B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-410/2022
Urteil vom 5. Mai 2023 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Daniela Steffen.
Parteien
A._______ GmbH, vertreten durch Oliver Bermejo, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-410/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesell- schaft mit beschränkter Haftung, die im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen war. Seit (...) hat sie ihren Sitz in (...). Sie bezweckt die Über- nahme und Durchführung von Beratungsmandaten sowie die Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Finanz-, Telekommu- nikations- und Konsumgüterbrache. Im Rahmen der Covid-19-Pandemie beantragte und erhielt sie Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März 2020 bis Juni 2021. A.a Am 12. August 2021 führte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) eine Arbeitgeberkontrolle bei der Beschwerde- führerin durch. A.b Mit Revisionsverfügung vom 26. August 2021 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 in Höhe von Fr. 323'442.30 unrecht- mässig bezogen habe. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerde- führerin verfüge nicht über eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle, aus der die täglich geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen. Auch die nachgereich- ten Listen zu akquirierten Geschäften sowie ausgedruckte Outlook-Kalen- der erfüllten diesen Zweck nicht. Dem gesetzlichen Erfordernis der Kon- trollierbarkeit werde nur dann rechtsgenüglich Rechnung getragen, wenn das Revisorenteam anlässlich der Arbeitgeberkontrolle anhand einer be- trieblichen Arbeitszeitkontrolle den Arbeitsausfall beziehungsweise die ge- arbeiteten Stunden überprüfen könne. Diese Voraussetzungen seien im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die Vorinstanz verpflich- tete die Beschwerdeführerin deshalb zur Rückerstattung des Betrags in- nert 90 Tagen an die Arbeitslosenkasse des Kantons (...). A.c Mit Einsprache vom 23. September 2021 beziehungsweise Ein- spracheergänzung vom 7. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdefüh- rerin die Aufhebung der Revisionsverfügung. A.d Mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die Ein- sprache ab und bestätigte die Rückforderung im Umfang von Fr. 323'442.30.
B-410/2022 Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt: "1. Es sei der Einspracheentscheid des SECO vom 17.12.2021 zur Revi- sionsverfügung AGK 2021-94 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einzig im Umfang unrechtmässig Kurz- arbeitsentschädigung bezogen habe, als sie erhalten hat
B-410/2022 Seite 4 guten Glaubens und der grossen Härte, den ein negativer Entscheid für sie hätte, vor, ein Erlassgesuch einzureichen. F. Mit Duplik vom 15. August 2022 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen und Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesver- waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs- gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten blei- ben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmun- gen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was, soweit in diesem Zusammen- hang interessierend, nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregel- ten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die von der Vorinstanz verfügte und durch ihren Einspracheentscheid be- stätigte Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 323'442.30. Im Streit liegt indessen nur ein Teil dieser Rückforderung, denn die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass sie nur für krankheitsbedingt arbeitsunfähige Angestellte, an gesetzlichen Feierta- gen und für Angestellte in einem gekündigten Arbeitsverhältnis unrecht- mässig Kurzarbeitsentschädigung bezogen habe. Sinngemäss anerkennt
B-410/2022 Seite 5 die Beschwerdeführerin damit einen Teil der verfügten Rückforderung. Der genaue Betrag dieses anerkannten Teils wird durch die Beschwerdeführe- rin allerdings nicht näher substantiiert, wobei sie in ihrer Begründung auch ausdrücklich bestreitet, dass sie für Angestellte in einem gekündigten Ar- beitsverhältnis unrechtmässig Kurzarbeitsentschädigung bezogen habe. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). 1.5 Sie hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Im vorliegenden Fall umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin über eine geeignete betriebliche Arbeitszeitkontrolle verfügt, die eine hinreichende Kontrollierbarkeit der Arbeitszeiten sowie Bestimmbarkeit der Arbeitsaus- fälle der Arbeitnehmenden ermöglicht. Die Vorinstanz führt aus, im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle habe die Beschwerdeführerin nämlich keine genügende Arbeitszeitkontrolle vorwei- sen können. Die erst im Einspracheverfahren nachgereichten Outlook-Ka- lender und Listen zu akquirierten Geschäften könnten nicht berücksichtigt werden. Zum einen könnten nachträglich eingereichte Dokumente eine im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle fehlende Arbeitszeitkontrolle nicht erset- zen. Zum anderen seien darin die täglich geleisteten Arbeits- und allfälligen Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie Absenzen infolge Ferien, Frei- oder Feiertage, Krankheit, Unfall und sonstige bezahlte und unbezahlte Absenzen nicht ersichtlich. Nebst Einträgen zu Arbeitsstun- den fehlten auch Ferieneinträge. Im Übrigen seien sie teils widersprüchlich, da während Ferienperioden Einträge vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die nachgereich- ten Dokumente, namentlich ausgedruckte Outlook-Kalender sowie Listen zu akquirierten Geschäften einzelner Mitarbeitenden, in Kombination mit den Unterlagen, die sie der Arbeitslosenkasse eingereicht habe, plausibili- sierten die Arbeitsausfälle. Eine Gegenüberstellung der Anzahl akquirierter Geschäfte mit den Ausfallstunden zeige, dass in zahlreichen Monaten teils keine oder nur vereinzelt Geschäfte hätten akquiriert werden können.
B-410/2022 Seite 6 Streitig ist somit, ob die erst im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz nachgereichten Unterlagen zu berücksichtigen sind. Falls dies zu bejahen ist, wäre weiter zu prüfen, ob diese den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle genügen. 2.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und un- vermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Ar- beitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs norma- lerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Ar- beitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1993 [AVIV, SR 837.02]). 2.2 Dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur mit einer täglich fort- laufend geführten Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan (Urteile des BGer 8C_276/2019 vom 23. Au- gust 2019 E. 5.1 m.H.; 8C_469/2011 vom 29. November 2011 E. 6.2.1.2; Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.3.1; B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1.3; B-1832/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.1 je m.H.). Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genü- gend kontrollierbar, wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit überprüfbar ist (Urteil des EVG C 260/00 vom 22. August 2001 E. 2a). Feh- len geeignete Unterlagen zum Arbeitsnachweis, können diese weder durch die nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmer, noch andere Personen ersetzt werden (Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar
B-410/2022 Seite 7 2016 E. 4.2.2; Urteil des EVG C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1b; Urteil des BVGer B-3996/2013 vom 27. Mai 2014 E. 6.3.4). Dies gilt auch für nachträglich eingereichte Dokumente, da das Moment der Kontrollierbarkeit erfordert, dass eine Fachperson aus dem Durchfüh- rungsbereich der Arbeitslosenversicherung sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über den Arbeitsausfall machen können muss (vgl. Urteil des BVGer B-1858/2022 vom 17. März 2023 E. 3.2; B-8569/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.3). Wesentlich sind die ausreichende Detailliertheit und die zeitgleiche Dokumentierung (Urteil des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.3 m.H.). Um der Anforderung der zeitgleichen Dokumentierung der geleisteten Arbeitszeit zu genügen, dürfen die Einträge auch nicht beliebig nachträglich abänderbar sein, ohne dass dies im System vermerkt wird. Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann daher grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst Wochen später erstellt wurden oder durch Dokumente, die lediglich die ausgefallenen Stunden pro Monat enthalten (Urteil des BVGer B-3778/2009 vom 23. August 2011 E. 3.4). Bei nachträglich eingereichten Unterlagen obliegt die Beweislast – dass diese täglich fortlaufend und zeitgleich erstellt wurden – dem Arbeitgeber (Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; vgl. Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteile des BVGer B-8569/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.3; B-7901/2007 vom 10. November 2008 E. 4.3.3, m.H.). 2.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Revisor der Vorinstanz anlässlich der Arbeitgeberkontrolle in Bezug auf die von ihm ge- prüften Unterlagen feststellte: "Eine geeignete betriebliche Arbeitszeitkontrolle, welche täglich Auskunft über die geleisteten Arbeitsstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden so- wie über alle übrigen Absenzen gibt, wird vom Betrieb nicht geführt. Arbeits- zeiten sind von den Mitarbeitenden flexibel einteilbar, relevant ist die verein- barte Zielvereinbarung. Die Arbeitszeit ergibt sich aus den vereinbarten Kun- denterminen. Die Arbeitszeit fällt dementsprechend von Kundenberater zu Kundenberater unterschiedlich aus. Eine Liste mit den bezogenen Ferienta- gen der Mitarbeitenden kann nicht vorgelegt werden. Die Ferien wurden von den Mitarbeitenden individuell bezogen." Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verweigerte offenbar die Un- terschrift unter diese Feststellungen.
B-410/2022 Seite 8 Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich indessen, dass diese Feststellungen zutreffen und dass die Beschwerdeführerin dem Revisor der Vorinstanz anlässlich der Arbeitgeberkontrolle keine derartige Arbeits- zeitkontrolle vorgelegt hat und auch gar nicht darüber verfügt. 2.4 Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Ausdrucke aus den Outlook-Kalendern ihrer Mitarbeiter enthalten keine konkreten Informatio- nen bezüglich der täglich gearbeiteten Stunden, Abwesenheiten wegen Krankheit, Ferien, Weiterbildung oder anderen Gründen oder den Ausfall- stunden wegen Kurzarbeit, obwohl auch die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, dass die betreffenden Mitarbeiter während der durch die Kalendereinträge abgedeckten Monate zumindest teilweise gearbeitet hät- ten. Vor allem aber sind derartige Kalender-Einträge beliebig nachträglich abänderbar, weshalb von einem Arbeitgeber nachträglich eingereichten Ausdrucken derartiger Kalender praxisgemäss keine Beweiskraft im Hin- blick auf die Frage der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zukommt. Dasselbe gilt für die nachgereichten undatierten Listen zu akqui- rierten Geschäften, die ohne Stundenangaben sind. 2.5 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Nach- weis einer rechtsgenüglichen Arbeitszeiterfassung nicht erbracht. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei nicht über die erforderlichen Inhalte der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle informiert worden. In der Voranmel- dung von Kurzarbeit der Arbeitslosenversicherung werde nur in allgemei- ner Weise auf die Arbeitszeiterfassung hingewiesen. Auch seien ihr die "drastischen" Folgen des Fehlens einer Arbeitszeiterfassung nicht ange- droht worden. Im Rahmen der Covid-19-Pandemie seien schliesslich zahl- reiche Erleichterungen zum Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung einge- führt worden. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten gewesen, dass die Behörden die Arbeitgeber auf die Pflichten hinweisen, die unverändert ge- blieben seien, wie die Arbeitszeiterfassung. Ausserdem wirft die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse ein wider- sprüchliches Verhalten vor. Sie macht geltend, aufgrund unterbliebener Hinweise, dass die eingereichten Unterlagen allenfalls nicht den gesetzli- chen Anforderungen entsprechen könnten, sei sie davon ausgegangen, diese würden als ausreichende betriebliche Arbeitszeitkontrolle qualifiziert.
B-410/2022 Seite 9 Durch die regelmässigen, vorbehaltslosen Auszahlungen habe sich die Be- schwerdeführerin gar darin bestärkt gefühlt, alles richtig zu machen. In die- sem berechtigten Vertrauen sei sie zu schützen. 3.1 Auch während der Covid-19-Pandemie war die Kurzarbeitsentschädi- gung keine Ausfallentschädigung für generelle wirtschaftliche Einbussen, sondern eine Entschädigung für die jeweils konkret ausgefallene Arbeit. Entsprechend wollte der Verordnungsgeber von den Anforderungen der Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls und der ausreichenden Kontrollierbar- keit der Arbeitszeit nicht abweichen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Erst die Arbeitszeiterfassung weist die konkret gearbeiteten Stunden aus und erlaubt es überhaupt, die Differenz zur vertraglichen Arbeitszeit (Art. 46 Abs. 1 AVIV) zu ermitteln und damit den Umfang der zu leistenden Ent- schädigung zu bestimmen. Von der Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls kann bei Beibehaltung des Systems der Kurzarbeitsentschädigung schlechterdings nicht abgewichen werden, denn wo sie nicht vorliegt, ist der Anspruch auf Entschädigung nicht erstellt (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 4.5). Entsprechend enthielten die behördlichen Dokumente auch während der Covid-19-Pandemie den Hinweis auf das Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle, die insbesondere die täglich geleisteten Arbeitsstun- den zu beinhalten hat. 3.2 Die Anspruchsvoraussetzungen der Bestimmbarkeit des Arbeitsaus- falls und der ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit sind im Ge- setz und in der Verordnung festgehalten (vgl. Art. 31 Abs. 3 AVIG und 46b Abs. 1 AVIV), sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, sie seien be- kannt. Darüber hinaus werden die Arbeitgeber zu verschiedenen Zeitpunk- ten darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine betriebliche Arbeitszeitkon- trolle zu führen haben. So müssen Arbeitgeber, welche Kurzarbeitsent- schädigung geltend machten wollen, den Arbeitsausfall vorgängig mit dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" der kantonalen Amtsstelle an- melden. In diesem Formular wird der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass er vor dem Ausfüllen die Info-Service-Broschüre "Kurzar- beitsentschädigung" lesen solle. In dieser Broschüre ist die Information, dass für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden muss, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inklusive allfälli- ger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrige Absenzen wie zum Beispiel Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gibt, ausdrücklich enthalten. Ge- mäss konstanter Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwal-
B-410/2022 Seite 10 tungsgerichts kommen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung ihrer Aufklärungspflicht damit genügend nach (Urteil des BGer 8C_375/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 4.2; B-3996/2013 E. 9.4 und 9.6; B- 325/2013 vom 20. Mai 2014 E. 6.2; B-2880/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.3). Hinzu kommt, dass auch das erwähnte Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" noch einmal einen ausdrücklichen Verweis enthielt, dass der Arbeitgeber mit seiner Unterschrift bestätige, dass er zur Kenntnis nehme, dass er eine betrieblichen Arbeitszeitkontrolle mit bestimmten In- halten führen müsse. Auch die Verfügung vom 23. März 2020 der kantona- len Amtsstelle enthielt unter dem Titel "Auflagen und Hinweise" den Hin- weis, dass für "von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende [...] eine betrieb- liche Arbeitszeitkontrolle (zum Beispiel Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden [muss], welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden so- wie über alle übrigen Absenzen wie zum Beispiel Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst Auskunft gibt". Es liegt in erster Linie am jeweiligen Gesuchsteller, die Informationsbro- schüre (sowie das Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigung und die Verfügung der kantonalen Amtsstelle) mit der gebotenen Sorgfalt zu lesen und bei Zweifeln mit konkreten Fragen an die zuständigen Stellen zu ge- langen. Verzichtet er darauf, trägt er die damit verbundenen Nachteile (Ur- teile des BGer 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6 m.H.; 8C_121/2012 vom 11. Juni 2012 E. 3.4). Die "Pflicht" zur Zeiterfassung ist zwar eine blosse Obliegenheit, da sie nicht erzwungen werden kann, ihre Missachtung führt aber zu einem Nachteil oder zum Verlust eines Vorteils (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 4.8). Die Kritik der Beschwerdeführerin, sie sei nicht darüber informiert worden, dass eine täglich fortlaufend geführte Arbeitszeiterfassung mit geleisteten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und sämtlichen übrigen Absenzen wie zum Beispiel Ferien, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten zu führen sei, erweist sich daher im Lichte der vorerwähnten behördlichen Do- kumente, die exakt diese Information enthielten, als unbehelflich. 3.3 Schliesslich geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie sich auf einen Vertrauensschutz beruft, weil seitens der Arbeitslosenkasse keine Hin- weise erfolgt seien, die Arbeitsstundenerfassung könnte allenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.
B-410/2022 Seite 11 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwal- tungsgerichts ist die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Berechtigung für die Leistungen vor der jeweiligen Auszahlung zu prüfen, nicht extensiv zu ver- stehen. Dies gilt insbesondere, soweit es darum geht, die kontrollierbaren Arbeitszeiten zu überprüfen, denn diesbezüglich lässt sich die Rechtmäs- sigkeit der bezogenen Leistungen im Grundsatz nur gestützt auf eine de- taillierte Dokumentation der Unternehmung beziehungsweise mit einem Einblick in das Arbeitserfassungssystem des Arbeitgebers beurteilen (Ur- teil des Bundesgerichts BGer 8C_469/2011 E. 6.2.1.2), was zusätzlicher vertiefter Abklärungen bedarf (vgl. BGE 124 V 380 E. 2 c). Diese vertieften Abklärungen sind Aufgabe der Vorinstanz, welche stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen zu prüfen hat (Art. 110 Abs. 4 AVIV). Diese Normierung verkäme denn zum toten Buchstaben, wenn bereits die Leistungszusprechung durch die Arbeitslo- senkasse eine Anerkennung der Rechtsgültigkeit der Kurzarbeitsentschä- digung bedeuten würde. So vermag denn auch der Umstand, dass (selbst über eine längere Zeitdauer) durch die Arbeitslosenkasse vorbehaltlos Schlechtwetterentschädigung oder Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt wurde, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Vertrauens- schutz auszulösen (vgl. Urteile des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5.2.2 und 8C_469/2011 E. 6.2.1.2; Urteil des BVGer B-1946/2014 vom 3. November 2014 E. 6.4). Da die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen in diesem Stadium praktisch ausschliesslich aufgrund der Angaben des ge- suchstellenden Betriebes erbringt, ist es auch eher die Arbeitslosenversi- cherung, welche in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben und die Erfüllung der Voraussetzungen durch den Betrieb zu schützen ist und daher Anspruch auf Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Leistun- gen hat, als der gesuchstellende Betrieb, der die Anspruchsvoraussetzun- gen nicht erfüllt und die unrechtmässig erfolgte Auszahlung durch unzutref- fende Angaben veranlasst hat. Einen Anspruch auf Vertrauensschutz billigt die Rechtsprechung dem Ar- beitgeber lediglich dann zu, wenn die Kasse auf seine konkrete Anfrage hin ausdrücklich bestätigt hat, dass das verwendete beziehungsweise zur Ver- wendung vorgesehene Kontrollsystem den Anforderungen an eine betrieb- liche Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV genügt (Urteil des BGer 8C_652/2012 E. 5.2.2). 3.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin, nicht oder widersprüchlich über die Inhalte einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle informiert worden zu sein, erweisen sich daher als unbegründet.
B-410/2022 Seite 12 4. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung an gesetzlichen Feiertagen. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Angestellten hätten auch an gesetzli- chen Feiertagen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da das Bundes- gericht diese Praxis der Vorinstanz in seinem Urteil BGer 8C_272/2021 als rechtswidrig beurteilt habe. Die Vorinstanz legt dagegen dar, in jenem Urteil des Bundesgerichts gehe es um Modalitäten und Berechnungsgrössen in Bezug auf die Festlegung des massgebenden Verdienstes bei der Bemessung der Kurzarbeitsent- schädigung, nicht um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung an den Feiertagen. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend offengelassen werden. Wie dargelegt, lautet das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin unter anderem dahin, es sei festzustellen, dass sie an gesetzlichen Feier- tagen unrechtmässig Kurzarbeitsentschädigung bezogen habe. In Bezug auf diese Frage ist die Revisionsverfügung somit ausdrücklich nicht ange- fochten, weshalb auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. 5. Die Vorinstanz aberkannte einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigun- gen während bezogenen Ferientagen mit der Begründung, solche Arbeits- ausfälle seien nicht auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen. Demge- genüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung umfasse auch Tage, an denen die Mitarbeiten- den Ferien bezogen hätten. 5.1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG). Nach konstanter Rechtsprechung stellt der Bezug von Ferien keinen wirtschaftlichen Grund dar, womit auch kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entsteht (vgl. Urteil des BGer 8C_39/2015 vom 5. März 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer B-551/2021 vom 29. Dezember 2021 E. 4.2.1 m.H.). 5.2 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung während bezogenen Ferientagen verneint hat.
B-410/2022 Seite 13 6. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für drei Mitarbeitende aufgrund gekündigter Arbeitsverhältnisse. Erst nach der Arbeitgeberkontrolle habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beendigung dieser drei Arbeitsverhältnisse sei einvernehmlich und ohne eine Kündigungsfrist erfolgt. Die Beschwerdeführerin ficht die Revisionsverfügung zwar nicht an, soweit sie unrechtmässig Kurzarbeitsentschädigung für Angestellte in einem ge- kündigten Verhältnis bezogen hat. Sie macht aber geltend, die drei in Frage stehenden Mitarbeitenden seien gar nie in gekündigten Arbeitsverhältnis- sen gestanden, da die Verträge einvernehmlich durch Vereinbarungen auf- gelöst worden seien. 6.1 Unstreitig ist, dass die Arbeitsverhältnisse mit H._______ am 31. Juli 2020, I._______ am 31. Dezember 2020 und J._______ am 31. Dezember 2020 endeten. Strittig ist jedoch, ob die von der Beschwerdeführerin bei- gebrachten Kündigungsvereinbarungen echt sind oder ob den drei Arbeit- nehmenden in Wirklichkeit einseitig und unter Einhaltung der Kündigungs- frist gekündigt wurde und die Beschwerdeführerin daher nach diesem Zeit- punkt für sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatte (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG). 6.2 Die in Frage stehende, umstrittene Kündigungsfrist der betreffenden drei Arbeitsverhältnisse fällt in eine Zeitperiode, für die eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle erforderlich gewesen wäre, diese aber nicht geführt wurde. Damit fehlt es an einer von mehreren kumulativ erforderlichen Vor- aussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG i.V.m. Art. 46b Abs. 1 und 2 AVIV; dazu vorstehend E. 2.1 und 2.2). Ob beziehungsweise wann die drei Arbeitnehmenden vor Beendigung der Arbeitsverhältnisse in einem gekündigten Arbeitsverhält- nis standen und somit auch aus diesem Grund nicht anspruchsberechtigt wären, kann damit offenbleiben. 7. Die Vorinstanz legte weiter in der angefochtenen Verfügung dar, die Soll- stunden und der Verdienst der Arbeitnehmenden K._______ und L._______ hätten ebenfalls in die "Summe Sollstunden insgesamt aller an- spruchsberechtigten Arbeitnehmenden" beziehungsweise in die "AHV- pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden"
B-410/2022 Seite 14 aufgenommen werden müssen, auch wenn sie selbst keine Ausfallstunden gehabt hätten. Das Abrechnungsformular lasse diesbezüglich keine Zwei- fel offen. Auf dem Abrechnungsformular seien zwar auch Ausnahmen auf- geführt; die Mitarbeitenden K._______ und L.______ gehörten aber nicht zu diesen Personenkategorien. Die Berücksichtigung dieser zwei Mitarbei- tenden hätte richtigerweise zu einem tieferen prozentualen wirtschaftlich bedingten Ausfall geführt. Dagegen behauptet die Beschwerdeführerin, die Sollstunden und Saläre dieser zwei Arbeitnehmenden müssten nicht berücksichtigt werden, ohne ihren Standpunkt zu begründen. 7.1 Die Regelung des summarischen Berechnungsverfahrens für Kurzar- beitsentschädigung, das während der Corona-Pandemie angewendet wurde, erfolgte in Art. 8i der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung (SR 837.033, in Kraft bis 31. März 2022). Danach bestimmt sich der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall "aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffe- nen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen" (Abs. 2). Dieser prozentuale Arbeitsausfall wird mit "der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigten Personen" multipliziert (Abs. 3), um den anrechenbaren Verdienstausfall zu erhalten, von dem 80 Prozent die Kurzarbeitsentschädigung bilden, die "als Pau- schale ausgerichtet" wird (Abs. 1). "Anspruchsberechtigt" sind im Grund- satz alle Arbeitnehmenden eines Gesamtbetriebes, allerdings mit Aus- nahme insbesondere derjenigen Arbeitnehmenden, welche der Kurzarbeit nicht zugestimmt haben (Art. 33 Abs. 1 Bst. d AVIG), deren Arbeitsverhält- nis gekündigt ist (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG) oder die das ordentliche AHV- Rentenalter erreicht haben (Art. 31 Abs. 1 Bst. a AVIG). 7.2 Es ist unbestritten, dass für die Arbeitnehmenden K._______ und L._______ keiner dieser gesetzlichen Ausnahmetatbestände zutrifft. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass sie ebenfalls zu den an- spruchsberechtigten Arbeitnehmenden gehören und ihre Sollstunden und Saläre daher für die Berechnung des wirtschaftlich bedingten Arbeitsaus- falls beziehungsweise der AHV-pflichtigen Lohnsumme zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der Vorinstanz ist daher diesbezüglich nicht zu be- anstanden. 8. Die Vorinstanz beantragt, eventualiter sei die Beschwerde gegen den
B-410/2022 Seite 15 Einspracheentscheid vollumfänglich abzuweisen und der Betrag der un- rechtmässig geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigung von März 2020 bis Juni 2021 um Fr. 3'825.50 auf insgesamt Fr. 327'267.90 zu erhöhen. Sie begründet diesen Antrag damit, dass eine Mitarbeitende vom 21. Mai bis 30. Juni 2020 zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei, in dieser Zeit Taggeldleistungen der Unfallversicherung im Umfang von Fr. 5'391.50 be- zogen habe und daher während dieser Periode kein Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung bestanden habe. Dies habe in die Revisionsverfügung vom 26. August 2021 aber noch keinen Eingang gefunden und sei zu kor- rigieren. Bei Berücksichtigung dieser Taggeldleistungen reduzierten sich die Ausfallstunden und die zu Unrecht bezogene Kurzarbeitsentschädi- gung erhöhe sich um Fr. 3'825.50. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Eventualantrag nicht konkret Stel- lung genommen. 8.1 In Beschwerdeverfahren kann eine angefochtene Verfügung zu Un- gunsten einer Partei geändert werden, wenn nach Art. 62 Abs. 2 VwVG die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollstän- digen Feststellung des Sachverhalts beruht. Die "kann"-Formulierung des Gesetzestextes bringt zum Ausdruck, dass bei Vorliegen einer Rechtsver- letzung nicht automatisch zu einer reformatio in peius zu schreiten ist (vgl. Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.8; RENÉ WIE- DERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, in: VwVG Kommentar, 2022, Art. 62 N. 7). Sofern reformatorisch entschieden werden kann und die Sa- che nicht wegen anderer Mängel zurückgewiesen werden muss, ist das Gericht bei Feststellung einer Rechtsverletzung verpflichtet, eine reforma- tio in peius ins Auge zu fassen. Ob eine solche tatsächlich zu erfolgen hat, da das objektive Recht durchgesetzt werden soll, oder ob im Einzelfall das subjektive Rechtsschutzinteresse überwiegt, verbleibt im Rahmen dieses Spannungsverhältnisses der Überprüfung durch das Gericht (BGE 144 V 153 E. 4.2.4 betreffend das kantonale Beschwerdeverfahren). Gegen eine Schlechterstellung kann etwa die geringe Bedeutung des festgestellten Rechtsfehlers sprechen (THOMAS HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N. 27). 8.2 Die vorliegend in Frage stehende Korrektur der vorinstanzlichen Be- rechnung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist offensichtlich gering- fügig, entspricht der fragliche Betrag von Fr. 3'825.50 doch nur rund einem Prozent des gemäss angefochtenem Einspracheentscheid zurückzuerstat- tenden Betrages (Fr. 323'442.30).
B-410/2022 Seite 16 Hinzu kommt, dass das Gericht ohne Einsicht in die relevanten Kassenun- terlagen und Informationen aus dem System nicht in der Lage ist, die für die Beurteilung dieses Eventualbegehrens erforderliche genaue Berech- nung selbst vorzunehmen. 8.3 Unter diesen Umständen ist von einer reformatio in peius im Sinne des Eventualbegehrens der Vorinstanz abzusehen. 9. 9.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG) und wer- den durch die Kasse vom Arbeitgeber zurückgefordert (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Voraussetzung dafür ist, dass die rechtskräftig verfügte oder form- los erfolgte Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Berichti- gung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteile EVG C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.2; C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 1, je m.H.). 9.2 Die Bestimmbarkeit und die ausreichende Kontrollierbarkeit des Ar- beitsausfalls (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG) sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts materiell-rechtliche Anspruchsvorausset- zungen (sog. conditions de fond; vgl. Urteil des BVGer B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1.2 m.H.), deren Nichterfüllung – wie vorliegend – die Unrichtigkeit der Leistungszusprache begründet (vgl. Urteil des BVGer B-1832/2016 vom 30. November 2017 E. 4.3.1). 9.3 Nach dem bisher Gesagten ist die von der Vorinstanz verfügte Rück- forderung nicht zu beanstanden. Ebensowenig ist ein Grund für eine Rück- weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersichtlich, wie die Be- schwerdeführerin sie in ihrem Eventualbegehren verlangt. 10. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich nicht bereichert, weil sie sämtliche bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen vollumfänglich ih- ren Angestellten habe zukommen lassen. Sie behalte sich denn auch aus- drücklich vor, sollte das Gericht ihre Beschwerde wider Erwarten ablehnen, aufgrund ihres guten Glaubens und der grossen Härte, welche ein negati- ver Entscheid für sie hätte, ein Erlassgesuch einzureichen. Über einen allfälligen Erlass einer Rückforderung entscheidet nicht die Vor- instanz, sondern die zuständige kantonale Amtsstelle. Ein entsprechendes
B-410/2022 Seite 17 Gesuch ist an die zuständige Arbeitslosenkasse zu richten, sobald diese die Rückerstattung der Leistungen verfügt hat (vgl. Art. 95 Abs. 2 und 3 AVIG). 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung der Einsprache gegen die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 323'442.30 bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 12. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweige- rung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensaus- gang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwen- dung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 6'500.– festzusetzen. 13. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-410/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons (...) mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Daniela Steffen
B-410/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. Mai 2023
B-410/2022 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Das Urteil wird mitgeteilt: – der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons (...)