Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4524/2013
Entscheidungsdatum
15.05.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4524/2013

U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen/Werbeverbot/Publikation des Werbeverbots/Kostenauflage.

B-4524/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Wegen Verdachts auf eine bewilligungspflichtige Tätigkeit setzte die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2013 Rechts- anwalt A., B., als Untersuchungsbeauftragten ein. Darin untersagte sie der C._______AG, der D.AG und E. jeg- liche Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie jede Werbung für de- ren Entgegennahme. Der Untersuchungsbeauftragte wurde ermächtigt, allein für die C._______AG und die D._______AG mit Organstellung zu handeln. Ferner wurden sämtliche Kontoverbindungen und Depots, die auf die C._______AG, die D.AG und/oder E. lauteten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt waren, gesperrt. Die drei Verfügungsadressaten wurden eingeladen, bis am 22. März 2013 zu den superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnah- men Stellung zu nehmen. Diese führten Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht, welches mit drei Urteilen vom 22. Mai 2013 auf die Be- schwerden nicht eintrat. Die C._______AG und die D._______AG fochten die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013 beim Bun- desgericht an, welches auf die Beschwerden mit Urteilen 2C_571/2013 und 2C_570/2013 vom 21. Juni 2013 nicht eintrat. A.b Der von der Vorinstanz eingesetzte Untersuchungsbeauftragte erstat- tete am 19. April 2013 einen umfassenden Untersuchungsbericht. Darin kam er im Wesentlichen zum Ergebnis, die C.AG werbe (vermut- lich ausschliesslich in F.) bei einer Vielzahl von Personen für Fi- nanzdienstleistungen. Sie biete Kunden Investitionsmöglichkeiten in schweizerische Immobiliengesellschaften an. Gemäss den Verkaufspros- pekten der C._______AG investierten die Kunden in Immobilienaktien oder in Immobilienschuldbriefe, wobei die Einzelheiten der beiden Investi- tionsmöglichkeiten aus den Verkaufsprospekten nicht genau hervorgin- gen. Die Kunden schlössen mit der C.AG einen schriftlichen Ver- trag ab bzw. würden in der Regel mit G. einen Treuhandvertrag sowie ein Formular A unterzeichnen. Die C._______AG habe, soweit er- sichtlich, von mindestens 20 Kunden Gelder im Umfang von rund Fr. 400'000.– entgegengenommen. Die C._______AG habe bis zum 5. März 2013 auf verschiedenen Internetseiten und mit verschiedenen Printme- dien (Flyer, Informationsprospekte) für ihre Produkte bzw. ihre Anlage- möglichkeiten geworben.

B-4524/2013 Seite 3 Die D.AG habe beabsichtigt, die Liegenschaft Kat. Nr. H. (Grundbuch I.) käuflich zu erwerben und habe hierzu mit den Eheleuten J. am 12. August 2011 einen Kaufvertrag ab- geschlossen, den sie öffentlich beurkundet habe. Die D.AG ha- be geplant, auf der erwähnten Liegenschaft ein Mehrfamilienhaus zu erstellen und dieses anschliessend zu verkaufen. Sie habe hierfür mit der K. am 25. Januar 2012 einen Darlehensvertrag über einen Be- trag von 1,14 Mio. Fr. abgeschlossen. Ferner habe die L.GmbH der D.AG am 15. Oktober 2011 ein Darlehen von Fr. 350'000.– gewährt. Das Grundstück Kat. Nr. H. (Grundbuch I.) sei jedoch nie in das Eigentum der D.AG übergegangen. Die K. habe deswegen in der Folge kein Darlehen gewährt. Die D.AG habe mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld (insbe- sondere dem Darlehen der L.GmbH keine Anlagen getätigt, son- dern ihre Betriebskosten beglichen und den Eheleuten M. ein zu 6 % p.a. verzinsliches Darlehen von Fr. 110'000.– gewährt. N. sei zusammen mit O.______ hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft Kat. Nr. P.________ (Grundbuch Q.). O. sei Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._______AG und D._AG gewesen. Ferner sei er als Inhaber des Einzelunter- nehmens G. tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf Man- datsbasis Verwaltungsratspräsident der C._______AG und D.______AG gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer in seinen Telefax-Schreiben an den Untersuchungsbeauftragten wiederholt erklärt habe, über die in der superprovisorischen Verfügung genannten Sachverhalte keine Kenntnis- se zu haben, finde sich seine Unterschrift auf Korrespondenzen, Verträ- gen und anderen Unterlagen der C._______AG und D._______AG. Fer- ner habe er auch Schreiben an Kunden der C._______AG unterzeichnet, auf denen die Geldanlage erklärt werde und die Vertragsnummer ersicht- lich sei. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, von den in der Ver- fügung genannten und tatsächlich ausgeführten Geschäftstätigkeiten der C.______AG und D._______AG nichts gewusst zu haben, überzeugten nicht. Die C._______AG und die D.AG seien in personeller, wirtschaft- licher und organisatorischer Sicht eng miteinander sowie mit O. (als Inhaber eines Einzelunternehmens) verflochten. Ferner bestünden Verflechtungen zwischen der C._______AG und der R._______AG (in Gründung). Die zwischenzeitlich gelöschte S.AG, in T., habe gemäss ihren Informationsprospekten Anlegern ein ähnliches Ange-

B-4524/2013 Seite 4 bot wie die C.AG unterbreitet. Die U. sei bei den Ge- schäften der S.AG Treuhänderin gewesen. Aus den Geschäfts- unterlagen gehe hervor, dass O._ seit Herbst 2010 von der S.AG anstelle der U. als Treuhänder eingesetzt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass O._______ teilweise Kunden von der S.AG zur C.AG übernommen und bei dieser weiter be- treut habe. Die C.AG habe mit 20 Personen in F. und mit einer Per- son in der Schweiz Vermittlervereinbarungen auf Provisionsbasis abge- schlossen. Die C.AG habe drei Bankkonten bei der V.AG und ein Bankkonto bei der K. unterhalten. Gemäss der Basisdokumenta- tion sei die C.AG an den Geldern auf diesen Bankkonten wirt- schaftlich berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer sowie O. hätten bezüglich dieser Bankkonten bis zur Sperrung durch die Vorin- stanz je Einzelzeichnungsberechtigung gehabt. Die D.AG habe zwei Bankkonten bei der V.AG und ein Konto bei der K. unterhalten, an welchen sie wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Auch bezüglich dieser Bankkonten hätten der Beschwerdeführer und O. bis zur Sperrung durch die Vorinstanz je Einzelzeichnungsbe- rechtigung gehabt. E. habe bei der K. sechs Bankkon- ten unterhalten. Gemäss Basisdokumentation seien an den Geldern auf den Bankkonten Nrn. 1234, 5678, 9101112 und 13141516, lautend auf E., bei der K. E._____ und O._______ wirtschaftlich berechtigt gewesen. E._______ und O._______ hätten bezüglich dieser Bankkonten bis zur Sperrung durch die Vorinstanz je Einzelzeichnungs- berechtigung gehabt. Sowohl die C._______AG als auch die D._______AG seien überschuldet und illiquid. Der Untersuchungsbericht wurde der C.AG, der D.AG, O., E. und dem Beschwerdeführer am 23. April 2013 zur Stellungnahme bis zum 10. Mai 2013 zugestellt. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 17. Juni 2013. A.c Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 stellte die Vorinstanz fest, die C._______AG und D._______AG hätten ohne Bewilligung gewerbsmäs- sig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Ban-

B-4524/2013 Seite 5 kengesetz verstossen (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer, O._______ sowie E._______ aufgrund ihres mass- geblichen Beitrags zu den Tätigkeiten der C.AG und D.AG ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen ent- gegengenommen sowie für diese Tätigkeit Werbung betrieben und damit das Bankengesetz schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorin- stanz eröffnete am 17. Juli 2013, 08:00 Uhr, den Konkurs über die C.AG und D.________AG. Als Konkursliquidator setzte sie den bisherigen Untersuchungsbeauftragten ein (Dispositiv-Ziff. 4 bis 6). Es wurde sodann festgestellt, dass die Konten Nr. 1234, 5678, 9101112 und 13141516 bei der K., alle lautend auf E., den Aktiven bzw. Passiven der C.AG zuzuordnen seien. Die mit superprovi- sorischer Verfügung vom 1. März 2013 erfolgte Sperre wurde aufrechter- halten (Dispositiv-Ziff. 11). Gegenüber dem Beschwerdeführer, O. und E. sprach die Vorinstanz Ausübungs- und Wer- beverbote hinsichtlich der Entgegennahme von Publikumseinlagen aus (Dispositiv-Ziff. 12, 13). Die Vorinstanz verfügte sodann, dass die Disposi- tivziffern 12 und 13 nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Ver- fügung betreffend den Beschwerdeführer, O._______ und E._______ für die Dauer von fünf Jahren auf ihrer Internetseite (www.finma.ch) veröf- fentlicht würden (Dispositiv-Ziff. 14). Die Dispositivziffern 3 bis 11 der Ver- fügung wurden für sofort vollstreckbar erklärt (Dispositiv-Ziff. 15). Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten (Fr. 46'651.55 [inkl. MwSt]) und die Verfahrenskosten (Fr. 39'000.–) wur- den sämtlichen Verfügungsadressaten solidarisch auferlegt (Dispositiv- Ziff. 16, 17). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es rechtferti- ge sich eine gruppenweise Betrachtung der Vorgänge um die C._______- Gruppe anzunehmen, was zur Folge habe, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Beteiligten träfen, selbst wenn nicht alle Involvierten an sämtlichen Handlungen teilgenommen hätten. Die C._______AG habe gestützt auf die Vertrags- und Geschäftsunterlagen seit dem ersten Quar- tal 2010 mindestens von 20 Kunden 90 Einzahlungen in der Gesamthöhe von mindestens Fr. 500'000.– entgegengenommen. Die durch die C._______AG angebotenen Anlagemöglichkeiten wiesen sämtliche Merkmale einer Publikumseinlage im Sinne des Bankengesetzes auf. Ferner seien die C._______AG und D._______AG illiquid und mutmass- lich überschuldet, weshalb der Konkurs über sie zu eröffnen sei.

B-4524/2013 Seite 6 B. Gegen diese Verfügung reicht der Beschwerdeführer am 7. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellt folgende An- träge: "1. Das in der Verfügung vom 12.07.2013 gegen mich persönlich ausgesprochene "Werbeverbot" sei aufzuheben; 2. die vorgesehene Veröffentlichung des gegen mich gerichteten Werbeverbotes sei aufzuheben; 3. die mir in der Verfügung vom 12.07.2013 solidarisch auferlegte Kostentragungspflicht sei aufzu- heben; 4. dem Beschwerdegegner seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen." Zur Begründung führt er an, seine Aktivitäten für die beiden Aktiengesell- schaften seien praktisch ausschliesslich im Ausland erfolgt. Er habe sich in der Schweiz nur 2011 und 2012 aufgehalten, so dass die tatsächliche Überwachung aller Aktivitäten von O._______ nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sei. Aufgrund seines Mandatsvertrags habe ohnehin kein Grund für eine solche Überwachung bestanden. Seine beruflich be- dingte Auslandabwesenheit sei von der Familie M._______ geschickt da- zu benutzt worden, ein Luxusleben zu führen, so dass die von ihm zur Hälfte erworbene C.AG in Konkurs gegangen sei. O. habe ihm wichtige Aktivitäten vorenthalten. Hinzu komme, dass praktisch alle Kundengelder nicht etwa auf eines der Geschäftskonten der C.AG einbezahlt worden seien, sondern ausschliesslich auf Kon- ten der M., an denen nur jene wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Zudem sei der verfassungsrechtlich geschützte Gehörsanspruch, wie er auch in Art. 30 VwVG verbrieft sei, nicht gewährt worden. Für die in Art. 30 Abs. 2 VwVG aufgeführten Ausnahmen bestehe kein Raum. Er habe keine nach den Finanzmarktgesetzen unterstellungspflichtige Tätig- keit ausgeübt. Er sei nahezu ausschliesslich für die W._______-Gruppe in den USA tätig gewesen, so dass er für andere Tätigkeiten keine Zeit ge- habt habe. Die C._______AG habe in erster Linie die Beratung und die Vermittlung von nachrangigen Darlehen für die D._______AG bezweckt. C. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, woraufhin der Beschwerde-

B-4524/2013 Seite 7 führer mit Eingabe vom 22. August 2013 um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. D. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. August 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. September 2013 eine gültige Zustelladresse in der Schweiz anzugeben sowie das beigelegte Formular bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen ein- zureichen. Nachdem die Annahme dieser Verfügung, welche an die D._______AG adressiert war, von der Vorinstanz verweigert wurde, wur- de der Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 29. August 2013 aufgefordert, bis zum 9. September 2013 ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. E. Am 4. September 2013 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt zweier Bei- lagen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2013 wurde dem Beschwer- deführer die angesetzte Frist zur Domizilverzeigung bis zum 9. Septem- ber 2013 abgenommen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert 10 Ta- gen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz an- zugeben. Auch die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 16. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer abgenommen. G. Am 23. September 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht mit, dass seine Suche nach einem Zustelldomizil in der Schweiz erfolglos geblieben sei. Mit Zwischenverfügung vom 25. Sep- tember 2013 wurde die Vorinstanz angefragt, ob sie als Konkursliquidato- rin bereit wäre, an den Beschwerdeführer ergehende, an die Adresse der C._______AG zugestellte gerichtliche Verfügungen weiterzuleiten, was die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 ablehnte. H. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

B-4524/2013 Seite 8 I. Replikando hält der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 an seinen Prinzipalanträgen fest. J. Mit Eingabe vom 4. November 2013 verzichtet die Vorinstanz ausdrück- lich auf die Erstattung einer Duplik. K. Mit Eingabe vom 14. November 2013 ersucht der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in die Beilagen zur angefochtenen Verfügung bzw. um Zustellung aller Beilagen an seinen Wohnsitz in Deutschland, welches Gesuch mit Verfügung vom 18. November 2013 abgelehnt wurde. L. Mit Verfügung vom 27. November 2013 wurde die Vorinstanz aufgefor- dert, die CDs mit den eingescannten Akten z.H. des Beschwerdeführers möglichst umgehend dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, wel- chem Ersuchen die Vorinstanz mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 nach- kam. Am 11. Dezember 2013, 15. Januar 2014 und 12. Februar 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer insgesamt drei Mal die von der Vorinstanz eingescannten Akten zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungs- gericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlas- sen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktauf- sichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundes- verwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnun- gen im angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Verfü-

B-4524/2013 Seite 9 gungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung le- gitimiert. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdefrist sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwvG), und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Angefochten und damit Streitgegenstand sind die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegen das Bankengesetz verstossen hat, das Werbeverbot, die auf fünf Jahre befristete Publikation des Werbeverbots sowie die dem Beschwerdeführer solidarisch auferlegte Kostentragungs- pflicht der Untersuchungs- und Verfahrenskosten. 2. Die Vorinstanz ist verpflichtet und befugt, bei Verletzung von Finanz- marktgesetzen oder zur Beseitigung von Missständen für die Wiederher- stellung des ordnungsgemässen Zustands zu sorgen (Art. 31 FINMAG). Sie übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach dem FINMAG aus und hat entsprechend über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen. Weil hierzu auch (potentielle) Verletzungen auf- sichtsrechtlicher Bestimmungen zählen (Art. 30 FINMAG), ist ihre Aufsicht nicht auf die einem Finanzmarktgesetz unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören vielmehr auch die Abklärung der in Frage stehenden finanzmarkrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesell- schaft oder Person, welche nicht oder noch nicht formell unter die auf- sichtsrechtlichen Bestimmungen fallen (Art. 3 Bst. a FINMAG; Art. 1, Art. 3 ff. des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]; vgl. BGE 136 II 43 E. 3.1; BGE 132 II 382 E. 4.1, mit Hinweisen). Sie ist des- halb berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Insti- tuten oder Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- und Bewilli- gungspflicht im Einzelfall umstritten sind (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.1). Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer den Banken vorbehaltenen Tätigkeit – wie etwa der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 1 Abs. 2 BankG) – nach, kann die Vorinstanz sie im Rahmen der all- gemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze aufsichtsrechtlich li- quidieren (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; vgl. BGE 136 II 43 E. 3.2; BGE 131 II 306 E. 3.1.2). Diese Sanktion, welche als ultima ratio den schwerstmögli- chen Eingriff darstellt, soll dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrecht- lichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und Anleger sowie der

B-4524/2013 Seite 10 Lauterkeit des Finanzplatzes Schweiz Rechnung tragen (Art. 5 FINMAG; vgl. BGE 136 II 43 E. 3.2; BGE 132 II 382 E. 7.2; BGE 131 II 306 E. 4.1.3). Finanzmarktrechtliche Sanktionsmassnahmen müssen neben ihrer Voraussehbarkeit aufgrund genügend bestimmter gesetzlicher Grundla- gen zudem verhältnismässig sein und sollen insbesondere nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist. Geht die Gesellschaft oder eine Gruppe von Gesellschaf- ten sowohl bewilligungspflichtigen als auch finanzmarktrechtlich unbe- denklichen Aktivitäten nach, sind entweder nur der bewilligungspflichtige Teil der Gesellschaft oder nur die innerhalb einer Gruppe betroffenen Ge- sellschaften zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubten Geschäftstätigkeiten von eigenständiger Bedeutung sind. Es dürfen dabei keine buchhalterisch nicht abgrenzbaren finanziellen Mittel, die in Verlet- zung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht- bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein. Zudem muss davon aus- gegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr be- steht und keine gesetzwidrig bewilligungspflichtigen Aktivitäten mehr ent- faltet werden können (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3; Urteile des Bundesge- richts 2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3.2.3 und des Bundesverwal- tungsgerichts B-4066/2010 vom 19. Mai 2011, E. 8.4; POLEDNA/JERMINI, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 23 quinquies BankG S. 547; BAUER/HARI/JEANNERET, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 BankG S. 686). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be- schwerdeführer habe aufgrund seines massgeblichen Beitrags zu der Tä- tigkeit der C.AG und D.AG ohne Bewilligung gewerbs- mässig Publikumseinlagen entgegengenommen, für diese Tätigkeit Wer- bung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankenge- setz) schwer verletzt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Aufgrund der örtlichen, personellen und finanziellen Verflechtungen der beiden Gesell- schaften hat die Vorinstanz die genannten Gesellschaften als Einheit und damit als Gruppe qualifiziert. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesent- lichen entgegen, er habe mit den "betrügerischen Machenschaften" des Ehepaars M. nichts zu tun bzw. sei von den M. hinter- gangen worden; dies ergebe sich schon allein aus der Tatsache, dass der grösste Teil der Anlagegelder nicht auf Konten der beiden Gesellschaften, sondern auf Konten von E._______ bei der K._______ geflossen seien.

B-4524/2013 Seite 11 3.2 Da der Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz betref- fend unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die C.AG und D.AG nicht bestreitet, sondern gar von "be- trügerischen Machenschaften" des M. spricht, kann auf die be- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung abgestellt und verwiesen werden. Damit ist vorliegend vorfrageweise zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe im banken- und bör- senrechtlichen Sinn als Mitglied dieser Gruppe zu qualifizieren und in die- ser Eigenschaft als Gruppenmitglied aufsichtsrechtlich zur Mitverantwor- tung zu ziehen ist. 3.3 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entge- genzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam den- noch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Mark- tes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den ein- zelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanziel- le/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen beste- hen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2011/2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3.1.1; BGE 136 II 43 E. 4.3.1; B-4066/2010 E. 5.3). 3.4 Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbe- sondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftre- ten oder aufgrund der Umstände (z.B. Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Ge- schäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsver- hältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszu- gehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitstei- lig und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt oder wesentlich gefördert wird. Ein blosses Parallelverhal- ten genügt für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt, nicht.

B-4524/2013 Seite 12 Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass eine gemeinsame Umgehungsab- sicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt. Die verschiedenen in der Rechtsprechung genannten Kriterien müssen nicht notwendiger- weise kumulativ erfüllt sein; je mehr Indizien vorliegen, umso eher darf in der Gesamtwürdigung ein aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassen- des Handeln bejaht werden. Erforderlich ist eine faire Gesamtsicht (vgl. Urteil 2C_30/2011/2C_543/2011 E. 3.1.2; BGE 136 II 43 E. 4.3.1; BLOCH/VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effek- tenhändlertätigkeit, in: SZW 2010, S. 169). 4. Die Vorinstanz begründet die individuelle Verantwortlichkeit des Be- schwerdeführers für den Verstoss der C.-Gruppe gegen das Verbot von Art. 1 Abs. 2 BankG im Wesentlichen wie folgt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch O. würden sich dahingehend zu ex- kulpieren versuchen, als sie sich gegenseitig die Verantwortung und die Schuld für die Ereignisse zuschöben. Der Beschwerdeführer behaupte, von den Anlagetätigkeiten der C.-Gruppe nichts gewusst zu ha- ben, bzw. dass O. Hauptakteur gewesen sei. O._______ wieder- um mache geltend, sich bei seinen Aktivitäten für die C.-Gruppe auf den Erfahrungsschatz des Beschwerdeführers verlassen zu haben. Die Argumente des Beschwerdeführers und von O. überzeugten nicht. Der Beschwerdeführer sei als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der C.AG und der D.________AG – insbesondere als deren Verwaltungsratspräsident – für die Geschäftsaktivitäten der C.- Gruppe direkt verantwortlich. Das Geschäftsmodell der C._______- Gruppe sei über diverse öffentlich zugängliche Kanäle wie Flyer, Werbe- broschüren, Internet, Roadshows usw. beworben worden. Es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer von diesen Aktivitäten nichts ge- wusst habe, zumal er in den diversen Werbeunterlagen als Finanzexperte ausgewiesen werde und auch auf der Internetseite der C.AG als solcher präsent gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem in sei- ner Stellungnahme vom 17. Juni 2013 eingeräumt, dass man mittels Werbeaktivitäten im Bereich nachrangiger Darlehen tätig gewesen sei und habe Fuss fassen wollen. In diesem Zusammenhang habe er und O. im Januar 2011 ein Seminar der SRO PolyReg besucht. 4.1 Von Frühjahr 2010 bis Frühjahr 2013 haben die C._______AG und die D._______AG von mindestens 20 Kunden Gelder im Umfang von

B-4524/2013 Seite 13 rund Fr. 500'000.– entgegen genommen (vgl. Untersuchungsbericht Rz. 72, 73). 4.2 Der Beschwerdeführer war bei der D._______AG vom 26. Januar 2011 bis zum 6. März 2013 und bei der C._______AG vom 2. Dezember 2010 bis zum 6. März 2013 jeweils als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ge- mäss den Statuten der C._______AG vom 10. Juni 2010 war der Be- schwerdeführer Verwaltungsratspräsident der C._______AG (vgl. Beilage zur Eingabe vom 14. November 2013). Laut der öffentlichen Beurkundung über die Gründung der D._______AG vom 12. Januar 2011 war der Be- schwerdeführer Verwaltungsratspräsident der D._______AG (Beilage 108 zum Untersuchungsbericht). Ferner war der Beschwerdeführer zu 50 % als Aktionär an der C._______AG beteiligt. An der D.AG war die C.AG zu 95 % als Aktionärin beteiligt (Beilage 12 zum Untersu- chungsbericht). Zutreffend ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und O. am 17. Juni 2010 ein Mandatsvertrag abgeschlossen wurde, in welchem sich der Beschwerdeführer verpflichtete als fiduziarischer Verwaltungsrat bzw. nach den Weisungen von O. zu amten (Bei- lage 102 zum Untersuchungsbericht). Im Bereich der Aufgaben des Art. 716a Abs. 1 OR trägt jeder Verwaltungsrat körperschaftsrechtlich die Ei- genverantwortung. Er ist zur gestalterischen und entscheidenden Tätig- keit in diesem Bereiche höchstpersönlich berufen. Daher sind auch die unter früherem Recht ziemlich verbreiteten "Verwaltungsrats- Bindungsverträge", insoweit als sie einen Verwaltungsrat im Bereich der unentziehbaren Hauptaufgaben dem Willen eines andern – womöglich eines Nichtverwaltungsrates – direkt und rechtlich durchsetzbar unterstel- len wollen, mit Art. 716a Abs. 1 OR unvereinbar und daher nichtig. Im Be- reich der Kernaufgaben der Art. 716 Abs. 2 OR, Art. 716a OR und Art. 716b OR kann sich der Verwaltungsrat schlechterdings nicht rechtsgültig vertraglich dazu verpflichten, Weisungen einer anderen Person oder Per- sonengruppe zu befolgen. Ein Vertrag mit diesem Inhalt verstösst inso- weit gegen zwingendes Recht und ist unwirksam (PETER BÖCKLI, Schwei- zer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, N. 457 ff. S. 1727 f.). 4.3 Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwal- tungsrats gehört neben der Oberleitung der Gesellschaft unter anderem die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung beauftragten Perso- nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR).

B-4524/2013 Seite 14 Oberleitung ist (1) die Festlegung der Ziele mit der Strategie zu ihrer Er- reichung und die Festlegung der Unternehmenspolitik; (2) die Wahl der Mittel und Ressourcen, um die Ziele zu erreichen; (3) die dauernde Be- mühung um das finanzielle Gleichgewicht, d.h. das Gleichgewicht zwi- schen Zielen und Mitteln im festgelegten Risikoprofil und im Auf und Ab des Geschäftsganges; (4) die grundsätzlichen Weisungen an die Ge- schäftsführung, wie diese die Ziele anzustreben und wie sie mit diesen Mitteln umzugehen und worauf sie tunlichst zu verzichten hat; schliesslich und vor allem (5) die ständige Begleitung der Führungstätigkeit und die Bereitschaft zum Eingreifen, wenn die Dinge aus dem Ruder zu laufen beginnen. Das bedeutet die strategische Führung der Gesellschaft, die Auswahl und die Abgrenzung der konkreten Geschäftsfelder, die Festle- gung der unternehmerischen Prioritäten und des Risikoprofils, und damit notwendigerweise auch die Entscheidung darüber, was nicht gemacht werden soll. Zur Oberleitung gehört die Einrichtung und Überwachung des Risikomanagements, und vor allem die Eingriffsbereitschaft des Ver- waltungsrates. Die Sorge um das finanzielle Gleichgewicht mit der stän- digen Überwachung der Liquidität ist ein entscheidender Kern der Ober- leitung des Verwaltungsrates, unentziehbar, aber auch "unabschiebbar" auf irgendeine andere Institution im Unternehmen (vgl. BÖCKLI, a.a.O., N. 306 f. S. 1656). Die Weisung ist eines der wichtigsten Führungsmittel, mit denen der Verwaltungsrat die Oberleitung in der Gesellschaft wahrnimmt. Weisungen ergehen entweder generell-abstrakt als Reglement, oder kon- kret als Anweisung an die geschäftsführenden Personen. Die Botschaft unterstreicht, die Geschäftsleitung sei an solche Weisungen des Verwal- tungsrates gebunden. Obwohl die "Oberaufsicht" einen eigenen Punkt im Aufgabenkatalog des Verwaltungsrates ausmacht (Ziffer 5), ist schon hier die Überwachungspflicht gegenüber der Geschäftsleitung (bzw. den mit der Geschäftsführung besonders betrauten Mitgliedern des Verwaltungs- rates) anzuführen (BÖCKLI, a.a.O., N. 310, 311, 313 S. 1657). Obwohl im Gesetz nirgends ausgesprochen, kommt im Bereich der Hauptaufgaben, vor allem der Oberleitung, eine natürliche Führungsaufgabe dem Präsi- denten zu. Der Gesamtverwaltungsrat, als nur von Zeit zu Zeit zusam- mentretendes Beratungsgremium, ist auf Gedeih und Verderb von der Tä- tigkeit und Standfestigkeit seines Vorsitzenden abhängig. Dem Verwal- tungsrat ist in Tat und Wahrheit echte Oberleitung nur im Zusammenwir- ken mit einem initiativen und verantwortungsbewussten Präsidenten mög- lich (BÖCKLI, a.a.O., N. 314 S. 1658/1659). 4.4 Auch als fiduziarischer Verwaltungsratspräsident der C._______AG wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich Einblick in die

B-4524/2013 Seite 15 betriebsrelevanten Vorgänge zu verschaffen. Dies bedingt zunächst die Kenntnis über die genaue Geschäftstätigkeit der Gesellschaften. Statt- dessen erfolgten die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die beiden Gesellschaften nach eigener Aussage praktisch ausschliesslich im Aus- land; so habe er keine Zeit gehabt, die Aktivitäten von O._______ zu überwachen. Ausserdem hielt der Beschwerdeführer aufgrund des da- mals bestandenen Mandatsvertrags eine Überwachung von O._______ für überflüssig (Beschwerde S. 2 oben), was, wie unter E. 4.2 und E. 4.3 hiervor ausgeführt, freilich eine unzutreffende Annahme war. Gleichwohl war der Beschwerdeführer darüber im Bilde, dass die L.GmbH der D.AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 350'000.– zum Er- werb eines Teils der Landparzelle Kat. Nr. H. in I. gewährte. Der Beschwerdeführer unterzeichnete den entsprechenden Darlehensvertrag (Beilage 86 zum Untersuchungsbericht). Als Verwaltungsrat der D.AG gewährte der Beschwerdeführer schliesslich dem Ehepaar M. ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 110'000.– zum Erwerb der Liegenschaft Kat. Nr. P., Grundbuch Q._______ (Beilage 96 zum Untersuchungsbericht). Mit Schreiben vom 11. Septem- ber 2012 wies der Beschwerdeführer O._______ auf seine Verpflichtun- gen aus dem Darlehensvertrag vom 1. November 2011 mit der D.AG hin (Bestellung eines Schuldbriefs zugunsten der Darle- hensgeberin über Fr. 150'000.–, lastend auf der Liegenschaft Kat. Nr. P. in Q., im Rang nach der finanzierenden Bank). Diese Aufforderung allein genügte den vorne umschriebenen Aufsichtspflichten eines Verwal- tungsratspräsidenten indessen in keiner Weise. Insofern spricht sie nur sehr bedingt für den Beschwerdeführer, da bereits die Darlehensverein- barung zwischen der D.AG und den Eheleuten M. of- fensichtlich zweckentfremdend und unzulässig war, wie auch überhaupt der Umstand, dass die von ihm geführten Gesellschaften ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, namhafte Publikumseinlagen entgegennahmen. Im gleichen Schreiben forderte er O. (aller- dings erfolglos) auf, das zweckgebundene Darlehen der L._______GmbH von Fr. 350'000.– bis zum 30. September 2012 wieder dem Firmenkapital der D._______AG zuzuführen (Beschwerdebeilage 1). Auch das zeigt, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die D.AG Darlehen zwecks Erwerb von Liegenschaften entgegennahm. Gemäss seinem Brief vom 26. April 2013 an Y. gelangte der Beschwerdeführer angeblich erst am 1. März 2013 – mit der superprovisorischen Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten durch die Vorinstanz – zur Erkenntnis, dass eine Reihe von Kunden an die C.______AG Gelder überwies (Be-

B-4524/2013 Seite 16 schwerdebeilage 7; vgl. auch Beschwerdebeilage 9). Diese Behauptung widerspricht allerdings den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 15. April 2013, bei der er angab, folgende Kunden der beiden Gesellschaften zu kennen: Eheleute Z., A1, B1_______, Eheleute C1________, D1________, E1________, F1________, G1________ und H1_______ (Beilage 44 zum Untersu- chungsbericht Ziff. II Ziff. 2). Auch insofern ergeben sich Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit in diesem Verfahren. 4.5 Gemäss Angaben von O.______ (Beilage 12 zum Untersuchungsbe- richt), E._______ (Beilage 11 zum Untersuchungsbericht) und I1_______ (Tochter der M.; Beilage 42 zum Untersuchungsbericht) hatten bei der C.AG sowohl der Beschwerdeführer als auch O. die Geschäftsführung inne. Nach den Angaben des Beschwerdeführers war er bei der C.AG und D.AG nur als Präsident des Verwaltungsrates tätig (Beilage 44 zum Untersuchungsbericht Ziff. 1 und 3; vgl. aber Ziff. 16, wonach der Beschwerdeführer mit O. die Geschäftsführung inne gehabt haben soll; Vieraugenprinzip). In einem Prospekt (Beilage 63 zum Untersuchungsbericht) wird der Beschwerde- führer als Verwaltungsratspräsident, COB (Chairman of the board) und C.AG-Ansprechpartner in Deutschland dargestellt. Im Sinne ei- nes Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass er – entgegen sei- nen anderslautenden Beteuerungen – für das Wirken der von ihm geführ- ten Gesellschaften eine erhebliche Mitverantwortung trug. 4.6 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass O. und E. einen wohl weitergehenden Beitrag an der Entgegennahme von Publikumsbeilagen geleistet haben als der Beschwerdeführer und von dieser unerlaubten Tätigkeit auch bedeutend mehr profitiert haben (Erwerb eines Eigenheims). Zudem ging ein grosser Teil der Anlagegelder auf Konten der K. von E., für welche der Beschwerde- führer aktenkundig weder eine Unterschriftsberechtigung noch eine Voll- macht besass. Auch hat O. höhere Geldbeträge an Kunden der S._______AG überwiesen, die dem Beschwerdeführer unbekannt waren (Beschwerdebeilagen 5, 6, 7). Entgegen seiner Darstellung – und wie vorstehend erwähnt – hat jedoch auch der Beschwerdeführer einen er- heblichen aktiven Beitrag zur unerlaubten Entgegennahme von Publi- kumsbeilagen geleistet (vgl. E. 4.2 ff. hiervor).

B-4524/2013 Seite 17 5. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des gegen ihn verhäng- ten Werbeverbots. Dieses Verbot besteht ausschliesslich darin, dass dem Beschwerdeführer unter Strafandrohung gemäss Art. 48 FINMAG untersagt wird, Publi- kumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für deren Entge- gennahme Werbung zu betreiben. Damit wird dem Beschwerdeführer le- diglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt (vgl. Urteil 2C_30/2011/ 2C_543/2011 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, das in den Dispositiv-Ziffern 12 und 13 der Verfügung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Werbeverbot aufzuheben. 6. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Aufhebung der Publikati- on des gegen ihn gerichteten Werbeverbots. 6.1 Nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG kann die Vorinstanz bei schwerer Ver- letzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ihre Endverfügung nach Ein- tritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. Es handelt sich bei dieser Mass- nahme einerseits um eine Reputationsstrafe (sog. "naming and sha- ming"), die einen erheblichen Eingriff in die allgemeinen und wirtschaftli- chen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bewirkt und welcher insofern Sanktionscharakter zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1, 2C_30/2011/2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1 f. und 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1), andererseits aber auch um eine Massnahme zum Schutz des Pub- likums bzw. potentieller künftiger Anleger, die vor den Aktivitäten der Ad- ressaten des Werbeverbots gewarnt werden sollen (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1186/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5): 6.2 Wie hiervor dargelegt, hat der Beschwerdeführer insofern unerlaubt Publikumseinlagen entgegen genommen, als er wegen der pflichtwidrigen Unterlassung seiner aktienrechtlichen Pflichten im Sinne eines wissentli- chen Gewährenlassens auch mit einem weniger aktiven Beitrag an dem ihm und den anderen Beteiligten zum Vorwurf gereichenden Verhaltens beteiligt war. Zu prüfen ist, ob diese Verletzung aufsichtsrechtlicher Vor-

B-4524/2013 Seite 18 schriften als "schwer" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 FINMAG einzustufen ist, da die Vorinstanz die Veröffentlichung aufsichtsrechtlicher Verfügun- gen gemäss Art. 34 Abs. 1 FINMAG nur im Falle einer schweren Verlet- zung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen anordnen kann. Eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet aber auch die Vor- aussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung nach Art. 32 FINMAG. Weil eine Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG intensiver in die Rechtstellung der Betroffenen eingreift als eine blosse Feststellung nach Art. 32 FINMAG, setzt eine Veröffentlichung eine schwerwiegendere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen voraus. Das ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. HSU/BAHAR/RENNINGER, in: Basler Kommentar, Börsen- und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 34 FINMAG S. 283). Beim Begriff der schweren Ver- letzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Was im Einzelnen als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten zu qualifi- zieren ist, wird in Fortführung der bisherigen Praxis der EBK, des BPV und der Kst GwG durch die künftige Praxis der Vorinstanz und der Ge- richte bestimmt. Dabei kommt der Vorinstanz ein grosses Ermessen zu. Zu beachten ist allerdings, dass die Feststellungsverfügungen und die Verfügungen der Vorinstanz, die ein Werbeverbot veröffentlichen, der An- fechtung an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen und diesem – im Rahmen seiner weiten Kognitionsbefugnis – nicht nur die Kontrolle der Gesetzmässigkeit, sondern auch der Angemessenheit obliegt (Art. 49 VwVG). Das Gericht belässt jedoch der Vorinstanz einen gewissen fach- technischen Beurteilungsspielraum (vgl. HSU/BAHAR/RENNINGER, a.a.O., N. 22 zu Art. 32 FINMAG S. 260). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich eine Reihe von Kriterien herausgebildet, die eine weitgehend zuverlässige Beurteilung der Schwere des Verstosses erlauben. Die entsprechende verwaltungs- rechtliche Massnahme, d.h. die Verfügung, die ein Werbeverbot veröffent- licht, setzt danach eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnis- mässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarkrechtlicher Pflichten genügt nicht. Art. 34 FINMAG bildet in ers- ter Linie Grundlage, um Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben beaufsichtigter Betriebe zu sanktionieren; bei einer illegalen gewerbs- mässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen ist deshalb regelmäs- sig bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung auszugehen, wobei jedoch eine bloss untergeordnete Implika- tion oder besondere Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu

B-4524/2013 Seite 19 keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird (sog. "tätige Reue"), der Publikation dennoch entgegenstehen können (vgl. Urteile 2C_71/2011 E. 5.2, 2C_30/2011/2C_543/2011 E. 5.2.2 und 2C_929/2010 E. 5.2). 6.3 Dem Beschwerdeführer gereicht zum Vorwurf, dass jedenfalls auf Grund seiner pflichtwidrigen Unterlassung eines aktienrechtlich gebote- nen Verhaltens von rund 20 Anlegern unerlaubt Publikumseinlagen in der Höhe von Fr. 400'000.– bis 500'000.– entgegengenommen, zweckfremd verwendet und bisher nicht zurückbezahlt wurden. Auf Grund der Ausfüh- rungen des Untersuchungsbeauftragten ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gläubiger und Anleger, die gegenüber der C._______AG und/oder der D._______AG offene Forderungen haben, mit einem teilweisen (D.AG) bzw. gänzlichen (C.AG) Ausfall dieser Forderungen rechnen müssen. Der Beschwerdeführer war Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung beider Ge- sellschaften. Auch wenn die Tatbeiträge der Eheleute M. aktiver und direkter auf den eigenen Vermögensvorteil ausgerichtet sein moch- ten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften der C.-Gruppe mit- verantwortlich war. Es liegt somit durchaus auch von seiner Seite eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen i.S.v. Art. 34 Abs. 1 FINMAG vor. Da der Vorinstanz, wie hiervor erwähnt, bei Verfügungen, die ein Werbeverbot veröffentlichen, ein gewisser fachtechnischer Beur- teilungsspielraum zukommt, rechtfertigt sich weder die gänzliche Aufhe- bung der Publikation des Werbeverbots noch eine Reduktion der Anzahl Jahre der Publikation. 6.4 Im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit und Voraussehbarkeit der Sanktionsmassnahme verlangt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass aus der betreffenden Verfügung klar hervorgehen muss, was unter welchen Bedingungen in welchen Medien wie lange publiziert wer- den soll und was die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Zusammenhang als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen wertet (vgl. Urteil 2C_929/2010 E. 5.2.3). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall in der angefochtenen Verfügung den Zeitraum der Veröffentlichung einge- grenzt. Ausserdem geht aus der Verfügung hervor, dass die Veröffentli- chung ausschliesslich auf der Homepage der Vorinstanz erfolgt. Die an- gefochtene Verfügung erfüllt daher die genannten Bestimmtheits- und Vorhersehbarkeitserfordernisse in klarer Weise (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-2991/2011 vom 20. März 2012 E. 4.4).

B-4524/2013 Seite 20 7. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Aufhebung der ihm in der angefochten Verfügung solidarisch auferlegten Kostentragungspflicht. Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die entstan- denen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und Kos- tenentscheid. Die solidarische Auferlegung der Kosten des Untersu- chungsbeauftragten von Fr. 46'651.55 (inkl. MwSt) sowie der Verfahrens- kosten von Fr. 39'000.– an alle juristischen und natürlichen Personen, welche gemäss der angefochtenen Verfügung eine Gruppe darstellen, entspricht der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenver- ordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1] i.V.m. Art. 6 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung [FINMA-GebV, SR 956.122). 8. 8.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde- führer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR. 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'500.– festgelegt und sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils innert 30 Tagen der Gerichtskasse zu überweisen. 8.2 Mit Eingabe vom 22. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Massgebend für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers, d.h. es sind nicht nur seine Einkünfte, sondern auch sei- ne Vermögenssituation zu berücksichtigen. Dabei ist aber zu beachten, dass das berücksichtigte Einkommen und Vermögen im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens realisier- bar sein muss. Bei Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen

B-4524/2013 Seite 21 Rechtspflege von Grundeigentümern stellt sich regelmässig die Frage, ob ein Grundeigentümer die Möglichkeit hat, die für den Prozess benötigten, liquiden Mittel durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung nicht vermieteter oder einträglichere Vermietung fremdgenutzter Räumlichkeiten oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens zu beschaffen. Alle diese Möglichkeiten der Mittel- beschaffung sind einem Grundeigentümer zumutbar und gehen dem An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f., 149 mit Hinweis auf BGE 119 Ia 12 E. 5 [Aufstockung eines Hypothekarkredi- tes]; ZR 1997 Nr. 51, S. 131 ff. [Veräusserung einer hypothekarisch nicht mehr höher belastbaren Liegenschaft]). Den von ihm eingereichten Unter- lagen zufolge verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Ein- kommen von Fr. 1'306.– und ebenso hohe Auslagen. An Vermögen liegt was folgt vor: ein Doppelhaus im Wert von Fr. 125'000.–, ein Reihenhaus im Wert von Fr. 90'000.–, Aktien der C.AG im Wert von Fr. 2'000.–, ein Darlehen an O. in der Höhe von Fr. 50'000.– sowie ein Darlehen an die C.AG in der Höhe von Fr. 220'000.–. Der Beschwerdeführer hat folgende Schulden: eine Kreditschuld von Fr. 106'000.– bei der J1, eine Kreditschuld von Fr. 8'500.– bei der K1_______, Hypothekarschulden von Fr. 215'000.– sowie weitere Schulden von Fr. 51'000.–. Einem Vermögen von Fr. 487'000.– stehen somit Schulden von Fr. 377'500.– gegenüber. Belegt hat der Beschwerdeführer lediglich die Kreditschuld bei der J1_______ in der Höhe von Fr. 106'000.–. Da der Beschwerdeführer über Grundeigentum verfügt, wäre es ihm zu- zumuten dieses zu veräussern, wenn eine Aufstockung des Hypothekar- kredits nicht mehr möglich ist. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als prozessarm einzustufen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

B-4524/2013 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils mittels separat zugestelltem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (über das Bundesamt für Justiz BJ, Bundes- rain 20, 3003 Bern; Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

B-4524/2013 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- gangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden (Art. 48 BGG).

Versand: 21. Mai 2014

Zitate

Gesetze

21

BankG

  • Art. 1 BankG
  • Art. 33 BankG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

FINMAG

  • Art. 3 FINMAG
  • Art. 5 FINMAG
  • Art. 30 FINMAG
  • Art. 31 FINMAG
  • Art. 32 FINMAG
  • Art. 34 FINMAG
  • Art. 37 FINMAG
  • Art. 48 FINMAG

VGG

  • Art. 33 VGG

VwvG

  • Art. 50 VwvG
  • Art. 52 VwvG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 30 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

15