Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-4073/2021
Entscheidungsdatum
07.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4073/2021

Urteil vom 7. Juni 2022 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Prüfungskommission Technische Kaufleute c/o ANAVANT Schweizerischer Verband technischer Kaderleute, Erstinstanz.

Gegenstand

Berufsprüfung für Technische Kaufleute 2020.

B-4073/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte 2020 zum zweiten Mal die Berufsprüfung für Technische Kaufleute. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 teilte ihm die Prüfungskommission Technische Kauf- leute (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. In fünf von neun Prüfungsteilen erzielte er die Note 3.5. Die Gesamtnote betrug 3.8. A.b Mit Eingabe vom 18. November 2020 erhob der Beschwerdeführer ge- gen den Prüfungsentscheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und be- antragte die Aufhebung der Prüfungsverfügung und Notenanhebungen in den Prüfungsteilen 1 (auf Note 4), 6 (auf Note 4.5) und 8 (in Anwendung einer korrigierten Notenskala auf mind. Note 4) sowie die Möglichkeit, den Prüfungsteil 9 ohne Anrechnung eines Fehlversuchs wiederholen zu kön- nen. Nach Absolvieren der mündlichen Prüfung (Prüfungsteil 9) sei neu zu verfügen. Eventualiter sei die Prüfungsverfügung vom 21. Oktober 2020 aufzuheben, die bereits bestandenen Prüfungsteile seien als bestanden zu werten und der Beschwerdeführer sei ohne Anrechnung eines Fehlver- suchs zur Repetition der nicht bestandenen Prüfungsteile zuzulassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Erstinstanz sei aufzufor- dern, bei den Prüfungsteilen 1, 6 und 8 bekannt zu geben, welche Punkte bei den einzelnen Antworten vergeben worden seien, und ihm anschlies- send Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben. B. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 860.–. Dem vor Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. C. Mit Eingabe vom 8. September 2021 erhob der Beschwerdeführer dage- gen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, "es seien die Fachnoten im Sinne der Beanstandungen anzuheben und die Prüfung als bestanden zu erklären".

B-4073/2021 Seite 3 D. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2021 beantragt die Erstinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis vom

  1. Januar 2019 [nachfolgend: Prüfungsordnung]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung seines Gesamtergeb- nisses der Berufsprüfung als Technischer Kaufmann, da vorliegend der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent- scheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen be- ziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistun- gen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Par-

B-4073/2021 Seite 4 tei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entspre- chenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht ver- tretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleis- tungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass von der vorgenommenen Beurteilung abzuwei- chen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeu- gen, dass die Korrekturen beziehungsweise Bewertungen insgesamt nach- vollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). Auf Verfahrens- fragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prü- fung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheb- licher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). 2.2 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als ge- rechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangen- heit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend er- scheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei be- antwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2).

B-4073/2021 Seite 5 3. 3.1 Die Berufsprüfung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis besteht aus neun Prüfungsteilen, die in Ziff. 5.1 Prüfungsord- nung festgelegt sind. Es handelt sich um die Prüfungsteile 1 "Supply Chain Management", 2 "Marketing und Verkauf", 3 "Personalmanagement", 4 "Finanzwirtschaft", 5 "Unternehmensführung", 6 "Recht und Volkswirt- schaft", 7 "Integrierte Fallstudie", 8 "Problemlösungs- und Entscheidungs- methodik" und 9 "Präsentation und Kommunikation". Die Prüfung ist be- standen, wenn: a) die Gesamtnote nicht unter 4.0 liegt; b) nicht mehr als 2 Prüfungsteilnoten unter 4.0 liegen; c) keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt; d) der Prüfungsteil 7 "Integrierte Fallstudie" mit einer Note von min- destens 4.0 oder höher bestanden wird (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prü- fungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsord- nung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrach- ten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestan- den hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). 3.2 Der Beschwerdeführer hat die Bestehenskriterien in Bst. a und b von Ziff. 6.23 Prüfungsordnung nicht erfüllt: Die Gesamtnote beträgt gerundet 3.8 und fünf Prüfungsteilnoten liegen unter 4.0 (Prüfungsteile 1, 4, 6, 8 und 9). Er rügt, wie bereits vor der Vorinstanz, eine Unterbewertung einzelner Aufgaben aus den Prüfungsteilen 1, 6 und 8, wobei er nicht bei sämtlichen Aufgaben darlegt, wie viele Punkte er statt der erteilen Punkteanzahl be- antragt. 3.3 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, die Prüfungskom- mission sei auf sämtliche rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerde- führers eingegangen und habe sich damit auseinandergesetzt. Die vorge- nommene Bewertung sei daher, soweit dies überhaupt im Rahmen der ein- geschränkten Kognition überprüft werden könne, nicht zu beanstanden. In keinem Prüfungsteil erscheine eine Notenanhebung gerechtfertigt. Es liege auch kein Verfahrensfehler vor. Vernehmlassungsweise führt sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Bundesverwaltungsgericht unter- schieden sich nicht von denjenigen im vorinstanzlichen Verfahren. Die Prü- fungsexperten hätten die Bewertungen zu den vorgebrachten Beanstan- dungen sachlich und lückenlos begründet und damit rechtsgenüglich aus-

B-4073/2021 Seite 6 geführt. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Begründungen der Prü- fungsexperten komme die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer in jeder Hinsicht korrekt, sogar wohlwollend, bewertet worden sei. 3.4 Die Prüfungsexperten haben die jeweils erwarteten Lösungen sowie die Bewertungsskalen in Punkten und die einzelnen Fachnotenblätter be- reits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Sie erklärten, welche Lösungen von den Prüfungskandidaten erwartet wurden, wie die Antworten des Be- schwerdeführers – soweit im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet – be- wertet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungs- gericht äussern sie sich erneut zu den noch vorgebrachten Beanstandun- gen des Beschwerdeführers. 3.5 3.5.1 Bezüglich Aufgabe 2.4 (IT-Notfallkonzept) im Prüfungsteil 1 "Supply Chain Management" macht der Beschwerdeführer geltend, die Bewertung sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Seine Antwort müsse mit 6 statt 4 Punkten bewertet werden. 3.5.2 Bei dieser Aufgabe ging es um ein IT-Notfallkonzept bei der Zusam- menführung von drei Enterprise Resource Planning-Systemen (ERP, Soft- warelösung zur Ressourcenplanung). Die Vorinstanz erwägt, für das Maxi- mum von 6 Punkten müssten gemäss Bewertungsschema alle 6 Probleme und Massnahmen bezeichnet und korrekt beschrieben werden (lineare Punkteverteilung). Es sei unverständlich, wie der Beschwerdeführer auf die Idee komme, er habe 6 Punkte verdient. Die Prüfungsexperten erklären vor Bundesverwaltungsgericht, ihre Bewertung beinhalte keinen Widerspruch und sei nicht willkürlich. In Teil A seien 3 Probleme während der Migration und in Teil B 3 Probleme nach der Migration zu bezeichnen. Der Beschwer- deführer habe lediglich 3 der 6 Antworten richtig, wobei eine Antwort nicht ganz korrekt gewesen sei. Die erfolgte Bewertung mit 4 Punkten sei sehr grosszügig, aber korrekt. 3.5.3 Der Beschwerdeführer hat als Probleme während der Migration die Mitarbeitendenschulung, einen möglichen Datenverlust sowie die Datensi- cherung und das Abstimmen von Schnittstellen genannt, wobei er nur für Zweiteres 1 Punkt erhielt. Die Prüfungsexperten führen aus, die Mitarbei-

B-4073/2021 Seite 7 tendenschulung und das Abstimmen von Schnittstellen müssten vor Be- ginn der Migration stattfinden, weshalb diese Antworten nicht als korrekt gewertet werden könnten. Als Probleme nach der Migration bezeichnet der Beschwerdeführer die Datenkompatibilität, den Service sowie allfällige Ausfälle und einen Software-Update. Die Prüfungsexperten haben die bei- den letzten Antworten mit je 1 Punkt bewertet und erklärt, eine Prüfung der Datenkompatibilität nach der Migration sei zeitlich viel zu spät, weshalb diese Antwort nicht bewertet werden könne. Wofür der 4. Punkt vergeben wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls erscheint die Bewertung mit 4 Punkten angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer le- diglich 3 von 6 Problemstellungen richtig ausgeführt hat, äusserst grosszü- gig und nicht unangemessen. 3.5.4 Zu Aufgabe 3.2 (Beschaffungsstrategien), Teilaufgabe B, bringt der Beschwerdeführer vor, die Bewertung mit 4 Punkten sei böswillig. Er ver- stehe die Ausführungen der Prüfungsexperten im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht. Kapitalbildung habe mit flüssigen Mitteln zu tun und eine Lager- senkung mit der Schaffung von Synergien. Es sei Haarspalterei, wenn seine Antwort, die Bestellung von ganzen Armaturen beim Kunden zu täti- gen, als falsch gewertet werde. Die Prüfungsexperten wüssten genau, was er gemeint habe. Der Grund für die Weitergabe von Aufträgen sei eine Kos- teneinsparung, weshalb diese Antwort ebenfalls richtig sei. Es sei unver- ständlich, diese als nichtssagend einzustufen. Ausserdem sei es logisch, dass das Wissen im eigenen Unternehmen mit der Zeit fehle, wenn ein Auftrag an einen Zulieferer weitergegeben werde. Der Beschwerdeführer spezifiziert nicht, wie viele Punkte er beantragt, sinngemäss ist er jedoch der Ansicht, seine Antwort zu Teilaufgabe B sei vollständig und korrekt. 3.5.5 Die Aufgabe beinhaltete die Evaluation eines zusätzlichen Lieferan- ten für die Beschaffung bestehend aus drei Teilaufgaben. Gefragt wurde im Teil B nach 2 Einkaufs- beziehungsweise Beschaffungsstrategien, de- ren Definition und jeweils 2 Vor- und Nachteilen. Die Vorinstanz führt aus, es erscheine korrekt, dass die Prüfungsexperten für die redundanten Ant- worten "Kapitalbindung" und "Lagersenkung" nicht doppelt Punkte verteilt hätten. Die Vorinstanz habe zwar ein gewisses Verständnis dafür, wenn der Beschwerdeführer wegen der Verwechslung von Kunden mit Lieferan- ten von Haarspalterei spreche (Definition der 2. Strategie). Dennoch sei seine Antwort nicht richtig: Ein Kunde sei kein Lieferant. Die Prüfungsex- perten könnten nur bewerten, was geschrieben worden sei. Eine gewisse Genauigkeit bei der Verwendung von Begriffen dürfe von den Prüfungs- kandidaten erwartet werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den

B-4073/2021 Seite 8 Haupteinwand der Prüfungsexperten, wonach ein Armaturenbrett kein komplexes System sei, nicht entkräften können. Ferner könne es nicht als Willkür bezeichnet werden, dass die Antwort "Kosten einsparen" als zu oberflächlich und nichtssagend qualifiziert worden sei und der Nachweis von detaillierterem Wissen verlangt werde. Bei einer Prüfung auf diesem Niveau dürfe mehr als die Wiedergabe von Allgemeinwissen verlangt wer- den. Die Prüfungsexperten erklären, die Bewertung sei weder böswillig noch willkürlich, sondern korrekt. Es könne nur bewertet werden, was im Lösungsbogen stehe. Die Bewertung werde nach Kriterien durchgeführt, die für alle Kandidaten gelten würden und die auf der Praxis und der Fach- literatur basierten. 3.5.6 Der Beschwerdeführer nannte als erste Strategie "JIT" (just in time), was von den Prüfungsexperten als korrekte Antwort gewertet wurde, ob- wohl es sich dabei eigentlich um ein Belieferungskonzept handle. Der Be- schwerdeführer nannte als Vorteile dieser Strategie "Kapitalbindung" und "Lagersenkung". Die Prüfungsexperten erachteten diese Aspekte als iden- tisch. Diese Bewertung erscheint entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, haben beide bezeichneten Vorteile mit den Kosten zu tun. Der Beschwer- deführer substantiiert denn auch den von ihm in der Beschwerde angetön- ten Synergieeffekt nicht weiter. Als 2. Beschaffungsstrategie nannte der Beschwerdeführer eine modulare, wobei die Experten dies nur als teilweise richtig bewertet haben, da es sich dabei eigentlich um eine Produktions- strategie handle. Die Definition des Beschwerdeführers "Es werden z.B. ganze Armaturenbretter von Autos bei ein Kunde hergestellt" wurde als falsch bewertet, da die Bestellung nicht beim Kunden, sondern beim Liefe- ranten erfolge und der Beschwerdeführer die Begrifflichkeit des Modular- Sourcing nicht verstanden habe (ein ganzes Armaturenbrett als Gussmo- dul entspreche nicht einem komplexen System). Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Als Vorteil der modularen Strategie nannte der Be- schwerdeführer unter anderem Kosteneinsparungen. Da dies gemäss den Prüfungsexperten für jede Beschaffungsstrategie gelte und der Beschwer- deführer den genauen Zusammenhang nicht aufgezeigt habe, sei dieses Stichwort alleine nichtssagend, weshalb dafür keine Punkte erteilt worden seien. Diese Bewertung ist überzeugend. Als Nachteil der Strategie nannte der Beschwerdeführer unter anderem den Verlust von Knowhow. Die Prü- fungsexperten qualifizierten diese Antwort als nicht korrekt, da gerade beim Modular-Sourcing von der Spezialisierung der Zulieferer profitiert werden könne. Der Beschwerdeführer erklärt sinngemäss, er habe sich bei der Ant- wort auf den Knowhow-Verlust "im eigenen Unternehmen" bezogen, was

B-4073/2021 Seite 9 jedoch aus den Prüfungsunterlagen nicht hervorgeht. Jedenfalls besteht kein Anlass, diesbezüglich von der Bewertung der Prüfungsexperten abzu- weichen. 3.5.7 Zu Aufgabe 3.3 (Investitionsprojekt, Infrastruktur), Teilaufgabe A, führt der Beschwerdeführer aus, es sei absurd, ihm keine Punkte zu ertei- len. Seine Antworten 2-4 seien als bauliche Massnahmen einzustufen (Be- hälter für Giftstoffe bereitstellen, Vorhandensein Erste-Hilfe-Kasten, Ge- währleistung der Entsorgung durch interne oder externe Stellen). Dafür müssten Ort und Platz vorhanden sein. Sinngemäss beantragt er das Punktemaximum. 3.5.8 Gemäss Aufgabenstellung sah ein Produktionsbetrieb aufgrund des Firmenwachstums einen Lagerneubau vor. Gefragt waren in diesem Zu- sammenhang 4 Merkmale zur baulichen Infrastruktur, die für eingelagerte Chemikalien aus Sicht der Sicherheit und Ökologie zwingend nötig sind, wobei die Begründungen nachvollziehbar auszuführen waren. Die Vor- instanz erwägt, die Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers sei korrekt. Die Prüfungsexperten erklären, es sei ausdrücklich nach baulichen Massnahmen gefragt worden. Die Antworten des Beschwerdeführers ohne weiteren Beschrieb beträfen Fahrhabe. Keine der Antworten sei richtig, weil sie nicht kompatibel mit der Fragestellung seien, weshalb dafür keine Punkte erteilt worden seien. 3.5.9 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Umstand, dass Platz vor- handen sein muss, eine Massnahme nicht per se zu einer baulichen macht, wonach ausdrücklich gefragt worden ist. In der Musterlösung werden Löscheinrichtungen, abschliessbare Räume für giftige Stoffe, Löschwas- serrückhalt, Auffangwanne und Brandschutzeinrichtungen genannt, wo- raus erhellt, dass die Antworten des Beschwerdeführers an der Fragestel- lung vorbeigehen. Die Bewertung der Prüfungsexperten mit 0 Punkten ist daher schlüssig. 3.6 3.6.1 Bezüglich Aufgabe 2.3 (Vertragserfüllung) im Prüfungsteil 6 "Recht und Volkswirtschaft" bringt der Beschwerdeführer vor, er habe alle Rechte, die dem Verkäufer nach Obligationenrecht zustünden, erwähnt, weshalb ihm die volle Punktzahl zustehe. Die Benotung erscheine willkürlich und unfair. Das Fach sei als bestanden zu erklären.

B-4073/2021 Seite 10 3.6.2 Den Prüfungskandidaten wurde ein Sachverhalt aus dem Vertrags- recht präsentiert, in dem es um den Gläubigerverzug ging. Gefragt waren 3 rechtliche Möglichkeiten eines Verkäufers, dessen Milch nicht vereinba- rungsgemäss durch den Käufer angenommen wird, gegenüber dem Käu- fer. Die Antworten mussten unter Bezeichnung des einschlägigen Geset- zesartikels begründet werden. Die Vorinstanz erklärt, die Prüfungsexperten hätten die korrekte Lösung und die Punktevergabe nachvollziehbar und lü- ckenlos erläutert. Der Beschwerdeführer habe anscheinend die Funktions- weise von Leistungsstörungen im Vertragsrecht nicht verstanden. Der dar- gestellte Sachverhalt schweige im Übrigen zur Zahlungspflicht. Der Be- schwerdeführer nehme offenbar Leistung Zug um Zug an, was bei einem Milchliefervertrag praxisfremd sei. Der Beschwerdeführer erkenne nicht, dass der Schuldnerverzug nicht dasselbe wie der Gläubigerverzug sei und es sich vorliegend um eine Sachleistung handle. Zudem offenbare der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass er die Erfüllungsprob- leme im Vertragsrecht keineswegs verstehe. Eine strengere Bewertung wäre ebenso vertretbar gewesen. Die Prüfungsexperten führen aus, es seien maximal 2 Punkte pro rechtliche Möglichkeit erteilt worden. Die Leis- tung des Beschwerdeführers sei einerseits unvollständig gewesen. Ande- rerseits habe er sich in seiner Antwort zu den Pflichten der Käuferschaft geäussert, was an der Problemstellung des Gläubigerverzugs vorbeigehe. Damit habe er die gestellte Frage nicht beantwortet. Indem er sich ferner auf die Bestimmungen zum Schuldnerverzug beziehe, zeige er, dass er die gestellte Problematik nicht erkannt habe. Dennoch seien ihm 4 von mögli- chen 6 Punkten erteilt worden, was äusserst grosszügig sei. 3.6.3 Der Beschwerdeführer beantwortete die Prüfungsfrage wie folgt: "OR 184. Der Käufer ist verpflichtet, seine Ware zu bezahlen, da es abge- macht worden ist. OR Art. 97. Der Verkäufer kann die Ware zurücknehmen. Jedoch kann er dem Käufer auf Schadenersatz. OR Art. 109. Über dies hat er Anspruch auf Ersatz, auf das Dahinfallen des Vertrags erwachsen Scha- dens". Er hält dafür, den Erfüllungsanspruch des Verkäufers korrekt um- schrieben zu haben und verkennt dabei, dass ihm für seine entsprechen- den Ausführungen Punkte erteilt worden sind. Zusammen mit der Erwäh- nung der Schadenersatzmöglichkeit, wenn auch unter Nennung der unzu- treffenden Gesetzesbestimmungen, erhielt er 4 von 6 Punkten. Eine offen- sichtliche Unterbewertung liegt daher nicht vor. 3.6.4 Zu Aufgabe 3.2 (Angebotsveränderung), Teilaufgabe 1, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei auf die Frage eingegangen und habe diese

B-4073/2021 Seite 11 korrekt beantwortet. Selbstverständlich gebe es noch mehr Antwortmög- lichkeiten, jedoch verdiene seine Antwort die volle Punktzahl. Sie sei nicht falsch. Zu Teilaufgabe 2 macht er geltend, er habe auch diese richtig be- antwortet. Es sei unzutreffend, dass er keine volkswirtschaftlichen Überle- gungen angestellt habe, denn er habe sich überlegt, wie preiselastisch die Nachfrage sei und ob die Kundschaft bei einer Preiserhöhung zum Kon- kurrenten gehen und man diese verlieren werde. 3.6.5 Gemäss Aufgabenstellung waren die Prüfungskandidaten bei einem Genussmittelhersteller zuständig für den Einkauf von Kakao, dem wichtigs- ten Bestandteil eines Produkts dieses Unternehmens. Im weltweit grössten Anbaugebiet von Kakaobohnen mit einem Marktanteil von 70 % hatte ein Schädlingsbefall über die Hälfte der diesjährigen Ernte vernichtet. In Teil- aufgabe 1 wurde nach nun bestehenden Herausforderungen gefragt sowie möglichen Vorkehrungen, die man hätte treffen müssen, um darauf vorbe- reitet zu sein. In Teilaufgabe 2 wurde gefragt, wovon eine Preiserhöhung für das fragliche Produkt aus ökonomischer Sicht abhängig ist. Die Vor- instanz führt aus, der Beschwerdeführer habe sich auf die Preiselastizität der Nachfrage beschränkt und sei nicht auf die gewinnbringende Preiser- höhung eingegangen. Damit habe er einen relevanten Aspekt ausser Acht gelassen. Er habe sich weder mit den Folgen einer hohen Preiselastizität noch mit der Situation einer unelastischen Nachfrageseite auseinanderge- setzt. Die Punkteverteilung sei angemessen. Die Prüfungsexperten quali- fizierten die Leistung des Beschwerdeführers als nur teilweise korrekt und oberflächlich. Er erhielt insgesamt 6 von 12 möglichen Punkten (3 pro Teil- aufgabe). 3.6.6 Der Beschwerdeführer beantwortete die Teilaufgabe 1 wie folgt: "Es muss überprüft werden wo neue Lieferanten besorgt werden, damit die Produktion weiterläuft. Da ich jetzt gross einkaufen muss, brauchen wir gross Lager, was Kosten verursacht. Vielleicht mit Lieferant JIT Vertrag möglich, muss abgeklärt werden. Lieferanten kontaktieren und besprechen oder andere Quellen finden". Die Prüfungsexperten erklären, der Be- schwerdeführer habe sich einzig auf betriebswirtschaftliche Betrachtungen und Vorkehrungen beschränkt und keine volkswirtschaftlichen Überlegun- gen angestellt (Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage und Preismo- dellen). Erwartet wurden gemäss Musterlösung Ausführungen zur massi- ven Reduktion des (weltweiten) Angebots, zur Preissteigerung bei allen Bohnensorten sowie zu steigenden Produktions- und Herstellungskosten. Als Herausforderungen und Vorkehrungen waren die permanente Be-

B-4073/2021 Seite 12 obachtung der Beschaffungsmärkte sowie das Unterhalten von engen Kon- takten zu den Anbaugebieten zu nennen, das Beobachten und Kennen der Konkurrenz sowie deren Lieferketten, die Identifikation und Kontaktpflege zu alternativen Lieferanten (Ausweichmöglichkeiten, Minimierung von Klumpenrisiken), grössere Rohstoff- und Warenlager (Engpässe vermei- den), Beobachten der Rohstoffbörsen, Aushandeln von langfristigen Liefer- verträgen mit Fixpreisen, das Abschwächen von Preisschwankungen mit- tels Hedging Instrumenten. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer weder eine vollständige Analyse vorgenommen noch alle entsprechen- den Herausforderungen und Vorkehrungen genannt hat. Seine Ausführun- gen wurden, soweit korrekt, gewertet, jedoch verkennt er, dass für das Punktemaximum zusätzliche Aspekte hätten ausgeführt werden müssen. Die vorgenommene Bewertung mit 3 Punkten erweist sich daher nicht als offensichtlich fehlerhaft. Gleiches gilt für Teilaufgabe 2, die der Beschwer- deführer wie folgt beantwortet hat: "Sie ist davon abhängig wie Preiselas- tisch die Nachfrage ist. Wenn wir Preis erhöhen könnte passieren das Kun- den beim Konkurrenten einkaufen". Diese Antwort wurde als korrekt be- wertet, jedoch fehlen auch hier zusätzliche wichtige Aspekte, die gemäss Musterlösung für das Erreichen des Punktemaximums erforderlich sind (Folgen einer hohen/unelastischen Preiselastizität der Nachfrage auf den möglichen Gewinn, Vorhandensein von Substitutionsgütern, Berücksichti- gen des Verhaltens der Konkurrenz, der Konsumentenstimmung und der allgemeinen Wirtschaftslage). 3.7 3.7.1 Betreffend Teil 1 (Postkorbaufgabe) im Prüfungsteil 8 "Problemlö- sungs- und Entscheidungsmethodik" rügt der Beschwerdeführer, es sei in einer Prüfung von zentraler Bedeutung, zu wissen, welche Aufgaben mit wie vielen Punkten bewertet würden. Er plane danach seine Zeit und Prio- ritätensetzung. Wenn er nicht wisse, wie er bewertet werde, sei eine effek- tive und effiziente Organisation in der Prüfung nicht möglich. Die Punkte- vergabe im Nachhinein überrasche und erscheine als willkürlich. Der Prü- fungsteil sei insgesamt als bestanden zu erklären und die ungenügende Bewertung aufzuheben. 3.7.2 Die Aufgabenstellung beinhaltete das Erstellen eines Aktionsplans (jeweils unter Angabe von Priorität und Delegation) und eines Zeitplans (je- weils unter Angabe von Dauer, Pendenz und Begründung). Der Beschwer- deführer erzielte 12 Punkte. Die Vorinstanz führt aus, die Prüfungsexperten

B-4073/2021 Seite 13 hätten in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren detailliert er- klärt, wie die Bewertung zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer gehe von der falschen Annahme aus, dass Punkte stets linear verteilt wer- den müssten. Das von den Prüfungsexperten erläuterte Punkteschema mache aber bei dieser Aufgabe Sinn. Es sei aber klar, dass das Schema den Kandidaten in der Aufgabenstellung nicht bereits bekannt gegeben werden könne, ansonsten man ihnen die Hälfte der Lösung bereits erläu- tert hätte. Es handle sich somit nicht um eine Punktevergabe "im Nach- hinein", sondern um eine korrekte Bewertung anhand eines bestehenden Schemas, das für alle Kandidaten gleich angewendet worden sei. Die Prü- fungsexperten erklären, auf dem Deckblatt der Prüfung sei sichtbar festge- halten gewesen, dass diese Aufgabe mit maximal 24 Punkten bewertet werde, wobei es sich um die Hälfte der maximal möglichen 48 Punkte die- ses Prüfungsteils handle. Zudem sei die vorgesehene Zeit für die Prüfungs- aufgabe von ca. 30 Minuten auf dem Deckblatt vermerkt gewesen (die Hälfte der gesamten Prüfungszeit für diesen Prüfungsteil). Es stehe den Kandidaten selbstverständlich frei, wie sie ihre Zeit einteilen wollten. 3.7.3 Der Prüfungskommission steht bei der Festlegung der Punkte- bezie- hungsweise Notenskala ein erheblicher Ermessensspielraum zu, sofern diese Frage weder im Gesetz noch im anwendbaren Prüfungsreglement geregelt ist. In einem solchen Fall ist eine lineare Notenskala nicht zwin- gend, vielmehr sind unterschiedliche Bewertungsmethoden zulässig (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 6.1.2). Beispielsweise ist die Anwendung einer geknickten Notenskala vertretbar und angemessen, soweit sie rechtsgleich angewandt wird (BVGE 2010/10 E. 5.2). Auch liegt es im Ermessen der Prüfungskommission, die Punkte- beziehungsweise Notenskala erst nachträglich festzulegen oder sogar angemessen zu kor- rigieren (Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.1 und B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 6 und E. 7). Die Wegleitung zur Prüfungsordnung Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau vom 3. März 2016 sieht lediglich vor, dass die Bewertung im Prüfungsteil 8 in Punkten vorzunehmen ist (Ziff. 3.2.8 der Wegleitung). Dem Beschwerde- führer wurde das Bewertungssystem für diese Aufgabe (Skalenbewertung, jeweils zwei Skalen für Aktions- und Zeitplan) im vorinstanzlichen Verfah- ren eingehend dargelegt. Es ist nach dem oben Ausgeführten zulässig und wurde auch nicht nachträglich geändert oder angepasst. Die Prüfungsex- perten haben die konkrete Bewertung der Antworten des Beschwerdefüh- rers im Einzelnen erläutert. Sowohl die vorgesehene Prüfungszeit für diese Aufgabe als auch das zugehörige Punktemaximum waren ihm bekannt,

B-4073/2021 Seite 14 was er denn auch nicht bestreitet. Die Rüge des Beschwerdeführers er- weist sich als unbegründet. 3.7.4 Bei Aufgabe 2.1 (SWOT-Analyse/SWOT-Matrix) beantragt der Be- schwerdeführer das Maximum von 6 Punkten: Er habe im Teil A alle Gründe, wie in der Aufgabenstellung gefordert, genannt und im Teil B die wesentlichen Unterschiede exakt beschrieben. 3.7.5 Gefragt wurde in der Aufgabe nach 2 Gründen für eine regelmässige Auseinandersetzung eines Unternehmens mit Stärken, Schwächen, Chan- cen und Risiken und nach dem Unterschied zwischen einer Stärke und ei- ner Chance in der SWOT-Analyse, wobei der Unterschied der beiden Be- griffe exakt beschrieben werden musste. Die Vorinstanz erklärt, es spreche nichts dagegen, dass die Prüfungsexperten für nicht ausreichend konkrete oder nicht ausreichend praxis- oder fallbezogene Antworten Punktabzüge vornehmen würden. Von einem Prüfungskandidaten der höheren Berufs- bildung dürfe erwartet werden, dass er nicht nur theoretischen Begriffe nennen könne, sondern diese im Kontext anwenden und daraus die ent- sprechenden konkreten Schlüsse ziehen könne. Der erwartete zusätzliche Lösungsgehalt sei in den Antworten des Beschwerdeführers nicht enthal- ten. Die Prüfungsexperten führen aus, es sei interessant, dass der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde den einzigen Unterschied von Stär- ken und Schwächen in einer SWOT-Analyse in der Unterscheidung zwi- schen internen und externen Faktoren orte, und den Rest als selbsterklä- rend deklariere. Genau dieser selbsterklärende Rest sei aber in der Prü- fung zu erläutern gewesen. 3.7.6 Der Beschwerdeführer beantwortete die erste Frage wie folgt. "Um Chancen zu erkennen und sie zu ergreifen auf dem Markt. Um sich seine Schwächen bewusst zu werden und sie vielleicht auszubügeln". Die Prü- fungsexperten erachteten dies als einfach Beschreibung von 2 einzelnen SWOT-Elementen, nicht aber als die geforderten 2 Gründe für die regel- mässige Durchführung der Analyse. Die Prüfungsexperten erklären, die korrekte Antwort hätte eine gesamtheitliche Begründung zum Einsatz des Instruments sein sollen. Dieses diene dazu, die eigene aktuelle Positionie- rung zu überprüfen (Standortbestimmungen) und Veränderungen rechtzei- tig zu erkennen. Es sei eine gesamtheitliche Orientierungshilfe für ein Un- ternehmen, wie es am besten am Markt auftrete. Diese Ausführungen kor- respondieren mit der Musterlösung. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage 2 lautete: "Stärken sind Interne Faktoren. Chancen sind ex-

B-4073/2021 Seite 15 terne Faktoren und kommen von aussen". Die Prüfungsexperten qualifi- zierten die Antwort als korrekt, aber den Unterschied zu wenig exakt be- schreibend. Sie führen aus, ein wesentlicher Aspekt sei, dass interne Fak- toren direkt vom Unternehmen beeinflusst werden könnten, hingegen ex- terne Faktoren kaum direkt beeinflusst, sondern bestenfalls adaptiert wer- den könnten. Die Musterlösung lautet entsprechend. Die Antworten des Beschwerdeführers wurden mit 3 von 6 möglichen Punkten bewertet, was weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen erscheint. 3.7.7 Der Beschwerdeführer bringt zu Aufgabe 2.2 (Szenarioanalyse) vor, deren Bewertung sei nicht korrekt. Er habe 5 von 11 Antworten richtig an- gekreuzt. Für 11 richtige Antworten erhalte man 6 Punkte, ergo müsse er mindestens 2.5 oder 3 Punkte erhalten. Stattdessen habe er nur 1 Punkt erhalten. Dies sei unverständlich und unfair. Das Fach Problemlösungs- und Entscheidungsmethodik sei als bestanden zu erklären. 3.7.8 Bei der Aufgabe mussten 11 Aussagen zur Szenarioanalyse durch Ankreuzen von "trifft zu" oder "trifft nicht zu" bewertet werden. Der Be- schwerdeführer hat 5 Aussagen korrekt und 6 Aussagen falsch qualifiziert und gestützt auf den Punkteschlüssel dafür 1 Punkt erhalten. Vorinstanz erwägt, indem die falsch angekreuzten Aussagen negativ beurteilt würden (Bonus/Malus-System), werde verhindert, dass alleine durch erfolgreiches Raten ein gutes Prüfungsergebnis erzielt werden könne. Das sei sachlich richtig und zulässig. Die Prüfungsexperten erklären, die Punktevergabe bei einer Multiple-Choice-Aufgabe erfolge nicht rein arithmetisch, wie der Be- schwerdeführer vorrechne, sondern basierend auf einer definierten Punk- teskala. Damit solle vermieden werden, dass beispielsweise alle Spalten "trifft zu" angekreuzt würden und so systematisch nach dem Zufallsprinzip Punkte erzielt würden. Mit 5 (von insgesamt 11) korrekten Zuordnungen habe der Beschwerdeführer gemäss Punkteschlüssel 1 von maximal 6 Punkten erreicht. Der Punkteschlüssel sei bei allen Kandidaten gleich angewandt worden. 3.7.9 Soweit der Beschwerdeführer die Punkteskala beanstandet, ist auf das in E. 3.7.3 Ausgeführte zu verweisen. Die Ausgestaltung des Punkte- verteilschlüssels dergestalt, dass die Prüfungskandidaten nicht für zufällig angekreuzte Aussagen Punkte erhalten können, ist im Übrigen nicht zu be- anstanden. Es ist üblich, bei Multiple-Choice-Aufgaben eine Bewertungs- methode zu wählen, die insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Zufalls- treffern ausgleicht (Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 7.2.1).

B-4073/2021 Seite 16 3.8 Somit bestehen, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2) vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommenen Bewertungen offensichtlich unhaltbar sind. Auch liegen keine Hinweise da- für vor, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien hätten leiten lassen. Es besteht daher kein Anlass von den vorgenommenen Be- urteilungen der Prüfungsexperten abzuweichen. 4. 4.1 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer schliesslich, er sei nicht ord- nungsgemäss zu Prüfungsteil 9 "Präsentation und Kommunikation" (münd- liche Prüfung) aufgeboten worden, weshalb er zu spät zur Prüfung erschie- nen sei und nicht mehr genügend Vorbereitungszeit gehabt habe. Er habe rechtzeitig bei der Erstinstanz beanstandet, kein Prüfungsaufgebot erhal- ten zu haben. Dass er anschliessend per E-Mail zwar das Prüfungsaufge- bot, aber ohne Beilage erhalten habe, sei nicht ihm anzulasten. Er habe als Repetent bezüglich Prüfungsablauf auch nicht von seiner bestehenden Prüfungserfahrung profitieren können, da die Prüfung während der Pande- mie stattgefunden habe und damit nichts wie beim ersten Prüfungsversuch gewesen sei. Wegen der geltenden Einschränkungen habe er gedacht, dass die Prüfungskandidaten vor Ort aufgerufen werden würden, damit es nicht zu vielen Durchmischungen komme. Wenn er die reguläre Vorberei- tungszeit zur Verfügung gehabt hätte, hätte er die Prüfung locker mit der Note 5 bestanden. Schliesslich habe er ohne reguläre Vorbereitungszeit die Note 3.5 erzielt. Er habe die Prüfungsexperten gefragt, ob er die Prü- fung als letzter Kandidat absolvieren könne. Dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Er habe gleichentags den Prüfungsleiter benachrichtigt. Dieser habe ihn auf den Beschwerdeweg verwiesen. 4.2 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde- führer habe das per Einschreiben versandte Prüfungsaufgebot nicht abge- holt. Daher greife die Zustellfiktion. Selbst wenn dies nicht zutreffen würde, hätte der Beschwerdeführer aufgrund der klaren Formulierung des Prü- fungsaufgebots, das ihm sodann per E-Mail zugestellt worden sei, merken müssen, dass die Beilage fehle, und es sei ihm ausreichend Zeit geblieben, das irrtümlich nicht angehängte Beiblatt bei der Prüfungskommission nach- zuverlangen. Es erscheine wenig glaubhaft, das er als Repetent nicht ge- wusst haben, dass vor Beginn der offiziellen Prüfungszeit eine Vorberei- tungszeit von 30 Minuten zur Verfügung stehe. Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, das Prüfungsaufgebot sei klar formuliert gewesen.

B-4073/2021 Seite 17 Es sei daher offensichtlich gewesen, dass die übliche Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen werde. 4.3 Die Erstinstanz erklärt, sie habe das Prüfungsaufgebot per Einschrei- ben versendet. Dieses sei vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden. Die Zustellfiktion greife daher. Der Brief sei anschliessend per A-Post er- neut versandt worden. Die Einwände betreffend Pandemie seien unbe- gründet, denn genau diese Elemente seien im Schutzkonzept, das auch auf der Webseite verfügbar gewesen sei, ausdrücklich geregelt gewesen. 4.4 Der Beschwerdeführer absolvierte die mündliche Prüfung am 29. Sep- tember 2020 und erzielte die Note 3.5. Aus den Akten geht hervor, dass das Prüfungsaufgebot an den Beschwerdeführer am 31. August 2020 ein- geschrieben aufgegeben worden war. Am 1. September 2020 wurde die Sendung zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und am 9. Sep- tember 2020 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Auf dem Cou- vert war die von der Prüfungskommission verwendete Adresse des Be- schwerdeführers durchgestrichen und aufgedruckt, dass die richtige Ad- resse dem Absender zu melden sei. Es ist erstellt, dass der Beschwerde- führer umgezogen ist, einen Nachsendeauftrag – wie er selber gegenüber dem Prüfungsleiter eingeräumt hat – installiert, die Prüfungskommission aber erst über die neue Wohnadresse in Kenntnis gesetzt hat, als er das fehlende Prüfungsaufgebot mit E-Mail vom 11. September 2020 beanstan- dete. Aus den Akten geht hervor, dass die Prüfungskommission keine Stunde nach Eingang dieser E-Mail dem Beschwerdeführer das Prüfungs- aufgebot per E-Mail, allerdings ohne Beiblatt, zugestellt hat. Zudem wurde das Prüfungsaufgebot gemäss Prüfungskommission zusätzlich per A-Post versendet, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Im Prüfungsaufge- bot ist neben den üblichen Angaben (Prüfungsort, -zeit, -experten) ausge- führt, dass das "beiliegende Blatt mit den Angaben zu den Vorbereitungs- zimmern und dem Schutzkonzept" zu beachten sei. Im Beiblatt, das der Beschwerdeführer nachweislich nicht erhalten hat, wird ausgeführt, dass die Vorbereitung 35 Minuten vor dem persönlichen Prüfungstermin gemäss Aufgebot beginne und 30 Minuten dauere. Die Kandidaten müssten sich 35 Minuten vor dem Prüfungstermin im Vorbereitungszimmer einfinden. Nach der Vorbereitung hätten sie 5 Minuten Zeit, das Prüfungszimmer auf- zusuchen. Ferner ist erstellt, weil durch die Vor- und Erstinstanz nicht be- stritten, dass der Beschwerdeführer am Prüfungstag (29. September 2020) nicht 35 Minuten vor dem eigentlichen Prüfungstermin eingetroffen ist, son- dern später, weshalb seine Vorbereitungszeit verkürzt war. Aktenkundig ist ferner eine E-Mail des Beschwerdeführers an den Prüfungsleiter vom

B-4073/2021 Seite 18 29. September 2020, in dem er sich auf ein Telefongespräch mit dem Prü- fungsleiter bezieht und ausführt, dass die heutige mündliche Prüfung schlecht gelaufen sei, weil er nicht optimal informiert worden sei (Prüfungs- aufgebot ohne Beiblatt). Er erklärt, dass er keine Zeit für die Vorbereitung der Präsentation gehabt habe und dass auch der zweite Teil der Prüfung aufgrund der Situation nicht gut verlaufen sei. Er hält dem Prüfungsleiter gegenüber fest, es sei "unmöglich, das mir die Informationen mitgeteilt wor- den sind, da ich bei der Post ein Dauerauftrag habe und alle Briefe sonst erhalte". 4.5 Der Prüfungsteil 9 besteht aus 2 Prüfungspositionen. Vorliegend geht es um Position 1. Diese umfasst eine Präsentation von 10 Minuten und ein Reflexionsgespräch von 5 Minuten (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung; Ziff. 3.2 und 3.2.9 Wegleitung). Die Prüfungskandidaten erhalten in der Vorberei- tungszeit von 30 Minuten eine Ausgangslage. Diese analysieren sie, leiten einen Lösungsvorschlag für eine Präsentation daraus ab und bereiten für ein definiertes Zielpublikum eine Präsentation von 10 Minuten vor. (Ziff. 3.2.9 Wegleitung). Auch in den mit der Anmeldungsbestätigung ver- sandten "Richtlinien für die Prüfung 2020" wird in Ziff. 4.3 ausgeführt, dass die Prüfungskandidaten sich 30 Minuten auf die Präsentation vorbereiten können. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, er habe aufgrund des fehlenden Beiblatts zum Prüfungsaufgebot nicht ge- wusst, dass er sich 35 Minuten vor Prüfungsbeginn am Prüfungsort hätte einfinden müssen. Dies grenzt an Treuwidrigkeit. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) richtet nicht nur an Behörden, sondern ausdrücklich auch an Private (BGE 134 V 145 E. 5.2) und gebietet loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechts- verkehr. Der Beschwerdeführer muss sich die Prüfungsordnung, die Weg- leitung, die Richtlinien und das erneut per E-Mail und A-Post zugestellte Prüfungsaufgebot entgegenhalten lassen, ebenso wie den Umstand, dass er diese Prüfung bereits einmal absolviert hat, wenn auch nicht während der Einschränkungen aufgrund der Pandemie. 4.6 Die Zustellfiktion gilt nur für behördliche Zustellungen: Wird der Emp- fänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird die Sendung am letzten Tag dieser Frist als er- öffnet vermutet. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für

B-4073/2021 Seite 19 die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines be- hördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (Erfordernis des hängigen Prozessrechtsverhältnisses; Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1). Für das Verwaltungsverfahren ist die Zustellfiktion in Art. 20 Abs. 2 bis VwVG gesetzlich verankert. Ob diese vorliegend greift, kann offenbleiben, jedenfalls liegt in Gesamtwürdigung der Umstände kein Verfahrensfehler vor. Selbst wenn ein solcher anzunehmen wäre, bliebe dessen Feststellung folgenlos, da der Beschwerdeführer – aufgrund der Ausführungen in E. 3 – auch durch eine Wiederholung des Prüfungsteils 9, welche er im vorinstanzlichen Verfahren noch ausdrücklich beantragt hatte, die Prüfung nicht bestehen könnte, weil das Bestehenskriterium von Ziff. 6.41 Bst. b Prüfungsordnung, wonach nicht mehr als 2 Prüfungsteilno- ten unter 4.0 liegen dürfen, ohnehin nicht erfüllt wäre. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung der Beschwerde ge- gen den Prüfungsentscheid vom 21. Oktober 2020 durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'200.– festzuset- zen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge-

B-4073/2021 Seite 20 bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

B-4073/2021 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erst- instanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

B-4073/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 10. Juni 2022

B-4073/2021 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

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Gesetze

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