B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4238/2025
Urteil vom 18. August 2025 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Eva Kälin.
Parteien
A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Adrian Ettwein und/oder lic. iur. Cordelia Bähr, bähr'ettwein rechtsanwälte Beschwerdeführerin,
gegen
B._______ AG, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-3487/2020 nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil 2C_341 /2023 vom 30. April 2025).
B-4238/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3487/2020 vom
B-4238/2025 Seite 3 damalige Mehrwertsteuer von 7.7% resp. Fr. 2'632.43) auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin, dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bean- tragt, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht notwendig, nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig und deshalb nur in reduziertem Um- fang zu berücksichtigen, dass sie insbesondere vorbringt, die hohe Anzahl der von der Beschwer- deführerin im Verfahren B-3487/2020 eingereichten Eingaben sei zur sach- gerechten Darstellung der Beschwerdeanliegen nicht erforderlich gewe- sen, ein erheblicher Teil der Ausführungen der Beschwerdeführerin be- stehe aus inhaltlichen Wiederholungen oder befasse sich mit Aspekten, die für die rechtliche Beurteilung der strittigen Verfahrensfrage ohne Relevanz seien, und das Bundesgericht sei nicht auf die von der Beschwerdeführerin geforderte erneute Prüfung der ursprünglichen Wirkstoffzulassung einge- treten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2025 an ihren An- trägen festhält und geltend macht, sie sei im Verfahren B-3487/2020 mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen und zu entschädigen, das Studium und die Beurteilung des sehr umfangreichen, aber sehr unvoll- ständigen Dossiers der Vorinstanz habe entsprechend Zeit benötigt, und im Nachgang zu ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2020 an das Bundesverwal- tungsgericht hätten die jeweiligen Ausführungen in den Eingaben der Be- schwerdegegnerin, der Vorinstanz, des BAFU und des BLW erfordert, dass die Beschwerdeführerin in sechs weiteren Eingaben Stellung nehmen musste, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Verfahren B-3487/2020 als vollständig obsiegend bzw. die Beschwerdegegnerin als vollständig unterliegend gilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) auferlegt und den Vor- instanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten für das Verfahren B-3487/2020 auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
B-4238/2025 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der im Verfahren B-3487/2020 obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE) ist, dass diese aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Festlegung der Höhe der Par- teientschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 143 II 162 E. 5.3; Urteil des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1), dass Parteikosten dann als notwendig zu betrachten sind, wenn sie im Zeit- punkt der Kostenaufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechts- verfolgung oder Rechtsvertretung unerlässlich scheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2; Urteile des BVGer A-929/2024 vom 23. Januar 2025 E. 14.3; A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2, je m.w.H.), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anhand von sieben ein- gereichten Leistungsausweisen für das Verfahren B-3487/2020 einen Ho- noraraufwand von Fr. 34'187.50 sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% geltend macht, womit sich die beantragte Parteientschädigung ins- gesamt auf Fr. 36'819.93 beläuft, dass aus den eingereichten Leistungsausweisen hervorgeht, dass der An- walt der Beschwerdeführerin nicht seinen gesamten geleisteten Aufwand in Rechnung stellte, dass das Verfahren B-3487/2020 ausserordentlich komplex und an- spruchsvoll war, die Akteneinsicht aufgrund der im vorinstanzlichen Verfah- ren nur teilweise gewährten Akteneinsicht vor Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden musste und aufgrund der komplexen technischen Fra- gen sowie auch der seitens der Vorinstanz begangenen Verletzung der Be- gründungspflicht verschiedene Fachberichte der Fachbehörden BAFU und BLW eingeholt werden mussten, wozu sowie zu den entsprechenden Aus- führungen der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin jeweils in ins- gesamt sechs Eingaben Stellung nahm, dass deshalb der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zeitliche Aufwand nachvollziehbar ist und davon auszugehen ist, dass die Kosten
B-4238/2025 Seite 5 für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufwendung zur sachgerech- ten und wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich schienen, dass auch der geltend gemachte, sehr moderate Stundenansatz von Fr. 250.– im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE liegt und nicht zu beanstan- den ist, dass die Parteientschädigung allerdings keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst, da die Beschwerdeführe- rin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen und damit als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 9.2), dass der Beschwerdeführerin damit eine Parteientschädigung von Fr 34'187.50 zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist, die sich mit selbständigen Anträgen am Verfahren B-3487/2020 beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung auszu- richten ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
B-4238/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Beschwerdegegnerin werden für das Verfahren B-3487/2020 Verfah- renskosten von Fr. 5'000.– auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. Der im Verfahren B-3487/2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-3487/2020 eine Partei- entschädigung von Fr 34'187.50 zulasten der Beschwerdegegnerin zuge- sprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das EDI, das BAFU und das BLW.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Eva Kälin
B-4238/2025 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. August 2025
B-4238/2025 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde) – das BAFU (A-Post) – das BLW (A-Post)