Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4237/2018
Entscheidungsdatum
09.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018

Urteil vom 9. August 2018

Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber David Roth.

Parteien

A._______ AG, c/o Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin,

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 sowie in den Ausstandsverfahren B-3432/2018 und B-4111/2018.

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 23. März 2018 schloss das Bundesamt für Bauten und Logistik (nachfolgend: Vergabestelle) die A._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom Beschaffungsverfahren für das Projekt „(17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer“ (Meldungsnummer 993721; Projekt-ID 162830) aus. A.b In der Folge verlangte die Gesuchstellerin mit einem an die Vizepräsi- dentin des Bundesverwaltungsgerichts (Richterin Marianne Ryter) gerich- teten Schreiben vom 13. April 2018 (Posteingang: am 16. April 2018 bei der Schweizerischen Botschaft C._______) unter anderem, es seien sämt- liche Vergabeverfahren, an denen die Gesuchstellerin Interesse zeige und bei denen die Vergabestelle involviert sei – inklusive die „FiVer“, „AVAM“ und „ASALfutur“-Ausschreibungen – zu sistieren. Überdies beantragte die Gesuchstellerin unter anderem den Ausstand von Richter Marc Steiner, da dieser sowie 14 weitere Gerichtspersonen im „ASALfutur“-Fall (B-7062/2017) systematisch daraufhin eingewirkt hätten, der Gesuchstellerin ein Menschenrecht auf ein rechtmässiges Verfahren zu entziehen. Des Weiteren verlangte die Gesuchstellerin, es sei gegen die beiden Per- sonen, welche die eingangs erwähnte Verfügung vom 23. März 2018 un- terzeichnet haben, Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung einzureichen. A.c Daraufhin teilte der stellvertretende Generalsekretär des Bundesver- waltungsgerichts (Bernhard Fasel) der Gesuchstellerin im Auftrag der Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts (Marianne Ryter) mit Schreiben vom 9. Mai 2018 im Wesentlichen mit, dass es sich bei den gel- tend gemachten Straftatbeständen um Antragsdelikte handle, weshalb sie – die Gesuchstellerin – bei den Strafbehörden selber entsprechende Anträge stellen müsse. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin darüber in- formiert, dass bezüglich ihrer weiteren Ausführungen keine Zuständigkeit des Gerichts ersichtlich sei. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben ohne klaren Bezug zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteren Schriftverkehr zu den Akten gelegt würden.

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 3 A.d Mit einer als Beschwerde betitelten Eingabe vom 21. Mai 2018 (Ein- gang: 24. Mai 2018) im Verfahren B-3015/2018 beantragte die Gesuch- stellerin im Wesentlichen, dass ihr Ausschluss im Projekt FiVer (17127) 318 aufzuheben und das Ausschreibungsverfahren zu sistieren sei; der Beschwerde sei überdies aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr – der Gesuchstellerin – Akteneinsicht zu gewähren und eventualiter Schadenersatz zu leisten. In derselben Eingabe verlangte die Gesuchstellerin sodann den Ausstand der Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter und des stellvertretenden Generalsekretärs Bernhard Fasel und wie- derholte das Ausstandsbegehren gegen die 15 Gerichtspersonen – analog dem eingangs erwähnten Schreiben vom 13. April 2018. A.e In seiner Verfügung vom 25. Mai 2018 im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 erwog das Bundesverwaltungsgericht, die Sistierung einer Ausschreibung falle in die Zuständigkeit der Vergabestelle. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin ersucht, sich bis zum 8. Juni 2018 zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2018 (Post- aufgabe: 23. Mai 2018) zu äussern. Des Weiteren wurde sie ersucht, sich innert gleicher Frist zum Ausstandsbegehren zu äussern, wobei Still- schweigen als Festhalten am Ausstandsbegehren gedeutet werde. A.f Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 hielt die Gesuchstellerin im Beschwer- deverfahren B-3015/2018 stillschweigend an ihrem Ausstandsbegehren fest, was das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Juni 2018 feststellte. Im Übrigen äusserte sich die Gesuchstellerin nicht zur Recht- zeitigkeit ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2018, sondern verwies lediglich auf ihre Eingabe vom 13. April 2018. A.g In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungs- gericht am 19. Juni 2018) hielt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfah- ren B-3015/2018 unter anderem ergänzend fest, dass sie an sämtlichen Ausstandsbegehren festhalte. A.h Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 machte die Gesuchstellerin geltend, sie habe sich in den Schreiben vom 4. und 8. Juni 2018 zur Frist geäussert und verwies gleichzeitig auf die Eingabe vom 13. April 2018, welche an die Vizepräsidentin Marianne Ryter gerichtet war.

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 4 B. B.a Gestützt auf das mit Eingabe vom 4. Juni 2018 stillschweigend bestä- tigte Ausstandsbegehren vom 13. April 2018 eröffnete das Bundesverwal- tungsgericht ein gesondertes Ausstandsverfahren (B-3432/2018). B.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 des neu eingesetzten Instruktions- richters Stephan Breitenmoser im Verfahren B-3432/2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin auf, ihr Ausstandsbegehren bis zum 2. Juli 2018 zu präzisieren und zu substantiieren. Mit dieser Auf- forderung wurde darauf hingewiesen, dass nach ungenutztem Ablauf der Frist und insbesondere mangels hinreichender Begründung auf das Gesuch nicht einzutreten sein werde. B.c Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie den Ausstand gegen sämtliche Gerichtspersonen verlangt habe, die im „ASALfutur“-Verfahren (B-7062/2017) an der Rechtsverweigerung beteiligt seien. Gleichzeitig verlangte sie den Ausstand des für das Ausstandsverfahren B-3432/2018 eingesetzten Instruktionsrichters Stephan Breitenmoser, da die Verfügung vom 26. Juni 2018 eine zu kurze Frist beinhaltet habe und der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. B.d Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 gewährte das Bundesverwaltungsge- richt der Gesuchstellerin eine Fristerstreckung und hielt zudem fest, dass das Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter Stephan Breitenmo- ser weder begründet noch substantiiert und aufgrund der gewährten Frist- erstreckung als hinfällig zu betrachten sei. Die Gesuchstellerin wurde gleichzeitig aufgefordert, ihr Ausstandsbegehren bis zum 16. August 2018 sachlich und objektiv zu präzisieren sowie zu substantiieren mit Hinweis auf ein allfälliges Nichteintreten auf das Gesuch im Unterlassungsfall. B.e Mit einer – am 11. Juli 2018 vorab per Fax eingereichten und an Richter Stephan Breitenmoser gerichteten – Eingabe vom 10. Juli 2018 hielt die Gesuchstellerin unter anderem am Ausstandsbegehren gegen den Instruk- tionsrichter Stephan Breitenmoser fest. Zudem beantragte die Gesuch- stellerin, per sofort und vorsorglich der Vergabestelle in einem Zwischen- entscheid den Abschluss jeglicher Verträge zu untersagen.

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 5 B.f Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 verfügte das Bundesverwal- tungsgericht, dass der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (Verfahren B-3015/2018) abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist und dieser nicht gegenstandslos geworden ist. C. C.a Gestützt auf das neue Ausstandsbegehren vom 27. Juni 2018 bzw. 10. Juli 2018 (Faxeingang: 11. Juli 2018) eröffnete die Abteilung II des Bun- desverwaltungsgerichts am 13. Juli 2018 ein zweites Ausstandsverfahren (mit der Verfahrensnummer B-4111/2018). C.b Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018 erklärte Richter Hans Urech hin- sichtlich des Ausstandsverfahrens B-3432/2018 bzw. des beschaffungs- rechtlichen Verfahrens B-3015/2018 den Ausstand. C.c In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 hielt Richter Marc Steiner betreffend das beschaffungsrechtliche Verfahren B-3432/2018 [recte: B-3015/2018] im Wesentlichen dafür, dass ihn betreffend nicht von einem ausstandsbegründenden Verfahrensfehler ausgegangen werden könne. C.d Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 (Eingang am 25. Juli 2018) beantragte die Gesuchstellerin erneut den Ausstand aller bisher involvierten Gerichts- personen in den Verfahren „ASAL-futur“, „AVAM“ und „FIVER“, wobei sie weitere Gerichtspersonen hinzufügte. D. Gestützt auf das neue Ausstandsbegehren vom 19. Juli 2018 eröffnete die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2018 ein drittes Ausstandsverfahren (mit der Verfahrensnummer B-4237/2018). E. Auf die mit Verfügung vom 31. Juli 2018 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellten Stellungnahmen von Richter Hans Urech und Richter Marc Steiner hat die Gesuchstellerin mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. August 2018 (Faxeingang: 6. August 2018) Stellung genommen. F. Auf die einzelnen Vorbringen der Gesuchstellerin und derjenigen von den Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen sowie auf die einge- reichten Akten wird, soweit für diesen Entscheid erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Zu prüfen ist der verlangte Ausstand zahlreicher Gerichtspersonen: Mit einem an die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts (Richte- rin Marianne Ryter) gerichteten Schreiben vom 13. April 2018 (vgl. hierzu oben Bst. A.b) machte die Gesuchstellerin geltend, es seien zahlreiche Gerichtspersonen bereits im „ASALfutur“-Verfahren involviert und könnten deshalb auch im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 nicht neutral sein, weshalb sie deren Ausstand verlange. Namentlich genannt werden: Richterin Eva Schneeberger, Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann, Abteilungspräsident Richter Francesco Andrea Brentani, Richter Pascal Richard, Präsident des Bun- desverwaltungsgerichts Jean-Luc Baechler, Richterin Vera Marantelli, Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Marianne Ryter, Richterin Maria Amgwerd, Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Said Huber, Richter Andreas Zünd und Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Richter Georg Seiler. Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 ver- langte die Gesuchstellerin den Ausstand der Vizepräsidentin des Bundes- verwaltungsgerichts Marianne Ryter und des stellvertretenden General- sekretärs Bernhard Fasel und wiederholte den gewünschten Ausstand zahlreicher Gerichtspersonen analog dem Schreiben vom 13. April 2018. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sämtliche genannte Gerichtspersonen einzeln und/oder gemeinsam bisher systematisch darauf hingewirkt hätten der Gesuchstellerin im „ASALfutur“-Verfahren ein „Menschenrecht auf ein rechtmässiges Verfahren zu entziehen“. Deshalb seien sämtliche Gerichts- personen auch im „FiVer“-Verfahren nicht neutral und müssten in den Aus- stand treten. Mit Eingaben vom 4. sowie vom 8. Juni 2018 hielt die Gesuchstellerin zunächst stillschweigend und sodann ausdrücklich an sämtlichen ihrer Ausstandsbegehren fest. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an Richter Marc Steiner äusserte sich die Gesuchstellerin ihm gegenüber wie folgt: „Dennoch habe ich bei Ihnen den Eindruck, dass Sie – Herr Steiner – nicht sonderlich viel von der Stofffülle verstanden haben oder diese Fülle nicht bei Ihnen hängen geblieben ist. Vielleicht müssen wir die Klassengrösse reduzie- ren oder wir könnten es im Einzelunterricht versuchen? Frau Prof. Elsbeth Stern (IQ 140) hat kürzlich von sogenannten Überleister [sic!] berichtet. Dies

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 7 sind Personen, denen es gelingt, eine Matura zu absolvieren, obwohl Ihr Intel- ligenzquotient deutlich niedriger ist [als] derjenige der von Frau Stern postu- lierten 20% Intelligentesten der Bevölkerung. Ob darunter sogar Maturanten [sic!] mit negativen IQ-Werten waren, konnte ich dem Artikel nicht entnehmen. Haben Sie mal überprüfen lassen, ob auch Sie ein sogenannter Überleister sind? Der Arbeitseifer und die Geschwindigkeit, mit der Sie meine Schreiben beantworten, könnte ein Hinweis hierauf sein, ebenso Ihre Mitarbeit am Stan- dardwerk zum Vergaberecht. Ein HAWIK IV-Test könnte auch Aufschluss geben, ob Sie eher der haptische oder der optische Typ sind. Ich könnte dann meinen Unterrichtsstil entsprechend adaptieren“. Sowohl in der Eingabe vom 27. Juni 2018 als auch in derjenigen vom 10. Juli 2018 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand des Instruktions- richters Stephan Breitenmoser im Ausstandsverfahren B-3432/2018. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 beantragte die Gesuchstellerin erneut den Ausstand aller bisher involvierten Gerichtspersonen in den Verfahren „ASAL-futur“, „AVAM“ und „FIVER“ und ergänzte die Personenliste vom 13. April 2018 mit fünf weiteren Gerichtspersonen bzw. Kürzeln wie folgt: „Eva Schneeberger, Marc Steiner, Hans Urech, Beatrice Grubenmann, Francesco Andrea Brentani, Pascal Richard, Jean-Luc Baechler, Vera Marantelli, Marianne Ryter, Maria Amgwerd, David Aschmann, Daniel Willi- segger, Said Huber, Andreas Zünd, Hans Georg Seiler, Stephan Breitenmoser, sde (unbekanntes Kürzel), gwt (unbekanntes Kürzel), Ronald Flury, rit (unbekanntes Kürzel), due (unbekanntes Kürzel). Zu den dem BVGer noch nicht bekannten Personen mit Ausstandsverfahren sind Verfahren vor dem Bundesgericht hängig. Hinzu kommt noch eine Person, die einen Betrag von 25‘000 CHF für eine Beschwerde in 2 einfachen Fragen zu den EK fest- gelegt hat. Diese ist evtl. identisch mit obigem Personenkreis. Insgesamt sind somit 21 Gerichtspersonen involviert, die alle an rechtswidrige [sic!] Urteile be- teiligt waren“. Gleichzeitig äusserte sich die Gesuchstellerin gegenüber den beiden Bun- desangestellten, welche die Verfügung vom 23. März 2018 erlassen ha- ben, unter anderem wie folgt: „Bei den Personen D._______ und E._______, sowie der Person, die eine Strafanzeige gegen mich erhoben hat, handelt es sich offenbar um schwere Legasteniker [sic!], welche nicht in der Lage sind, die lethalen [sic!] Ereignisse eines teutonisch formulierten Konditionalsatzes in englischer Sprache in eine chronologisch korrekter Abfolge zu bringen (zusätzlich schwere Dyschronolo- gie [sic!]?)“.

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 8 Mit Eingabe vom 6. August 2018 machte die Gesuchstellerin schliesslich „präventiv und eventualiter“ Ausstandsgründe gegen Richter Keita Mutombo sowie Präsidialsekretär Thomas Reidy geltend, sofern die An- träge der Gesuchstellerin nicht per sofort behandelt würden oder falls durch die rechtswidrig verzögerte Mitteilung für die Gesuchstellerin ein nicht wie- dergutzumachender Schaden entstehen sollte. Angesichts der zahlreichen Ausstandsbegehren (und der hierzu beantrag- ten prozessualen Anordnungen) sind – nach einer Prüfung der Prozess- voraussetzungen (E. 2) sowie der Darstellung der massgeblichen Beurtei- lungskriterien für Ausstandsverfahren (E. 3) – die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausstandsrügen zu den fraglichen Gerichtspersonen im Einzelnen zu erörtern (E. 4). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 VGG Beschwer- den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Aus- nahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist – gestützt auf Art. 29 Bst. d des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungs- wesen (BöB, SR 172.056.1) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 BöB – dafür zuständig, die von der Gesuch- stellerin im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 angefochtene Verfügung zu überprüfen. Im Rahmen dieses Hauptverfahrens ist das Bundesverwal- tungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3). 2.2 Die zum hängigen Beschwerdeverfahren B-3015/2018 eingeleiteten Ausstandsverfahren B-3432/2018 und B-4111/2018 sind – angesichts der gleichläufigen Ausstandsthematik im Zusammenhang mit dem Beschwer- deverfahren B-3015/2018 – gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in Verbin- dung mit Art. 4 VwVG – mit dem vorliegenden Ausstandsverfahren B-4237/2018 zu vereinigen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit Hinweisen). Daher ist im hier zu fällenden Entscheid

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 9 über sämtliche Ausstandsbegehren zu befinden (vgl. Zwischenverfügung des BVGer A-3001/2010 vom 20. September 2010). 2.3 Gemäss Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (vgl. Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht sinngemäss, wobei sich das bundesverwaltungsgerichtliche Ver- fahren nach VwVG richtet (ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34 N. 3; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1203). Nach Art. 36 Abs. 1 BGG hat die Partei, welche den Ausstand einer Ge- richtsperson verlangt, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzu- reichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c). Gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand, wenn diese den Aus- standsgrund bestreitet, wobei praxisgemäss der Entscheid in Ausstands- verfahren in der Regel von drei Richterinnen bzw. Richtern getroffen wird (Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]; Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4 m.w.H.). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorge- brachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). Über die Aus- standsfrage kann ferner ohne Anhörung der Gegenpartei beziehungsweise der Vorinstanz entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG). 2.4 Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihren Eingaben vom 13. April 2018 und 21. Mai 2018 (im Verfahren B-3015/2018), vom 4. und 8. Juni 2018 (Verfahren B-3015/2018) sowie vom 27. Juni 2018 bzw. 10. Juli 2018 (Aus- standsverfahren B-3432/2018 sowie B-4111/2018 ) und vom 19. Juli 2018 (Ausstandsverfahren B-4237/2018) auf das hängige und sie betreffende Grundverfahren B-3015/2018. Folglich ist sie zur Einreichung von Aus- standsbegehren grundsätzlich berechtigt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Die Gesuchstellerin reichte ihre Eingaben (E. 1.1) – gemäss aktueller Pra- xis – formgerecht und innert nützlicher Frist ein, weshalb auf die einzelnen

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 10 Ausstandsbegehren grundsätzlich einzutreten ist, soweit taugliche Aus- standsgründe (vgl. Zwischenverfügungen des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.4 und A-6743/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.1) geltend gemacht werden, worauf in E. 4 ff. zurückzukommen ist. 3. Die hier anwendbare Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und un- befangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 sowie BVGE 2007/5 E. 2.2). 3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich vorliegend auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (vgl. dazu nachfolgend E. 4 ff.). Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a–d BGG genannten Gründen befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auf- fangklausel zu, die – über den Bereich der in den Bst. a–d namentlich er- wähnten besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend – sämtliche Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsper- son erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz/Wurz- burger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34 BGG N. 29, m.w.H.). Insofern muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern bereits der Anschein der Befangenheit genügt. Ein sol- cher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Rich- terin oder des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1, m.w.H.). Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt gemäss Rechtsprechung unter anderem die mögliche Voreingenommenheit wegen Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion (Zwi- schenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.3; Urteil des BVGer D-5636/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.3, je m.w.H.). Jedoch stellt das Treffen eines Zwischenentscheids in der gleichen Sache noch keine Vorbefassung dar (BVGE 2007/5 E. 2 f.). Für die Annahme der Voreingenommenheit müssen vielmehr weitere Gründe und konkrete An-

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 11 haltspunkte hinzukommen, zum Beispiel dass sich die Gerichtsperson be- reits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensaus- gang deshalb nicht mehr als offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4; Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.3). Ein Ausstandsgesuch kann aber grundsätzlich nicht mit dem Er- gebnis beziehungsweise dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen be- gründet werden (Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). So genügt für den Verdacht der Befangenheit auch nicht, dass eine Richterin oder ein Richter eine falsche Instruktionsmassnahme oder eine unzutreffende Würdigung vorgenommen hat (Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 3.3 m.w.H.). Verfahrens- und Ein- schätzungsfehler sowie selbst falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck von Voreingenommenheit (Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4) und vermögen, ohne dass weitere erhebliche Um- stände hinzuträten, die Unabhängigkeit einer Gerichtsperson nur aus- nahmsweise in Frage zu stellen (HÄNER, a.a.O., Art. 34 N. 19). Das Ausstandsverfahren von Gerichtspersonen ist nicht dazu bestimmt, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem be- stimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen. So müssen im Falle einer Ausstandspflicht wegen richterlichen Verfahrens- fehlern oder eines falschen Entscheids in der Sache objektiv gerechtfer- tigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, welche auf fehlende Distanz und Neutralität hinweist (vgl. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4; HÄNER, a.a.O., Art. 34 N. 19; REGULA KIENER, Richterliche Unabhän- gigkeit, 2001, S. 105 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr- tümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Urteile des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b und 116 Ia 135 E. 3a; HÄNER, a.a.O., Art. 34 N. 19; bejaht beispielsweise in BGE 141 IV 178). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das sub- jektive Empfinden einer Partei abzustellen. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit objektiv begründet erscheinen (BGE 139 I 121 E. 5.1, 137 I 227 E. 2.1 m.w.H., 131 I 24 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1). Für eine objektive Beurteilung ist zu fragen, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 12 der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (Urteil des BGer 2P.102/2006 vom 20. Juni 2006 E. 5.2). 3.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss- trauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal in gleicher Funktion befasst waren. In einem sol- chen Fall stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in wichtigen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welche sie nicht mehr als unvorein- genommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen er- scheinen lässt. Jedoch stellt nach Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren für sich alleine kein Ausstandsgrund dar. Es wird angenommen und erwartet, dass die Gerichtspersonen die Streitsache ob- jektiv und unparteiisch behandeln und so die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet ist (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 m.w.H.; Urteil des BGer 8F_3/2008 vom 20. August 2008; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1099). Der Umstand, dass einem Beschwerdeführer das Ergebnis eines solchen früheren Verfahrens nicht genehm ist, bildet folglich für sich allein keinen Grund für den Ausstand einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mit- gewirkt hat. Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat. Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (Urteil des BGer 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 m.w.H.). Es ist in diesem Zusam- menhang sodann darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht derartige Ausstandsbegehren in seinem Urteil 2C_223/2010 vom 19. November 2010 als untauglich beziehungsweise unzulässig bezeichnete. Insofern durften die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen am zu treffenden (Nichteintretens-) Entscheid darüber mitwirken (Urteile des BGer 2C_223/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 430 E. 3.3, vgl. auch BGer 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2.1; Zwischenentscheid des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.3.2). Sofern daher weder die Zugehörigkeit von Richtern zu einer Gerichtsbehörde (wie dem Bundesverwaltungsgericht bzw. einer seiner Abteilungen) noch die Mitwirkung abgelehnter Gerichtspersonen an der Rechtsprechung für sich alleine einen tauglichen Ausstandsgrund zu be- gründen vermögen, ist auf entsprechend begründete Ausstandsbegehren

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 13 nicht einzutreten (Zwischenentscheide des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.4 sowie A-6743/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.1). 3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann und muss die allfällige Befangenheit eines Richters als innerer Zustand nicht bewiesen werden; insofern ist auch eine allfällige Unbefangenheitserklärung eines Richters nicht ausschlaggebend (BGE 108 Ia 48 E. 2; Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.2). Misstrauen in die Unbefangenheit können Äusserungen eines Richters im Vorfeld oder während eines Verfahrens erwecken, die den Schluss zulassen, dass er sich schon eine Meinung über den Ausgang gebildet hat (vgl. BGE 125 I 119 E. 3a sowie Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.2; vgl. in Zusammenhang mit Ratschlägen an eine Partei Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.3 m.w.H.). 3.4 Wie bereits erwähnt, müssen die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 36 Abs. 1 BGG). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit – beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimm- ten Frage von der Auffassung der betreffenden Partei abweicht – sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.69). Hingegen bedeutet Glaubhaftmachung auch nicht, dass das Gericht vom Vorhandensein des geltend gemachten Ausstandsgrundes voll überzeugt sein muss – es genügt, wenn eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Zu hohe Massstäbe dürfen nicht angelegt werden, zumal die Ausstandsgründe für Gerichtspersonen eine Konkretisierung der Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1 BV bilden (vgl. EMARK 2003 Nr. 26 E. 3a [= Verwaltungs- praxis der Bundesbehörden {VPB} 68.42]). 3.5 Ist ein Ausstandsgrund nicht gegeben, hat namentlich eine allfällige Gegenpartei Anspruch darauf, dass die Streitsache vom ursprünglich vor- gesehenen Spruchkörper und nicht von anderen Richterinnen oder Rich- tern beurteilt wird. Grundsätzlich ist die persönliche Unbefangenheit einer Richterin oder eines Richters zu vermuten, weshalb von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung – auch im Interesse einer beförderlichen Rechts- pflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden darf (vgl. Urteile des BGer 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 14 2011 E. 2.1; Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.3 m.w.H.; vgl. auch: MARK LIVSCHITZ, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, Art. 47 N. 5, mit dem treffenden Hinweis, dass andernfalls "jede Prozesspartei 'ihre' Richterbank mit faden- scheiniger Begründung nach Belieben auswählen" könnte). 4. Nachfolgend ist im Einzelnen auf die von der Gesuchstellerin geltend ge- machten Ausstandsrügen einzugehen: Nicht einzutreten ist vorab auf die lediglich „präventiv und eventualiter“ gel- tend gemachten Ausstandsgründe gegen Richter Keita Mutombo und Prä- sidialsekretär Thomas Reidy. 4.1 Rügen betreffend Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Richter Hans Georg Seiler und Bundesrichter Andreas Zünd Die Gesuchstellerin ersuchte in Ihren Eingaben vom 13. April 2018 und 19. Juli 2018 namentlich den Ausstand des Präsidenten der II. öffentlich- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Richter Hans Georg Seiler sowie des Bundesrichters Andreas Zünd. Da es sich dabei um Gerichtspersonen des Bundesgerichts handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg- lich offensichtlich nicht zuständig (vgl. E. 2.3). Folglich ist auf diese beiden Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Hans Georg Seiler und Bundes- richter Andreas Zünd nicht einzutreten. 4.2 Rügen betreffend Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Richter Jean-Luc Baechler, Abteilungspräsident Francesco Andrea Brentani, Richter Pascal Richard, Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd, Richterin Eva Schneeberger, Richter David Asch- mann, Richter Daniel Willisegger, Richter Ronald Flury, Gerichts- schreiberin Beatrice Grubenmann, Gerichtsschreiber Said Huber, Ge- richtsschreiber Thomas Ritter und Gerichtsschreiberin Deborah Staub 4.2.1 In ihrer Eingabe vom 13. April 2018 hatte die Gesuchstellerin der Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter unter anderem folgende Anträge gestellt: „Inzwischen sind im ASALFutur-Fall folgende Gerichtspersonen involviert: Eva Schneeberger (erst Instruktionsrichterin, dann vom Verfahren abgezogen,

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 15 dann wieder Instruktionsrichterin), Marc Steiner (erst Richter, dann Instrukti- onsrichter, dann selber in den Ausstand getreten, dann wieder Richter), Hans Urech (erst Richter, dann selber in den Ausstand getreten, dann wieder Rich- ter), Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann (erst Gerichtsschreiberin, Aus- standsbegehren meinerseits abgewiesen, dann funktionslos, da Vera Maran- telli verantwortlich, dann wieder Gerichtsschreiberin), Francesco Andrea Brentani (Präsident der Abteilung II, Entscheid Marc Steiner statt Eva Schnee- berger einzusetzen), Pascal Richard (Ersatz für Marc Steiner, der Eva Schneeberger ersetzt, dann wieder funktionslos), Jean-Luc Baechler (Präsi- dent Bundesverwaltungsgericht, Entscheid Marc Steiner durch Vera Marantelli zu ersetzen), Vera Marantelli (Instruktionsrichterin nach Eva Schneeberger und Marc Steiner, dann wieder funktionslos), Marianne Ryter (Vizepräsidentin Bundesverwaltungsgericht, Entscheid ganz neues Team unter Vorsitz von Ma- ria Amgwerd einzusetzen ?), Maria Amgwerd (nach Eva Schneeberger, Marc Steiner, Vera Marantelli die vierte Instruktionsrichterin/Vorsitzende), David Aschmann (Richter neu), Daniel Willisegger (Richter neu), Said Huber (Ge- richtsschreiber neu), Andreas Zünd (verweigert als Einzelbundesrichter ein Menschenrecht, Ausstandsverfahren meinerseits pendent), Hans Georg Seiler (Präsident der Abteilung II Bundesgericht, Ausstandsverfahren meiner- seits pendent)“. Zur Begründung erklärte die Gesuchstellerin im Wesentlichen, dass sämt- liche oben genannte Gerichtspersonen auch im Verfahren B-3015/2018 nicht neutral sein können und deshalb in den Ausstand treten müssen: „Auf der anderen Seite ist es allen 16 Gerichtspersonen einzeln und/oder ge- meinsam bisher noch nicht gelungen, mir mein Menschenrecht auf ein recht- mässiges Verfahren zu ermöglichen, indem diese mir die aufschiebende Wir- kung, welche rechtwidrig [sic!] per Verfügung vom 16.2.2018 entzogen wurde, nicht per sofort wieder gewährt wurde und zwar bevor irgendwelche Ausstandsbegehren oder sonstige Entscheide getroffen werden. Ebenso muss der Entscheid vom 16.2.2018, der ohne das Lesen meiner Beschwerde erfolgte, wieder annulliert werden. Dasselbe gilt für den bereits abgeschlosse- nen Vertrag mit der F._______, egal wie teuer dies für den Schweizer Staat auch sein wird. Aus diesem Grunde sind auch sämtliche oben genannten Gerichtspersonen nicht neutral und müssen auch in diesem Verfahren in den Ausstand treten“. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 ergänzte die Gesuchstellerin ihr Ausstands- gesuch mit folgenden weiteren Namen bzw. Namenskürzeln: (...) „sde (unbekanntes Kürzel), gwt (unbekanntes Kürzel), Ronald Flury, rit (unbekanntes Kürzel), due (unbekanntes Kürzel)“. Sie beantragte pauschal, dass alle involvierten Gerichtspersonen in den Verfahren „ASALfutur“, „AVAM“ und „FIVER“ in den Ausstand treten müs- sen.

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 16 4.2.2 Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 13. April 2018 An- träge zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018 im Verfahren B-7062/2017 macht, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens bilden, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Die Gesuchstellerin stellt pauschale Ausstandsbegehren betreffend zahl- reicher Gerichtspersonen, welche in den am Bundesgericht hängigen Ver- fahren (Verfahren 2C_197/2018 und Verfahren 2C_431/2018) oder in den Verfahren „AVAM“ und „FiVER“ involviert waren. Dieser Umstand für sich alleine bildet im Lichte der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung kei- nen tauglichen Ausstandsgrund. Dies insbesondere zumal die Gesuch- stellerin keine weiteren, den Anschein von Befangenheit indizierenden Vor- kommnisse geltend macht (vgl. oben E. 3.2). Bezeichnenderweise sub- stantiiert die Gesuchstellerin nicht, weshalb die erwähnten Gerichtsperso- nen im vorliegenden Verfahren in den Ausstand treten müssten. Die ledig- lich pauschal geäusserten Ausstandsbegehren erweisen sich im Sinn der vorerwähnten Rechtsprechung als untauglich und unzulässig. Insofern ist auf die Ausstandsbegehren betreffend Bundesverwaltungsgerichtspräsi- dent Jean-Luc Baechler, Abteilungspräsident Francesco Andrea Brentani, Richter Pascal Richard, Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd, Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann, Gerichtsschreiber Said Huber, Gerichtsschreiber Thomas Ritter und Gerichtsschreiberin Deborah Staub nicht einzutreten. 4.3 Rügen betreffend Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsge- richts Richterin Marianne Ryter, stellvertretender Generalsekretär Bernhard Fasel sowie zwei Kanzleimitarbeiterinnen der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts Tamara Gwerder und Elisabeth Dünnenberger 4.3.1 Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 stellte die Gesuchstellerin ein Aus- standsbegehren gegen die Vizepräsidentin Richterin Marianne Ryter sowie den stellvertretenden Generalsekretär Bernhard Fasel. Zur Begründung bringt sie vor, beide seien ihrer Pflicht nicht nachgekommen, ihre Beschwerde in rechtskonformer Art und Wiese zu bearbeiten. Das Bundes- verwaltungsgericht habe eine Untersuchungspflicht, ob der Ausschluss der Gesuchstellerin vom Vergabeverfahren rechtmässig sei oder nicht. Über- dies laufe gegen die Vizepräsidentin Richterin Marianne Ryter bereits ein

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 17 Ausstandsbegehren vor dem Bundesgericht, weshalb sie erstens nicht le- gitimiert gewesen sei, auf seine Beschwerde zu antworten, und zweitens sei sie nicht in der dafür zuständigen Abteilung tätig. Zudem bekräftigte die Gesuchstellerin nochmals, dass sämtliche von ihr genannten Gerichtsper- sonen im „FiVer“-Verfahren nicht neutral sein können und in den Ausstand treten müssen. In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 an Richter Marc Steiner bemängelte die Gesuchstellerin unter anderem, dass die Vizepräsidentin Richterin Marianne Ryter im Schreiben vom 13. April 2018 keinen Beschwerdesach- verhalt entdeckt habe. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 ergänzte die Ge- suchstellerin: „Die Fristigkeit spielt nämlich gar keine Rolle, da nicht ich, sondern die gute Frau Marianne Ryter vom Bundesverwaltungsgericht mein fristgerecht einge- reichtes Schreiben vermutlich als Pflege der intensiven Brieffreundschaft zwi- schen dem Bundesverwaltungsgericht und mir missverstanden hatte, obwohl der Frau Ryter doch in der Anlage von zwei so gewichtigen Bundesbeamten wie D._______ und E._______ schriftlich bestätigt wurde, dass ich tatsächlich BESCHWERDE meine, wenn ich auch BESCHWERDE schreibe. Es ist mir daher völlig unverständlich, dass ich von Marianne Ryter anstelle einer ver- nünftigen Antwort, welche eine Rechtsmittelbelehrung für das Bundesgericht enthält, so wie es sich für ein normales Bundesverwaltungsgericht gehören würde, nur ein nettes Briefli zurückbekomme“. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erweiterte die Gesuchstellerin das Aus- standsgesuch unter anderem mit Namenskürzeln, welche die Kanzleimit- arbeiterinnen der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts Tamara Gwerder und Elisabeth Dünnenberger betreffen. Sie begründete dies damit, dass „alle bisher involvierten Gerichtspersonen in den Verfahren der A._______ AG (ASALFutur/AVAM/FIVER) in den Ausstand treten“ müss- ten. 4.3.2 Die Ausführungen der Gesuchstellerin weisen darauf hin, dass die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter sowie der stellvertretende Generalsekretär Bernhard Fasel einzig deshalb in den Ausstand versetzt werden sollen, weil sie das Schreiben der Gesuchstellerin vom 13. April 2018 angeblich nicht, wie von der Gesuch- stellerin beantragt, bearbeitet hätten. Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind nicht nur widersprüchlich, son- dern auch offensichtlich untauglich und unzulässig. Denn die Gesuchstel- lerin hat ihre Eingabe entgegen der klaren Rechtsmittelbelehrung in der

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 18 Verfügung der Vergabestelle vom 23. März 2018 direkt namentlich an die Vizepräsidentin gerichtet, sodass diese die Eingabe zu Recht zuständig- keitshalber an die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts weiterleiten musste. Im Übrigen haben weder die Vizepräsidentin noch der stellvertretende Generalsekretär entscheidrelevante Funktionen im betreffenden Hauptver- fahren (B-3015/2018) oder in den hier zu beurteilenden Ausstandsverfah- ren. Da es vorliegend offensichtlich an einem zulässigen Ausstandsgrund fehlt, ist auf die betreffenden Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsiden- tin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter und den stell- vertretenden Generalsekretär Bernhard Fasel nicht einzutreten. Die betreffenden Vorbringen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sind sodann Gegenstand des Hauptver- fahrens. Auf diese ist im vorliegenden Ausstandsverfahren deshalb nicht einzutreten. Hinsichtlich der erwähnten Kanzleimitarbeiterinnen ist festzuhalten, dass diese selbstredend keine entscheidrelevanten Funktionen innehaben. Alleine der Umstand, dass die Kanzleimitarbeiterinnen am Bundesverwal- tungsgericht tätig sind und mit dem Versand einer Verfügung beauftragt waren, stellt für sich alleine keinen tauglichen Ausstandsgrund dar. Folglich ist betreffend die Ausstandsbegehren gegen Tamara Gwerder und Elisabeth Dünnenberger nicht einzutreten. 4.4 Rügen betreffend Richter Hans Urech Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018 trat Richter Hans Urech mit Blick auf das Ausstandsverfahren B-3432/2018 bzw. das beschaffungsrechtliche Verfahren B-3015/2018 freiwillig in den Ausstand, weshalb sich das betref- fende Ausstandsbegehren als gegenstandlos erweist. 4.5 Rügen betreffend Richter Marc Steiner 4.5.1 Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 an Richter Marc Steiner bekräftigte die Gesuchstellerin nochmals explizit sämtliche Ausstandsbegehren und ver- langte, dass im „FiVer“-Verfahren ein neues Dreiergremium tätig werde. Weiter ergänzte sie:

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 19 „Hintergrund ist, dass ich erneut eine Täuschung Ihrerseits vermute, indem das BVGer aufgrund Ihrer Formulierungen evtl. ein Ausstandsbegehren nur gegen Sie selber, nicht aber gegen sämtliche Personen durchführt. Es gilt also, dass ich an allen Ausstandsbegehren für sämtliche namentlich in meinen Schreiben aufgeführten Personen festhalte, da diese durch wissent- lich und willentlich falsche Entscheide auf dem Gebiet der Verwaltungs- gerichtsbarkeit und/oder des Vergaberechts dazu beigetragen haben, dass ein organisierte Gruppe im G._______ Gelder in Millionenhöhe unrechtmässig verschieben konnte und weitere noch verschieben wird (...)“. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 – namentlich an Richter Marc Steiner ge- richtet – nahm die Gesuchstellerin Bezug zum ASALfutur-Projekt und er- klärte, dass ihre Argumentation in einer überarbeiteten Version fristgerecht am 13. Februar 2018 auf der Schweizer Botschaft H._______ eingegangen sei. „Warum also sollten Sie plötzlich im Fiver-Projekt nicht die aktuellste Variante meiner Beschwerde verwenden, wenn Sie ja – und dies ist der positive Unter- schied zum ASALFutur-Projekt – noch nicht einmal angefangen haben zu arbeiten? Wobei Sie selber – Herr Steiner – ja nicht daran arbeiten dürfen, da Sie meiner Ansicht nach in der Stoffbearbeitung insbesondere zur Fristigkeit im Vergleich zu anderen Bundesverwaltungsgerichtsmitarbeitern deutlich hinterherhinken und ich daher weiterhin meine Vorbehalte gegen Ihre Tätigkeit zum Ausdruck bringen musste. Wie Sie inzwischen möglicherweise in meinem Schreiben vom 8.6.2018 be- reits gelesen haben, trifft das auch auf alle anderen mir bekannten Gerichts- mitarbeiter beim Bundesverwaltungsgericht zu und deswegen habe ich bean- tragt, dass man auch mal Mitarbeitern am Bundesverwaltungsgericht eine Chance gibt, die bisher noch keine Schwächen in Bundesverwaltungsgerichts- barkeit erkennen liessen“. 4.5.2 Wie Richter Marc Steiner in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 zutreffend darlegte, wurde mit Verfügung vom 25. Mai 2018 im Verfahren B-3015/2018 festgehalten, dass der Instruktionsrichter prima facie davon ausgehe, dass die Beschwerde gegen die angefochtene Ausschlussverfü- gung verspätet sei, aber vor einem diesbezüglichen Entscheid der Gesuch- stellerin das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Überdies führte Richter Marc Steiner aus: „Es kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine in diesem Kon- text relevante Eingabe der Beschwerdeführerin übersehen worden ist, zumal diese Eingaben nicht selten mehr als einen Gegenstand haben. Aufgrund der

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 20 Tatsache, dass – wie soeben dargestellt – das rechtliche Gehör gewährt wor- den ist, was unter anderem die Korrektur allfälliger instruktionsrichterlicher Fehlleistungen erlauben soll, kann aber jedenfalls nicht von einem ausstands- begründenden Verfahrensfehler ausgegangen werden“. Indem die Gesuchstellerin weitere rechtliche Fehlleistungen in Zusammen- hang mit dem Verfahren B-7062/2017 („ASALfutur“) geltend machte, hält Richter Marc Steiner fest: „Das entscheidende Argument findet sich in Erwägung 8.3 des Zwischenent- scheids B-7062/2017 vom 16. Februar 2017 [recte: 2018]. Nach dieser Erwä- gung erfüllt die Beschwerdeführerin Eignungskriterien nicht, welche sie im Rahmen der Beschwerde als vergaberechtswidrig bezeichnet. Das Problem ist, dass die Ausschreibung, in welcher die Eignungskriterien definiert worden sind, in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Rüge betreffend die Vergabe- rechtswidrigkeit der EK(...) in der Anfechtung des Zuschlags nicht (mehr) hilft. Diese Argumentation entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts (BVGE 2014/14 E. 4.4). Soweit im seitens des Spruchkörpers im Verfahren B- 7062/2017 gewählten Vorgehen eine Fehlleistung zu erblicken wäre, wirkt diese mit Blick auf die ständige Rechtsprechung zu dieser Frage jedenfalls nicht ausstandsbegründend“. 4.5.3 Soweit die Gesuchstellerin der Ansicht ist, der Instruktionsrichter habe eines ihrer Schreiben nicht berücksichtigt, so wurde ihr – wie oben beschrieben – das rechtliche Gehör gewährt. Dies ermöglicht unter ande- rem auch eine Korrektur allfälliger instruktionsrichterlicher Fehlleistungen und stellt für sich alleine keinen ausstandsbegründenden Verfahrensfehler dar. Für den Verdacht der Befangenheit genügt es – gemäss Art. 34 BGG und Rechtsprechung – nicht, dass ein Richter eine falsche Instruktions- massnahme oder eine unzutreffende Würdigung vorgenommen hat. Ge- mäss Rechtsprechung stellt auch das Treffen eines Zwischenentscheids in der gleichen Sache noch keine Vorbefassung dar (vgl. oben E. 3.1). Damit liegen bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Umstände vor, die bei Richter Marc Steiner im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern die geltend gemachten Umstände eine fehlende Distanz und Neutralität anzeigen könnten (vgl. oben E. 3.2). Die Gesuchstellerin nennt denn auch keine weiteren Gründe oder konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hinweisen würden, dass die betreffende Gerichtsperson be- reits eine vorgefestigte Bewertung der Sach- und Rechtslage gemacht hat und der Verfahrensausgang damit nicht mehr als offen erscheinen könnte. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Gründe sind damit nicht hinrei- chend objektiv begründet und substantiiert. Insofern ist das gegen den

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 21 Richter Marc Steiner gestellte Ausstandsbegehren im Verfahren B-3015/2018 unbegründet und daher abzuweisen. Weitere Ausführungen der Gesuchstellerin – insbesondere in der Eingabe vom 19. Juni 2018 – bedienen sich Äusserungen in Bezug auf den IQ des Richters Marc Steiner, welche beleidigender Natur und in einem Gerichts- verfahren unhaltbar bzw. nicht tolerierbar sind. Auch dienen sie keinesfalls der objektiven Substantiierung hinsichtlich des Ausstandsgesuchs gegen ihn. Wie ausführlich dargelegt (E. 1.1), äusserte sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingaben gewissen Personen gegenüber teilweise herabwürdigend und verletzend. Solche Äusserungen werden in einem Gerichtsverfahren nicht geduldet und verletzen den gebührenden Anstand. Gemäss Art. 60 VwVG kann dies entsprechend geahndet werden. Überdies kann die appellatori- sche Prozessführung gemäss Art. 60 Abs. 2 VwVG gebüsst werden. Zwar wird im vorliegenden Verfahren vorerst von einer solchen Bestrafung ab- gesehen. Die Gesuchstellerin wird hiermit jedoch ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass sie im Wiederholungsfall mit einer Bestrafung zu rechnen hat. 4.6 Rügen betreffend Richter Stephan Breitenmoser 4.6.1 Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 beantragte die Gesuchstellerin den Ausstand des Instruktionsrichters Stephan Breitenmoser im Ausstandsver- fahren B-3432/2018. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die von ihm gesetzte Frist unzulässig kurz sei und er den Sachverhalt verfäl- sche. Des Weiteren ergänzte die Gesuchstellerin Folgendes: „Zudem handeln Sie treuewidrig, indem Sie den Sachverhalt bewusst verfäl- schen. Wie Sie meinen Texten entnehmen können, behandle ich unver- schämte Personen mindestens so, wie diese mich behandeln. Denken Sie also bei Ihren Schreiben immer daran, was für ein Eindruck ein unbeteiligter Dritter erhält, der nicht nur die Urteile selbst, sondern auch meine Schreiben, die als Grundlage dieser Urteile dienen, zu lesen bekommt“. Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 hielt die Gesuchstellerin am Ausstandsbe- gehren gegen Richter Stephan Breitenmoser fest. Gleichzeitig machte sie eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 22 „dass die von Ihnen angesetzte Frist selbstverständlich zu kurz war und in der hinterhältigen Absicht bestand, durch ein Fehlen meiner Antwort das Aus- standsbegehren nur auf Marc Steiner zu begrenzen. Dies ist ganz eindeutig nicht der Fall, sondern bezieht sich ausdrücklich auf alle mir bekannten Gerichtspersonen. dass aufgrund dieser hinterhältigen Absicht, es nun ein weiteres Ausstands- begehren auch gegen Sie selber gibt, weshalb Sie gar nicht in der Lage sind, rechtswirksam einen neuen Entscheid in dieser Angelegenheit zu fällen. dass Ihr Entscheid vom 5. Juli somit hinfällig ist und Sie selber ganz sicher nicht beurteilen können, ob ein Entscheid gegen Sie als Instruktionsrichter we- der begründet noch substanziiert ist. dass Sie sogar selber dokumentieren, dass aufgrund der Fristerstreckung der Ausstandsgrund gegen Sie nun nicht mehr gegeben sei, und damit gerade bestätigen, dass dieser Ausstandsgrund berechtigt war. dass Sie behaupten diese Fristerstreckung sei von mir gewünscht worden, ob- wohl dies nirgends so steht und ich hiermit auch ausdrücklich verneine, da es mir ja gelungen ist, die Antworten rechtzeitig zu schreiben. Die kurze Frist ist somit ausschliesslich relevant in Bezug auf Ihre Befangenheit“. Gleichzeitig brachte die Gesuchstellerin im Schreiben vom 10. Juli 2018 an Richter Stephan Breitenmoser vor: „dass Sie sowohl im Ausschreibungsverfahren FIVER (WTO-Projekt 17127) 318 als auch im FIVER-Zuschlag (WTO-Projekt 153163) keinen meiner An- träge vom 4.6.2018 bearbeitet haben, die eine Sistierung bzw. Rückgängig- machung von Verträgen beinhalten, damit mein Primärschutz erhalten bleibt. (...) dass es sich bei Ihrem Entscheid um einen Verstoss gegen verfassungs- mässige Rechte handelt, der einen Weiterzug an das Bundesgericht möglich macht“. 4.6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin widersprüch- lich verhält, indem sie einerseits den Ausstand des Richters Stephan Brei- tenmoser verlangt und ihn andererseits beauftragt, er müsse ihre Anträge an die Hand nehmen. Dabei ist auch ersichtlich, dass die Gesuchstellerin das Hauptverfahren (B-3015/2018) und das Ausstandsverfahren (B-3432/2018) vermischt. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat gestützt auf das Aus- standsbegehren vom 27. Juni 2018 ein neues Ausstandsverfahren (B-4111/2018) eröffnet. Das Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan Breitenmoser erweist sich somit hinsichtlich des Ausstandsverfahrens B-3432/2018 als gegenstandslos.

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 23 Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren B-3015/2018 ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin den Ausstand gegen den Instruktionsrichter ein- zig aufgrund einer ihrer Ansicht nach zu kurzen Fristansetzung sowie einer angeblich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung festmacht. In diesem Zusammenhang wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (B-3432/2018) eine Fristerstreckung gewährt, welche sie selber in ihrer Antwort vom 10. Juli 2018 als „hinfällig“ bezeichnete. Soweit die Gesuch- stellerin keine weiteren, den Anschein der Befangenheit indizierenden Vor- kommnisse geltend macht, stellen ihre Vorbringen keine tauglichen Aus- standsgründe dar (vgl. oben E. 3.1 und E. 3.2). Hinsichtlich des Beschwer- deverfahrens B-3015/2018 ist somit auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Breitenmoser nicht einzutreten. 5. 5.1 Zusammenfassend sind sämtliche die von der Gesuchstellerin einge- reichten Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzu- treten ist oder sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden sind. 5.2 Soweit die Gesuchstellerin in ihren Eingaben Rechtsbegehren betref- fend das Hauptverfahren (B-3015/2018) oder betreffend andere, am Bun- desverwaltungsgericht oder am Bundesgericht hängige Verfahren stellt, ist auf diese nicht einzutreten. 6. 6.1 Die vorliegend beurteilten Ausstandsbegehren gegen zahlreiche Gerichtspersonen haben lediglich dazu geführt, dass Richter Hans Urech freiwillig in den Ausstand getreten ist, was zur Gegenstandlosigkeit des ihn betreffenden Ausstandsgesuchs geführt hat. Im Übrigen ist die Gesuch- stellerin mit ihren Ausstandsbegehren gegen die übrigen 21 Gerichtsper- sonen unterlegen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die gesamten Kos- ten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und für alle drei Ausstandsverfahren auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Ausstandsverfahren B-3432/2018 und B-4111/2018 werden mit dem vorliegenden Ausstandsverfahren B-4237/2018 vereinigt. 2. Die Ausstandsbegehren in den Verfahren B-3432/2018, B-4111/2018 sowie B-4237/2018 betreffend das Hauptverfahren B-3015/2018 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos ge- worden sind. 3. Der Gesuchstellerin werden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.– auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungs- scheins erfolgt mit separater Post. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde an die Zustelladresse); – die Vergabestelle als Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo David Roth

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018 Seite 25

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 9. August 2018

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