B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.12.2015 (2C_713/2015)
Abteilung II B-4294/2014
Urteil vom 28. Juli 2015 Besetzung
Richterin Maria Amgwerd, Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Vorinstanz.
Gegenstand
Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister.
B-4294/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 27. September 2011 beantragte X._______ (Beschwerdeführer) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz) seine Eintragung in das Patentanwaltsregister. B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 teilte ihm die Vorinstanz mit, aus ihrer Sicht erfülle er das Erfordernis einer patentanwaltlichen Tätigkeit von mindestens 72 Monaten in der Schweiz nicht. Gleichzeitig gab sie ihm Ge- legenheit, zur beabsichtigten Abweisung des Antrags Stellung zu nehmen, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2012 tat. C. Durch Verfügung vom 8. Februar 2012 wies die Vorinstanz das Eintra- gungsgesuch ab, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer sechsjährigen patentanwaltlichen Tätigkeit nicht erfülle. D. Am 25. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz nochmals um Eintragung in das Patentanwaltsregister. Seinem zweiten Antrag legte er ergänzende Bestätigungen über seine beruflichen Tätigkeiten und eine Weiterbildung bei. E. Mit Verfügung vom 6. März 2014 wies das IGE auch den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in das Patentanwaltsregister ab. F. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vor-in- stanzlichen Verfügung vom 6. März 2014 und seine Eintragung in das Pa- tentanwaltsregister. In der Beschwerdeschrift hielt er zunächst fest, die an- gefochtene Verfügung sei ihm am 4. Juli 2014 zugestellt worden, nachdem er sich am 2. Juli 2014 beim IGE telefonisch nach dem Stand der Dinge erkundigt gehabt habe. Bei diesem Telefonanruf habe er erstmals erfahren, dass die Verfügung bereits anfangs März 2014 an ihn versandt und nach Ablauf einer Abholfrist von sieben Tagen an das IGE retourniert worden sei. Gemäss Sendungsverfolgung habe am 6. März 2014 um ca. 14.00 Uhr ein Zustellungsversuch stattgefunden. Die entsprechende Abholeinladung
B-4294/2014 Seite 3 habe er jedoch nie in seinem Briefkasten vorgefunden. Er beantrage des- halb die Wiederherstellung seines Beschwerderechts. G. Durch Verfügung vom 5. August 2014 forderte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer auf, die Ergebnisse eines am 21. Juli 2014 bei der Post gestellten Nachforschungsbegehrens bis zum 5. September 2014 einzureichen. Mit Begleitbrief vom 4. September 2014 liess der Beschwer- deführer dem Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Antwort der Post vom 3. September 2014 zukommen. Darin legte diese dar, der Bote habe sich nicht mehr an den Zustellversuch der Sendung erinnern können. Wenn er aber ein Einschreiben als avisiert scanne, dann hinterlege er je- weils auch eine Abholungseinladung im Briefkasten. H. Das IGE äusserte sich mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 zur Be- schwerde, wobei es deren Abweisung unter Kostenfolge zu Lasten des Be- schwerdeführers beantragte. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2014, sein Rechtsbegehren vom 30. Juli 2014 bekräftigend. Die Vorinstanz duplizierte mit Stellungnahme vom 20. No- vember 2014. I. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 m.H.). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 30. Juli 2014 gegen die Verfügung des IGE vom 6. März 2014 zuständig (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995 [IGEG, SR 172.010.31]).
B-4294/2014 Seite 4 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Ta- gen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Laut eigenen Angaben fand der Beschwerdeführer nach dem gemäss Auskunft der Post am 6. März 2014 erfolgten Zustellungsversuch keine Abholungseinladung in sei- nem Briefkasten vor. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung vom 6. März 2014 sei ihm erstmals am 4. Juli 2014 zugestellt worden. Weil er von deren Existenz vor dem 2. Juli 2014 nichts gewusst habe, habe es für ihn keine Möglichkeit gegeben, innerhalb von 30 Tagen nach dem Zustel- lungsversuch vom 6. März 2014 darauf zu reagieren, sodass er unver- schuldeterweise von seinem Beschwerderecht abgehalten worden sei. Da- her beantrage er nun dessen Wiederherstellung. Art. 24 VwVG regelt die Wiederherstellung von Fristen. Abs. 1 dieser Be- stimmung lautet wie folgt: Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt [...]. Wiederhergestellt werden kann nur eine Frist, welche abgelaufen ist. Vor- liegend muss jedoch zuerst geprüft werden, ob am 6. März 2014 ein an- schliessend die Rechtsmittelfrist auslösender Zustellungsversuch erfolgte. Wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2014 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt, so begann die Beschwerdefrist am 14. März 2014 (vgl. unten E. 1.5). Sie wäre abgelaufen, bevor er sich mit Eingabe vom 30. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wandte. Der Beschwerdeführer beteuert, keine Abholungseinladung erhalten und vor dem 2. Juli 2014 keine Kenntnis von der Verfügung des IGE vom 6. März 2014 gehabt zu haben. Folglich macht er geltend, die Rechtsmit- telfrist habe jedenfalls nicht vor dem 4. Juli 2014 begonnen. Wenn dies zutrifft, hat er fristgerecht Beschwerde erhoben. Andernfalls wäre auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Eine Wiederherstellung der Frist wäre nicht zu prüfen, denn der Beschwerdeführer behauptet in Wirklichkeit nicht, we- gen eines Hindernisses von der Wahrung einer kurz nach dem 6. März 2014 angelaufenen Frist abgehalten worden zu sein. Sonst müsste ihm die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2014 – entgegen seiner eigenen Darstellung – eben doch schon zu jener Zeit rechtsgültig zugestellt worden sein. Nur so konnte die Beschwerdefrist nämlich bereits dannzumal aus- gelöst werden. Dementsprechend nennt der Beschwerdeführer auch kei- nen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG.
B-4294/2014 Seite 5 1.3 Es bestehen keine Indizien dafür, dass das IGE, als es dem Beschwer- deführer die strittige Verfügung auf dessen Anruf vom 2. Juli 2014 hin am 4. Juli 2014 zusandte, im Willen gehandelt hätte, sie (nochmals) formell zu eröffnen. Die Vorinstanz schickte die Verfügung am 4. Juli 2014 denn auch nicht per Einschreiben. Ebensowenig lässt sich aus den Akten schliessen, dass der Beschwerdeführer diese Sendung nach Treu und Glauben als eine die 30-tägige Rechtsmittelfrist auslösende (erneute) formelle Zustel- lung verstehen durfte (vgl. BERNARD MAITRE / VANESSA THALMANN, in: VwVG-Praxiskommentar, 2009, Art. 20 N. 38, sowie URS PETER CAVELTI, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 20 N. 37). Im Übrigen vermag auch eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustel- lung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheides unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (Urteil des BGer 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.4 m.H.). 1.4 Nach Art. 20 Abs. 2 bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unter- schrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten fruchtlosen Zustel- lungsversuch als erfolgt. Gemäss Rechtsprechung wird die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die Abholeinla- dung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und dieser (kumu- lativ) eine solche Zustellung (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) erwar- ten musste, was stets zutrifft, wenn er Verfahrenspartei ist (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1, unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]: "... sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste."; Urteil des BVGer A- 648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.w.H.; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. A., 2013, N. 2.115 f. m.H.; MAITRE / THALMANN, Art. 20 N. 42 ff.). 1.4.1 Geprüft wird vorab, ob der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 vertrat die Vorinstanz den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe aufgrund des laufenden Verfah- rens mit der Zustellung der strittigen Verfügung anfangs März 2014 rech- nen müssen. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. November 2014, er habe mit der Zustellung einer abschliessenden Ver- fügung zwei Wochen nach Einreichung weiterer Unterlagen keinesfalls
B-4294/2014 Seite 6 rechnen können, da die frühere Korrespondenz mit dem IGE stets mehrere Monate in Anspruch genommen habe. Dementsprechend habe er erst nach etwa vier Monaten mit einer Reaktion gerechnet und sich beim IGE nach dem Stand der Dinge erkundigt. Ausserdem habe er erwartet, vom IGE eine Absichtserklärung mit einer Einladung zur Stellungnahme zu er- halten. So habe er nie Gelegenheit gehabt, sich zur verfügten Ablehnung des MASIP-Studienganges zu äussern. Er habe also nicht damit rechnen können, dass – ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs – eine abschlies- sende Verfügung erlassen werde, unmittelbar, nachdem er am 21. Februar 2014 Unterlagen nachgereicht habe. Hierauf duplizierte das IGE am 20. November 2014, der Beschwerdeführer müsse zu jedem Zeitpunkt in ei- nem schwebenden Verfahren mit der Zustellung einer Verfügung rechnen. Er werde dem IGE kaum vorwerfen können, dass es in diesem Fall zu schnell mit einer Verfügung reagiert und damit nicht vier Monate zugewar- tet habe. Ab Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses sind die Parteien wäh- rend der Dauer desselben verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu ver- halten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.H.). Der vom 25. Juni 2013 datierende Antrag des Beschwerdeführers auf Ein- tragung in das Patentanwaltsregister ging am 28. Juni 2013 beim IGE ein. Damit entstand ein Prozessrechtsverhältnis, während dessen Dauer der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei mit der Zustellung einer Verfügung des IGE über sein Eintragungsgesuch rechnen musste. Am 9. Dezember 2013 ersuchte das IGE den Antragsteller schriftlich um Erläuterung eines von ihm vorgelegten Nachweises bis zum 9. März 2014, worauf der Be- schwerdeführer am 21. Februar 2014 eine ergänzende Stellungnahme ein- reichte. Dadurch änderte sich aber nichts am bestehenden Prozessrechts- verhältnis. Wenn die vorgängige Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem IGE jeweils mehrere Monate in Anspruch genommen hatte, durfte er daraus nicht schliessen, dass dies wiederum der Fall sein würde, zumal das IGE lediglich eine präzisierende Auskunft verlangt hatte. Hätte das IGE, bevor es verfügte, den Beschwerdeführer eingeladen, sich zum beabsichtigten Entscheid zu äussern, hätte er ebenfalls nicht genau gewusst, wann ihm die Verfügung formell eröffnet würde oder wann er sich diesbezüglich bei der Vorinstanz erkundigen sollte. Allerdings gilt es hier
B-4294/2014 Seite 7 gar nicht zu prüfen, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer eine sol- che Sendung zu erwarten hatte. Vielmehr geht es um die Frage, ob er – unter Berücksichtigung einer gewissen Wahrscheinlichkeit – überhaupt mit ihr rechnen musste, was angesichts der laufenden Prüfung seines Eintra- gungsgesuchs zutraf. Er behauptet auch nicht, ausserstande gewesen zu sein, eine Zustellung zu ermöglichen. Stattdessen bringt er vor, nie eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten gefunden zu haben. 1.4.2 Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung einer Ver- fügung obliegt grundsätzlich der Behörde (BGE 124 V 400 E. 2a). Entge- gen dieser allgemeinen Beweisregel gilt bei eingeschriebenen Sendungen nach erstem erfolglosem Zustellungsversuch die widerlegbare Vermutung, dass der Postbote die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Brief- kasten (oder das Postfach) des Empfängers gelegt und das Zustellungs- datum korrekt registriert hat; dies namentlich auch dann, wenn die Sen- dung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Post erfasst wurde. Daraus ergibt sich insofern eine Umkehr der Beweislast, als der Entscheid bei Beweislosigkeit zu Ungunsten des Empfängers, der den Er- halt der Abholungseinladung bestreitet, ausfällt. Die Vermutung kann je- doch durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Sie gilt solange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Zustellungsmängeln erbringt. Um die Vermutung zu widerlegen, ge- nügt die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers der Post allerdings nicht, wenn dafür keine konkreten Anzeichen vorliegen (zum Ganzen vgl. die Urteile des BGer 8C_372/2014 vom 13. August 2014 E. 3.2 und 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1, je m.H.; Urteile des BVGer B-4490/2013 vom 10. Juli 2014 E. 3.3 und C-4615/2013 vom 10. Oktober 2013 S. 2). Laut Zustellnachweis der Post (Sendungsverfolgung, "Track & Trace") wurde ein am 5. März 2014 aufgegebenes "Einschreiben R Inland" mit der Sendungs-Nr. [...] am 6. März 2014 um 14.12 Uhr an der Adresse des Be- schwerdeführers zur Abholung bis 13. März 2014 gemeldet. Die gleiche Sendungs-Nr. sowie den handschriftlichen Vermerk "F.B. 13.3." trägt der am 5. März 2014 gestempelte Briefumschlag des IGE, welcher diesem am 17. März 2014 als nicht abgeholt retourniert wurde. Gemäss Begriffserklärung der Post bedeutet der Vermerk "zur Abholung gemeldet", dass ein Zustellversuch stattgefunden hat, der Empfänger je- doch nicht vor Ort war, weshalb ihm die Sendung per Abholungseinladung
B-4294/2014
Seite 8
gemeldet wurde (www.post.ch, "Sendungen verfolgen", "Info", "weitere In-
formationen, "Ereignisse
B-4294/2014 Seite 9 Ausserdem argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Replik, auf den Abholeinladungen sei jeweils eine Kennungsnummer aufgedruckt, anhand welcher der weitere Sendungsempfang online gesteuert werden könne. Vermutlich wäre es für die Post ein Leichtes, diese Kennungsnummer zu eruieren und zu benennen, wenn der Postbote tatsächlich eine Abholeinla- dung ausgestellt hätte. Da dies offenbar nicht möglich sei, gehe er davon aus, dass eben keine Abholeinladung ausgestellt worden sei. In einer schriftlichen Antwort vom 29. Oktober 2014 hatte die Post auf entspre- chende Nachfragen des Beschwerdeführers hin erklärt, die Nummern auf den Abholungseinladungen würden bei ihr nicht archiviert. Nach der Zu- stellung der Abholungseinladung sei es der Post deshalb nicht möglich, weitere Angaben zu diesen Nummern zu machen. Da die Abholungseinla- dung des Beschwerdeführers nicht vorhanden sei, könne die Post keine Nummer nennen. In Anbetracht dessen stösst seine Argumentation ins Leere. Offensichtlich dient die Nummer der Abholungseinladung der Steu- erung des Sendungsempfangs durch den Kunden (siehe www.post.ch, "Empfangen", "Sendung verpasst"). Im Übrigen ist es angesichts der Masse auszuliefernder Sendungen nach- vollziehbar, dass sich der Postbote nicht mehr an den fraglichen Zustell- versuch erinnern konnte. Daraus lässt sich nicht auf eine fehlerhafte Zu- stellung schliessen. Letzteres gilt auch für die nicht optimal verlaufene, ver- zögerte Bearbeitung des Nachforschungsbegehrens des Beschwerdefüh- rers vom 21. Juli 2014. Was schliesslich das Antwortschreiben des Kundendienstes der Post vom 29. Oktober 2014 auf die briefliche Anfrage des Beschwerdeführers vom 21. September 2014 betreffend die Nummer der Abholungseinladung an- geht, welches die Post dem Beschwerdeführer auf dessen Nachhaken hin mit Begleitschreiben vom 20. Februar 2015 (nochmals) schickte, so könnte es sich zwar um einen Zustellfehler der Post in A._______ gehandelt ha- ben. Denkbar ist aber auch, dass das Schreiben entweder gar nicht ver- sandt wurde oder beim Empfänger unterging. Vor diesem Hintergrund ver- bietet sich die Schlussfolgerung, beim Versuch, die angefochtene Verfü- gung am 6. März 2014 zuzustellen, habe die Post mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit einen Fehler begangen. 1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine kon- kreten Anhaltspunkte vorgebracht hat, welche eine fehlerhafte Zustellung der angefochtenen Verfügung als überwiegend wahrscheinlich indizieren würden. Weil er mit einer Sendung des IGE auch rechnen musste, wurde
B-4294/2014 Seite 10 die Zustellfiktion ausgelöst, und die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2014 gilt als am 13. März 2014 zugestellt. Folglich lief die 30-tägige Beschwerdefrist am 12. April 2014 ab. Da die vorliegende Be- schwerde erst am 30. Juli 2014 eingereicht wurde, ist auf sie nicht einzu- treten. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- sind dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Kostenvor- schuss von Fr. 1'200.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 700.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- zuerstatten. 2.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden dem Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer; – die Vorinstanz.
B-4294/2014 Seite 11 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Juli 2015