. Denn das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn – wie vorliegend – die zu beweisende Tatsachen nicht entscheidwesentlich sind oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten können (s. E. 5.4.5.2 unten; BGE 144 II 194 E. 4.4.2; 130 II 475 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123d). 5.2.3.30 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz eine Umsetzung der ab- gestimmten Verhaltensweise bzw. ein Abstimmungserfolg zu bejahen. Die Vorinstanz durfte aufgrund des langjährigen, häufigen und umfangreichen Informationsaustausches davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die ausgetauschten Informationen nicht unberücksichtigt lassen konnte. Zudem wurde auch nachgewiesen, dass der Informationsaustausch das Marktverhalten der Beschwerdeführerin und der anderen Captives effektiv beeinflusst hat und die Informationen verwendet wurden. 5.2.4 Kausalzusammenhang zwischen Abstimmung und Marktverhal- ten 5.2.4.1 Schliesslich bedarf es zwischen der Abstimmung und dem Markt- verhalten der Unternehmen, wie erwähnt (s. E. 5.2.1.5 oben), eines Kau- salzusammenhangs. Unbeachtlich ist, ob allenfalls weitere Ursachen be- stehen. Entscheidend ist lediglich, dass eine Kausalbeziehung zwischen der Abstimmung und dem Abstimmungserfolg vorliegt (BGE 147 II 72, Pfi- zer II, E. 3.4.4). 5.2.4.2 Die Vorinstanz erwog, es könne in Anlehnung an die Rechtspre- chung des EuGH vermutet werden, dass sich der langandauernde, syste- matische Informationsaustausch auf das Marktverhalten der Verfügungs- adressatinnen ausgewirkt habe. Der Kausalzusammenhang könne aber auch belegt werden. Die Daten aus dem Informationsaustausch seien für Marktanalysen und -berichte verwendet worden. Sie seien intern weiterge- leitet worden und in die strategische Entscheidfindung eingeflossen. Di-
B-4596/2019
Seite 98
verse Verfügungsadressatinnen hätten bestätigt, dass sie ihre Preisstrate-
gie auch kurzfristig anpassen konnten. Die ausgetauschten Informationen
hätten die Markttransparenz entscheidend erhöht. Die Kenntnisse der Ver-
fügungsadressatinnen über die Aktivitäten ihrer Wettbewerber seien durch
die Menge der Informationen sowie deren hohen Detaillierungsgrad ver-
bessert und die strategische Unsicherheit der Marktteilnehmer hinsichtlich
des Verhaltens der jeweiligen Wettbewerber weitestgehend beseitigt wor-
den.
5.2.4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen, dass der Nachweis
des Kausalzusammenhangs mit diesen Feststellungen erbracht werden
könne. Der Nachweis des Kausalzusammenhangs durch die Vorinstanz
beruhe ausschliesslich auf Vermutungen und sei nicht belegt.
5.2.4.4 Das Bundesgericht hat sich im Rahmen seiner Erwägungen zur Pfi-
zer-Rechtssache der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen, wonach
für den Nachweis einer Kausalitätsbeziehung zwischen der Abstimmung
und dem Marktverhalten Beweiserleichterungen gelten. So gilt bei nachge-
wiesener Abstimmung die Vermutung, dass die beteiligten Unternehmen
die ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhal-
tens auch berücksichtigt haben. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstim-
mung während eines langen Zeitraums regelmässig stattfand. Die Vermu-
tung ist widerlegbar. Im gleichsam umgekehrten Fall, wenn also ein Gleich-
verhalten vorliegt, kann dies eine abgestimmte Verhaltensweise indizieren.
In der Regel sind jedoch weitere Indizien notwendig, damit von einem sol-
chen Verhalten ausgegangen werden kann (BGE 147 II 72, Pfizer II,
5.2.4.5 Im vorliegenden Fall kann auf die erste der beiden Vermutung zu-
rückgegriffen werden, zumal die Abstimmung regelmässig und während ei-
nes langen Zeitraumes praktiziert wurde (93 monatliche Austausche zu
den aktuellen Standard- und Sonderzinssätze inkl. Provisionen während
über 7 Jahren; 24 Captive-Meetings während über 7 Jahren). Der Vorwurf,
die Vorinstanz habe sich beim Nachweis des Kausalzusammenhangs in
ungerechtfertigter Weise auf Vermutungen gestützt, erweist sich somit als
unbegründet.
5.2.4.6 Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermu-
tungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit
B-4596/2019 Seite 99 dem Gegenbeweis begnügen. Das bedeutet, dass er Zweifel an der Rich- tigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schluss- folgerung (Vermutungsfolge) wecken muss. Gelingt dem Vermutungsgeg- ner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es stellt sich, sofern der Vermutungsgegner nicht weitergehend das Gegenteil beweist, die Beweislosigkeit ein, deren Folgen den beweisbelasteten Vermutungsträger treffen (Urteil des BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2 m.w.H.). 5.2.4.7 Die EU-Praxis zieht eine Widerlegung der Vermutung insbesondere in Erwägung, wenn ein Marktteilnehmer aus dem Markt ausscheidet, sich öffentlich vom Verhalten distanziert oder eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einreicht (Urteile des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14, Eturas, ECLI:EU:C:2016:42, Rz. 46; vom 4. Juni 2009 C-8/08, T-Mobile Netherlands, ECLI:EU:C:2009:343, Rz. 51). Sind nicht kollusive Treffen ge- genständlich, so können hierzu auch andere Beweise vorgelegt werden (Urteil Eturas, Rz. 46). 5.2.4.8 Eine solche Widerlegung der Vermutung bzw. ein solcher Gegen- beweis gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend mit dem blossen Ein- wand, der Wert der Informationen bzw. des Informationsaustausches sei untauglich für den Nachweis des Kausalzusammenhangs bzw. der Kausal- zusammenhang werde zwischen zwei nicht belegten Tatbestandsmerkma- len unzureichend nachgewiesen, nicht. Die Tatbestandsmerkmale Abstim- mung und Marktverhalten wurden rechtsgenüglich nachgewiesen (s. E. 5.2.2 und E. 5.2.3 oben). Die Beschwerdeführerin ist zudem weder aus dem Markt ausgeschieden, noch hat sie sich öffentlich vom Verhalten distanziert oder eine Anzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht. 5.2.4.9 Es ist damit mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch die Voraus- setzung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten gegeben ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes ist aufgrund der von der schweizerischen und europäischen Recht- sprechung anerkannten Kausalitätsvermutung nicht ersichtlich. 5.2.4.10 Damit sind alle drei Voraussetzungen für das Vorliegen einer ab- gestimmten Verhaltensweise gegeben.
B-4596/2019 Seite 100 5.3 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung 5.3.1 Allgemeines 5.3.1.1 Wie bereits vorne erwähnt, wird eine Abrede dann zu einer Wettbe- werbsabrede, wenn sie eine Wettbewerbsbeschränkung zum Gegenstand hat. Als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gilt grundsätzlich jeder Eingriff in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N. 72; relativierend BSK KG-REINERT, Art. 4 Abs. 1 N. 431 ff.). Sie wird nament- lich dann angenommen, wenn durch eine Abrede die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer hinsichtlich einzelner Wettbewerbsparameter (im Wesentlichen: Preis, Menge und Qualität, Service, Beratung, Werbung, Geschäftskonditionen, Marketing, Forschung und Entwicklung) so einge- schränkt wird, dass dadurch die zentralen Funktionen des Wettbewerbs in all seinen verschiedenen Facetten vermindert bzw. eingeschränkt werden. Eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede stellt eine Wettbe- werbsbeeinträchtigung dar (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.5, 129 II 18, Buch- preisbindung, E. 5.1). 5.3.1.2 Das Beschränken nach Art. 4 Abs.1 KG ist wettbewerbsrechtlich noch neutral. Nach Art. 4 Abs. 1 KG ist der Wettbewerb dann beschränkt, wenn sich bei einem Vergleich der Wettbewerbssituation mit Abrede und der hypothetischen Situation ohne Abrede eine Differenz bzw. ein Minus ergibt. Ob die Wettbewerbsbeschränkung schädlich, zulässig bzw. unzu- lässig ist, ist Gegenstand der Prüfung von Art. 5 KG (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.5; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 119). 5.3.1.3 Nach Art. 4 Abs. 1 KG muss die Wettbewerbsbeschränkung be- zweckt oder bewirkt sein. Das Bezwecken und das Bewirken sind alternativ zu verstehen (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.6; REINERT, BSK KG, Art. 4 Abs. 1 N. 410; AMSTUTZ/CARRON/ REINERT, Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 N. 78; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 133). In der Regel wird mit der Prüfung des Bezweckens begonnen, womit das Be- wirken nur geprüft werden muss, wenn das Bezwecken zu verneinen ist (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 157). 5.3.1.4 Die Formulierung "bezwecken oder bewirken" findet sich auch in Art. 101 Abs. 1 AEUV. Dementsprechend kann die europäische Praxis
B-4596/2019 Seite 101 hierzu bei der Auslegung des Schweizer Rechts grundsätzlich mitberück- sichtigt werden (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 136 m.w.H.). 5.3.1.5 Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder meh- rerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben. Der Gegen- stand der Verhaltenskoordination, d.h. der Regelungsinhalt der Abrede, be- steht in einer Einschränkung des Wettbewerbs. Mit anderen Worten aus- gedrückt, wohnt der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Verhaltensko- ordination inne (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.6; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE- KG, Art. 4 Abs. 1 KG N. 137). Dabei muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Beeinträchtigung eines Wett- bewerbsparameters zu verursachen. Eine subjektive Absicht ist nicht not- wendig. Auch ist es unerheblich, von welcher Abredepartei die Initiative zur Aufnahme des unternehmerischen Zusammenwirkens ausging (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.6; REINERT, BSK KG, Art. 4 Abs. 1 N. 550; AM- STUTZ/CARRON/REINERT, Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 N. 81 f.; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 138). Tatsächliche Auswir- kungen der Abrede sind nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn die Ab- rede ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs gefährdet (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.6; 144 II 246, Altimum, E. 6.1 und 6.4.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 4.6.4 und 4.6.5). 5.3.1.6 Nach der Europäischen Praxis liegt eine bezweckte Wettbewerbs- beschränkung vor, wenn die Verhaltenskoordinierung schon "ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs" angesehen werden kann (Urteile des EUGH vom 19. März 2015 C-286/13 P, Dole Food and Dole Fresh Fruit Europe, ECLI:EU:C:2015:184, Rn. 50; vom 11. September 2014 C-67/13, Groupement des Cates Bancaires, ECLI:EU:C:2014:2204, Rn.35; vom 14. März 2013 C-32/11, Allianz Hungária Biztosító, ECLI:EU:C:2013:160, Rn. 17). Sofern eine Wettbe- werbsbeschränkung bezweckt ist, reicht es aus, dass das Verhalten, das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten (Ur- teil T-Mobile Netherlands, Rz. 31). Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Koordinierung zwischen Unternehmen eine be- zweckte Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt in der Feststellung, dass eine solche Koordinierung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchti- gung des Wettbewerbs erkennen lässt (Urteil Groupement des Cates Ban- caires, Rn.35; zum Ganzen WAGNER-VON PAPP, in: Säcker/Meier-
B-4596/2019 Seite 102 Bock/Bien/Montag [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Wettbewerbs- recht, Band 1 Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 101 AEUV Rz. 303). Um festzustellen, ob dies der Fall ist, ist auf den Inhalt der Abredebestimmungen und auf die mit der Abrede verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (WAGNER-VON PAPP, Münchener Kommentar zum Wettbe- werbsrecht, Art. 101 AEUV Rz. 306). Aufgrund ihrer Offensichtlichkeit stel- len Abreden über Preis, Mengen und Marktaufteilung häufig bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen dar. Es kann in den konkreten Einzelfällen aber auch eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ausserhalb dieser Kategorien vorliegen bzw. umgekehrt kann im Einzelfall innerhalb dieser Kategorien auch keine bezweckte, sondern allenfalls nur eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung gegeben sein (WAGNER-VON PAPP, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Art. 101 AEUV Rz. 306 i.V.m. 313). 5.3.1.7 Beim Informationsaustausch geht die europäische Rechtspre- chung davon aus, dass er dann eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, wenn der Austausch unternehmensspezifische Informationen über zukünf- tiges Preis- oder Mengenverhalten betrifft. Andernfalls wird der Informati- onsaustausch in aller Regel daraufhin geprüft, ob er eine Wettbewerbsbe- schränkung bewirkt. Der EuGH hielt fest, bei einem Austausch solcher In- formationen werde eine Wettbewerbsbeschränkung zumindest bezweckt, da diese objektiv geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken (Urteil Dole Food and Dole Fresh Fruit Europe, Rz. 111 ff., insb. Rz. 134; vgl. auch Urteil T-Mobile Netherlands, Rz. 41; EU-Horizontalleitlinien, Rz. 73 f.). Ein wettbewerbswidriger Zweck sei zu bejahen, wenn ein Informationsaus- tausch "geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betref- fenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen" (Urteil Dole Food and Dole Fresh Fruit Europe, Rz. 122; bestätigt im Urteil des EUGH vom 12. Januar 2023 C-883/19 P, Euro-Zinsderivate [HSBC], ECLI :EU:C:2023:11, Rz. 116). 5.3.1.8 Auch nach der europäischen Lehre sind Informationsaustausche über künftige Preise oder über zukünftiges Verhalten als bezweckte Wett- bewerbsbeschränkung zu betrachten (FLORIAN WAGNER-VON PAPP, Infor- mation Exchanges in the Draft Horizontal Cooperation Guidelines, Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht, KSzW I 2011, S. 87, 90; WAGNER-VON PAPP, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Art. 101 AEUV Rz. 331 und 337; WHISH/BAILEY, Competition Law, 8 Aufl., 2015, S. 578, DIRK
B-4596/2019 Seite 103 SCHROEDER, Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, WuW 2009/7-8, S. 720). 5.3.1.9 BANGERTER/ZIRLICK erachten dies auch für das Schweizer Recht als überzeugend. Ein Austausch von identifizierenden Informationen über künftiges Preis- oder Mengenverhalten stelle eine bezweckte Wettbe- werbsabrede in der Form einer abgestimmten Verhaltensweise dar (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 155; vgl. auch BLATTMANN, a.a.O., S. 317). 5.3.1.10 Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem jüngst im Urteil B-141/2012 vom 12. Dezember 2022 i.S. Estée Lauder erwogen, das Be- zwecken erfordere bloss eine Gefährdung (Urteil B-141/2012, Estée Lau- der, E. 4.6.5.1 und 4.6.4.3). Eine solche Gefährdung sei im konkreten Fall zu bejahen, da aus den ausgetauschten Informationen zumindest eine Grobabschätzung betreffend die Preisbildung habe hergeleitet werden können (Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 4.6.5.1). 5.3.1.11 Bei Fehlen eines Bezweckens kann ein Verhalten allenfalls eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken, wobei auch hier die subjektive Ab- sicht unerheblich. ist. Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wenn es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Be- grenzung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt. Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde. Erfasst werden dabei nicht nur aktuelle und vergangene Auswirkungen, sondern es genügt bereits, wenn eine Wirkung in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.6 m.H.; BANGERTER/ZIRLICK, Art. 4 Abs. 1 N. 157, vgl. EU-Horizontalleitlinien, Rz. 75). Auch hier ist somit lediglich die Eignung erforderlich, mithin muss die Wirkung nur eine poten- tielle sein (BLATTMANN, a.a.O., S. 319). 5.3.1.12 Diese Beurteilung lässt sich nicht abstrakt bewerkstelligen, son- dern die Wirkungen bzw. die Wahrscheinlichkeit von Wirkungen ist im Ein- zelfall unter Berücksichtigung der von der Praxis entwickelten austausch- basierten und marktorientieren Kriterien zu prüfen und abzuwägen. Ob ein Informationsaustausch wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hat oder nicht, hängt von den wirtschaftlichen Bedingungen auf den relevanten Märkten und den Eigenschaften der ausgetauschten Informationen ab (EU-Horizontalleitlinien, Rz. 75; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4
B-4596/2019 Seite 104 Abs. 1 N. 153 und 157). Das Wesen des Informationsaustausches und die Art und Qualität der ausgetauschten Informationen werden bei der Prüfung einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung – wie bereits oben erwähnt (s. E. 5.2.2.6) – anhand verschiedener Merkmale untersucht (s. E. 5.2.2.6 oben; EU-Horizontalleitlinien, Rz. 86-94; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 159 ff.; MEINHARDT/STEBLER/BREMER, BSK KG, Art. 6 Abs. 1 lit. a und b 1. HS N. 145 und 153; BLATTMANN, a.a.O., S. 288 ff.). Im Rahmen der marktbasierten Kriterien sind namentlich die Homogenität der Produkte sowie die Marktstruktur zu betrachten (s. E. 5.2.2.53 ff. oben; EU- Horizontalleitlinien, Rz. 77 ff.; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 164 ff.; zur Prüfung der Eigenschaften des betroffenen Marktes und der Eigenschaften der ausgetauschten Informationen und der Modalitäten des Austausches vgl. auch Verfügung der WEKO vom 31. Oktober 2011 i.S. ASCOPA [veröffentlicht in: RPW 2011/4, S. 529 ff.], Rz. 389 ff.; Verfügung der WEKO vom 10. Mai 2010 i.S. Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sani- täranlagen [veröffentlicht in: RPW 2012/3, S. 615 ff.], Rz. 233 ff.; Bekannt- machung der WEKO, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich [veröffentlicht in: RPW 2007/1, S. 137 ff.], Rz. 212 f.; Sekretariat der WEKO, Beratung i.S. Benchmarking Hypothekarzins- margen [veröffentlicht in: RPW 2011/4, 517 ff.], S. 517 f.). 5.3.2 Vorbringen der Parteien 5.3.2.1 Die Vorinstanz erwog, vor dem Hintergrund der Ausführungen des EUGH im Urteil Dole Food and Dole Fresh Fruit Europe sei beim vorlie- genden Informationsaustausch ohne Weiteres von einer bezweckten Wett- bewerbsbeschränkung auszugehen. Ergänzend führte sie aus, die ausge- tauschten Informationen seien firmenspezifisch und sehr detailliert gewe- sen. Sie hätten teilweise auch zukünftiges Preisverhalten betroffen. Die Menge der ausgetauschten Informationen sowie deren Merkmale hätten auf die Strategie der Unternehmen einen Einfluss haben müssen. Die vor- liegende abgestimmte Verhaltensweise sei angesichts ihres Zwecks und ihrer Auswirkungen auf das Verhalten der Captives darauf ausgerichtet ge- wesen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bezwecken. Zudem habe sie diese auch verursacht. 5.3.2.2 Im Beschwerdeverfahren führte die Vorinstanz zudem aus, für die objektive Eignung zur Verursachung einer Wettbewerbsbeschränkung spreche auch der Umstand, dass die Captives gemäss Angaben diverser Captives ihre Preisstrategie kurzfristig hätten anpassen können. Da der In-
B-4596/2019 Seite 105 formationsaustausch zukünftige Zinssätze betroffen habe und in hoher Fre- quenz erfolgt und sehr detailliert gewesen sei, habe er einen Einfluss auf die Strategie der Verfügungsadressatinnen gehabt und damit eine Wettbe- werbsbeschränkung bewirkt bzw. sei in jedem Fall objektiv geeignet gewe- sen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu verursachen. Der vorliegende Fall sei kein Anwendungsfall einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung, son- dern er sei der Fallgruppe der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu- zuordnen. Bei einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung seien tatsäch- liche Auswirkungen der Abrede nicht notwendig. Vorliegend habe aber oh- nehin eine Umsetzung der Abrede stattgefunden. 5.3.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, eine bezweckte oder bewirkte Wett- bewerbsbeschränkung sei nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb der Informationsaustausch einen Einfluss auf die Preisset- zungsstrategien der Unternehmen gehabt haben müsse. Sie erläutere auch nicht, inwiefern sich die von ihr behauptete Beeinflussung der Unter- nehmensstrategie auf ein wettbewerbsrechtliches Verhalten hätte auswir- ken können. Zudem genüge es für die Bejahung einer bezweckten Wett- bewerbsbeschränkung nicht, mit Blick auf den von der Vorinstanz erwähn- ten "Bananen-Fall" festzuhalten, bei den von den Captives ausgetauschten Informationen habe es sich um firmenspezifische Informationen gehandelt. Der Grundsatz des "restriction by object" werde gemäss EU-Recht in der Rechtsprechung dahingehend relativiert, als "auf den Inhalt [der Abrede] und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtli- chen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen ist" (Urteil des EuGH vom 16. Juli 2015 C-172/14, ING Pensii, ECLI:EU:C:2015:484, Rn. 33). Somit seien die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur die- ses Marktes zu ermitteln und zu berücksichtigen (Urteil Groupements des cartes bancaire, Rn. 53 m.w.H.). 5.3.2.4 Aufgrund der Struktur des vorliegenden Marktes sei eine Wettbe- werbsbeschränkung zwischen den Captives ausgeschlossen. Die Erwä- gungen der Vorinstanz, dass die Homogenität und Standardisierung der Finanzierungsdienstleistungen im Bereich Konsumentenkredite sowie die geringe Anzahl Capitves und Non-Captives die Koordination erleichtert hät- ten, seien rein spekulativ. Die Captives würden nur Fahrzeuge ihrer eige- nen Mutterhäuser finanzieren und stünden deshalb untereinander nicht im Wettbewerb. Zudem erscheine eine schädliche Wettbewerbswirkung des Informationsaustausches nicht plausibel, da die Abweichungen zwischen den Angeboten der Captives in der fraglichen Periode erheblich und deren
B-4596/2019 Seite 106 Korrelationen gering gewesen seien. Schliesslich könne die angebliche Ab- sprache zwischen den Captives keine Wettbewerbsbeschränkung bewir- ken, weil die Fahrzeughändler den Standardzinssatz nur von ihrer Captive beziehen könnten und den Endkundenpreis selber festsetzten. 5.3.3 Würdigung 5.3.3.1 Wie bereits oben (s. E. 5.2.2.33) festgestellt, haben die Beschwer- deführerin und die anderen Captives zumindest aktuelle Preisinformatio- nen ausgetauscht. Teilweise waren die ausgetauschten Informationen auch zukunftsbezogen. Die Daten waren detailliert und individualisiert bzw. nicht aggregiert (s. E. 5.2.2.22 oben). Zudem war aufgrund des intensiven (detaillierten, häufigen und umfangreichen) Austausches hinsichtlich Stan- dard- und Sonderzinssätzen inkl. Provisionen ein lückenloses Monitoring von Veränderungen möglich (s. E. 5.2.2.25 und 5.2.2.35 oben). Damit wur- den in einem umfangreichen Informationsaustauschsystem firmenspezifi- sche Informationen über aktuelles und künftiges Preisverhalten und sol- che, die Rückschlüsse darauf zuliessen, ausgetauscht. 5.3.3.2 Die oben erfolgte Prüfung (s. E. 5.2.2.13 ff.) ergab ebenso, dass strategische Informationen betroffen waren. So wurden teilweise gemein- same Absichten diskutiert und erörtert. Zudem erfolgten Austausche von Informationen namentlich vor dem Hintergrund besonderer Ereignisse oder bei besonderen Umständen (Gespräche rund um die Anpassung von Ge- bühren [s. E. 4.7.7 oben]; Leasings ohne Restwert [s. E. 4.7.4 oben]; Rest- werttabelle bei Leasing über Fr. 80'000.- [s. E. 4.4.3.7 oben]; Automessen [s. E. 4.4.2 oben]; ansteigendes Zinsniveau [s. E. 4.4.1.1 oben]; Franken- stärke [s. E. 4.4.3.5 oben]). Auch die strategische Relevanz der ausge- tauschten Informationen ist somit gegeben. Alle diese Umstände legen eine Bejahung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung sehr nahe. 5.3.3.3 Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine be- zweckte Wettbewerbsbeschränkung keine tatsächlichen Auswirkungen der Abrede notwendig sind (s. E. 5.3.1.5 oben) und damit keine Umsetzung der abgestimmten Verhaltensweise in Form eines homogenen Verhaltens nachzuweisen ist, stossen die Rügen der Beschwerdeführerin, eine schäd- liche Wettbewerbswirkung des Informationsaustausches sei nicht plausi- bel, da die Abweichungen zwischen den Angeboten der Captives in der fraglichen Periode erheblich und deren Korrelationen gering seien, ins Leere. Gleiches gilt für die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei nicht be-
B-4596/2019 Seite 107 gründet, weshalb der Informationsaustausch einen Einfluss auf die Preis- setzungsstrategien der Unternehmen gehabt haben müsse. Denn implizit wäre damit zu prüfen, ob es zu tatsächlichen Auswirkungen der Abrede gekommen ist. Das Bezwecken erfordert aber bloss eine Gefährdung (Ur- teil B-141/2012, Estée Lauder, E. 4.7.5.1). Das Verhalten muss das objek- tiv feststellbare Potenzial haben, negative Auswirkungen auf den Wettbe- werb zu entfalten. Aufgrund des oben beschriebenen Wesens der ausge- tauschten Informationen und des Austausches selbst, ist dies für das vor- liegend praktizierte Informationsaustauschsystem ohne Weiteres zu beja- hen. Auch bei zusätzlicher Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Austausches ist vorliegend eine be- zweckte Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen. So wurde bereits oben festgehalten (s. E. 5.2.2.58 f.), dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Homogenität der Produkte der Captives nicht zu beanstanden sind. Das KKG enthält für das Automobilleasing zahlreiche zwingende Bestimmun- gen. Alle Captives boten Standard- und Sonderzinssätze an und auch wei- tere Vertragselemente waren bei allen Anbietern vergleichbar. Die Pro- dukte waren damit weitestgehend homogen und standardisiert. 5.3.3.4 Das Gelingen einer erfolgreichen Koordination erscheint im vorlie- genden Fall trotz der eher hohen Zahl von im Markt tätigen Akteuren auf- grund der Herkunft, Vorgeschichte und der bekannten Marktpositionierung der Captives als wahrscheinlich. Hinzukommt, dass es im Untersuchungs- zeitraum zu keinen wesentlichen Markteintritten und -austritten bei den Captives gekommen ist (s. E. 5.2.2.60 oben). Ferner erhöhte der umfang- reiche und regelmässige Informationsaustausch die Transparenz auf dem Markt (s. E. 5.2.2.61 oben). Den neun am Informationsaustausch beteilig- ten Captives standen auf dem relevanten Markt nur eine kleine Anzahl von Non-Captives gegenüber, wobei Captives im Bereich des Automobil-Lea- sings ungefähr zwei Drittel der Umsätze erzielten (s. E. 5.2.2.19 oben; vgl. Vorinstanz act. 319, S. 3). Der vorliegende Informationsaustausch deckte damit einen Grossteil des von den Verhaltensweisen betroffenen Marktes ab. 5.3.3.5 Die Struktur des vorliegenden Marktes sowie der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang des Informationsaustausches schliessen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Captives damit in keiner Weise aus. Bezüglich der Rügen der Beschwerdeführerin, wo- nach eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung aufgrund des fehlenden Konkurrenzverhältnisses zwischen den Captives ausgeschlossen sei,
B-4596/2019 Seite 108 kann auf E. 5.4 (insbes. E. 5.4.4) unten verwiesen werden. Vor dem Hin- tergrund jener Erwägungen erweisen sich auch diese Rügen nicht als stich- haltig. 5.3.3.6 Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der mit dem Informationsaustausch verfolgten Ziele. Wie erwähnt, verlangt ein Bezwecken gemäss Art. 4 Abs. 1 KG allerdings nur eine objektiv Eig- nung zur Verursachung einer Wettbewerbsbeschränkung, mithin eine fest- stellbare Tendenz (s. E. 5.3.1.5 oben; BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 3.6). Die subjektive Absicht der Beteiligten stellt bei der Qualifizierung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung kein notwendiges Element dar, auch wenn sie berücksichtigt werden kann (Urteil Dole Food and Dole Fresh Fruit Europe, Rz. 118; WAGNER-VON PAPP, Münchener Kommentar zum Wettbewerbs- recht, Art. 101 AEUV Rz. 308; Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 4.6.4.2 und 4.6.5.2). Insbesondere schliesst auch das Verfolgen eines mitunter zu- lässigen Zwecks im Rahmen von Captive-Meetings einen unzulässigen In- formationsaustausch in keiner Weise aus (Urteil des EUGH vom 6. April 2006 C-551/03 P, General Motors BV/Kommission, ECLI:EU:C:2006:229, Rz.64 m.H.; WAGNER-VON PAPP, Münchener Kommentar zum Wettbe- werbsrecht, Art. 101 AEUV Rz. 308). Die objektive Eignung zur Verursa- chung einer Wettbewerbsbeschränkung wurde vorliegend nachgewiesen. 5.3.3.7 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vor- instanz bei der Prüfung des Vorliegens einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung auch nicht den Untersuchungsgrundsatz oder die Begründungs- und Beweispflicht verletzt. Wie oben aufgezeigt hat die Vorinstanz anhand der korrekten Merkmale geprüft, ob der vorliegende In- formationsaustausch objektiv geeignet war, eine Wettbewerbsbeschrän- kung durch Beeinträchtigung eines Wettbewerbsparameters zu verursa- chen. Zu den wirtschaftlichen Bedingungen auf dem relevanten Markt äus- serte sich die Vorinstanz bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Abstimmung. 5.3.3.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem vorliegen- den Informationsaustausch ein wettbewerbsbeschränkender Zweck inne- wohnt, womit das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist. Ob auch eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen wäre, muss deshalb nicht mehr geprüft wer- den.
B-4596/2019 Seite 109 5.4 Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen 5.4.1 Allgemeines 5.4.1.1 Schliesslich setzt Art. 4 Abs. 1 KG voraus, dass es sich um Abreden von mindestens zwei Unternehmen auf gleicher oder auf verschiedenen Marktstufen handelt. Damit werden alle Arten von Abreden erfasst, unab- hängig davon, ob sich die daran teilnehmenden Unternehmen auf dersel- ben oder verschiedenen Markstufen befinden. Wesentlich ist einzig, dass die Unternehmen überhaupt auf dem Markt tätig sind. Entsprechend kön- nen neben den horizontalen und den vertikalen Abreden auch sog. konglo- merate Abreden unter Art. 4 Abs. 1 KG subsumiert werden, bei denen die Unternehmen weder auf dem gleichen Markt aktiv noch auf jeweils vor- oder nachgelagerten Märkten tätig sind (Urteil B-3618/2013, Hallenstadion, E. 299 m.w.H.; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 81). 5.4.1.2 Auf der derselben Marktstufe befinden sich Unternehmen dann, wenn ihre Produkte oder Dienstleistungen tatsächlich oder der Möglichkeit nach im Wettbewerb miteinander stehen, d.h. wenn die Unternehmen Kon- kurrenten sind (Urteil B-3618/2013, Hallenstadion, E. 298 m.w.H.; BANGER- TER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 80). 5.4.1.3 Die Vorinstanz erwog, es sei sowohl ein tatsächliches als auch ein potentielles Wettbewerbsverhältnis zwischen den Captives erstellt. Die Be- schwerdeführerin betont hingegen, die Captives der verschiedenen Auto- marken seien weder aktuelle noch potenzielle Konkurrenten. Zwischen ihnen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Nur unter Wettbewerbern sei aber eine Wettbewerbsabrede möglich. 5.4.1.4 Auf die Frage, ob eine Abrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt, hat die Qualifikation einer Abrede als horizontal oder vertikal an sich keinen Einfluss. Die Differenzierung zwischen horizontalen und vertikalen Abre- den ist deshalb grundsätzlich erst im Rahmen der materiellen Beurteilung nach Art. 5 KG von Bedeutung (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 82 f.). 5.4.1.5 Der Beschwerdeführerin ist aber zumindest in Bezug auf horizon- tale Abreden insofern zuzustimmen, dass eine abgestimmte Verhaltens- weise bzw. eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG nur unter aktu- ellen oder wenigstens potentiellen Wettbewerbern möglich ist (s. E. 5.4.1.2 oben; vgl. auch Reinert, BSK KG, Art. 4 Abs. 1 N. 123 ff., wonach nur ein
B-4596/2019 Seite 110 Informationsaustausch unter Konkurrenten zu einer abgestimmten Verhal- tensweise führe). Dieses Wettbewerbsverhältnis bestimmt sich in Bezug auf einen sachlich und räumlich relevanten Markt (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 N. 84). 5.4.1.6 Aufgrund der erhobenen Rügen werden deshalb bereits an dieser Stelle die Marktverhältnisse geprüft. Hierzu werden in einem ersten Schritt die wesentlichen Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zur Marktabgrenzung und zu den Marktverhältnissen wiedergegeben. In einem zweiten Schritt wird der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abgegrenzt. Alsdann werden in einem dritten Schritt die Marktver- hältnisse auf dem zuvor abgegrenzten Markt gewürdigt bzw. es wird das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den an der Abrede beteiligten Unternehmen geprüft. 5.4.2 Vorbringen zur Marktabgrenzung und den Marktverhältnissen 5.4.2.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von einem sachlich relevanten Markt für Automobilleasing aus, welcher Leasing- Dienstleistungen von Captives und Non-Captives umfasse. Eine Segmen- tierung des Automobilleasingmarktes in verschiedene Teilmärkte für jeweils unterschiedliche Fahrzeugklassen, analog zur praxisgemässen Einteilung nach Fahrzeugklassen in den entsprechenden Produktemärkten, sowie eine Segmentierung in zwei Teilmärkte für Occasions- und Neufahrzeuge erübrige sich, da der Informationsaustausch sämtliche Fahrzeuge (Fahr- zeugklassen, Neu- und Occasionsfahrzeuge) betroffen habe. Eine Seg- mentierung des Marktes hinsichtlich des Leasings von Fahrzeugen ver- schiedener Marken sei ebenfalls nicht angezeigt. 5.4.2.2 Weiter erwog die Vorinstanz, zwischen den Captives bestehe ein Konkurrenzverhältnis. Aus internen Dokumenten der Captives gehe hervor, dass diese sich als Wettbewerber angesehen hätten. Auch der Inhalt des Informationsaustausches und die wirtschaftliche Logik, mit einem erhebli- chen Aufwand diesen Austausch aufrechtzuerhalten, sprächen für das Vor- liegen eines Konkurrenzverhältnisses. Die Captives hätten ver- schiedentlich Vergleiche von Zinssätzen für eigene Fahrzeuge mit entspre- chenden Zinssätzen von konkurrierenden Fahrzeugmodellen anderer Fahrzeuge vorgenommen. Zudem hätten sie anerkannt, dass Endkunden Vergleiche von Leasingbedingungen anderer Unternehmen vornähmen. Der Wettbewerb zwischen Fahrzeugen verschiedener Marken bestehe
B-4596/2019 Seite 111 nicht nur beim (Bar-)Kauf, sondern auch beim Leasing von Personenwa- gen. Endkunden hätten sowohl bei einem erstmaligen Leasing als auch nach Ablauf eines laufenden Leasingvertrags die Möglichkeit, zu einem Fahrzeug einer anderen Marke zu wechseln. Auch dies führe dazu, dass die Leasingkonditionen verschiedener Captives (und Non-Captives) dem Wettbewerb ausgesetzt seien. 5.4.2.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Captives aktuell nicht miteinander im Wettbewerb stünden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihr Geschäftsmodell relativ kurzfristig ändern und auch Leasing von gruppenfremden Fahrzeugen finanzieren könnten. Es gäbe keine Schranken oder Hindernisse das Geschäftsmodell auszuweiten, wie dies bei einem Teil der Captives namentlich bei Occasionsfahrzeugen be- reits der Fall sei. Es reiche aus, wenn die Captives nur der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stünden. 5.4.2.4 Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar, dass zwischen Captives und Non-Captives ein Konkurrenzverhältnis besteht. Sie bestreitet jedoch wie erwähnt, dass die Captives miteinander im Wettbewerb stehen. Capti- ves würden in der Regel nur den Kauf von Autos finanzieren, die von Un- ternehmen hergestellt oder importiert würden, mit denen sie verbunden seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesellschaftszweck, dem Ge- schäftsmodell und dem Aufbau der Captives. Captives gingen selbst nicht aktiv auf Kundenakquise, sondern würden durch die jeweiligen Autohänd- ler der mit ihnen verwandten Autohäuser bedient. Marktgegenseite der Captives seien daher ausschliesslich die Endkunden der Händler der glei- chen Markenhersteller. Zu den anderen Captives stehe sie in keinem Wett- bewerbsverhältnis. Ausserdem fehle es ihr für die Finanzierungen von Fahrzeugen von fremden Automarken am notwendigen Knowhow, insbe- sondere bezüglich einzelner bei der Berechnung des Leasingzinses mass- gebenden Variablen (z.B. Lebens- und Haltedauer). Auch würde sie sich mit non-captiven Aktivitäten aus ökonomischer Sicht schaden. Denn weder sie noch ihre Aktionäre hätten ein ökonomisches Interesse daran, durch die Finanzierung eines Fahrzeuges eine fremde Automarke zu unterstüt- zen und damit gleichzeitig den Verkauf eines Fahrzeuges der mit ihr ver- bundenen Markenfamilie zu verhindern. 5.4.2.5 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz stütze sich auf unbelegte Behauptungen und unterliege einem Zirkelschluss, indem sie aus dem Informationsaustausch auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Captives schliesse. Im Übrigen könne ein Wettbewerbsverhältnis auch
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nicht damit begründet werden, dass interne Analysen der Leasingbedin-
gungen anderer Captives vorgenommen worden seien. Vielmehr könnten
Unternehmen – unabhängig von einer möglichen Wettbewerbsbeziehung
– aus verschiedenen Gründen das Bedürfnis haben, Informationen auszu-
tauschen. Vorliegend gäbe es legitime Gründe für die Captives, ihren An-
satz zur Finanzierung von Fahrzeugen mit dem Ansatz anderer Captives
zu vergleichen, da sie denselben rechtlichen und regulatorischen Rahmen-
bedingungen unterlägen. Auch die Kreditberechnung und die Einschätzung
von Risiken bei der Kreditvergabe seien im gesamten Finanzsektor ähn-
lich. Zudem belege auch das Vergleichen von Leistungen durch Endkun-
den nicht, dass die betreffenden Leistungen dem gleichen Markt zuzurech-
nen seien. Die Captives würden in einem "indirekten Wettbewerb" stehen,
indem der Wettbewerb auf der Ebene der Händler bzw. der Händlermarken
spiele und die Captives dabei nur unbeteiligte Dritte seien.
5.4.2.6 Die Vorinstanz vermische das Geschäft der Autofinanzierung mit
demjenigen des Autoverkaufs. Sie setze damit den Leasingmarkt mit dem
Markt für den Verkauf von Kraftfahrzeugen gleich. Der Verbraucher habe
zwar die Wahl zwischen verschiedenen Automarken, wenn er sich für eine
bestimmte Autoklasse interessiere. Sobald er sich aber für einen bestimm-
ten Fahrzeugtyp einer bestimmten Marke entschieden habe, suche er nach
einer Finanzierungslösung für dieses bestimmte Fahrzeug. Hierfür erhalte
der Verbraucher kein wettbewerbsfähiges Leasingangebot von anderen
Captives.
5.4.2.7 Weiter seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Captives ihr
Geschäftsmodell kurzfristig anpassen und Finanzierungslösungen für
Fahrzeuge von nicht mit ihr verbundenen Automarken anbieten könnten,
spekulativ. Sie liessen sich auch nicht damit begründen, dass einige Cap-
tives Finanzierungslösungen für den Kauf von Occasionsfahrzeugen von
nicht mit ihnen verbundenen Automarken anbieten würden. Denn die Fi-
nanzierung von Occasionsfahrzeugen sei im Vergleich zur Finanzierung
von Neufahrzeugen "ausgesprochen" selten und setze voraus, dass der
Händler Occasionsfahrzeuge auf dem Occasionsmarkt erwerben könne
und wolle. Sodann hätten mehrere Parteien unabhängig voneinander er-
klärt, dass sie die anderen Captives nicht als Konkurrenten ansähen (na-
mentlich P. _______ (F. _______) an der Einvernahme vom 11. März 2014;
B-4596/2019 Seite 113 K. _______ (Beschwerdeführerin) an der Einvernahme vom 11. März 2014). Im Übrigen sei nachvollziehbar, dass sich die Mitarbeiter der Capti- ves mit den entsprechenden Marken identifizieren und sich teilweise "un- technisch" im Wettbewerb mit anderen Marken verstehen würden, da ihr Arbeitgeber (Captive) in einem "ausgesprochenen Näheverhältnis" zu dem mit ihm verbundenen Fahrzeughersteller stehe. 5.4.2.8 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Tri- bunale Amministrativo Regionale per iI Lazio [TAR Lazio] N. 12542/2020 vom 24. November 2020, mit welchem die Verfügung der Autorità Garante della Concorrenza a del Marcato AGCM vom 20. Dezember 2018 i.S. Ven- dita auto tramite finanziamenti aufgehoben wurde. Ebenso nimmt sie Be- zug auf die Rechtsprechung der Europäischen Kommission und macht gel- tend, die ständige Rechtsprechung der Europäischen Kommission unter- streiche ihre Auffassung, wonach Captives keine Konkurrenten seien. Dies gehe insbesondere aus dem Entscheid der EU-Kommission vom 8. August 2017 M.8460 i.S. Peugeot/BNP Paribas/Opel Vauxhall Fincos hervor. Dem- nach finde der Wettbewerb um die Erbringung von Automobilfinanzierun- gen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen in Bezug auf ein Fahrzeug einer bestimmten Marke in der Regel zwischen der Captive der betreffenden Marke und den Non-Captives statt. Captives verschiedener Automarken ständen nicht miteinander im Wettbewerb. 5.4.2.9 Die Vorinstanz hält im Beschwerdeverfahren an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Es liege sowohl ein aktuelles als auch potentielles Wettbewerbsverhältnisses vor. Es widerspräche der wirtschaft- lichen Logik, mit einem erheblichen Aufwand einen Austausch (gesamthaft 93-Mal) über Preise und Konditionen zwischen Marktteilnehmern aufrecht- zuerhalten, die nicht miteinander im Wettbewerb ständen. Es lägen Be- weismittel vor, die aufzeigen würden, dass sich die Captives gegenseitig als Wettbewerber ansähen, namentlich act. 3024, 3030, 3070 und 3071. Aufgrund dieser Beweismittel hätten sich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Parteiaussagen, wonach sich die Captives nicht als Wettbewer- ber ansähen, im Laufe des Verfahrens aus Schutzbehauptungen erwiesen. 5.4.2.10 Im Weiteren habe sie die Marktabgrenzung nach dem anerkann- ten Konzept der abgeleiteten Endnachfrage vorgenommen. Abnehmer der Leasing-Dienstleistungen der Beschwerdeführerin seien zwar in erster Li- nie die Händler von Fahrzeugen. Deren Nachfrageverhalten richte sich je- doch nach den Präferenzen und Bedürfnissen ihrer eigenen Abnehmer, d.h. den Endverbrauchern. Auch das Preisfestsetzungsverhalten der
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Händler orientiere sich an den Präferenzen und Bedürfnissen der Endab-
nehmer. Eine Vermischung der Märkte für Leasing-Dienstleistungen mit
dem Markt für den Verkauf von Fahrzeugen sei entsprechend nicht ersicht-
lich. Sodann erweise sich der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Er-
wägungen der EU-Kommission im Zusammenschlussvorhaben Peugeot/
BNP Paribas/Opel Vauxhall Fincos unpräzis. Auch aus dem Urteil des TAR
Lazio N. 12542/2020 vom 24. November 2020 könne die Beschwerdefüh-
rerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.4.3 Marktabgrenzung
5.4.3.1 Wie erwähnt (s. E. 5.4.1.6 oben), ist im Folgenden der relevante
Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen, um alsdann auf
diesem Markt die Marktverhältnisse zu prüfen, namentlich ob die Captives
in einem Konkurrenzverhältnis zueinanderstehen und damit eine horizon-
tale Abrede vorliegt.
5.4.3.2 Für die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes
im Rahmen der Beurteilung von Wettbewerbsabreden kann Art. 11 Abs. 3
Bst. a und b VKU analog angewendet werden (BGE 146 II 217, ADSL II,
KOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 100 f.).
5.4.3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU umfasst der sachlich relevante
Markt alle Waren und Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hin-
sichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks
als substituierbar angesehen werden. Entscheidend ist somit, welche Pro-
dukte oder Leistungen die Marktgegenseite im Hinblick auf die Befriedi-
gung eines bestimmten Bedürfnisses als austauschbar ansieht. Dies hängt
davon ab, ob die Produkte oder Dienstleistungen vom Nachfrager hinsicht-
lich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als
substituierbar erachtet werden. Entscheidend ist die funktionelle Aus-
tauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus
Sicht der Marktgegenseite (BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 9.2.3.1; Urteil
B-141/2012, Estée Lauder, E. 5.3.1.3.1).
5.4.3.4 Der räumlich relevante Markt umfasst nach Art. 11 Abs. 3 Bst. b
VKU das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt
umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (BGE 139 I
72, Publigroupe, E. 9.2.1).
B-4596/2019 Seite 115 5.4.3.5 Die Prüfung der Marktabgrenzung erfolgt in zwei Schritten, nämlich der Bestimmung des Marktgegenstandes und der eigentlichen Marktab- grenzung (Urteil 2C_113/2017, Hallenstadion, E. 5.2.1; Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 5.3.1.3.1). 5.4.3.6 Bei der Marktabgrenzung ist auf den strittigen Einzelfall sowie den Untersuchungsgegenstand zu fokussieren und dabei auf die Sichtweise der von der konkreten Abrede betroffenen Nachfrager abzustellen (Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 5.3.1.3.2; ZIRLICK/BANGERTER, DIKE-KG, Art. 5 N. 64). Gemeint sind diejenigen Nachfrager, welche das abredebe- troffene Gut aktuell (z.B. trotz Preisabrede) konsumieren oder potenziell, d.h. unter Wettbewerbsbedingungen, konsumieren würden, jedoch durch die Abrede davon abgehalten werden (ZIRLICK/BLATTER/BANGERTER, Äpfel mit Birnen vergleichen?, Jusletter 11. September 2017, Rz. 14). Entspre- chend hängt der relevante Markt sowohl von der konkreten Abrede als auch den Ausweichmöglichkeiten der spezifischen Marktgegenseite ab (Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 5.3.1.3.2; ZIRLICK/BLATTER/BANGER- TER, a.a.O., Rz. 16). 5.4.3.7 Massgebend ist die subjektive Sichtweise der von der konkreten Wettbewerbsbeschränkung Betroffenen. Die Austauschbarkeit beurteilt sich somit aufgrund der tatsächlichen, allenfalls empirisch beobachtbaren Sicht. Je grösser der Kreis der von einer Abrede Betroffenen, desto eher stimmt das tatsächlich beobachtete Ausweichverhalten der Gesamtheit der Betroffenen mit demjenigen eines typischen, repräsentativen Nachfragers des von der Abrede betroffenen Guts überein, da "Ausreisser" durch die Masse relativiert werden (ZIRLICK/BLATTER/BANGERTER, a.a.O., Rz. 18 f. m.H. auf BGE 139 II 316, L'Etivaz, E. 5.1 und Urteile B-3331/2012, BMW, E. 7.1.2 und B-3618/2013, Hallenstadion, E. 70). 5.4.3.8 Ausgehend vom Verfahrensgegenstand wird nachfolgend zunächst die Marktgegenseite bestimmt, aus deren Sicht anschliessend der rele- vante Markt abzugrenzen ist. 5.4.3.9 Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Informationsaustausch der Captives, bei welchem insbesondere Informationen zu den Leasing- zinssätzen (Sonder- und Standardzinssätze), Restwerten, Gebühren, Pro- visionen und Penetrationsraten betreffend das Automobilleasing ausge- tauscht wurden.
B-4596/2019 Seite 116 5.4.3.10 Beim Automobilleasing überlässt die Leasinggeberin dem Lea- singnehmer gegen ein Entgelt (Leasingraten) ein Fahrzeug zur freien Nut- zung und Verwendung für einen bestimmten Zeitraum (s. E. 4.1.1 oben). Die Leasingnehmer als Endkunden tragen die aufgrund der Leasingzins- sätze und weiteren Parametern entstehenden Kosten (Leasingraten). 5.4.3.11 Der vorliegende Informationsaustausch war breit gefasst und zielte auf alle Nachfrager der Abredeteilnehmer (vgl. ZIRLICK/BANGERTER, DIKE-KG, Art. 5 N. 74), d.h. auf sämtliche Automobilleasingnehmer. Die ausgetauschten Informationen waren nicht auf das Automobilleasing be- stimmter Automobilmarken oder Autoklassen beschränkt. Deshalb kann der relevante Markt nicht alleine aus der Sicht der Endkunden der Händler der gleichen Markenhersteller abgegrenzt werden, vielmehr ist auf die Sicht sämtlicher Automobilleasingnehmer als Marktgegenseite abzustel- len. 5.4.3.12 Automobilleasingnehmer fragen die Gebrauchsüberlassung bzw. das Nutzungsrecht an einem Fahrzeug zu den im Leasingvertrag genann- ten Bedingungen nach (s. E. 4.1.1 oben zur wirtschaftlichen Funktion des Leasings). Darin ist vorliegend die relevante Marktleistung zu sehen. 5.4.3.13 Neben dem Leasing existieren noch andere Formen der Nutzung und Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeuges. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob solche für die Leasingnehmer ein Substitut zum Automobillea- sing darstellen. Namentlich ist zu klären, ob die Miete, der Bar-Kauf, der Kredit-Kauf und/oder Abo-Modelle eines Fahrzeuges für die Leasingneh- mer effektiv eine gleichwertige Ausweichmöglichkeit zum Automobilleasing darstellen. Dabei ist auf die Situation im Untersuchungszeitraum abzustel- len. 5.4.3.14 In Anlehnung an eine Übersicht des Schweizerischen Leasingver- bandes SLV kann dies graphisch wie folgt dargestellt werden (SLV, Finan- zierungsmodelle Fahrzeuge für Konsument*innen, Februar 2021 [abrufbar unter: www.leasingverband.ch/cms/upload/Finanzierungsmodelle.pdf; zu- letzt abgerufen am: 05.06.2023]):
B-4596/2019 Seite 117 5.4.3.15 Der Leasingnehmer fragt somit die Nutzung eines selbst konfigu- rierten bzw. spezifisch ausgewählten Fahrzeuges während einer längeren Dauer nach. Bei Abo-Verträgen fragt der Endkunde hingegen primär Mobi- lität nach und nicht die Nutzung eines konkreten Fahrzeuges. Dies gibt ihm die Möglichkeit, die effektiven Kosten der Fahrzeugnutzung über die Zeit stetig vor Augen zu haben und auszuweisen. Da Abo-Verträge im Untersu- chungszeitraum allerdings noch keine entscheidende Rolle gespielt haben, kann vorliegend aber ohnehin offen gelassen werden, ob dieses Modell aus Sicht des Leasingnehmers ein Substitut zum Leasing darstellt. Bei der Miete eines Fahrzeuges will der Endkunde zwar – gleich wie beim Leasing – ein Fahrzeug während einer bestimmten Dauer nutzen. Die Miete wird jedoch typischerweise bei einer eher kürzeren Nutzungsdauer gewählt, während das Leasing i.d.R. ein bis vier Jahre dauert. Im Weiteren besteht bei der Miete anders als beim Leasing (sowie dem Bar- und Kreditkauf) nicht die Möglichkeit, ein Neufahrzeug nach den eigenen Wünschen zu konfigurieren. Entsprechend bildet die Fahrzeugmiete für den Leasingneh- mer kein effektives Substitut zum Leasing. 5.4.3.16 Beim Barkauf möchte der Endkunde ein Fahrzeug – ohne Fremd- kapital – zu Eigentum erwerben. Ein Barkauf stellt deshalb aus Sicht des Leasingnehmers ebenfalls kein Substitut zum Leasing dar. Auch die Mo- delle ˮBarkreditˮ und ˮAbzahlungsvertrag nach KKGˮ zielen darauf ab, ein Fahrzeug zu Eigentum zu erwerben, wobei hier der Erwerb – anders als
B-4596/2019 Seite 118 beim Barkauf – mit Fremdkapital erfolgt. Beim Barkredit dient das Fahrzeug dem Kreditgeber – anders als beim Leasing – nicht als Sicherheit. Das Ei- gentum daran geht sofort auf den Endkunden über. Die für den Barkredit zu entrichtenden Zinsen sind zudem regelmässig höher als beim Automo- billeasing. Dagegen geht beim Abzahlungsvertrag nach KKG das Eigentum des Fahrzeuges erst mit Bezahlung aller Kreditraten auf den Eigentümer über. Darin kann eine gewisse Parallele zum Leasing gesehen werden. Anders als der Leasingvertrag bezweckt der Abzahlungsvertrag aber den Eigentumserwerb bzw. er zielt letztlich gerade darauf ab. Der Endkunde wird sich also nur dann für einen Abzahlungsvertrag (oder Barkredit) ent- scheiden, wenn er auch das Eigentum am Fahrzeug erwerben möchte. Da- gegen steht für den Endkunden beim Leasing i.d.R. primär die längerfris- tige Nutzung eines spezifischen Fahrzeuges im Vordergrund. Zwar besteht teilweise auch beim Leasing die Möglichkeit, dass der Händler dem Lea- singnehmer bei Abschluss des Leasingvertrages zusichert, dass er das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer zum Restwert von ihm erwerben könne. Anders als beim Abzahlungsvertrag handelt es sich aber nur um eine Option, welche im Einzelfall auszuhandeln ist. Es ist somit davon aus- zugehen, dass auch die Modelle ˮBarkreditˮ und ˮAbzahlungsvertrag nach KKGˮ aus Sicht des Leasingnehmers in der Regel keine Substitute zum Leasing darstellen (zur fehlenden Substituierbarkeit aufgrund der höheren Zinsen beim Kredit vgl. Stellungnahme der WEKO vom 2. Juli 2017 i.S. Peugeot S.A./BNP Paribas S.A./Opel/Vauxhall-Fincos [veröffentlicht in RPW 2017/4 S. 574 ff.], Rz. 18 m.w.H.). 5.4.3.17 Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich somit, dass die Miete, der Bar-Kauf, der Kredit-Kauf und/oder Abo-Modelle eines Fahrzeuges für die Leasingnehmer im Untersuchungszeitraum keine Substitute zum Fahr- zeugleasing dargestellt haben. 5.4.3.18 Im Folgenden ist der Markt für Automobilleasing genauer zu defi- nieren, zumal eine solche präzisierende Abgrenzung in den Erwägungen der Vorinstanz für den von ihr bezeichneten relevanten Dienstleistungs- markt für Automobilleasing fehlt. 5.4.3.19 Wie erwähnt, sind die grundlegenden Dienstleistungen und Rah- menbedingungen beim Automobilleasing weitestgehend vergleichbar (s. E. 4.1 oben). Es werden Fahrzeuge verschiedener Autoklassen und verschiedener Automarken verleast. Weiter gehören zu den verleasten Fahrzeugen sowohl Occasions- als auch Neufahrzeuge. Der Automobillea- singvertrag zwischen der Leasinggeberin und dem Leasingnehmer steht
B-4596/2019 Seite 119 dabei im Kontext des gesamten Leasinggeschäfts. Der Erwerbsvertrag zwischen der Leasinggeberin und dem Händler über das Fahrzeug ist mit dem Leasingvertrag eng gekoppelt (s. E. 4.1.5 oben); ebenso die Wahl ei- nes bestimmten zu leasenden Fahrzeuges durch den Leasingnehmer. Die Leasingkonditionen, insbesondere Promotionsangebote, sind bei der Ent- scheidung für oder gegen ein bestimmtes Leasingfahrzeug für den End- kunden oft massgebend (vgl. Vorinstanz, act. 2001 Rz. 479 f., act. 4 S. 2). 5.4.3.20 Beim Entscheid für ein zu leasendes Fahrzeug vergleicht der Kunde die Fahrzeuge der verschiedenen Automobilmarken insbesondere auch anhand der zahlungsrelevanten Kriterien wie Fahrzeugpreis, Anzah- lung, monatliche Leasingrate, Restwert, etc. Für den Endkunden sind die Leasingkonditionen nicht erst nach dem Entscheid für ein Fahrzeug und der Verhandlung des entsprechenden Fahrzeugpreises von Relevanz. Er entscheidet sich vielmehr, parallel durch Vergleich des Gesamtpaketes aus Automobil(-eigenschaften) und Leasingbedingungen für ein bestimmtes (leasingfinanziertes) Fahrzeug und eine bestimmte Leasingdienstleistung. Daran vermag im Übrigen auch der Umstand, dass das konkrete Leasing- angebot erst nach Regelung sämtlicher Modalitäten und unter Berücksich- tigung aller Komponenten definitiv berechnet werden kann, nichts zu än- dern. 5.4.3.21 Diese Sichtweise der Marktgegenseite wird sodann auch durch das Marktverhalten der Captives bestätigt. Die Captives fungierten nach eigenen Aussagen als Marketinghebel ihrer Mutterkonzerne bzw. der mit ihnen verbundenen Automobilhersteller bzw. -importeure. Die Marketing- Aktivitäten der Automobilmarken richteten sich mit Preisaktionen einerseits und attraktiven Leasingkonditionen andererseits sowohl an potenzielle Barkäufer als auch an potenzielle Leasingkunden. Die Leasingkonditionen – insbesondere konkrete Sonderzinssätze – wurden im Rahmen von Pro- motionsaktivitäten prominent beworben. Das Finanzierungsangebot der Captives wurde damit zu einem wichtigen Faktor für die Wahl eines be- stimmten Fahrzeuges. 5.4.3.22 Das Automobilleasing kann folglich nicht beschränkt auf den blos- sen Abschluss eines Leasingvertrages zwischen der Leasinggeberin und dem Leasingnehmer betrachtet werden. Es erscheint nicht sachgerecht isoliert einen Markt für den Abschluss von Leasingverträgen über unwider- ruflich gewählte (Neu-)Fahrzeuge abzugrenzen. Aus den Erwägungen 4.1.5 ff. oben folgt vielmehr, dass das Automobilleasing bzw. Automobillea- singgeschäft insgesamt relevant ist. Es umfasst die gesamte Transaktion
B-4596/2019 Seite 120 von der Auswahl und dem Kauf des Fahrzeuges, dem Abschluss des Lea- singvertrages über die Auslieferung des Fahrzeuges an den Leasingneh- mer und die Beendigung des Leasingvertrags (s. E. 4.1.6 oben). Eine un- zulässige Vermischung des Marktes für Automobilleasing mit dem Markt für Automobile resultiert daraus nicht. 5.4.3.23 Zu prüfen ist, ob dieser Markt für Automobilleasing hinsichtlich Au- toklassen weiter zu segmentieren ist. Für den Autohandel wurde in der bis- herigen Rechtsprechung der sachlich relevante Markt grundsätzlich auf- grund der Fahrzeugeigenschaften resp. Autoklassen weiter segmentiert (z.B. in Microwagen, Kleinwagen, untere Mittelklasse, obere Mittelklasse, Oberklasse, Luxusklasse und zusätzlich Nutzfahrzeuge; Urteil B-3332/2012, BMW, E. 7.1.4; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 128; vgl. Verfügung der WEKO vom 19. Oktober 2015 i.S. VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013 [veröffentlicht in RPW 2019/1, S. 120] Rz. 249 ff.). Auch für das Automobilleasing erscheinen die Fahrzeuge der verschiedenen Klassen für den Endkunden i.d.R. keine Substitute darzu- stellen. So deckt beispielsweise das Leasing eines Microwagens aufgrund der Fahrzeugeigenschaften nicht dieselben Bedürfnisse wie das Leasing eines Fahrzeuges der unteren Mittelklasse. Der Automobilleasingnehmer wird das Leasing eines Fahrzeuges einer anderen Klasse somit regelmäs- sig nicht als (nahezu) gleichwertig beurteilen. 5.4.3.24 Die Vorinstanz hat allerdings zutreffend erwogen (s. E. 5.4.2.1 oben), dass vorliegend eine Segmentierung des Automobilleasingmarktes in verschiedene Teilmärkte für jeweils unterschiedliche Fahrzeugklassen dennoch unterbleiben kann. Die ausgetauschten Informationen betrafen sämtliche Fahrzeugklassen und zielten nicht spezifisch auf einzelne Auto- klassen. 5.4.3.25 Im Weiteren zu prüfen ist eine Segmentierung des Automobillea- singmarktes hinsichtlich Neu- und Occasionsfahrzeuge. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, von einer solchen Unterteilung des Mark- tes könne ebenfalls abgesehen werden, da die ausgetauschten Informati- onen insgesamt sowohl bei Occasions- als auch Neufahrzeugen zur An- wendung gekommen seien (s. E. 5.4.2.1 oben). Diese Argumentation ver- mag für sich allein den Verzicht auf eine Segmentierung hinsichtlich Neu- und Occasionsfahrzeugen allerdings noch nicht zu rechtfertigen, da einige der ausgetauschten Informationen – namentlich die Informationen zu den Sonderzinssätzen und den Penetrationsraten – ausschliesslich Neufahr- zeuge betrafen.
B-4596/2019 Seite 121 5.4.3.26 In der bisherigen Rechtsprechung wurde im Autohandel für die je- weiligen Autoklassen von einem Markt für Neufahrzeuge ausgegangen (Verfügung der WEKO vom 19. Oktober 2015 i.S. VPVW Stammtische/ Projekt Repo 2013 [veröffentlicht in RPW 2019/1, S. 120] Rz. 249 ff.; impli- zit auch Urteil B-3332/2012, BMW, sowie Urteile des BVGer B-7756/2015, B-7834/2015 und B-7920/2015 vom 16. August 2022 i.S. VPVW Stammti- sche/Projekt Repo 2013). Für den vorliegenden Fall sind allerdings die Be- sonderheiten des Automobilleasings zu beachten. Beim Automobilleasing fragt der Endkunde "nur" die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges für eine bestimmte Dauer nach, während es beim Bar- oder Kreditkauf um den Erwerb zu Eigentum geht (s. E. 5.4.3.14 f. oben). Beim Fahrzeugkauf trägt der Endkunde das Risiko der Wertverminderung selbst. Der Endkunde wird das Fahrzeug – anders als beim Automobilleasing – entweder bis zu Ende dessen Lebensdauer nutzen oder im Laufe der Zeit weiterverkaufen. Im Weiteren vergleicht der Endkunde bei seiner Entscheidung für ein be- stimmtes Leasingfahrzeug das "Gesamtpaket" aus Automobil(-eigenschaf- ten) und Leasingkonditionen (s. E. 5.4.3.19 oben). 5.4.3.27 Demzufolge fliessen – im Vergleich mit dem Fahrzeugkauf – zu- mindest teilweise andere Aspekte in die Entscheidfindung mit ein. Es ist somit davon auszugehen, dass für den Leasingnehmer das Leasing eines (gut erhaltenen bzw. neuwertigen) Occasionsfahrzeuges (wie z.B. Vorführ- wagen, Fahrzeuge, welche nach wenigen Jahren oder vorzeitig aus einem Leasing zurückgegeben wurden, etc.) mit dem Leasing eines Neuwagens durchaus substituierbar sein kann. Folglich ist im Ergebnis mit der Vorinstanz auch auf eine Unterteilung des Marktes für Automobilleasing hinsichtlich Neu- und Occasionsfahrzeuge zu verzichten. 5.4.3.28 Schliesslich folgt aus E. 5.4.3.20 f. oben, dass auch eine Segmen- tierung des Automobilleasingmarktes hinsichtlich Automarken nicht ange- zeigt ist. 5.4.3.29 Im Ergebnis ist von einem sachlich relevanten Markt für Automo- billeasing auszugehen und eine weitere Segmentierung dieses Marktes kann unterbleiben. Der Automobilleasingmarkt beschränkt sich, wie er- wähnt, nicht auf den blossen Abschluss eines Leasingvertrages zwischen Leasinggeberin und Leasingnehmer. Relevant ist vielmehr das gesamte Automobilleasing bzw. Automobilleasinggeschäft. 5.4.3.30 Diese Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes steht schliesslich auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung in
B-4596/2019 Seite 122 der Schweiz und der Europäischen Kommission (s. E. 5.4.3.31 sogleich). Ohnehin können aber in der Vergangenheit bereits abgegrenzte Märkte bei der Beurteilung von Abreden nur als Ausgangspunkt oder Orientierungs- hilfe dienen, da die jeweilige Abgrenzung von der konkreten Wettbewerbs- beschränkung im jeweiligen Einzelfall abhängt und deshalb nicht ohne wei- teres auf andere Abreden übertragen werden kann. Selbst bei identischen Gütern ist je nach konkreter Abrede und der damit betroffenen Marktge- genseite das Substitutionsverhalten ein anderes (ZIRLICK/BLATTER/BAN- GERTER, a.a.O., Rz. 43). Nichts desto trotz ist nachfolgend der Vollständig- keit halber kurz auf die entsprechende Rechtsprechung in der Schweiz und der Europäischen Kommission einzugehen. 5.4.3.31 Die WEKO hat in der Vergangenheit bei der Beurteilung von Zu- sammenschlussvorhaben innerhalb eines Gesamtmarktes Finanzdienst- leistungen verschiedene Teilmärkte identifiziert. Innerhalb des Teilmarktes für Leasing hat sie mehrheitlich dazu tendiert, einen separaten Markt für das Automobilleasing abzugrenzen. Offengelassen hat sie, ob und wie der Markt für Leasing gegebenenfalls weiter zu unterteilen ist (Stellungnahme der WEKO vom 28. November 2014 i.S. Santander Consumer Finance S.A./Peugeot S.A. [veröffentlicht in RPW 2015/1, S. 88 f.] Rz. 12 m.H. auf Stellungnahme der WEKO vom 26. Januar 2012 i.S. Bank Sarasin & Cie AG/B. Safra Luxembourg SA [veröffentlicht in RPW 2012/1, S. 121 ff.], Rz. 17 ff.; Stellungnahme der WEKO vom 1. Dezember 2008 i.S. BNP Pa- ribas/Entités Fortis SA [veröffentlicht in RPW 2009/1, S. 68 ff.], Rz. 58 ff. und Stellungnahme der WEKO vom 4. Dezember 2006 i.S. Crédit Agricole SA/Fiat Auto S.p.A. [veröffentlicht in RPW 2007/1, S. 83 ff.], Rz. 19; Stel- lungnahme der WEKO vom 2. Juli 2017 i.S. Peugeot S.A./BNP Paribas S.A./Opel/Vauxhall-Fincos [veröffentlicht in RPW 2017/4 S. 574 ff.], Rz. 18). Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben diese Frage bisher noch nicht behandelt. 5.4.3.32 Die EU-Kommission ist in früheren Entscheiden im Automobil-Be- reich von einem Markt für Leasing, allenfalls unterteilt in Operating Leasing und Financial Leasing, ausgegangen. Teilweise liess sie offen, ob eine wei- tere Segmentierung des Leasingmarktes notwendig ist (Entscheidungen der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 COMP/M.6436 i.S. Volkswa- gen Financial Services/D'Ieteren/Volkswagen D'Ieteren Finance JV, Rz. 15-31; vom 7. Juni 2017 M.8553 i.S. Banco Santander/Banco Popular Group, Rz. 23; vom 26. Juli 2017 M.8309 i.S. Volvo Car Corporation/First Rent a Car, Rz. 27 ff.).
B-4596/2019 Seite 123 5.4.3.33 Im Entscheid vom 8. August 2017 M.8460 i.S. Peugeot/BNP Pa- ribas/Opel Vauxhall Fincos führte die EU-Kommission aus, es sei vorläufig festzustellen, dass der Wettbewerb bei der Bereitstellung von Kfz-Finan- zierungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen in Bezug auf ein Fahrzeug einer bestimmten Marke im Allgemeinen zwischen der Cap- tive der betreffenden Marke und anderen Anbietern von Finanzierungslö- sungen, insbesondere Privatkundenbanken, stattfinde. Daraus folge, dass andere Captives diese Dienstleistungen nicht für Fahrzeuge anderer Mar- ken anbieten würden. Markenunabhängige Verkäufe kämen im Wesentli- chen nur bei Gebrauchtwagen vor. Die Kommission sei daher der Auffas- sung, dass ein Markt, der sich nur auf den Verkauf von Fahrzeugen für Nichtkunden beschränke (und die Eigengeschäfte der Captives für ihre je- weiligen Marken ausschliesse), die wirtschaftliche Realität und die Wettbe- werbsdynamik dieser Märkte wahrscheinlich besser widerspiegle (Rz. 31- 33). Letztlich liess die EU-Kommission die Marktabgrenzung jedoch explizit offen. 5.4.3.34 Die Erwägungen in diesem Entscheid der EU-Kommission zur konkreten Marktbetrachtung betreffen allerdings nicht primär den Bereich des Automobilleasings, sondern den separaten Bereich der Automobilkre- dite ("motor vehicle lending"). Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzu- weisen, dass eine Zulassung eines Zusammenschlusses nach einer Phase I-Prüfung in der EU bzw. einer vorläufigen Prüfung in der Schweiz auf einer bloss summarischen Prüfung des seitens der Zusammenschlussparteien vorgebrachten Sachverhalts basiert. Im Übrigen wurde der gleiche Zusam- menschluss im Rahmen einer vorläufigen Prüfung auch durch die WEKO analysiert, wobei diese von einem sachlich relevanten Markt für Automobil- Leasing ausgegangen ist (Stellungnahme der WEKO vom 2. Juli 2017 i.S. Peugeot S.A./BNP Paribas S.A./Opel/Vauxhall-Fincos [veröffentlicht in RPW 2017/4 S. 574 ff.], Rz. 18). 5.4.3.35 Sodann ging die EU-Kommission im Entscheid vom 7. November 2018 M.8744 i.S. Daimler/BMW/Car Sharing JV (Rz. 83-86) im Automobil- bereich wiederum von einem Markt für Leasing (Finanzierungs- und Ope- rating-Leasing) aus. 5.4.3.36 Schliesslich haben die italienischen Wettbewerbsbehörden mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 in einer ähnlichen Angelegenheit einen Informationsaustausch zwischen Captives in Italien als Wettbewerbsab- rede qualifiziert und gegen verschiedene Unternehmen, darunter auch ge-
B-4596/2019 Seite 124 gen Fca Bank S.p.a., eine Sanktion von gesamthaft EUR 678 Mio. ausge- sprochen (Verfügung der Autorità Garante della Concorrenza a del Marcato AGCM vom 20. Dezember 2018 i.S. Vendita auto tramite finanziamenti). Dieser Entscheid der AGCM hob das Tribunale Amministrativo Regionale per iI Lazio (TAR Lazio) allerdings mit Urteil N. 12542/2020 vom 24. No- vember 2020 auf. Die gegen dieses Urteil von der AGCM erhobene Be- schwerde hat das Consiglio di Stato der Republik Italien sodann mit Ent- scheid vom 13. Januar 2022 abgewiesen. 5.4.3.37 Aus dieser Rechtssache lässt sich für die Marktabgrenzung im vorliegenden Fall entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin je- doch ebenfalls nichts ableiten. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die AGCM einen Markt für Finanzierungsdienstleistungen vertieft ana- lysiert, die eigentliche unzulässige Preisabrede gemäss Art. 101 AEUV je- doch auf dem Produktemarkt für leasingfinanzierte Fahrzeuge erblickt und sanktioniert. Das TAR Lazio hob den Entscheid auf, da von der AGCM un- zureichend aufgezeigt worden war, wie aufgrund der hauptsächlich analy- sierten Verhaltensweisen der Captives auf dem Markt für Finanzierungs- dienstleistungen für Automobile eine unzulässige Preisabrede auf dem Produktemarkt für leasingfinanzierte Fahrzeuge entstehen könne. Mit an- deren Worten kam das TAR Lazio zum Schluss, dass die Analyse des Dienstleistungsmarktes für Finanzprodukte nicht ohne Weiteres für den Nachweis einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung auf dem Pro- duktemarkt für den Verkauf von leasingfinanzierten Automobilen herange- zogen werden kann. Eine falsche Marktabgrenzung auf dem Markt für Fi- nanzierungsdienstleistungen für Automobile oder auf dem Markt für lea- singfinanzierter Fahrzeuge stellte das TAR Lazio jedoch nicht fest. Es machte keine abschliessenden Aussagen zur Marktabgrenzung. Das Con- siglio die Stato hat sich in seinem Entscheid vom 13. Januar 2022 schliess- lich nicht zum kartellrechtlich relevanten Sachverhalt bzw. dessen Würdi- gung geäussert. 5.4.3.38 Es ist somit daran festzuhalten, dass von einem sachlich relevan- ten Markt für Automobilleasing auszugehen ist. Gegen die räumliche Ab- grenzung des relevanten Marktes hat die Beschwerdeführerin keine Ein- wände erhoben. Mit der Vorinstanz ist der Markt in räumlicher Hinsicht na- tional abzugrenzen. Auf diesem nationalen Markt für Automobilleasing sind nachfolgend die Marktverhältnisse zu prüfen.
B-4596/2019 Seite 125 5.4.4 Marktverhältnisse 5.4.4.1 Auf dem nationalen Markt für Automobilleasing bieten, wie erwähnt, Captives und Non-Captives Leasingdienstleistungen an. Non-Captives fi- nanzieren Fahrzeuge sämtlicher Automobilmarken. Bei den Captives liegt aufgrund der (konzernmässigen) Verbundenheit mit einer oder mehreren Automobilmarken der Hauptfokus der Geschäftstätigkeit in der Finanzie- rung von Fahrzeugen des mit ihr verbundenen Autoherstellers bzw. Impor- teurs (s. E. 4.2 oben). 5.4.4.2 Ebenso wurde bereits oben dargelegt, dass die Dienstleistung des Automobilleasings sich nicht auf den blossen Abschluss eines Leasingver- trages zwischen Leasinggeberin und Leasingnehmer beschränkt, sondern das gesamte Automobilleasing bzw. Automobilleasinggeschäft relevant ist (s. E. 5.4.3.17). In den Marketing-Aktivitäten der Automobilmarken werden die Leasingkonditionen prominent beworben. Der Kunde vergleicht beim Entscheid für ein zu leasendes Fahrzeug die Fahrzeuge der verschiedenen Automobilmarken insbesondere auch anhand der zahlungsrelevanten Kri- terien wie Fahrzeugpreis, Anzahlung, monatliche Leasingrate, Restwert, etc. Er entscheidet sich parallel durch Vergleich des Gesamtpaketes aus Automobil(-eigenschaften) und Leasingbedingungen für ein bestimmtes (leasingfinanziertes) Fahrzeug und eine Leasingdienstleistung. Dadurch sind die Leasingkonditionen nicht erst nach dem Entscheid für ein Fahr- zeug und der Verhandlung des entsprechenden Fahrzeugpreises von Re- levanz (s. E. 5.4.3.20 f. oben). 5.4.4.3 Im Übrigen bestätigte dies auch K. _______ (Marketing und Sales Manager der Beschwerdeführerin) indirekt, als er bei der Einvernahme vom 11. März 2014 angab, dass "Promo-Aktionen" (Angebote mit Sonderzinss- ätzen) sehr wichtig seien und ein Verkaufsargument gebildet hätten (vgl. Vorinstanz, act. 2001 Rz. 479 f.). 5.4.4.4 Auf den Produktemärkten für Fahrzeuge besteht unbestritten ein Preiswettbewerb. Aus Erwägung 5.4.4.2 oben folgt, dass spiegelbildlich zu diesem Wettbewerb auf dem Automobilleasingmarkt ebenfalls ein solcher Preiswettbewerb hinsichtlich der Leasingkonditionen besteht. In diesem Markt stehen die Captives nicht nur zu den Non-Captives, sondern auch zu den anderen Captives in einem Wettbewerbsverhältnis. 5.4.4.5 Fehl geht die Beschwerdeführerin, wenn sie die Captives auf die- sem Markt und in diesem Wettbewerb als unbeteiligte Dritte bezeichnet.
B-4596/2019 Seite 126 Denn es trifft nicht zu, dass sie keinerlei Einfluss auf Promotionsangebote hatten und diese alleine von den Herstellern bzw. Importeuren bestimmt wurden. So geht aus mehreren Einvernahmen hervor, dass die Captives die Sonderzinssätze gemeinsam mit den Herstellern/Importeuren festsetz- ten oder zumindest darauf Einfluss nehmen konnten (vgl. Vorinstanz, act. 2802 Rz. 155 ff. und 188 ff., act. 2709 Rz. 208 ff., act. 2501 Rz. 217 ff.; act. 2502 Rz. 131 f.). So führte beispielsweise O. _______ (C. _______) auf die Frage, ob er bei der Zinsfestsetzung mitrede, was folgt aus (vgl. Vor-instanz, act. 2802 Rz. 152 ff.): "Ja. Ich rede mit der Marke. Zum Beispiel. Wollen wir eine Aktion mit 2.9% machen? Die Marke muss dann damit einverstanden sein.". Als weiteres Beispiel kann die Aussage von U. _______ (G. _______) er- wähnt werden, der ausführte, dass die Rabattaktionen betreffend das Au- toleasing für die Marken von V. _______ in der Schweiz in Abstimmung des Sales Bereiches von G. _______ und des Sales Bereiches des Importeu- res erfolgt seien (vgl. Vorinstanz, act. 2709 Rz. 208 ff.). 5.4.4.6 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann bei dieser Marktbetrachtung ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Captives auch nicht mit dem angeblich fehlenden Interesse der Captives an der Finanzie- rung von Fahrzeugen von nicht mit ihnen verbundenen Automarken ver- neint werden. Denn dieses Argument wäre nur stichhaltig, wenn isoliert von einem relevanten Markt für den Abschluss von Leasingverträgen über un- widerruflich gewählte (Neu-)Fahrzeuge ausgegangen würde und voraus- gesetzt wird, dass der Kunde die Leasingbedingungen erst nach dem Ent- scheid für ein bestimmtes Fahrzeug vergleicht, was in der Regel gerade nicht der Fall ist. 5.4.4.7 Zudem erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ge- stützt auf ihren Gesellschaftszweck und ihr Geschäftsmodell kein Interesse an der Finanzierung von Fahrzeugen von nicht mit ihr verbundenen Auto- marken gehabt zu haben, ohnehin als Schutzbehauptung. Denn aus einer Analyse ihrer Umsatzzahlen der Jahre 2011 bis 2013 wird ersichtlich, dass sie – auch wenn der Hauptfokus ihrer Geschäftstätigkeit in der Finanzie- rung von Fahrzeugen des Fiat-Chrysler-Konzerns lag – durchaus auch Leasingdienstleistungen für Fahrzeuge anderer Automarken angeboten hat. So hat sie zwischen 2011 und 2013 einen Umsatz von rund Fr. [...] mit der Finanzierung von Leasingverträgen für die Marken des Fiat-Chrysler-
B-4596/2019 Seite 127 Konzern erwirtschaftet (wovon [...] Fr. aus der Finanzierung von Neuwa- gen stammten). Mit der Finanzierung von Leasingverträgen für konzern- fremde Fahrzeuge erwirtschaftete sie im gleichen Zeitraum zusätzlich ei- nen Umsatz von [...] Fr. (wovon [...] Fr. aus der Finanzierung von Neuwa- gen stammten). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 rund [...] % ihres Umsatzes mit der Finanzierung von Fahr- zeugen erzielt, die nicht vom Fiat-Chrysler-Konzern herrührten. Im Neuwa- gengeschäft liegt dieser Anteil etwas tiefer bei [...] %, im Occasionsge- schäft deutlich höher bei [...] %. 5.4.4.8 Auch weitere Captives finanzierten Fahrzeuge von nicht mit ihnen verbundenen Automobilmarken. Teilweise war dies beschränkt auf die Fi- nanzierung von Occasionsfahrzeugen, wobei die Finanzierung von Occa- sionsfahrzeuge entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als selten bezeichnet werden kann. So erwirtschaftete die Beschwerdeführerin [...] % des gemeldeten Umsatzes mit der Finanzierung von Occasionsfahr- zeugen. Neben der Beschwerdeführerin finanzierten namentlich auch E. _______ (s. Vorinstanz, act. 2201 Rz. 372 ff.), B. _______ (s. Vor- instanz, act. 1206 S. 3) und C. _______ (s. Vorinstanz, act. 2804 Rz. 9) Fahrzeuge von nicht verbundenen Automarken. Weiter gab auch W. _______ (A. _______) auf die Frage, ob A. _______ Fahrzeuge anderer Marken finanziert habe, was folgt an (vgl. Vorinstanz, act. 2502 Rz. 217 ff.): "Occasionen, die der Händler eingetauscht hat. Wenn ein [...] -Händler auch noch andere Marken hat, dann machen wir die auch. Das sind aber wenige. [...] Was es gibt, wenn es einzelne grössere Kunden sind, die schon mehrere Autos haben und jetzt eines von einem anderen Händler wollen, dann finanzieren wir das auch.". 5.4.4.9 Soweit sich die Beschwerdeführerin zudem auf angeblich fehlen- des Knowhow bei der Finanzierung von Fahrzeugen von fremden Automar- ken beruft, zeigt bereits die Tätigkeit der Non-Captives auf dem Markt, dass eine Fahrzeugfinanzierung durchaus auch ohne eine enge Bindung zum Fahrzeughersteller möglich ist. Entsprechend vermag auch dieses Argu- ment nicht zu überzeugen. 5.4.4.10 Die Beschwerdeführerin war demnach nicht nur insofern eine ak- tive Wettbewerberin auf dem Automobilleasingmarkt, als sich der End- kunde parallel durch Vergleich des Gesamtpaketes aus Automobil(-eigen- schaften) und Leasingbedingungen für ein bestimmtes (leasingfinanzier- tes) Fahrzeug und eine Leasingdienstleistung entscheidet. Sondern sie
B-4596/2019 Seite 128 war darüber hinaus auch eine aktive Wettbewerberin für Leasingdienstleis- tungen für Fahrzeuge anderer Automobilmarken als jene des Fiat-Chrysler- Konzerns. 5.4.4.11 Im Übrigen sind auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach auch der praktizierte Informationsaustausch für das Vorliegen eines Wett- bewerbsverhältnisses zwischen den Captives spreche, nicht zu beanstan- den. Denn mit dem vorliegenden Informationsaustausch über Standard- und Sonderzinssätze und weitere Konditionen in gesamthaft 93 Tabellen, an 24 Meetings und mit weiteren bi- und multilateralen Kontakten während über sieben Jahren wurde ein erheblicher Aufwand betrieben. Es würde der wirtschaftlichen Logik widersprechen, diesen erheblichen Aufwand für den Informationsaustausch zu betreiben, wenn die Captives nicht auf dem gleichen sachlich relevanten Markt als Wettbewerber tätig wären. Zumal der Informationsaustausch offensichtlich nicht alleine auf die Einhaltung der Vorgaben des Konsumkreditgesetzes und der Verordnung zum Kon- sumkreditgesetz gezielt haben kann. Denn hierfür bedarf es keiner monat- lichen Orientierung während über sieben Jahren über die aktuellen Stan- dard- und Sonderzinssätze (inkl. Dauer des Angebotes und Provisionen) der anderen Captives. Ebenfalls handelt es sich bei den ausgetauschten Informationen – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – auch nicht um Auf- zeichnungen zu Kreditausfällen oder um Informationen, welche für die Bo- nitätsprüfung notwendig wären, oder um ein Kostenbenchmarking zur Kos- tenoptimierung. Insofern sind entgegen der Vorbringen der Beschwerde- führerin keine Gründe ersichtlich, wonach die Captives unabhängig von ei- ner möglichen Wettbewerbsbeziehung das Bedürfnis haben könnten, In- formationen mit diesem Inhalt und in diesem Umfang bzw. in dieser Fre- quenz auszutauschen. 5.4.4.12 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt sich diese Argumentation weder auf blosse Behauptungen noch unterliegt sie einem Zirkelschluss. So ist von den Parteien unbestritten, dass die Capti- ves während über sieben Jahre monatlich ihre Standard- und Sonderzins- sätze ausgetauscht haben und auch weitere bi- und multilaterale Kontakte hierzu und zu weiteren Konditionen stattgefunden haben. Zudem wurde dieser erwiesene Sachverhalt in E. 4.3-4.7 oben mit zahlreichen Belegen ausführlich dargelegt. 5.4.4.13 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die von der Beschwerdeführerin zitierten Aussagen der Parteien, wonach sich die Captives nicht als Konkurrenten betrachten würden (s. E. 5.4.2.7 oben), im
B-4596/2019 Seite 129 Laufe des Verfahrens als Schutzbehauptungen erwiesen haben. Denn zum einen zeigt sich, dass bei einem Teil dieser Parteiaussagen die befragten Personen (namentlich K. _______, R. _______, Q. _______ sowie implizit auch P. _______), den Anschein erwecken wollten, dass der Kunde sich zuerst für ein Fahrzeug entscheidet und erst danach eine Leasingdienst- leistung nachfrage, woraus sie auf ein fehlendes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Captives in Bezug auf den "isoliert verstandenen" Leasing- vertrag schlossen. Wie oben bereits mehrfach ausgeführt, entscheidet sich der Endkunde aber parallel durch Vergleich des Gesamtpaketes aus Auto- mobil(-eigenschaften) und Leasingbedingungen für ein bestimmtes (lea- singfinanziertes) Fahrzeug und eine Leasingdienstleistung. Entsprechend werden die Leasingkonditionen in den Marketing-Aktivitäten der Automo- bilmarken beworben (s. E. 5.4.4.2 oben). Des Weiteren geht – wie die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat – aus internen Dokumenten der Be- schwerdeführerin und anderer Captives hervor, dass sich die Captives durchaus als Konkurrenten betrachtet haben. Beispielhaft kann hierfür die nachfolgende E-Mail vom 21. November 2012 von K. _______ (Marketing und Sales Manager der Beschwerdeführerin) mit dem Betreff "AW: Offerta [...] 2013" genannt werden, worin was folgt festgehalten wurde (vgl. Vo- rinstanz, act. 3070): "Ho guardato cosa sta facendo la concorrenza per vetture dello stesso segmento e devo costatare che è un segmento molto aggressivo. [...] opera con un leasing al 1.9%, [...] al 0%, [...] al 3.9% e [...] al 5.9%. Ho fatto 2 calcolazioni: 1° offerta a un tasso del 5.5%, per 48 mesi e un anticipo del 17.7% = Fr. 7'071.15, rata mensile Fr. 399.60 (contributo Fr. 140) 2° offerta a un tasso del 3.9%, per 48 mesi e un anticipo del 19% = Fr. 7'590.50, rata mensile Fr. 359.40 (contributo Fr. 1'100)". Ein weiteres Beispiel eines Konkurrenzvergleichs hinsichtlich Leasingkon- ditionen der Captives ist die nachfolgende interne E-Mail vom 9. Februar 2012 bei F. _______ an P. ______ mit dem Betreff "Konkurrenzanalyse", worin was folgt ausgeführt wurde (vgl. Vorinstanz, act. 3030): "Ich habe die Konkurrenzanalyse mit [...] besprochen und absegnen lassen und werde diese heute Nachmittag rausschicken. [...] habe ich auch informiert. Folgende Konkurrenten haben ihre Konditionen geändert:
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B-4596/2019 Seite 131 Beurteilung dieser Frage kommt dem Gericht allerdings ein gewisser Er- messensspielraum zu, denn es hat auch den Grundsatz der Prozessöko- nomie zu beachten. Das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Be- weise abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwe- sentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann (BGE 144 II 194 E. 4.4.2; 130 II 475 E. 2.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.123d). Diesfalls werden von den Parteien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. 5.4.5.3 Vorliegend wurde in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, dass ein sachlich relevanter Markt für Automobilleasing abzugrenzen ist und dieser nicht beschränkt auf den Abschluss von Leasingverträgen über unwiderruflich gewählte (Neu-)Fahrzeuge, sondern in Bezug auf das ge- samte Automobilleasing(geschäft) zu verstehen ist. Weiter wurde dargelegt und begründet, dass sich eine weitere Segmentierung dieses Marktes nicht aufdrängt. Ebenso wurde aufgezeigt, dass die Captives (und Non-Capti- ves) auf diesem abgegrenzten Markt in einem tatsächlichen Wettbewerbs- verhältnis miteinanderstehen. 5.4.5.4 Ausserdem hat das Bundesgericht zum erforderlichen Beweismass festgestellt, dass die Bestimmung der massgeblichen Güter sowie die Ein- schätzung des Ausmasses der Substituierbarkeit kaum je exakt möglich ist, sondern zwangläufig auf gewissen ökonomischen Annahmen beruht. Die Anforderungen an den Nachweis solcher Zusammenhänge dürfen mit Blick auf die Zielsetzung des Kartellgesetzes, volkswirtschaftlich oder so- zial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbe- schränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (vgl. Art. 96 BV und Art. 1 KG), nicht übertrieben werden. Eine strikte Beweisführung bei diesen Zusammenhängen ist kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftli- chen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müssen aber über- zeugend und nachvollziehbar erscheinen (BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 8.3.2, bestätigt mit BGE 144 II 246, Altimum, E. 6.4.4; Urteil des BGer 2C_113/2017, Hallenstadion, E. 5.2.6; vgl. zur Beweispflicht, dem erforder- lichen Beweismass und der Begründungspflicht im Allgemeinen E. 3.2 und 3.2.6 oben). 5.4.5.5 Aufgrund dieses erforderlichen Beweismasses und des in E. 5.4.5.3 Gesagten bedarf die Marktabgrenzung vorliegend keiner weite-
B-4596/2019 Seite 132 ren empirischen Nachweise. Der Beweisantrag auf Einholen eines ökono- mischen Gutachtens ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuwei- sen. Gleiches gilt für den Beweisantrag auf Befragung des Geschäftsfüh- rers der Beschwerdeführerin. Namentlich mit Blick auf Erwägungen 5.4.4.1 i.V.m. E. 4.2, 5.4.4.7 und 5.4.4.9 würde die Befragung des Geschäftsfüh- rers der Beschwerdeführerin zu den beantragten Themen die rechtliche Überzeugung des Gerichts nicht ändern, weshalb darauf ebenfalls zu ver- zichten ist. 5.4.5.6 Auch der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung eines SSNIP-Tests (small but significant and nontransitory increase in price-Test) zur Untermauerung des Beweisergebnisses ist nicht zu beanstanden. Ein SSNIP-Test stellt eine modellhafte Verhaltensanalyse dar, bei der mittels geringer, aber spürbarer und nicht nur vorübergehender Preiserhöhung im Rahmen von 5% bis 10% untersucht wird, bei welcher Preiserhöhung die Nachfrager das zu beurteilende Produkt durch welche vergleichbaren Pro- dukte ersetzen. Der SSNIP-Test stellt jedoch keine zwingende Vorausset- zung einer Marktabgrenzung dar. Er bildet nur ein Mittel, das zur Ermittlung der massgeblichen Gruppe an austauschbaren Produkten zusätzlich her- angezogen werden kann, soweit die Austauschbarkeit im Hinblick auf den Verwendungszweck nicht bereits aufgrund eines Vergleichs der Produkt- merkmale der verfügbaren Produkte oder des bisherigen Ausweichverhal- tens der Nutzer festgestellt werden kann. Diese ergänzende Funktion folgt bereits daraus, dass ein SSNIP-Test selbst immanente Schwächen und ein gewisses Fehlerpotential in sich birgt und für bestimmte Sachverhaltskons- tellationen nicht anwendbar ist. Angesichts dessen stellt ein SSNIP-Test kein Mittel dar, welches im Rahmen einer Marktabgrenzung in jedem Fall uneingeschränkt zur Anwendung gelangen kann oder muss (Urteile des BVGer B-2597/2017 vom 19. Januar 2022, Vifor, E. 8.1; B-831/2011, SIX, E. 269-275 m.w.H.). 5.4.5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine weiteren Nachweise zur Marktabgrenzung und zur Feststellung des Wettbewerbsverhältnisses not- wendig sind. 5.5 Fazit 5.5.1 Das von der Beschwerdeführerin und den anderen Captives errich- tete und aufrechterhaltene Informationsaustauschsystem über Zinsen, Restwerte, Gebühren, Provisionen sowie Verkaufszahlen und Penetrati-
B-4596/2019 Seite 133 onsraten stellt eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise von Unter- nehmen dar, die als Wettbewerber auf dem nationalen Markt für Automo- billeasing auf der gleichen Marktstufe tätig waren. Die Verhaltensweisen waren objektiv geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Beein- trächtigung des Wettbewerbsparameters "Preis" zu verursachen, womit sie eine solche bezweckten. Ob das Verhalten der Beschwerdeführerin und der anderen Captives auch als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 KG qua- lifiziert werden muss, kann deshalb offen bleiben und braucht nachfolgend nicht mehr geprüft zu werden. 5.5.2 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob diese abgestimmte Verhaltens- weise den wirksamen Wettbewerb beseitigt oder erheblich beeinträchtigt hat und damit als unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 KG zu qualifizieren ist. 6. Unzulässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 KG 6.1 Allgemeines 6.1.1 Unzulässig sind nach Art. 5 Abs. 1 KG einerseits Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheb- lich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effi- zienz nach Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lassen, sowie andererseits Abre- den, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen. In diesem Fall ist eine Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz ausge- schlossen (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 6.1; 143 II 297, Gaba, E. 4.1; 129 II 18, Buchpreisbindung, E. 3; Urteil des BGer 2C_39/2020 vom 3. August 2022, Diffulivre, E. 8.1). 6.1.2 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann zum einen direkt nachgewiesen werden; sie kann sich zum anderen auch über die vom Ge- setzgeber in Art. 5 Abs. 3 KG aufgelisteten Tatbestände für horizontale bzw. über die von ihm in Art. 5 Abs. 4 KG für vertikale Abreden vorgesehenen Tatbestände ergeben, bei denen vermutet wird, dass wirksamer Wettbe- werb beseitigt wird. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 6.1 und 6.5; 143 II 297, Gaba, E. 4.1; Urteil 2C_39/2020, Diffulivre, E. 8.2). 6.1.3 Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbe- werbs bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
B-4596/2019 Seite 134 • Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen; • Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; • Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Ge- schäftspartnern. 6.1.4 Massgebend für den Entscheid, die Wettbewerbsparameter Preise, Menge und Gebiet in Art. 5 Abs. 3 KG aufzunehmen, war der Umstand, dass derartige Abreden allesamt negative Auswirkungen auf den Markt ha- ben und das Wettbewerbsgeschehen unmittelbar beeinflussen, da sie zentrale Grundparameter des Wettbewerbs aufheben (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG] vom 23. November 1994, BBI 1995 I 468, 517 und 566, nachfolgen Botschaft zum KG 1995; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 370). 6.1.5 Führt die Abrede zu keiner Beseitigung wirksamen Wettbewerbs, so ist zu prüfen, ob sie den Wettbewerb auf dem relevanten Markt nach Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beeinträchtigt und gegebenenfalls durch Gründe der wirtschaftlichen Effizient gerechtfertigt werden kann (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 6.1 und 6.5; 143 II 297, Gaba, E. 5; Urteil 2C_39/2020, Diffulivre, E. 8.2). 6.1.6 Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch das Kriterium der Erheb- lichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 6.5; 144 II 194, BMW, E. 4.3.1; 143 II 297, Gaba, E. 5.6; Urteil 2C_39/2020, Diffulivre, E. 8.3). Die Frage, ob ein Vermutungstatbestand (Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG) vorliegt, ist damit nicht nur für die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wichtig, sondern auch für die Frage, ob eine Abrede den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheb- lich beeinträchtigt (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 6.1). 6.2 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG Nachfolgend zu prüfen ist, ob ein solcher Vermutungstatbestand gegeben ist, namentlich ob eine Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG vorliegt.
B-4596/2019 Seite 135 6.2.1 Allgemeines 6.2.1.1 Nach dem Gesetzeswortlaut gelten "Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen" als Preisabreden. Die Botschaft führt dazu konkretisierend was folgt aus (Botschaft zum KG 1995, BBl 1995 I 468, 567): "Für die Unterstellung unter diesen Vermutungstatbestand ist die Wir- kung der Preisfestsetzung entscheidend. Mit welchen Mitteln diese er- reicht wird, ist ohne Belang. Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten. Er erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Er gilt bei- spielsweise nicht nur für Abreden über Rabatte, sondern auch für Ver- einbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen." 6.2.1.2 Daraus ergeben sich die zwei Tatbestandselemente: (1) der Preis als Gegenstand der Abrede und (2) die (in)direkte Festsetzung des Preises als Wirkung der Abrede (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 379). 6.2.1.3 Unter einem Preis ist die für eine Ware oder Dienstleistung geschul- dete Gegenleistung zu verstehen, wobei sich der Preis sowohl auf das Endprodukt bzw. die Enddienstleistung als auch auf Teilprodukte bzw. - dienstleistungen beziehen kann. In aller Regel handelt es sich dabei um eine monetäre Gegenleistung (KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 375; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 381). 6.2.1.4 Der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung weit ausgelegt und umfasst als Gegenstand der Abrede neben dem Preis auch sämtliche Preisele- mente oder -komponenten (BGE 129 II 18, Buchpreisbindung, E. 6.5.5; Ur- teil B-7756/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 9.3.4 m.w.H.; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 375; BANGERTER/ZIRLICK, DIKE- KG, Art. 5 N. 380; ROLF H. WEBER/STEPHANIE VOLZ, Fachhandbuch Wett- bewerbsrecht, 2013, Rz. 2.182; vgl. auch Botschaft zum KG 1995, BBl 1995 I 468, 567; JÜRG BORER, a.a.O., Art. 5 Rn. 4). Unter Preiselemen- ten oder -komponenten sind Bestandteile der Preisbildung zu verstehen (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 382). Entsprechend fällt unter den Vermutungstatbestand nicht nur die Abrede von Preisen an sich, sondern beispielsweise auch die gemeinsame Festlegung von Preisspannen, Mar-
B-4596/2019 Seite 136 gen, Rabatten, preisbeeinflussenden Geschäftsbedingungen oder Preis- kalkulationen (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 382 und 392 ff.; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 401 ff.). 6.2.1.5 Werden hingegen lediglich unbedeutende Preisbestandteile festge- legt, d. h. solche, die zu geringfügig sind um eine preisharmonisierende Wirkung zu haben, so wird dieser Sachverhalt nicht vom Vermutungstatbe- stand erfasst (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, Commentaire romand, Art. 5 N. 398; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 383; BANGERTER/ZIR- LICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 388 f.; je mit Hinweisen auf die Praxis der Vor- instanz). 6.2.1.6 Bei der Frage, ob ein Preiselement zu geringfügig ist, um eine preisharmonisierende Wirkung zu haben, gilt namentlich auch zu klären, ob nur bezüglich eines einzelnen Preiselements eine Abrede besteht oder ob eine Vielzahl von Preiselementen vereinbart wird, so dass diese in ihrer Gesamtheit eine preisharmonisierende Wirkung zeitigen (BANGERTER/ZIR- LICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 389; vgl. Urteil B-7756/2015, VPVW Stammti- sche/Projekt Repo 2013, E. 9.3.8 i.V.m. 9.3.4 sowie JUHANI KOSTKA, Harte Kartelle, Diss. 2010, N. 1378). 6.2.1.7 Die Abrede muss, wie erwähnt (s. E. 6.2.1.2 oben), zu einer Fest- setzung des Preises oder von Preiselementen bzw. -komponenten führen. Die Art und Weise der Festsetzung ist gleichgültig (indirekt oder direkt). Gemäss Botschaft wird "jede Art des Festsetzens" erfasst. Die Botschaft stellt klar, dass es nicht auf das eingesetzte Mittel der Preisfestsetzung an- kommt, sondern auf die Wirkung der Preisfestsetzung (s. E. 6.2.1.1 oben; vgl. auch KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 382). Die Preisabrede kann somit sowohl in Form einer Vereinbarung als auch in Form einer ab- gestimmten Verhaltensweise zustande kommen (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 386). Auch Marktpreisinformationssysteme können als Instrument zu einer Verhaltenskoordinierung i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG taugen. Marktpreisinformationssysteme erhöhen die Preis-Transparenz am Markt und können dazu führen, dass die beteiligten Unternehmen ihre Preisfestsetzungsverhalten i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG implizit aufeinander abstimmen können. In solchen Fällen ist das Markt- preisinformationssystem Mittel und Ursache der Preisfestsetzung zugleich (KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 384 und 387). 6.2.1.8 Die Botschaft nimmt zwar nur Bezug auf die Wirkung der Abrede (s. E. 6.2.1.1 oben). Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 297 i.S. Gaba
B-4596/2019 Seite 137 jedoch klargestellt, dass die Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG ("bezwe- cken oder bewirken") für das gesamte Kartellgesetz Geltung beansprucht und bei der Anwendung von Art. 5 KG ebenfalls zu beachten ist (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2). Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit, das volkswirtschaftlich oder sozial schädlich für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs sei (i.S. von Art. 96 BV und Art. 1 KG), bereits mit Vereinbarungen und nicht erst mit der Praktizierung der Abredetypen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG geschaffen werde. Bei Art. 5 Abs. 1 KG genügt es somit, dass Abreden den Wettbewerb potentiell beinträchtigen könnten. Tatsächliche Auswirkungen oder eine Umsetzung der Abrede sind nicht nachzuweisen (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2). 6.2.1.9 Diese Überlegungen gelten sinngemäss auch für die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 KG. Entsprechend ist neben der Wirkung der Abrede auch der Zweck der Abrede entscheidend. Es genügt, wenn die Abrede über das Potenzial verfügt, eine Preisfestsetzung herbeizuführen. Die Abrede muss m.a.W. geeignet sein, eine preisharmonisierende Wirkung zu entfalten (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 387). Abreden, die einen preis- harmonisierenden Zweck verfolgen oder denen eine preisharmonisierende Wirkung zukommt und die nicht als direkte Preisfestsetzung ausgestaltet sind, werden vom Tatbestand des Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG als indirekte Preis- abreden erfasst (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 403). 6.2.2 Vorbringen der Parteien 6.2.2.1 Die Vorinstanz erwog, der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG sei weit auszulegen und umfasse als Gegenstand der Abrede neben dem Preis auch sämtliche Preiselemente oder -komponen- ten. Es sei darunter eine Abrede zu verstehen, die direkt oder indirekt die Preisgestaltung beeinflusse. Ein Zinssatz stelle den Finanzierungspreis, d.h. den Zeitwert für die ausgeliehene Summe, dar. Dabei würden die Zins- kosten – sich ergebend aus der Laufzeit, dem Nettopreis des Fahrzeuges und dessen Restwert – hauptsächlich von der Höhe des Leasingzinses ab- hängen. Der vorliegende Informationsaustausch, der in erster Linie Zins- sätze umfasst habe, sei deshalb als eine Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu qualifizieren. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch, wenn der Zinssatz nicht als ein Preis im eigentlichen Sinn, sondern als ein Preis- bestandteil qualifiziert werde. Denn beim Zinssatz handle es sich – sofern er nicht als Preis verstanden werde – um den wichtigsten Preisbestandteil.
B-4596/2019 Seite 138 6.2.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Vorhandensein einer Preisab- rede könne nicht alleine daraus abgeleitet werden, dass der Informations- austausch Zinssätze betroffen habe. Denn nicht jeder Informationsaus- tausch, der eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstelle und theoretisch einen Einfluss auf die Preissetzung gehabt haben könnte, stelle auch eine verbotene Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG dar. Entscheidend sei – wie die Botschaft zum KG aus- drücklich festhalte – die Wirkung der Preisabrede. Auch das Bundesver- waltungsgericht habe dies in der Vergangenheit bestätigt. Die angefoch- tene Verfügung erwähne eine mögliche Auswirkung der behaupteten Preis- abrede jedoch nicht. 6.2.2.3 Im Urteil B-807/2012 vom 25. Juni 2018 i.S. Erne (E. 10.2.3) habe das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass die Teilnahme eines Unter- nehmens an einem Austausch von preisbezogenen Informationen, der Transparenz in Bezug auf die konkreten Interessen der anderen Unterneh- men schaffe, nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG genüge. Weiter habe es geschlossen, dass auch wenn die durch den Informationsaustausch geschaffene Transparenz die Preisbildung zu- mindest theoretisch beeinflussen könne, in einer solchen Preisbeeinflus- sung – selbst bei einer weiten Auslegung des Gesetzeswortlauts – keine direkte oder indirekte Preisfestsetzung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG gesehen werden könne. 6.2.2.4 Die Vorinstanz entgegnet, diese Argumentation der Beschwerde- führerin überzeuge nicht, da gemäss BGE 143 II 297 i.S. Gaba (E. 5.4.2) und BGE 144 II 194 i.S. BMW (E. 4.3.2) tatsächliche Auswirkungen nicht nachgewiesen werden müssten. 6.2.2.5 Weiter führt die Vorinstanz aus, im Fall ASCOPA habe sie den In- formationsaustausch zwar nicht als Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG qualifiziert, es sich aber explizit vorbehalten, eine Preisabrede bei ei- nem lückenlosen Monitoring, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei, allenfalls zu bejahen. Die Durchführung von Preis-Monitorings stelle eine zeit- und ressourcenaufwändige Tätigkeit dar. Die Fähigkeit, Preis-Monito- rings effizient, flächendeckend und tauglich durchzuführen und gestützt da- rauf die individuellen Preissetzungsstrategien festzulegen, stelle einen zentralen Wettbewerbsparameter dar, welcher langfristig über Erfolg bzw. Misserfolg eines Unternehmens entscheiden könne. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin zusammen mit den anderen Captives durch den Infor- mationsaustausch ihre unternehmerische Eigenständigkeit ausgeschaltet
B-4596/2019 Seite 139 bzw. erheblich eingeschränkt. Durch den Informationsaustausch hätten sich die Captives in Kenntnis gesetzt, ob und wie (Inhalt, Frequenz) ihre Mitbewerber Preis-Monitoring durchführen und damit sämtliche Unsicher- heiten bezüglich eines zentralen Wettbewerbsparameters ausgeschaltet bzw. erheblich reduziert. 6.2.3 Würdigung 6.2.3.1 Wie bereits dargelegt, fand zwischen der Beschwerdeführerin und den anderen Captives ein Informationsaustausch über Zinssätze, Provisi- onen, Restwerte, Gebühren sowie Verkaufszahlen und Penetrationsraten statt. 6.2.3.2 Der Zins ist der Preis für die Überlassung eines Geldbetrages wäh- rend einer bestimmten Zeitdauer. Er ist vom Schuldner an den Gläubiger zu entrichten. Der Zins wird in Prozenten der zur Verfügung gestellten Summe ausgedrückt (Zinssatz) und bezieht sich in der Regel auf die Dauer eines Jahres (vgl. Glossar SNB; www.snb.ch/de/srv/id/glossary#Z [zuletzt abgerufen am 05.06.2023]). Er stellt damit den Zeitwert für die ausgelie- hene Summe, d.h. ein Finanzierungspreis, dar. Das Entgelt für die Ge- brauchsüberlassung des Leasingfahrzeuges, d.h. die (monatlich) vom Endkunden zu bezahlenden Leasingraten, errechnen sich aus der Höhe des Zinssatzes zusammen mit dem Nettopreis des Fahrzeuges, dem Rest- wert des Fahrzeuges und der Laufzeit des Vertrages. Dabei werden die monatlichen Leasingsraten von den Captives nach derselben mathemati- schen Formel berechnet (s. E. 4.1.9 oben). Kommt es bei einem der oben genannten Elementen (Zinssatz, Nettopreis des Fahrzeuges, Restwert des Fahrzeuges, Laufzeit des Vertrages) zu einer Koordination, hat dies zwangsläufig auch einen koordinierenden Effekt auf die Leasingraten. 6.2.3.3 Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass es sich bei den Zinssätzen und Restwerten um wesentliche Preiselemente handelt. Sie bil- den zwei von vier Elemente der Preisbildung, welche sich unmittelbar auf die Höhe der von den Endkunden zu entrichtenden Leasingraten auswir- ken. Die Zinssätze und Restwerte haben einen Einfluss auf den Entschei- dungsprozess der Konsumentinnen und Konsumenten. 6.2.3.4 Weiter umfasste der Informationsaustausch auch Informationen zu Gebühren. Diese Gebühren waren durch die Endkunden zu bezahlen, wenn im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag zusätzliche Dienstleis-
B-4596/2019 Seite 140 tungen in Anspruch genommen wurden (z.B. Umschreibung des Leasing- vertrages auf eine andere Vertragspartei) bzw. bei Nichterfüllung einer im Vertrag aufgeführten Verpflichtung (s. E. 4.1.14 oben). Sie stellen einen integralen Bestandteil des Leasingvertrages dar. Solche Gebühren sind als Preiselemente zu qualifizieren. Mit Blick auf das Zusammenwirken mit den ebenfalls vom Informationsaustausch betroffenen Parametern Zinssatz und Restwerte können die Gebühren nicht als unerheblicher Preisbestand- teil mit geringfügiger Bedeutung qualifiziert werden (s. E. 6.2.1.6 oben). 6.2.3.5 Bei den ebenso vom Informationsaustausch betroffenen Kommis- sionen respektive Provisionen handelt es sich um eine Entschädigung der Captives an die Vertragshändler bzw. an die unabhängigen Garagisten für deren Vermarktungsdienstleistungen. Diese Kommission bestand i.d.R. aus einem bestimmten Prozentwert der Leasingsumme (s. E. 4.5.8 oben). Die Händlerkommission bzw. deren Höhe stellt ein Kostenfaktor der Lea- singraten dar. Die Händlerkommission wirkt sich damit direkt auf den Preis- setzungsspielraum der Captives aus. Wie erwähnt, liegt eine Preisabrede nicht nur dann vor, wenn ein konkreter Preis, sondern auch wenn bloss einzelne Komponenten (Preisbestandteile) fixiert werden (s. E. 6.2.1.4 oben). Erfasst werden damit auch Abreden über Rabatte, Skonti, Boni, Teu- erungszuschläge, Währungsvorteile etc. (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 400 m.w.H.). Weiter gilt der Vermutungstatbestand auch für Ver- einbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen (Botschaft zum KG 1995, BBl 1995 I 567). Zudem gelten auch Kalkulationshilfen als problematisch, wenn sie den Be- teiligten pauschale Beträge oder Prozentsätze für Kostenzuschläge oder Margen, Rabatte, andere Preisbestandteile oder Endpreise vorgeben oder vorschlagen (BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG, Art. 5 N. 400 m.w.H.; KRAUS- KOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 399; vgl. Bekanntmachung der WEKO betreffend die Voraussetzungen für die kartellgesetzliche Zulässigkeit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen vom 4. Mai 1998 [ab- rufbar unter: www.weko.admin.ch/weko/de/home/rechtliches_dokumenta- tion/bekanntmachungen---erlaeuterungen.html; zuletzt abgerufen am 05.06.2023]). Die vorliegende Händlerkommission stellt deshalb ebenfalls ein Preiselement der Leasingraten dar. Wiederum kann mit Blick auf das Zusammenwirken mit den anderen vom Informationsaustausch betroffe- nen Preisbestandteilen, namentlich dem Zinssatz, nicht von einem uner- heblichen Bestandteil mit geringfügiger Bedeutung gesprochen werden (s. E. 6.2.1.6 oben; vgl. zum Ganzen Verfügung der WEKO vom 1. Dezem- ber 2014 i.S. Kreditkarten Domestische Interchange Fees II [veröffentlicht in RPW 2015/2 S. 165], Rz. 81 ff.).
B-4596/2019 Seite 141 6.2.3.6 Nicht um Preise bzw. Preiselemente, sondern um Volumina handelt sich bei den vom Informationsaustauschsystem erfassten Verkaufszahlen und Penetrationsraten. Der Informationsaustausch über Verkaufszahlen und Penetrationsraten rundete den Informationsaustausch über die Preis- bestandteile Zinssätzen, Restwerten, Gebühren und Provisionen jedoch ab. Er war für die optimale Verwertung der anderen Informationen wertvoll und ermöglichte eine gewisse Kontrolle des Marktverhaltens der übrigen Captives. 6.2.3.7 Der Informationsaustausch über Verkaufszahlen und Penetrations- raten fällt im Übrigen auch nicht unter die Vermutungstatbestände von Art. 5 Abs. 3 Bst. b und c KG, da es sich nicht um eine Gebietsabrede oder Mengenabrede handelt, die eine Einschränkung von Produktions-, Be- zugs- oder Liefermengen beinhaltet. 6.2.3.8 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass mit den Zinssätzen, Restwerten, Gebühren und Provisionen – in ihrer Gesamtheit (s. E. 6.2.1.6 oben) – zumindest wesentliche Preiselemente betroffen wa- ren, womit das Vorliegen des ersten Tatbestandselements von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG, "Preis als Gegenstand der Abrede", zu bejahen ist. Nicht als Preiselement zu qualifizieren sind die Verkaufszahlen und Penetrationsra- ten. Der Austausch darüber war aber für die Verwertung der anderen aus- getauschten Preisinformationen hilfreich. 6.2.3.9 Zu prüfen bleibt damit das zweite Tatbestandselement "(in)direkte Festsetzung des Preises als Wirkung der Abrede". 6.2.3.10 Bereits mehrfach erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin und die anderen Captives bezüglich Zinssätze und Provisionen ein umfas- sendes Monitoring-System errichtet hatten und über mehrere Jahre auf- rechterhielten. Durch den vorgenommenen Informationsaustausch über Zinssätze, Restwerte, Gebühren und Provisionen und namentlich mit dem umfassenden Monitoring konnten sich die Captives in ihrem Preisset- zungsverhalten implizit aufeinander abstimmen, ohne dass ein explizites Festsetzen von Preisen bzw. die Verständigung auf den Umfang und den Zeitpunkt zukünftiger Preise notwendig gewesen wäre. Das Wissen um das Preissetzungsverhalten der Konkurrenten diente als Grundlage für das eigene Verhalten der Captives hinsichtlich ihrer Preissetzungspolitik. Mit dieser Gewissheit über die Preissetzung der Konkurrenz waren sie in der Lage, den in preislicher Hinsicht vorhandenen Wettbewerbsdruck unterei- nander zu verringern.
B-4596/2019 Seite 142 6.2.3.11 Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie für die Anwendung des Vermutungstatbestandes einen Nachweis von tatsächli- chen Wirkungen der Abrede fordert. So wurde oben (E. 6.2.1.9) mit Blick auf BGE 143 II 297 i.S. Gaba (E. 5.4.2; bestätigt mit BGE 144 II 194, BMW, E. 4.3.2) dargelegt, dass es genügt, wenn die Abrede über das Potenzial verfügt, eine Preisfestsetzung herbeizuführen. Die Abrede muss – nur, aber immerhin – geeignet sein, eine preisharmonisierende Wirkung zu ent- falten. Vom Tatbestand des Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG werden auch Abreden, die einen preisharmonisierenden Zweck verfolgen, erfasst, ohne dass ein zusätzlicher Nachweis von tatsächlichen preisharmonisierenden Wirkun- gen erforderlich ist. 6.2.3.12 Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihre gegenteilige Auffas- sung, dass ein tatsächlicher Nachweis von Wirkungen der Preisabrede er- forderlich ist, auf die Erwägung 10.2.3 des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts B-807/2012 vom 25. Juni 2018 i.S. Erne. 6.2.3.13 Diese Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings vor dem Hintergrund der Einzelfallkonstellation zu sehen. In der Verfügung i.S. Strassenbau und Tiefbau im Kanton Aargau bejahte die Vorinstanz man- gels bewiesenen Zuschlags im Rahmen einer Submissionsabsprache in einem Fall (Fall 35) eine abgestimmte Verhaltensweise in Form eines In- formationsaustauschs, ging allerdings bei der Prüfung der Preisabrede nicht weiter darauf ein (Verfügung der WEKO vom 16. Dezember 2011 i.S. Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, Rz. 948 ff. und 995 ff. [abrufbar unter www.weko.ad- min.ch/weko/de/home/praxis/publizierte-entscheide.html; zuletzt abgeru- fen am 05.06.2023]). Das Bundesverwaltungsgericht rügte dieses Vorge- hen und hielt fest, dass selbst bei weiter Auslegung des Gesetzeswortlauts in einer solchen Preisbeeinflussung (wie im Fall 35) keine Preisfestsetzung erkannt werden könne (Urteil B-807/2012, Erne, E. 10.2.3). 6.2.3.14 Daraus kann indes nicht generalisierend abgeleitet werden, dass ein selbstständiger Informationsaustausch nicht unter Art. 5 Abs. 3 KG fal- len kann. Der im Zusammenhang mit einer Submission stehende Informa- tionsaustausch des Falles 35 im Urteil B-807/2012 unterscheidet sich in Kontext, Art und Umfang deutlich vom vorliegenden komplexen Informati- onsaustauschsystem, das ein lückenloses Monitoring der Zinssätze und Provisionen ermöglichte.
B-4596/2019 Seite 143 6.2.3.15 Dass komplexe Informationstausche und Informationsaustausch- systeme eine Preisabrede darstellen können, entspricht sodann auch der EU-Praxis (Urteil Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe; EU-Horizontal- leitlinien, Rz. 74 und 59). 6.2.3.16 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der vorlie- gende umfassende Informationsaustausch bzw. das Informationsaus- tauschsystem über Zinssätze, Restwerte, Gebühren und Provisionen so- wie namentlich das lückenlose Monitoring der Zinssätze und Provisionen geeignet war, eine preisharmonisierende Wirkung bei den von den End- kunden zu entrichtenden Leasingraten zu entfalten. Die Abrede verfügte damit über das Potenzial, eine Preisfestsetzung herbeizuführen. Die Be- schwerdeführerin und die anderen Captives bezweckten mit dem erwähn- ten komplexen Informationsaustauschsystem, sich hinsichtlich der Preis- bildung der Leasingsraten zu koordinieren. Diese Verhaltensweisen erfül- len den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG. 6.3 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbesei- tigung 6.3.1 Bei Abreden über Preise (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG) besteht die gesetz- liche Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt ist. Die Vermu- tung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nach- weis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede noch wirksamer – aktueller und potenzieller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbe- werb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen) bestehen bleibt (BGE 143 II 297, Gaba, E. 4.1 m.w.H.). 6.3.2 Um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbs- beseitigung zu prüfen, sind die relevanten Märkte, welche von der Abrede betroffen sind, in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. Alsdann ist zu prüfen, ob auf den relevanten Märkten trotz des Vorliegens von Wett- bewerbsabreden genügender bzw. hinreichender Aussen- oder Innenwett- bewerb spielt (KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 453 m.w.H.). Ein genügender Aussenwettbewerb liegt vor, wenn das Angebot (oder die Nachfrage) der nicht an der Abrede beteiligten Konkurrenz für die mögli- chen Handelspartner der Abredebeteiligten eine tatsächliche Wahlmöglich- keit darstellt. Entscheidend ist letztendlich die Disziplinierungsmöglichkeit und der tatsächliche Einfluss der Alternativanbieter bzw. -nachfrager (KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 462 m.w.H.).
B-4596/2019 Seite 144 6.3.3 Vorliegend wurde der relevante Markt bereits oben in E. 5.4.3 in sach- licher und räumlicher Hinsicht abgegrenzt. Auf diese Erwägungen ist zu verweisen. Es ist von einem nationalen Markt für Automobilleasing auszu- gehen, wobei die Dienstleistung des Automobilleasings sich nicht auf den blossen Abschluss eines Leasingvertrages zwischen Leasinggeberin und Leasingnehmer beschränkt, sondern das gesamte Automobilleasing bzw. Automobilleasinggeschäft relevant ist. Auf diesem Markt waren sowohl Captives als auch Non-Captives tätig. 6.3.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Captives in Konkur- renz mit den Non-Captives stehen, welche grundsätzlich nicht am unter- suchten Informationsaustausch teilgenommen hätten. Diese würden einen nicht vernachlässigbaren Anteil am vorliegend relevanten Markt ausma- chen. Folgerichtig schloss die Vorinstanz, es bestehe Aussenwettbewerb in Form aktueller Konkurrenz durch die Non-Captives. 6.3.5 Die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung kann damit bereits auf- grund des verbleibenden Aussenwettbewerbs widerlegt werden. Nachfol- gend bleibt somit noch zu prüfen, ob die Wettbewerbsabreden den Wett- bewerb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beeinträchtigt haben. 6.4 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs 6.4.1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.1 (be- stätigt in BGE 144 II 194, BMW, E. 4.3.1) festgehalten, dass das Kriterium der Erheblichkeit eine Bagatellklausel ist. 6.4.2 Wie erwähnt, erfüllen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch das Erheb- lichkeitsmerkmal nach Art. 5 Abs. 1 KG (s. E. 6.1.6 oben), und zwar in der Regel ohne Bezug auf einen konkreten Markt bzw. eine konkrete Marktwir- kung (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.2.5; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK KG, Art. 5 N. 99). Solche Abreden gelten im Allgemeinen bereits aufgrund ihres Gegenstandes als erheblich (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.2). Tatsächliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb sind nicht notwendig. Eine po- tentielle Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Abrede genügt (BGE 143 II 297, Gaba, E, 5.4.2; 144 II 194, BMW, E. 4.3.2; Urteil B-7756/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 9.5).
B-4596/2019 Seite 145 6.4.3 Bezugnehmend auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung stellte die Vorinstanz fest, dass mit der vorliegenden Preisabrede eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG vorliege. Die Ab- rede könne aufgrund der Gesamtumstände, namentlich der Marktabde- ckung der Captives und der zentralen Bedeutung des Leasingzinssatzes auf dem relevanten Markt auch nicht als Bagatelle qualifiziert werden. 6.4.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 5 KG richten sich primär gegen die Qualifikation des vorliegenden Informations- austausches als Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG (s. 6.2.2.2 f. oben). Im Bestreiten jeglicher Wettbewerbswirkungen des Informations- austausches liegt allerdings allenfalls auch ein implizites Verneinen einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung nach Art. 5 Abs. 1 KG. Jedoch bringt die Beschwerdeführerin nichts gegen die Anwendbarkeit der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 KG (s. E. 6.4.2 oben) auf die vorliegende Sachlage vor. 6.4.5 Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, die gegen die Anwendung dieser vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze sprechen. Die vorlie- gende Abrede, welche eine Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG dar- stellt, erfüllt somit das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG. Tatsächliche Wettbewerbswirkungen müssen nicht nachgewiesen werden. Es genügt, wenn die Abrede den Wettbewerb, wie vorliegend, potentiell beeinträchtigt (s. E. 6.4.2 oben). 6.4.6 Im Weiteren hat die Vorinstanz die zu beurteilende Abrede aufgrund des komplexen und umfassenden Informationsaustauschsystems sowie der Marktabdeckung der Captives (s. E. 5.2.2.19 oben) zu Recht nicht als Bagatelle qualifiziert. 6.4.7 Die vorliegende Abrede hat den Wettbewerb somit in Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beeinträchtigt. Solche Beeinträchtigungen sind unzu- lässig, wenn sie sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, was nachfolgend sogleich zu überprüfen ist. 6.5 Rechtfertigung aus Effizienzgründen 6.5.1 Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b KG ge- rechtfertigt, wenn sie (1) notwendig sind, (2) um die Herstellungs- oder Ver- triebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbes- sern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder berufli- chem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen und
B-4596/2019 Seite 146 (3) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b KG). Auf- grund der Mitwirkungspflicht obliegt es dabei der Beschwerdeführerin, dar- zulegen, inwiefern die Wettbewerbsabrede positive Wirkung auf den Wett- bewerb gehabt haben soll (BGE 144 II 246, Altimum, E. 13.4.2; Urteile des BVGer B-141/2012, Estée Lauder, E. 6.6.2.3; B-3938/2013 vom 30. Okto- ber 2019, Dargaud [Suisse] SA, E. 17.4.1). 6.5.2 Grundsätzlich ist eine Abrede dann gerechtfertigt, wenn das Resultat effizienter ist als ohne die Abrede und wirksamer Wettbewerb nicht besei- tigt wird. Ziel der Effizienzprüfung bildet, die "positiven" Abreden von sol- chen zu unterscheiden, die hauptsächlich der Erzielung einer Kartellrente dienen. Damit eine Abrede gestützt auf Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist, müssen die drei oben genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Der Effizienzbegriff des schweizerischen Kartellgesetzes ist volkswirt- schaftlich zu verstehen, und insofern muss die Effizienzsteigerung wirt- schaftlicher Natur sein. Notwendig ist eine Abrede, wenn sie verhältnis- mässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar (verhältnismässig i.e.S.; d.h. keine übermässige Einschränkung des Wettbewerbs zum angestreb- ten Ziel) ist. Zur Rechtfertigung genügt, wenn lediglich einer der Effizienz- gründe (s. Ziff. 2 oben) gegeben ist (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 7.2; 143 II 297, Gaba, E. 7.1). 6.5.3 Die EU-Horizontalleitlinien halten in Bezug auf Marktinformationssys- teme Folgendes fest: Um die Voraussetzung der Unerlässlichkeit zu erfül- len, müssen die Parteien nachweisen, dass die Daten in Bezug auf Gegen- stand, Aggregation, Alter und Vertraulichkeit sowie in Bezug auf die Häu- figkeit und Tragweite des Austauschs so beschaffen sind, dass sie nur mit den Risiken verbunden sind, die im Hinblick auf die Verwirklichung der gel- tend gemachten Effizienzgewinne unerlässlich sind (EU-Horizontalleitli- nien, Rz. 101). Diese Voraussetzung der Unerlässlichkeit entspricht der oben genannten Voraussetzung der Notwendigkeit. 6.5.4 Die Vorinstanz erwog, selbst wenn der vorliegende Informationsaus- tausch zu einer Steigerung der Effizienz hätte führen können, wäre ein sol- cher Effekt bereits mit aggregierten Daten möglich gewesen. Der prakti- zierte Informationsaustausch sei in dieser Form daher nicht notwendig ge- wesen. Es seien auch keine weiteren Effizienzgründe ersichtlich, welche üblicherweise mit prokompetitiven Informationsaustauschen erreicht wer-
B-4596/2019 Seite 147 den könnten. So handle es sich insbesondere nicht um ein Kostenbench- marking, welches es den Unternehmen erlaubt hätte, ihre Kosten zu opti- mieren. 6.5.5 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen weder Rügen vor, noch macht sie im Beschwerdeverfahren genügend substantiiert Rechtfertigungsgründe gel- tend. 6.5.6 Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass vorliegend keine Rechtfertigungsgründe für die Preisabrede zwischen der Beschwerdefüh- rerin und den anderen Captives ersichtlich sind. 6.6 Fazit Die Preisabrede zwischen der Beschwerdeführerin und den anderen Cap- tives in Form eines Informationsaustausches bzw. in Form von abgestimm- ten Verhaltensweisen hinsichtlich Zinssätze, Provisionen, Restwerte und Gebühren sind nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG folglich unzuläs- sig. Zu überprüfen bleibt die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung betreffend die Genehmigung der EVR bzw. betr. die Massnahmen zur Be- seitigung des Kartellrechtsverstosses (s. E. 7 unten) sowie die der Be- schwerdeführerin in Dispositiv-Ziffer 2 auferlegte Sanktion von Fr. 4'421'232.– (s. E. 7.1 und 9 unten). 7. Massnahmen 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt – ohne diesbezügliche Begründung – auch die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung. In der Dispositiv-Ziffer 1 hat die Vorinstanz die EVR zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sekretariat genehmigt. Entsprechend wur- den die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sekretariat vereinbar- ten Massnahmen zur Beseitigung des Kartellrechtsverstosses formell in das Dispositiv aufgenommen. 7.2 Der Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist vor dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege keine unzulässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG vor, zu sehen. Wie soeben erwähnt bringt die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren ansonsten keine Rügen dagegen vor.
B-4596/2019 Seite 148 7.3 Da das Vorliegen einer unzulässigen Wettbewerbsabrede bestätigt wird, ist folglich auch die Beschwerde hinsichtlich die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 8. Sanktionierung 8.1 Art. 49a Abs. 1 KG sieht vor, dass ein Unternehmen, das an einer un- zulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet wird. 8.2 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ein Unternehmen i.S. von Art. 49a Abs. 1 KG (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis KG) ist. Zudem liegt eine unzulässige Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG vor. 8.3 Zu prüfen bleibt, ob der Kartellrechtsverstoss der Beschwerdeführerin auch subjektiv zurechenbar ist. Die subjektive Zurechenbarkeit des unter den Tatbestand subsumierten Verhaltens beruht dabei entweder auf einem objektiven Sorgfaltsmangel im Sinne eines Organisationsverschuldens sei- tens des Unternehmens oder auf zumindest fahrlässigem Handeln der Un- ternehmensverantwortlichen. Darunter fällt neben pflichtwidrigem Verhal- ten von Organen auch solches von Mitarbeitern, welche mit der betroffenen Geschäftstätigkeit ordnungsgemäss betraut waren (Urteile B-7756/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 11.1; B-771/2012, Cellere, E. 9.3.1; B-581/2012, Nikon, E. 8.2, ROBERT ROTH, Commentaire romand, Art. 49a-53 KG N. 37 ff.). 8.4 Die Sorgfaltspflichten ergeben sich dabei im Rahmen des Kartellrechts primär aus dem KG. Die Unternehmen müssen sich an die Regeln des KG halten. Sie haben Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG zu unterlassen. Liegt ein nachweisbares wettbewerbswidriges Verhalten vor, so ist in aller Regel auch die objektive Sorgfaltspflicht verletzt, denn die Unternehmen müssen über die Regeln des KG und über die dazu ergan- gene Praxis und die einschlägigen Bekanntmachungen informiert sein (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 8.4.2; 146 II 217, ADSL II, E. 8.5.2; 143 II 297, Gaba, E. 9.6.2; Urteil des BGer 2C_596/2019 vom 2. November 2022, SIX, E. 9.3.1 f.). 8.5 Die Beschwerdeführerin hat wissentlich und willentlich mit den anderen Captives aktuelle und teilweise zukunftsbezogene Informationen zu Zins- sätzen, Provisionen, Restwerte und Gebühren ausgetauscht und diese In- formationen in ihr Marktverhalten einfliessen lassen. Ihr hätte bewusst sein
B-4596/2019 Seite 149 müssen, dass dieses Verhalten kartellrechtlich problematisch ist. Die Be- schwerdeführerin hat den Informationsaustausch auch fortgeführt, nach- dem G. _______ am Captive-Meeting vom 21. Juni 2012 darauf aufmerk- sam gemacht hatte, dass der Austausch zu preisbezogenen Themen kar- tellrechtlich problematisch sei (s. E. 4.3.7 oben). Im Übrigen hat die Vor- instanz zutreffend erwogen, dass die Mitarbeitenden der Beschwerdefüh- rerin, welche an den Captive-Meetings teilnahmen und die durch den In- formationsaustausch erlangten Informationen erhielten, Kadermitglieder waren. 8.6 Der Kartellrechtsverstoss ist der Beschwerdeführerin somit subjektiv zurechenbar, womit auch das Verschulden gegeben ist. Die Tatbestands- voraussetzungen von Art. 49a Abs. 1 erster Halbsatz KG sind erfüllt. 9. Sanktionsbemessung 9.1 Allgemeines 9.1.1 Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 49a Abs. 1 erster Halbsatz KG erfüllt, ist das Unternehmen mit einem Betrag bis zu 10 Pro- zent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Um- satzes zu sanktionieren. Art. 9 Abs. 3 KG ist dabei sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässi- gen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen durch das unzulässige Verhalten erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall aus- zusprechende Betrag innerhalb des abstrakten – in Art. 49a Abs. 1 KG fest- gelegten – Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. der KG-Sanktions- verordnung vom 12. März 2004 (SVKG, SR 251.5) enthaltenen Kriterien bestimmt (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 8.4.2; 146 II 217, ADSL II, E. 9.1; 144 II 194, BMW, E. 6.2; 143 II 297, Gaba, E. 9.7.1; Urteil 2C_596/2019, SIX, E. 10.1). Demnach wird der Sanktionsbetrag in folgenden drei Schritten festgelegt: Ermittlung des Basisbetrages (Art. 3 SVKG); Anpassung an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG); Erhöhung bzw. Verminderung ent- sprechend erschwerender oder mildernder Umstände (Art. 5 und 6 SVKG; Urteil 2C_596/2019, SIX, E. 10.1). 9.1.2 Den Wettbewerbsbehörden kommt in Bezug auf die konkrete Festle- gung der einzelnen Sanktionskomponenten (Basisbetrag, Dauer sowie Er- höhungs- und Milderungsgründe) ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile B-7920/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 11.2.4;
B-4596/2019 Seite 150 B-831/2011, SIX, E. 1556; B-7633/2009, ADSL II, E. 709). Dieser Ermes- sensspielraum wird einerseits durch die Vorschriften des Bundesrates in der SVKG begrenzt und konkretisiert, andererseits wird er auch durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingeschränkt (BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.7.2; Urteile B-831/2011, SIX, E. 1556; B-7633/2009, ADSL II, E. 709; KRAUSKOPF, DIKE-KG, Art. 49 Abs. 1-2 N 61; ROTH/BOVET, Commentaire romand, Art. 49a KG Rz. 15 und 17, 28 ff.; WEBER/VOLZ, a.a.O., Rz. 3.231; TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 41). Die Wettbewerbsinstanzen ha- ben bei der Ermessensausübung aber auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, den Grundsatz des öffentlichen Interesses, den Grund- satz von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten (ZIBUNG/HOFSTETTER, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N. 29). Die Berechnung der Sanktion ist eine Frage des Ermessens, welche das Bundesverwaltungsgericht frei überprüfen kann (BGE 147 II 72, Pfizer II, E. 8.5.2; Urteile 2C_596/2019, SIX, E. 10.1, 2C_39/2020, Diffulivre, E. 9.1.2). 9.2 Basisbetrag 9.2.1 Ausgangspunkt der konkreten Sanktionsberechnung ist der Basisbe- trag. Der Basisbetrag beträgt nach Art. 3 SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10% des Umsatzes, den das betreffende Unterneh- men in den letzten drei Geschäftsjahren auf dem relevanten Markt in der Schweiz erzielt hat. Dieser Umsatz bildet die Grund- und Ausgangslage für die Festlegung der Sanktion. Er wird wie folgt ermittelt: (1) Feststellung der relevanten Märkte; (2) Umsätze auf diesen relevanten Märkten; (3) Anpas- sung an die objektive Schwere des Verstosses (BGE 144 II 194, BMW, E. 6.2; Urteil 2C_596/2019, SIX, E. 10.1). 9.2.2 Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 3 SVKG sehen keine gesonderte Rege- lung zur Bestimmung der relevanten Märkte bei der Sanktionsbemessung vor. Für die Sanktionierung gelten diejenigen Märkte als relevant, auf wel- che das Unternehmen mit seiner wettbewerbswidrigen Verhaltensweise einwirkt (Urteile B-831/2011, SIX, E. 1568, B-7633/2009, ADSL II, E. 723). Der Begriff „relevante Märkte“ ist auf die Erfassung aller derjenigen Märkte ausgerichtet, auf denen sich eine nachteilige Einwirkung des wettbewerbs- widrigen Verhaltens feststellen lässt (Urteil B-831/2011, SIX, E. 1573). 9.2.3 Für die Sanktionsbemessung kann deshalb regelmässig auf die Marktabgrenzung zum sachlich und räumlich relevanten Markt, auf wel-
B-4596/2019 Seite 151 chem das wettbewerbswidrige Verhalten festgestellt wurde, abgestellt wer- den. Das wettbewerbswidrige Verhalten wirkt in der Regel nur auf diesen Markt ein. Es bedarf daher für die Sanktionsbemessung regelmässig kei- ner erneuten Feststellung des massgeblichen Marktes (Urteile B-2597/2017, Vifor, E. 15.2.3.4; B-831/2011, SIX, E. 1568 f.; B-7633/2009, ADSL II, E. 723). 9.2.4 Grundlage für die Feststellung des massgeblichen Umsatzes bildet in der Regel die jeweilige Jahresrechnung des Unternehmens, aus der die entsprechenden Daten zu entnehmen oder abzuleiten sind (BGE 146 II 217, ADSL II, E. 9.2.2.1; Urteil B-2597/2017, Vifor, E. 15.2.3.2). Als mass- geblich für die Ermittlung des Basisbetrags gelten die letzten drei Ge- schäftsjahre vor Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens (Urteil B-7920/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 11.2.5; TAG- MANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 12a und 48). 9.2.5 Nachfolgend zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz den Basisbetrag korrekt festgelegt hat. Dazu ist namentlich der relevante Markt, auf welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise eingewirkt hat, zu ermitteln und der auf diesem Markt erzielte Umsatz fest- zustellen. 9.2.6 In der angefochtenen Verfügung finden sich, wie erwähnt (s. E. 3.3.4.4 ff. oben), keine Aussagen über die Feststellung der relevan- ten Märkte für die Sanktionsberechnung. Es geht aus der angefochtenen Verfügung auch nicht hervor, welche Umsatzzahlen die Vorinstanz der Sanktionsberechnung zugrunde gelegt hat. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts gab die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2021 jedoch an, die Berechnung der Sanktion gegen die Beschwerdeführerin stütze sich auf den durch diese im Leasinggeschäft erwirtschafteten Um- satz. Für die Umsatzberechnung seien die jeweiligen Umsätze im Bereich des Fahrzeugleasings für PKWs, leichte Nutzfahrzeuge und Occasions- fahrzeuge als relevant erachtet worden. Die Umsätze im Bereich LKW und im Bereich des Flottenleasings seien ausgenommen worden. Zudem seien im Rahmen der EVR-Verhandlungen ausschliesslich die Zinsumsätze für die Sanktionsberechnung herangezogen worden, obschon sich die Ge- samtumsätze im Leasinggeschäft im Allgemeinen aus drei Komponenten zusammensetzten: Aus der Zinskomponente und der Amortisationskompo- nente, welche gemeinsam die zu bezahlende Leasingraten ausmachten, sowie aus allenfalls vertraglich vereinbarten Gebühren. Die Beschwerde-
B-4596/2019 Seite 152 führerin habe dem Sekretariat mit Schreiben vom 20. Juni 2018 einen ent- sprechenden schweizweiten Umsatz von Fr. [...] in den Jahren 2011 bis 2013 bekanntgegeben. Diesen Umsatz habe sie der Sanktionsberechnung zugrunde gelegt. 9.2.7 Die Vorinstanz reichte dem Gericht mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021 zudem das im Rahmen der EVR-Verhandlungen an das Sekretariat adressierte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018 ein (act. 5271). In diesem hielt die Beschwerdeführerin was folgt fest: "Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 15. Juni 2018, mit dem Sie uns um die Übermittlung der von unserer Klientin FCA Capital Suisse AG (’'FCA") in den Jahren 2011 bis 2013 im Flottengeschäft erzielten Umsätze ersuchen. Der aggregierte, von der FCA in diesen Jahren er- reichte Umsatz exklusiv Flottengeschäft beläuft sich auf CHF [...]." 9.2.8 Aus den Vorakten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Sekretariat mit Schreiben vom 6. Februar 2017 mitgeteilt hatte, in den Jahren 2011 bis 2013 im Leasinggeschäft einen Umsatz von Fr. [...] erwirt- schaftet zu haben. Diesem Schreiben liegen Kopien der Bilanzen und Er- folgsrechnungen der Jahre 2011 bis 2013 bei (vgl. Vor-instanz, act. 278). Ausserdem bestätigte das Sekretariat der Beschwerdeführerin anlässlich eines Treffens am 14. März 2019, dass die Sanktionsbemessung bei allen Verfügungsadressatinnen gemäss der gleichen Methodologie erfolge. Sie verwies dabei "auf das Herausrechnen der Flottenumsätze für alle Par- teien" (vgl. Vorinstanz, act. 507). 9.2.9 Das Gericht hat den sachlich und räumlich relevanten Markt vorlie- gend bereits vorne bei der Prüfung des Bestehens einer horizontalen Ab- rede bzw. eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Captives abge- grenzt (s. E. 5.4.3 oben). Dabei wurde von einem relevanten Markt für Au- tomobilleasing in der Schweiz ausgegangen und darauf hingewiesen, dass sich dieser Markt nicht auf den blossen Abschluss der Leasingverträge zwi- schen Leasinggeberin und Leasingnehmer beschränkt. Relevant sei viel- mehr das ganze Automobilleasing bzw. Automobilleasinggeschäft (s. E. 5.4.3, insbes. E. 5.4.3.29 oben). 9.2.10 Daraus könnte prima vista geschlossen werden, dass bei der Sank- tionsberechnung auf die gesamten Umsätze im nationalen Markt für lea- singfinanzierte Fahrzeuge abzustellen ist. Das wettbewerbswidrige Verhal- ten bestand jedoch "nur" im Austausch von Informationen über Zinsen,
B-4596/2019 Seite 153 Restwerte, Gebühren und Provisionen. Diese Informationsaustausche wurden mit dem Austausch von Verkaufszahlen und Penetrationsraten ab- gerundet, was eine optimale Verwertung der anderen Informationen und eine Kontrolle des Marktverhaltens ermöglichte. Der Austausch der Zinsin- formationen nahm dabei sowohl umfangmässig als auch hinsichtlich der Bedeutung die grösste Rolle ein. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin und die übrigen Captives auch (Preis-)Informationen zu den Fahrzeugen hinsichtlich des Kaufes der Fahrzeuge durch die Lea- singgeberin ausgetauscht haben. Vor dem Hintergrund der ausgetausch- ten Informationen erscheint es deshalb vertretbar, bei der Sanktionsbe- messung nicht auf die Umsätze des gesamten nationalen Marktes für lea- singfinanzierte Fahrzeuge abzustellen. Relevant für die Sanktionsberech- nung erscheinen vielmehr nur die Umsätze aus den Leasingverträgen im engeren Sinn. 9.2.11 Mit dem unzulässigen Verhalten wurde auf das Automobilleasing von PKWs und leichten Nutzfahrzeugen im Neuwagen- und Occasionswa- gengeschäft eingewirkt, nicht jedoch auf das Leasing von LKWs. Entspre- chend hat die Vorinstanz bei der Sanktionsberechnung die Umsätze aus dem Bereich LKW zu Recht ausgenommen. 9.2.12 Bei der Sanktionsberechnung ebenso nicht herangezogen hat die Vorinstanz die Umsätze aus dem Bereich Flottenleasing. Mit den Begriffen Flotte (englisch: fleet) bzw. Fuhrpark wird die Gesamtheit der Fahrzeuge und Wagen von Organisationen wie Unternehmen oder Behörden bezeich- net (Gabler Wirtschaftslexikon, 19. Aufl. 2019, S. 1311). Ein Flottenleasing liegt beim Leasing von mehreren Fahrzeugen durch gewerbliche Leasing- nehmer vor (vgl. www.leasingmarkt.ch/ratgeber/leasing-lexikon/flotten-lea- sing [zuletzt abgerufen am 05.06.2023]). Grössere Unternehmen können ihren Fuhrpark im Paket leasen und müssen nicht für jedes Fahrzeug einen eigenen Leasingvertrag abschliessen. In der Regel werden solche Ver- träge ab einem Bedarf von 5-10 Fahrzeugen eines Herstellers angeboten (vgl. www.leasingmarkt.ch/ratgeber/leasing-lexikon/flotten-leasing [zuletzt abgerufen am 05.06.2023]). Im Flottengeschäft werden regelmässig spe- zielle Sonderkonditionen auf den Fahrzeugpreis sowie auf die Leasingkon- ditionen gewährt (vgl. beispielsweise www.mercedes-benz.ch/de/passen- gercars/buy/fleet-and-business/requirement.module.html [zuletzt abgeru- fen am 05.06.2023] und www.de.ford.ch/finanzierungen/ford-credit/nutz- fahrzeuge/klassiches-flottenleasing [zuletzt abgerufen am 05.06.2023]). Weiter bieten die Leasinggeberinnen nebst der Finanzierung von Fahrzeu-
B-4596/2019 Seite 154 gen zusätzliche Dienstleistungen wie z.B. Servicearbeiten oder Manage- mentlösungen an (ADRIAN GANTENBEIN, Prinzipien des Vertragsrechts, 4. Aufl. 2020, S. 269; vgl. z.B. Geschäftsberichte des Schweizerischen Leasing- verbandes von 2013 [S. 19] und 2020 [S. 27], abrufbar unter: www.leasing- verband.ch/de/schweizerischer-leasingverband-slv/ueber-uns/geschaefts- berichte-slv/index.html [zuletzt abgerufen am 05.06.2023]). Unternehmen wie ALD Automotive AG, Allane Schweiz AG, ARVAL Schweiz AG, Auto- Interleasing AG, LeasePlan (Schweiz) AG, MF Fleetmanagement AG (www.leasingverband.ch/de/schweizerischer-leasingverband-slv/ueber- uns/mitglieder/index.html [zuletzt abgerufen am 05.06.2023]) haben sich auf den Bereich des Flottenleasings spezialisiert. 9.2.13 Beim Flottenleasing ist die Marktgegenseite somit eine andere. Be- troffen sind nur Firmen und Behörden. Private Kunden gehören nicht zur Marktgegenseite. Zudem sind im Bereich des Flottenleasings, wie erwähnt, diverse spezialisierte Flottenleasing-Unternehmen tätig und es werden er- weiterte Dienstleistungen angeboten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und die übrigen Captives keine spezifischen Informationen zu den Leasingkonditi- onen und -bedingungen im Flottenleasing ausgetauscht haben, erscheint es vertretbar, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass mit dem unzuläs- sigen Verhalten nicht auf den Bereich des Flottenleasings eingewirkt wurde und sie deshalb diese Umsätze bei der Sanktionsberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt hat. 9.2.14 Für die Sanktionsberechnung relevant ist somit der Markt für Lea- sing von PKWs und leichten Nutzfahrzeugen (Neu- und Occasionsfahr- zeuge) im engeren Sinn, unter Ausschluss des Flottenleasings. Mit der Vor- instanz ist deshalb bei der Sanktionsberechnung einerseits auf die Zinsum- sätze aus den Automobilleasingverträgen abzustellen, andererseits wären – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – aber auch die Umsätze aus den von den Leasingnehmern bezahlten Vertragsgebühren und Amortisa- tionsraten miteinzubeziehen. Denn der Austausch von Zinsinformationen spielte zwar, wie erwähnt, die grösste Rolle und die unzulässige Verhal- tensweise war geeignet, auf die Zinsen einzuwirken. Die unzulässige Wett- bewerbsabrede umfasste aber namentlich auch den Austausch von Infor- mationen zu Gebühren. Ebenso war der Austausch von Informationen zu Restwerten Bestandteil der unzulässigen Wettbewerbsabrede. Wie vorne erwähnt (s. E. 4.1.11), ergibt sich die Höhe der vom Leasingnehmer zu übernehmenden Amortisation aus der Differenz zwischen dem Nettopreis
B-4596/2019 Seite 155 des Fahrzeuges und dem Restwert des Fahrzeuges bei Ablauf der Lea- singdauer. Insofern war die unzulässige Verhaltensweise geeignet, auch auf die von den Leasingnehmern zu bezahlenden Vertragsgebühren und Amortisationsraten einzuwirken. 9.2.15 Die Mitberücksichtigung der Umsätze aus den Vertragsgebühren und Amortisationsraten hat zur Folge, dass das Gericht bei der Berechnung des Basisbetrages von einem deutlich höheren massgeblichen Umsatz ausgehen müsste, als dies die Vorinstanz mit einem Umsatz von Fr. [...] gemacht hat. Denn namentlich die Amortisationsraten betragen ein Vielfa- ches der Zinsen. 9.2.16 In der Regel ist die auszufällende Sanktion zuerst fertig zu bestim- men und dann im Ergebnis mit der angefochtenen Verfügung zu verglei- chen. Droht in diesem Vergleich eine Schlechterstellung, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer reformatio in peius erfüllt sind. Zwar wurden vorliegend im Instruktionsverfahren weitere Angaben zu den Umsätzen der Beschwerdeführerin und des Fiat-Chrysler-Konzerns im re- levanten Zeitraum erfragt, jedoch kam die Beschwerdeführerin dieser Auf- forderung nur in einem beschränkten Umfang nach. Deshalb ist es dem Gericht gestützt auf die ihm vorliegenden Akten nicht möglich, den für die Festlegungen des Basisbetrages relevanten Umsatz unter Mitberücksich- tigung der Umsätze aus den Vertragsgebühren und Amortisationsraten be- tragsmässig exakt festzustellen. Vorliegend ist aber ungeachtet dessen klar, dass die Mitberücksichtigung der Umsätze aus den Vertragsgebühren und Amortisationsraten im Ergebnis bei der Sanktion eine Schlechterstel- lung der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Deshalb ist nachfolgend aus- nahmsweise bereits an dieser Stelle (erstmals) zu prüfen, ob die für eine reformatio in peius notwendigen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. 9.2.17 Nach Art. 62 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die ange- fochtene Verfügung zuungunsten einer Partei ändern, soweit diese Bun- desrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des Sachverhaltes beruht. Wegen Unangemessenheit darf die ange- fochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, aus- ser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. Eine reformatio in peius setzt demnach zunächst eine Rechtsverletzung voraus. Zu dieser gehören auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts sowie die rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, zu der unter ande- rem Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung zählen (Urteil
B-4596/2019 Seite 156 B-6888/2018 vom 18. Februar 2019, E. 11; HÄBERLI, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N. 23 f.). 9.2.18 Bei Art. 62 Abs. 2 VwVG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem Gericht einen Entscheidungsspielraum einräumt, der nach pflicht- gemässem Ermessen wahrzunehmen ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.200a; vgl. aber BGE 144 V 153 E. 4.2.4, wonach das Sozialversicherungsgericht bei Feststellung einer Rechtsverletzung verpflichtet ist, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen). Eine solche schlechterstellende Korrektur wird nach der Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts nur vorgenommen, wenn der betroffene Entscheid offen- sichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteile des BVGers B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2; A-4007/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.3, je m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.200a). Mit anderen Worten sollte eine Abänderung des vo- rinstanzlichen Entscheids zuungunsten einer Partei nur mit grosser Zu- rückhaltung erfolgen (Urteile des BVGer B-3328/2015 E. 3.1; B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 2; A-6000/2008 vom 13. Juli 2010 E. 6.1; RENÉ WIE- DERKEHR/ CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, in: VwVG Kommentar, Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, Art. 62 II. Änderung der angefochtenen Verfügung N. 12). Bei der Frage, ob eine Anwendung der reformatio in peius geboten ist, ist eine Prüfung aller relevanten Aspekte vorzunehmen, wobei sie sich auch an den Interessen der Parteien sowie dem konkret im Streit liegenden Normzweck orientieren soll (Urteil B-3328/2015 E. 3.2 m.H. auf HÄBERLI, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N. 26 und ANNETTE GUCKELBERGER, Zur reformatio in peius vel me- lius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Jus- tizreform, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2010, S. 96 ff und 111). Es sind die im Einzelfall betroffenen privaten und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob das Inte- resse an der richtigen Durchsetzung des Bundesrechts eine Schlechter- stellung der beschwerdeführenden Partei zu rechtfertigen vermag (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.200a m.H.). 9.2.19 Die erste Voraussetzung einer reformatio in peius – das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ist vorliegend gegeben. Die Vorinstanz hat, in- dem sie bei der Sanktionsberechnung nur auf die Zinsumsätze abgestellt hat, Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 3 SVKG nicht richtig angewandt. Es ist jedoch anzuerkennen, dass der Austausch von Zinsinformationen die grösste Rolle spielte (s. E. 9.2.10 oben). Entsprechend hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid zwar Bundesrecht verletzt, dies allerdings in nicht derart
B-4596/2019 Seite 157 gravierender Weise, dass die Anwendung einer reformatio in peius gebo- ten erscheint. Dem Anliegen der Verwirklichung des objektiven Rechts kommt zudem umso weniger Bedeutung zu, je mehr gleichartige Verfügun- gen ergangen sind (HÄBERLI, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N. 27; Peter Böckli, Reformatio in pejus - oder der Schlag auf die hilfesuchende Hand, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1980, S. 97 ff., S. 105). Vorliegend wurde die Genehmigungsverfügung nur von der Beschwerdeführerin angefochten und ist betreffend die sieben weite- ren Untersuchungsadressatinnen in Rechtskraft erwachsen. Ausserdem wurde die Untersuchung in der vorliegenden Angelegenheit bereits vor neun Jahren eröffnet und die unzulässige Preisabrede dauerte von 2008 bis 2014. Gegen eine reformatio in peius sprechen somit namentlich auch die Zeitdauer und Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbe- handlung im Unrecht. Es wäre stossend, bei der Beschwerdeführerin als einzige von acht Verfügungsadressatinnen die Umsätze aus den Gebühren und Amortisationsraten in die Sanktionsberechnung miteinzubeziehen und damit nur gegen sie eine weit höhere Sanktion auszusprechen (vgl. Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 6.1.4). 9.2.20 Eine Anpassung des Basisbetrages, bei welcher neben den Zin- sumsätzen auch auf die Umsätze aus den Gebühren und Amortisationsra- ten abgestellt wird, erscheint deshalb nicht angebracht und eine reformatio in peius somit nicht geboten. 9.2.21 Mit der Vorinstanz wird bei der Berechnung des Basisbetrages ge- stützt auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018 dem- zufolge von einem massgeblichen Umsatz von Fr. [...] ausgegangen (s. E. 9.2.7 oben). Die Obergrenze des Basisbetrages beläuft sich somit auf Fr. [...]. 9.3 Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses 9.3.1 Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird der Sanktionsbetrag unter anderem nach der Schwere des unzulässigen Verhaltens bestimmt. Art. 3 SVKG hält konkretisierend fest, der Basisbetrag werde nach Schwere und Art des Verstosses gebildet. Unter Schwere ist die objektive, d.h. verschuldensun- abhängige Schwere zu verstehen. Massgebend ist das abstrakte Gefähr- dungspotential. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Grad der Beein- trächtigung des Wettbewerbs, die Wirksamkeit des Verstosses sowie die Anzahl der Beteiligten (BGE 146 II 217, ADSL II, E. 9.2.3.2; 144 II 194,
B-4596/2019 Seite 158 BMW, E. 6.4; Urteil 2C-596/2919, SIX, E. 10.2.3; Urteil B-710/2014, Luft- fracht, E. 15.2.3; KRAUSKOPF, DIKE-KG, Art. 49a N. 41). Dem Umstand, ob der Verstoss in einer Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs liegt, ist angemessen Rechnung zu tragen (BGE 144 II 194, BMW, E. 6.4; 143 II 297, Gaba, E. 9.7.1 f.; Urteile des BVGer B-710/2014, Luftfracht, E. 13.2.3; B-8386/2015 vom 24. Juni 2021, Swisscom WAN-Anbindung, E. 10.4.1 m.H.). Mit dem Verweis auf die Art des Verstosses wird der Gegenstand des wettbewerbswidrigen Verhaltens angesprochen (Urteil B-831/2011, SIX, E. 1592). Subjektive Elemente sind unbeachtlich (Urteil BGer 2C_596/2919, SIX, E. 10.2.3). 9.3.2 Die Vorinstanz erwog, die Schwere der Zuwiderhandlung sei grund- sätzlich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb be- seitigen, würden aber in aller Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar- stellen. Unter anderem seien horizontale Abreden, welche den Preiswett- bewerb ausschalteten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefähr- dungspotentials grundsätzlich im oberen Drittel des möglichen Sanktions- rahmens einzuordnen (7-10%). Tendenziell leichter zu gewichten seien Ab- reden, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen liessen. In der Verfü- gung vom 10. Mai 2010 i.S. Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäran- lagen (veröffentlicht in: RPW 2012/3, S. 615 ff.) habe sie ebenfalls einen Informationsaustausch zu beurteilen gehabt und einen Basisbetrag von 7% angesetzt. Da dort anders als vorliegend eine Wettbewerbsbeseitigung be- jaht worden sei, rechtfertige sich hier ein tieferer Basisbetrag von 6%. Aus- serdem sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Captives im In- nenwettbewerb primär Fahrzeuge der eigenen Marke finanziert hätten, weshalb der Basisbetrag weiter auf 5% zu senken sei. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, der Basisbetrag sei von 5% auf 3% des relevanten Umsatzes herabzusetzen. Der Informati- onsaustausch im Fall Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, welcher die Vorinstanz zur Festlegung des Basisbetrages als Vergleich heranziehe, unterscheide sich grundlegend vom vorliegenden Informati- onsaustausch. Jener habe einen Informationsaustausch über künftige Preiserhöhungen betroffen und unmittelbar die Erhöhung aktueller Preise bezweckt. Vorliegend habe der Informationsaustausch nicht der Preisfest- setzung oder -erhöhung gedient, sondern lediglich der Information anderer Captives über die jüngsten Marktentwicklungen. Es handle sich um einen folgenlosen Informationsaustausch. Die Beschwerdeführerin habe sich aus
B-4596/2019 Seite 159 dem Informationsaustausch weder bereichert noch sonst wie geldwerte Vorteile erzielt. Deshalb sei ihr Fall eher mit dem Fall ASCOPA (Verfügung der WEKO vom 31. Oktober 2011 i.S. ASCOPA [veröffentlicht in: RPW 2011/4, S. 529 ff.]) vergleichbar, bei welchem der Informationsaustausch nicht darauf abgezielt habe, sich auf ein bestimmtes Preisniveau zu eini- gen. Solche Fälle würden sich grundlegend von einer Hardcore-Preisab- rede, die unmittelbar auf die Erhöhung der auf dem Markt angebotenen Preisen abziele, unterscheiden. 9.3.4 Es sei deshalb unangemessen, vorliegend gleich wie im Fall Kompo- nenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen von einem Basisbetrag von 7% auszugehen und anschliessend 2% abzuziehen, da der Wettbewerb nicht beseitigt und der interne Wettbewerb nur teilweise eingeschränkt worden sei. Vielmehr sei der Ausgangspunkt der Berechnung bei 5% des relevan- ten Umsatzes festzulegen, da ein Informationsaustausch über Preiskom- ponenten ganz anderer Natur sei als eine Hardcore-Preisabrede. Denn die Auswirkungen seien im Vergleich unbedeutend. Von diesen anfänglichen 5% seien aus den oben genannten Gründen 2% abzuziehen, womit der Basisbetrag bei 3% des relevanten Umsatzes festzulegen sei. Ausserdem sei die Vorinstanz verpflichtet, bei der Sanktionsbemessung, den Grad der Wettbewerbsbeeinträchtigung sowie die effektive Wirksamkeit des Verstosses, konkret die Schwere und Art des Verstosses, zu berücksichti- gen. Die Vorinstanz äussere sich jedoch nicht zu den Auswirkungen des Wettbewerbsverstosses. Sie trage bei der Sanktionsbemessung dem Um- stand, dass der Informationsaustausch keine Wettbewerbsbeschränkung herbeigeführt habe, keine Rechnung. Anstatt sich mit den konkreten Um- ständen des vorliegenden Informationsaustausches auseinanderzusetzen, ziehe sie die Analogie zum Fall Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitär- anlagen. Damit verletze sie die Vorgaben nach Art. 3 SVKG. Mit dem un- passenden Analogieschluss werde sodann Ungleiches einander gleichge- stellt, womit auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV vorliege. 9.3.5 Die Vorinstanz führte im Beschwerdeverfahren aus, es sei aufgrund der Dauer, der hohen Frequenz und des Detaillierungsgrades des Informa- tionsaustausches sowie des Austausches von teilweise zukünftigen Zins- sätzen und des Einflusses auf die Strategie der Captives legitim, vorliegend gleich wie im Fall Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen den anfänglichen Basisbetrag bei 7% anzusetzen. Die Umstände des Einzel- falls seien weiter mit der Absenkung um 2% angemessen berücksichtigt
B-4596/2019 Seite 160 worden. Zudem sei der Vergleich mit dem Fall ASCOPA aufgrund des Aus- tausches von zukünftigen Informationen und des lückenlosen Monitorings der Entwicklung der Zinssätze unzutreffend. Der Sachverhalt im Fall AS- COPA sei anders als der vorliegende nicht als Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG qualifiziert worden. Sie habe sich auch nicht mit einer reinen Analogie zu einem bereits beurteilten Fall begnügt. Der Fall Kompo- nenten für Heiz-, Kühl-, und Sanitäranlagen habe lediglich den Ausgang- punkt für die Festlegung des Basisbetrags gebildet. Es sei evident und diene der einheitlichen Anwendung des Kartellrechts sowie der Rechtssi- cherheit, bei Sachverhalten, die dieselben Verhaltensweisen (abgestimmte Verhaltensweise durch Informationsaustausch) zum Gegenstand hätten, auf bereits ergangene Praxis zurückzugreifen. 9.3.6 Mit dem Vorbringen, die Vorgaben gemäss Art. 3 SVKG seien nicht eingehalten, da der Informationsaustausch keine Wettbewerbsbeschrän- kung herbeigeführt habe, mache die Beschwerdeführerin erneut geltend, die Auswirkungen des Informationsaustausches seien nicht genügend nachgewiesen. Für das Vorliegen einer Abrede in Form einer abgestimm- ten Verhaltensweise sei jedoch nicht vorausgesetzt, dass sich die Markt- teilnehmer homogen bzw. parallel verhielten. Es reiche aus, wenn das Marktverhalten nicht mehr selbständig erfolge und aufgrund der Abstim- mung die dem freien Wettbewerb immanenten Unsicherheiten und Risiken umgangen würden. Ausserdem hätten diverse Verfügungsadressatinnen bestätigt, dass sie ihre Preisstrategie auch kurzfristig anpassen konnten, mithin eine Umsetzung der Abrede stattgefunden habe. Schliesslich sei der konkrete Sanktionsbetrag umso mehr vertretbar, als der Beschwerdefüh- rerin aufgrund des Abschlusses einer EVR sowie für die gemachten Einge- ständnisse je eine Sanktionsreduktion von 15% und 20% gewährt worden sei. Die Sanktionshöhe von Fr. 4'421'232.– erweise sich nicht als offen- sichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht. 9.3.7 Für das Gericht fällt bei der Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses vorliegend Folgendes ins Gewicht: Die Beschwerdeführe- rin hat den Tatbestand einer unzulässigen, als besonders schädlich zu wer- tenden Preisabrede erfüllt (vgl. BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.2.4). Sie hat den Wettbewerb dabei nicht beseitigt, aber immerhin erheblich beeinträch- tigt. Sie beteiligte sich von Beginn weg an der Abrede und übernahm eine aktive Rolle, namentlich durch die Organisation und die Administration des monatlichen Austausches der Sonder- und Standardzinssätze. Ihre Tatbei- träge sind insgesamt als hoch zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin und die übrigen Captives gingen beim Informationsaustausch systematisch vor.
B-4596/2019 Seite 161 Das Informationsaustauschsystem wurde über eine lange Dauer erfolg- reich aufrechterhalten und der Austausch erfolgte in einer hohen Frequenz. Auch hat sich die Beschwerdeführerin nicht aus eigener Initiative entschie- den, das unzulässige Verhalten abzubrechen. Sie hat es bis zur Untersu- chungseröffnung weitergeführt. 9.3.8 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Informationsaustausch habe nicht der Preisfestsetzung oder -erhöhung, sondern nur der Informa- tion anderer Captives über die jüngsten Marktentwicklungen gedient, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die oben vorgenommene rechtliche Würdi- gung hat ergeben, dass eine Abrede über die Festsetzung von Preisen vor- liegt (s. E. 6.2.3.9 ff.). Das Wissen um das Preissetzungsverhalten der Kon- kurrenten diente als Grundlage für das eigene Verhalten der Captives hin- sichtlich ihrer Preissetzungspolitik. Die Abrede war geeignet eine preishar- monisierende Wirkung zu entfalten. Es ist erwiesen, dass der systemati- sche Informationsaustausch nicht nur der blossen Information der anderen Captives gedient hat. Die ausgetauschten Informationen haben das Markt- verhalten beeinflusst. Die erhaltenen Informationen wurden effektiv ver- wendet und berücksichtigt (s. E. 5.2.3.18 ff. oben). 9.3.9 Ebenso nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Beschwerdefüh- rerin, der Informationsaustausch sei folgenlos geblieben. Denn mit der Feststellung einer abgestimmten Verhaltensweise (vgl. E. 8.10.4.3 und 8.10.4.5 oben) liegt eine Umsetzung vor. Entsprechend zeitigte die Abrede auch Auswirkungen (Urteil B-7920/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 11.2.6; TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 10d). Im Üb- rigen unterliegt nach der Rechtsprechung zu Art. 49a KG auch ein Verstoss, aus dem kein Umsatz resultiert, der Sanktionierung (Urteile B-7920/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 11.2.6; B-807/2012, Erne, E. 11.5.8.1 ff.). 9.3.10 Das abstrakte Gefährdungspotenzial der vorliegenden unzulässi- gen Abrede erweist sich als erheblich, auch wenn effektive Auswirkungen des Wettbewerbsverstosses nur im beschränkten Umfang nachgewiesen wurden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung aller Faktoren von einem mittelschweren Fall auszugehen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Basisbetrag im Ergebnis auf 5% festgesetzt hat. 9.3.11 Wie oben erwähnt (s. E. 9.3.2), hat die Vorinstanz in ihren Erwägun- gen zur Festlegung des Basisbetrages auf bereits ergangene Praxis, na- mentlich auf die Verfügung vom 10. Mai 2010 i.S. Komponenten für Heiz-,
B-4596/2019 Seite 162 Kühl- und Sanitäranlagen (veröffentlicht in: RPW 2012/3, S. 615 ff.) zurück- gegriffen. 9.3.12 Nach dem verfassungsmässigen Gebot der Gleichbehandlung ge- mäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleich- heit ungleich zu behandeln. Es gebietet deshalb, dass vergleichbare Fälle, etwa horizontale oder vertikale Abreden, gleich zu behandeln sind. Das heisst, vergleichbare Fälle sind unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall mit einer Sanktion in derselben Grössenordnung zu belegen (TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 23). 9.3.13 Die Vorgehensweise der Vorinstanz bzw. die Bezugnahme auf die Verfügung vom 10. Mai i.S. Komponenten für Heiz- Kühl- und Sanitäranla- gen ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. In jenem Fall war wie vorliegend ein Informationsaustausch zu beurteilen, wobei ein Basisbetrag von 7% festgelegt wurde. In beiden Fällen lag eine Abrede über die Fest- setzung von Preisen vor (s. E. 9.3.8 oben). Insofern liegen vergleichbare Fälle vor. Die Vorinstanz hat aber auch die Umstände des Einzelfalls be- rücksichtigt (s. E. 9.3.2 und 9.3.5 ff. oben). So setzte sie im vorliegenden Fall aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen – namentlich aufgrund des Umstandes, dass hier anders als im Fall i.S. Komponenten für Heiz- Kühl- und Sanitäranlagen keine Wettbewerbsbeseitigung vorliegt – den Ba- sisbetrag tiefer an. 9.3.14 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der hier zu beurtei- lende Fall sei eher mit dem Informationsaustausch im Fall ASCOPA ver- gleichbar, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich dies aufgrund des Austausches von zukünftigen Informationen und des lückenlosen Monito- rings der Entwicklung der Zinssätze als unzutreffend erweist. Der Sachver- halt im Fall ASCOPA wurde anders als der vorliegende nicht als Preisab- rede i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. a KG qualifiziert. Das Bundesverwaltungsge- richt hat in seinem Urteil B-141/2012 vom 12. Dezember 2022 i.S. Estée Lauder auf eine Prüfung von Art. 5 Abs. 3 KG verzichtet (Urteil B-141/2012, Estée Lauder, E. 6.1.4). 9.3.15 Des Weiteren erscheint die Festlegung des Basisbetrages auf 5% auch im Vergleich mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2022 i.S. Abreden im Bereich Luftfracht angemessen, in welchen ebenfalls eine unzulässige Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. a KG in Form eines Informationsaustausches bejaht wurde. Der Verstoss lag
B-4596/2019 Seite 163 wie vorliegend in einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Basisbetrag wurde auf 5 bzw. 6% festgelegt (Urteile des BVGer B-710/2014, B-786/2014, B-747/2014, B-787/2014, B-761/2014, Luft- fracht, E. 15.2.3 bzw. E. 14.2.3 und E. 13.2.3). 9.3.16 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Basisbetrages das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt hat. Im Ergebnis ist von einem mittelschweren Fall auszugehen, womit der von Vorinstanz auf 5% festgelegte Basisbetrag zu bestätigen ist. Dies entspricht einem Basisbetrag in der Höhe von Fr. [...]. 9.4 Berücksichtigung der Dauer des Verstosses 9.4.1 Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich die Sanktion auch nach der Dauer des unzulässigen Verhaltens. Art. 4 SVKG konkretisiert diese Erhö- hung dahingehend, als dass der Basisbetrag bei einer Dauer zwischen ei- nem und fünf Jahren um bis zu 50% und bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren für jedes weitere angefangene Jahr um bis zu 10% zu erhöhen ist. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einem Wettbewerbsverstoss mit Dauercharakter während der ersten fünf Jahre grundsätzlich eine stufenweise Erhöhung um 0.8333% je angefangenen Monat vorzunehmen ist, sofern besondere Um- stände fehlen und dem Wettbewerbsverstoss von Anfang an im Wesentli- chen die gleichen Wirkungen über die jeweilige Zeitdauer zuzusprechen sind. Soweit die nachteiligen Einwirkungen im Einzelfall nach Art und Inhalt der Wettbewerbsbeschränkungen allerdings nicht gleichmässig über die gesamte Zeitdauer, sondern verstärkt während bestimmter Phasen auftre- ten, besteht auch die Möglichkeit zu einer variablen Ansetzung der Erhö- hung (Urteil B-7633/2009, ADSL II, E. 755; B-831/2011, SIX, E. 1600; B-2597/2017, Vifor, E. 15.2.5.2). Das Bundesgericht hat diese Erhöhung als bundesrechtskonform beurteilt (Urteil 2C_985/2015, ADSL II, E. 9.3). 9.4.3 Die Vorinstanz erwog, der Basisbetrag sei aufgrund der Dauer der Teilnahme der Beschwerdeführerin am Informationsaustausch von Juli 2008 bis zum Tag der Hausdurchsuchung um 77,5% zu erhöhen. Dies ent- spreche einer linearen Erhöhung von 0.8333% für jeden der 93 Monate. 9.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe damit von einem Vermutungstatbestand aus, anstatt sich mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ein
B-4596/2019 Seite 164 ökonomisches Gutachten einzuholen und sich mit den konkreten Auswir- kungen der Wettbewerbsabrede auseinanderzusetzen. 9.4.5 Die Vorinstanz hält diesen Vorbringen entgegen, es stelle eine Tatsa- che und keine Vermutung dar, dass sich die Beschwerdeführerin mit den anderen Captives während 93 Monaten über Standard- und Sonderzins- sätze ausgetauscht habe. Zur Bestimmung des Dauerzuschlages habe sie diese Tatsache im Hinblick auf die bestehende Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts gewürdigt. 9.4.6 Die Beschwerdeführerin hat unbestritten vom Juli 2008 bis zur Haus- durchsuchung im März 2014, d.h. während 93 Monaten, am Informations- austausch teilgenommen. Der Inhalt und die Art des Informationsaustau- sches waren im Wesentlichen über die gesamte Zeitdauer gleich. Beson- dere Umstände fehlen. Dem Wettbewerbsverstoss kann vorliegend über die gesamte Dauer die gleiche Wirkung zugesprochen werden. Im Übrigen wurde bereits oben (s. E. 6.2.1.9 und 6.2.3.11) festgehalten, dass der Nachweis von tatsächlichen Wirkungen der Abrede nicht erforderlich ist. 9.4.7 Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichtes zur Erhöhung des Basisbeitrages bei einer Dauer zwischen einem und fünf Jahren erscheint mit der Vorinstanz eine lineare Erhöhung von 0.8333% für jeden der 93 Monate angemessen. Somit ist der Basisbetrag aufgrund der Dauer des wettbewerbswidrigen Verhaltens von 93 Monaten (Juli 2008 bis März 2014) mit der Vorinstanz um 77,5% bzw. um Fr. [...] zu erhöhen. 9.4.8 Zu prüfen bleibt das Vorliegen von erschwerenden und/oder mildern- den Umstände. 9.5 Erschwerende Umstände 9.5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG wird der Sanktionsbetrag bei Vorliegen erschwerender Umstände erhöht. Als erschwerende Umstände nennt Art. 5 Abs. 1 SVKG drei Gründe: (i) das Unternehmen hat wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen, (ii) das Unternehmen hat mit dem Verstoss einen Gewinn erzielt, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch aus- fällt, (iii) das Unternehmen hat die Zusammenarbeit mit den Behörden ver- weigert oder versucht, die Untersuchungen sonst wie zu behindern. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. 9.5.2 Vorliegend sind keine erschwerende Umstände ersichtlich.
B-4596/2019 Seite 165 9.6 Mildernde Umstände 9.6.1 Bei Vorliegen von mildernden Umständen ist gemäss Art. 6 SVKG eine Verminderung der Sanktion vorzunehmen. Als mildernder Umstand wird in Art. 6 Abs. 1 SVKG die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens gemäss Art. 26-30 KG statuiert. Dabei müssen die eigenen Massnahmen derart sein, dass die wettbewerbswidrigen Handlungen aus eigenem Antrieb ein- gestellt werden (BGE 146 II 217, ADSL II, E. 9.4). Für Preis- und Gebiets- absprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG werden mit dem ausschliess- lich passiven Verhalten sowie dem Unterlassen von vereinbarten Vergel- tungsmassnahmen zwei weitere Milderungsumstände aufgeführt (Art. 6 Abs. 1 SVKG). Die Aufzählung ist nicht abschliessender Natur. Daher sind auch sonstige mildernde Umstände bei der Sanktionierung eines wettbe- werbswidrigen Verhaltens zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die entspre- chenden Umstände ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Aspekte handeln kann, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu berück- sichtigen sind (Urteile B-2597/2017, Vifor, E. 15.2.7.1; B-831/2011, SIX, E. 1628; B-7633/2009, ADSL II, E. 778). 9.6.2 Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin für den Abschluss einer EVR eine Sanktionsreduktion von 15%. Zusätzlich reduzierte sie die Sanktion für die gemachten Eingeständnisse bzw. für die besonders gute Kooperation durch Unterzeichnung einer Sachverhaltsanerkennung um weitere 20%. 9.6.3 Gemäss Lehre und Praxis stellt eine besonders gute Kooperation ei- nes Unternehmens, das Untersuchungsadressatin eines Kartellsanktions- verfahrens ist, ausserhalb der Bonusregelung einen Milderungsgrund im Sinne von Art. 6 SVKG dar (Urteile B-2597/2017, Vifor, E. 15.2.7.12; B-8386/2015, Swisscom WAN-Anbindung, E. 10.4.8; B-2977/2007, Pub- ligroupe, E. 7.4.5.3 und E. 8.3.6; Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Einvernehmliche Regelungen vom 28. Februar 2018, Rz. 12; PETER PICHT, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14; ROTH/BOVET, Commentaire romand, Art. 49a KG N. 66; TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 75, 86). 9.6.4 Voraussetzung für die Annahme einer besonders guten Kooperation ist, dass die Mitwirkung über den Umfang hinausgeht, zu dem die Untersu- chungsadressatin aufgrund ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 40 KG i.V.m. Art. 13 VwVG ohnehin verpflichtet war (Urteile
B-4596/2019 Seite 166 B-2597/2017, Vifor, E. 15.2.7.12; B-8386/2015, Swisscom WAN-Anbin- dung, E. 10.4.8; PETER PICHT, OFK Wettbewerbsrecht II, Art. 6 SVKG N. 15; ROTH/BOVET, Commentaire romand, Art. 49a KG N. 66; TAG- MANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 74 f., 86). 9.6.5 Die Bestimmung von Art. 6 SVKG regelt nicht, nach welchen Kriterien die Minderung zu bemessen ist, zumal der Sanktionsmilderungsgrund der besonders guten Kooperation in Art. 6 SVKG gar nicht explizit erwähnt wird. Als sachgerechtes Kriterium für die Bemessung einer Minderung der Sanktion infolge besonders guter Kooperation erscheint mit Blick auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 SVKG, welche die Sanktionsreduktion für Folgeanzeiger im Rahmen der Bonusregelung an die Wichtigkeit des Bei- trags zum Verfahrenserfolg knüpft, der Umfang, in dem die Beschwerde- führerin den Nachweis des Kartellrechtsverstosses erleichtert hat (in die- sem Sinne auch Urteil B-2597/2017, Vifor, E. 15.2.7.13 f.; PETER PICHT, OFK Wettbewerbsrecht II, Art. 6 SVKG N. 14; TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 86). 9.6.6 Lehre und Praxis gehen davon aus, dass der Abschluss einer einver- nehmlichen Regelung als gute Kooperation gewürdigt und mit einer Re- duktion der Sanktion honoriert wird (TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 87; BEURET, DIKE-KG, Art. 29 N. 44 ff.; KRAUSKOPF, DIKE-KG, Art. 49a N. 56; Urteil B-2597/2017, Vifor, E. 15.2.7.8 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis der Vorinstanz; Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Einver- nehmliche Regelungen vom 28. Februar 2018, Rz. 11). 9.6.7 Des Weiteren kann eine besonders gute Kooperation im Liefern von Hinweisen, in der Erteilung von Auskünften und der Herausgabe von Un- terlagen, nach welchen die Behörden nicht spezifisch gefragt haben, oder im Anerkennen des von den Behörden dargelegten Sachverhalts bestehen (TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 75, 86). Die Sanktionsminderung der Unterzeichnung einer Sachverhaltsanerkennung wird in der Lehre nur wenig diskutiert (vgl. RETO JACOBS, Entwicklungen im Kartellrecht / Le point sur le droit des cartels, SJZ 116/2020 S. 299 ff., S. 301; BEURET, Die ein- vernehmliche Regelung, Rz. 114 m.H.). Im Merkblatt des Sekretariats der WEKO zur Einvernehmliche Regelungen vom 28. Februar 2018 (Rz. 12) wird festgehalten, dass "eine besonders gute Kooperation nach Art. 6 Abs. 1 SVKG praxisgemäss mit bis zu 20 % sanktionsmildernd berücksich- tigt" werde, wobei "z.B. das freiwillige Einreichen von Beweismitteln oder die Anerkennung des Sachverhalts in Frage [komme]." In der Praxis hat die Vorinstanz soweit ersichtlich bisher in zwei publizierten Fällen aufgrund
B-4596/2019 Seite 167 einer Sachverhaltsanerkennung die Sanktion gemindert. Das Bundesver- waltungsgericht und das Bundesgericht haben sich zu diesem möglichen Sanktionsmilderungsgrund bisher nicht geäussert. 9.6.8 Nachfolgend wird in E. 9.6.9 auf die von der Vorinstanz gewährte Sanktionsreduktion infolge Unterzeichnung einer EVR eingegangen. An- schliessend wird die gewährte Sanktionsmilderung infolge besonders guter Kooperation gestützt auf die Unterzeichnung einer Sachverhaltsanerken- nung überprüft (s. E. 9.6.14 ff. unten). (i) Sanktionsmilderung infolge Unterzeichnung einer EVR 9.6.9 Bei der Festlegung der Höhe der Sanktionsreduktion infolge Ab- schlusses einer EVR wird insbesondere der Zeitpunkt des Abschlusses der einvernehmlichen Regelung berücksichtigt. Die Höhe der Reduktion hängt davon ab, wie früh im Verfahren die einvernehmliche Regelung zustande kommt, ob durch den Abschluss der einvernehmlichen Regelung die Dauer des Verfahrens wesentlich verkürzt und der Verfahrensaufwand der Wett- bewerbsbehörden massgeblich reduziert werden kann (BEURET, DIKE-KG, Art. 29 N. 44 ff.; KRAUSKOPF, DIKE-KG, Art. 49a N. 56; Merkblatt des Sek- retariats der WEKO: Einvernehmliche Regelungen vom 28. Februar 2018, Rz. 11). 9.6.10 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend das Verfahren bei Unterzeichnung der EVR bereits weit fortgeschritten war. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz waren sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet und der Antrag zu grossen Teilen fertiggestellt. Der Antrag wurde den Verfügungs- adressatinnen jedoch noch nicht zugestellt. 9.6.11 Im Weiteren erscheint es vertretbar, dass die Vorinstanz zusätzlich den Umstand berücksichtigt hat, dass einige Verfügungsadressatinnen be- reits deutlich früher (im Januar 2016) Interesse an Verhandlungen zum Ab- schluss einer EVR geäussert hatten, das Sekretariat damals jedoch noch nicht darauf eintrat, was nicht den Parteien angelastet werden kann. 9.6.12 Insgesamt und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis der Vorinstanz kann die gewährte Sanktionsreduktion von 15% deshalb als an- gemessen bezeichnet werden.
B-4596/2019 Seite 168 9.6.13 Der unter Berücksichtigung der Art und Schwere sowie der Dauer der Widerhandlung festgestellte Zwischenbetrag (Fr. [...] [Fr. {...} + Fr. {...}]) ist somit um Fr. [...] zu reduzieren. (ii) Sanktionsmilderung infolge besonders guter Kooperation bzw. gestützt auf Unterzeichnung einer Sachverhaltsanerkennung 9.6.14 Zu überprüfen bleibt somit die von der Vorinstanz gewährte Sankti- onsmilderung infolge besonders guter Kooperation gestützt auf die Unter- zeichnung einer Sachverhaltsanerkennung im Umfang von 20%. 9.6.15 Wie erwähnt (s. Bst. B.e oben), unterzeichnete die Beschwerdefüh- rerin am 14. Dezember 2018 eine Sachverhaltsanerkennung, worin sie be- stätigte, mit den anderen Untersuchungsadressatinnen zwischen Juli 2006 und März 2014 im Rahmen der Captive-Meetings und bilateral Informatio- nen ausgetauscht zu haben. Der Austausch habe detaillierte, unterneh- mensspezifische, nicht öffentliche, aktuelle oder zukunftsbezogene Infor- mationen umfasst, wobei das Ergebnis der ausgetauschten Informationen nicht allgemein zugänglich gemacht worden sei. Es seien Informationen zu folgenden Themen ausgetauscht worden: (1) Standard- und Sonderzinss- ätze für Leasing und Kredit (monatlich); (2) zukünftige Zinssätze für ge- wisse der jährlich stattfindenden Automessen in Genf und Zürich; (3) Fi- nancing Market Benchmarking, mit Penetrationsraten der Unternehmen (halbjährlich); (4) von Leasingnehmern verlangte Gebühren; (5) Restwert- und AuflösetabeIlen; (6) die Höhe der an Händler ausgerichtete Provisio- nen; (7) interne Verrechnungssätze zwischen Importeuren und Leasingge- sellschaften; (8) Vorgehen und Gebühren bei einer Rückerstattung der Mehrwertsteuer an die Kunden. 9.6.16 Die Unterzeichnung der Sachverhaltsanerkennung durch die Be- schwerdeführerin erfolgte gleichentags wie die Unterzeichnung der EVR. Zu diesem Zeitpunkt waren die EVR mit MBFS, AMAG Leasing, BMW Fi- nanzdienstleistungen, RCI, Multilease, Opel Finance und PFSU bereits ab- geschlossen. Das Verfahren war weit fortgeschritten (s. Bst. B.a oben). Mehrere Verfügungsadressatinnen hatten im Rahmen von Bonusmeldun- gen zahlreiche Beweismittel vorgelegt. Zudem waren sämtliche bei den Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet. Es la- gen damit bereits umfangreiche Beweismittel für den Informationsaus- tausch zu den in der Sachverhaltsanerkennung erwähnten Themen und zur Teilnahme der Beschwerdeführerin vor. Im Übrigen war auch der Antrag gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zu grossen Teilen fertiggestellt
B-4596/2019 Seite 169 (s. E. 9.6.9 oben). Der Umfang, mit welchem die Beschwerdeführerin durch Unterzeichnung der Sachverhaltsanerkennung den Nachweis des Kartellrechtsverstosses erleichtert hat, erscheint daher gering. 9.6.17 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob sich der objektive Mehrwert der Sachverhaltsanerkennung aufgrund der Einwände der Beschwerdeführe- rin im Beschwerdeverfahren noch weiter minimiert hat. So macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin bestreite den Sachverhalt im Beschwerdeverfahren, weshalb die Sanktionsreduktion für die besonders gute Kooperation in Form einer Sachverhaltsanerkennung konsequenter- weise zu widerrufen sei. 9.6.18 In ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren verneint die Beschwer- deführerin allerdings nicht, zu den in der Sachverhaltsanerkennung er- wähnten Themen mit den anderen Captives Informationen ausgetauscht zu haben. Namentlich bestreitet sie auch ihre Teilnahme am monatlichen Austausch über Standard- und Sonderzinssätze und am halbjährlichen Austausch der Penetrationsraten nicht. Gleiches gilt für die bilateralen Aus- tausche und die Teilnahme an den in der Regel viermal im Jahr stattfinden- den Captive-Meetings und den gemäss Protokollen und Traktandenlisten festgehaltenen Besprechungsgegenständen. 9.6.19 Mit Unterzeichnung der Sachverhaltsanerkennung hat die Be- schwerdeführerin allerdings auch anerkannt, dass "diese Austausche ... detaillierte, unternehmensspezifische, nicht öffentliche, aktuelle oder zu- kunftsbezogene Informationen umfassten, wobei das Ergebnis der aus- getauschten Informationen nicht allgemein zugänglich gemacht wurde" (s. Beilage 2 zur Duplik vom 3. März 2021). Im Beschwerdeverfahren be- zeichnet sie die Qualifikation der ausgetauschten Informationen als "nicht öffentliche, nicht aggregierte und geheime Informationen" nun aber als un- zutreffend. Ein Grossteil der ausgetauschten Informationen sei öffentlich gewesen. Standard- und Sonderzinssätze seien nicht individualisierte, ak- tuelle oder zukünftige und vertrauliche Preise, sondern eine von vielen Va- riablen bei der Berechnung der monatlichen Leasingraten. Auch die Ver- tragsgebühren, die Restwerttabellen der Fahrzeuge und die zwischen den Captives ausgetauschten Provisionen seien keine individualisierten Ad- hoc-Informationen, sondern öffentlich, leicht zugänglich und nicht vertrau- lich (s. E. 5.2.2.9 oben).
B-4596/2019 Seite 170 9.6.20 Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die in der Sachverhaltsanerkennung bestä- tigten Handlungen und Verhaltensweisen im Beschwerdeverfahren nicht bestreitet und ausschliesslich in Bezug auf die Qualifikation des Austau- sches bzw. der ausgetauschten Informationen von der Sachverhaltsaner- kennung abweichende Rügen erhebt. Bei dieser Qualifikation handelt es sich aber nicht mehr um reine Sachverhaltsfeststellungen. Sie beinhaltet namentlich auch die Beantwortung von Rechtsfragen. Insbesondere hin- sichtlich der Öffentlichkeit der Daten zeigt sich, dass der Begriff der Öffent- lichkeit im wettbewerbsrechtlichen Kontext auszulegen und auf den kon- kreten Sachverhalt anzuwenden war (s. E. 5.2.2.38 oben). 9.6.21 Eine Sachverhaltsanerkennung bedeutet nicht, dass man mit der rechtlichen Würdigung einverstanden ist. Wer einen bestimmten Sachver- halt anerkennt, kann dies losgelöst von einer rechtlichen Würdigung tun. Gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) haben die Wettbewerbsbehörden die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Rechtsnormen grundsätzlich selber aufzufinden und anzuwenden (BEURET, Die einvernehmliche Regelung, S. 50 Rz. 114 m.w.H.). Auch in Bezug auf die Selbstanzeige hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, die im Rahmen der Selbstanzeige gelieferten Informatio- nen und Beweismittel würden sich nur auf den Sachverhalt beziehen, wo- mit die rechtliche Würdigung eines angezeigten Sachverhalts nicht Gegen- stand der anlässlich der Selbstanzeige gemachten Sachverhaltsdarstel- lung sei. "Mitwirken" im Sinne von Art. 49a Abs. 2 KG dürfe nicht aus- schliessen, dass zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens eine diver- gierende Rechtsauffassung vertreten werde (Urteil B-8404/2010, SFS unimarket, E. 4.9). 9.6.22 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der ob- jektive Mehrwert der Sachverhaltsanerkennung im Beschwerdeverfahren durch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen nur unwesentlich geschmälert wurde. Ihr Mehrwert zur Aufklärung der vorliegenden unzuläs- sigen Wettbewerbsabrede war jedoch ohnehin gering (s. E. 9.6.16 f. oben). 9.6.23 Das Gewähren einer Sanktionsreduktion von 20% für besonders gute Kooperation ausschliesslich gestützt auf eine Sachverhaltsanerken- nung, welche zudem in einem sehr späten Zeitpunkt abgegeben wurde und nur einen geringen objektiven Mehrwert zur Aufklärung des Wettbewerbs- verstosses aufwies, erscheint nicht angemessen; auch wenn die Wettbe- werbsinstanzen in Bezug auf die Milderungsgründe und namentlich bei der
B-4596/2019 Seite 171 Gewichtung eines mildernden Umstands über ein weites Ermessen verfü- gen (s. E. 9.1.2 oben; Urteile des BVGer B-2597/2017, Vifor, E. 15.2.7.14; B-2798/2018 vom 16. Februar 2021, Naxoo, E. 12.3.4; B-2977/2007, Pub- ligroupe, E. 7.4.5.3; TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 65, 75). 9.6.24 Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einem Vergleich mit den bei- den publizierten Fällen, in welchen die Vorinstanz die Sanktion ebenfalls aufgrund einer Sachverhaltsanerkennung gemindert hat (s. E. 9.6.7 oben). Bei beiden Fällen wurde zwar ebenfalls eine Sanktionsreduktion von 15% bzw. 20% gewährt, jedoch nicht alleine für die Sachverhaltsanerkennung. 9.6.25 In der Verfügung vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubün- den gewährte die Vorinstanz bei denjenigen Verfahrensparteien, welche als Nicht-Selbstanzeigerinnen den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekre- tariats anerkannt und zusätzlich glaubhaft zugesichert hatten, künftig keine Abreden zu treffen, wie sie im Antrag als unzulässig erachtet wurden, eine Sanktionsreduktion von 15%. Die Sachverhaltsanerkennungen wurden da- bei erst unterzeichnet, nachdem das Sekretariat den Antrag den Verfah- rensparteien zur Stellungnahme übersandt hatte (Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubünden [veröffentlicht in: RPW 2020/4, S. 1727 ff.], Rz. 74 und 594). In der Verfügung vom 9. April 2018 i.S. RIMOWA reduzierte die Vorinstanz die Sanktion um 20% für die Sachverhaltsanerkennung und die freiwillige und sofortige Aufhebung des Exportverbots in die Schweiz nach Eröffnung der Vorabklärung durch das Sekretariat. Die Sachverhaltsanerkennung wurde unterzeichnet, nach- dem das Sekretariat der Verfügungsadressatin sein vorläufiges Beweiser- gebnis präsentiert hatte und Verhandlungen über eine EVR aufgenommen wurden (Verfügung der WEKO vom 9. April 2018 i.S. RIMOWA [veröffent- licht in: RPW 2018/2, S. 363 ff.], Rz. 18 f. und 78). 9.6.26 Da ein Verzicht oder eine Kürzung dieser Sanktionsreduktion wie- derum eine Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten der Be- schwerdeführerin bedeuten würde, ist wie bereits oben (E. 9.2.15) zu prü- fen, ob diesbezüglich die Voraussetzungen einer reformatio in peius erfüllt sind. 9.6.27 Wie erwähnt, setzt eine reformatio in peius zunächst eine Rechts- verletzung voraus, zu welcher auch die rechtsfehlerhafte Ermessensaus- übung gehört. Wegen blosser Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung grundsätzlich nicht zuungunsten einer Partei geändert werden (s. E. 9.2.17 f. oben). Ob in casu bei der Ermessensausübung der Vor-
B-4596/2019 Seite 172 instanz blosse Unangemessenheit vorliegt oder ob sie das Rechtsgleich- heitsgebot, das Willkürverbot und/oder den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit verletzt hat und damit eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bzw. ein Ermessensmissbrauch (ZIBUNG/HOFSTETTER, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N. 30) gegeben ist, kann offengelassen werden. Denn selbst wenn eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung und damit das Vorliegen einer Rechtsverletzung zu bejahen wäre, wären die weiteren Vorausset- zungen einer reformatio in peius auch hier nicht erfüllt. So ist in Fällen, in denen die Vorinstanz, wie vorliegend, ein Ermessen hat, die reformatio in peius auf jene Fälle zu beschränken, in denen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (s. E. 9.2.18 oben). 9.6.28 Nach Einschätzung des Gerichts ist vorliegend keine offensichtlich unrichtige Entscheidung gegeben. Ein geringer objektiver Mehrwert kann der Sachverhaltsanerkennung nicht abgesprochen werden. Zudem ist eine in jeder Hinsicht exakte Beurteilung des Werts der Aufklärungs- und Ermitt- lungshilfe nicht möglich. Im Weiteren zu berücksichtigen ist, dass Art. 6 SVKG keine Obergrenze für die Sanktionsreduktion bei mildernden Um- ständen vorsieht und damit Minderungen um weit mehr als 20% offen stün- den, wobei allerdings eine Reduktion der Sanktion (ausserhalb der Bonus- regelung) infolge besonders guter Kooperation grundsätzlich unter 50% lie- gen dürfte (Urteil B-2977/2007, Publigroupe, E. 8.3.6; BEURET, Die einver- nehmliche Regelung, S. 288). 9.6.29 Für eine reformatio in peius besteht demzufolge kein Anlass. Die in der angefochtenen Verfügung unter dem Gesichtspunkt eines mildernden Umstandes in Form von besonders guter Kooperation zufolge Sachver- haltsanerkennung vorgenommene Sanktionsreduktion um 20% ist somit im Ergebnis ebenfalls zu bestätigen. Der festgestellte Zwischenbetrag ist zu- sätzlich um Fr. [...] zu reduzieren.
B-4596/2019 Seite 173 9.7 Konkreter Sanktionsbetrag Zusammenfassend ergibt sich somit folgender Sanktionsbetrag: Obergrenze Basisbetrag (Art. 3 SVKG) Fr. [...] Basisbetrag unter Berücksichtigung der Art und Schwere (Art. 3 SVKG; 5%) Fr. [...] Zuschlag wegen der Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG; 77.5%) Fr. [...] Betrag nach Art. 3 und 4 SVKG Fr. [...] Zuschlag wegen erschwerender Umstände (Art. 5 SVKG) Fr. 0.00 Reduktion wegen mildernder Umstände (Abschluss einer EVR; Art. 6 SVKG; 15%) Fr. [...] Reduktion wegen mildernder Umstände (Sachverhaltsanerkennung; Art. 6 SVKG; 20%) Fr. [...] Total Fr. 4'421'232.– 9.8 Maximalsanktion 9.8.1 Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG darf die Belastung in jedem Fall nicht mehr als 10% des in den letzten drei Geschäftsjahren er- zielten Umsatzes des Unternehmens in der Schweiz betragen. Dieser Ma- ximalbetrag der Sanktion ergibt sich in der Regel aus der Addition der Um- sätze der drei Geschäftsjahre vor dem Entscheid der Vorinstanz, aus- nahmsweise können auch frühere Jahre berücksichtigt werden (Urteil B-7920/2015, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013, E. 11.2.5, TAG- MANN/ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a N. 12a). Wenn die Sanktion tiefer als die Maximalsanktion zustehen kommt, kann aus prozessökonomischen Grün- den auf eine genaue Bestimmung der Maximalsanktion verzichtet werden (Urteile B-2597/2017, Vifor, E. 15.2.8.4; B-3332/2012, BMW, E.11.2.4).
B-4596/2019 Seite 174 9.8.2 Die Vorinstanz erwog, die Maximalsanktion spiele bei keiner der Ver- fügungsadressatinnen eine Rolle, womit sie davon ausging, dass die Sank- tion auch bei der Beschwerdeführerin tiefer als die Maximalsanktion zu- stehen kommt. Da die Beschwerdeführerin keine Rügen im Zusammen- hang mit der Maximalsanktion vorbringt, kann auch vorliegend auf eine ge- naue Bestimmung der Maximal-sanktion verzichtet werden. 9.9 Verhältnismässigkeitsprüfung 9.9.1 Die Regelungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 ff. SVKG stellen zwar bereits eine Ausprägung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar, indem die Art, Schwere und Dauer des wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie er- schwerende und mildernde Umstände in eine konkrete Struktur der Ermitt- lung der massgeblichen Sanktion gefasst werden. Ungeachtet dessen hat die sanktionierende Instanz aber im Einzelfall auch bei der konkreten Fest- legung der Sanktion im Rahmen der ihr zustehenden Wertungsspielräume den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (Urteile B-823/2016, Flü- gel und Klaviere, E. 6.5.1; B-831/2011, SIX, Rz. 1557). Der Grundsatz ver- langt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 353 E. 8.7; 140 I 2 E. 9.2.2). Entsprechend soll der Bussenbetrag bei kartellrechtlichen Sanktionen in einem zumutba- ren Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unternehmens stehen (BGE 143 II 297, Gaba, E. 9.7.2; Urteil 2C_484/2010, Publigroupe, E. 12.3.2 [in BGE 139 I 72 nicht publizierte Erwägung]). 9.9.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Sanktion für die Beschwerdeführerin finanziell nicht tragbar und somit unverhältnis- mässig wäre. Es bestehen keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin durch die Sanktion in ihrer Wettbewerbs- oder Existenzfähigkeit bedroht würde. Entsprechendes bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor. 9.9.3 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von Fr. 4'421'232.– ist im Ergebnis somit zu bestätigen. 10. Fazit 10.1 Die Beschwerdeführerin hat die vollumfängliche Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt. Eventualiter hat sie die Auferlegung einer Busse verlangt, die gestützt auf einen Basisbetrag von 3 Prozent des rele- vanten Umsatzes zu berechnen sei (s. Bst. I.a oben).
B-4596/2019 Seite 175 10.2 Das in der angefochtenen Verfügung festgestellte wettbewerbswid- rige Verhalten der Beschwerdeführerin wird durch das vorliegende Urteil bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Preisabrede beteiligt, indem sie und andere Cap- tives im Rahmen eines Informationsaustauschsystems Informationen zu Zinssätzen, Provisionen, Restwerten und Gebühren betreffend das Auto- mobilleasing ausgetauscht haben (s. E. 5 und 5.5.2 oben). 10.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zu Recht mit einer Verwal- tungssanktion nach Art. 49a KG belastet. Die von der Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Sanktion von Fr. 4'421'232.– ist deshalb zu bestätigen (s. E. 7.1 und 9 oben). Ebenso zu bestätigen ist Ziffer 1 des Dispositivs betreffend Genehmigung der EVR, wodurch die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sekretariat ver- einbarten Massnahmen zur Beseitigung des Kartellrechtsverstosses for- mell in das Dispositiv aufgenommen wurden (s. E. 7 oben). 10.4 Das vorliegende Urteil hat sodann auch keine Auswirkungen auf die vorgenommene Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bleibt folglich ebenfalls be- stehen. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen. 11. Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht 11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten entsprechend dem Unterliegerprinzip der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Be- gehren vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Dabei ist indes der festgestellten Verletzung der Be- gründungspflicht (s. E. 3.3.4.5 ff. oben) angemessen Rechnung zu tragen und ein Teil der Kosten zu erlassen (BVGE 2017 I/4 E. 3 m.H.; Urteile des BVGer B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 9.1; B-807/2012, Erne, E. 13.2.1; A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 7.1). 11.2 Die Spruchgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements des Bun- desverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Art. 4 VGKE sieht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streit- wert von über Fr. 5'000'000.– eine Gerichtsgebühr zwischen Fr. 15'000.–
B-4596/2019 Seite 176 und Fr. 50'000.– vor. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, kann das Ge- richt über die Höchstbeträge nach Art. 4 VGKE hinausgehen (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Allerdings kann der in Art. 63 Abs. 4 bis VwVG festgesetzte Höchst- betrag von Fr. 50’000.– in keinem Fall überschritten werden (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 4.22a). 11.3 Die vorliegende Angelegenheit erforderte nach Umfang und Schwere einen grossen Aufwand für ihre sachgerechte Bearbeitung. Angesichts der angefochtenen Sanktion in der Höhe von Fr. 4'421'232.–, der für das vor- instanzliche Verfahren auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.127'809.– und der solidarischen Haftung für die den übrigen sieben Ver- fügungsadressatinnen auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 894'663.–, des Aktenumfangs, des Instruktionsverfahrens sowie des angefallenen Prüf- und Begründungsaufwands wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 30'000.– festgesetzt. Der festgestellten Verletzung der Begründung- pflicht ist in Form einer Reduktion der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.– Rechnung zu tragen. Die Verfahrenskosten sind deshalb im Um- fang von Fr. 29'000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 11.4 Diese Gebühr wird nach Rechtskraft des Urteils dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 35'000.– er- hoben, welcher mit Verfügung von 28. November 2019 auf das vorliegen- den Beschwerdeverfahren (Fr. 30'000.–) und das Klageverfahren B-6759/2019 (Fr. 5'000.–) aufgeteilt wurde. Das Klageverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen und die dafür erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– bereits abgerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 11.5 Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG ist einer ganz oder teilweise obsiegen- den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht vorlie- gend angesichts ihres Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädi- gung zu. Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrens- kosten (s. E. 11.1) rechtfertigt es sich indessen, der Beschwerdeführerin aufgrund der von der Vorinstanz begangenen Verletzung der Begrün- dungspflicht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzusprechen (Urteile B-505/2022 E. 9.1; A-4061/2016 E. 7.1).
B-4596/2019 Seite 177 Dieser Betrag ist die Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
B-4596/2019 Seite 178 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 29'000.– aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und die Differenz von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu- rückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
B-4596/2019 Seite 179 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. Juni 2023