Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4164/2021
Entscheidungsdatum
04.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4164/2021

Urteil vom 4. Mai 2022 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Schweizer Fleisch-Fachverband SFF und Metzgereipersonal-Verband der Schweiz MPV, QS-Kommission, Erstinstanz.

Gegenstand

Berufsprüfung für Betriebsleiterin Fleischwirtschaft.

B-4164/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin hat eine [Diagnose einer Einschränkung]. Für die Berufsprüfung für Betriebsleiterin Fleischwirtschaft ersuchte sie die Kommission für Qualitätssicherung (QS-Kommission) des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) und des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV) um Erteilung eines Nachteilsausgleichs. Am (...) fand die Prüfung statt. A.b Mit E-Mail vom 10. Mai 2021 teilte die QS-Kommission der Beschwer- deführerin mit, sie habe die Berufsprüfung nicht bestanden, legte das No- tenblatt bei und stellte ihr die Zusendung der offiziellen Prüfungsverfügung in Aussicht. A.c Gegen den in Aussicht gestellten Entscheid der QS-Kommission des SFF und des MPV (Erstinstanz) erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Beschwerde. A.d Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 bestätigte das SBFI den Eingang der Beschwerde und setzte der Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens Frist bis am 28. Juni 2021 für die Bezahlung eines Kosten- vorschusses von Fr. 860.– an. A.e Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin Er- gänzungen zur Beschwerdeschrift ein. A.f Der Kostenvorschuss wurde am 1. Juli 2021 auf dem Konto des SBFI gutgeschrieben. Am 6. Juli 2021 gab das SBFI der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses nachzuwei- sen. Im Schreiben vom 13. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Wiederherstellung der Frist, weil sie den Vorschuss auf- grund eines finanziellen Engpasses nicht habe rechtzeitig zahlen können. A.g Mit Verfügung vom 19. August 2021 trat das SBFI nicht auf die Be- schwerde ein. Zur Begründung führte es an, der Kostenvorschuss sei erst nach Ablauf der Zahlungsfrist am 1. Juli 2021 erbracht worden.

B-4164/2021 Seite 3 B. Gegen die Verfügung des SBFI (Vorinstanz) erhebt die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 18. September 2021 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 19. Au- gust 2021 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materi- ellen Beurteilung. Es handle sich um ein kostenloses Verfahren wegen Be- nachteiligungen aufgrund einer Behinderung. Die Vorinstanz habe den Kostenvorschuss zu Unrecht erhoben. Eventualiter beantragt sie die Wie- derherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses. C. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, das Bundesge- setz vom 1. Januar 2004 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) komme nicht zur Anwendung. Die Beschwerdemöglichkeit sei im Gesetz nur bei einer Benachteiligung durch das Gemeinwesen vorge- sehen. Der SFF und der MPV würden aber nicht unter den Begriff des Ge- meinwesens fallen. Zudem bezwecke das Gesetz den Ausgleich behinde- rungsbedingter Nachteile bei Prüfungen. Das Prüfungsorgan habe das Ge- such der Beschwerdeführerin um Erteilung eines Nachteilsausgleichs gut- geheissen. Dass sie mit der Umsetzung der Massnahmen bei der Ausge- staltung der Prüfung nicht einverstanden sei, sei nicht Gegenstand des Be- hindertengleichstellungsgesetzes. Zudem beabsichtige die Beschwerde- führerin mit ihrer Eingabe primär, die Prüfung zu bestehen, und nicht die Ergreifung von Massnahmen. D. Am 8. November 2021 hat der damalige Instruktionsrichter der Beschwer- deführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

B-4164/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2021 über das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 31. Mai 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungs- gesetz, BBG, SR 412.10]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 19. August 2021 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung. Mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe den Kostenvor- schuss zu Unrecht erhoben, beantragt sie sinngemäss auch die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Diese selb- ständig eröffnete Zwischenverfügung ist durch Beschwerde gegen die End- verfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung aus- wirkt (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 19. August 2021 ist aufgrund einer verspäteten Leistung des Kosten- vorschusses ergangen. Die Beschwerdeführerin hat somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, in ihrer Beschwerde Rügen gegen die Zwischen- verfügung vom 9. Juni 2021 vorzubringen (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Septem- ber 2021 (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur über Fragen entscheiden, welche Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, weil ansonsten der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens in unzulässiger Weise erwei- tert und in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des BGer 2C_708/2016 vom 24. August 2016 E. 2.1; Urteil des BVGer B-5981/2019 vom 13. März 2020 E. 2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f. und Rz. 2.208). Vorliegend ist ein Nichteintre- tensentscheid wegen einer nicht fristgerechten Kostenvorschusszahlung

B-4164/2021 Seite 5 angefochten, der keine materielle Eventualbegründung enthält. Es ist da- her nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. 3. Die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens beurteilt sich nach dem anwendba- ren Verfahrensrecht. 3.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BBG wendet das SBFI im Rechts- mittelverfahren gegen Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung das VwVG an. Nach Art. 63 Abs 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz von den Beschwerdeführenden einen Kostenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leis- tung ist eine angemessene Frist anzusetzen, unter Androhung des Nicht- eintretens bei Säumnis. Der Kostenvorschuss wird aber unter anderem dann nicht erhoben, wenn dies in der Spezialgesetzgebung ausdrücklich so vorgesehen ist (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 64 N. 23). 3.2 Das BehiG gilt unter anderem für den Bereich der Aus- und Weiterbil- dung (Art. 3 Bst. f BehiG) und hat den Zweck, Benachteiligungen zu ver- hindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinde- rungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Nach Art. 2 Abs. 1 BehiG ist ein Mensch mit Behinderungen eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung er- schwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, so- ziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubil- den oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte be- handelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt wer- den als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Nach Art. 10 Abs. 1 BehiG sind Verfahren nach Art. 7 und Art. 8 BehiG unentgeltlich. Nach Art. 8 Abs. 2 BehiG kann eine Person, die durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwe- sen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor,

B-4164/2021 Seite 6 wenn Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG). Nach Art. 35 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Novem- ber 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) werden bei Abschluss- prüfungen der beruflichen Grundbildung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit gewährt, wenn dies aufgrund einer Behinderung erforderlich ist. Dabei handelt es sich um Teilaspekte von Art. 2 Abs. 5 Bst. a und Bst. b BehiG (MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungs- recht, 2014, S. 395 f.). Die Praxis wendet Art. 35 Abs. 3 BBV im Bereich der höheren Berufsbildung analog an (vgl. Merkblatt SBFI, Nachteilsaus- gleich für Menschen mit Behinderungen bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen, abrufbar auf www.sbfi.admin.ch > Bildung > Höhere Be- rufsbildung > Berufsprüfungen BP und höhere Fachprüfungen HFP > Kan- didierende und Absolvierende, zuletzt besucht am 19. April 2022). 3.3 Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts über- tragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. Der Begriff der Verwaltungsaufgaben ist nicht näher definiert. Dazu zählt aber jeden- falls eine Verwaltungstätigkeit in hoheitlicher Form, wie der Erlass von Ver- fügungen (GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, Art. 178 N. 24). 3.4 Nach Art. 28 Abs. 2 BBG regeln die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt bei eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifi- kationsverfahren, Ausweise und Titel; sie berücksichtigen dabei die an- schliessenden Bildungsgänge; die Vorschriften unterliegen der Genehmi- gung durch das SBFI. Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidge- nössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 42 Abs. 1 BBG). Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen (Art. 42 Abs. 2 BBG). Das für die eidgenössische Berufsprü- fung oder höhere Fachprüfung zuständige Organ entscheidet durch Verfü- gung über die Erteilung des Fachausweises oder Diploms. Der Fachaus- weis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 BBV). Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG haben der SFF und der MPV die «Prü- fungsordnung über die Berufsprüfung für Betriebsleiterin / Betriebsleiter Fleischwirtschaft» erlassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am 2. Oktober 2013 rückwirkend am 1. September 2013 in Kraft trat

B-4164/2021 Seite 7 (Ziff. 9.3 der Prüfungsordnung; in der zuletzt geänderten Form vom 28. Ja- nuar 2016 seit der Genehmigung des SBFI vom 25. Januar 2016 in Kraft [Prüfungsordnung, Kapitel II]). Der SFF und der MPV bilden als Organisa- tionen der Arbeitswelt die Trägerschaft und sind für die ganze Schweiz zu- ständig (Ziff. 1.2 Prüfungsordnung und Art. 1 Abs. 1 BBG). Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden einer Kommis- sion für Qualitätssicherung (QS-Kommission) übertragen (Ziff. 2.11 Prü- fungsordnung). Die QS-Kommission führt unter anderem die Abschluss- prüfung durch (Ziff. 2.21 Bst. e Prüfungsordnung), entscheidet als Prü- fungsorgan über die Zulassung zur Prüfung (Ziff. 2.21 Bst. g Prüfungsord- nung), behandelt Anträge (Ziff. 2.21 Bst. j Prüfungsordnung) und be- schliesst und entscheidet über das Bestehen von Prüfungen (Ziff. 2.21 Bst. i, 4.51 und 6.43 Prüfungsordnung). Gegen ihre Entscheide wegen Ver- weigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim SBFI Beschwerde erhoben werden (Ziff. 7.31 Prüfungsordnung und Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte keinen Kostenvorschuss erheben dürfen, weil das Verfahren nach dem BehiG kos- tenlos sei. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nach Art. 10 BehiG nicht zur Anwendung gelange, weil der SFF und der MPV nicht Teil des Gemeinwesens im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BehiG seien. 4.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Diag- nose (...) (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) eine Einschränkung im Sinne von Art. 2 BehiG geltend gemacht hat. Strittig ist, ob die von ihr behauptete Benachteiligung bei der Prüfung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. 4.3 Wird eine Person durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt, kann sie nach Art. 8 Abs. 2 BehiG verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. Fraglich ist, ob der SFF und der MPV als Gemeinwesen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BehiG zu qualifizieren sind. Die Berufsbildung ist vom Bund zu regeln (Art. 63 BV). Die Branchenver- treter haben einen bestimmenden Einfluss auf die eidgenössischen Prü- fungen, indem sie die Prüfungsinhalte und die Durchführung der Prüfungen

B-4164/2021 Seite 8 festlegen (siehe auch Ziff. 2.21 Bst. d ff. Prüfungsordnung). Private, denen das Gemeinwesen die Erledigung bestimmter Vollzugsaufgaben überträgt, erledigen jene anstelle des Gemeinwesens nach dessen Vorgaben in den anwendbaren Erlassen. Die Verfügungsbefugnis bedarf wie die Übertra- gung der Verwaltungsaufgabe einer hinreichend klaren gesetzlichen Grundlage. Berufsverbände, die Berufsprüfungen durchführen, gelten in der Literatur als Beispiel für privatrechtliche Fachverbände, die mit der Er- ledigung von Verwaltungsobliegenheiten betraut wurden (ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1823 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 79). Mit der Durchführung der Berufsprüfungen und dem Erlass von Entschei- den über die Verweigerung des eidgenössischen Fachausweises nimmt die QS-Kommission des SFF und des MPV eine Verwaltungsaufgabe wahr. Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 43 BBG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BBV übertragen die Verwaltungsaufgabe hinreichend bestimmt. Der SFF und der MPV haben eine Prüfungsordnung erlassen, welche von der Vorinstanz genehmigt wurde. Wie gesehen (E. 3.4), führt die QS-Kommission die Abschlussprü- fungen durch und entscheidet als Prüfungsorgan über die Zulassung sowie das Bestehen von Prüfungen. Gegen ihre Entscheide wegen Verweigerung des Fachausweises kann beim SBFI Beschwerde erhoben werden (Ziff. 7.31 Prüfungsordnung und Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG). Als private Träger, welche bei der Durchführung der Qualifikationsverfahren Aufgaben der Verwaltung übernommen haben (vgl. Art. 178 Abs. 3 BV; oben E. 3.3), sind der SFF und der MPV somit dem Gemeinweisen nach Art. 8 Abs. 2 BehiG zuzuordnen. Sie sind bei der Durchführung der Prüfungen folglich an das Benachteiligungsverbot von Art. 2 Abs. 5 BehiG (welches in Art. 35 BBV und im Merkblatt des SBFI konkretisiert ist) gebunden. 4.4 Die Vorinstanz wendet weiter ein, die Beschwerde hänge nicht mit ei- nem Anspruch, welcher sich aus Art. 8 Abs. 2 BehiG ergebe, zusammen. Der Beschwerdeführerin sei der verlangte Nachteilsausgleich gewährt wor- den. Ihr Rechtsbegehren sei zudem gegen den Prüfungsentscheid und nicht auf das Ergreifen von Massnahmen ausgerichtet. Art. 10 Abs. 1 BehiG sieht die Kostenfreiheit des Verfahrens vor, wenn nach Art. 8 Abs. 2 BehiG ein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer verbotenen Benachteiligung geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 8). Voraussetzung ist, dass es wirklich um einen solchen Anspruch geht, nicht bloss um eine andere Problematik,

B-4164/2021 Seite 9 die einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (Urteile des BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1, 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.2). Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt im Weiteren voraus, dass nicht mutwillig oder leichtsinnig Beschwerde erhoben wurde. Aus der Beschwerde vom 31. Mai 2021 an das SBFI geht hervor, dass es der Beschwerdeführerin auch um die Gewährung eines Nachteilsaus- gleichs ging, welchen sie beantragt hatte. So machte sie in der Beschwer- deergänzung vom 28. Juni 2021 geltend, dass die Gewährung des Nach- teilsausgleichs nicht dokumentiert und nur mit einem der beiden Experten in einem Vorgespräch besprochen worden sei, weshalb sie davon aus- gehe, dass der zweite Experte davon gar nicht in Kenntnis gewesen sei. Die QS-Kommission hat den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge nicht über den Nachteilsausgleich verfügt. Die Beschwerdeführerin vermu- tet daher sowie aufgrund des Ablaufs der Prüfung, dass zumindest ein Ex- perte keine Kenntnis von ihrer Einschränkung gehabt habe. Dies wirft Sachverhaltsfragen auf, welche im Zentrum des Benachteiligungsverbots stehen. Die Beschwerdeführerin macht damit ein Interesse an der Gewäh- rung des Nachteilsausgleichs geltend, welcher – wie die Vorinstanz aus- führt – Gegenstand einer Prüfungswiederholung sein könnte. Das Be- schwerdeverfahren vor dem SBFI betraf demnach einen Rechtsanspruch aufgrund einer behaupteten Benachteiligung nach Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.2; Urteile des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 6.2 und B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.3). Da die Beschwerdeerhebung auch nicht als mutwillig oder leichtsinnig erscheint, sind die Voraussetzungen der Kostenfreiheit des Verfahrens nach Art. 10 BehiG erfüllt. 4.5 Im Weiteren scheint die Vorinstanz davon auszugehen, sie habe bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen eine Prognose zu erstellen, ob das behauptete Fehlen des Nachteilsausgleichs zutreffen könne. Bei einer solchen Auslegung von Art. 10 Abs. 1 BehiG wären nur mehr jene Verfahren unentgeltlich, in denen eine Benachteiligung bejaht würde, die benachteiligte Person also obsiegen würde. Das Bundesgericht lehnt diese Auslegung ab (Urteil des BGer 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.2). Soweit die Vorinstanz im Übrigen materielle Aspekte der Entscheidfindung aufgreifen möchte, liegen ihre Ausführungen ausserhalb des Streitgegen- stands (vgl. E. 2). Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Wieder- holung der Prüfung führen können, muss daher vorliegend offenbleiben.

B-4164/2021 Seite 10 4.6 Zusammengefasst verletzt die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2021 Bundesrecht und wird aufgehoben. Die rechtzeitige Kosten- vorschussleistung ist folglich keine Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde vom 31. Mai 2021. Die Nichteintretensverfügung der Vor- instanz vom 19. August 2021 ist daher als unbegründet aufzuheben. 5. Die Beschwerde ist damit begründet und gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung (Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 19. August 2021) und die mit angefochtene Zwischenverfügung (Kostenvorschusserhebung vom 9. Juni 2021) werden aufgehoben. Die Sache ist zur weiteren Behand- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat, sofern die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen erfüllt sind, den geltend gemachten Sachverhalt ab- zuklären und über die Beschwerde vom 31. Mai 2021 materiell zu entschei- den. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auf- grund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung – unabhängig vom Verfahrensausgang – kos- tenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 8). 6.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie macht keine Aus- lagen geltend und es ist auch kein wesentlicher Kostenaufwand ersichtlich. Sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-4164/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Nichteintretensent- scheid vom 19. August 2021 sowie die Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 (betreffend Kostenvorschusserhebung) werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Anna Wildt

B-4164/2021 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12.5.2022

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