Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4564/2022
Entscheidungsdatum
05.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 11.01.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_6/2023)

Abteilung II B-4564/2022

Urteil vom 5. Dezember 2022 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien

X._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, Vergabestelle.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen, Anfechtung einer Ausschreibung, Projekt "BKP 243 Heizungs- und Kälteanlagen", SIMAP-Projekt-ID 244994, SIMAP-Meldungsnummer 1288931.

B-4564/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 28. September 2022 veröffentlichte die Flughafen Zürich AG (im Fol- genden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP eine Ausschrei- bung im offenen Verfahren mit dem Projekttitel "BKP 243 Heizungs- und Kälteanlagen" (Meldungsnummer 1288931; Projekt-ID 244994). Die Vergabestelle umschreibt den Bauauftrag wie folgt: "Fernwärme-Einspei- sung und Verteilung 50°C zu Foodhall-Konvektoren, best. Anlagen, Sup- port der Alternativheizung (Neubau und BWW-Bereitung). Abwärmenut- zung (Gew. Kälte) 35/25°C ab Energiespeicher mit druckloser Verteilung zu Lüftung, TABS, Deckensegel, Torlüfter und als Wärmequelle für zwei Hochtemp.-Wärmepumpen. Fernkälte-Einspeisung und -Verteilung zu Lüf- tung, Deckensegel, TABS und Notfall-Rückkühlung Gew. Kälte." (Aus- schreibung, Ziff. 1.7, 1.8, 2.2, 2.6). Ort der Ausführung ist der Flughafen Zürich. Der Auftrag sollte am 6. März 2023 beginnen und am 31. Januar 2027 enden. Die Angebote waren bis zum 8. November 2022 einzureichen; gleichentags sollten auch die Offerten geöffnet werden (Ausschreibung, Ziff. 1.4, 1.5, 2.7, 2.8). Weiter legte die Vergabestellte fest, dass am 14. Ok- tober 2022 eine obligatorische Objektorientierung/Begehung vor Ort statt- finde (vgl. Ausschreibung, Ziff. 4.3). B. Gegen diese Ausschreibung erhebt die X._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2022 "Einsprache" (recte: Be- schwerde) beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Ausschrei- bung sei in der vorliegenden Form zurückzuweisen und zur Neugestaltung und Neuausschreibung anzumelden. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei superprovisorisch ein Verfahrensstopp zu verfügen. Zur Begründung führt sie aus, die angefochtene Ausschreibung widerspre- che Art. 2 Bst. a-d BöB sowie § 16 der Submissionsverordnung des Kan- tons Zürich. Die kantonale Submissionsverordnung schreibe vor, wie die technischen Spezifikationen für öffentliche Ausschreibungen zu gestalten seien. Apparate und Armaturen seien mit einfachen technischen Beschrei- bungen zu spezifizieren. In der vorliegenden Ausschreibung würden aber im Leistungsverzeichnis und in den fachbezogenen Ausführungsbestim- mungen Fabrikate und Lieferanten genannt, beispielsweise in Ziffer 5 der "Ausführungsrichtlinien HLKKS" oder im Leistungsverzeichnis Wärme. In beiden Dokumenten werde auf Handelsnamen, Patente, Muster und Typen

B-4564/2022 Seite 3 und zugleich auf Ursprung und Produzenten als Nutzen und Leistung ver- wiesen. Zugleich seien die Kriterien für eine Eignung und den Zweck nur unzureichend genannt. Dies mache es praktisch unmöglich, ein Produkt zu beschaffen, das die techno-ökonomischen Anforderungen erfülle. Weil die Ausschreibung § 16 der Submissionsverordnung ignoriere, sei sie ungültig. Als mögliche Lieferantin für Armaturen, Instrumente und Apparate werde die Beschwerdeführerin diskriminiert. Sie sei daher zur Beschwerde legiti- miert. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 untersagte die Instruktionsrichterin der Vergabestelle einstweilen, die Offerten zu öffnen. Soweit weitergehend, wies sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung einstweilen ab. Die Instruktionsrichterin lud die Vergabestelle ein, zur Frage, ob sie Auftraggeberqualität im Anwendungsbereich des BöB aufweise, Stellung zu nehmen und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Begründung ihrer Beschwerde zu verbessern. D. Mit Beschwerdeergänzung (Posteingang: 18. Oktober 2022) beanstandet die Beschwerdeführerin erneut, die angefochtene Ausschreibung verletze Art. 2 BöB, insbesondere Art. 2 Bst. c und d BöB, sowie § 16 der kantonalen Submissionsverordnung. Die Ausschreibung nenne in den Ausführungsbe- stimmungen Fabrikate und Lieferanten, in den Leistungsverzeichnissen Fabrikate, Typen und Lieferanten, Hersteller und sogar Angebotsnummern. Bei vielen Produkten fehle der Beschrieb des Nutzens und der Funktion. Eine Auswahl für das einzusetzende Produkt sei damit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin werde als mögliche Lieferantin für solche Produkte diskriminiert. E. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 teilte die Vergabestelle mit, sie sei eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und verfüge über eine Betriebskonzes- sion des Bundes gemäss Art. 36a ff. des Luftfahrtgesetzes bis zum 31. Mai 2051. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BöB bestehe für öffentliche und private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen worden seien, ein Wahlrecht, ob sie die Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellten. Die Verga- bestelle habe sich entschieden, ihre Beschaffungen ab dem 1. Juli 2021 dem Bundesrecht zu unterstellen und nicht mehr nach kantonalem Recht auszuschreiben.

B-4564/2022 Seite 4 F. Mit weiterer Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 hält die Beschwerde- führerin an ihren Rügen fest und beanstandet zusätzlich eine Verletzung von Art 30 Abs. 2 und 3 BöB (technische Spezifikationen). Weil alle Pro- dukte, Lieferanten und Typen vorgegeben seien, werde kein fairer Wettbe- werb mehr stattfinden können, und die Beschwerdeführerin als mögliche Lieferantin für solche Produkte sei diskriminiert. Zugleich könnten die von der Vergabestelle genannten Lieferanten den Anbietern verschiedene An- gebote mit unterschiedlichen Preisen liefern, was den Wettbewerb unter den Anbietern verfälsche. G. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 beantragt die Vergabestelle die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In prozessu- aler Hinsicht verlangt die Vergabestelle, die aufschiebende Wirkung sei de- finitiv nicht zu erteilen und die verfügte Untersagung der Öffnung der Offer- ten sei aufzuheben. Zur Begründung führt die Vergabestelle aus, sie plane am Flughafen Zürich die Erweiterung der landseitigen Passagierflächen ("ELP"). Hauptelemente seien die geplanten Retail- und Gastronomieflächen mit der neuen Bogen- verbindung zum Check-in 1/Ankunft 1 und die unterirdische Verbindung zum Circle. Die mit der Ausschreibung des Projekts "BKP 243 Heizungs- und Kälteanlagen" zu beschaffenden Leistungen seien Teil dieses Grossprojekts und umfassten im Wesentlichen die Perimeterfreiräumung, Umlagerungen bestehender Anlagen, die Erstellung von Provisorien sowie anschliessend der Neubau eines Kälte- und Heizsystems mit Anbindung an die bestehende Infrastruktur. Im Angebot zu berücksichtigen seien die entsprechende Planung, die zu liefernden Materialien sowie die Montage und Inbetriebnahme (Dokument "ELP Teil-B Informationen und Bestim- mungen BKP 243"). In den Leistungsverzeichnissen betreffend Heizung und Kälte (Leistungs- verzeichnis Heizung; Leistungsverzeichnis Kälte) werde beschrieben, was die einzelnen Komponenten des Beschaffungsgegenstandes technisch aufzuweisen hätten, so zum Beispiel im Leistungsverzeichnis Heizung hin- sichtlich der technischen Spezifikationen für "Rohrbefestigung an Decke" (Pos. 15 und 16), "Rückschlagventil Speicher" (Pos. 22) sowie "Kugelhah- nen" (Pos. 24-26). Zwar seien zusätzlich jeweils auch je ein Fabrikat und ein Typ angegeben, da eine hinreichend genaue und verständliche Art der

B-4564/2022 Seite 5 Umschreibung der einzelnen Komponenten nur unter Beizug von interna- tionalen oder nationalen Normen kaum möglich sei. Es werde indessen stets darauf hingewiesen, dass die genannten Fabrikate lediglich als Bei- spiel zu verstehen seien und gleichwertiges Material zugelassen sei. Die Beschwerdeführerin begründe ihre Legitimation ausschliesslich damit, ein möglicher Lieferant für Armaturen, Instrumente und Apparate zu sein. Sie beabsichtige aber offenkundig nicht, ein Angebot abzugeben. Sie habe auch nicht an der für Anbieter obligatorischen Projektorientierung/Bau- platzbesichtigung vom 14. Oktober 2022 teilgenommen. Auch wäre sie selbst nicht in der Lage, ein vollständiges Angebot abzugeben. Die Be- schwerdeführerin könnte zwar mit einem anderen Unternehmen eine ARGE bilden, um ein vollständiges Angebot abzugeben, doch sei ein an einer ARGE beteiligtes Unternehmen nicht selbständig zur Anfechtung be- rechtigt, weshalb es der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich an der erforderlichen Beschwerdelegitimation fehle. Es sei auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Eignung betreffend Erfahrung und Fach- kompetenz nicht erfüllen würde (Teil-A Ausschreibungsverfahren offen BKP 243, A2 Verfahrensinformationen und Bestimmungen, Ziff. 3.3 Eig- nungsprüfung), weshalb ein schutzwürdiges Interesse auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen sei. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Be- schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition. 1.1 Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung wer- den Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Vorliegend leitete die

B-4564/2022 Seite 6 Vergabestelle das Vergabeverfahren mit Ausschreibung vom 28. Septem- ber 2022 ein, weshalb das revidierte Beschaffungsrecht anzuwenden ist. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Ausschreibung des Auftrags, sofern die betref- fende Vergabe in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. a BöB). Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staats- vertragsbereichs Anwendung. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Dabei werden der Rechtsschutz innerhalb des Staatsvertragsbereichs und derjenige, der ab den Rechts- schutzschwellenwerten gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB ausserhalb des Staats- vertragsbereichs gilt, unterschieden. Das BöB ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist. 1.3 Eine öffentliche Beschaffung fällt in den Staatsvertragsbereich, wenn die Beschaffung von einer subjektiv unterstellten Vergabestelle getätigt wird und das betreffende Geschäft objektiv unterstellt ist. 1.3.1 In den Annexen 1-3 zu ihrem jeweiligen Appendix I bezeichnen die Vertragsparteien diejenigen Stellen, deren Beschaffungen unter das GPA fallen sollen. Annex 3 enthält eine beispielhafte Aufzählung der vom Gel- tungsbereich des GPA erfassten Behörden beziehungsweise öffentlichen Unternehmen. Im Vordergrund stehen hier insbesondere privatrechtliche Verwaltungsträger, gemischtwirtschaftliche Unternehmen (z.B. die Flugha- fen Zürich AG) sowie öffentlich-rechtliche Anstalten von Bund und Kanto- nen (FLORIAN C. ROTH, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweize- rischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 3 Rz. 21, 24).

B-4564/2022 Seite 7 Die Vergabestelle ist in diesem Annex aufgeführt (Ziffer 4) und untersteht daher subjektiv dem GPA (vgl. DANIEL ZIMMERLI, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rz. 50). 1.3.2 Nicht nur aus dem GPA, sondern auch aus dem bilateralen Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentli- chen Beschaffungswesens (BilatAbk, SR 0.172.052.68) ergibt sich eine Unterstellung unter den Staatsvertragsbereich. Unabhängig von der Unter- stellung unter das GPA betrifft dies Betreiber von Flughäfen, welche der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr dienen und die dafür vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausge- stattet wurden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. f/iii BilatAbk). Diese Bestimmung er- fasst staatliche Behörden, öffentliche Unternehmen sowie private Unter- nehmen mit Ausschliesslichkeitsrechten, welche diese Einrichtungen auf- grund von rechtlichen Exklusivitätspositionen (d.h. luftfahrtrechtlichen Kon- zessionen) betreiben. Es handelt sich um Terminals, welche Schnittstellen am Ende von Verkehrsverbindungen bilden (vgl. Botschaft vom 15. Feb- ruar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Be- schaffungswesen [im Folgenden: Botschaft BöB], BBl 2017 1851, 1889; ZIMMERLI, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rz. 50; DANIEL ZIMMERLI, Die Un- terstellung von Sektorenauftraggeberinnen im revidierten Beschaffungs- recht – Überblick, Vergabe News Nr. 27 S. 4). Die Vergabestelle betreibt einen derartigen Flughafen und hat hierzu ge- stützt auf Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt [LFG, SR 748.0] vom UVEK eine Betriebskonzession für die Dauer vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2051 erhalten (BBl 2001 2381; Urteil des BGer 1A.61/2003 vom 8. Juli 2003). 1.3.3 Gemäss ihren eigenen Ausführungen hat sich die Vergabestelle ent- schieden, ihre Beschaffungen ab dem 1. Juli 2021 dem BöB zu unterstellen und nicht mehr nach kantonalem Recht auszuschreiben. Dementspre- chend hat auch die Rechtsmittelbelehrung der vorliegend angefochtenen Ausschreibung gelautet (vgl. Ausschreibung, Ziff. 4.8). Gestützt auf das revidierte Vergaberecht können öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Inte- resse erbringen, wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem

B-4564/2022 Seite 8 Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BöB). Die Verga- bestelle ist als gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft konstituiert (vgl. Art. 1 der Statuten der Flughafen Zürich AG; § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999 [Flughafengesetz, LS 748.1]). Sie betreibt einen Flugplatz, der dem öffentlichen Verkehr dient und hat hierzu eine vom UVEK erteilte Betriebskonzession erhalten (vgl. E. 1.3.2 hievor). Die Vergabestelle ist damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BöB und war befugt, ihre Beschaffung dem Bundesrecht zu unterstellen. 1.3.4 Als objektiv unterstellt respektive als vom GPA abgedeckte Beschaf- fungen gelten gemäss Art. II Ziff. 2 GPA staatliche Beschaffungen von Lie- ferungen, Dienstleistungen – wobei von diesem Begriff auch die Bauleis- tungen erfasst werden – und gemischte Aufträge, welche in den für die je- weilige Vertragspartei zum GPA geltenden Annexen aufgeführt sind und die in diesen Vertragspartei-spezifischen Annexen aufgeführten Schwellen- werte erreichen oder überschreiten. In Annex 6 bezeichnen die Vertrags- parteien die vom GPA erfassten Baudienstleistungen. Die für die jeweiligen Beschaffungen relevanten Schwellenwerte sind geordnet nach den unter- stellten Beschaffungsstellen in den Annexen 1-3 festgelegt (ROTH, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 Rz. 17 ff.). Gemäss Anhang I Annex 3 zum GPA beträgt der Schwellenwert für Bauleistungen 5 Mio. DTS. Bei Beschaffun- gen, deren Wert unterhalb dieser Schwellenwerte liegt, bestimmen die na- tionalen Gesetzgebungen zum Beschaffungswesen über das anwendbare Rechtssystem (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Genehmigung des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, BBl 2017 2053, 2068). Dies ist demnach im Rahmen der Frage der Anwendbarkeit des BöB zu prüfen (vgl. E. 1.3.6). 1.3.5 Auftraggeberinnen nach Art. 4 Abs. 2 BöB unterstehen dem BöB in- dessen nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten (Art. 4 Abs. 3 BöB). Sie sind dem Beschaffungsrecht damit lediglich teilunterstellt. Nur Aufträge, die der Kerntätigkeit dienen, für die eine Sektorenauftraggeberin gesetzlich ab- schliessend dem Beschaffungsrecht unterstellt ist (Art. 4 Abs. 2 BöB), müs- sen öffentlich ausgeschrieben werden. Dies ist der Fall, wenn die konkrete Beschaffung der Kerntätigkeit funktional dient, das heisst, wenn sie zur rechtskonformen, fachgerechten und zeitgemässen Erledigung der Kern- tätigkeit direkt und indirekt erforderlich ist. Dies erfasst die Beschaffung sämtlicher Betriebsmittel aus den beschaffungsrechtlichen Auftragskatego- rien inklusive Infrastrukturleistungen. Die konkrete Beschaffung muss nicht zwingend oder unmittelbar für die Kerntätigkeit notwendig sein, sie muss

B-4564/2022 Seite 9 jedoch dazu führen, dass sich diese effizienter erfüllen lässt (vgl. Botschaft BöB, BBl 2017 1851, 1891; ZIMMERLI, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rz. 41; ZIMMERLI, a.a.O., S. 3). In Bezug auf den Sektorenbereich Eisen- bahnen (Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen) beispielsweise wird der Standpunkt vertreten, dass die reine Bewirtschaftung von Immobilien ohne bahnbetriebliche Nutzung, unter anderem auch für diejenigen Teile von Bahnhöfen, die für den Schienenverkehr nicht notwendig seien (z.B. La- dengeschäfte, Supermärkte), nicht unmittelbar mit dem Bereich Verkehr zu tun hätten (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEI- NER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 159). Indessen sind an das Erfordernis des "unmittelbaren" Zusammenhangs keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Urteil des BVGer B-4858/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.4 "Finanzcontrolling Alptransit"). Bei Beschaffun- gen, die sowohl der Kerntätigkeit als auch einer "übrigen" Tätigkeit einer Sektorenauftraggeberin dienen ("Zweckvermischung"), ist nach der soge- nannten Präponderanzmethode zu entscheiden, ob der gesamte Auftrag öffentlich auszuschreiben ist oder nicht. Dient das Hauptvolumen des Auf- trags der Sektorentätigkeit, muss der gesamte Auftrag öffentlich ausge- schrieben werden, und umgekehrt (ZIMMERLI, a.a.O., S. 3). Vorliegend steht die Beschaffung der Bauleistungen des Projekts "BKP 243 Heizungs- und Kälteanlagen" im Zusammenhang mit der Erweiterung der landseitigen Passagierflächen ("ELP") am Flughafen Zürich. Dieses Pro- jekt umfasst die Neugestaltung der Passagierflächen auf den Ebenen G0 und G1 im nördlichen Teil des Airport Shopping. Hauptelemente sind die geplanten Retail- und Gastronomieflächen mit der neuen Bogenverbin- dung zum Check-in 1/Ankunft 1 und die unterirdische Verbindung zum Circle. Auf der Ebene G1 entsteht zwischen den Parkhäusern P1 und P2 eine neue Foodhall. Angesichts dieser Beschreibung ist davon auszuge- hen, dass die vorliegende Beschaffung zwar eine gewisse Zweckvermi- schung aufweist, aber dass doch ein hinreichender funktionaler Zusam- menhang mit den Verkehrsendeinrichtungen des Flugverkehrs besteht. 1.3.6 Gemäss Ziff. 1.8 der Ausschreibung wurde ein Bauauftrag ausge- schrieben. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. Der Schwellen- wert für Bauleistungen (Gesamtwert) beträgt 8,7 Mio. Fr. (Ziff. 1.1 Anhang 4 zum BöB). Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach An- hang 1 Ziffer 1 für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für

B-4564/2022 Seite 10 Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und über- schreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Best- immungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An- wendung (Bagatellklausel) (Art. 16 Abs. 4 BöB). Gemäss der telefonischen Auskunft der Vergabestelle erreichen die ge- schätzten Kosten des Projekts "BKP 243 Heizungs- und Kälteanlagen" für sich allein den massgeblichen Schwellenwert zwar nicht. Da das Projekt jedoch Teil eines Grossprojekts bildet, ist davon auszugehen, dass der Ge- samtwert aller Bauleistungen den Schwellenwert für Bauleistungen von 8,7 Mio. Fr. und damit den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs er- reicht (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 zum BöB). Davon geht offenbar auch die Vergabestelle aus. 1.4 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den sachlichen Anwen- dungsbereich des GPA und des BöB. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zuständig. 2. Die Vergabestelle macht geltend, die Beschwerdeführerin sei gar nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin wäre gar nicht in der Lage, ein vollständiges Angebot abzugeben. Der Beschaffungsgegenstand gehe wesentlich weiter als das, was die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Homepage und ihrem Handelsregistereintrag als Unternehmensleistungen anbiete. Die Beschwerdeführerin mache denn auch gar nicht geltend, selbst ein Angebot einreichen zu wollen. Ihre Legitimation begründe sie ausschliesslich damit, eine mögliche Lieferantin für Armaturen, Instru- mente und Apparate zu sein. Sie moniere, in der Ausschreibung würden alle Produkte, Lieferanten und Typen vorgegeben, womit kein Wettbewerb mehr für die Wahl der Produkte stattfinde und sie als mögliche Lieferantin für solche Produkte diskriminiert werde. Die Beschwerdeführerin denke of- fenbar an die Lieferanten der von der Vergabestelle angegebenen Pro- dukte, welche den Anbietern verschiedene Produkte mit verschiedenen Preisen lieferten. Offenkundig sei damit, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtige, selbst ein Angebot abzugeben. Sie habe denn auch nicht an der für Anbieter obligatorischen Projektorientierung/Bauplatzbesichtigung

B-4564/2022 Seite 11 vom 14. Oktober 2022 teilgenommen. Indem die Beschwerdeführerin bloss Lieferantin von möglichen Anbietern, aber nicht selber eine mögliche An- bieterin sei, habe sie kein schutzwürdiges Interesse und sei bloss mittelbar Betroffene. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit einem anderen Unter- nehmen eine ARGE bilden würde, um ein vollständiges Angebot abzuge- ben, fehle es ihr der erforderlichen Beschwerdelegitimation, weil ein an ei- ner ARGE beteiligtes Unternehmen nicht selbständig zur Anfechtung be- rechtigt sei. Die Beschwerdeführerin hat sich zu dieser Frage nicht geäussert, nachdem ihr die Beschwerdeantwort der Vergabestelle zugestellt wurde. 2.1 Die Beschwerdelegitimation ist nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri", BGE 137 II 313 E. 3.2 "Micro- soft"; Urteile des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 4.2.1 "Me- diamonitoring ETH-Bereich II" und B-5601/2018 vom 24. April 2019 E. 4.4 "Betankungsanlagen"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2.2 Das Erfordernis der formellen Beschwer spielt im Rahmen der Anfech- tung einer Ausschreibung keine Rolle (BVGE 2009/17 E.2 m.H. "Hörge- räte"; Zwischenentscheid des BVGer B-4019/2021 vom 25. November 2021 E. 5.2 "Produkte zur Aussenreinigung III"), da die Ausschreibung das Beschaffungsverfahren erst initiiert. 2.3 Die materielle Beschwer setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Ausschreibung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Abände- rung hat. Die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG müs- sen dabei kumulativ erfüllt sein. Zur Anfechtung von Ausschreibungen sind daher grundsätzlich nur die potentiellen Erbringer der in Frage stehenden Leistung legitimiert, da nur sie ein hinreichend direktes und unmittelbares Interesse an einem allfälligen Zuschlag gestützt auf eine in ihrem Sinn ab- geänderte Ausschreibung haben. Neben den durch die Ausschreibung an- gesprochenen (potentiellen) Anbieterinnen kommt die Beschwerdeberech- tigung in der Regel nur jenen Marktteilnehmern zu, die geltend machen,

B-4564/2022 Seite 12 die Ausschreibung schliesse sie in unzulässiger Weise von der Beschaf- fung aus, etwa weil die Eignungskriterien diskriminierend festgesetzt seien (BGE 137 II 313 E 3.3 und 3.6.1 "Microsoft"; BVGE 2009/17 E. 3.2 "Hörge- räte"; Urteile des BVGer B-1470/2010 vom 29. September 2010, auszugs- weise publiziert als BVGE 2010/58 E. 1.7.1 "Privatisierung Alcosuisse I", und B-4387/2017 vom 8. Februar 2018, in BVGE 2018 IV/2 nicht publizierte E. 1.1 ff. "Produkte zur Innenreinigung I"; vgl. GALLI/ MOSER/ LANG/ STEI- NER, a.a.O., Rz. 1312; MARCO FETZ/MARC STEINER, in: Allgemeines Aus- senwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes, 3. Aufl. 2020, Rz. 192). 2.4 Es trifft zu, wie die Vergabestelle geltend macht, dass die Beschwerde- führerin gemäss ihrer eigenen Homepage lediglich Tanks, Wärmetauscher, Armaturen und Apparate für Dampfanlagen liefert und installiert sowie technische Hilfeleistung anbietet. Im Kontext des gesamten ausgeschrie- benen Bauauftrags stellt die Lieferung derartiger Armaturen, Instrumente und Apparate nur einen Teil der in Frage stehenden Beschaffung dar. Die Behauptung der Vergabestelle, dass die Beschwerdeführerin selbst gar nicht in der Lage wäre, den gesamten Bauauftrag anzubieten, erscheint daher als plausibel. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sie für einen Teil des Bauauftrags auf Subunternehmer zurückgreifen könnte. 2.5 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der obligatorischen Projektorientierung / Bauplatzbesichtigung vom 14. Oktober 2022 nicht teil- genommen hat, impliziert zwar, dass sie nicht in Betracht zieht, sich mit einer Offerte an der Ausschreibung zu beteiligen. Entgegen der Auffassung der Vergabestelle kann diesem Umstand aber kein entscheidendes Ge- wicht beigemessen werden, da bei einer Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur neuen Ausschreibung wohl ein neuer Besichtigungster- min angeboten werden müsste. 2.6 Entscheidend ist indessen, dass die Beschwerdeführerin selbst gar nicht ausdrücklich geltend macht, sie würde, wenn die Ausschreibung im Sinne ihrer Beschwerdevorbringen abgeändert würde, selbst ein Angebot für das Projekt "BKP 243 Heizungs- und Kälteanlagen" einreichen. Sie rügt lediglich, sie werde als "möglicher Lieferant" von Armaturen, Instrumenten und Apparaten diskriminiert. Auch auf Zustellung der Beschwerdeantwort hin nahm sie zur Legitimationsfrage nicht nochmals Stellung und berich- tigte ihre eigene Darstellung in der Beschwerde nicht.

B-4564/2022 Seite 13 Aufgrund ihrer eigenen Darstellung, dass sie als "möglicher Lieferant" von Armaturen, Instrumenten und Apparaten diskriminiert werde, und dem Feh- len einer ausdrücklichen Behauptung, dass sie selbst ein Angebot für das Projekt "BKP 243 Heizungs- und Kälteanlagen" einreichen wolle, sofern die Ausschreibung im Sinne ihrer Beschwerdevorbringen abgeändert würde, ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete derartige Absicht hat. 2.7 Ist die Beschwerdeführerin keine potentielle Anbieterin der in Frage stehenden Leistung, sondern lediglich eine potentielle Lieferantin von der- artigen Anbietern, so ist sie nicht direkt oder unmittelbar, sondern nur indi- rekt oder mittelbar von der Ausschreibung betroffen und besitzt kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie erfüllt damit die Legiti- mationsvoraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG nicht. 2.8 Ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, so ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3. Nur eventualiter sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde ohnehin ab- zuweisen gewesen wäre, wenn darauf einzutreten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 BöB sowie von Art. 30 Abs. 2 und 3 BöB (technische Spezifikationen). Alle Produkte, Lieferanten und Typen seien vorgegeben, womit ein fairer Wettbewerb gar nicht mehr stattfinden könne. Die Beschwerdeführerin werde als Lieferantin solcher Produkte diskriminiert. Auch könnten die von der Vergabestelle genannten Lieferanten den Anbietern verschiedene An- gebote mit unterschiedlichen Preisen liefern, was den Wettbewerb unter den Anbietern verfälsche. Die Vergabestelle erachtet diese Rüge als unbegründet. Gemäss Art. 30 BöB habe sie die erforderlichen technischen Spezifikationen zu bestim- men, welche die Merkmale des Beschaffungsgegenstandes wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfah- ren festlegten. Abhängig von Beschaffungsgegenstand könnten dies die unterschiedlichsten Anforderungen sein wie Material, Technologie, Grösse, Gewicht und so weiter. Sie seien, soweit möglich und angemessen, in ers- ter Linie auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlten, gestützt auf die in der Schweiz verwendeten technischen Normen

B-4564/2022 Seite 14 zu definieren. Die Nennung von Firmen oder Marken, Patenten, Urheber- rechten, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ur- sprung oder bestimmte Produzentinnen seien als technische Spezifikatio- nen zulässig, wenn es keine andere hinreichend genaue oder verständli- che Art und Weise der Leistungsbeschreibung gebe und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwer- tig" aufnehme. Die Vergabestelle sei diesem Erfordernis nachgekommen, denn sie habe detaillierte Angaben über die technischen Grundlagen der Komponenten hinsichtlich der Betriebstemperatur- und Druckverhältnisse und derglei- chen, der einzuhaltenden Richtlinien für die Anlagekomponenten, der ein- zuhaltenden SWKI-Richtlinien 94-2 A/B gemacht und damit aufgezeigt, welche technischen Spezifikationen betreffend den Beschaffungsgegen- stand bestünden. Damit würden die Anforderungen an den Beschaffungs- gegenstand zusammen mit den Leistungsverzeichnissen weitgehend er- fasst. Da sich die Komponenten einzig mit der Angabe von Normen aber nicht hinreichend genau und verständlich definieren liessen, seien zudem Pro- dukte/Fabrikate angegeben. Dies sei insbesondere der erforderlichen ho- hen Qualität (Verlässlichkeit, Werthaltigkeit und Langlebigkeit) für die be- treffenden Anlageteile und damit der Betriebssicherheit geschuldet. Mit der beispielhaften Aufzählung und dem Zusatz "oder gleichwertig" sei dem ge- setzlichen Erfordernis gemäss Art. 30 BöB Genüge getan. Von einer nicht sachgerechten Wettbewerbseinschränkung oder einer von der Beschwer- deführerin behaupteten Diskriminierung könne nicht die Rede sein. Zwei- felsfrei könnten neben den beispielhaft angebotenen Produkten der Aus- schreibung auch andere Produkte angeboten werden. 3.1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Aus- schreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstandes wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfah- ren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 BöB). Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheber- rechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ur- sprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikatio- nen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte

B-4564/2022 Seite 15 "oder gleichwertig" aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen (Art. 30 Abs. 3 BöB). 3.2 Vorliegend legte die Vergabestelle im Dokument "4.2.2 BKP 243 Hei- zung / Kälte, Ergänzende Rechtliche Bestimmungen", welches Teil der Ausschreibungsunterlagen bildet, fest, dass die im Ausschreibungstext verlangten Fabrikate, Typen oder Konstruktionsmerkmale verbindlich seien. Seien Positionstexte in der Formulierung "als Beispiel oder gleich- wertiges Material ... " abgefasst, so sei der Unternehmer frei in der Pro- duktwahl. Eigenschaften wie Form, Farbe, Abmessungen, Qualität und Zertifizierungen hätten dem ausgeschriebenen Produkt zu entsprechen. Ein abweichendes Fabrikat mit Typ seien im Devis an der dafür vorgege- benen Stelle einzutragen. Der Wunsch nach einem Fabrikatswechsel könne wie folgt eingebracht werden: "Offertphase: Einreichen einer zusätzlichen Unternehmervariante mit schriftli- cher Begründung und Offenlegen der Daten und Funktionen. Ausführungsphase: Schriftlicher Antrag, begründet mit exakter Angabe über Vor- und Nachteile, gesamte Mehr- oder Minderkosten. Der Mehraufwand für Planung, Koordination und Logistik wird dem Unternehmer verrechnet." Der Unternehmer könne zusammen mit der Offerte eine Unternehmervari- ante einreichen. Die Preisangabe für das ursprünglichen Material sei je- doch unbedingt erforderlich, und Beilagen zur Preiseingabe gälten als ver- bindlich. Der Entscheid bezüglich Verwendung möglicher Alternativpro- dukte oder Unternehmervarianten obliege dem Fachingenieur in Abspra- che mit der Bauherrschaft (Dokument "B4.2.2 BKP 243 Heizung / Kälte, Ergänzende Rechtliche Bestimmungen", A.3.2 Produkte S. 2). Aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich demnach, dass die Verga- bestelle Abweichungen in Bezug auf Fabrikate und Typ zugelassen hatte. Dies geht auch aus der von der Beschwerdeführerin beanstandeten "Fab- rikateliste" hervor. In dieser führt die Vergabestelle bei jeder Anlagekompo- nente ein oder mehrere Fabrikate auf, zum Beispiel beim Produkt "Radia- toren, Heizwände, Konvektoren" die Fabrikate "Arbonia" sowie "Prolux" und "Zehnder/Runtal". Die Vergabestelle erklärt im Begleittext zur Fabrika- teliste, dass "andere Fabrikate" möglich seien, dass diese aber vor der Ausführung mit dem Engineering HLKKS der FZAG abgesprochen werden müssten (vgl. "Ausführungsrichtlinien HLKKS Heizung und Kälte" Ziff. 5).

B-4564/2022 Seite 16 Dass die Vergabestelle alternative Fabrikate zulässt, ergibt sich auch aus den Leistungsverzeichnissen. Dort hat die Vergabestelle jeweils bei denje- nigen Positionen, in welchen sie ein bestimmtes Fabrikat nennt, in die Aus- schreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertiges Material (Datenblatt beilegen) Fabrikat: ........ Typ: ......." aufgenommen. Beispielsweise spezi- fiziert die Vergabestelle im LV Heizung den Artikel "123 Armaturen, Pos. 107 Kugelhahnen" wie folgt: "Fabrikat: Tobler Jet Range Typ: 6392

als Beispiel, oder gleichwertiges Material (Datenblatt beilegen)

Fabrikat: ............ Typ: ............ mit Innengewinde und Knebelgriff mit verlängerter Spindel zum Durchisolieren Werkstoffe: Gehäuse Messing, vernickelt Kugel diamantgeschliffen Dichtungen P.T.F.E Nenndruck 6.0 bar Betriebstemp. 90°C" Wie erwähnt sind Fabrikate und Typen als technische Spezifikationen zu- lässig, wenn es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in die- sem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertig" aufnimmt (vgl. Art. 30 Abs. 3 BöB). Da die Vergabestelle vorliegend in ihrer Ausschreibung den Anbietern die Möglichkeit eröffnet, gleichwertiges Ma- terial (Fabrikat, Typ) anzubieten, kann der Beschwerdeführerin nicht ge- folgt werden, wenn sie behauptet, Anbieter könnten ausschliesslich die in der Fabrikateliste genannten Fabrikate anbieten. 3.3 Die Vergabestelle hat zwar bei einzelnen Positionen bestimmte Typen verlangt, ohne die Worte "oder gleichwertig" aufzunehmen. Diese Positio- nen gehören indessen nicht zu den von der Beschwerdeführerin beanstan- deten. Die Frage kann daher offengelassen werden, ob auslegungsweise auch bezüglich dieser Positionen davon ausgegangen werden durfte, dass gleichwertige Produkte möglich waren, ob gar keine gleichwertigen Pro- dukte erhältlich sind oder ob die Vorgaben der Vergabestelle diesbezüglich effektiv zu eng waren.

B-4564/2022 Seite 17 3.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe gegen Art. 30 BöB verstossen, indem sie bestimmte Fabrikate und Typen in den Leistungsverzeichnissen vorgeschrieben habe, erweisen sich daher als nicht stichhaltig. 3.5 Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf § 16 lit. b Abs. 2 der Submissionsverordnung des Kantons Zürich auch eine Vorbe- fassung rügen will. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können nur Verletzungen von Bundesrecht, nicht aber von kantonalem Recht geltend gemacht werden (Art. 49 Bst. a VwVG), weshalb diese Rüge sinngemäss in Anwendung von Art. 14 BöB zu prüfen ist. Die Rüge ist indessen nicht weiter substantiiert, und auch aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Vergabestelle gegen Art. 14 BöB verstossen haben könnte. 3.6 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie daher ab- zuweisen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Mit diesem Endentscheid wird Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 12. Ok- tober 2022, mit welcher der Vergabestelle einstweilen untersagt wurde, die Offerten zu öffnen, gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr be- stimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist vorliegend auf Fr. 8'500.– festzusetzen. 7. Als unterliegender Partei ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden alle Vergabestellen, die Beschaffungen im Geltungsbereich des GPA und BöB tätigen, also

B-4564/2022 Seite 18 auch solche, die in der Form einer privatrechtlichen Körperschaft organi- siert sind, in Bezug auf die Frage einer allfälligen Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Bundesbe- hörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VGKE betrachtet, mit der Folge, dass ihnen auch bei Obsiegen keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1443).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'500.– auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

B-4564/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 6. Dezember 2022

B-4564/2022 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 244994; Gerichtsurkunde)

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