B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4249/2024
Urteil vom 17. März 2025 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung ([Berufsbezeichnung] mit eidgenössischem Fachausweis).
B-4249/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem A.______ (fortan: die Beschwerdeführerin) die eidgenössische Berufsprüfung "[Berufsbezeichnung] mit eidg. Fachausweis" bestanden hatte, wurde ihr das Resultat mit Prüfungsverfügung vom
B-4249/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Bund kann Beiträge an Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprü- fungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu för- dern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbei- träge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteiniti- ative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2). 2.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f BBV; Urteile des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3; B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.1). Unter anderem muss das Ge- such innert zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidge- nössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). 2.3 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungs- fristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die vorliegende zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zu- rückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten
B-4249/2024 Seite 4 (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2). 2.4 Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, legt der Bundesrat die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung [...]" an die Kosten von Vorbereitungskursen eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen fest (Art. 56a Abs. 3 BBG), womit der Gesetzgeber es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen hat, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln, und dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorse- hen kann. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B 1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1). 2.5 Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Be- stimmung keinen Raum für Ausnahmen (vgl. Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV; Urteile des BVGer B-7530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.7; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 3.2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.4; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1; B 2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.4). Ent- sprechend wird in den Verordnungsmaterialien festgehalten: "Die Berech- tigung zur Gesuchstellung erlischt 2 Jahre nach Absolvierung der eidge- nössischen Prüfung [...]." (EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR WIRT- SCHAFT, BILDUNG, FORSCHUNG WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht, 2017, S. 4). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck – insbe- sondere um Rechtssicherheit zu schaffen – vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von zwei Jahren seit Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht geset- zeswidrig, und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Beitragsansprüche nicht übermässig. 3. 3.1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin- dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3.2 Das Gesuch um Fristwiederherstellung muss begründet und unter Bei- lage entsprechender Beweismittel eingereicht werden (PATRIZIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
B-4249/2024 Seite 5 waltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 7). Die Frist beträgt 30 Tage seit Wegfall des Hindernisses. Es kann ausdrücklich oder sinnge- mäss begründet werden, warum nicht rechtzeitig gehandelt wurde (URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal- tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 232; gl. M. zur vergleichbaren Rechtslage im kantonalen Recht, Urteil des VGer St. Gal- len, in: GVP 1978 Nr. 26 S. 74 E. a; Urteil des VGer Luzern, in: LGVE 1976 II Nr. 53 S. 135 f.; Urteil des BVGer B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.3). Der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hin- dernisses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Par- tei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteile des BVGer A‑2316/2021 vom 14. März 2023 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_307/2023 vom 19. Dezember 2023] E. 1.8.2.6; A‑2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.6, A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.). Ebenfalls innert dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen (EGLI, a.a.O., Art. 24 N. 9). 3.3 Die Wiederherstellung der Frist wird im Interesse der Rechtssicherheit nur zurückhaltend und in besonderen Fällen gewährt (vgl. Urteil des BGer 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1, 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.2; A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4 m.w.H.). Als unverschuldet gilt das Versäumnis nur, wenn objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit bestanden und weder der säumigen Person noch ihrer Vertretung Nachlässigkeit vorgeworfen wer- den kann (EGLI, a.a.O., Art. 24 N 12; STEFAN VOGEL, in: Auer et al [Hrsg.], VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 10 ff.). Eine objektive Unmöglichkeit zu handeln wird z.B. bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegenden Erkran- kungen bejaht und eine subjektive Unmöglichkeit, wenn die betroffene Per- son durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, zu Handeln abgehalten war, wofür insbesondere ein unverschuldeter Irrtum in Betracht kommt (Urteile des BGer 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1 f.; Urteil des BVGer B-6448/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.1). Auch ein Zusammenwirken verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzung von Art. 24 VwVG erfüllen (VOGEL, a.a.O. N. 14). Beschlug die Verhinderung nur einen Teil der verpassten Frist, muss sie an ihrem Ende bestanden haben (VOGEL, a.a.O., Art. 24 N 15; EGLI, a.a.O., Art. 24 N. 20).
B-4249/2024 Seite 6 3.4 Krankheit als Hinderungsgrund setzt auch voraus, dass die betroffene Person daran gehindert war, eine Drittperson mit der Vornahme der Ver- fahrenshandlung zu betrauen (Urteil des BGer 9C_622/2022 vom 6. Feb- ruar 2023 E. 6.3.1). War es ihr hingegen objektiv und subjektiv zumutbar, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkenn- bare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, war das Hindernis nicht unverschuldet (vgl. Urteile des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.3; A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2; A‑1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3). Eine Wiederherstellung zugelassen wurde beispielsweise bei einer Per- son, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Ver- änderungen aufwies, die sie intellektuell beeinträchtigten und davon ab- hielten, selbst Beschwerde zu erheben oder jemanden mit ihrer Interes- senwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a). In einem anderen Fall wurde die unverschuldete Verhinderung eines Gesuchstellers bejaht, der sich aufgrund einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in stationär-psychiatrischer Behandlung befand und nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten zu besorgen (Urteil des BVGer E-2738/2016 vom 17. Mai 2016). Kein unverschuldetes Versäumnis wurde hingegen bei Be- schwerdeführenden angenommen, die seit längerem krankgeschrieben waren, auch wenn aus ihrem Arztzeugnis hervorging, dass sie wegen der Krankheit sehr müde waren und Schwierigkeiten hatten, ihren obligatori- schen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5200/2021 vom 24. April 2023 E. 2.4.4; vgl. auch A-3510/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.4.5). Ebenfalls verwehrt wurde die Wiederherstellung der Frist im Fall einer Person mit einem immobilisierten rechten Arm in Kombination mit einer schweren Grippe (BGE 112 V 255 E. 2). 4. Die auf den 30. November 2021 datierte Prüfungsverfügung wurde der Be- schwerdeführerin am 1. Dezember 2021 eröffnet. Die Beschwerdeführerin reichte ihr Beitragsgesuch am 27. März 2024 bei der Vorinstanz ein, womit sie die Frist unbestrittenermassen um fast vier Monate verpasst hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die zweijährige Frist einzuhalten sei ihr nicht möglich gewesen, da sie sich in dieser Zeit in sehr schwierigen gesundheitlichen Umständen befunden habe. Seit zwei Teilimpfungen ge- gen Covid-19, spätestens aber seit ihrer Covid-19-Erkrankung im April 2022, kämpfe sie mit kognitiven Defiziten. Diese hätten sich stetig ver-
B-4249/2024 Seite 7 schlimmert und dazu geführt, dass sie an chronischer Erschöpfung, dem Fatigue-Syndrom und einer depressiven Verstimmung zu leiden begann. Ein Unfall im Oktober 2022 mit Schleudertrauma und einer Prellung der Wirbelsäule habe ihren Zustand noch verschlimmert. Seither sei sie ar- beitsunfähig, seit Dezember 2023 zu 100 %, und nicht in der Lage gewe- sen, das Gesuch rechtzeitig einzureichen. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt somit nicht in Abrede, dass sie die Frist von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV verstreichen liess, doch ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre E-Mail vom 29. Juni 2024 als Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist (Art. 24 VwVG) hätte behandeln müssen. Damals informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über ihre Erkrankungen im Zusam- menhang mit dem Fristversäumnis. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch am 27. März 2024 gestellt und damit die verpasste Handlung nachgeholt. Sie begründete ihre Säumnis aber erst drei Monate später, am 29. Juni 2024, nachdem sie einen ableh- nenden Bescheid von der Vorinstanz erhalten hatte. Die Beschwerdefüh- rerin hat es somit verpasst, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses den Grund für ihre Verhinderung anzugeben. Bereits damit verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, so dass offen bleiben könnte, ob im Sinne dieser Vorschrift ein unverschuldetes Hindernis be- standen hat. Wie sich im Folgenden zeigt, wäre das Wiederherstellungs- gesuch aber auch in dieser Hinsicht abzuweisen: 4.4 Die Beschwerdeführerin belegte ihre Arbeitsunfähigkeit im Beschwer- deverfahren durch mehrere Arztzeugnisse. Diese Dokumente sind zum Be- weis geeignet und belegen eine bereits seit September 2022 bestehende Arbeitsunfähigkeit in wechselnden Pensen wie folgt: Zeitraum Arbeitsunfähigkeit in % gemäss Zeugnis 10.9. – 25.9.22 50 15.10. – 19.10.22 100 20.10. – 31.10.22 50 1.11. – 13.11.22 50 14.11. – 15.11.22 40 16.11. – 30.11.22 100 1.12. – 31.12.22 100 14.3. – 31.3.23 60 1.4. – 30.4.23 50 1.5. – 31.5.23 35
B-4249/2024 Seite 8 1.6. – 30.6.23 50 1.7. – 31.7.23 45 1.8. – 31.8.23 30 1.9. – 30.9.23 50 1.10. – 31.10.23 50 1.11. – 30.11.23 55 22.12.23 – 12.1.24 100 15.1. – 19.1.24 100
Auch nach der Arztbestätigung vom 16. Juli 2024 hat sich die Beschwer- deführerin seit 2022 in einer schlechten psychischen und körperlichen Ver- fassung befunden (Schreiben von Frau Dr. med. B._______ vom 16. Juli 2024). Die IV-Stelle des Kantons X._______ attestierte ihr mit Schreiben vom 5. Juli 2024 ebenfalls einen fragilen und schwankenden Gesundheitszustand. Doch war die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum weder durchgehend noch vollständig arbeitsunfähig. Trotz anhal- tender Beeinträchtigungen durch Long-Covid seit April 2022 war sie in der Lage, im Oktober 2022 in [Ort] mit Kitesurfen einer anspruchsvollen Sport- art nachzugehen, die Konzentration, Koordination und Kraft voraussetzt (vgl. Arztbericht vom 17. Oktober 2022, S. 1). Sie vermochte einen Antrag auf IV-Beiträge zu stellen oder durch Dritte in ihrem Namen einreichen zu lassen, wofür ein entsprechender administrativer Aufwand geleistet und Dokumente zusammengestellt werden müssen. In gewissem Masse war die Beschwerdeführerin darum in der Lage, im fraglichen Zeitraum admi- nistrative und organisatorische Aufgaben zu bewältigen oder sich dafür Un- terstützung zu beschaffen. Dass sie für die vorliegende Fristwahrung nicht handlungsfähig gewesen war, erscheint darum nicht erstellt. Namentlich bei Fristablauf am 1. Dezember 2023 und in den Monaten davor war die Beschwerdeführerin nicht gänzlich arbeitsunfähig und erst einige Wochen danach zu 100% krankgeschrieben. Trotz ihrer misslichen Lage ist damit nicht glaubhaft, dass es der Beschwer- deführerin nicht zumutbar gewesen wäre, unterstützt von einer Drittperson, das Gesuch an die Vorinstanz einzureichen (vgl. Urteil des BVGer B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 5.2.6), und erweist sich das Wie- derherstellungsgesuch auch inhaltlich als unbegründet.
B-4249/2024 Seite 9 5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. März 2024 damit zurecht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 19. August 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio). 7. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k BGG e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der Erlass, der der verlangten Leistung zugrunde liegt, hinreichend konkret um- schreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu ge- währen ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Bei- trag gewähren will (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hat die Beschwerdeführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundes- gericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).
B-4249/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Department für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen:
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katherina Schwendener
B-4249/2024 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. März 2025
B-4249/2024 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Department für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)