Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-418/2018
Entscheidungsdatum
10.04.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-418/2018

Urteil vom 10. April 2019

Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Andreas Wasserfallen, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Vorinstanz.

Gegenstand

Wiedererwägungsgesuch (Anerkennung von Betrieben).

B-418/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Brüder A._______ und C._______ waren bis am 16. September 2016 (vgl. nachfolgend B.c) je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke des landwirtschaftlichen Gewerbes "E." in F. bei G._______ und führten dieses miteinander. Das damalige Landwirtschafts- amt des Kantons Luzern hatte mit Verfügung vom 22. Oktober 1992 zwei selbständige Betriebe mit Gemeinschaftsstall im Sinne der Verordnung vom 1. November 1989 über landwirtschaftliche Begriffe anerkannt (AS 1989 2240). Gestützt darauf wurden die Betriebe als BNr. (...) (A.) und BNr. (...) (C.) verwaltet und die Direktzahlungen separat aus- gerichtet. A.b Am 11. Juni 2009 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa) nach ei- ner "Oberkontrolle Anerkennung von Betrieben und Zusammenarbeitsfor- men nach landwirtschaftlicher Begriffsverordnung (LBV)" mit, die bisherige Handhabung (zwei Betriebe mit Gemeinschaftsstall) sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei abzuklären, wie es dazu gekommen sei, und festzustellen, dass – rechtlich betrachtet – nur ein Betrieb vorliege. Darauf vereinbarten die Dienststelle lawa und das BLW, zur Vermeidung eines Härtefalls von einer sofortigen Umsetzung der einschlägigen Bestim- mungen abzusehen und A._______ und C._______ Gelegenheit für die Anpassung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der baldigen Betriebs- übergabe an die nächste Generation zu geben. A.c Am 2. Februar 2012 schloss A._______ mit seinem Sohn B._______ ohne Zustimmung des Miteigentümers C._______ einen Pachtvertrag ab betreffend die von ihm bewirtschafteten Parzellen und Gebäude des land- wirtschaftlichen Gewerbes "E.". Gleichentags teilte er der Dienst- stelle lawa den Bewirtschafterwechsel mit. C. und sein Sohn D._______ vereinbarten am 1. Mai 2012 mündlich und ebenfalls ohne Ein- holung der Zustimmung des anderen Miteigentümers, sich mit sofortiger Wirkung zu einer einfachen Gesellschaft in Form einer Generationenge- meinschaft zusammenzuschliessen.

B-418/2018 Seite 3 A.d Am 9. Dezember 2013 verfügte die Dienststelle lawa Folgendes: "1. Die Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) auf der Liegenschaft (E.), (...), werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr als selbständige Betriebe anerkannt. 2. Das landwirtschaftliche Unternehmen auf der Liegenschaft (E.), (...), wird rückwirkend ab 1. Januar 2012 als einziger selbständiger Betrieb (...) anerkannt. 3. Als Bewirtschafter des als einziger selbständiger Betrieb anerkannten landwirtschaftlichen Unternehmens gelten (A.) und (C.). 4. [Rechtsmittelbelehrung]." A.e Gegen diese Verfügung erhoben die Brüder A._______ und C._______ und ihre beiden Söhne Beschwerde vor dem Bundesverwal- tungsgericht. Dieses wies die Beschwerden mit Urteil vom 9. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil des BVGer B-56/2014 / B-442/2014 / B-443/2014 vom 9. März 2016). A.f A._______ und sein Sohn B._______ erhoben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2016 Beschwerde beim Bundes- gericht. Mit Urteil vom 10. Februar 2017 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Feb- ruar 2017). B. B.a Am 27. September 2017 reichten die Brüder A._______ und C._______ und ihre Söhne bei der Dienststelle lawa ein Wiedererwä- gungsgesuch ein. Sie beriefen sich auf eine neue Situation und ersuchten die Dienststelle lawa, den Entscheid vom 9. Dezember 2013 in Wiederer- wägung zu ziehen und zu widerrufen. Die Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) seien (auch) für die Periode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 als selbständige Betriebe anzuerkennen. Als Bewirtschafter des Be- triebs Nr. (...) sei ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, B._______ anzuerkennen. Als Bewirtschafter des Betriebs BNr. (...) seien ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, C._______ und D._______, zusammengeschlossen in einer Generationengemeinschaft, anzuerkennen.

B-418/2018 Seite 4 Diese Anträge stützten die Gesuchsteller auf die folgenden zwei – erstmals vorgelegten – Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017: – In der am 20. September 2017 unterzeichneten Genehmigungserklä- rung erklärte A., den am 1. Mai 2012 zwischen C. und D._______ abgeschlossenen Generationengemeinschaftsvertrag (vgl. A.c) vorbehaltlos, unwiderruflich und rückwirkend auf den 1. Mai 2012 zu genehmigen. Eine allfällige stillschweigende, frühere Geneh- migung wurde mit der Erklärung bestätigt. – In der am 21. September 2017 unterzeichneten Genehmigungserklä- rung erklärte C., den am 2. Februar 2012 zwischen A. und B._______ abgeschlossenen Pachtvertrag (vgl. A.c) vorbehaltlos, unwiderruflich und rückwirkend auf den 1. Januar 2012 zu genehmi- gen. Auch C._______ bestätigte eine allfällige stillschweigende, frühere Genehmigung. Die Gesuchsteller argumentierten, die nachträgliche Genehmigung eines Vertrages sei privatrechtlich ohne weiteres möglich. Das Gesetz setze grundsätzlich keine Schranken, was die Rückwirkung betreffe. Gemäss § 116 Abs. 1 des Luzerner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege könne die Verwaltungsbehörde ihre Entscheide aus wichtigen Gründen ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben. Die verfügende Behörde könne im Rahmen ei- ner Wiedererwägung auf eine formell rechtskräftige, ursprünglich fehler- freie Verfügung zurückkommen und diese an die veränderte Sach- oder Rechtslage anpassen. Während beim Bundesgericht aufgrund der einge- tretenen materiellen Rechtskraft gestützt auf die eingereichten Genehmi- gungserklärungen keine Wiedererwägung des Urteils vom 10. Februar 2017 verlangt werden könne, sei es möglich, dass die erstinstanzliche Be- hörde auf ein Wiedererwägungsgesuch hin neu entscheide, obwohl in der gleichen Sache ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid vorliege. B.b Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 trat die Dienststelle lawa auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 nicht ein, im Wesentli- chen mit der folgenden Begründung: Die im Wiedererwägungsgesuch beantragte fakultative Wiedererwägung nach §116 des Luzerner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege um- fasse den Fall einer ursprünglich unrichtigen Verfügung. Bei den beiden

B-418/2018 Seite 5 nachträglich eingereichten Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. Sep- tember 2017 handle es sich nicht um eine vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung eingetretene Tatsache, weshalb ein ursprünglich unrichtiger Verwaltungsakt als Voraussetzung für eine fakultative Wiedererwägung nicht gegeben sei. Soweit behauptet werde, bei den Genehmigungserklä- rungen handle es sich um Bestätigungen von früheren stillschweigenden Genehmigungen, sei festzuhalten, dass dies bei zumutbarer Sorgfalt be- reits in den früheren Verfahren hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sei. Abgesehen davon könne eine Verfügung in dem Umfang, in welchem über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache ergan- gen sei, grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden (m.H. auf das Urteil des BVGer A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 3.3). Als Ausnahme von diesem Grundsatz könne die erstinstanzlich zuständige Behörde nach der Rechtsprechung auch in Fällen von rechtskräftig beur- teilten Verfügungen neu verfügen, wenn ein Dauerschuldverhältnis in Frage stehe und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle Rechtslage seit Erlass des rechtskräftigen Urteils wesentlich verändert hät- ten (mit Hinweis auf E. 3.4 des erwähnten Urteils). Eine wesentliche Ver- änderung der materiellen Rechtslage seit Erlass des rechtskräftigen Urteils werde vorliegend nicht geltend gemacht. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich bezüglich der Betriebsanerkennung erst nach dem Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 16. September 2016 betreffend Auflösung des Miteigentums (vgl. sogleich) geändert. Dies habe zur Aner- kennung von zwei rechtlich selbständigen Betrieben ab 2017 im Sinne der Anpassung einer Dauerverfügung geführt. B.c Das Kantonsgericht des Kantons Luzern hob mit dem vorstehend er- wähnten Urteil vom 16. September 2016 das bis dahin bestehende Mitei- gentum der Brüder A._______ und C._______ an den Grundstücken des landwirtschaftlichen Gewerbes "E." auf und wies die jeweiligen Grundstücke bzw. Grundstücksteile A. bzw. C._______ zu Allein- eigentum zu (vgl. Beilage 18 zur nachfolgend genannten Beschwerde). C. C.a Am 17. Januar 2018 erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) gegen den

B-418/2018 Seite 6 Entscheid der Dienststelle lawa (nachfolgend: Vorinstanz) vom 4. Dezem- ber 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwer- deführer stellen die folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Eventuell: Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2017 sei auf- zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, a. den Entscheid vom 9. Dezember 2013 in Wiedererwägung zu zie- hen und zu widerrufen; b. die Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) auch für die Periode vom 1. Ja- nuar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 als selbständige Betriebe anzuerkennen; c. ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, (B.) als Bewirtschafter des Betriebs BNr. (...) anzuerken- nen; d. ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, (C.) und (D._______), zusammengeschlossen in einer Generationengemeinschaft, als Bewirtschafter des Betriebs BNr. (...) anzuerkennen. 3. Verfahrensantrag: Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzu- führen.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolge -„ C.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 wies das Bundesverwal- tungsgericht das am 17. Januar 2018 mit separater Rechtsschrift einge- reichte Ersuchen des Beschwerdeführers 2 um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab. C.c Die Vorinstanz liess sich zur Beschwerde vom 17. Januar 2018 am
  1. April 2018 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuwei- sen, soweit auf sie eingetreten werden könne. C.d Am 23. Mai 2018 nahm die Vorinstanz zum Verfahrensantrag der Be- schwerdeführer auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung Stellung und beantragte, auf eine öffentliche Parteiverhandlung sei zu ver- zichten. Mit Eingabe vom 7. Juli 2018 zogen die Beschwerdeführer diesen Verfahrensantrag zurück. C.e Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B-418/2018 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 4. De- zember 2017 ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 143 Bst. c und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 [VRG; SRL 40] i.V.m. § 94 Abs. 4 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995 [KLwG; SRL 902]). Er erging im Rahmen des kantonalen Vollzugs der eidgenössischen Landwirt- schaftsgesetzgebung in Anwendung von § 116 VRG sowie in sinngemäs- ser Verneinung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwä- gung gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist insgesamt als Ver- fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwer- deinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zu- mal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. 1.3 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen und sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie haben zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs.1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet die angefochtene vorinstanzliche Verfügung. Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Demzufolge kann Streitgegenstand nur das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiederer- wägungsgesuch vom 27. September 2017, nicht aber die Aufhebung oder

B-418/2018 Seite 8 Änderung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 sein. Auf erneute materielle Kritik der Beschwerdeführer an der Verfügung vom 9. Dezember 2013 bzw. an den Beschwerdeentscheiden des Bundesver- waltungsgerichts vom 9. März 2016 und des Bundesgerichts vom 10. Feb- ruar 2017 ist nachfolgend somit nicht einzugehen. Ebenso wenig besteht Raum für eine Gutheissung des Eventualantrags gemäss Rechtsbegeh- ren-Ziffer 2 der Beschwerde auf Erteilung von Weisungen an die Vorinstanz über den materiellen Inhalt einer allfälligen neuen Verfügung über die Anerkennung der Betriebe und deren Bewirtschafter (vgl. zum Ganzen: BGE 144 II 184 E. 1.1; BGE 135 II 38 E. 1.2; BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 503 E. 1; BVGE 2010/29 E. 4.3; Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4, B-695/2017 vom 8. November 2017 E. 2.1, F-6402/2016 vom 3. Februar 2017 E. 1.4.1, A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 2.2). 1.5 Damit sind vorliegend sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht einzutreten, als damit ein Ent- scheid in der Sache verlangt wird (vgl. E. 1.4). 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Nichteintretens- entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Vorinstanz han- delt es sich um eine kantonale Behörde, welche nicht als Beschwer- deinstanz verfügt hat. Somit können die Beschwerdeführer vorliegend auch die Rüge der Unangemessenheit erheben. Das Bundesverwaltungs- gericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine Verletzung von Bundes- recht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts vor. Zudem erheben sie die Rüge der Unangemessenheit.

B-418/2018 Seite 9 3. 3.1 Als – vorab zu behandelnde (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1) – Rüge ma- chen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend. Sie beanstanden, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht ent- nehmen, wieso die Vorinstanz davon ausgehe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Betriebsanerkennung erst mit dem Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 16. September 2016 betreffend Auflösung von Miteigentum geändert hätten. Die Vorinstanz habe im ange- fochtenen Entscheid nicht dargelegt, wieso sich die tatsächlichen Verhält- nisse durch die eingereichten Genehmigungserklärungen nicht verändert hätten. 3.2 Die Vorinstanz bestreitet, den Minimalanspruch der Beschwerdeführer auf Begründung des Entscheids verletzt zu haben. Der angefochtene Ent- scheid bringe einerseits klar zum Ausdruck, dass es sich bei den beiden Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017 nicht um eine Tatsache handle, die vor Erlass des Entscheids vom 9. Dezember 2013 eingetreten sei und andererseits sich die tatsächlichen Verhältnisse erst mit dem Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Septem- ber 2016 betreffend Auflösung von Miteigentum geändert hätten. Deshalb sei die ursprüngliche Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab 2017 ange- passt worden, indem ab diesem Zeitpunkt zwei selbständige Betriebe an- erkannt worden seien. Die vorliegende Begründung habe für die Be- schwerdeführer, welche über ausreichende Informationen verfügen wür- den, keinen Rechtsnachteil zur Folge gehabt. 3.3 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.1).

B-418/2018 Seite 10 3.4 Aus der Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids geht unmissverständlich hervor, dass die Vorinstanz in den beiden einge- reichten Genehmigungserklärungen im Gegensatz zu den Beschwerdefüh- rern keinen zureichenden Wiedererwägungsgrund erblickt. Die Begrün- dung macht insbesondere deutlich, dass die Vorinstanz die im Wiederer- wägungsgesuch geltend gemachte "neue Situation" nicht als wesentliche Veränderung der Sachlage wertet und die – im zitierten Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts genannten – Voraussetzungen für einen ausnahms- weisen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung sinngemäss verneint (vgl. Urteil des BVGer A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 3.4). Als wiedererwägungsrechtlich relevante wesentliche Veränderung der tat- sächlichen Verhältnisse anerkannte die Vorinstanz stattdessen die neue Situation, welche am 16. September 2016 (also richtigerweise bereits vor der Einreichung der Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017) durch die Auflösung des Miteigentums mit dem Urteil des Kantons- gerichts des Kantons Luzern entstanden war. Wie die Vorinstanz betont und den Beschwerdeführern auch nicht verborgen geblieben sein kann, nahm die Vorinstanz diese Änderung zum Anlass, die Frage der Betriebsa- nerkennung ab 2017 im Sinne der Anpassung einer Dauerverfügung neu zu beurteilen und seither zwei rechtlich selbständige Betriebe anzuerken- nen. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich dargelegt hat, wa- rum sie die Auflösung des Miteigentums gegenüber den beiden Genehmi- gungserklärungen als relevanten Wiedererwägungsgrund bevorzugt. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann daraus aber nicht abgeleitet wer- den. Über die grundlegende Bedeutung des Miteigentums für die Beurtei- lung der rechtlichen Selbständigkeit der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) wa- ren die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch ohne entspre- chende Ausführungen der Vorinstanz im Bild. Denn das Bundesgericht hat diesen Umstand im Urteil vom 10. Februar 2017 mit Hinweis auf das Zu- stimmungserfordernis des anderen Miteigentümers für sogenannt wichti- gere Verwaltungshandlungen ausdrücklich bestätigt und die dagegen ge- richteten Argumente der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen (vgl. dazu ergänzend nachfolgend E. 4.2.7). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz mit dem damaligen zentralen Standpunkt der Be- schwerdeführer, das Wiedererwägungsgesuch sei gestützt auf § 116 Abs. 1 VRG gutzuheissen, ebenfalls auseinandergesetzt hat. Von einer Gehörsverletzung aufgrund unzureichender Begründung kann nicht ge- sprochen werden. Die Beschwerdeführer konnten sich gestützt auf die vor-

B-418/2018 Seite 11 liegende Begründung durchaus hinreichend Rechenschaft über die Trag- weite des angefochtenen Entscheids geben und diesen in voller Kenntnis der Sache weiterziehen. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiederer- wägungsgesuch vom 27. September 2017 nicht eingetreten ist. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid zunächst da- mit, dass die Voraussetzungen des (kantonalen) §116 VRG nicht erfüllt seien, da diese Bestimmung den Fall einer ursprünglich unrichtigen Verfü- gung erfasse, was vorliegend nicht zutreffe (mit Hinweis auf LGVE 1983 II Nr. 1 E. 3, 1990 III Nr. 7, 1999 II Nr. 50). 4.1.2 Soweit die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid unter Berufung auf das kantonale Verfahrensrecht begründet, werfen ihr die Beschwerde- führer vor, sie habe sich mit der Anwendung kantonalen Rechts begnügt und damit Bundesrecht falsch bzw. gar nicht angewendet. 4.1.3 Die Überprüfung der Anwendung von kantonalem Recht durch das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann diesbezüglich nur prüfen, ob die Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat. Dies ist der Fall bei verfassungs- widriger, insbesondere willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts, bei en- gem Zusammenhang mit Bundesrecht oder dessen Vereitelung (vgl. Urteil des BVGer B-649/2016 vom 23. August 2017 E. 2.2; BVGE 2016/8 E. 5.3; je m.w.H.; OLIVER ZIBUNG, ELIAS HOFSTETTER in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 11). 4.1.4 Eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne dieser Praxis machen die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht geltend und ist auch nicht ersicht- lich. Dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die Anwendung von § 116 VRG beschränkt und Bundesrecht zu Un- recht nicht angewendet hat, trifft nicht zu. Entgegen dieser Behauptung lehnte die Vorinstanz die materielle Behandlung des Wiedererwägungsge- suches ausser gestützt auf § 116 VRG weiter sinngemäss auch ab, weil die von der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 BV entwickelten Vo-

B-418/2018 Seite 12 raussetzungen für einen ausnahmsweisen verfassungsmässigen An- spruch auf Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Die Beanstandung der Be- schwerdeführer überzeugt daher nicht. Eine Verletzung von Bundesrecht lässt sich daraus nicht herleiten. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Rechtspre- chung aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV auch dann einen Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ableite, wenn sich die Um- stände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert hätten. Die Be- schwerdeführer hätten sich auf diesen Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch berufen und die Anpassung einer formell rechtskräftigen, ursprünglich fehlerfreien, Verfügung an die veränderte Sachlage verlangt. 4.2.2 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein – aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ab- geleiteter – verfassungsmässiger Anspruch auf Eintreten auf ein Wiederer- wägungsgesuch, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid we- sentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsa- chen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht be- kannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Während in der zweiten Alternative die anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit einer Verfügung oder eines Ent- scheides geltend gemacht wird, geht es im ersten – vorliegend interessie- renden – Fall um eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit aufgrund einer nach dem Entscheidzeitpunkt eingetretenen wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinne stellt ein eigentliches aus- serordentliches Rechtsmittel dar. Für die Zulässigkeit des Gesuches ge- nügt es, dass die Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substantiiert behauptet werden. Ob neue, rechtserhebliche Tatsachen vorliegen, ist dabei im Rahmen der Ein- tretensvoraussetzungen zu behandeln. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwal- tungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten. Das Nichtein- treten auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch kann an die or- dentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden, dies allerdings einzig

B-418/2018

Seite 13

mit der Begründung, die Vorinstanz habe es in Missachtung eines sich un-

mittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Anspruchs auf Wieder-

erwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzu-

treten (vgl. zum Ganzen: BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 127 I 133

  1. 6 und 7c; 124 II 1 E. 3a; 120 Ib 42 E. 2b; 116 Ia 433 E. 5b; 113 Ia 146
  2. 3a; 109 Ib 246 E. 4a; 100 Ib 368 E. 3; 67 I 71 S. 72 f.; Urteile des BGer

2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2; 1P.513/2004 vom 14. Juli 2005

E. 2.1; Urteile des BVGer B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 8.2;

A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2; A-7956/2016 vom 8. November

2017 E. 1.5.1 f.; A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1; A-2177/2016

vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2; A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 3.4 und

E. 3.9; VPB 67.106 E. 1, 2a.aa und 4a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-

LER/FELIX UHLMANN Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1273

ff.; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011,

Ziff. 2.4.4.2; KARIN SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl.

2016, Art. 66 N. 18).

4.2.3 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in diesem Zusammen-

hang zunächst vor, sie habe die Genehmigungserklärungen vom

20./ 21. September 2017 bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, son-

dern sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, die

tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erst nach dem Urteil des Kantons-

gerichts des Kantons Luzern vom 16. September 2016 geändert. Dadurch

habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig

festgestellt.

4.2.4 Wie die Beschwerdeführer korrekt festhalten, geht die Vorinstanz im

angefochtenen Nichteintretensentscheid davon aus, dass sich die "tat-

sächlichen Verhältnisse (...) bezüglich der Betriebsanerkennung erst nach

dem im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Luzern vom [...] 2016 betreffend Auflösung des Miteigentums

geändert (...)" hätten (vgl. Ziff. 9). Diese – bei isolierter Betrachtung tat-

sächlich missverständliche – Aussage vermag aber nichts daran zu än-

dern, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid gleichwohl unver-

kennbar in voller Kenntnis und durchaus auch in tatsächlicher Berücksich-

tigung der ihr eingereichten Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. Sep-

tember 2017 gefällt hat (vgl. dazu etwa Ziff. 8). Entgegen der zu kurz grei-

fenden Auffassung der Beschwerdeführer stützt sich der Nichteintretens-

entscheid im Ergebnis nicht auf eine unvollständige oder unrichtige Sach-

verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, sondern auf die abweichende

B-418/2018 Seite 14 Rechtsauffassung der Vorinstanz, was die Rechtserheblichkeit der ihr vor- gelegten Genehmigungserklärungen für die Beurteilung des Wiedererwä- gungsgesuches betrifft. So anerkennt die Vorinstanz als neue rechtserheb- liche Tatsache, welche den Beschwerdeführern einen verfassungsmässi- gen Anspruch auf Wiedererwägung verleiht, wie ausgeführt sinngemäss allein die Miteigentumsauflösung per 16. September 2016 durch das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern. Den Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017 spricht die Vorinstanz diese Eignung dem- gegenüber ab. Von einer unvollständigen Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts durch die Vorinstanz kann daher nicht gesprochen wer- den. 4.2.5 Die Frage, ob aufgrund der beiden Genehmigungserklärungen neue, rechtserhebliche Tatsachen im Sinne der genannten Rechtsprechung vor- liegen, behandelte die Vorinstanz gemäss dem Ausgeführten zu Recht im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen. Dabei wäre die Vorinstanz ver- pflichtet gewesen, eine wesentliche Veränderung der Sachlage anzuneh- men und auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 ein- zutreten, falls die beiden Genehmigungserklärungen geeignet erscheinen, bezüglich des Widerrufs der Betriebsanerkennung der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) als selbständige Betriebe ab 1. Januar 2012 ein anderes Er- gebnis herbeizuführen. Geringfügige Änderungen einzelner Elemente ge- bieten nach der Rechtsprechung die materielle Prüfung des Gesuchs noch nicht. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass die nachträglich eingetrete- nen Tatsachen die Anpassung der ursprünglichen Verfügung an den neuen Sachverhalt notwendig erscheinen lassen, weil die rechtskräftige Verfü- gung andernfalls fehlerhaft würde (Urteil des BGer 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2 und E. 4.1). 4.2.6 Die Beschwerdeführer vertreten diesen Standpunkt. Sie machen gel- tend, dass sich der in der Verfügung vom 9. Dezember 2013 berücksich- tigte Sachverhalt durch die beiden Genehmigungserklärungen insofern we- sentlich verändert habe, als die Entscheide zur Führung der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) auf der Liegenschaft "E._______" rückblickend un- abhängig vom jeweils anderen Bewirtschafter hätten getroffen werden kön- nen. Die Selbständigkeit der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirt- schaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) sei damals somit zu Unrecht verneint worden, und der Widerruf der Anerkennung der separat geführten Betriebe sei nicht rechtens gewe- sen.

B-418/2018 Seite 15 4.2.7 Diese Auffassung ist unzutreffend. Sie übersieht, dass das Hindernis für eine separate Betriebsanerkennung nicht nur in der bisher fehlenden Zustimmung des anderen Miteigentümers zum Pachtvertrag vom 2. Feb- ruar 2012 bzw. zur Gründung einer Generationengemeinschaft am 1. Mai 2012 zu erblicken ist. Laut dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens be- steht das Haupthindernis für die separate Betriebsanerkennung vielmehr allgemein im lange fortbestehenden Miteigentum der Brüder A._______ und C._______ an den Grundstücken des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______". Als Miteigentümer waren die beiden Brüder aufgrund von Art. 647b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem- ber 1907 (ZGB; SR 210) für sogenannt wichtigere Verwaltungshandlungen bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Miteigentums auf die Zustimmung des anderen Miteigentümers angewiesen. Somit waren sie bis dahin nicht in der Lage, die Entscheide zur Führung des Gesamtbetriebs unabhängig vom jeweils anderen Bewirtschafter zu treffen. Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 (vgl. im Sachverhalt unter A.f) ausdrücklich folgert, musste den Beschwerdefüh- rern bereits aufgrund der Mitteilungen der Vorinstanz aus dem Jahr 2012 klar gewesen sein, dass der Anspruch auf Direktzahlungen "für einen der zwei Betriebe" ab 2012 dahinfallen würde, sofern das Miteigentum nicht innert Frist aufgelöst und zwei unabhängige Betriebe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LBV geschaffen würden (vgl. E. 5.4.3 des Urteils). Das Bundesver- waltungsgericht sei im Urteil vom 9. März 2016 (vgl. im Sachverhalt unter A.e) gestützt auf Art. 6 Abs. 4 Bst. a LBV zum richtigen Ergebnis gelangt, dass die Entscheide zur Führung des Gesamtbetriebs in der vorliegenden Konstellation nicht unabhängig vom jeweils anderen Bewirtschafter getrof- fen werden konnten (vgl. E. 5.3 des Urteils). Mit der rückwirkenden Genehmigung des Pachtvertrags vom 2. Februar 2012 sowie des mündlichen Zusammenschlusses zu einer Generationen- gemeinschaft am 1. Mai 2012 durch die Erklärungen vom 20./ 21. Septem- ber 2017 mag das Zustimmungserfordernis von Art. 647b ZGB mit Bezug auf diese beiden Rechtsgeschäfte aus heutiger (privatrechtlicher) Sicht er- füllt sein. Die Genehmigungserklärungen vermögen allerdings nichts daran zu ändern, dass die beiden Miteigentümer aufgrund des Zustimmungser- fordernisses von Art. 647b ZGB bezüglich anderen wichtigeren Verwal- tungshandlungen bis zur Auflösung des Miteigentums per 16. September 2016 weiterhin unverändert nicht in der Lage waren, die Entscheide zur Führung des Gesamtbetriebs unabhängig vom jeweils anderen Bewirt- schafter zu treffen.

B-418/2018 Seite 16 Dass es solche anderen zustimmungsbedürftigen wichtigeren Verwal- tungshandlungen gab, ist aufgrund der unmissverständlichen Ausführun- gen des Bundesgerichts heute nicht mehr in Frage zu stellen. Das bereits dem Bundesgericht unterbreitete Argument, es seien keine für die opera- tive Leitung eines Landwirtschaftsbetriebs notwendigen Handlungen er- kennbar, welche wichtigere Verwaltungshandlungen im Sinn von Art. 647b ZGB darstellen würden, wies das Bundesgericht als offensichtlich unzutref- fend zurück. Gemäss Bundesgericht zeugt neben dem ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers abgeschlossenen Pachtvertrag etwa auch ein Mietvertrag betreffend Wohnbauernhaus und Stall samt Umschwung – wel- chen der Beschwerdeführer 1 als Vertreter der beiden Miteigentümer am 31. Dezember 2013 abgeschlossen habe – davon, dass wichtigere Verwal- tungshandlungen im Sinn von Art. 647b ZGB vorgenommen wurden. Auch wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Policen der Gebäudeversi- cherung in Bezug auf die betroffenen Grundstücke unverändert auf die bei- den Miteigentümer lauteten und diese auch gemeinsam einen Investitions- kredit abbezahlen würden (vgl. E. 5.3 des Urteils). 4.2.8 Eine nachträgliche Bejahung der rechtlichen Selbständigkeit der Be- triebe BNr. (...) und BNr. (...) würde abgesehen davon aus öffentlich-recht- licher Sicht voraussetzen, dass die veränderte Sachlage die beiden Mitei- gentümer bereits damals je effektiv in die Lage versetzt hat, die Betriebe unabhängig vom anderen Miteigentümer zu führen. Die beiden präsentier- ten Genehmigungen wurden im September 2017 zwar ausdrücklich rück- wirkend auf den 1. Januar 2012 bzw. 1. Mai 2012 ausgesprochen. Der da- malige effektive bzw. historische Handlungsspielraum der Miteigentümer erfuhr durch diese – erst nach Jahren zustande gekommenen – formellen Erklärungen jedoch nicht die geringste Ausweitung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Privatrecht die rückwirkende Genehmigung der Verträge er- laubt, sodass der Mangel der fehlenden Zustimmung aus heutiger (privat- rechtlicher) Sicht behoben erscheint. Auch mit Blick darauf ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz in den Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017 keine neuen, rechtserheblichen Tatsachen er- blickte, sondern die Regelung laut Verfügung vom 9. Dezember 2013 erst ab dem Jahr 2017 gestützt auf die Auflösung des Miteigentums per 16. September 2016 anpasste. 4.2.9 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal- tungsgericht die Anforderung der rechtlichen, wirtschaftlichen, organisato- rischen und finanziellen Selbständigkeit und Unabhängigkeit von anderen Betrieben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV im Urteil vom 9. März 2016 weiter

B-418/2018 Seite 17 auch gestützt auf Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV verneint hatte. Danach ist die erwähnte Anforderung insbesondere nicht erfüllt, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist. Die Beschwerdeführer stellten diese Erwägungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht nicht in Frage (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 5.3). Sie haben ihre Berechtigung damit nicht verloren, sondern gelten weiter- hin. 4.2.10 Insgesamt war die Vorinstanz somit nicht verpflichtet, eine wesent- liche Veränderung der Sachlage anzunehmen und auf das Wiedererwä- gungsgesuch vom 27. September 2017 einzutreten. Aus den Genehmi- gungserklärungen vom 20./ 21 September 2017 ergibt sich kein verfas- sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Die beiden Genehmigungserklärungen sind aus den dargelegten Grün- den nicht geeignet, ein anderes Ergebnis bezüglich des Widerrufs der Be- triebsanerkennung der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) als selbständige Be- triebe ab 1. Januar 2012 herbeizuführen. Sie bewirken nicht die nachträg- liche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 9. Dezember 2013 bzw. vermö- gen an der Rechtmässigkeit der Feststellung des Bundesgerichts, dass die rechtliche Selbständigkeit der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV zu verneinen und der Widerruf der Anerkennung dieser Betriebe rechtens war, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 5.3). 4.3 Ein Wiedererwägungsgesuch darf im Übrigen nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen und Rechts- mittelfristen zu umgehen. Die Wiedererwägung erlaubt es daher nicht, in den ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, welche die Partei seiner- zeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Diesbezüglich ist ein Anspruch auf eine Wiedererwägung an die gleich strengen Voraussetzun- gen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revisionsgrundes gelten (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 127 I 133 E. 6; Urteile des BVGer A-5243/2017 vom 16. August 2018 E. 1.3.1; A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 5.3.3; A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2; F-6402/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.1; je m.w.H.). Den Beschwerdeführern war, wie erwähnt, bereits seit dem Jahr 2012 be- kannt, dass der Anspruch auf Direktzahlungen für zwei Betriebe ohne Auf-

B-418/2018 Seite 18 lösung des Miteigentums und entsprechende Schaffung von zwei unab- hängigen Betrieben im Sinn von Art. 6 Abs. 1 LBV ab 2012 dahinfallen würde. Auch die Frage der fehlenden Zustimmung des anderen Miteigen- tümers zum Pachtvertrag vom 2. Februar 2012 und zur Gründung einer Generationengemeinschaft am 1. Mai 2012 bildete während Jahren Ge- genstand der seinerzeitigen Verfahren. So hatte bereits die Vorinstanz in der Verfügung vom 9. Dezember 2013 erwogen, es fehle an einer Zustim- mung der beiden Miteigentümer nach Art. 647b ZGB. Die Parteien haben es allerdings trotz offensichtlich gegebener Veranlas- sung unterlassen, diese Feststellung im Verlauf der damaligen Verfahren zu widerlegen. Die erstmals vor Bundesgericht geltend gemachte Rüge, C._______ habe dem Pachtvertrag stillschweigend zugestimmt, wies das Bundesgericht als unbeachtlich zurück, weil diese Rüge schon im Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorgetragen werden müssen (Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 6.4.1). Umso mehr haben es die Parteien in Verletzung ihrer Mitwir- kungspflicht versäumt, bereits vor der Fällung eines höchstrichterlichen Entscheids eine schriftliche Erklärung einzureichen, mit welcher der an- dere Miteigentümer die Zustimmung zum fraglichen Rechtsgeschäft aus- drücklich erteilt. 4.4 Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefoch- tene Nichteintretensentscheid gegen das Willkürverbot verstossen sollte, wie die Beschwerdeführer weiter geltend machen. Auch von einer Rechts- verweigerung kann mangels eines Anspruchs auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht gesprochen werden. Ebenso wenig muss sich die Vorinstanz vorwerfen lassen, sie habe das ihr zustehende Ermessen unzweckmässig gehandhabt (Rüge der Unangemessenheit). Ein Begehren um Revision des bundesgerichtlichen Urteils, welches ohne- hin beim Bundesgericht hätte eingereicht werden müssen (Art. 124 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), stellen die Beschwerdeführer ausdrücklich nicht. Somit machen sie auch keinen der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe geltend (Art. 121-123 BGG). Ein Revisionsgrund ist auch nicht erkennbar.

B-418/2018 Seite 19 5. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 somit zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Nichteintretens- entscheid ist rechtmässig ergangen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess- ausgang sind die auf Fr. 1'800.– festzusetzenden Verfahrenskosten (inklu- sive Kosten der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018) den Beschwer- deführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1'800.– werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Be- hörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

B-418/2018 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.– werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. Der Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit den geleisteten Kostenvor- schüssen von insgesamt Fr. 1'800.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde ) – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) – das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde) – C._______ (zur Kenntnis per A-Post) – D._______ (zur Kenntnis per A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Roger Mallepell

B-418/2018 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. April 2019

Zitate

Gesetze

21

Abs.1

  • Art. 50 Abs.1
  • Art. 52 Abs.1

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 121 BGG
  • Art. 122 BGG
  • Art. 123 BGG

BV

  • Art. 29 BV

LBV

  • Art. 6 LBV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VRG

  • § 116 VRG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 44 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

ZGB

  • Art. 647b ZGB

Gerichtsentscheide

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