B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4161/2020
Urteil vom 11. Januar 2021 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien
A._______AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnungsverfügung für die Ausfuhr von Werkzeug- maschinen in die Russische Föderation.
B-4161/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktienge- sellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in (...). Sie bezweckt das Gesamt-Engineering von industriellen Anlagen, die Abwicklung von Han- delsgeschäften aller Art sowie die Übernahme von Vertretungen und In- dustrieberatungen. Zwischen dem 17. Februar 2020 und 19. März 2020 stellte sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bilaterale Wirt- schaftsbeziehungen, Exportkontrollen/Industrieprodukte (nachfolgend: Vorinstanz) drei Einzelausfuhrgesuche (vgl. Ziff. B und C unten). B. B.a Am 17. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Aus- fuhrbewilligung (Geschäft Nr. [Gesuch 1]) für ein Bearbeitungszentrum "(Name)" im Gesamtwert von Fr. (...) an den Endempfänger B._______ in (...) (Gebiet Moskau, Russische Föderation; nachfolgend: [B.]). Als Verwendungszweck des Bearbeitungszentrums deklarierten die Be- schwerdeführerin und der Endempfänger "die Herstellung von Elektroden und Hochfrequenzwellenleiter für medizinische Geräte". B.b Am 19. Februar 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein weiteres Aus- fuhrgesuch (Geschäft Nr. [Gesuch 2]) und zwar für einen Langdrehauto- maten "(Produktname)" im Gesamtwert von Fr. (...) an den gleichen End- empfänger B.. Als Verwendungszweck des Langdrehautomaten deklarierten die Beschwerdeführerin und der Endempfänger "die Herstel- lung der medizinischen Geräteteile für medizinische Lasergeräte, Geräte für Funktionsdiagnostik, Mikrowellentherapie, Wärmebildsysteme, Hörge- räte". B.c Zu beiden Gesuchen holte die Vorinstanz am 18. bzw. 19. Februar 2020 beim Nachrichtendienst des Bundes NDB eine Stellungnahme ein, welche am 25. Februar 2020 (Gesuch Nr. [Gesuch 1]) und 13. März 2020 (Gesuch Nr. [Gesuch 2]) bei ihr eingingen. B.d Mit E-Mail vom 5. März 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit, die Prüfung des Gesuches Nr. (Gesuch 1) habe Unstimmigkeiten hervorgebracht. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der russische Emp- fänger in seinen Unterlagen bewusst falsche oder unvollständige Angaben unterbreite. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin deshalb auf, den Endverwendungszweck zu substantiieren und belegen (vgl. auch Ein- trag im ELIC vom 20. März 2020).
B-4161/2020 Seite 3 B.e Mit E-Mail vom 12. März 2020 verwies die Beschwerdeführerin insbe- sondere auf früher erteilte Bewilligungen. Gleichentags teilte die Vorinstanz ihr mit, sie werde zusammen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidge- nössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation (UVEK) sowie nach Anhörung des NDB entschei- den. Erteilte Bewilligungen würden kein Präjudiz darstellen. Sie ersuche sie, die Beschwerdeführerin, deshalb noch einmal, den Endverwendungs- zweck zu substantiieren und belegen. Dieser Aufforderung kam die Be- schwerdeführerin mit E-Mail vom 18. März 2020 nach. Sie führte im We- sentlichen aus, das Bearbeitungszentrum "(Name)" sei für die Herstellung von Gehäuseteilen vorgesehen, die im Endprodukt X._______ "(Produkt- name)" eingebaut würden und fügte hierzu Zeichnungen der herzustellen- den Teile an. Die Anlagen würden bei der komplexen Behandlung verschie- dener bösartiger Neubildungen im menschlichen Körper, u.a. bei Erkran- kungen der Prostata onkologischer und nicht onkologischer Natur einge- setzt. Die Produktionshalle befinde sich in einem separaten Gebäude und sei ausschliesslich für die Herstellung von Teilen medizinischer Geräte aus- gestattet. Hintergrund der separaten Hallen sei, dass die Russische Föde- ration ausgesuchten Betrieben für die Entwicklung und Herstellung medi- zinischer Geräte Budgetgelder zur Verfügung gestellt habe, die zweckge- bunden seien. B.f Mit E-Mail vom 20. März 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit, das Gesuch sei nun bei den zuständigen Stellen des EDA, UVEK und VBS in Konsultation. Die bisherige Beurteilung sei sehr kritisch. Der Endempfänger unterhalte auch eine Rüstungsproduktion. Daraufhin lie- ferte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. März 2020 weitere Infor- mationen und legte im Wesentlichen dar, dass sie, die Beschwerdeführerin, gemäss Vertrag mit dem Endempfänger nicht nur zur Montage, Inbetrieb- nahme und Schulungen verpflichtet sei, sondern die Produktion ein Jahr begleiten und danach weitere fünf Jahre vor Ort technische Unterstützung leisten werde. B.g Gemäss ELIC-Auszug zum Gesuch Nr. (Gesuch 1) erfolgte am 20. März 2020 eine Neubeurteilung durch den NDB. B.h Der NDB kam in seiner Analyse zu den Gesuchen Nr. (Gesuch 1) und (Gesuch 2) im Wesentlichen zum Schluss, dass es keine Informationen über Neuentwicklungen von B._______ im medizinischen Bereich gäbe.
B-4161/2020 Seite 4 Die vorhandenen Produkte würden schon lange produziert. Das zentrale Betätigungsfeld von B._______ liege im Bereich der X.technolo- gie. So sei B. insbesondere zuständig für die Herstellung der (...)- Module für das (Produktname des technischen Geräts), das der Schlüs- selsensor des wichtigsten Kampfflugzeugprojekts von Russland (Projekt- name) sei. Auch sei B._______ in die Produktion weiterer wichtiger Waf- fensysteme involviert. Dagegen seien die Aktivitäten im Bereich Entwick- lung und Herstellung von medizinischen Geräten gemäss firmeneigener Homepage nur eine Nischenstellung. Gemäss dem dem Ausfuhrgesuch beigelegten Firmenprofil lägen die Hauptaktivitäten von B._______ im Be- reich Medizinaltechnik. Dieses mitgelieferte Firmenprofil müsse als ver- fälscht bezeichnet werden. Es handle sich wohl um einen Versuch einer bewussten Irreführung der Exportkontrollbehörden. Das zentrale Betäti- gungsfeld von B._______ im Bereich X._______technologie werde ver- schwiegen. Hinzu komme, dass es bei der Entwicklung und Herstellung der X.komponenten des russischen Prestigeprojekts (Projekt- name) wohl Probleme gäbe. B. müsse alles daransetzen, die nö- tigen Produktionsmittel so rasch wie möglich zu beschaffen. Zudem erfor- dere auch das Anlaufen der Produktion von Komponenten für weitere neue Waffensysteme und eine allgemeine Steigerung der Produktion der Kom- ponenten für Waffensysteme neue Produktionsmittel. Die alleinige Herstel- lung der medizinischen Geräte rechtfertige die Beschaffung der beiden Ma- schinen nicht. Die Maschinen liessen sich aufgrund ihrer hohen Flexibilität auch rasch für andere Zwecke verwenden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Y._______automat und das (Name)-Center in Wirklichkeit insbeson- dere für die Herstellung von Komponenten für X._______systeme von Waf- fensystemen beschafft werden solle, werde als hoch beurteilt (Vorinstanz, act. 1.10 und 2.7 [Amtsberichte des NDB vom 2. Juli 2020]). B.i Am 18. und 20. März 2020 ersuchte die Vorinstanz die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK zu den zwei Gesuchen um eine Stellung- nahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer mi- litärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1). Diese Stellungnahmen gingen bis am 2. Juni 2020 bei ihr ein. C. C.a Ein drittes Ausfuhrgesuch stellte die Beschwerdeführerin sodann am 19. März 2020 (Geschäft Nr. [Gesuch 3]). Sie ersuchte um die Bewilligung
B-4161/2020 Seite 5 für die Ausfuhr eines Bearbeitungszentrums "(Name Bearbeitungszent- rum)" im Gesamtwert von Fr. (...) an den Endempfänger "C." in (...) (Russische Föderation; nachfolgend: C.). Als Importeur de- klariert wurde die "D." in (...) (Gebiet Moskau, Russische Födera- tion) und als Verwendungszweck des Bearbeitungszentrums "die Herstel- lung technologischer Ausrüstungen, insbesondere Formen, die bei der Herstellung von Folienballons und geformten Verpackungen" verwendet werden. C.b Auch zu diesem Gesuch hörte die Vorinstanz den NDB an (Stellung- nahme des NDB vom 21. April 2020). Zudem stellte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin Rückfragen betreffend die Webadresse des Endempfän- gers und den Installationsstandort der Maschine. Ebenso ersuchte sie um Einreichung des Handelsregisterauszuges des Endempfängers. C.c In seiner Analyse zum Gesuch Nr. (Gesuch 3) hielt der NDB im We- sentlichen fest, der Antrag enthalte zahlreiche Widersprüche und Unge- reimtheiten. So sei der Vertrag zwischen dem Importeur und dem Endemp- fänger zwei Tage vor der offiziellen Registrierung des Endempfängers im Handelsregister erfolgt, was wohl auch in Russland nicht einem Standard- verhalten entspräche. Ebenfalls eigenartig sei, dass zwischen der Ver- tragsunterzeichnung und der Antragstellung bei der Vorinstanz mehr als viereinhalb Monate vergangen seien. Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Endempfänger eine "reine Produktionsstätte", was im Widerspruch zur im Handelsregister angegebenen Hauptaktivität des Endempfängers von "Grosshandel mit Spielen und Spielzeugen" stehe. Auch als Ungereimtheit zu werten sei, dass E. gemäss Homepage Folienproduzentin und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lediglich "Verkäuferin" sei. Auf- grund der Aufmachung der Homepage würden Zweifel bestehen, dass es sich um eine Verkäuferin handle, die direkt mit den üblichen Kleinkunden in Verbindung stehen wolle. Weiter eigenartig sei, dass auf dem Endver- wendungszertifikat eine Homepage angegeben werde, die keinen Inhalt habe. Der Name der Homepage der Firma stimme nicht mit dem effektiven Firmennamen überein, sei aber nahe am Namen der Homepage eines real existierenden Produzenten von fast identischen Produkten. Schliesslich sei keine plausible Erklärung ersichtlich, weshalb zur Herstellung von Formen von Folienballons ein komplexes (Name)-Fräscenter benötigt werde. Da die Bearbeitungsdimension des Fräscenters zudem kleiner sei als die Mehrheit der Folienballons, die E._______ auf ihrer Homepage anbiete, sei zu bezweifeln, ob die Formen für die Mehrheit dieser Folienballons überhaupt auf der bestellten Fräsmaschine hergestellt werden könnten.
B-4161/2020 Seite 6 Die Spezifikationen des fraglichen Fräscenters würden gut mit jenen des mit Gesuch Nr. (Gesuch 1) von der Beschwerdeführerin zum Export an B._______ beantragten Fräscenters übereinstimmen. Es sei plausibel, dass das Gesuch Nr. (Gesuch 3) mit der kritischen Beurteilung des Gesu- ches Nr. (Gesuch 1) in Zusammenhang stehe. Bei Gesuchstellung sei der Beschwerdeführerin die kritische Beurteilung des Gesuches Nr. (Gesuch
B-4161/2020 Seite 7 "Revision der [...] Ablehnungsverfügung", womit sie implizit ein Wiederer- wägungsgesuch stellte. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 verwies die Vorinstanz auf die Verfügung vom 17. Juni 2020 und die Möglichkeit gegen diese Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. F. F.a Mit Eingabe vom 20. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin ge- gen die Verfügung vom 17. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Ausfuhrbewilligungen gemäss ihren Anträgen zu gewähren:
B-4161/2020 Seite 8 chen Nr. (Gesuch 1) und (Gesuch 2) eingereicht. Zudem habe die Vo- rinstanz 2018 bzw. 2015 der Herstellerfirma F._______ bzw. G._______ für die Ausfuhr einer gleichnamigen (Name)-Maschine wie im Gesuch Nr. (Ge- such 1) an B._______ die Ausfuhrbewilligung erteilt. Zum Teil habe sie, die Beschwerdeführerin, Ausfuhrbewilligungen bzw. Nullbescheide auch vom (Exportkontrollbehörde Land 1) oder vom (Exportkontrollbehörde Land 2) erhalten. Das (Exportkontrollbehörde Land 1) habe bis heute keine Ein- wendungen gegen B._______ als Empfängerin der über die Beschwerde- führerin gelieferten Maschinen erhoben, obwohl es eine der strengsten Ausfuhrkontrollbehörden Europas sei. Eine Delegation des (Exportkontroll- behörde Land 1) habe B._______ in (...) im Zusammenhang mit der Liefe- rung von (Produktname) Maschinen inspiziert und dabei ohne weiteres Zu- tritt zum Firmengelände erhalten. F.c Die Beschwerdeführerin rügt betreffend die beiden Ausfuhrgesuche Nr. (Gesuch 1) und (Gesuch 2) an B., die Sachverhaltsdarstellun- gen des NDB im Bericht vom 2. Juli 2020 seien von Annahmen geprägt und lückenhaft. Es sei unzutreffend, wenn der NDB insinuiere, B. sei praktisch einzig für die Rüstungsindustrie tätig und daraus ableite, die gelieferten Werkzeugmaschinen seien für militärische Zwecke bestimmt. Bereits die Konsultation der Webseite www.(...).ru zeige, dass es sich bei B._______ um ein Unternehmen handle, das Elektronikkomponenten und insbesondere Mikrowellenkomponenten sowie medizinische Geräte her- stelle, die in sämtlichen Bereichen – d.h. ebenso in zivilen Bereichen – ein- gesetzt werden könnten. Die beiden bestellten Werkzeugmaschinen wür- den einzig für die Herstellung von Komponenten für medizinische Geräte verwendet. Die Produktion dieser Güter benötige hochpräzise Maschinen. Die Maschinen würden in einer separaten Produktionsstätte mit separatem Gebäude zu stehen kommen. Mitarbeiter der Beschwerdeführerin würden das Einfahren und Ausrüsten der Maschinen während rund einem Jahr be- gleiten, weshalb sie auch über Zeichnungen der herzustellenden Teile ver- füge. Sie, die Beschwerdeführerin, kenne B._______ und unterhalte zu ihr eine gute Geschäftsbeziehung. Zudem würden Zahlungen über eine etab- lierte Bank mittels Akkreditiv getätigt werden. F.d Zudem habe Russland für die russischen Staatsbetriebe die Vorgabe erlassen, die Importquote für zivile Produkte zu senken und die Eigenpro- duktion massgeblich zu erhöhen, insbesondere in Bezug auf medizinische Produkte. Die Russische Föderation habe für die Entwicklung und Herstel- lung medizinischer Geräte Budgetgelder zur Verfügung gestellt und
B-4161/2020 Seite 9 B._______ den Auftrag erteilt, die Sparte Medizinalapparate expansiv aus- zubauen. B._______ sei eine umfangreiche Finanzierung aus dem Staats- budget zugeteilt worden, weshalb B._______ neue Produktionshallen habe bauen können. Die Gelder seien zweckgebunden, was streng kontrolliert werde. Deshalb würden die fraglichen Maschinen in einer der neuen Hallen in einem abgetrennten Produktionsbereich stehen. F.e Gemäss dem sich in den Vorakten befindende Auszug aus der Data- base Risk Report solle B._______ vorab für die Rüstungsindustrie tätig sein. Der Eintrag sei aber letztmals 1999 geändert worden und somit ver- altet. Die Weiterentwicklung von B._______ und die erhebliche Erhöhung der inländischen Produktion hätten weder die Vorinstanz noch der NDB berücksichtigt. F.f Auch betreffend das dritte Ausfuhrgesuch Nr. (Gesuch 3) an C._______ rügt die Beschwerdeführerin, der Bericht des NDB vom 2. Juli 2020 fusse auf Hypothesen und es fehle an Beweisen. Es liege kein Umgehungsge- schäft vor. Die 5-achsige Fräsmaschine für Formen- und Presswerkzeuge sei für die Herstellung von Ballonen und Verpackungen begründet und not- wendig. Die Bearbeitungsdimension der Maschine komme den Bedürfnis- sen der C._______ nach, indem sie die Werkzeuge in Modulen herstellen könne. Der Inhaber der neu gegründeten C._______ produziere seit fünf Jahren Folienballons und verkaufe sie unter der Marke E._______ an Händler. Kleinkunden bediene E._______ nicht. Das Geschäft mit dem Verpackungsmaterial sei erst im Aufbau. Es sei nicht unüblich, dass der Firmenregistereintrag erst zwei Tage nach Vertragsschluss erfolge. Ebenso sei es nicht aussergewöhnlich, wenn eine neu gegründete Gesell- schaft im Internet noch nicht auffindbar sei und zwischen Vertragsschluss und Gesuchstellung einige Zeit verstreiche. Die Firma C._______ sei zu- dem im Internet deshalb nicht zu finden, weil sie die Webseite www.(...).ru habe und das Geschäft mit dem Verpackungsmaterial erst im Aufbau sei. Die Internetadresse sei unter dem Namen des Firmeninhabers registriert und die Ähnlichkeit mit der Internetadresse des (...) Anbieters erfolge aus Konkurrenzgründen. Sie, die Beschwerdeführerin, kenne C._______ über ihren früheren Mitarbeiter und habe sich über die Entstehungsgeschichte der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften eingehend informiert. C._______ habe die Endverwendung überdies noch einmal aus- drücklich bestätigt.
B-4161/2020 Seite 10 F.g Die Vorinstanz habe ohne weiteres auf die unzutreffenden Behauptun- gen des NDB abgestellt. Die Sachverhaltsfeststellung sei nicht nur unvoll- ständig und unrichtig im Sinne von Art. 49 Bst. b des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sondern ge- radezu offensichtlich falsch und willkürlich. Entsprechend sei der Sachver- halt nicht ausreichend abgeklärt und damit Art. 12 VwVG verletzt. F.h Darüber hinaus sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ihr sei weder mitgeteilt worden, dass die Vorinstanz den Risk Report aus dem Jahr 1999 zu den Akten genommen habe, noch sei sie in Kenntnis gesetzt worden, dass und inwiefern sich der NDB und die anderen konsultierten Departemente geäussert hätten. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen ihr, der Beschwerdeführerin, den Bericht des NDB und die Stellungnahmen der Departemente zuzustellen. Zudem sei unklar, welche Akten im Zeit- punkt des Entscheides überhaupt erstellt gewesen seien. Falls es unter- lassen worden sei, die Berichte und Stellungnahmen aktenkundig zu ma- chen, liege diesbezüglich auch eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. F.i Als Folge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung seien materiell rechtlich bei allen drei Gesuchen die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GKV nicht erfüllt. Namentlich sei der Grund für die An- nahme, dass die Werkzeugmaschinen nicht bei der deklarierten Empfän- gerin verbleiben, nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen (Gesuch Nr. [Gesuch 3]). Noch weniger bewiesen sei, dass die Ma- schinen für militärische Zwecke bestimmt seien. Denn Art. 1 Massnah- menverordnung sehe keine Reduktion des Beweismasses vor. Es müsse der volle Beweis erbracht werden (Gesuch Nr. [Gesuch 1] und [Gesuch 2]). F.j Schliesslich liege bezüglich die Ausfuhren an B._______ auch eine un- zulässige Praxisänderung vor. Die Vorinstanz verletze das Rechtsgleich- heitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), zumal die Firmen F.und G. eine "gleichnamige Bewilligung" erhalten hät- ten. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 wurde der Beschwerdefüh- rerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Nach Eingang des Vorschusses ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. August 2020 um Vernehmlassung.
B-4161/2020 Seite 11 H. H.a Mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. H.b Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die von der Beschwer- deführerin erwähnten von ihr, der Vorinstanz, ausgestellten Nullbescheide würden keine Änderung der bisherigen Bewilligungspraxis darstellen. Denn diese hätten Ausfuhren von nicht bewilligungspflichtigen Gütern be- troffen, weshalb die Verweigerungskriterien der Güterkontrollgesetzge- bung gar keine Anwendung gefunden hätten. Auch das von der Beschwer- deführerin angeführte Argument der Bewilligungspraxis von Drittstaaten sei nicht stichhaltig. Das Schweizer Exportkontrollrecht sei autonom. Es be- stehe kein Konsultationsmechanismus zwischen den Partnerstaaten in den Exportkontrollregimen mit Bezug auf die Ausfuhrbewilligungen. H.c Sie, die Vorinstanz, habe davon abgesehen, Bewilligungen verknüpft mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Zwar sehe die Schweizer Gü- terkontrollgesetzgebung diese Möglichkeit vor, sie spiele aber in der Praxis aufgrund der begrenzten Wirksamkeit eine untergeordnete Rolle. So könne durch eine Reporting-Verpflichtung nur sichergestellt werden, dass die Ma- schine zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort installiert und in Betrieb genommen worden sei. Ob die Maschine danach an diesem Ort verbleibe und wozu sie verwendet werde, könne nicht kontrolliert wer- den. H.d Weiter hält die Vorinstanz fest, Exportkontrollbehörden verschiedener Länder – so auch das SECO – würden die von der Beschwerdeführerin erwähnten Risk Reports, eine öffentlich zugängliche Datenbank des "Wis- consin Project on Nuclear Arms Control", zur Prüfung der Rolle von Ge- schäftsparteien nutzen. Massgebend für den Entscheid im Einzelfall seien aber die vom Gesuchsteller unterbreiteten Unterlagen und Informationen, sowie die Analyse des NDB. Die Stellungnahmen des NDB seien gemäss der Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV, SR 510.411) zu behan- deln; wobei die vereinfachte Handhabung nach Art. 18 Abs. 3 ISchV gelte. Nachrichtendienstliche Informationen seien somit nicht gerichtsverwertbar. Deshalb habe sie den NDB um die Erstellung von Amtsberichten ersucht und der NDB habe ihr diese am 2. Juli 2020 in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrich-
B-4161/2020 Seite 12 tendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121) i.V.m. Art. 32 der Ver- ordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichten- dienstverordnung, NDV, SR 121.1) und dessen Anhang 3, Ziff. 12.1.1 zu- handen der Beschwerdeführerin und des Bundesverwaltungsgerichtes zu- gestellt. Im Übrigen gäbe der NDB seine Stellungnahme wie auch die kon- sultierten Stellen des EDA, VBS und UVEK direkt im ELIC ab. H.e Die Entscheidkompetenz nach Art. 27 Abs. 3 GKV liege nicht alleine beim SECO. Das SECO entscheide im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB. Die an- gefochtene Verfügung enthalte die entscheidrelevante Begründung der Be- hörden. Art. 30 Abs. 1 VwVG verlange nicht, dass die Parteien sich zu je- dem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst werde, äussern können. Es bestehe kein Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung in Bezug auf die Beweiswürdigung und Rechts- anwendung. Die Vorinstanz verweist in der Folge auf ihre Korrespondenz vom 20. März 2020 sowie das E-Mail vom 12. März 2020 an die Beschwer- deführerin. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. I. Mit Eingabe vom 14. September 2020 hält die Vorinstanz – unter Beilage von drei Risk Report-Einträgen – ergänzend zur Vernehmlassung vom 8. September 2020 fest, in der Datenbank des "Wisconsin Project on Nu- clear Arms Control" sei der Eintrag zur Entität "(...) B._______" zwischen- zeitlich aktualisiert worden. Danach gelte diese Entität als "... of concern for military proliferation" und als "... of concern for missile proliferation". J. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Fristansetzung zur Einreichung einer Replik und um Einsicht in die von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 eingereichten Akten wurden von der Instruktions- richterin mit Verfügungen vom 21. September und 6. Oktober 2020 gutge- heissen. K. K.a Mit Replik vom 7. Oktober 2020 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre gestellten Rechtsbegehren. Ergänzend beantragt sie, die mit Vernehmlas- sung vom 14. September 2020 eingereichten Beilagen 1-3 aus dem Recht zu weisen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) sowie die Edition des ungeschwärz- ten vollständigen Berichts des NDB zuhanden des Gerichts (Replik, S. 7).
B-4161/2020 Seite 13 Der der Vorinstanz vorliegende Bericht des NDB sei unter Wahrung be- rechtigter Geheimhaltungsinteressen bei der Vorinstanz heraus zu verlan- gen und mit act. 1.10 der Vorakten zu vergleichen sowie ihr, der Beschwer- deführerin, zusammengefasst Inhalt sowie allfällige Abweichungen mitzu- teilen. K.b Bei der Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control" handle es sich um eine private Datenbank, deren Inhalt als reine Parteibe- hauptung zu würdigen sei. Eine Datenbank, die "Rüstungsfirmen bzw. rüs- tungsrelevante Entitäten aufführ[e]", führe naturgemäss nur das auf, was in Zusammenhang mit den Rüstungsgütern stehe. Es liege nicht im Zweck dieser Datenbank, sich bei Mischbetrieben mit der Produktion ziviler Güter zu befassen. Die Vorinstanz habe mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 selbst festgehalten, diese Risk Reports seien nicht relevant. Indem sie nun aber solche Akten einreiche, verfalle sie der Stimmungsmache und missbrauche ihr Vernehmlassungsrecht nach Art. 57 VwVG. Deshalb seien die Beilagen 1-3 der Eingabe der Vorinstanz vom 14. September 2020 aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen garantiere die Datenbank des "Wis- consin Project on Nuclear Arms Control" weder Vollständigkeit, noch, dass die dort enthaltenen Informationen den Tatsachen entsprechen. Die Daten- bank sei von privaten Stiftungen (hauptsächlich aus den USA) und staatlich finanziert, woraus auf die fehlende Objektivität der Informationen zu schliessen sei. K.c Weitergehend bringt die Beschwerdeführerin betreffend die Gesuche Nr. (Gesuch 1) und (Gesuch 2) vor, der Umstand, dass B._______ auch Komponenten herstelle, die bei Rüstungsgütern eingesetzt würden, recht- fertige die Verweigerung der Bewilligung nicht. Zur Verweigerung der Be- willigung müsse nachgewiesen werden, dass B._______ die fraglichen Maschinen für die Herstellung von Komponenten für Rüstungsgüter ver- wenden würde. K.d Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Ausführungen in der Be- schwerde zum erforderlichen Beweismass. Art. 27 Abs. 3 GKV lege das formelle Vorgehen fest, besage aber nicht, dass gestützt auf die Stellung- nahme des NDB und die Anhörung der anderen Amtsstellen von der Er- stellung eines bewiesenen Tatsachenfundamentes abgesehen werden könne. In der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Keller-Sutter vom 16. Dezember 2015 (15.4134; "Exportkontrolle. Praxis der Bewilligung bei Dual-Use-Gütern") werde die Zulässigkeit von Ausfuhren (von Dual-
B-4161/2020 Seite 14 Use-Gütern mit Bewilligung) an zivil-militärische Mischbetriebe ausdrück- lich festgehalten. K.e Die Vorinstanz übersehe, dass sie 2018 durchaus Bewilligungen zur Ausfuhr derselben Maschine wie im Gesuch Nr. (Gesuch 1) erteilt habe. Dass auch die Bewilligungspraxis ausländischer Behörden relevant sei, gehe aus Art. 6 Abs. 2 Bst. a GKV hervor. Zudem würden die vom (Export- kontrollbehörde Land 1) erteilten Bewilligungen zeigen, dass der NDB mit seinen Schlussfolgerungen falsch liege. K.f Sodann hält die Beschwerdeführerin an ihrer Rüge betreffend Verlet- zung des rechtlichen Gehörs fest. Die Anhörung durch die Vorinstanz sei mangelhaft gewesen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei mit E-Mail vom 20. März 2020 von der Vorinstanz weder darüber in Kenntnis gesetzt wor- den, aus welchen Tatsachen die Annahme der militärischen Verwendung der Maschinen abgeleitet werde, noch, dass es um den Bericht des NDB gehe. Der geschwärzte kurze Bericht des NDB in den Vorakten hätte nur verwertet werden dürfen, wenn der Gesuchstellerin zumindest dessen we- sentlicher Inhalt mitgeteilt worden wäre und diese sich vor Erlass der Ver- fügung dazu hätte äussern können. Indem die Vorinstanz gleichwohl da- rauf abgestellt habe, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. L. Mit Duplik vom 15. Oktober 2020 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1, m.H.). 1.1 Es beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt.
B-4161/2020 Seite 15 1.2 Anfechtungsgegenstand ist die am 17. Juni 2020 erlassene Verfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Abteilung Bilaterale Wirt- schaftsbeziehungen des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Hiergegen ist die Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht zulässig (Art. 33 Bst. d VGG). 1.3 Nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG ist eine Beschwerde unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Lan- des, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswär- tigen Angelegenheiten. Diese Ausnahmen sind jedoch restriktiv auszule- gen (BGE 137 I 371 E. 1.2). Sie erfassen ausschliesslich klassische "actes de gouvernement". Ausfuhrbeschränkungen nach dem Güterkontrollge- setz sind in der Regel anfechtbar, es sei denn, es stehen qualifiziert politi- sche Interessen auf dem Spiel (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH/NIKLAUS OBERHOLZER, Bundesgerichtsge- setz, 2. Aufl. 2015, Art. 83 N 14; THOMAS HÄBERLI: in Marcel A. Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler, Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 N 28). Ein Ausschlusstatbestand im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt da- mit in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte, durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser formell und materiell beschwert und sie hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Be- schwerdeführerin ist somit beschwerdelegitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin hat sich rechts- genüglich durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, der der Vorinstanz vorliegende vollständige Bericht des NDB sei unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen bei ihr heraus zu verlangen und mit den Amtsberichten des NDB vom 2. Juli 2020 zu vergleichen. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei zusammengefasst der Inhalt sowie allfällige Ab- weichungen mitzuteilen. Sodann macht die Beschwerdeführerin auch ei- nen Anspruch auf Akteneinsicht in die Stellungnahmen der zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK geltend. 2.2 Bewilligungsbehörde für Ausfuhrgesuche nach dem GKG ist das SECO (Art. 26 GKV). Es bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Art. 6 GKG vorliegt, bzw. lehnt sie ab, wenn ein solcher klarerweise vorliegt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GKV; PATRICK EDGAR HOLZER, Das Güterkontrollgesetz, S. 147-230, in: Thomas Cottier / Matthias Oesch (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarkt- recht, 3. Aufl. 2020, N 145). In den übrigen Fällen entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB (Art. 27 Abs. 3 GKV). Dies ist insbesondere der Fall, wenn – auch nach allfälligen Informationen des NDB oder nach technischer und juristischer Beratung – Unklarheiten betreffend den End- empfänger oder die tatsächliche Endverwendung bestehen (HOLZER, a.a.O., N 146). Besteht unter den konsultierten Stellen Einigkeit, so fällt die Bewilligungsbehörde den Entscheid. Kommt keine Einigung zustande, ent- scheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Art. 27 Abs. 3 GKV; HOLZER, a.a.O., N 148). 2.3 Die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK geben ihre Stellung- nahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV gemäss der Vorinstanz direkt im ELIC ab. Das elektronische Bewilligungssystem ELIC (E-Licensing) hat per 1. Oktober 2014 die papierbasierten Bewilligungsprozesse abge- löst (HOLZER, a.a.O., N 130). In diese Stellungnahmen hat die Beschwer- deführerin vollständig Akteneinsicht erhalten. Einzig die Namen der zustän- digen Sachbearbeiter wurden geschwärzt (vgl. Vorinstanz, act. 1.2, 2.2 und 3.2).
B-4161/2020 Seite 17 2.4 Bei den Stellungnahmen des NDB handelt es sich um klassifizierte Do- kumente, die nach der Informationsschutzverordnung zu behandeln sind. Auch der NDB hat seine Stellungnahmen im ELIC abgegeben (vgl. Vorinstanz, act. 1.3, 2.3, 3.3) ebenso seine Neubeurteilung zum Gesuch Nr. (Gesuch 1) (vgl. Vorinstanz, act. 1.2, S. 2). Der NDB erstellte am 2. Juli 2020 in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 NDG i.V.m. Art. 32 NDV und dessen Anhang 3, Ziff. 12.1.1 über diese Analysen zuhanden der Beschwerdefüh- rerin und des Bundesverwaltungsgerichtes Amtsberichte, welche sich in den Vorakten befinden (vgl. Vorinstanz, act. 1.10, 2.7 und 3.7). 2.5 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass der NDB den wesentlichen Inhalt seiner Analysen in den drei Amts- berichten vom 2. Juli 2020 nicht korrekt wiedergegeben hätte. Bei der ge- schwärzten Stellungnahme des NDB zum Gesuch Nr. (Gesuch 1) auf S. 2 von act. 1.2 der Vorakten handelt es sich um eine Neubeurteilung ("Reas- sessment"). Die übrigen Analysen des NDB sind in den ELIC-Auszügen als Beilagen erwähnt (vgl. Vorinstanz, act. 1.3, 2.3, 3.3). Insofern lässt sich auch nicht schliessen, in den Vorakten liege nur eine kurze geschwärzte Stellungnahme der Vorinstanz, deren Umfang nicht mit den ausführlichen Amtsberichten übereinstimmen könne. 2.6 Der Antrag auf Edition des ungeschwärzten vollständigen Berichts des NDB zuhanden des Gerichts ist somit abzuweisen. 3. 3.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. Oktober 2020, die von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 eingereichten Risk Report-Einträge zu I._______ und J._______ aus der Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control" seien aus dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung vom 8. September 2020 selbst festgehalten, diese Risk Reports seien nicht re- levant. Indem die Vorinstanz nun aber solche Akten einreiche, verfalle sie der Stimmungsmache und missbrauche ihr Vernehmlassungsrecht. 3.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit- lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah- rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für
B-4161/2020 Seite 18 rechtserheblich hält (BVGE 2012/21 E. 5.1, vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Rz. 10). Praxisgemäss werden aufgrund der Untersuchungsmaxime Spon- taneingaben in der Regel nicht aus den Akten gewiesen, sondern der Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem sich bereits der Risk Report aus dem Jahre 1999 in den Vorakten befindet, erscheint es nicht sachgerecht, den aktualisierten Risk Report aus den Akten zu weisen. Der Beweiswert und der Inhalt des Risk Reports wird im Rahmen der materiel- len Prüfung zu würdigen sein. 3.3 Der mit Replik vom 7. Oktober 2020 gestellte Verfahrensantrag der Be- schwerdeführerin, die Beilagen 1-3 der Vernehmlassung vom 14. Septem- ber 2020 aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen. 4. 4.1 Bevor auf die weiteren formellen und materiellen Rügen der Beschwer- deführerin einzugehen ist, sind nachfolgend kurz die wesentlichen Rechts- grundlagen darzulegen: 4.2 Das GKG gilt für doppelt verwendbare Güter und besondere militäri- sche Güter (Art. 2 Abs. 1 GKG). In der Schweiz ist das WBF für das Nach- führen der Güterlisten zuständig (Art. 22 Abs. 2 GKG). Die Güter sind in den Anhängen 1–3 der Güterkontrollverordnung aufgeführt. Als Güter gel- ten nach Art. 3 Bst. a GKG Waren, Technologien und Software. Art. 3 GKV regelt, in welchen Fällen für die Ausfuhr eine Bewilligung des Staatsekre- tariats für Wirtschaft SECO erforderlich ist. 4.3 Art. 6 GKG nennt die Gründe zur Verweigerung der Bewilligung. Da- nach ist die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen, wenn die bean- tragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug ge- nommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch aus- geschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologiere- gime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
B-4161/2020 Seite 19 a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu ei- ner erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG kann nach Art. 6 Abs. 2 GKV zudem bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähn- lichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat (Bst. a), der Ur- sprungsstaat mitteilt, er verlange für die Wiederausfuhr sein Einverständ- nis, und dieses nicht vorliegt (Bst. b) sowie wenn der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet (Bst. c). 4.4 Ausfuhren von zivil und militärisch verwendbaren Gütern des Anhangs 2 Teil 2 GKV und besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 GKV im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine können zudem aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Massnahmenverordnung verweigert werden. Danach kann die Ausfuhr verweigert werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke (Bst. a) oder für einen militärischen Endverwender bestimmt sind (Bst. b). 4.5 Art. 6 Abs. 1 GKV enthält sodann eine Bestimmung über den erforder- lichen Beweisgrad bzw. das Beweismass. Danach liegt ein Verweigerungs- grund vor, wenn "Grund zur Annahme" besteht, dass die auszuführenden Güter nicht beim deklarierten Endempfänger verbleiben. "Grund zu An- nahme" ist weniger als "Wissen" und mehr als "Nicht-Ausschliessen-Kön- nen". "Grund zur Annahme" korreliert mit einer Wahrscheinlichkeit des Ein- tritts des Ergebnisses, die zwar nicht zwingend an Sicherheit grenzt, aber doch überdurchschnittlich hoch sein muss (HOLZER, a.a.O., N 173). Dies entspricht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei kann die Behörde derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die Wahrscheinlichste aller Möglichkeiten zu gelten hat (KRAUSKOPF/EM- MENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Pra- xiskommentar VwVG], Art. 12 N 213). 4.6 Demgegenüber ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Mass- nahmenverordnung kein Hinweis auf ein reduziertes Beweismass. Nach
B-4161/2020 Seite 20 Art. 1 Abs. 1 Massnahmenverordnung wird die Ausfuhr von Dual-Use-Gü- tern nicht bewilligt, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen militäri- schen Zweck oder für einen militärischen Endverwender bestimmt sind. Wie es sich bei Ausfuhren von Dual-Use-Gütern an zivil-militärische Misch- betriebe verhält, wird offengelassen. Gemäss Praxis des SECO sind Aus- fuhren von Dual-Use-Gütern an zivil-militärische Mischbetriebe grundsätz- lich bewilligungsfähig. Ob eine Bewilligung erteilt werden könne, werde in diesen Fällen sorgfältig im Einzelfall geprüft. Voraussetzung einer Bewilli- gung sei, dass eine Endverbleibserklärung aufzeige, dass die zu liefernden Güter vom Endempfänger zivil eingesetzt werden sollen, und dass die ver- waltungsinterne Prüfung ergebe, dass keine Indizien vorlägen, welche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Endverbleibserklärung auf- kommen liessen (vgl. Interpellation Keller-Sutter vom 16. Dezember 2015 [15.4134; "Exportkontrolle. Praxis der Bewilligung bei Dual-Use-Gütern"]). 4.7 Bei zivil-militärischen Mischbetrieben wird ein strikter Beweis (volle Überzeugung), dass die fraglichen Güter für einen militärischen Zweck ver- wendet werden sollen, regelmässig nicht möglich oder nicht zumutbar sein, so dass auch hier der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen muss. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie wirft der Vorinstanz vor, ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass der Risk Report zu den Akten genommen wurde. Ebenso sei sie nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass und inwie- fern sich der NDB und die anderen konsultierten Departemente geäussert hätten. 5.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es gehe vorliegend um eine Frage der behördlichen Entscheidkompetenz und nicht um eine solche des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe im Ein- vernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB zu entscheiden. Darüber hinaus seien nachrich- tendienstliche Informationen nicht gerichtsverwertbar. 5.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet mit Replik, auch solche klassifizier- ten Berichte dürften von der verfügenden Behörde nicht verwertet werden, wenn der Gesuchstellerin nicht zumindest der wesentliche Inhalt mitgeteilt werde und sie sich vor Erlass der Verfügung dazu nicht äussern könne.
B-4161/2020 Seite 21 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkreti- siert. Er umfasst verschiedene Teilgehalte, so namentlich das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 44 ff.). 5.5 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbeson- dere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsa- chen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Per- son nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Bestimmung verlangt dabei nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat den Parteien weder den Entwurf der Verfügung noch de- ren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der An- spruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung besteht primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweis- ergebnis; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend aus dem Gesuch ergibt. Dagegen er- wächst den Parteien kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Vom Anhörungsrecht nicht erfasst ist ferner auch die Beweiswürdigung. In diesem Sinn ist die Behörde nicht ver- pflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 19 ff.). 5.6 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen bzw. Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde
B-4161/2020 Seite 22 stützt (BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt daher die Pflicht der Behörde zur (vorgängigen) Orientierung über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen. Nimmt die Behörde neue Akten auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Parteien dar- über ebenso in Kenntnis zu setzen wie über Beweismassnahmen (BGE 132 V 387 E. 3.1; 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des BGer 1A.60/2002 vom 10. September 2002 E. 2.1-2.3; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 4.2; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL- LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli- ches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 318; WALDMANN/BICKEL, Praxiskom- mentar VwVG, Art. 29 N 71-79). 5.7 Diese Pflicht findet allerdings ihre Grenze in der Pflicht der Parteien, sich ihrerseits nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zu verhalten. Han- delt es sich um ein offen zugängliches, von jedermann einsehbares Akten- stück, mit dessen Verwendung zur Entscheidfindung der Betroffene hätte rechnen müssen, kann eine Orientierung unterbleiben; ebenso wenn der Betroffene das Aktenstück bereits kennt oder hätte kennen können. In sol- chen Fällen reicht es, wenn die Behörde das Dossier für die Parteien zur Einsichtnahme bereithält (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 75). 5.8 Der Anspruch auf Akteneinsicht kann nach sorgfältiger konkreter Ab- wägung aus überwiegenden Interessen durch Aussonderung oder Abde- ckung eingeschränkt werden (BGE 130 III 42 E. 3.2.1; 132 I 181 E. 4.4). Nach ständiger Rechtsprechung sind verwaltungsinterne Akten sowohl vom verfassungsmässigen Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) als auch vom entsprechenden gesetzlichen Anspruch gemäss Art. 26 ff. VwVG aus- geschlossen (BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a, je m.w.H.). Als verwaltungsinterne Akten gelten Dokumente, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die aus- schliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Davon er- fasst sind Entwürfe, Anträge, Notizen, Gesprächs- und Prüfungsprotokolle, Mitberichte, Hilfsbelege usw. (BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a; je m.w.H.). Die jüngere Rechtsprechung präzisiert diese Praxis dahingehend, dass im Einzelfall nicht die formale Einstufung als internes Dokument massgeblich ist, sondern vielmehr die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. IV.3 Rz. 174).
B-4161/2020 Seite 23 5.9 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Im Übrigen darf bei der Entscheidfindung auf Geheimakten, über die nicht wenigstens in zusam- menfassender Weise informiert worden ist, auch dann nicht abgestellt wer- den, wenn darin gar nicht Einsicht verlangt wurde (Urteile des BGer 2A.587/2003 und 2A.588/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 6.5). 5.10 Die Beschwerdeführerin erachtet es als unklar, ob im Entscheidzeit- punkt schriftliche Berichte des NDB und der konsultierten Departemente und Ämter vorlagen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sei der An- spruch auf Akteneinsicht insofern verletzt, als die Vorinstanz es unterlas- sen habe, die Berichte und Stellungnahmen der Ämter aktenkundig zu ma- chen. 5.11 Der NDB und die konsultierten zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK geben ihre Stellungnahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV nach Angaben der Vorinstanz direkt im ELIC ab. Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die direkt im ELIC abgegebenen (teilweise zwar sehr kur- zen) Stellungnahmen des EDA, VBS und UVEK sowie des NDB (vermerkt als Beilagen) im Entscheidzeitpunkt vorlagen. 5.12 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Risk Report aus der Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Con- trol" aus dem Jahr 1999 zu den Akten genommen, ohne sie darüber zu informieren, ist festzuhalten, dass es sich bei der Datenbank des "Wis- consin Project on Nuclear Arms Control" um eine öffentlich zugängliche Datenbank handelt, die gemäss Angaben der Vorinstanz von zahlreichen Exportkontrollbehörden verschiedener Länder als eine mögliche Informati- onsgrundlage bei der Exportkontrolle verwendet wird. Die Beschwerdefüh- rerin hätte mit deren Verwendung zur Entscheidfindung rechnen müssen; ebenso hätte sie das Aktenstück kennen können. In solchen Fällen kann nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.7) eine Orientierung unterbleiben. Die Vorinstanz musste den zu den Akten genommenen Auszug aus der Daten- bank lediglich zur Einsichtnahme bereithalten. In Bezug auf den Risk Re- port liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde- führerin vor.
B-4161/2020 Seite 24 5.13 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Stellungnahmen der zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK hätten ihr vorgängig zuge- stellt werden müssen. Das in Art. 27 Abs. 3 GKV vorgesehene, behörden- interne Verfahren dient der (bundes-)verwaltungsinternen Meinungsbil- dung und Entscheidfindung. Dabei haben sich die beteiligten Stellen über die Behandlung des Bewilligungsgesuchs zu einigen, ansonsten der Bun- desrat über das Gesuch entscheidet. Vorliegend haben sich die zuständi- gen Stellen des EDA, VBS und UVEK in äusserst kurz gehaltenen Stel- lungnahmen dem Bericht des NDB folgend ablehnend zur Gesuchsbewilli- gung geäussert bzw. sich aufgrund fehlender Fachkenntnisse einer Beur- teilung enthalten. Entsprechend handelt es sich um eine (rechtliche) Beur- teilung der Gesuche durch eine Fachstelle, welche für den verwaltungsin- ternen Gebrauch bestimmt ist. Den Stellungnahmen kommt für die Be- handlung des Falls kein Beweischarakter zu. Sie dienten ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung. Solche Stellungnahmen brau- chen vor dem behördlichen Entscheid den Parteien nicht zur Stellung- nahme unterbreitet zu werden. Auch diesbezüglich liegt somit keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. zum Ganzen: oben E. 5.8 und Urteil des BVGer A-3542/2018 vom 28. August 2019 E. 5.4). 5.14 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass und inwiefern sich der NDB geäussert habe. Die Vorinstanz wäre aber verpflichtet gewesen, ihr den Bericht des NDB zuzustellen bzw. ihr vor Erlass der Verfügung den wesentlichen Inhalt bekanntzugeben. Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dennoch auf die Stellungnahmen des NDB abgestellt habe, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. 5.15 Bei den Stellungnahmen des NDB handelt es sich um klassifizierte Dokumente. Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 5.16 Am 5. März 2020 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum Gesuch Nr. (Gesuch 1), die Prüfung habe Unstimmigkeiten hervorge- bracht und es bestehe Grund zur Annahme, dass der Empfänger bewusst falsche oder unvollständige Angaben in seinen Unterlagen unterbreite. Es werde zurzeit von einer militärischen Verwendung ausgegangen. Auch
B-4161/2020 Seite 25 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 12. März 2020 darüber in Kenntnis, dass sie zusammen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB entscheide. Mit E-Mail vom 20. März 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin überdies mit, dass die bisherige Beurteilung sehr kritisch sei, der Endempfänger unter- halte auch eine Rüstungsproduktion. 5.17 Die Beschwerdeführerin war somit darüber informiert, dass das Ge- such Nr. (Gesuch 1) im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV beurteilt und Stellungnahmen von den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK und namentlich auch des NDB eingeholt werden. Mit den Angaben der Vorinstanz in den Nachrichten vom 5. und 20. März 2020 war die Be- schwerdeführerin zudem – wenn auch eher knapp – über den wesentlichen Inhalt der Analyse des NDB informiert. Die Vorinstanz wäre zwar gehalten gewesen, ausdrücklich mitzuteilen, dass sich diese Beurteilung aus den Analysen des NDB ergibt. Da die Beschwerdeführerin aber darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Gesuch im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV beurteilt und eine Stellungnahme des NDB eingeholt wird, konnte die Beschwerdeführerin an sich darauf schliessen, dass diese Beurteilung auf die Analyse des NDB zurückzuführen ist. Dies umso mehr nachdem sie am 20. März 2020 auch darüber informiert wurde, dass das Gesuch nun bei den zuständigen Stellen des EDA, UVEK und VBS in Konsultation sei. 5.18 Die Beschwerdeführerin war damit hinsichtlich des Gesuchs Nr. (Ge- such 1) – wenn auch nur knapp – ausreichend über den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des NDB vom 25. Februar 2020 und der Neubeurtei- lung des NDB vom 20. März 2020 orientiert. Gleiches gilt für das Gesuch Nr. (Gesuch 2). Die Vorinstanz liess der Beschwerdeführerin zu diesem Gesuch zwar keine separaten Informationen zukommen, aufgrund der glei- chen Sachlage, sprich insbesondere des gleichen Endempfängers, war je- doch klar, dass das Gleiche zu gelten hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hinsichtlich dieser zwei Gesuche nicht vor. 5.19 Betreffend das Gesuch Nr. (Gesuch 3) stellte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin Rückfragen zur Webadresse des Endempfängers und zum Installationsstandort der Maschine und ersuchte am 27. März 2020 um Einreichung des Handelsregisterauszuges des Endempfängers. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. April 2020 darüber informiert, dass bei allen Gesuchen das Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV laufe.
B-4161/2020 Seite 26 5.20 Zwar war die Beschwerdeführerin somit informiert, dass auch das Ge- such Nr. (Gesuch 3) im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV beurteilt wird und damit namentlich eine Stellungnahme des NDB eingeholt wird. Alleine mit den oben erwähnten Rückfragen zum Gesuch Nr. (Gesuch 3) war die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend über den wesentlichen In- halt der Analyse des NDB in Kenntnis gesetzt worden, zumal der NDB auf- grund von zahlreichen Einzelindizien zu einer negativen Beurteilung ge- langte. Über diese Einzelindizien sowie auch den Schluss des NDB, der eigentliche Endkunde des Fräscenters sei womöglich B._______, wurde die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt. 5.21 Indem die Vorinstanz trotz mangelhafter Inkenntnissetzung über den wesentlichen Inhalt der Analyse des NDB zum Gesuch Nr. (Gesuch 3) in der angefochtenen Verfügung massgebend auf diese abstellte, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachver- halt nicht ausreichend abgeklärt. Sie habe auf den Amtsbericht des NDB abgestellt, ohne diesen zu hinterfragen. Als Folge der unrichtigen und un- vollständigen Sachverhaltsabklärung seien materiell rechtlich bei allen drei Gesuchen die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Ausfuhrgesuche nicht gegeben. Insbesondere sei das erforderliche Beweismass nicht er- füllt. 6.2 Nach Art. 12 VwVG hat die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen (Untersuchungsgrundsatz). Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichts- punkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollstän- dig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis ge- führt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (Urteil des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1 m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189).
B-4161/2020 Seite 27 6.3 Überdies gebietet der Anspruch auf Prüfung der Parteivorbringen nach Art. 32 VwVG, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt (Berücksichtigungspflicht). Dabei handelt es sich um einen Kernaspekt des rechtlichen Gehörs, zumal Anhörungsrechte nur dann wirksam sein können, wenn die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nimmt und sich angemessen damit auseinandersetzt (WALD- MANN/BICKEL, Praxiskommentar, Art. 32 N 18, m.H.). Ob die Behörde ihrer Berücksichtigungspflicht im Einzelfall tatsächlich nachgekommen ist, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Parteivorbringen deckt sich allerdings nicht immer mit der Pflicht zur Begründung, da nach Art. 32 VwVG sämtli- che erhebliche Parteivorbringen zu würdigen sind, die Verfügungsbegrün- dung sich demgegenüber auf diejenigen Überlegungen beschränken darf, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar, Art. 32 N 21). 6.4 Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Ablehnungsverfügung im Wesentlichen auf die Analysen des NDB, ohne sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen oder weitere Sachverhaltsab- klärungen vorzunehmen. 6.5 Die Beschwerdeführerin brachte vor der Vorinstanz einerseits vor, der Endempfänger B._______ habe auch (Name Maschinentyp) Maschinen aus (...) und (...) Produktion gekauft und ein Beamter vom (Exportkontroll- behörde Land 1) habe im September 2019 das Werk von B._______ zwecks Inspizierung besucht (Vorinstanz, act. 1.6.1). In der angefochte- nen Verfügung hat sich die Vorinstanz nicht mit diesem Argument ausei- nandergesetzt, sie äussert sich jedoch im Beschwerdeverfahren dazu. Da- bei weist sie betreffend die Bewilligungspraxis von Drittstaaten zwar zutref- fend darauf hin, dass kein Konsultationsmechanismus zwischen den Part- nerstaaten in den Exportkontrollregimen mit Bezug auf die Bewilligung von Ausfuhren von zivil und militärisch verwendbaren Gütern oder besonderen militärischen Gütern besteht. So sieht Art. 6 Abs. 2 Bst. a GKV auch nur im umgekehrten Fall vor, dass die Praxis eines Drittstaates allenfalls zu be- rücksichtigen ist. Danach kann ein Verweigerungsgrund bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endemp- fänger verweigert hat. Dennoch können die Bewilligungspraxis von Dritt- staaten und von diesen vorgenommene Abklärungen unter Umständen An- haltspunkte für die Beurteilung von Ausfuhrgesuchen aus der Schweiz lie- fern.
B-4161/2020 Seite 28 6.6 Andererseits brachte die Beschwerdeführerin zu den Gesuchen Nr. (Gesuch 1) und Nr. (Gesuch 2) vor der Vorinstanz vor, die Russische Föderation habe dem Endempfänger B._______ für die Entwicklung und Herstellung medizinischer Geräte Budgetgelder zur Verfügung gestellt, die Zweck gebunden seien und ausschliesslich für medizinische Anwendun- gen benützt werden dürfen. Die G._______ Maschinen würden in einer se- paraten Halle aufgestellt und die Produktionsstätte sei ausschliesslich für die Herstellung von Teilen medizinischer Geräte ausgestattet (Vorinstanz, act. 1.6.1). Weiter legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei vertraglich ver- pflichtet, die Produktion während eines Jahres zu begleiten und anschlies- send während fünf Jahren technische Unterstützung vor Ort zu leisten (Vo- rinstanz, act. 1.6.3). Sie, die Beschwerdeführerin, verfüge auch über Zeich- nungen der herzustellenden Teile (Vorinstanz, act. 1.6.1 sowie Beschwer- debeilage Nr. 24). 6.7 Zu diesen Vorbringen äussert sich die Vorinstanz weder in der ange- fochtenen Verfügung noch mit Vernehmlassung und Duplik im Beschwer- deverfahren. 6.8 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30. März 2020 zwar in Aussicht gestellt hat, die von ihr am 27. März 2020 zusätzlich gelieferten Informationen betreffend vertraglicher Ver- pflichtung zur Begleitung der Produktion an die zuständigen Stellen weiter- zuleiten. In den Vorakten findet sich aber kein entsprechender Beleg. Die Nachricht der Beschwerdeführerin vom 27. März 2020 mit den zusätzlichen Informationen wurde im ELIC nicht ablegt. Zudem hatten die zuständigen Stellen des VBS und UVEK ihre Stellungnahmen bereits am 20. und 23. März 2020 abgegeben und auch die Neubeurteilung durch den NDB war bereits am 20. März 2020 erfolgt. Ein Hinweis, dass sich diese Stellen anschliessend nochmals mit den fraglichen Ausfuhrgesuchen und den neuen Informationen befassten, ergibt sich aus den Vorakten nicht. 6.9 Weitergehend fehlen in den Vorakten auch die von der Beschwerde- führerin mit E-Mail vom 18. März 2020 eingereichten sechs Zeichnungen der herzustellenden Teile. Die Aktenführungspflicht gebietet jedoch, dass die Akten vollständig sein müssen. Alles was zur Sache gehört und ent- scheidwesentlich sein kann, namentlich alle schriftlichen Eingaben und Stellungnahmen, sind in den Akten festzuhalten (WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar, Art. 26 N 37). Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Zeichnungen den zuständigen Stellen des VBS, UVEK und
B-4161/2020 Seite 29 EDA sowie dem NDB zur Verfassung ihrer Stellungnahmen nicht zur Ver- fügung standen. 6.10 Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, im Rahmen einer fundier- ten und differenzierten Prüfung des Exportgesuchs insbesondere den Ver- wendungszweck der Maschinen genauer abzuklären sowie weitere Abklä- rungen zum Endempfänger und seinen Aktivitäten im Bereich der Medizi- naltechnik vorzunehmen. Sie hätte sowohl dem Vorbringen, die Russische Föderation habe zwecks Erhöhung der Eigenproduktion für die Entwick- lung und Herstellung medizinischer Geräte Budgetgelder zur Verfügung gestellt und B._______ den Auftrag erteilt, die Sparte Medizinalapparate expansiv auszubauen, nachgehen müssen, als auch das Vorbringen be- treffend vertraglicher Verpflichtung zur Begleitung der Produktion bzw. zur technischen Unterstützung vor Ort berücksichtigen müssen. Überdies hätte sie auch den im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV zuständigen Stel- len sämtliche Informationen zur Verfügung stellen müssen. Indem dies nicht erfolgt ist, wurde der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Berücksichtigungspflicht nach Art. 32 VwVG verletzt. 6.11 Hinzu kommt, dass es der Vorinstanz, indem sie betreffend das Ge- such Nr. (Gesuch 3) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, gar nicht möglich war, den Sachverhalt ausreichend abzuklären. Der NDB kam gestützt auf verschiedene Indizien zum Schluss, es lägen zahl- reiche Widersprüche und Ungereimtheiten vor, die insgesamt zu einer ne- gativen Einschätzung führten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Gelegenheit erhalten, sich zum wesentlichen Inhalt dieser Analyse zu äus- sern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, womit sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch gar nicht mit den Erklärungen der Be- schwerdeführerin für die Widersprüche auseinandersetzen konnte. Im Üb- rigen hat die Vorinstanz dies auch im Beschwerdeverfahren kaum nachge- holt. 6.12 So bezweifelte der NDB in seiner Analyse beispielsweise, ob die For- men für die Mehrheit der Folienballons überhaupt auf der bestellten Fräs- maschine hergestellt werden könnten, da die Bearbeitungsdimension des Fräscenters kleiner sei als die Mehrheit der Folienballons, die E._______ auf der Homepage anbiete. Die Beschwerdeführerin legt im Beschwerde- verfahren mittels Skizzen nun aber dar, dass grössere Werkzeuge und For- men in Modulen, d.h. zusammengesetzt, gefertigt werden sollen sowie dass insbesondere für die Fertigung der Werkzeuge für die Verpackung eine Maschine in (...)-Ausführung notwendig sei. Weiter erwähnt der NDB
B-4161/2020 Seite 30 im Zusammenhang der verschiedenen Widersprüche und Ungereimtheiten beispielsweise auch den Namen der Homepage der Firma. Die Beschwer- deführerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Internetadresse sei auf H., den Inhaber der C. registriert und in Russland sei es leider üblich, Internetadressen der Konkurrenten in leicht abgeänderter Form zu verwenden, um die Nachfrage auf sich zu ziehen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und ins- besondere betreffend das Gesuch Nr. (Gesuch 3) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Verletzung von Verfahrensrechten (wie beispielsweise das rechtliche Gehör) führt grundsätzlich dazu, dass der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Ver- letzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entste- hen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Feb- ruar 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2989/2018 vom 4. September 2019 E. 3.4.3; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 114 ff.). 7.2 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs tritt in casu die unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Müssen weitere Tatsachen festgestellt wer- den oder hat die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr ein- genommenen Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichts- punkte noch nicht geprüft, bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspiel- raum hätte, weist die Beschwerdeinstanz die Sache mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück (Urteil des BVGer B-2054/2017 vom 19. April 2018 E. 6.2; WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N 16). Dies rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die Kenntnis von sachlichem und fachtechnischem Wissen der Vorinstanz im Vorder- grund steht (BVGE 2014/23 E. 6.1; Urteil B-2054/2017 E. 6.2). 7.3 Die Beschwerdeführerin hat in wirtschaftlicher Hinsicht ein Interesse an der gehörigen Beschleunigung des Verfahrens. Sie befürchtet, dass ein kassatorischer Entscheid aufgrund der Dauer die Geschäftsbeziehung ge-
B-4161/2020 Seite 31 fährde. Allerdings sprechen gewichtige sachliche Gründe dafür, den Sach- verhalt vollständig und sachgerecht von der Vorinstanz und ihren Fachor- ganen abklären zu lassen, andernfalls Missbräuche der fraglichen Güter zu befürchten wären. Als Fachorgane verfügen sowohl die Vorinstanz wie auch die von ihr konsultierten und angehörten Stellen, insbesondere der NDB, über besondere Fachkenntnisse. Diese Überlegungen drängen die prozessökonomischen Vorteile eines reformatorischen Entscheides in den Hintergrund. Die hier auszusprechende Rückweisung erweist sich deshalb als verhältnismässig (vgl. Urteil B-2054/2017 E. 6.4 m.H.). 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägun- gen zurückzuweisen. Im Rahmen der vorzunehmenden Neubeurteilung sind unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergän- zende Abklärungen zu den Endempfängern und dem Endbestimmungs- zweck der zur Ausfuhr beantragten Güter vorzunehmen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich, die Vorinstanz habe eine un- zulässige Praxisänderung vorgenommen und damit gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verstossen. Die Vorinstanz habe vor diesem Verfahren zahlreiche Gesuche der Beschwerdeführerin zur Ausfuhr von Werkzeugmaschinen an B._______ mit Nullbescheiden gutgeheissen und F._______ bzw. G._______ die Ausfuhr einer gleichen Maschine wie im Gesuch Nr. (Gesuch 1) bewilligt. 8.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit fordert, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleich- heit ungleich behandelt werden soll. Der Anspruch auf rechtsgleiche Be- handlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe- sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1; Urteil BVGer C-4698/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 7.1). 8.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführe- rin erwähnten Nullbescheide keine Änderung der bisherigen Bewilligungs- praxis darstellen. Diese von der Beschwerdeführerin unterbreiteten An- träge für die Ausstellung von Nullbescheiden haben Ausfuhren von nicht
B-4161/2020 Seite 32 bewilligungspflichtigen Gütern mit keinerlei Bezug zu Massenvernichtungs- waffenprogrammen betroffen. Die Verweigerungskriterien der Güterkon- trollgesetzgebung und von Art. 1 Abs. 1 Massnahmenverordnung haben deshalb von vorne herein keine Anwendung gefunden. Bei den Ausfuhrge- suchen Nr. (Gesuch 4) vom 21. September 2018 von F._______ über die Ausfuhr einer G._______ Maschine (Maschinentyp) und Nr. (Gesuch 5) vom 16. Februar 2015 von G._______ über die Ausfuhr von zwei G._______ Maschinen (Maschinentyp), beide an den Endempfänger B._______, waren die Verweigerungskriterien jedoch zu prüfen (s. Be- schwerdebeilage 14 und 15). 8.4 Die Vorinstanz wird im Rahmen der vorzunehmenden Neubeurteilung in Anwendung ihrer Fach- und Fallkenntnisse die Gleichheit der mit Gesu- chen Nr. (Gesuch 4) und Nr. (Gesuch 1) zur Ausfuhr beantragten Maschi- nen sowie des Endempfängers, des Endverwendungszwecks und der Ver- hältnisse zu prüfen und dabei das Gebot der Rechtsgleichheit und allen- falls die Rechtsprechung zur Praxisänderung zu berücksichtigen haben. Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je län- ger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGE 141 II 297 E. 5.5.1, 140 II 334 E. 8, 139 IV 62 E. 1.5.2; BVGE 2009/34 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 10.1). Eine Praxis darf insbesondere im Hinblick auf bessere Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten oder die künftige Entwicklung geändert werden (BGE 141 II 297 E. 5.5.1, 96 I 369 E. 6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 591). Zudem muss die Änderung grundsätzlich erfolgen. Es darf sich nicht bloss um eine singuläre Abweichung handeln, sondern die neue Praxis muss für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen Sachverhalte. Im Weiteren muss das Interesse an der richtigen Rechtsan- wendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 592 f.). Eine Änderung der Praxis lässt sich folglich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder ge- wandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Pra- xis beizubehalten (BGE 133 V 37 E. 5.3.3; Urteil des BVGer C-1669/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 7.3 m.H.). Auch eine grundsätzlich zulässige Praxisänderung darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (Urteil C-1669/2016 E. 7.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 595).
B-4161/2020 Seite 33 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückwei- sung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1). Der Beschwerdeführerin sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 9.2 Die als obsiegend geltende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos- tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos- tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (Ur- teil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 8.2 m.H.). Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung ermessensweise so- wie praxisgemäss auf Fr. 7’500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
B-4161/2020 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2020 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägun- gen zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 7'500.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ELIC (Gesuch 1) / (Gesuch 2) / (Gesuch 3); Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Corine Knupp
B-4161/2020 Seite 35
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Januar 2021