B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 06.08.2025 (2C_49/2024)
Abteilung II B-4044/2022
Urteil vom 27. Nov 2023 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Daniela Steffen.
Parteien
B._______, vertreten durch Dr. iur. Silja V. Meyer, Rechtsanwältin, MEYER RECHT AG, Bellerivestrasse 29, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, Postfach, 3084 Wabern, Erstinstanz.
Gegenstand
Anerkennung Abschluss/Ausbildung (Podologin HF/Polen).
B-4044/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erwarb am 24. Oktober 2012 nach einer dreijährigen Ausbildung an der Fachhochschule für Kos- metik und Gesundheitspflege in Warschau, Polen, ein Diplom im Studien- gang Kosmetologie, mit Fachrichtung Podologie (Spezialisierungstitel Po- dologin). Am 24. Januar 2020 ersuchte sie das Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend: Erstinstanz) um Anerkennung ihres polnischen Diploms als gleichwertig mit dem Schweizerischen Diplom Podologin HF. B. Mit "Teilentscheid" vom 9. März 2021 wies die Erstinstanz das Gesuch um Anerkennung als Podologin auf dem Niveau Höhere Fachschule (HF) ab, stellte zugleich fest, dass die vergleichbare schweizerische Ausbildung die- jenige einer Podologin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) sei und entschied, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Podo- login EFZ erfüllt seien. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Be- schwerdeführerin nicht auf die Ausübung des Berufs der Podologin auf dem Niveau Höhere Fachschule vorbereitet worden sei. Die während der Ausbildung in Polen besuchten Fächer in Podologie würden sich nämlich auf die Inhalte "allgemeine Podologie" und "kosmetische Podologie" bezie- hen. Zum Thema "pathologische Zustände in der Podologie" habe sie hin- gegen lediglich 65 Stunden Unterricht erhalten. Die zwei Praktika, die die Beschwerdeführerin in Polen durchgeführt habe, seien Berufserfahrungen, die sich auf die allgemeine Podologie und kosmetische Podologie, also Fusspflege, bezögen. Demnach habe die Beschwerdeführerin in ihrer Aus- bildung die gesundheitsfördernden und krankheitsbezogenen Kompeten- zen, welche für die Ausübung des Berufs als Podologin HF erforderlich seien, nicht erwerben können. C. Mit Eingabe vom 5. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; im Folgenden: Vorinstanz) Beschwerde gegen diesen Teilentscheid. D. Die Vorinstanz wies die Beschwerde am 2. August 2022 ab. Dabei wertete sie die Argumentation der Erstinstanz, dass die polnische Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht zur Ausübung des Berufes der diplomierten Po- dologin HF vorbereite, als nachvollziehbar. Sie folgte demnach der Begrün- dung der Erstinstanz.
B-4044/2022 Seite 3 E. Mit Beschwerde vom 14. September 2022 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung dieses Beschwerdeentscheids und die Gutheissung ihres Anerkennungsgesuchs. F. Mit Beschwerdeergänzung vom 14. November 2022 beantragt die Be- schwerdeführerin: "1.1 Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (SBFI) vom 2. August 2022 (...) vollständig aufzuheben. 1.2 Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung in der Schweiz und Ab- schluss des Podologie Hochschulstudiums im Ausland – In Gutheis- sung der Beschwerde sei der Beschwerdegegner (SRK) anzuweisen, der Beschwerdeführerin innert 10 Tagen nach Zustellung des Urteils für ihre polnische Podologieausbildung eine schweizweit anerkannte Äquivalenzbescheinigung als Podologin HF auszustellen. 1.3 Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerde- führerin eine schweizweit anerkannte Äquivalenzbescheinigung als Podologin HF auszustellen, sobald diese – nach pflichtgemässem ge- richtlichem Ermessen klar zu definierende – Ausgleichsmassnahmen im Umfang (a) von höchstens 80 Nettolernstunden (für die Schweiz zwingend erforderliche Theoriekenntnisse), (b) höchstens 80 Netto- stunden Praktikum (Podologie- / Orthopädie Praxis mit FH-Begleitper- son) absolviert, sowie (c) einen eidg. anerkannter Kursausweis für Be- rufsbildner/innen Fachfrau Betreuung nachweist. 1.4 Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und/oder neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, wobei den Vorinstanzen eine klar zu definie- rende Frist von 30 Tagen eingeräumt werden soll. 1.5 – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners, welche alleine für die rechtsanwaltliche Beratung bereits in Höhe von mehr als CHF 2'100.-, sowie für die Beschwerde beim SBFI CHF 860.- entstanden sind." Zur Begründung rügt die Beschwerdeführerin insbesondere, die Vorinstanz sei überhaupt nicht auf ihre in der Schweiz erworbene achteinhalbjährige Berufserfahrung eingegangen. Damit habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt, so dass ihr Entscheid in stossender Weise dem Gerechtigkeits- empfinden zuwiderlaufe und damit willkürlich sei. Weiter hätten die Vor- instanz und die Erstinstanz den eingereichten, detaillierten Ausbildungs-
B-4044/2022 Seite 4 plan nicht gewürdigt, was ebenfalls willkürlich sei. Zudem hätte die Erstin- stanz Ausgleichsmassnahmen zur Erreichung des gewünschten Titels (Po- dologin HF) anordnen müssen, soweit ihre langjährige Berufserfahrung nicht ohnehin ausreichen würde, um allfällig noch vorhandene Lücken zu schliessen. G. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. H. Die Erstinstanz liess sich am 3. Februar 2023 vernehmen und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 7. März 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei nun anwaltlich vertreten und reichte eine Vollmacht ein. Im Übrigen hielt sie an ihrem Antrag fest, dass die Erstinstanz anzuweisen sei, ihr polnisches Dip- lom als gleichwertig mit dem Schweizerischen Diplom Podologin HF anzu- erkennen. Zudem verlangte sie eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Am 14. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. J. Mit Duplik vom 14. April 2023 hielt die Erstinstanz an ihrem Antrag auf Ab- weisung fest. K. Am 27. November 2023 fand die beantragte mündliche öffentliche Ver- handlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei die Beschwerde- führerin an ihren Anträgen festhielt. L. Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird in den Erwägungen eingegan- gen, soweit sie relevant sind.
B-4044/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Beschwerde- entscheids ist durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde vom 14. September 2022 ist eine Laienbeschwerde. Mit dem darin enthaltenen Rechtsbegehren, die Erstinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin "die Äquivalenz des HF-Titels zu bescheinigen", wird sinngemäss die Aufhebung des Beschwerdentscheids und die Gut- heissung des Gesuchs um Anerkennung ihres polnischen Diploms als gleichwertig mit dem Schweizerischen Diplom Podologin HF beantragt. Eventualiter wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei der Titel unter der Bedingung von Ausgleichsmassnahmen in der Form von nichtfachlichen Modulen zu erteilen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde- ergänzung vom 14. November 2022 verschiedene weitere materielle Rechtsbegehren stellt, welche über diese Beschwerdebegehren hinausge- hen, ist darauf nicht einzutreten, da diese Rechtsbegehren nicht innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63. Abs. 4 VwVG) und die Rechtsvertreterin hat sich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 2. Streitgegenstand ist die Anerkennung des polnischen Diploms der Be- schwerdeführerin im Studiengang Kosmetologie, mit Fachrichtung Podolo- gie (Spezialisierungstitel Podologin) als gleichwertig mit dem schweizeri- schen Diplom als Podologin HF. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentli- chen, die Erstinstanz und die Vorinstanz hätten die Inhalte ihrer Ausbildung in Polen ungenügend berücksichtigt. Zudem sei ihre langjährige Berufser- fahrung in der Schweiz unzureichend berücksichtigt worden.
B-4044/2022 Seite 6 3. Zunächst ist zu prüfen, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist. 3.1 Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) regelt für sämtliche Berufsberei- che ausserhalb der Hochschulen unter anderem die höhere Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b). Im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes re- gelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung (Art. 68 Abs. 1 BBG). Bei der Ausbildung zur Podologin HF handelt es sich um eine solche höhere Berufsbildung ausserhalb der Hochschulen. Das Berufsbildungsgesetz delegiert die Regelung der Aner- kennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen der Berufsbildung dem Bundesrat (Art. 68 Abs. 1 BBG). Mit dem Erlass der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung [BBV, SR 412.101]) hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen. 3.2 Gemäss dieser Verordnung ist die Vorinstanz oder Dritte, denen diese Aufgabe delegiert ist, zuständig, um auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss als mit einem entsprechenden Abschluss der Berufsbildung gleichwertig zu anerkennen (Art. 69 BBV). Die Vorinstanz hat diese Kom- petenz im Bereich der Podologie der Erstinstanz übertragen. Die zustän- dige Behörde vergleicht auf Gesuch hin den ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden Abschluss der Berufsbildung, wenn: a) der auslän- dische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften be- ruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und b) die Inhaberin oder der Inhaber des ausländi- schen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind (Art. 69 BBV). Die zuständige Behörde anerkennt den ausländischen Ab- schluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die gleiche Bildungsstufe gegeben ist, die Bildungsdauer gleich ist, die Bil- dungsinhalte vergleichbar sind und der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst oder eine einschlä- gige Berufserfahrung vorhanden ist (Art. 69a Abs. 1 BBV). Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgt die Anerkennungsstelle, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss
B-4044/2022 Seite 7 (Ausgleichsmassnahmen), namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kom- men Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 69a Abs. 2 BBV). 3.3 Obwohl die Berufsbildungsverordnung dies nicht ausdrücklich vorsieht, können internationale Abkommen über die Anerkennung von Abschlüssen, welche für den Gesuchsteller günstigere Bestimmungen vorsehen, vor die- sen Verordnungsbestimmungen Vorrang beanspruchen (Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3). 3.4 Als Vertrag in diesem Sinn gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits (FZA, SR 0.142.112.681). Die Schweiz hat sich in dessen Anhang III verpflichtet, Dip- lome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzu- erkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005 [nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG]). Diese Richtlinie ist gemäss Beschluss Nr. 2/2001 vom 30. September 2011 des Gemischten Aus- schusses EU-Schweiz, der mit Art. 14 des Abkommens eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufs- qualifikationen; 2001/702/EU; AS 2011 4859 ff.) seit dem 1. November 2011 anwendbar (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezem- ber 2017 E. 2.2.2; Urteile des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 2.2 und B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 3.5 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mit- gliedstaates, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mit- gliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen, und regelt in diesem Zusammenhang die Voraussetzun- gen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähi- gungsnachweisen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). 3.6 Als reglementierter Beruf gilt dabei eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem
B-4044/2022 Seite 8 Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif- ten an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). 3.7 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifi- kation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Als Berufsqualifika- tion gelten in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in der Form von Diplo- men, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer über- wiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung aus- gestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. b-c der Richtlinie 2005/36/EG). 3.8 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gleichwertigkeitsanerkennung ihres polnischen Ausbildungsnachweises mit dem schweizerischen Ab- schluss als Podologin HF. Unbestritten ist, dass es sich beim Beruf der Podologin um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit handelt (vgl. die Liste dieser Tätigkeiten unter: <www.sbfi.admin.ch>). Die Beschwerdefüh- rerin stammt aus einem Mitgliedstaat der EU (Polen), respektive hat ihre Ausbildung dort abgeschlossen. Die Richtlinie 2005/35/EG ist demnach grundsätzlich anwendbar. 4. Im Rahmen der Anerkennung ausländischer Diplome gestützt auf die Richtlinie 2005/35/EG ist weiter zu bestimmen, welche Rechtsnormen im konkreten Fall anwendbar sind. 4.1 Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerken- nung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Sind die Voraus- setzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen sub- sidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnach- weisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungssystem gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. ASTRID EPINEY, Zur Dip- lomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37 S. 33).
B-4044/2022 Seite 9 4.2 Der sachverhaltliche Kontext des vorliegenden Verfahrens ist die Aner- kennung eines polnischen Diploms einer Absolventin der beruflichen Fach- hochschule für Kosmetik und Gesundheitspflege, mit Spezialisierungstitel Podologin, als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom als Podologin HF. Da der Beruf der Podologin nicht in Anhang V der Richtlinie (automati- sche oder sektorielle Anerkennung i.S.v. Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG) aufgelistet ist, kommt im vorliegenden Fall das allgemeine Anerkennungssystem gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG zur An- wendung. 4.3 Im Rahmen des allgemeinen Anerkennungsregimes kann der Aufnah- memitgliedstaat – im Gegensatz zur automatischen Anerkennung – die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprü- fen. Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf de- ren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des ent- sprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Der Antragsteller muss der Behörde hierzu die nötigen Unterlagen liefern (Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG). Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG be- stimmt, wann die Gleichwertigkeitsvermutung nicht widerlegt werden kann und eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Wird bei der materiellen Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass die Berufsqualifikationen divergieren, kann der Aufnahmeort unter den in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Voraussetzungen von der antragstellenden Person eine Ausgleichsmassnahme verlangen, um diese Defizite zu beheben (vgl. MARIANNE KAUFMANN, Anerkennung der Berufs- qualifikation von Primarlehrpersonen, 2015, N. 364 ff.). 4.4 Mit Blick auf die Anerkennungsbedingungen unterscheidet die Richtli- nie, ob der betreffende Beruf nur im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) oder aber auch im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). 4.5 Die Erstinstanz hat den Beruf der Podologin in Polen als nicht regle- mentiert eingeordnet. Diese Feststellung ergibt sich auch aus der Europä- ischen Datenbank zu reglementierten Berufen (vgl. <https://ec.eu- ropa.eu/growth/tools-databases/regprof/jobseeker>, besucht am 2. No- vember 2023) und ist unbestritten geblieben. Demnach sind die Anerken- nungsbedingungen entlang von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, der sich eben auf im Herkunftsstaat nicht reglementierte Berufe be- zieht.
B-4044/2022 Seite 10 Danach bedingt die Anerkennung Folgendes: "Artikel 13 Anerkennungsbedingungen (1) [...] (2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mit- gliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwal- tungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemit- gliedstaat fordert; c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefor- dert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine regle- mentierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qua- lifikationsniveaus gemäß Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbil- dungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Die Kom- mission kann das Verzeichnis in Anhang III anpassen, um reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen, die eine vergleichbare Berufsbefä- higung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 ge- nannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (3) [...] " 5. Die Erstinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, mit der Be- gründung, die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG seien nicht erfüllt. In der Vernehmlassung argumentierte sie, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht reglementiert im Sinne
B-4044/2022 Seite 11 von Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG gewesen sei. In solchen Fällen müsse gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Voraus- setzung einer vollzeitlichen, zweijährigen Ausübung des betreffenden Be- rufes in einem Mitgliedstaat, in dem der entsprechende Beruf nicht regle- mentiert ist, gegeben sein. Dieses Erfordernis einer zweijährigen Aus- übung des betreffenden Berufs im Herkunftsstaat sei nicht erfüllt. Die Be- schwerdeführerin habe in Polen nur während 265 Stunden, nämlich vom
B-4044/2022 Seite 12 (vgl. FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnaissance des qualifications professi- onnelles, Union européenne et Suisse – Union européenne, 2016, S. 298 ff.). 5.3 Zur Frage, ob die podologische Ausbildung, die die Beschwerdeführe- rin in Polen absolviert hat, reglementiert ist, hat die Erstinstanz festgehal- ten, gemäss Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Hochschul- bildung (Ministerwo Nauki l Skolinictwa Wyzszego) vom 27. Juni 2020 habe die Hochschule das Recht gehabt, im Rahmen ihrer Ausbildungsbe- rechtigung die Fachgebiete selbständig zu bestimmen. Diese Wahl habe nicht der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Hochschulbil- dung unterlegen, weshalb das Ministerium auch nicht berechtigt sei, die Informationen über den Abschluss des Studiums im Jahr 2012 in dem je- weiligen Fachgebiet zu bestätigen. Nach Auffassung der Erstinstanz be- deute dies nichts anderes, als dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht reglementiert im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG gewesen sei. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret bestritten. 5.4 Da die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht über eine zweijährige Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, vorweisen kann, ist Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG dem Wortlaut nach nicht erfüllt. 6. Die Beschwerdeführerin hält fest, sie habe achteinhalb Jahre in der Schweiz als Podologin gearbeitet, davon eineinhalb Jahre sogar als Pra- xisleiterin. Sie könne damit rund 10'000 Stunden an Behandlungen an Ri- sikopatienten nachweisen. Ihre berufliche Erfahrung sei keineswegs un- rechtmässig, da es nur dann einer Berufsausübungsbewilligung bedürfe, wenn jemand in eigener fachlicher Verantwortung praktiziere, was bei ihr nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ge- mäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 30. November 2010 C-424/09) reiche es für die geltend ge- machte Berufserfahrung aus, dass die wesentlichen Tätigkeiten eines Be- rufs regelmässig genug ausgeübt worden seien. Es sei nicht notwendig, dass alle die den Beruf im Aufnahmemitgliedstaat auszeichnenden Tätig- keiten abgedeckt würden. Ein zu enges Verständnis des Begriffs "betref- fenden Beruf" sei damit unhaltbar. Zudem sei sie bei der täglichen Arbeit mit den Kunden stets eng von ihrer Vorgesetzten begleitet worden, welche
B-4044/2022 Seite 13 letztlich die fachliche Verantwortung für die korrekten Einschätzungen und die Sicherheit der Behandlungen getragen habe. Die Vorinstanz hält dagegen, unter "Berufserfahrung" im Sinne der Richtli- nie 2005/36/EG werde die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat verstanden. Berufserfahrung, welche ohne Anerkennung durch den Aufnahmestaat, welcher die Tätigkeit reglementiere, erworben worden sei, sei nicht rechtmässig erworben und könne nicht berücksichtigt werden. Seit ihrem Umzug in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin ohne anerkanntes Diplom in der Schweiz tätig, weshalb ihre geltend gemachte Erfahrung per se nicht als "rechtmässig" im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt werden könne. Es stellt sich damit die Frage, ob eine Tätigkeit in der Schweiz in einem reglementierten Beruf (Podologin HF) als Berufserfahrung im Sinne der Richtlinie qualifiziert werden kann, wenn sie vor der Diplomanerkennung erfolgt ist. 6.1 Die "Berufserfahrung", die gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG eine der kumulativ zu erfüllenden Anerkennungsbedingungen darstellt, wird in Art. 3 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2005/36/EG wie folgt de- finiert: "'Berufserfahrung' ist die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat". 6.2 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bei der Auslegung des Be- griffs der Berufserfahrung (im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine mindestens dreijährige Be- rufsausbildung absichern [ABl. L 19 vom 24.1.1989; im Folgenden: Richtli- nie 89/48/EWG]) in diesem Zusammenhang festgehalten: "Ferner kann eine Arbeitsleistung, die in einem Mitgliedstaat erbracht wird, in dem die Berechtigung zur Ausübung eines Berufs noch nicht erlangt worden ist, [...] grundsätzlich nicht als Ausübung von reglementierten beruflichen Tätigkei- ten angesehen werden" (Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2010, in den verbundenen Verfahren C‒422/09, C‒425/09 und C‒426/09, Rn. 62; hin- sichtlich der Rechtsprechung des EuGH nach der Unterzeichnung des FZA und der Vereinbarkeit mit Artikel 16 Abs. 2 FZA vgl. BGE 136 II 5 E. 3.4; vgl. MATTHIAS OESCH, Niederlassungsfreiheit und Ausübung öffentlicher Gewalt im EU-Recht und im Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, in: Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht [SZIER], 4/2011, S. 608).
B-4044/2022 Seite 14 6.3 Aus dem eingereichten Lebenslauf der Beschwerdeführerin geht her- vor, dass sie bei der E._______ GmbH (im Folgenden: "GmbH") ab dem
Die Beschwerdeführerin hält mit Verweis auf Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts (BVGer B-655/2016 E. 4 und B-7059/2010 E. 7.2.2) fest, das Gericht habe die Voraussetzung der zweijährigen Berufserfahrung gemäss Richtlinie nicht nur dann als erfüllt gesehen, wenn die Berufserfahrung im
B-4044/2022 Seite 15 Herkunftsstaat erfolgt sei. Vielmehr zähle gemäss diesen Urteilen auch Be- rufserfahrung in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin führt aus, infolge der vor 2008 geltenden Rechtslage sei ihre Vorgesetzte an die kantonale Gesundheitsbehörde des Kantons Baselland gelangt und habe aufgrund ihres deutschen Podologiediploms eine Berufsbewilligung für die Aus- übung der medizinischen Fusspflege in eigener fachlicher Verantwortung erhalten. Damit verfüge ihre Vorgesetzte bereits seit dem 10. Januar 2007 über eine Bewilligung zur selbstständigen Ausübung der medizinischen Fusspflege beziehungsweise Podologietätigkeit und um in eigener fachli- cher Verantwortung Risikopatienten zu behandeln im Kanton Basel-Land- schaft. Es handle sich dabei um eine altrechtliche Bewilligung, welche je- doch bis heute Gültigkeit habe. Dies sei daran ersichtlich, dass der Kanton Basel-Landschaft im Gesuchsformular betreffend Berufsausübungsbewilli- gung entweder ein Zeugnis der Höheren Fachprüfung oder einen bis 2012 ausgestellten Ausweis des Schweizerischen Podologenverbands zulasse, um gestützt darauf eine Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Po- dologieberufs zu erteilen. Ihre Vorgesetzte verfüge damit über eine Berufs- ausübungsbewilligung, welche dem Niveau einer Podologin HF entspre- che. Da ihre Vorgesetzte in fachlicher Hinsicht – altrechtlich, jedoch mit Gültigkeit bis heute – einer Podologin HF gleichgestellt sei, erübrige sich eine Diskussion über einen Eintrag im Nationalen Register der Gesund- heitsberufe (NAREG), zumal selbst eine allfällige Kompetenzüberschrei- tung bei der Behandlung von Risikopatienten nicht eine absolut verbotene Tätigkeit darstelle. Schliesslich verfüge ihre Vorgesetzte über einen deut- schen Ausbildungsabschluss und dürfe den gemäss deutschem Podolo- giegesetz geschützten Berufstitel "Podologin" führen. Selbstverständlich seien "unionsrechtlich anerkannte Ausbildungen" gegenüber den inländi- schen gleichwertig. Die Erstinstanz bringt mit Verweis auf das Gesundheitsgesetz des Kantons Basel-Landschaft vor, dass eine Person für die Ausübung bewilligungs- pflichtiger Handlungen im Rahmen des Gesundheitsgesetzes nicht nur ei- ner Bewilligung, sondern auch einer entsprechenden Ausbildung bedürfe. In Bezug auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin heisse dies, dass sie – deren Diplom bisher nicht rechtskräftig anerkannt worden sei – in einer Praxis handle, deren Praxisinhaberin mutmasslich nicht über die fachlichen Kompetenzen verfüge, um ihr gewisse Arbeiten zu delegieren und zu überwachen (z.B. Behandlung von Risikopatientinnen). Weder die Geschäftsführerin der GmbH noch eine andere auf der Website aufge- führte Person verfüge gemäss dem Nationalen Register der Gesundheits- berufe (NAREG) über einen Abschluss gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
B-4044/2022 Seite 16 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Podologin/Po- dologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 29. September 2020, um die Beschwerdeführerin während deren Arbeitszeit am Standort (...) (Kanton Basel-Landschaft) im Sinne der gesetzlichen Vorgaben über- wachen zu können. Daher habe die Beschwerdeführerin auch durch ihre langjährige Tätigkeit in der Schweiz keine rechtmässige Berufserfahrung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG im Tätigkeitsgebiet einer diplomierten Podologin HF sammeln können. 7.1 Unter bestimmten Umständen, namentlich wenn die Ausübung des reglementierten Berufs unter Aufsicht und Verantwortung eines ordnungs- gemäss qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt ist, hat das Bundesverwal- tungsgericht geschlossen, dass eine solche Tätigkeit in der Schweiz be- rücksichtigt werden könne, auch wenn sie vor der Diplomanerkennung stattgefunden habe. Im betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2012/29, entspricht BVGer B-7059/2010 vom 14. August 2012), auf das auch die Beschwerdeführerin verweist, schloss die kantonale Gesetz- gebung jenes Kantons die Erbringung von Optiker-Dienstleistungen durch (noch) nicht diplomierte Optiker nicht aus, wenn solche Tätigkeiten in ei- nem Optikergeschäft unter Aufsicht eines diplomierten Optikers erfolgten, der zur Ausübung seines Berufs in selbständiger Tätigkeit berechtigt war. In dieser Konstellation war fraglich, ob eine Absolventin einer ausländi- schen Ausbildung zur Optikerin, deren ausländisches Diplom in der Schweiz noch nicht anerkannt worden war, Berufserfahrung nachweisen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Bedingung der zweijäh- rigen Berufsausübung könne auch dann erfüllt sein, wenn diese lediglich im Aufnahmestaat stattgefunden habe, wo die Berechtigung zur Berufsaus- übung mangels erfolgter Diplomanerkennung noch nicht bestehe. Das Ge- richt kam zum Schluss, es sei unverhältnismässig, eine berufliche Tätigkeit im betreffenden Beruf nicht im Sinne einer Berufserfahrung zu berücksich- tigen. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht in jenem Fall die Be- schwerde an die Vorinstanz zurück, damit diese prüfe, ob die betreffenden Tätigkeiten unter Aufsicht eines diplomierten Optikers und damit in Über- einstimmung mit der kantonalen Gesetzgebung erfolgt waren (BVGE 2012/29 E. 7.2.2). Vor dem Hintergrund dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist so- mit zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit der Beschwerdeführerin allenfalls als Ausübung des Berufs der Podologin HF unter Aufsicht zu qua- lifizieren wäre, sodass sie als in Übereinstimmung mit der kantonalen Ge- setzgebung betrachtet werden könnte.
B-4044/2022 Seite 17 7.2 Für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit als Podologin setzt das Gesundheitsgesetz des Kantons Basel-Landschaft einen gesamtschwei- zerisch anerkannten Berufsabschluss voraus (§ 35 Abs. 1 des Gesund- heitsgesetzes vom 21. Februar 2008 des Kantons Basel-Landschaft [GesG, SGS 901]). Auf Verordnungsstufe wird präzisiert, dass die Bewilli- gung zur selbständigen Tätigkeit als Podologin an Personen erteilt wird, welche die höhere Fachprüfung als diplomierte Podologin bestanden ha- ben (§ 29 der Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen vom 17. März 2009 des Kantons Basel-Landschaft, SGS 914.12). Die genann- ten fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen in der Verordnung (§ 29 der Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen) haben seit dem 1. Juli 2010 denselben Wortlaut. Die Bewilligungsinhaberin hat die bewilligte Tä- tigkeit persönlich auszuüben (§ 19 Abs. 1 GesG). Einzelne fachliche Tätig- keiten können an Personen delegiert werden, welche dafür hinreichend ausgebildet sind (§ 19 Abs. 2 GesG). Die delegierte Tätigkeit hat unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht des Bewilligungsinha- bers zu erfolgen. Dieser muss von seiner Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben (§ 19 Abs. 3 GesG). Schliesslich führt die Direktion ein Register derjenigen Personen, die über eine Bewilligung eines Berufes nach diesem Gesetz verfügen, soweit ein solches Register nicht bereits von einer Bundesbehörde geführt wird (§ 18 GesG). 7.3 Die Berufsausübungsbewilligung gemäss kantonalem Gesundheitsge- setz ist gesundheitspolizeilicher Natur (§ 9 GesG), das heisst sie wird auf Gesuch hin erteilt, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Po- lizeibewilligungen ergehen gestützt auf die jeweils geltende Gesetzgebung und begründen typischerweise keine neuen Rechte, denen ein erhöhter Bestandesschutz zukommt. Der Inhaber einer für längere Zeitdauer erteil- ten Bewilligung (z.B. Berufsausübungsbewilligung) muss deshalb mit An- passungen aufgrund von Rechtsänderungen rechnen (PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 451 f.). Bei Gesetzesände- rungen gilt mit anderen Worten immer die neue Rechtslage. 7.4 Bei den Akten liegt eine durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirek- tion des Kantons Basel-Landschaft am 10. Januar 2007 auf den Namen von G._______ (Vorgesetzte der Beschwerdeführerin) lautende "Bewilli- gung an Fusspflegerin", die gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 ausgestellt wurde. Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 wurde totalrevidiert und mit Inkrafttreten des aktuellen Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 2008 per 1. Januar 2009 aufgeho- ben (vgl. § 88 Bst. a i.V.m. § 89 GesG).
B-4044/2022 Seite 18 Weiter ergeht aus den Akten, dass das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 darüber informiert hatte, dass der geschützte Titel "Podologe / Podo- login" erst ab 1. Januar 2008 rechtsgültig sei. Daher werde sie gebeten, im Januar 2008 wieder mit dem SRK Kontakt aufzunehmen, falls ein Interesse an einer Anerkennung des Abbildungsabschlusses als Podologin noch be- stehe. Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Vorgesetzte an einer staat- lich anerkannten Schule für Podologie die staatliche Prüfung nach dem deutschen Podologengesetz am 23. März 2006 abgelegt hat. Eine Ur- kunde mit Datum vom 28. März 2006, die das Regierungspräsidium Karls- ruhe, ausgestellt hat, erteilte der Vorgesetzten die Erlaubnis, die Berufsbe- zeichnung "Podologin" zu führen. 7.5 Aus den genannten Akten geht nicht hervor, dass an die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin oder an ihre GmbH eine Berufsausübungsbewilli- gung erteilt worden wäre, um als Podologin nach dem (geltenden) Gesund- heitsgesetz tätig zu sein. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass sie berech- tigt ist, den geschützten Titel "Podologin" gemäss (geltendem) Gesund- heitsgesetz zu führen. Die "Bewilligung an Fusspflegerin" nach dem alten, zwischenzeitlich auf- gehobenen Recht stellt keine Bewilligung nach dem (geltenden) Gesund- heitsgesetz dar. Aufgrund der stattgefundenen Totalrevision des Gesund- heitsgesetztes, die insbesondere auch Änderungen bei den Berufsaus- übungsbewilligungen beinhaltete (s. Staatsarchiv Basel-Landschaft [bl.ch] unter <https://memory.bl.ch/..., Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, be- sucht am 2. November 2023) musste die Vorgesetzte der Beschwerdefüh- rerin mit Rechtsänderungen rechnen. Es liegt in der Natur der Sache, dass auch Dokumente, die durch auslän- dische Ausbildungsstätten oder Behörden ausgestellt wurden, ohne aus- drückliche Anerkennung durch die zuständige inländische Behörde nicht geeignet sind, das Vorhandensein eines nach inländischem Recht erfor- derlichen Ausbildungsnachweises zu belegen. Da schliesslich auch kein Eintrag im einschlägigen Nationalen Register der Gesundheitsberufe (NAREG) vorhanden ist (vgl. https://www.nareg.ch, besucht am 2. November 2023), ist mit der Erstinstanz davon auszugehen,
B-4044/2022 Seite 19 dass die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis, dass ihre Vor- gesetzte qualifiziert und berechtigt war, sie bei der Tätigkeit als Podologin zu beaufsichtigen, nicht erbracht hat. 7.6 Ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall bei der GmbH nie- mand "Bewilligungsinhaberin" als Podologin im Sinne des (geltenden) Ge- sundheitsgesetzes war, so konnten auch keine einer Podologin vorbehal- tene Tätigkeiten legal ausgeübt oder an Angestellte wie die Beschwerde- führerin delegiert werden. Dies gilt insbesondere für Behandlungen an Ri- sikopatienten, welche die Beschwerdeführerin nach eigener Angabe haupt- sächlich durchgeführt haben will. 7.7 Im Ergebnis kann die Beschwerdeführerin aus der genannten Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Ihre Tätigkeit bei der GmbH kann nicht als Berufserfahrung im Sinne einer tatsächlichen und rechtmässigen Ausübung des betreffenden Beru- fes berücksichtigt werden. 8. Die Beschwerdeführerin argumentiert, spätestens seit dem Entscheid der Erstinstanz vom 9. März 2021, mit dem letztere festgestellt habe, die Vo- raussetzungen für eine Anerkennung als "Podologin EFZ" seien erfüllt, sei ihre Tätigkeit als Podologin bestimmt nicht unrechtmässig gewesen und müsse somit als Berufserfahrung berücksichtigt werden. Die Erstinstanz argumentiert ihrerseits, der Teilentscheid vom 9. März 2021 sei noch nicht rechtskräftig, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese Anerkennung berufen könne. 8.1 Insofern, als die Erstinstanz in ihrem "Teilentscheid" der Ausbildung der Beschwerdeführerin jedenfalls die Gleichwertigkeit mit einer "Podologin EFZ" zugestanden hatte, lautete dieser zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin und diese war dadurch nicht beschwert. Beschwert war sie lediglich durch die darin implizierte Ablehnung der von ihr beantragten Gleichwer- tigkeit mit einer "Podologin HF". Dementsprechend erhob die Beschwerde- führerin denn auch lediglich gegen diese Ablehnung Beschwerde. Soweit die Erstinstanz der Beschwerdeführerin zumindest die Gleichwertigkeit mit einer "Podologin EFZ" zugestanden hatte, ist ihr Entscheid daher in Rechtskraft erwachsen. 8.2 Da sich die Berufsbilder der Podologin EFZ und der Podologin HF klar voneinander unterscheiden und zwei verschiedene reglementierte Berufe
B-4044/2022 Seite 20 darstellen, bedeutet eine Ausübung von Tätigkeiten, für die auch eine Po- dologin EFZ berechtigt ist, noch keine rechtmässige Ausübung derjenigen Tätigkeiten, welche einer Podologin HF vorbehalten sind und für die eine Podologin EFZ nicht berechtigt ist. 8.3 Das Argument der Beschwerdeführerin ist daher unbehelflich. 9. Die Beschwerdeführerin stellt an der öffentlichen Verhandlung mehrere Be- weisanträge. So beantragt sie die Befragung ihrer selbst, etwa zu ihrer Aus- bildung in Polen oder zu ihrem Vorhaben, die Praxis ihrer Vorgesetzten im Sinne einer Nachfolgeregelung zu übernehmen. Weiter beantragt sie, ihre Vorgesetzte sei als Zeugin hinsichtlich dieser Nachfolgeregelung zu befra- gen. Ferner sei an ihrem Arbeitsplatz ein Augenschein durchzuführen, um etwa zu zeigen, dass an jenem Standort moderne Behandlungsgeräte mit medizinischem Anspruch zum Einsatz kommen. 9.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Beweisabnahmepflicht korreliert mit dem Recht des Betroffenen, Be- weisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung auf Grund der bereits abgenommenen Beweise bereits gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 9.2 Die Beschwerdeführerin konnte alle ihre Argumente in ihren schriftli- chen Eingaben ins Verfahren einbringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Einvernahme ihrer selbst einen weiteren Erkenntnisge- winn bringen könnte. 9.3 Ob – und wenn ja, welche – Gespräche zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Vorgesetzten hinsichtlich einer Nachfolgeregelung für die Praxis stattgefunden haben, beschlägt eine für das vorliegende Verfahren
B-4044/2022 Seite 21 irrelevante Frage. Entsprechend zeigt die Beschwerdeführerin nicht sub- stantiiert auf, inwiefern die Frage der Nachfolgelösung rechtlich von Belang sein könnte. Ähnlich verhält es sich mit dem Augenschein. Die Geräteaus- stattung am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ist für die Beurteilung der im vorliegenden Verfahren strittigen Punkte irrelevant. 9.4 In antizipierter Beweiswürdigung kann daher ausgeschlossen werden, dass die von ihr angeführten Beweismittel geeignet wären, den Entscheid im vorliegenden Fall zu beeinflussen. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin ist daher nicht stattzugeben. 10. 10.1 Zusammenfassend ergibt sich aus vorstehenden Erwägungen, dass eine zweijährige "Berufserfahrung" im Sinne einer tatsächlichen und recht- mässigen Ausübung des betreffenden Berufs (vgl. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2005/36/EG) im vorliegenden Fall weder im Herkunftsstaat (hiervor E. 5) noch im Ausübungsstaat (E. 6 bis E. 8) nachgewiesen ist. Damit ist eine der vier Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. E. 4.5) nicht erfüllt. Da für eine Dip- lomanerkennung sämtliche Erfordernisse gemäss dieser Bestimmung ku- mulativ erfüllt sein müssen, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die wei- teren Erfordernisse gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, na- mentlich Bst. a-c (vgl. E. 4.5), allenfalls ebenfalls nicht erfüllt sind. Vor die- sem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz und die Vorinstanz den durch die Beschwerdeführerin eingereichten Ausbildungs- plan zur polnischen Ausbildung nur summarisch geprüft haben. 10.2 Ausgleichsmassnahmen im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG sind nur dann zu prüfen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich erfüllt sind. Wie aufgezeigt ist dies vorliegend nicht der Fall. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz von der Anordnung von Ausgleichsmassnahmen gestützt auf Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG abgesehen hat. 11. Da die Anerkennungsbedingungen gemäss der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind und damit eine entsprechende Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt, ist subsidiär zu prüfen, ob gege- benenfalls eine Diplomanerkennung nach Schweizer Recht möglich ist.
B-4044/2022 Seite 22 Die Erstinstanz führte diesbezüglich aus, ein ausländischer Abschluss werde mit einem schweizerischen Abschluss erst dann entlang von Art. 69a BBV verglichen, wenn der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhe. Der Ausbildungsgang, den die Be- schwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2012 an einer akkreditierten Bil- dungseinrichtung in Polen absolviert habe, sei nicht reglementiert gewe- sen. Zudem sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Ausbil- dung in Kosmetologie, Fachbereich Podologie, nicht berechtigt sei, in Po- len einen Beruf auszuüben, welcher mit jenem der diplomierten Podologin HF in der Schweiz vergleichbar wäre. Die Erstinstanz argumentiert, die Be- schwerdeführerin habe in ihrer ausländischen Ausbildung 1'430 Stunden mit Bezug zur Podologie besucht, was gut der Hälfte der insgesamt aus- gewiesenen Stunden ihrer Ausbildung – insgesamt 2'360 Stunden – ent- spreche. In der restlichen Zeit ihrer Ausbildung habe die Beschwerdefüh- rerin allgemeinbildende oder kosmetikbezogene Fächer besucht. Die Beschwerdeführerin hebt ihrerseits hervor, aus ihren eingereichten Un- terlagen gehe unmissverständlich hervor, dass ihre Ausbildung einen kla- ren Fokus auf die medizinische Podologie – also deutlich nicht kosmetische Fusspflege – und die Risikopatienten gehabt habe. Die Tatsache, dass im Studiengang in Polen die Dozierenden zu einem grossen Teil aus staatlich anerkannten Ärzten bestanden hätten, in gewissen Fällen seien es auch Professoren, die an medizinisch-universitären Fakultäten tätig seien, un- terstreiche den medizinischen Anteil der Ausbildung. Zudem liege eine Be- stätigung ihrer Fachhochschule vom 8. November 2022 vor, dass der Un- terricht und die fachliche Begleitung durch diplomierte Podologen, Ärzte und Chirurgen erfolgt sei. 11.1 Gemäss Berufsbildungsverordnung vergleicht die zuständige Aner- kennungsbehörde auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit ei- nem entsprechenden Abschluss der Berufsbildung, wenn: a) der ausländi- sche Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften be- ruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und b) die Inhaberin oder der Inhaber des ausländi- schen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind (Art. 69 BBV). Diese Bestimmung trägt die Überschrift "Eintreten". 11.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Ausbildung der Be- schwerdeführerin gemäss Abklärung der Erstinstanz beim polnischen Mi-
B-4044/2022 Seite 23 nisterium für Wissenschaft und Hochschulbildung um eine nicht reglemen- tierte Ausbildung (s. vorstehend E. 5.3). Es ist daher nicht als Diplom, das "auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht" und "von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist", einzustufen. Die Erstinstanz hat daher zu Recht gar nicht geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung mit oder ohne Ausgleichsmass- nahmen gestützt auf Art. 69a BBV erfüllt waren oder nicht. 11.3 Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, die Erstinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt, ist daher nicht weiter einzugehen, da diese Rügen sich auf die materielle Prü- fung beziehen, welche die Erstinstanz, wie dargelegt, gar nicht vornehmen musste. 12. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Wirtschafts- freiheit (Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie bringt vor, sie habe seit achteinhalb Jahren ununterbrochen vollzeitlich auf ihrem in Polen gelernten Beruf gearbeitet und ersuche nun um Ausstel- lung einer Äquivalenzbescheinigung als Podologin HF im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die auf ärztliche Ver- schreibung hin seit dem 1. Januar 2022 zulasten der obligatorischen Kran- kenversicherung abgerechnet werden könne. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsänderung wiege der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wirt- schaftsfreiheit seit dem 1. Januar 2022 umso stärker. 12.1 Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit schützt jede auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens gerichtete privatwirtschaft- liche Betätigung. Sie umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer pri- vatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2; 140 I 218 E. 6.3). Entsprechend stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs ei- nen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. BGE 122 I 130 E. 3bb; Urteil des BGer 2C_501/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.2). Ab- weichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, die darauf abzielen, gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen (wirtschaftspolitische Massnahmen) müssen in der Bundesverfassung vor- gesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sein (Art. 94 Abs. 4
B-4044/2022 Seite 24 BV); grundsatzkonforme Beschränkungen (im öffentlichen Interesse be- gründete polizeiliche Massnahmen) sind hingegen unter den für Grund- rechtseingriffe allgemein geltenden Voraussetzungen des Art. 36 BV zuläs- sig (BGE 138 I 378 E. 6.1, 6.3, 8.3; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 3.2 f.). 12.2 Die Nichtanerkennung eines ausländischen Diploms – gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen – ist für sich gesehen kein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Als Eingriff ist vielmehr die am Ausübungsort gel- tende Marktzugangsregulierung zu qualifizieren, die unter den Vorausset- zungen von Art. 36 BV gerechtfertigt sein muss. Ob die fachlichen Bewilli- gungsvoraussetzungen, die der Kanton Basel-Landschaft festgelegt hat, verfassungskonform sind, ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 13. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erweist sich daher als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 14. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens- kosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 2'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). 15. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
B-4044/2022 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erst- instanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Daniela Steffen
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Dezember 2023
B-4044/2022 Seite 27 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. SBFI-325.31 -10242/484; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)