Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4393/2022
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4393/2022

Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Raphael Arnold.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Laura Hürlimann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Allpura, Erstinstanz.

Gegenstand

Berufsprüfung Gebäudereinigungsfachleute 2021.

B-4393/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahr 2021 die eidge- nössische Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann ab. Am 25. Juni 2021 verfügte die Prüfungsleitung des Verbands Schweizer Reinigungs-Un- ternehmen Allpura (nachfolgend: Erstinstanz), der Beschwerdeführer habe den ersten Prüfungsversuch nicht bestanden, weil die Prädikatsnote im Fach Reinigung ungenügend sei. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden gemäss Verfügung vom 25. Juni 2021 folgendermassen bewertet: P = praktisch S = schriftlich M = mündlich 1 Gewichtung 2x 2 Gewichtung 3x B. B.a Gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 25. Juni 2021 erhob der Be- schwerdeführer am 27. Juli 2021 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er bean- tragte die Anhebung der Unterpositionsnote 1.1.1 von 2.5 auf 3.0 und die Korrektur der Unterpositionsnote 1.2.3 von 4.0 auf 4.5. Damit betrage die Prädikatsnote im Fach Reinigung 4.0, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen sei, dass er die Prüfung bestanden habe. B.b Mit Eingabe vom 2. September 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Juli 2021 und verlangte zusätzlich die Anhebung Qualifikationsbereich/Fach/Prüfungsteil Unterpositions- note Positions- note Prädikat/ Note 1 Reinigung 1.1.1 S 2.5 1 3.0 3.5 1.1.2 M 4.5 1.2.1 P 4.0 2 4.0 1.2.2 P 5.0 1.2.3 P 4.0 1.2.4 P 4.0 2 Schädlingsbekämpfung

2.1 S 3.5 1 3.2 2.2 P 2.5 3 Desinfektion

3.1 S 4.0 4.0 3.2 P 4.0 4 Mitarbeiterführung und Administration 4.1 S 4.0 4.3 4.2 P 4.5 5 Lehrlingsausbildung

5.1 S 4.5 5.0 5.2 M 5.5 Gesamtnote 4.0

B-4393/2022 Seite 3 der Unterpositionsnote 1.1.2 von 4.5 auf 5.0. Für den Fall, dass die Prüfung als nicht bestanden bewertet werde, beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Prüfung von neutralen Experten neu zu bewerten sei. B.c Am 25. Oktober 2021 beantragte die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Beschwerde. Zugleich korrigierte sie die Un- terpositionsnote 1.1.1 von 2.5 auf 3.0 und hob die aus den Unterpositions- noten 1.1.1 und 1.1.2 gebildete Positionsnote von 3.0 auf 3.5 sowie die Prä- dikatsnote im Fach Reinigung von 3.5 auf 3.8 an. Damit sei die Prüfung wei- terhin nicht bestanden, weil im Fach Reinigung mindestens eine Prädikats- note von 4.0 hätte erreicht werden müssen. B.d Am 2. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, er halte daran fest, dass die Unterpositionsnote 1.2.3 von 4.0 auf 4.5 zu korrigieren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustel- len sei, er habe die Prüfung bestanden. B.e Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfü- gung vom 25. Juni 2021 mit Entscheid vom 30. August 2022 ab und aufer- legte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 860.–. C. C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

  1. Die Verfügung der Erstinstanz vom 25. Juni 2021 sei aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann mit eidgenössischem Fachaus- weis bestanden habe und die Erstinstanz sei anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den entsprechenden eidgenössischen Fachaus- weis auszustellen.
  3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begeh- ren des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. Es seien dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Es sei ihm eine Entschädigung über Fr. 4'816.60 aus- zusprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Prüfungsteil Sprayreinigung hät- ten ihm elf zusätzliche Punkte erteilt werden müssen. Für Aufgabe 2.1 hätte er nicht null, sondern neun Punkte erhalten sollen. Zudem habe er

B-4393/2022 Seite 4 für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") zu Unrecht nur einen statt drei Punkte erhal- ten. In der Folge erhöhe sich seine Unterpositionsnote 1.2.3 von 4.0 auf 4.5, wodurch die Prädikatsnote im Fach Reinigung genügend und die Be- rufsprüfung bestanden sei. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer unter anderem auch eine Tonaufnahme ein. C.b Mit Vernehmlassungen vom 10. November 2022 beziehungsweise 23. November 2022 beantragen die Vorinstanz und sinngemäss die Erst- instanz die Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 25. November 2022 teilte das Bundesverwaltungs- gericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei, unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsan- ordnungen oder unaufgeforderter Parteieingaben. C.d Am 6. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Aktenein- sichtsgesuch, dem das Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2022 entsprach. C.e Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 erklärte der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 30. September 2022 festzuhalten und nahm Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Erstinstanz vom 10. No- vember 2022 beziehungsweise 23. November 2022. C.f Am 3. November 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz auf, bis zum 28. November 2023 eine schriftliche Stellung- nahme darüber abzugeben, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen und Varianten eine teilrichtige Lösungsantwort zu Aufgabe 2.1 in der Prü- fung Sprayreinigung mit entsprechender Punktezuteilung (ein Punkt bis acht Punkte) generell möglich sei und nach welcher Systematik die Punkte diesfalls erteilt würden sowie sich gegebenenfalls dazu zu äussern, wes- halb dem Beschwerdeführer unter diesem Titel keine Punkte zugestanden würden. Alternativ könne die Erstinstanz eine Stellungnahme und entspre- chende Belege einreichen, falls für teilrichtige Lösungen der Aufgabe 2.1 einheitlich und unabhängig der für die Beurteilung eingesetzten Prüfungs- experten keine Punkte erteilt worden seien. Aus der Stellungnahme solle sich gegebenenfalls auch ergeben, weshalb bei dieser Aufgabe im Unter- schied zu anderen Prüfungsaufgaben nur "Alles oder Nichts" möglich ist beziehungsweise nur entweder null oder neun Punkte vergeben werden. Zusätzlich forderte das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz auf, den

B-4393/2022 Seite 5 Punkteraster beziehungsweise Notenschlüssel einzureichen oder mitzutei- len, woraus hervorgehe bei welcher Punktzahl in der Prüfung Sprayreini- gung welche Unterpositionsnote 1.2.3 erzielt werde. C.g Mit verspäteter Eingabe vom 11. Dezember 2023 übermittelte die Erst- instanz dem Bundesverwaltungsgericht den in der Prüfung Sprayreinigung verwendeten Notenschlüssel. Betreffend teilrichtige Lösungsantworten von Aufgabe 2.1 in dieser Prüfung erklärte die Erstinstanz, das Protokoll der Experten bestätige bereits, dass die Reihenfolge falsch gewesen sei und "die Reinigung so nicht zum korrekten Ergebnis führen könne", weshalb keine Punkte gegeben würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2022 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs- gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer- deschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), die Vertre- terin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

B-4393/2022 Seite 6 2. 2.1 Die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann ist bestanden, wenn die Prädikatsnote im Fach Reinigung sowie die Gesamtnote mindes- tens 4.0 betragen und nicht mehr als in zwei der übrigen Fächer eine Note unter 4.0 und in keinem Fach eine Note unter 3.0 erteilt wird (vgl. Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Reglements der Erstinstanz vom 7. März 2003 über die Berufsprüfung für die/den Gebäudereinigungsfachfrau/-fach- mann, nachfolgend: Prüfungsreglement). Unterpositions- und Positionsno- ten werden mit ganzen und halben Noten von 1.0 bis 6.0 bewertet, wobei die Note 4.0 und höhere genügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 des Prüfungsreglements). Die Fachnote ist das auf eine Dezimalstelle gerun- dete Mittel aller Positionsnoten (Art. 18 Abs. 2 des Prüfungsreglements). Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten. Sie wird auf eine Dezi- malstelle gerundet (Art. 18 Abs. 3 des Prüfungsreglements). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht mit einer zu tiefen Bewertung der Prüfung Sprayreini- gung und verlangt eine höhere Unterpositionsnote 1.2.3. Andere Unterpo- sitionsnoten thematisiert der Beschwerdeführer nicht, sondern erklärt aus- drücklich an sämtlichen weiteren Anträgen seiner vor Vorinstanz erhobe- nen Beschwerde vom 27. Juli 2021 nicht mehr festzuhalten. Insbesondere zur im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens von 2.5 auf 3.0 korrigierten Unterpositionsnote 1.1.1, wodurch die daraus und aus der Unterpositions- note 1.1.2 gebildete Positionsnote von 3.0 auf 3.5 sowie die Prädikatsnote im Fach Reinigung von 3.5 auf 3.8 angehoben wurde, äussert sich der Be- schwerdeführer konsequenterweise nicht mehr. Prozessthema des vorlie- genden Verfahrens bildet damit die Unterpositionsnote 1.2.3 beziehungs- weise die Prüfung Sprayreinigung, für welche der Beschwerdeführer eine Anhebung seiner Note von 4.0 auf 4.5 fordert. Er begründet dies damit, dass er für Aufgabe 2.1 neun statt wie bisher null Punkte und für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") zwei zusätzliche Punkte hätte erhalten müssen. 2.3 Unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann im Jahr 2021 deshalb nicht bestanden hat, weil er im Fach Reinigung eine ungenügende Prädikatsnote erhalten hat (vgl. Art. 20 des Prüfungsreglements). Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz vom 25. Juni 2021 sowie die Feststellung, er habe die Berufungsprüfung be- standen mit der Anweisung an die Erstinstanz, ihm den eidgenössischen

B-4393/2022 Seite 7 Fachausweis auszustellen. Gemäss Prüfungsprotokoll zur praktischen Prüfung Sprayreinigung vom 22. Juni 2021 (nachfolgend: Prüfungsproto- koll) erzielte der Beschwerdeführer 60 Punkte und erhielt für die Unterpo- sition 1.2.3 die Note 4.0. Gemäss dem von der Erstinstanz mitgeteilten No- tenschlüssel entsprächen 65 Punkte exakt der Note 4.25 und die vom Be- schwerdeführer geforderte Gesamtpunktzahl von 71 Punkten einer nicht gerundeten Note von 4.55. In beiden Fällen führte die Rundung auf halbe Noten gemäss Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 des Prüfungsregle- ments zum gleichen Ergebnis, nämlich zur vom Beschwerdeführer verlang- ten Note 4.5 in der Unterposition 1.2.3. Als Folge hieraus würde die aus den Unterpositionsnoten 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 berechnete gerun- dete Positionsnote 4.5 ([3 x 4 + 5.0 + 4.5 + 4.0] : 6 = 4.25) zur Prädikats- note 4.0 ([3.5 + 4 .5] : 2 = 4.0) im Fach Reinigung führen. Insofern könnte eine entsprechende Korrektur der Unterpositionsnote 1.2.3 beziehungs- weise die Bewertung der Prüfung Sprayreinigung für den Erfolg der Be- schwerde ausschlaggebend sein. Dabei scheint vorerst entscheidend, ob dem Beschwerdeführer in der Prüfung Sprayreinigung für die Aufgaben 2.1 und 2.2 ("4. Polieren") insgesamt mindestens fünf der von ihm zusätzlich geforderten elf Punkte zugestanden werden müssen. Wäre dies der Fall, hätte der Beschwerdeführer die Berufsprüfung bestanden, die angefoch- tene Verfügung wäre aufzuheben und die Beschwerde wäre gutzuheissen. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver- fügung gerügt werden. Dabei überprüft das Bundesverwaltungsgericht Ent- scheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: BERNHARD WALDMANN/PATRICK L. KRAUSKOPF [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskom- mentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spe- zialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Re- gel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit den- jenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmit- telbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be- kannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie

B-4393/2022 Seite 8 der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und um- fassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Un- gerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewer- tung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewis- sermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Recht- sprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Be- wertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Ver- nehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdefüh- renden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführen- den Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Diese Zurückhaltung gilt allerdings nur für die ma- terielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwen- dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobe- nen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-1098/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.3 sowie BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Aufgaben 2.1 und 2.2 ("4. Polieren") eine Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. Er bringt vor, die Erstinstanz als Verband sei einzige Anbieterin von Vorbereitungskursen und Lehrmitteln für die Prüfungsvorbereitung, gebe die Prüfungsunterlagen heraus und führe auch die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfach- mann durch. Bei der Kurslehrperson, der Kursanbieterin und der Prüfungs- kommission handle es sich um denselben Verband, nämlich die Erstin- stanz. Diese nehme mit der Durchführung der Berufsprüfung eine staatli- che Aufgabe wahr und verfüge faktisch über ein Monopol, weshalb sie sich an die Bundesverfassung zu halten habe. Der Beschwerdeführer habe bei

B-4393/2022 Seite 9 der Erstinstanz vom 19. Juni 2020 bis zum 28. August 2021 einen entgelt- lichen Vorbereitungskurs besucht, der ihn auf die Berufsprüfung vorberei- ten sollte und ausdrücklich auf das Prüfungsreglement und die dazuge- hörende Wegleitung der Erstinstanz vom 20. April 2006 (nachfolgend: Wegleitung) ausgerichtet gewesen sei. Im Vorbereitungskurs inbegriffen sei der Fachordner Reinigungstechnik gewesen, der in der Ausgabe 2014 (nachfolgend: Fachordner 2014) zur Verfügung gestellt worden sei. Basie- rend auf dem Fachordner 2014 seien die Kursteilnehmer in der Folge auf die Prüfung vorbereitet worden. Die Erstinstanz berufe sich hingegen auf die Ausgabe 2020 (nachfolgend: Fachordner 2020), die im Juli 2020 er- schienen und zu Beginn des Vorbereitungskurses im Juni 2020 noch nicht verfügbar gewesen sei. Ohne Besuch des Vorbereitungskurses bei der Erstinstanz wären verschiedene Prüfungsaufgaben grundsätzlich nicht lös- bar gewesen, so werde etwa im Fachordner 2014 nicht beschrieben, mit welcher Drehzahl der Poliermaschine ein gewünschter Glanzgrad erreicht werde. Es bestünden personelle Übereinstimmungen zwischen den Do- zenten im Vorbereitungskurs und den Mitgliedern der Prüfungskommis- sion. Am 18. Dezember 2020 habe einer der Dozenten des Vorbereitungs- kurses, im Namen der Erstinstanz, das von einer Kursteilnehmerin erstell- tes Factsheet "Polieren und Poliersaugen" korrigiert. Danach seien nach dem Sprayreinigen noch die losen Verschmutzungen zu entfernen, bevor mit der Maschine poliert werde. Nebst dem angepassten Factsheet be- stehe auch eine Tonaufnahme, die belege, dass der Dozent propagiert habe, es sei nach der Sprayreinigung Staub zu wischen bevor man poliere. Die Aufzeichnung belege auch, dass der Dozent ausgeführt habe, dass eine Politur nicht unbedingt mit Highspeed durchgeführt werden müsse. Sowohl beim Factsheet als auch bei den Ausführungen des Dozenten handle es sich um Vertrauensgrundlagen. Alternativ könne als solche auch der Fachordner 2014 gelten, wonach bei der Sprayreinigung vor dem Po- lieren mit der Maschine ebenfalls Staub zu wischen sei. Er habe auf die Richtigkeit der Angaben des Dozenten vertraut und nicht erkennen können, dass dieser etwas Falsches oder nicht mehr Aktuelles lehre. Sein berech- tigtes Interesse am Bestehen der Berufsprüfung überwiege gegenüber dem Interesse der Erstinstanz exakt gemäss der Musterlösung zu korrigie- ren, weshalb sein berechtigtes Vertrauen in die im Vorbereitungskurs ver- mittelten Informationen zu schützen sei. 4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass Prüfungskandidaten nichts aus den Aussagen von Dozenten oder Mitstudierenden aus Vorbereitungskur- sen ableiten könnten. Die Berufsprüfungen seien eigenständig und unab- hängig, was selbst gelte, wenn die Vorbereitungskurse von einer Institution

B-4393/2022 Seite 10 angeboten würden, die demselben Berufsverband angehöre, der auch die Prüfung durchführe. Aussagen von Dozenten könnten keinesfalls ein schützenswertes Vertrauen in dem Sinne begründen, dass diese für die Prüfungskommission verbindlich seien. Wäre dem nicht so, müssten die Prüfungsexperten zuerst in Erfahrung bringen, welche Dozenten welches Wissen vermittelt hätten und welche Lehrmittel benutzt worden seien. Eine rechtsgleiche Behandlung würde verunmöglicht. Sollten dem Beschwerde- führer falsche oder veraltete Informationen vermittelt worden sein, habe er sich an die entsprechende Bildungsinstitution zu halten. 4.3 Die Erstinstanz erklärte, die Prüfung werde anhand ihrer Lehrmittel er- stellt, auf die bei der Korrektur auch abgestützt worden sei. Etwaige Aus- sagen von Lehrpersonen im Vorbereitungskurs oder dort abgegebene zu- sätzliche Unterlagen seien hingegen nicht zu berücksichtigen. Ein Zusam- menhang zwischen Vorbereitungskurs und Berufsprüfung bestehe weder organisatorisch noch inhaltlich und die Erstinstanz sei nicht die einzige An- bieterin von Vorbereitungskursen gewesen. Die Prüfungskommission sei auch nicht dazu verpflichtet, die Berufsprüfung mit dem Vorbereitungskurs der Erstinstanz abzugleichen. Für die vom Beschwerdeführer eingereichte Tonaufnahme des Dozenten aus dem Vorbereitungskurs liege zudem keine Einwilligung vor. 4.4 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatli- chen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdig- keit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Er- wartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2, B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und sei- ner Vorgängerorganisationen besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfun- gen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungs- kursen und der Prüfung selbst (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. Au- gust 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Im Gegensatz zu den Berufsprüfungen stehen die Vorbereitungskurse nicht

B-4393/2022 Seite 11 unter Aufsicht des Bundes (Art. 42 Abs. 2 BBG). Auch aus Qualitätsmän- geln oder Unterschieden zwischen Vorbereitungskursen und der Prüfung kann ein Kandidat grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der Prüfung ableiten (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Ist der Besuch eines entsprechenden Vorbereitungskurses, wie vorliegend, nicht obligatorisch für die Prüfungszulassung, gebietet es darüber hinaus der Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Kandidaten unbesehen von der Vorbereitungsart gleich zu behandeln. Dies muss auch dann gelten, wenn der einzige Anbieter eines entsprechenden Vorbereitungskurses zugleich die eidgenössische Berufsprüfung durchführt (vgl. VPB 62.60 E. 7.2.2). Selbst wenn die Erstinstanz also die einzige Anbieterin eines entsprechen- den Vorbereitungskurses sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer vor- bringt, handelt es sich dabei nicht um einen Bestandteil der Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Prüfung laut der Erstinstanz auf ihren eigenen Lehrmitteln basiert oder die Prüfungsexperten und Dozenten die gleichen Personen sind, selbst wenn der Vorbereitungskurs, in dem diese lehren, auf das erfolgreiche Be- stehen der Prüfung ausgerichtet ist. Der Beschwerdeführer ist bereits auf- grund der formellen Trennung des Vorbereitungskurses und der Berufsprü- fung nicht verpflichtet an diesem teilzunehmen, kann sich aber umgekehrt auch nicht auf die im Kurs vermittelten Inhalte und die dort abgegebenen Lehrmaterialien als behördliche Vertrauensgrundlage berufen. Die Rüge wegen Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV erweist sich als unbegründet. 5. 5.1 Hinsichtlich Aufgabe 2.1 und sinngemäss auch für Aufgabe 2.2 ("4. Po- lieren") rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und fordert für beide Aufgaben jeweils die volle Punktzahl, das heisst neun be- ziehungsweise zwei weitere Punkte. Laut Art. 17 Abs. 1 des Prüfungsreg- lements müsse ein Prüfungskandidat über branchenübliche Kenntnisse in Grundreinigung verfügen. Diese Norm werde willkürlich angewandt, wenn die Erstinstanz nur die Vorgehensweise gemäss Musterlösung als richtig akzeptiere. Das Reglement und die dazugehörige Wegleitung seien allein nicht dazu geeignet den Prüfungsstoff im Detail zu definieren und für die Auslegung von offenen Begriffen wie "branchenüblich", "materialgerecht" oder "geeignet" sei zwingend das Studium der von der Erstinstanz heraus- gegebenen Kursunterlagen oder der Besuch ihrer Vorbereitungskurse not- wendig. In einem Vorbereitungskurs der Erstinstanz habe ein erfahrener

B-4393/2022 Seite 12 Dozent aber erklärt, dass zwischen Sprayreinigung und Politur noch einmal Staub gewischt werden müsse und eine Politur nicht immer zwingend mit hoher Drehzahl zu erfolgen habe. Bestätigt werde die von ihm gewählte Reihenfolge durch den Fachordner 2014, der bis zum Erscheinen des Fachordners 2020 den "State-of-the-Art" vorgegeben habe, wie eine Poli- tur ausgeführt werden müsse. Im Fachordner 2014 werde das Polieren im Rahmen der Sprayreinigung nicht als "Arbeitsschritt", sondern als "Anwen- dungstechnik/Tipp" bezeichnet. Das eigentliche Polieren sei eine andere Methode, die ebenfalls Vorarbeiten erfordere. 5.2 Die Erstinstanz erklärt, die Prüfung sei anhand des eigenen Lehrmittels erstellt und bei der Korrektur sei auf dieses abgestützt worden. Weder im Fachordner 2014 noch im Fachordner 2020 sei ein zusätzliches Staubwi- schen nach der Sprayreinigung vorgesehen und für Aufgabe 2.1 seien da- her richtigerweise keine Punkte erteilt worden. Vielmehr sei der zusätzliche Arbeitsschritt des Beschwerdeführers weder sinnvoll noch angebracht, sondern wirkungslos und unwirtschaftlich. Zudem könnten beim Vollspray noch klebende Wachsrückstände vorhanden sein, was das Staubwischen erschwere beziehungsweise aufgrund des Arbeitsablaufs zu keinem kor- rekten Ergebnis führen könne. Bezüglich der vom Beschwerdeführer mit niedriger Drehzahl durchgeführten Politur erklärt die Erstinstanz, dass eine Maschine mit mittlerer Drehzahl gewählt werden müsse, um einen mittle- ren Glanzgrad zu erreichen, weshalb für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") rich- tigerweise nur ein Punkt vergeben worden sei. 5.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Erstinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Lösungen des Beschwerdeführers nicht genügten. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Reihenfolge der Arbeitsschritte sei falsch, was sich aus dem Fachordner 2020 ergebe. Die Ausführungen der Erstinstanz hinsichtlich Glanzgrad und Drehzahl der Maschine beim Polie- ren erschienen schlüssig. 5.4 5.4.1 Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bun- desverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab (vgl. E. 3). Auf- grund ihres besonderen Fachwissens vermag die Erstinstanz sachgerech- ter als das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, was unter branchen- üblichen Kenntnissen in Grundreinigung gemäss Art. 17 des Prüfungsreg-

B-4393/2022 Seite 13 lements zu verstehen ist. Insofern ist der für die Durchführung der Berufs- prüfung zuständigen Erstinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspiel- raum zu belassen und es liegt grundsätzlich an ihr, darüber zu entscheiden, welche Lösungen sie akzeptiert. Entsprechend kann von Willkür nicht die Rede sein, wenn die Erstinstanz für die Berufsprüfung Vorgaben macht, die inhaltlich nicht den Ausführungen eines Dozenten in einem zwar von ihr angebotenen, rechtlich von der eigentlichen Prüfung aber unabhängi- gen Vorbereitungskurs entsprechen. Dies muss jedenfalls gelten, soweit die von der zuständigen Prüfungskommission vorgesehenen Lösungen nachvollziehbar und einleuchtend sind (vgl. E. 3). Die Erstinstanz handelt damit nicht schon deshalb willkürlich, weil sie im Prüfungsprotokoll verbind- liche Vorgaben macht, an die sich die Experten bei der Prüfung zu halten haben und die inhaltlich von mündlich abgegebenen Informationen einer Lehrkraft in einem Vorbereitungskurs abweichen. 5.4.2 Das Prüfungsprotokoll stellt bei Aufgabe 2.1 darauf ab, ob der Kandi- dat bei der Arbeitsausführung die Reihenfolge "gemäss 2.2" einhält. Die gemäss Prüfungsprotokoll klar vorgegebene Reihenfolge lautet damit: "1. Staubwischen", "2. Ecken und Ränder reinigen", "3. Freie Fläche reini- gen", "4. Polieren" und "5. Staubwischen". Der Beschwerdeführer erledigte die ersten drei ("1", "2" und "3") von fünf Arbeitsschritten entsprechend die- sen Vorgaben, was unbestritten ist. Im Anschluss und entgegen der im Prü- fungsprotokoll vorgesehenen Reihenfolge wischte der Beschwerdeführer Staub ("5") und führte danach die eigentlich an vierter und fünfter Stelle des Prüfungsprotokolls vorgesehenen Arbeitsschritte durch ("4/5"). Soweit die Erstinstanz also angibt, das zusätzliche Staubwischen an vierter Stelle des definierten Arbeitsablaufs sei nach dem Prüfungsprotokoll falsch, trifft dies zu. Der Erstinstanz ist auch zu folgen, wenn sie ausführt, dass weder der Fachordner 2020 noch der Fachordner 2014 bei der Sprayreinigung ein zusätzliches Staubwischen vor dem Polieren vorsehen. Gemäss dem Fachordner 2020 (MK40) ist nach Abschluss der eigentlichen Sprayreini- gung bei Bedarf die gesamte Fläche zu "polieren (MK28)". Ein (zusätzli- ches) Staubwischen vor der Politur wird nicht erwähnt, sondern direkt auf das Polieren hingewiesen. Nichts anderes ergibt ein Blick in den Fachord- ner 2014 (Kapitel 7, S. 5 f.), wo ebenfalls kein (zusätzliches) Staubwischen nach der Sprayreinigung vorgesehen ist, sondern direkt poliert werden soll. Damit entspricht die Vorgehensweise in den beiden Fachordnern demjeni- gen laut Prüfungsprotokoll. Der Beschwerdeführer bezieht sich bei seiner Argumentation hingegen auf das Polieren als eigenständige Methode, die

B-4393/2022 Seite 14 im Fachordner 2014 (Kapitel 7, S. 4) und im Fachordner 2020 (MK28) ebenfalls vorgestellt wird. Die in diesem Kontext genannten Vorbereitungs- handlungen und Vorarbeiten, zu denen auch das Staubwischen gehört, sind aber bei der Sprayreinigung vor dem Polieren nicht vorgesehen. Be- stätigt wird dies von der Erstinstanz, indem diese darauf hinweist, dass nach der Sprayreinigung noch klebende Wachsrückstände vorhanden sein können, die ein Staubwischen erschweren würden. Im Ergebnis ist es folglich nicht willkürlich, sondern vielmehr nachvollzieh- bar, dass die Erstinstanz die Lösung des Beschwerdeführers zur Auf- gabe 2.1, mithin die gewählte Reihenfolge der fünf Arbeitsschritte aufgrund des zusätzlichen Staubwischens des Beschwerdeführers als falsch bewer- tet. 5.4.3 Laut Prüfungsprotokoll hätte bei Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") mit mitt- lerer Drehzahl gearbeitet werden müssen, wobei unbestritten ein mittlerer Glanzgrad erzielt werden sollte. Der Beschwerdeführer wählte eine nied- rige Drehzahl, was nach dem Prüfungsprotokoll falsch ist. Nach dem Fachordner 2020 (MK28) ist das Polieren in einer den Drehzah- len/Materialien angepassten Geschwindigkeit durchzuführen, damit der gewünschte Glanz entstehe. Wenn die Erstinstanz im Verfahren gestützt darauf bestätigte, dass der gewünschte mittlere Glanzgrad mit mittlerer Drehzahl erreicht wird, erscheint dies also nachvollziehbar und keinesfalls als willkürlich. Die Vergabe von einem Punkt in 2.2 ("4. Polieren") liegt da- mit im Ermessen der zuständigen Prüfungskommission. 6. 6.1 Im Zusammenhang mit der Bewertung von Aufgabe 2.1 mit null Punk- ten macht der Beschwerdeführer einen Ermessensmissbrauch geltend. Er habe alle notwendigen Reinigungsschritte erwähnt und dies eigentlich auch in der richtigen Reihenfolge, lediglich mit einer "zusätzlichen Staub- wischrunde". Für diese Reihenfolge habe er aber klare Gründe gehabt. Aus Sicht der Erstinstanz gebe es offenbar nur die Option "Alles oder Nichts". Die Aufgabe könne gesamthaft mit bis zu neun Punkten bewertet werden und mit der Vergabe von null Punkten nutze die Erstinstanz den ihr zu- stehenden Ermessensspielraum nicht aus, was zu einem unverhältnismäs- sigen und willkürlichen Ergebnis führe.

B-4393/2022 Seite 15 6.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Erstinstanz zu einer Stellungnahme, unter anderem be- treffend die Möglichkeit und Bewertung teilrichtiger Lösungsantworten oder zur Erklärung, weshalb bei Aufgabe 2.1 im Unterschied zu anderen Prü- fungsaufgaben keine Punkte für teilrichtige Lösungen erteilt worden seien, auf. Die Erstinstanz erklärte, dass das Prüfungsprotokoll der Experten bereits bestätige, dass die Reihenfolge falsch gewesen sei und "die Reinigung so nicht zum korrekten Ergebnis führen könne", weshalb dem Beschwerde- führer keine Punkte für Aufgabe 2.1 gegeben würden. 6.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 10. November 2022 ist die vom Beschwerdeführer gewählte Reihenfolge der Arbeitsschritte fehlerhaft, weshalb ihm richtigerweise keine Punkte er- teilt worden seien. Soweit eine mildere Bewertung ebenso vertretbar ge- wesen wäre, liege noch keine Willkür vor. Das Ermessen der Prüfungsex- perten sei zu respektieren und es sei zu akzeptieren, wenn diese die Lö- sung des Beschwerdeführers "als dermassen falsch oder unvollständig" eingeschätzt hätten, dass dafür keine Punkte zu erteilen seien. 6.4 Gemäss Prüfungsprotokoll können die Kandidaten in Aufgabe 2.1 neun Punkte erzielen, wenn der Kandidat bei der Arbeitsausführung die vorge- gebene Reihenfolge "1. Staubwischen", "2. Ecken und Ränder reinigen", "3. Freie Fläche reinigen", "4. Polieren" und "5. Staubwischen" einhält. Der Beschwerdeführer erledigte die ersten drei ("1", "2" und "3") der fünf Ar- beitsschritte korrekt, was unbestritten ist, wischte anschliessend Staub ("5") und führte danach die gemäss Prüfungsprotokoll korrekterweise an vierter und fünfter Stelle vorgesehenen Arbeitsschritte durch ("4/5"). Die Prüfungsexperten stellten dazu durch Markierung des entsprechenden Kästchens ("nein") fest, dass der Beschwerdeführer die vorgegebene Rei- henfolge nicht einhielt. Erwiesenermassen durfte die Erstinstanz die Rei- henfolge als falsch bewerten (vgl. E. 5.4.2), weshalb bloss noch zu prüfen bleibt, ob die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers mit null Punkten zulässig ist. 6.5 6.5.1 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt

B-4393/2022 Seite 16 den Prüfungsexpertinnen und -experten ein erheblicher Beurteilungsspiel- raum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Ant- wort erteilt werden. Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist ledig- lich in Fallkonstellationen eingeschränkt, in welchen die Prüfungsorgane - vor allem bei schriftlichen Prüfungen - ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in welchem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall haben sämtliche Kan- didatinnen und Kandidaten entsprechend dem Grundsatz der Gleichbe- handlung den Anspruch darauf, dass sie diejenigen Punkte erhalten, die ihnen gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-505/2022 vom 1. Feb- ruar 2023 E. 2.3 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1). 6.5.2 Im von der Erstinstanz eingereichten Prüfungsprotokoll fällt auf, dass Aufgabe 2.1 auf den ersten Blick den Anschein erweckt, dass für eine teil- richtige Lösung, mithin für die drei unstrittig korrekten ersten Arbeitsschritte Punkte vergeben werden, weil die neun in dieser Aufgabe erzielbaren Punkte, wie bei den anderen Aufgaben, als "Max. Punkte" bezeichnet sind. Dafür spricht ein Vergleich mit den Aufgaben 1.1 und 2.2 ("3. Freie Fläche reinigen") und 2.2 ("4. Polieren"). Der Beschwerdeführer erhielt bei der Auf- gabe 1.1 für die Einhaltung von 16 der 20 vorgegebenen Prüfkriterien zwei von maximal möglichen drei Punkten und bei der Aufgabe 2.2 ("3. Freie Fläche reinigen") für die Einhaltung von sechs der sieben Prüfvorgaben zehn der maximal möglichen zwölf Punkte. Sodann wurden ihm im Rah- men der Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") für die Erfüllung von einem der zwei vorgegebenen Kriterien einer von möglichen drei Punkten erteilt. Aus den angeführten Beispielen geht hervor, dass für teilrichtige Lösungen in ande- ren Aufgaben grundsätzlich Punkte im Verhältnis der erfüllten zu den ins- gesamt erfüllbaren Kriterien, multipliziert mit der Gesamtpunktzahl, mithin Punkte für teilrichtige Lösungen vergeben wurden. Dabei scheint standard- mässig auf ganze Punkte abgerundet worden zu sein, unabhängig davon, wie nahe die sich rechnerisch ergebende Punktezahl unter dem nächst hö- heren ganzen Punkt liegt. Dies erklärt auch, warum dem Beschwerdeführer in den Aufgaben 1.3 ("ASI") und 3.2 ("Aufräumen und Reinigen" dritte Un- teraufgabe) keine Punkte vergeben wurden. 6.5.3 In ihrer Stellungnahme weist die Erstinstanz hingegen ausdrücklich darauf hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der falschen Reihen- folge keine Punkte erteilt werden könnten. Damit bestätigt sie indirekt, dass Aufgabe 2.1 aus ihrer Sicht, entgegen dem Punkte-Bewertungssystem für

B-4393/2022 Seite 17 die vorerwähnten Aufgaben, nur entweder als ganz richtig oder als vollstän- dig falsch und entsprechend mit der vollen Punktzahl von neun oder null Punkten zu bewerten ist. Teilrichtige Antworten sind nach diesem Verständ- nis nicht vorgesehen, weshalb ein einzelner falscher Schritt, wie ihn der Beschwerdeführer mit dem zusätzlichen Staubwischen durchführte, grund- sätzlich zu null Punkten führt. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Prüfungsprotokolls, das mittels den alternativ mit "ja" oder "nein" zu kenn- zeichnende Kästchen ausdrücklich festhält, ob die Reihenfolge insgesamt eingehalten ist oder nicht, was gegen die Vergabe von Teilpunkten spricht. Mit der "Alles oder Nichts"-Bewertungsmethode für die Aufgabe 2.1 kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass die Erstinstanz der vollständig korrekten Ab- folge der einzelnen Arbeitsschritte, welche die Zuteilung von neun Punkten mit sich bringt, ein vergleichsweise hohes Gewicht zumisst. Angesichts der Bedeutung, die der Aufgabenstellung für die gesamte praktische Prüfung zukommt, ist die auf den ersten Blick streng erscheinende Bewertungsme- thode im Rahmen der Aufgabe 2.1 aber nachvollziehbar. Die Festlegung der Gewichtung der einzelnen Aufgaben innerhalb der Prü- fung und die Punktvergabe für richtige Teilleistungen, vorliegend auch für die Einhaltung der richtigen Reihenfolge der Arbeitsschritte gemäss Auf- gabe 2.1, liegt grundsätzlich im freien Ermessen der Erstinstanz. Es sind weder Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung durch die Prü- fungsexperten ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer vor- gebracht. Die Punktvergabe in Aufgabe 2.1 ist insoweit nicht zu beanstan- den. 6.5.4 Weil das Prüfungsprotokoll auf den ersten Blick den Anschein er- weckt, dass die Vergabe von Punkten auch für eine teilrichtige Lösung spricht (vgl. E. 6.5.2), wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Erstin- stanz die ihr im Rahmen der Instruktion gestellten Fragen einlässlich be- antwortet und ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass in Aufgabe 2.1 jede Abweichung von der vorgegebenen Reihenfolge generell eine Bewer- tung mit null Punkten zur Folge hat, zumal der Schweregrad des von den Vorinstanzen ins Feld geführten Fehlers des unnötigen Staubwischens nicht näher erläutert ist und aufgrund des Prüfungsprotokolls, jedenfalls auf den ersten Blick, nicht erkennbar ist, ob die Verweigerung jeglicher Punkte, im Vergleich zur Punktezuteilung in den anderen Aufgaben, nicht auf einem Versehen beruht. Diese Umstände ändern aber nichts daran, dass es grundsätzlich im Ermessen der Erstinstanz liegt, für einzelne Aufgaben eine Alles oder Nichts-Bepunktung vorzusehen und dass sich das Bundes-

B-4393/2022 Seite 18 verwaltungsgericht nicht anmasst, den Vorwurf des unnötigen Staubwi- schens selbst zu bewerten oder gar zusätzliche Punkte zu erteilen, weil es dies für angemessener hält, sei es, weil aus den Prüfungsakten ebenfalls hervorgeht, dass das unnötige Staubwischen infolge der zuvor bereits ge- trockneten Fläche, und gemäss der Bewertung bezüglich der Aufgaben 4.1 (kein Eingreifen des Expertenteams war nötig) und 4.2 (Zielvorgabe er- reicht) scheinbar zu keinen weiteren Nachteilen im Prüfungsablauf führte. Die Mehrheit des urteilenden Spruchkörpers vermag in der unterbliebenen Punktezuteilung beim Bewertungskriterium "Reihenfolge" beziehungs- weise bei der Aufgabe 2.1 keinen Hinweis auf eine rechtsverletzende Er- messensunterschreitung zu erkennen. 7. 7.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Seinen diversen Eingaben sei nicht genügend Beachtung geschenkt worden, was aus der ungenügenden Entscheidungsbegrün- dung und Stellungnahme der Vorinstanz hervorgehe. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor- instanz. 7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) gebietet, dass staatliche Entscheide begründet werden müssen (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N 10). Dabei besteht keine Pflicht, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Es ist indes nicht erforderlich, dass sie sich in der Ent- scheidbegründung mit allen Parteistandpunkten derart einlässlich ausei- nandersetzt, dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1 und 143 III 65 E. 5.2).

B-4393/2022 Seite 19 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erfüllt diese Voraussetzungen. Es geht daraus hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und zeigt auf, weshalb sie die Entscheidung der Erstinstanz, dem Beschwerdeführer für Aufgabe 2.1 und Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") keine beziehungsweise bloss einen Punkt zu geben, bestätigt hat. Dass sich die Vorinstanz bei der Bewertung der Prüfungsleistungen eine ge- wisse Zurückhaltung auferlegte, verstösst jedenfalls nicht gegen das recht- liche Gehör (vgl. E. 3 sowie Urteil des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 4.2) und hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, gegen den angefochtenen Entscheid sachgerecht Beschwerde zu führen. Ohnehin bleiben die Rügen des Beschwerdeführers pauschal und er zeigt nicht auf, wie sein rechtliches Gehör konkret verletzt worden sein soll. Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. 8. 8.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss eine gerichtliche Parteibefragung sowie die Befra- gung verschiedener Teilnehmer des von der Erstinstanz vom 19. Juni 2020 bis zum 28. August 2021 durchgeführten Vorbereitungskurses als Zeugen, da er in der Beschwerdeschrift entsprechende Beweisofferten macht. 8.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt unter an- derem der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Be- weise (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn auf die Abnahme bean- tragter Beweismittel verzichtet wird, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Er- gebnis nichts ändern wird (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 E. 5.2.2 und B-4027/2021 vom 5. April 2022 E. 7.2). 8.3 Vorliegend erhofft sich der Beschwerdeführer von den anerbotenen Be- weismitteln die Klärung der Frage, welche Inhalte im von der Erstinstanz durchgeführten Vorbereitungskurs vermittelt wurden. Dies lässt sich aller- dings im Wesentlichen bereits aufgrund der vorhandenen Akten beantwor- ten und ist zudem nicht entscheidend für die Punktvergabe bezüglich Auf- gabe 2.1 und Aufgabe 2.2 ("4. Polieren"), kann doch der Beschwerdeführer

B-4393/2022 Seite 20 aus dem rechtlich unabhängigen Vorbereitungskurs hinsichtlich der Prü- fungsbeurteilung ohnehin nichts zu seinen Gunsten für sich ableiten (vgl. E. 4.4). Soweit die obgenannten Beweisofferten des Beschwerdeführers als Beweisanträge zu verstehen sind, sind sie daher in antizipierter Be- weiswürdigung abzuweisen. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie wird vorliegend auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 11. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusam- menhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisator- scher oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

B-4393/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Raphael Arnold

B-4393/2022 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. E. 11). Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 11. Juni 2024

B-4393/2022 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

20

Gerichtsentscheide

23
  • BGE 147 I 7327.07.2020 · 2.196 Zitate
  • BGE 146 I 10516.12.2019 · 578 Zitate
  • BGE 145 III 32403.04.2019 · 542 Zitate
  • BGE 138 II 4201.01.2012 · 320 Zitate
  • BGE 136 I 237
  • BGE 130 II 42501.01.2004 · 3.002 Zitate
  • A-321/2019
  • B-1098/2018
  • B-160/2021
  • B-2179/2019
  • B-241/2013
  • B-2588/2020
  • B-2880/2018
  • B-3099/2020
  • B-3564/2013
  • B-3709/2020
  • B-4027/2021
  • B-4393/2022
  • B-505/2022
  • B-5185/2019
  • B-6114/2020
  • B-6462/2019
  • B-671/2020