Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4290/2025
Entscheidungsdatum
23.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4290/2025

Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Prüfungskommission EPAH-EFCE, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Aussenhandelsleiter 2023.

B-4290/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) legte am 8. März 2023 im Rahmen der Höheren Fachprüfung für Aussenhandelsleiter den schriftli- chen Prüfungsteil "Import und Export" zum zweiten Mal ab, nachdem er diesen im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 teilte die Prüfungskommission EPAH-EFCE (nachfolgend Erstinstanz oder Prüfungskommission) dem Beschwerdeführer mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Seine Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil schriftlich Note Import und Export 2.5 Unternehmensführung 4 Prüfungsteil schriftlich und mündlich Diplomarbeit 4.5 Prüfungsteile mündlich Fachgespräch Import und Export 3.5 Fachgespräch Unternehmensführung 4 Gesamtnote 3.7 A.b Gegen diesen Entscheid der Prüfungskommission erhob der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2023 Beschwerde beim Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend Vor- instanz). Er beantragte sinngemäss, ihm seien im schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" 44.25 Punkte zusätzlich zu erteilen und die Prüfung sei als bestanden zu werten. A.c Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 beantragte die Prüfungs- kommission die Abweisung der Beschwerde. A.d Mit Replik vom 8. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde und seinen Anträgen fest. A.e Die Vorinstanz forderte die Prüfungskommission mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 auf, diverse Bewertungen darzulegen. Daraufhin reichte die Prüfungskommission am 26. Februar 2024 ihre Duplik ein und hielt an den Anträgen fest. Mit Eingabe vom 8. April 2024 triplizierte der Beschwerdeführer und hielt ebenfalls an seinen Anträgen fest.

B-4290/2025 Seite 3 A.f Mit Entscheid vom 8. April 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an eine neutrale unabhängige Fachinstanz, unter Ausschluss der Prüfungs- kommission, zurückzuweisen. Eventualiter sei die Prüfungsnote auf min- destens 4.0 anzuheben. C. Die Erstinstanz reichte mit Schreiben vom 28. August 2025 ihre Vernehm- lassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung vom 2. September 2025 und bean- tragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten- stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

B-4290/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 8. April 2025 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobe- nen Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Ver- fügung einzureichen (Art. 50 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe den Ent- scheid der Vorinstanz vom 8. April 2025 erst und erstmalig am 14. Mai 2025 erhalten. Er habe bei der Vorinstanz am 12. Mai 2025 bezüglich des Verfahrensstandes nachgefragt, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, der Entscheid sei am 8. April 2025 per Einschreiben versendet worden. Er habe daraufhin mitgeteilt, er habe keinen Entscheid erhalten, weshalb ihm der Entscheid am 14. Mai 2025 zugestellt worden sei. Entsprechend habe die Beschwerdefrist erst an diesem Tag zu laufen begonnen und die Be- schwerde vom 12. Juni 2025 sei fristgerecht erfolgt. 1.3.3 Die Vorinstanz liess sich diesbezüglich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, macht insbesondere kein Fristversäumnis des Be- schwerdeführers bei der Beschwerdeeinreichung geltend. 1.3.4 Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde den Parteien Verfü- gungen schriftlich. Berechnet sich – wie vorliegend – eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung – d.h. Eröffnung – folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

B-4290/2025 Seite 5 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung grundsätzlich der Behörde (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H; Urteil des BVGer B-7188/2018 vom 30. Ok- tober 2019 E. 1.3.3). Hat die Behörde eine Verfügung nicht eingeschrieben versandt und somit die Beweislosigkeit hinsichtlich deren Eröffnung verur- sacht und wird die Zustellung oder deren Datum bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin abgestellt werden, sofern ihre Darle- gung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrschein- lichkeit entspricht (BGE 124 V 400 E. 2a m.w.H.; Urteil des BGer 9C_609/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.2). Ihr guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des BGer 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 m.w.H.). 1.3.5 Der Beschwerdeentscheid ist mit 8. April 2025 datiert. Aus dem E-Mail-Verkehr in den Unterlagen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2025, nachdem sich dieser bei der Vorinstanz nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigt hatte, mitgeteilt wurde, der Be- schwerdeentscheid sei gemäss System am 8. April 2025 per Einschreiben versendet worden. Darauf teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keinen Entscheid erhalten habe, worauf ihm die Vorinstanz das Tracking zukom- men lassen wollte. Am 14. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine eingeschriebene Sendung der Vorinstanz zugestellt. Der Beschwerdefüh- rer hat die Beschwerde am 12. Juni 2025 eingereicht. 1.3.6 Die Vorinstanz bringt im Beschwerdeverfahren trotz diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vor, die Beschwerde sei ver- spätet eingereicht worden. Abgesehen vom Datum des Urteils, das einen Versand oder eine Zustellung nicht zu beweisen vermag, finden sich in den vorinstanzlichen Unterlagen keine Hinweise, dass der angefochtene Ent- scheid am 8. April 2025 versendet wurde. Es befindet sich darin insbeson- dere kein Track and Trace der schweizerischen Post, aus dem hervorge- hen würde, dass der Entscheid am 8. April 2025 aufgegeben wurde. Dem- gegenüber findet sich eine Sendungsverfolgung für eine eingeschriebene Sendung der Vorinstanz an den Beschwerdeführer, die ihm am 14. Mai 2025 zugestellt wurde. Aufgrund eines fehlenden Nachweises der Zustel- lung oder eines Zustellversuchs ist deshalb zugunsten des Beschwerde- führers davon auszugehen, dass ihm der Beschwerdeentscheid vom 8. April 2025 erstmals am 14. Mai 2025 zugestellt wurde. Damit erfolgte die Beschwerde vom 12. Juni 2025 rechtzeitig.

B-4290/2025 Seite 6 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder verantwortungsvolleren Berufstätigkeit als bei der beruflichen Grund- bildung erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BBG). Die hö- here Berufsbildung wird erworben durch eine eidgenössische Berufsprü- fung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG). Die zuständigen Organisationen der Ar- beitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikations- verfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Geneh- migung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). 2.2 Gestützt auf diese Bestimmung hat die Trägerschaft der höheren Fach- prüfung Aussenhandelsleiterin/Aussenhandelsleiter die hier anwendbare Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Aussenhandelsleite- rin/Aussenhandelsleiter vom 24. Mai 2012 erlassen (nachfolgend Prü- fungsordnung), welche von der Vorinstanz genehmigt wurde. Die Prü- fungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung per

  1. Januar 2018 eine Wegleitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung Aussenhandelsleiterin/Aussenhandelsleiter (nachfolgend Wegleitung) erlassen. 2.3 Das eidgenössische Diplom als Aussenhandelsleiterin/Aussenhan- delsleiter erhält, wer die Höhere Fachprüfung für Aussenhandelsleiter, das heisst die Diplomprüfung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prü- fung. Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Noten 4 und höher genügende Leistungen bezeichnen (Ziff. 6.3 Prüfungs- ordnung). Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewer- tet (Ziff. 6.21 Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). Nach Ziff. 6.41 der Prüfungsord- nung ist die höhere Fachprüfung für Ausshandelsleiter bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Bst. a), nicht mehr als eine Prü-

B-4290/2025 Seite 7 fungsteilnote unter 4.0 liegt (Bst. b) und keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt (Bst. c). 2.4 Gemäss der Prüfungsverfügung vom 16. Juni 2023 sowie dem dazu- gehörigen Prüfungszeugnis vom 16. Juni 2023 erzielte der Beschwerde- führer eine Gesamtnote von 3.7 und wurden ihm in zwei Prüfungsteilen Noten unter 4.0 erteilt, wovon eine unter 3.0 liegt (Sachverhalt Bst. A.a). Deshalb qualifizierte die Prüfungskommission die Diplomprüfung als nicht bestanden (Ziff. 6.41 Bst. a, b und c Prüfungsordnung). Die Noten blieben im vorinstanzlichen Verfahren unverändert. 3. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung ge- rügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungs- gericht entscheidet insofern mit voller Kognition. Indessen haben Prüfun- gen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittel- behörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Be- wertung bekannt und ist es ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Per- son sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Ge- fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandi- daten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zu- rückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offen- sichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (Urteil des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung

B-4290/2025 Seite 8 durch die Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerde- führers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und ein- leuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; Urteile des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; je m.w.H.). 3.2 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor- gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei- nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.3 Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kogni- tion zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1, je m.w.H.). Auf Verfahrens- fragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prü- fung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteile des BVGer B-3173/2024 vom 1. Januar 2025 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.2; B-57/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3). Ein rechts- erheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2). 3.4 Die Beweislast richtet sich auch im öffentlichen Recht nach der Beweis- lastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebende Recht keine spezifische Beweisregel enthält (statt vieler: Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung

B-4290/2025 Seite 9 von Prüfungsleistungen ist somit nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prü- fungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auf- fassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 4.2.1; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4). Zudem kann das Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen beziehungsweise die gegebenen Antworten nachträglich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlö- sung entsprechen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen ob- liegt in erster Linie den fachkundigen Examinatoren (Urteile des BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; je m.w.H.). Eine ungenügende Prüfungsantwort kann zudem nicht durch ausführliche wissenschaftliche Erörterungen in den Rechts- schriften, mit denen das Prüfungsergebnis angefochten wird, ersetzt wer- den (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 2.2; Urteil des BVGer B-5622/2011 vom 15. August 2012 E. 2.1.1). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da seine detaillierten Beschwerden von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden seien und keine ernsthafte Auseinandersetzung damit stattgefunden habe. 4.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, sie habe die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer eingeschränkten Kognition geprüft, aber unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Prüfungskommission keine objektiv erkennbaren, klaren Bewertungsfehler feststellen können. Auch wenn nicht alle Argumente des Beschwerdeführers übernommen wurden, stelle dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein,

B-4290/2025 Seite 10 dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_584/2023 vom 25. April 2024 E. 4). 4.4 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht substantiiert dar, welche Ausführungen angeblich nicht berücksichtigt wurden, und be- gnügt sich mit dem pauschalen Vorwurf, seine Ausführungen seien inhalt- lich nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfah- ren die Erstinstanz dazu aufgefordert, zu diversen Aufgaben die Punkte- vergabe zu begründen. Dem ist die Prüfungskommission nachgekommen. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Begründung des Be- schwerdeführers derjenigen der Prüfungskommission gegenübergestellt. Nach deren Prüfung ist sie unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition zum Ergebnis gekommen, dass die Begründungen der Prüfungs- kommission für die erteilten Punkte sachlich, nachvollziehbar und ausrei- chend tiefgründig erscheinen. Ob die Vorinstanz die Darstellungen des Be- schwerdeführers allenfalls zu Unrecht als unerheblich eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, als unbegründet. 5. 5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt, indem sie ihm immer Fristen von 30 Ta- gen angesetzt, aber der Erstinstanz längere Fristen und Fristverlängerun- gen gewährt habe. 5.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, sie habe dem Beschwer- deführer und der Erstinstanz jeweils gleich lange Fristen gewährt und all- fällige begründete Fristerstreckungsgesuche genehmigt. Der Beschwerde- führer habe kein Fristerstreckungsgesuch gestellt, was jedoch keine Un- gleichbehandlung darstelle.

B-4290/2025 Seite 11 5.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbe- handlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behan- deln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechts- gleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesent- lichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Ver- hältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1; 142 I 195 E. 6.1). 5.4 Die Vorinstanz hat der Erstinstanz mit Schreiben vom 19. Juli 2023 Frist bis zum 12. September 2023 gesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhielt anschliessend mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 die Möglichkeit, bis zum 13. November 2023 eine Replik einzureichen. Die Erstinstanz wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 die Möglichkeit zur Duplik bis zum 24. Januar 2024 gegeben und der Beschwerdeführer konnte gemäss Schreiben vom 6. März 2024 bis zum 17. April 2024 eine Triplik einreichen. Ausgehend von einer Zustellung am nächsten Tag sowie unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 22a Abs. 1 VwVG) wurde dem Beschwerdeführer und der Erstinstanz jeweils eine Frist von 26 Tagen gewährt. Vom Fristenstillstand haben sowohl der Beschwerdeführer (Frist zur Triplik) als auch die Erstinstanz (Frist zur Stel- lungnahme und zur Duplik) profitiert. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Fristerstreckungsgesuche der Erstin- stanz gutgeheissen hat. Der Beschwerdeführer hat seinerseits keine Fris- terstreckungsgesuche gestellt und macht auch nicht geltend, dass allfällige Gesuche abgewiesen worden wären. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung ist nicht ersichtlich. 6. 6.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, zahlreiche sei- ner Antworten seien mit 0 Punkten bewertet worden, obwohl diese sachlich korrekt oder zumindest vertretbar seien, wie er im vorinstanzlichen Verfah- ren dargelegt habe. Die Bewertung verletze das Willkürverbot. Im Übrigen zeige der Fall von B._______ Hinweise auf systematische Bewertungsfeh- ler, da bei diesem die Fehler erst im Nachhinein erkannt und korrigiert wor- den seien.

B-4290/2025 Seite 12 6.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, die Bewertungen durch die Prüfungskommission bewegten sich im vertretbaren Spielraum und es seien keine objektiv erkennbaren, klaren Bewertungsfehler festgestellt worden, welche Anlass zu einer korrigierenden Intervention gegeben hät- ten. Aus dem Fall eines anderen Prüflings, in dem die Punkte angepasst worden seien, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zusätzli- che Punkte ableiten und könne nicht auf systematische Bewertungsfehler geschlossen werden. 6.3 Die Erstinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Prüfungsantwor- ten seien von ausgewiesenen Aussenhandelsfachpersonen korrigiert wor- den. Die Antworten des Beschwerdeführers seien in weiten Teilen falsch oder unvollständig gewesen, dies habe sich auch bei einer erneuten Prü- fung im Rahmen der Beschwerde ergeben. Beim vom Beschwerdeführer genannten Prüfling sei ein Fehler in der Übertragung der Punktzahlen ge- macht worden, was zu einer falschen Note geführt habe. Dies sei an der Einsicht gemeldet worden, woraufhin das korrekte Ergebnis eröffnet, der Notenausweis korrigiert und an der Diplomfeier übergeben worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers liege nicht ein interner Fehler, sondern es lä- gen ungenügende Leistungen vor. Der Fall von B._______zeige sodann, dass die Erstinstanz eigene Fehler eingestehe und korrigiere. Es könne deshalb auch nicht auf systematische Bewertungsfehler geschlossen wer- den. 6.4 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Unterbewertung seiner Leistung in der schriftlichen Prüfung "Import und Export", weshalb auf die übrigen Prüfungsteile nicht einzugehen ist. Er bringt dabei in der Be- schwerde inhaltlich keine neuen Punkte zur Bewertung vor, sondern be- mängelt die willkürliche Bewertung basierend auf seinen im vorinstanzli- chen Verfahren gemachten Ausführungen. Der Beschwerdeführer hat 30.75 Punkte erhalten und beantragt zusätzliche 44.25 Punkte, was der Note 5.0 entsprechen würde. Damit der Beschwerdeführer die Bestehens- voraussetzungen erfüllen würde und die Diplomprüfung bestanden hätte, bräuchte er im schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" mindestens die Note 4.0. Für die Note 4.0 sind gemäss der anwendbaren Punkte-No- ten-Skala 55 Punkte erforderlich. Unter Berücksichtigung der von der Prü- fungskommission dargelegten Grenzfallregelung bräuchte der Beschwer- deführer 52 Punkte, mithin zusätzlich 21.25 Punkte.

B-4290/2025 Seite 13 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Unterbewertung der Aufgabe 1a). Gemäss Aufgabenstellung mussten die Prüfungskandidaten vier unter- schiedliche und relevante Kriterien erläutern und begründen, warum aus Sicht des Käufers eines fremden Staates im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung eine Offert-Garantie der lokalen Bank verlangt werde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Diskriminierung, Transparenz, Vergabeverfahren und Rechtsstaatlichkeit vier relevante Kriterien genannt. Eine Offert-Garantie stelle sicher, dass der Zugang vielen Lieferanten of- fenstehe und die Vergabe auf einer fairen und transparenten Basis erfolge (Diskriminierung). Durch eine Offert-Garantie seien alle Verkäufer über die Bedingungen und Anforderungen informiert (Transparenz). Zudem stelle sie einen wesentlichen Bestandteil des Vergabeverfahrens dar und diene dazu, dass die Vergabe von Aufträgen auf einer objektiven und wettbe- werbsorientierten Basis erfolge (Vergabeverfahren). Weiter trage die Of- fert-Garantie zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit bei und stelle sicher, dass die Verträge im Einklang mit den rechtlichen und vertraglichen Vorga- ben abgewickelt werden. Da seine Antworten korrekt seien, seien ihm zu Unrecht keine Punkte erteilt worden und ihm hätte korrekterweise das Punktemaximum von 2 Punkten erteilt werden müssen. Die Prüfungskommission bringt vor, dass die Antworten des Beschwerde- führers in keinem Zusammenhang mit der Offert-Garantie stünden. Der Hauptzweck einer Offert-Garantie bestehe vielmehr im Schutz des Käu- fers, dass nur seriöse Angebot eingehen und ein Vertrag gemäss Aus- schreibung zustande komme. Als korrekte Antworten hätte beispielsweise genannt werden können, dass die Wahl der lokalen Bank gewählt werden kann, damit das Recht des Landes des Käufers zur Anwendung gelange und sie die höchste Sicherheit für den Käufer biete (1). Weiter sei eine Of- fert-Garantie eine Absicherung für den Begünstigten, falls der Verkäufer nicht annehme (2). Zudem sei sie ein Zeit- und Kostenersparnis, weil nicht erneut ausgeschrieben oder ausgewertet werden müsse (3). Zudem habe der Käufer Gewissheit, dass die Spezifikationen des Käufers berücksichtigt worden seien (4; vgl. Duplik vom 26. Februar 2024, S. 1). Wie bereits dargelegt, kommt den Experten bei der Beurteilung, ob eine Frage nur teilweise richtig beantwortet wurde, ein grosser Beurteilungs- spielraum zu. Die vom Beschwerdeführer genannten Kriterien beziehen sich in der Tat nicht auf die Offert-Garantie, sondern auf das Vergabever- fahren im Allgemeinen und tragen dem spezifischen Bedürfnis der Ver-

B-4290/2025 Seite 14 gabestelle an der Vertrauenswürdigkeit der Offerentin nicht Rechnung. Dies zeigen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Quellennach- weise, welche die Korrektheit seiner Antworten nachweisen sollen. Sie be- ziehen sich nicht auf Offert-Garantien, sondern auf internationale Abkom- men im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Die Prüfungskom- mission darf von den Prüfungskandidaten erwarten, dass diese die Fragen unter Bezugnahme des gegebenen, spezifischen Sachverhalts beantwor- ten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungskommission für Ant- worten, die allgemein gehalten sind und keinen angemessenen Bezug zum Sachverhalt haben, keine Punkte vergibt. Die Bewertung der Prüfungs- kommission, wonach die Antworten des Beschwerdeführers keinen Zu- sammenhang mit einer Offert-Garantie haben und deshalb die gestellte Frage nicht beantworten, ist somit nachvollziehbar. 6.5.2 In der Aufgabe 1b) mussten die Prüfungskandidaten begründen, weshalb die Verkäuferin aus der Schweiz das Geschäft nicht mittels einer Bürgschaft anstelle einer Bankgarantie hätte absichern können. Der Be- schwerdeführer hat 0 von 2 Punkten erhalten und fordert beide Punkte. Als Antwort habe er geschrieben, dass eine Bankgarantie ein rechtlich binden- des Dokument sei und den Käufer schütze, falls der Verkäufer seinen Ver- pflichtungen aus dem Geschäft nicht nachkomme. In der Beschwerde führt er aus, dass daraus erkennbar sei, dass die Bankgarantie dem Käufer eine höhere Sicherheit und rechtliche Verbindlichkeit biete. Daraus ergebe sich, dass die Bürgschaft keine geeignete Alternative sei. Demgegenüber führt die Prüfungskommission aus, der Beschwerdeführer habe nicht wie gefordert einen Vergleich zwischen der Bankgarantie und der Bürgschaft gemacht, sondern lediglich die Bankgarantie erklärt. Die Ausführung, wonach die Bankgarantie ein rechtlich verbindliches Doku- ment darstelle, gelte auch für die Bürgschaft. Der Unterschied sei, dass eine Bürgschaft nach nationalem, Schweizer Recht in Singapur nicht ak- zeptiert würde, eine Garantie einer Bank aus Singapur hingegen schon. Zudem sei die Bankgarantie vom Grundgeschäft losgelöst und abstrakt, im Gegensatz zur Bürgschaft, die eine vertragliche Basis verlange, die ge- mäss Aufgabenstellung noch nicht bestehen würde (vgl. Duplik vom 26. Februar 2024, S. 2). Der Beschwerdeführer hat keinen Vergleich zwischen der Bankgarantie und einer Bürgschaft vorgenommen, sondern lediglich die Bankgarantie erklärt. Die Antwort des Beschwerdeführers äussert sich zudem nicht zur Bürgschaft. Da auch die Bürgschaft ein rechtlich bindendes Dokument ist

B-4290/2025 Seite 15 und den Gläubiger schützt, falls der Hauptschuldner seine Schuld nicht er- füllt (Art. 492 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]), ergibt sich aus der Antwort des Beschwerdeführers auch nicht implizit, wes- halb die Bankgarantie im Vergleich zur Bürgschaft vorzuziehen ist. Da der Beschwerdeführer mit seiner Antwort nicht aufzeigte, weshalb die Bankga- rantie der Bürgschaft vorzuziehen ist und die Frage damit nicht beantwortet hat, ist die Bewertung der Prüfungskommission nachvollziehbar und es sind dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte zuzusprechen. 6.5.3 In der Aufgabe 2a) mussten die Prüfungskandidaten die mehrwert- steuerlichen und steuerlichen Risiken beim Versand von Vakuum-Pumpen zum Testen für drei bis zwölf Monate ins Ausland erläutern. Der Beschwer- deführer hat 0.5 von 2 Punkten erhalten und fordert zusätzliche 1.5 Punkte. Als mehrwertsteuerliche Risiken hat er genannt, dass die geltenden MWST-Regelungen für den Versand von Test-Waren gekannt und eigehal- ten werden müssen, insbesondere für exotische Länder, und Fehler bei der Berechnung der Steuer zu hohen Strafen und Nachzahlungen führen kön- nen. Als steuerliche Risiken hat er genannt, dass die Steuerpflicht und die Regelungen im Empfangsland gekannt werden muss und dass die Rege- lungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Versand- und Emp- fangsland bekannt sein müssen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Die Prüfungskommission begründet die nicht erteilten Punkte damit, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Spezifikation der Lieferung von Test- Vakuum-Pumpen und deren Risiken eingegangen ist. Für die volle Punkt- zahl wäre erforderlich gewesen, dass eine geleistete Rückforderung der Umsatzsteuer im Zielland nicht mehr möglich gewesen wäre und dass die nationalen Regelungen bezüglich temporärer Einfuhr hätten ermittelt wer- den müssen. Falls der Kunde die Test-Vakuum-Pumpe kauft, bestehe das Risiko der Quellensteuer und falls die Test-Vakuum-Pumpe länger als 6 Monate vor Ort sei, bestehe das Risiko einer Betriebsstätte vor Ort (vgl. Duplik vom 26. Februar 2024, S. 2f.). Der Beschwerdeführer ist, wie er selbst eingesteht, nur auf die allgemeinen mehrwertsteuerlichen und steuerlichen Risiken eingegangen, ohne auf die in der Aufgabenstellung genannte Spezifikation des Versands von Test-Va- kuum-Pumpen einzugehen. Die Prüfungskommission hat auch dargelegt, welche spezifischen Risiken vorliegen und welche Antworten erwartet wor- den wären. Da der Beschwerdeführer mit seiner Antwort die Frage zu we- sentlichen Teilen nicht beantwortet hat, hat sich die Prüfungsbehörde bei

B-4290/2025 Seite 16 der Bewertung mit lediglich 0.5 Punkten nicht von sachfremden oder offen- sichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten lassen. Dem Beschwerdeführer sind keine weiteren Punkte zuzusprechen. 6.5.4 In Aufgabe 2b) mussten die Prüfungskandidaten vier sinnvolle, kom- merzielle Möglichkeiten beim Versand von Test-Vakuum-Pumpen an End- kunden erklären. Der Beschwerdeführer hat für seine Antworten 0.25 von 2 Punkten erhalten, verlangt hingegen 2 Punkte. Als Antwort hat der Be- schwerdeführer Marktforschung, Kundenbindung, Verkaufsförderung und Produkteverbesserung genannt und diese erklärt. Die Prüfungskommission bringt vor, der Beschwerdeführer habe die Frage nicht beantwortet und keine kommerziellen Lösungen für den Versand der Test-Pumpen genannt. Als korrekte Lösung hätten beispielsweise der Ver- kauf an Tochtergesellschaften (1) oder an eine Vertretung vor Ort (2) ge- nannt werden können, die steuerpflichtig sei und das Testen beim Endkun- den regeln. Als korrekte, wenn auch risikoreichste Lösung wäre auch der Versand an den Endkunden mit einer Proforma-Rechnung mit Incoterms DDP und möglicher Rückforderung der Mehrwertsteuer als korrekt bewer- tet worden (3). Korrekt wäre auch der Verleih und Rücksendung mit Carnet ATA gewesen, wobei die Länderregelungen zu beachten gewesen wären (4). Unter Berücksichtigung der Antworten wäre die Erteilung von 0 anstelle von 0.25 Punkte ebenfalls vertretbar gewesen (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 3 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 3). In der Aufgabenstellung wurde nach "kommerziellen Möglichkeiten beim Versand von Test-Vakuum-Pumpen" gefragt. Auch wenn die Fragestellung mit "kommerziellen Möglichkeiten" isoliert betrachtet eine gewisse Un- schärfe besitzt, gilt es zu berücksichtigen, dass die Fragen innerhalb einer Aufgabe aufeinander aufbauen. So mussten in Aufgabe 2a) mehrwertsteu- erliche und steuerliche Risiken beim Versand von Test-Vakuum-Pumpen und in Aufgabe 2b) sinnvolle, kommerzielle Möglichkeiten beim Versand dieser Test-Pumpen an Endkunden genannt werden. Insbesondere da in Aufgabe 2c) wiederum von einer mehrwertsteuerlichen Problematik ge- sprochen wird, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass sich Aufgabe 2b) auch darauf bezieht und die kommerziellen Möglichkeiten in Bezug auf die (mehrwert-)steuerliche Problematik zu verstehen gewesen wäre. Unter diesen Umständen sind die Erwägungen der Prüfungskommis- sion nicht sachfremd oder offensichtlich unhaltbar, wenn sie vorbringt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Antworten die in der Prüfung gestellte Frage nicht beantwortet und keine kommerziellen Möglichkeiten genannt.

B-4290/2025 Seite 17 Die Bewertung von 0.25 oder 0 Punkten liegt im Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. 6.5.5 Der Aufgabe 2c) lag folgende Ausgangslage zugrunde: Eine Test-Va- kuum-Pumpe wurde mit Incoterm DDP Madrid an einen Kunden in Spanien geliefert, der sich nach 12 Monaten entschied, die Pumpe zu behalten und zu kaufen. Der Käufer ist nicht umsatzsteuerregistriert. Die Prüfungskandi- daten mussten den Sachverhalt und einen Lösungsvorschlag erläutern. Der Beschwerdeführer hat 1.25 von maximal 2 Punkten erhalten. Als Sach- verhalt hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Verkäuferin der Um- satzsteuerregistrierung nicht nachgekommen sei und die Verpflichtungen nicht erfüllt habe, weshalb es zu hohen Strafen kommen könne. Als Lö- sungsvorschlag nannte der Beschwerdeführer, es sei eine Umsatzregist- rierung in Spanien zu erhalten, um die Verkäufe an Kunden zu ermögli- chen. Die Prüfungskommission führte aus, der Beschwerdeführer habe den Punkt für den Lösungsvorschlag erhalten. Der Sachverhalt sei jedoch un- präzise und lückenhaft erklärt. Für die fehlenden 0.75 Punkte hätte der Be- schwerdeführer erkennen müssen, dass die Verkäuferin die Test-Vakuum- Pumpe nach Spanien importiert habe (1), dadurch mehrwertsteuerpflichtig geworden sei (2) und die bezahlte Mehrwertsteuer mangels Registrierung verloren sei (3; vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 4 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 3). Die Prüfungskommission hat nachvollziehbar aufgezeigt, welche Mängel die Antwort des Beschwerdeführers hat und welche Antworten erforderlich gewesen wären, um die volle Punktzahl zu erhalten. Unter Berücksichti- gung der geforderten Lösungen hat der Beschwerdeführer die Frage nur zu einem Teil korrekt beantwortet, wichtige Elemente aber nicht genannt. Unter diesen Umständen ist es nicht unhaltbar, wenn der Beschwerdefüh- rer nur einen Teil der möglichen Punkte erhält. Entsprechend sind dem Be- schwerdeführer keine weiteren Punkte zu erteilen. 6.5.6 In Aufgabe 3b) mussten die Kandidaten drei grundsätzliche Voraus- setzungen nennen, wie die neuen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) wirksam integrie- render Bestandteil des Kaufvertrags werden. Zudem musste für die drei Voraussetzungen eine kurze Anweisung zuhanden der Einkaufs- und Ver- kaufsabteilung formuliert werden. Der Beschwerdeführer hat 1 von 3 Punk- ten erhalten und fordert die gesamten 3 Punkte. Als Antwort nannte der

B-4290/2025 Seite 18 Beschwerdeführer, dass die AEB und die AVB in verständlicher Sprache verfasst sein müssten, was sowohl der Einkauf als auch der Verkauf über- prüfen müssten. Als zweiter Punkt nannte er die Wirksamkeit. Der Einkauf müsse überprüfen, dass sie dem geltenden Recht entsprechen und keine unwirksamen Klauseln enthalten. Der Verkauf müsse sie ebenfalls regel- mässig auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Als dritter Punkt wurde die Über- mittlung genannt. Der Einkauf und Verkauf müssten die AEB und AVB vor Abschluss der Verträge erhalten und übermitteln. Die Prüfungskommission führt aus, der Beschwerdeführer habe die glei- chen Antworten wie zu Aufgabe 3a) gegeben, wobei ihm hätte klar sein müssen, dass die gleiche Antwort nicht doppelt bepunktet werde. Zudem könnten ihm für die 1. und 2. Antwort keine Punkte vergeben werden. Die Verständlichkeit der AEB und der AVB (1. Antwort) sei keine Voraussetzung für deren Wirksamkeit, und die Wirksamkeit (2. Antwort) sei gerade die Frage, weshalb kein Punkt hierfür erteilt werden könne. Neben der Über- mittlung, für welche der Beschwerdeführer einen Punkt erhalten habe, wä- ren ein schriftlicher Hinweis auf die Geltung der AVB/AEB (in der Korres- pondenz oder auf Bestellungen oder Angeboten) sowie das Einverständnis zu den AVB/AEB für deren Wirksamkeit zu nennen gewesen (vgl. Ver- nehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 4 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 4). Die Fragen innerhalb einer Aufgabe bauen aufeinander auf. In Aufgabe 3a) mussten die Prüfungskandidaten Kriterien nennen, damit die AEB und AVB rechtsgültig sind und nicht zuungunsten des Unternehmens ausgelegt wer- den. Diesbezüglich waren die Antworten des Beschwerdeführers (Ver- ständlichkeit und Wirksamkeit) korrekt und entsprechend bewertet worden. In Aufgabe 3b) musste hingegen dargelegt werden, wie sie rechtswirksam integrierender Bestandteil des Kaufvertrags würden. Wie die Prüfungskom- mission zu Recht einwendet, ist die Verständlichkeit der AEB und AVB keine Voraussetzung, um rechtswirksam integrierender Bestandteil des Kaufvertrages zu werden. Die Frage der allfälligen Auslegung der AEB und AVB wurde bereits in Aufgabe 3a) thematisiert. Vergleichbares gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannte Wirksamkeit, die bereits bei der Frage der Rechtsgültigkeit in Aufgabe 3a) als korrekt bewertet wurde. Es ist nicht sachfremd und unhaltbar, wenn die Prüfungskommission bei der Frage, wie die AEB und AVB rechtswirksam integriert werden, die Wirk- samkeit nicht als korrekte Antwort gelten lässt, insbesondere, wenn die Wirksamkeit bereits in der vorherigen Frage geprüft wurde. Im Übrigen würde die Ungültigkeit einer oder einzelner Klauseln der AEB und AVB

B-4290/2025 Seite 19 nicht zu deren gesamthafter Unwirksamkeit führen, sondern nur in Bezug auf die betroffenen Klauseln (Art. 20 Abs. 2 OR; Urteil des BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.6.2). Angesichts dessen ist nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nur 1 anstelle der gefor- derten 3 Punkte erhalten hat. 6.5.7 In Aufgabe 4a) mussten die Kandidaten eine Risikolandkarte erstel- len, in der die sechs Risiken (R1-R6), deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das jeweilige Schadenpotential bei Eintritt und die erforderlichen, generellen Massnahmen ersichtlich wurden. Die X und Y-Achse und die generellen Massnahmen mussten je 5 Abstufungen ausweisen und die generellen Massnahmen mussten in der Risikolandkarte mittels Schraffierung visuali- siert sowie im Index erklärt werden. Von den möglichen 7.5 Punkten hat der Beschwerdeführer 2 erhalten und fordert insgesamt 6 Punkte. Er be- gründet die zusätzlichen Punkte damit, dass er die Risikolandkarte voll- ständig ausgefüllt habe, die X und Y-Achse 5 beschriftete Abstufungen auf- weisen würden, die Schraffierung mit entsprechender Legende vorliege und die Risikogewichtung im Index komplett ausgefüllt worden sei. Es fehl- ten lediglich die Risiken R1-R6 sowie die generellen Massnahmen im In- dex. Er habe somit den Grossteil der gestellten Anforderungen (4 von 6) erfüllt, weshalb ihm 6 Punkte zu erteilen seien. Gemäss der Prüfungskommission hat der Beschwerdeführer die Aufgabe grundsätzlich nicht beantwortet, sondern lediglich eine Matrix gezeichnet. Der Beschwerdeführer habe die Beschriftung der 6 Risiken in der Risiko- landschaft nicht dargestellt (-1.5 Punkte). Die Beschriftung der Eintritts- wahrscheinlichkeitsachse sei nicht stufengerecht benannt (-1 Punkt). Der Index der generellen Massnahmen sei nur auf 3 Abstufungen bezogen, un- präzise, missverständlich und nicht korrekt (-1 Punkt) und es seien keine 5 Abstufungen in der Matrix ausgewiesen worden, sondern lediglich 3 (-1.5 Punkte). Bei nochmaliger Prüfung wäre dem Beschwerdeführer lediglich noch 1 Punkt zu erteilen (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 4f. sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 4). Die Prüfungskommission hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer wesentliche Elemente der Aufgabe (Eintragung der Ri- siken R1-R6 in die Risikolandschaft und Erklärung der generellen Mass- nahmen) nicht oder falsch gelöst hat. Auch hat er die generellen Massnah- men nicht in 5 Stufen eingeteilt. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Prü- fungskommission die Beschriftung der Eintrittswahrscheinlichkeitsachse nicht als stufengerecht qualifiziert hat. Angesichts dessen ist es nicht

B-4290/2025 Seite 20 sachfremd oder offensichtlich unhaltbar, dass dem Beschwerdeführer ein Grossteil der Punkte nicht erteilt wurde. In der Duplik vom 26. Februar 2024 hat die Prüfungskommission sodann konkretisiert dargelegt, welche Ele- mente der Beschwerdeführer nicht oder nicht korrekt gelöst hat und wie viele Punkte dem Beschwerdeführer hierfür abgezogen bzw. nicht erteilt wurden. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Dar- stellung der Prüfungskommission 5 von den maximalen 7.5 Punkten nicht erteilt. Aufgrund dessen wären dem Beschwerdeführer 2.5 statt 2 Punkte zuzusprechen gewesen. Ob dem Beschwerdeführer 2 oder 2.5 Punkte zu- zusprechen sind, kann angesichts des nachfolgend ausgeführten jedoch offenbleiben (vgl. unten, E. 6.6). 6.5.8 Die Handelsfirma im Beispiel in Aufgabe 5a) vertreibt Werbeartikel und Werbegeschenke für Geschäftskunden in der Schweiz und importiert diese aus Asien. Der Import wird von 18 Spediteuren vorgenommen, wel- che auch für die Verzollung zuständig sind. Der Koordinations- und Admi- nistrationsaufwand für die Steuerung und Kontrolle der Importe ist über- durchschnittlich gewachsen. Aufgrund des rasch wechselnden Sortiments gibt es seitens der Spediteure viele zeitintensive Rückfragen. Zudem hat die Anzahl der Falschverzollungen zugenommen. Die Kandidaten mussten je eine konkrete logistische und eine zolltechnische Massnahme zur Opti- mierung der Importe formulieren und begründen, die kurzfristig umgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat als logistische Massnahme auf- geführt, dass die Verzollungsprozesse mit den Spediteuren überprüft und Verzollungsinstruktionen ausgehändigt werden sollen. Als zolltechnische Massnahmen hat er die enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden ge- nannt, um Falschverzollungen zu verhindern, und bei der Überprüfung der Dokumente könnten diese bei Fragen unterstützen. Hierfür hat der Be- schwerdeführer keinen der zwei möglichen Punkte erhalten. Die Prüfungskommission führt dazu aus, die gelieferte "logistische" Mass- nahme beziehe sich nicht auf die Logistik und sei als Massnahme zu allge- mein. Als logistische Massnahme hätte beispielsweise die Reduktion der Anzahl Spediteure genannt werden können oder die Umstellung der Ein- kaufsbedingungen, was zu weniger Schnittstellen und weniger Aufwand geführt hätte. Die genannte zolltechnische Massnahme (enge Zusammen- arbeit) sei keine Massnahme, sondern stelle eine allgemeine Aussage dar. Die Empfängerfirma stehe im Allgemeinen nicht mit dem Zoll im Kontakt. Die Zollanmeldung werde durch den Spediteur gemacht. Eine mögliche Antwort wäre das Erstellen von Verzollungsinstruktionen für die Spediteure gewesen (inkl. Prozessablauf, Pre-Alert, Bestellnummer), was zu weniger

B-4290/2025 Seite 21 Rückfragen und weniger Falschverzollungen führen würde. Diese Antwort sei vom Beschwerdeführer genannt worden, allerdings in Bezug auf logis- tische und nicht auf zolltechnische Massnahmen, sehr allgemein und ohne die in der Aufgabenstellung geforderte Begründung (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 5 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskommission die Überprü- fung der Verzollungsprozesse nicht als logistische Massnahme und über- dies die gelieferte Antwort als zu allgemein qualifiziert hat. Die Überprüfung der Verzollungsprozesse mit den 18 Spediteuren wird nicht unmittelbar rasch und effektiv zur Optimierung der Importe führen. Vielmehr könnten im Rahmen der Überprüfung Massnahmen entdeckt werden, wie die Im- porte optimiert werden können. Ebenfalls ist die Bewertung der Prüfungs- kommission nachvollziehbar, dass eine enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden sehr allgemein gehalten ist und nicht die Empfängerfirma, sondern die Spediteure, mit dem Zoll in Verbindung stehen. Die Bewertung der Prüfungskommission, wonach dem Beschwerdeführer für seine Ant- worten keine Punkte zu erteilen sind, ist somit nicht zu beanstanden. 6.5.9 In Aufgabe 5b) mussten die Kandidaten vier Vorteile nennen, welche im Vergleich zur Ausgangslage für die Beschaffung einer Verzollungs-Soft- ware sprechen. Der Beschwerdeführer hat "Zeitersparnis", "Genauigkeit", "Zugang zu aktuellen Regelungen" und "Überwachung/Überprüfung" ge- nannt. Hierfür hat er keinen der zwei möglichen Punkte erhalten. In der Beschwerde führt er aus, eine unternehmensinterne Lösung würde Zeit sparen, da die Kommunikation mit dem Spediteur und das Übermitteln von Dokumenten nicht mehr erforderlich wären. Zudem ermögliche sie, Verzol- lungsprozesse präziser durchzuführen und alle Informationen korrekt ein- zugeben, was das Risiko von Fehlverzollungen, Nachfragen seitens der Zollbehörden oder Strafen minimiere. Durch eine interne Software habe man Zugriff auf die aktuellen Zollvorschriften und Regelungen. Ausserdem könne der Verzollungsprozess überwacht und überprüft, der Status verfolgt und der Fortschritt sichergestellt werden, was die Kontrolle und Transpa- renz erhöhe. Die Prüfungskommission hat im Rahmen der Vernehmlassung im vor- instanzlichen Verfahren anerkannt, dass "Zeitersparnis" als Vorteil gewer- tet werden könne, und dem Beschwerdeführer 0.5 Punkte zusätzlich zuge- sprochen. Die übrigen Antworten seien jedoch zu unklar. So sei nicht er- kennbar, wovon die Genauigkeit erhöht werden soll oder was überwacht und überprüft werden kann. Eine Software mache zudem nur das, wofür

B-4290/2025 Seite 22 sie programmiert sei, und biete keinen Zugang zu aktuellen Regelungen. Korrekte Antworten wären beispielsweise gewesen, korrekte Verzollungen werden von Software unterstützt, lückenlose Verfügbarkeit aller benötigten Dokumente, vollständige Erledigung in einer Hand (schnelle Erledigung, was als richtig bewertet wurde), Reduktion der Schnittstellen und einfa- chere/bessere Nutzung der Fristen (auch ausserhalb der Bürozeiten; Ver- nehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 5 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 5f.). Die dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich zuge- sprochenen 0.5 Punkte sind im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal- tungsgericht nicht mehr strittig. Auch wenn in der Aufgabenstellung ledig- lich gefordert wird, dass die Prüfungskandidaten vier Vorteile nennen müs- sen, muss der Vorteil aus der Antwort erkennbar sein. Die Prüfungskom- mission verletzt ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie "Genauigkeit", "Überwachung und Überprüfung" sowie "Zugang zu aktuellen Regelungen" als zu unklar und unverständlich qualifiziert, soweit letzteres überhaupt als Vorteil einer Software gewertet werden kann. Es ist somit nicht offensicht- lich unhaltbar, wenn die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer für seine Antworten lediglich 0.5 Punkte erteilt. 6.5.10 In Aufgabe 5c) mussten die Kandidaten aufzeigen, welche 6 Anfor- derungen die Verzollungs-Software zwingend erfüllen müsse. Der Be- schwerdeführer hat "Kompatibilität mit Zollvorschriften", "Automatisierung von Prozessen", "Überprüfung von Dokumenten", "Überwachung und Überprüfung für Verzollungsprozesse", "Integrität und Sicherheit" sowie "Benutzerfreundlichkeit" geantwortet. In der Beschwerde konkretisiert er, eine gute Verzollungssoftware müsse eng mit den geltenden Zollvorschrif- ten integriert sein und die erforderlichen Funktionen bieten, um die Einhal- tung der Regulierungen sicherzustellen. Die Software sollte zudem den Verzollungsprozess automatisieren und Funktionen wie die automatische Berechnung von Zöllen und Abgaben enthalten. Weiter müsse eine gute Verzollungssoftware Dokumente überprüfen können, die eingegebenen Daten automatisch validieren und Fehler auf Dokumenten erkennen kön- nen. Sie sollte zudem eine umfassende Überwachungs- und Überprü- fungsfunktion bieten, um den Verzollungsprozess zu kontrollieren (Verfol- gen des Verzollungsstatus, Erstellen von Berichten über abgeschlossene Verzollungsprozesse usw.). Weiter müsse sie Mechanismen zur Gewähr- leistung der Datenintegrität und -sicherheit bieten (Zugriffskontrollen, Ver- schlüsselung, Protokollierung von Änderungen) sowie benutzerfreundlich sein, um eine einfache Bedienung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer

B-4290/2025 Seite 23 bringt vor, er habe 0.5 von 3 möglichen Punkten erhalten, und fordert die maximalen 3 Punkte. Die Prüfungskommission erachtet die Antworten des Beschwerdeführers als zu ungenau ("Automatisierung von Prozessen", "Überwachung und Überprüfung", "Integrität und Sicherheit") oder als falsch ("Kompatibilität von Prozessen", "Überprüfen von Dokumenten"). Er habe die Frage gene- rell und nicht gemäss Aufgabenstellung beantwortet. Für die Antwort "Be- nutzerfreundlichkeit" habe sie dem Beschwerdeführer 0.25 Punkte zusätz- lich zugesprochen. Genügend konkret und korrekt wären gemäss der Prü- fungskommission folgende Antworten gewesen: Kompatibilität mit der fir- meneigenen IT-Lösung, alle aktuellen Verzollungsapplikationen der Eidge- nössischen Zollverwaltung müssen abgedeckt sein, Zoll- und firmeneigene Stammdaten müssen aktualisiert und automatisiert vom System übernom- men werden usw. (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 5 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 6). Die Prüfungskommission verletzt ihren Beurteilungsspielraum nicht, wenn sie die Antworten des Beschwerdeführers ("Automatisierung von Prozes- sen", "Überwachung und Überprüfung" sowie "Integrität und Sicherheit") als zu generell und zu ungenau qualifiziert. Sie beziehen sich nur in allge- meiner Weise auf die Anforderungen für eine Software, nehmen jedoch keinen Bezug zur Verzollungs-Software und stellen kein Pflichtenheft dar, wie in der Aufgabenstellung gefordert wird. Die Prüfungskommission darf von den Prüfungskandidaten erwarten, dass diese die Aufgaben in Bezug auf die gestellten Fragen und auf das Tätigkeitsgebiet beantworten, und sich nicht mit allgemeinen Antworten begnügen. Schliesslich dient die hö- here Berufsbildung der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder verantwortungsvollen Berufs- tätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Ebenfalls ist nachvollzieh- bar, wenn die Prüfungskommission ausführt, dass eine solche Software nicht mit den Zollvorschriften kompatibel sein müsse, sondern eher mit dem ERP-System, und dass sie keine Dokumente überprüfen könne. Der Beschwerdeführer vermag im Gegenzug nicht darzulegen, inwiefern diese Beurteilung offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen ist, weshalb diesbezüglich auf die Einschätzung der Experten abzustellen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer lediglich für seine Ant- wort "Benutzerfreundlichkeit" Punkte erhalten hat. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er hierfür 0.5 Punkte erhalten hat, während die Prü- fungskommission ausführt, die 0.25 Punkte, welche er erhalten habe, seien korrekt. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann vorliegend offenbleiben, ob

B-4290/2025 Seite 24 dem Beschwerdeführer für seine Antwort 0.5 oder 0.25 Punkte zuzuspre- chen sind (vgl. unten, E. 6.6). 6.5.11 In Aufgabe 5d) mussten die Kandidaten im Zusammenhang mit der Einführung der Verzollungs-Software spezifische Arbeitsanweisungen für Spezialfälle wie Uhren mit Lederarmband aus Asien formulieren. Dazu mussten sie vier klare Prozessschritte formulieren und angegeben, auf wel- che Bestimmung sie diese Anweisung abstützen. Der Beschwerdeführer hat als Antwort genannt: Klassifizierung: Dies sei der erste Schritt bei der Verzollung mit HS- Code Zolltarifklassifizierung. Bewertung: Es sei der Wert und das Gewicht zu prüfen und zu bestim- men, welche Zölle und Steuern bei der Einfuhr anfallen würden. Dokumentation: Es seien alle zollrelevanten Dokumente bereitzustellen (Rechnung, Zollerklärung oder Zertifizierung). Abfertigung: Alle Dokumente müssen überprüft werden, wozu ein Zoll- beamter hinzugezogen werden könne. Die Anforderungen für die Verzollung könnten je nach Land variieren, je- doch beurteile sich alles nach Schweizer Zollgesetz. Hierfür habe er keinen der 4.5 möglichen Punkte erhalten. Als Begründung für ihre Bewertung führt die Prüfungskommission aus, der Beschwerdeführer habe generelle Anweisungen gegeben und sei nicht auf den in der Aufgabenstellung wiederholt genannten Spezialfall (Uhren mit Lederarmband aus Asien) eingegangen. Korrekt wäre gewesen, zuerst ab- zuklären, ob es sich um Leder handle, welches gemäss dem Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten einer Bewilli- gungspflicht unterliegt. Falls keine Bewilligungspflicht vorliegen würde, wäre dies im Verzollungs-System zu vermerken und eine Deklaration mit "bewilligungsfrei" vorzunehmen. Falls eine Bewilligungspflicht vorliegen würde, wäre die Bewilligung zum CITES/Fauna beim Bundesamt für Le- bensmittelsicherheit und Veterinärrecht einzuholen und ein Vermerk im Verzollungs-System einzufügen, dass eine Bewilligung benötigt werde und die Deklaration entsprechend vorzunehmen wäre. Als Bestimmungen hät- ten die Nichtzollrechtlichen Erlasse (NZE) genannt werden müssen. Da ex- plizit nach den Spezialfällen gefragt worden sei und die Antworten des Be- schwerdeführers keinen Bezug zu diesen Spezialfällen hätten, könnten keine weiteren Punkte zugesprochen werden (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 6 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 6f.).

B-4290/2025 Seite 25 Der Beschwerdeführer führt selbst aus, er habe eine allgemeine Anleitung für die Abwicklung der Zollmodalitäten für Warenimporte gegeben. Wie be- reits ausgeführt, darf die Prüfungskommission erwarten, dass die Kandida- ten auf die Spezifikationen oder Spezialfälle der Frage eingehen. Es ist nachvollziehbar, wenn die Prüfungskommission für Antworten, die allge- mein gehalten sind und wesentliche Aspekte der Fragestellung nicht be- rücksichtigen, keine Punkte vergibt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Anweisungen nicht in Bezug auf den in der Fragestellung genannten Spezialfall der Uhren mit Lederarmband formuliert und entsprechend die Problematik einer spezialgesetzlichen Bewilligungspflicht sowie die Not- wendigkeit der Berücksichtigung der Nichtzollrechtlichen Erlasse nicht er- kannt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer für seine Antworten keine Punkte erhalten hat. 6.6 Um im schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" die Note 4.0 zu erreichen und die Bestehensvoraussetzungen zu erfüllen, müsste der Be- schwerdeführer mindestens 52 bzw. zusätzlich 21.25 Punkte erhalten. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Antwort des Be- schwerdeführers in Aufgabe 5b) um 0.5 Punkte unterbewertet wurde, wo- mit der Beschwerdeführer noch 20.75 Punkte zusätzlich bräuchte, um die Prüfung zu bestehen. Selbst wenn ihm für die übrigen Aufgaben die gefor- derten Punkte zugesprochen werden würden (19.25), würde er die erfor- derlichen Punkte für die Note 4.0 nicht erreichen. Dies gilt, selbst wenn bei den unklaren Fällen jeweils vom Ergebnis ausgegangen würde, das für den Beschwerdeführer am vorteilhaftesten ist, und ihm in Aufgabe 4a) und 5c) jeweils 0.5 bzw. 0.25 Punkte zusätzlich zugesprochen würde. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Rügen einzugehen. 6.7 An diesem Ergebnis ändern auch die Vorbringen in Bezug auf B._______nichts. Unabhängig davon, ob die Leistung im Nachhinein als genügend bewertet wurde oder ob lediglich ein Übertragungsfehler vorlag, hat die Prüfungskommission den Fehler behoben. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer daraus keine systematische Bewertungsfehler zu be- weisen und für seinen Fall nichts abzuleiten, insbesondere da im vorlie- genden Fall keine systematischen Bewertungsfehler festgestellt werden konnten. 7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, sowohl im Haupt- wie auch im Eventualpunkt.

B-4290/2025 Seite 26 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und es ist nach Eintritt der Rechtskraft der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür zu verwenden. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, an- dere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auch der Vorinstanz als Bundesbehörde steht damit keine Parteientschädigung zu. Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Ihr steht dementsprechend eben- falls keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7; B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3). 9. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, na- mentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufs- ausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im ei- gentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Be- wertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, ins- besondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1).

B-4290/2025 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Gabriel Schaub

B-4290/2025 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, soweit die in E. 9 vorstehend genannten Vor- aussetzungen erfüllt sind (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. Januar 2026

B-4290/2025 Seite 29 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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