B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4358/2022
Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK, Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung.
B-4358/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte zwischen dem 10. August und dem 3. September 2022 die schweizerische Maturitätsprü- fung. Mit Verfügung vom 6. September 2022 teilte ihm die Schweizerische Maturitätskommission SMK (nachfolgend: Vorinstanz) unter Verweis auf Art. 22 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung (zit. in E. 1) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. B. Mit Eingabe vom 28. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Prüfungsentscheid Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt die Neubewertung seiner Maturaarbeit ("durch jemand unpartei- ischen ohne nahe Verbindung zum Examinator") und sinngemäss die An- hebung der erreichten Note 3. C. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 beantragt die Vorinstanz sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 2 der Ver- waltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen vom 16. Januar/15. Feb- ruar 1995 sowie Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturi- tätsprüfung vom 7. Dezember 1998 [SR 413.12], nachfolgend: Maturitäts- prüfungsverordnung). 1.2 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde einzig gegen die Be- wertung seiner Maturaarbeit mit der Note 3. Er verlangt eine Neubewertung seiner Arbeit und sinngemäss die Anhebung der erteilten Note auf eine ge- nügende Note. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber eine genügende
B-4358/2022 Seite 3 Note erreichen würde, wäre die Prüfung nicht bestanden, da das Beste- henskriterium von Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung auf- grund einer Überschreitung der maximal möglichen Notenabweichungen von 4 nach unten nicht erfüllt wäre. Der Beschwerdeführer hat aber den- noch ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung seiner Maturaarbeit, weil die Notenhöhe an eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist: Anlässlich einer allfälligen Wiederholung der schweizerischen Maturi- tätsprüfung sind nur diejenigen Fächer zu wiederholen, in denen beim ers- ten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde und eine neue Maturaarbeit ist nur dann einzureichen und zu präsentieren, wenn diese beim ersten Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde (vgl. Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung; vgl. BGE 126 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1). Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.3 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent- scheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen be- ziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). 2.2 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleis- tungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den ent- sprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von ob- jektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich un-
B-4358/2022 Seite 4 angemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundes- verwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Kor- rekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). 2.3 Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend be- einflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). 2.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als ge- rechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangen- heit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend er- scheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei be- antwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2). 3. 3.1 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit, wobei einzelne Noten unterschiedlich gewichtet werden (Art. 21 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Nach Art. 22 Abs. 1 Maturi- tätsprüfungsverordnung ist die Prüfung bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin: a) mindestens 105 Punkte erreicht; oder b) zwischen 84 und 104.5 Punkte erreicht, in höchstens vier Fächern ungenügend ist
B-4358/2022 Seite 5 und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach un- ten höchstens 7 Punkte beträgt. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin die in Abs. 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt (Art. 22 Abs. 2 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung). Kandidaten und Kandidatinnen, welche nach Ablegen der Gesamtprüfung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestehen, haben das Recht auf einen zwei- ten Prüfungsversuch (Art. 26 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung). Bei der Wiederholung müssen die Prüfungen in allen Fächern, in denen beim ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde, wiederholt werden. Eben- so ist eine neue Maturaarbeit einzureichen und zu präsentieren, wenn beim ersten Prüfungsversuch die Maturaarbeit mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit; bei einer späteren Wiederholung müssen auch diese Prüfungsteile wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprü- fungsverordnung). 3.2 Die Kandidaten und Kandidatinnen verfassen vor der Anmeldung zur Prüfung persönlich eine grössere eigenständige Arbeit (Art. 15 Abs. 1 Ma- turitätsprüfungsverordnung). Diese Arbeit wird im Rahmen der Maturitäts- prüfung durch den Examinator oder die Examinatorin sowie den Experten oder die Expertin bewertet. Die Note wird bei der zu erreichenden Punkt- zahl (Art. 21) und bei den Bestehensnormen (Art. 22) berücksichtigt (Art. 15 Abs. 2 Maturitätsprüfungsverordnung). Die Ziele, die Kriterien und das Verfahren der Bewertung werden in den Richtlinien näher dargestellt (Art. 15 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Die Leistung in der Matura- arbeit wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 21 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung). 3.3 Die Vorinstanz erlässt Richtlinien für die Prüfungen in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz. Diese enthalten unter an- derem die Ziele sowie die Kriterien und Verfahren der Bewertung der Ma- turaarbeit (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Maturitätsprüfungsverordnung). Die Matu- raarbeit ist eine persönliche, individuell und selbständig zu erstellende Ar- beit. Das Thema der Maturaarbeit hat sich auf eines der in Art. 14 Maturi- tätsprüfungsverordnung erwähnten Maturitätsfächer zu beziehen (Richtli- nien für die schweizerische Maturitätsprüfung, Erstsprache Deutsch, gültig ab 1. Januar 2012 [nachfolgend: Richtlinien Maturitätsprüfung], Ziff. 9). Der Beschwerdeführer verfasste seine Maturaarbeit mit dem Titel "Ein grosses Budget zur Unterdrückung" und dem Untertitel "Autoritäre Staatsformen und Korruption" im Fach Wirtschaft und Recht. Das Ziel der Arbeit wurde
B-4358/2022 Seite 6 wie folgt dargestellt: "Bestimmung des Ausmasses der Korruption in China und Russland". 3.4 3.4.1 Art. 10 VwVG regelt in Konkretisierung der allgemeinen Verfahrens- voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes. Insbesondere muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht die Befangenheit des von der Vor- instanz eingesetzten Examinators, der seine Maturaarbeit korrigiert und bewertet hat, geltend. Der Beschwerdeführer führt aus, es könne "ein par- teiergreifender Charakter des Examinators geortet werden". Die persönli- che politische oder ethische Gesinnung dürfe keinen Einfluss auf die Be- wertung haben. Der vom Examinator im Korrekturbericht gewünschte Ein- bezug geschichtlicher Geschehnisse lasse eine gewisse rechtfertigende Sympathie für die heutigen Zustände in den angesprochenen Systemen vermuten. 3.4.3 Die Vorinstanz führt aus, der Examinator habe als Lehrer für Wirt- schaft und Recht viele Jahre an öffentlichen Gymnasien unterrichtet und dabei zahlreiche Maturaarbeiten betreut und bewertet. Bei der schweizeri- schen Maturitätsprüfung wirke er schon fast 20 Jahre als Examinator und Aufgabensteller im Fach Wirtschaft und Recht mit. In dieser Zeit habe er viele Hunderte von Prüfungen abgenommen und mehrere Dutzend Matu- raarbeiten geprüft. Es handle sich um einen ausserordentlich kompetenten und erfahrenen Prüfer. Der betroffene Examinator erklärt, er vertrete die ihm unterstellte (wirtschafts-)politische Haltung durchaus nicht. 3.4.4 Die Examinatoren und Examinatorinnen werden durch den Sessions- präsidenten oder die Sessionspräsidentin bestimmt (vgl. Art. 11 Abs. 2 Ma- turitätsprüfungsverordnung). Die Examinatoren und Examinatorinnen kor- rigieren die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie bereiten die mündlichen Prüfungen vor, führen sie durch und bewerten die erbrachten Leistungen (Art. 12 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung). Nach Angaben der Vor- instanz handelt es sich bei den Examinatoren und Examinatorinnen um
B-4358/2022 Seite 7 Fachleute, die als Lehrkräfte im entsprechenden Prüfungsfach an öffentli- chen, von Bund und Kantonen anerkannten Gymnasien unterrichten oder (im Falle von pensionierten Lehrkräften) unterrichtet haben. Die Experten und Expertinnen nehmen an den mündlichen Prüfungen, mithin auch an der Präsentation der Maturaarbeit, teil und beteiligen sich an der Bewer- tung der Leistungen der Kandidaten und Kandidatinnen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Maturitätsprüfungsverordnung). 3.4.5 Aus dem Korrekturbericht des Examinators geht nicht hervor, dass dieser seine eigene politische Haltung oder Weltanschauung zum Mass- stab der Bewertung der Maturaarbeit genommen hätte. Die von ihm aufge- worfenen Fragen (z.B. unter Punkt 13: "Aber haben wir vergessen, dass z.B. eine regierungsnahe Unternehmung 2020 in Österreich produzierte Masken an die Regierung verkaufte, die in Realität in China produzierte Masken waren, die lediglich umgepackt wurden? Wäre dies nicht ein Bei- spiel von Korruption eines westlichen Staates?") oder Anmerkungen (z.B. unter Punkt 12: "Im Falle von China wäre insbesondere die historische Sicht anzuführen, wie China [noch zur Kaiserzeit, von England] zu einer Öffnung des Handels mit dem Westen sogar militärisch gezwungen worden ist.") erklären lediglich, was aus Sicht des Examinators an vervollständi- genden Ausführungen in der Maturaarbeit fehlt. Einem Examinator darf es, wie einem Richter oder einem Behördenmitglied, im Übrigen nicht generell verwehrt sein, eine politische Meinung zu haben und diese auch zu äus- sern (vgl. BGE 105 Ia 157 E. 6a). Selbstredend darf die eigene politische Haltung oder die eigene Weltanschauung nicht in die Korrektur und Bewer- tung einer Maturaarbeit einfliessen: Examinatoren und Examinatorinnen müssen in der Lage sein, den notwendigen Abstand zu wahren (in Bezug auf Richterinnen und Richter vgl. Urteil des BGer 6B_582/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3). Die Bewertung richtet sich im Übrigen nach den auf dem Bewertungsbogen für Maturaarbeiten vorgegebenen Aspekten und Kriterien (vgl. nachfolgende E. 3.5). Vorliegend bestehen keine objektiven Gesichtspunkte, die den Anschein der Befangenheit des Examinators be- gründen würden. 3.5 Der Beschwerdeführer wirft dem Examinator vor, er habe sich nicht an das Bewertungsraster gehalten. Gemäss Ziff. 9.3.1 der Richtlinien Maturi- tätsprüfung richtet sich die Bewertung von Maturaarbeit und Präsentation nach den Kriterien, die auf dem Bewertungsformular im Anhang zu den Richtlinien angegeben sind. Die Bewertung strukturiert sich in Inhalt (12/30 der Gesamtnote), Form (8/30 der Gesamtnote) sowie Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit (10/30 der Gesamtnote), wobei diese
B-4358/2022 Seite 8 drei Aspekte anhand zahlreicher, ausdrücklich festgelegter Kriterien bewer- tet werden. Die Kriterienblöcke (fett gedruckt, Bst. a-l) sind für jede Matu- raarbeit verbindlich, einzelne Kriterien (Normalschrift, durchgehend num- meriert) können hingegen unter Umständen auf eine konkrete Maturaarbeit nicht angewendet werden (Bewertungsbogen, S. 4). Examinator bezie- hungsweise Examinatorin und Experte beziehungsweise Expertin benoten die Maturaarbeit und deren Präsentation anhand des vom Staatssekreta- riat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI zur Verfügung gestellten Formulars mit den Bewertungskriterien. Der Anteil der schriftlichen Arbeit an der Gesamtnote beträgt 2/3, derjenige der mündlichen Präsentation und Diskussion 1/3 (Richtlinien Maturitätsprüfung, Ziff. 9.3.2). Der Examinator hat die Bewertung der Maturaarbeit des Beschwerdeführers gestützt auf den Bewertungsbogen vorgenommen und seine Ausführungen, wie ver- langt, in Inhalt und Form gegliedert. Dabei hat er sich an die zwingenden (gemäss Bewertungsbogen "verbindlichen") Aspekte (gemäss Bewer- tungsbogen "Kriterienblöcke") gehalten und diese auch bewertet. Aus dem Umstand, dass der Examinator nicht auf sämtliche durchgehend numme- rierte Kriterien ausdrücklich eingegangen ist, kann nicht gefolgert werden, er habe sich nicht an das vorgegebene Bewertungsraster gehalten, zumal auf dem Bewertungsbogen ausdrücklich erklärt wird, dass diese Kriterien nicht auf alle Maturaarbeiten angewendet werden könnten. Auch die Prä- sentation und Diskussion wurde bewertet und im Beschwerdeverfahren mittels des vom Examinator eingereichten Protokolls belegt. Die Rüge er- weist sich als unbegründet. 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung seiner Matu- raarbeit durch den Examinator unterscheide sich erheblich von der Beur- teilung durch seinen Mentor, den Rektor der vorbereitenden Privatschule. Es könne zwar sein, dass zwei Fachpersonen eine Arbeit unterschiedlich bewerteten, aber nicht in diesem Umfang. Die Beurteilung des Examina- tors zeige eine starke Ablehnung der Arbeit. Er habe beispielsweise sprachliche Mängel beanstandet, ohne diese zu spezifizieren. Die Matu- ranote des Beschwerdeführers im Fach Deutsch spreche aber gegen diese Einschätzung. Inhaltlich könne auf die Stellungnahme der vorbereitenden Schule verwiesen werden.
B-4358/2022 Seite 9 3.6.2 Die Vorinstanz erklärt, sie stütze die Bewertung der eingesetzten Prü- fenden. Im Idealfall decke sich die Bewertung einer Lehrperson der vorbe- reitenden Schule mit derjenigen durch den Examinator an der Maturitäts- prüfung. Gegebenenfalls könnten differenziert ausgefüllte Bewertungsbö- gen Hinweise dafür liefern, welche Aspekte unterschiedlich eingeschätzt und bewertet worden seien. Die Einschätzung der vom Kandidaten oder der vorbereitenden Schule gewählten Fachperson sei jedoch für die Prü- fenden in keiner Weise verbindlich, da die Art der Vorbereitung auf die schweizerische Maturitätsprüfung frei sei (sie könne an einer vorbereiten- den Privatschule oder im Selbststudium erfolgen) und deshalb nicht nur Lehrkräfte von Privatschulen, sondern gegebenenfalls auch Personen aus dem beruflichen oder privaten Umfeld der Kandidierenden Bewertungsbe- richte verfassten. Zudem gehörten die vorbereitenden Privatschulen nicht zu den von Bund und Kantonen anerkannten Gymnasien mit anerkannten Maturitätszeugnisse. Es sei deshalb nicht möglich, diese Bewertungen bei der Festlegung der Note zu übernehmen. Die eingesetzten Prüfenden wür- den durch die Prüfungsleitung zwar dazu angehalten, diese Bewertungs- unterlagen zur Kenntnis zu nehmen; sie müssten die Bewertung jedoch nach bestem Wissen und Gewissen selbständig vornehmen und seien nicht verpflichtet, dieselben Noten zu setzen wie die von den Privatschulen oder Kandidierenden gewählten Personen. Vorliegend falle die Diskrepanz zwischen dem sehr kurzen und wenig differenzierten Bewertungsbericht der betreuenden Lehrerperson der vorbereitenden Privatschule und den differenzierten Ausführungen des Examinators auf. Die Lehrperson der vorbereitenden Schule erteile für alle Aspekte die Höchstnote und be- gründe dies lediglich pauschal. Beispielsweise habe sie in Bezug auf die Teilnote B (Form) die Note 6 vorgeschlagen, obwohl diese aufgrund der sprachlichen Mängel in der Arbeit keinesfalls gerechtfertigt sei. Dies zeige, dass seitens der vorbereitenden Schule ein Massstab angelegt werde, der nicht demjenigen entspreche, der von der Vorinstanz und den eingesetzten Prüfenden gefordert werde. Die eingesetzten Prüfenden seien von der Vo- rinstanz dazu angehalten, bei der schweizerischen Maturitätsprüfung die- selben Qualitätsansprüche anzuwenden wie an den öffentlichen Gymna- sien. Nur so könne sichergesellt werden, dass die Maturitätszeugnisse bei- der Bildungswege (sog. Hausmatur an anerkannten Gymnasien und ex- terne schweizerische Maturitätsprüfungen) gleichwertig seien und blieben. 3.6.3 Der Examinator führt in seinem Korrekturbericht zusammengefasst aus, dass bereits der Titel der Maturaarbeit ("Ein grosses Budget zur Un- terdrückung") in Bezug auf die Themen Korruption und autoritäre Staats-
B-4358/2022 Seite 10 führung unklar und nicht sehr informativ gewählt sei. Die in der Arbeit um- schriebene Fragestellung sowie die formulierten Leitfragen blieben unbe- antwortet. Die in der Fragestellung erwähnten Faktoren, welche die Kor- ruption in China und Russland beeinflussen würden, finde der Leser in der Arbeit nicht. Im Fazit gehe der Beschwerdeführer sodann nicht auf seine Zielsetzungen ein. Das Ziel, das Ausmass der Korruption in China und Russland zu bestimmen, sei ohne Verwendung von Fachliteratur darüber hinaus zu hoch gesteckt, wobei die Themenabgrenzung (Ausklammerung der aktuellen Situation in der Ukraine) geschickt und sinnvoll sei. In der Arbeit seien aber primär Allgemeinplätze und Vorurteile zu finden, eine Analyse (Fakten und Kausalitäten) sowie eine Reflexion fehlten. Die Eigen- leistung sei gering und es finde sich in der Arbeit kaum ein ausgewiesener Erkenntnisgewinn. Es würden keine Quellen kritisch einander gegenüber- gestellt. Einzeln Aussagen würden gar nicht belegt, hergeleitet oder hinter- fragt. Der Examinator unterlegt seine Bewertung mit Beispielen aus der Maturaarbeit und macht Ausführungen zu möglichen nutzbaren Quellen, inhaltliche Anregungen und Ergänzungen und wirft schliesslich Fragen auf, die man in der Arbeit hätte diskutieren können. Weiter beanstandet der Ex- aminator "zahlreiche sprachliche Mängel", fehlende Quellenangaben, das fehlende Datum auf dem Titelblatt und eine nicht mehr übliche Bindung der Arbeit. Schliesslich geht er auf die grosse Differenz zur Bewertung der be- treuenden Schule ein und erklärt, zugunsten des Beschwerdeführers, der durch die Betreuung vermutlich nicht auf die Mängel seiner Arbeit hinge- wiesen worden sei, werde für den Inhalt die Note 3 erteilt, wobei die Note 2 durchaus vertretbar gewesen wäre. Der Experte erklärt, er sei einerseits Ansprechperson für die Kandidierenden und anderseits für den korrekten Ablauf der Prüfungen zuständig. Die Notengebung werde vom Examinator mit dem Experten besprochen, liege aber primär in der Hand des Exami- nators, als Lehrer im entsprechenden Prüfungsfach. Er könne als Experte aber bestätigen, dass die Prüfung korrekt abgelaufen sei. 3.6.4 Bei der Anmeldung für die schweizerische Maturitätsprüfung ist zur einzureichenden Maturaarbeit der Bewertungsbericht einer in der gewähl- ten Thematik sachkompetenten Person auf dem dafür vorgesehenen For- mular abzugeben (Richtlinien Maturitätsprüfung, Ziff. 9.2.1). Die von den Kandidierenden oder der vorbereitenden Schule gewählte Fachperson muss zumindest für Inhalt und Form des schriftlichen Teils eine Bewertung setzen. Sie kann zudem für Präsentation und Diskussion eine Bewertung setzen, falls diese sich auf schulinterne Vorprüfungen oder ähnliche Test- läufe bezieht (Bewertungsbogen, S. 4).
B-4358/2022 Seite 11 3.6.5 Die Bewertungen des Examinators und der betreuenden Lehrerper- son der vorbereitenden Schule unterscheiden sich massgeblich. Während der Examinator die Maturaarbeit mit der Note 3 bewertet (Inhalt: 3, Form: 3.5, Präsentation und Diskussion: 3), bewertet die betreuende Lehrperson sie mit der Note 6 (Inhalt: 6, Form: 6, Präsentation und Diskussion: 6). Diese Diskrepanz erscheint ungewöhnlich. Der Korrekturbericht des Exa- minators ist ausführlich (der Text erstreckt sich über 1.5 Seiten) und be- gründet die vorgenommene Bewertung. Der Beurteilungstext der betreu- enden Lehrerperson beschränkt sich auf folgende Kommentare: "Teil A: Fragestellung, Art der Bearbeitung, inhaltliche Aufarbeitung, Quellenlage entsprechen komplett den Vorgaben. Teil B: äusseres Erscheinungsbild hinsichtlich Darstellung, Sprachniveau und Quellenverzeichnis entspre- chen komplett den Vorgaben. Teil C: die Präsentation bestätigte noch ein- mal den Eindruck der inhaltlichen und formalen Darstellung der Teile A und B hinsichtlich Inhalt, Einsatz von Hilfsmitteln, sprachlicher Darstellung und Reflektion über den Forschungsverlauf." Diese Bewertung erscheint im Vergleich zur derjenigen des Examinators tatsächlich wenig differenziert, beschränkt sie sich doch auf die Bestätigung der Einhaltung von Vorgaben. 3.6.6 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine Stel- lungnahme der betreuenden Lehrerperson ein. Darin erklärt diese, sie habe die Einhaltung der Formalitäten unterschriftlich bestätigt. Die Vorga- ben zur Form auf dem Bewertungsbogen erachte sie als erfüllt. Der Exa- minator mache in seiner formalen Bewertung sachfremde Erwägungen, die bei genauem Hinsehen seine eigene persönliche Meinung darstellten und mit Wissenschaftlichkeit und einer Bewertung anhand der Prüfungsregula- rien nicht zu tun hätten (betrifft fehlendes Datum auf dem Titelblatt und un- übliche Bindung mittels Schnellhefter). Allein die Erfüllung der formalen Er- fordernisse hätte zur Bewertung der Maturaarbeit mit der Note 4 führen müssen. Auch bei der Bewertung des Inhalts der Maturaarbeit nehme der Examinator "sachfremde Erwägungen, nämlich seine persönliche Ansicht, getarnt als wissenschaftliche Arbeit" vor. Sodann nimmt er jeden Kritik- punkt des Examinators auf, erklärt, warum diese seines Erachtens unzu- treffend sind und wirft dem Examinator vor, den Untersuchungsgegenstand des Beschwerdeführers nicht akzeptiert zu haben, persönlichen Befindlich- keiten nachzugeben, Vorurteile zu haben, persönlichen Auffassungen den Vorzug zu geben, falsche Aussagen zu machen, persönliche Ansichten als Bewertung zu tarnen, nicht objektiv und unprofessionell zu sein, den Be- schwerdeführer in inakzeptabler Weise abzuqualifizieren, abzukanzeln und anzugreifen, persönlichen Animositäten Ausdruck zu verleihen, jede Sorg-
B-4358/2022 Seite 12 falt und jeden Respekt gegenüber der Arbeitsleistung des Beschwerdefüh- rers vermissen zu lassen, seine Bewertung schludrig zu begründen, sich mit spitzen Bemerkungen und Zeichen über den Beschwerdeführer lustig zu machen und sich über diesen zu erheben. 3.6.7 Der Examinator erläutert im Rahmen der Vernehmlassung der Vor- instanz seine Beurteilung. Auch nimmt er Bezug auf die Stellungnahme der betreuenden Lehrerperson und die Rügen des Beschwerdeführers. Er kommt zum Schluss, dass auch nach nochmaliger Prüfung die erteilten Noten adäquat seien und der langjährigen Erfahrung bei schweizerischen Maturitätsprüfungen sowie an öffentlichen Gymnasien entsprächen. Dies gelte auch unter gewohnter Berücksichtigung geringfügig milderer Quali- tätsansprüche wegen der Rahmenbedingungen (externe Matur, keine Vor- noten, dem Kandidierenden nicht bereits aus dem Unterricht bekannte Prü- fer). Die festgestellte Diskrepanz in der Bewertung (vgl. E. 3.6.5) besteht somit unverändert. Die betreuende Lehrperson beschränkt sich in ihrer Stellungnahme (vgl. E. 3.6.6) darauf, den Examinator in seiner Bewertung (z.T. unsachlich) zu kritisieren, statt seine eigene Bewertung näher zu er- läutern. Zutreffend weist die betreuende Lehrperson aber darauf hin, dass ein Datum auf dem Titelblatt der Maturaarbeit nicht verlangt worden und auch die Art der Bindung oder Heftung der Maturaarbeit nicht vorgeschrie- ben sei, was der Examinator beides kritisiert habe. Diese Details vermögen jedoch an der erteilten Note für den Teil B (Form) nichts zu ändern. Die Annahme, dass gegebenenfalls die Erfüllung der formalen Kriterien bereits eine genügende Note bedeuten müsse, findet in den anwendbaren Rechts- grundlagen und im Bewertungsbogen keine Stütze. Die Ansicht des Be- schwerdeführers, dass eine gute Note im Fach Deutsch automatisch für eine gute sprachliche Leistung im Rahmen der Maturaarbeit spreche, geht an der Sache vorbei, wird doch die sprachliche Leistung in der Maturaarbeit nicht im Rahmen des Fachs Deutsch bewertet. Die Bewertung durch den Examinator erweist sich weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, weshalb darauf abzustellen ist. Indem die Vorinstanz die Bewertung der vorbereitenden Schule vorliegend nicht in die eigene Be- wertung durch den Examinator hat einfliessen lassen, hat sie ferner keine Rechtsverletzung begangen, denn dies ist in den anwendbaren Rechts- grundlagen nicht vorgesehen (vgl. Art. 15 Abs. 2 Maturitätsprüfungsverord- nung, wonach die Arbeit durch den Examinator oder die Examinatorin so- wie den Experten oder die Expertin bewertet wird). Dass das von der Vor- instanz ins Recht gelegte Protokoll der mündlichen Präsentation und Dis- kussion der Maturaarbeit nicht den Tatsachen entsprechen würde, macht
B-4358/2022 Seite 13 der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend, so dass auch die Bewer- tung des mündlichen Teils der Prüfung nicht zu beanstanden ist. Demzu- folge besteht auch keine Veranlassung, auf den Antrag des Beschwerde- führers, die Maturaarbeit sei durch "jemand unparteiischen ohne nahe Ver- bindung zum Examinator" erneut zu bewerten und zu benoten, einzuge- hen. 3.7 3.7.1 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen, allenfalls auch nur mündlich, kurz darlegt, wel- che Lösungen beziehungsweise Problemanalysen von ihm erwartet wur- den und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbe- wertung oder das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren lie- fert und der Betroffene Gelegenheit erhält, dazu Stellung zu nehmen (Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 m.H.). 3.7.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe die vom Examinator kor- rigierte Maturaarbeit nicht erhalten, ist festzuhalten, dass ihm diese im Be- schwerdeverfahren zugestellt worden ist. Ausserdem hat der Beschwerde- führer bereits bei Beschwerdeerhebung über den Korrekturbericht des Ex- aminators verfügt, diesen seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht denn auch beigelegt und in der Beschwerdeschrift darauf Bezug genommen. Ein Einsichtsgesuch in die korrigierte Maturaarbeit bei der Vo- rinstanz hat er vor Beschwerdeerhebung, soweit ersichtlich, nicht gestellt. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4. Der Prüfungsentscheid vom 6. September 2022 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen.
B-4358/2022 Seite 14 5. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).
B-4358/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-4358/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Januar 2023
B-4358/2022 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)