Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4218/2008
Entscheidungsdatum
05.11.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II B-42 1 8 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8 Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Bernard Maitre und Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler. X._______ AG, Y._______ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Huber, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Vorinstanz. Abgabe wegen Überschreitung des Tierhöchstbestands im Jahre 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 42 18 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Die X._______ AG ist eine Aktiengesellschaft im Kanton Z., welche die Milchverwertung, die Schweinezucht, die Schweinemast, den Schweinehandel, den Futterhandel sowie den Handel mit Milch- produkten betreibt. Ebenfalls im Handelsregister des Kantons Z. eingetragen ist die Y._______ AG, deren Gesellschafts- zweck die Schweinezucht, die Schweinemast sowie Futtermittel um- fasst. Mit Stichtag vom 2. Mai 2007 meldeten sowohl die X._______ AG als auch die Y._______ AG (Beschwerdeführerinnen) je mittels Tie- rerhebungsformular B ihren Tierbestand 2007. Mit Schreiben an die Beschwerdeführerinnen vom 25. April 2008 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, Vorinstanz) mit, die Be- schwerdeführerinnen hätten den zulässigen Tierbestand 2007 um 10 Prozent überschritten. Dabei zählte das BLW die von den beiden Aktiengesellschaften einzeln deklarierten Tierbestände zusammen und begründete dies wie folgt: „Anlässlich unserer Kontrolle im April 2008 hat das Bundesamt festgestellt, dass unter dem Namen Y._______ AG und X._______ AG zwei juristische Personen mit gleicher Postadresse bestehen. Dem Handelsregisterauszug entnehmen wir, dass bei beiden Aktiengesellschaften die gleichen drei Perso- nen im Verwaltungsrat aufgeführt sind und auch alle einzeln unterschriftenbe- rechtigt sind. Damit besitzt der gleiche Personenkreis die Entscheidungsbefugnis über bei- de Betriebe. Diese sind somit wirtschaftlich miteinander verhängt und müssen nach den Bestimmungen in Art. 2 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsver- ordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91) als Produktionsstätten ei- nes einzigen Betriebes betrachtet werden.“ Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 antwortete Rechtsanwalt Jakob Hu- ber im Auftrag der Herren A._______ und B._______ auf das Schrei- ben des BLW. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass weder A._______ noch B._______ im Jahre 2007 die gemäss Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion zulässigen Höchstbestände überschritten hätten und weder von A._______ noch von B._______ eine Abgabe zu erheben sei. Zur Begründung führten sie an, der Vater C._______ sen. habe im Jahre 1950 an der Z.-Strasse einen Schweinezuchtbetrieb erstellt. Dieser Be- trieb sei ab den 1970-er Jahren von seinem Sohn C. jun. ge- führt worden. Bis 1971 habe der Vater C._______ sen. ausserdem pachtweise den Käsereibetrieb im Dorf geleitet, welchem ein Mast- Se ite 2

B- 42 18 /2 0 0 8 schweinestall angegliedert war. Dieser Mastschweinestall sei auf Drängen der Bewohner später ausgesiedelt und direkt neben dem be- reits bestehenden Zuchtstall an der Z.-Strasse erstellt wor- den. In der Folge habe der (zweite) Sohn A. den Käsereibe- trieb übernommen und von seinem Vater C._______ sen. den Schwei- nemaststall gekauft. Seit den frühen 1970-er Jahren hätten somit ei- nerseits der Schweinemastbetrieb, geführt von A., und ande- rerseits der von seinem Bruder C. jun. geführte Schweine- zuchtbetrieb nebeneinander an der Z.-Strasse bestanden. A. habe 1993 die X._______ AG gegründet und in diese die Käserei sowie den Schweinemastbetrieb integriert. Alleiniger Aktionär sei A.. Von Anfang an sei nebst A. auch seine Ehe- frau D._______ im Verwaltungsrat vertreten gewesen. Um die Hand- lungsfähigkeit der Firma in einem Notfall zu sichern, sei später (ge- mäss Handelsregisterauszug im Jahre 2005) auch der Sohn B._______ in den Verwaltungsrat aufgenommen worden. Die Ge- schäftsführung sowie alle 300 Aktien lägen allerdings bei A.. Im Jahre 1995 habe C. jun. für seinen Schweinezuchtbetrieb die Y._______ AG gegründet und diese bis 2005 geführt. Im Jahre 2005 habe der Sohn von A., B., das gesamte Aktien- paket (von seinem Onkel) gekauft und würde seither den Zuchtbetrieb führen. Die Eltern A._______ und D._______ seien zwar (gemäss Handelsregisterauszug seit 1995) im Verwaltungsrat, doch gehörten alle Aktien B.. Insgesamt handle es sich bei der X. AG und der Y._______ AG um zwei unabhängige Unternehmen, die lediglich durch ihre räum- liche Nähe und die Tatsache, dass eine Aktiengesellschaft dem Vater A._______ und die andere dem Sohn B._______ gehöre, zueinander eine gewisse Verbindung hätten. Rechtlich und wirtschaftlich seien es zwei voneinander unabhängige Einheiten. Während all den Jahren, auch als die beiden Betriebe den Brüdern C._______ und A._______ gehört hätten, seien sie eigentumsmässig unabhängig und nie zusam- men bewirtschaftet worden. Es gebe keinen Anlass, diese Beurteilung zu verändern, nachdem B._______ von seinem Onkel den Schweine- zuchtbetrieb Y._______ AG erworben habe und diesen nun führe. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 erhob das BLW in Sachen X._______ AG und Y._______ AG der Herren A._______ und B._______ wegen Se ite 3

B- 42 18 /2 0 0 8 Überschreitung des Tierhöchstbestands an Zuchtsauen am Stichtag im Jahre 2007 eine Abgabe von Fr. 10'350.-. Zur Begründung führte das BLW an, die Verwaltungsräte der beiden Aktiengesellschaften sei- en identisch. Damit sei dem Erfordernis von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV nicht Genüge getan, wonach ein Betrieb rechtlich, wirtschaftlich, orga- nisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben sein müsse. Die beiden Aktiengesellschaften könnten nicht als zwei eigenständige Betriebe angesehen werden. Mit insgesamt 136 Zuchtsauen und 869 Mastschweinen oder Remonten am Stichtag 2007 sei der Höchstbestand nach Art. 2 HBV unter Berücksichtigung eines Abzugs von 46 Zuchtremonten um 9,2 Prozent überschritten worden. Der Überbestand betrage umgerechnet entweder 23 Zuchtsauen oder 138 Mastschweine, wobei die Abgabe je überzählige Zuchtsau Fr. 450.- oder je Mastschwein Fr. 100.- betrage und die für den Tierhalter günstigere Variante zur Anwendung gelange. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen am 23. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragen, die Verfügung des BLW sei aufzuheben und von der Erhebung einer Abgabe sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung verweisen sie vorderhand auf ihre Eingabe vom 20. Mai 2008 an die Vorinstanz und erklären diese zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerdeschrift. Sie hätten darin ausgeführt, dass die beiden Aktiengesellschaften als unabhängige Betriebe geführt wer- den, welche rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell voneinander unabhängig seien. Die Vorinstanz würde mit keinerlei Ar- gumenten nachweisen, dass diese Unabhängigkeit nicht gegeben sei. Vielmehr leite sie einzig aus dem Umstand, dass die beiden Gesell- schaften während einiger Zeit identische Verwaltungsräte aufgewiesen haben, ab, dass es sich um einen Betrieb handle. Diese Folgerung sei unzutreffend und vermöge nicht zu begründen, dass die beiden Aktien- gesellschaften ein Betrieb seien. Einzig aufgrund der irrigen Annahme, dass das Gesetz drei Verwaltungsräte je Aktiengesellschaft vorschrei- be, hätten sich die Eltern A._______ und D._______ sowie Sohn B._______ gegenseitig in den Verwaltungsrat gewählt. Von Anfang an sei aber A._______ zu 100% Eigentümer der X._______ AG und B._______ zu 100% Eigentümer der Y._______ AG gewesen. Weder A._______ noch seine Ehefrau hätten je in irgendeiner Art Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Y._______ AG genommen. Ebensowenig habe B._______ auf die Geschäftstätigkeit der X._______ AG Einfluss Se ite 4

B- 42 18 /2 0 0 8 genommen. Der Verweis der Vorinstanz auf Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV schlage daher fehl. Die beiden Betriebe seien miteinander weder rechtlich, wirtschaftlich noch organisatorisch oder finanziell verbunden. Die einzige nach aussen dokumentierte Überschneidung der Verwal- tungsräte sei rechtlich nicht von Belang und dürfe den beiden Betrie- ben nicht in dem Sinne angelastet werden, dass dadurch ihre Unab- hängigkeit beschnitten werde. Dies habe die Vorinstanz überdies auch nicht nachgewiesen. Andere Gründe mache die Vorinstanz nicht gel- tend. Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, aus der Ver- fügung gehe nicht hervor, wer Adressat sei und eine Abgabe zu ent- richten habe. Die Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. C. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2008 aus, dass ein Betrieb gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV in kumulativer Weise rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbstän- dig sowie unabhängig von anderen Betrieben sein müsse. Nach Art. 6 Abs. 4 Bst. a LBV seien bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen, dessen Bewirtschafter die Entscheide zur Führung des Betriebs nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen könne, die Anforderungen an einen selbständigen Betrieb nicht erfüllt. Indem B._______ als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift bei der X._______ AG Einsitz nehme und umgekehrt A._______ diese Funktion bei der Y._______ AG innehalte, sei die organisatorische Selbständigkeit der beiden Aktiengesellschaften nicht gegeben. Der Einwand, dass die Be- schwerdeführerinnen irrtümlich davon ausgegangen seien, dass das Gesetz drei Verwaltungsräte pro Gesellschaft vorsähe, sei eher eine Schutzbehauptung. Es handle sich vorliegend um einen Betrieb mit zwei Produktionsstätten, was folglich zu der gemäss Verfügung errech- neten Abgabe führe. Diese sei von den Beschwerdeführerinnen solida- risch geschuldet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des BLW vom 22. Mai 2008, der sich auf die Landwirt- schaftsgesetzgebung stützt, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gegen diese Verfügung kann nach Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bun- Se ite 5

B- 42 18 /2 0 0 8 desverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wer- den. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), die Kosten- vorschüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1Nach Art. 7 LwG setzt der Bund die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren so- wie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann. In diesem Sinne wird unter dem Kapitel „Viehwirtschaft“, Abschnitt „Strukturlenkung“ in Art. 46 Abs. 1 LwG der Bundesrat ermächtigt, für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festzusetzen. Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Art. 46 LwG überschrei- ten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten (Art. 47 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat setzt diese Abgabe so fest, dass die Haltung überzähli- ger Tiere unwirtschaftlich ist (Art. 47 Abs. 2 LwG). Halten mehrere Be- wirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so be- stimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand (Art. 47 Abs. 3 LwG). 2.2Gestützt auf die obgenannten Bestimmungen sowie Art. 177 Abs. 1 LwG hat der Bundesrat die Höchstbestandesverordnung vom Se ite 6

B- 42 18 /2 0 0 8 26. November 2003 (HBV, SR 916.344) erlassen, welche unter ande- rem für Betriebe mit Schweinezucht und Schweinemast gilt (Art. 1 HBV). Nach Art. 2 Abs. 1 HBV müssen Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG nicht oder nur durch Ab- gabe von Hofdünger an Dritte erbringen, folgende Höchstbestände einhalten: "a.250 Zuchtsauen, über 6 Monate, säugend und nicht säugend (her- kömmlicher Produktionsablauf); b.500 Zuchtsauen oder Zuchtremonten, nicht säugend (auf Deck- oder Wartebetrieben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduk- tion); c.1'500 Zuchtjager beiderlei Geschlechts; d.1'500 Ferkel oder Jager (bis 30 kg); e.1'500 Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg); f.(...).“ 2.3Bezüglich der Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestands gilt gemäss Art. 3 HBV, dass, sofern ein Betrieb den Höchstbestand für eine Kategorie ausnützt, er in der Folge keine Tiere der anderen Kategorien mehr halten kann. Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchst- beständen 100 Prozent nicht überschreiten. 2.4Was die Definition des Betriebs anbelangt, so richtet sich diese nach der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91), welche diejenigen Begriffe umschreibt, die für das LwG und für die gestützt darauf erlassenen Verordnungen gelten. Art. 6 Abs. 1 und 2 LBV lautet diesbezüglich wie folgt: „ 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a)Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; b)eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; c)rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; d)ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und e)während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. 2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrich- tungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Pro- duktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind. [ 2bis ... 3 ...] Se ite 7

B- 42 18 /2 0 0 8 4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: a)der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Füh- rung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Be- triebe treffen kann; b)der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder c)die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemein- schaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Be- trieben ausgeführt werden.“ Die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, gilt als Be- wirtschafter oder Bewirtschafterin (Art. 2 Abs. 1 LBV). Führt ein Be- wirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV). Das Glei- che gilt in analoger Anwendung zudem auch für eine Mehrzahl von Be- wirtschaftern oder Bewirtschafterinnen (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 6, m.w.H.). 2.5Mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbe- stimmungen hat das BLW überdies Weisungen und Erläuterungen zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erlassen (online auf der Web- site des BLW [www.blw.admin.ch] > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > Rechtliche Grundlagen, besucht am 10. Oktober 2008, nachfolgend: Weisungen LBV), welche in den vorliegend interessieren- den, für das Jahre 2007 geltenden Bestimmungen im Verhältnis zur aktuellen Version vom 31. Januar 2008 keine Änderungen erfahren ha- ben. Diesen Weisungen LBV (S. 6) zu Art. 6 LBV kann entnommen werden, dass sich die Begrenzung der Tierbestände nach der Höchstbestan- desverordnung immer auf den Betrieb und nicht auf die Produktions- stätte bezieht. Besteht ein Betrieb aus mehreren Produktionsstätten, dann darf die Summe aller Tierbestände die Höchstbestandesbestim- mungen nicht verletzen. Ausserdem heisse rechtlich, wirtschaftlich, or- ganisatorisch und finanziell selbständig und unabhängig (Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV), dass der Bewirtschafter unabhängig von anderen Bewirt- schaftern alle Entscheidungen treffen und über den Betrieb verfügen kann. Er ist immer Eigentümer oder Pächter des Betriebs. Dieser ist organisatorisch selbständig und mit keinem anderen Betrieb verbun- den. Ohne diese Eigenständigkeit bzw. Selbständigkeit kann eine Ein- heit von Land, Gebäuden und Inventar nicht als eigenständiger Betrieb Se ite 8

B- 42 18 /2 0 0 8 gelten. Es handelt sich dann lediglich um eine Produktionsstätte, das heisst, um einen Betriebsteil. Mit Bezug auf Art. 6 Abs. 4 Bst. a LBV würden bei einer Kapitalgesellschaft als Bewirtschafterin Verwaltungs- räte und Geschäftsführer (mit oder ohne Eintrag im Handelsregister), die selber einen anderen Betrieb führen oder an einem anderen Be- trieb beteiligt sind, als Mitbewirtschafter gelten. 3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sie je einen unab- hängigen Betrieb führten, welcher rechtlich, wirtschaftlich, organisato- risch und finanziell unabhängig sei. Zu prüfen ist demnach, ob die Be- schwerdeführerinnen im Jahre 2007 je als Bewirtschafterinnen einen eigenständigen Betrieb führten, oder ob es sich dabei um zwei Pro- duktionsstätten desselben Betriebs handelte, welchen die Beschwer- deführerinnen in gemeinsamer Bewirtschaftung führten. 3.1Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, es lägen zwei völlig voneinander unabhängige Betriebe vor. Die Vorinstanz würde mit kei- nerlei Argumenten nachweisen, dass die Unabhängigkeit der Betriebe nicht gegeben sei. Vielmehr leite sie einzig aus dem Umstand, dass die beiden Gesellschaften während einiger Zeit identische Verwal- tungsräte aufgewiesen haben, ab, dass es sich um einen Betrieb handle. Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf die Beteiligungsver- hältnisse am Kapital der Aktiengesellschaften sowie die Einflussnah- me der betreffenden natürlichen Personen auf die jeweilige Geschäfts- tätigkeit. Zum Beweis werden die Protokolle der Generalversammlun- gen vom 21. Mai 2007 beigelegt, welche im Wesentlichen die Be- schlussfassung über den Geschäftsbericht, die Bilanz und die Erfolgs- rechnung sowie die Verwendung des Geschäftsergebnisses und die Dechargeerteilung an die Mitglieder des Verwaltungsrats umfassen. Ausserdem kann den Protokollen entnommen werden, dass die Ver- sammlungen nacheinander im Abstand von eineinhalb Stunden unter Beteiligung derselben drei Personen durchgeführt worden sind. Als Beweismittel liegen dem Bundesverwaltungsgericht – wie im Übri- gen auch bereits der Vorinstanz – ausserdem die öffentlich zugängli- chen Handelsregisterauszüge der Beschwerdeführerinnen vor. Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Sitz an derselben Adresse haben, wobei die eine Aktiengesellschaft die Schweinemast, die andere Aktiengesellschaft die Schweinezucht be- treibt. Ausserdem setzte sich der Verwaltungsrat der beiden Aktienge- sellschaften im Jahre 2007 aus denselben drei Personen zusammen. Se ite 9

B- 42 18 /2 0 0 8 Die drei Verwaltungsräte jeder Gesellschaft sind überdies je mit Einzel- unterschrift zeichnungsberechtigt. Veränderungen, die sich diesbezüg- lich nach Ablauf des die vorliegende Verfügung betreffende Jahre 2007 ereignet haben, sind nicht massgeblich. 3.2Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird jedoch zum einen fak- tisch durch die objektive Beweislast eingeschränkt und zum anderen rechtlich dadurch gemildert, dass den Parteien aufgrund von Art. 13 VwVG gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung obliegen (CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Zurich/Bâle/Genève 2008, Rz. 142 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 105 ff. und 268 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1626 ff.). Die Parteien sind gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begehren einge- leitet haben oder soweit sie darin selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Die Parteien müssen die Suche nach den relevanten Tatsachen und Beweismitteln nicht allein den Be- hörden überlassen. Vielmehr sind sie befugt, über die ihnen am Ver- fahren zustehenden Mitwirkungsrechte auf die Sachverhaltsabklärung Einfluss zu nehmen. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und wel- che diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können. Für den Fall, dass die Tatsachen für die Be- hörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, können die Mitwir- kungspflichten überdies auch aus dem Grundsatz von Treu und Glau- ben abgeleitet werden (BGE 128 II 139 E. 2b; GRISEL, a.a.O., Rz. 136, 143 f.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 270). Den Mitwirkungspflichten der Parteien steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Die Behörden haben die Betroffenen darü- ber zu informieren, worin die Mitwirkungspflichten bestehen und wel- che Beweismittel sie beizubringen haben (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 274). Die Behauptungs- und Mitwirkungspflichten der Parteien mildern den Untersuchungsgrundsatz, ändern hingegen nichts an der materiellen Se it e 10

B- 42 18 /2 0 0 8 Beweislast. Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Be- weisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ab- leiten will (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1623 ff.; GRISEL, a.a.O., Rz. 169, 177 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 269). Im vorliegenden Verfah- ren trägt das BLW für den von ihm geltend gemachten rechtserhebli- chen Sachverhalt die Beweislast, da es gegenüber den Beschwerde- führerinnen eine sie belastende Abgabeverfügung erliess. Für das gesamte Verwaltungsverfahren gilt ausserdem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Demnach würdigt der Richter die Beweise nach freier Überzeugung und berücksichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Prozess (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Verwei- gern die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 275). 3.3Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für das Verwaltungsbe- schwerdeverfahren, wobei hier den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) besonderes Gewicht zukommt. Die Rechtsmittelinstanz ist insbesondere nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Sind die wesentlichen Tatbestandselemente aus den Akten ersichtlich und wird auch der Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nicht vorgebracht, muss sie grundsätzlich keine weiteren Vorkehren zur Tatbestandsfeststellung treffen. Sie kann aber den von der Vorinstanz zugrundegelegten Sachverhalt berichtigen oder ergän- zen, insbesondere wenn Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 675 f., m.w.H.). 3.4Vorliegend ist unbestritten, dass im Jahre 2007 bei der Y._______ AG sowie bei der X._______ AG die drei identischen Personen ein Amt als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung inne hatten. Von Bedeutung ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerinnen vor- liegend weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdever- fahren wesentliche Tatsachen vorgebracht und bewiesen haben, wel- che die von ihnen geltend gemachte Selbständigkeit und Unabhängig- keit belegen und untermauern würden. Stattdessen berufen sie sich Se it e 11

B- 42 18 /2 0 0 8 auf die Beweislast, welcher die Vorinstanz nicht ausreichend nachge- kommen sein soll. Dabei verkennen die – sowohl im vorliegenden als auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerinnen, dass nicht die Vorinstanz, sondern sie die entsprechenden Tatsachen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht und be- sonderen Nähe in das Verfahren einbringen müssten. Mit Schreiben vom 25. April 2008 hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich ihre Sicht des Sachverhalts geschildert und diese zur Stellungnahme aufgefordert. Damit ist sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen und hat um weitere Grundlagen zur Entscheidfindung nachgesucht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführe- rinnen nun insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz hätte den Sach- verhalt ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdeführerinnen verlangen mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung im vorinstanzlichen Ent- scheid auch nicht die Abnahme weiterer Beweise bzw. Gegenbeweise. Weitere Ergänzungen oder Berichtigungen zur Sachverhaltsabklärung sind auch aufgrund der Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht an- gezeigt. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erscheint weder unrichtig noch unvollständig. Die dem Bundesverwaltungsgericht vor- liegenden Beweismittel (Handelsregisterauszug sowie GV-Protokolle) wie auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Be- schwerde und ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 20. Mai 2008 zur Entstehung der beiden Aktiengesellschaften und den entsprechen- den Beteiligungsverhältnissen am Kapital lassen in Bezug auf die Be- wirtschaftereigenschaft keine Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung im vorinstanzlichen Entscheid entstehen. Vorliegend sind, wie bereits ausgeführt, die Verhältnisse im Jahre 2007 massgebend. Indem in diesem Jahre alle drei Verwaltungsräte und damit rechtlich und organisatorisch die Entscheidungsträger der beiden Aktiengesellschaften identisch waren, ist die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von anderen Betrieben nicht gegeben. Dabei ist nicht massgeblich, welche der drei Personen in welcher Gesellschaft tatsächlich einen massgebenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ausgeübt und die entsprechenden Entscheide getroffen hat. Auch die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Argumente mit Bezug auf die Entstehungsgeschichte und Gründung der Aktiengesellschaf- ten sowie die Beteiligungsverhältnisse an deren Kapital vermögen diesbezüglich nichts daran zu ändern, handelt es sich hierbei doch Se it e 12

B- 42 18 /2 0 0 8 nicht um Merkmale der organisatorischen und rechtlichen Selbständig- keit und Unabhängigkeit im Jahre 2007. In Anbetracht dieser Ge- samtumstände liegt 2007 ein einziger Betrieb mit zwei Produktions- stätten, geführt von den beiden Beschwerdeführerinnen, vor. 4. Nach Art. 16 Bst. a HBV erhebt das BLW eine Abgabe, wenn mehr Tiere gehalten werden, als dies dem höchstzulässigen Gesamtbestand entspricht. Die jährlich zu entrichtende Abgabe beträgt gemäss Art. 17 Bst. a und d HBV je zuviel gehaltenes Tier für Zuchtsauen, über 6 Mo- nate, säugend oder nicht säugend Fr. 450.- und für Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg) Fr. 100.-, wobei sich die Abgabe nach dem Tier- bestand am Tag der Kontrolle richtet. Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe, wie bereits ausgeführt (E. 2.1), nach ihrem Anteil am ge- samten Tierbestand (Art. 47 Abs. 3 LwG). Die Abgabe ist von den Be- wirtschaftern oder Bewirtschafterinnen solidarisch zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 6, m.w.H.). Der im vorinstanzlichen Entscheid festgestellte Tierbestand sowie die aufgrund der Anzahl überzählige Tiere berechnete Abgabe werden von den Beschwerdeführerinnen im Betrag grundsätzlich nicht bestritten. Mit insgesamt 136 Zuchtsauen und 869 Mastschweinen oder Remon- ten am Stichtag 2007 ist der Höchstbestand nach Art. 2 HBV unter Be- rücksichtigung eines Abzugs von 46 Zuchtremonten (Art. 4 Bst. a HBV), wie von der Vorinstanz festgestellt, um 9,2 Prozent überschrit- ten worden (d.h. 136 * 100/250 + [869 – 46] * 100/1500). Der Überbe- stand beträgt umgerechnet entweder 23 Zuchtsauen oder 138 Mast- schweine, wobei je überzählige Zuchtsau eine Abgabe von Fr. 450.- oder je Mastschwein von Fr. 100.- zu entrichten ist. Bei der für die Be- schwerdeführerinnen günstigeren Variante von 23 Zuchtsauen ergibt dies, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, eine Abgabe von Fr. 10'350.-, welche die Bewirtschafterinnen und damit die beiden Be- schwerdeführerinnen solidarisch zu tragen haben. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerde abzuwei- sen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin- Se it e 13

B- 42 18 /2 0 0 8 nen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit den am 28. Juli bzw. 4. Au- gust 2008 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.- verrechnet. Als unterliegende Parteien ist den Beschwerdeführerinnen keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen haben aufgrund des Überbestands an Zuchtsauen am Stichtag im Jahre 2007 unter solidarischer Haftbarkeit eine Abgabe von Fr. 10'350.- zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt. Sie werden mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils fällig und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerinnen (mit Gerichtsurkunde); -die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-05-22/5; mit Gerichtsurkunde); -das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichtsur- kunde); -das Landwirtschaftsamt des Kantons Z._______ (A-Post). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Stephan BreitenmoserFabia Bochsler Se it e 14

B- 42 18 /2 0 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (Art. 42 BGG). Versand: 10. November 2008 Se it e 15

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