B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-4074/2021
Urteil vom 19. Mai 2022 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Stefan Minder, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV, Geschäftsstelle QSK, Postfach 8150, 3001 Bern, Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für Fahrlehrer.
B-4074/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Berufsprüfung für Fahrlehrer/in mit eidgenössischem Fachausweis infolge ungenügender Note im Prüfungsteil A (Fahrlektionen) im Jahre 2019 zweimal nicht bestan- den hatte, absolvierte er am 9. September 2020 die Prüfung ein drittes Mal. Mit Schreiben vom 16. September 2020 teilte der Schweizerische Fahr- lehrerverband (SFV; nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, die Berufsprüfung erneut nicht bestanden zu haben. Da er die Berufsprü- fung bereits zweimal wiederholt habe, sei es ihm nicht mehr möglich, diese noch einmal zu wiederholen. Aus der beiliegenden Prüfungsverfügung glei- chen Datums gehen nebst dem Prüfungsergebnis "nicht bestanden" fol- gende Prüfungsnoten hervor: Prüfungsteil A Note Prüfungsteil B Note
Gesamtnote 3.9 B. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er die Prüfung bestanden habe. Eventualiter sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfung nochmals zu wiederholen. Er begründete dies mit "erschwerenden Umständen". Zu berücksichtigen seien auch die Vorfälle anlässlich der ersten "praktischen Prüfung" (ge- meint: Prüfung im Prüfungsteil A) vom 20. Juni 2019. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 21. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 860.–. Er bringe weder Verfahrensfehler noch Argumente gegen die Bewertung seiner Leistungen vor. Der Nichtbestehensentscheid von 2019 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde sei vollumfänglich unbe- gründet.
B-4074/2021 Seite 3 D. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2021 (recte: 13. September 2021) seines neuen (rubrizierten) Rechtsan- walts vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben: "1. Es sei[en] der Entscheid des SBFI vom 21. Juli 2021 und die Verfügung des Schweizerischen Fahrlehrerverbands vom 16. September 2020 aufzu- heben. 2. Die Prüfung sei mit 34 zusätzlichen Punkten zu bewerten und somit als bestanden zu werten. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer gebührenfreien Wiederho- lungsprüfung zuzulassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass ihm 34 zusätzliche Punkte bei den Bewertungskriterien 1.2-1.4, 2.1-2.2, 3.1-3.2, 4 und 5.1-5.2 der ersten Fahrlektion und den Bewertungskriterien 1.1, 1.3, 2.1-2.2, 3.1- 3.2, 4 und 5.1-5.2 der zweiten Fahrlektion im Prüfungsteil A zu erteilen seien. Die Bewertung dieser beiden Lektionen sei willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das Blick- feld der Prüfungsexperten von der "Hinterbank" aus sei wohl so stark ein- geschränkt gewesen, dass diese die Verkehrssituation nicht respektive falsch wahrgenommen und aufgrund der schlechten Akustik nicht gehört respektive falsch verstanden hätten. Falls die mangelhafte Akustik wäh- rend der Fahrlektionen auf die Maskentragepflicht zurückzuführen gewe- sen sei, hätte es den Prüfungsexperten oblegen, ihn darauf hinzuweisen, dass er lauter oder deutlicher sprechen müsse. Die Bewertung beruhe da- mit auf einem offensichtlichen Verfahrensfehler und es müsse ihm zumin- dest die Möglichkeit zu einer ordentlichen Wiederholung der Prüfung offen- stehen. E. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2021 aus, dass die materielle Bewertung in ihrem Verfahren kein Streitpunkt gewesen sei. Sie verzichte wegen der fehlenden Nähe zum Beurteilungsgegenstand auf eine Stellungnahme zu den in der Beschwerde ausgeführten Darlegun- gen. Sofern und soweit die mit dem entsprechenden Fachwissen ausge- stattete Erstinstanz zum Ergebnis gelangen sollte, die Bewertung des Be- schwerdeführers entspreche dessen Leistungen an der Prüfung, werde die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt.
B-4074/2021 Seite 4 F. Die Erstinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2021 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung bringt sie vor, die Be- schwerde beinhalte Punkte, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht ange- fochten worden seien. So werde neu die gesamte Prüfungsbewertung komplett angefochten. Der Beschwerdeführer erläutere, wie er vorgegan- gen sei. Seine Beschreibungen stimmten teilweise nicht mit den Beobach- tungen der Experten überein. Im Ergebnis sei die Bewertung in den stritti- gen Punkten korrekt ausgefallen und die Ausführungen des Beschwerde- führers vermöchten daran nichts zu ändern. G. In seiner Replik vom 12. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer – mit Ver- weis auf die Beschwerde – an seinen Anträgen und an deren Begründung fest. Sowohl die Verfügung der Erstinstanz als auch der Beschwerdeent- scheid der Vorinstanz bildeten Anfechtungsobjekte der Beschwerde. Da zudem in Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime gelte, seien Noven unbeschränkt zulässig. H. Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundes- verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- zes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
B-4074/2021 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Be- schwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die erstinstanzliche Verfügung vom 16. September 2020 ist durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2021 ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend auch die Aufhe- bung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf die Beschwerde da- her nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als in- haltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer B-5032/2018 vom 30. März 2021 E. 1.1). 1.5 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde recht- zeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist demnach im eben dargelegten Umfang einzu- treten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber
B-4074/2021 Seite 6 den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen ge- wissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). 2.3 Die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stel- lung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und ge- ben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3 und B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). In Bezug auf die relative Gewich- tung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheb- licher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beur- teilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3 und B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). 2.4 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsge- richt daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Ver- nehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdefüh- renden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbe- sondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person ab- weicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prü-
B-4074/2021 Seite 7 fungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerde- führende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret- bar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistun- gen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser An- forderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kri- tisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leis- tungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). 2.5 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prü- fung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betref- fen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerde- führer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Ok- tober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5). 3. Den eidgenössischen Fachausweis als Fahrlehrer erhält, wer die eidge- nössische Berufsprüfung mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG). Die eidgenössische Berufsprüfung für Fahrlehrerinnen und -lehrer ist in der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrer/Fahrlehrerin, genehmigt am 29. August 2007 (abrufbar un- ter: https://www.qsk-fahrlehrer.ch > Prüfungen > Abschlussprüfungen, ab- gerufen am 21. April 2022; nachfolgend: Prüfungsordnung) geregelt
B-4074/2021 Seite 8 (vgl. auch Art. 28 BBG). Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fach- ausweiserteilung werden einer Kommission für Qualitätssicherung (nach- folgend: QSK) übertragen (Ziff. 2.11 der Prüfungsordnung). Die Abschluss- prüfung umfasst die beiden modulübergreifenden Prüfungsteile "Fahrlekti- onen" (zwei Lektionen; Prüfungsteil A) und "Theorielektionen" (zwei Lekti- onen; Prüfungsteil B; Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung; siehe auch Ziff. 3.1 der im Jahr 2020 geltenden Wegleitung zur Prüfungsordnung über die eid- genössische Berufsprüfung Fahrlehrerin/Fahrlehrer vom 18. Dezember 2018 [Beschwerdebeilage 19; gültig gewesen bis am 31. Dezember 2021]). Ziff. 4.2 der Wegleitung führt die einzelnen Bewertungskriterien und Indikatoren der Fahr- und Theorielektionen in den Prüfungsteilen A und B im Detail auf. Gemäss Ziff. 4.5 der Wegleitung werden die erreichten Punkte pro durchgeführte Fahr- bzw. Theorielektion addiert und mittels Umrechnungsformel in eine Positionsnote umgerechnet: (erreichte Punkt- zahl x 5) : (maximale Punktzahl) + 1 = Note 1-6. Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung bewertet (Ziff. 6.21 der Prüfungsordnung). Laut dieser Ziff. 6.3 werden die Leistun- gen mit Noten zwischen 6 und 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen und Noten unter 4 ungenügende Leistungen be- zeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entspre- chenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung). Dabei errechnet sich die Prüfungsteilnote A aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Fahrlektionen und die Prüfungsteilnote B aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Theorielektionen (Ziff. 4.5 der Wegleitung). Die Gesamtnote der Ab- schlussprüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 der Prüfungsordnung). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung). Die Wiederholungsprüfun- gen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wurde (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung). 4. 4.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer als Verfahrensfehler be- zeichnete Rüge einzugehen, wonach es den Prüfungsexperten oblegen hätte, ihn darauf hinzuweisen, lauter oder deutlicher zu sprechen. Er geht davon aus, dass die Prüfungsexpertinnen und -experten ihn aufgrund der schlechten Akustik (Maske, Verkehrslärm, Distanz zu ihm) nicht gehört oder teils falsch verstanden hätten (Beschwerde Rz. 130).
B-4074/2021 Seite 9 4.2 Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, es stehe fest, dass die Experten ihn in der Fahrlektion gut verstanden hätten, an- sonsten sie es kommuniziert hätten. Es geht denn aus den Beurteilungs- formularen der Prüfungen auch nicht hervor, dass anlässlich der Prüfungen akustische Schwierigkeiten oder Verständnisprobleme aufgetreten wären. Die Erstinstanz hält in ihrer Stellungnahme ebenfalls fest, den Experten sei nicht aufgefallen, dass sich das Tragen der Maske negativ auf die Ver- ständlichkeit ausgewirkt haben könnte. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Experten den Beschwerdeführer während der Lektion darauf hingewie- sen. 4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hin- weisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vor- zubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nach- folgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubrin- gen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeint- lich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2 und 134 I 20 E. 4.3.1; Urteile des BGer 9C_615/2020 vom 15. September 2021 E. 4.1 und 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2, je mit weiteren Hinwei- sen). 4.4 Der Beschwerdeführer macht seine Rüge verspätet geltend. Zwar mussten ihm die akustischen Probleme nicht sofort auffallen, da er Spre- cher und nicht Zuhörer war. Ihm waren die Probleme aber bereits zum Zeit- punkt seiner Beschwerde vor der Vorinstanz bekannt (vgl. ebendiese Be- schwerde, S. 3). Er hätte daher sein Vorbringen – ebenso wie die Aussage, dass das Blickfeld der Prüfungsexperten von der "Hinterbank" aus so stark eingeschränkt gewesen sein dürfte, dass sie viele Verkehrssituationen (insbesondere die Verkehrsführung bei Baustellen) nicht respektive falsch wahrgenommen hätten (Beschwerde Rz. 130) – spätestens in seiner Be- schwerde vor der Vorinstanz rügen müssen, da Verfahrensfehler nach Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden müssen. Dies tat der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich die Rüge als verwirkt und damit unbegründet erweist.
B-4074/2021 Seite 10 5. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm bei den Bewertungskriterien 1.2-1.4, 2.1-2.2, 3.1-3.2, 4 und 5.1-5.2 der ersten Fahrlektion und bei den Bewertungskriterien 1.1, 1.3, 2.1-2.2, 3.1-3.2, 4 und 5.1-5.2 der zweiten Fahrlektion in willkürlicher Weise 34 Punkte nicht erteilt worden seien. 5.1 Grundsätzlich ist es Sache des Beschwerdeführers, anlässlich der Prü- fung aufzuzeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die erforderli- chen Kompetenzen verfügt. Im Rechtsmittelverfahren obliegt es ihm, an- hand objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Beweismitteln konkret darzulegen, dass er diese Prü- fungsleistung tatsächlich erbracht hat und inwieweit die Examinatorinnen oder Examinatoren zu hohe Anforderungen gestellt haben, das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist oder die Leistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 und Urteil des BVGer B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu EGLI, a.a.O., S. 555 f.). Es reicht daher nicht aus, sich im Rahmen einer Be- schwerde auf pauschale und nicht substantiierte Behauptungen zu be- schränken, wonach eine bestimmte Frage gestellt, eine bestimmte Antwort gegeben, eine bestimmte Handlung durchgeführt worden, eine bestimmte Situation erkannt worden oder eine Bewertung (in welchem Umfang auch immer) "falsch" sei, ohne diese Behauptungen eingehend zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; oben E. 2.4). Bei einer münd- lichen oder praktischen Prüfung der vorliegenden Art ist der geforderte Nachweis zwar naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht dazu, dass sich an der Beweislastverteilung etwas än- dert. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die jeweiligen Bewer- tungen seien fehlerhaft erfolgt, trifft ihn somit die Beweislast (vgl. Urteile des BVGer B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 5.3 und B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.2). 5.2 Sowohl für die erste als auch die zweite Fahrlektion waren elf Bewer- tungskriterien festgelegt. Jedes Kriterium wird mit 0 bis 3 Punkten bewertet (0: "Die Umsetzung ist unbrauchbar.", 1: "Es gibt grössere Abweichungen zur vollumfänglichen und korrekten Umsetzung.", 2: "Es gibt geringe Ab- weichungen zur vollumfänglichen und korrekten Umsetzung.", 3: "Vollum- fänglich und korrekt erfüllt."; vgl. Ziff. 4.3 der Wegleitung). Der Beschwer- deführer erreichte in beiden Prüfungsfahrten 16 von 33 maximal möglichen Punkten (vgl. Beurteilungsformulare "Prüfungsteil A: Fahrlektion", 1. Teil
B-4074/2021 Seite 11 [Vormittag] und 2. Teil [Nachmittag], je S. 1). Er verlangt für beide Prüfungs- teile je 17 zusätzliche Punkte, insgesamt 34 Punkte, beziehungsweise für jedes Kriterium die volle Punktzahl. 5.2.1 Beim Bewertungskriterium 1.2 der ersten Fahrlektion ("Baut die Lek- tion lernlogisch auf") erreichte der Beschwerdeführer 1 von 3 maximal möglichen Punkten. Die beiden Prüfungsexperten begründeten dies mit "es wird nicht / kaum an Vorkenntnisse angeknüpft (z.B. Signalisation Ne- benstrasse, Hierarchie)" und "das Repetitionsthema wird angekündigt, je- doch nicht durchgeführt (z.B. Einspuren)" (Beurteilungsformular, 1. Teil, S. 2). In ihrer Stellungnahme ergänzte die Erstinstanz, der Beschwerde- führer habe den Fahrschüler nicht gefragt, was er bereits von der Thematik kenne; so habe sich dieser nicht einbringen können. Das Repetitions- thema, wie in der Lektionsplanung vorgesehen, und die Tatsache, dass der Fahrschüler teilweise nicht zweckmässig oder deutlich genug eingespurt habe, habe der Beschwerdeführer nicht thematisiert. Um eine bessere Be- wertung zu erhalten, hätte er die Unterrichtsschritte aufeinander aufbauen sollen, um so auf den Erwerb neuer Ressourcen und Kompetenzen hinzu- arbeiten. Dabei hätte er wirksam an das Vorwissen oder an bereits vorhan- dene Kompetenzen anknüpfen sollen, um diese zu erweitern oder zu fes- tigen. So hätte er seine definierten Lernziele verfolgen und die geplanten Absichten seiner Lektionsplanung lernfördernd umsetzen können. Der Be- schwerdeführer vermag dem nichts entgegenzuhalten. Er führt einzig aus, dass ihm die Maximalpunktzahl zu erteilen sei, weil er zu Beginn der Lek- tion die Vorkenntnisse abgefragt, den Umfang der zu vermittelnden Theorie angepasst und der Fahrschüler auf der Fahrstrecke insgesamt ca. 27-mal habe einspuren müssen. Damit vermag er aber nicht konkret darzulegen oder gar zu beweisen, dass die Lektion lernlogisch aufgebaut war. Viel- mehr erscheinen die Ausführungen der Erstinstanz, die gerade auch dar- legt, was vom Beschwerdeführer konkret erwartet worden war, als nach- vollziehbar und die Bewertung als im Ergebnis vertretbar. 5.2.2 Dasselbe gilt für das Bewertungskriterium 1.3 ("Setzt Methoden teil- nehmergerecht und zielführend ein"). Die Experten begründeten die Be- wertung (1 Punkt) mit "es wird kaum zum Denken angeregt (AFL spricht ständig, führt permanent, es fehlt an Autonomie seitens FS)". In der Stel- lungnahme wird dazu weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte die Unterrichtungsmethode anpassen und das Anforderungsniveau dem Fahr- schüler angepasst erhöhen müssen, indem er ihn zum Beispiel selbständi- ger hätte handeln lassen müssen. Infolge der starken Führung habe er nicht überprüfen können, ob der Fahrschüler die Thematik verstanden
B-4074/2021 Seite 12 habe und die Abläufe selbständig durchführen könne. Er hätte die Metho- den stufengerecht einsetzen müssen, das heisst dem Vorwissen des Fahr- schülers anpassen sollen. Im gesamten Fahrunterricht hätte er auch mehr Einsichten und Erkenntnisse schaffen müssen. Die Beurteilung erweist sich somit als nachvollziehbar und begründet. 5.2.3 Beim Bewertungskriterium 1.4 der ersten Fahrlektion ("Setzt Hilfsmit- tel / Medien / Übungsanlagen unterstützend ein") erzielte der Beschwerde- führer immerhin 2 Punkte. Die Erstinstanz begründete diese Bewertung mit "Fahrstrecke nicht geeignet für Lernzielkontrolle (FS [Fahrschülerin] muss vorwiegend rechts abbiegen)". Der Beschwerdeführer fordert die volle Punktzahl; die Fahrstrecke sei für die Lernzielkontrolle optimal geeignet gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Fahrschüler vorwiegend habe rechts abbiegen müssen. Damit stehen sich zwei Behauptungen gegenüber, wo- bei der Beschwerdeführer insbesondere dem Vorhalt der Erstinstanz, es sei kaum möglich gewesen zu überprüfen, ob der Fahrschüler Rechtsvor- tritte selbständig erkenne und wie er diese einschätze, da er die Strecke bereits gekannt habe, nichts entgegenzuhalten vermag, auch nicht mit den von ihm eingereichten Unterlagen. Weiter ist nichts daran auszusetzen, wenn die Erstinstanz darlegt, der Beschwerdeführer hätte mindestens im zweiten Teil eine andere Strecke wählen müssen. Um eine Lernsteigerung zu erreichen, hätte er breitere Strassen und Geradeausfahren oder Links- abbiegen wählen können. Dies hätte es ihm ermöglicht, die Rechtsvortritts- situationen praxisgerecht mit unterschiedlicher Geschwindigkeitsgestal- tung, Beobachtungspunkten usw. zu erarbeiten. Damit sind mindestens ge- ringe Abweichungen zur vollumfänglichen und korrekten Umsetzung aus- zumachen, weshalb die Bewertung mit 2 Punkten nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 5.2). 5.2.4 Beim Bewertungskriterium 2.1 ("Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend") erlangte der Beschwerdeführer (lediglich) 2 Punkte, weil er "Kommandos zu spät [erteilt]". Der Beschwerdeführer ist der An- sicht, dass ihm 3 Punkte zu erteilen seien, da die Kommandos jeweils rechtzeitig erfolgt seien. Die Erstinstanz bleibt dagegen dabei, der Be- schwerdeführer habe die Aufträge (Fahrtrichtungsangabe) teilweise spät mitgeteilt. Dies habe dem Fahrschüler das rechtzeitige Reagieren er- schwert, um die geplanten Abläufe gemäss den Lernzielen (Situation er- kennen und einschätzen, Geschwindigkeitsgestaltung, Zeichengebung, Blicksystematik, Einspuren usw.) durchführen zu können. Der Beschwerde- führer vermag allein mit seiner Behauptung die erfolgte Bewertung nicht umzustossen. Eine eingehende Begründung oder konkrete Belege lässt er
B-4074/2021 Seite 13 vermissen, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 2.4 und 5.1). In Bezug auf die gerügten allfälligen Verständigungs- schwierigkeiten durch das Maskentragen ist auf die vorstehende E. 4 zu verweisen. 5.2.5 Beim Bewertungskriterium 2.2 ("Handelt als Fahrlehrer/in auf eine ef- fiziente Art und Weise") erhielt der Beschwerdeführer lediglich 1 Punkt. Die Experten führten dazu aus "Interventionen sind kaum lernförderlich, da we- nig konkret, pauschal und im Nachhinein (z.B. FS muss mehrfach be- obachten wann? wie? wird nicht erwähnt)". Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass mangels Gefährdungssituationen keine Interventionen seinerseits notwendig gewesen seien. Die Erstinstanz wendet dagegen ausführlich ein, der Beschwerdeführer habe oft allgemeine und unpräzise Aussagen gemacht und daraufhin auch nicht differenziert und lernfördernd interveniert. Es habe eine Erklärung gefehlt, was Bremsbereitschaft be- deute, wie dabei vorzugehen sei, in welchen konkreten Situationen sie an- gewandt werde und welche Orientierungs- und Blicktechniken dafür ange- wandt würden. Auch hätten Hinweise dazu gefehlt, wie zum Beispiel bei übersichtlichen, teilübersichtlichen oder unübersichtlichen Situationen die Geschwindigkeit situativ angepasst werden könnte. Der Beschwerdeführer habe nicht thematisiert, dass der Fahrschüler bei einer übersichtlichen Ein- mündung das Tempo unnötigerweise stark reduziert habe. Die allgemeinen Aussagen hätten dem Fahrschüler nicht geholfen, unterschiedliche Situa- tionen differenziert zu betrachten und das angepasste Verhalten abzulei- ten. Somit seien die verbalen Interventionen des Beschwerdeführers pau- schal und kaum lernfördernd gewesen. Um eine bessere Bewertung zu er- halten, hätte er dem Fahrschüler mehr Verantwortung übertragen müssen und seine Interventionen differenzierter erläutern oder begründen sollen. Diese Interventionen dienten einerseits der Sicherheit, andererseits dem Lernen. Angesichts dieser schlüssigen Erklärungen ist nicht zu beanstan- den, dass die Erstinstanz von grösseren Abweichungen ausgeht und nur 1 Punkt als erfüllt sieht. 5.2.6 Beim Bewertungskriterium 3.1 ("Stellt die fachliche Korrektheit si- cher") erzielte der Beschwerdeführer 2 Punkte. Er beantragt auch hier die volle Punktzahl; ihm seien in fachlicher Hinsicht keine Fehler unterlaufen. Das schlechte Verständnis sei ihm nicht anzulasten. Die Erstinstanz bestä- tigt die Einschätzung der Experten, "es sind Unsicherheiten bemerkbar". Die Aussage des Beschwerdeführers, dass Fussgänger in der 30er-Zone vortrittsberechtigt seien, sei falsch gewesen. Auch habe er während der Lektion kaum konkrete und fundierte Aussagen zu den Verkehrsabläufen
B-4074/2021 Seite 14 gemacht. Dadurch sei die fachliche Tiefe während der Lektion wenig vor- handen gewesen. Angesichts dieser Ausführungen kann mitnichten von ei- ner offensichtlichen Unterbewertung gesprochen werden. Was sodann das in der Beschwerde dargelegte schlechte Verständnis anbelangt ("dass die beiden Fahrexperten, die auf der Rückbank sassen, aufgrund des Lärms, der Distanz zum Beschwerdeführer und der Maskentragepflicht den Be- schwerdeführer akustisch nicht gut oder gar nicht verstanden haben", Be- schwerde Rz. 72), ist wiederum auf vorstehende E. 4 zu verweisen. 5.2.7 Beim Bewertungskriterium 3.2 ("Sorgt für die Einhaltung von Ver- kehrsregeln und Verkehrssicherheit") erreichte der Beschwerdeführer ebenfalls 2 Punkte, da "während des Unterrichts einzelne abstrakte Gefah- rensituation[en statt finden] (z.B. 2x Kindergartenschüler am Strassen- rand)". Der Beschwerdeführer hält daran fest, es sei zu keiner konkreten Gefährdungssituation gekommen. Wenn überhaupt habe höchstens eine abstrakte Gefährdungssituation vorgelegen. Im Rahmen der Neuinstruk- tion des Fahrschülers zu Beginn der Lektion habe er auf typische Gefah- rensituationen und die Notwendigkeit der Geschwindigkeitsreduktion und der Bremsbereitschaft hingewiesen. Als der Fahrschüler an Kindern vor- beigefahren sei, habe er sich korrekt verhalten, das Tempo reduziert und Bremsbereitschaft gezeigt. Die Kinder hätten die Strasse aber klarerweise nicht überqueren wollen. Die Erstinstanz widerspricht dem; der Beschwer- deführer habe weder auf die beiden Situationen, in denen sich Kinder am Fahrbahnrand befunden hätten, reagiert, noch diese Situationen mit dem Fahrschüler lernförderlich besprochen. Die Beschreibung des Beschwer- deführers hätten die Experten nicht beobachten können. Indem der Be- schwerdeführer in seiner Replik diese Gegendarstellung "mit Nichtwissen bestreitet" und an seinen Ausführungen in der Beschwerde festhält (Replik Rz. 16) vermag er seinen Standpunkt nicht zu belegen und das Gericht sieht sich nicht veranlasst, von den überzeugenden Ausführungen der Erst- instanz abzuweichen. 5.2.8 Beim Bewertungskriterium 4 der ersten Fahrlektion ("Wertet den Lernerfolg wirkungsvoll aus") erhielt der Beschwerdeführer keine Punkte. Im Beurteilungsformular der Prüfung wurde dies damit begründet "die ein- zige Rückmeldung lautet: 'super, alles gut gemacht', 'tiptop', 'Repetition er- folgreich'; es wird gar nicht von Verbesserung gesprochen". Der Beschwer- deführer macht geltend, sowohl bei einem Zwischenstopp während der Fahrlektion als auch ganz am Ende den Lernerfolg ausgewertet zu haben. Er habe den Fahrschüler gelobt, da dieser eine ausgezeichnete Leistung
B-4074/2021 Seite 15 erbracht habe. Zudem habe er die – sehr geringen – Verbesserungsmög- lichkeiten sehr wohl aufgezeigt, was auch aus dem Fragebogen zur Fahr- lektion hervorgehe. Demgegenüber erachtet die Erstinstanz die Umset- zung durch den Beschwerdeführer als unbrauchbar und damit 0 Punkte wert. Er habe keine differenzierten Aussagen über Optimierungsmöglich- keiten gemacht, obwohl mindestens das Einspuren und das Verhalten ge- genüber den Kindern Optimierungspotenzial geboten hätten. Insgesamt sei das Verbesserungspotential nicht besprochen und der Fahrschüler, wie schon in der gesamten Lektion, nicht zum Denken angeregt worden. Damit die Selbsteinschätzung des Fahrschülers geübt werden könne, hätte der Beschwerdeführer in der Besprechung mittels einer offenen Fragestellung die Reflexion anregen und fördern sollen. Auch hätte er die Rückmeldun- gen konstruktiv und begründet geben sollen. Die Bewertung des Kriteriums durch die Experten bzw. die Erstinstanz als "unbrauchbar" mag streng er- scheinen. Freilich vermögen sie nachvollziehbar darzulegen, wie sie zu dieser Einschätzung gelangen. Eine differenzierte Rückmeldung und Aus- wertung der Fahrstunde ist für die Fortschritte eines Fahrschülers unab- dingbar. Dass sich die Fahrlektion und die Rückmeldung an den Fahrschü- ler anders zugetragen hätten, als von der Erstinstanz respektive den Ex- perten geschildert, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen. Der von ihm eingereichte Fragebogen zur Fahrlektion, welcher der Fahrschüler ausgefüllt hat und der vom 19. August 2021 datiert, ist nicht geeignet, hie- ran etwas zu ändern, ist diesem (vom Zeitpunkt zwischen dem Beschwer- deentscheid der Vorinstanz und der Beschwerdeerhebung vor dem Bun- desverwaltungsgericht datierenden) Schreiben doch der Anschein eines Gefälligkeitscharakters nicht abzusprechen. 5.2.9 Beim Bewertungskriterium 5.1 ("Reflektiert ihr/sein Handeln bewusst [Selbstreflexion]") erreichte der Beschwerdeführer 1 Punkt. Die Erstinstanz begründete diese Bewertung namentlich mit "begründet sein Handeln kaum bewusst und macht widersprüchliche Aussagen; spricht stets von Zeitdruck, obwohl keiner vorhanden war". Der Beschwerdeführer ersucht um 2 zusätzliche Punkte. Da er selbst an seiner Fahrlektion keine Fehler erkannt habe und ihm solche auch tatsächlich nicht unterlaufen seien, habe er bei der Selbstreflexion nur Erfolge nennen können. Er habe weder Miss- erfolge noch Tiefpunkte erzielt. Angesichts des bisher Dargelegten ist nachvollziehbar, dass die Erstinstanz auch in diesem Punkt an der Bewer- tung der Experten festhält. Von einem angehenden Fahrlehrer kann erwar- tet werden, dass er differenziert über seine Leistung nachdenken und diese reflektieren kann. Es wäre demnach zu erwarten gewesen, dass der Be-
B-4074/2021 Seite 16 schwerdeführer auf die offenen Fragen der Experten konkret und differen- ziert zu antworten vermag. An der Beurteilung der Erstinstanz ist somit nichts auszusetzen. 5.2.10 Beim Bewertungskriterium 5.2 der ersten Fahrlektion ("Reflektiert die Wirkung des Unterrichts bewusst [Lernerfolg]") erhielt der Beschwerde- führer ebenfalls nur 1 Punkt. So habe er "fremde und eigene Anteile an Erf./Misserf. kaum auseinander[gehalten] (Zeitdruck -> Route verkürzt, FB verkürzt)". Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er bis auf den Zeit- druck, welcher zu einer Abkürzung der Route geführt habe, keine Misser- folge zu verzeichnen habe. Der Fahrschüler habe die Lernziele erreicht. Er habe diesen auf das Verbesserungspotenzial hingewiesen. Nach Ansicht der Erstinstanz hat der Beschwerdeführer nicht erkannt, dass die Strecke, weil sie bereits bekannt gewesen sei, für das Erreichen der Lernziele nicht geeignet gewesen sei und er dadurch den Fahrschüler unterfordert habe. So habe er auch nicht festhalten können, was der Fahrschüler gut gemacht habe und wo dessen Optimierungspotential liege. Auch diese Einschät- zung der Erstinstanz passt in das Gesamtbild der am Vormittag stattgefun- denen Fahrlektion. Dass der Beschwerdeführer diese nicht teilt und be- streitet, genügt nicht, um davon abzuweichen (vgl. E. 2.3 f. und 5.1). 5.2.11 Die Beurteilung des ersten Prüfungsteils ist somit nicht zu beanstan- den. 5.3 Der zweite Prüfungsteil am Nachmittag wurde von zwei anderen Ex- perten respektive Expertinnen abgenommen. 5.3.1 Beim Bewertungskriterium 1.1 der zweiten Fahrlektion ("Setzt ver- ständliche, messbare Lernziele") erzielte der Beschwerdeführer 1 Punkt. Die Experten führten zur Begründung an "Die Lernziele werden der FS kaum verständlich mitgeteilt und sind kaum messbar. Es wird nur ein Ablauf der Lektion erklärt". Der Beschwerdeführer macht geltend, die drei Lern- ziele seien verständlich und messbar gewesen. Die Fahrschülerin habe diese Ziele erfüllt. Die Erstinstanz weist darauf hin, mit dem Ausdruck "kor- rekt" werde nicht klar, welche Kriterien dafür einzuhalten seien; "korrekt" sei daher nicht messbar. Es fehlten Kriterien zu Orientierungstechniken, Geschwindigkeitsgestaltung, Spurgestaltung usw. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Lektion das Thema und den Ablauf der Lektion erklärt, aber das Lernziel und den konkreten Lernnutzen nicht verständlich und nachvollziehbar erläutert. Mit Blick auf die Zurückhaltung, die sich das Bun-
B-4074/2021 Seite 17 desverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen aufer- legt (vgl. E. 2.4), erscheinen die Ausführungen der Erstinstanz als durch- aus vertretbar. Die Behauptungen allein des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. 5.3.2 Beim Bewertungskriterium 1.3 ("Setzt Methoden teilnehmergerecht und zielführend ein") begründeten die Experten die Bewertung mit 1 Punkt mit "Übungsgelegenheiten werden nicht ausgenützt. Probleme werden nicht festgestellt, nicht besprochen und nicht gelöst (Einspuren, wann, wie- viel, ...)". Der Beschwerdeführer meint dagegen, er habe absichtlich eine Route gewählt, die zahlreiche Einspurstrecken enthalte. Wann und wieviel einzuspuren sei, sei im Rahmen des ersten Theorieblocks behandelt wor- den. Die Fahrschülerin habe die erlangten theoretischen Kenntnisse ge- konnt in die Praxis umgesetzt. Weitere Bemerkungen im Rahmen der Aus- führung des in der Theorie Erlernten hätten sich deshalb meistens erübrigt. Gemäss der Erstinstanz hat die Fahrschülerin durch die starke verbale Führung durch den Beschwerdeführer die Abläufe nicht selbständig durch- führen können. Dadurch habe sie auch nicht zeigen können, ob sie das Einspuren, wie im Lernziel beschrieben, selbständig durchführen könne. Sodann habe der Beschwerdeführer zwar erwähnt, dass das Parkmanöver nicht gut gewesen sei, habe aber weder die Ursachen oder Probleme the- matisiert noch die im Lernziel erwähnte Korrektur durchführen lassen. Die Erstinstanz legt schlüssig dar, wie sie zu ihrer Einschätzung gelangt und die Bewertung der Experten bestätigt, welche im Übrigen auch mit den Er- kenntnissen der beiden anderen Experten des ersten Prüfungsteils über- einstimmt. Das Gericht sieht keinen Anlass hiervon abzuweichen. 5.3.3 Beim Bewertungskriterium 2.1 ("Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend") erhielt der Beschwerdeführer 2 Punkte. Die Erstin- stanz begründete diese Bewertung mit "Vergewissert sich teilweise nicht, ob Aufträge verstanden werden (z.B. einspuren)". Der Beschwerdeführer ist der Meinung, bei der Umsetzung der Theorie habe die Fahrschülerin gezeigt, diese gut verstanden zu haben und fähig zu sein, sie in die Praxis umzusetzen. Sie habe mehrfach die Gelegenheit gehabt, ein Feedback zu geben und Fragen zu stellen. Hätte es dennoch Anzeichen mangelnden Verständnisses und Überforderung gegeben, hätte er nochmals nachge- fragt. Solche Anzeichen hätten aber in keiner Weise bestanden. Es ist nachvollziehbar, dass die Erstinstanz dies anders beurteilt. So sei an den Fragen der Fahrschülerin erkennbar gewesen, dass sie die Aufträge nicht verstanden habe. Beispielsweise habe sie gefragt: "Muss ich einspuren?" Daraufhin habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Es ist ein einfaches
B-4074/2021 Seite 18 Abbiegen." Er habe ihr keine lernfördernde Hilfeleistung geboten oder mit ihr zusammen die nötigen Abläufe differenziert thematisiert. Dass die Erst- instanz daher von zumindest geringen Abweichungen zur vollumfänglichen und korrekten Umsetzung ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. 5.3.4 Beim Bewertungskriterium 2.2 ("Handelt als Fahrlehrer/in auf eine ef- fiziente Art und Weise") erreichte der Beschwerdeführer 1 Punkt. Die Ex- perten begründeten dies wie folgt: "Interventionen werden kaum lernförder- lich besprochen. Beim Parkieren vorwärts Korrektur fehlt, es wurde nur ge- sagt 'nicht gut'. FS ist in der Fahrzeugbedienung überfordert (Lenkrad, Be- dienung, Gas, Bremse)". Dem Beschwerdeführer zufolge ist es gar nicht zu Interventionen gekommen. Deren lernförderliche Besprechung habe sich damit erübrigt. Das Parkmanöver sei nicht makellos erfolgt, sei aber ausreichend gut gewesen. Es hätten sich keinerlei Unsicherheiten bei der Führung des Fahrzeugs gezeigt. Selbst wenn die Fahrschülerin einmal fälschlicherweise nicht eingespurt habe, handle es sich hierbei um einen einzigen Fehler in einer ganzen Lektion. Er sei der Ansicht, dass die Fahr- schülerin das Lernziel erfüllt habe. Weitere, allenfalls als kritisch zu be- trachtende Situationen habe er mit ihr besprochen. Die Erstinstanz weist darauf hin, dass die Fahrschülerin – obwohl dies als Repetitionslernziel festgelegt war – keine Rundumbeobachtung vorgenommen habe. Auch beim Beschwerdeführer sei dies nicht erkennbar gewesen. Weiter hätten der Beschwerdeführer und die Fahrschülerin bemerkt, eine Verzweigung mit Lichtsignalanlage bei "rot" überfahren zu haben. Der Beschwerdeführer habe lediglich geäussert "ist schon gut". Er habe die Ursache und die Mög- lichkeiten, solche Situationen zu verhindern, weder thematisiert noch lern- förderlich besprochen. Offenbar habe der Beschwerdeführer sodann er- kannt, dass die Fahrschülerin das Einspuren nicht wie vorgesehen durch- geführt habe, die Situation jedoch nicht thematisiert. Für eine bessere Be- wertung hätte der Beschwerdeführer mit der Fahrschülerin die Situationen thematisieren müssen. Bei den kritischen Situationen hätte er intervenieren und dies dann spätestens im Rahmen der Auswertung thematisieren sol- len. Nur so lernten Fahrschüler, ihr Verkehrsverhalten zu analysieren und daraus Konsequenzen abzuleiten. Diesen schlüssigen und offensichtlichen Ausführungen der Erstinstanz ist nichts Weiteres beizufügen. Ihre Ein- schätzung ist zu bestätigen. 5.3.5 Beim Bewertungskriterium 3.1 ("Stellt die fachliche Korrektheit si- cher") erreichte der Beschwerdeführer 2 Punkte; er habe "Fachbegriffe zum Teil nicht verwendet (Spur u. Kreisel)". Der Beschwerdeführer besteht
B-4074/2021 Seite 19 darauf, die Fachbegriffe verwendet zu haben. Dass er andere Begrifflich- keiten für die Spur und den Kreisel verwendet habe, stimme nicht und lasse sich nur mit dem schlechten akustischen Verständnis erklären. Gemäss Erstinstanz hat der Beschwerdeführer die korrekten Begriffe "Fahrstreifen" und "Kreisverkehrsplatz" nicht benutzt. Durch das fehlende Ansprechen auf die kritischen Situationen habe er wenig dazu beigetragen, den Ver- kehrssinn der Fahrschülerin zu fördern. Auch diese Ausführungen der Erst- instanz erweisen sich als nachvollziehbar; die Einschätzung ist nicht zu be- anstanden. Soweit der Beschwerdeführer wiederum auf Verständnisprob- leme bzw. Verfahrensmängel hinweist, ist auf das bereits Dargelegte (E. 4) zu verweisen. 5.3.6 Für das Bewertungskriterium 3.2 ("Sorgt für die Einhaltung von Ver- kehrsregeln und Verkehrssicherheit") erhielt der Beschwerdeführer keinen Punkt. Die Experten bemängelten: "Während des Unterrichts finden kon- krete Gefährdungen statt, welche nicht lernfördernd besprochen werden, zum Teil gar nicht thematisiert (Rotlicht überfahren, Fussgängervortritt, mehrere unkontrollierte Spurwechsel)". Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es zu konkreten oder abstrakten Gefährdungssituationen gekommen sei. Die Fussgängerin sei ca. drei bis vier Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen; es hätten keine Anzeichen bestanden, dass sie beab- sichtige, die Strasse zu überqueren. Wäre ein Rotlicht überfahren worden, hätte er auf jeden Fall interveniert. Es sei auch nicht zu unkontrollierten Spurwechseln gekommen. Demgegenüber wurde gemäss der Erstinstanz eine Verzweigung mit Lichtsignal bei "rot" überfahren, ein Fussgängervor- tritt missachtet, beim Linksabbiegen eine Sicherheitslinie überfahren und bei einer Tankstelle über mehrere Spuren gefahren, ohne dabei eine Blick- systematik anzuwenden. Diese Situationen seien, ausser beim Rotlicht, of- fenbar weder von der Fahrschülerin noch vom Beschwerdeführer wahrge- nommen worden, da nicht darauf reagiert worden sei. Diese Situationen seien auch nicht lernfördernd thematisiert worden. Das Nicht-Wahrnehmen solcher Situationen stelle eine erhöhte abstrakte, teilweise sogar eine kon- krete Gefährdung dar. Bezüglich Verkehrssicherheit sei die Umsetzung des Kriteriums des Beschwerdeführers somit unbrauchbar. Die erfolgten Ver- kehrsregelverletzungen erweisen sich als offensichtlich problematisch, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese offenbar nicht wahrgenommen oder zumindest nicht angesprochen hat. Seine Erklärun- gen mit Eingabe von Google Street View-Ausschnitten, wonach Bauarbei- ten im Gange gewesen seien, sowie seine weiteren pauschalen Bestrei- tungen der Vorwürfe sind nicht zu hören.
B-4074/2021 Seite 20 5.3.7 Beim Bewertungskriterium 4 ("Wertet den Lernerfolg wirkungsvoll aus") erzielte der Beschwerdeführer lediglich 1 Punkt. Die Experten be- gründen diese Bewertung mit "Fordert die FS kaum auf, ihr Verhalten und ihre Leistung zu beschreiben. FL gibt der FS sehr wenig Rückmeldungen und Verbesserungsmöglichkeiten (z.B. frühzeitiges Einspuren, Geschw.ge- staltung)". Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe die Fahrschülerin beim ersten Zwischenstopp gefragt, wie es ihr ergangen sei. Sie sei der Meinung gewesen, es gut gemacht zu haben. Er habe sie in ihrem Empfin- den bestätigt. Auch beim zweiten Zwischenstopp habe er die Fahrschülerin gelobt. Am Schluss der Lektion habe er ihr gesagt, eine gute Leistung er- bracht zu haben, aber dranbleiben zu müssen, da das Thema nicht in einer Lektion erlernt sei. Sie habe jedoch die Lernziele der ersten Lektion zum Thema "Einspuren" erfüllt. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsgestaltung habe es keinen Bedarf an weiteren Rückmeldungen und der Mitteilungen von Verbesserungsmöglichkeiten gegeben, weil die Fahrschülerin die Ge- schwindigkeitsanpassung sehr gut vorgenommen und den Ablauf des Ein- spurens korrekt durchgeführt habe. Nach Ansicht der Erstinstanz hat der Beschwerdeführer der Fahrschülerin keine Möglichkeit geboten, ihre Leis- tung selbst einzuschätzen. Auch habe er ihre Leistungen weder differen- ziert beurteilt noch Verbesserungsvorschläge gebracht. Für eine bessere Bewertung hätte er in der Besprechung mittels einer offenen Fragestellung die Reflexion bei der Fahrschülerin anregen und fördern sollen. Auch hätte er die Rückmeldungen konstruktiv und begründet geben sollen. Nur "gut" reiche nicht aus, es müsse begründet werden, warum etwas gut oder nicht gut sei. Auch diese Erklärungen der Erstinstanz erweisen sich als nachvoll- ziehbar, weshalb sich die Bewertung mit 1 Punkt als vertretbar erweist. 5.3.8 Beim Bewertungskriterium 5.1 ("Reflektiert ihr/sein Handeln bewusst [Selbstreflexion]") erzielte der Beschwerdeführer ebenfalls nur 1 Punkt. Er "schätz[e] seine Lehrerleistung kaum ein; begründe sein Handeln kaum bewusst; sehe seine eigenen Fehler nicht [ein]; auf fehlende Interventionen antworte [er] 'Alle machen Fehler'; keine Thematisierung wegen Zeitman- gel". Der Beschwerdeführer war dagegen mit seiner eigenen Leistung zu- frieden. Warum er trotz fehlenden Misserfolgen nach Fehlern suchen müsse, um eine gute Selbstreflexion zu erzielen, sei unverständlich. Er habe bei seiner Lehrerleistung keinen Fehler gemacht. Da seine Aussage "alle machen Fehler" erst nach Abschluss der Prüfung erfolgt sei, dürfe sie keinen Eingang in die Prüfungsbewertung finden. Er habe damit darauf hinweisen wollen, dass es sich um seine dritte Prüfung gehandelt habe. Der Erstinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es dem Be-
B-4074/2021 Seite 21 schwerdeführer nicht gelungen sei aufzuzeigen, differenziert über die eige- nen Leistungen nachdenken und reflektieren zu können. Die Einschätzung der Experten stimmt im Übrigen durchwegs mit derjenigen des ersten Prü- fungsteils überein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerde- führer Erfolge und Misserfolge schildern und auf deren Ursachen sowie auf nötige Massnahmen hinweisen kann. Antworten wie "die Zeit fehlte" oder "alle machen Fehler" lassen die gewünschte Einsicht und Reflexion vermis- sen. An der vorgenommenen Bewertung ist daher nichts auszusetzen. 5.3.9 Beim Bewertungskriterium 5.2 der zweiten Fahrlektion ("Reflektiert die Wirkung des Unterrichts bewusst [Lernerfolg]") erreichte der Beschwer- deführer schliesslich ebenfalls nur 1 Punkt. Die Experten schätzten "Die Leistung der FS ist mehrheitlich realitätsfremd beurteilt. Hält fremde und eigene Anteile an Misserfolg kaum auseinander. Bezüglich zum Abbiegen und Einspurstrecken.". Der Beschwerdeführer findet, die Fahrschülerin habe eine gute Leistung erbracht. Auf das Verbesserungspotenzial habe er sie hingewiesen. Eine Fahrlektion und damit die Lehrerleistung könne kaum je erfolgreich sein, wenn nicht auch die Leistung der Fahrschülerin erfolgreich sei. Eine vollständige Separierung von fremden und eigenen Anteilen am Erfolg sei teilweise möglich, aber nicht immer zwingend erfor- derlich. Die Erstinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe nicht er- kannt, welche Wirkung seine Methoden und Vorgehensweisen auf die Fahrschülerin und somit auf den Lernfortschritt gehabt hätten. So habe er auch nicht erkennen können, welcher Anteil am Erfolg ihm und welcher der Fahrschülerin zuzuschreiben sei. Zu erwarten wäre gewesen, dass er die Leistung der Fahrschülerin realitätsnah und die Wirkung sowie Eignung seiner Methoden und Fahrstrecken differenziert einschätzen könne und da- raus bewusst abgeleitete Massnahmen und Alternativen beschreiben würde. Auch hierzu ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Erst- instanz keineswegs als willkürlich, sondern vielmehr als sachlich begründet erweisen. Der Beschwerdeführer vermag dagegen nicht substantiiert dar- zulegen, inwiefern ihm für dieses Bewertungskriterium – wie im Übrigen für sämtliche Kriterien – die volle Punktzahl zustehen soll, er mithin zwei per- fekte Prüfungsfahrten abgelegt haben soll. 5.3.10 Demnach ist auch an der Beurteilung des zweiten Prüfungsteils nichts auszusetzen. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers in den beiden Fahrlektionen als objektiv nachvoll-
B-4074/2021 Seite 22 ziehbar und schlüssig begründet. Hinweise auf eine offensichtliche Unter- bewertung oder ein nicht vertretbares Ergebnis sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz die ge- zeigte Leistung als ungenügend eingestuft hat. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen (wie Lektionspläne, Folien, Routenpläne, Screenshots, Fragebogen und Schreiben eines Fahrschülers) vermögen daran nichts zu ändern. Auf eine Anhörung der beiden aufgeführten Zeu- gen (Fahrschüler und Fahrschülerin) kann in antizipierter Beweiswürdi- gung verzichtet werden. Nicht nur erweisen sich diese als nicht fachkundig, sie dürften während der Prüfung mental auch anderweitig absorbiert und nicht auf die relevanten Faktoren fokussiert gewesen sein. Ihnen kommt im Vergleich zu den Experten der Prüfungskommission somit offensichtlich nicht dieselbe Glaubwürdigkeit zu. Im Übrigen liegt die Prüfung inzwischen bereits bald zwei Jahre zurück. Es bleibt somit dabei, dass der Beschwer- deführer die Berufsprüfung für Fahrlehrer nicht bestanden hat. 6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Eventualantrag, den Beschwerdeführer zu einer kostenfreien Prü- fungswiederholung zuzulassen, ist, nach dem in Erwägung 4 Dargelegten, ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 7.2 Da der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge-
B-4074/2021 Seite 23 bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn anderen Entscheide im Zusammenhang mit einer Prü- fung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrens- rechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
B-4074/2021 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Andrea Giorgia Röllin
B-4074/2021 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. Mai 2022
B-4074/2021 Seite 26 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)