Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4562/2012
Entscheidungsdatum
04.06.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4562/2012

U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X._______, _______, vertreten durch lic. iur. Aliu Xhemajl, Büro Fenix, _______, c/o _______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenrevision).

B-4562/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am '' 1956 geborene, im Kosovo wohnhafte kosovarische Staatsangehörige X. (vormals XX.) ist verheiratet und Vater von fünf mittlerweile erwachsenen Kindern. Der ungelernte Hilfsar- beiter war in den Jahren 1977 bis 1999 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei während insgesamt rund 235 Monaten Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war X. ab dem 20. April 1994 als Akkord-Maurer bei der Bauunternehmung A._______ AG in einem 100%igen Pensum angestellt, wobei er am 4. Oktober 1994 seine Arbeit aufgrund von Ellbogenschmer- zen links niederlegte (IV-act. 12 S. 56, IV-act. 15 und IV-act. 50 S. 5). Seither ging X._______ keiner beruflichen Erwerbstätigkeit mehr nach (IV-act. 4, IV-act. 15 und IV-act. 50 S. 5). Die Schweizerische Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun- gen (IV-act. 50 S. 2). Nach dem 7. Januar 1995 war X._______ zeitweilig erwerbslos (IV-act. 9 S. 1 und IV-act. 24 S. 2). Im Jahre 1999 kehrte X._______ in den Kosovo zurück (IV-act. 4 S. 5, IV-act. 15 und IV-act. 50 S. 5). B. Am 5. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte bei der schweizeri- schen Invalidenversicherung wegen chronischen Schulterschmerzen und einer Depression zum Bezug von Rentenleistungen an (IV-act. 2). Die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) verfügte am 28. Februar 2008 die Zusprechung einer ganzen Invaliden- rente rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 bei einem seit dem 1. Januar 2002 vorliegenden Invaliditätsgrad von 70 % (IV-act. 22 und 26). C. Im Rahmen der im Jahre 2010 eingeleiteten erstmaligen Rentenrevision ersuchte die IVSTA den Versicherten um Auskünfte (IV-act. 30). Nachdem der Versicherte den betreffenden Aufforderungen trotz Mahnung (IV-act. 31) nicht nachgekommen war, teilte ihm die IVSTA mit Verfügung vom 8. Februar 2011 die Einstellung der Auszahlung der bisherigen Invaliden- rente per 1. April 2011 wegen Verletzung der Auskunftspflicht mit (IV-act. 35).

B-4562/2012 Seite 3 Daraufhin gab der Versicherte die gewünschten Auskünfte (Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 15. Februar 2011, IV-act. 36). Danach liess die IVSTA den Versicherten im Institut B._______ in '' (nachfol- gend: B.) interdisziplinär begutachten (Gutachten von Dr. med. C., Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D., Facharzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2012, IV-act. 50). Mit Vorbescheid vom 10. April 2012 stellte die IVSTA dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (IV-act. 56). Nachdem der Versicherte hiergegen keinen Einwand erhoben hatte, ver- fügte die IVSTA am 8. August 2012 die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente rückwirkend per 1. März 2012 (IV-act. 61). Die Vorinstanz begründet dies damit, dass gemäss dem B.-Gutachten, das sich auf die Untersuchung vom 30. November 2011 stütze, die Arbeitsunfähig- keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin 70 % betrage. Eine an- gepasste Tätigkeit mit häufigen Pausen und ohne Heben von Gewichten schwerer als 25 kg sei zu 80 % zumutbar. Daraus ergebe sich neu eine Erwerbseinbusse von 43 %. Dieser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine Invalidenrente. D. Mit Beschwerde vom 28. August 2012 (Eingang: 4. September 2012) be- antragt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic.iur. Aliu Xhemajl, vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2012 und die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde sinngemäss damit, dass er mit der 20%igen Arbeitsunfähigkeit psychiatrischerseits nicht ein- verstanden sei, da er vor allem wegen der psychischen Krankheit seit Jahren nicht mehr habe arbeiten können. Die Persönlichkeitsstörungen seien von der Gutachterstelle fast gänzlich ignoriert worden. Die rheuma- tologische Untersuchung sei chaotisch und subjektiv erfolgt. Die physi- sche Störung, welche jahrelang eine Arbeitsunfähigkeit verursacht habe und von Dr. F._______ festgestellt worden sei, sei von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden. Es gebe nirgendwo einen Arbeitgeber, wel- cher häufige Pausen zulasse oder organisieren könne, auch deshalb nicht, weil er jahrelang nicht arbeitstätig gewesen sei und psychisch an- erkannte Störungen nachweise.

B-4562/2012 Seite 4 E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2012 stellt die Vorinstanz Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Vernehm- lassungsantrags verweist die Vorinstanz wesentlich auf das B.- Gutachten vom 16. Januar 2012 und auf die darauffolgenden Stellung- nahmen des eigenen ärztlichen Dienstes, insbesondere auf dessen Stel- lungnahme vom 9. März 2012 (IV-act. 54). Der gestützt darauf errechnete Einkommensvergleich habe einen Erwerbsverlust von 42 % ab dem 30. November 2011 ergeben. Eine rentenbegründende Invalidität sei nicht mehr vorhanden. Die bisher gewährte ganze Invalidenrente sei zu Recht aufgehoben worden. F. In seiner Replik vom 8. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer unter Bei- lage zweier weiterer medizinischer Berichte sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. Er bringt im Wesentlichen vor, dass durch die schi- zoaffektive Störung die Fähigkeiten auch für leichte Arbeiten drastisch sinken würden. Eine Umschulung oder eine berufliche Eingliederung ha- be sehr geringe Chancen, zumal aktuell im Kosovo kein ausgeglichener Arbeitsmarkt bestehe. Eine leichte Tätigkeit sei nicht zumutbar. Auch der errechnete Einkommensvergleich und Erwerbsverlust von 42 % scheine nicht glaubhaft. G. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 (Eingang: 3. Juli 2013) hat der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die amtliche Änderung seines Nachnamens von XX. in X._______ gemeldet. H. In ihrer Duplik vom 10. Juli 2013 bekräftigt die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahmen des eigenen ärztlichen Dienstes vom 27. Februar 2013 und 27. Juni 2013. I. Am 10. September 2013 (Eingang: 17. September 2013) hat der Be- schwerdeführer unaufgefordert eine Kostennote seines Vertreters nach- gereicht. Diese Eingabe ist der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Sep- tember 2013 zur Kenntnis gebracht worden.

B-4562/2012 Seite 5 J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi- cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG) beschwerdelegitimiert ist. Zudem hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die

B-4562/2012 Seite 6 unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die kosovarische Staatsbürgerschaft und ist im Kosovo wohnhaft. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksre- publik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla- wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hin- weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehema- ligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Ab- kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Für den Beschwerdefüh- rer als Bürger des Kosovo findet demnach das schweizerisch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 nur in- soweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem

  1. April 2010 ereignet haben. 3.1.2 Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann- ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus- setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkom- mens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch- jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schwei- zerischen Recht, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Ver-

B-4562/2012 Seite 7 ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Damit sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz insbeson- dere nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche- rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts- grad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI- Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterste- hen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis- würdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 3.1.3 Laut Art. 8 Bst. e des vorliegend anwendbaren Sozialversiche- rungsabkommens (hierzu vorstehend E. 3.1.1) werden ordentliche Invali- denrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugosla- wischen Staatsangehörigen jedoch nur gewährt, solange sie ihren Wohn- sitz in der Schweiz haben. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer im Kosovo, womit ihm im Falle einer weniger als hälftigen Invalidität keine Invalidenrente gewährt werden kann. 3.2 3.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist daher für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das Bundesverwaltungsgericht stellt dabei auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 mit Hinweisen und BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachträgliche Rechtsänderungen sind nur dann zu be- achten, wenn ihre sofortige Anwendung verfahrensrechtlich geboten oder durch spezialgesetzliche Übergangsbestimmungen angeordnet ist. Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. August 2012) eintraten, sind daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-

B-4562/2012 Seite 8 rücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b und 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 3.2.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 8. August 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü- gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 28. Februar 2008 (letztmaliger materieller Rentenentscheid) bis 8. August 2012 (Er- lass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend ent- sprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getrete- nen Änderungen abzustellen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV- Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) grundsätzlich in den jeweiligen Fassungen der IV-Revisionen 5 und 6a anzuwenden (ATSG vom 6. Oktober 2006 und ATSV vom 28. September 2007 [5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155; in Kraft seit

  1. Januar 2008] sowie ATSG vom 18. März 2011 und ATSV vom 16. No- vember 2011 [IV-Revision 6a, AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679; in Kraft seit 1. Januar 2012]). 3.2.3 Da die IV-Revisionen 5 und 6a für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachte, ist bezüglich der entsprechenden Normen die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung wei- terhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom
  2. August 2008 E. 2.1).

4.1 4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die

B-4562/2012 Seite 9 Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be- rücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärzt- lich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne Weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausge- glichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Ge- sellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psy- chischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht- lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, wel- che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). 4.1.3 Das Bundesgericht statuierte mit BGE 130 V 352 die Vermutung, dass somatoforme Schmerzstörungen keine hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien. Bestimmte Um- stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess jedoch unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um- gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein sol- cher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand ver- schiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychi-

B-4562/2012 Seite 10 schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere chro- nische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik oh- ne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in- nerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas- tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“) und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulan- ten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti- schem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass anhaltende somatoforme Schmerzstörungen wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1). Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu ei- ner eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, in- dem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich hinge- gen mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des Bundesge- richts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Feb- ruar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62). 4.2 4.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

B-4562/2012 Seite 11 nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). 4.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so- wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.2.3 Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre- chen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvor- aussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt indessen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) – was vorlie- gend nicht der Fall ist, da Kosovo nicht Mitgliedstaat der EU ist. Auf die einschränkende Bestimmung gemäss Art. 8 Bst. e des vorerwähnten So- zialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 3.1.3 hiervor). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un- verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli- che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitlichen Geltungsbereich der ursprünglichen Rentenverfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2 und 125 V 418 E. 2d).

B-4562/2012 Seite 12 4.3.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 4.3.3 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe- hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz- tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da- zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra- ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc). 4.5 4.5.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt dabei

B-4562/2012 Seite 13 nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige ganze Invalidenrente zu Recht rückwirkend per 1. März 2012 aufgehoben hat. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Beschwerde vornehmlich gegen die vorin- stanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in gesundheit- licher Hinsicht richtet. Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist daher im Folgenden zu prüfen, ob zumindest ab 30. November 2011 (Datum der interdisziplinä- ren Untersuchung im B.) eine entsprechende anspruchserhebli- che Änderung des Invaliditätsgrades vorliegt, das heisst ob sich der ge- sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers (für Veränderungen ande- rer relevanter Sachverhaltselemente bestehen vorliegend keine Anhalts- punkte) im fraglichen Zeitfenster von 28. Februar 2008 (Erlass der ur- sprünglichen Rentenverfügung) bis 8. August 2012 (Erlass angefochtene Verfügung) wesentlich verbessert hat oder nicht. 5.2 Für die ursprüngliche Rentenzusprache entscheidend war die Stel- lungnahme vom 11. September 2007 (IV-act. 16) von Dr. G., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Arzt des der IVSTA eigenen medizinischen Dienstes (vgl. IV-act. 18 S. 2 und Begründung der Verfü- gung vom 28. Februar 2008, IV-act. 22), welche sich ihrerseits auf die damals in den Akten vorhandenen medizinischen Berichte stützte. Aus diesen Dokumenten geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 5.2.1 Dr. H., Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. April 2006 eine chronische beidseitige Epicondylitis hu- meri. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Beruf als Mau- rer auszuüben (IV-act. 12 S. 7 und IV-act. 13). 5.2.2 Dr. I., Spezialist für Arbeitsmedizin, stellte in seinem Bericht vom 22. April 2006 die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), schizoaffektive Psychose, Humeroskapularis-Syndrom und chro- nische Epicondylitis humeri bill. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % in Betracht zu ziehen (IV-act. 12 S. 8 und IV-act. 14).

B-4562/2012 Seite 14 5.2.3 Dr. J., Psychiater, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juli 2006 eine schizoaffektive Psychose, eine Polyarthralgie und ein Brahioskapularis-Syndrom bill. Die Arbeitsfähigkeit sei um 95 % verringert (IV-act. 12 S. 6 und 9). 5.2.4 In seiner Stellungnahme vom 11. September 2007 (IV-act. 16) nann- te der Arzt des IVSTA-eigenen medizinischen Dienstes, Dr. G., als Hauptdiagnose eine schizoaffektive Psychose und eine chronische Epicondylitis radialis links. In der bisherigen Tätigkeit sei ab Oktober 1994 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Der Beschwerdeführer habe wegen seiner chronischen Epicondylitis radialis links seinen Beruf als Maurer seit dem Jahr 1994 nicht mehr ausüben können. Eine Verwei- sungstätigkeit sei zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei seit dem Jahr 2002 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine mit- telschwere Verweisungstätigkeit wäre aber bis zum Auftreten der schizo- affektiven Psychose noch möglich gewesen. Diese habe angeblich im Jahre 2002 begonnen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer für jegliche berufliche Tätigkeit arbeitsunfähig. 5.3 Für die Beurteilung des zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aktuellen Gesundheitszustandes und der daraus folgenden Arbeitsunfä- higkeit stützte sich die Vorinstanz auf das B.-Gutachten vom 16. Januar 2012 (IV-act. 50) von Dr. C., Dr. D._______ und Dr. E._______ sowie die Stellungnahmen des IVSTA-eigenen medizini- schen Dienstes vom 12. Februar 2012 (IV-act. 52) und 9. März 2012 (IV- act. 54) (vgl. angefochtene Verfügung, IV-act. 61 S. 2). 5.3.1 5.3.1.1 Laut den B.-Experten kann der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beschwerden keine beruf- liche Tätigkeit mehr vorstellen (S. 6 und 16). Er sei überzeugt, nicht arbei- ten zu können, und begründe dies vor allem mit seinen Schmerzen, die er auch auf seine frühere, als anstrengend empfundene, Arbeit zurückführe (S. 10). Er erachte sich aus somatischen und psychischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit und sehe sich nicht mehr in der Lage, irgendeiner beruflichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss den B.-Experten geht der Beschwerdeführer davon aus, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen ver- spüren zu dürfen, um einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (S. 17).

B-4562/2012 Seite 15 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist grundsätzlich allein die medizi- nisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer medizinisch-theoretischen Beurteilung massgebend (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Deshalb ist nicht entscheidend, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet. 5.3.1.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. E._______ nannte in der B.-Expertise als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit eine leichte depressive Episode bei anamnestisch schizoaf- fektiver Störung gemäss ICD-10 F25.1. Als psychiatrische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. E. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 (S. 9). Aus psychi- atrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Dies sei durch die anamnestisch bekannte schizoaffektive Störung begründet. Aufgrund des Verlaufs könne es unter vermehrten Belastun- gen zu einer erneuten, stärker ausgeprägten affektiven Symptomatik bzw. schizoaffektiven Symptomatik kommen. Deshalb bestehe eine leicht ein- geschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzstörung wirke sich nicht ein- schränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus somatischer Sicht – der Sicht Dr. D.s – seien entsprechende Tätigkeiten zumutbar. Aus psychi- atrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Im idealsten Falle könne es sich dabei auch um ein ganz- tägiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen handeln, auf- grund der durch die vorliegende psychische Störung bedingten erhöhten Belastbarkeit mit vor allem erhöhter Ermüdbarkeit. Von der eingeschätz- ten Arbeitsunfähigkeit könne seit mindestens der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden (S. 10). Zuvor könne von der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, aufgrund derer im Jahre 2005 die IV-Rentenzu- sprechung erfolgt sei. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden (S. 11; diese psychiatrische Sicht findet sich zusammengefasst auch auf S. 16). Laut Dr. D. sind die rheumatologischen Diagnosen chronifizierte Ellbogenschmerzen links, am ehesten bei Epicondylopathie humeri radia- lis und ulnaris (ICD-10 M77.1) und ein anamnestisch generalisiertes Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates ohne klinisches Korrelat (ICD-10 R52.9) (S. 12). Funktionell bestehe eine leichte- bis mässiggra- dig eingeschränkte Belastbarkeit des linken Armes (S. 14). Tätigkeiten mit

B-4562/2012 Seite 16 starker Belastung des linken Armes und damit auch die früher ausgeübte Tätigkeit als Akkord-Maurer seien nicht mehr zumutbar. Für eine andere Tätigkeit mit leichter bis intermittierend höchstens mittelstarker Belastung des linken Armes bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Akten könne davon ausgegangen werden, dass für die Tätigkeit als Akkord-Maurer seit 1994 eine Ein- schränkung vorliege, während für eine geeignete Tätigkeit seit mindes- tens 1999, dem Datum der Untersuchung bei Dr. F., eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus rheumatologischer Sicht könne mit einer Erhaltung der oben aufgeführten Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 15). Aus allgemeininternistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 16). Zusammenfassend hielten Dr. C., Dr. D._______ und Dr. E._______ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:

  1. leichte depressive Episode bei anamnestisch schizoaffektiver Störung gemäss ICD-10 F25.1;
  2. chronifizierte Ellbogenschmerzen links, am ehesten bei Epicondylo- pathie humeri radialis und ulnaris (ICD-10 M77.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten Dr. C., Dr. D. und Dr. E._______ folgende an:
  3. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); anam- nestisch generalisiertes Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates ohne klinisches Korrelat (ICD-10 R52.9);
  4. Übergewicht, Body-Mass-Index (BMI) 28.5 kg/m2 (ICD-10 E66.0);
  5. Status nach rezidivierender Nephrolithiasis im Jahre 2004;
  6. Status nach Nikotinabusus (S. 15). Die medizinischen Experten gelangten aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen mit im Vordergrund stehender Ellbo- genproblematik links zum Schluss, dass Tätigkeiten mit starker bzw. an- haltend mittelschwerer Belastung des linken Armes bzw. körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, und somit auch die vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeiten – er habe als Bau- arbeiter, Maschinenführer und zuletzt als Maurer gearbeitet –, bleibend nicht mehr zugemutet werden könnten. Es bestehe bleibend eine volle Ar- beitsunfähigkeit. Für körperlich adaptierte, leichte bis intermittierend mit-

B-4562/2012 Seite 17 telschwere Tätigkeiten mit leichter bis intermittierend höchstens mittel- starker Belastung des linken Armes bestehe eine Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar mit erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Sie sei ganztags umsetzbar bei einer Leistungseinschränkung von 20 % (S. 16 f.). Es sei davon auszugehen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit dem Jahr 1994 vorliege. Ab 2002 könne von der durch die kosovarischen Ärz- te bei diagnostizierter schizoaffektiver Störung attestierte Arbeitsunfähig- keit ausgegangen werden, aufgrund derer 2005 die IV-Rentenzusprache erfolgt sei. Seit spätestens der aktuellen Untersuchung könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit ausge- gangen werden (S. 17). Die Prognose bezüglich Reintegration in den Ar- beitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüber- zeugung des Beschwerdeführers, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle, angesichts der langjährigen Desintegration aus dem Arbeitsprozess sowie vor dem Hintergrund der bestehenden Berentung als ungünstig zu bezeichnen (S. 17 f.). 5.3.1.3 Das B.-Gutachten beruht somatischerseits auf den erfor- derlichen allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die vom Be- schwerdeführer geklagten Beschwerden. Der Rheumatologe Dr. D. wies dabei darauf hin, dass die seit 1994 bestehenden Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens gemäss subjektiver Ein- schätzung des Beschwerdeführers durch die Arbeit als Akkord-Maurer verursacht worden seien (S. 12 und 14). Auch die Zunahme der zusätzli- chen Schmerzsymptomatik bei kalten Temperaturen führe der Beschwer- deführer auf die Arbeit als Maurer zurück (S. 12). Die B.- Expertise setzt sich mit den geklagten Leiden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. So fiel Dr. C. ins- besondere auf, dass der Beschwerdeführer während des allgemeininter- nistischen Anamnesegesprächs mit beiden Armen nicht schmerzgeplagt gestikulierte (S. 5). Der Rheumatologe Dr. D._______ bemerkte eben- falls, dass bei der aktuellen klinischen Untersuchung sämtliche Spontan- bewegungen durchwegs normal und unbehindert waren, insbesondere auch der linke Arm und die linke Hand normal belastet und eingesetzt wurden. Die weitgehend normale Trophik am linken Arm schliesse eine relevante Schonung des linken Armes im Alltag weitgehend aus. Laut dem Rheumatologen können die Beschwerdepersistenz bzw. die Zunah- me der Ellbogenschmerzen trotz fehlender Belastung des linken Armes seit Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Jahre 1994 aus somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 14). Der linke Arm werde im Rahmen von

B-4562/2012 Seite 18 Spontanbewegungen durchwegs normal eingesetzt (S. 15). Das Gutach- ten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wobei es sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen auseinandersetzt (vgl. S. 12-13 und 15). Dr. D._______ nahm aufgrund der Akten an, dass für die Tätigkeit als Ak- kord-Maurer seit 1994 eine Einschränkung vorliegt und für eine geeignete Tätigkeit seit mindestens 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden ist (S. 15). Ferner leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen Dr. C.s und Dr. D.s sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das B.-Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 4.5 hiervor) voll- umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.3.1.4 Auch psychiatrischerseits entspricht das B.-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztbe- richts. Der Beschwerdeführer wurde vom Gutachter allseitig klinisch un- tersucht und eingehend in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dr. E._______ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers detailliert auseinander. So fiel dem Experten insbesondere auf, dass der Be- schwerdeführer während des Gesprächs keine Zeichen einer Beschwer- dewahrnehmung zeigte, wenn er auch Schmerzen angegeben und des- wegen ein Analgetikum eingenommen habe (S. 8-10). Der B.- Psychiater stellte ferner unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer keine eigentliche antidepressive Medikation erhält, innerhalb der Familie durchaus Kontakte hat, alleine vom Kosovo in die Schweiz zur Untersu- chung zu reisen vermochte und sich im Untersuchungsgespräch gut kon- zentrieren konnte. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen, was er vor allem mit seinen Schmerzen be- gründet habe, hat laut Dr. E. durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden können (S. 11). Der Experte bemerkte das Vor- handensein psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren (S. 9). Er würdigte die Klagen des Beschwerdeführers entsprechend. Dr. E._______ kam dabei zur überzeugenden Feststellung, dass keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Gegen diese Diagnose spreche auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Arbeitsfähig- keit (S. 10). Es seien keine Zeichen einer schizoaffektiven Störung mehr nachweisbar (S. 17). Zudem bemerkte Dr. E._______, dass sich die Schmerzstörung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke

B-4562/2012 Seite 19 (S. 10). Dr. E._______ waren die Vorakten bekannt und er setzte sich mit ihnen nachweislich auseinander, auch in Bezug auf die Diagnosestellung (vgl. S. 9-11). So wies der Gutachter darauf hin, dass die anamnestisch bekannte schizoaffektive Störung aufgrund der Akten angenommen wer- den könne, wobei unter der bestehenden Behandlung und der Medikation gegenwärtig eine leichte depressive Episode gegeben sei (S. 10). Die Aussage Dr. E.s, dass sich nicht genau angeben lasse, ab wann es zu einer Verbesserung gekommen ist (S. 11), ist nachvollziehbar. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der psychiatrisch relevanten Zustän- de und Zusammenhänge ein, und die Begründung der Schlussfolgerun- gen des psychiatrischen Experten ist nachvollziehbar. Insbesondere ist der ärztliche Bericht für die streitigen Belange in Bezug auf die Auswir- kungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit umfassend. 5.3.2 5.3.2.1 Dr. K., Allgemeinmediziner und Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, schrieb in seiner Stellungnahme vom 12. Febru- ar 2012 (IV-act. 52), aus somatischer Sicht seien keine Funktionsein- schränkungen mehr feststellbar. Es gebe keine relevanten Gründe, wes- halb der Beschwerdeführer nicht vollschichtig, uneingeschränkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten machen können solle. Da auch keine psycho- pathologischen Aspekte im Sinne einer schizoaffektiven Störung vorlägen – vielleicht nicht mehr vorlägen – liege entweder eine klare Besserung des Zustandes vor oder sei die Übermittlung der damaligen Befunde und Interpretationen aus dem Kosovo nicht ganz stichhaltig gewesen. Bezüg- lich der somatoformen Schmerzstörung folge demnach auch, dass keine relevante psychiatrische Komorbidität vorliege. An den Schlussfolgerun- gen der Gutachter betreffend Arbeitsfähigkeit ändere sich damit nichts. Der Beschwerdeführer sei klar erheblich arbeitsfähig. Er sei zu 70 % ar- beitsunfähig als Maurer wegen der Epicondylopathie, da bei der Tätigkeit als Maurer eine solche Epicondylopathie wieder reaktiviert werden könne. Allerdings sei der Beschwerdeführer Rechtshänder, das heisse die Epi- condylopathie links fiele hier gar nicht so stark ins Gewicht. Er sei zu 20 % arbeitsunfähig in allen in Frage kommenden Verweistätigkeiten we- gen der leichten depressiven Episode, der Einnahme von Antidepressiva. Diese Beurteilung gelte ab Begutachtungsdatum, dem 30. November 2011. In der angestammten Tätigkeit sei seit dem Jahr 1994 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Der Gesundheitszustand sei stabil. Eine sitzend, aufrecht oder wechselnd ausgeführte Tätigkeit mit von Zeit zu Zeit maximalen Lasten von 25 kg könne vollzeitlich ausgeübt werden.

B-4562/2012 Seite 20 Schwere Arbeiten seien teilweise machbar. Gehen sei uneingeschränkt zumutbar. Eine repetitive Kraftanstrengung des linken Ellbogengelenks vor allem volar/dorsal sowie seine Pro- und Supination schränkten die Ar- beitsfähigkeit ein. 5.3.2.2 Dr. med. L., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie und Ärztin des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2012 (IV-act. 54) als Hauptdiagnose ei- ne leichte depressive Episode bei anamnestisch schizoaffektiver Störung gemäss ICD-10 F25.1 sowie chronifizierte Ellbogenschmerzen links am ehesten bei Epicondylopathie humeri radialis und ulnaris gemäss ICD-10 M77.1 an. Eine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. L. nicht. Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Psychiaterin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei anamnestisch generalisiertem Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates ohne klinisches Korrelat (ICD-10 R52.9) und eine Adipositas bei BMI 28.5 kg/m2 (ICD-10 E66.0). In der bisherigen Tätigkeit sei seit dem Jahr 1994 eine 70%ige Arbeitsun- fähigkeit gegeben. Bei Arbeiten im Haushalt sowie bei leidensangepass- ten Tätigkeiten sei seit dem 30. November 2011 eine 20%ige Arbeitsun- fähigkeit vorhanden. Eine Verweisungstätigkeit sei zumutbar. Möglich seien ganztägige sitzende, stehende und wechselnde Arbeiten mit Pau- sen und ohne repetitives Heben von Gewichten von maximal 25 kg. Die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt. Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne aus medizinischer Sicht schlecht nachvollzogen werden. Es sei dem Beschwerdeführer vernünftigerweise zumutbar, sich einer medizini- schen Behandlung zu unterziehen, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche. Hilfsarbeiten entsprechend der Ausbil- dung des Beschwerdeführers seien ohne repetitives Heben des linken Armes oder Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten zumutbar. 5.3.2.3 Diese beiden Stellungnahmen von Dr. K._______ und Dr. L._______ stimmen mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der B.-Experten Dr. C., Dr. D._______ und Dr. E._______ überein. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Akkord-Maurer erachten Dr. K._______ und Dr. L._______ zwar nur eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben, während die B.- Gutachter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Dr. K. und Dr. L._______ stützen sich bei ihrer Einschätzung jedoch offensicht- lich auf die Stellungnahme Dr. G._______s vom 11. September 2007, welcher von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

B-4562/2012 Seite 21 ab Oktober 1994 ausging (E. 5.2.4 hiervor). Auch die B.- Experten gingen von einem seit 1994 gleichgebliebenen Zustand aus. Damit entsprechen sich die diesbezüglichen Aussagen von Dr. K. und Dr. L._______ einerseits und der B.-Experten andererseits. Auch im Übrigen sind keine Widersprüche zwischen den Aussagen dieser Ärzte ersichtlich. Zudem bestehen keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen von Dr. K. und Dr. L._______ sprechen. Ihren Stellungnahmen vom 12. Februar 2012 und 9. März 2012 kommt damit ebenfalls uneingeschränkter Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 5.3.3 Die übrigen in den Akten liegenden Arztberichte vermögen die Ein- schätzung der B.-Experten und der Ärzte des IVSTA-eigenen Dienstes nicht zu erschüttern: 5.3.3.1 Den medizinischen Berichten vom 15. September 2008 (IV-act. 37 S. 1), 14. Mai 2009 (IV-act. 37 S. 7), 24. Juni 2010 (IV-act. 37 S. 5), 18. August 2009 (IV-act. 37 S. 2) und 30. Oktober 2010 (IV-act. 37 S. 6) aus dem Kosovo kann zwar entnommen werden, dass sie sich auf den Beschwerdeführer beziehen und Diagnosen, Therapien und die jeweilige Meinung des berichtenden Arztes enthalten. Im Übrigen sind diese Be- richte jedoch weitestgehend unleserlich. Allenfalls darin enthaltene Äus- serungen zur Arbeitsfähigkeit in bisherigen und leidensangepassten Tä- tigkeiten und zur Entwicklung des gesundheitlichen Zustands im Verlauf sind nicht ersichtlich. 5.3.3.2 Dr. M., Facharzt für Arbeitsmedizin, berichtete am 28. Dezember 2012 die Diagnose einer Sch., eines depressiven Syn- droms, Kopfschmerzen, eines brachyzephalen Syndroms, eines humero- skapularen Syndroms und einer Polyarthralgie. Zudem leide der Be- schwerdeführer an anderen Diagnosen, resultierend aus den entspre- chenden Problemen, die sich ergeben hätten. Er sei permanent arbeits- unfähig, insbesondere unfähig für eine tägliche Arbeit. Die Arbeitsfähigkeit sei auf über 70 % reduziert. Es müsse erwirkt werden, dass er psychiat- risch behandelt werde, damit er seine Arbeitsfähigkeit bewahren könne. Als nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung (8. August 2012) er- stelltes medizinisches Dokument ist der Bericht von Dr. M._______ von vornherein grundsätzlich unbeachtlich. Der Bericht kann nur soweit be- rücksichtigt werden, als er den Zeitraum vor Verfügungserlass betrifft (vgl. E. 3.2.1 vorstehend). Da die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 70 %

B-4562/2012 Seite 22 sich offensichtlich auf den 70%igen Invaliditätsgrad bezieht, welcher der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde lag, kann aber davon ausge- gangen werden, dass Dr. M._______ dem Beschwerdeführer einen un- veränderten Gesundheitszustand attestieren wollte. Ob sich der gesund- heitliche Zustand aus Sicht des kosovarischen Arbeitsmediziners tatsäch- lich nicht wesentlich verändert hat, kann seinem Bericht jedoch nicht ent- nommen werden. Dr. M._______ führt ausdrücklich nur einen Teil der Di- agnosen namentlich an. Die vollständige Diagnosestellung bleibt unklar. Der kosovarische Arbeitsmediziner beschreibt zudem das Krankheitsbild nur oberflächlich. Ein objektiver Befund geht aus dem Bericht nicht her- vor. Dr. M._______ stützt sich daher offenbar auf subjektive Aussagen des Beschwerdeführers. Bezüglich der Aussagen von Dr. M., welcher einer der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers ist (vgl. IV- act. 37 S. 2), ist daher auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussa- gen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist Dr. M. als Ar- beitsmediziner kein psychiatrischer Facharzt, so dass seine Aussagen zum psychischen Zustand die Einschätzung eines Psychiatrieexperten von vornherein nicht zu erschüttern vermögen. 5.3.3.3 Der ebenfalls nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstattete Bericht von Dr. N., Neuropsychiater, vom 7. Januar 2013 enthält keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zu- letzt ausgeübten und in leidensangepasster Tätigkeit, also auch keine in Bezug auf den hier interessierenden Gesundheitszustand im Verlauf. So kann dem Bericht von Dr. N. insbesondere nicht entnommen werden, ob im Verlauf des vorliegend relevanten Zeitraums 28. Februar 2008 (Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung) bis 8. August 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) eine dauerhafte wesentliche Ver- änderung eingetreten ist. 5.3.4 Weitere allenfalls entscheidrelevante ärztliche Berichte finden sich in den vorliegenden Akten nicht. 5.3.5 Für die von Dr. E._______ erwähnten ungünstigen krankheitsfrem- den Faktoren in Form von psychosozialen und emotionalen Belastungs- faktoren (E. 5.3.1.4 vorstehend) hat die schweizerische Invalidenversi- cherung nicht einzustehen. Psychosoziale und soziokulturelle Belas- tungsfaktoren haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberück- sichtigt zu bleiben (BGE 127 V 294 E. 5a).

B-4562/2012 Seite 23 5.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das B._______-Gutachten vom 16. Januar 2012 (IV-act. 50) von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen Febru- ar 2008 und August 2012 ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer weist spätestens seit dem 30. November 2011 nur noch eine 20%ige Arbeitsun- fähigkeit in körperlich adaptierten Tätigkeiten auf. 6. Laut dem Beschwerdeführer ist die Arbeitsmarktlage im Kosovo aktuell nicht ausgeglichen, sodass eine leichte Tätigkeit nicht zumutbar sei (Rep- lik vom 8. Januar 2013; E. 2.2 hiervor). Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist im Folgenden ergän- zend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm von den Gutachtern at- testierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten tat- sächlich verwerten kann, oder ob allenfalls ein Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen zu prüfen gewesen wäre. 6.1 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invaliden- versicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die versicherte Per- son, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukeh- ren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist pri- mär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchti- gung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidi- tät, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmass- nahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Da- her geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin be- steht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; prak- tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig- keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbe- zug. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiese-

B-4562/2012 Seite 24 ner Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre- chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahms- weise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus- gesetzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Sep- tember 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich auf Sachver- halte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungs- weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des Bundesgerichts 9C- 367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 f.). Die Übernahme der beiden Ab- grenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin- nen und Rentner in dem revisionsrechtlichen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Kon- text einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbst- eingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Wenn sich in diesen Fällen keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bieten, ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, bun- desrechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). 6.2 Im massgebenden Zeitpunkt (Datum der angefochtenen Verfügung: 8. August 2012) war der am 21. Juni 1956 geborene Beschwerdeführer über 56 Jahre alt. Die Selbsteingliederung kann daher im vorliegenden Revisionsverfahren nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, sondern es sind diesbezügliche Abklärungen unter Berücksichtigung aller konkre- ten Umstände erforderlich. Die Vorinstanz hat vor Erlass der angefochte- nen Verfügung indessen keine Prüfung vorgenommen, ob dem Be- schwerdeführer, welcher in der früheren Tätigkeit auf dem Bau zu 70% arbeitsunfähig ist, eine Selbsteingliederung in einem anderen Tätigkeits-

B-4562/2012 Seite 25 gebiet möglich und zumutbar wäre. Die Vorinstanz hat es unterlassen, diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Nachdem sich in den Akten in die- sem Zusammenhang keinerlei Hinweise befinden, ist es nicht möglich, die Auswirkung der Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeits- fähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. 6.3 Da gestützt auf die vorhandenen Akten demnach nicht abschliessend beurteilbar ist, ob es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung möglich und zumutbar war, seine Arbeits- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Hinblick auf die Selbst- eingliederung zu verwerten, ist auch nicht erstellt, dass ihm ein berufli- cher Wiedereinstieg in Tätigkeiten wie sie die Vorinstanz bezeichnet, möglich und zumutbar wäre. Mit anderen Worten schlägt sich das medizi- nisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen nicht ohne Wei- teres in einem entsprechend tieferen IV-Grad nieder. In den genannten Umständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 43 ff. ATSG) und eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist angebracht, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher weitgehend ungeklärten Fragen begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, und die Vorinstanz hat insbesondere die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und anschliessend eine neue Revisionsverfü- gung zu erlassen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E. 5.4 und 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.2). 7. Im Übrigen hätte die Leistungsaufhebung aufgrund von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV (zu diesem in E. 4.3.3) bei Erlass der betreffenden Verfügung am 8. August 2012 erst per 30. September 2012 und nicht wie von der Vorinstanz verfügt bereits per 1. März 2012 erfolgen dürfen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah- renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam- mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit

B-4562/2012 Seite 26 der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG so- wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im Sinne der Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz obsiegt, sind ihm keine Kosten auf- zuerlegen. Ihm ist daher der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden, ist vorliegend auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten. 8.2 Der obsiegende, nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine an- gemessene Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine de- taillierte, sondern nur eine pauschale Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe- tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist ei- ne Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehr- wertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) angemessen (Art. 9 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Als Bundesbehörde hat die IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenan- spruch neu verfügt.

B-4562/2012 Seite 27 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge- bende Zahlungsstelle zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 500.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 12. Juni 2014

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