Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4353/2021
Entscheidungsdatum
26.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4353/2021

Urteil vom 26. April 2022 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.

B-4353/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Sommer 2021 legte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zum zweiten Mal die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (EBMP), Ausrichtung "Gesundheit und Soziales, Gesundheit", ab. Mit dem "Noten- ausweis eidgenössische Berufsmaturität" vom 27. August 2021 teilte das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfol- gend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenausweis geht hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin folgende Noten erzielte: Grundlagenbereich: Erste Landessprache Deutsch 4.0 Zweite Landessprache Französisch 5.0 Dritte Sprache Englisch 4.5 Mathematik 2.5 Schwerpunktbereich: Sozialwissenschaften 3.5 Naturwissenschaften 3.0 Ergänzungsbereich: Geschichte und Politik 5.0 Wirtschaft und Recht 5.0 Interdisziplinäres Arbeiten 4.0


Gesamtnote 4.1


B. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit einer als Rekurs bezeichneten Eingabe vom 29. September 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwal- tungsgericht erhoben. Sie beantragt eine Neubeurteilung der Noten in den Fächern Soziologie (gemeint wohl Sozialwissenschaften) und Biologie und damit das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung. Zur Begründung führt sie aus, verschiedene Punkte im Fach Soziologie seien übersehen worden, die als "ähnliche Lösungen" in Betracht kämen (Aufgaben 1b), 2a), 2b), 3), 3b) und 4)). Bei der Punktevergabe im Fach Biologie habe es ersichtliche Meinungsverschiedenheiten gegeben (Aufgaben 3a) und 3c)). Im Fach So- ziologie sei somit eine Benotung von 4.0 oder 4.5 und im Fach Biologie von 3.5 vorzunehmen. Die Bewertung der mündlichen Prüfung sei zudem in

B-4353/2021 Seite 3 Wiedererwägung zu ziehen. Es bestehe "keine Beweislage", da keine Ak- teneinsicht in die mündliche Prüfung gewährt werde. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2021 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies – mit Verweis auf die Stellungnahme der Prüfungsexpertinnen und -experten – im Wesentlichen damit, dass sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Prü- fung im Fach Sozialwissenschaften auf eine faire und fachlich angemes- sene Bewertung der Leistung geachtet worden sei. Eine weitere Anpas- sung der Bewertung sei gemäss den Stellungnahmen der Experten weder notwendig noch gerechtfertigt. Die schriftliche Prüfung im Teilfach Biologie sei nach einem korrekten und fairen Prozedere beurteilt worden. Eine An- hebung der Punktzahl wäre gemäss der Stellungnahme der Korrektorinnen weder möglich noch gerechtfertigt. Selbst wenn im Übrigen bei der Aufgabe 3a) der Biologieprüfung einzig auf die Erstkorrektur abgestellt worden wäre und der Beschwerdeführerin zwei Punkte mehr zugesprochen worden wä- ren, hätte sie für das Fach Naturwissenschaften gesamthaft nur die Note 3.0 erzielt. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestanden, weil zwei der zu erfüllenden Kriterien nicht gegeben seien; so lägen drei (statt der erlaubten zwei) ungenügende Fachnoten vor und die Summe der Notenabweichun- gen von 4.0 nach unten betrage 3.0 Punkte (statt der erlaubten 2.0). Selbst wenn also im Fach Sozialwissenschaften die Note 4.0 erreicht worden wäre, wäre es ihr aufgrund der Gesamtabweichung zur Note 4.0 in den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften nicht möglich gewesen, die Gesamtprüfung zu bestehen. D. Mit Verfügung vom 23. November 2021 hat der vormals zuständige Instruk- tionsrichter die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagen der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den "Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität" vom 27. August 2021. Dieser stellt eine Verfügung im Sin- ne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation SBFI ist eine zulässige Vorinstanz gemäss Art. 33

B-4353/2021 Seite 4 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat den ein- verlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Be- schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen ge- wissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). 2.3 Die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stel- lung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und ge- ben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der

B-4353/2021 Seite 5 ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3 und B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). In Bezug auf die relative Gewich- tung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheb- licher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beur- teilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3 und B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). 2.4 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsge- richt daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Ver- nehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdefüh- renden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbe- sondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person ab- weicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prü- fungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerde- führende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret- bar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistun- gen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser An- forderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom

B-4353/2021

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4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kri-

tisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen:

Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und

Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach

eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leis-

tungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe).

2.5 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der

Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung

von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-

fungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen

Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine

formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des

BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10

  1. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021
  2. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene

Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prü-

fung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betref-

fen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerde-

führer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile

des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Ok-

tober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).

3.

3.1 Das BBG regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hoch-

schulen die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a BBG). Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die

Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone

sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht

(Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG hat der Bun-

desrat die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV,

SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Be-

rufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV).

3.2 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenös-

sisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufs-

maturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfah-

ren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Mit der Prüfung soll

festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Ziele gemäss

Art. 3 BMV erreicht hat und befähigt ist, ein Fachhochschulstudium aufzu-

nehmen (Art. 9 der Verordnung des SBFI vom 16. November 2016 über die

B-4353/2021 Seite 7 eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung [VEBMP; SR 412.103.11]). Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Per- son demnach nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, das heisst, dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachge- mäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (vgl. Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 2.2 und B-5507/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.3.2). Die Prüfung wird unter anderem für die Ausrichtung "Gesundheit und So- ziales" der eidgenössischen Berufsmaturität angeboten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VEBMP). Die Prüfungen für die Berufsmaturität der gesundheitlichen und sozialen Richtung umfassen neben den Grundlagenfächern zusätzlich die Fächer Sozialwissenschaften und Naturwissenschaften im Schwer- punktbereich, zwei Ergänzungsfächer sowie eine interdisziplinäre Projekt- arbeit (IDPA; Art. 13 Abs. 2, Abs. 5 Bst. c, Abs. 6 Bst. c und Abs. 7 VEBMP). Die Leistungen in den Prüfungsfächern, in der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie in der IDPA werden in ganzen oder halben Noten ausge- drückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für unge- nügende Leistungen (Art. 18 VEBMP). Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote (Art. 19 Abs. 1 VEBMP). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbe- reich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 19 Abs. 5 VEBMP). Die Prüfung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VEBMP bestanden, wenn a) die Ge- samtnote mindestens 4 beträgt, b) die Note für das interdisziplinäre Arbei- ten mindestens 4 beträgt, c) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und d) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden. Beim Nichtbestehen der Prüfung wird der Prü- fungsentscheid vom SBFI verfügt. Die erzielten Noten werden mit der Ver- fügung mitgeteilt (Art. 22 Abs. 4 VEBMP). Die Prüfung kann einmal wieder- holt werden (Art. 24 Abs. 1 VEBMP). Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer oder die IDPA abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Bei einer späteren Wiederholung müssen alle Fächer und die IDPA abgelegt werden (Art. 24 Abs. 2 VEBMP).

B-4353/2021 Seite 8 3.3 Das SBFI erlässt in Ergänzung zur VEBMP Richtlinien zur Prüfung (Art. 12 Abs. 1 VEBMP). Diese legen unter anderem die Prüfungsauftei- lung, den Prüfungsaufbau und die Bewertungskriterien fest (Art. 12 Abs. 2 Bst. a-b VEBMP). Das SBFI hat diese Richtlinien am 22. Februar 2018 er- lassen; sie gelten für Prüfungen ab 2019 (Richtlinien des SBFI vom 22. Februar 2018 zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung, abrufbar unter: https://www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität

Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung EBMP > Rechtliche Grundla- gen, abgerufen am 6. April 2022; nachfolgend: Richtlinien). Die Prüfung in Naturwissenschaften erfolgt schriftlich (Ziff. 12 der Richtli- nien). Aus Ziff. 12.1.3 der Richtlinien geht hervor, dass sie bei der Ausrich- tung Gesundheit und Soziales drei Teile umfasst: Biologie (2/5 der Gesamt- punktzahl), Chemie (2/5 der Gesamtpunktzahl) und Physik (1/5 der Ge- samtpunktzahl). Dabei werden im Teil Biologie inhaltlich die Lerngebiete 1 (Zellbiologie) und 2 (Anatomie und Physiologie) mittels Wissens- und An- wendungsfragen sowie Verständnisaufgaben geprüft (Ziff. 12.1.3 der Richtlinien). Was die Bewertungskriterien anbelangt, verlangen die Richtli- nien, dass bei den Prüfungsaufgaben der Lösungsweg nachvollziehbar ist. Bei der Bewertung der Aufgaben wird ausserdem auf die Aspekte der Be- gründung der Antwort, die Genauigkeit, die Vernetzung/Erkennung von Zu- sammenhängen sowie die korrekte Verwendung der Fachbegriffe geachtet (Ziff. 12.2 der Richtlinien). Im Fach Sozialwissenschaften erfolgt die Prü- fung schriftlich und mündlich, wobei die Prüfungen für die Berechnung der Note zu je 50% zählen (Ziff. 13 der Richtlinien). Die schriftliche Prüfung ist in die Teilfächer Soziologie (40%), Psychologie (40%) und Philosophie (20%) gegliedert (Ziff. 13.1.1 der Richtlinien). Die mündliche Prüfung be- rücksichtigt Themen aus allen drei Teilfächern und kann auch interdiszipli- näre Fragestellungen beinhalten (Ziff. 13.2 der Richtlinien). Ziff. 13.2.2 führt die Bewertungskriterien im Einzelnen aus. 3.4 In der Regel bildet in einem Beschwerdeverfahren lediglich das Prü- fungsergebnis als solches das Anfechtungsobjekt. Den einzelnen Noten kommt im Allgemeinen lediglich Begründungscharakter zu und sie haben prinzipiell keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen. Einzel- noten sind daher im Normalfall grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung. Ein solches wird nach der Rechtsprechung ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (vgl.

B-4353/2021 Seite 9 statt vieler: BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1 und 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 4, B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 4.1 und B-2390/2019 vom 26. August 2019 E. 3.2; EGLI, a.a.O., S. 546 ff.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihre Prüfungsleistungen im Fach Sozialwissenschaften und im Teilfach Biologie seien unterbewertet worden; deshalb habe sie die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden. Mit Blick auf die schriftlichen Prüfungen beanstandet sie namentlich, dass die Experten und Expertinnen bei "ähnlichen Lösungen" Punkte "übersehen" (Sozialwissenschaften) und bei der Punktevergabe Meinungsverschieden- heiten gehabt hätten (Biologie). In Bezug auf die Bewertung der mündli- chen Prüfung (Sozialwissenschaften) verlangt sie eine "Wiedererwägung", ohne dies näher zu begründen. 4.2 Die Leistung der Beschwerdeführerin im Teilfach Biologie wurde mit 17.5 Punkten bewertet. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass Meinungsverschiedenheiten bei der Punktevergabe ersichtlich seien. Sie nennt in diesem Zusammenhang die Aufgaben 3a) und 3c) des Lern- gebiets "Anatomie und Physiologie". Die Vorinstanz führt dazu aus, dass in der schriftlichen Biologieprüfung 50 Punkte erzielt werden konnten. In der Erstkorrektur seien der Beschwerde- führerin 18 Punkte zugestanden worden, in der Zweitkorrektur 17.5. Der Unterschied der beiden Korrekturen sei somit sehr moderat ausgefallen. Die Expertinnen hätten die fachgerechte Bewertung der von der Beschwer- deführerin angezeigten Aufgaben in ihrer Stellungnahme im Detail erläu- tert. Die Beschwerdeführerin gebe nicht substantiiert an, aus welchen Gründen bei der Aufgabe 3a) nicht auf die Punkteverteilung nach der Zweit- korrektur abzustellen sei oder gar für welche Antworten ihr aus welchem Grund mehr Punkte zugesprochen werden sollten. Eine Anhebung der Punktzahl sei gemäss der Stellungnahme weder möglich noch gerechtfer- tigt. 4.2.1 Bei der Aufgabe 3a) musste die Beschwerdeführerin sechs Organ- systeme nennen, die von einer Stresssituation betroffen seien und dadurch Veränderungen erfahren würden. Es konnten maximal drei Punkte erreicht werden. Die Beschwerdeführerin antwortete wie folgt: 1) "Gehirn → Aus- schüttung Endorphine > Sympathikus, Parasympatikus", 2) "Herz → Blut- druck", 3) "Lunge → erhöhter Atemaustausch", 4) "Niere → Ausscheidung

B-4353/2021 Seite 10 → Sympatikus Hemmung der Blase", 5) "Pankreas → Ausschüttung Glu- kose" und 6) "Schilddrüse → Ausschüttung von Hormonen". Eine Expertin notierte zu diesen Antworten: "Organsysteme!! Beantwortet Frage nicht!". Die Aufgabe wurde zunächst mit 2.5 Punkten bewertet, danach mit ledig- lich einem halben Punkt. Die Expertinnen führen dazu in ihrer gemeinsa- men Stellungnahme vom 1. November 2021 aus, aus der Aufgabenstel- lung sei klar hervorgegangen, dass die Nennung von "Organsystemen" ge- fordert sei, damit Punkte vergeben werden könnten. Deren Nennung sei absolutes Basiswissen. Keine der sechs Antworten erfülle dieses Kriterium. Als Goodwill sei dennoch ein halber Punkt vergeben worden. In allgemei- ner Weise legen sie sodann dar, die Zweitkorrektur habe unter anderem das Ziel, eine Kohärenz zwischen allen vorliegenden Prüfungsantworten und der entsprechenden Punktvergabe herzustellen. Dies sei für eine Erst- korrektur nicht immer einfach, da in dieser Phase viele weitere Faktoren berücksichtigt werden müssten. Daher sei es nur normal, dass Punkte- vergaben nach einer Zweitkorrektur anders ausfallen könnten. Die im Re- kurs beanstandete Korrektur sei ein klassisches Beispiel dafür. Mit diesen Ausführungen bleibt freilich nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Erstkorrektur noch von 2.5 von 3 möglichen Punkten ausgegangen wurde, anlässlich der Zweitkorrektur dagegen nur noch ein halber Punkt "aus Goodwill" vergeben wurde. Die Expertinnen vermögen nicht schlüssig darzulegen, weshalb die zunächst als mehrheitlich korrekt beurteilte Ant- wort am Ende als im Wesentlichen falsch gelten soll. Der blosse Hinweis auf "absolutes Basiswissen" vermag die Unterschiede nicht zu erklären. 4.2.2 Dasselbe gilt erst recht für die Aufgabe 3c). Hier musste die Be- schwerdeführerin jene Tabellenspalte rot einrahmen, welche die in der Auf- gabe 3a) geschilderte Situation darstelle. Maximal konnte ein Punkt er- reicht werden. Die Beschwerdeführerin rahmte die Tabellenzellen "Harn- speicherung (→ Schliessmuskel kontrahiert)", "Hemmung der Urinbildung" und "Abgabe von Schweisssekret" ein. Während die eine Expertin neben der Tabelle "0" und "1" vermerkte, notierte die andere Expertin dort "2.5". In ihrer Stellungnahme weisen die beiden Expertinnen darauf hin, dass die Bewertung bei der Zweitkorrektur positiv-orientiert erfolgt sei, das heisse richtige Antworten seien mit einem halben Punkt wertgeschätzt worden. Daher erhalte die Beschwerdeführerin in der Summe 1.5 Punkte mehr. Bei der Aufgabe 3c) fällt auf, dass die eine Expertin mit der Bewertung mit 2.5 Punkten nicht berücksichtigt hat, dass bei dieser Aufgabe maximal bloss ein Punkt erteilt werden konnte. Möglicherweise berücksichtigte die

B-4353/2021 Seite 11 Korrektur auch die Aufgabe 3b), welche ebenfalls in derselben Tabelle zu lösen war und für die offenbar gar keine Punkte vergeben wurden (bei total 5 möglichen Punkten). Eine Erklärung dazu lässt die Stellungnahme aller- dings vermissen. 4.2.3 Im Weiteren ist allerdings festzustellen, dass diese Bewertung im Er- gebnis keinen Einfluss auf die Note im Teilfach Biologie bzw. im Fach Na- turwissenschaften hat. Der Beschwerdeführerin wurden für die Prüfung an- lässlich der Erstkorrektur 18 von 50 Punkten zugestanden. Mit der Zweit- korrektur wurden die Punkte auf 17.5 reduziert, wovon 4 auf die Aufgabe 3 entfallen. Würde zugunsten der Beschwerdeführerin vom Maximum der möglichen Punkte für die Aufgabe 3 (9 Punkte) ausgegangen, müssten ihr maximal zusätzliche 5 Punkte zugestanden werden. Damit hätte sie ein Total von 22.5 Punkten für das Teilfach Biologie erreicht bzw. 48 (43 + 5) von 120 möglichen Punkten für das Fach Naturwissenschaften (siehe für die Zusammensetzung der Punkte sogleich). Ausgehend vom geltenden Notenschlüssel (erreichte Punktzahl / mögliche Punktzahl x 5 + 1; vgl. Ver- nehmlassung der Vorinstanz, S. 4) ergäbe dies jedoch gleichfalls nur die Gesamtnote von 3.0, was am Prüfungsergebnis nichts ändern würde. An dieser Stelle bleibt anzumerken – worauf bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hingewiesen hat –, dass die Punkte der einzelnen Teilfä- cher (Biologie 17.5 oder eben 22.5 Punkte, Chemie 22 Punkte, Physik 3.5 Punkte) zusammengerechnet werden und als eine Note des Fachs Natur- wissenschaften ausgewiesen werden. Eine eigene Note für das Teilfach Biologie, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, gibt es nicht. 4.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Experten und Expertinnen hät- ten bei der schriftlichen Prüfung im Fach Sozialwissenschaften bei "ähnli- chen Lösungen" Punkte "übersehen". Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung nicht bestanden, da sie zwei der erforderlichen Kriterien nicht erfüllt habe. Einerseits lägen drei ungenü- gende Fachnoten vor, also mehr als die erlaubten zwei, andererseits be- trage die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten mit 3.0 mehr als die erlaubten 2.0 Punkte. Selbst wenn im Fach Sozialwissenschaften die Note 4.0 erreicht worden wäre, wäre die Gesamtabweichung zur Note 4.0 aufgrund der erzielten Noten in den Fächern Mathematik und Naturwis- senschaften immer noch zu gross und damit das Bestehen der Gesamt- prüfung nicht möglich gewesen.

B-4353/2021 Seite 12 4.3.1 Die Beschwerdeführerin erzielte im Fach Mathematik die Note 2.5, im Fach Sozialwissenschaften die Note 3.5 und im Fach Naturwissenschaf- ten die Note 3.0. Somit liegen drei ungenügende Fachnoten vor, was für sich allein bereits zum Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung führt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d VEBMP). Sodann betragen die Abweichungen zur Note 4.0 im Fach Mathematik 1.5, im Fach Sozialwissenschaften 0.5 und im Fach Naturwissenschaften 1.0, das heisst insgesamt 3.0, wovon alleine schon die Abweichung in den Fächern Mathematik und Naturwis- senschaften 2.5 Punkte beträgt und bereits diese Abweichung – unabhän- gig von der Note im Fach Sozialwissenschaften – als solche schon zum Nichtbestehen der Prüfung führt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c VEBMP). Die Bewertung des Fachs Naturwissenschaften ist im Ergebnis – wie gesehen (E. 4.2) – nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Prüfung im Fach Ma- thematik wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Damit hat die Be- schwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfung bereits aus diesen Gründen nicht bestanden, unabhängig davon, wie ihre Prüfung im Fach Sozialwis- senschaften zu bewerten ist. Bei der von der Beschwerdeführerin abgeleg- ten Prüfung handelt es sich bereits um eine Wiederholungsprüfung; eine weitere Wiederholung ist somit ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 1 VEBMP). Da demnach bezüglich der Prüfung im Fach Sozialwissenschaften nur noch eine Einzelnote gerügt wird, ist hierauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 3.4). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Begründung "übersehene Punkte, welche als «ähnliche Lösungen» in Betracht kämen" in keiner Weise substantiiert geltend zu machen vermag, inwiefern sie die Beurteilung durch die Expertinnen und Experten bean- standet (vgl. E. 2.4). 4.3.2 Daran vermag schliesslich auch die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die mündliche Prüfung nichts zu ändern. In der Beschwerde führt sie dazu aus: "Keine Beweislage, da keine Akteneinsicht in die münd- liche Prüfung, an die Kandidaten/Kandidatinnen gewährt wird, bedingt durch eine Regelung" und ersucht deshalb um "Wiedererwägung" der Be- wertung. Auch hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin in keiner Weise substantiiert darlegt, womit sie nicht einverstanden ist. Dabei wurde ihr mit Verfügung vom 23. November 2021 die Vernehm- lassung der Vorinstanz inklusive Beilagen, mithin der Vorakten, zugestellt (vgl. auch Sachverhalt Bst. D). In diesen Akten enthalten sind auch die be- anstandete mündliche Prüfung im Fach Sozialwissenschaften (Aufgaben- stellung sowie Verlaufsprotokoll, Vernehmlassungsbeilage 3) sowie die Stellungnahme des Examinators (Vernehmlassungsbeilage 5). Dieser lässt sich im Einzelnen entnehmen, aus welchen Gründen welche Aufgabe

B-4353/2021 Seite 13 wie beurteilt und benotet wurde und zu welcher Gesamtnote dies letztlich führte. Es ist zwar nicht klar, ob der Beschwerdeführerin bereits im vor- instanzlichen Verfahren Akteneinsicht gewährt wurde bzw. sie überhaupt darum ersucht hatte. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie kein explizites Gesuch gestellt. Nachdem ihr die Unterlagen aber zugestellt wurden, ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls Genüge getan. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und im Ergebnis nicht zu beanstan- den ist. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu entnehmen und der Beschwerdeführerin sind Fr. 200.– zu- rückzuerstatten. Der unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Be- schwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prü- fung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrens- rechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73

B-4353/2021 Seite 14 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

(Dispositiv nächste Seite)

B-4353/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht werden in der Höhe von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin auferlegt und dem einbezahl- ten Kostenvorschuss von Fr. 600.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Andrea Giorgia Röllin

B-4353/2021 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 3. Mai 2022

B-4353/2021 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

24

Gerichtsentscheide

18
  • BGE 147 I 7327.07.2020 · 2.196 Zitate
  • BGE 136 I 22914.05.2010 · 6.236 Zitate
  • BGE 136 I 237
  • 2C_769/201927.07.2020 · 2.196 Zitate
  • 2D_6/201024.06.2010 · 93 Zitate
  • 2D_7/201009.04.2010 · 5 Zitate
  • B-1364/2019
  • B-160/2021
  • B-2390/2019
  • B-2588/2020
  • B-3099/2020
  • B-4353/2021
  • B-5185/2019
  • B-5256/2019
  • B-5475/2017
  • B-5507/2015
  • B-6114/2020
  • B-671/2020