Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3939/2013
Entscheidungsdatum
10.12.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3939/2013

U r t e i l v o m 10. D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Pro Helvetia Schweizer Kulturstiftung, Hirschengraben 22, 8024 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Poledna Boss Kurer AG, Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Stiftung Pro Helvetia / Werkbeitrag 2013 / Ausstand.

B-3939/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 31. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erhalt eines Werkbeitrags für seinen Lyrikband "(...)". Mit Schreiben bzw. E-Mail vom 8. Januar 2013 wandte sich der Be- schwerdeführer an die Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft der Pro Helvetia und ersuchte sie sinngemäss zu prüfen, ob die Jurorin B._______ in den Ausstand zu treten habe. Zur Begründung verwies er auf "eine unschöne Dissens-Geschichte" zwischen ihm und Frau B., die auf das Jahr (90er-Jahre) zurückgehe, als er mit der Künstlergruppe "C." (...) die Uraufführung eines Textes von D._______ in (Aufführungsort) inszeniert habe. Mit E-Mail vom 18. Januar 2013 antwortete ihm die Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft, es liege im konkreten Fall kein Ausstands- grund vor. Frau B._______ habe zwar vor ca. 20 Jahren eine Theaterkritik über "sein Stück" geschrieben, jedoch habe es seither keine Berührungs- punkte mehr mit ihm gegeben, weshalb sie in der Lage sei, als Jurymit- glied den von ihm eingereichten literarischen Text unvoreingenommen zu begutachten. Mit E-Mail vom 3. April 2013 an die Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft erkundigte sich der Beschwerdeführer danach, warum der Jury die zu beurteilenden Texte nicht anonym vorgelegt werden, ob er die Bio- und Bibliographie der zuständigen Jurymitglieder erhalten dürfe und welche Rolle die Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft bei der Behandlung seines Gesuchs spiele. Mit E-Mail vom 4. April 2013 orientierte die Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft den Beschwerdeführer über die Praxis, wonach den Ju- rymitgliedern alle Bewerbungen mit den vollständigen Angaben unterbrei- tet würden. Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam, dass ihm die Na- men der Jurymitglieder bekannt seien und sie aufgrund ihrer Funktion kein Stimmrecht in den Jurysitzungen habe. Mit einer weiteren E-Mail vom 16. Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer der Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft weitere ähnliche Fra- gen im Zusammenhang mit dem Gesuchsverfahren.

B-3939/2013 Seite 3 Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer unter anderem mit, dass seine Eingabe für einen Werkbeitrag nicht habe berücksichtigt werden können. Daraufhin ersuchte der Beschwerde- führer die Vorinstanz am 1. Juni 2013 um Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung bezüglich der Ablehnung seines Gesuchs. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 begründete die Vorinstanz den ab- schlägigen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die 16 teilweise sehr kurzen Gedichte des Beschwerdeführers in starkem Masse mythologi- sche, biblische und literarische Referenzen enthielten. Eine solche blosse Referenzherstellung sei nach Auffassung der Jury "literarisch nicht aus- reichend produktiv". Zudem habe der Beschwerdeführer es unterlassen, eine Projektbeschreibung einzureichen, die aufgezeigt hätte, in welchem Kontext diese Gedichte stehen und in welche Richtung sich das Gesamt- projekt entwickeln würde. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2013 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhe- bung "aufgrund der Befangenheit der Leiterin der Fachkommission Litera- tur und zugleich Juryleiterin Frau B." sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an eine Kommission," welcher Frau B._______ nicht angehört" (Rechtsbegehren 1). Weiter verlangt der Be- schwerdeführer, Frau B._______ wegen "ungetreuer Geschäftsbesor- gung und erwiesenen Fehlens fachlicher Kompetenz als Leiterin der Fachkommission Literatur abzulösen bzw. zu ersetzen" (Rechtsbegehren 2), sowie Frau A.__ (Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft der Pro Helvetia) "aufgrund der Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht und ebenfalls grober fachlicher Fehlurteile ebenfalls abzulösen bzw. zu erset- zen" (Rechtsbegehren 3). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, "Pro Helvetia sei als staatliche Institution zur Änderung ihres Verfahrens der Werkbeiträgevergabungen anzuhalten" (Rechtsbegehren 4). Zur Begründung des Rechtsbegehrens 1 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, Frau B.___ habe im Jahr (...) in der "(Zeitung)" eine negative Kritik über die von ihm übernommene Inszenierung eines Textes von D._______ in (...) (Aufführungsort) verfasst und sei deswegen als befangen zu erachten. Er leitet aus der (...) Herkunft von Frau B._______ ab, dass sie über ihn und sein Wirken im Rahmen der Künst- lergruppe "C._______" nach wie vor Bescheid wisse. Diese Schlussfolge- rung gehe auch aus einem Interview in der Zeitung (...) hervor. Eine un-

B-3939/2013 Seite 4 voreingenommene Beurteilung seines Gesuchs durch Frau B._______ sei deshalb nicht möglich. Ferner stellt der Beschwerdeführer die Fachkompetenz der Jury in Frage, soweit ihm das Fehlen einer Projektbeschreibung vorgeworfen werde und erläutert, inwiefern Frau A._______ während des Gesuchsverfahrens die Sorgfaltspflichten verletzt habe, deren Beachtung von einer leitenden Person zu erwarten sei. Des Weiteren befürwortet der Beschwerdeführer, dass die zu begutach- tenden Werke der Jury in anonymisierter Form vorgelegt werden sollen, um zu verhindern, dass die Jurymitglieder mehr auf den Marktwert und Bekanntheitsgrad der Bewerber als auf den Kunstwert der eingesandten Werke selbst abstellen. Gerade dies sei aber geschehen, indem drei "fes- ten Grössen" unter den deutschschweizerischen Autoren je ein Werkbei- trag gewährt worden sei. Das geltende Gesuchsverfahren mit der Offen- legung der Angaben zu den Bewerbern sei "weder fachlich-gehaltlich- künstlerisch begründbar noch mit dem Datenschutz vereinbar". Schliess- lich bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusammenstellung der Jury und verlangt, dass auch ein Experte bzw. eine Expertin aus dem Ausland darin Einsitz nehme, der nicht in die Verflechtungen des Schwei- zer Literaturbetriebes involviert sei, andernfalls das Gesuchsverfahren nicht objektiv und unvoreingenommen beurteilt werden könnte. C. lnnert erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Ok- tober 2013 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers". Im Wesentlichen führt die Vorinstanz aus, es bestünden keine Umstände, die begründete und objektive Zweifel an der Unparteilichkeit von Frau B._______ erweckten. Ausserdem sei eine Anonymisierung des Verfahrens rechtlich nicht geboten. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 sind dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie eine Kopie der Beila- gen 1-3 und 5 und eine Kopie der Beilage 4 (Protokoll der Jurysitzung "Deutschsprachige Werkbeiträge" vom 18. April 2013) in teilweise ge- schwärzter Form (Namensabdeckungen) zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel

B-3939/2013 Seite 5 vorgesehen sei, unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsanordnungen und Parteieingaben. E. Da die per Einschreiben zugestellte Verfügung vom 16. Oktober 2013 in- klusive Beilagen vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, wurde ihm diese am 29. Oktober 2013 per A-Post nochmals versandt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1.1). 1.1 Der Entscheid der Stiftung Pro Helvetia vom 13. Juni 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Stiftung Pro Helvetia über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 31, Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

  1. Januar 2007 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 31 Abs. 1 des Kulturförde- rungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 [KFG, SR 442.1] sowie Art. 37 VGG i. V. m. Art. 44 VwVG). 1.2 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch- ten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Ge- genstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b, mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (ANDRÉ MOSER/MICHEAL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeite- te und erweiterte Auflage, Basel 2013, N. 2.8 m. w. H.).

B-3939/2013 Seite 6 Dieser Grundsatz gilt für das Bundesverwaltungsgericht wie für die Vorin- stanz. Anfechtungsgegenstand vor der Vorinstanz war lediglich das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung eines Werkbeitrags für sei- nen Lyrikband "(...)" für das Beitragsjahr 2013. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren 2 und 3 die Absetzung von Frau B._______ als Leiterin der Fachkommission Literatur bzw. Frau A._______ als Leiterin Literatur und Gesellschaft der Pro Hel- vetia verlangt, stellt er Anträge, die über die Aufhebung der erstinstanzli- chen Beitragsverfügung hinausgehen, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. An dieser Stelle sei kurz darauf hingewie- sen, dass die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern einer Fach- kommission dem Stiftungsrat der Pro Helvetia obliegt (Art. 1 Abs. 2 Bst. h sowie Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 [SR 442.132.1]). Indessen ist die Direktorin oder der Direktor der Geschäftsleitung der Pro Helvetia für die Einstellung von Personal zuständig (Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Geschäftsordnung der Stif- tung Pro Helvetia). In diesem Zusammenhang stehende Rügen könnten allenfalls Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde bilden (s. Art. 44 KFG) und wären demnach einer Überprüfung durch das Bun- desverwaltungsgericht ohnehin entzogen. Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Pro Helvetia sei zur Änderung ihres Beitragsgewährungsverfahrens anzuhalten, in dem Sin- ne, dass die Texte der Gesuchsteller der Jury in anonymisierter Form vor- zulegen seien, tangiert ein solches Rechtsbegehren im Grunde genom- men aufsichtsrechtlich relevante Aspekte, für deren Beurteilung das Bun- desverwaltungsgericht nicht zuständig ist. Mit Bezug auf dieses Begehren ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Sollte der Beschwer- deführer mit seinem Antrag allerdings die Vereinbarkeit des vorinstanzli- chen Gesuchsverfahrens mit der Datenschutzgesetzgebung oder auch Verfahrensmängel beanstanden, wäre eine solche Rüge jedoch zulässig (vgl. E. 4). 1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe- bung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt

B-3939/2013 Seite 7 (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen lie- gen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) rügen. In Beschwerdeverfahren im Rahmen der Kulturför- derung ist die Rüge der Unangemessenheit ausdrücklich unzulässig (Art. 26 Abs. 2 KFG). 2.2 Die Ausrichtung von Werkbeiträgen als Förderungs- sowie Unterstüt- zungsmassnahme ist in Art. 20 Bst. a KFG, Art. 9 der Verordnung über die Förderung der Kultur vom 23. November 2011 (Kulturförderungsver- ordnung, KFV, SR 442.11) sowie in Art. 12 der Geschäftsordnung der Stif- tung Pro Helvetia vom 23. November 2011 (hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Begutachtung der entsprechenden Gesuche) und in den Art. 3 Abs. 1, Art. 9, 11 und Art. 12 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 (nachfolgend: Bei- tragsverordnung) geregelt. Die Beitragsverordnung listet Werk- und Pro- jektbeiträge als Arten der Finanzhilfen auf (Art. 3) und hält in Art. 2 aus- drücklich fest, dass ein Anspruch auf Finanzhilfen nicht besteht. Daher sind Werkbeiträge nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventi- onen einzustufen. Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ent- schliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2010 Rz. 431, BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S.178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zu- ständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990

B-3939/2013 Seite 8 (SuG, SR 616.1). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen rela- tive Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subven- tionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sach- gerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Bei- tragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhil- fen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines Gesuchs um Werk- sowie Projektbeiträge auferlegt sich das Bundesver- waltungsgericht daher eine gewisse Zurückhaltung, wirkt es doch als Jus- tizbehörde und nicht zugleich als Aufsichts- oder fachliche Oberbehörde auf dem Gebiet der Kulturförderung (vgl. Urteile des Bundesgerichts B- 2782/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2; B-7610/2008 vom 30. Juli 2009; sowie im Rahmen der Forschungsförderung B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 2.4). Die fehlerhafte Auslegung oder unrichtige Anwendung ge- setzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren sind indessen mit voller Kognition zu prüfen. 3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Leiterin der Fachkommission Literatur in den Ausstand hätte treten müssen, weil sie im Jahr (...) die unter seiner Leitung mit der Gruppe "C." aufge- führte Inszenierung des Stücks "..." von D. in (Aufführungsort) negativ rezensiert habe (vgl. Beschwerdebeilage D5: Artikel in der "(Zei- tung)" vom (Datum) "Schlagzeile"). Diesbezüglich erklärt er, Frau B._______ sei aufgrund ihrer Herkunft stets über die Arbeit der Gruppe "C." informiert, weshalb ihr der Vorfall heute noch präsent sein dürfte. Ihre Verbundenheit mit der (Ort) Kulturszene könne im Übrigen ei- nem einige Monate zurückliegenden Interview mit der "..." entnommen werden. Demnach hält es der Beschwerdeführer nicht für möglich, dass Frau B. unvoreingenommen an sein Gesuch herangetreten sei. Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, weshalb seine Rügen mit voller Kognition zu prüfen sind.

B-3939/2013

Seite 9

3.1 Gemäss Art. 15 der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia gilt

für den Ausstand von Kommissions- und Jurymitgliedern sowie unabhän-

gigen Expertinnen und Experten Art. 10 VwVG sinngemäss. Art. 10 Abs. 1

VwVG zählt die Ausstandsgründe wie folgt auf:

"

1

Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten ha-

ben, treten in Ausstand, wenn sie:

  1. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
  2. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden

sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

b

bis

mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der

Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;

c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache

tätig waren;

d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten."

Art. 10 VwVG konkretisiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Be-

handlung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; BGE 132 II 485,

496 f.; vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Wald-

mann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009,

N. 17 zu Art. 10 VwVG) und gilt für Bundesverwaltungsbehörden, die ein

Verwaltungsverfahren oder ein Beschwerdeverfahren durchführen und

durch Verfügung erledigen. Als Personen, die im Sinne von Art. 10 VwVG

eine Verfügung treffen oder vorbereiten, gelten nicht nur Amtsträger, son-

dern sämtliche Personen, insbesondere auch juristische und technische

Sachbearbeiter, die an einem Entscheid in irgend einer Form beteiligt

sind (vgl. RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 5

zu Art. 10 VwVG; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 29 zu Art. 10

VwVG; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtli-

che Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 80). Die Ein-

flussnahme auf den Ausgang des Verfahrens kann auch beratend oder

instruierend erfolgen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der

Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 74).

3.2 Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objek-

tiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer

B-3939/2013 Seite 10 Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerecht- fertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2.b, 119 V 456 E. 5.b, Urteil des Bun- desgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3). Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritte in der Lage des Verfahrens- beteiligten die Situation einschätzen würde (BGer, Urteil 2P.102/2006 vom 20. Juni 2006 E. 3.2). Es ist also nicht erforderlich, dass die unter Art. 10 VwVG fallenden Personen in der Sache tatsächlich befangen sind, sondern es ist einzig die Frage zu beantworten, ob sie es dem objektiven Anschein nach sein könnten (BGE 137 II 431 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es in- dessen nicht an (BGE 137 II 431 E. 5.2). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden (Urteil des Bundesge- richts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, BGE 125 I 209 E. 8, 112 Ia 142 E. 2.d). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterli- che Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsent- scheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beför- derlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (Urteil des Bundesge- richts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2 f. mit Hinweisen). 3.3 Die Ausstandsgründe des Art. 10 Abs. 1 VwVG haben absolute Gel- tung. Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amts- träger bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. FELLER, a.a.O., N. 33 zu Art. 10 VwVG, mit weiteren Hinweisen). Ein solches Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Das verspätete Geltendmachen von Ausstandsgründen verstösst gemäss Praxis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 98 zu Art. 10 VwVG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

B-3939/2013 Seite 11 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Gesuchsverfahrens davon Kenntnis erhalten, dass Frau B._______ in der Fachkommission für die Beurteilung der Gesuche um Werkbeiträge mitwirkte. In der Folge wandte er sich an die Leiterin Literatur und Gesell- schaft der Vorinstanz und brachte die Gründe und Umstände vor, die sei- ner Ansicht nach eine Ausstandspflicht von Frau B.________ begründet haben. Sein Geltendmachen von Ausstandsgründen ist daher rechtzeitig erfolgt. Gegenteiliges wird von der Vorinstanz im Übrigen auch nicht be- hauptet. 3.4 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Eine in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffene Verfü- gung ist daher anfechtbar und aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob ein materielles Interesse an ihrer Aufhebung besteht. Aus diesem Grund muss die den Entscheid wegen Verletzung der Ausstandsbestim- mungen anfechtende Person nicht nachweisen, dass dieser ohne Mitwir- kung der befangenen Person anders ausgefallen wäre (BREITENMO- SER/SPORI FEDAIL, a. a. O., Art. 10 N. 103, mit Hinweisen; REGINA KIE- NER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen, 2012, Rz. 540). Andererseits hat der Antragssteller die Um-stände zu nennen und glaubhaft zu machen, die einen Ausstands- grund begründen (BGE 137 II 431 E. 5.2). Dafür ist nötig, dass das Bun- desver-waltungsgericht in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zur Über-zeugung gelangt, dass sich die behaupteten Tatsachen mit über- wiegen-der Wahrscheinlichkeit, wie vorgebracht, so verhalten haben (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 4.2.2; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a. a. O., Art. 10 N. 97, mit Hinwei- sen). 3.5 Vorliegend kommt keiner der in Art. 10 Abs. 1 Bst. a-c VwVG geregel- ten Ausstandsgründe zur Anwendung. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Ausstandsgründe aufgrund persönlichen Interes- ses bzw. aufgrund von Ehe, eingetragener Partnerschaft und Verwandt- schaft vorliegen könnten. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass Frau B._______ in einem Verfahren mitgewirkt hat, in welchem sie selber eine Parteistellung einnimmt. Zu prüfen ist demnach nur, ob eine Befangenheit aus "anderen Gründen" vorliegt. 3.5.1 Artikel 10 Abs. 1 lit. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand (vgl. BREITENMOSER/FEDAIL, a.a.O., N. 68 zu Art. 10 VwVG). Unter "andere Gründe" werden insbesondere folgende Tatbestände subsumiert (vgl.

B-3939/2013 Seite 12 SCHINDLER, a. a. O., S. 111 ff.; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a. a. O., N. 68-78 sowie 79-92 zu Art. 10 VwVG): Vorbefassung; Persönliche Be- ziehungen (Freundschaft bzw. Feindschaft); Wirtschaftliche Interessen und Abhängigkeiten; Beeinflussung durch Parteien oder Dritte; Zugehö- rigkeit zu einer Interessengruppe (politische Partei, Verein, Religionsge- meinschaft, etc.); Äusserungen von Behörden gegenüber Verfahrensbe- teiligten oder Dritten; Erteilen von Ratschlägen durch Behördenmitglieder; Gravierende Verletzungen und Verfahrensfehler. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers könne die Leiterin der Fachkommission Literatur sein Gesuch um Gewährung eines Werkbei- trags nicht unvoreingenommen beurteilen, weil sie im Artikel der "(Zei- tung)" vom (Datum) (...) die von der Gruppe "C." aufgeführte und vom Beschwerdeführer geleitete Theaterinszenierung des Stücks "..." von D. in (Aufführungsort) verrissen habe. Zudem kenne sich Frau B._______ aufgrund ihrer (...) Herkunft mit der (Ort) Kulturszene und mithin auch mit der Arbeit der Gruppe "C." aus, weshalb sie diesen Vorfall heute noch im Gedächtnis haben dürfte. Aufgrund der Ar- gumente des Beschwerdeführers könnten im vorliegenden Fall die Vorbe- fassung, Äusserungen von Behörden und persönliche Beziehungen als Tatbestände für eine Befangenheit "aus anderen Gründen" in Frage kommen. 3.5.2 Unter Vorbefassung versteht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a. a. O., N. 69 und 71 zu Art. 10 VwVG). Der Anschein der Befangenheit wird bei Vorbe- fassung angenommen, wenn der Eindruck besteht, die Amtsperson kön- ne sich von den zuvor getroffenen Feststellungen und Wertungen nicht mehr lösen, und deshalb der Ausgang des Verfahrens vorherbestimmt er- scheint (BGE 126 I 68 E. 3 c; 114 Ia 50 E. 3d). Vorliegend ist der Tatbestand der Vorbefassung nicht erfüllt, da Frau B. zum Zeitpunkt der Publikation des fraglichen Artikels noch keine amtliche Funktion bei der Vorinstanz innehatte, zumal sie erst im Jahr 2012 in die Fachkommission Literatur gewählt wurde. Nur der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass allein der Um- stand, dass sich eine Person bereits mit einer Sache auseinandergesetzt und sich aufgrund der damaligen tatsächlichen Verhältnisse eine Meinung

B-3939/2013 Seite 13 gebildet hatte, nicht genügt, diese als vorbefasst und befangen erschei- nen zu lassen, ansonsten die Ausübung einer Verwaltungstätigkeit nicht mehr oder nur schwer möglich wäre (Urteile des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009, 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007; SCHINDLER, a. a. O., S. 150 ff.). Zum Beispiel im Bereich des Ausbil- dungs- und Prüfungswesens kann es durchaus vorkommen, dass Ausbil- der zugleich Prüfungen und Arbeiten ihrer Schüler und Studenten zu be- urteilen haben oder dass dieselben Experten einen Examenskandidaten nach einem Misserfolg zum zweiten Mal prüfen oder dass sich dieselben Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, in der Vernehm- lassung der Prüfungskommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nochmals zur ursprünglichen Notenbewertung äussern und diese gege- benenfalls korrigieren. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit feh- len und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen er- scheint, pflegt das Bundesverwaltungsgericht in der letztgenannten Kons- tellation, auf die Meinung der Experten abzustellen, jedoch unter der Vor- aussetzung, dass deren Stellungnahmen insofern vollständig sind, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beant- wortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere so- weit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und ein- leuchtend ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.4 m. w. H.). Unter diesen Bedingungen wird den Examinatoren zugemutet, dass sie die geschilderte Doppelfunk- tion sachlich und mit der nötigen kritikfähigen Distanz zur eigenen Bewer- tung wahrnehmen können. Ähnlich wie im Bildungs- und Prüfungswesen dürfte es sich mit Literatur- experten verhalten, welche als Kritiker, Lehrer, usw. tätig sind und auch in einer Fachkommission amtieren. Wie die Vorinstanz auch zutreffend fest- hält, lässt sich aus systemimmanenten Gründen nicht vermeiden, dass Li- teraturexperten in ihrer Funktion als Mitglieder einer Fachkommission ebenfalls über Gesuche von Personen befinden, zu deren Werke sie sich bereits in der Öffentlichkeit (Presse, Fernsehen, Foren, usw.) aber in an- derer Funktion geäussert haben. Um eine Ausstandspflicht des Experten zu begründen, müssen daher zusätzliche Elemente hinzukommen, wel- che objektiv geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu erregen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genügt gegenseitige Be- kanntschaft allein nicht. 3.5.3 Stellungnahmen, abschätzige Äusserungen über die Parteien oder sehr stark wertende Äusserungen über die fraglichen Vorfälle könnten un-

B-3939/2013 Seite 14 ter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen. Gemäss Pra- xis und Doktrin ist dies der Fall, wenn besagte Stellungnahmen bzw. Äus- serungen konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und da- durch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. BGE 134 I 238 E. 2, BGE 133 I 89 E. 3.3 f.; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 87 zu Art. 10 VwVG; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a. a. O., N. 3.68). Massgebend für die Frage, ob ein Behördenmitglied befangen ist, sind auch die Funktionen, welche die betreffende Person wahrzunehmen hat sowie ihre Stellung im konkreten Verfahren (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 252 a. E.). 3.5.3.1 Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass die Kritik von Frau B.______ in der "(Zeitung)" tatsächlich "lange Zeit" zurückliegt. Jedoch empfindet er, dass die Rezension den Rahmen einer professionellen Kri- tik hinsichtlich der ehrverletzenden Sprache, Schlagzeile ("...") und Unter- titel ("...") sprenge. Insbesondere stösst sich der Beschwerdeführer an der Formulierung "...". Im Weiteren schildert er, dass er anlässlich einer Probeaufführung des Theaterstücks mit der dabei anwesenden Frau B._______ ins Gespräch gekommen sei. Bei dieser Gelegenheit sei ihm ihre ablehnende feindselige Haltung gegenüber seiner Aufführung deut- lich geworden. Sodann weist er darauf hin, dass die Autorin D., ehemaliges Mitglied der Gruppe "C.", mit Frau B._______ be- freundet sei und sich noch von der Uraufführung öffentlich von der In- Situ-Produktion distanziert habe, was damals für ein grosses Presseecho gesorgt und zur Umbenennung des Stücks in "..." geführt habe. Der Be- schwerdeführer gesteht, dass er sich der Probleme und Unzulänglichkei- ten des Textes bewusst gewesen sei, doch habe er versucht, dies wett- zumachen, indem er verschiedene Textumstellungen und Ergänzungen vorgenommen habe. Eine solche Vorgehensweise sei im Regietheater üblich und unbestritten. 3.5.3.2 Im hier zur Diskussion stehenden Artikel legt die Kritikerin im We- sentlichen dar, inwiefern die vom Beschwerdeführer geleitete Inszenie- rung der (...) Textvorlage von D._______ nicht gerecht werde und die Grenzen inszenatorischer Freiheit überschreite. So bemängelt sie, dass der Regisseur und seine Theatergruppe über die eigentlichen Absichten und Beweggründe der Autorin hinweggesetzt hätten ("..."). Die poetische Auflösung der verschiedenen Erzählebenen durch den Regisseur bedeu- te für das Stück von D._______ "...", denn "...". Die Kritikerin moniert im Weiteren, dass die (...) Figuren aus dem D._______-Text (...) schwer

B-3939/2013 Seite 15 bzw. (...) nicht kenntlich seien. (...). So seien von den packenden Kunst- dialogen bloss Restteile übriggeblieben. 3.5.3.3 Einleitend ist hier generell zu bemerken, dass es sich über die Angemessenheit der Wortwahl im zitierten Zeitungsartikel gewiss streiten lässt. Es dürfte aber im Wesen einer Rezension liegen, in einer meist überbetonten Sprache das kulturversierte Publikum auf Vorzüge und Mängel einer kulturellen Darbietung oder eines Kunstwerks hinzuweisen. Allerdings ist im Rahmen der Literaturkritik nicht unüblich, dass derselbe Rezensent ein Werk des gleichen Autors lobt, um später ein anderes ver- nichtend zu beurteilen. Ebenso denkbar ist, dass die Kritikermeinungen mit Bezug auf das gleiche Werk völlig auseinandergehen. Im Wesentlichen ist vorliegend festzuhalten, dass Frau B._______ an- lässlich der im Jahr (...) in der "(Zeitung)" aufgezeichneten Kritik noch keine behördliche Funktion bei der Vorinstanz ausübte. Ihre mittlerweile über 20 Jahre zurückliegenden Äusserungen richten sich ausschliesslich gegen die Inszenierung des Stücks "..." von D._______ durch die Gruppe "C." und deren Regisseur. Im strittigen Bericht wird nicht eine Geringschätzung oder Abneigung gegen die Person des Beschwerdefüh- rers schlechthin zum Ausdruck gebracht. Vielmehr gelten die darin ge- machten Ausführungen nur seiner Leistung als Regisseur und der von ihm in diesem Zusammenhang geschaffenen Inszenierung. Mit anderen Worten bezieht sich die Kritik einzig auf ein bestimmtes Werk. Insbeson- dere wird der Beschwerdeführer in seiner konkreten Rolle als Autor des Lyrikbands "(...)" nicht tangiert. Insofern weist die kritische Besprechung von Frau B. in der "(Zeitung)" weder inhaltlich noch zeitlich einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Gesuchsverfah- rens. Die umstrittene Theaterbesprechung mag zwar überaus hart erscheinen. Jedoch lassen sich dieser keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wonach sich die Verfasserin dabei von völlig sachfremden Kriterien habe leiten lassen. Im Wesentlichen scheinen der Beschwerdeführer und die Kritike- rin unterschiedliche Vorstellungen von Inszenierungsfreiheit im Regiethe- ater zu haben, was durchaus legitim ist. Frau B._______s Ausführungen erscheinen an sich aber nicht als unsachlich und vermitteln nicht den Eindruck, über den Rahmen einer fachlich nachvollziehbaren Theaterre- zension hinauszugehen. Ihre damaligen kritischen Formulierungen an sich sind – nicht zuletzt auch angesichts des seitherigen langen Zeitab-

B-3939/2013 Seite 16 laufs – daher heute objektiv nicht geeignet, sie als befangen erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund lässt sich objektiv nicht sagen, dass Frau B.______ heute gegenüber den literarischen Werken oder kulturellen Darbietungen des Beschwerdeführers prinzipiell negativ eingestellt wäre. Wie der Beschwerdeführer schildert, mag es vielleicht zutreffen, dass Frau B._______ aufgrund ihrer Herkunft mit der (lokalen) Kulturszene und somit auch mit der Arbeit der Gruppe "C." immer noch vertraut sein und sich noch an diese lang zurückliegende "Dissens-Geschichte" erinnern dürfte. Das allein genügt jedoch nicht zur Annahme des objekti- ven Anscheins der Befangenheit in der heutigen Funktion. Seine Befürch- tungen scheinen vorwiegend auf einem subjektiven Empfinden zu beru- hen und genügen praxisgemäss für sich allein nicht, um eine Voreinge- nommenheit vermuten zu lassen. Aus dem Gesagten kann also nicht gefolgert werden, dass Frau B. sich durch die Art ihrer Äusserung in einer Art festgelegt hat, die objektiv betrachtet befürchten liess, sie habe ihre Meinung vorgängig abschliessend gebildet und werde die sich im Streitfall konkret stellenden Fragen nicht mehr umfassend und offen beurteilen können (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3; 127 I 196 E. 2d). Auch sind der Begründung des angefochte- nen Entscheids keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf das Gegenteil schliessen lassen. Ebenso wenig macht der Beschwerde- führer geltend, dass bzw. inwiefern bereits aus der Begründung des an- gefochtenen Entscheids Indizien auszumachen wären, die objektiv den Anschein einer Befangenheit bewirken könnten. Demnach ist davon aus- zugehen, dass Frau B._______ in Anbetracht der seit dem strittigen Presseartikel verstrichenen Zeit die nötige Distanz und Objektivität auf- bringen konnte, um das Gesuch des Beschwerdeführers entsprechend der konkreten Situation an die Hand zu nehmen und zu prüfen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass die Äusserungen von Frau B._______ in der "(Zeitung)" vom (Da- tum) (...) objektiv nicht als geeignet erscheinen, im heutigen Zeitpunkt ei- ne begründete Besorgnis der Befangenheit zu wecken. 3.5.4 Persönliche Beziehungen, wie insbesondere Freundschaft bzw. Feindschaft, lassen sich auch unter die weiteren Ausstandsgründe ge- mäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG subsumieren. Zur Annahme der Befan-

B-3939/2013 Seite 17 genheit genügen Nachbarschaft, Duzfreundschaft, gemeinsames Studi- um, usw. für sich alleine nicht. Vielmehr bedarf es objektiver Anhaltspunk- te, welche auf eine besondere Intensität der freundschaftlichen Bezie- hung bzw. auf ein ernsthaft gestörtes zwischenmenschliches Verhältnis hindeuten (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a. a. O., N 79 zu Art. 10 VwVG; SCHINDLER, a. a. O., S. 112 f.; FELLER, a. a. O., N. 23 zu Art. 10 VwVG). Diffuse Antipathien gegenüber einem Amtsträger können dagegen nicht zum Ausstand führen; Negative Äusserungen einer Verfahrenpartei ge- genüber dem Amtsträger können nur ausnahmsweise einen Ausstands- grund darstellen, andernfalls der Ausstand von missliebigen Behörden- mitgliedern durch Beleidigungen selbst herbeiführt werden könnte (SCHINDLER, a. a. O., S. 113). Der Beschwerdeführer begründet seinen Befangenheitsverdacht damit, dass Frau B.______ aufgrund ihrer Herkunft ständig über das kulturelle Geschehen und insbesondere über die Veranstaltungen der Gruppe "C." informiert sei. Es sei davon auszugehen, dass sie sich im- mer noch an die Ereignisse aus dem Jahre (...) erinnern könne. Er habe zudem vom – seiner Meinung nach – berechtigten Scheitern der Bewer- bung von Frau B.____ für eine Universitätsprofessur Kenntnis genom- men. Wie an anderer Stelle angeführt, sind Frau B.s Vertrautheit mit der (lokalen) Kulturszene und ihre mögliche Erinnerung an die Theaterinsze- nierung von (...) für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Befan- genheit aufkommen zu lassen. Im gleichen Atemzug bringt der Be- schwerdeführer zum Ausdruck, dass er Frau B. den angeblichen Misserfolg bei ihrer Kandidatur für eine Stelle als Professorin zu gönnen scheint. Die Argumente, mit welchen er die Befangenheit behauptet, stüt- zen sich offensichtlich vorab auf sein subjektives Empfinden. Um den An- schein der Befangenheit zu bejahen, müssten allerdings objektive An- haltspunkte ersichtlich sein, wonach die gleichen Ressentiments auch bzw. immer noch bei Frau B._____ vorhanden sind. Aus den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers und den sonstigen Akten lässt sich indes- sen nicht ableiten, dass das Verhältnis zwischen ihm und Frau B.______ einen ernsthaften und intensiven Grad der gegenseitigen Abneigung er- reicht hat, der im Sinne der zitierten Praxis und Doktrin einen Ausstands- grund zu begründen vermöchte.

B-3939/2013 Seite 18 3.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vor- aussetzungen für das Vorliegen eines Tatbestands, der eine Befangenheit "aus anderen Gründen" begründen könnte, nicht ersichtlich sind. 4. 4.1 Wie an anderer Stelle erwähnt, ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Pro Helvetia sei zur Änderung ihres Beitragsgewährungsverfahrens anzuhalten, in dem Sinne dass die Texte der Gesuchsteller der Jury in anonymisierter Form vorzulegen seien, als unzulässig zu erachten, da damit rein aufsichtsrechtliche Aspekte tangiert sein dürften (vgl. E. 1.2). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Antrag die rechtmässige Durchführung des Gesuchsverfahrens und dessen Unvereinbarkeit mit dem Datenschutzgesetz sinngemäss beanstandet, ist auf seine Be- schwerde in diesem Punkt einzutreten. Mit seinem Vorbringen hinsichtlich der Durchführung eines anonymen Verfahrens scheint der Beschwerde- führer eigentlich allein darauf abzuzielen, eine Beurteilung der Gesuche nicht aufgrund des "Marktwertes" oder Bekanntheitsgrads der Kandida- tinnen und Kandidaten, sondern nur aufgrund der literarischen Qualität ih- rer Werke zu gewährleisten. 4.2.1 Im Kulturförderungsgesetz überliess der Gesetzgeber dem Stif- tungsrat der Pro Helvetia einen grossen Spielraum beim Erlass der Ge- schäftsordnung und der Beitragsverordnung der Stiftung (vgl. Art. 34 Abs. Abs. 5 Bst. i KVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Stiftungs- rat der Pro Helvetia das Gesuchsverfahren für die Ausrichtung von Fi- nanzhilfen vor der Vorinstanz in den Art. 8-17 Beitragsverordnung (zitiert in E. 2.2). Ergänzend finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung (Art. 17 Abs. 1 der Beitragsverordnung). Zu den notwendigen Mindestangaben des Gesuchs zählen eine Be- schreibung des Vorhabens, Ort und Datum der Veranstaltungen oder der Veröffentlichung, eine Aufstellung der Ausgaben und einen Finanzie- rungsplan, der über sämtliche bei Dritten nachgesuchten Beiträge Aus- kunft gibt, Angaben zum Ensemble und allen wichtigen am Vorhaben be- teiligten Personen sowie Angaben über die Höhe des von Pro Helvetia gewünschten Beitrags (Art. 8 Abs. 2 Bst. a-e der Beitragsverordnung). Ferner sind im 2. Abschnitt der Beitragsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen (Art. 4-7 der Beitragsverordnung) ge- regelt. Soweit es hier von Belang sein kann, zählen unter anderem der

B-3939/2013 Seite 19 Bezug zur Schweiz und ein gesamtschweizerisches Interesse zu den Eignungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und d Beitragsverordnung). Der Bezug zur Schweiz ist insbesondere gegeben, wenn das Werk von Kunstschaffenden geschaffen wird, die regelmässig in der Schweiz künst- lerisch präsent sind (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Z. 2 Beitragsverordnung). Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die an ei- nem Vorhaben beteiligten Kunstschaffenden oder Ensembles wiederholt von überregional anerkannten Kultureinrichtungen in anderen Sprachre- gionen der Schweiz oder im Ausland präsentiert wurden und das aktuelle Vorhaben eine überregionale Ausstrahlung hat (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Bei- tragsverordnung). 4.2.2 Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es sich bei den soeben ge- schilderten Mindestangaben und Voraussetzungen, an welche das Ge- suchsverfahren gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a-e sowie Art. 4 der Beitrags- verordnung anknüpft, wohl kaum um sensible, besonders schützenwerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c Z. 1-4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) handeln dürfte. Das lässt schon Zweifel an der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes auf den vorlie- genden Fall aufkommen. Am Rande sei noch erwähnt, dass nur die Da- ten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger und nicht auch diejenigen der nicht berücksichtigten Gesuchstellerinnen und Gesuchstel- ler publiziert werden (vgl. für die Werkbeiträge 2013 die Medienmitteilung der Pro Helvetia vom 6. Juni 2013, abrufbar auf der Webseite der Vorin- stanz), was nicht zuletzt zur Transparenz hinsichtlich der Verwendung öf- fentlicher Mittel durch die Vorinstanz sowie bezüglich der von ihr geför- derten Projekte beitragen dürfte. 4.2.3 Da kein Anspruch auf die Gewährung eines Werkbeitrags besteht (vgl. E. 2.2), können an das Gesuchsverfahren im Sinne der Beitragsver- ordnung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden und der Vorin- stanz ist aufgrund von Art. 34 Abs. 5 Bst. i KFG ein grosser Ermessen- spielraum bei der Ausgestaltung dieses Verfahrens ohne Weiteres zuzu- gestehen, sofern sie sich an den rechtlichen Rahmen der Beitragsverord- nung hält. Dem Beschwerdeführer mag man zwar zustimmen, wenn er behauptet, dass die anonyme Einreichung von Gesuchen gewisse Vortei- le für eine objektive und unvoreingenommene Beurteilung derselben ver- sprechen könne. Dennoch hat der Verordnungsgeber das Gesuchsver- fahren im Rahmen seines weiten Ermessens anders geregelt. Zum einen hat er die Offenlegung der Identität aller am Vorhaben beteiligten Perso- nen im Sinne einer Minimalangabe explizit für jedes Gesuch vorgesehen.

B-3939/2013 Seite 20 Zum andern hat er insbesondere den Bezug zur Schweiz und das ge- samtschweizerische Interesse ausdrücklich als notwendige formelle Ein- tretensvoraussetzungen für die Entscheidung über die Beitragsgewäh- rung verlangt. Bei der Prüfung, ob solche Voraussetzungen auch vorlie- gen, ist die Behörde auf Hinweise auf das bisherige Schaffen der jeweili- gen Gesuchstellenden unbedingt angewiesen. Wie die Vorinstanz dies- bezüglich zu Recht festhält, ist die Bekanntgabe der früheren Werke ei- nes Gesuchstellers unerlässlich für die Beurteilung der Kriterien der re- gelmässigen künstlerischen Präsenz des Gesuchstellers in der Schweiz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Z. 2 Beitragsverordnung) bzw. der überregionalen Ausstrahlung (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Beitragsverordnung). Zusammenfassend ergibt sich, dass eine anonyme Behandlung der Ge- suche, wie der Beschwerdeführer es gerne sähe, weder von den gesetz- lichen Bestimmungen des Gesuchsverfahrens vorgeschrieben noch von diesen geboten wird. Mit anderen Worten: Wer ein Gesuch um Gewäh- rung eines Werkbeitrags stellt, kann angesichts des in der Beitragsver- ordnung geregelten Verfahrens nicht auf Anonymität vertrauen. 4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt nicht in substantiierter Art und Weise vor, ob und inwiefern das Gesuchsverfahren gemäss der Beitragsverord- nung dem übergeordneten Recht, dem Gesetzmässigkeits- oder dem Rechtsgleichheitsprinzip zuwiderlaufen würde. Vielmehr erblickt er im Umstand, dass die von der Vorinstanz publizierte Liste der deutschspra- chigen Beitragsempfängerinnen und -empfänger mit M., N. und O.________ mindestens drei der etabliertesten deutsch- schweizerischen Autoren enthalte, eine Bestätigung seiner Vermutungen für eine unrechtmässige Durchführung des Gesuchsverfahrens, "welches Voreingenommenheit geradezu programmiert". Dem ist zu entgegnen, dass die drei vom Beschwerdeführer erwähnten Namen bloss 1/8 der insgesamt 24 berücksichtigten deutschschweizerischen Autoren ausma- chen. Seinem sinngemässen Vorwurf, wonach das Gesuchsverfahren nur anerkannte Autoren aus der Deutschschweiz begünstige, erweist sich daher als unzutreffend und übertrieben. 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass auch ein Experte bzw. eine Expertin aus dem Ausland in die Jury Einsitz zu nehmen habe, der nicht in den Verflechtungen des Schweizer Literaturbetriebs involviert sei, damit die Gesuchsverfahren objektiv und unvoreingenommen beurteilt werden könnten, beschlägt seine Rüge primär das Wahlverfahren und mithin aufsichtsrechtliche Aspekte, weshalb auf diese grundsätzlich nicht

B-3939/2013 Seite 21 einzutreten wäre. Selbst wenn dem nicht so wäre, bliebe noch hinzuzufü- gen, dass der Beschwerdeführer aus praktisch jeder Beziehung der Jury- Mitglieder zur Schweizer Literaturszene generell einen Befangenheits- grund ableiten zu wollen scheint. Wie bereits thematisiert, braucht es aber zusätzliche Elemente, die objektiv geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu erwecken. Es darf also nicht bei blossen Spekulationen bleiben. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen im Hauptrechtsbegehren kein Misstrauen in die Unparteilichkeit von Frau B._______ mit Bezug auf die vorliegende Streitsache zu erwe- cken vermag (vgl. E. 3.5.2-3.5.4). Ebenso wenig kann er mit seinen Vor- bringen bezüglich Mängel in der Durchführung des Gesuchsverfahrens durchdringen (vgl. E. 4.2.1 f.). Deshalb erweist sich die Beschwerde ins- gesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 600.– festgelegt und zu deren Bezahlung wird der am 14. August 2013 an die Gerichtskasse überwiesene Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet. Weder der unterlegene Beschwerdeführer noch die obsiegende anwaltlich vertretene Vorinstanz haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). 7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten wer- den (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz, [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

B-3939/2013 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten für einen Betrag von Fr. 600.– auferlegt, zu deren Bezahlung der Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verwendet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Corrado Bergomi

Versand: 11. Dezember 2014

Zitate

Gesetze

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Beitragsverordnung

  • Art. 4 Beitragsverordnung
  • Art. 8 Beitragsverordnung
  • Art. 9 Beitragsverordnung
  • Art. 10 Beitragsverordnung
  • Art. 11 Beitragsverordnung
  • Art. 12 Beitragsverordnung
  • Art. 13 Beitragsverordnung
  • Art. 14 Beitragsverordnung
  • Art. 15 Beitragsverordnung
  • Art. 16 Beitragsverordnung
  • Art. 17 Beitragsverordnung

Bundesgerichtsgesetz

  • Art. 83 Bundesgerichtsgesetz

BV

  • Art. 30 BV

KFG

  • Art. 20 KFG
  • Art. 26 KFG
  • Art. 34 KFG
  • Art. 44 KFG

VGG

  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 10 VwVG
  • Art. 44 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
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  • Art. 64 VwVG

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